Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2019.7
ENTSCHEID
vom 13. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin 1
[...] Gesuchstellerin 1
[...]
B____ Berufungsklägerin 2
[...] Gesuchstellerin 2
[...]
C____ Berufungsklägerin 3
[...], Gesuchstellerin 3
[...]
D____ Berufungskläger 4
[...], Gesuchsteller 4
[...]
alle vertreten durch Dr. iur. E____, Advokat,
und/oder […],
[...]
gegen
F____ Berufungsbeklagter 1
[...] Gesuchsbeklagter 1
G____ Berufungsbeklagter 2
[…] Gesuchsbeklagter 2
beide vertreten durch Dr. H____, Rechtsanwalt, [...]
(Zustelladresse)
und/oder […]
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen betreffend Persönlichkeitsrecht
Sachverhalt
Bei der A____ (Berufungsklägerin 1) und der B____ (Berufungsklägerin 2) handelt es sich um Kapitalgesellschaften mit Sitz in [...]. C____ (Berufungsklägerin 3) und D____ (Berufungskläger 4) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in [...]. Der F____ (Berufungsbeklagter 1) ist ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein mit Sitz in [...]. Gemäss Statuten setzt sich der Berufungsbeklagte 1 insbesondere im Sinn und Geist von [...] für den Schutz und Erhalt der tropischen Regenwälder ein und bekämpft Korruption und Geldwäscherei, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung natürlicher Ressourcen. G____ (Berufungsbeklagter 2) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in [...] und Geschäftsleiter der Berufungsbeklagten 1.
Seit dem Jahr 2009 publizierten die Berufungsbeklagten in unterschiedlicher Form Äusserungen, mit denen sie die Berufungskläger in Zusammenhang mit Korruption und Geldwäscherei bringen. Mit dem Rechtsbegehren 1 ihres Gesuch vom 17. August 2018 beantragten die Berufungskläger beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei den Gesuchsbeklagten vorsorglich zu verbieten,
über das Internet, auf irgendwelchen Websites, insbesondere aber [...], [...], [...],
auf sämtlichen Plattformen sozialer Medien, insbesondere aber Facebook, YouTube und Twitter, sowie
auf irgendwelchen sonstigen Trägermedien und Verbreitungskanälen jeglicher Form, insbesondere in Rundschreiben, Medienmitteilungen, Mitgliederpublikationen, Projekten, Kampagnen, öffentlichen Vorträgen, Berichten, Beschriftungen von Bildergalerien, Büchern, Newslettern, Filmen und Videos, Geschäftsberichten, Korrespondenzen oder Spendenaufrufen, die folgenden Aussagen in den nachfolgenden und/oder anderen, gleichwertigen Formulierungen auf Deutsch, Englisch oder in anderen Sprachen zu verbreiten:
a. Das Geschäftsmodell der Berufungskläger basiere auf, oder bestehe aus, Korruption.
b. Die Berufungskläger gehörten der [...] und/oder einer kriminellen Organisation an.
c. Die Berufungskläger betrieben Geldwäscherei.
d. Die Berufungskläger seien [...].
e. Die Berufungskläger besässen und/oder wüschen Potentatengelder.
f. Die Berufungskläger gehörten dem [...] an.
g. Die Berufungskläger hätten der Bevölkerung von [...] Vermögen gestohlen.
Mit dem Rechtsbegehren 2 beantragten die Berufungskläger, den Berufungsbeklagten sei vorsorglich zu befehlen, sämtliche Trägermedien und Verbreitungskanäle jeglicher Form, die im Widerspruch zum mit dem Rechtsbegehren 1 beantragten gerichtlichen Verbot stehen, für Dritte unzugänglich zu machen sowie jegliche weitere Verbreitung zu unterlassen (Rechtsbegehren 2.1). Insbesondere seien 255 einzeln genannte Berichte sowie verlinkte und/oder eingebettete Dokumente, Schreiben, Bilder und Filme für Dritte unzugänglich zu machen, wobei sich unter den genannten Dokumenten auch einzelne Bücher, Bilder und Filme befinden (Rechtsbegehren 2.2). Mit dem Rechtsbegehren 3 beantragten die Berufungskläger, den Berufungsbeklagten sei vorsorglich zu befehlen, die Löschung sämtlicher Aussagen und Dokumente, die im Widerspruch zum mit dem Rechtsbegehren 1 beantragten gerichtlichen Verbot und zum mit dem Rechtsbegehren 2 beantragten gerichtlichen Befehl stehen, aus dem Cache dreier namentlich genannter Internet-Suchmaschinen zu veranlassen. Mit Gesuchsantwort vom 22. Oktober 2018 beantragten die Berufungsbeklagten die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde das Verfahren vor dem Zivilgericht auf die Frage der Dringlichkeit sowie auf die Frage des auf den zivilrechtlichen Anspruch in der Hauptsache anwendbaren Rechts beschränkt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2018 hielten die Berufungskläger an ihren Anträgen fest, während die Berufungsbeklagten in Ergänzung ihrer Rechtsbegehren gemäss Gesuchsantwort die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, beantragten. Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 wies das Zivilgericht das Gesuch der Berufungskläger ab (Dispositivziffer 1) und verpflichtete sie zur Tragung der Prozesskosten in solidarischer Verbindung (Dispositivziffer 2).
Gegen diesen Entscheid legten die Berufungskläger mit Eingabe vom 18. Februar 2019 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, worin sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen sowie die Feststellung, dass die vom Zivilgericht verneinte zeitliche Dringlichkeit vorliege, und die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten vorsorglichen Rechtsschutzes. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückzuweisen. Schliesslich sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Februar 2019 verfügte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids. Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichten die Berufungsbeklagten ihre Berufungsantwort und Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Mit Verfügung vom 6. März 2019 hob der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Februar 2019 auf unter Feststellung, dass die Berufung gegen die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Zudem teilte er den Parteien mit, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom 18. März 2019 reichten die Berufungskläger unaufgefordert eine weitere Eingabe und mit Eingabe vom 25. März 2019 eine Noveneingabe ein. Zu dieser Noveneingabe reichten die Berufungskläger mit Eingabe vom 31. März 2019 eine Stellungnahme ein. Am 10. April 2019 reichten die Berufungskläger unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Die Akten des Verfahrens [...] wurden beigezogen.
Erwägungen
1.1
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache, die unabhängig vom Streitwert der Berufung unterliegt (vgl. BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.
1.2
Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3
1.3.1 Nach einem einfachen Schriftenwechsel wies die Zivilgerichtspräsidentin die Parteien mit Verfügung vom 8. November 2018 darauf hin, dass in der Verhandlung Noven nicht mehr unbeschränkt vorgebracht werden könnten. In der Begründung des angefochtenen Entscheids äusserte sich das Zivilgericht nicht zur Frage des Novenrechts. Die Berufungsbeklagten machen geltend, die Behauptungen, die Intensität, Kadenz und Heftigkeit der Vorwürfe hätten zugenommen und aus Vorwürfen seien Tatsachen geworden, seien von den Berufungsklägern erstmals in der Verhandlung des Zivilgerichts vorgebracht worden und als unzulässige Noven zu qualifizieren (Berufungsantwort Ziff. 11, 28-31 und 35). Die Behauptungen sind entgegen der Darstellung der Berufungsbeklagten zwar nur teilweise neu, weil die Berufungskläger bereits im Gesuch eine „über Jahre anhaltende permanente Wiederholung, Abwandlung und Intensivierung der persönlichkeitsverletzenden Aussagen“ behauptet haben (Gesuch Ziff. 73). Dennoch stellt sich die Frage, ob erstmals in der Verhandlung des Zivilgerichts vorgebrachte Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen sind oder nicht.
1.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO kann im ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorbringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69; Hohl, Procédure civile, Band 1, 2. Aufl., Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die Parteien die Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, N 11.108 und 11.110). Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (echte Noven) (lit. a) oder bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (unechte Noven) (lit. b) (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; vgl. Hohl, a.a.O., N 1332 ff.).
Art. 229 ZPO gilt gemäss Art. 219 ZPO sinngemäss für das summarische Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Da die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens für andere Verfahren lediglich sinngemäss anwendbar erklärt werden, können sich Abweichungen nicht nur direkt aus dem Gesetz ergeben, sondern auch durch die Natur des besonderen Verfahrens bedingt sein (BGE 138 III 483 E. 3.2.2 S. 487; vgl. Klingler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016 [nachfolgend Klingler Kommentar], Art. 252 N 21). Gemäss dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Handelsgericht des Kantons Zürich sowie einem Teil der Lehre ergibt sich aus der Natur des summarischen Verfahrens, dass die für das ordentliche Verfahren geltende Regelung der Eventualmaxime auf das summarische Verfahren keine Anwendung finden kann, sondern dass alle Tatsachen und Beweismittel im Gesuch bzw. in der Stellungnahme vorgebracht werden müssen und keine zweite Möglichkeit besteht, Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorzubringen (vgl. KGer BL 410 14 104 vom 1. Juli 2014 E. 2.4; OGer BE ZK 12 217 vom 21. September 2012 E. III.25 f., in: CAN 2012 Nr. 72 S. 202, 203 f. [mit Vorbehalt für Art. 257 ZPO]; HGer ZH HE170080-O vom 30. Mai 2017 E. 2.2; Engler, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 229 N 13 [mit Vorbehalt für Art. 257 ZPO]; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 229 N 11 [mit Vorbehalt für Art. 257 ZPO]; Klingler Kommentar, Art. 252 N 31-33 und 36 sowie Art. 253 N 1b; Klingler, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2010 [nachfolgend Klingler Diss.], N 541 ff.; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 229 N 27; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, N 380). Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss nach dieser ersten Auffassung bereits nach dem ersten Schriftenwechsel ein (HGer ZH HE170080-O vom 30. Mai 2017 E. 2.2; vgl. OGer BE ZK 12 217 vom 21. September 2012 E. III.25, in: CAN 2012 Nr. 72 S. 202, 203). Nach Eingang des Gesuchs bzw. der Stellungnahme können Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. KGer BL 410 14 104 vom 1. Juli 2014 E. 2.4; HGer ZH HE170080-O vom 30. Mai 2017 E. 2.2; Klingler Kommentar, Art. 252 N 33; Klingler Diss., N 548). Die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich entsprach zunächst der vorstehend dargestellten Ansicht (OGer ZH LF140087-O/U vom 16. Dezember 2014 E. 7). In einem späteren Urteil scheint es jedoch die Auffassung zu vertreten, dass in analoger Anwendung von Art. 229 ZPO auch im zweiten Schriftenwechsel unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden könnten, wenn das Gericht ausnahmsweise einen umfassenden zweiten Schriftenwechsel anordne (vgl. OGer ZH LF160046-O/U vom 14. September 2016 E. II.3.2). Gemäss dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen und einer anderen Lehrmeinung können Tatsachen und Beweismittel zumindest in einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel oder einer allfälligen Verhandlung nach einem ersten Schriftenwechsel unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. KGer SG BES.2016.43 vom 28. November 2016 E. 3; Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 252 N 36; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.172a; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 21 N 43; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 229 ZPO N 58). Schliesslich wird in der Lehre sogar die Auffassung vertreten, neue Tatsachen und Beweismittel dürften im summarischen Verfahren bis zur Urteilsberatung oder Urteilsfällung unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 252 N 7; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 359; Tappy, in: Commentaire Romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 229 CPC N 30). Das Bundesgericht scheint in BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 die Auffassung zu vertreten, dass wenn das Gericht ausnahmsweise einen formellen zweiten Schriftenwechsel anordne, in analoger Anwendung von Art. 229 ZPO auch in diesem unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (vgl. BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.2.1 f.). In seiner neusten Rechtsprechung lässt es die Frage des Zeitpunkts des Aktenschlusses im summarischen Verfahren zwar ausdrücklich offen, hält aber fest, zum Teil werde mit überzeugenden Gründen die Ansicht vertreten, Art. 229 ZPO sei analog anwendbar, wenn nach einem einfachen Schriftenwechsel eine Verhandlung stattfinde oder ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 f.).
Die Frage, wann der Aktenschluss im summarischen Verfahren eintritt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Berufung unabhängig davon abzuweisen ist, ob Noven in der Verhandlung des Zivilgerichts unbeschränkt zulässig gewesen sind oder nicht.
1.3.3 Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde von den Berufungsklägern erst fast neun Jahre nach der ersten behaupteten Verletzungshandlung eingereicht. Unter diesen Umständen war es offensichtlich, dass hinsichtlich des Erfordernisses der zeitlichen Dringlichkeit sehr grosser Erklärungsbedarf bestand. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätten die anwaltlich vertretenen Berufungskläger deshalb sämtliche Umstände, die dafür sprechen, dass das Gesuch trotz Zuwartens gutzuheissen ist, bereits in ihrem Gesuch vorbringen können (vgl. auch unten E. 5.3.3). Allerdings hätten bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt auch die Berufungsbeklagten grundsätzlich alle Umstände, die mangels zeitlicher Dringlichkeit gegen die Zulässigkeit des Gesuchs sprechen, grundsätzlich bereits in der Stellungnahme vorbringen können. Damit sind erstmals in der Verhandlung des Zivilgerichts vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel betreffend das Zuwarten mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und die zeitliche Dringlichkeit grundsätzlich unbeachtlich, wenn der Auffassung gefolgt wird, dass der Aktenschluss im summarischen Verfahren bereits nach dem ersten Schriftenwechsel eintritt. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist das Gesuch aber unabhängig davon abzuweisen, ob die diesbezüglichen Vorbringen anlässlich der Verhandlung des Zivilgerichts berücksichtigt werden oder nicht. Insbesondere ist das Gesuch auch bei Berücksichtigung der von den Berufungsklägern in der Verhandlung des Zivilgerichts vorgebrachten Noven abzuweisen.
1.4
1.4.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz haben vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die entscheidrelevanten Tatsachen sind von den Parteien in den Rechtsschriften oder Parteivorträgen zu behaupten und mit Beweisofferten zu untermauern (OGer ZH RT170171-O vom 27. November 2017 E. 3.2.3; vgl. OGer ZH LB110046-O/U vom 8. September 2014 E. V.3.3.3.4e.bb). Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen. Entsprechend genügt es nicht, dass sich eine bestimmte Tatsache lediglich aus den eingereichten Beilagen ergibt, ohne dass sich eine Partei in einer Rechtsschrift oder einem Parteivortrag auf sie berufen hat (vgl. OGer ZH RU170025-O/U vom 22. Januar 2018 E. 5.3.2, LB110046-O/U vom 8. September 2014 E. V.3.3.3.4e.bb). Eine Tatsache, die in den erstinstanzlichen Rechtsschriften oder Parteivorträgen nicht behauptet worden ist, stellt deshalb auch dann ein Novum im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, wenn sie aus einer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilage hervorgeht (vgl. OGer ZH LA160043-O/U vom 23. August 2017 E. 4.7.2, LB110046-O/U vom 8. September 2014 E. V.3.3.3.4e.bb; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N 32; a.M. ohne Begründung OGer ZH PS120043-O/U vom 25. Mai 2012 E. 3.6.2). Die Parteien müssen die Beweismittel den behaupteten Tatsachen zuordnen (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 221 N 51; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 221 ZPO N 31 und Art. 229 ZPO N 15; vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei den einzelnen Beweisanträgen muss ersichtlich sein, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen. Wenn zu einem Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht nicht gehalten, Beweismittel abzunehmen, die in einem anderen Zusammenhang angeboten werden (Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 51). Der Beweis wird nicht formgerecht angetreten, wenn eine Partei einen Lebenssachverhalt in den Prozess einführt, ohne die einzelnen Tatsachenbehauptungen mit einem Beweisantrag zu versehen (Willisegger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 31). Folglich ist auch insoweit von einem Novum im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO auszugehen, als eine bereits vor erster Instanz eingereichte Urkunde als Beweismittel für eine Tatsache angerufen wird, der es im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht zugeordnet worden ist. Schliesslich ist eine Tatsache auch dann neu, wenn damit die (nachträgliche) Substanziierung bzw. das substanziierte Behaupten einer bereits vor erster Instanz vorgetragenen Behauptung angestrebt wird (Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 92; vgl. auch Seiler, a.a.O., N 1237).
1.4.2 Nachdem der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, können die Parteien keine Noven mehr vorbringen. Nach dem Beginn der Phase der Urteilsberatung eingereichte Noveneingaben sind unbeachtlich (vgl. BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.5-2.2.7 S. 418 f.). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Dazu genügt eine prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.7 S. 419). Das Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht erst dann zur Urteilsberatung übergehen darf, wenn es annehmen darf, der Adressat habe auf eine Stellungnahme verzichtet. Begnügt sich das Gericht mit einer blossen Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, so bringt es damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr zum Ausdruck, dass der Schriftenwechsel geschlossen ist und von den Parteien auch sonst keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet werden, es die Sache mithin als spruchreif erachtet (BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2). Zur Wahrung des Replikrechts ist das Gericht nur verpflichtet, mit der Entscheidfällung so lange zu warten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine Stellungnahme verzichtet (BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3 f.; vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 100). Die Entscheidfällung unterscheidet sich aber von der bereits vorher beginnenden Beratungsphase (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.3 S. 416).
