Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, ZB.2020.14, AG.2021.607
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.14

ZB.2020.15

ZB.2020.16

ZB.2020.17

ZB.2020.18

ENTSCHEID

vom 16. November 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

Kanton Tessin Beschwerdeführer 1

Kläger

Gemeinde Melano Beschwerdeführerin 2

Klägerin

Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdeführerin 3

Klägerin

Gemeinde Paradiso Beschwerdeführerin 4

Klägerin

Gemeinde Lugano Beschwerdeführerin 5

Klägerin

alle vertreten durch Dipartimento delle finanze e dell'economia,

Divisione delle contribuzioni, Ufficio esazione e condoni,

Viale Stefano Franscini 8, 6501 Bellinzona

gegen

A____ Beschwerdegegnerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen fünf Entscheide des Zivilgerichts

vom 13. Februar 2020

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Tessin und die drei Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso (nachfolgend: Gemeinwesen, Gläubiger und Beschwerdeführer) machen Steuerforderungen gegen B____ (Schuldner) geltend. Der Schuldner ist wirtschaftlicher Berechtigter und Direktor der A____ (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in [...] (Seychellen). Die Gläubiger liessen aufgrund von fünf Sicherstellungsverfügungen im Sinn eines umgekehrten Durchgriffs unter anderem sämtliche Forderungen der Beschwerdegegnerin aus der Bankbeziehung Nr. [...] mit der C____ (Bank) in Basel vom Betreibungsamt mit Arrest belegen. Diese Arreste wurden am 16. Mai 2018 vollzogen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 meldete die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt ihren Drittanspruch an, woraufhin das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner Frist zur Einreichung einer Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs setzte. Am 26. Juni 2018 gelangten die Gläubiger gemeinsam mit separaten, aber identischen Klagen an das Zivilgericht und beantragten, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin aus der Bankbeziehung Nr. [...] bei der C____ unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen sei, weil "diese Bankverbindung dem Arrestschulder (…) dank umkehrten Durchgriff zurückzuführen ist". Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Folge mit ihren Klageantworten vom 15. August 2018, die Klagen unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen und das Betreibungsamt gerichtlich anzuweisen, in den verschiedenen Arrestverfahren die ihr zustehenden Forderungen gegenüber der Bank aus dem Arrestbeschlag zu entlassen. Mit jeweils separaten Entscheiden vom 13. Februar 2020 wies das Zivilgericht sämtliche Klagen ab (Verfahren K5.2018.16–20, Entscheiddispositiv Ziffer 1). Das Betreibungsamt wurde jeweils angewiesen, in den verschiedenen Arrestverfahren die der Beschwerdegegnerin aus der Bankbeziehung Nr. [...] zustehenden Forderungen gegenüber der C____ aus dem Arrest zu entlassen (Ziffer 2). Den Gläubigern wurden in den einzelnen Klageverfahren Gerichtskosten von jeweils CHF 15'000.– (bei Eröffnung des Entscheids im Dispositiv) bzw. von CHF 25'000.– (bei schriftlicher Begründung des Entscheids) und Parteientschädigungen von jeweils CHF 58'500.– (ohne Mehrwertsteuer) auferlegt (Ziffer 3). Auf Ersuchen der Gläubiger wurden die Entscheide in der Folge schriftlich begründet.

Am 19. Mai 2020 erhoben die Gläubiger mit einer einzigen Eingabe Berufung gegen die Entscheide in den Verfahren K5.2018.16–20. Sie beantragten, es seien in sinngemässer Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigungen zu reduzieren. Das Zivilgericht verzichtete mit Eingabe vom 29. Juni 2020 auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die schriftlichen Begründungen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihren Beschwerdeantworten vom 17. Juli 2020, auf die als Beschwerden zu behandelnden Eingaben sei nicht einzutreten und die angefochtenen Entscheide seien zu bestätigen, eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin hin bestätigte der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom 7. August 2020, dass die Entscheide des Zivilgerichts vom 13. Februar 2020 ausschliesslich im Kostenpunkt (Ziffer 3) angefochten worden seien und somit in Bezug auf die Ziffern 1 (Abweisung der Klage) und 2 (Anordnung der Arrestfreigabe) in (Teil-)Rechtskraft erwachsen seien. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Angefochten ist vorliegend jeweils einzig der Entscheid des Zivilgerichts vom 27. August 2020 betreffend die Kosten in den Widerspruchsklageverfahren gemäss Art. 108 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Kostenentscheide können selbständig ausschliesslich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2019.49 vom 8. Oktober 2019 E. 1). Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel vom 19. Mai 2020 ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen (AGE ZB.2013.10 vom 23. Januar 2014, E. 1.2.1; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, S. 294 f.), zumal die nicht anwaltlich vertretenen Gläubiger ihre Beschwerde im Titel zwar als "Berufung (gemäss Art. 308 ff. ZPO)" bezeichnet haben, in der Begründung dann aber auch von "Beschwerde" sprechen. Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Für die Hauptsache wäre aufgrund des Streitwerts im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids) die Berufung zulässig gewesen. Die Beschwerdefrist beträgt deshalb 30 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung des für die Zeit vom 21. März bis und mit dem 19. April 2020 infolge der Covid 19-Pandemie geltenden Fristenstillstands (vgl. Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [SR 173.110.4]) fristgerecht eingereicht worden.

