Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.35
DGZ.2020.9
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur Aurel Wandeler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. August 2020
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
A____ und B____ haben [...] 2013 geheiratet. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C____, geboren am [...]. Nachdem das Eheschutzverfahren nach einer ersten, auf Gesuch der Ehefrau mit Entscheid vom 25. April 2019 erfolgten Regelung des Getrenntlebens infolge des Rückzugs des Eheschutzgesuches mit Entscheid vom 11. Juli 2019 abgeschrieben worden war, beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 9. August 2019 die Umteilung der Obhut über die Tochter an sich. Bereits mit Eingabe vom 28. Juni 2019 beantragte der Ehemann beim Tribunal Judiciaire de Mulhouse die Scheidung seiner Ehe. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 verfügte das Zivilgericht den vorläufigen Verbleib der Obhut über die Tochter bei der Mutter und regelte die Betreuung der Tochter durch den Vater. Es stellte dabei fest, dass der Vater C____ weiterhin in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagmittag, Kindergartenschluss, bis Freitagmorgen, Kindergartenbeginn, betreut. In den ungeraden Kalenderwochen betreut der Vater C____ von Donnerstagmittag, Kindergartenschluss, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn. Weiter regelte es die vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden Beiträge an den Unterhalt des Kindes und verpflichtete die Ehefrau, sich umgehend und intensiv um eine Anstellung von mindestens 50% zu bemühen und das Ergebnis der Bemühungen dem Gericht nachzuweisen. Nach weiteren Eingaben und Anträgen der Ehegatten an das Gericht wurden sie vom Einzelgericht in Familiensachen am 19. August 2020 in eine Verhandlung geladen. Mit Entscheid vom gleichen Tag wurde der Ehemann auf seinen entsprechenden Antrag hin ermächtigt, seine Tochter «in Frankreich behördlich anzumelden und ihre Einschulung in eine grenznahe öffentliche französische Schule zu veranlassen» (Ziff. 1). Für den Fall, dass «die französischen Behörden die Einschulung von C____ in eine öffentliche Schule verweigern» sollten, wurde der Ehemann ermächtigt, sie «in der Privatschule [...] anzumelden» (Ziff. 2). Der Ehemann wurde dabei «bei seiner Bereitschaft behaftet, C____ zur Schule zu bringen und sie von dort wieder abzuholen und - sofern dies aufgrund der Betreuungsregelung gemäss Ziff. 1 des Entscheides vom 23. Oktober 2019 erforderlich ist - zur Mutter zurückzubringen» (Ziff. 3). Weiter regelte das Einzelgericht in Familiensachen die Unterhaltspflicht des Ehemanns neu (Ziff. 4 und 5) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten unter Einschluss einer Parteientschädigung von CHF 4'860.50 zuzüglich CHF 374.25 MWST an die Ehefrau.
Nach erfolgter Eröffnung des Entscheides durch die Zustellung des Entscheiddispositivs verlangte die Ehefrau mit Eingabe vom 7. September 2020 die schriftliche Begründung des Entscheids. Mit Gesuch vom 16. September 2020 beantragte die Ehefrau dem Appellationsgericht, «es sei die aufschiebende Wirkung der Anordnung in Ziff. 1 bis 3 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. August 2020 herzustellen». Diesem Antrag gab der Instruktionsrichter im Verfahren DGZ.2020.9 mit Verfügung vom 18. September 2020 statt und schob die Vollstreckbarkeit der Ziffern 1 bis 3 des genannten Entscheids vorläufig auf. Er untersagte dem Ehemann superprovisorisch, seine Tochter in Frankreich behördlich anzumelden und deren Einschulung in Frankreich zu veranlassen. Vorbehalten blieben bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen, die vorläufig nicht wieder rückgängig gemacht werden müssen. Soweit C____ noch nicht eine Schule in Frankreich besucht, wurden die Eltern superprovisorisch verpflichtet, sie weiterhin in der bisher von ihr besuchten Schule beschulen zu lassen. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 nahm der Ehemann zum Gesuch der Ehefrau vom 16. Oktober 2020 Stellung und verlangte die Aufhebung der vorsorglichen Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Ziffern 1 bis 3 des Entscheids vom 19. August 2020. Diesem Gesuch entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 nicht und holte eine amtliche Erkundigung beim Migrationsamt über die ausländerrechtliche Bewilligungssituation der Ehefrau ein.