1.4.3 Die Berufungskläger reichten am 25. März 2019 eine Noveneingabe mit neuen Tatsachenbehauptungen und einem neuen Beweismittel ein. Die Berufungsbeklagten nahmen dazu mit Eingabe vom 31. März 2019 Stellung und machten betreffend einen Teil der Behauptungen geltend, es handle sich um unzulässige Noven (Stellungnahme vom 31. März 2019 Ziff. 14 und 19). Am 6. März 2019 verfügte der Verfahrensleiter, dass die Berufungsantwort den Berufungsklägern zugestellt werde und vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Damit gab das Berufungsgericht den Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne. Mit der Verfügung vom 6. März 2019 oder spätestens mit deren Zustellung am 11. März 2019 begann somit die Beratungsphase. Die Umstände, dass die Berufungskläger am 18. März 2019 gestützt auf das Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Stellungnahme eingereicht haben und der Verfahrensleiter am 19. März 2019 verfügt hat, dass diese den Berufungsbeklagten zugestellt werde, ändern daran nichts. Folglich ist die Noveneingabe der Berufungskläger vom 25. März 2019 in jedem Fall unbeachtlich. Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung der Tatsachenbehauptungen und des Beweismittels, die mit dieser Eingabe vorgebracht worden sind, nichts am Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. dazu unten E. 5.3.11 und 6.2). Soweit die Stellungnahme der Berufungskläger vom 10. April 2019 neue Tatsachenbehauptungen enthält, handelt es sich ebenfalls um unzulässige Noven, weil sie nach Beginn der Beratungsphase vorgebracht worden sind und zudem bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits in einer früheren Eingabe hätten vorgebracht werden können. Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung der Tatsachenbehauptungen in der Eingabe vom 10. April 2019 nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu unten E. 6.2).
2.1 Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.1 mit Nachweisen).
Grundlage einer vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende, andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr). Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen. Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht, muss eine Verletzung drohen. Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss bzw. dass eine solche ernsthaft zu befürchten ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.2 mit Nachweisen).
Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Der Eintritt des befürchteten Nachteils muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein. Die blosse Möglichkeit eines Nachteils genügt nicht (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.3 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.2 mit Nachweisen). Der Eintritt oder eine Vergrösserung des Nachteils muss in der Zukunft drohen. Ein bereits eingetretener Nachteil kann eine vorsorgliche Massnahme nicht rechtfertigen (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.3).
Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Die Rechtsfragen sind summarisch zu prüfen (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3 mit Nachweisen).
2.2 Das Zivilgericht beschränkte das Verfahren auf die Fragen der Dringlichkeit und des auf den zivilrechtlichen Anspruch in der Hauptsache anwendbaren Rechts. Es wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab mit der Begründung, das Erfordernis der Dringlichkeit sei aufgrund des jahrelangen Zuwartens der Berufungskläger mit dem Gesuch nicht erfüllt (angefochtener Entscheid E. 2.1 f.). Die Berufungskläger machen geltend, die Dringlichkeit sei vom Zivilgericht zu Unrecht verneint worden und ihr Zuwarten mit dem Gesuch sei unter den gegebenen Umständen unschädlich. Nach Auffassung der Berufungsbeklagten verneinte das Zivilgericht die Dringlichkeit zu Recht. Im Folgenden ist zu erörtern, wie die Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit zu konkretisieren ist, und unter welchen Voraussetzungen ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wegen Zuwartens abzuweisen ist (vgl. unten E. 3). Anschliessend ist zu prüfen, ob das vorliegende Gesuch der Berufungskläger um vorsorgliche Massnahmen wegen Zuwartens abzuweisen ist. Dabei wird zunächst festgestellt, wann die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist begonnen und geendet hat (vgl. unten E. 4). Anschliessend wird geprüft, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Frist begonnen hat (vgl. unten E. 5). Schliesslich wird auf einzelne Rügen der Berufungskläger gesondert eingegangen (vgl. unten E. 6).
3.1 Die Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit wird in Art. 261 ZPO zwar nicht ausdrücklich genannt, ist aber in Rechtsprechung und Lehre anerkannt (BGer 4P.263/2004 vom 1. Februar 2005 E. 2.2, BGer vom 28. November 1990 in: SJ 1991 S. 113 E. 4c S. 116; AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.1; KGer BL 430 16 292 vom 7. Februar 2017 E. 5 und 5.3; HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. IV.22.1; KGer JU CC 57/2009 vom 27. Juli 2009 E. 6.1, in: sic! 2010 S. 279, 283; OGer ZH LF160086 vom 2. März 2017 E. III.1, LF120077 vom 25. Februar 2013 E. 7a; David et al., SIWR I/2, 3. Aufl., Basel 2011, N 619; Rohner/Wiget, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 261 N 5; Schai, Vorsorglicher Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Diss. Basel 2009, Zürich 2010, N 205; Staub, in: Noth et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar MSchG, 2. Aufl., Bern 2017, Art. 59 N 22; Sutter-Somm, a.a.O., N 1215; Treis, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 261 N 10; Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 12). Im Folgenden wird die Bedeutung der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit näher untersucht. In Präzisierung eines von den Berufungsklägern zitierten Entscheids des Appellationsgerichts wird zunächst festgestellt, dass ein Zuwarten des Gesuchstellers mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu dessen Abweisung führen kann (vgl. unten E. 3.2 f.). Als Massstab für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen das Zuwarten die Abweisung des Gesuchs zur Folge hat, wird die relative Dringlichkeit identifiziert und definiert (vgl. unten E. 3.4-3.6). Alsdann wird festgestellt, dass die Ausführungen zur Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen wegen Zuwartens auch dann gelten, wenn weitere Verletzungshandlungen vorgenommen werden oder drohen (vgl. unten E. 3.7). Schliesslich wird geprüft, wann eine Veränderung des Sachverhalts eine neue Frist für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit auslöst (vgl. unten E. 3.8).
3.2 In einem von den Berufungsklägern zitierten Entscheid erwog das Appellationsgericht unter Verweis auf Staehelin (Staehelin, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar UWG, Bern 2010, Art. 14 N 23; heute Staehelin, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Aufl., Bern 2016, Vor Art. 9-13a UWG N 27), vorsorgliche Massnahmen setzten relative Dringlichkeit voraus. Eine solche liege vor, wenn das ordentliche Verfahren (bis zur letzten Instanz, soweit ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat) eindeutig länger dauere als das Massnahmeverfahren. Ein Hinauszögern bzw. ein Zuwarten durch den Gesuchsteller führe grundsätzlich nur im Fall eines Begehrens um Erlass einer superprovisorischen Massnahme zur Abweisung des Gesuchs. Vorsorgliche Massnahmen könnten demnach so lange verlangt werden, als die Gefahr der nicht mehr rechtzeitigen oder vollständigen Durchsetzung des Anspruchs bestehe, namentlich wenn noch weitere Verletzungen zu befürchten seien. Damit Untätigkeit bei vorsorglichen Massnahmen als rechtsmissbräuchliches Zuwarten qualifiziert werde, brauche es extrem langes Zuwarten (AGE ZK.2014.3 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). In diesem Sinn könnte auch ein mehr als dreissig Jahre altes Urteil des Bundesgerichts zum inzwischen durch das UWG vom 19. Dezember 1986 ersetzten UWG vom 30. September 1943 verstanden werden (vgl. BGer vom 6. Oktober 1981 E. 3 in: Mitt. 1983/2 S. 148, 152). Bei diesen Erwägungen des Appellationsgerichts handelt es sich um obiter dicta, weil die Gesuchstellerinnen das Gesuch bereits rund drei Monate nach Kenntnisnahme von der mutmasslichen Verletzung ihres Verfügungsanspruchs eingereicht hatten (vgl. AGE ZK.2014.3 vom 22. Januar 2014 Sachverhalt und E. 3.2).
Daran kann aus den folgenden Gründen nicht festgehalten werden: Der Umstand allein, dass das ordentliche Verfahren eindeutig länger dauert als das Massnahmeverfahren, begründet keine Dringlichkeit. Die zeitliche Dringlichkeit setzt zumindest voraus, dass sich der drohende Nachteil ohne vorsorgliche Massnahme mit Abwarten eines Entscheids in der Hauptsache nicht verhindern lässt (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.4, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.2; vgl. Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 22; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.192; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 12). Dass die Gefahr der nicht mehr rechtzeitigen oder vollständigen Durchsetzung des Anspruchs bestehen muss, ergibt sich bereits aus dem Erfordernis des Verfügungsgrunds. Indem dies als hinreichende Voraussetzung für die Dringlichkeit betrachtet würde, würde dieses zusätzliche Erfordernis jeglicher selbständigen Bedeutung beraubt. Vorsorgliche Massnahmen stellen einen realen Eingriff in die Rechtsposition der Gegenpartei auf provisorischer Basis dar (Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 3). Es besteht die Gefahr, dass aufgrund der bloss summarischen Prüfung der bloss glaubhaft gemachten Tatsachen zum Nachteil der Gegenpartei materiell ungerechtfertigte Anordnungen getroffen werden, die in einem ordentlichen Verfahren nicht erlassen würden. Indem der Gesuchsteller mit dem Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme übermässig zuwartet, nimmt er dem Gesuchsgegner unnötigerweise die Möglichkeit, sich gegen die beantragte Massnahme im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens mit vollständigem Beweisverfahren umfassend zu verteidigen (HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. IV.22.5; vgl. Rüetschi, Die Verwirkung des Anspruchs auf vorsorglichen Rechtsschutz durch Zeitablauf, in: sic! 2002 S. 416, 420). Aus diesen Gründen kann es nicht im Belieben des Gesuchstellers liegen, ob er eine Klage im ordentlichen Verfahren erhebt oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt (vgl. HGer ZH vom 14. Mai 1996 E. VI, in: ZR 1996 Nr. 98 S. 305, 308; Schai, a.a.O., N 207), und ist eine vorsorgliche Massnahme nur gerechtfertigt, soweit der Gesuchsteller den beantragten Rechtsschutz nicht mit einer Klage im ordentlichen Verfahren hätte erlangen können (vgl. Rüetschi, a.a.O., S. 422).
3.3 Gemäss der Praxis der Gerichte der Kantone Aargau und Bern sowie der herrschenden Lehre kann das Zuwarten mit dem Gesuch zur Verwirkung des Anspruchs auf vorsorgliche Massnahmen führen (HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5c f. und 5f in: sic! 2002 S. 353, 355 und 357; HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. IV.22.4; Appellationshof BE vom 12. Juni 1998 E. III.1, in: sic! 1998 S. 590, 591; Güngerinch, a.a.O., Art. 261 ZPO N 41; Treis, a.a.O., Art. 261 N 12 f., Rohner/Wiget, a.a.O., Art. 261 N 5; Rüetschi/Roth, in: Basler Kommentar, 2013, Vor Art. 9-13a UWG N 63; Rüetschi, a.a.O., S. 418, 420, 422 und 426; Schai, a.a.O., N 206; Staub, a.a.O., Art. 59 N 23). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts zur Zivilprozessordnung des Kantons Jura verwirkt das Recht, vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, zwar nicht. Auch gemäss diesem Urteil kann die Verzögerung des Gesuchs seit der Kenntnis des Gesuchstellers vom Schaden oder der Gefahr jedoch dazu führen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit zu verneinen ist, weil die Verzögerung zeigt, dass vorsorglicher Rechtsschutz nicht erforderlich oder gar rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGer 4P.263/2004 vom 1. Februar 2005 E. 2.2). Ohne sich dazu zu äussern, ob dieses Ergebnis auf einer Verwirkung des Anspruchs auf vorsorgliche Massnahmen beruht oder nicht, vertreten auch die Gerichte des Kantons Zürich die Auffassung, dass Zuwarten die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen zur Folge haben kann (OGer ZH LF160086 vom 2. März 2017 E. III.1 und III.3.3, LF120077 vom 25. Februar 2013 E. 7a und 9; HGer ZH HG010444/B01 vom 24. Juli 2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003 S. 511, 511 f. und 513). Damit besteht Einigkeit, dass Zuwarten zur Abweisung des Gesuchs um eine vorsorgliche Massnahme führen kann. Begründet wird dieses Ergebnis damit, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht (mehr) erfüllt ist (Bundespatentgericht S2014_006 vom 6. Oktober 2014 E. 13.1; HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5d und 5f, in: sic! 2002 S. 353, 357; KGer JU CC 57/2009 vom 28. Juli 2009 E. 6.1, in: sic! 2010 S. 279, 283; vgl. HGer ZH vom 14. Mai 1996 E. VI, in: ZR 1996 S. 305, 308; gegen den Wegfall der Dringlichkeit Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG N 63; Rüetschi, a.a.O., S. 418), dass sich der Gesuchsteller nach Treu und Glauben nicht (mehr) auf die Dringlichkeit berufen kann (KGer BL 430 16 292 vom 7. Februar 2017 E. 5.3; vgl. HGer ZH HG010444/B01 vom 24. Juli 2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003 S. 511, 511 f.; HGer ZH vom 14. Mai 1996 E. VI, in: ZR 1996 S. 305, 308; Sprecher, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 261 ZPO N 43) bzw. dass das Verhalten des Gesuchstellers im Sinn von Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich ist (Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG N 63; Rüetschi, a.a.O., S. 418, 422 und 426; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 13; vgl. Bohnet, in: Commentaire Romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 261 CPC N 12; Treis, a.a.O., Art. 261 N 13; gegen die Annahme von Rechtsmissbrauch Domej, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Vor Art. 9-13a N 94) oder dass der Gesuchsteller kein Rechtsschutzinteresse (mehr) hat (OGer ZH LF120077 vom 25. Februar 2013 E. 9; Domej, a.a.O., Vor Art. 9-13a N 94). Wie die Abweisung des Gesuchs um eine vorsorgliche Massnahme wegen Zuwartens genau zu begründen ist, kann im vorliegenden Fall mangels praktischer Relevanz offen bleiben. Näher zu prüfen ist im Folgenden hingegen, unter welchen Voraussetzungen das Gesuch wegen Zuwartens abzuweisen ist.
3.4 Nach einer Auffassung ist das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme abzuweisen, wenn der Gesuchsteller vor der Einleitung des Massnahmeverfahrens eine Zeitspanne hat verstreichen lassen, die voraussichtlich für die Durchführung des ordentlichen Prozesses gereicht hätte (vgl. KGer BL 430 16 292 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 und 6; OGer ZH LF160086 vom 2. März 2017 E. III.1, LF120077 vom 25. Februar 2013 E. 7a; HGer ZH HG010444/B01 vom 24. Juli 2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003 S. 511, 511 f. und 513; Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 43). Nach einer anderen Ansicht ist das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme abzuweisen, wenn das ordentliche Hauptsacheverfahren vor dem Massnahmeverfahren beendet gewesen wäre, falls der Gesuchsteller den Hauptprozess eingeleitet hätte, sobald ihm dies möglich gewesen ist (Bundespatentgericht S2014_006 vom 6. Oktober 2014 E. 13.1; HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5d, in: sic! 2002 S. 353, 357; HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; vgl. HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 422; Schai, a.a.O., N 207 und 209). In diesen Fällen fehlt es an der relativen Dringlichkeit (HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5d, in: sic! 2002 S. 353, 357; HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; HGer ZH HG010444/B01 vom 24. Juli 2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003 S. 511, 513). Da es bei der relativen Dringlichkeit auf die voraussichtliche Dauer des Massnahmeverfahrens relativ zum Verfahren in der Hauptsache ankommt, ist nicht der erstmögliche Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmegesuchs relevant, sondern der frühestmögliche Zeitpunkt der Einreichung der Klage im ordentlichen Hauptsacheverfahren (vgl. Bundespatentgericht S2014_006 vom 6. Oktober 2014 E. 13.1; HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5c f., in: sic! 2002 S. 353, 355 und 357; HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Domej, a.a.O., Vor Art. 9-13a N 94; Rüetschi, a.a.O., S. 423; Schai, a.a.O., N 207 und 209; a.M. HGer ZH HG010444/B01 vom 24. Juli 2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003 S. 511, 511 f. und 513; Staub, a.a.O., Art. 59 N 24). Zudem ist beim Vergleich der voraussichtlichen Dauer eines ordentlichen Verfahrens mit derjenigen des Massnahmeverfahrens nicht der Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens, sondern derjenige seiner Beendigung massgeblich (HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5d, in: sic! 2002 S. 353, 357; HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 426; vgl. Schai, a.a.O., N 209; Staub, a.a.O., Art. 59 N 24). Aus diesen Gründen verdient die zweite Definition des Fehlens der relativen Dringlichkeit den Vorzug. Umgekehrt ist die relative Dringlichkeit gegeben, wenn das ordentliche Hauptsacheverfahren bei rechtzeitiger Einleitung deutlich länger dauern wird bzw. würde als das Massnahmeverfahren (HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG N 63; vgl. HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5c f., in: sic! 2002 S. 353, 355 und 357; KGer JU CC 57/2009 vom 27. Juli 2009 E. 6.1, in: sic! 2010 S. 279, 283). Die vorstehenden Erwägungen zur Abweisung eines Gesuchs um eine vorsorgliche Massnahme sind auch mit dem bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 6. Oktober 1981 vereinbar. Darin erwog das Bundesgericht zwar, die relative Dringlichkeit beziehe sich ausschliesslich auf die Dauer des Hauptprozesses und stehe trotz Eintritts eines Schadens dem Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht entgegen, wenn weiterer Schaden drohe (vgl. BGer vom 6. Oktober 1981 E. 3 in: Mitt. 1983/2 S. 148, 152). Das Bundesgericht äusserte sich aber nicht zur Frage, wann die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende voraussichtliche Dauer des ordentlichen Hauptsacheverfahrens beginnt. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte der Gesuchsteller seit Januar 1977 Kenntnis von der Verletzung des Verfügungsanspruchs und stellte das Massnahmegesuch am 2. Oktober 1978 (vgl. BGer vom 6. Oktober 1981 E. 3 in: Mitt. 1983/2 S. 148, 152). Damit wäre das ordentliche Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch dann nicht vor dem Massnahmeverfahren beendet gewesen, wenn der Gesuchsteller den Hauptprozess eingeleitet hätte, sobald ihm dies möglich gewesen ist.