1.2 Die Gläubiger führen unter Ziff. 1.B ihrer Beschwerde aus, dass sie "für die Wirtschaftlichkeit des Urteils" eine einzige Beschwerde einreichten, weil alle Verfügungen (gemeint sind die Kostenentscheide) gleich begründet seien und sie, die Gläubiger, "eine Streitgemeinschaft mit den entsprechenden Kostenfolgen gebildet" hätten, "die im angefochtenen Fall genauen Grund der vorliegenden Beschwerde" sei. Damit stellen sie sinngemäss Antrag auf eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch im Rechtsmittelverfahren möglich. Demnach können von mehreren Parteien gegen denselben Entscheid erhobene Rechtsmittel in ein und demselben Rechtsmittelverfahren behandelt werden (ZB.2018.39 vom 21. Oktober 2019 E. 2; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 125 N 5). Da die verschiedenen Verfahren offensichtlich den gleichartigen Streitgegenstand betreffen, nämlich die Höhe und Verteilung der Prozesskosten auf die Gläubiger in parallelen Widerspruchsklageverfahren betreffend den gleichen Arrestgegenstand, können die Verfahren ZB.2020.14–18 ohne Weiteres vereinigt und die Beschwerden in einem Entscheid beurteilt werden.

2.1 Das Zivilgericht hat in den angefochtenen Entscheiden geprüft, ob die verarrestierten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin, wie von den Gläubigern geltend gemacht, dem Schuldner zuzurechnen seien und deshalb in einem sogenannten umgekehrten Durchgriff für die Sicherstellung der vom Schuldner (angeblich) geschuldeten Steuern heranzuziehen seien (angefochtene Entscheide, E. 2). Das Zivilgericht ist zum Schluss gekommen, dass sich die Beantwortung dieser Frage nach dem Gesellschaftsstatut, also dem Recht desjenigen Staates, nach dessen Vorschriften die betroffene Gesellschaft organisiert ist, richte. Dies sei vorliegend das seychellische Recht (E. 3.1). Es sei unbestritten, dass der Schuldner die Beschwerdegegnerin zu 100 % beherrsche. Die Gläubiger vermöchten aber nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für einen Durchgriff nach seychellischem Recht erfüllt seien. Sie kämen ihrer Substantiierungspflicht nicht in gehöriger Weise nach. Demzufolge könnten auch keine Beweise abgenommen werden und die Klagen seien ohne weiteres abzuweisen (E. 3.5). Die Gläubiger könnten zudem die (bestrittenen) Behauptungen betreffend missbräuchliche Berufung auf die juristische Selbstständigkeit der Gesellschaft der Beschwerdegegnerin nicht beweisen. Demzufolge sei die Klage auch aufgrund fehlender Beweise abzuweisen (E. 3.6). Dies sei auch dann der Fall, wenn gemäss Art. 16 Abs. 2 IPRG schweizerisches Recht zur Anwendung gebracht werde (E. 3.7). Da die Gläubiger mit ihren Klagen vollumfänglich unterlagen, hat das Zivilgericht ihnen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt (E. 4.1).

Die Gerichtskosten würden sich nach Streitwert bemessen. Dieser betrage unbestrittenermassen rund CHF 1,5 Mio. Dies würde beim vorliegenden Streitwert zu einer Gerichtsgebühr von CHF 33'750.– führen. Jedoch sei zu beachten, dass vorliegend fünf gleich gelagerte Parallelfälle hängig seien, in welchen die Parteien identische Rechtsschriften und Beweismittel eingereicht hätten, sodass der Aufwand für den einzelnen Fall geringer ausfalle, als wenn es sich um fünf verschiedene Verfahren handeln würde. Hinzu komme, dass die Parteien auf eine Verhandlung verzichtet und überdies die Zuständigkeit des Einzelrichters vereinbart hätten, womit ebenfalls weniger Aufwand entstanden sei. Demzufolge erscheine es als angemessen, die Gerichtsgebühr für den einzelnen Fall zu reduzieren. Vorliegend erscheine eine Gebühr von CHF 25'000.– für den schriftlich begründeten Entscheid pro Verfahren als angemessen (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Auch die Parteientschädigung bemesse sich – unter anderem – aufgrund des Streitwerts. Bei einem Streitwert von über CHF 1 Mio. bis CHF 2 Mio. betrage das Grundhonorar CHF 45'500.– bis CHF 71'500.–. Das Grundhonorar decke den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung. Das interpolierte Honorar belaufe sich vorliegend auf CHF 58'500.–. Da dieses Honorar jedoch auch den Aufwand für eine Verhandlung decke, welche nicht stattgefunden habe, sei das Honorar – in analoger Anwendung von § 5 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung – um 10 % zu kürzen. Andererseits stehe der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten Duplik ein Zuschlag von bis zu 30 % zu. Da die Beschwerdegegnerin in allen fünf Parallelverfahren die praktisch identischen Rechtsschriften und dieselben Beweismittel habe einreichen können und in allen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen erhalte, erscheine ein Zuschlag von 10 % als angemessen. Grundsätzlich könne im vorliegenden Fall – nach Ausschöpfung des Honorarrahmens nach § 3 der Honorarordnung – noch ein Zuschlag für überdurchschnittlichen Aufwand in rechtlicher Hinsicht gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin habe in fünf Parallelverfahren die praktisch identische Rechtsschrift und die gleichen Beweismittel eingereicht. Dadurch, dass sie in diesen fünf Prozessen jeweils eine Parteientschädigung erhalte, sollte sie nicht eine Entschädigung erhalten, welche durch den entstandenen Aufwand und die Bedeutung der Angelegenheit nicht mehr gerechtfertigt sei. Es erscheine daher als angemessen, wenn die Beschwerdegegnerin pro Verfahren ein Honorar von CHF 58'500.– zuzüglich Auslagen erhalte (E. 4.3).