Nach erfolgter Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids vom 19. August 2020 am 24. September 2020 erhob die Ehefrau (Berufungsklägerin) dagegen mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 Berufung, mit der sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. August 2020 und die Feststellung beantragt, dass die gemeinsame Tochter C____ weiterhin in Basel in die öffentliche Schule [...] gehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Beizug der Akten des Vorverfahrens sowie des Verfahrens DGZ.2020.9 sowie die Gewährung des Replikrechts. Mit Noveneingabe vom 3. November 2020 reichte sie weitere Unterlagen ein. Der Ehemann (Berufungsbeklagter) beantragte mit Berufungsantwort vom 5. November 2020 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Rechtsbegehren der Berufungsklägerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Gewährung eines Replikrechts und die Entscheidung ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Eingabe vom 12. November 2020 im Verfahren DGZ.2020.9 setzte das Migrationsamt Basel-Stadt das Gericht über die aktuelle Aufenthaltssituation der Berufungsklägerin in Kenntnis.
Mit Verfügung vom 13. November 2020 stellte der Instruktionsrichter den Parteien in Aussicht, dass ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Berufung und Akten entschieden werde. Mit Eingabe vom 16. November 2020 nahm der Berufungsbeklagte Stellung zur Noveneingabe der Berufungsklägerin vom 3. November 2020. Mit Eingaben vom 27. November 2020 und 18. Dezember 2020 reichte die Berufungsklägerin neben Honorarnoten ihrer Vertreterin ein weiteres Novum ein (Logopädiebericht). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 übermittelte auch der Berufungsbeklagte dem Gericht die Honorarnote seiner Vertreterin.
Die Akten der Vorinstanz (EA.2019.15020) sowie die Akten des Verfahrens DGZ.2020.9 wurden beigezogen und es wurden die Verfahren ZB.2020.35 und DGZ.2020.9 vereinigt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 sind vorsorgliche Massnahmen während des in Frankreich hängigen Scheidungsverfahrens gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei der Regelung der Beschulung der gemeinsamen Tochter als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine Streitwertgrenze zu beachten.
1.2 Über vorsorgliche Massnahmen ist nach Art. 276 i.V.m. 271 ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Art. 276 ZPO N 17). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 13. November 2020 in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.
1.4 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Gleichzeitig kann aber im summarischen Verfahren nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich auf aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden (BGer 5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Es genügt dabei, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, m.w.H., ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).
Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten. Die Pflicht zur Begründung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Beschulung von C____ und der Antrag des Kindsvaters und Berufungsbeklagten, sie per 1. September 2020 in die französische Schule [...] einzuschulen.
2.1 Diese Frage stellt sich aufgrund des Wohnsitzes des Berufungsbeklagten in Frankreich und dem Wohnsitz der Berufungsklägerin und der gemeinsamen Tochter in Basel in einem internationalen Kontext. Die internationale Zuständigkeit der Basler Gerichte zur Beurteilung dieser Frage während des in Frankreich hängigen Scheidungsverfahrens und die Anwendung schweizerischen Rechts ist von den Parteien zu Recht nicht bestritten worden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 1.1 bis 1.2).
2.2 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf Art. 301 Abs. 1 ZGB verwiesen, wonach die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes im Blick auf sein Wohl leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen treffen. Zum Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts gehören dabei die Förderung der Entwicklung des Kindes in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung und positiven Beziehung des Kindes mit seinen Beziehungspersonen respektive seinen Eltern. Während nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB der jeweils betreuende Elternteil die alltäglichen und dringlichen Angelegenheiten des Kindes allein entscheiden könne, stelle die Frage, wo ein Kind zur Schule gehe, eine grundlegende Entscheidung dar, die keinem Elternteil allein zufalle. Können sie sich diesbezüglich nicht einigen, so komme ein behördlicher Entscheid nur dann in Frage, wenn die Weiterführung des bisherigen Zustands oder der elterliche Konflikt als solcher einer Gefährdung des Kindeswohls gleichkomme, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen erfüllt sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz prüfte daher, ob das Wohl von C____ im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist, wenn eine behördliche Entscheidung über die zwischen den Eltern umstrittene Frage unterbleibt und es daher mit dem Status quo sein Bewenden hat (BGE 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020, E. 6.2.1 m.w.H.). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn nach den Umständen im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Unterschiedliche Auffassungen der Eltern über Erziehungsfragen gefährden das Kindswohl dann, wenn sie sich auf einen Entscheid beziehen, welcher sich aufgrund der Sachlage als notwendig erweist. Dazu gehören auch Entscheide über die Einschulung eines Kindes in den obligatorischen Schulunterricht (BGer 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020, E. 6.2.2 f. m.w.H.). Diesen zutreffenden und von den Parteien zu Recht nicht bestrittenen rechtlichen Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt werden.
