Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, ZB.2021.15, AG.2021.708
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.15

ENTSCHEID

vom 22. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin Ehemann

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokat, Ehefrau

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. November 2020

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Ehefrau, Mutter oder Kindsmutter), geboren am [...], und A____ (nachfolgend Ehemann, Vater oder Kindsvater), geboren am [...], heirateten am [...] in Etterbeek/Belgien. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn C____, geboren am [...], hervor.

Mit Eingabe vom 6. März 2019 verlangte die Ehefrau die Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens. Im darauf eröffneten Verfahren [...] wurden am 8. Mai und 4. Dezember 2019 zwei Eheschutzverhandlungen durchgeführt, in deren Folge zwecks Regelung der Kindesbelange wie auch des Unterhalts mehrere Verfügungen ergingen und eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten abgeschlossen wurde. Im Anschluss an eine dritte Eheschutzverhandlung vom 27. Oktober 2020 nahm das Zivilgericht mit Entscheid vom 23. November 2020 folgende Regelung vor:

« 1. Es wird festgestellt, dass sich die von den Ehegatten am 4. Dezember 2019 vereinbarte Betreuungsregelung bezüglich des Kinds C____, geboren am [...], gemäss Auskunft der Beiständin des Kinds grundsätzlich bewährt hat. Die mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 angeordnete Kindesschutzmassnahme wird weitergeführt und die Befristung der Massnahme wird aufgehoben. Die KESB wird ersucht und ermächtigt, die Aufgabenumschreibung der Beiständin anzupassen, sofern und soweit sich dies gestützt auf den von der KESB in Auftrag gegebenen Bericht der Beiständin ergibt.

  1. Die Eltern werden verpflichtet, im ersten Halbjahr 2021 einen Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen.

Der Kurs wird vom Verein "Kinder im Blick" Region Basel, c/o Familien-, Paar- und Erziehungsberatung, Greifengasse 23, 4005 Basel, Tel. +41 61 686 68 68, kib@fabe.ch, angeboten, die Anmeldung dazu kann direkt über die homepage https://kinderim­blick.ch/an­meldung/nordwestschweiz erfolgen. Die beiden Rechtsvertreter werden ersucht, den Ehegatten soweit nötig bei der vorgängigen Absprache zur Kursauswahl behilflich zu sein.

  1. Dem Ehemann wird verboten, den Sohn C____ zu seinen eigenen Squash­ter­minen am Abend mitzunehmen, sofern diese länger als 19.00 Uhr dauern.

  2. In Ergänzung und teilweiser Abänderung der Verfügung vom 6. Juni 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von C____ rückwirkend per 1. März 2020 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'677.00, davon CHF 1'082.00 an den Barunterhalt und CHF 595.00 Überschussanteil (beides entsprechend 70 % Quotenanteil) zu bezahlen. Die vom Ehemann bezogenen Kinderzulagen von derzeit 275.00 pro Monat können vom Ehemann behalten und direkt für den Barunterhalt von C____ bei sich verwendet werden.

Die vom Ehemann ab dem

  1. Juni 2019 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge von pauschal monatlich CHF 1'000.00 (inklusive direkt bezahlte Krankenkassenprämien) sind dem Ehemann anzurechnen.

Die Ehefrau erbringt ihren finanziellen Beitrag an den Barunterhalt sowie an den Überschussanteil von C____ (im Umfang von je 30 % Quotenanteil) direkt. In Abänderung der Verfügung vom 6. Juni 2019, Ziff. 3 sind die Krankenkassenprämien für den Sohn C____ künftig, spätestens ab Januar 2021, direkt von der Kindsmutter zu bezahlen.

  1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren eigenen laufenden Unterhalt mit Wirkung ab 1. März 2020 einen monatlich vorauszahlbaren ehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 913.00 zu bezahlen.

  2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 12'500.00 (100 %-Pensum, inkl.

  3. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, basierend auf dem gerundeten Durchschnitt der Einkommen ab März 2017 bis 31. Dezember 2019) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 7'508.00 (bestehend aus dem 13 mal ausbezahlten Lohn von USD 1'923.77, zuzüglich, Repräsentationsspesen von USD 1'389.12 x 12 und der Wohnkostenentschädigung von CHF 4'430.00 x 12, Total USD 7'903.00, umgerechnet zum einstweilen vereinbarten mittleren Umrechnungskurs von 0.95).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 5'389.00 (GB: 1'350.00, Anteil Miete und Nebenkosten: CHF 1'745.00, Krankenkasse: CHF 424.60, Selbstbehalt/Franchise: CHF 100.00, Versicherungen/Kommunikation: CHF 50.00, Auswärtige Verpflegung: CHF 220.00, Steuern: CHF 1'500.00).

Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 4'500.00 (GB: 1'350.00, Anteil Miete und Nebenkosten: CHF 1'490.00, Krankenkasse: CHF 312.00/USD 328.65 x 0.95 gemäss einstweilen vereinbartem mittleren Wechselkurs, Selbstbehalt/Franchise: CHF 100.00, Mobilität: CHF 778.00, Versicherungen/Kommunikation: CHF 50.00, Repräsentationsspe­sen: CHF 200.00, Auswärtige Verpflegung: CHF 220.00; als Diplomatin nicht steuerpflichtig).

Der Bedarf von C____ beim Vater beträgt CHF 800.00 (GB: 200.00, Anteil Miete und Nebenkosten 875.00, abzüglich CHF 275.00 Kinderzulage),

Der Bedarf von C____ bei der Mutter beträgt CHF 1'878.30 (GB: CHF 200.00, Anteil Miete und Nebenkosten: 750.00, Krankenkasse: CHF 198.30, Selbstbehalt und Franchise: CHF 30.00, Kosten Tagesstruktur: CHF 600.00, Schwimmkurs: CHF 100.00).

  1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau unaufgefordert innert 10 Tagen nach Erhalt seine(n) Jahreslohnausweis(e) sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung seiner selbständigen Unternehmungen (insbesondere der D____ GmbH oder einer Folgeunternehmung) zukommen zu lassen, wobei der Jahreslohnausweis in der Regel spätestens bis Ende Januar und die Bilanz- und Erfolgsrechnung spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs vorliegen muss.

  2. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 4'000.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung (inkl. Dolmetscherhonorar) je zur Hälfte.

Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.»

Nach erfolgter Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv beantragte der Ehemann mit Eingaben vom 1. Dezember 2020 dessen schriftliche Begründung, welche mit Datum vom 29. Januar 2021 erfolgte.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 erhob der Ehemann gegen diesen Entscheid Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:

« 1. Es sei Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. No­vem­ber 2020 aufzuheben und der Antrag der Ehefrau betreffend die Teilnahme des gemeinsamen Sohnes C____ zu den Squash-Terminen des Ehemannes vollumfänglich abzuweisen.

Evenualiter sei Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. No­vember 2020 aufzuheben und sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  1. Es sei Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. No­vem­ber 2020 aufzuheben und es sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, weiterhin die Krankenkassenprämien für den gemeinsamen Sohn C____ zu bezahlen und der Ehefrau zusätzlich monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 150.- zuzüglich Kinderzulagen zu überweisen, wobei diese Regelung rückwirkend mit Wirkung ab 1. Januar 2020 festzulegen sei. Die vom Ehemann ab 1. Januar 2020 bezahlten Unterhaltsbeiträge seien ihm anzurechnen.

Eventualiter sei Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. November 2020 aufzuheben und sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  1. Es sei Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. No­vem­ber 2020 aufzuheben und es sei der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung ehelicher Unterhaltsbeiträge abzuweisen und festzustellen, dass unter den Ehegatten gegenseitig keine ehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.

Eventualiter sei Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. November 2020 aufzuheben und sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  1. Es sei Ziffer 6 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. No­vem­ber 2020 aufzuheben und es sei für die unter Ziffer 2 vorstehend genannten Unterhaltsbeiträge von den folgenden Grundlagen auszugehen:

Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Netto-Ein­kom­men (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 7'500.- (80 %-Pen­sum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) sowie einem monatlichen Netto-Einkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 7'508.- (80 %-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen).

Der monatliche Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 5'970.- und der monatliche Bedarf der Ehefrau CHF 4'500.-.

Der Bedarf von C____ beträgt CHF 1'053.30 (GB: CHF 400.-, Krankenkasse: CHF 198.30, Selbstbehalt und Franchise: CHF 30.-, Kosten Tagesstruktur: CHF 600.-, Schwimmkurs/Hobbies: CHF 100.-, abzüglich CHF 275.- Kinderzulage).

  1. Es seien die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens der Ehefrau und Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Pateientschädigung zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.»

Mit Berufungsantwort vom 19. April 2021 beantragte die Ehefrau, es sei die Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig reichte sie eine Anschlussberufung ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte:

« 1. Es sei Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. No­vem­ber 2020 aufzuheben und es sei die Vereinbarung der Parteien vom 04.12.2019 über die Regelung der Betreuungszeiten bzw. die Verfügung des Zivilgerichts Basel Stadt vom 04.12.2019 über die Regelung der Betreuungszeiten zu suspendieren; es sei die Obhut über das Kind nur der Mutter zuzuteilen; und es sei der Sohn C____, geboren am [...], zivilrechtlicher Wohnsitz bei der Mutter, [...], festzustellen und anzuordnen.