2.2 Die Gläubiger machen mit ihrer Beschwerde geltend, dass sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung unverhältnismässig hoch seien und angemessen reduziert werden müssten. Nach ihrer Ansicht hätten die Gerichtskosten und das Anwaltshonorar bloss einmal auf den vollen Arrestbetrag gemäss der betreffenden Verordnung festgesetzt und dann nur unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands zur Vervielfältigung der Entscheide um lediglich einen Prozentsatz erhöht werden dürfen. Damit hätte eine gerechtere Berücksichtigung des effektiven Anspruchs der jeweiligen Klagepartei gewährleistet werden können. Aus den verschiedenen Arrestbegehren zu den Sicherstellungsverfügungen gehe hervor, dass die den Sicherstellungsverfügungen zugrundeliegenden Steueransprüche in ihrem Betrag verschieden seien. Bei einem erfolgreichen Arrestverfahren hätte der jeweilige Kläger keinen Anspruch auf die ganze verarrestierte Summe von rund CHF 1,5 Mio., sondern nur auf die jeweilige Steuerforderung gehabt (Beschwerde, Ziff. II.2). Das verarrestierte Vermögen hätte für die fiskalischen Ansprüche der verschiedenen Steuerbehörden (Klageparteien) insgesamt und aus demselben Grund dienen sollen (Ziff. II.3). Wenn nun einer Klagepartei Gerichts- und Parteikosten auferlegt würden, welche den ihr zustehenden effektiven Streitwert übersteigen würden, stelle dies eine Unausgewogenheit dar. Die für jedes der fünf Urteile festgelegte Urteilsgebühr von CHF 25'000.– möge zwar im einzelnen Fall aufgrund des anwendbaren Gebührenreglements gerechtfertigt sein. Es sei aber nicht gerechtfertigt, diese Gebühr in allen fünf Fällen mit übereinstimmenden Entscheidgründen fünffach festzusetzen (Ziff. II.4). Dies gelte analog auch für die Parteientschädigungen. Auch hier sei der Honoraranspruch in einem Fall zwar nicht zu bestreiten. Da die praktisch gleichlautenden Rechtsschriften aber in allen fünf Fällen erarbeitet und eingereicht worden seien, sei die Auferlegung eines vollen Honorars in allen fünf Fällen nicht gerechtfertigt gewesen (Ziff. II.5). Die der Beschwerdegegnerin für alle fünf Fälle insgesamt zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 292'500.– sei deutlich übersetzt und stehe nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache. Der erforderliche Aufwand zur Ausarbeitung der Rechtsschriften sei einfach angefallen und die Wiederholung dieser Ausführungen mit einer Anpassung an die entsprechenden anderen Kläger habe lediglich einen sehr geringen Zusatzaufwand verursacht (Ziff. II.6). Aus diesem Grund sei die Parteientschädigung massiv zu senken, wobei schon der einzelne Honorarbetrag von CHF 58'500.– übermässig erscheine (Ziff. II.7).

2.3

2.3.1 Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bemessung der Prozesskosten auf

der Grundlage des Streitwerts zu erfolgen hat. Gemäss Art. 91

Abs. 1 ZPO wird der Streitwert einer Klage durch das Rechtsbegehren

bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so

setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber

einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91

Abs. 2 ZPO). Vorliegend hatten die Gläubiger beim Zivilgericht Widerspruchsklagen

nach Art. 108 Abs. 1 SchKG erhoben, nachdem die Beschwerdegegnerin

beim Betreibungsamt ihren Drittanspruch im Zusammenhang mit den für Steuerforderungen

gegen den Schuldner verarrestierten Forderungen der Beschwerdegegnerin aus der

Bankbeziehung Nr. [...] mit der C____ angemeldet hatte, woraufhin das

Betreibungsamt den Gläubigern (und dem Schuldner) eine Frist von 20 Tagen

zur Anhebung der Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs gesetzt hatte

(angefochtene Entscheide, E. 1.1). Rechtsbegehren von Widerspruchsklagen

lauten regelmässig nicht auf Zusprechung einer bestimmten Geldsumme und nennen

insofern deshalb auch keinen Streitwert (Rohner,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 109 N 12). Dies war auch vorliegend der Fall, wo die Gläubiger

mit ihren Klagen verlangten, dass in Gutheissung ihrer Klagen der Anspruch der Beschwerdegegnerin

als Inhaberin der Bankbeziehung Nr. [...] bei der C____ abzuweisen sei,

"weil in der Tat diese Bankverbindung dem Arrestschuldner B____ dank umkehrten

Durchgriff zurückzuführen ist". Es obliegt demzufolge dem Gericht, den

Streitwert der Sache nach Massgabe der Regel von Art. 91

Abs. 2 ZPO zu bestimmen (Rohner,

a.a.O., Art. 109 N 12). Nach Lehre und Rechtsprechung bestimmt sich

der Streitwert im Widerspruchsprozess nach dem Schätzungswert des angesprochenen

Pfändungsgegenstands bzw. nach dem vom Pfändungsgläubiger in Betreibung

gesetzten Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist (BGE 89 II 192

  1. 1.b S. 197; BGer 5A_456/2015 vom 30. November 2015
  2. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen; Staehelin,

in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, 2010, Art. 109 N 24; Rohner, a.a.O., Art. 109 N 12;

Brunner/Reutter/Schönmann/ Talbot,

Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Auflage,

Bern 2019, S. 103).