3.5 Nach verbreiteter Auffassung beginnt die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebliche Frist im Zeitpunkt, in dem es dem Gesuchsteller erstmals möglich gewesen wäre, die Klage im ordentlichen Hauptsacheverfahren einzureichen (vgl. Bundespatentgericht S2014_006 vom 6. Oktober 2014 E. 13.1; HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5c f., in: sic! 2002 S. 353, 355 und 357; HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Domej, a.a.O., Vor Art. 9-13a N 94; Rüetschi, a.a.O., S. 422 f.; Schai, a.a.O., N 207 und 209). Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt, der die Grundlage des Massnahmegesuchs bildet, bereits so vorgelegen hat, dass ein dem Massnahmebegehren entsprechendes Hauptsachebegehren hätte formuliert und begründet werden können (HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 423). Teilweise wird zusätzlich verlangt, dass die Einreichung der Klage dem Gesuchsteller zumutbar gewesen sein muss (vgl. Schai, a.a.O., N 209). Umstritten ist, ob der Beginn der für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgeblichen Frist Kenntnis des Gesuchstellers von der (drohenden) Verletzung des Verfügungsanspruchs voraussetzt (vgl. Staub, a.a.O., Art. 59 N 24; Treis, a.a.O., Art. 261 N 13), oder ob fahrlässige Unkenntnis genügen kann (vgl. Rüetschi, a.a.O., S. 423 f.). Die Einleitung eines Verfahrens kann vom Gesuchsteller zudem erst dann erwartet werden, wenn das Verhalten des Gesuchsgegners überhaupt einen nennenswerten Erfolg gezeitigt hat (vgl. HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 423; Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 41) bzw. wenn feststeht, dass es sich weder um einen erfolglosen Versuch noch um eine Eintagsfliege handelt (vgl. HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 423). Schliesslich wird die Auffassung vertreten, dem Gesuchsteller sei etwas Zeit zuzugestehen für den Entscheid, ob er ein Massnahmegesuch stellen will, sowie für die Vorbereitung und das Einreichen des Gesuchs (Staub, a.a.O., Art. 59 N 24). Nicht zu berücksichtigen sind bei der Prüfung der relativen Dringlichkeit Verzögerungen, die sich daraus ergeben, dass der Gesuchsteller zeitintensive Abklärungen des Sachverhalts oder der Rechtslage hat vornehmen müssen (vgl. HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 425; Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 44) oder dass der Gesuchsteller mit dem Gesuchsgegner Vergleichsgespräche geführt oder diesen (erfolglos) abgemahnt hat (vgl. HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 425).
3.6 Die relative Dringlichkeit bemisst sich nicht an einer abstrakten Zeitspanne, sondern an der voraussichtlichen Dauer des ordentlichen Hauptsacheverfahrens (HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 422). Die voraussichtliche Dauer des Hauptprozesses ist konkret unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen (Staub, a.a.O., Art. 95 N 23; vgl. Rüetschi, a.a.O., S. 425 f. Schai, a.a.O., N 208) und vom Gericht abzuschätzen (HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4). Da massgebend ist, bis wann der Gesuchsteller im ordentlichen Hauptsacheverfahren ein vollstreckbares Urteil hätte erreichen können (Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG N 63; Schai, a.a.O., N 207), ist ein allfälliges Rechtsmittelverfahren bei der Bestimmung der voraussichtlichen Dauer des Hauptprozesses nur aber immerhin insoweit zu berücksichtigen, als das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat (Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG N 63; vgl. AGE ZK.2014.3 vom 22. Januar 2014 E. 3.2; Staehelin, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Aufl., Bern 2016, Vor Art. 9-13a UWG N 27; für das Abstellen auf die Rechtskraft Staub, a.a.O., Art. 59 N 24; offenbar gegen die Berücksichtigung des Rechtsmittelverfahrens HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.8). Die Berufung hat in der Regel aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Folglich ist bei der Bestimmung der voraussichtlichen Dauer des Hauptprozesses ein allfälliges Berufungsverfahren zu berücksichtigen, nicht aber ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht. Bei der Bestimmung der voraussichtlichen Dauer des Massnahmeverfahrens ist ein allfälliges Berufungsverfahren hingegen nicht zu berücksichtigen, weil die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). In immaterialgüterrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Prozessen ist für das ordentliche Verfahren inklusive Rechtsmittelverfahren als Faustregel von einer Dauer von zwei bis drei Jahren auszugehen (vgl. HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5d.bb, in: sic! 2002 S. 353, 357; KGer BL 430 16 292 vom 7. Februar 2017 E. 5.3; HGer ZH vom 14. Mai 1996 E. VI, in: ZR 1996 Nr. 98 S. 305, 308; Staehelin, a.a.O., Vor Art. 9-13a N 27; Staub, a.a.O., Art. 59 N 23). Diese Faustregel wird auch für ordentliche Zivilprozesse einschliesslich Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen vertreten (Treis, a.a.O., Art. 261 N 12).
3.7 Die vorstehenden Ausführungen zur Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen wegen Zuwartens gelten auch für den Fall, dass der Gesuchsgegner während des Zuwartens des Gesuchstellers und/oder nach der Einreichung des Massnahmegesuchs weitere Verletzungshandlungen von der Art derjenigen, deren vorsorgliches Verbot der Gesuchsteller beantragt, vornimmt (vgl. HGer ZH HG010444/B01 vom 24. Juli 2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003 S. 511, 513 [für Verletzungshandlungen während des Zuwartens und nach der Einreichung des Massnahmegesuchs]; HGer ZH vom 14. Mai 1996 Rechtsbegehren und E. VI, in: ZR 1996 Nr. 98 S. 305, 308 [für Verletzungshandlungen während des Zuwartens]).
Zudem beanspruchen die vorstehenden Ausführungen zur Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen wegen Zuwartens insbesondere auch für Verbote drohender künftiger Verletzungshandlungen Geltung (vgl. HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 4, 5c f. und 5f, in: sic! 2002 S. 353, 353, 355 und 357; HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 redaktionelle Vorbemerkungen sowie E. 22.4 und 22.8; HGer ZH vom 14. Mai 1996 Rechtsbegehren und E. VI, in: ZR 1996 Nr. 98 S. 305, 308). Die Auffassung der Berufungskläger, solange Wiederholungsgefahr bestehe, sei die Dringlichkeit immer gegeben und bestehe immer ein Anspruch auf ein vorsorgliches Verbot der drohenden Verletzungshandlungen (vgl. Berufung Ziff. 71-73), ist aus den vorstehenden Gründen unrichtig. Die vom Zivilgericht zu Recht vertretene Auffassung, dass bei fehlender zeitlicher Dringlichkeit wegen zu langen Zuwartens mit dem Gesuch auch ein Gesuch um ein vorsorgliches Verbot drohender künftiger Verletzungshandlungen abzuweisen ist, setzt entgegen der Darstellung der Berufungskläger (Berufung Ziff. 77) keineswegs voraus, dass der Verletzter sich auf ein „ersessenes“ Recht zur weiteren Verletzung der Persönlichkeitsrechte berufen kann, wenn er genug lang Verletzungshandlungen begangen hat. Die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen hindert den angeblich in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzten in keiner Art und Weise daran, im ordentlichen Verfahren auf die Beseitigung bestehender und ein Verbot drohender Verletzungen zu klagen, und beseitigt eine allfällige Widerrechtlichkeit der behaupteten Persönlichkeitsverletzungen nicht. Folglich kann der angeblich Verletzte bei gegebenen Voraussetzungen trotz der Abweisung seines Massnahmegesuchs wegen der von diesem erfassten angeblichen Verletzungshandlungen auch auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe klagen (vgl. dazu Art. 28a Abs. 3 ZGB).
3.8 Die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist wird nicht mit jeder Veränderung der Situation neu ausgelöst (Rüetschi, a.a.O., S. 424). Eine neue Frist beginnt nur dann, wenn sich der relevante Sachverhalt wesentlich (vgl. HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5c, in: sic! 2002 S. 353, 355) bzw. massgeblich (vgl. Rüetschi, a.a.O., S. 424) geändert hat. Dies sollte gemäss einer in der Literatur vertretenen Auffassung nur dann angenommen werden, wenn sich aus der Sicht des Gesuchstellers die Lage derart verändert hat, dass er erneut berechtigt wäre, eine Klage einzureichen, wenn er auf das Ergreifen einer Klage ausdrücklich verzichtet hätte. Insbesondere genügt eine blosse Wiederholung der beanstandeten Handlung nicht, sondern ist eine tatsächlich neue Situation erforderlich (Rüetschi, a.a.O., S. 424). Das Zivilgericht erwog, ein Zuwarten könne zulässig sein, wenn sich das Verhalten des Gesuchsgegners im Lauf der Zeit ändere, insbesondere im aus Sicht des Gesuchstellers negativen Sinn intensiviere oder neuartige Verletzungshandlungen dazukommen (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Diese Erwägungen sind insoweit richtig, als eine Veränderung des Verhaltens des Gesuchsgegners unter Umständen eine neue Frist für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit auslösen kann. Dies ist bei einer Intensivierung aber höchstens dann der Fall, wenn ihr wesentliche Bedeutung zukommt. Falls die wesentliche bzw. massgebliche Veränderung des relevanten Sachverhalts in einer wesentlichen bzw. massgeblichen Veränderung der bereits erfolgten oder drohenden Verletzungshandlung besteht, gilt die neue Frist für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit im Übrigen selbstverständlich nur für die Verletzungshandlungen, die seit dieser Veränderung vorgenommen worden sind oder drohen.
4.1 In der Übersicht über ihr Gesuch erklärten die Berufungskläger, Hintergrund ihres Gesuchs bilde eine jahrelange Kampagne der Berufungsbeklagten gegen die Berufungskläger. Die Berufungskläger machten geltend, die Berufungsbeklagten behaupteten, der ehemalige Regierungschef der Region [...] in [...], I____, habe sich und seine Familie während seiner Amtszeit von 1981 bis 2014 bei der Vergabe von Abholzungskonzessionen unrechtmässig bereichert. Die betreffenden Gelder seien aus [...] geflossen und ins Ausland transferiert worden. Weiter machten die Berufungskläger geltend, dass ihnen die Berufungsbeklagten vorwerfen, sie hätten solche Vermögenswerte erhalten und weltweit, insbesondere aber in Kanada investiert. Auf diese Weise werde die Herkunft dieser Vermögenswerte verschleiert und diesen ein Anschein der Legalität verliehen. Jedenfalls verfügten die Berufungskläger direkt oder indirekt über Vermögenswerte, deren Herkunft nicht hinreichend erklärt werden könne. Folglich müsse es sich um unrechtmässig erworbene Vermögenswerte von I____, um Korruptionserlöse, handeln (Gesuch Ziff. 1-3).
„In zahllosen Publikationen wiederholen die [Berufungsbeklagten] diese Behauptungen und Vorwürfe ein ums andere Mal, in unterschiedlichen Schattierungen und Ausprägungen, aber im Kern immer wieder mit denselben Grundaussagen: · Das Geschäftsmodell der [Berufungskläger] basiere auf, oder bestehe aus, Korruption. · Die [Berufungskläger] gehörten der ‚[...]‘ und/oder einer sonstigen kriminellen Organisation an. · Die [Berufungskläger] betrieben Geldwäscherei. · Die [Berufungskläger] seien ‚[...]‘. · Die [Berufungskläger] besässen und/oder wüschen Potentatengelder. · Die [Berufungskläger] gehörten dem ‚[...]‘ an. · Die [Berufungskläger] hätten der Bevölkerung von [...] Vermögen gestohlen.“ (Gesuch Ziff. 4).
Damit behaupteten die Berufungskläger, die Berufungsbeklagten wiederholten im Rahmen der behaupteten Kampagne gegen die Berufungskläger, gegen die sich das Massnahmegesuch richtet, im Kern immer wieder dieselben sieben Grundaussagen, auf die sich auch alle Rechtsbegehren des Massnahmegesuchs beziehen. Dass gewisse dieser Grundaussagen erst seit einem bestimmten Zeitpunkt erhoben worden seien, behaupten die Berufungskläger nicht. In der Übersicht über die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen behaupteten die Berufungskläger sogar, Gegenstand des Gesuchs bildeten nur drei Grundaussagen der Berufungsbeklagten.
„Die Anschuldigungen der [Berufungsbeklagten] drehten sich stets um folgende Grundaussagen: · Geschäftsmodell und Vermögen der [Berufungskläger] basierten auf Korruption. Die [Berufungskläger] verfügten über Vermögen, deren Herkunft sie nicht hinreichend zu belegen vermöchten. Sie bildeten ein Netzwerk korrupter Personen (‚[...]‘; [...]‘; ‚kriminelle Organisation‘), deren Machenschaften ein Riegel vorgeschoben werden müsse. Anti-Korruptions- und Anti-Geldwäscherei-Behörden aus aller Welt müssten dringend auf diese Missstände aufmerksam werden. Sie hätten ihr Augenmerk auf die Geschäftspraktiken der [Berufungskläger] zu richten sowie ihre Vermögenswerte einzufrieren und letztlich einzuziehen. Die [Berufungskläger] betrieben Geldwäscherei. Die von ihnen illegal erworbenen Vermögenswerte würden von ihnen über Beteiligungen und Darlehen an Gesellschaften ([…]) investiert. Damit gelinge es ihnen, deliktisch erworbene Gelder nicht nur in den Wirtschaftskreislauf zu bringen, sondern ihre Herkunft erfolgreich zu verschleiern. Sie agierten im Immobiliensektor, welcher ohnehin ein ‚Tummelfeld‘ für Investitionen illegal erworbener Vermögenswerte sei. · Die Verschleierung der unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte gipfle in der Tatsache, dass mit dem [Berufungskläger 4] ein bestens vernetzter und wohlbekannter kanadischer Geschäftsmann als CEO der [Berufungsklägerin 1] eingesetzt worden sei. Das (einstige) Image des [Berufungsklägers 4] als Saubermann habe der [Berufungsklägerin 1] zur Aufrechterhaltung eines vermeintlich makellosen Ansehens verholfen. Auf diese Weise beabsichtigten die [Berufungskläger], die auf Korruptionserlösen aufgebaute [Berufungsklägerin 1] in der Öffentlichkeit in ein gutes Licht zu rücken“ (Gesuch Ziff. 25).
Die Berufungskläger behaupteten im Gesuch zwar eine „über Jahre anhaltende permanente Wiederholung, Abwandlung und Intensivierung der persönlichkeitsverletzenden Aussagen“ (Gesuch Ziff. 73). Sie behaupteten jedoch nicht, dass gewisse Aussagen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt gemacht worden seien oder dass die Äusserungen der Berufungsbeklagten aufgrund der behaupteten Abwandlung und Intensivierung den Rahmen der behaupteten sieben bzw. drei Grundaussagen gesprengt hätten. Abgesehen von der erstmals in der Verhandlung des Zivilgerichts vorgebrachten Behauptung, früher als Verdacht bezeichnete Aussagen seien später als erwiesene Tatsachen präsentiert worden (vgl. dazu unten E. 5.3), blieben die Berufungskläger aber auch jegliche Angaben dazu schuldig, worin die Abwandlung und die Intensivierung bestanden haben sollen und wann diese eingetreten sein sollen. Die Berufungskläger machten geltend, den Berufungsbeklagten sei zu verbieten, „diese Vorwürfe weiterhin zu wiederholen“, und zu befehlen, die bereits erfolgten Verletzungshandlungen zurückzuziehen (Gesuch Ziff. 6). Damit behaupteten die Berufungskläger selbst, dass nur eine Wiederholung derselben Vorwürfe drohe.