Eventualiter die mit Entscheid vom 04.12.2019 angeordnete Kindesschutzmassnahme sei mit der Befristung weiterzuführen.

Eventualiter sei Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. No­vember 2020 aufzuheben und sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  1. Es sei Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. No­vem­ber 2020 aufzuheben und es sei dem Ehemann aufzuerlegen, der Ehefrau den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab Juni 2019 (rückwirkend) zu bezahlen.

Eventualiter sei Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. November 2020 aufzuheben und sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  1. Es sei Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. No­vem­ber 2020 aufzuheben und es sei dem Ehemann aufzuerlegen, der Ehefrau ihren laufenden Unterhalt mit Wirkung ab Juni 2019 (rückwirkend) zu bezahlen.

Eventualiter sei Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. November 2020 aufzuheben und es sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  1. Es seien die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gegenpartei aufzuerlegen und es sei die Gegenpartei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Mit Verfügung vom 21. April 2021 stellte der Instruktionsrichter dem Ehemann die Berufungsantwort zu, wies darauf hin, dass auf die Einholung einer Beantwortung der Anschlussberufung unter Hinweis auf Art. 314 Abs. 2 ZPO verzichtet werde und stellte in Aussicht, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. In der Folge replizierte der Ehemann mit Eingabe vom 30. April 2021 zur Eingabe der Ehefrau. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 ersuchte die Ehefrau darum, die unaufgefordert eingegangene Replik nicht zu berücksichtigen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

  1. Formelles

1.1 Eintreten

1.1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht des Zivilgerichts und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Der Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Neben der mit dem angefochtenen Entscheid getroffenen Unterhaltsregelung (vgl. Ziff. 4) ficht der Ehemann auch die darin erfolgte neue Regelung von Modalitäten der Betreuungsregelung (Ziff. 3) an. Diesbezüglich handelt es sich um eine Streitigkeit nicht-vermögenrechtlichen Charakters, weshalb die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b. und Abs. 2 ZPO ohne Streitwerterfordernis zulässig ist. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Art. 172–179 ZGB ist, auch soweit Kinderbelange im Streit stehen, im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO; Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Vor Art. 295–304 ZPO N 3). Die vorliegende Berufung ist im Übrigen unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.1.2 Nicht einzutreten ist auf die mit Eingabe vom 19. April 2021 von der Ehefrau erklärte Berufung respektive Anschlussberufung. Wie sie selber ausführen lässt, hat sie zunächst während der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO auf die Erhebung einer Berufung verzichtet. Wenn sie nun erklärt, nach erfolgter Berufung des Ehemannes «eine zweite Berufung (Anschlussberufung) gegen das Urteil (Entscheidung des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. November 2020) gemäss § 524 ZPO einlegen» zu wollen, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Da über Eheschutzmassnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB gemäss Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden ist, ist eine Anschlussberufung somit nicht möglich.

1.1.3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 ersucht die Ehefrau darum, die unaufgefordert eingereichte Replik des Ehemannes nicht zu berücksichtigen. Zutreffend ist dabei, dass der Instruktionsrichter nach Eingang der Berufungsantwort den Schriftenwechsel nicht mehr fortgesetzt hat. Auch in diesem Fall bleibt allerdings das verfassungs- und konventionsrechtliche Replikrecht vorbehalten (vgl. Reetz/Hil­ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auf­lage, Zü­rich 2016, Art. 316 N 8, 45 m.H. auf BGE 133 I 100). Inwieweit in einer unaufgefordert eingereichten Replik Noven berücksichtigt werden können, bestimmt sich dabei nach den anwendbaren Verfahrensmaximen und ihrer gesetzlichen Konkretisierung.

1.1.4 Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Die Kognition der Berufungsinstanz ist gemäss Art. 310 ZPO umfassend (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 6). Mittels Berufung können also eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Der vorliegende Entscheid ist, wie mit Verfügung vom 21. April 2021 angekündigt, auf dem Zirkulationsweg ergangen.

1.2 Streitgegenstand

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einerseits eine Modalität der Betreuungsregelung für den gemeinsamen Sohn C____ gemäss Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und andererseits die Regelung des Kinderunterhalts gemäss dessen Ziff. 4 und 6 sowie des ehelichen Unterhalts gemäss dessen Ziff. 5 und 6. Nicht konkret bestritten werden dabei die Absätze 2 und 3 der Ziff. 4 des Dispositivs. Nicht strittig sind dagegen die Bestätigung der bisher vereinbarten Betreuungsregelung (Ziff. 1), die Weisung an die Parteien, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen (Ziff. 2) sowie die Verpflichtung des Ehemannes, der Ehefrau jeweils unaufgefordert «seine(n) Jahreslohnausweis(e) sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung seiner selbständigen Unternehmungen zukommen zu lassen» (Ziff. 7). Ebenfalls nicht Gegenstand der Berufung ist die allein aus den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 2.3.3) folgende Abweisung des Antrages der Ehefrau auf Änderung des behördlichen Wohnsitzes des gemeinsamen Sohnes. Soweit die Ehefrau daher ausführt, sie sei der Auffassung, dass ihr die Obhut ausschliesslich zugewiesen werden solle, kann darauf nicht eingetreten werden, da die Regelung der Betreuungsanteile nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ebenfalls nicht einzutreten ist auch auf den Antrag der Ehefrau auf Anmeldung von C____ bei ihr.

1.3 Verfahrensgrundsätze

1.3.1 Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 3 f.). Für den im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt hingegen die Dispositionsmaxime (BGE 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2). Das Eheschutzgericht ist an die Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an seinen eigenen Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat (BGer 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Da Ehegatten- und Kinderunterhalt auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen, gilt dies auch dann, wenn das Gericht einer Partei unter dem Titel des Kinderunterhalts weniger als beantragt zuspricht (BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1 f.). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; BGE 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1).

1.3.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gelangt allerdings die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und die Parteien können daher Noven auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3). Auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven jedoch nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418).

Da sowohl Kinder- wie auch Ehegattenunterhalt nach der gleichen Berechnungsmethode aufgrund derselben tatsächlichen Ausgangslage zu berechnen und diesbezüglich mithin interdependent sind, sind die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der Einheit und der Praktikabilität der Unterhaltsberechnung gerade im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgebend und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts nicht ausblenden (BGE 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 m.H. auf BGE 128 III 411 E. 3.2.2. S. 414 f.).

1.3.3 Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_661/2011 vom 10. Feb­ruar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht (BGE 138 III 252 E. 3.1 S. 257). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, N 908).

  1. Betreuungsregelung

2.1 Aufgrund der bestätigten Betreuungsregelung gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 4. Dezember 2019 ist C____ in einem Zweiwochenrhythmus jeweils von Montag bis Mittwochmorgen beim einen Elternteil, von Mittwoch bis Freitagmorgen beim anderen Elternteil und schliesslich von Freitag bis Montagmorgen wieder beim ersten Elternteil. In der folgenden Woche wird diese Regelung in umgekehrter Form fortgesetzt. Dabei liess sich der Kindsvater «dabei behaften, dass er seine Freizeitaktivitäten, insbesondere seine sportlichen Aktivitäten, zu den Zeiten legt, an welchen C____ nicht bei ihm ist». Die gemäss dieser Vereinbarung auf Wunsch der Eltern eingesetzte Beiständin berichtete der Vorinstanz, dass diese alternierende Obhuts- und Betreuungsregelung seit rund einem Jahr effektiv so gelebt werde und dem Wohl von C____ entspreche. Entsprechend sah die Vorinstanz keinen Anlass zu einer Abänderung der vereinbarten alternierenden Obhuts- und Betreuungsregelung. Zur Verbesserung der gemeinsamen Kommunikation im Interesse des Kindes wurden die Eltern aber verpflichtet, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen. Soweit ist der vorinstanzliche Entscheid, wie festgestellt, nicht strittig.

2.2 Strittig ist in Bezug auf die Betreuungsregelung allein die Frage, ob der Ehemann seinen Sohn C____ an seine Squashtermine mitnehmen darf.

2.2.1 Die Vorinstanz bezog sich diesbezüglich auf die Vereinbarung, mit welcher sich der Kindsvater bei seiner Bereitschaft hat behaften lassen, sportliche Aktivitäten zu Zeiten durchzuführen, während derer er C____ nicht betreut. Auf den Vorhalt der Ehefrau, sich nicht daran zu halten, habe er zugestanden, seinen Sohn auch nach der Vereinbarung vom 4. Dezember 2019 an eigene Squash Termine am Abend mitgenommen zu haben, wobei C____ aber immer rechtzeitig im Bett gewesen sei und manchmal auch selbst Squash gespielt habe. Die Vorinstanz erwog dabei, dass die Eltern zwar grundsätzlich in der Gestaltung der Betreuungszeiten mit dem Kind frei seien und einander darüber auch keine Rechenschaft schuldeten, sofern und soweit das Wohl des Kindes nicht gefährdet werde. Die Squashtermine begründeten aber eine sorgfaltswidrige Ausübung des persönlichen Verkehrs, weil sie schon ein Streitpunkt gewesen seien und sich der Ehemann verpflichtet habe, diese Termine ausserhalb seiner Betreuungszeiten wahrzunehmen. Da er sich nicht an die einvernehmlich geschlossene Regelung halte, dränge sich eine Weisung gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 273 Abs. 2 ZGB auf, wobei diese im Sinne der Verhältnismässigkeit auf die Abendstunden eingegrenzt und dem Kindsvater verboten werde, den Sohn C____ zu seinen eigenen Squashterminen am Abend mitzunehmen, sofern diese länger als 19 Uhr dauern. Möglich bleiben sollen gemeinsame Squashtermine des Vaters mit dem Sohn, selbstverständlich immer im Rahmen des Kindeswohls.