2.3.2 Im Verfahren vor Zivilgericht hatten die Gläubiger in den fünf mit Ausnahme der Bezeichnung der klagenden Partei und Arrestnummern übereinstimmenden Klagen zum Streitwert was folgt ausgeführt: «Objekt der Aberkennungsklage in diesem Widerspruchsverfahren ist die verarrestierte Bankbeziehung Nr. [...] bei der C____ verlangt von den Steuerbehörden des Bundes, des Kantons Tessin und der Gemeinde Lugano, Melano und Paradiso. Nach den Erkenntnissen des Ufficio esazione e condoni enthielt diese Bankbeziehung am 13. Mai. 2018 folgende Konten mit dem entsprechenden Kontostand.» Es folgte eine Aufzählung von fünf verschiedenen Konten mit einem Kontostand von CHF 322.56, EUR 732.00; GBP 108'660.00, USD 51'250.00 und USD 1'389'688.00. Daraus folgerten die Gläubiger: «Der Streitwert lässt sich somit in ungefähr 1,5 Mio CHF schätzen». Die Beklagte beantragten in ihren jeweils mit Ausnahme der Klagepartei und der betroffenen Arrestnummern wörtlich gleichlautenden Klagantworten jeweils die Abweisung der Aberkennungsklage und die Aufhebung des (jeweiligen) Arrests. Zum Streitwert führten sie (jeweils) aus: «Der von der Klägerin in I Formelles lit. C genannte Streitwert von CHF 1'500'000.– wird von der Beklagten ausdrücklich anerkannt, womit sich die Parteien über den Streitwert einig sind». Dass das Zivilgericht bei der Festsetzung der Prozesskosten von diesen übereinstimmenden Angaben ausging (Art. 91 Abs. 2 ZPO), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal sie auch in Übereinstimmung mit der vorerwähnten Rechtsprechung erfolgten, wonach der Streitwert im Widerspruchsprozess sich nach dem (Schätzungs-)Wert des angesprochenen Arrestgegenstands bemisst. Die wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Streitigkeit für die einzelnen Gemeinwesen wird zwar durch die Höhe der jeweiligen Steuerforderungen beschränkt, welche mit der Verarrestierung der Forderungen aus der Bankbeziehung der vom Steuerschuldner beherrschten Beschwerdegegnerin mit der C____ sichergestellt werden sollten. Da es vorliegend jedoch an Angaben zu den einzelnen Steuerforderungen der Gläubiger fehlte (die abgesicherten Steuerforderungen hätten summiert gegebenenfalls zu einem niedrigeren Streitwert im vorliegenden Widerspruchsprozess führen können), wurde der Streitwert zu Recht aufgrund der Höhe der verarrestierten Vermögenswerte festgelegt. Allerdings ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, dass sich der Streitwert aufgrund der fünf Verfahren nicht um das Fünffache erhöht.

Da die Klagen auf gleichartigen Tatsachen bzw. Rechtsgründen beruhen, hätten die Verfahren vom Zivilgericht nach Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und die Gläubiger zu einer einfachen Streitgenossenschaft verbunden werden können (Ruggle, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 71 ZPO N 26), was insbesondere auch für Widerspruchsklagen nach Art. 109 SchKG gilt (Staehelin, a.a.O., Art. 109 N 25; ferner Rohner, a.a.O., Art. 109 N 13). Eine Verfahrensvereinigung ist in einer solchen Konstellation allerdings nicht zwingend, legt Art. 125 lit. c ZPO den Entscheid hierüber doch ins Ermessen des Gerichts (Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 125 ZPO N 1; Frei, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 125 ZPO N 1). Hat das Zivilgericht vorliegend von einer Vereinigung der fünf Verfahren abgesehen, ist dies nicht zu beanstanden. Jedoch darf sich dieser Verzicht kostenmässig nicht zu Ungunsten der Verfahrensparteien auswirken. Aus den Angaben der Parteien zum Streitgegenstand war vorliegend erkennbar, dass sich die wirtschaftliche Bedeutung des Prozesses durch die Mehrzahl der Verfahren nicht erhöht (vgl. zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung: Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 93 N 2). Auch wenn die fünf Gemeinwesen im Zusammenhang mit den verarrestierten Forderungen separate Widerspruchsklagen eingereicht hatten, wurde in den fünf Verfahren in wirtschaftlicher Hinsicht die gleiche Leistung verlangt, nämlich die Ablehnung des Drittanspruchs an den verarrestierten Werten von insgesamt ca. CHF 1,5 Mio. Wie die Gläubiger zu Recht vorbringen, würde "der mögliche Erlös des Arrestes infolge Sicherstellungsverfügung nicht jedes Mal dem einzelnen Gemeinwesen zukommen […], sondern er vielmehr unter den verschiedenen öffentlichen Gläubigern geteilt werden müsste" (Beschwerde, Ziff. II.2). Die wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Streitigkeit für die Gläubiger beträgt aufgrund der Höhe der verarrestierten Vermögenswerte somit insgesamt höchstens CHF 1,5 Mio. (im Ergebnis gleich BGer 5A_53/2020 vom 13. Juli 2021 E. 1.2 verweisend auf den vorinstanzlichen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich NE190002 vom 9. Dezember 2019 [vgl. dort E. I.1 und Urteilsdispositiv am Ende], wo sich der Streitwert in [praktisch] identischer Konstellation [ebenfalls eine Mehrheit von Arrestgläubigern] aus der Summe der Saldi zweier verarrestierter Konten ergab). Auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin standen in den verschiedenen Widerspruchsverfahren, in denen es um fünf parallele Arreste ging, Vermögenswerte im Umfang von insgesamt CHF 1,5 Mio. (und nicht fünfmal CHF 1,5 Mio.) auf dem Spiel. Das Zivilgericht hat mit der Festlegung dieses Streitwerts für jedes einzelne Verfahren und damit der faktischen Kumulation des Streitwerts für die fünf Verfahren auf CHF 7,5 Mio. zur Festlegung der Gerichtsgebühr(en) und der geschuldeten Parteientschädigung(en) dem wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstandes zu wenig Rechnung getragen. Die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung sind daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen abzuändern.

2.4 Eine

Reduktion der Gerichtsgebühr erscheint auch unter Berücksichtigung des

Äquivalenzprinzips angezeigt. Für die Entscheidgebühren dürfen Pauschalen

erhoben werden, welche durch das kantonale Recht festzulegen sind (Art. 95 Abs.