2.3 In der Sache hat das Einzelgericht in Familiensachen erwogen, dass C____ an ihrem Wohnsitz bei der Berufungsklägerin in Basel die öffentliche Schule besuche, was die Berufungsklägerin weiterhin so belassen wolle. Demgegenüber wünsche der nach Frankreich umgezogene Berufungsbeklagte, dass C____ eine französische Schule besuche. Es prüfte daher, ob das Kindeswohl von C____ durch einen weiteren Besuch der öffentlichen Schule in der Schweiz gefährdet wird. Es zog in Erwägung, dass die Aufenthaltsbewilligung der Berufungsklägerin nach der vom Migrationsamt am 2. Oktober 2019 erhaltenen Auskunft bis zum 15. Januar 2021 gültig sei. Gemäss neuer Auskunft müsse nach der erfolgten Trennung der Ehegatten nun damit gerechnet werden, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Tochter die Schweiz werde verlassen müssen, wobei der definitive Entscheid noch ausstehe. Es zeichne sich daher klar ab, dass die anstellungslose und nach Wegfall des Betreuungsunterhalts auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesene Ehefrau die Schweiz aufgrund ihres fehlenden Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung in absehbarer Zeit werde verlassen müssen. Da sämtliche Familienmitglieder französische Staatsangehörige seien und die Berufungsklägerin zudem ihre Ausbildung in Frankreich absolviert habe, sei mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Emigration nach Frankreich anzunehmen, sodass C____ früher oder später in Frankreich zur Schule gehen werde.
Gemäss den vom Vorrichter eingeholten Erkundigungen beim Schulleiter der Schule von C____ sei ihr der Übertritt vom Kindergarten in die 1. Klasse entgegen der Empfehlung der Schule und ihrer schulischen Probleme gewährt worden. C____ sei eine sehr schlechte, lernschwache, verträumte und abwesende Schülerin. Sie beherrsche die deutsche Sprache ungenügend (vgl. Telefonnotiz vom 18. August 2019). Sie verstehe Arbeitsanweisungen mangelhaft und fühle sich in der Gruppe nicht persönlich angesprochen. Sie gebe sich zwar Mühe, habe aber ein langsames Arbeitstempo. Sie besuche pro Woche vier Lektionen Deutsch als Zweitsprache und erhalte logopädische Förderung. Auch wenn damit ein Teil der schulischen Probleme von C____ keinen sprachlichen Hintergrund hätten und unabhängig vom künftigen Ort ihrer Beschulung seien, bestünden aber auch sprachliche Defizite, welche ihr Fortkommen behinderten. Damit könnten ein Teil der schulischen Probleme von C____ behoben oder zumindest gemindert werden, wenn sie in eine französischsprachige Schule ginge. Daraus zog das Gericht den Schluss, «dass es das Wohl von C____ gefährden würde, wenn sie länger in der Schweiz zur Schule gehen würde». Mit der Emigration ihrer Mutter werde C____ aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit ins französische Schulsystem wechseln müssen. Belasse man sie weiterhin in der schweizerischen Schule, bestehe die reale Gefahr, dass ein solcher Wechsel mitten im Schuljahr erfolgen müsse. Bei einem weiteren Zuwarten mit einer Einschulung in Frankreich würden die unterschiedlichen Schulsysteme in der Schweiz und Frankreich mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass C____ nochmals in die erste Klasse wechseln müsste und damit nochmals ein Jahr "verlöre". Ein Besuch einer französischen Privatschule in der Schweiz, wie ihn die Berufungsklägerin vertrete, erscheine aufgrund der baldigen Emigration nicht als sinnvoll, würde er doch dazu führen, dass C____ kurz hintereinander zwei Schulwechsel zugemutet würden. Zwar sei mit dem entsprechenden Einwand der Berufungsklägerin ungewiss, wo sie sich in Zukunft aufhalten werde, doch sei nicht ausgeschlossen, dass C____ im Falle eines Wegzuges in ihrer gewohnten Umgebung verbleibe. Es erscheine daher im Hinblick auf das Kindeswohl notwendig, C____ auf das neu beginnende Schuljahr per 1. September 2020 in Frankreich einzuschulen.
