Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, ZB.2019.29, AG.2022.88
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2019.29

ENTSCHEID

vom 6. Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Anschlussberufungsbeklagte 1

vertreten durch N____, Advokat, Beklagte 1

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...] Anschlussberufungskläger

Kläger

C____ Berufungsbeklagte

[...] Anschlusssberufungsbeklage 2

vertreten durch G____, Advokatin, Beklagte 2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 18. September 2019

betreffend elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr und Kindesschutzmassnahmen

Sachverhalt

I.

Die am [...] 2013 geborene C____ (nachfolgend Tochter) ist die Tochter von A____ (nachfolgend Mutter) und B____ (nachfolgend Vater). Die Eltern waren nie miteinander verheiratet, lebten aber bis circa zum Jahresende 2015, als die Mutter mit der Tochter die Wohnung verliess, zusammen in [...]. Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) des Kantons Basel-Stadt der Mutter und dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter. Mit einer Unterhaltsklage der Tochter gegen den Vater vom 19. Oktober 2016 wurde ein Verfahren vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Zivilgericht) eingeleitet. Nachdem der Vater Anträge betreffend die übrigen Kinderbelange gestellt hatte, wurde das Verfahren aufgeteilt und bezüglich der Obhut und des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile ein neues Verfahren eröffnet (vgl. Entscheid des Zivilgerichts [F.2018.(…)] vom 18. September 2019 [act. 1 des Appellationsgerichts], nachfolgend angefochtener Entscheid] E. 1). Das Verfahren betreffend die Unterhaltspflicht ist beim Zivilgericht hängig und bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Obhut und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile sistiert (vgl. angefochtener Entscheid, Vorbemerkung, S. 2). Anlässlich einer Vergleichsverhandlung am 25. September 2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Regelung der Obhut sowie des Besuchs- und Ferienrechts. Diese wurde gleichentags vom Gericht genehmigt (vgl. Protokoll im Verfahren F.2018.(…)). Mit Entscheid vom 8. November 2018 errichtete das Zivilgericht vorsorglich eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) (Protokoll im Verfahren F.2018.(…)). Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 ernannte die KESB [...] D____ (nachfolgend Beiständin) als Besuchsrechts- und Erziehungsbeiständin und fasste deren Aufgaben teilweise neu (act. 52 des Zivilgerichts).

II.

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. September 2019 erkannte das Zivilgericht insbesondere, dass die Tochter unter der alternierenden Obhut ihrer Mutter und ihres Vaters steht und dass sie bei der Mutter in [...] gemeldet ist, wo sie auch zur Schule geht (Ziff. 1). Weiter wurde erkannt, dass die Betreuungsanteile der Eltern jeweils 50 % betragen, wobei die Tochter abwechslungsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater verbringt und der Wechsel jeweils montags nach Schulschluss stattfindet, dass die Tochter die Schulferien jeweils hälftig bei der Mutter bzw. beim Vater verbringt und dass die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52fbis Abs. 2 AHVV den Eltern je hälftig angerechnet werden. Die Eltern wurden verpflichtet, C____ den Kontakt zum jeweils nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen, und es wurde festgehalten, dass Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Betreuungsanteile und der Ferienregelung von der zuständigen Kindesschutzbehörde zu entscheiden sind (Ziff. 2). Im Sinne einer Kindesschutzmassnahme wurde ausserdem angeordnet, dass die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ fortgeführt wird. Die Eltern wurden ausserdem angewiesen, im Sinn des Kindes aktiv an der Bewältigung ihres Konflikts zu arbeiten (Ziff. 3). Die mit Entscheid vom 8. November 2018 errichtete Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft wurde fortgeführt mit leicht angepasstem Auftrag (Ziff. 4). Die Gerichtskosten und die Kosten der Kindesvertretung wurden den Eltern jeweils zur Hälfte auferlegt, wobei die Anteile der Mutter zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gingen. Die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen (Ziff. 5). Der (damaligen) unentgeltlichen Vertreterin der Mutter wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Ziff. 6).

III.

Gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts hat die Mutter am 28. November 2019 Berufung erhoben (act. 2 des Appellationsgerichts, nachfolgend Berufung). Sie beantragt namentlich, die Ziff. 1 (mit Ausnahme der Anmeldung der Tochter bei der Mutter), 2 und 5 (mit Ausnahme der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege) des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben (Antrag 1), die elterliche Sorge über die Tochter sei dem Vater zu entziehen und der Mutter allein zuzuteilen (Antrag 2), die Obhut über die Tochter sei der Mutter allein zuzuteilen (Antrag 3), dem Vater sei ein Besuchsrecht im Umfang von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Antrag 4) und die Erziehungsgutschriften seien ausschliesslich der Mutter anzurechnen (Antrag 5). Mit dem Eventualantrag (Antrag 6) beantragt die Mutter, die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren seien die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung für die Mutter dem Vater aufzuerlegen (Antrag 7). Eventualiter seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Antrag 8). Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit ihrem (neuen) Vertreter zu gewähren (Antrag 9).

Im Sinne von Verfahrensanträgen beantragte die Mutter mit der Berufung den Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses, den vorsorglichen Entzug der elterlichen Sorge des Vaters und Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter für die Dauer des Verfahrens sowie ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten. Mit Eingaben vom 4. und 5. Dezember 2019 ersuchte die Mutter um superprovisorischen Entzug der elterlichen Sorge des Vaters und Alleinzuteilung an die Mutter (act. 5 und 7 des Appellationsgerichts). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Anträge, die elterliche Sorge vorsorglich respektive superprovisorisch dem Vater zu entziehen und der Mutter allein zu übertragen, ab.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 (zunächst ans Zivilgericht; vgl. act. 9 f. des Appellationsgerichts) beantragt die Beiständin die Zuteilung der alleinigen Entscheidung an die Mutter in Sachen Arztwahl für die Tochter sowie die Regelung der Fasnachts- und Sommerferien 2020.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 entband der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die bisherige Kindesvertreterin der Tochter, Advokatin F____ (nachfolgend bisherige Kindesvertreterin), auf deren Gesuch hin (act. 11 f. des Appellationsgerichts) von ihrem Mandat und setzte neu Advokatin G____ (nachfolgend neue Kindesvertreterin) als Kindesvertreterin ein.

Die Mutter beantragt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019, dass ihr vorsorglich die alleinige Entscheidung in Sachen Arztwahl für die Tochter zugeteilt werde und dass der Antrag auf Regelung der Fasnachts- und Sommerferien 2020 abgewiesen werde (act. 15 des Appellationsgerichts).

Mit Stellungnahme sowie Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 14. Januar 2020 (act. 17 des Appellationsgerichts) beantragt der Vater namentlich, die Berufung sei abzuweisen (Antrag 4), die Obhut über die Tochter sei ihm allein zuzuteilen, der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter sei an seine Adresse zu verlegen, der Mutter sei ein Recht auf persönlichen Verkehr von maximal 40 % einzuräumen (Antrag 6), das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter sei festzulegen (Basel-Stadt, Umkreis von maximal 20 Kilometern) oder eventualiter ihm (dem Vater) zu übertragen (Antrag 7), von den Sommerferien sei die Zeit vom 19. Juli 2020 08:00 Uhr bis und mit 9. August 2020 18:00 Uhr ihm (dem Vater) zuzuteilen (Antrag 10), die Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft sei zu beenden (Antrag 5), die Arzt- und Therapiewahl für die Tochter sei ihm (dem Vater) zu übertragen oder eventualiter sei eine Rückkehr der Tochter zu Dr. med. H____ zu verfügen (Antrag 8), die Mutter sei anzuweisen, die Tochter dauerhaft vom Reiten abzumelden und mit der Tochter und dem Vater eine alternative Freizeitaktivität zu suchen und die Tochter künftig nur noch nach schriftlicher Zustimmung des Vaters an regelmässigen Freizeitaktivitäten oder Ähnlichem teilnehmen zu lassen (Antrag 9), die Mutter sei anzuweisen, die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zu unterzeichnen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Tochter auch die deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhalte (Antrag 11), und die Mutter sei anzuweisen, ihren Lebenspartner von Übergaben der Tochter fernzuhalten (Antrag 12). Ausserdem beantragte der Vater die superprovisorische Umsetzung der im angefochtenen Entscheid vorgesehenen Betreuungs- und Ferienregelung (Anträge 1 und 10) sowie die Abweisung des Gesuchs der Mutter um unentgetliche Rechtspflege und deren Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Anträge 2 und 3).

Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 (act. 19 des Appellationsgerichts) teilte die neue Kindesvertreterin mit, dass sie auf Anträge zu den vorsorglichen Belangen (Ferien, Entscheidung bezüglich Arztwahl) verzichte.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 ordnete der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahme an, dass die Tochter die Fasnachtsferien vom 23. bis und mit 29. Februar 2020 mit dem Vater verbringt. Da sich die Eltern später nicht einig waren, ob das Besuchsrecht des Vaters trotz des Ferienbeginns gilt oder nicht, erläuterte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident diese Verfügung später am 21. Februar 2020 auf Ersuchen des Stellvertreters der Beiständin dahingehend, dass die Tochter nicht nur die Fasnachtsferien vom 23. bis und mit 29. Februar 2020, sondern bereits das Wochenende vom 21. Februar 2020, von 12:00 Uhr an, mit dem Vater verbringt (vgl. act. 26 ff. des Appellationsgerichts). Im Übrigen wies der Verfahrensleiter mit der Verfügung vom 22. Januar 2020 die sinngemässen Anträge des Vaters auf Änderung der vorsorglichen Regelung des Ferienrechts vom 25. September 2018, auf vorzeitige Vollstreckung der Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids (Betreuungs- und Ferienregelung) und auf Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für die Mutter und deren Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für seine Parteientschädigung ab.

Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 liess sich die neue Kindesvertreterin zur Berufung und zur Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 vernehmen (act. 20 des Appellationsgerichts). Die Mutter verzichtete mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (act. 21 des Appellationsgerichts) unter Verweis auf ihre Eingabe vom 14. Januar 2020 auf eine ergänzende Stellungnahme zur Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019. Der Vater äusserte sich mit Eingaben vom 3. und 14. Februar 2020 (act. 22 ff. des Appellationsgerichts) und beantragte in der Eingabe vom 3. Februar 2020 die Anordnung der folgenden vorsorglichen Massnahmen: Erstens sei die Mutter anzuweisen, die Tochter nicht mehr zum Reiten zu bringen. Zweitens sei die Mutter anzuweisen, die Tochter bei Bedarf nach medizinischer Versorgung zu Dr. med. H____ oder ins Universitätsspital Basel zu begleiten und den Vater vorher und nachher durch Zustellung der ärztlichen Unterlagen darüber in Kenntnis zu setzen.

Eine Verhandlung betreffend Einigungsversuch und vorsorgliche Massnahmen fand am 19. Februar 2020 vor dem verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten statt. Der Einigungsversuch scheiterte. Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 traf der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahmen die folgenden Anordnungen: Die Tochter verbringt die Sommerferien vom 19. Juli bis und mit 1. August 2020 mit dem Vater. Die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ wird fortgeführt; Dr. med. E____ wird ersucht, sich bezüglich Organisation und Berichterstattung direkt an die Beiständin zu halten und dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten. Der Beiständin wird der zusätzliche Auftrag erteilt, die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ in die Wege zu leiten und zu überwachen. Die Eltern werden angewiesen, im Bedarfsfall als Kinderarzt für die Tochter Dr. med. H____ zu besuchen, sofern nicht wegen Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt besucht werden muss, und den anderen Elternteil soweit möglich vor und in jedem Fall nach einem Kinderarztbesuch über diesen zu informieren. Zudem verbot der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Mutter vorsorglich, die Tochter reiten zu lassen.

Mit Eingabe vom 9. März 2020 teilte die Kindesvertreterin mit, dass sie auf Einreichung einer Anschlussberufungsantwort verzichte und sich generell an der Verhandlung mündlich äussern werde (act. 30 des Appellationsgerichts).

Mit Eingabe vom 15. April 2020 (act. 31 des Appellationsgerichts) beantragte der Vater, die Betreuung der Tochter durch ihn sei für die Dauer der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus auszudehnen. Gemäss der Begründung handelt es sich dabei um ein Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme. Mit Verfügung vom 17. April 2020 wies der verfahrensleitende Appellationsgericht dieses Gesuch ab.

Mit Eingabe vom 17. April 2020 (act. 33 des Appellationsgerichts) monierte die Mutter insbesondere, das Verfahren sei unfair, und beantragte den Beizug der Akten der IV-Stelle Basel-Stadt betreffend den Vater und der KESB-Akten betreffend Beistandschaft sowie die Befragung der Lehrerin der Tochter. Mit Verfügung vom 22. April 2020 holte der Verfahrensleiter eine schriftliche Auskunft bei der Lehrerin von C____ ein und wies den Antrag auf Einvernahme der Lehrerin als Zeugin unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts ab. Am 27. April 2020 erteilte die Lehrerin die schriftliche Auskunft (act. 37 des Appellationsgerichts).

Am 23. April 2020 wurde die Tochter, mit ihrem Einverständnis in Begleitung ihrer Kindesvertreterin, von der Richterin Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard und der Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen angehört.

Mit Eingabe vom 25. April 2020 (act. 35 des Appellationsgerichts) äusserte sich der Vater zur Eingabe der Mutter vom 17. April und beantragte zusätzlich, die Mutter sei zu verpflichten, umgehend den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen. Zudem beantragte er sinngemäss, der Mutter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen. In der Eingabe vom 3. Mai 2020 (act. 39 f. des Appellationsgerichts) wies der Vater auf Literatur zur alternierenden Obhut hin und legt seiner Eingabe Auszüge und eine eigene Übersetzung davon bei.

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Am 6. Mai 2020 fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt, an welcher die Mutter als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte mit ihrem Vertreter, der Vater als Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger sowie die Kindesvertreterin teilnahmen; die Beiständin war bis zu den Parteivorträgen ebenfalls anwesend. Die Mutter, der Vater, die Beiständin und die Kindesvertreterin wurden befragt. Anschliessend gelangten der Vertreter der Mutter, der Vater und die Kindesvertreterin zum Vortrag. Der Vertreter der Mutter bekräftigte im Wesentlichen die schriftlichen Anträge. Der Vater hielt ebenfalls an seinen schriftlich gestellten Anträgen fest. Ausserdem erwähnte er einen eventuellen Schulwechsel der Tochter nach der 2. Einführungsklasse und beantragte den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts. Die Kindesvertreterin hielt sich mit konkreten Anträgen zurück und legte insbesondere die Anliegen und die Sichtweise der Tochter dar. Sie führte namentlich aus, dass die Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge nicht erfüllt seien, und wies darauf hin, dass es ihrer Einschätzung nach indes an der nötigen Kooperation unter den Eltern für eine alternierende Obhut im wöchentlichen Wechselmodell fehle und dass es vorzuziehen wäre, wenn das Kind mehr bei der Mutter wäre und ein grosszügiges blockweises Besuchsrecht zwischen Tochter und Vater etabliert würde; mit der aktuellen Lösung sei an sich ein Mittelweg gefunden worden, mit dem es dem Kind gut gehe. Für detailliertere Angaben wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Der Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2019, mit welchem insbesondere über die elterliche Obhut und andere Kinderbelange entschieden worden ist, ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die Berufung und die Anschlussberufung sind, unter der Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), frist- und formgereicht eingereicht worden (vgl. Art. 311-313 ZPO). Darauf ist somit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Die weiteren Kinderbelange umfassen jedenfalls die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB; Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 298b N 6; Moret/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 304 ZPO N 6a; Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 1, 4). Aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Prozessökonomie ist das Gericht nach richtiger Auffassung auch für die Anordnung allfälliger Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB zuständig (OGer ZH RZ17002 vom 29. August 2017 E. 6.3 f.; Moret/Steck, a.a.O., Art. 304 ZPO N 6a; Zogg, a.a.O., S. 4 f.; vgl. OGer ZH LZ190008 vom 27. Juni 2019 E. 2.2; a. M. Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 315-315b N 4; a. M. wohl auch Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 298b N 7). Die Berufung ist ein devolutives Rechtsmittel. Ihr Devolutiveffekt besteht darin, dass mit der Einlegung des Rechtsmittels nur noch die Berufungsinstanz befugt ist, über den Berufungsgegenstand zu befinden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 932). Die Regelung der elterlichen Sorge und die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen weisen einen engeren Sachzusammenhang zur Obhut und zum persönlichen Verkehr bzw. zu den Betreuungsanteilen auf als zur Unterhaltspflicht. Seit der Einreichung der Berufung vom 28. November 2019 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2019 betreffend Obhut und Betreuungsanteile bzw. Besuchsrecht ist deshalb auch dafür das Appellationsgericht zuständig und nicht das Zivilgericht, bei dem noch das Verfahren betreffend Unterhalt hängig ist (vgl. auch Entscheid vom 19. Februar 2020).

Über die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und der Betreuungsanteile bzw. des persönlichen Verkehrs sowie die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist im vereinfachten Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 295 ZPO; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971, 978 f.). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).

1.2 In Bezug auf die Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 1 ff.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich der hier geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien Noven im Berufungsverfahren hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).

1.3 Die Mutter bekräftigte an der Berufungsverhandlung ihre schriftlich gestellten Anträge auf Beizug der Akten der IV-Stelle Basel-Stadt betreffend den Vater und der KESB-Akten betreffend Beistandschaft sowie auf Befragung der Lehrerin der Tochter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Auf diese Anträge wird jeweils an geeigneter Stelle eingegangen (vgl. unten E. 3.4.2, 3.7.2 und 4.9.4).

1.4 Nachfolgend wird lediglich auf die überhaupt relevanten Anträge und Ausführungen eingegangen. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436, 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41, 139 V 496 E. 5.1 S. 504, 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Ausserdem sind die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu nennen (BGE 134 I 833 E. 4.2.2 S. 89) und die Beweise, auf die das Gericht abgestellt hat, zu erwähnen und zu würdigen (BGE 101 Ia 298 ff. E. 4c S. 305; vgl. zum Ganzen auch Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 14 f.).

  1. Formelle Rügen

2.1 Kindesanhörung

2.1.1 Die Mutter beanstandet, dass das Zivilgericht auf eine Kindesanhörung verzichtet habe, ohne dies zu begründen (Berufung S. 26).

2.1.2 Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut sind Kinder gewöhnlich ab dem zwölften Altersjahr urteilsfähig (vgl. BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 2.2.2). Bei kleineren Kindern ist nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen, weil sie sich darüber noch nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinn eine stabile Absichtserklärung abgeben können. Die Aussagen jüngerer Kinder haben deshalb für die Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweiswert (BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S. 557; BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 3.1). Dabei dürften mit kleineren bzw. jüngeren Kindern noch nicht urteilsfähige Kinder gemeint sein (vgl. zur Kindesanhörung auch unten E. 4.8.8 f.)