2 lit. b und Art. 96 ZPO). Als Kausalabgaben müssen sie allerdings dem

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen (BGE 133 V 402 E. 3.1 S. 404 und

132 I 117 E. 4.2 S. 121 sowie BGer 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E.

3.1; je mit Hinweisen). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass

der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht

oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für

Gerichtsgebühren keine Rolle, weil die von den Gerichten eingenommenen Gebühren

die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem nicht decken. Das

Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Es bezieht sich auf das Verhältnis der

Amtshandlung zur verlangten Gebühr im Einzelfall. Danach darf die Gebühr nicht

in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung

stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (zum Ganzen BGE 141 I 105

  1. 3.3.2 S. 108 und 139 III 334 E. 3.2.3
  2. 337, je mit weiteren Hinweisen; AGE ZB.2020.8 vom 15. Juli 2021
  3. 5.3.3). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen

Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt (nutzenorientierte Betrachtung aus der

Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten

Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden

Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des

Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 517 mit Hinweis und 130 III 225

E. 2.3 S. 228). Grundsätzlich kann zur Bemessung des Werts der Leistung nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung alternativ auf den wirtschaftlichen Nutzen

für den Pflichtigen oder den Kostenaufwand abgestellt werden (vgl. BGE 130 III

225 E. 2.4 S. 229; Wiederkehr,

Bemessungsgrundsätze des Kausalabgaberechts, in: recht 2019 S. 61 ff.,

62). Im Fall der Festlegung einer Gebühr in Prozent oder Promille eines

Basiswerts darf der tatsächliche Verwaltungsaufwand bei geringem Aufwand und

hohem Basiswert bei der Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips

allerdings nicht völlig ausser Acht gelassen werden (vgl. Wiederkehr, a.a.O., S. 62 f. und 65). Dies

bedeutet, dass der Abgabebetrag unter Mitberücksichtigung des Aufwands nicht in

einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen

(vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 239 f.) bzw. nicht offensichtlich

übersetzt sein darf (vgl. BGer 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4 und

2.6) darf.

Im vorliegenden Fall steht die in den fünf einzelnen Fällen festgesetzte Gerichtsgebühr des Zivilgerichts von jeweils CHF 25'000.–, mithin von CHF 125'000.– total, ausserhalb jeglichen vernünftigen Verhältnisses zum Gesamtaufwand des Gerichts in diesen Parallelfällen. Das Zivilgericht hat zwar bezüglich seines Aufwands berücksichtigt, dass die Parteien auf eine Parteiverhandlung verzichtet und überdies die Zuständigkeit des Einzelrichters vereinbart hatten, womit weniger Aufwand entstanden war. Ebenfalls hat es berücksichtigt, dass der Aufwand für die einzelnen Fälle geringer ausgefallen war, weil die Parteien identische Rechtsschriften und Beweismittel eingereicht hatten (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Das Zivilgericht hat es indessen unterlassen, die Gerichtsgebühren in den einzelnen, gleichgelagerten Fällen mit identischen Fragestellungen so festzusetzen, dass insgesamt eine dem Aufwand und der Komplexität der Fälle angemessene (virtuelle) Gesamtgebühr erreicht wird. Selbst wenn man berücksichtigt, dass im vorinstanzlichen Verfahren Rechtsfragen nach dem seychellischen Recht zu behandeln waren und eine entsprechende Anfrage an das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung erfolgt war, was einen angemessenen Zuschlag auf die (interpolierte) Grundgebühr von CHF 33'750.– im Einzelfall (angefochtene Entscheide, E. 4.2) erlauben würde (§ 15 lit. c GGR), würde sich die Gerichtsgebühr in einem Bereich bewegen, der noch weit entfernt von der Summe der in den einzelnen Fällen festgesetzten Gerichtsgebühren von gesamthaft CHF 125'000.– ist. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Aufwand des Gerichts infolge des Verzichts der Parteien auf die Parteiverhandlung und die Verständigung auf den Einzelrichter erheblich verringert hatte. Mehraufwand war einzig durch die Führung von fünf identischen Klageverfahren entstanden. Zu keinem besonderen, gebührenerhöhenden Mehraufwand hatte im Übrigen der im Umfang höchstens durchschnittliche Schriftenwechsel geführt (Klagen: 5 Seiten; Klageantworten: 14 Seiten; Repliken: 4 Seiten; Dupliken: 17 Seiten; drei weitere Stellungnahmen der Parteien von 5, 4 und 2 Seiten [alles ohne Beweismittelverzeichnis]). Unter diesen Umständen hat das Zivilgericht seinem effektiven Arbeits- und Zeitaufwand bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren insgesamt zu wenig Rechnung getragen. In Anbetracht des Gesamtertrags von CHF 125'000.– können die in den einzelnen Verfahren festgesetzten Gerichtsgebühren von jeweils CHF 25'000.– jedenfalls nicht mehr als verhältnismässig und damit nicht als mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar beurteilt werden.

2.5 Angefochten ist im Beschwerdeverfahren auch die Festlegung der Parteienschädigung resp. deren Höhe. Die Festsetzung der Parteientschädigung, insbesondere die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), liegt in der Tarifhoheit der Kantone (Art. 96 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Anwaltshonorar in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der Parteivertretung verbundenen Verantwortung stehen (BGer 5A_763/2018 vom

  1. Juli 2019 E. 8.5.1 und 5A_767/2018 vom 1. Juli 2019
    1. 2.2; ferner BGer 5A_457/2019 vom 13. März 2020
    2. 3.1; aus der Lehre etwa Rüegg/Rüegg,
    a.a.O., Art. 96 N 5; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 96 N 22). Gemäss § 2 Abs. 1 der früheren, im zivilgerichtlichen Verfahren noch anwendbaren Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Honorarordnung [HO], SG 291.400; in Kraft bis 31. Dezember 2020 [s. § 26 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020, GGR, SG 291.400]) richtet sich die Bemessung des Honorars entsprechend nach dem Umfang der Bemühungen (lit. a), der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber (lit. b) und der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (lit. c). Diese Grundsätze sind massgebend, soweit die Honorarordnung für die Bemessung des Honorars Mindest- und Höchstansätze vorsieht (§ 2 Abs. 2 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen (mit bestimmtem oder bestimmbaren Streitwert) besteht das Honorar aus dem nach dem Streitwert bemessenen Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen (§ 3 Abs. 1 und 2 HO). § 4 HO sieht entsprechend Tarife vor, die nach der Höhe des Streitwerts abgestuft sind. Der streitwertabhängigen Honorierung haftet begriffsgemäss eine gewisse Pauschalisierung des abzugeltenden Aufwands an. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger als der tatsächliche Stundenaufwand zu entschädigen, würde ein Streitwerttarif von vorneherein keinen Sinn machen. Indessen ist der Streitwerttarif auch nicht zu verabsolutieren, darf das Honorar wie ausgeführt auch bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und der damit verbundenen Verantwortung des Anwalts und der für den Fall in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen (BGer 4A_667/2010 vom 5. April 2011 E. 4.4.1).