Die Einschulung in der vom Beufungsbeklagten ausgewählten Privatschule in der Nähe von Mulhouse bringe allerdings diverse Probleme mit sich. C____ halte sich unter der Woche mehrheitlich bei der Mutter in Basel auf und müsste daher zum Besuch der rund 30 km von Basel entfernten Schule regelmässig mit einem erheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand mit dem Auto zur Schule gebracht und abgeholt werden. Bei einer solchen Pendelstrecke würde sie weit entfernt von ihren Schulfreunden wohnen, was soziale Kontakte erschwere. Daher solle zunächst versucht werden, C____ in Frankreich behördlich anzumelden, um den Besuch einer grenznahen öffentlichen Schule zu ermöglichen. Da dafür aufgrund des Wohnortes des Berufungsbeklagten eine Sonderbewilligung der Behörden nötig sei, wurde er verpflichtet, sich entsprechend zu bemühen, um C____ den langen Schulweg zu ersparen. Sollte eine Einschulung in einer grenznahen öffentlichen Schule aber nicht möglich sein, so wurde der Berufungsbeklagte ermächtigt, seine Tochter in die von ihm bereits ausgewählte Privatschule zu schicken.
Schliesslich wurde der Berufungsbeklagte auf der von ihm erklärten Bereitschaft behaftet, C____ zur Schule zu fahren und sie von dort auch wieder abzuholen. Soweit C____ allerdings in einer grenznahen Schule eingeschult werden könne, solle damit nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch die Berufungsklägerin am Hol- und Bringdienst beteiligt.
2.4 Die Berufungsklägerin macht mit ihrer Berufung zusammengefasst geltend, dass sich C____ in ihrer jetzigen schulischen Umgebung wohl fühle und ein Schulwechsel einen Stress für sie bedeute. Sie habe in den letzten drei Jahren Freundschaften geschlossen und schulische Fortschritte gemacht. Auf Veränderungen reagiere sie mit Verunsicherung, Angst- und Schlafstörungen. Das tägliche Pendeln nach [...] in 30 km Entfernung entspreche nicht ihrem Wohl. Es bestände auch das Risiko eines späteren erneuten Schulwechsels. Zu denken sei auch an das Unfallrisiko sowie Schwierigkeiten beim Grenzverkehr in Zeiten von Corona. Der zukünftige Wohnort von C____ dürfe nicht zugunsten des Berufungsbeklagten präjudiziert werden, was mit der Einschulung in [...] aber zu geschehen drohe. Es sei im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass die Berufungsklägerin bis zum Ende des Schuljahres noch eine Stelle finde. Es gehe um Stabilität für C____, weshalb auch auf einen Eventualantrag verzichtet werde, sie in eine französische Privatschule in Basel zu schicken, wie dies von der Vorinstanz geprüft worden sei.
Mit Eingabe vom 3. November 2020 reichte die Berufungsklägerin ein Schreiben des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. Oktober 2020 betreffend Erteilung einer L-Bewilligung ein, unter Beilage des ausgestellten Ausländerausweises L, der vorerst bis 25. April 2021 gültig sei und einmal um sechs Monate verlängert werden könne. Ebenfalls eingereicht wurde der dieser Bewilligung zugrundeliegende Entscheid des Tribunal Judicaire de Mulhouse vom 28. September 2020, mit welchem der Berufungsklägerin für die Dauer des in Frankreich hängigen Scheidungsverfahrens ein Unterhaltsbeitrag von EUR 2'000.– zugesprochen wurde. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte die Berufungsklägerin als Novum einen Bericht über ein Elterngespräch mit C____s Klassenlehrerin ein, in welchem nach drei Monaten Schulzeit durchwegs von positiven Erfahrungen berichtet worden sei. Dem als weiteres Novum am 18. Dezember 2020 eingereichten Bericht der Logopädin D____ vom 18. Dezember 2020 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass C____ im Laufe der Therapie grosse Fortschritte gemacht und ihre kommunikativen Kompetenzen erweitert habe. Sie sei mitteilsam, offen und kommunikativ geworden. Die Therapieziele seien erreicht worden, weshalb eine Logopädiepause bis zu einer Kontrolluntersuchung im März 2021 angezeigt erscheine.