2.1.3 Die Tochter wurde erst knapp drei Monate vor der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 sechs Jahre alt. Die Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel erstattete am 27. August 2018 ein psychologisches Gutachten über sie (act. 27 des Zivilgerichts, nachfolgend Gutachten). Eine der beiden Gutachterinnen führte am 3. Juli 2018 mit der Tochter ein psychodiagnostisches Gespräch (Gutachten S. 5). Die Angaben, welche die Tochter anlässlich dieses Gesprächs gemacht hat, werden im Gutachten (S. 21) wiedergegeben. Insgesamt gelang es in der Begutachtung nicht, einen eindeutigen Kindeswillen zu eruieren. Hingegen zeigten sich bereits Anzeichen eines Loyalitätskonflikts. So zeigte die Tochter deutliche Verhaltensänderungen, als die Gutachterin ihr Fragen zu ihrer Familie stellte (Gutachten S. 32). Die Tochter besuchte bis am 29. August 2019 eine Psychotherapie bei Dr. med. E____, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Gemäss der telefonischen Auskunft von Dr. med. E____ vom 16. September 2019 wollte die Tochter nicht über den Konflikt der Eltern sprechen oder Stellung beziehen, was Ausdruck eines Loyalitätskonflikts gewesen sei. Beim Spielen habe sie den inneren Konflikt ausdrücken können. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse teilte Dr. med. E____ dem Zivilgericht mit (vgl. Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49 f.; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Ziff. XXXIII). Die Tochter wurde im erstinstanzlichen Verfahren von einer Kindesvertreterin vertreten. Diese sah die Tochter zwischen Dezember 2017 und September 2019 14 Mal (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 3) und teilte deren Wünsche dem Gericht mit. Damit floss die Position der Tochter auf verschiedene und ihrem Alter angemessene Art und Weise ins erstinstanzliche Verfahren ein. Da die Gutachterinnen keinen eindeutigen Willen der Tochter ermitteln konnten und die Tochter gegenüber der behandelnden Psychiaterin nicht Stellung beziehen wollte, konnte das Zivilgericht davon ausgehen, dass von einer gerichtlichen Anhörung der Tochter kaum wesentliche Erkenntnisse zu erwarten waren. Aufgrund des Loyalitätskonflikts ist eine Anhörung zudem mit einer Belastung für die Tochter verbunden. Unter den gegebenen Umständen durfte das Zivilgericht annehmen, dass wichtige Gründe gegen eine gerichtliche Anhörung sprachen und der Verzicht auf eine solche im überwiegenden Interesse der Tochter lag. Der Verzicht auf eine gerichtliche Anhörung durch das Zivilgericht ist deshalb nicht zu beanstanden.

2.1.4 Die Tochter wurde unterdessen am 23. April 2020 im Rahmen des Berufungsverfahrens angehört (vgl. dazu Aktennotiz Kindesanhörung). Laut ihrer Vertreterin war sie vor der Anhörung belastet und wollte nur ein einziges Mal und nur in Begleitung der Kindesvertreterin zur Anhörung kommen (vgl. Plädoyernotizen Kindesvertreterin S. 3 unten). An der Befragung wirkte das Mädchen grundsätzlich fröhlich, offen und entspannt, was sich aber änderte, sobald die Betreuung durch die Eltern zum Thema wurde. Hier wurde die Anspannung deutlich. Das Kind wirkte gestresst und war offensichtlich bemüht, nichts Falsches zu sagen und ausgeglichene Antworten zu geben. Der bereits angesprochene Loyalitätskonflikt, unter dem die Tochterleidet, wurde deutlich. Auf die Äusserungen der Tochter an der Anhörung wird, soweit relevant, zurückzukommen sein (vgl. unten E. 4.8.8 f.).

2.2 Anträge

Die Mutter behauptet, im angefochtenen Entscheid würden von ihr gestellte Anträge nicht erwähnt (Berufung S. 25). Sie substanziiert nicht weiter, welche im angefochtenen Entscheid nicht erwähnten Anträge sie wann gestellt habe, und sie begründet auch nicht, dass und weshalb die angeblich nicht erwähnten Anträge relevant sein sollten. Unter diesen Umständen ist auf die betreffende Rüge nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.4). Hingegen macht die Mutter zu Recht geltend, dass im angefochtenen Entscheid gewisse Anträge der bisherigen Kindesvertreterin unrichtig wiedergebeben worden sind (vgl. Eingabe der bisherigen Kindesvertreterin vom 12. November 2019 [act. 80 des Zivilgerichts]; Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 13. November 2019). Sie legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb dieser Umstand für den angefochtenen Entscheid überhaupt relevant ist – zumal im Bereich der Kinderbelange ohnehin die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz gelten. Auch auf die diesbezügliche Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist unter Verweis auf die erwähnte Eingabe der bisherigen Kindesvertreterin vom 12. November 2019 festzustellen, dass die Angaben in Ziff. IV und V der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids korrekt sind (vgl. dazu Berufung S. 25).

2.3 Kein unfaires Verfahren

2.3.1 Die Mutter behauptet in ihrer Eingabe vom 17. April 2020, der Vater übe einen derart grossen Druck auf alle Beteiligten aus, dass diese aus Angst vor rechtlichen Schritten des Vaters entweder wichtige Tatsachen verschwiegen oder ihr Mandat niederlegten. Aus diesem Grund sei das vorliegende Verfahren unfair (act. 33 des Appellationsgerichts S. 1 ff.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass eine der von der Mutter genannten Personen aus Angst vor dem Vater irgendwelche für das Berufungsverfahren relevanten Tatsachen verschwiegen hat oder verschweigen könnte. Die bisherige Kindesvertreterin erklärte mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 (act. 11 des Appellationsgerichts), dass sie für das Berufungsverfahren nicht als Kindesvertreterin zur Verfügung stehe. Aus den Äusserungen der Beiständin an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16, u.a. Hinweis auf E-Mail der Kindesvertreterin an den Vater vom 3. Dezember 2019) kann zwar geschlossen werden, dass die Beiständin selber und die bisherige Kindesvertreterin zumindest unter anderem wegen des Verhaltens des Vaters um Entbindung von ihrem Mandat ersucht haben. Selbst wenn das Verhalten des Vaters den einzigen Grund dargestellt hätte, würde dadurch die Fairness des vorliegenden Verfahrens aber nicht in Frage gestellt, zumal offensichtlich keine wichtigen Tatsachen verschwiegen werden und eine engagierte Vertretung der Tochter und der Mutter stets gewährleistet gewesen ist. So entband der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 die bisherige Kindesvertreterin von ihrem Mandat und setzte umgehend eine neue erfahrene Kindesvertreterin ein. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, wie das behauptete Verhalten einer Partei dazu führen sollte, dass das gerichtliche Verfahren unfair ist.

2.3.2 Es ist an dieser Stelle festzustellen, dass beide Elternteile dazu tendieren, Dritte und/oder Behördenmitglieder, die in das Verfahren involviert sind, abzuwerten, sobald diese ihnen nicht genehme Positionen vertreten. Beim Vater, welcher dabei vehement vorgeht, ist dies offensichtlich. So wertete er beispielsweise die Psychiaterin der Tochter und die Beiständin ab, warf ihnen gar rechtswidriges Verhalten vor und stellte die Beendigung der Therapie seiner Tochter in Aussicht respektive verlangt die Absetzung der Beiständin (vgl. etwa Eingabe vom 14. Januar 2020 S. 1 ff., 7, 8; Mail vom 27. August 2019 act. 3/10 des Appellationsgerichts). Sehr illustrativ ist etwa, dass er die neue Kindesvertreterin, die das Mandat verdankenswerterweise sehr kurzfristig übernommen hat, damit das Verfahren im Interesse aller Parteien zügig weitergeführt werden konnte, mit einer sehr schlechten Google Bewertung bedacht und sie dabei als „juristisch als auch menschlich fragwürdig“ abkanzelt (vgl. act. 44 des Appellationsgerichts) – dies notabene ohne dass seine Vorwürfe objektiv begründet wären, zumal die Kindesvertreterin ihr Vorgehen – namentlich, weshalb sie unter den gegebenen Umständen das erste Kennenlern-Gespräch mit dem sechsjährigen Kind im Beisein der Mutter hat durchführen müssen, klar und nachvollziehbar dargelegt hat.

Die Mutter respektive ihr Vertreter geht zwar subtiler vor. Aber auch ihre Vorwürfe, wonach der Kinderarzt Dr. H____, das Telefon häufig nicht bediene respektive einfach mache, was der Vater sage, das Verhalten der Lehrerin Frau [...] „nicht normal“ gewesen sei, das Berufungsgericht die Tochter suggestiv befragt habe, und vorinstanzliches Verfahren und Entscheid „missglückt“ seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, 19, 23, 28; Protokoll Verhandlung vom 19. Februar 2020 S. 6; Berufung S.27) erscheinen etwas leichtfertig erhoben.

  1. Elterliche Sorge

3.1 Antrag

3.1.1 Die Mutter behauptet, sie habe bereits in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 beantragt, die elterliche Sorge sei dem Vater zu entziehen und ihr allein zuzuteilen (Berufung S. 8 und 25). Diese Behauptung findet keine Stütze in den Akten. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll (S. 6) hat die Mutter in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 im Rahmen ihrer Anträge lediglich darauf hingewiesen, dass das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Kindeswohl sei, und konkret beantragt, ihr sei die alleinige Obhut und dem Vater ein Besuchsrecht zuzuweisen. Einen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge hat sie gemäss dem Verhandlungsprotokoll aber nicht gestellt, wie das Zivilgericht in seiner Stellungnahme zu Recht bemerkt (Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 [act. 14 des Appellationsgerichts] S. 1 f.). Im angefochtenen Entscheid wird in der Sachverhaltsdarstellung (Ziff. XXXIV) zwar tatsächlich festgestellt, die Mutter habe in der Verhandlung vom 18. September 2019 im Wesentlichen die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge mit Zuweisung eines Besuchsrechts an den Vater beantragt; ausserdem habe sie die Frage in den Raum gestellt, ob das Gericht nicht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die gemeinsame elterliche Sorge vorliegend noch dem Kindeswohl entspricht. Diese Feststellung beruht aber angesichts ihrer Formulierung ganz offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen – der Begriff alleinige Obhut wurde mit dem Begriff alleinige Sorge verwechselt. Dies kann in umfangreichen Entscheiden mit komplexer Thematik, die noch dazu unter Zeitdruck verfasst werden müssen, passieren. Weiter wird im Berufungsverfahren ohne Substanziierung geltend gemacht, eine frühere Anwältin der Mutter (I____) habe zu Beginn des Verfahrens einen formellen Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter gestellt und die spätere Rechtsvertreterin (J____) habe im erstinstanzlichen Verfahren auf die Eingaben von Anwältin I____ verwiesen und den Antrag nicht wiederholen müssen (Eingabe vom 17. April 2020 S. 6 f.). In den Akten des Verfahrens F.2018.(…) betreffend Obhut und persönlichen Verkehr bzw. Betreuungsanteile, die das Zivilgericht dem Appellationsgericht übermittelt hat, findet sich indes keine entsprechende Eingabe von Anwältin I____. Mangels Angaben der Mutter, in welcher Eingabe im Rahmen welchen Verfahrens und wann der entsprechende Antrag gestellt worden sein soll, kann im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand abgeklärt werden, ob sich allenfalls eine entsprechende Eingabe in den Akten anderer Verfahren befindet. Damit ist jedenfalls nicht erstellt, dass die Mutter im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gestellt hat. Folglich hat das Zivilgericht entgegen der Auffassung der Mutter (Berufung S. 8) keinen Anlass gehabt, über einen entsprechenden Antrag explizit zu entscheiden, und sind die Rügen der formellen Rechtsverweigerung bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

3.1.2 Im Übrigen wären diese Rügen auch dann unbegründet, wenn die Mutter einen formell korrekten Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gestellt hätte. Die für den Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge relevanten Kriterien sind auch beim Entscheid über die alternierende Obhut relevant und die Anforderungen sind bei der elterlichen Sorge jedenfalls nicht geringer als bei der Obhut (vgl. unten E. 3.3 und 4.1). Indem das Zivilgericht die Voraussetzungen der alternierenden Obhut geprüft und bejaht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4), hat es somit implizit auch die Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge – wesentliche Voraussetzung der alternierenden Obhut (vgl. Art. 298b Abs. 3ter ZGB) – geprüft und bejaht. Dementsprechend macht das Zivilgericht mit seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 (act. 14 des Appellationsgerichts S. 2) geltend, es habe von Amtes wegen inzident geprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl der Tochter entspreche. Indem das Zivilgericht mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die alternierende Obhut angeordnet hat, hätte es deshalb einen allfälligen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge implizit abgewiesen.

3.2 Voraussetzungen der Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge

Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Erweist sich die Annahme, dass Konflikte zwischen den Eltern mit der Zeit beigelegt werden können und sich die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts einpendelt, im Nachhinein als falsch, können allenfalls veränderte Tatsachen und damit ein Abänderungsgrund im Sinn von Art. 298d Abs. 1 ZGB gegeben sein (BGE 141 III 472 E. 4, 4.3 S. 474 ff.). Die Schwelle und die Kriterien für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Anwendung von Art. 298d Abs. 1 ZGB entsprechen denjenigen für die Alleinzuteilung in Anwendung von 298 Abs. 1 ZGB und Art. 298b Abs. 2 ZGB (vgl. Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 298 ZGB N 12, Art. 298b ZGB N 10 und Art. 298d ZGB N 3).

3.3 Voraussetzungen der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge

3.3.1 Die gemeinsame elterliche Sorge stellt den Grundsatz dar und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5, 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.). Die alleinige elterliche Sorge darf nicht bereits dann angeordnet werden, wenn mit ihr dem Kindeswohl besser gedient ist als mit der gemeinsamen elterlichen Sorge (keine positive Kindeswohlprüfung). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist vielmehr nur dann zulässig, wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten ist und zudem bei alleiniger elterlicher Sorge eine Verbesserung zu erwarten ist (negative Kindeswohlprüfung) (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; BGer 106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5; Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017 [nachfolgend Büchler/Clausen, FamKomm], Art. 298 ZGB N 19 f. und 24). Es muss erstellt sein, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N 20). Die sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist wichtig und kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 7).

3.3.2 Zunächst ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 13). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Zudem muss die Kindesschutzmassnahme verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass sie zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist und die Schwere des Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht (Cottier, a.a.O., Vor Art. 307-317 N 7). Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5 S. 478). Gemäss einer Lehrmeinung misst sich die gröbliche Verletzung elterlicher Pflichten nicht nur an den Aufgaben gemäss Art. 301 ff. ZGB, sondern auch an der Unterhaltspflicht und dem Besuchsrecht (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 311/312 ZGB N 8). Jedenfalls ein Konflikt um den Kindesunterhalt per se kann gemäss einem Urteil des Bundesgerichts aber kein Argument für die alleinige elterliche Sorge sein. Da das Bundesgericht dies damit begründet, dass die Unterhaltsfrage ausschliesslich finanzielle Aspekte betrifft und keinen Zusammenhang mit der Frage hat, ob die Eltern fähig sind, die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes gemeinsam auszuüben (BGer 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 5.3), beansprucht das Urteil aber nicht nur für den Fall Geltung, dass sich ein Elternteil einer Regelung des Unterhalts widersetzt (vgl. BGer 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 3.1), sondern auch für denjenigen, dass ein Elternteil eine bestehende Unterhaltsregelung nicht korrekt einhält.

3.3.3 Auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 ff.). Insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann unter Umständen eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung der Situation erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.). Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, so führt das gemeinsame Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199). Es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht andauernd die Entscheidungen treffen muss, für die es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6 S. 478; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200). Wenn für jede Einzelfrage ein Verfahren zu eröffnen wäre, in welches das Kind mit zunehmendem Alter hineingezogen würde, würde das Kind fast zwangsläufig in einen unnötigen Loyalitätskonflikt geraten (BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200). Selbst wenn die Eltern heftig streiten und sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet und stark unter diesem leidet, fehlt es aber an einem stichhaltigen Grund für die alleinige elterliche Sorge, wenn diese keine wesentliche Verbesserung der Situation erwarten lässt und die gemeinsame elterliche Sorge den Loyalitätskonflikt und die dadurch verursachte Belastung des Kindes nicht aller Wahrscheinlichkeit nach in entscheidender Weise verstärken würde (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 f.; BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 5.5). Ist der elterliche Konflikt zwar schwerwiegend, beschränkt er sich aber auf einzelne Probleme und ist im Grundsatz ein einvernehmliches Zusammenwirken möglich, so ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein gerichtlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine gerichtliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200, 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.).

3.4 Fähigkeit der Eltern, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben

3.4.1 Die Mutter begründet ihren Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge damit, der Vater sei ausserstande, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben.

Im Rahmen der Begutachtung (Zeitraum Sommer 2018) zeigten beide Elternteile ein feinfühliges Fürsorgeverhalten, das sich zumeist an den Bedürfnissen der Tochter orientierte. Während der Begutachtung erschienen beide Elternteile in der Lage und willens, die Grundbedürfnisse der Tochter nach Versorgung, Betreuung und emotionaler Fürsorge zu erfüllen. Beide Elternteile nahmen aktiv Anteil am Leben der Tochter. Beide Elternteile erschienen bemüht, ihr Verhalten an den Bedürfnissen der Tochter zu orientieren, wenngleich ihnen dies aufgrund des ausgeprägten elterlichen Konflikts nicht immer gelang (Gutachten S. 28, 30). Den von beiden Elternteilen beschriebenen mangelnden Kompetenzen des jeweils anderen Elternteils im Umgang mit der Tochter entsprechende Beobachtungen zeigten sich nicht und wurden auch nicht von Drittpersonen beschrieben (Gutachten S. 30). Die Gutachterinnen führten insbesondere je vier psychodiagnostische Gespräche mit jedem Elternteil, ein psychodiagnostisches Gespräch mit der Tochter, je eine Interaktionsbeobachtung der Tochter mit jedem Elternteil und je einen psychodiagnostischen Kontakt in der Wohnung jedes Elternteils durch (Gutachten S. 5). Die Mutter teilte den Gutachterinnen mit, der Vater sei der Ansicht gewesen, dass er verschiedene Krankheiten habe, wobei sie den Eindruck habe, dass er sich in die Krankheiten hineinsteigere, und der Vater habe gemäss seinem Hausarzt eine Angstsymptomatik (Gutachten S. 10). Auch wenn der Vater die Angaben der Mutter zu seinem Gesundheitszustand in einer späteren Eingabe an das Zivilgericht als falsch bezeichnete (Eingabe vom 1. November 2018 [act. 39 des Zivilgerichts] S. 2), waren die Gutachterinnen damit für das Thema allfälliger Krankheiten des Vaters sensibilisiert. Trotzdem fanden sie im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise darauf, dass einer der beiden Elternteile nicht in der Lage gewesen wäre, die Tochter entsprechend ihren Grundbedürfnissen nach Ernährung und Gesundheitsfürsorge sowie ihren emotionalen Bedürfnissen zu versorgen und zu betreuen (Gutachten S. 30). Gemäss der E-Mail der Beiständin an die Mutter vom 30. Januar 2019 (act. 56 des Zivilgerichts) geben das Gutachten und die Schilderungen der bisherigen Kindesvertreterin keinen Anlass zur Annahme, dass die Tochter bei ihrem Vater in irgendeiner Form gefährdet ist. Die Mutter respektive ihre vormalige Vertreterin hat noch in der Verhandlung vom 18. September 2019 ausdrücklich anerkannt, dass der Vater zur Tochter „ein super Vater“ sei (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 9).

3.4.2

3.4.2.1 Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (act. 50 des Zivilgerichts) hat die IV-Stelle Basel-Stadt erklärt, der Vater beantrage Leistungen der IV. Die Mutter macht geltend, damit sei aktenkundig, dass sich der Vater aufgrund seines Gesundheitszustands bei der IV-Stelle angemeldet habe. Es sei ihr nicht bekannt, ob der Gesundheitszustand des Vaters einen negativen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit oder die Ausübung der elterlichen Sorge habe. Die Mutter macht geltend, diesbezüglich seien von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, und beantragt den Beizug der Verfahrensakten der IV-Stelle (Berufung S. 10 und 14 f., Eingabe vom 17. April 2020 [act. 33 des Appellationsgerichts] S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der Vater möchte sich nicht zum Verfahren bei der IV-Stelle Basel-Stadt äussern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10).