Im vorliegenden Fall ist das Zivilgericht bei einem Honorarrahmen von CHF 45'500.– bis CHF 71'500.– für Streitwerte von über CHF 1 Mio. bis CHF 2 Mio. (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 13 HO) von einem (interpolierten) Grundhonorar von CHF 58'500.– ausgegangen. Wegen der weggefallenen Verhandlung hat es eine Kürzung dieses Grundhonorars um 10 % vorgenommen, welche aber durch einen Zuschlag von – wegen der Parallelität der Fälle lediglich – 10 % für die Duplik (möglich wäre ein Zuschlag bis zu 30 %) kompensiert wurde. Einen Zuschlag für überdurchschnittlichen Aufwand in rechtlicher Hinsicht hat das Zivilgericht jedoch abgelehnt, weil die Beschwerdegegnerin in den fünf Parallelverfahren die praktisch identische Rechtsschrift und die gleichen Beweismittel erreicht habe. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin in diesen fünf Prozessen jeweils eine Parteientschädigung erhalte, solle sie nicht eine Entschädigung erhalten, welche durch den entstandenen Aufwand und die Bedeutung der Angelegenheit nicht mehr gerechtfertigt sei. Das Zivilgericht hat infolgedessen pro Verfahren ein Honorar von CHF 58'500.– (zuzüglich Auslagen) als angemessen erachtet (angefochtene Entscheid, E. 4.3). Die Gläubiger weisen indessen zu Recht darauf hin, dass mit dieser Bemessung dem Gedanken nur ungenügend Rechnung getragen worden sei, dass der Aufwand vorliegend aufgrund der übereinstimmenden Fragestellungen und Rechtsschriften im Wesentlichen bloss einfach und nicht fünffach angefallen sei (Beschwerde, Ziff. 5 f.). In der Tat ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass in den fünf Parallelverfahren insgesamt ein Aufwand angefallen wäre, welcher ein Gesamthonorar von CHF 292'500.– (5 x CHF 58'500.–) rechtfertigen würde. Vor Zivilgericht hatte sie zwar ausgeführt, dass der Aufwand, den sie habe unternehmen müssen, gross gewesen sei (jeweils Duplik, Rz 50). Unter Hinweis auf ihre Obliegenheit, seychellisches Recht zu prüfen und fremdsprachige Dokumente zu sichten, hatte sie in jedem Fall eine Parteientschädigung von CHF 115'700.– gefordert (Duplik, Rz 51). Dass dieser Aufwand allerdings kumuliert in allen fünf Verfahren angefallen sein soll, behauptet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Zwar war der Streitwert mit CHF 1,5 Mio. beträchtlich und die damit verbundene Verantwortung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin entsprechend hoch. Auch wenn es ausserdem galt, sich mit fremdsprachigen Dokumenten und namentlich mit fremdem Recht auseinanderzusetzen, so steht das letztlich zugesprochene Gesamthonorar von CHF 292'500.– ausserhalb jeglichen vernünftigen Verhältnisses zur tatsächlich erbrachten Leistung und zur Bedeutung des Falles wie auch zur mit der Parteivertretung verbundenen Verantwortung. Ein derart hohes Gesamthonorar ist im Ergebnis weit davon entfernt, noch als angemessen beurteilt werden zu können. Die in den fünf Parallelfällen zugesprochenen Parteientschädigungen von jeweils CHF 58'500.– lässt dabei auch ausser Acht, dass der bei einem Streitwert von einer bis zwei Millionen Schweizerfranken vorgesehene Rahmen für das Grundhonorar von CHF 45'500.– bis CHF 71'500.– den angemessenen Aufwand für durchaus komplexe Prozesse abdeckt. Aus diesen Gründen sind neben der Gerichtsgebühr auch die Parteientschädigungen zu korrigieren.

3.1 Der Gebührenrahmen für die Gerichtsgebühren beträgt bei einem Streitwert über CHF 1 Mio. bis CHF 5 Mio. gemäss § 5 Abs. 1 GGR CHF 30'000.– bis CHF 60'000.–. Das Zivilgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dies bei einem Streitwert wie vorliegend von CHF 1,5 Mio. zu einer interpolierten Gerichtsgebühr von CHF 33'750.– führt (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Nach dem unter E. 2.3.2 Gesagten sind die Gerichtsgebühren nur einmalig und gesamthaft auf der Grundlage eines Streitwerts von CHF 1,5 Mio. festzusetzen. Da das Zivilgericht infolge des Verzichts der Parteien auf eine mündliche Vereinbarung und die Verständigung auf den Einzelrichter weniger in Anspruch genommen wurde, rechtfertigt sich eine Ermässigung der Gerichtsgebühren. Allerdings kann diese Ermässigung nicht den für den vorliegenden Streitwert massgeblichen Rahmen von CHF 30'000.– bis CHF 60'000.– unterschreiten, da dies nur in den in § 16 GGR genannten Fällen vorgesehen ist, welche hier noch nicht in Frage kommen. Aufwanderhöhend gilt es zu berücksichtigen, dass das Zivilgericht fünf identische Parallelfälle zu behandeln hatte. Gebührenermässigende und -erhöhende Umstände heben sich unter diesen Umständen gegenseitig auf. Weitere Umstände, welche die Gebühren ermässigen oder erhöhen würden, werden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren sind somit gesamthaft für alle fünf Verfahren auf CHF 33'750.– festzusetzen.