2.5 Der Berufungsbeklagte hält die Kritik der Berufungsklägerin für rein appellatorisch. Die schulische Situation von C____ habe sich nicht verbessert, sondern verschlimmert. Eine zum Beweis hierfür mit der Berufungsantwort eingereichte Telefonnotiz mit dem Schulleiter der Primarschule [...] datiert vom 18. August 2020. Weiter wird zusammengefasst geltend gemacht, es drohe der Widerruf der Schweizer Aufenthaltsbewilligung der Berufungsklägerin. C____ müsse sich unweigerlich in naher Zukunft in das französische Schulsystem einfinden. Die Berufungsklägerin verfolge eine Verzögerungstaktik, welche sich zu C____s Ungunsten auswirke, falls der aus Sicht des Berufungsbeklagten unvermeidliche Schulwechsel damit um ein weiteres Jahr verzögert werde. Die Berufungsklägerin wisse um C____s schulische Probleme und ihren eigenen fraglichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Sie unterlasse es, substantiiert zu begründen, weshalb ein weiterer Schulbesuch in Basel in C____s Interesse sei. Erst wenn C____ wieder Erfolgserlebnisse habe, könne sie an Selbstbewusstsein gewinnen und ihre ausgeprägte Schüchternheit allenfalls ablegen. Es treffe nicht zu, dass C____ schulische Fortschritte mache, vielmehr hätten sich ihre Probleme auch mit spezifischer sprachlicher und logopädischer Förderung nicht verbessert. Weiter treffe nicht zu, dass C____ aufgrund des bevorstehenden Schulwechsels, welcher früher oder später ohnehin stattfinden müsse, an Angst- und Schlafstörungen leide. Eine Verunsicherung sei allenfalls mit der Gesamtsituation im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern und dem Verhalten der Berufungsklägerin verbunden. Unbeachtlich sei die Parteibehauptung, wonach die Babysitterin C____ sprachliche Fortschritte attestiert habe, weil diese für eine solche Beobachtung nicht hinreichend qualifiziert sei. Die vorgeschlagene Privatschule in [...] böte umfassende Betreuung, einschliesslich der benötigten Tagesstruktur, und besondere schulische Unterstützung. Die Berufungsklägerin torpediere die dringend angezeigte Einschulung in Frankreich. Sie verhalte sich widersprüchlich, indem sie angebe, das Besuchsrecht zum Vater nicht behindern zu wollen, aber auch einen Wegzug androhe. Ihre Arbeitsbemühungen seien ungenügend. Sie habe gar nicht versucht, im grenznahen Raum eine Arbeitsstelle zu finden. Sie stelle ihre Situation falsch dar, indem sie suggeriere, in Armut leben zu müssen. Entwicklungen im Zusammenhang mit der COVID 19-Situation seien noch völlig unklar. Daraus könne die Berufungsklägern nichts für ihren Standpunkt ableiten.
Zu den als Novum eingereichten Unterlagen bezüglich Aufenthaltsbewilligung der Berufungsklägerin liess der Berufungsbeklagte einwenden, dies ändere nichts an seiner Haltung zu dem seines Erachtens dringend angezeigten Schulwechsels seiner Tochter. Sie habe erhebliche Probleme in der Schule und sei überfordert. Die Berufungsklägerin werde in der Schweiz keine Stelle finden und müsse die Schweiz bald verlassen.
3.1 C____ lebt primär in der tatsächlichen Obhut ihrer Mutter, welche sie gemäss der Regelung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 23. Oktober 2019 mit Ausnahme der wöchentlich alternierenden Betreuungszeiten beim Vater von Donnerstagmittag bis Freitagmorgen respektive Donnerstagmittag bis Montagmorgen betreut. Aufgrund ihres primären Aufenthalts bei der Mutter entspricht daher auch die Schulung des primarschulpflichtigen Kindes in der öffentlichen Schule im Quartier seines Wohnortes grundsätzlich dem Kindswohl. Es ist daher zu prüfen, ob vorliegend besondere Verhältnisse vorliegen, welche aus Gründen des Kindswohls eine andere Beschulung des Kindes gebieten.
3.2 Die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte begründen die Notwendigkeit der weiteren Beschulung von C____ in Frankreich mit erheblichen schulischen Problemen des Kindes.