3.4.2.2 Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZGB hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen Beweise abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt indes nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere auch die in der ZPO nicht explizit geregelte, aber zulässige antizipierte Beweiswürdigung (Hasenböhler, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 33a ff.) Auch im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht die Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 296 ZPO N 17; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 296 ZPO N 6). Diese erlaubt es dem Gericht insbesondere, untaugliche oder ungeeignete Beweismittel abzulehnen und die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Hasenböhler, a.a.O., Art. 157 N 34 ff.; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 122 III 219 E. 3c S. 223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; AGE ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3). Unter diesen Umständen liegt im Verzicht auf weitere Beweismassnahmen auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).

3.4.2.3 Es gibt keine ernsthaften Hinweise dafür, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters aus gesundheitlichen Gründen in irgendeiner Weise eingeschränkt wäre, sondern das psychologische Gutachten (vgl. S. 28, 30, 34) hat beiden Eltern Erziehungsfähigkeit attestiert. Insbesondere aufgrund der Feststellungen in diesem Gutachten – die Gutachterinnen waren für angebliche Beeinträchtigungen des Vaters durch die Mutter notabene bereits sensibilisiert – ist das Gericht überzeugt, dass beide Elternteile fähig sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben. An dieser Überzeugung vermöchten Angaben über allfällige Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie ganze oder teilweise Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeiten des Vaters in den IV-Akten nichts zu ändern, zumal daraus ja nicht per se auch auf eine Beeinträchtigung seiner Erziehungsfähigkeit zu schliessen wäre. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag auf Beizug der IV-Akten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen und sind diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorzunehmen.

3.4.2.4 Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 25. Februar 2020 eskalieren Gespräche mit dem Vater bedingt durch „eine sehr kleine Impulskontrolle“ sehr schnell (act. 34/2 des Appellationsgerichts S. 3). Auch diese Feststellung ist nicht geeignet, die Fähigkeit des Vaters, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, in Frage zu stellen. Sie bezieht sich offensichtlich auf Gespräche zwischen dem Vater und der Beiständin und anderen ins Verfahren involvierten Drittpersonen und allenfalls der Mutter, aber nicht auf Gespräche und Umgang des Vaters mit der Tochter. Zudem haben gemäss demselben Bericht der Beiständin (S. 3) beide Elternteile einen liebevollen Umgang mit der Tochter. Die Mutter hat an der Berufungsverhandlung, notabene erst auf entsprechende Frage hin, ob der Vater auch im Umgang mit der Tochter eine kleine Impulskontrolle zeige, erklärt, die Tochter habe ihr „auch schon“ gesagt, dass der Vater laut werde und schreie (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Zweifellos ist Lautwerden und gar Schreien generell im Umgang mit anderen Menschen – erst recht aber mit einem Kind – kein angemessenes Verhalten, aber wohl vielen Erziehenden bereits einmal unterlaufen und per se kein Grund für eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit - zumal diese hier längst durch ein psychologisches Gutachten abgeklärt wurde. Zudem liess die Mutter ihre vormalige Vertreterin noch an der vorinstanzlichen Verhandlung erklären, zur Tochter sei der Vater „super“.

3.4.3 Die Mutter behauptet (Berufung S. 9), der Vater habe die elterliche Sorge missbraucht und ohne Rücksprache mit ihr oder der Beiständin der Tochter Dr. med. K____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. E____, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, verboten, die Tochter weiter zu behandeln. Gemeinsame elterliche Sorge bedeute, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regelten. Mit seinen Alleingängen betreffend die Arztwahl habe der Vater bewiesen, dass er dazu nicht in der Lage sei (vgl. Berufung S. 4 ff.).

Bezüglich Dr. med. E____ ist die Behauptung der Mutter unpräzis. Mit E-Mail vom 27. August 2019 (act. 72 des Zivilgerichts) warf der Vater Dr. med. E____ vor, sie habe sich rechtswidrig verhalten, indem sie ihm nicht vollständige Einsicht in die Krankenakte der Tochter gewährt und diese ohne seine schriftliche Einwilligung behandelt habe. Er erklärte, er müsse überdenken, ob er einer Weiterbehandlung durch sie noch zustimmen könne. Dr. med. E____ entschied sich darauf ihrerseits – nachvollziehbarerweise – dazu, die Therapie mit der Tochter zu unterbrechen, weil sie sich nach dem Gespräch mit dem Vater vom 27. August 2019 durch dessen anschliessende E-Mail vom selben Tag sehr unter Druck fühlte (Schreiben von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Berufung S. 4; vgl. E-Mail von Dr. med. E____ vom 30. August 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2). Nach einer zwischenzeitlichen Ablehnung von Dr. med. E____ hat der Vater in der Verhandlung vom 19. Februar 2020 (Protokoll Verhandlung S. 7) erklärt, er könne sich eine Fortsetzung der Therapie der Tochter bei dieser grundsätzlich vorstellen (vgl. unten E. 8.3.1). Auch an der Berufungsverhandlung hat er sich nicht gegen eine Weiterführung der Therapie bei Dr. E____ gewendet, sondern im Gegenteil festgehalten, die Therapie wäre zwischenzeitlich schon angelaufen, wenn die Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 dies nicht verhindert hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18).

Mit E-Mail vom 12. November 2019 (act. 3/9 des Appellationsgerichts) entzog der Vater dem Kinderarzt Dr. med. K____ die Erlaubnis, die Tochter weiter zu behandeln, und mit E-Mail vom 14. November 2019 (act. 3/9 des Appellationsgerichts) forderte er ihn auf, sich künftig aus ihren Angelegenheiten herauszuhalten. Dass der Vater das Vertrauen in Dr. med. K____ verloren hat, hat u.a. folgenden Hintergrund: Gemäss der Epikrise vom 11. November 2019 diagnostizierte Dr. med. K____ bei der Tochter am 6. September 2019 periorale Dermatitis und gemäss der Krankenakte verschrieb er ihr an diesem Datum […] (act. 18 des Appellationsgerichts, S. 72). Gemäss der Patienteninformation enthält […] Salbe ein stark wirksames Kortikoid (https://compendium.ch[...]) und in der Fachinformation zur […] Salbe wird periorale Dermatitis gerade unter den Kontraindikationen erwähnt (https://compendium.ch/product[...]/ [besucht am 17. Januar 2020]). Dafür, dass die Behandlung mit […] vorliegend allenfalls nicht indiziert gewesen sein dürfte, spricht auch der Bericht von Dr. med. L____ von der Dermatologie [...] vom 4. Dezember 2019 (act. 18 des Appellationsgerichts S. 90), wonach bei der Untersuchung vom 4. Dezember 2019 eine periorale Dermatitis diagnostiziert worden und eine Nulltherapie, Schwarzteeumschläge und das Absetzen von […] empfohlen worden sei. Es kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, dass der Kinderarzt mit dem Verschreiben von […] objektiv pflichtwidrig gehandelt hat. Es ist aber nachvollziehbar, dass der Vater, der selber eine qualifizierte medizinische Ausbildung hat, an der Kompetenz von Dr. med. K____ zweifelt und wünscht, dass die Tochter von einem anderen Kinderarzt, namentlich von ihrem früheren Kinderarzt Dr. med. H____, behandelt wird (vgl. dazu E-Mail des Vaters vom 2. Dezember 2019 [act. 6/1 des Appellationsgerichts]; Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 6).

Aus dem Verhalten des Vaters gegenüber Dr. med. E____ und Dr. med. K____ kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Vater ausserstande sei, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, zumal es sich gemäss den Akten insoweit um vereinzelte Ärzte handelt, die der Vater abgelehnt hat. Für die Behauptung in der Berufung (S. 4, 9), der Vater lehne „alle Ärzte“ ab und gefährde dadurch das Wohl des Kindes, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte.

3.4.4

3.4.4.1 Weiter begründet die Mutter den Antrag, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen, auch damit, dass er der Tochter das Reiten verboten habe (vgl. Berufung S. 5 f.). Die Tochter hatte offenbar seit Sommer 2019 im Stall [...] in [...] Reitstunden genommen (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2). Der Vater macht geltend, die Mutter habe die Tochter reiten lassen, ohne ihn vorher zu informieren (Eingabe des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 3), was implizit zugestanden ist, wird doch in der Berufung (S. 5) ausgeführt, der Vater habe mittlerweile „bedauerlicherweise“ erfahren, dass die Tochter in [...] reiten gehe. Aus dem Chatverlauf geht hervor, dass die Eltern sich im Herbst 2019 uneins waren, ob die Tochter reiten dürfe, wobei der Vater vorbrachte, dass und weshalb er den Reitsport für zu gefährlich halte, und die Mutter festhielt, die Tochter dürfe reiten (vgl. Nachrichten vom 30. September, 1. Oktober und 1. November 2019 [act. 18 des Appellationsgerichts S. 204-210 und 267-272]). Mit E-Mail vom 22. November 2019 an den Stall [...] erklärte der Vater, er sei der sorgeberechtigte Vater der Tochter, es gebe bezüglich des Reitens Uneinigkeiten mit der Mutter und er bitte den Reitstall, das Reiten für seine Tochter umgehend einzustellen, weil ihm das Risiko einer (schweren) Verletzung zu hoch sei (act. 3/5 des Appellationsgerichts). Gemäss den Angaben des Vaters habe ihm der Stall [...] bestätigt, dass die Tochter dort nicht mehr reiten werde (vgl. E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 [act. 6/1 des Appellationsgerichts]). Gemäss der E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 blieb die Mutter dabei, dass die Tochter weiterhin reiten darf (act. 3/13 des Appellationsgerichts]). Es ist nicht bestritten, dass die Tochter jedenfalls bis zur Verhandlung vom 19. Februar 2020 trotz des „Vetos“ des Vaters weiterhin im Stall [...] geritten hat (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 7).

3.4.4.2 Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB treffen die Eltern unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes die nötigen Entscheidungen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern die Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam treffen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 301 ZGB N 25; Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 301 N 4a; vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Ob die Alleinentscheidungsbefugnis unabhängig von der Obhut dem im Zeitpunkt der Entscheidung betreuenden Elternteil zukommt (so KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 29; Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 301 N 4a; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S. 750, 753; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3b) oder die elterliche Obhut voraussetzt (so OGer ZH LZ180021 vom 21. Januar 2019 E. III.1.b; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 5; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, N 59) ist in der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre umstritten und vom Bundesgericht und vom Appellationsgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden. Die Erwägungen des Bundesgerichts, die Bedeutung der Obhut reduziere sich im geltenden Recht auf die faktische Obhut und bei einer gerichtlichen oder behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem Elternteil und dessen Kind stehe dieses während der Zeit, in welcher der Elternteil zur Ausübung des persönlichen Verkehrs berechtigt ist, in dessen faktischer Obhut (BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2), spricht im Ergebnis aber für die erste Auffassung. Für diese sprechen insbesondere auch der klare Wortlaut des Gesetzes und die Praktikabilität. Die Frage, wie in alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten zu entscheiden ist, stellt sich bei der konkreten Betreuung des Kindes und damit bei demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Die Betreuung des Kindes durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil im Rahmen des persönlichen Verkehrs wäre nicht praktikabel, wenn er vor alltäglichen und dringlichen Entscheiden stets das Einverständnis des anderen Elternteils einholen müsste (vgl. Jungo/Arndt, a.a.O., S. 753). Die zweite Auffassung wird insbesondere damit begründet, dass die Entscheidungskompetenzen mit der Lebenswirklichkeit und namentlich der faktischen Verantwortung für das Kind übereinstimmen sollten (vgl. OGer ZH LZ180021 vom 21. Januar 2019 E. III.1.b; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 5; Büchler/Maranta, a.a.O., N 59). Diese Begründung überzeugt nicht, weil die faktische Verantwortung für das Kind unabhängig von der Obhut demjenigen Elternteil obliegt, der es im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich betreut. Aus den vorstehenden Gründen ist der ersten Auffassung zu folgen. Die Alleinentscheidungsbefugnis kommt dem im Zeitpunkt der Entscheidung betreuenden Elternteil somit auch dann zu, wenn er nicht (Mit-)Inhaber der elterlichen Obhut ist.

Für die Beurteilung, welche Angelegenheiten alltäglich oder dringlich im Sinn von Art. 301 Abs. 1bis ZGB sind, gilt ein objektiver Massstab. Was ein Elternteil subjektiv für wichtig erachtet, ist unerheblich (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, in: BBl 2011 S. 9077, 9106; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 32; Jungo/Arndt, a.a.O., S. 752 f.; a. M. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 7). Fragen der Ernährung, der Bekleidung, der Freizeitgestaltung und der Körperpflege gelten grundsätzlich als alltäglich (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 9106; KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 30; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 6 und 8; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 43 N 31). Das Gleiche gilt grundsätzlich für Fragen des Medienkonsums (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 8). Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Lebens des Kinds in einschneidender Weise prägen (KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c) oder die Betreuungssituation des anderen Elternteils berühren (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 34; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c; vgl. ferner KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.127; restriktiver Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 9; Büchler/Maranta, a.a.O., N 61 f.). Soweit eine Freizeitbeschäftigung auch in die Betreuungszeit des anderen Elternteils fällt, handelt es sich deshalb nicht um eine von der Alleinentscheidungsbefugnis erfasste alltägliche Angelegenheit (vgl. KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 17.127; Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 43 N 31). Wenn das Kind der Freizeitbeschäftigung nicht notwendigerweise auch während der Betreuungszeit des anderen Elternteils nachgehen muss, kann ein Elternteil über die Ausübung der Beschäftigung während seiner eigenen Betreuungszeit grundsätzlich aber allein entscheiden (vgl. KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4). Nicht alltäglichen Charakter haben jedoch Entscheidungen betreffend die Ausübung gefährlicher bzw. risikoreicher Sportarten (Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 43 N 31; vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 30) und von Hochleistungssport (KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 8; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c).

3.4.4.3 Umstritten ist vorliegend zunächst, ob das von der Tochter betriebene Reiten alltäglichen Charakter hat oder als gefährliche respektive risikoreiche Sportart zu qualifizieren ist, worüber die Eltern dann gemeinsam zu entscheiden hätten. Laut der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) ereignen sich in der Schweiz beim Reitsport jährlich rund 8'000 Unfälle, wobei von rund 3'000 dieser Unfälle Mädchen unter 17 Jahren betroffen seien. Reiten sei damit für Mädchen eine der gefährlichsten Sportarten überhaupt. Oft zögen Reitunfälle schwere Verletzungsfolgen nach sich, beispielsweise Kopfverletzungen oder Querschnittlähmungen (bfu, Medienmitteilung vom 23. Mai 2019 [https://www.bfu.ch/de/die-bfu/medien/unfaelle-im-reitsport (besucht am 17. Januar 2020)]). Gemäss dem Online-Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gehört Reiten bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland zu den drei unfallträchtigsten Sportarten. Junge Reiterinnen seien besonders gefährdet. Mädchen unter 14 Jahren machten zwar nur etwa 18 % der organisierten Reiterinnen in Deutschland aus, seien jedoch von 40 % aller Reitunfälle betroffen. Dabei sei die Schwere der aus Reitunfällen resultierenden Verletzungen im Vergleich zu anderen Sportarten besonders hoch, obwohl die meisten jungen Reiterinnen eine adäquate Schutzkleidung getragen hätten. Im Durchschnitt wiesen lediglich Kinder und Jugendliche, die von einem Auto angefahren werden, schwerer Verletzungen auf als diejenigen, die beim Reiten verunglücken (https://www.familienhandbuch.de/babys-kinder/erziehungsfragen/kinder-tiere/Reitenfuerkinder.php [besucht am 17. Januar 2020; act. 18 des Appellationsgerichts]).

3.4.4.4 Aufgrund der Akten und der Angaben der Mutter an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6) ist davon auszugehen, dass die Tochter am „Ponyreiten im Zelt“ teilnimmt (https://www.[...]/; act. 18 des Appellationsgerichts S. 47-50). Dieses Angebot richtet sich an Kinder ab ca. sechs Jahren und wird von qualifizierten und damit fachkundigen Leitern erteilt. Anfänger/innen reiten auf Ponies und werden dabei am Anfang von Helfer/innen geführt. Aufgrund der Fotos ist anzunehmen, dass dieses Ponyreiten mit Ponys des Typs Kleinpferd oder Sportpony durchgeführt wird (vgl. https://www.[...]; act. 18 des Appellationsgerichts S. 49 f.; https://de.wikipedia.org/wiki/Pony_(Pferd).

Die Tochter wird bald sieben Jahre alt und kann unterdessen unbestrittenerweise sicher Velo fahren (vgl. Eingaben vom 15. und 17. April 2020 [act. 31, 33 des Appellationsgerichts]). Der Beweisantrag, in diesem Zusammenhang einen Augenschein einer Videoaufzeichnung der Tochter auf dem Fahrrad durchzuführen, ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Insoweit gibt es heute auch keine motorischen Bedenken gegen das Reiten. Zudem hat die Mutter versichert, dass die Tochter beim Reiten korrekte Schutzbekleidung trage (Protokoll Verhandlung vom 19. Februar 2020 S. 2 f.). Das von der Tochter betriebene Ponyreiten – notabene kein Sportreiten – birgt wohl auch gewisse Risiken, kann unter diesen Umständen aber nicht als gefährliche bzw. risikoreiche Sportart für die bald siebenjährige Tochter bezeichnet werden, über welche beide Eltern gemeinsam entscheiden müssten. Dieses Ponyreiten ist von der Gefährlichkeit her etwa dem Schlitteln vergleichbar, eine Aktivität, die durchaus auch ein relevantes Verletzungsrisiko birgt, aber vom Vater offenbar als unproblematisch empfunden und selber mit der Tochter augeübt wird (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9; https://www.bfu.ch/de/die-bfu/magazin/schlitteln-ein-unterschaetztes-vergnuegen). An der Berufungsverhandlung erklärte denn auch der Vater, dass er das Ponyreiten als relativ ungefährlich erachte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Er hielt Reiten als Sportart aber grundsätzlich weiterhin als gefährlich, und wies auf die Problematik hin, wenn die Tochter dereinst aus dem „Ponyreiten“ herauswachse. Es kann der Mutter allerdings heute nicht bereits deshalb vorsorglich verboten werden, die Tochter Pony reiten zu lassen, weil diese vielleicht später gefährlicheren Reitsport betreiben möchte, zumal Kinder im Primarschulalter durchaus verschiedene Freizeitaktivitäten ausprobieren, bevor sie sich dann festlegen.

3.4.4.5 Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Mutter in Anwendung von Art. 301 Abs. 1bis ZGB allein entscheiden kann, dass die Tochter Pony reiten darf zu den Zeiten, in denen sie von ihr betreut wird. Der Vater ist demgegenüber nicht verpflichtet, die Tochter zum Ponyreiten zu bringen, wenn er für die Betreuung der Tochter verantwortlich ist. Insoweit ist die vorsorgliche Massnahme vom 19. Februar 2020 nicht zu bestätigen und der Antrag des Vaters, die Mutter sei anzuweisen, die Tochter vom Reiten abzumelden, ist abzuweisen.

3.4.4.6 Gemäss der Mutter war das Reiten ein grosser Wunsch der Tochter und bereiteten der Kontakt mit den Pferden und das Reiten ihr sehr grosse Freude (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2). Die Pferde hätten sie sehr ausgeglichen und glücklich gemacht (E-Mail der Mutter vom 21. Oktober 2019 [act. 18 des Appellationsgerichts]; vgl. auch Aktennotiz betreffend Kinderanhörung). Es mache die Tochter traurig, dass sie nicht mehr reiten dürfe. Die Mutter reichte eine Zeichnung ein, welche die Tochter als Reaktion auf das mit dem Entscheid des Verfahrensleiters vom 19. Februar 2020 ausgesprochene vorsorgliche Reitverbot angefertigt habe; im Vordergrund ist ein weinendes Mädchen und im Hintergrund ein weinendes Pferd zu sehen (act. 34/7; vgl. auch Aktennotiz Kindesanhörung S. 2 f.). Allgemein werden Reiten diverse positive Auswirkungen auf Kinder attestiert (vgl. https://www.familienhandbuch.de/babys-kinder/erziehungsfragen/kinder-tiere/Reitenfuerkinder.php [besucht am 17. Januar 2020; act. 18 des Appellationsgerichts]).