Die angeblichen einzelnen Verletzungshandlungen werden im Anhang zum Gesuch chronologisch dargestellt (Gesuch Ziff. 24 und 33). Dabei handelt es sich insgesamt um 302 Dokumente. 275 davon sind datiert und 27 nicht. Bei den 275 datierten Dokumenten handelt es sich um 251 Berichte, 14 Bilder, 4 Schreiben, 3 Filme, 2 Bücher und 1 Auszug aus einer Website. Bei den undatierten Dokumenten handelt es sich um 24 Berichte und 3 Übersichten. Gemäss der Darstellung der Berufungskläger erschien das erste datierte Dokument im September 2009 und das letzte im Juli 2018. Im Jahr 2011 erschienen gemäss der Darstellung der Berufungskläger mit Abstand die meisten Dokumente (85 im Jahr 2011 zu 60 im Jahr 2014). Von den insgesamt 275 datierten Dokumenten stammen gut 30 % aus dem Jahr 2011. Da die Berufungskläger nicht behaupten, bestimmte Aussagen seien erst seit einem bestimmten Zeitpunkt gemacht worden, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagten spätestens bis Ende 2011 alle von den Berufungsklägern behaupteten sieben Grundaussagen bereits mehrfach gemacht haben, falls diese Grundaussagen in den von den Berufungsklägern genannten 302 Dokumenten enthalten sind. Dasselbe gilt für die von den Berufungsklägern behaupteten drei Grundaussagen. Da die Berufungskläger diesbezüglich jegliche Angaben schuldig bleiben, ist es klarerweise nicht Sache des Gerichts, in einer 275 Dokumente und 204 Textseiten umfassenden chronologischen Darstellung der einzelnen Aussagen danach zu suchen, wann die Berufungsbeklagten welche von den Berufungsklägern behauptete Grundaussage genau zum ersten Mal gemacht haben.
4.2 Die vorstehenden Feststellungen werden insbesondere durch die folgenden, von den Berufungsbeklagten bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 genannten Dokumente bestätigt: Im Oktober 2010 erschien auf ) ein Bericht, der die folgenden Äusserungen enthält:
"[...]" (Anhang zum Gesuch Ziff. 147; Stellungnahme Ziff. 281; Gesuchsbeilage 5 S. 11).
einen Bericht mit dem Titel: „[...]
”
Die Berufungsklägerinnen 1 und 2 werden als auf der “schwarzen Liste” stehende Firmen erfasst (Anhang zum Gesuch Ziff. 151; Stellungnahme Ziff. 282; Gesuchsbeilage 9). Am 24. Februar 2011 erschien auf der Website der Berufungsbeklagten 1 ([...]) ein Bericht mit dem Titel: „[...]“. Auf der Abbildung sind sieben Personen zu erkennen, die ein Plakat halten, auf dem geschrieben steht: „[...]“. Der Vorspann lautet folgendermassen: „[...]“. Der Bericht enthält die folgenden Aussagen (S. 1):
"[...]" (Anhang zum Gesuch Ziff. 153; Stellungnahme Ziff. 283; Gesuchsbeilage 11 S. 1).
Eine der erwähnten Protestaktionen fand im Februar 2011 vor dem Privathaus der Berufungsklägerin 3 und des Berufungsklägers 4 statt. Ein Bild davon wurde im Jahr 2011 auf der Website des Berufungsbeklagten 1 ([...]) publiziert mit der Legende: „[...]“. Auf der Abbildung sind drei Personen zu erkennen, die vor dem Privathaus der Berufungsklägerin 3 und des Berufungsklägers 4 ein Plakat halten, auf dem geschrieben steht: „[...]“ (Anhang zum Gesuch Ziff. 222; Stellungnahme Ziff. 283; Gesuchsbeilage 80).
Eine weitere Aktion wurde im selben Jahr vor dem Firmengebäude der Berufungsklägerin 1 abgehalten. Ein Bild davon wurde im Jahr 2011 auf der Website des Berufungsbeklagten 1 ([...]) publiziert mit der Legende „[...]“. Auf der Abbildung sind sieben Personen zu erkennen, die vor dem Firmengebäude der Berufungsklägerin 1 ein Plakat halten, auf dem geschrieben steht: „[...]“ (Anhang zum Gesuch Ziff. 228; Stellungnahme Ziff. 283; Gesuchsbeilage 86).
Am 25. Oktober 2011 erschien auf der Website des Berufungsbeklagten 1 ([...]) ein Bericht mit dem Titel: „[...]“. Der Bericht enthält ein Foto, auf dem der Berufungskläger 4 abgebildet und namentlich genannt ist. Er wird als „Key Helper“ bezeichnet. Die Bildlegende lautet folgendermassen: „[...]“. Der Bericht enthält folgende Aussagen:
"[...]" (Anhang zum Gesuch Ziff. 200; Stellungnahme Ziff. 284; Gesuchsbeilage 58 S. 1 f.).
Am 8. Dezember 2011 wurde auf ) ein Bericht mit dem Titel: „[...]“ publiziert. Eingangs ist die Berufungsklägerin 3 abgebildet. Die Bildlegende lautet folgendermassen: „[...]“. Der Bericht enthält folgende Aussagen:
"[...]" (Anhang zum Gesuch Ziff. 213; Stellungnahme Ziff. 285; Gesuchsbeilage 71 S. 1 f.).
Die Berufungskläger machen geltend, weil sie alle eng verbunden seien, verletzten behauptete Verletzungshandlungen, die vermeintlich nur die Persönlichkeitsrechte eines Berufungsklägers zum Gegenstand hätten, stets auch die Persönlichkeitsrechte der übrigen Berufungskläger (Gesuch Ziff. 21 und 33). Aus der Sicht der Berufungskläger ist es damit irrelevant, wer von ihnen in den einzelnen Berichten genannt wird. Der guten Ordnung halber ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass die behaupteten Grundaussagen in den streitgegenständlichen Dokumenten enthalten sind, bereits deshalb davon auszugehen ist, dass spätestens bis Ende 2011 alle Grundaussagen bereits mehrfach gemacht worden sind, weil 91 der insgesamt 275 datierten Dokumente aus der Zeit bis Ende 2011 stammen und die Berufungskläger nie Angaben dazu gemacht haben, wann die Berufungsbeklagten welche der behaupteten Grundaussagen zum ersten Mal gemacht hätten.
4.3 Die Berufungsbeklagten behaupteten in der Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, alle Gegenstand dieses Gesuchs bildenden Dokumente seien den Berufungsklägern seit ihrem jeweiligen Erscheinen bekannt gewesen (Stellungnahme Ziff. 198 und 290). Dies ist von den Berufungsklägern nie bestritten worden und gilt deshalb als erstellt. Damit ist davon auszugehen, dass die Berufungskläger spätestens Ende 2011 Kenntnis davon gehabt haben, dass die Berufungsbeklagten alle behaupteten Grundaussagen bereits mehrmals verbreitet hatten. Damit hatten sie Kenntnis von der behaupteten Verletzung ihres geltend gemachten Verfügungsanspruchs.
4.4 Die Berufungskläger behaupteten, der Berufungsbeklagte 2 habe im Rahmen eines Verfahrens vor dem kanadischen Superior Court of Justice in einem Kreuzverhör am 9. Januar 2018 eingeräumt, dass keine Beweise oder stichhaltigen Indizien für die Richtigkeit der angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen vorlägen und sich die Berufungsbeklagten erhofft hätten, an Beweismittel zu gelangen, die es überhaupt erst erlaubt hätten, festzustellen, ob gegebenenfalls Straftaten begangen worden seien (Gesuch Ziff. 46, 58, 105 und 127). Der Superior Court of Justice habe festgehalten, dass die Behauptungen der Berufungsbeklagten unbewiesen seien (Gesuch Ziff. 107). Im Gesuch machten die Berufungskläger geltend, bis zum Verfahren vor dem kanadischen Gericht bzw. zum Eingeständnis des Berufungsbeklagten 2 seien sie den Angriffen der Berufungsbeklagten weitgehend schutzlos ausgeliefert gewesen. Ihnen hätte faktisch und zumal gegenüber der von den Berufungsbeklagten stark bewirtschafteten Öffentlichkeit die Beweislast dafür oblegen, dass die angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen der Berufungsbeklagten nicht wahr seien (Gesuch Ziff. 58 und 126). Dieser Negativbeweis lasse sich naturgemäss nicht führen (negativa non sunt probanda), schon gar nicht bei derart komplexen Vorwürfen wie denjenigen der Berufungsbeklagten (Gesuch Ziff. 126). Erst aufgrund des Eingeständnisses der Berufungsbeklagten 2 im kanadischen Gerichtsverfahren seien die Berufungskläger in der Lage, die Unwahrheit der angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen der Berufungsbeklagten zu beweisen (Gesuch Ziff. 59 und 128). Die Berufungsbeklagten machten geltend, die Behauptung der Berufungskläger, sie hätten sich erst nach dem kanadischen Gerichtsverfahren gegen die Berufungsbeklagten wehren können, sei abwegig (Stellungnahme Ziff. 295). Es wäre für die Berufungskläger ein Leichtes gewesen, die Gegenstand des Gesuchs bildenden Äusserungen zu widerlegen, wenn diese unwahr wären, indem sie erklärt hätten, woher die Gelder, welche die Berufungsklägerinnen 1 und 2 in den Erwerb ihrer Immobilien investiert hätten, gekommen seien und kämen, und woher das Vermögen, über das die Berufungsklägerin 3 und der Berufungskläger 4 verfügten, stamme. Dabei wäre es möglich gewesen, die Geschäftsgeheimnisse der Berufungsklägerinnen 1 und 2 sowie die Privatsphäre der Berufungsklägerin 3 und des Berufungsklägers 4 zu wahren, wenn dies nötig gewesen wäre. Beispielsweise hätten sie die Geldflüsse einer renommierten Revisionsgesellschaft offen legen können (Stellungnahme Ziff. 294).
Das Zivilgericht stellte fest, dass der Einwand der Berufungsbeklagten im Ergebnis zutreffend sei, dass die Berufungskläger für den Beweis der behaupteten Unwahrheit der Aussagen der Berufungsbeklagten nicht auf die behauptete Aussage des Berufungsbeklagten 2, die Berufungsbeklagten hätten keine Beweise für die Richtigkeit ihrer Aussagen, angewiesen seien, und dass die Behauptung, die Berufungskläger seien den Angriffen der Berufungsbeklagten bis zum Verfahren vor dem kanadischen Superior Court of Justice weitgehend schutzlos ausgeliefert gewesen, unglaubhaft sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Die Berufungskläger bringen in der Berufung nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit der Feststellung des Zivilgerichts in Frage zu stellen. Allerdings ist klarzustellen, dass es für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung nicht darauf ankommt, ob die behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch widergibt. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache ist erst für die Frage der Rechtfertigung einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung relevant (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2 f. und 9.3, 5C.254/2005 vom 20. März 2006 E. 2.2; AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.3.1). Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds ergibt, und damit insbesondere für die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung trägt der Verletzer (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.1-8.3; AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.3.3 mit Nachweisen). Dementsprechend vertraten die Berufungskläger selbst die Auffassung, die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptungen obliege den Berufungsbeklagten (Verhandlungsprotokoll S. 5). Somit setzt die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung nicht voraus, dass der Verletzte die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung beweist bzw. glaubhaft macht (AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.3.1). Aus den vorstehenden Gründen war die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreichung der Klage im ordentlichen Hauptsacheverfahren nicht davon abhängig, ob die Berufungsbeklagten zugestanden hatten, dass sie keine Beweise für die Richtigkeit ihrer Aussagen hätten, oder ob die Berufungskläger über Beweise für die Unwahrheit der Äusserungen der Berufungsbeklagten verfügten.
Im Übrigen machten die Berufungskläger geltend, die Äusserungen der Berufungsbeklagten seien nicht nur deshalb widerrechtlich, weil sie unwahr seien, sondern auch deshalb, weil sie unnötig herabsetzend seien (Gesuch Ziff. 5, 29, 42 und 53). Dementsprechend vertreten die Berufungskläger in der Berufung die Auffassung, die angeblich durch den kanadischen Gerichtsentscheid bewiesene Unwahrheit der streitgegenständlichen Anschuldigungen begründe deren Widerrechtlichkeit nicht, sondern vergrössere sie bloss (Berufung S. 3). Damit war der Beweis der Unwahrheit der Aussagen gemäss der eigenen Darstellung der Berufungskläger für ein wirksames gerichtliches Vorgehen gegen die Berufungsbeklagten ohnehin nicht wesentlich, wie das Zivilgericht zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.3).
4.5 Es ist unbestritten, dass die Berufungskläger bis zum Gesuch vom 17. August 2018 auf kein einziges der in diesem Gesuch beanstandeten zwischen September 2009 und Juli 2018 erschienenen 302 Dokumente reagiert und die Berufungsbeklagten insbesondere nie abgemahnt haben (Stellungnahme Ziff. 290; Berufung Ziff. 27).
Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des rechtserheblichen Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass gemäss der Honorarnote vom 27. Dezember 2018 allein die Erstellung des Massnahmegesuchs gut drei Monate in Anspruch genommen hat, kann den Berufungsklägern für Abklärungen der Sach- und Rechtslage, für den Entscheid über rechtliche Schritte sowie für die Vorbereitung einer Klage für das ordentliche Hauptsacheverfahren eine Frist von einem halben bis maximal einem Jahr zugestanden werden.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es den Berufungsklägern spätestens Ende 2012 möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Klage für das ordentliche Hauptsacheverfahren zu formulieren und zu begründen, mit der sie ein dem Rechtsbegehren 1 des Massnahmegesuchs entsprechendes definitives gerichtliches Verbot und bezüglich der bis dahin bereits erfolgten behaupteten Verletzungshandlungen den Rechtsbegehren 2 und 3 des Massnahmegesuchs entsprechende definitive gerichtliche Befehle hätte beantragen können, und ein entsprechendes Schlichtungsgesuch einzureichen. Damit begann die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebliche Frist spätestens Ende 2012 (vgl. oben E. 3.5).
Der von den Berufungsklägern bemühte Vergleich mit einem Opfer ehelicher Gewalt (Berufung Ziff. 79 und 94) ist fehl am Platz. Einem solchen mag es aufgrund einer Abhängigkeit vom Täter oder struktureller Gewalt während längerer Zeit nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar sein, gegen diesen gerichtlich vorzugehen. Unter solchen Umständen kann die Auffassung vertreten werden, dass die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist nicht zu laufen beginne. Die Berufungskläger hingegen waren in keiner Art und Weise von den Berufungsbeklagten abhängig und brauchten deren Reaktion auf eine Klage nicht zu fürchten.