2.2.2 Dem hält der Ehemann entgegen, dass die Beiständin mit ihrem telefonischen Bericht vom 26. Oktober 2020 gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ausgeführt habe, dass es grundsätzlich keine Anzeichen für eine Gefährdung des Wohls von C____ beim Vater gebe. Es scheine, dass die Vorinstanz ihm aus Prinzip die mit seinem Sohn schon lange gemeinsam ausgeübte sportliche Tätigkeit einschränken wolle. C____ begleite ihn sehr gerne an die Squash-Termine und spiele dann auch selbst. Er empfinde diese Anordnung daher als reine Schikane, mit denen die Anliegen der Ehefrau und nicht das Kindeswohl verfolgt würden. Art. 273 Abs. 2 ZGB diene aber einzig und allein dem Kindeswohl. Er habe nur an jenem Tage die Möglichkeit, die Squash-Termine in der bisherigen, auch vom Sohn geschätzten Art und Weise wahrzunehmen. Damit könne er als Vater seinen Sohn an seinen von diesem geteilten sportlichen Leidenschaften teilhaben lassen.

2.2.3 Demgegenüber lässt die Ehefrau ausführen, der Ehemann habe wiederholt gegen die Vereinbarung vom 4. Dezember 2019 verstoßen. Er habe seinen Sohn in den darauffolgenden Wochen ständig bis in die späten Abendstunden zum Squash mitgenommen, ihn in einer nächtlichen Umgebung mit Erwachsenen alleingelassen und ihm ein Tablet gegeben, damit er damit spiele. Dieses Verhalten sei «inakzeptabel und sehr verwerflich», sollte ein Kind doch vor 21 Uhr zu Hause zu Abend gegessen haben und bereit zum Schlafen sein. Die Beschwerden der Ehefrau an den Kinder- und Jugenddienst (KJD) seien an der Tagesordnung gewesen. Er habe viel Zeit, Squash alleine oder mit seinem Sohn zu spielen. Zum Wohle des Kindes sollte aber mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Vaters vermieden werden, das Kind abends zum Squash mitzunehmen. Sollte sich der Vater nicht an die Vereinbarung halten, so müsse sie die Vereinbarung auch bezüglich der alternierenden Obhut überhaupt widerrufen können.

2.3 Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB können die Eltern ermahnt oder ihnen eine Weisung erteilt werden, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Vorliegend scheint zunächst bereits in formeller Hinsicht fraglich, ob die erteilte Weisung überhaupt auf diese Bestimmung gestützt werden kann, setzt doch der dadurch zu schützende persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB voraus, dass dem berechtigten Elternteil nicht die Obhut über das Kind zukommt (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 273 N 8). Der Anteil der Betreuung gemäss der Vereinbarung vom 4. Dezember 2019 entspricht aber einer alternierenden Obhut, weshalb dem Ehemann die Obhut über sein Kind zukommt. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, entspricht die Kompetenz zur Ermahnung und Weisung gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB doch jener gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 22). Beide Kompetenzen dienen dazu, auf eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung des Kindes hinzuwirken. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Gestaltung der Betreuung und die Wahl der dabei verfolgten Aktivitäten dem jeweils betreuenden Elternteil zu überlassen, ohne dass dabei die Wünsche und Vorstellungen des anderen Elternteils verfolgt werden müssen. Grenze jeder Betreuungsausübung ist allein das Kindeswohl. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Ehemann mit der Vereinbarung vom 4. Dezember 2019 dabei hat behaften lassen, «dass er seine Freizeitaktivitäten, insbesondere seine sportlichen Aktivitäten, zu den Zeiten legt, an welchen C____ nicht bei ihm ist». Die Verletzung dieser Verpflichtung ist zwar geeignet, das Vertrauen der Kindsmutter in seine Verlässlichkeit bezüglich der Ausübung der Betreuung ihres gemeinsamen Kindes zu tangieren. Dies genügt für sich allein aber nicht zur Begründung einer Kindeswohlgefährdung und einer darauf bezogenen Weisung, soweit die übernommene und verletzte Verpflichtung zur Wahrung des Kindeswohls nicht unerlässlich erscheint.

Gemäss dem Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 27. Oktober 2020 wurden gemeinsame Besuche der Squash-Halle von Vater und Sohn nur am Rande thematisiert. Der Kindsvater erklärte, dass die Squash-Halle fünf Monate geschlossen und das Kind immer rechtzeitig im Bett gewesen sei. Er habe das Kind mitgenommen und es habe manchmal auch selber Squash gespielt (Protokoll vom 27. Oktober 2020, S. 5). Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Ehefrau mit Eingabe vom 8. Januar 2020 geltend, der Kindsvater habe «bei der allerersten Gelegenheit» die Vereinbarung gebrochen und seinen Sohn am 7. Januar 2020 ins Sportzentrum mitgenommen, wo er ihn mit einem iPad in der Umgebung von Erwachsenen zurückgelassen habe. In der Folge seien sie noch um 21.25 Uhr nicht nach Hause gekommen. Zum Beweis bot sie «Bilder und Videos» an, die im öffentlich zugänglichen Sportzentrum aufgenommen worden seien. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 rügte sie einen entsprechenden Vorfall vom Vortag, wobei Vater und Kind bis 21.10 Uhr nicht zu Hause gewesen seien. Wiederum wurden Fotos und Videos angeboten. In den Eingaben der Ehefrau vom 12. Februar, 10. März, 12. Mai und 16. Oktober 2020 waren die Squash-Besuche kein Thema. Erst in der Verhandlung vom 27. Oktober 2020 stellte die Ehefrau erneut den Antrag, dass dem Kindsvater unter Strafdrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu verbieten sei, das Kind an seine Squash-Termine mitzunehmen, ohne dass dieser Antrag weiter begründet wurde. Mit der Berufungsantwort werden nun erstmals weitere nicht näher konkretisierte Behauptungen nachgeschoben, welche für eine Glaubhaftmachung einer eigentlichen Gefährdung des Wohles des Kindes in der Obhut des Kindsvaters nicht geeignet erscheinen. Daraus folgt, dass eine vom Ehemann ausgehende Gefährdung des inzwischen achtjährigen Kindes nicht glaubhaft gemacht worden ist.

  1. Methodik der Unterhaltsberechnung

Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten festlegen. Die Vorinstanz hat die Grundsätze dieser Berechnung zutreffend festgestellt, was von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten wird. Nicht weiter begründet werden im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für eine Abänderung der bisher unter den Ehegatten getroffenen Unterhaltsregelung. Die Parteien bestreiten allerdings die Neuberechnung im Grundsatz nicht, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

3.1 Der Kindesunterhalt wird gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.

3.1.1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes einerseits sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern andererseits entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 285 Abs. 2 ZGB dient der Kinderunterhaltsbeitrag seit Inkrafttreten des neuen Rechts auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (sogenannter Betreuungsunterhalt) oder Dritte (Botschaft vom 29. No­vember 2013 zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches, in: BBl 2014 S. 529, 554; BGE 144 III 377 E. 7.1, in: Pra 2018 Nr. 104 S. 940, 951 ff.). Der Kindesunterhalt besteht damit aus dem Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung), dem Barunterhalt (Geldleistung für die Kosten der Betreuung, Erziehung, Ausbildung und von Kindesschutzmassnahmen unter Einschluss von Drittbetreuungskosten) und dem Betreuungsunterhalt (BGE 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3; Alle­mann, Betreuungsunterhalt – Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, N 53; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 163, 171 f., 177; Spycher, Arbeitskreis 5: Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und Ausblick, in: Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2014, S. 155 ff., 161; Spycher, Kindesunterhalt: Recht­liche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016 S. 1 ff.). Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt sind in dieser Reihenfolge zu decken bzw. zu finanzieren (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 177; BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3, 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.8 f.).

3.1.2 Der Beitrag an den Unterhalt eines Kindes wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistungen (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487 ff.). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1 m.H. auf BGE 135 III 66 E. 4; 114 II 26 E. 5b). Aus der Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt einerseits und dem Grundsatz von Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, folgert das Bundesgericht, dass die Aufteilung des Barunterhalts unter die Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1).