3.4.4.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das von der Tochter betriebene Ponyreiten keine Risikosportart darstellt, dass Reiten einem grossen Wunsch der Tochter entspricht und positive Auswirkungen auf diese hat und dass diese sehr bedauert hat, nach dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. Februar 2020 nicht mehr reiten zu dürfen. Dennoch ist die grundsätzliche Ablehnung des Reitens durch den Vater angesichts der damit verbundenen Risiken objektiv nachvollziehbar und jedenfalls kein Grund, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. Es ging dem Vater offensichtlich einzig darum, die Tochter vor Unfällen und gravierenden Verletzungen zu schützen. Weiter ergibt sich aus der elektronischen Kommunikation, dass er seine Bedenken gegenüber dem Reiten im Oktober 2019 sachlich mitgeteilt und der Mutter vorgeschlagen hat, gemeinsam mit der Tochter eine ungefährliche, geeignete sportliche Aktivität auszusuchen (act. 18 des Appellationsgerichts S. 205 ff.). Er opponierte offenbar dann vehement gegen das Reiten, nachdem ihm die Tochter erzählt hatte, eine Kursteilnehmerin sei vom Pferd gefallen (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts S. 267 ff.).

3.4.5 Die Mutter macht unter Hinweis auf einen Vorfall vom 21. November 2019, wo der Vater vergessen habe, die neuen Kleider der Tochter einzupacken, und diese erst beim nächsten Besuch am 27. November 2019 habe mitgeben wollen respektive die Mutter gebeten habe, diese bei ihm abzuholen (vgl. E-Mails der Mutter und des Vaters vom 21. November 2019 [act. 3/12 des Appellationsgerichts]), geltend, der Vater könne sein Verhalten nicht an den Bedürfnissen der Tochter orientieren, weil es ihm egal sei, wenn diese ihre Lieblingskleider nicht anziehen könne (Berufung S. 11). Der Entscheid des Vaters, einzig für die umgehende Ablieferung der Lieblingskleider nicht erneut den Weg von [...] nach [...] und zurück unter die Räder zu nehmen, ist zwar aus seiner Perspektive nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er seit Jahren die Tochter jeweils holt und bringt, mit ganz vereinzelten Ausnahmen. Für die Tochter war es aber zweifellos unangenehm, wenn sie ihre Sachen nicht vollständig bei sich hatte. Insgesamt kann jedoch auch aus diesem Vorfall offensichtlich nicht abgeleitet werden, der Vater könne sein Verhalten nicht an den Bedürfnissen der Tochter orientieren.

3.4.6 Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten, dass beide Elternteile in der Lage sind, die elterliche Sorge für die Tochter pflichtgemäss auszuüben.

3.5 Ernstliches Kümmern um die Tochter

Die Behauptung der Mutter, der Vater kümmere sich nicht ernstlich um die Tochter (Berufung S. 11), ist nicht begründet und aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

3.6 Keine gröbliche Verletzung der Pflichten der Eltern gegenüber der Tochter

Die Mutter macht geltend, der Vater verletze seine Pflichten gegenüber der Tochter gröblich, indem er die Zahlung der ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge verweigere (Berufung S. 11). Dem Debitoren-Kontoauszug des kantonalen Sozialamts Basel-Landschaft vom 26. November 2019 für die Zeit vom 1. Februar bis 1. Dezember 2019 (act. 3/4 des Appellationsgerichts) ist zu entnehmen, dass die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden und dass der Vater die Unterhaltsbeiträge regelmässig nicht bis zum letzten Tag des Vormonats und teilweise auch nicht bis zum letzten Tag des laufenden Monats bezahlt hat, obwohl die Unterhaltsbeiträge gemäss der Vereinbarung vom 27. Februar 2019 vorauszahlbar sind (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXVI). Von einer Verweigerung der Zahlung der Unterhaltsbeiträge kann hier indes nicht die Rede sein. Der Saldo war am 12. und 15. April sowie 8. Mai 2019 ganz ausgeglichen und am 22. August 2019 fast ausgeglichen (minus CHF 150.-). Per 1. Dezember 2019 hat der Saldo minus CHF 9‘350.– betragen, was in etwa den Unterhaltsbeiträgen für drei Monate entspricht. Am 6. Februar 2020 stellte das kantonale Sozialamt ein Betreibungsbegehren für die Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 12‘450.– (Juli 2019 CHF 150.– Restforderung, September 2019 CHF 50.– Restforderung, sowie monatlich je CHF 2‘850.– zuzüglich Kinderzulagen CHF 200.– von Oktober 2019 bis Februar 2020). Gemäss Angaben der Mutter an der Berufungsverhandlung ist dieser Ausstand nicht beglichen. Der Vater hat erklärt, er sei bemüht, die Forderung zu begleichen, befinde sich aber finanziell in einer ausserordentlich schwierigen Situation, auch wegen des Coronavirus, und müsse sich vor Zivilgericht noch wegen der Neuregelung des Unterhalts vernehmen lassen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 9). Damit ist belegt und unbestritten, dass der Vater seine Unterhaltspflicht verletzt hat. Es kann aber diesbezüglich nicht von einer gröblichen Pflichtverletzung gesprochen werden. Im Übrigen wäre selbst eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se ein Grund für die alleinige elterliche Sorge (vgl. oben E. 3.3.2). Einer Säumnis und Pflichtverletzung bei der Leistung von Unterhaltsbeiträgen lässt sich nicht angemessen mit einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil begegnen. Im Gegenteil dürfte sich die Zahlungsmoral und –fähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person durch den Verlust der elterlichen Sorgen gerade nicht verbessern lassen, sondern eher verschlechtern. Der Umstand, dass der Vater seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter nicht immer korrekt erfüllt hat, ist nach dem Gesagten kein Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter.

3.7 Kein schwerwiegender Dauerkonflikt und keine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern

3.7.1 Bereits im Verfahren vor der KESB des Kantons Basel-Stadt machte die Mutter mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016 geltend, die Eltern seien zurzeit zu einer tragfähigen Kommunikation nicht in der Lage und könnten sich in den grundlegendsten Dingen nicht einigen. Die gemeinsame elterliche Sorge würde deshalb dazu beitragen, dass sie sich über weitere Angelegenheiten streiten könnten, was dem Kindeswohl abträglich sei (act. 74/2 des Zivilgerichts Ziff. 4). Die KESB des Kantons Basel-Stadt erwog in der Begründung ihres Entscheids vom 9. Juni 2016, mit dem sie, auf entsprechenden Antrag des Vaters, den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter übertrug, die Eltern befänden sich in einem erheblichen Trennungskonflikt und seien sich nicht nur über die gemeinsame elterliche Sorge uneins, sondern auch über die Betreuungsanteile und den Unterhalt. Dies sei bei einer Trennung keine Seltenheit. Von Streitigkeiten in einer Trennungssituation könne jedoch nicht auf einen langandauernden Elternkonflikt oder qualifizierte Kommunikationsunfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr sei aus den Akten ersichtlich, dass die Eltern nach wie vor schriftlich miteinander kommunizierten (act. 74/4 des Zivilgerichts E. I.4). Ein schwerwiegender Elternkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit könnten vorliegend somit allenfalls wesentliche Änderungen der Verhältnisse darstellen, wenn sie sich entgegen den Erwartungen der KESB als dauerhaft erwiesen hätten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Eltern sich seit längerem und weiterhin in einem erheblichen Konflikt befinden, der die Tochter auch belastet, und dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern beeinträchtigt ist. Das Zivilgericht hat denn auch richtig festgestellt, dass zwischen den Eltern seit ihrer Trennung um den Jahreswechsel 2015/2016 ein ausgeprägter Konflikt bestehe, der ihre Kommunikation und gegenseitige Information ernsthaft beeinträchtige (angefochtener Entscheid E. 4b). Es liegt jedoch weder ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor.

3.7.2 Gemäss dem Gutachten vom 27. August 2018 schien die Tochter in den elterlichen Konflikt, der massive Vorwürfe gegenüber dem jeweils anderen Elternteil beinhaltet habe, in der Weise involviert gewesen zu sein, dass sie zumindest ein Bewusstsein für die unterschiedlichen Positionen der Eltern zu haben schien. Dies habe sich im Rahmen der Begutachtung daran gezeigt, dass sie ihr ansonsten ungezwungenes Verhalten abzulegen schien, als sie auf die familiäre Situation angesprochen worden ist. Insgesamt hätten sich bereits Anzeichen eines Loyalitätskonflikts gezeigt. Ausserdem habe die Fähigkeit zur Kooperation zwecks konstruktiver Lösung der elterlichen Konflikte bei beiden Elternteilen deutlich eingeschränkt erschienen und sei eine direkte Kommunikation über zentrale Aspekte der Lebensgestaltung der Tochter nicht erfolgt (Gutachten S. 31 f.). Während der Begutachtung seien tiefgehende Differenzen hinsichtlich grundsätzlicher Entscheide für die Tochter (z.B. Entwicklungsstand der Tochter, weitere Schulung der Tochter, Notwendigkeit einer Drittbetreuung) zwischen den Eltern deutlich geworden und beide Elternteile hätten hinsichtlich der Fähigkeit, die Perspektive der Tochter einzunehmen, bisweilen eingeschränkt erschienen (Gutachten S. 33). Der Vater habe eine Privatschule gewollt, in der die Tochter tagsüber betreut werde, die Mutter habe eine öffentliche Schule und keine Drittbetreuung gewollt (vgl. Gutachten S. 14, 21 und 29). Gemäss den Gutachterinnen erschien es im Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorstellbar, dass es den Eltern in nützlicher Frist gelingen könnte, wichtige Absprachen bezüglich der Tochter zu treffen, woraus dieser Nachteile erwachsen könnten (Gutachten S. 35).

Auch gemäss den Feststellungen der bisherigen Kindesvertreterin bestand zwischen den Eltern ein grosser Konflikt, den die Tochter mitbekommen hat und der sie belastet und gestört hat. Ansonsten gehe es ihr aber gut. Das Besuchs- und Ferienrecht klappe gut. Die Tochter sei ein „fröhliches und aufgestelltes Mädchen“. Sie sei belastet, habe aber keinen „psychischen Schaden“. Auch ging die frühere Kindesvertreterin offensichtlich davon aus, dass die Eltern die für die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut erforderliche Kommunikationsfähigkeit und Bereitschaft aufbringen könnten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 4, 9). Sie wies insbesondere darauf hin, dass die gegenseitige Information z.B. bezüglich der Schule funktioniere (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 3 f., 7).

Gemäss den telefonischen Angaben von Dr. med. E____ vom 16. September 2019 gegenüber dem Verfahrensleiter der Vorinstanz belastete der Elternkonflikt die Tochter stark. Die Tochter habe nicht über den Konflikt sprechen wollen, was Ausdruck eines Loyalitätskonflikts sei. Der Tochter gehe es aus psychologischer Sicht trotz des Elternkonflikts aber erstaunlich gut (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII).

Gemäss den Angaben der Beiständin sind die Fronten zwischen den Eltern sehr verhärtet und sind viele Konfliktpunkte noch nicht verarbeitet und hätten bisher in den nach jeweils kurzer Zeit abgebrochenen Mediationen nicht geklärt werden können (vgl. act. 10 des Appellationsgerichts S. 1 f.; act. 34/2 des Appellationsgerichts S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Die ersten drei Gespräche habe sie mit den Eltern gemeinsam abgehalten, ab Mai 2019 habe sie mit den Eltern nur noch Einzelgespräche führen können. Die Gründe dafür hätten darin bestanden, dass die gemeinsamen Gespräche aufgrund des Verhaltens beider Elternteile eskaliert seien und dass sich die Mutter geweigert habe, an gemeinsamen Gesprächen mit dem Vater und der Beiständin teilzunehmen, was sie (die Beiständin) angesichts der Dynamik der gemeinsamen Gespräche nachvollziehen könne. Die Konflikte mit dem Vater, der in Gesprächen ausfällig, hochemotional, aggressiv und sehr unangenehm auftreten könne, würden ihr (der Beiständin) zusetzen. Andererseits hätte die Mutter manchmal auf stur geschalten, d.h. sie sei auf dienliche und mögliche Kompromisse nicht eingegangen, mit dem Hinweis, der Vater mache dies jeweils auch so (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Unterdessen beantragte die Beiständin, aus ihrem Mandat entlassen zu werden (vgl. dazu auch act. 34/2 des Appellationsgerichts, S. 16). Die Gründe dafür bestehen gemäss ihren Angaben darin, dass sie zum einen das Mandat nur sinnvoll weiterführen könne, wenn beide Elternteile bereit seien, mit ihr zusammen zu arbeiten, was der Vater dezidiert nicht mehr wolle, und dass sie sich zum andern derartigen Eskalationen nicht weiter aussetzen wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Aus den von der Beiständin geschilderten Umständen kann nicht geschlossen werden, dass die Eltern auch nach einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid nicht mit der bisherigen Beiständin oder einer neuen Beistandsperson kooperieren würden. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2019 (act. 10/1 des Appellationsgerichts; act. 18 des Appellationsgerichts S. 20 f.) lud die Beiständin beide Elternteile zu einem gemeinsamen Gespräch am 11. November 2019 ein. Mit E-Mail vom gleichen Tag (act. 10/1 des Appellationsgerichts; act. 18 des Appellationsgerichts S. 20) erklärte die Mutter sinngemäss, dass sie mit dem Entscheid über das weitere Vorgehen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids warten wolle. Zumindest ein Grund für die in letzter Zeit ungenügende Kooperation der Mutter mit der Beiständin bestand somit gemäss den eigenen Angaben der Mutter im Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids. Die Ablehnung der Beiständin durch den Vater dürfte zumindest teilweise auch auf seine Enttäuschung darüber zurückzuführen sein, dass der Entscheid des Zivilgerichts aufgrund der Berufung der Mutter noch nicht hat umgesetzt werden können. Dementsprechend geht auch die Beiständin davon aus, dass ein definitiver Gerichtsentscheid zu einer Beruhigung führen wird, wenngleich sie befürchtet, dass es immer wieder zu Konflikten zwischen den Eltern kommen werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Ein Wechsel der Beistandsperson würde nicht bedeuten, dass die Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft als solche gescheitert wäre.

In ihrer Eingabe vom 17. April 2020 beantragt die Mutter den Beizug der Akten der KESB-[...] mit der Begründung, daraus werde deutlich, dass auch ein Wechsel der Mandatsperson nichts bringen würde, weil eine Kooperation mit dem Vater schlicht nicht möglich sei (act. 33 des Appellationsgerichts S. 9). In den Akten des vorliegenden Verfahrens befinden sich insbesondere eine umfangreichte E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beiständin und den Eltern, eine Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 und ein Bericht der Beiständin vom 25. Februar 2020. Zudem wurden die Beiständin sowie die Eltern in der Verhandlung des Appellationsgerichts befragt. Gestützt auf diese und weitere in den Akten befindliche Beweismittel ist das Gericht überzeugt, dass eine Kooperation des Vaters und der Mutter mit der bisherigen Beiständin oder einer neuen Mandatsperson nach einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid möglich sein wird. An dieser Überzeugung vermöchten zusätzliche Angaben in den Akten der KESB [...] nichts zu ändern. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Ausserdem hätte die Mutter ja allfällige ihr relevant scheinende Aktenstücke der KESB im Berufungsverfahren einreichen können.

Die neue Kindesvertreterin legte an der Berufungsverhandlung dar, dass die Tochter gerne Zeit mit ihrer Mutter und ihrem Vater verbringe und sich der Spannungen zwischen ihren Eltern bewusst und darauf bedacht sei, nichts zu sagen, dass sie ins Spannungsfeld der Eltern bringen könnte. Sie führte weiter – allerdings bezüglich der alternierenden Obhut – aus, dass die aus Kindersicht notwendige Kooperation und Übereinstimmung zwischen den Eltern für die alternierende Obhut respektive das wöchentliche Wechselmodell vorliegend nicht im Ansatz vorhanden seien (vgl. Plädoyer S. 4, 5). Sie hielt aber fest, dass vorliegend „sicher kein Fall für den Entzug der elterlichen Sorge“ gegeben sei, wie dies die Mutter beantrage (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).

Bei der gerichtlichen Anhörung der Tochter ist auch klargeworden, dass das offene und zugängliche Mädchen durch den elterlichen Konflikt belastet wird und diesem möglichst ausweichen will (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung).

Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern sich seit Jahren in einem Konflikt befinden, dass ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beeinträchtigt ist und dass die gemeinsame Tochter dadurch belastet wird, wobei es ihr nach Auffassung verschiedener Fachpersonen – namentlich Dr. med. E____ und die Kindesvertreterinnen - trotz dieser Belastung gut gehe.