4.6 Zur voraussichtlichen Dauer des ordentlichen Hauptsacheverfahrens finden sich im Gesuch nur die folgenden Behauptungen: „Es ist notorisch, dass Hauptsacheverfahren – zumal in umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden – bereits in erster Instanz mehrere Jahre dauern, ganz zu schweigen vom Rechtsmittelweg, letztlich bis zum Bundesgericht. Den [Berufungsklägern] ist es nicht zumutbar, während fünf oder zehn Jahren […] gänzlich ohne gerichtlichen Rechtsschutz zu sein“ (Gesuch Ziff. 124). Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Verfahren vor den einzelnen Instanzen und abgesehen vom Verweis auf den Umfang des Falls auch eine Begründung für die behauptete voraussichtliche Gesamtdauer blieben die Berufungskläger schuldig. In der Berufung machen sie ergänzend geltend, die streitgegenständlichen Äusserungen seien komplex und der Widerstand der Berufungsbeklagten sei erbittert (Berufung Ziff. 62). Die Behauptungen zur Dringlichkeit wurden von den Berufungsbeklagten bestritten (vgl. Stellungnahme Ziff. 430). In der Verhandlung des Zivilgerichts behaupteten die Berufungsbeklagten zudem, das Verfahren hätte in einem ordentlichen Prozess schon längst erledigt werden können (Verhandlungsprotokoll S. 8). Ob diese Behauptung noch zu berücksichtigen ist oder nicht (vgl. dazu oben E. 1.3), kann dahingestellt bleiben, weil die voraussichtliche Dauer des Hauptprozesses vom Gericht abzuschätzen ist (vgl. oben E. 3.6) und gemäss der Auffassung der Berufungskläger notorisch und richtigerweise jedenfalls gerichtsnotorisch ist.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen umfasst einschliesslich des einen integrierenden Bestandteil bildenden Anhangs 302 Seiten. Mit dem Gesuch wurden acht Ordner Beilagen eingereicht. Die Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen umfasst 116 Seiten. Mit der Stellungnahme wurden fünf Ordner Beilagen eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsschriften und die Beilagen im ordentlichen Hauptsacheverfahren noch erheblich umfangreicher gewesen wären. Damit ist anzunehmen, dass der Hauptprozess sehr weitläufig gewesen wäre. Zudem ist von einer erheblichen Komplexität auszugehen. Davon, dass sich die Berufungsbeklagten entschieden gegen die Klage in der Hauptsache verteidigt hätten, kann ebenfalls ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls ist aufgrund der derzeit bekannten Umstände aber nicht erkennbar, wie das erstinstanzliche ordentliche Verfahren einschliesslich Schlichtungsverfahren mehr als drei Jahre und ein allfälliges Berufungsverfahren mehr als zwei Jahre hätte dauern können. Damit ist von einer grosszügig bemessenen voraussichtlichen Dauer des ordentlichen Hauptsacheverfahrens einschliesslich des Berufungsverfahrens von maximal fünf Jahren auszugehen (vgl. zur Bemessung der für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgeblichen Frist oben E. 3.6). Für den Fall, dass der von den Berufungsklägern geltend gemachte Verfügungsanspruch tatsächlich besteht, wären diese deshalb bei rechtzeitiger Einleitung des ordentlichen Hauptsacheverfahrens spätestens seit Ende 2017 im Besitz eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, mit dem den Berufungsbeklagten unter Strafandrohung definitiv verboten worden wäre, die Gegenstand des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 17. August 2018 bildenden Aussagen zu verbreiten, und mit dem den Berufungsbeklagten unter Strafandrohung definitiv befohlen worden wäre, die bereits erfolgten Verletzungen zu beseitigen. Damit wären zumindest die behaupteten Verletzungshandlungen im Jahr 2018 bei Gutheissung der Klage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht mehr erfolgt und drohten keine weiteren Verletzungshandlungen mehr (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Spätestens Anfang 2019 hätte voraussichtlich sogar ein Urteil des Bundesgerichts vorgelegen (Gemäss den Geschäftsberichten 2016 und 2017 des Bundesgerichts dauerten 98 % und 96 % der Verfahren betreffend Beschwerden in Zivilsachen maximal ein Jahr). Allerdings ist ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht bei der Bestimmung der voraussichtlichen Dauer des Hauptprozesses ohnehin nicht zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.6). Das Massnahmeverfahren dauerte knapp ein halbes Jahr, obwohl es nach dem ersten Schriftenwechsel auf die Fragen der Dringlichkeit und des auf den zivilrechtlichen Anspruch in der Hauptsache anwendbaren Rechts beschränkt wurde. Eine Gutheissung des Gesuchs wäre aber nur möglich, wenn alle Voraussetzungen der beantragten vorsorglichen Massnahmen geprüft und bejaht würden. Angesichts des sehr grossen Umfangs (Gesuch von insgesamt 302 Seiten mit 18 Seiten Rechtsbegehren und acht Ordnern Beilagen; Stellungnahme von 116 Seiten mit fünf Ordnern Beilagen) und der Komplexität des Falls müsste für ein vollständiges Massnahmeverfahren von einer Dauer von mindestens einem Jahr ausgegangen werden. Somit wäre das erstinstanzliche Massnahmeverfahren im Fall der Gutheissung des Gesuchs der Berufungskläger frühestens Mitte 2019 beendet gewesen. Damit wäre das ordentliche Hauptsacheverfahren lange vor dem Massnahmeverfahren beendet gewesen, wenn die Berufungskläger den Hauptprozess eingeleitet hätten, sobald ihnen dies möglich und zumutbar gewesen ist. Folglich ist das Gesuch der Berufungskläger um vorsorgliche Massnahmen wegen zu langen Zuwartens abzuweisen.
5.1 Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, begann die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist spätestens Ende 2012 (vgl. oben E. 4.1-4.5). Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob später durch neue oder geänderte angebliche Verletzungshandlungen eine neue Frist für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit ausgelöst worden ist (vgl. unten E. 5.2). Anschliessend wird auf die Behauptung der Berufungskläger eingegangen, die Intensität der angeblichen Verletzungshandlungen habe zugenommen (vgl. unten E. 5.3).
5.2
5.2.1 In der Berufung behaupten die Berufungskläger, es könne nicht von einer immer gleichbleibenden Stossrichtung oder einheitlichen Verletzungshandlung ausgegangen werden. Im Verlauf der Kampagne seien immer wieder neue Tatsachenbehauptungen, Wertungen, Nuancierungen und Präsentationsformen dazugekommen. Die Verletzungshandlungen seien weder stets gleich noch auch schon nur gleichbleibend gewesen. Abgesehen von der Behauptung, früher als Verdacht bezeichnete Aussagen seien später als erwiesene Tatsachen präsentiert worden (vgl. dazu unten E. 5.3.1 und 5.3.4-5.3.13), bleiben die Berufungskläger aber auch in der Berufung Angaben dazu schuldig, worin die neuen Tatsachenbehauptungen, Wertungen, Nuancierungen und Präsentationsformen bestanden haben sollen, wann diese dazugekommen sein sollen und inwiefern die Äusserungen der Berufungsbeklagten nicht gleich oder gleichbleibend gewesen sein sollen. Zur Begründung verweisen sie bloss auf Ziff. 122 des Gesuchs, auf den Anhang zum Gesuch und die Gesuchsbeilagen 1 - 324 (Berufung Ziff. 29). Damit kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Ziff. 122 des Gesuchs können diesbezüglich keine näheren Angaben entnommen werden. Der Anhang zum Gesuch umfasst 235 Seiten. Darin werden chronologisch 324 als Gesuchsbeilagen eingereichte Dokumente genannt, ihr nach Ansicht der Berufungskläger relevanter Inhalt wiedergegeben und jeweils behauptet, damit werde die Persönlichkeit der Berufungskläger verletzt. Es wird insbesondere nicht angegeben, welches Dokument welche von den Berufungsklägern behaupteten Grundaussagen enthalten soll, wann eine bestimmte Aussage zum ersten Mal verbreitet worden sein soll oder inwiefern sich die Aussagen einzelner Dokumente unterscheiden sollen. Es ist offensichtlich nicht Aufgabe des Gerichts, ohne irgendwelche näheren Hinweise der Berufungskläger in 235 Textseiten und 324 Beilagen danach zu suchen, wann welche neuen Tatsachenbehauptungen, Wertungen, Nuancierungen oder Präsentationsformen dazugekommen sein könnten oder worin sich die behaupteten Verletzungshandlungen unterscheiden könnten. Im Übrigen stehen die Behauptungen der Berufungskläger in unauflöslichem Widerspruch zu ihren früheren Behauptungen, die Berufungsbeklagten wiederholten in unterschiedlichen Schattierungen und Ausprägungen im Kern immer dieselben sieben bzw. drei Grundaussagen (Gesuch Ziff. 4 und 25). Zudem sind sie unvereinbar mit der auch in der Berufung aufrechterhaltenen Behauptung, alle Verletzungshandlungen der Berufungskläger stellten eine natürliche Handlungseinheit und damit „eine einzige Verletzungshandlung“ dar (Verhandlungsprotokoll S. 6; Berufung Ziff. 46 und 54). Schliesslich könnten allfällige blosse neuen Wertungen, Nuancierungen und Präsentationsformen ohnehin nicht als wesentliche oder massgebliche Veränderungen der Situation qualifiziert werden.
Die Berufungskläger behaupten in der Berufung zudem, die Berufungsbeklagten hätten selbst geltend gemacht, es seien immer wieder neue und neuartige Verletzungshandlungen dazu gekommen. Zur Begründung verweisen sie auf Ziff. 122 des Gesuchs, auf den Anhang zum Gesuch und die Gesuchsbeilagen 1-324 (Berufung Ziff. 29). Auch insoweit kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Ziff. 122 enthält keine Aussage zur Frage, ob gewisse Verletzungshandlungen neu oder neuartig sind. Der Anhang umfasst 235 Seiten. Es ist offensichtlich nicht Aufgabe des Gerichts, ohne irgendwelche näheren Hinweise der Berufungskläger in 235 Textseiten und 324 Beilagen nach irgendwelchen Belegen für die von den Berufungsbeklagten bestrittene (Berufungsantwort Ziff. 38) Behauptung der Berufungskläger zu suchen.
5.2.2 In der Verhandlung des Zivilgerichts behaupteten die Berufungskläger zwar, dass „die Verletzungshandlungen variieren“ (Verhandlungsprotokoll S. 5). Abgesehen von der Behauptung, aus strafrechtlich relevanten Vorwürfen seien Tatsachen geworden (Plädoyernotizen S. 6; vgl. dazu unten E. 5.3.1 und 5.3.4-5.3.13), bleiben sie aber jegliche Angaben dazu schuldig, worin sich die verschiedenen Varianten unterscheiden sollen. Insbesondere behaupteten sie in keiner Art und Weise, die angeblichen Varianten seien über eine sinngemässe Wiederholung der behaupteten sieben bzw. drei Grundaussagen hinausgegangen. Dementsprechend erklärten die Berufungskläger denn auch in ihrem Plädoyer, sie sprächen von unzähligen Verletzungshandlungen, „die wiederholt werden“ (Verhandlungsprotokoll S. 5).
5.2.3 Die Berufungskläger behaupten, die Berufungsbeklagten hätten sich selber berühmt, die Verletzung der Persönlichkeit der Berufungskläger „variantenreich“ vorgenommen zu haben (Berufung Ziff. 29). Diese Behauptung wird durch das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen, welche die Berufungskläger als Beleg nennen, nicht bestätigt. Dem Verhandlungsprotokoll kann nur entnommen werden, dass der Parteivertreter der Berufungskläger behauptet hat, der Parteivertreter der Berufungsbeklagten berufe sich darauf, es seien variantenreiche Berichte (Verhandlungsprotokoll S. 8).
Die Berufungsbeklagten erklärten in der Verhandlung des Zivilgerichts, es liege keine republication (Wiederholung der gleichen Verletzungsvorwürfe) vor. Es seien ganz verschiedene Vorwürfe, es sei ganz klar keine republication. Jede Äusserung müsse für sich allein angesehen werden. Es gelte nach kanadischem Recht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren und die sei eingetreten. Es könne nicht sein, „die ganzen verschiedenen Verletzungshandlungen nur von der letzten Handlung aus zu betrachten“. Relevant sei, dass die Berufungskläger neun Jahre nichts gemacht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Diese Ausführungen bezogen sich auf zwei Argumente der Berufungskläger. Diese hatten vorgebracht, für die Verjährung nach kanadischem Recht sei das Datum der letzten Verletzungshandlung massgeblich. Es gelte „Every republication of a libel is a new libel“ (Plädoyernotizen S. 3). Für die zeitliche Dringlichkeit sei ebenfalls die letzte Verletzungshandlung massgebend, weil die behauptete Kampagne eine natürliche Handlungseinheit und damit eine einzige Verletzungshandlung darstelle (Verhandlungsprotokoll S. 6). Mit ihren Ausführungen erklärten die Berufungsbeklagten zwar, sie hätten nicht bloss dieselben Vorwürfe mehrmals publiziert. Dass ihre Äusserungen über eine sinngemässe Wiederholung der von den Berufungsklägern behaupteten Grundaussagen hinausgegangen wären, kann daraus aber nicht abgeleitet werden, weil bereits diese verschiedene Vorwürfe enthalten. Zudem wären über die behaupteten Grundaussagen hinausgehende Behauptungen im vorliegenden Fall nicht rechtserheblich, weil sie von den Rechtsbegehren der Berufungskläger gar nicht erfasst würden. Den Ausführungen der Berufungsbeklagten kann auch in keiner Art und Weise entnommen werden, dass sie gewisse Aussagen erst ab einem gewissen Zeitpunkt gemacht hätten. Schliesslich haben die Berufungsbeklagten mit den erwähnten Vorbringen offensichtlich nicht die Auffassung vertreten, die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist habe mit jeder behaupteten Verletzungshandlung neu zu laufen begonnen (vgl. dazu Berufung Ziff. 60 und Berufungsantwort Ziff. 86).
5.2.4 Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht glaubhaft, dass nach Ende 2012 neue Tatsachenbehauptungen oder neue Varianten früherer Tatsachenbehauptungen hinzugekommen sind, die als wesentliche bzw. massgebliche Veränderung des relevanten Sachverhalts qualifiziert werden und eine neue Frist für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit auslösen könnten (vgl. dazu oben E. 3.8).
5.3
5.3.1 Im Gesuch behaupteten die Berufungskläger unter dem Titel „Drohende Verletzung“ eine „über Jahre anhaltende permanente Wiederholung, Abwandlung und Intensivierung der persönlichkeitsverletzenden Aussagen“ (Gesuch Ziff. 73). Die Berufungsbeklagten machten unter dem Titel „Kein erlittener Nachteil“ geltend, die Berufungskläger machten keine neuen Umstände geltend, die Grund für einen plötzlich auftretenden drohenden Nachteil sein könnten (Stellungnahme Ziff. 308). In den Bemerkungen zum Titel „Drohende Verletzung, Einleitung“ des Gesuchs verwiesen sie auf ihre Ausführungen unter dem Titel „Kein erlittener Nachteil“ (Stellungnahme Ziff. 412). Damit bestritten sie die behauptete Intensivierung zumindest implizit oder konkludent. In der Verhandlung des Zivilgerichts behaupteten die Berufungskläger, die Berufungsbeklagten hätten die Aktionen Jahre nach 2009 „immer mehr verschärft“ (Verhandlungsprotokoll S. 6) bzw. die „Intensität, Kadenz und Heftigkeit der Vorwürfe“ habe zugenommen (Plädoyernotizen S. 6), während sie im Gesuch noch ausführten, dass die Verletzungshandlungen „stets in hoher Kadenz“ erfolgten (Gesuch Ziff. 122). Abgesehen von der erstmals in der Verhandlung des Zivilgerichts vorgebrachten Behauptung „aus strafrechtlich relevanten Vorwürfen wurden Tatsachen“ mit Verweis auf die Berichte vom 30. Januar und 6. Februar 2018 (Gesuchsbeilagen 266 und 267) (Plädoyernotizen S. 6), blieben sie für diese Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig. Insbesondere zeigten sie nicht auf, welche Gegenstand des Gesuchs bildenden späteren Äusserungen inwiefern intensiver oder heftiger gewesen sein sollen als frühere Äusserungen (vgl. Berufungsantwort Ziff. 33). In der Verhandlung des Zivilgerichts bestritten die Berufungsbeklagten die Behauptungen der Berufungskläger ausdrücklich. Sie machten geltend, die Kadenz habe nicht zugenommen, sondern sei immer verteilt und in ihrer Intensität gleichbleibend gewesen. Im Jahr 2011 habe es eine intensivere Phase gegeben, als Aktionen in Kanada stattgefunden hätten. Es habe auf dem Parlamentshügel in Ottawa eine Pressekonferenz gegeben. Das sei eine intensive Zeit gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 8; vgl. auch Berufungsantwort Ziff. 11, 28 und 33).
5.3.2 Das Zivilgericht stellte fest, die Berufungskläger machten nicht geltend, „es hätte erst vor (relativ) kurzer Zeit eine derartige Intensivierung der angeblichen Verletzungen stattgefunden, dass sie sich nun nach Jahren im August 2018 zur Gesuchseinreichung entschieden hätten. Insbesondere machen sie auch nicht geltend, es habe in letzter Zeit eine Eskalation oder auch nur schon Intensivierung der potentiellen Verletzungshandlungen stattgefunden“ (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Entgegen der Auffassung der Berufungskläger (Berufung Ziff. 28 f.) sind diese Feststellungen nicht falsch. Die Berufungskläger behaupteten in der Verhandlung des Zivilgerichts zwar eine Intensivierung der angeblichen Verletzungshandlungen und verwiesen in diesem Zusammenhang auf zwei Publikationen vom 30. Januar und 6. Februar 2018. Dass die angebliche Intensivierung erst in letzter Zeit stattgefunden habe, behaupteten sie aber nicht. Sie behaupteten vielmehr, die Aktionen seien „immer mehr verschärft“ worden. Dementsprechend behaupten sie auch in der Berufung, die Verletzungshandlungen seien „über die Dauer der Kampagne“, die gemäss ihrer Darstellung im Jahr 2009 begonnen hat, „in ihrer Intensität und auch in ihrer Tonalität laufend verschärft“ worden (Berufung Ziff. 29; vgl. auch Berufung Ziff. 48).