3.2 Der eheliche Unterhaltsanspruch der Ehegatten untereinander richtet sich auch nach erfolgter Trennung und unabhängig von der Aussicht auf eine Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushalts nach Art. 163 ZGB (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.). Danach sorgen beide Ehegatten auf der Grundlage ihrer Verständigung über die zu leistenden Beiträge nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt. Dabei darf das Gericht diese bisherige eheliche Verständigung an die neuen Verhältnisse nach erfolgter Trennung der Ehegatten anpassen. Soweit dessen Deckung den Ehegatten möglich ist, haben beide Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards. Andernfalls haben beide unter Vorbehalt des Schutzes des eigenen Existenzbedarfs (vgl. unten E. 3.5) entsprechende Einschränkungen hinzunehmen.

3.3 Sowohl der Kinderunterhalt wie auch der eheliche Unterhalt unter den Ehegatten sind unter Vorbehalt besonderer Situation namentlich bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen grundsätzlich nach der sogenannt zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen (BGE 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6, 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 4.3; AGE ZB.2016.17 vom 23. Februar 2017 E. 4.2.1). Soweit der Ehemann die Anwendbarkeit dieser Methode grund­sätzlich in Frage stellen möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Revision des Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kinderunterhalts nach neuem Recht integriert werden.

3.4 Zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder nach der zweistufigen Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung ist – wie ausgeführt – in einem ersten Schritt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Dieses wird je nach Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.2.1, in: Pra 2018 Nr. 104 S. 940, 958) zur Bestimmung des familienrechtlichen Grundbedarfs um bestimmte zusätzliche Kosten erweitert (Haus­heer/Spy­cher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 02.27 ff.; Haus­heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl., Bern 2018, N 10.97 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., 273). Der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Eltern ist je separat zu ermitteln. Als Gegenstände der Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden in der Literatur die Prämien bestimmter Versicherungen wie insbesondere Krankenzusatzversicherungen (BGE 144 III 377 E. 7.2.1, in: Pra 2018 Nr. 104 S. 940, 958), der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.38; vgl. Bäh­ler, Unterhaltsberechnungen, S. 273 und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 10.98), die Kom­muni­kations­kos­ten (Bähler, Unterhaltsberechnungen, S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen (Hausheer/Gei­ser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 10.98) und die Steuern (Bähler, Unterhaltsberechnungen, S. 273; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.98) ge­nannt (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Die Kosten der Fremdbetreuung sind bereits Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.3.1, AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 125 ZGB N 36). Ein Überschuss ist in der Regel und unter Vorbehalt besonderer Situationen sowie einer nachgewiesenen Sparquote (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488) nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je einen Teil) zu verteilen (BGE 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3; BGer 5A_365/2019 vom 14. De­zem­ber 2020 E. 5.3; Bähler, Unterhaltsberechnungen, S. 277; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1 m.w.H.).

3.5 Dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum ohne Berücksichtigung der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 f. S. 62 f.; BGE 5A_553/2018 vom 2 Oktober 2018 E. 6.5 ff.). Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind, ist dem unterhaltsschuldnenden Ehegatten aber auch nicht mehr zu belassen, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum.

Bei sehr eingeschränkten Mitteln sind deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. Art. 276a ZGB) und zuletzt dasjenige eines allfälligen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsberechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 349 f.). Laufende oder aufgelaufene Steuern sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4.3 S. 341; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.4).

3.6 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, ist vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

  1. Einkommen des Ehemannes

Strittig ist zwischen den Parteien zunächst das massgebliche Einkommen des Ehemannes.

4.1 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass der Ehemann als selbständiger IT-Berater tätig sei. Zunächst habe er für die von ihm mit E____ Ende Dezember 2019 gegründete Unternehmung, F____ AG, und spätestens ab dem 7. August 2020 nur noch für seine neu gegründete Unternehmung, die D____ GmbH, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gearbeitet. Bis und mit März 2020 sei er bei verschiedenen Unternehmungen im IT-Bereich angestellt gewesen, zuletzt bei der G____ AG, von welcher er am 24. April 2020 die letzte Zahlung erhalten habe (Beilage 9 zur Eingabe des Ehemannes vom 24. Juli 2020).

Sie erwog weiter, dass auf das gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von D____ GmbH monatlich ausbezahlte Einkommen von CHF 6'000.– brutto nicht abgestellt werden könne, da der Ehemann als alleiniger Gesellschaft und Geschäftsführer über diese Bezüge selber bestimmen könne. Es habe ein fliessender Übergang von der unselbständigen zu der schon vor Dezember 2019 zumindest vorbereiteten selbständigen Erwerbstätigkeit stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann seine letzte Anstellung bei der G____ AG mit einem ursprünglichen 100 %-Pensum und einem jährlichen Ziellohn von CHF 150'000.– mit Ausblick auf mindestens gleichbleibende finanzielle Einnahmen zunächst auf 80 %, im März 2020 dann auf 40 % reduziert und schliesslich per Ende März 2020 gekündigt habe (Beilagen 1–4 zur Eingabe des Ehemannes vom 16. April 2020). Es könne daher weder auf das zuletzt in unselbständiger Tätigkeit für die G____ AG erzielte Einkommen noch auf die auf dem Konto des Ehemannes bei der [...] im Jahre 2019 eingegangenen Gutschriften abgestellt werden. Es sei vielmehr beim ausgewiesenen Einkommen des Ehemannes anzusetzen, welches dieser in den vergangenen Jahren effektiv aus unselbständiger Tätigkeit erzielt habe. Dabei sei gemäss den vorliegenden Lohnausweisen bzw. Steuerunterlagen von Nettoeinnahmen von CHF 132'886.– im Jahr 2017 (nur 10 Monate), CHF 188'989.– im Jahr 2018 und CHF 110'190.– zzgl. CHF 3'360.– Repräsentationsspesen im Jahr 2019 auszugehen. Aus dem Total von CHF 435'425.– (Beilage 10 zur Eingabe des Ehemannes vom 24. Juli 2019, Beilagen 2, 8 und 9 zur Eingabe des Ehemannes vom 26. April 2019) resultiere nach Abzug der darin enthaltenen Kinderzulagen ein monatlicher Betrag von CHF 12'592.–.

Dieses Einkommen erscheine auch aktuell aus selbständiger Tätigkeit realistisch. Gemäss den vom Ehemann nicht substantiiert bestrittenen Aussagen des Zeugen E____ habe der Ehemann aus seiner selbständigen Beratungstätigkeit mit einem Stundenansatz von CHF 155.– monatlich ein Einkommen von rund CHF 24'000.– generiert. Diesen Umsatz könne er aufgrund der Mitnahme seiner (Gross-)Kunden beim Austritt per 7. August 2020 auch weiterhin erzielen. Auf der Kostenseite seien nebst den üblichen Arbeitnehmerbeiträgen von 10 % kaum Fixkosten angefallen, da sie als «IT-Bude ganz schlank organisiert» gewesen seien, sodass sich der Ehemann nach Deckung der Kosten monatlich rund CHF 20'000.– Einkommen hätte ausbezahlen können. Er habe zudem sehr hohe Spesenbezüge von bis zu CHF 3'000.– pro Monat getätigt. Demgegenüber habe der Ehemann auf weitere Auslagen für die Pensionskasse und Sozialabgaben von ca. 15 % verwiesen, habe aber die Höhe seiner Ausgaben nicht belegt. Mangels Belegen und konkreter Hinweise sei für die IT-Beratertätigkeit des Ehemannes grundsätzlich von einer eher tiefen Kostenstruktur auszugehen. Selbst bei einer grosszügigen Einschätzung aller üblichen sowie der durch die Gründung eines Start-ups bedingter Kosten, inklusive Auto, Steuern, Versicherungen und Rückstellungen, zuzüglich 15 % Sozialabgaben seien die Gesamtkosten mit höchstens 40 % des monatlichen Umsatzes zu veranschlagen. In Berücksichtigung von (ferienbedingten) Abwesenheiten könne auf einen Unternehmensgewinn(-anteil) von mindestens CHF 150'000.– und somit wiederum auf ein massgebliches Einkommen des Ehemannes von monatlich mindestens netto CHF 12'500.– geschlossen werden.

Weiter zog die Vorinstanz zur Plausibilitätsprüfung seines Einkommens während seiner Tätigkeit für die F____ AG, d.h. ab 1. Februar 2020 bis 7. August 2020, den aus dem Verkauf seines Anteils erzielten Kapitalgewinn von unbestritten insgesamt CHF 42'500.– (CHF 67'500.– abzüglich CHF 25'000.– Eigenkapital) bzw. monatlich CHF 6'833.– (CHF 42'500.– geteilt durch 6.22 Monate) heran. Zusammen mit dem sich vom Ehemann selbst ausbezahlten Lohn von monatlich brutto CHF 6'000.– zuzüglich der noch bis zuletzt im April 2020 erfolgten Zahlungen der G____ AG und der – vom Ehemann nicht näher spezifizierten – Spesen komme er auch bei dieser Berechnungsweise auf ein monatliches Einkommen von rund CHF 12'500.–. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Leistungsfähigkeit mit der Trennung und der vereinbarten alternierenden Betreuungsregelung verändert hätte, bestünden nicht.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das aktuelle Einkommen des Ehemannes aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht allein mittels Urkunden bemessen werden könne, weil diese noch gar nicht vorliegen (D____ GmbH) oder nicht vollständig vom Ehemann offengelegt worden seien (F____ AG). Daher sei auf die grundsätzlich glaubwürdigen und teils unbestritten gebliebenen Aussagen des Zeugen E____ zusammen mit den gesicherten Angaben zum Ertrag aus dem Verkauf des Geschäftsanteils der F____ AG abzustellen, aus denen sich ergebe, dass sich der Ehemann entsprechend seinem Durchschnittseinkommen in den Jahren 2017–2019 ein Netto-Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit von monatlich mindestens CHF 12'500.– ausbezahlen könne.