3.7.3 Es ist aber auch festzustellen, dass es den Eltern jedenfalls teilweise gelungen ist, sich – trotz ursprünglich unterschiedlicher Vorstellungen – in Bezug auf wichtige Belange der Tochter zu einigen. So sind sie der Empfehlung der Kindergartenlehrpersonen zur Einschulung der Tochter in der Einführungsklasse der öffentlichen Schule in [...] gefolgt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, 10) und fanden sie bei der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts in der Vergangenheit durchaus einvernehmliche Lösungen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung des Zivilgerichtspräsidenten vom 25. September 2018 vereinbarten die Eltern und die Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, unter anderem, dass die Tochter ab den Herbstferien 2018 den Kindergarten an ihrem Wohnsitz in [...] besucht, dass das bisherige Besuchs- und Ferienrecht des Vaters mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 ausgeweitet wird und dass die Eltern mittelfristig eine Lösung anstreben, wonach die Tochter etwa zu gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut wird. Für die Umsetzung des vereinbarten Besuchsrechts war zwar die Einsetzung einer Besuchsrechtsbeiständin erforderlich. Mit ihrer Unterstützung konnten aber nicht nur das Ferien-, sondern nach anfänglichen Schwierigkeiten auch das Besuchsrecht vollumfänglich umgesetzt werden (vgl. dazu eingehend unten E. 4.6.3). Anlässlich der Vergleichsverhandlung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Februar 2019 vereinbarten die Eltern und die Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, dass der Vater der Mutter an den Unterhalt der Tochter in teilweiser Abänderung bzw. Anpassung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 13. April 2017 (ZB.2016.44) mit Wirkung ab März 2019 vorsorglich einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘850.– zuzüglich CHF 200.– Kinderzulagen bezahlt (Ziff. 1), und regelten unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 25. September 2018 einvernehmlich, welche Ferienwochen die Tochter im Jahr 2019 beim Vater verbringt (Ziff. 3) (vgl. dazu Verfahrensprotokoll Zivilgericht S. 18 ff. und 36 ff.). Damit erwiesen sich die Eltern in der Vergangenheit durchaus als fähig und gewillt, sich über wichtige Kinderbelange, etwa den persönlichen Verkehr und andere wesentliche Fragen (Kindergarten und Schule), zu einigen, wenn sie dafür auch der Unterstützung engagierter Drittpersonen, wie namentlich der Beiständin und des Zivilgerichtspräsidenten, bedurften. Für das Jahr 2020 konnten sich die Eltern mit Unterstützung der Beiständin nur, aber immerhin, auf 30 von 42 Ferientagen einigen, welche die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 zusammen mit dem Vater verbringt (vgl. E-Mail des Vaters vom 13. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Mutter vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Das Ferienrecht des Vaters in den Fasnachts- und Sommerferien 2020 musste der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mangels einer Einigung für die Fasnachtsferien und mangels einer vollständigen Einigung für die Sommerferien mit vorsorglichen Massnahmen regeln (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2020; Entscheid vom 19. Februar 2020). Betreffend die zukünftige Regelung des persönlichen Verkehrs herrscht zwischen den Eltern aktuell Uneinigkeit. Darüber ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Im Übrigen zeigen die vom Vater eingereichten Ausdrucke der elektronischen Kommunikation zwischen den Eltern per SMS und iMessage aus der Zeit von Anfang Mai bis Anfang Dezember 2019, dass die Eltern noch 2019 regelmässig Informationen betreffend die Schule und auch über Hausaufgaben ausgetauscht haben (vgl. (act. 18 des Appellationsgerichts, S. 172, 174, 176, 184 f., 188-190, 212, 219, 221-223, 234 f., 247 f. und 291 f.) – obwohl in dieser Zeit gemeinsame Gespräche bei der Beiständin nicht möglich gewesen sind (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Die Ausdrucke beweisen zudem, dass die Eltern betreffend die Tochter intensiv kommuniziert haben. Der Tonfall der Kommunikation ist zu einem Grossteil sachlich und teilweise sogar freundlich und humorvoll (vgl. statt vieler act. 18 des Appellationsgerichts S. 187 f., 245 f. und 304 f.). Gelegentlich äusserten sich allerdings beide Elternteile etwas enerviert und abwertend über den anderen Elternteil. Die Eltern tauschten auch regelmässig Fotos der Tochter aus und kommentierten diese teilweise bewundernd oder lobend (act. 18 des Appellationsgerichts S. 114-117, 120-124, 130-160, 162, 188, 200-202, 212-216, 220 f., 224, 238, 251 f., 264 f., 272-274, 281-284, 293-295 und 305). Wie bereits erwähnt tauschten sie regelmässig Informationen betreffend die Schule aus (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts S. 172, 174, 185, 188 ff., 212, 219, 221-223, 234 f., 247 f., 291 f.). Sie tauschten sich auch über gesundheitliche Probleme der Tochter und deren Behandlung (act. 18 des Appellationsgerichts S. 168, 190-195, 260-264 [Kieferorthopädie] und 295-298), Impfungen der Tochter (act. 18 des Appellationsgerichts S. 181-184 und 236 f.), die Ernährung der Tochter (z.B. act. 18 des Appellationsgerichts S. 128 f.) sowie alltägliche und organisatorische Dinge wie den Kauf von Schultüten (act. 18 des Appellationsgerichts S. 165 f.), den Kauf von Schuhen (act. 18 des Appellationsgerichts S. 118 und 253-260) und den Zeitpunkt, in dem der Vater die Tochter abholt (act. 18 des Appellationsgerichts S. 118 f.), aus. Die Eltern einigten sich ohne weitere Diskussionen darauf, dass die Tochter am Tag nach einem heftigen Sturz den Kindergarten nicht besucht (act. 18 des Appellationsgerichts S. 127 f.), und kamen nach einer Unterhaltung auch überein, dass der Vater Kleider für die Tochter bei der Mutter abholt (act. 18 des Appellationsgerichts S. 223-229 und 231 f.). Die Eltern hatten zwar Differenzen betreffend Besuchstage (act. 18 des Appellationsgerichts S. 163-165) und betreffend die Frage, ob Kleider vom Vater geholt oder von der Mutter gebracht werden sollen (act. 18 des Appellationsgerichts S. 279 f.), trugen diese aber durchaus sachlich aus. Betreffend die Frage, ob die Tochter reiten soll, wurden sie sich zwar nicht einig, legten sie einander aber zunächst noch sachlich die Gründe für ihre jeweilige Auffassung dar (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts S. 204-210 und 267-272). Der Vater kritisierte, dass die Mutter der Tochter Biorindssalami als Pausenverpflegung mitgegeben hatte, weil verarbeitete Fleischprodukte krebserregend seien (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts S. 274-278). Diesbezüglich scheint der Vater ausgesprochen vorsichtig und tritt der Mutter gegenüber belehrend auf, was diese verständlicherweise belastet (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Insgesamt ist festzustellen, dass die Eltern noch bis circa November 2019 via elektronische Medien angemessen und sachlich über wichtige Belange der Tochter kommuniziert und auch kooperiert haben. Aus den Chats zeigt sich auch, dass sie durchaus Anerkennung und Freude über den Umgang des jeweils anderen Elternteils mit der Tochter äussern können, was bei beiden eine gewisse Bindungstoleranz belegt (vgl. etwa act. 18 des Appellationsgerichts S. 121 und 144).

3.7.4 Seit circa Dezember 2019 – d.h. in etwa seit Beginn des Berufungsverfahrens – stellt sich die Situation allerdings anders dar. So kam es am 25. Dezember 2019 bei der Übergabe der Tochter zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eltern, weil der Vater, gemäss seiner Angabe im Irrtum über die korrekte Rückgabezeit, die Tochter nicht rechtzeitig zurück zur Mutter brachte. Als die Mutter die Tochter mit ihrem Lebenspartner in [...] abholen wollte, eskalierte die Situation gemäss insoweit übereinstimmender Angaben. Die Eltern bezichtigen sich gegenseitig respektive den Partner der Mutter der Beschimpfungen etc. und gar der Drohungen. Laut Angaben des Vaters habe C____ bei diesem Vorfall geweint (vgl. zum ganzen Vorfall act. 15 des Appellationgerichts S. 2, act. 16/2 des Appellationsgerichts, act. 17 des Appellationsgerichts S. 8 f.). Beide Eltern behielten sich auch vor, Strafanzeigen zu erstatten, sahen indes beide davon ab (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, 7). In der Folge schaltete der Vater dann offenbar noch die Polizei ein, weil die Mutter während insgesamt gut zehn Stunden nicht auf seine Bitte reagiert habe, ihm mitzuteilen, wann er die Tochter anrufen könne. Immerhin hat es sich hier insoweit um eine Ausnahmesituation gehandelt, als die Mutter die Tochter am 25. Dezember 2019 offenbar zum ersten Mal in vier Jahren beim Vater abgeholt hat (vgl. act. 16/2 des Appellationsgerichts). In der E-Mail Korrespondenz zwischen den Eltern vom 25., 27. und 28. Dezember 2019 (act. 16/2 des Appellationsgerichts) ist der Ton der Mutter und des Vaters gehässig.

Zu weiteren Eskalationen – offenbar jeweils in Anwesenheit der Tochter – kam es am 21. und 29. Februar 2020 anlässlich der Wechsel der Tochter von der Mutter zum Vater und zurück (Besuchswochenende, Fasnachtsferien, vgl. dazu act. 27 ff. des Appellationsgerichts; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., 7 f.). Diese Ereignisse haben folgenden Hintergrund: Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 hatte der Verfahrensleiter als vorsorgliche Massnahme angeordnet, dass die Tochter die Fasnachtsferien von Sonntag 23. Februar 2020 bis und mit Sonntag 29. Februar 2020 mit dem Vater verbringe. Gemäss der allgemeinen vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 wäre die Tochter allerdings bereits von Freitag 21. Februar 2020, 12:00 Uhr, direkt nach der Schule, bis Montag früh vom Vater betreut worden. Nach Auffassung des Vaters fand die allgemeine Besuchsregelung bisher auch auf Wochenenden, an denen Ferien begonnen haben, Anwendung (Eingabe vom 2. März 2020 [act. 27 des Appellationsgerichts] S. 1), während die Mutter den Standpunkt vertritt, die allgemeine Besuchsregelung sei bisher auf Wochenenden, an denen Ferien begonnen haben, nicht angewendet worden (vgl. Eingabe vom 17. April 2020 [act. 33 des Appellationsgerichts] S. 7 und 10). Trotz regen E-Mail-Austauschs unter den Eltern, unter Einbezug des Stellvertreters der Beiständin, wurden sich die Eltern nicht einig, was nun gelte. Die Tochter war an jenem Tag nicht in der Schule respektive beim Schulumzug erschienen – welchen der Vater besuchen wollte –, weil sie krank respektive wegen des vorsorglich ausgesprochenen Reitverbots traurig gewesen sei. Der Vater stand, als er die Tochter dann um 12:00 Uhr zu Hause abholen wollte, jedenfalls vor verschlossener Türe und schaltete den Gemeindepolizisten ein. Dieser wiederum kontaktierte den Stellvertreter der Beiständin, der sich seinerseits an den Verfahrensleiter des Berufungsgerichts wandte. Dieser erläuterte schliesslich seine Verfügung vom 22. Januar 2020 umgehend dahingehend, dass die Tochter nicht nur die Fasnachtsferien vom Sonntag 23. bis und mit 29. Februar 2020, sondern auch das Wochenende vom Freitag, 21. Februar 2020, 12:00 Uhr, an mit dem Vater verbringe. Diese Verfügung wurde dem Stellvertreter der Beiständin am 21. Februar 2020 um 16:46 Uhr per Mail zugestellt und die Tochter trat schliesslich um 17:15 Uhr vor die Türe der Wohnung der Mutter, um mit dem Vater mitzukommen. Bei der Rückkehr der Tochter zur Mutter nach den Ferien kam es zum nächsten Konflikt, weil sich die Eltern nicht einig waren, um welche Uhrzeit der Vater die Tochter zur Mutter zurückbringen müsse. Der Grund für diese Uneinigkeit bestand darin, dass der Stellvertreter der Beiständin in einer E-Mail vom 21. Februar 2020 (act. 28 des Appellationsgerichts) erklärte, die Tochter komme am 29. Februar 2020 bereits um 15:00 Uhr wieder zur Mutter zurück. Der Vater brachte die Tochter schliesslich erst um 18:00 Uhr zur Mutter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). In Zukunft sind entsprechende Vorfälle nicht mehr zu befürchten, weil das Verhältnis zwischen dem Besuchs- und dem Ferienrecht unmissverständlich geregelt wird (vgl. unten E. 5.3.3).

Es ist weiter grundsätzlich unbestritten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), dass der Vater die Tochter einige Male, insbesondere am 19. März 2020, 2. April 2020 und 4. April 2020 nicht um 08:00 Uhr, sondern erst nach 09:00 zur Mutter gebracht habe. Eigentlich hätte er die Tochter um 08:00 Uhr in die Schule bringen sollen. Wegen der Coronavirus-Pandemie fand seit dem 16. März 2020 allerdings kein Präsenzunterricht in der Schule statt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19] [COVID-19-Verordnung 2]) und vom 4. bis 19. April 2020 waren Schulferien. Es ist davon auszugehen, dass der Vater die Tochter in dieser Zeit um 08:00 Uhr zur Mutter hätte zurückbringen sollen. Er rechtfertigt die Verspätungen zum einen damit, dass er die am 21. Februar 2020 vorenthaltene Besuchszeit nachhole, und zum anderen damit, dass die Tochter übermüdet zu ihm gekommen sei und er sie habe ausschlafen lassen wollen (vgl. act. 33, 34, 35 des Appellationsgerichts; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Aus dem Umstand, dass der Vater, notabene in einer ausserordentlichen Lage, die Besuchszeiten einige wenige Male überschritten hat, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Ausübung des persönlichen Verkehrs habe grundsätzlich nicht funktioniert oder werde in Zukunft nicht funktionieren.

Es ist letzlich nicht relevant und entsprechend hier nicht abschliessend zu klären, wer jeweils welchen Anteil respektive welche „Schuld“ an diesen Konflikten getragen hat. Diese Auseinandersetzungen unterlegen indessen die Einschätzung der Beiständin, wonach beide Elternteile Verantwortung für Eskalationen tragen und wonach häufig eher unbedeutende Details zu Konflikten führen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, 16). Beide Elternteile scheinen ausserdem zu vergessen, dass ihre Tochter diese dem jeweiligen Anlass unangemessenen Konflikte miterleben muss und dadurch belastet wird. Zudem bestätigen die vorstehend erwähnten Vorfälle die Einschätzung von Dr. E____, wonach insbesondere die Wechsel und Übergaben für die Tochter belastend sind (vgl. Verfahrensprotokoll Zivilgericht S. 50). Daraus lässt sich schliessen, dass es gilt, zum Wohle der Tochter die Anzahl der Wechsel möglichst gering zu halten und direkte Wechsel zwischen den Eltern möglichst zu verhindern.

3.7.5 Zusammenfassend besteht im vorliegenden Fall zwar ein erheblicher Elternkonflikt betreffend die Betreuungsregelung und gewisse andere Kinderbelange, der die Tochter belastet. Es liegt aber weder ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor. Der Konflikt und die Einschränkungen bei Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern können nicht als dermassen schwerwiegend qualifiziert werden, dass sie die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil erheischen respektive rechtfertigen könnten. Notabene wendet sich denn auch die aktuelle Kindesvertreterin gegen die von der Mutter beantragte Alleinzuteilung der elterlichen Sorge (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). In einem gewissen Umfang waren – und sind – die Eltern, teilweise mit der Hilfe von Drittpersonen und zumindest auf elektronischem Weg auch allein, durchaus in der Lage, in relevanten Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Insbesondere fanden sie in einigen grundsätzlichen Kinderbelangen wie der Schulung der Tochter sowie der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Tochter und Vater und des Unterhalts einvernehmliche Lösungen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist mit der bisherigen Kindesvertreterin (Eingabe vom 27. Juni 2019 [act. 62 des Zivilgerichts] S. 4) immer noch davon auszugehen, dass die Eltern nach der rechtskräftigen gerichtlichen Regelung von Obhut und Betreuung zur für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlichen Kommunikation und Kooperation durchaus fähig und bereit sein werden. Dies kann und muss von ihnen im Interesse ihrer gemeinsamen Tochter verlangt und erwartet werden. Für die Lösung des Problems, das daraus entsteht, dass sich die Eltern beim gemeinsam zu fällenden Entscheid betreffend den Kinderarzt der Tochter nicht einigen können, genügt eine Kindesschutzmassnahme in der Form einer Weisung (vgl. unten E. 8.4). Entgegen der Darstellung der Mutter (Berufung S. 10) ist nicht zu befürchten, dass sie in allen Belangen, die einen gemeinsamen Entscheid erfordern, die KESB oder das Gericht anrufen muss.

Vor allem aber wäre die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil nicht geeignet, die Belastung der Tochter zu reduzieren. Selbst wenn der Mutter entsprechend ihrem Antrag die alleinige elterliche Sorge für die Tochter übertragen würde, müsste zur Wahrung des Wohls der Tochter dieser und dem Vater ein umfangreiches Recht auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden (vgl, dazu unten E. 5). Folglich könnten sich die Eltern weiterhin über unterschiedliche Vorstellungen über die richtige Betreuung der Tochter streiten und könnte es insbesondere im Zusammenhang mit den Wechseln der Tochter von einem Elternteil zum anderen weiterhin zu Konflikten kommen, die die Tochter stark belasten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter die Situation für die Tochter wesentlich verbessern könnte. Dementsprechend wird auch in der Literatur festgestellt, dass sich das elterliche Konfliktniveau durch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge häufig nicht wesentlich entschärfen lassen werde (vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigte aber selbst eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nur dann, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert werden kann (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6; BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020 E. E. 5.4).

3.8 Keine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge

Aus den vorstehenden Gründen sind die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht erfüllt und ist der Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 9. Juni 2016, mit dem den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter übertragen worden ist, nicht abzuändern. Erst recht sind die Voraussetzungen eines Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme (vgl. dazu oben E. 3.3.2) nicht erfüllt.

  1. Regelung der Obhut

4.1 Inhalt und Voraussetzungen der alternierenden Obhut

4.1.1 Im angefochtenen Entscheid wird die Tochter unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Die Mutter beantragt, die alleinige Obhut sei ihr zuzuteilen. Der Vater beantragt ebenfalls die alleinige Obhut für sich, eventualiter die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die alternierende Obhut, was er im Übrigen grundsätzlich für die beste Lösung erachtet (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 24).

4.1.2 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Da das Gericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor Inkrafttreten dieser Bestimmung die alternierende Obhut von Amtes wegen und daher auch ohne entsprechenden Antrag zu prüfen gehabt hat und Art. 298b Abs. 3ter ZGB die Förderung und nicht die Einschränkung der alternierenden Obhut bezweckt, ist die Möglichkeit der alternierenden Obhut über den Gesetzeswortlaut hinaus stets und damit auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags zu prüfen (Aebi-Müller, Elterliche Sorge: Betreuungsrecht – Betreuungspflicht – Aufenthaltsbestimmungsrecht, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, Zürich 2018, S. 29, 51 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.113; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O. Art. 298 ZGB N 49). Dies gilt insbesondere, wenn beide Elternteile je die Zuteilung der alleinigen Obhut beantragen (Aebi-Müller, a.a.O., S. 52). Wenn die alternierende Obhut für das Wohl des Kindes die beste Lösung ist, ist sie selbst gegen den Willen beider Elternteile anzuordnen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 298 ZGB N 49; vgl. Kilde, Das Verhältnis zwischen persönlichem Verkehr, Betreuung und Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge, in: recht 2015 S. 235, 236).

4.1.3 Mit der Obhut ist die faktische Obhut gemeint, das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1; BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2) bzw. das faktische Zusammensein mit dem Kind und damit dessen Betreuung im Alltag (Büchler/Clausen, Die elterliche Sorge – Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2018 S. 1 [nachfolgend Büchler/Clausen, FamPra 2018] 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt alternierende Obhut vor, wenn beide Elternteile das Kind abwechselnd während mehr oder weniger gleichen Zeiträumen betreuen (vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3, 5A_866/2013 vom 16. April 2014 E. 5.2; Büchler/Clausen, FamPra.ch 2018, S. 10).

4.1.4 Das Gericht hat zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Das Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1). Bei dieser Beurteilung sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 2) Bestehende Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N 7; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5), 3) Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 4) geographische Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 5) Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N 8; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a; vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N 8), 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616), 7) Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 8) Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 9) Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2) und 10) Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2).

In der Kinderpsychologie finden sich verschiedene Meinungen, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen die alternierende Obhut aussprechen. Allein aus kinderpsychologischen Studien lassen sich für die Beurteilung im konkreten Fall indessen kaum zuverlässige Schlüsse ziehen, weil die verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen naturgemäss nicht alle Parameter integrieren, die im Einzelfall eine Rolle spielen (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Das Gleiche gilt für die vom Vater eingereichten Publikationen (insb. Bergström/Fransson/Wallby, Mental health in Swedish children living in joint physical custody and their parent’s life satisfaction: A cross-sectional study, in: Scandinavian Journal of Psychology 2014, 55(5):433-439 [act. 23 des Appellationsgerichts]; Fabricius, Equal parenting time: The case for a legal presumption, in: Dwyer [Hrsg.], The Oxford Handbook of Children and the Law, Oxford 2020 [act. 40 des Appellationsgerichts]; Nielsen, Shared Physical Custody – Nielsen Analyses 40 Studies, in: Journal of Divorce & Remarriage 2014, 55:614-636 [act. 23 des Appellationsgerichts]). Diese ändern deshalb nichts daran, dass die Frage, ob die alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl der Tochter vereinbar ist, von den konkreten Umständen des vorliegenden Falls abhängt und entsprechend zu beurteilen ist.

4.2 Erziehungsfähigkeit der Eltern

Wie vorstehend bereits eingehend dargelegt worden ist, ist mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a) die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile zu bejahen (vgl. oben E. 3.4; siehe insbesondere auch Gutachten S. 30).