Diese Feststellung muss nun aber aufgrund der heute verfügbaren Akten erheblich relativiert werden. Gemäss dem Logopädischen Zwischenbericht von D____ vom 18. Dezember 2020 (act. 18/1) bestand zu Beginn der logopädischen Therapie die Anfangsdiagnose einer Spracherwerbsstörung auf dem Hintergrund von Mehrsprachigkeit. Dabei wird aber festgestellt, dass C____ deutliche Fortschritte gemacht habe. Sie habe insbesondere mit dem Eintritt in die 1. Klasse der Primarschule «an Selbstvertrauen gewonnen», was «sich positiv auf ihre Sprachentwicklung» auswirke. Sie habe ihren Wortschatz vergrössert, bilde Sätze mit komplexer Syntax und sei fähig, von einer Begebenheit verständlich zu erzählen und nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstanden hat. Sie weise zwar im Vergleich mit monolingual aufwachsenden Kindern noch einen unterschiedlichen Wert beim Wortschatztest auf. Viel wichtiger seien aber qualitative Beobachtungen. So habe sie ihren Wortschatz im letzten halben Jahr deutlich erweitert und könne bei entsprechendem Interesse neue Wörter speichern, neues Wortmaterial spontan übernehmen und ein Interesse für die verschiedenen von ihr gesprochenen Sprachen entwickeln. Die im Rahmen des Zweitsprachenerwerbs zu betrachtenden Fehler bei grammatikalischen Strukturen würden C____ im jetzigen Zeitpunkt in ihrer Partizipation nicht einschränken. Zusammenfassend wird festgestellt, dass C____ grosse Fortschritte gemacht und ihre kommunikativen Kompetenzen erweitert habe. Die Therapieziele seien erreicht worden und eine Therapiepause scheine indiziert.
Diese Feststellungen entsprechen auch jener von E____, welche C____ bisweilen hütet. Danach habe sie den Eindruck, dass C____ alles, was sie auf Schweizerdeutsch sage, gut verstehe (act. 3/4). Dass es sich hierbei um keine Lehrerin handelt, entwertet ihre Beobachtung nicht, ohne dass dieser übertriebenes Gewicht beigemessen werden muss. Immerhin wird die oben wiedergegebene Facheinschätzung dadurch aus einer anderen Perspektive abgerundet.
Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten nicht davon gesprochen werden, dass C____ sich nicht auf Deutsch mit ihren Klassenkameraden verständigen könne oder sich gar in einer «ausweglosen Situation in der Schule in Basel» befinden würde, wie er mit seiner Berufungsantwort ausführen lässt (Ziff. 18). Es ist sicher ein Handicap, wenn die Eltern die Sprache, in welcher ihr Kind an seinem Aufenthaltsort beschult wird, nur ungenügend beherrschen. Die entsprechende Situation trifft aber auf eine grosse Zahl von Kindern mit Migrationshintergrund zu, ohne dass daraus zur Sicherung des Kindswohls bereits die Notwendigkeit ihrer Beschulung in der Sprache ihrer Eltern abgeleitet werden könnte.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die beschriebenen schulischen Probleme von C____ nicht allein mit ihren Sprachkenntnissen zusammenhängen und daher davon unabhängig sind. Soweit der Berufungsbeklagte mit seiner Eingabe vom 16. November 2020 ausführen lässt, die schulischen Probleme des Kindes spitzten sich immer mehr zu, weshalb C____ «das Schuljahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Basel wiederholen» müsse, bleibt diese Behauptung gänzlich unbelegt. Die Behauptung steht im Übrigen im Widerspruch zu den Feststellungen beim «Gespräch zum Schulstart von C____» vom 24. November 2020. Danach stellt die Klassenlehrerin fest, dass von Eltern und Lehrperson «durchwegs von positiven Erfahrungen» bezüglich der ersten drei Monate der Schulzeit von C____ berichtet worden sei. Sowohl die Eltern wie auch die Lehrperson seien der Ansicht, «dass es eine gute Entscheidung» gewesen sei, «C____ in die Schule eintreten zu lassen» (act. 12). Insoweit werden damit die vom Vorrichter bei der Schulleitung eingeholten Erkundigungen durch die weitere Entwicklung revidiert. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 auch bei einem Wechsel in das französische Schulsystem eine allfällige Wiederholung eines Schuljahres nicht als «derart gravierend» bezeichnet hat, um einen ansonsten nicht sofort indizierten Wechsel zu vollziehen (E. 3.3 S. 10).