4.2

4.2.1 Dem hält der Ehemann zunächst entgegen, dass er bei der G____ AG gemäss dem Arbeitsvertrag und den eingereichten Lohanrechnungen bei einem Pensum von 100 % bloss einen jährlichen Basislohn von CHF 136'363.– und einen monatlichen Nettolohn ohne Kinderzulagen von CHF 9'581.20 erzielt habe (Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 16. April 2020).

Wie dem eingereichten Arbeitsvertrag aber entnommen werden kann, kam zum jährlichen Basislohn noch ein jährlicher Zielerfolgsanteil, mit welchem der jährliche Ziellohn CHF 150'000.– entsprach. Hinzu kamen monatlich CHF 300.– «out-of-pocket» Spe­sen. Die eingereichten Lohnabrechnungen weisen diesen Erfolgsanteil nicht aus.

4.2.2 Weiter bringt der Ehemann vor, Es sei unbestritten und belegt, dass ihm sowohl von Seiten der F____ AG wie auch der D____ GmbH monatlich bloss ein Bruttoeinkommen von CHF 6'000.– ausbezahlt worden sei. Die erste Lohnzahlung habe aber erst Ende April 2020 erfolgen können.

Aufgrund ihrer Zerstrittenheit sei eine weitere Zusammenarbeit mit dem früheren Geschäftspartner E____ undenkbar gewesen, weshalb er diesem seine Anteile an der F____ AG für CHF 67'500.– verkauft habe. Nun übernehme der angefochtene Entscheid zahlreiche der von E____ gemachten Ausführungen, ohne dass ein Grossteil der Argumentation des Ehemannes gehört werde. Die Aufrechnung seines Einkommens aufgrund der in den Jahren 2017–2019 erzielten Einkommen, welches gemäss den Angaben des Zeugen realistischerweise erzielt werden könne, sei «nicht akzeptabel». Zudem müssten Quellensteuerabzüge berücksichtigt werden. Auf die Aussagen von E____ könne grundsätzlich nicht abgestellt werden. Aber auch er habe selbst festgehalten, dass bis August 2020 keine höheren Löhne als der ausbezahlte Bruttolohn von CHF 6'000.– möglich gewesen wären. Die damit in Widerspruch stehenden weiteren Aussagen des Zeugen seien unglaubwürdig. Aus seinem eingereichten Mailverkehr mit dem Zeugen werde deutlich, dass sich dieser an ihm im Zusammenwirken mit der Ehefrau habe rächen wollen. Die vom Zeugen genannten Zahlen könnten daher nicht übernommen werden.

Weiter macht der Ehemann geltend, er habe sein Pensum bei der G____ AG per 1. Juni 2019 im Interesse der hälftigen Kinderbetreuung auf 80 % reduziert, um sich weiterhin gleichberechtigt der Betreuung seines Sohnes widmen zu können, zumal auch seine Ehefrau stets lediglich einem Arbeitspensum von 80 % nachgegangen sei. Es dürfe daher nur von diesem Einkommen ausgegangen werden. Ein höheres Einkommen aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten selbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht nachgewiesen und entspreche nicht den Tatsachen. Die «Plausilitätsbegründungen» der Vorinstanz seien nicht haltbar.

Soweit die Vorinstanz den Kapitalgewinn aus dem Verkauf seines Anteils an der F____ von CHF 42'500.– durch 6.22 dividiere und die monatliche Lohnzahlung von brutto CHF 6'000.– addiere, treffe ihre Berechnung offensichtlich nicht zu. So müssten zumindest noch sämtliche Sozialabzüge in Abzug gebracht werden, habe er bei der F____ AG für die Monate Februar bis Mai 2020 doch nur ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'435.– erzielt und nicht CHF 6'000.–. Zudem ergebe sich der Kapitalgewinn aus einem Gesamtvergleich. Demgegenüber könne ein Unternehmen nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass jeweils ein eventueller Umsatz als Einkommen bezogen werde. Aus der grundsätzlich bestrittenen Argumentation der Vorinstanz ergäbe sich daher höchstens ein Netto-Einkommen in der Höhe von gesamthaft rund CHF 10'000.–. Die F____ AG habe auch entgegen der Behauptung des Zeugen nicht über eine Liquidität von CHF 180'000.– verfügt. Der Kontostand der Gesellschaft habe damals unter Einschluss des Eigenkapitals vielmehr bloss CHF 130'000.– betragen. Schliesslich bezieht sich der Ehemann auf den eingereichten Lohnausweis der D____ GmbH für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2020 und sowie auf die provisorische Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung der D____ GmbH für das Jahr 2020 (1. Juni bis 31. Dezember 2020), die er als Noven einreicht. Daraus ergebe sich, dass er ein Einkommen von CHF 5'700.– netto zuzüglich Kinderzulagen erzielt habe. Er lasse sich aber ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 6'872.– anrechnen, entsprechend dem Einkommen bei der G____ AG bei einem Pensum von 80 %. Unter Hinzurechnung der Quellensteuern ergäbe sich in etwa ein Netto-Einkommen von CHF 7'500.– vor Steuern.

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz ist vom tatsächlichen Einkommen des Ehemannes aus seiner heutigen selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen, ohne ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt grundsätzlich der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6, ZB.2015.19 vom 12. Juni 2015 E. 2.1.2 m.H. auf BGer 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2.1). Bei schwankenden Einkommen von selbständig Erwerbstätigen muss zur Berechnung des tatsächlich erzielten Einkommens auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre abgestellt werden, wobei aufgrund besonderer Umstände als Ausreisser zu qualifizierende Jahre unberücksichtigt bleiben (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6 m.H. auf BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 5.2.1; Löt­scher/Wull­schle­ger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008, S. 18; OGer ZH LE170015 vom 25. August 2017 E. 2.3). Für die Berechnung dieses durchschnittlichen Einkommens wird regelmässig auf den in den letzten drei Jahren vor der Berechnung erzielten Gewinn abgestellt (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.4 mit Hinweisen; BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 5.2.1; 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 3.2; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.136; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam­Komm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 285 ZGB Rz. 141). Nicht auf einen Durchschnitt abgestellt werden kann dagegen bei stetig steigendem oder fallendem Einkommen (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fank­hau­ser [Hrsg.], Fam­Komm, Art. 125 ZGB N 27; Haus­heer/Spy­cher, a.a.O., Rz 05.72; Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 18; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2014 S. 302, 336 f.; BGer 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2.1). Mit dem Rückgriff auf den Durchschnitt mehrerer Jahre soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass selbständig erwerbstätige Personen ihren Gewinnausweis oftmals leicht beeinflussen können und sich die Bestimmung der Leistungsfähigkeit selbständig Erwerbstätiger häufig als äusserst schwierig erweist (AGE ZB.2015.19 vom 12. Juni 2015 2.1.2, BGer 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2.1). Wenn ein Ehegatte zugleich Inhaber aller oder der Mehrheit der Anteile einer juristischen Person und deren Angestellter ist, sind bei der Bestimmung seines Einkommens wie bei einem selbständig Erwerbstätigen nicht nur der ausbezahlte Lohn, sondern auch der im Unternehmen verbleibende freie Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.2.1 m.H. auf Schweig­hau­ser, FamKomm, Art. 285 ZGB N 128; Six, a.a.O., Rz. 2.140). Wenn die Behauptungen betreffend das Einkommen nicht glaubhaft oder die Belege nicht überzeugend sind, kann das Einkommen des selbständig Erwerbstätigen aufgrund seiner Privatbezüge bestimmt werden (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6 m.H. auf BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 5.2.2).

Dabei ist zunächst grundsätzlich auf die aktuelle Einkommenssituation abzustellen, soweit diese dem entspricht, was in guten Treuen und bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann. Soweit mit der aktuellen Einkommenssituation eine Veränderung der Verhältnisse gegenüber der bisherigen Leistungsfähigkeit vorliegt, ist diese nur relevant, wenn sie wesentlich und dauerhaft erscheint (Art. 179 ZGB).

4.3.2 Wird bei einer selbständig erwerbstätigen Person aber nur dann von der aktuellen Einkommenssituation ausgegangen, wenn sie dem entspricht, was in guten Treuen und bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann, so kann ihr umgekehrt auch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dessen Erzielung zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235, 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.).