4.3 Bestehende Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen

Gemäss dem Gutachten vom 27. August 2018 haben die Gutachterinnen beobachtet, dass die Tochter eine enge und liebevolle Beziehung zu beiden Elternteilen gepflegt hat (Gutachten S. 28). Die beobachteten Interaktionen zwischen der Tochter und den Eltern seien von gegenseitiger Zuneigung und emotionaler Wärme geprägt gewesen (Gutachten S. 30). Während der Begutachtung hätten sich keine Hinweise auf eine belastete Eltern-Kind-Beziehung ergeben (Gutachten S. 27). Auch gemäss der bisherigen Kindesvertreterin, welche die Tochter über längere Zeit begleitet hat, besteht eine enge Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen (vgl. Protokoll Verhandlung vom 18. September 2019 S. 3). Bei der Anhörung der Tochter hat sich bestätigt, dass sie zu beiden Eltern eine enge Beziehung lebt. Sie erzählte offen über ihre Situation beim jeweiligen Elternteil und getraute sich auch, bei beiden Elternteilen Sachen zu berichten, die sie nicht so „toll“ finde. Zudem erklärte sie, sie fühle sich bei beiden Elternteilen wohl (Aktennotiz Kindesanhörung S. 1 f.). Damit sprechen die bestehenden Bindungen der Tochter zu beiden Elternteilen für die alternierende Obhut.

4.4 Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen

4.4.1 Das Kriterium der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes spielt bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Im Übrigen ist es hauptsächlich dann relevant, wenn spezifische Bedürfnisse des Kinds eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1). Bei gegebenen Voraussetzungen haben beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies widerspricht nicht dem Kindeswohl, sondern es liegt vielmehr im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Dass ein Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und zeitlich vollumfänglich für die Betreuung des Kindes zur Verfügung stehen könnte oder dass ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen ist und sich erst in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte, ändert daran nichts (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2).

4.4.2 Im Rahmen der Begutachtung erklärte der Vater am 26. Juli 2018, dass er derzeit 40-50 % arbeite. Wenn es zur Betreuung der Tochter erforderlich sei, könne er sein Pensum aber auch weiter reduzieren, indem er einen Partner einstelle (Gutachten S. 21). Er berichtete, seine Arbeitszeit so auszurichten, dass er regelmässig Zeit für die Tochter habe (Gutachten S. 28-30; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Die Mutter behauptet zwar, der Vater könne die Tochter nicht jede zweite Woche betreuen, weil er „ständig“ Patienten habe (Berufung S. 20). Diese Behauptung ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Vaters zu wecken, zumal dieser an der Berufungsverhandlung seine Arbeitzeiten klar definiert und bekräftigt hat, dass er derzeit rund 40 % erwerbstätig und insbesondere frei sei, seine Praxiszeiten mit den Schulzeiten der Tochter abzustimmen. Wenn die Tochter wochenweise bei ihm sei, würde sie von ihm und seiner Frau betreut (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, insbesondere S. 8). Damit ist davon auszugehen, dass auch der Vater den Willen und die Möglichkeit hat, die Tochter zumindest in erheblichem Umfang persönlich zu betreuen.

Die Mutter behauptet zwar, der Vater habe die Tochter oft nicht persönlich betreut, sondern einem Patienten aus seiner Praxis, der auch eine Tochter habe, oder dessen Nachbarn abgegeben. Die Tochter sei deshalb oft in [...] (Berufung S. 20). Der Berufungskläger hat dargelegt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), dass er einen Freund in [...] mit zwei Töchtern habe und dass es dort gemeinsame Aktivitäten, wie Grillieren, gebe, auch mit Nachbarskindern. Die Tochter spiele mit diesen Kindern und habe sich besonders mit einem Nachbarsmädchen angefreundet. Dass die Tochter in der Zeit, wo sie beim Vater ist, Kontakte zu Freundinnen in [...] pflegen und diese dabei auch einmal ohne den Vater treffen würde, spräche im Übrigen nicht gegen die alternierende Obhut, zumal die Tochter gemäss Akten offensichtlichlich keine spezifischen Bedürfnisse hat, die eine ständige persönliche Begleitung durch einen Elternteil notwendig erscheinen lassen.

4.4.3 Die Mutter macht sinngemäss geltend, der Vater wolle die alternierende Obhut nicht deshalb, weil er die Tochter persönlich zu betreuen wünsche, sondern bloss deshalb, weil er keinen Unterhalt bezahlen wolle (vgl. Berufung S. 19). Der Vater scheint tatsächlich davon auszugehen, dass er im Fall der alternierenden Obhut keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen müsse (vgl. Eingabe des Vaters vom 24. Mai 2019 [act. 55 des Zivilgerichts] S. 4). Die Behauptung, es gehe dem Vater gar nicht um die persönliche Betreuung der Tochter, erscheint indes unbegründet. Der Vater hat vielmehr erklärt, durch seine Tochter sei ihm eine neue Welt aufgegangen und es sei ihm „moralisch nicht möglich“, weniger als 50 % der (Betreuungs-)Verantwortung für die Tochter zu übernehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 4 und 9). Auch der Verlauf der Chats aus dem Jahre 2019 zeigt deutlich, dass der Vater grossen Anteil am Leben der Tochter nimmt und mit ihr nicht nur Freizeitaktivitäten geniessen, sondern auch den Alltag, gerade auch den schulischen Alltag erleben und sich einbringen möchte. So hat sich denn auch die Lehrerin der Tochter bei ihm für die gute Zusammenarbeit herzlich bedankt (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts, vorderste Seite).

4.4.4 Der Vater macht geltend, die künftige Geburt eines dritten Kindes der Mutter reduziere deren Möglichkeit, die Tochter persönlich zu betreuen (Eingabe vom 3. Februar 2020 S. 3). Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb es der Mutter nicht möglich sein sollte, neben der Betreuung eines Babies und eines Kleinkinds auch die bald siebenjährige schulpflichtige Tochter, welche die Schule besucht, persönlich zu betreuen.

4.4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beide Elternteile die Möglichkeit und den Willen haben, die Tochter persönlich zu betreuen. Auch dies spricht für die alternierende Obhut.

4.5 Alter des Kindes

Die Mutter macht geltend, die alternierende Obhut könne für die Tochter zu einem Entwicklungsrisiko werden und sie überfordern, weil sie erst sechs Jahre alt sei (Berufung S. 20). Zunächst ist die Tochter inzwischen bald sieben Jahre alt. Im Übrigen sind die Bedenken der Mutter unbegründet. Gemäss dem Gutachten vom 27. August 2018 schienen damals angesichts des jungen Alters der Tochter zwar wochenweise Wechsel zwischen den Eltern das Risiko einer Überforderung der Tochter zu bergen (Gutachten S. 35). Insofern haben sich die Verhältnisse aber wesentlich geändert, weil die Tochter im Zeitpunkt des Gutachtens erst fünf Jahre alt gewesen ist. Dass eine alternierende Obhut als solche aufgrund des Alters der Tochter diese überfordern oder für diese ein Entwicklungsrisiko darstellen würde, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Gemäss der sozialwissenschaftlichen Literatur scheint die Primarschulzeit gerade die Zeitspanne zu sein, in der die grösste Optionsvielfalt der Betreuungsmodelle besteht, wird das paritätische Wechselmodell vor allem in der Altersgruppe von sechs bis zehn Jahren praktiziert und erhöht die Tatsache, dass sich das Kind in diesem Alter befindet, die Chancen, dass ein Wechselmodell etabliert werden kann (vgl. Schreiner, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. Psych N 177, 179 und 206; vgl. auch Plädoyer Kindesvertreterin, Protokoll Berufungsverhandlung S. 27).

4.6 Stabilität

4.6.1 Eine alternierende Obhut ist umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Das Kriterium der Stabilität spielt vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2).

4.6.2 Die Eltern wohnten mit der Tochter nach deren Geburt (Sommer 2013) zunächst zusammen in [...] (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Während des Zusammenlebens der Eltern arbeitete die Mutter nicht und wurde die Tochter im Alltag zumindest deutlich überwiegend von der Mutter betreut (vgl. Gutachten S. 9 und 18; Eingabe des Vaters vom

  1. November 2018 [act. 39 des Zivilgerichts] S. 1). Um den Jahreswechsel 2015/2016 trennten sich die Eltern (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). Die Mutter zog mit der Tochter nach [...] (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Gemäss dem Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 9. Juni 2016 (act. 74/3 des Zivilgerichts) verbrachte die Tochter jeden Sonntagnachmittag zwei Stunden mit dem Vater. Mit Entscheid vom 15. Juni 2017 räumte das Zivilgericht dem Vater ein Besuchsrecht von wöchentlich fünf Stunden am Sonntag und wöchentlich am Mittwochvormittag ein (Gutachten S. 7). Mit Entscheid vom
  2. Januar 2018 legte das Zivilgericht für die Dauer des Verfahrens das Besuchsrecht des Vaters auf Mittwochnachmittag 12:00 bis 19:00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und das Ferienrecht des Vaters auf mindestens vier Wochen fest (vgl. Gutachten S. 6). Anfangs scheint die Mutter ihrer Pflicht, in diesem Umfang Kontakt der Tochter mit dem Vater zu ermöglichen, nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein (vgl. Gutachten S. 29). Abgesehen davon, dass sich der Vater gemäss den Angaben der Mutter bisweilen verspätet habe, wenn er die Tochter zurückgebracht hat, wurden die Besuchszeiten gemäss dem Entscheid vom 24. Januar 2018 aber jedenfalls im Zeitraum der Begutachtung vom Mai bis Juli 2018 von beiden Elternteilen eingehalten, wobei der Vater die Tochter bei der Mutter abholte und wieder zu dieser zurückbrachte (vgl. Gutachten S. 8, 16 und 29). Das Ferienrecht gemäss dem Entscheid vom 24. Januar 2018 wurde ebenfalls umgesetzt (vgl. Gutachten S. 29). Während der Begutachtung gelang es den Eltern, die Kontakte zum anderen Elternteil regelmässig und vorhersehbar zu ermöglichen (Gutachten S. 30). Im Sommer 2018 zog die Mutter mit der Tochter nach [...] (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XIV-XVII).

4.6.3 In einer Vereinbarung vom 25. September 2018 betreffend vorsorgliche Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs hielten die Eltern fest, dass sich die Tochter im damaligen Zeitpunkt in der alleinigen Obhut der Mutter befunden habe. Zudem vereinbarten die Eltern und die Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, dass der Vater die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag 12:00 Uhr bis Montag früh bis zum Start des Kindergartens und jeden Mittwoch von 12:00 Uhr bis Donnerstag früh bis zum Start des Kindergartens betreut, dass der Vater die Tochter jeweils beim Kindergarten abholt und wieder dorthin zurückbringt, dass die Tochter Weihnachten alternierend am 24. bis am 25. Dezember 12:00 Uhr beim einen Elternteil und am 25. bis 26. Dezember 18:00 Uhr beim anderen Elternteil sowie Ostern Karfreitag und Karsamstag beim einen Elternteil und Ostersonntag und Ostermontag beim anderen Elternteil verbringt und dass der Vater berechtigt ist, mit der Tochter sechs Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Mit Entscheid vom 25. September 2018 genehmigte das Zivilgericht diese Vereinbarung im Sinn einer vorsorglichen Regelung für die Dauer des Verfahrens. Das Zivilgericht stellte fest, gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 sei die Tochter zu 60 % von der Mutter und zu 40 % vom Vater betreut worden (angefochtener Entscheid E. 4d). Auf das ganze Jahr betrachtet und gerundet sind diese Feststellungen korrekt. Wenn bei ganzen Tagen dem betreuenden Elternteil 24 Stunden, bei einem Wechsel um 12:00 Uhr jedem Elternteil je 12 Stunden und bei einem Wechsel um 08:00 Uhr dem einen Elternteil 8 Stunden und dem anderen Elternteil 16 Stunden angerechnet werden, wird die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 während zwei Schulwochen (336 Stunden) 228 Stunden von der Mutter und 108 Stunden vom Vater betreut. Dies entspricht für die Schulzeit einem Betreuungsanteil der Mutter von 68 % und einem Betreuungsanteil des Vaters von 32 %. Die Zeit, in der sich die Tochter in der Schule befindet, wird nicht abgezogen, weil sie vom jeweiligen Stundenplan abhängig ist und der für die Betreuung zuständige Elternteil nötigenfalls auch in dieser Zeit für die Tochter zur Verfügung stehen muss, zum Beispiel wenn sie krank ist. Von 14 Wochen Schulferien verbringt die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 sieben Wochen und 3.5 Tage (Feiertage) mit der Mutter und sechs Wochen sowie 3.5 Tage (Feiertage) mit dem Vater. Dies entspricht für die Ferienzeit einem Betreuungsanteil der Mutter von 54 % und einem Betreuungsanteil des Vaters von 46 %. Unter Berücksichtigung der Schul- und Ferienzeit betragen der Betreuungsanteil der Mutter insgesamt 64 % und der Betreuungsanteil des Vaters insgesamt 36 %.

Die Umsetzung dieses vereinbarten Besuchsrechts war zu Beginn schwierig, so dass das Zivilgericht mit Entscheid vom 8. November 2018 vorsorglich eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete. Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 ernannte die KESB [...] D____ als Beiständin (act. 52 des Zivilgerichts). Gemäss der Eingabe der bisherigen Kindesvertreterin vom 27. Juni 2019 (act. 62 des Zivilgerichts) fanden die Besuche der Tochter beim Vater seit der Installierung der Besuchsrechtsbeistandshaft abgesehen von einer Ausnahme regelmässig und ohne Probleme statt, nachdem es im Lauf des Winters bei der Ausübung des Besuchsrechts immer wieder Schwierigkeiten gegeben hatte. Auch in der Verhandlung vom 18. September 2019 erklärte die bisherige Kindesvertreterin, das Besuchs- und Ferienrecht habe gut geklappt (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 3 und 7). Gemäss der Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 konnte das bei der Übernahme der Beistandschaft schon seit einiger Zeit nicht mehr umgesetzte Besuchsrecht im März 2019 wieder regelmässig wahrgenommen werden und funktioniert das Besuchsrecht seither recht gut (act. 10 des Appellationsgerichts S. 1). Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 25. Februar 2020 (act. 32 des Appellationsgerichts) klappten die Besuche an den Wochenenden und unter der Woche grösstenteils gut. Gemäss den Angaben des Vaters funktionierte das Besuchsrecht sehr gut, nachdem es von der Beiständin zu Beginn ihrer Beistandschaft gegen den Widerstand der Mutter durchgesetzt worden sei (Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 1; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Die Mutter behauptete in der Verhandlung vom 18. September 2019 zwar, dass das Besuchs- und Ferienrecht nicht gut verlaufen sei, gestand aber zu, dass es stattgefunden habe (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 9). Somit ist davon auszugehen, dass die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts vom 25. September 2018 spätestens seit März 2019 vollumfänglich umgesetzt worden ist. Betreffend das Ferienrecht ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Tochter bereits seit Herbst 2018 im vereinbarten Umfang Ferien mit dem Vater verbracht hat. Unter diesen Umständen ist die Behauptung der Mutter, die Eltern hätten die bisher gelebte Obhutsregelung nicht meistern können (Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 13), nicht ganz nachvollziehbar.

4.6.4 Zusammenfassend wurde die Tochter in der Vergangenheit zunächst wesentlich mehr und anschliessend noch etwas mehr von der Mutter als vom Vater betreut. Zudem befand sie sich auch gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 in der alleinigen Obhut der Mutter. Deshalb kann argumentiert werden, die Kontinuität und die Stabilität sprächen dafür, dass der Mutter die alleinige Obhut übertragen wird. Da die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 sozialwissenschaftlich bereits als alternierende Obhut qualifiziert werden könnte (vgl. Büchler/Clausen, FamPra.ch 2018, S. 10 FN 43; Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 178; Sünderhauf-Kravets, Alternierende Obhut in der Schweiz, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 33, 35; Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 2014 S. 885, 893), könnte das Kriterium der Kontinuität und Stabilität aber auch für die Anordnung der alternierenden Obhut ins Feld geführt werden. Insgesamt spricht das Kriterium der Stabilität weder eindeutig für noch eindeutig gegen die alternierende Obhut.

4.7 Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern

4.7.1 [...] 2019 wurde eine Halbschwester der Tochter, M____, geboren. Diese lebt mit der Tochter bei der Mutter und deren Partner, d.h. M____s Vater, in einem Haushalt (vgl. Berufung S. 21). Die Halbschwester wird zwar im angefochtenen Entscheid nicht explizit erwähnt. Da der Umstand, dass die Tochter eine Halbschwester hat, einer alternierenden Obhut über die Tochter entgegen der Auffassung der Mutter nicht entgegensteht, ist die von der Mutter gerügte Unvollständigkeit der Feststellung des Sachverhalts (Berufung S. 26) für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich.

4.7.2 Bei der Regelung der Obhut gilt der Grundsatz, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind (BGer 5P.507/2006 vom 5. April 2007 E. 4.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Bei unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere bei verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen dürfen aber selbst leibliche Geschwister getrennt und der Obhut je eines Elternteils unterstellt werden (BGer 5A_444/2008 vom 14. August 2008 E. 3.6; vgl. BGer 5P.507/2006 vom 5. April 2007 E. 4.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Je grösser der Altersunterschied zwischen den Geschwistern ist, desto eher können Gründe für eine Geschwistertrennung Gewicht erhalten (Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 186 f.).

4.7.3 Im vorliegenden Fall ist nur die Tochter C____ leibliches Kind des Vaters (Berufungskläger) und es ist davon auszugehen, dass nur sie eine enge und liebevolle Beziehung zu diesem pflegt. Demgegenüber lebt M____ ohnehin in ständiger Hausgemeinschaft mit ihrem eigenen Vater. Damit haben die Tochter C____ und ihre Halbschwester M____ unterschiedliche Bindungen und unterschiedliche Bedürfnisse. Zudem besteht zwischen den Halbgeschwistern ein grosser Altersunterschied von knapp sechs Jahren. Damit ist es gerechtfertigt, die Tochter C____ während der Zeit, in der sie von ihrem Vater betreut wird, von ihrer Halbschwester M____ zu trennen.

4.7.4 Die Mutter macht geltend, es sei weder der Tochter noch ihrer Halbschwester zumutbar, eine ganze Woche ohne einander zu verbringen (Berufung S. 21). Auch wenn entsprechend der Darstellung der Mutter davon ausgegangen wird, dass die Halbschwestern einander lieben (Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 21), kann dieser Einschätzung insbesondere unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Halbschwester erst ein Jahr alt ist, und des grossen Altersunterschieds von knapp sechs Jahren zwischen den Halbgeschwistern nicht gefolgt werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Tochter in der Kindesanhörung auf die Frage, weshalb sie mehr bei der Mutter sein möchte, ihre Halbschwester nicht erwähnt und geäussert hat, dass sie, wenn sie bei einem Elternteil sei, den jeweils anderen nicht vermisse (Aktennotiz vom 23. April 2019 S. 2).

4.7.5 Die Mutter macht geltend, die Halbschwester der Tochter könne nachts nur einschlafen, wenn diese neben ihr liege (Berufung S. 21). Bereits gemäss der bisher gelebten vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 verbringt die Tochter regelmässig jede Woche die Nacht von Mittwoch auf Donnerstag und jede zweite Woche zusätzlich drei Nächte sowie sechs Wochen Ferien pro Jahr beim Vater. Es scheint unwahrscheinlich, dass M____ in allen diesen Nächsten nicht schlafen kann. Allfällige Schlafprobleme der Halbschwester sind nicht geeignet, eine Einschränkung des für die Tochter wichtigen Kontakts zu ihrem eigenen Vater zu rechtfertigen. Gegebenenfalls müssten die Mutter und ihr Partner M____ bei der Bewältigung dieser Probleme unterstützen.

4.7.6 Die Mutter ist mit einem weiteren Kind, einem Knaben, schwanger, welcher voraussichtlich im August 2020 auf die Welt kommt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Die künftige Geburt eines Halbbruders, zu dem der Altersunterschied noch grösser ist als zur Halbschwester, steht der alternierenden Obhut aus den vorstehend erwähnten Gründen auch nicht entgegen.