3.2 Massgebend für die Festsetzung der im erstinstanzlich Verfahren geschuldeten Parteientschädigung sind noch die Bestimmungen der (früheren) Honorarordnung (oben E. 2.4.2). Da es sich bei der Streitigkeit vor dem Zivilgericht um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung handelte, bemisst sich das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin nach dem Streitwert, vorliegend CHF 1,5 Mio. (oben E. 2.3.2). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar CHF 45'500.– bis CHF 71'500.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 13 HO), was ein interpoliertes Honorar von –nunmehr – einmalig CHF 58'500.– ergäbe (vgl. angefochtene Entscheide, E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hatte im Verfahren vor Zivilgericht verschiedene Zuschläge für überdurchschnittlichen Aufwand (namentlich Sichtung von fremdsprachigen Korrespondenzen und Unterlagen sowie Auseinandersetzung mit seychellischem Recht) wie für die Duplik geltend gemacht, was nach ihren Berechnungen gesamthaft eine Parteientschädigung von CHF 115'700.– pro Fall ergab (dazu Dupliken, Rz 50 ff.). Im Grundsatz ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass für die Ausarbeitung der Rechtsschriften im erstinstanzlichen Verfahren und die Analyse der englisch- und italienischsprachigen Dokumente sowie insbesondere des seychellischen Rechts ein grosser Aufwand erforderlich war. Es ist allerdings relativierend zu beachten, dass der bei einem Streitwert von über einer bis zwei Millionen Schweizerfranken vorgesehene Rahmen für das Grundhonorar von CHF 45'500.– bis CHF 71'500.– den angemessenen Aufwand für durchaus komplexe Prozesse abdeckt. Der in § 5 Abs. 1 lit. a HO vorgesehene Zuschlag bei Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte Abrechnungen, Buchführung, fremdsprachige Korrespondenz) kommt nur zur Anwendung, sofern der Höchstansatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt. Es ist aufgrund des anerkannten überdurchschnittlich grossen Aufwands in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angebracht, in Anwendung der Grundsätze von § 2 Abs. 1 HO den Rahmen für das Grundhonorar auszuschöpfen und dementsprechend das Grundhonorar auf CHF 71'500.– festzusetzen. Auf einen darüberhinausgehenden Zuschlag ist dann aber gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO zu verzichten, da der Höchstansatz des Grundhonorars, welcher – wie bereits gesagt – auch durchaus komplexe Prozesse abdeckt, eine angemessene Vergütung ergibt. Die Kürzung des Honorars infolge Wegfalls der Verhandlung um 10 % ist wie vom Zivilgericht vorgenommen zu übernehmen (minus CHF 7'150.–), zumal sie von der Beschwerdegegnerin auch nicht beanstandet wird. Sodann kann für die Erarbeitung der Duplik ein Zuschlag von 20 % (§ 5 Abs. 1 lit. b/bb HO) in Anschlag gebracht werden (plus CHF 14'300.–; die Gewährung des Maximalzuschlags von 30 % erscheint nicht angebracht, weil der mit der Erörterung des seychellischen Rechts verbundene Aufwand bereits mit der Ausschöpfung des Rahmens für das Grundhonorar berücksichtigt worden ist). Hinzuzurechnen ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO schliesslich ein Zuschlag von 10 % für den administrativen Mehraufwand infolge von fünf Parallelfällen (plus CHF 7'150.–). Ausgehend vom genannten Grundhonorar ergibt sich unter Berücksichtigung der genannten Zu- und Abschläge somit eine den gesamten Umständen angemessene Parteientschädigung von CHF 85'800.–. Die Beschwerdegegnerin hatte in den fünf Widerspruchsverfahren vor Zivilgericht Auslagenersatz von jeweils CHF 883.– verlangt (Dupliken, Rz 53). Mit der Beschwerdeantwort rügt sie, dass sie diese Auslagen ausgewiesen habe, dass indessen offenbar vergessen gegangen sei, diese dann im Dispositiv auch zu nennen (Beschwerdeantwort, Rz 24). In der Tat beziffern die angefochtenen Entscheide in Dispositivziffer 3 die von den einzelnen Gläubigern geschuldeten Parteientschädigungen jeweils mit CHF 58'000.–, ohne noch Auslagenersatz zuzusprechen, obschon in E. 4.3 am Ende jeweils erwogen worden ist, dass es als angemessen erscheine, wenn die Beschwerdegegnerin pro Verfahren ein Honorar von CHF 58'500.– zuzüglich Auslagen erhalte (Hervorhebung hier). Die Gläubiger haben mit ihrer Beschwerde nichts vorgetragen, womit sie den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Auslagenersatz in Bestand und Höhe bestreiten würden, womit der Beschwerdegegnerin Auslagenersatz zuzusprechen ist.