3.3 Es ist unbestritten, dass der weitere Aufenthalt der Berufungsklägerin und damit auch der sich primär bei ihr aufhaltenden Tochter in der Schweiz ungewiss ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spricht dies aber nicht für einen vorgezogenen Wechsel der Beschulung des Kindes. Es ist notorisch, dass Kinder im Alter von C____ ein Schulwechsel grundsätzlich nicht leichtfällt und jeweils mit Anpassungsproblemen verbunden ist. Dies gilt auch für durchschnittlich begabte und anpassungsfähige Kinder, muss aber in erhöhtem Masse auf Schülerinnen und Schüler zutreffen, welche als «lernschwach, verträumt und abwesend» qualifiziert werden. Kinder im Primarschulalter sind für die Erreichung schulischer Fortschritte jeweils auf eine Beziehung zu den Lehrpersonen angewiesen. Wie exemplarisch dem Logopädischen Zwischenbericht von D____ vom 18. Dezember 2020 (act. 18/1) entnommen werden kann, gilt dies in besonderem Masse auch für C____. Dem Bericht kann entnommen werden, dass C____ zu Beginn der Logopädischen Betreuung noch sehr scheu und zurückhaltend erschien, sich im Verlauf der Intervention aber immer besser auf den Input hat einlassen und allgemein hat öffnen können und heute «mitteilsam, offen und kommunikativ» erscheine.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten steht derzeit auch nicht fest, dass die Berufungsklägerin und ihre Tochter «die Schweiz in Kürze» werden verlassen müssen und sich das Kind «unweigerlich in naher Zukunft in das französische Schulsystem» wird «einfinden müssen». Die Berufungsklägerin hat mit Entscheid der Abteilung Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. Oktober 2020 als französische Staatsangehörige auf der Grundlage des Unterhaltsentscheids des Tribunal Judiciaire de Mulhouse vom 28. September 2020 gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) eine bis zum 25. April 2021 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche in der Schweiz für sechs Monate erhalten. Dabei wurde unter Verweis auf Art. 18 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) auf die Möglichkeit einer Verlängerung bis zu einem Jahr hingewiesen. Sollte die Berufungsklägerin innert dieser Frist eine Stelle finden und damit den Nachweis einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen können, so hätte sie als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nach Art. 1 und 3 ff. FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA und Art. 12 Anhang I FZA weiter Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten. Dabei kommt es für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.3 m.H. auf Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Erforderlich ist alleine eine in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13), die ihr grundsätzlich die Erzielung eines Einkommens ermöglicht, welches ihr erlaubt, ihr Leben und dasjenige ihrer Familie zu fristen und nicht sozialhilfeabhängig zu werden, ohne dass ein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden kann (BGer 2C_81/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.2, 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1).
Vor diesem migrationsrechtlichen Hintergrund kann heute entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ein Verbleib der Berufungsklägerin in der Schweiz ausgeschlossen sei und eine Emigration nach Frankreich über kurz oder lang feststehe.
Selbst wenn die Berufungsklägerin aber die Schweiz wird verlassen müssen, so steht nicht fest, wo sie sich in Frankreich oder andernorts niederlassen wird. Dies gilt umso mehr, als die [...]-jährige Berufungsklägerin von der Vorinstanz zur intensiven Stellensuche verpflichtet worden ist. Zwar wurde dabei berücksichtigt, dass sie bei ihrer Stellensuche aus Rücksicht auf die Betreuung von C____ durch den Vater geografisch eingeschränkt ist. Es erscheint aber offen, ob sie bei erfolgloser Stellensuche in Basel zur Sicherung ihres gebührenden Unterhalts gerade auch über ihre Scheidung hinaus nicht auch eine Stelle ausserhalb dieses geografischen Bereichs wird annehmen müssen. Es erscheint daher auch in diesem Falle offen, ob C____ in Zukunft weiterhin die Privatschule [...] besuchen könnte. Damit würde ihr für diesen Fall ein erneuter Schulwechsel drohen. Wie die Vorinstanz mit dem begründeten Entscheid vom 23. Oktober 2019 (E.3.3 S. 10) zutreffend erwogen hat, ist ein Schulwechsel gerade in einer Belastungssituation eines Kindes zu vermeiden. Damit steht dem für diesen Fall eintretenden Vorteil eines früheren Wechsels ins französische Schulsystem der Nachteil sich möglicherweise folgender Schulwechsel entgegen. Diese Folge lehnt der Berufungsbeklagte denn auch mit Bezug auf einen Wechsel seiner Tochter in die französische Privatschule in Basel explizit ab (Berufungsantwort Ziff. 15 S. 8).