4.4

4.4.1 Vorliegend hat der Ehemann seine selbständige Tätigkeit erst vor kurzem aufgenommen, nachdem er zuvor die gleiche Tätigkeit in Anstellungsverhältnissen als unselbständig Erwerbstätigen ausgeübt hat. Wie der Vorinstanz festgestellt hat und vom Ehemann nicht bestritten wird, hat er seine unselbständige Erwerbstätigkeit dabei stufenweise reduziert und damit das für seine selbständige Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehende Pensum stetig erweitert. Vor diesem Hintergrund durfte die Vor-instanz davon ausgehen, dass der Ehemann seine unselbständige Erwerbstätigkeit nur dann schrittweise aufgegeben hat, wenn er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein gegenüber den letzten drei Jahren seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit vergleichbares Einkommen erzielen kann. Der Ehemann nennt denn auch bis auf eine Pensenreduktion zur Kinderbetreuung keine anderen Gründe, welche eine bewusste Inkaufnahme einer markanten Einkommensreduktion begründen würden.

4.4.2 Weiter bestreitet der Ehemann die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen E____. Er bezieht sich dabei zunächst auf eine E-Mail des Vertreters der Ehefrau vom 15. Mai 2020 (Beilage 1 zur Eingabe des Ehemans vom 24. Juli 2020). Diese befremdet zwar insoweit, als dass unter Bezugnahme auf eine angebliche Quelle für angebliche strafbare Handlungen und Einkommensvertuschungen, welche auch bereit wäre, vor Gericht auszusagen, ein Entgegenkommen bei den Kinderbelangen verlangt wird, damit der Ehemann einem Strafverfahren entgegen kann. Vorliegend braucht nicht abgeklärt zu werden, ob damit eine strafrechtlich relevante Nötigung begangen worden ist, da sich aus der E-Mail nicht ergibt, dass der Zeuge an diesem Vorgehen selber beteiligt gewesen wäre. Demgegenüber geht aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr vom 8. Mai 2020 ein virulenter Konflikt zwischen den vormaligen Geschäftspartnern hervor (Beilage 5 zur Eingabe des Ehemannes vom 24. Juli 2020). Nachdem zunächst der Ehemann die Freundin des Zeugen in diesen E-Mail-Verkehr miteinbezogen hat, fügte der Zeuge die Ehefrau in den Verkehr ein, mit welchem er den Ehemann bezichtigt, Einkommen zu ihrer Schädigung zurückzuhalten. Daraus folgt der Bestand eines Konflikts, in welchen beide Geschäftspartner auch die Partnerinnen des Anderen einbezogen haben. Dies ist bei der Würdigung der Aussagen von E____ als Zeuge zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass dieser als Zeuge unter Hinweis auf die strafbewehrte Wahrheitspflicht einvernommen worden ist.

4.4.3 Vor diesem Hintergrund ist zunächst bezüglich der Pensenreduktion des Ehemannes im Anstellungsverhältnis bei der G____ AG festzustellen, dass diese Pensenreduktion bereits per 1. Juni 2019 erfolgt ist (Beilage 1 zur Eingabe des Ehemannes vom 16. April 2020). Per März 2020 hat er sein Pensum weiter auf 40 % reduziert (Beilage 4 zur Eingabe des Ehemannes vom 16. April 2020). Die erste Pensenreduktion ist vom Ehemann mit der Trennung der Ehegatten und der dadurch entstandenen Betreuungssituation begründet worden (Eingaben des Ehemannes vom 16. April 2020, Ziff. 6, sowie vom 3. Juni 2019). Für den Zeitraum vor 2020 enthalten die Aussagen des Zeugen E____ keine Angaben über eine selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes oder für umfangreiche Vorbereitungshandlungen für eine solche. Erst für März 2020 hat der Zeuge die Erzielung eines entsprechenden Einkommens behauptet. Gemäss den Aussagen des Zeugen soll der Ehemann aber bereits während seiner noch teilzeitlichen Tätigkeit für die G____ «Vollzeit für die F____ AG gearbeitet» haben.

4.4.4 Im Unterschied zu einem Arbeitnehmer ist der selbständig erwerbstätige Ehemann in der Bestimmung seines Arbeitspensums zwar unabhängig, weshalb primär auf das erzielte respektive erzielbare Einkommen abzustellen ist. Soweit auf die Einkommensangaben des angehörten Zeugen abgestellt würde, erschiene das neben der Betreuung seines Sohnes tatsächlich ausgeübte Pensum daher nebensächlich. Tatsächlich erscheint es aber aufgrund des Konflikts zwischen den ehemaligen Geschäftspartner angezeigt, dessen Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu beurteilen. Dem entspricht ja auch das Vorgehen der Vorinstanz, welcher die Einkommensangaben des Zeugen mit dem früher erzielte Einkommen zu plausibilisieren suchte. Soweit er dabei auf den Vergleich mit dem in den Jahren 2017 bis 2019 im Durchschnitt von insgesamt 34 Monaten erzielten Einkommens von CHF 12'592.– ohne Kinderzulagen abgestellt hat, ist der erst in der Verhandlung vom 4. Dezember 2019 vereinbarten hälftigen Betreuung nicht Rechnung getragen worden. In jener Verhandlung war zwar von einer zu diesem Zweck vorzunehmenden Pensenreduktion und einer Verminderung des Einkommens gemäss dem Arbeitsvertrag mit der G____ AG per 1. Januar mit einem Ziellohn von CHF 150'000.– keine Rede. Aufgrund des anwendbaren Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 E. 4.5–4.7 S. 489 ff.), des Alters des primarschulpflichtigen Kindes und dessen alternierender Betreuung erscheint aber ein auf 80 % reduziertes Pensum, wie es auch die Ehefrau ausübt, angemessen. Dem Ehemann kann daher aufgrund des Vergleichs mit seinem bisher in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Verdienstes bloss noch das bei einem Pensum von 80 % erzielte, entsprechende Einkommen angerechnet werden, soweit nicht die Erzielung eines höheren Einkommens klar belegt ist.

4.4.5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus den eingereichten Unterlagen über die finanzielle Situation der vom Ehemann betriebenen Firmen und seines damit erzielten Einkommens nicht auf ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 12'500.– geschlossen werden. Zunächst müssen hinsichtlich des vom Ehemann monatlich bezogenen Lohnes in der Höhe von brutto CHF 6'000.–, wie der Ehemann in seiner Berufung zutreffend ausführt, noch die Sozialbeiträge in Abzug gebracht werden, was einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von nur CHF 5'435.25 ergibt. Weiter resultiert der vom Ehemann aus dem Verkauf seines Anteils erzielte Kapitalgewinn von CHF 42'500.– aus der Wertsteigerung seiner Beteiligung an der F____ AG im Zeitraum zwischen dem 7. Januar und dem 24. August 2020. Monatlich ergibt dies lediglich einen Betrag in Höhe von CHF 5'606.40 (CHF 42'500.– geteilt durch 7.58), den sich der Ehemann als Lohn hätte auszahlen können. Allerdings müssen aber auch hier noch Sozialbeiträge in Abzug gebracht werden, da der Ehemann sich einen Gewinn in der Höhe von monatlich CHF 5'606.– bei einem Monatslohn von netto CHF 5'435.25 und Eigenkapital in der Höhe von rund CHF 20'000.– unter Berücksichtigung der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Praxis nicht (bzw. nur zu einem kleinen Teil) als Dividende auszahlen lassen könnte (vgl. BGE 145 V 50 E. 3 S. 52 ff. sowie die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML), Stand 1. Januar 2021, Rz. 2012 ff.). Insgesamt kann mithilfe dieser Plausibilitätsüberlegung daher nicht auf ein monatliches Nettoeinkommen, das über den Betrag von CHF 10'000.– hinausginge, geschlossen werden.

4.4.6 Daraus folgt, dass dem Ehemann zumindest hypothetisch ein Einkommen angerechnet werden kann, welches jenem in den letzten drei Jahren vor der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit entspricht und mit einem reduzierten Pensum von 80 % erzielt würde. Der Ehemann macht weder geltend noch glaubhaft, wieso er seine zuvor unselbständig ausgeübte Erwerbstätigkeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit fortgeführt hätte, wenn dies mit den von ihm behaupteten substantiellen Einkommensverlusten verbunden gewesen wäre. Daraus folgt, dass weiterhin von einem erzielten oder zumindest erzielbaren Einkommen des Ehemannes im Umfang 80 % des in den Jahren 2017–2019 tatsächlich erzielten Lohnes ausgegangen werden kann. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 10'000.­–.

4.5 Nicht strittig sind die Höhe des Einkommens der Ehefrau von monatlich CHF 7'508.– sowie der dem Sohn anrechenbaren Kinderzulagen von CHF 275.–.

  1. Bedarf der Ehegatten und ihres Sohnes C____

Diesem Einkommen ist der Bedarf der Ehegatten und ihres Sohnes gegenüber zu stellen.

5.1 Aufgrund der Geltung des unbeschränkten Untersuchungsgrundsatzes im Zusammenhang mit der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge, welcher im Ergebnis auch auf die Beurteilung des ehelichen Unterhalts durchschlägt (vgl. dazu oben E. 1.3.2), ist das Berufungsgericht auch dann nicht an die Beurteilung einzelner Bedarfspositionen der Familienmitglieder gebunden, wenn diese von den Parteien nicht bestritten oder gar anerkannt werden. Aufgrund des Beurteilungsspielraums des Sachrichters ist in diesen Fällen aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung von dessen entsprechender Beurteilung abzuweichen.