4.1 Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Gericht bestimmt den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an den Prozesskosten nach Ermessen. Sowohl bei notwendigen als auch bei einfachen Streitgenossen ist die Festlegung des Anteils nach gleichen Teilen oder im Verhältnis zur Beteiligung der Streitgenossen am gesamten Streitwert denkbar (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 9). Ergehen bei einfacher Streitgenossenschaft unterschiedliche Entscheide gegen die einzelnen Streitgenossen ist dies bei der Kostenaufteilung zu berücksichtigen (Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2017, Rz 451). Gemäss Satz 2 von Art. 106 Abs. 3 kann das Gericht auch auf solidarische Haftung der betroffenen Personenmehrheit erkennen. Solidarische Haftung kann sowohl bei notwendiger wie auch bei einfacher Streitgenossenschaft angeordnet werden (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 10; Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 106 N 10; Pesenti, a.a.O., Rz 460). Dem Gericht kommt bei der Anordnung einer solidarischen Haftung ebenfalls Ermessen zu (Pesenti, a.a.O., Rz 463). Erkennt es auf solidarische Haftung, führt dies zu einer Besserstellung sowohl des Staates (soweit der verlangte Kostenvorschuss die festgelegten Gerichtskosten nicht deckt) wie auch der Gegenpartei (Pesenti, a.a.O., Rz 461). Bei einfachen Streitgenossen erscheint eine solidarische Haftbarkeit nur angebracht, wenn sie gemeinsame Rechtspositionen verfechten (Sterchi, a.a.O., Art. 106 N 12) oder gemeinsam eine Klage eingereicht haben (Pensenti, a.a.O., Rz 467). Nicht angezeigt erscheint hingegen die Anordnung einer solidarischen Haftung, wenn mehrere selbständig eingereichte Klagen in einem Verfahren vereinigt werden (Sterchi, a.a.O., Art. 106 N 12; Pesenti, a.a.O., Rz 468; ferner Ruggle, a.a.O., Art. 71 N 45).

4.2 Wie oben unter E. 2.3.2 ausgeführt bestimmt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Streitigkeit im vorliegenden Widerspruchsverfahren für die einzelnen Gemeinwesen nach der Höhe der jeweiligen Steuerforderungen, welche mit der Verarrestierung der Forderungen aus der Bankbeziehung der vom Steuerschuldner beherrschten Beschwerdegegnerin mit der C____ sichergestellt werden sollten. Es würde sich daher aufdrängen, die Prozesskosten des Verfahrens vor Zivilgericht im Verhältnis der verschiedenen Steuerforderungen auf die fünf Gläubiger aufzuteilen. Da die Gläubiger im erstinstanzlichen Verfahren keine Angaben zur Höhe ihrer Forderungen gemacht haben, um eine verhältnismässige Aufteilung vornehmen zu können, bleibt nur eine gleichmässige Aufteilung nach Köpfen. Die für das erstinstanzliche Verfahren gesamthaft festgesetzten Gerichtsgebühren von CHF 33'750.– (oben E. 3.1) sind demnach zu gleichen Teilen auf die fünf getrennt geführten Verfahren umzulegen, was entsprechend zu Gerichtskosten von CHF 6'750.– pro Gläubiger führt. Die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung von insgesamt CHF 85'800.– (oben E. 3.2) ist ebenfalls zu gleichen Teilen auf die einzelnen Verfahren umzulegen, was eine anteilmässige Parteientschädigung pro Gläubiger von CHF 17'160.– ergibt. Da entsprechende Bestreitungen seitens der Gläubiger im Beschwerdeverfahren fehlen, schuldet jeder Gläubiger noch einen Auslagenersatz von jeweils CHF 883.–. Nachdem die Gläubiger ihre Widerspruchsklagen gesondert eingereicht haben und die Verfahren vor Zivilgericht getrennt geführt worden sind, ist die nachträgliche Anordnung einer solidarischen Haftung durch das Beschwerdegericht ausgeschlossen (oben E. 4.1).

Die Gläubiger wurden im Verfahren vor Zivilgericht aufgrund ihres vollständigen Unterliegens mit Gerichtsgebühren von jeweils CHF 25'000.– und mit Parteientschädigungen von je CHF 58'500.– belastet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben sie sinngemäss eine anteilige Aufteilung der Prozesskosten verlangt, was pro Partei Gerichtskosten von CHF 5'000.– und Parteientschädigungen von je CHF 11'700.– ergibt. Die Gläubiger haben nunmehr im erstinstanzlichen Verfahren Gerichtsgebühren von je CHF 6'750.– und eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von je CHF 18'043.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (oben E. 3 und 4). Damit obsiegen die Gläubiger im Beschwerdeverfahren weitgehend, so dass die Beschwerdegegnerin die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In reinen Kostenbeschwerden betragen die Gerichtskosten CHF 200.– bis CHF 10'000.– (§ 13 Abs. 2 GGR in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 110 ZPO). Angesichts der finanziellen Bedeutung des Falls für die Parteien (§ 2 Abs. 1 lit. d GGR) erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 5'000.– für die fünf zusammengelegten Fälle als angemessen, welche im Umfang von CHF 2'500.– mit den geleisteten Vorschüssen von je CHF 500.– zu verrechnen ist. Den Gläubigern ist trotz ihres überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie durch den Rechtsdienst der kantonalen Steuerverwaltung vertreten werden und zudem auch keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt haben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Verfahren ZB.2020.14–18 werden vereinigt.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird jeweils die Ziffer 3 der Entscheide des Zivilgerichts vom 13. Februar 2020 in den Verfahren K5.2018.16–20 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"3. Der Kläger/Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 6'750.–, welche mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden.

Der Kläger/Die Klägerin bezahlt der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 18'043.–, einschliesslich Auslagen (ohne MWST)."

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 5'000.– gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie werden im Umfang von CHF 2'500.– mit den Kostenvorschüssen der Beschwerdeführenden von jeweils CHF 500.– verrechnet, so dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und jedem/jeder einzelnen der Beschwerdeführenden CHF 500.– zu erstatten hat.

Mitteilung an:

Beschwerdeführende 1–5

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

28

BGG

GGR

  • § 2 GGR
  • § 5 GGR
  • § 13 GGR
  • § 15 GGR
  • § 16 GGR

HO

  • § 2 HO
  • § 3 HO
  • § 4 HO
  • § 5 HO

III

  • Art. 130 III
  • Art. 139 III

IPRG

SchKG

ZPO

Gerichtsentscheide

13