5.3.3 Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde von den Berufungsklägern erst fast neun Jahre nach der ersten behaupteten Verletzungshandlung eingereicht. Unter diesen Umständen war es offensichtlich, dass hinsichtlich des Erfordernisses der zeitlichen Dringlichkeit sehr grosser Erklärungsbedarf bestand. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätten die anwaltlich vertretenen Berufungskläger deshalb sämtliche Umstände, die dafür sprechen, dass das Gesuch trotz Zuwartens gutzuheissen ist, bereits in ihrem Gesuch vorbringen können. Da die Berufungsbeklagten die im Gesuch behauptete Intensivierung der Vorwürfe in der Stellungnahme zumindest implizit oder konkludent bestritten hatten, hätten die Berufungskläger erst Recht Anlass gehabt, ihre Behauptung in der Verhandlung des Zivilgerichts zu substanziieren und zu beweisen. Die von den Berufungsklägern in der Verhandlung des Zivilgerichts aufgestellten Behauptungen, die Intensität, Kadenz und Heftigkeit der Vorwürfe hätten zugenommen und aus strafrechtlich relevanten Vorwürfen seien Tatsachen geworden, wurden von den Berufungsbeklagten in der Verhandlung ausdrücklich bestritten. Damit hätten die Berufungskläger erst Recht Anlass gehabt, alle Substanziierungen und Beweismittel für diese Behauptungen in der Berufung vorzubringen. Unter den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, der Einwand der Berufungsbeklagten, sie hätten auch in späteren Äusserungen einen Verdachtsvorbehalt angebracht (Berufungsantwort Ziff. 37), sei nicht vorhersehbar gewesen, und ist es ausgeschlossen, verspätete Vorbringen der Berufungskläger mit dem prozessualen Verhalten der Berufungsbeklagten zu entschuldigen (vgl. dazu Klingler Diss., N 442).
5.3.4 In der Berufung behaupten die Berufungskläger, die Berufungsbeklagten präsentierten anfangs als Verdacht bezeichnete Vorwürfe „neuerdings“ bzw. „jüngst“ als erwiesene Tatsachen bzw. Gerichtswahrheiten (Berufung S. 3 und Ziff. 29).
Die negativen Äusserungen über sie seien zu Beginn zurückhaltend formuliert gewesen und beispielsweise als Verdacht deklariert worden. In jüngerer Zeit hingegen seien sie vermehrt als (vermeintlich) erwiesene Tatsachen präsentiert worden (Berufung Ziff. 13). Zum Beweis verweisen sie auf die als Gesuchsbeilagen 5, 11, 266 und 274 eingereichten Berichte von Oktober 2010, vom 24. Februar 2011 sowie vom 30. Januar und vom 5. Juli 2018 (Berufung Ziff. 29). Dass die negativen Äusserungen zu Beginn zurückhaltend formuliert gewesen seien, behaupteten die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Sie behaupteten in der Verhandlung des Zivilgerichts zwar, dass die Intensität und Heftigkeit der Vorwürfe zugenommen habe und aus Vorwürfen Tatsachen geworden seien, und verwiesen in diesem Zusammenhang auf die als Gesuchsbeilagen 266 und 267 eingereichten Berichte vom 30. Januar und 6. Februar 2018. Dass die Präsentation der Vorwürfe als Fakten erst neuerdings erfolgt sei, machten sie aber nicht geltend. Insbesondere nannten sie die in der Berufung zitierten Berichte aus den Jahren 2010 und 2011 (Gesuchsbeilagen 5 und 11) in diesem Zusammenhang nicht (Plädoyernotizen S. 6). Auch der Bericht vom 5. Juli 2018 (Gesuchsbeilage 274) wurde im erstinstanzlichen Verfahren nie als Beweismittel für die Behauptung, die Vorwürfe hätten sich intensiviert oder seien als Tatsachen dargestellt worden, genannt.
Dass die Berufungsbeklagten Vorwürfe gar als „Gerichtswahrheiten“ präsentiert hätten, behaupteten die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Art und Weise. Auch dem Bericht und dem Newsletter vom 11. Februar 2019, welche die Berufungskläger als Berufungsbeilagen 3 und 4 eingereicht haben, kann nicht entnommen werden, dass die Berufungsbeklagten Vorwürfe als „Gerichtswahrheiten“ präsentieren würden. Im Übrigen behaupten die Berufungskläger, Vorwürfe seien bereits vor der Verhandlung des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2018 als „Gerichtswahrheiten“ präsentiert worden. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, diese Behauptung als echtes Novum im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren.
Soweit die vorstehend erwähnten Behauptungen in der Berufung über diejenigen im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehen, handelt es sich somit um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven (vgl. dazu oben E. 1.4). Im Übrigen änderte die Berücksichtigung dieser von den Berufungsbeklagten bestrittenen (vgl. Berufungsantwort Ziff. 2, 20, 35-38 und 57) Behauptungen nichts am Ausgang des Berufungsverfahrens, weil sie ohnehin unglaubhaft sind, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (E. 5.3.6-5.3.13) ergibt. Soweit Berichte im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Beweismittel für die Behauptungen, die Vorwürfe hätten sich intensiviert oder seien als Tatsachen bzw. Gerichtswahrheiten dargestellt worden, genannt worden sind, handelt es sich bezüglich dieser Behauptungen ebenfalls um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtliche Noven (vgl. dazu oben E. 1.4). Allerdings änderte auch die Berücksichtigung dieser Beweismittel nichts am Ausgang des Berufungsverfahrens (vgl. unten E. 5.3.6-5.3.13).
5.3.5 In der unaufgeforderten Stellungnahme vom 18. März 2019, die gestützt auf das Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich zulässig ist, machen die Berufungskläger geltend, ihnen werde strafbares Verhalten vorgeworfen, indem geltend gemacht werde, sie seien korrupt und in Geldwäschereigeschäfte verstrickt. Diese als erwiesene Tatsachen, als „Gerichtswahrheiten“, präsentierten Vorwürfe entsprächen der Intensivierung der streitgegenständlichen Kampagne. In diesem Zusammenhang bringen die Berufungskläger vor, die Gesuchsbeilagen 266, 267, 268, 269, 270, 271 und 274, die in der Verhandlung des Zivilgerichts eingereichten Beilagen 365, 366, 368 und 369 sowie die Berufungsbeilagen 3 und 4 seien im Indikativ gehalten und enthielten keinen Verdachtsvorbehalt (Stellungnahme vom 18. März 2019 Ziff. 2 f.). Diesbezüglich ist zunächst nochmals festzuhalten, dass die Behauptung, die Berufungsbeklagten hätten Vorwürfe als „Gerichtswahrheiten“ präsentiert, ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum ist (vgl. oben E. 5.3.4). Zudem behaupteten die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren zwar den angeblich ihre Persönlichkeit verletzenden Inhalt der Gesuchsbeilagen 266-271 und 274 (Anhang zum Gesuch Ziff. 408-414) sowie der in der in der Verhandlung des Zivilgerichts eingereichten Beilagen 365, 366, 368 und 369 (Plädoyernotizen S. 4-6). Die Gesuchsbeilagen 268-271 sowie die Beilagen 365, 366, 368 und 369 wurden im erstinstanzlichen Verfahren aber nie als Beweismittel für die Behauptungen, die Vorwürfe hätten sich intensiviert oder seien als Tatsachen dargestellt worden, genannt. Bezüglich dieser Vorwürfe handelt es sich damit um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtliche Noven (vgl. oben E. 1.4 und 5.3.3). Zudem ist zu beachten, dass eine auf das Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützte Stellungnahme nicht dazu dienen kann, Rügen vorzutragen, die bereits mit der Berufung hätten vorgebracht werden können (vgl. Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 102 BGG N 21; Seiler, a.a.O., N 1146). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfirst vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (E. 5.3.6-5.3.13) ergibt, änderte allerdings auch die Berücksichtigung dieser Beweismittel nichts am Ausgang des Berufungsverfahrens.
5.3.6 Dass die Berufungsbeklagten Vorwürfe als „Gerichtswahrheiten“ präsentieren würden, kann den im Anhang zum Gesuch und in den Plädoyernotizen zitierten Passagen der von den Berufungsklägern erwähnten Berichte vom 30. Januar, 6. Februar, 17. Mai, 22. Mai (2), 5. Juli, 20. August (3) und 13. September 2018 (Anhang zum Gesuch Ziff. 408-410 und 412-414; Gesuchsbeilagen 266-268, 270 f. und 274; Plädoyernotizen S. 4-6; Beilagen 365 f. und 368 f.) in keiner Art und Weise entnommen werden.
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Bericht und dem Newsletter vom 11. Februar 2019 (Berufungsbeilagen 3 f.), welche die Berufungskläger mit ihrer Berufung eingereicht haben. Insbesondere wird im Bericht vom 11. Februar 2019 klar zwischen den Schlüssen des Gerichts und den Ergebnissen der Recherchen des Berufungsbeklagten 1 unterschieden und richtig berichtet, dass das Zivilgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mangels Dringlichkeit abgewiesen hat.
In den im Anhang zum Gesuch zitierten Passagen des zum Beweis der Behauptung, die Vorwürfe seien als Tatsachen dargestellt worden, erst verspätet genannten und deshalb unbeachtlichen Berichts vom 18. Mai 2018 (Gesuchsbeilage 269; Anhang zum Gesuch Ziff. 411; vgl. zum Novenrecht oben E. 1.4, 5.2.3 und 5.2.5) wird behauptet, gemäss einer Beurteilung (assessment) der kanadischen Regierung von Oktober 2016 sei eine Beschwerde gemäss den OECD-Regeln (complaint under OEDC rules) gegen die Berufungsklägerin 1 wesentlich und substanziiert (material and substantiated). Später habe die kanadische Regierung aufgrund der aggressiven Bestreitung der Zuständigkeit durch die Berufungsklägerin 1 und deren rechtliche Vorbringen einen Rückzieher gemacht (Anhang zum Gesuch Ziff. 411; Gesuchsbeilage 269). Damit behauptete der Berufungsbeklagte 1 nicht, die kanadische Regierung habe die Richtigkeit der Vorwürfe gegenüber der Berufungsklägerin 1 verbindlich festgestellt. Zudem kann dem Bericht höchstens entnommen werden, dass die kanadische Regierung den Vorwurf der Verletzung von OECD-Regeln zunächst für substanziiert gehalten habe, nicht aber einen strafrechtlichen Vorwurf. Gemäss den Berichten vom 15. Januar 2016 (2) sowie 30. März, 3. April (2) und 19. September (3) 2017 ging es bei der Beschwerde des Berufungsbeklagten 1 gegen die [...]-Gruppe an die kanadische Regierung bloss um Verletzungen von OECD-Transparenzrichtlinien für multinationale Unternehmen (vgl. Gesuchsbeilagen 237 f., 247, 251 f. und 259-261; Anhang zum Gesuch Ziff. 379 f., 389, 393 f. und 401-403; vgl. zum OECD-Verfahren auch Gesuchsbeilage 343; Gesuch Ziff. 80 ff.; Stellungnahme Ziff. 250 ff.). Schliesslich handelt es sich bei der kanadischen Regierung nicht um ein Gericht. Damit stützt auch der Bericht vom 18. Mai 2018 die (verspätete) Behauptung der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte habe Vorwürfe als „Gerichtswahrheiten“ präsentiert, nicht (vgl. dazu oben E. 1.4 und 5.3.3 f.). Im Übrigen betreffen die vorstehend erwähnten Aussagen im Bericht vom 18. Mai 2018 die Berufungskläger offensichtlich nicht stärker als mehrere der nachstehend erwähnten Aussagen in Berichten aus den Jahren 2011 und 2012.
5.3.7 Die einzige Aussage über die Berufungskläger, die in den im Anhang zum Gesuch zitierten Passagen der in der Verhandlung des Zivilgerichts erwähnten Berichte vom 30. Januar und 6. Februar 2018 (Gesuchsbeilagen 266 und 267) als Tatsache dargestellt wird, besteht darin, dass Untersuchungen des Berufungsbeklagten 1 ergeben hätten, dass die [...]-Familie ungefähr 70 Millionen Dollar an Vermögenswerten ungeklärter Herkunft in die [...]-Gruppe investiert habe (Anhang zum Gesuch Ziff. 408 f.). Aus den von den Berufungsbeklagten bereits in der Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erwähnten Dokumenten aus dem Jahr 2011 ergibt sich, dass die Berufungsbeklagten die am 30. Januar und 6. Februar 2018 aufgestellte Behauptung abgesehen vom konkreten Betrag im Wesentlichen bereits im Jahr 2011 als Tatsache dargestellt haben, wie die nachfolgende Darstellung zeigt.
Gemäss dem in der Berufung erwähnten Bericht vom 5. Juli 2018 sagte der Berufungsbekagte 2, I____ habe seine Familienmitglieder und Kumpanen systematisch zum Verbergen seiner illegalen Geschäftstätigkeiten verwendet und die [...]-Familie habe ein ausgeklügeltes System zur Täuschung oder zum Betrug und zur Geldwäsche („elaborate fraud and money-laundering scheme“) entwickelt, in dem die Geschwister und Kinder von I____ eine zentrale Rolle spielten. Zudem wird berichtet, eine Untersuchung des Berufungsbeklagten 1 habe hunderte von Firmen auf der ganzen Welt mit fragwürdigen finanziellen Verbindungen zur [...]-Familie ermittelt, wobei die Berufungsklägerin 1 eine davon sei (Anhang zum Gesuch Ziff. 414; Gesuchsbeilage 274 S. 1). Die von den Berufungsbeklagten bereits in der Stellungnahme zum Gesuch erwähnten Dokumente beweisen, dass auch mit diesen Aussagen vergleichbare Behauptungen bereits in den Jahren 2010 und 2011 aufgestellt worden sind.
In einem im Oktober 2010 erschienen Bericht wurde erklärt, gemäss der Webseite [...] Report kontrollierten I____ und seine nächsten Angehörigen Immobilien im Wert von mehreren hundert Millionen USD in den USA, Kanada, Australien und England. Es sei davon auszugehen, dass das ganze Auslandvermögen von I____ auf Korruption und dem Missbrauch öffentlicher Gelder beruhe (Anhang zum Gesuch Ziff. 147; Stellungnahme Ziff. 281; Gesuchsbeilage 5 S. 11).
In einem Bericht vom 24. Februar 2011 wurde es als Tatsache dargestellt, dass die Berufungsklägerin 1 von der [...]-Familie kontrolliert werde und diese extrem korrupt sei (vgl. Anhang zum Gesuch Ziff. 153; Stellungnahme Ziff. 283; Gesuchsbeilage 11 S. 1).
In einem Bericht vom 25. Oktober 2011 wurde es als Tatsache dargestellt, dass I____ ein krimineller Potentat sei, dass der Berufungskläger 4 ein wichtiger [...]-Helfer sei und dass die [...]-Vermögen auf Korruption beruhten. Zudem wurden die Verantwortlichen der [...]-Gruppe, insbesondere der Berufungskläger 4, der Geldwäscherei von [...]-Schwarzgeld „bezichtigt“ (Anhang zum Gesuch Ziff. 200; Stellungnahme Ziff. 284; Gesuchsbeilage 58 S. 1 f. und Gesuchsbeilage 61).
Gemäss einem Bericht vom 8. Dezember 2011 zeigte eine Untersuchung des Berufungsbeklagten 1, dass die Geschwister, Kinder und der erste Cousin von I____ an über 400 Gesellschaften in 25 Ländern beteiligt seien. Im Bericht wurde es als Tatsache dargestellt, dass I____ ein Potentat sei, dass die Berufungsklägerin 3 im Zentrum eines internationalen Geldwäschereiskandals stehe, der die zerstörerische Abholzung des Regenwalds auf [...] mit gewaltigen Investitionen in Immobilien in Kanada und anderen Ländern verbinde und dass die Berufungsklägerin 3 beschuldigt werde, Erlöse aus der illegalen Abholzung des Regenwalds auf [...] zu waschen. Der Berufungsbeklagte 1 behaupte („alleges“), dass das schnelle Wachstum von [...] auf illegalen Vermögenswerten aus Malaysia beruhe, die gewaschen und in kanadische Immobilien reinvestiert worden seien. Dabei wird ausdrücklich auf angebliche Beweismittel Bezug genommen. Der Vater der Berufungsklägerin 3 habe in einem Video erklärt, er habe ihr die Mittel für die erstaunliche Entwicklung ihres Immobiliengeschäfts gegeben. Untersuchungen des Berufungsbeklagten 1 hätten gezeigt, dass die Berufungsklägerin 3 Beteiligungen an 90 malaysischen Gesellschaften im Wert von Millionen von Dollars halte. Schliesslich wird berichtet, im Jahr 1987 habe die Berufungsklägerin 3 den Berufungskläger 4 geheiratet. Dieser sei der perfekte Vorwand gewesen, um alle glauben zu lassen, das florierende Immobilienimperium der beiden basiere auf dem Reichtum der Familie des Berufungsklägers 4 (vgl. Anhang zum Gesuch Ziff. 213; Stellungnahme Ziff. 285; Gesuchsbeilage 71).