3.4 Wie der Berufungsbeklagte dem Einzelgericht in Familiensachen mit Eingabe vom 8. September 2020 erklärt hat, ist eine Einschulung in einer öffentlichen Schule mit der erforderlichen Nutzung einer dazugehörigen Kantine und Tagesstruktur in den grenznahen Gemeinden Saint-Louis, Hégenheim, Bartenheim, Blotzheim, Hésingue, Village Neuf und Huningue trotz seiner intensiven Bemühungen nicht möglich. Er beantragte daher der Vorinstanz, ihn zu ermächtigen, seine Tochter an die Privatschule [...] zu bringen.
Der Besuch dieser Schule wäre mit täglich zwei halbstündigen Autofahrten verbunden. Wie die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 (E. 3.3, S. 10) festgestellt hat, hat C____ in Basel «ihre gewohnte Umgebung und ihre Freunde». Der Besuch der Schule bei Mulhouse würde solche Kontakte unter der Woche praktisch verunmöglichen. Aufgrund der Betreuungsanteile des Berufungsbeklagten könnten sie auch sonst bloss an jedem zweiten Wochenende gepflegt werden. Mit dem Besuch der Privatschule fiele auch der selbständige Schulweg des Kindes mit Kontakten zu anderen Kindern weg, welchem notorischerweise ein hoher Stellenwert in der Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes im Primarschulalter zukommt.
3.5 Schliesslich erscheint ein Wechsel der Beschulung des in der Schweiz aufenthaltsberechtigten und angemeldeten Kindes nach Frankreich auch vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Pandemie fragwürdig. Aufgrund der aktuellen Situation sind unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der ersten Welle weder Einschränkungen des Grenzübergangs noch eine Schliessung von Schulen in Frankreich auszuschliessen. Dem Berufungsbeklagten ist zuzugestehen, dass entsprechende Beschränkungen zwar ungewiss sind; sie sind damit aber nicht blosse Spekulation, sondern liegen angesichts des bisherigen Verlaufs der Pandemie und der Massnahmen im Grenzverkehrs im Bereich dessen, womit gerechnet werden muss.
3.6 Daraus folgt zusammenfassend, dass die weitere Beschulung von C____ an der öffentlichen Schule in Basel keine Kindswohlgefährdung darstellt und die vom Berufungsbeklagten verlangte Beschulung seiner Tochter an der Privatschule [...] bei Mulhouse nicht geeignet wäre, deren Wohl besser zu wahren. Daraus folgt, dass die angefochtenen Ziffern des Entscheids des Einzelgerichts in Familiensachen vom 19. August 2020 in Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin aufzuheben sind.
3.7 Nicht einzugehen ist auf die von den Parteien in ihren Rechtsschriften relevierten Umstände beim Versuch des Kindsvaters, auf der Grundlage des damals noch vollstreckbaren Entscheids des Vorrichters seine Tochter an die Schule in [...] zu bringen, sind diese doch für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstandes nicht relevant.
3.8 Mit dem Entscheid im Berufungsverfahren hat sich das vorsorgliche Massnahmenverfahren DGZ.2020.9 erledigt und kann daher abgeschrieben werden.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestehen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.3.1). Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist dabei nicht angefochten, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist.
Der Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– unter Einschluss der Kosten des Verfahrens DGZ.2020.9. Daneben hat er der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für ihre Vertretungskosten in den beiden Verfahren auszurichten. Mit den Honorarnoten ihrer Vertreterin vom 27. November 2020 (act. 13) und vom 18. Dezember 2020 (act. 17) macht sie hierfür einen Aufwand von 17,89 Stunden und gestützt auf den anwendbaren Überwälzungstarif von CHF 250.– ein Honorar von CHF 4'472.50 geltend. Hinzu kommen Auslagen von CHF 245.60. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Zusammen mit der darauf geschuldeten Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von CHF 5'081.25.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1-3 des Dispositives des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. August 2020 aufgehoben.
Das vorsorgliche Massnahmenverfahren DGZ.2020.9 wird als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungsbeklagte trägt die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (unter Einschluss der Kosten des Verfahrens DGZ.2020.9).
Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'718.10 (inkl. Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST) zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.