4.8 Wunsch des Kindes

4.8.1 Die Mutter macht geltend, die Tochter habe gegenüber der Gutachterin erklärt, sie wolle bei der Mutter bleiben und sie erkläre gegenüber der Mutter bis heute, dass sie bei ihr in [...] bleiben wolle. Die Tochter wolle nicht alternierend beim Vater wohnen. Sie wolle zwar die ständigen Wechsel nicht mehr, was aber nicht bedeute, dass sie länger beim Vater bleiben wolle, sie wolle vielmehr länger bei der Mutter bleiben (Berufung S. 8, 21 ff. 23). Die Mutter behauptet in ihrer Berufung (S. 24) und ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 (act. 15 des Appellationsgerichts S. 2) weiter, bereits die bestehende Betreuungsregelung gehe der Tochter zu weit, weil sie auf ihre Mutter, ihre Halbschwester, den Hund sowie ihre Freundinnen von der Schule und der Nachbarschaft nicht verzichten könne.

4.8.2 Dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 10). Zudem würde dem Kind damit letztlich die Verantwortung für den vom Gericht zu fällenden Entscheid aufgebürdet und wären Beeinflussungsversuchen Tür und Tor geöffnet. Urteilsfähigkeit des Kindes bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Den Äusserungen eines acht oder zehn Jahre alten Kindes kann diesbezüglich kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen (BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Die vorstehend erwähnten Richtlinien müssen sinngemäss auch für die Berücksichtigung des Kindeswillens beim Entscheid über die alternierende Obhut gelten.

4.8.3 Die Tochter ist bald 7 Jahre alt. Anlässlich des psychodiagnostischen Gesprächs vom 3. Juli 2018, also mit 5 Jahren, äusserte sie sowohl Bedauern darüber, dass der Vater nicht da sei, als auch den Wunsch, bei der Mutter zu bleiben. Auf Nachfrage konnte sie dies aber nicht weiter erläutern. Sie äusserte sich nicht direkt zu ihren Bedürfnissen und reagierte auf Nachfragen nicht. Im Rahmen der Begutachtung äusserte sie auch keine Wünsche nach Veränderung ihrer damaligen Situation. Insgesamt gelang es in der Begutachtung nicht, einen eindeutigen Kindeswillen zu eruieren (Gutachten S. 22, 27, 32 und 35).

4.8.4 Gemäss der Stellungnahme der bisherigen Kindesvertreterin vom 14. August 2018 ermittelte sie anlässlich eines Gesprächs mit der Tochter vom 24. Juli 2018 die folgenden Gedanken und Wünsche der Tochter: Die Tochter möge den Partner der Mutter, O____, sowie die Partnerin des Vaters, P____, und deren Sohn, Q____. Sie wolle bei der Mutter und beim Vater sein, wolle den Vater aber öfters sehen bzw. öfters bei ihm sein, als dies damals der Fall gewesen ist (act. 23 des Zivilgerichts Ziff. 1 f.). Damit wünschte die Tochter, mehr als jeden Mittwochnachmittag von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und vier Wochen Ferien beim Vater zu verbringen (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2018). Nach der Umsetzung der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018, gemäss der die Tochter zu gut 60 % von der Mutter und zu knapp 40 % vom Vater betreut wurde (vgl. oben E. 4.6.3), erzählte die Tochter der bisherigen Kindesvertreterin gemäss deren Angaben bei einem Treffen im Juni 2019, abgesehen von den Streitereien zwischen den Eltern fände sie es gut, wie es sei. Sie sei sehr gerne mit ihrem Vater sowie seiner Ehefrau und deren Sohn zusammen (Eingabe vom 27. Juni 2019 [act. 62 des Zivilgerichts] S. 2). Gemäss der E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin an die Eltern vom 2. September 2019 (act. 68/3 des Zivilgerichts) teilte die Tochter ihr wohl gleichentags mit, dass sie gerne eine etwas längere Zeit am Stück erst bei der Mutter und dann beim Vater sein möchte. Als Grund habe sie auf Nachfrage angegeben, dass sie es nicht möge, nach einer kurzen Zeit schon wieder wechseln zu müssen. Gemäss den Angaben der bisherigen Kindesvertreterin in der Verhandlung vom 18. September 2019 empfand die Tochter die Wechsel als zu viel und hätte sie gerne längere Zeit am Stück mit der Mutter und dem Vater verbracht. Nur für eine Nacht zum Vater zu gehen, sei ihr zu wenig. Auf Nachfrage, wie viele Tage am Stück sie bei einem Elternteil bleiben möchte, habe sie „eine Woche“ geantwortet (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 3). Die bisherige Kindesvertreterin sah die Tochter zwischen Dezember 2017 und September 2019 14 Mal (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 3). Sie war deshalb zweifellos in der Lage, fundierte Angaben betreffend die Tochter und insbesondere deren Wünsche zu machen.

4.8.5 Gemäss der telefonischen Auskunft von Dr. med. E____ vom 16. September 2019 gegenüber dem Zivilgerichtspräsidenten habe die Tochter ihren bestehenden inneren Konflikt beim Spielen ausdrücken können. Dabei sei ersichtlich geworden, dass für sie insbesondere die vielen Wechsel und Übergaben sehr belastenden seien. Dort werde sie dem Konflikt ausgesetzt (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII). Diese Einschätzung von Dr. med. E____ hat sich bei den Vorfällen vom 25. Dezember 2019 und von Februar 2020 (vgl. oben E. 3.7.4 bestätigt.

4.8.6 Aufgrund der Angaben der bisherigen Kindesvertreterin und von Dr. med. E____ besteht kein Zweifel, dass sich die Tochter gewünscht hat, weniger oft zwischen den Eltern zu wechseln und jeweils längere Zeit am Stück bei einem Elternteil zu verbringen als gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018. Zudem hat die Tochter bis zum angefochtenen Entscheid gegenüber einer anderen Person als der Mutter offenbar keinen Wunsch nach Reduktion des Betreuungsanteils des Vaters geäussert.

4.8.7 Die neue Kindesvertreterin, welche das Mandat sehr kurzfristig übernommen hatte, führte mit der Tochter in der wenigen ihr verbleibenden Zeit zwei Gespräche. Das erste (Kennenlern)Gespräch wurde in Anwesenheit der Mutter geführt. Beim zweiten Gespräch wartete die Mutter offenbar in einem Vorzimmer in der Kanzlei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18, Plädoyer Kindesvertreterin S. 1 f.). Die Tochter habe bei der ersten Besprechung zunächst an der Mutter geklammert, so dass ein Kennenlerngespräch alleine mit dem Kind nicht möglich gewesen sei. Bei der zweiten Besprechung sei das Wechselmodell thematisiert worden, was das Mädchen zunächst nicht ganz verstanden zu haben schien. Die Tochter habe von einem Albtraum berichtet, wonach sie eine Woche bei Mama und danach eine Woche bei Papa wohnen müsse. Dann habe sie auch einen schönen Traum erzählt, wie sie mit beiden Eltern in der Sonne gelegen habe. Die Kindesvertreterin interpretiert diese Äusserungen eher als Wünsche denn als eigentliche Träume. Die Tochter habe gesagt, sie sei viel mit dem Vater, aber wenig mit der Mama zusammen, mit der sie auch viel Zeit verbringen wolle, und in [...] seien auch ihre Freundinnen. In [...] bei Papa habe sie viel weniger Freunde, weil sie dort nicht zur Schule gehe. Dann hat sie offenbar noch gezeichnet. Die Kindesvertreterin hält fest, die Tochter verbringe gerne Zeit mit ihrer Mutter und ihrem Vater. Sie sei sich der Spannungen zwischen ihren Eltern bewusst und darauf bedacht, nichts zu sagen, was sie ins Spannungsfeld der Eltern bringen könnte. So gebe sie acht, weder über die Mutter noch den Vater negatives zu berichten, wobei sie bei der zweiten Besprechung gesagt habe, dass ihr Vater mit Mama geschimpft habe, was sie nicht möchte. Bei der zweiten Besprechung habe sie geäussert, sie wolle mehr bei der Mama sei, was nicht gegen den Papa gerichtet sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18; Plädoyer Kindesvertreterin S. 1-4).

4.8.8 In der Kindesanhörung vom 23. April 2020 erklärte die Tochter mehrmals, dass sie mehr Zeit bei der Mutter verbringen möchte. Auf die Frage, weshalb sie mehr bei der Mutter sein wolle, erwähnte die Tochter einzig ihre Freundinnen am Wohnort der Mutter in [...] – Mutter, Schwester und Hund wurden nicht erwähnt (Aktennotiz Kindesanhörung S. 1 f.). Die Tochter äusserte allerdings auch, sie habe gar kein Gefühl dafür, wie viel sie bei der Mutter und beim Vater sei, und wisse nicht, ob sie mehr oder weniger bei der Mutter oder beim Vater sei, fühle sich aber bei beiden wohl (Aktennotiz Kindesanhörung S. 1). Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könnte, je eine Woche bei der Mutter und beim Vater zu verbringen, reagierte sie zunächst verwirrt und antwortete dann – nachdem ihr veranschaulicht worden war, was eine Woche bedeutet –, dass sie das gut fände (Aktennotiz Kindesanhörung S. 2), obwohl dies gegenüber der bisher praktizierten Regelung nicht etwa eine Erhöhung sondern eine Reduktion des Betreuungsanteils der Mutter bedeutet. Auf die Frage, was sie insgesamt am tollsten finde, antwortete die Tochter zuerst, dass sie das Zimmer bei der Mutter am tollsten finde. Dann erklärte sie, aber am tollsten sei es beim Vater (Aktennotiz Kindesanhörung S. 3). Auf die Schlussfrage, ob ihr noch etwas wichtig sei, dass sie sagen wolle, fing sie spontan an, ganz wichtig sei für sie … – stoppte sich dann aber selber und sagte, sie habe nichts Wichtiges (Aktennotiz Kindesanhörung S. 3). Die Mutter rügt, die Tochter sei bei dieser Anhörung suggestiv befragt worden und führt dazu im Plädoyer aus, das Mädchen habe erst auf suggestive Nachfrage hin gesagt, auch bei Papi sei es toll. In der Replik erklärt sie die Frage an die Tochter, weshalb sie mehr Zeit bei der Mutter verbringen wolle, als suggestiv (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 23, 28). Diese Rüge ist unverständlich und offensichtlich unbegründet; weitere Äusserungen dazu erübrigen sich.

4.8.9 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Tochter befindet sich in einem offenkundigen Loyalitätskonflikt. Das fröhliche und offene Kind verspannt sich und wirkt gestresst, wenn es sich zur Betreuung durch die Eltern äussern soll. Die Tochter ist deutlich bemüht, nichts Falsches zu sagen und ausgeglichene Antworten zu geben. Ebenso deutlich wird aber, dass sie gerne bei beiden Elternteilen ist. Auf die Fragen, ob sie beim Vater die Mutter und bei der Mutter den Vater vermisse, antwortete sie jeweils „es geht“ (Aktennotiz Kindesanhörung S. 1 f.). Ihre Äusserungen, sie wisse nicht, ob sie mehr bei Papi oder Mami sei (bei der Anhörung) respektive sie sei mehr bei Papi als bei Mami (bei der Kindesvertreterin), und ihre Verwirrung beim Begriff „Woche“ lassen darauf schliessen, dass sie insoweit noch nicht urteilsfähig ist und diesem Thema überdies möglichst ausweichen und gar nicht klar Stellung beziehen möchte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die neuesten Äusserungen der Tochter, sie möchte mehr Zeit bei der Mutter verbringen, eher Ausdruck ihres wirklichen Willens sein sollten als ihre Aussage gegenüber der bisherigen Kindesvertreterin, dass sie, abgesehen von den Streitereien zwischen den Eltern, die bisherige Lösung gut finde (vgl. oben E. 4.8.4) respektive dass sie einen wochenweisen Wechsel gut fände. Die unterschiedlichen Angaben lassen sich damit erklären, dass die erst fast sieben Jahre alte Tochter betreffend die Frage der Obhut und der Betreuungsanteile noch nicht urteilsfähig ist und vor dem Hintergrund des offenkundigen Loyalitätskonflikts nicht in der Lage ist, losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren einen fundierten und stabilen Willen zu bilden und zu äussern (vgl. oben E. 2.1.2 und 4.8.2).

4.8.10 Aus den Äusserungen der Tochter lässt sich im Ergebnis weder etwas für noch gegen die alternierende Obhut im Wochenwechsel respektive weder etwas für noch gegen eine Reduktion oder einen Ausbau der Betreuungszeiten durch den Vater entnehmen.

4.9 Geographische Situation

4.9.1 Zu berücksichtigen ist namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Elternteile (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616).

4.9.2 Gemäss Google Maps beträgt der kürzeste Weg vom Wohnort des Vaters zu demjenigen der Mutter 10 km und dauert mit dem Auto 22 Minuten. Der kürzeste Weg vom Wohnort des Vaters zum Schulhaus der Tochter ([...]) beträgt gemäss Google Maps 14 km und dauert mit dem Auto 23 Minuten. Die Mutter macht geltend, aufgrund des Berufsverkehrs dauere die Fahrt am Morgen vor und am Abend nach der Schule je rund 30 Minuten (Berufung S. 18). Dies erscheint realistisch. Der Vater behauptete zwar, der Weg dauere mit dem Auto maximal 20 Minuten (Eingabe vom 14. Februar 2020 S. 2), räumte an der Verhandlung allerdings ein, dass es eine halbe Stunde dauere, wenn er nicht so gut durchkomme, weshalb er entsprechend früh losfahren müsse. In der Literatur wird bei mehr als 30 Minuten Fahrtzeit davon ausgegangen, dass die Eltern weit auseinander wohnen (vgl. Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 179).

Die Mutter macht geltend, es sei der Tochter nicht zumutbar, während der Betreuung durch den Vater mit diesem jeden Morgen und jeden Abend den Weg zwischen dem Wohnort des Vaters und der Schule zurückzulegen (Berufung S. 18 f.). Sie gesteht aber ausdrücklich zu, dass das „grosszügige Besuchsrecht“, womit offensichtlich dasjenige gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 gemeint ist, trotz der Distanz zwischen den Wohnorten der Mutter und des Vaters „problemlos wahrgenommen werden“ könne (Berufung S. 18). Die neue Kindesvertreterin macht geltend, ein Wochenwechsel erscheine aufgrund der Einschulung der Tochter und der Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern für die Tochter nicht zumutbar (Eingabe vom 3. Februar 202 Ziff. 3). Gemäss der bisherigen Kindesvertreterin seien der Weg vom Wohnort der Mutter in [...] zum Wohnort des Vaters in [...] von rund 13 km und der lange Schulweg von [...] nach [...] zwar nicht ideal für eine Betreuung im Rahmen einer alternierenden Obhut, stehe die geographische Situation einer solchen im vorliegenden Fall aber nicht entgegen (vgl. Stellungnahme vom 14. August 2018 [act. 23 des Zivilgerichts] Ziff. 9 f.; Eingabe vom 27. Juni 2019 [act. 62 des Zivilgerichts] S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 4; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4c). Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tochter ihre „Gspänli“ trotzdem jeden Tag in der Schule sehen würde (angefochtener Entscheid E. 4c; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 4). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vater und die Tochter die Zeit, die sie zusammen im Auto verbringen, für Gespräche wertvoll nutzen können.

4.9.3 Soweit die Mutter geltend macht, beim Vater in [...] wohnten nur ältere Personen in der Nachbarschaft (Berufung S. 21), ist festzuhalten, dass die bisherige Kindesvertreterin bei einem Besuch festgestellt hat, dass die Tochter auch beim Vater in [...] in einer schönen, grünen und kinderfreundlichen Umgebung bestens aufgehoben ist (Stellungnahme vom 14. August 2018 [act. 23 des Zivilgerichts] Ziff. 7). Ausserdem hat die Tochter bei der Anhörung erwähnt, am schönsten beim Vater seien die Kolleginnen auf dem Spielplatz (Aktennotiz Kindesanhörung S. 2).

4.9.4 Gemäss der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 wird die Tochter seit geraumer Zeit jeden Mittwoch von 12:00 Uhr bis Donnerstag früh bis zum Start der Schule vom Vater betreut. Die Mutter behauptet, sie habe erfahren, dass die Tochter am Donnerstagmorgen regelmässig zu spät zur Schule komme und dass der Vater als Grund eine Baustelle oder Stau angebe. Wenn die Tochter bei der Mutter ist, erscheine sie immer pünktlich in der Schule. Zum Beweis beantragt sie die Einvernahme der Primarlehrerin der Tochter als Zeugin (act. 33 des Appellationsgerichts S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Gemäss Art. 190 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen. Gemäss Art. 190 Abs. 2 ZPO kann es von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint. Im vorliegenden Fall sind von der Lehrerin nur die drei einfachen Fragen zu beantworten, wie oft die Tochter im Schuljahr 2019/2020 zu spät zur Schule gekommen ist, an welchen Daten oder zumindest an welchen Wochentagen sie zu spät zur Schule gekommen ist und wer welchen Grund für die Verspätungen angegeben hat. Für die Beantwortung dieser Fragen ist eine Zeugeneinvernahme der Lehrerin weder erforderlich noch verhältnismässig. Zudem ist die Einholung einer schriftlichen Auskunft zweckmässiger, weil sie der Lehrerin ermöglicht, sich die betreffenden Informationen nötigenfalls aus ihren Akten zu beschaffen. Mit Verfügung vom 22. April 2020 ordnete der Verfahrensleiter deshalb die Einholung einer schriftlichen Auskunft an und wies den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts ab. Daran ist aus den vorstehend erwähnten Gründen festzuhalten. Gemäss der schriftlichen Auskunft der Primarlehrerin der Tochter vom 27. April 2020 (act. 37 des Appellationsgerichts) kann die Lehrerin bei allen Kindern der Klasse der Tochter grundsätzlich zwei Typen der Unpünktlichkeit beobachten. Das Kind kommt entweder aus von seinen Eltern zu vertretenden Gründen zu spät in die Schule oder das Kind kommt aus eigenem Verschulden zu spät in den Unterricht. Die Tochter C____ komme in den allermeisten Fällen pünktlich ins Schulhaus, betrete aber das Schulzimmer öfters (aus eigenem Verschulden) nicht pünktlich. Für detaillierte Informationen verweist die Lehrerin auf Journaleinträge. Gemäss den Journaleinträgen ist die Tochter tatsächlich öfters zu spät ins Schulzimmer gekommen. Diese Verspätungen sind für den vorliegenden Fall irrelevant, weil sie nicht von den Eltern zu vertreten sind und nichts mit der Länge des Schulwegs zu tun haben. Ansonsten lässt sich der Auskunft der Lehrerin respektive den von dieser eingereichten Journaleinträgen entnehmen, dass der Vater lediglich wenige unbedeutende Verspätungen zu verantworten hat, wobei er übrigens in seiner Eingabe vom 25. April 2020 (act. 35 des Appellationsgerichts, S. 2) selber eingeräumt hat, er sei ein-, zweimal wegen Staus oder Unfalls zu spät gekommen, sie seien als Eltern aber informiert worden, dass die Tochter bei Schulbeginn oder nach den Pausen häufig zu spät erscheine, was er mit der Tochter besprochen habe. Die wenigen geringfügigen Verspätungen, die der Vater zu verantworten hat, erscheinen unproblematisch und die Tatsache, dass die Tochter nach der Betreuung durch den Vater in den allermeisten Fällen rechtzeitig ins Schulhaus gekommen ist, spricht dafür, dass dieser seiner Pflicht, die Tochter pünktlich zur Schule zu bringen, grundsätzlich verlässlich nachgekommen ist.