Ergänzend ist der in der Berufungsantwort (Berufungsantwort Ziff. 36) genannte Bericht vom 15. September 2011 zu erwähnen. Dieser trägt den Titel „[...]“. Im Bericht ist die Berufungsklägerin 3 abgebildet. Die Bildlegende lautet folgendermassen: „[...]“ Im Bericht wird Korruption als Geschäftsmodell der [...]-Familie erwähnt und behauptet, von Wikileaks publizierte vertrauliche Depeschen der US-Botschaft in Kuala Lumpur hätten die extreme Korruption der [...]-Familie bestätigt (Anhang zum Gesuch Ziff. 197; Gesuchsbeilage 55 S. 1 f.).
5.3.8 Dass die Intensität und Heftigkeit der Vorwürfe in den letzten Jahren nicht zugenommen hat, wird durch ein ebenfalls bereits in der Stellungnahme der Berufungsbeklagten erwähntes Dokument aus dem Jahr 2012 bestätigt. Am 20. Septem-ber 2012 erschien auf ) ein Bericht mit dem Titel: „[...]“. In diesem Bericht (S. 5 f.) wurde es als Tatsache dargestellt, dass I____ ein ausserordentlich korrupter Mann sei, der sein öffentliches Amt in spektakulärer Art und Weise dazu missbraucht habe, um sich und seine engsten Familienmitglieder zu bereichern, dass I____ und seine Familienmitglieder persönlich immens von der Zerstörung des Regenwalds auf [...] durch Holzschlag und Palmölplantagen profitiert hätten, dass I____ und seine Familienmitglieder einen erheblichen Teil ihrer unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte ins Ausland transferiert hätten, unter anderem nach Kanada ([...]-Gruppe), dass I____ und seine Familienmitglieder illegal Vermögenswerte im Wert von Milliarden von Dollars in Malaysia, Kanada und anderen Ländern erworben hätten, und dass die [...]-Familie korrupt sei. Der Berufungsbeklagte 1 habe das [...]-Geschäft in Malaysia und im Ausland untersucht. Mit der Untersuchung sei das gewaltige Ausmass der illegalen Vermögenswerte der Familie aufgedeckt worden. Die Untersuchungsergebnisse zeigten, dass der malaysische Potentat I____ und seine Familie an über 400 Gesellschaften rund um die Welt beteiligt seien und illegale Vermögenwerte von mehreren Milliarden USD hielten. Betreffend [...] wurde berichtet, die Gesellschaft habe in einer gerichtlichen Aussage („court deposition“) erklärt, ihre Aktionäre seien Kinder und Brüder von I____. Öffentlich seien die Verwandten von I____ als Aktionäre registriert. Von einem ehemaligen Angestellten offengelegte offizielle Dokumente bewiesen aber, dass aufgrund eines Systems privater Absprachen die Hälfte der Aktien „in trust“ für I____ gehalten werde. Das Ziel des Berichts bestehe unter anderem darin, detaillierte Beweise betreffend das [...]-Finanzimperium zu liefern. Schliesslich wird die Auffassung vertreten, die [...]-Familie und ihre Mitverschwörer sollten wegen Korruption, Missbrauch öffentlicher Gelder, Betrug, Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und ähnlichen Delikten strafrechtlich verfolgt werden („should be prosecuted for corruption, abuse of public funds, fraud, money laundering, tax evasion and other related crimes“) (vgl. Anhang zum Gesuch Ziff. 252; Stellungnahme Ziff. 286 [in der Stellungnahme wird auf die französische Fassung des Berichts (vgl. dazu Anhang zum Gesuch Ziff. 254 und Gesuchsbeilage 112) verwiesen]; Gesuchsbeilage 110 S. 1, 5 f. und 10 f.).
5.3.9 Soweit den im Anhang zum Gesuch und den Plädoyernotizen zitierten Passagen der Berichte vom 17., 18. und 22. Mai (2) (Gesuchsbeilagen 268-271) sowie 20. August (3) und 13. September 2018 (Beilagen 365 f. und 368 f.) abgesehen von den bereits erwähnten Angaben betreffend das OECD-Verfahren im Bericht vom 18. Mai 2018 (Gesuchsbeilage 269; vgl. dazu oben E. 5.3.6) im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen die Berufungskläger Aussagen überhaupt als Tatsachen dargestellt werden, finden sich im Wesentlichen gleichbedeutende Aussagen von vergleichbarer Intensität bereits in den von den Berufungsbeklagten in der Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erwähnten Dokumenten aus den Jahren 2010 bis 2012. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass die vorstehend erwähnten Berichte als Beweis für die Behauptung, die angebliche Kampagne sei intensiviert worden, indem die Vorwürfe strafbaren Verhaltens als erwiesene Tatsachen dargestellt worden seien, erstmals in der Stellungnahme vom 18. März 2019 vorgebracht worden sind und deshalb insoweit als unzulässige Noven zu qualifizieren sind (vgl. oben E. 1.4, 5.3.3 und 5.3.5). Soweit den in der Berufung zitierten Passagen des Berichts und des Newsletters vom 11. Februar 2019 (Berufungsbeilagen 3 und 4) im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen die Berufungskläger Aussagen überhaupt als Tatsachen dargestellt werden, finden sich im Wesentlichen gleichbedeutende Aussagen von vergleichbarer Intensität ebenfalls bereits in den von den Berufungsbeklagten in der Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erwähnten Dokumenten aus den Jahren 2010 bis 2012. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Darstellungen des Inhalts dieser Berichte verwiesen (vgl. oben E. 4.2 und 5.3.7 f.).
5.3.10 Im Übrigen machen die Berufungsbeklagten zu Recht geltend, dass es auch einen späteren Bericht gibt, in dem sie einen Verdachtsvorbehalt angebracht haben (vgl. Berufungsantwort Ziff. 37). So heisst es in einem im Juli 2018 erschienen Bericht, das Immobilienunternehmen [...] habe für die [...]-Familie „mutmasslich“ über 70 Millionen Dollar gewaschen (Anhang zum Gesuch Ziff. 415; Gesuchsbeilage 277 S. 10).
5.3.11 In der bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlichen Noveneingabe vom 25. März 2019 (vgl. dazu oben E. 1.4.2 f.) behaupten die Berufungskläger, in einem am 21. März 2019 auf der Webseite des Berufungsbeklagten 1 publizierten Bericht sei der Vorwurf erhoben worden, dass J____, ein Parlamentsmitglied und früherer General, namens der Berufungskläger Druck auf den Nationalen Kontaktpunkt ausgeübt und dadurch bei diesem einen Meinungswechsel bewirkt habe, und seien Ausführungen aus einem zurückgezogenen Eintretensentscheid des Nationalen Kontaktpunkts als erwiesene Tatsachen und als sachverhaltliche und rechtliche Feststellungen der Behörde dargestellt worden (Eingabe vom 25. März 2019 Ziff. 4 f.). Die Berufungsbeklagten machen geltend, der Bericht vom 21. März 2019 enthalte keine Behauptungen, die von ihnen stammten, und sie hätten noch nie öffentlich behauptet, die Aussagen im Eintretensentscheid seien gültig und stellten inhaltliche Feststellungen des Nationalen Kontaktpunkts dar (Stellungnahme vom 31. März 2019 Ziff. 2, 13 f. und 20). Dass die von ihnen behaupteten Vorwürfe der Berufungsbeklagten neu oder intensiver oder heftiger als frühere seien, behaupten die Berufungskläger nicht. Sie machen vielmehr geltend, der Vorwurf der Herbeiführung eines ungerechtfertigten Meinungswechsels der Behörde sei erneut aufgewärmt worden (Eingabe vom 25. März 2019 Ziff. 4 f.). Zudem betrifft der in der Noveneingabe behauptete Inhalt des Berichts vom 21. März 2019 die Berufungskläger offensichtlich nicht stärker als mehrere der vorstehend erwähnten Aussagen in Berichten aus den Jahren 2011 und 2012 (vgl. dazu oben E. 4.2 und 5.3.7 f.). Insbesondere werden im Bericht vom 21. März 2019 keine Vorwürfe als Gerichtswahrheiten präsentiert. Der Nationale Kontaktpunkt ist kein Gericht (vgl. Gesuch Ziff. 83) und ist von den Berufungsbeklagten auch nicht als solches dargestellt worden (vgl. Anhang zum Gesuch Ziff. 393 f. und 411). Zudem wird im Bericht vom 21. März 2019 betreffend den Nationalen Kontaktpunkt bloss behauptet, er sei in seinem ersten Schlussbericht zum Schluss gekommen, dass die [...]-Gruppe als multinationales Unternehmen qualifiziert werden könne, und habe empfohlen, dass die [...]-Gruppe die OECD-Transparenzrichtlinien für multinationale Unternehmen umsetze, und habe nach einer Intervention von Andrew Leslie seinen ersten Schlussbericht zurückgezogen und durch einen neuen Schlussbericht ohne Empfehlungen ersetzt (Beilage zur Eingabe vom 25. März 2019). Im Übrigen wurde eines der beiden im Bericht vom 21. März 2019 erwähnten Schreiben von J____, dasjenige vom 20. März 2018, auf der Website [...] publiziert. Diese Website wird vom legal counsel der Berufungsklägerin 1 in Kanada gepflegt (Stellungnahme vom 31. März 2019 Ziff. 5; Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme vom 31. März 2019). Ob die Aussagen der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Nationalen Kontaktpunkt und der Intervention von J____ wahr sind oder nicht, ist nicht zu beurteilen, weil das Zivilgericht das Verfahren auf die Fragen der Dringlichkeit und des auf den zivilrechtlichen Anspruch in der Hauptsache anwendbaren Rechts beschränkt hat. Aus den vorstehenden Gründen würden die Tatsachenbehauptungen und das Beweismittel, die mit der Noveneingabe vom 25. März 2019 vorgebracht worden sind, auch dann nichts am Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens ändern, wenn sie berücksichtigt würden.
5.3.12 Gemäss der Darstellung der Berufungskläger fanden von den behaupteten 275 datierten Verletzungshandlungen 2 im Jahr 2009, 4 im Jahr 2010, 85 im Jahr 2011, 25 im Jahr 2012, 20 im Jahr 2013, 60 im Jahr 2014, 40 im Jahr 2015, 10 im Jahr 2016, 19 im Jahr 2017 und 10 im Jahr 2018 statt. Damit war die Kadenz der Vorwürfe im Jahr 2011 deutlich am grössten und nahm die Kadenz in den Jahren 2017 und 2018 insbesondere gegenüber den Jahren 2011 und 2014 deutlich ab. Im Jahr 2011 fanden zudem Protestaktionen vor dem Firmengebäude der Berufungsklägerin 1 und vor dem Privathaus der Berufungsklägerin 3 und des Berufungsklägers 4 statt (Anhang zum Gesuch Ziff. 222 und 228; Stellungnahme Ziff. 283; Gesuchsbeilagen 80 und 86). In der Berufung werden Aktionen ausdrücklich als Beispiele genannt, mit denen die Berufungsbeklagten die Sache angeblich eskaliert und hochgekocht hätten (Berufung Ziff. 22). Die Behauptung, die Intensität und Kadenz der Vorwürfe habe zugenommen, ist deshalb für die Zeit seit Ende 2011 aktenwidrig. Die angebliche Kampagne gegen die Berufungskläger erreichte ihren Höhepunkt vielmehr offensichtlich bereits im Jahr 2011.
5.3.13 Aus den vorstehenden Gründen sind die Behauptungen, die Intensität, Kadenz und Heftigkeit der Vorwürfe habe zugenommen und aus strafrechtlich relevanten Vorwürfen seien Tatsachen geworden, für die Zeit nach 2011 unglaubhaft und zumindest teilweise klar widerlegt. Im Übrigen könnte darin, dass die Berufungsbeklagten einzelne Aussagen zunächst als Vorwürfe und später als Tatsachen dargestellt hätten, keine wesentliche oder massgebliche Veränderung des Sachverhalts gesehen werden, die eine neue Frist für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit auslöst. Wie bereits erwähnt, haben die Berufungskläger eine diesbezügliche Veränderung der Äusserungen der Berufungsbeklagten aber ohnehin nicht glaubhaft gemacht.
5.4 In der Verhandlung des Zivilgerichts behaupteten die Berufungskläger unter dem Titel der Dringlichkeit erstmals, die Berufungsbeklagten versuchten, einen Hype zu generieren (Verhandlungsprotokoll S. 6; Plädoyernotizen S. 7). Die Behauptungen der Berufungskläger zur Dringlichkeit wurden von den Berufungsbeklagten bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 8). Von den 79 Dokumenten, die gemäss den Berufungsklägern belegen sollen, dass die Berufungsbeklagten versuchten, einen Hype zu generieren, stammen 44 und damit gut 55 % aus dem Jahr 2011 und nur 20 und damit rund 25 % aus der Zeit nach 2012. Falls die Berufungskläger versucht hätten, einen Hype zu generieren, hätten sie dies somit vor allem im Jahr 2011 getan und hätte die Intensität und die Kadenz der behaupteten Kampagne insoweit nicht zu, sondern vielmehr abgenommen.
Schliesslich behaupteten die Berufungskläger in der Verhandlung des Zivilgerichts, in jüngeren Dokumenten fänden sich Verweise und Links auf ältere Dokumente (Plädoyernotizen S. 6 f.). Dies spricht für eine blosse Wiederholung früherer Vorwürfe und stellt in keiner Art und Weise einen Grund für einen Neubeginn der für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebenden Frist. Ein Verweis oder ein Link auf eine frühere Äusserung macht diese weder intensiver noch heftiger, wie die Berufungsbeklagten zu Recht geltend machen (Berufungsantwort Ziff. 33).
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es ausgeschlossen, dass sich der relevante Sachverhalt seit Ende 2011 wesentlich oder massgeblich geändert hat, so dass die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit relevante Frist neu ausgelöst worden wäre.
Im Übrigen könnte der Beginn einer neuen Frist überhaupt nicht bestimmt werden, weil es die Berufungskläger unterlassen haben, zu substanziieren, wann allfällige Änderungen eingetreten sein sollten. Die einzigen Zeitpunkte, die sie in diesem Zusammenhang in der Verhandlung des Zivilgerichts und in der Berufung nannten, waren der 30. Januar, der 6. Februar und der 5. Juli 2018 (Plädoyernotizen S. 6 in Verbindung mit Anhang zum Gesuch Ziff. 408 f.; Berufung Ziff. 29 in Verbindung mit Anhang zum Gesuch Ziff. 414). Selbst bei Annahme einer wesentlichen Veränderung des relevanten Sachverhalts wären deshalb höchstens noch die Gesuche um ein vorsorgliches Verbot drohender künftiger Verletzungen und um einen vorsorglichen Befehl zur Beseitigung der seit dem 30. Januar 2018 erfolgten Verletzungen zu beurteilen. Bezüglich aller Dokumente, die vor dem 30. Januar 2018 erschienen sind, wären die Rechtsbegehren 2 und 3 auf jeden Fall abzuweisen, weil die diesbezüglichen Verletzungshandlungen bereits vor der wesentlichen Veränderung vorgenommen worden wären. Wie bereits erwähnt fehlt es aber ohnehin an einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts und ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen deshalb vollständig abzuweisen.
6.1 In der vorliegenden Erwägung wird zunächst die Auffassung der Berufungskläger widerlegt, bei der Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit sei zwischen dem Beseitigungs- und dem Unterlassungsanspruch zu unterscheiden und für die Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit sei es rechtserheblich, ob weitere Verletzungshandlungen drohen oder begangen werden (vgl. unten E. 6.2). Anschliessend wird auf das Argument der Berufungskläger eingegangen, die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit relevante Frist laufe erst ab der letzten angeblichen Verletzungshandlung, weil die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen eine Kampagne darstellten (vgl. unten E. 6.3). Zum Schluss wird dargelegt, dass die Qualifikation der einzelnen behaupteten Äusserungen als einzelne mögliche Verletzungshandlungen entgegen der Ansicht der Berufungskläger nicht zur Folge hat, dass mit jeder Äusserung eine neue Frist für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit ausgelöst wird (vgl. unten E. 6.4).
6.2 Die Berufungskläger rügen, das Zivilgericht habe es unterlassen, die entscheidrelevante Tatsache festzustellen, dass jederzeit mit neuen Verletzungshandlungen zu rechnen sei (Berufung Ziff. 31-39), und bei der Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit zu Unrecht nicht zwischen dem Beseitigungs- und dem Unterlassungsanspruch unterschieden (Berufung Ziff. 67-84). Eine andauernde oder drohende Verletzung einerseits und die zeitliche Dringlichkeit andererseits sind kumulative Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme (vgl. oben E. 2.1). Wenn die zeitliche Dringlichkeit fehlt, ist das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme auch dann abzuweisen, wenn nach der Einreichung des Massnahmegesuchs weitere Verletzungshandlungen drohen oder begangen werden (vgl. insb. oben E. 3.7). Die Erwägungen zur zeitlichen Dringlichkeit beanspruchen für die Unterlassungsbegehren deshalb genauso Geltung wie für die Beseitigungsbegehren. Da das Zivilgericht zu Recht bereits die zeitliche Dringlichkeit verneint hat, hat es keine Feststellungen zur Gefahr weiterer Verletzungshandlungen treffen müssen und sind solche Feststellungen mangels Rechtserheblichkeit auch im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen.