5.2

5.2.1 Die Vorinstanz hat dem Ehemann einen monatlichen familienrechtlichen Bedarf von CHF 5'389.60 angerechnet. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'350.–, seinem Mietanteil von CHF 1'745.–, der Krankenkassenprämie (KVG und VVG) von CHF 424.60, Kosten für Selbstbehalte und Franchisen von CHF 100.–, Ausgaben für Versicherungen und Kommunikation von CHF 50.– und für Mittagessen von CHF 220.– sowie unbestrittene Steuern in der Höhe von CHF 1'500.–.

5.2.2 Mit seiner Berufung macht der Ehemann zunächst geltend, dass ihm im Unterschied zur Ehefrau zu Unrecht keine Mobilitätskosten angerechnet worden seien, und verlangt die Anrechnung des im Lohnausweis ausgewiesenen monatlichen Privatanteils für sein Auto in der Höhe von CHF 581.81.

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Die Kosten der privaten Benutzung eines Autos sind grundsätzlich aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss zu finanzieren. Sie sind auch bei guten finanziellen Verhältnissen grundsätzlich nicht im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.114). Im familienrechtlichen Existenzminimum der Ehegatten wurden die Kosten des Umwelt-Abonne­ments berücksichtigt. Darüber hinausgehende Automobilkosten können im familienrechtlichen Bedarf nur angerechnet werden, wenn sie zur Ausübung der Erwerbstätigkeit oder gegebenenfalls der Kinderbetreuung zwingend anfallen. Der Ehemann behauptet nicht, dass er auf die private Nutzung seines Geschäftsautos angewiesen sei. Unter diesen Umständen sind die Kosten für die private Benutzung des Geschäftsautos im familienrechtlichen Existenzminimum und damit bei der Unterhaltsberechnung auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie belegt sind (AGE ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 4.2). Der im Lohnausweis als Einkommen ausgewiesene Privatanteil dient der Amortisation der Anschaffungskosten des Geschäftsautos, welche im laufenden Unterhalt nicht berücksichtigt werden können. Angerechnet werden können dem Ehemann aber die praxisgemäss zu berücksichtigenden Mobilitätskosten in der Höhe der Kosten eines Umwelt-Abonnements für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von CHF 80.–.

5.3 Nicht bestritten wird der von der Vorinstanz berechnete Bedarf der Ehefrau. Davon kann ausgegangen werden.

5.4

5.4.1 Beim Bedarf des Sohnes C____ hat die Vorinstanz die bei beiden Elternteilen anfallenden Kosten berücksichtigt. Sie hat erwogen, dass beim Ehemann der Grundbetrag von hälftig CHF 200.– anfalle. Hinzu komme ein Drittel der Wohnkosten des Ehemannes, was ein dortiger Wohnkostenanteil von CHF 875.– ergibt. Vom Total des Bedarfs von C____ beim Vater von CHF 1’075.– wurden die Kinderzulagen von CHF 275.– in Abzug gebracht, was einen Barbedarf von C____ beim Ehemann in Höhe von CHF 800.– ergibt.

Beim Bedarf von C____ bei der Ehefrau ging die Vorinstanz ebenfalls vom hälftigen Grundbetrag von CHF 200.–, einem Wohnkostenanteil von einem Drittel der Mietkosten der Mutter, mithin dem Betrag von rund CHF 750.– sowie der Krankenkassenprämien (KVG/VVG) von CHF 198.30 und einem unbestrittenen Betrag für Selbstbehalt/Franchise von CHF 30.– aus. Weiter rechnete sie die Kosten für die Fremdbetreuung in Höhe von CHF 600.– sowie Kosten für Hobbies (Schwimmunterricht) in Höhe von monatlich CHF 100.– an. Daraus folgte ein Barbedarf von C____ bei der Mutter von CHF 1'878.30.

5.4.2 Bezüglich des Bedarfs des gemeinsamen Sohnes stellt sich der Ehemann auf den Standpunkt, dass von einer Anrechnung der Wohnkostenanteile bei beiden Elternteilen abzusehen sei, da dies die Berechnung verzerre. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Es entspricht einem Grundsatz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei der Unterhaltsberechnung jeweils ein Wohnkostenanteil beim Kind einzusetzen ist (BGE 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.3.1). Dies gilt auch bei alternierender Obhut, wobei bei je hälftigen Betreuungsanteilen die entsprechenden Lasten proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen sind (BGE 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5). Wieso dies zu einer «Verzerrung» der Berechnung führen soll, wird vom Ehemann weder erläutert noch ist dies ersichtlich.

5.4.3 Nicht bestritten wird die Anrechnung von Hobbykosten im Bedarf des Kindes. Von besonderen Ausnahmesituationen abgesehen, bei denen sich dies nach Massgabe der Berücksichtigung des Kindeswohls rechtfertigen könnte, sind die Kosten der Ausübung von Hobbies von Kindern mit ihrem Grundbetrag und ihrem Überschussanteil zu decken. Eine besondere Berücksichtigung bei der Berechnung würde zu einer Vermischung der zweistufigen Methode mit der konkreten einstufigen Methode der Unterhaltsberechnung führen (BGE 5A_311/2019 vom 11. November 2019 E. 7.2). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen besteht, bei der die angerechneten Hobbykosten nur bei einem Elternteil anfallen. Bei dieser Situation kann mangels konkreter Rügen die Anrechnung durch die Vorinstanz übernommen werden.

5.4.4 Ohne weitere Begründung geht der Ehemann in Abweichung vom angefochtenen Entscheid davon aus, dass es sich bei den Krankenkassenprämien um Kosten handelt, die bei ihm anfallen und beantragt seine Behaftung, diese weiterhin zu bezahlen. Demgegenüber ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Kindsmutter die Krankenkassenprämie für ihren Sohn spätestens ab dem 1. Januar 2021 direkt bezahlen werde, was in Ziff. 4 Abs. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids auch explizit so angeordnet worden ist. Mit ihrer Berufungsantwort hält die Ehefrau explizit daran fest und macht geltend, dass sie es gewesen sei, die die Krankenversicherung vertraglich abgeschlossen habe. Sie erhalte auch alle Benachrichtigungen des Versicherers und kümmere sich um praktisch alle Arztbesuche, Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen des Kindes. Hierzu hat sich der Ehemann replicando nicht geäussert. Mangels sachbezogener Begründung besteht daher für das Berufungsgericht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt zu ändern.

5.5 Hinsichtlich der Kinderkosten möchte der Ehemann von einer Aufteilung im Verhältnis der Überschüsse der Eltern absehen. Dabei geht er allerdings von gleichen Einkommen der Ehegatten und einem im Vergleich zu jenem der Ehefrau erhöhten eigenen Bedarf aus. Beidem kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Es besteht daher kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Methode der Unterhaltsberechnung abzuweichen.

5.6 Mit seiner Berufungsbegründung bestreitet der Ehemann den Anspruch der Ehefrau auf ehelichen Unterhalt. In seiner diesbezüglichen Argumentation geht er wiederum davon aus, dass die Ehegatten «finanziell gleichgestellt» seien, worin ihm nicht gefolgt werden kann.

Weiter macht er geltend, dass er eine erhebliche Sparquote gehabt und nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwendet habe. Eine Sparquote ist konkret nachzuweisen (BGer 5A_496/2019 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.4 und 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4, jeweils m.H. auf BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488), was der Ehemann vorliegend nicht tut. Zudem unterlässt er es, sich mit dem Grundsatz auseinanderzusetzen, dass trennungsbedingte Mehrkosten primär zulasten einer Sparquote gehen (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5 m.H. auf BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488, 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 und 134 III 577 E. 3 S. 578).

Ebenfalls unbehelflich erweist sich schliesslich die Argumentation des Ehemannes, dass die Ehefrau mit ihrem Einkommen «bei weitem in der Lage» sei, «für ihren persönlichen Bedarf aufzukommen». Der Ehemann substantiiert nicht ansatzweise, inwiefern mit einem nach der zweistufigen Methode berechneten Trennungsunterhalt zugunsten der Ehefrau der nach dem ehelichen Lebensstandard zu bestimmende gebührende Unterhalt überschritten würde, setzt er sich doch auch betraglich mit dem ihr zustehenden «eigenen Bedarf» nicht auseinander.

  1. Unterhaltsberechnung

Daraus ergibt sich folgende Berechnung nach der zweistufigen Methode:

6.1 In einem ersten Schritt ist der familienrechtliche Bedarf der Familienmitglieder vor Steuern zu bestimmen.

6.1.1 Der familienrechtliche Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'969.60.

Er setzt sich zusammen aus:

Grundbetrag CHF 1'350.–

Wohnkostenanteil CHF 1'745.–

Krankenkassenprämie inkl. VVG-Zusätze CHF 424.60

Selbstbehalt/sonstige Krankheitskosten CHF 100.–

Versicherungen/Kommunikation CHF 50.–

Mittagessen CHF 220.–

Mobilität CHF 80.–

6.1.2 Der familienrechtliche Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 4'500.–.

Er setzt sich zusammen aus:

Grundbetrag CHF 1'350.–

Wohnkostenanteil CHF 1'490.–

Krankenkassenprämie inkl. VVG-Zusätze CHF 312.–

Selbstbehalt/sonstige Krankheitskosten CHF 100.–

Versicherungen/Kommunikation CHF 50.–

Mittagessen CHF 220.–

Repräsentationsauslagen CHF 200.–

Mobilität CHF 778.–

6.1.3 Der familienrechtliche Bedarf von C____ bei beiden Eltern beträgt unter Einschluss der Drittbetreuungskosten CHF 2'953.30.