Mit der bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlichen Noveneingabe vom 25. März 2019 (vgl. dazu oben E. 1.4.2 f.) machen die Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagten hätten am 21. März 2019 eine weitere Verletzungshandlung begangen und damit die Wiederholungsgefahr belegt. Aus den vorstehenden Gründen ist diese Tatsachenbehauptung nicht rechtserheblich. Deshalb wären diesbezüglich auch dann keine Feststellungen zu treffen, wenn die Noveneingabe prozessual zu berücksichtigen wäre.
In der Stellungnahme vom 10. April 2019 behaupten die Berufungskläger, die Tatsache, dass der Bericht vom 21. März 2019 nach kurzer Zeit wieder von der Webseite des Berufungsbeklagten 1 entfernt worden ist, bestätige, dass die Wiederholungsgefahr das entscheidende Kriterium für die Bejahung der Dringlichkeit sei (Stellungnahme vom 10. April 2019 Ziff. 8). Abgesehen davon, dass sie sich auf ein unbeachtliches Novum stützt (vgl. oben E. 1.4.2 f.), ist diese Behauptung unzutreffend. Im Übrigen ist es eine Rechtsfrage, dass eine Wiederholungsgefahr zur Bejahung der zeitlichen Dringlichkeit nicht genügt (vgl. insb. oben E. 3.7).
Dass dem Gesuchsteller aus der Verletzung des Verfügungsanspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist, sind ebenfalls kumulative Voraussetzungen (vgl. oben E. 2.1). Folglich ist das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme bei Fehlen der zeitlichen Dringlichkeit auch dann abzuweisen, wenn in der Zukunft der Eintritt oder eine Vergrösserung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils droht. Da das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bereits wegen zu langen Zuwartens abzuweisen ist, sind somit auch keine Feststellungen dazu zu treffen, ob eine Vergrösserung eines Nachteils droht (vgl. dazu Stellungnahme vom 18. März 2019 Ziff. 13).
6.3 Die Berufungskläger machen geltend, die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen der Berufungsbeklagten stellten eine (flächendeckende Verleumdungs-)Kampagne dar. Aus diesem Grund handle es sich um eine einzige Verletzungshandlung und laufe die für die Beurteilung der Dringlichkeit relevante Frist erst ab der letzten Verletzungshandlung (vgl. Berufung Ziff. 44-58). Die Berufungsbeklagten bestritten, dass ihre Publikationen eine Kampagne oder eine einzige Verletzungshandlung darstellen (Stellungnahme Ziff. 380).
Der Begriff der Kampagne ist weder nach der Rechtsprechung noch nach der Lehre ein relevantes Kriterium für die Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit als Voraussetzung einer vorsorglichen Massnahme. Selbst wenn einzelne Verletzungshandlungen zu einer Handlungseinheit zusammengefasst würden, wenn sie Teil einer Kampagne sind, änderte dies nichts daran, dass die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebliche Frist jedenfalls dann begänne, wenn es dem Gesuchsteller erstmals möglich und zumutbar ist, eine Klage im ordentlichen Verfahren auf Unterlassung der Verletzungshandlungen einzureichen. Dabei steht der Umstand, dass die Kampagne weiter läuft, der Möglichkeit und Zumutbarkeit des Hauptprozesses nicht entgegen (vgl. oben E. 3.7). Im Übrigen können die behaupteten Verletzungshandlungen der Berufungsbeklagten ohnehin nicht unter dem Titel der Kampagne zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden.
Im Fall, in dem das von den Berufungsklägern zitierte Bundesgerichtsurteil erging, fällte das Bundesgericht bereits früher ein erstes Urteil. Darin erwog es, für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Medienunternehmen die Persönlichkeit eines Boulevard-Prominenten verletzt haben, komme es nicht auf den mehr oder weniger vagen Begriff der Medienkampagne an, sondern auf die Kriterien, die das Handelsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 9.3). Im von den Berufungsklägern zitierten Urteil stellte das Bundesgericht fest, die Medienunternehmen hätten die Persönlichkeit des Boulevard-Prominenten verletzt, indem sie an einer Medienkampagne rund um dessen Verhaftung mitgewirkt hätten (BGE 143 III 297 E. 6.8 S. 316). Diese Beurteilung beruhte auf den folgenden Feststellungen des Handelsgerichts: Die Verhaftung des Betroffenen zog einen Medienrummel von bisher unbekanntem Ausmass nach sich. Er war einem präzedenzlosen „Medienhype“ ausgesetzt. Die Medien stürzten sich regelrecht auf das Ereignis und berichteten darüber in überdurchschnittlicher Intensität. Tagtäglich erschienen mehrere Berichte zu demselben Thema, teils im selben Medium, teils auch in verschiedenen Medien (BGE 143 III 297 E. 6.1 S. 303 und E. 6.5 S. 310 f.). Die Berufungskläger legen nicht dar, dass der vorliegende Fall mit dieser Medienkampagne auch nur annähernd vergleichbar wäre.
Im ersten der beiden von den Berufungsklägern zitierten Entscheiden des Appellationsgerichts erwog dieses betreffend den Beginn der Strafantragsfrist und der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist, mehrere Einzelhandlungen könnten im Sinn einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erschienen. Die Veröffentlichungen des Beschuldigten in diversen Blogs präsentierten sich als eine regelrechte Verleumdungskampagne, deren Ziel es offenkundig gewesen sei, seine Gegner systematisch und andauernd zu denunzieren. Da die fraglichen Beiträge alle auf dasselbe Szenario abzielten, könne nur von einem einzigen Generalvorsatz ausgegangen werden. Aufgrund dieses Vorsatzes und der Notwendigkeit, der Hetzkampagne durch die immer neu verbreiteten Beiträge Geltung und Nachdruck zu verschaffen, erschienen die einzelnen Handlungen als natürliche Handlungseinheit. Aus diesem Grund erfassten die Strafanträge sämtliche vor ihrer Einreichung liegenden Blogeinträge und habe die Verjährung für alle Blogeiträge mit der Publikation des letzten Blogeintrags begonnen (vgl. AGE SB.2015.52 vom 24. Februar 2017 E. 5.5.2). Die Berufungskläger behaupten, es könne weder von einer immer gleichbleibenden Stossrichtung noch von einheitlichen Verletzungshandlungen ausgegangen werden (Berufung Ziff. 29). Nach dieser Darstellung wären bereits die im zitierten Urteil des Appellationsgerichts erwähnten Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit nicht erfüllt.
Eine solche kann aber auch dann nicht angenommen werden, wenn von einer immer gleichbleibenden Stossrichtung und einheitlichen Verletzungshandlungen ausgegangen wird. Das erwähnte Urteil des Appellationsgerichts wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beurteilten aufgehoben. Zur Begründung stellte das Bundesgericht fest, auch bei der Veröffentlichung ehrverletzender Texte im Internet stelle jede Ehrverletzung für sich einen Einzelakt dar. Eine natürliche Handlungseinheit komme im beurteilten Fall bereits deshalb nicht in Betracht, weil aufgrund des Zeitraums von mehreren Wochen bzw. mehreren Monaten zwischen den einzelnen Blogeinträgen bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginne deshalb mit der jeweiligen Veröffentlichung (BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4). Zwischen den Berichten im Jahr 2009 und den ersten Berichten im Jahr 2010 liegen sechs Monate. Der Zeitraum zwischen zwei Berichten aus dem Jahr 2010 beträgt sieben Monate. Zwischen dem letzten Bericht im Jahr 2010 und dem ersten Bericht im Jahr 2011 liegen mehr als drei Monate. Die Zeiträume zwischen mehreren Berichten aus dem Jahr 2011 betragen jeweils mehr als einen Monat. Im Jahr 2012 liegen zwischen mehreren Berichten jeweils rund ein Monat und zwischen zwei Berichten sogar mehr als zwei Monate. Im Jahr 2013 betragen die Zeiträume zwischen mehreren Berichten jeweils zwei Monate oder mehr. Im Jahr 2014 vergingen zwischen zwei Berichten ein Monat und zwischen zwei anderen Berichten mehr als drei Monate. Im Jahr 2015 betragen die Zeiträume zwischen zwei Berichten mehr als ein Monat und zwischen zwei anderen Berichten mehr als drei Monate. Im Jahr 2016 liegen zwischen zwei Berichten mehr als zwei Monate und zwischen zwei anderen Berichten mehr als drei Monate. Zwischen dem letzten Bericht im Jahr 2016 und dem ersten im Jahr 2017 verstrichen sieben Monate. Im Jahr 2017 betragen die Zeiträume zwischen zwei Berichten rund drei Monate und zwischen zwei anderen Berichten mehr als zwei Monate. Zwischen zwei Berichten aus dem Jahr 2018 verstrichen schliesslich mehr als drei Monate (vgl. Anhang des Gesuchs). Damit fehlt es bei objektiver Betrachtung für die ganze Zeit von 2009 bis 2018 an einem engen zeitlichen Zusammenhang. Selbst wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur strafrechtlichen Verfolgungsverjährung einschlägig wäre, wäre damit die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ausgeschlossen.
Im zweiten von den Berufungsklägern zitierten Entscheid referierte das Appellationsgericht bloss seine Erwägungen aus dem ersten Entscheid (vgl. AGE BES.2017.21 und BES.2017.22 vom 17. November 2017 E. 5.2). Angesichts der Aufhebung des ersten Entscheids können auch die Erwägungen zur Qualifikation einer Verleumdungskampagne als natürliche Handlungseinheit im zweiten Entscheid keine Geltung mehr beanspruchen.
Im Übrigen sind die Strafantragsfrist und die strafrechtliche Verjährungsfrist mit der für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit relevanten Frist nicht vergleichbar. Das ungenutzte Verstreichen der ersten beiden Fristen hat zur Folge, dass jeglicher strafrechtlicher Schutz ausgeschlossen ist. Der Ablauf der dritten Frist steht hingegen nur vorsorglichem zivilrechtlichem Rechtsschutz, nicht aber zivilrechtlichem Rechtsschutz in einem ordentlichen Verfahren entgegen (vgl. Berufungsantwort Ziff. 77 und 81).
6.4 Die Berufungskläger machen sinngemäss geltend, entweder stellten die behaupteten Verletzungshandlungen der Berufungsbeklagten eine Kampagne dar und beginne die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebliche Frist mit der letzten Verletzungshandlung oder die Verletzungshandlungen stellten keine Kampagne dar und die relative Dringlichkeit sei für jede einzelne Verletzungshandlung individuell zu prüfen (vgl. Berufung Ziff. 59-66). Dies ist unrichtig. Sobald die Berufungsbeklagten alle wesentlichen Vorwürfe einmal verbreitet hatten und klar war, dass es sich dabei weder um untaugliche Versuche noch um Eintagsfliegen handelte, war es den Berufungsklägern möglich und zumutbar, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit eine Klage im ordentlichen Verfahren auf Unterlassung der im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen genannten Aussagen und Beseitigung der bereits getätigten Aussagen einzureichen. Jedenfalls in diesem Zeitpunkt begann die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist für alle mit dem Gesuch vom 17. August 2018 beantragten vorsorglichen Massnahmen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Äusserungen als einzelne Verletzungshandlungen betrachtet werden. Spätere Verletzungshandlungen hätten nur dann eine neue Frist ausgelöst, wenn sich die betreffenden Äusserungen von den früheren wesentlich unterschieden hätten (vgl. oben E. 3.8). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 5).
7.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wies das Zivilgericht das Gesuch der Berufungskläger um vorsorgliche Massnahmen zu Recht ab.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Unterliegen und sein Ausmass bestimmen sich danach, inwieweit eine Partei mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht nicht durchgedrungen ist (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 106 ZPO N 3; vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 106 ZPO N 3). Massgebend ist dabei das Gesamtergebnis. Wie über die einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wird, ist unerheblich (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N 6). Wenn die Rechtsbegehren einer Partei abgewiesen werden, ändert der Umstand, dass das Gericht gewissen Argumenten dieser Partei gefolgt ist, nichts daran, dass sie vollständig unterliegt (Tappy, a.a.O., Art. 106 CPC N 15). Die Berufungskläger beantragten mehrere vorsorgliche Massnahmen. Die Berufungsbeklagten beantragten die Abweisung des Gesuchs. Das Zivilgericht wies das Gesuch zu Recht ab. Damit unterliegen die Berufungskläger vollständig. Folglich haben sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die gesamten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Die Berufungskläger machen geltend, selbst bei Abweisung des Gesuchs sei der Kostenentscheid aufzuheben, weil es das Zivilgericht versäumt habe, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein erheblicher Teil des Aufwands das Thema des auf den zivilrechtlichen Anspruch in der Hauptsache anwendbaren Rechts betroffen habe, in dem es den Berufungsklägern Recht gegeben und die Argumente der Berufungsbeklagten zu Recht wuchtig verworfen habe (Berufung Ziff. 100). Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 108 ZPO sind unnötige Prozesskosten zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vom Verursacher zu bezahlen (Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 108 N 1). Der Umstand allein, dass das Gericht einem von mehreren Argumenten, die eine Partei zur Begründung ihres Rechtsbegehrens vorbringt, nicht folgt, genügt aber klarerweise nicht, um die dadurch verursachten Prozesskosten als unnötig zu qualifizieren. Dies kommt höchstens dann in Betracht, wenn das Argument von vornherein offensichtlich unbegründet ist (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 108 ZPO N 3) bzw. eine sorgfältige Partei darauf verzichtet hätte (vgl. Tappy, a.a.O., Art. 108 CPC N 7 f.). Dass das Argument der Berufungsbeklagten, der Verfügungsanspruch unterstehe entgegen der Auffassung der Berufungskläger nicht schweizerischem, sondern kanadischem Recht, von vornherein offensichtlich unbegründet gewesen oder von einer sorgfältigen Partei nicht vorgebracht worden wäre, hat das Zivilgericht nicht festgestellt, legen die Berufungskläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist es ausgeschlossen, die dadurch verursachten Kosten in Anwendung von Art. 108 ZPO den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Behauptung der Berufungskläger, durch dieses Argument sei ein erheblicher Teil des Aufwands verursacht worden, unhaltbar. Die Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 22. Oktober 2018 umfasst 116 Seiten und befasst sich bloss auf gut sechs Seiten mit dem auf den Verfügungsanspruch anwendbaren Recht sowie den Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen nach kanadischem Recht (Stellungnahme Ziff. 188-212 und 386). Im Protokoll der Verhandlung des Zivilgerichts nehmen die Ausführungen der Berufungskläger zum anwendbaren Recht gut eineinhalb Seiten und diejenigen der Berufungsbeklagten zum kanadischen Recht ebenfalls gut eineinhalb Seiten ein (Verhandlungsprotokoll S. 3 f. und 6 f.). Der Entscheid des Zivilgerichts umfasst 13 Seiten und befasst sich bloss auf gut einer halben Seite mit der Frage des auf den Verfügungsanspruch anwendbaren Rechts (angefochtener Entscheid E. 2.3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der durch das Argument, der Verfügungsanspruch unterstehe kanadischem Recht, verursachte Aufwand deutlich weniger als einem Zehntel des gesamten Aufwands der Parteien und des Gerichts für das erstinstanzliche Verfahren entspricht. Ein derart geringer Anteil der Kosten stünde der Tragung der gesamten erstinstanzlichen Prozesskosten durch die Berufungskläger selbst dann nicht entgegen, wenn er als unnötig qualifiziert würde.
Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht den Berufungsklägern zu Recht die gesamten erstinstanzlichen Prozesskosten auferlegt. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung werden nicht beanstandet. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist deshalb zu bestätigen.
7.2 Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, unterliegen die Berufungskläger auch im Berufungsverfahren vollständig. Sie haben deshalb gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO auch die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 10‘000.– festgesetzt.
Da die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Kostennote eingereicht haben, wird ihr Aufwand praxisgemäss geschätzt. Für die Analyse des angefochtenen Entscheids von 13 Seiten und der Berufung von 29 Seiten sowie das Verfassen der Berufungsantwort von 29 Seiten und der Stellungnahme vom 31. März 2019 von 8 Seiten erscheint ein Zeitaufwand von knapp 40 Stunden angemessen. Beim von den Berufungsbeklagten geltend gemachten, vom Zivilgericht für das erstinstanzliche Verfahren angewendeten und von den Berufungsklägern nicht beanstandeten Stundenansatz von CHF 300.– ergibt dies einschliesslich der notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 12‘000.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Februar 2019 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 10‘000.–.
Die Berufungskläger haben den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 12‘000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 924.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.