Er setzt sich je zusammen aus:

Grundbetrag CHF 400.–

Wohnkostenanteile CHF 1'625.–

Krankenkassenprämie inkl. VVG-Zusätze CHF 198.30

Selbstbehalt/sonstige Krankheitskosten CHF 30.–

Hobbies CHF 100.–

Fremdbetreuung CHF 600.–

6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sowohl bei den Elternteilen die Steuern anzurechnen und im Rahmen der Bestimmung des Barbedarfs der Kinder ihre Steueranteile auszuscheiden (BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.3.1, 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.4.2, 5A_311/2019 vom 11. November 2019 E. 7.2 m.H. auf Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB N 33; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S. 750, 758 Fn. 38; Schweighauser/Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach ei­nem Jahr, in: FamPra.ch 2018, S. 613, 638 Fn. 175; Bähler, Unterhaltsberechnungen, S. 329). Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Ehefrau aufgrund ihres Diplomatenstatus nicht steuerpflichtig ist. Somit hat sie auch keine Steuern auf dem ihr geschuldeten Kinderunterhalt zu entrichten, weshalb die rechnerische Ausscheidung des entsprechenden Anteils ausbleiben kann. Dies kann deshalb auch auf dem vom Ehemann getragenen Anteil am Unterhalt seines Kindes ausbleiben. Die Steuern des Ehemannes sind unter Berücksichtigung des ihm angerechneten Einkommens und seiner Unterhaltspflicht auf rund CHF 1'400.– zu veranschlagen.

6.3 Damit steht dem gesamten Einkommen der Familie in Höhe von CHF 17'783.– (CHF 10'000.– + CHF 7'508.– + CHF 275.–) ein Bedarf der gesamten Familie von CHF 12'822.90 (CHF 5'369.60 + CHF 4'500.– + CHF 2'953.30) gegenüber. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 4'960.10, welcher nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist. Dem gemeinsamen Sohn C____ kommt daher ein Überschussanteil von CHF 992.– zu. Aufgrund der je hälftigen Betreuung tragen die Ehegatten den gesamten Bedarf ihres Sohnes unter Einschluss seines Überschussanteils im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs. Dieser beträgt beim Ehemann CHF 4'630.40 (CHF 10'000.– – [CHF 3'969.60 + CHF 1'400.–]) und bei der Ehefrau CHF 3'008.– (CHF 7'508.– – CHF 4'500.–). Der Ehemann hat somit 60,6 % und die Ehefrau 39.4 % des gebührenden Unterhalts ihres Sohnes von CHF 3'670.30 nach Abzug der Kinderzulagen zu tragen (CHF 2'953.30 + CHF 992.– – CHF 275.–), was Anteilen von CHF 2'224.95 resp. CHF 1'445.35 entspricht. Unter Berücksichtigung der von ihm bezogenen Kinderzulagen trägt der Ehemann mit den Kosten der Beherbergung seines Sohnes bei ihm sowie der Hälfte des Grundbetrages und der Hälfte des Überschussanteils seines Sohnes den monatlichen Barbedarf seines Sohnes im Betrag von CHF 1'296.– selber (Wohnanteil CHF 875.– + Anteil Grundbetrag CHF 200.– – Kinderzulagen CHF 275.– + Hälfte Überschussanteil CHF 496.–). Er hat der Ehefrau daher einen gerundeten Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 930.– (CHF 2'224.95 – CHF 1'296.–) an den von der Ehefrau geleisteten Barunterhalt für C____ zu leisten.

6.4 Betreuungsunterhalt ist keiner geschuldet, da die Ehefrau ihren familienrechtlichen Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen zu decken vermag.

6.5 Der Anspruch der Ehefrau auf ehelichen Unterhalt bestimmt sich somit in Anwendung der zweistufigen Methode unter Berücksichtigung des Kinderunterhalts wie folgt:

Nach Abzug des familienrechtlichen Grundbedarfs der Ehegatten und des von ihnen geleisteten Kinderunterhalts verbleibt ihnen ein Überschuss von CHF 3'968.10 ([CHF 10'000.– + CHF 7'508.–] – [CHF 5'369.60 + CHF 4'500.–

  • CHF 3'670.30]), welcher ihnen je zur Hälfte zusteht. Nach Deckung seines eigenen familienrechtlichen Bedarfs von CHF 5'369.60, des von ihm zu leistenden Kinderunterhalts von insgesamt CHF 2'224.95 (CHF 1'296.– + CHF 928.40) und unter Berücksichtigung seines Überschussanteils von CHF 1'984.05 resultiert somit ein ehelicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann von gerundet CHF 420.–.

Mit diesem Unterhaltsbeitrag und ihrem eigenen Einkommen werden der familienrechtliche Bedarf von CHF 4'500.– und der Überschussanteil von CHF 1'984.05 der Ehefrau sowie die von ihr zu tragenden Kinderunterhaltskosten von CHF 1'445.35 gedeckt.

  1. Kosten

7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.3.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.3.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.3.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, a.a.O., S. 60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.3.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

7.2

7.2.1 In unterhaltsrechtlicher Hinsicht wurde der Ehemann mit dem angefochtenen Entscheid vom 23. November 2020 verpflichtet, ab März 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2'590.– (CHF 1'677.– + CHF 913.–) zu bezahlen. Mit seiner Berufung beantragt er eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags für seinen Sohn auf CHF 150.– sowie die gänzliche Abweisung des ehelichen Unterhaltsbegehrens der Ehefrau. Mit dem Berufungsentscheid wird der Ehemann zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeträgen von total CHF 1'350.– verpflichtet. Der Ehemann dringt daher mit seinen unterhaltsrechtlichen Anträgen im Umfang von rund 50 % durch.

7.2.2 Von untergeordneter Bedeutung sind hinsichtlich der Kostenverteilung das Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Ehefrau sowie das Durchdringen des Ehemannes hinsichtlich der angefochtenen Weisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids. Folglich rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Vertretungskosten wettzuschlagen, sodass jede Partei ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen hat.

7.3

7.3.1 Im Berufungsverfahren in Zivilsachen berechnet sich die Grundgebühr gemäss § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den Ansätzen gemäss §§ 5 bis 10 GGR. Im Eheschutzverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 10 Abs. 2 Ziff. 1 CHF 300.– bis CHF 2'000.–, in aufwendigen Fällen bis CHF 10'000.–. Innerhalb dieses Rahmens bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie in Zivilsachen vorwiegend vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse Grundlage für die Bemessung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 GGR). Vorliegend rechtfertigt es sich, in Anwendung dieser Grundsätze die Gerichtsgebühr auf den Betrag des verfügten Kostenvorschusses von CHF 2'000.– festzusetzen, wovon die Parteien je CHF 1'000.– zu tragen haben, wobei das Gericht die Gebühr mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7.3.2 Der vorinstanzliche Kostentscheid ist nicht angefochten worden und daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die Ziffern 1, 2, 4 Abs. 2 und 3, 7 und 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. November 2020 ([...]) sind – unter Vorbehalt des in Ziffer 4 Abs. 3 festgestellten Quotenanteils – in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die aus den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2.3.3) folgende Abweisung des Antrages der Ehefrau auf Änderung des behördlichen Wohnsitzes des gemeinsamen Sohnes.

  1. Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. No­vem­ber 2020 ([...]) wird aufgehoben.

  2. Ziffer 4 Abs. 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. No­vem­ber 2020 ([...]) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2020 an den Unterhalt des Sohns C____ einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 930.– zu bezahlen. Die vom Ehemann bezogenen Kinderzulagen von derzeit CHF 275.– pro Monat können von ihm behalten und direkt für den Barunterhalt von C____ bei sich verwendet werden.

Die Ehefrau erbringt ihren finanziellen Beitrag an den Barunterhalt sowie an den Überschussanteil von C____ direkt. Die Krankenkassenprämien für den Sohn C____ sind direkt von der Kindsmutter zu bezahlen.

  1. Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. No­vember 2020 ([...]) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren eigenen laufenden Unterhalt mit Wirkung ab 1. März 2020 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren ehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 420.– zu bezahlen.

  1. Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. No­vember 2020 ([...]) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohne, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 10'000.– (80 %) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. 13. Monatslohne, ohne Kinderzulagen) von CHF 7'508.– (80%).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 5'369.60, derjenige der Ehefrau CHF 4'500.–, derjenige von C____ beim Vater CHF 800.– und bei der Mutter CHF 1'878.30.

  1. Auf die Anschlussberufung der Ehefrau wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'000.– werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 1'000.– und der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 1'000.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 2'000.– verrechnet, so dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 1'000.– zu bezahlen hat.

  3. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Berufungsbeklagte

Zivilgericht Basel-Stadt

Migrationsamt Basel-Stadt

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Beiständin, [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15’000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30’000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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