Die Mutter hielt anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3) am Antrag auf Befragung der Klassenlehrerin grundsätzlich fest mit der Begründung, anlässlich einer persönlichen Befragung könne die Mimik der Lehrerin gewürdigt werden. Ausserdem habe die Lehrerin den Eltern erklärt, sie wolle möglichst neutral bleiben, möglicherweise habe sie sich (deshalb) nicht erinnern können oder habe nicht alles korrekt aufgeschrieben. Schliesslich sei es „nicht normal“, dass die Lehrerin dem Vater ein „Herzli“ schicke. Dazu ist festzuhalten, dass die Lehrerin klar, exakt und differenzierend über die Verspätungen der Tochter Auskunft gegeben hat und sich dabei auf ihre Journaleinträge stützen konnte. Es bleiben keine Fragen offen, die anlässlich einer Zeugenbefragung zu klären wären. Es gibt nicht den geringsten Hinweis dafür, dass die Angaben der Lehrerin nicht korrekt sind. Dass die Lehrerin den Vater in der Weihnachtskarte „♥lich“ grüsst (vgl. act. 18 des Appellationagerichts), ist nicht „nicht normal“, sondern entspricht durchaus den Usanzen im (Primar)schulbetrieb. Insgesamt gibt es keinen Grund, die Lehrerin auch noch als Zeugin zu den Verspätungen der Tochter zu befragen. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Angesichts der schriftlichen Auskunft der Lehrerin ist das Gericht davon überzeugt, dass der Vater in Zusammenhang mit dem langen Schulweg lediglich vereinzelte Verspätungen zu verantworten hat, dass die Tochter aber offenbar Schwierigkeiten hat, das Klassenzimmer pünktlich zu betreten. Die Abnahme weiterer entsprechender Beweise erübrigt sich offensichtlich.

4.9.5 Die Mutter behauptet, es bestehe die Gefahr, dass die Tochter als Aussenseiterin dastehen werde, wenn sie jede zweite Woche mit dem Auto zur Schule gebracht und von dort abgeholt werde (Berufung S. 20 f.). Diese Befürchtung ist unbegründet. Auch wenn dies im Allgemeinen nicht erwünscht ist, entspricht es einer verbreiteten Realität, dass Kinder mit dem Auto zur Schule gebracht und von dort abgeholt werden. Dieser Umstand mag nicht ideal sein, wäre aber offensichtlich nicht geeignet, die Tochter zur Aussenseiterin zu machen. Die Tochter selber hat es an der Anhörung nicht problematisch gefunden, dass sie teilweise vom Vater mit dem Auto in die Schule gebracht wird (Aktennotiz S. 2). Es lässt sich den Akten übrigens entnehmen, dass die Mutter die Tochter durchaus auch schon in die von ihr aus nahe gelegene Schule gefahren hat (act. 38, Journaleintrag vom 13. Januar 2020).

4.9.6 Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 4) ist es wahrscheinlich, dass die Tochter aufgrund des Besuchs der Schule in [...] dort ihren primären Freundeskreis aufbauen werde. Weiter stellte das Zivilgericht fest, der Wunsch der Tochter nach sozialen Kontakten in [...] während der Betreuungszeit des Vaters spreche nicht gegen die alternierende Obhut, weil sich der Vater dazu bereit erklärt habe, die Tochter jeweils in [...] abzuholen und sie wieder dorthin zu bringen (angefochtener Entscheid E. 4f). Die Mutter wendet dagegen ein, es sei naiv, zu glauben, der Vater werde die Tochter zur Ermöglichung sozialer Kontakte nach [...] bringen, weil er nicht einmal das Etui der Tochter nach [...] in die Schule bringe (Berufung S. 22). Daraus, dass der Vater ein vergessenes Etui oder Kleider nicht nach [...] gebracht hat, lässt sich nicht schliessen, er wäre nicht bereit, die Tochter nach [...] zu bringen, wenn sie dort soziale Kontakte pflegen möchte und nicht einfach nach der Schule direkt zu einer Freundin oder einem Freund nachhause gehen und dort essen und spielen kann. Zu beidem bot der Vater an der Berufungsverhandlung im Übrigen Hand (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).

4.9.7 Es kam unbestrittenermassen vor, dass die Tochter nicht alle Sachen dabeihatte, wenn sie beim Vater war (vgl. Berufung S. 16; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Angesichts der Distanz und Fahrtdauer ist es zwar nachvollziehbar, dass der Vater – er holt und bringt die Tochter jeweils – den Weg nicht umgehend erneut unter die Räder genommen hat, um das Vergessene nachzuliefern. Für die Tochter ist es allerdings unangenehm, wenn sie ihre Sachen nicht zur Verfügung hat. Bei guter Kommunikation und Kooperation unter den Eltern sollte es an sich möglich sein, solche Probleme im Interesse der Tochter zu lösen.

4.9.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die relativ grosse Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern respektive zwischen dem Wohnort des Vaters und der Schule der Tochter eine wochenweise Betreuung der Tochter im Wechsel zwischen den Eltern als nicht ideal erscheinen lässt, aber auch nicht geradezu ausschliesst. Immerhin könnte den dargelegten Problemen bei guter Kooperation und gutem Willen der Eltern begegnet werden.

4.10 Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld

4.10.1 Die Tochter lebt in [...] im Haushalt ihrer Mutter mit deren neuem Partner und der (Halb)schwester M____ und bald mit einem (Halb)bruder. Sie besucht in [...] die Schule und hat dementsprechend dort ihre primären sozialen Kontakte. Dies wurde auch an der Kindesanhörung deutlich, wo die Tochter sich spontan selber mit den Worten vorstellte, sie heisse C____ und wohne in [...] (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung S. 1). Beim Vater in [...] lebt wochenweise dessen Ehefrau, die jede zweite Woche mit ihrem zehnjährigen Sohn in [...] lebt, wo auch noch weitere enge Verwandte des Vaters leben und wohin der Vater auch regelmässig mit der Tochter reist (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2020 [act. 22 des Appellationsgerichts] S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Gemäss den Angaben des Vaters und den Feststellungen des Zivilgerichts hat die Tochter auch in [...] und in [...] viele soziale Kontakte (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.; angefochtener Entscheid E. 4f). Dies wird durch die Angaben der Tochter in der Kindesanhörung bestätigt. Sie erklärte, beim Vater habe es auch Kinder. Sie habe diese auf dem Spielplatz kennen gelernt und könne mit ihnen spielen. Das Tollste beim Vater sei der Spielplatz mit den Freundinnen. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die Tochter zwar sowohl bei der Mutter als auch beim Vater einen Familien- und Freundeskreis hat, den sie an beiden Orten auch pflegen möchte, dass sie ihre primären sozialen Kontakte aber in [...] hat, schon weil sie dort die Schule besucht und entsprechend viele Schul“gspänli“ hat (vgl. auch Aktennotiz Kindesanhörung S. 2; Plädoyer Kindesvertreterin S. 2 f. und 6).

4.10.2 Die Rüge der Mutter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie im angefochtenen Entscheid immer noch den Kindergarten erwähnt habe, obwohl die Tochter seit Sommer 2019 zur Schule gehe (Berufung S. 16 und 26) ist unbegründet. Ein einziges Mal wird im angefochtenen Entscheid – und dies offensichtlich versehentlich - statt der Schule der Kindergarten erwähnt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b am Ende), während bei der Schilderung der aktuellen und künftigen Situation konsequent zumindest auch die Schule erwähnt wird. Zudem wird ausdrücklich festgestellt, dass die Tochter seit August 2019 die Einführungsklasse und damit die Schule in [...] besuche (angefochtener Entscheid E. 4f).

4.11 Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren

4.11.1 Die alternierende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2).

4.11.2 Es ist oben bereits dargelegt worden, dass die Fähigkeit der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, eingeschränkt ist (vgl. oben E. 3.7, insb. 3.7.1 f. und 3.7.4 f.). Diese Einschränkung ist indes nicht so stark, dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil angezeigt wäre (vgl. oben E. 3.7, insb. 3.7.1, 3.7.3 und 3.7.5). Angesichts der relativ grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern – [...] (Mutter) und [...] (Vater) – respektive des Wohnorts des Vaters ([...]) und der Schule der Tochter ([...]) und des Umstands, dass die Tochter den Lebensmittelpunkt auch in Zusammenhang mit der Einschulung in [...] hat sowie der insbesondere damit in Zusammenhang stehenden besonderen Herausforderungen und Anforderungen bedürfte es aber einer ausgesprochen guten Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern sowie einer beiderseitigen Kompromissbereitschaft, Grosszügigkeit und Flexibilität, damit die alternierende Obhut im Sinne des von der Vorinstanz angeordneten wöchentlichen Wechselmodells oder eines anderen paritätischen Wechselmodells für die Tochter befriedigend umgesetzt werden könnte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie sich auch aus den jüngsten Vorfällen im Dezember 2019 und Februar 2020 ergibt. Wegen kleinlichen Streitigkeiten um die Übergangszeiten haben die Eltern die Situation – noch dazu vor den Augen der Tochter – eskalieren lassen. Im Übrigen kann in Bezug auf die elterliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 3.7) verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der festgestellte Elternkonflikt und die eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und –fähigkeit der Eltern im vorliegenden Fall gegen eine alternierende Obhut im Sinne des wöchentlichen Wechselmodells oder eines anderen paritätischen Wechselmodells sprechen.

4.12 Gutachten

4.12.1 In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten besteht nicht in jedem Fall ein Anspruch darauf, dass ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten eingeholt wird. Erst recht besteht kein Anspruch auf die Einholung einer Vielzahl von Gutachten oder Obergutachten. Ob zur Erforschung des Sachverhalts ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten und allenfalls ein Ergänzungsgutachten einzuholen ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. BGer 5C.319/2001 vom 1. März 2002 E. 2; Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 18; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 17 und 19). Ein Gutachten unterliegt der freien gerichtlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Aus triftigen Gründen darf das Gericht in Fachfragen von einem Gutachten abweichen, wobei die Abweichung zu begründen ist (vgl. BGer 5A_591/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3.2; Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 183 ZPO N 15). Dabei setzt eine Abweichung von einem kinderpsychiatrischen oder kinderpsychologischen Gutachten in Kinderbelangen nicht notwendigerweise voraus, dass das Gericht dieses ergänzen oder erläutern lässt oder ein neues Gutachten einholt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Gutachten nicht mehr aktuell ist, weil sich die Situation der Eltern und des Kinds verändert hat (vgl. BGer 5A_591/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3.2).

4.12.2 Die Mutter behauptet, im Gutachten vom 27. August 2018 werde ihre alleinige Obhut empfohlen (Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 8). Diese Behauptung lässt sich aus den Akten nicht nachvollziehen. Im Gutachten werden drei grundsätzlich denkbare Szenarien beschrieben (Gutachten [act. 27 des Zivilgerichts] S. 33 ff.; vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2g S. 20). Dabei mag die Bewertung der alleinigen Obhut der Mutter am günstigsten sein. Eine eigentliche Empfehlung geben die Gutachterinnen aber nicht ab. Die alternierende Obhut setzt gemäss dem Gutachten eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern sowie ein gewisses Mass an Übereinstimmung und ein niedriges Konfliktpotential voraus. Diese Voraussetzung schien den Gutachterinnen im Sommer 2018 im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vater habe die alternierende Obhut gewünscht, wohingegen die Mutter bereits einer Ausdehnung der Kontakte kritisch gegenübergestanden habe. Die Eltern hätten in den Einzelgesprächen wiederholt weit auseinanderliegende Auffassungen z.B. bezüglich der angemessenen Schulung der Tochter gezeigt. Eine Verständigung der Eltern über Belange der Tochter sei bisher kaum möglich gewesen. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei es nur mit Hilfe einer Drittperson gelungen, einen gewissen Dialog aufrecht zu erhalten. Zudem bestünden massive Vorbehalte gegenüber dem jeweils anderen Elternteil. Bis anhin sei es den Eltern nicht gelungen, Betreuungszeiten sowie Übergaben und Ferien auszuhandeln. Derzeit habe es nicht vorstellbar erschienen, dass es ihnen in nützlicher Frist gelingen könnte, wichtige Absprachen bezüglich der Tochter zu treffen, woraus dieser Nachteile erwachsen könnten (Gutachten S. 34 f.).

Die Gutachterinnen scheinen dabei nicht berücksichtigt zu haben, dass die Eltern zumindest auf elektronischem Weg auch ohne Unterstützung von Drittpersonen direkt miteinander kommuniziert haben. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Eltern fand zwischen ihnen ein Austausch per E-Mail und SMS statt (Gutachten S. 9 und 16). Vor allem aber haben sich die Verhältnisse seit der Erstattung des Gutachtens geändert. Die Tochter ist inzwischen rund zwei Jahre älter (vgl. dazu oben E. 4.5). Die Eltern vereinbarten eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts und lebten die Regelung des persönlichen Verkehrs während mehr als einem Jahr. Sie strebten mittelfristig eine Lösung an, bei welcher die Tochter von beiden Elternteilen zu circa gleichen Teilen betreut wird (vgl. Vereinbarung vom 25. September 2018). Auch bezüglich der Schulung der Tochter und der Frage der Fremdbetreuung in der Schule haben die Eltern eine einvernehmliche Lösung gefunden, indem die Tochter die öffentliche Schule in [...] besucht. Falls die Prüfung anhand der massgebenden Kriterien auf der Grundlage der aktuellen Verhältnisse ergäbe, dass die alternierende Obhut in einem paritätischen Wechselmodell dem Wohl der Tochter entspricht, stünde das Gutachten vom August 2018 aus den vorstehenden Gründen einer solchen nicht entgegen. Wie sogleich festzustellen ist, entspricht die alternierende Obhut in einem paritätischen Wechselmodell aber nicht dem Wohl der Tochter.

4.13 Fazit: Keine Anordnung der alternierenden Obhut im wöchentlichen Wechselmodell oder in einem anderen paritätischen Wechselmodell

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kriterien 1) Erziehungsfähigkeit der Eltern, 2) bestehende Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen, 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, und 7) Alter des Kindes durchaus für eine alternierende Obhut sprechen. Die Kriterien 5) Stabilität bzw. Kontinuität der Verhältnisse, 8) Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-)geschwistern und 10) Wunsch des Kindes stehen einer alternierenden Obhut jedenfalls nicht entgegen. Die Kriterien 4) geographische Situation und 9) Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld sind ungünstig für eine alternierende Obhut in einem paritätischen Wechselmodell respektive erheischen insoweit eine besonders ausgesprägte Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Gerade dieses hier letztlich ausschlaggebende Kriterium 3) ist allerdings nicht in hinreichendem Mass erfüllt. Eine für ein wöchentliches Wechselmodell oder ein anderes paritätisches Wechselmodell ausreichende Zusammenarbeit unter den Eltern konnte hier auch mit Hilfe der dafür eingesetzten Beiständin und anderer Fachpersonen wie Mediatoren nicht etabliert werden. Unter diesen Umständen entspricht eine alternierende Obhut weder mit dem von der Vorinstanz angeordneten wöchentlichen Wechselmodell noch mit einem anderen paritätischen Wechselmodell dem Kindeswohl der Tochter. Die für die Tochter beste Lösung besteht vielmehr darin, sie unter die alleinige Obhut eines Elternteiles zu stelle und der Tochter und dem anderen Elternteil ein umfangreiches Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen. Ziff. 1 und 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids sind somit aufzuheben und neu zu fassen.

4.14

4.14.1 Es bleibt zu regeln, in die Obhut welches Elternteils die Tochter zu stellen ist. Massgebend für die Zuteilung der alleinigen Obhut ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (vgl. BGer 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3, 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Beim Entscheid, wem die alleinige Obhut zugeteilt wird, können insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: Erziehungsfähigkeit der Eltern, Qualität der persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, die Bindungstoleranz der Eltern, die Beziehungen des Kinds zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern, die Einbettung des Kinds in ein weiteres soziales Umfeld, die Kontinuität der Betreuung und die Stabilität der Verhältnisse sowie – je nach Alter des Kindes – dessen eindeutiger Wunsch (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 f. S. 615 ff.; BGer 5A_41/2016 vom 19. Mai 2016 E. 5.2.1; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 298 ZGB N 30 und 52; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N 34 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Somit kann an die vorstehend geprüften Kriterien angeknüpft werden. Wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Möglichkeiten, das Kind zu betreuen, gleichwertig sind, kommt der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Es gilt unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes, die geeignet wären, seine harmonische Entwicklung zu beeinträchtigen, zu vermeiden (vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1).

4.14.2 Im vorliegenden Fall sind die Erziehungsfähigkeit, die Betreuungsmöglichkeiten und die Bindungstoleranz der Eltern in etwa gleichwertig. Ausschlaggebend ist deshalb das Kriterium der Stabilität und Kontinuität sowie der sozialen Einbettung. Die Tochter lebt seit der Trennung ihrer Eltern bei ihrer Mutter und ist in [...] mittlerweile verwurzelt. Eine grundlegende Veränderung in ihrem örtlichen und sozialen Umfeld und ein Schulwechsel wären ihrem Wohl abträglich und sind deshalb zu vermeiden. Die alleinige Obhut ist somit der Mutter zu belassen. Es kann insoweit auch auf die Einschätzung im Gutachten (S. 35) verwiesen werden, wonach ein Wechsel der Person, welche über lange Zeit die hauptsächliche Versorgung des Kindes geleistet hat, ein Entwicklungsrisiko berge, indem beim Kind eine Verunsicherung entstehen könne, was negative Auswirkungen für die weitere Bewältigung von Entwicklungsaufgaben haben könne. Diese Einschätzung gilt nach wie vor.

An der Berufungsverhandlung beantragte der Vater, es sei eventuell nach der 2. Einführungsklasse ein Schulwechsel einzuleiten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Dieser Antrag dürfte im Zusammenhang stehen mit den Antrag, dem Vater die alleine Obhut zuzuteilen, und deshalb mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter gegenstandslos sein. Im Übrigen ist er unbegründet, zumal der Vater auf die Frage, welche Schule er ideal für die Tochter finde, geantwortet hat, „die derzeitige oder jede andere mögliche anerkannte Schule“ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Der Antrag wird daher abgewiesen.

  1. Regelung des persönlichen Verkehrs

5.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 9). Der geäusserte Kindeswille ist beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs angemessen und entsprechend dem Alter des Kindes zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich oben E. 4.8.2).

5.2 Die Mutter beantragt für den Vater und die Tochter ein Besuchsrecht im Umfang von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr. Der Vater beantragt für den Fall, dass die alleinige Obhut ihm zugeteilt wird, für die Mutter und die Tochter ein Recht auf persönlichen Verkehr von maximal 40 %. Die aktuelle Kindesvertreterin scheint einen Mittelweg zwischen einem paritätischen Wechselmodell und der von der Mutter beantragten Regelung, bei dem die Tochter jedes zweite Wochenende während eines grosszügigen Blocks vom Vater betreut wird, für angemessen zu halten (vgl. Plädoyernotizen S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 27).

5.3

5.3.1 Der Aspekt der Kontinuität und der Stabilität ist auch für die Bemessung des Umfangs des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und der Tochter von Bedeutung. Entsprechend ist die aktuelle Regelung ein Ausgangspunkt für die Bemessung des künftigen persönlichen Verkehrs. Gestützt auf die vorsorgliche Regelung vom 25. September 2018 umfasste der persönliche Verkehr mit dem Vater während mehr als einem Jahr nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich knapp 40 % der Betreuung der Tochter (vgl. oben E. 4.6.3). Für die Entwicklung der Tochter ist es auch wichtig, dass sie weiterhin nicht nur am Wochenende, sondern auch unter der Woche, d.h. während der Schulzeit, Zeit mit ihrem Vater verbringen und so den Alltag mit ihm teilen kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Vater insoweit offenkundig engagierte und zuverlässig einbrachte. So dankte ihm die Lehrerin der Tochter für die gute Zusammenarbeit. Die Mutter macht geltend, der Vater wolle die Tochter schulisch nur unterstützen, um ihr (der Mutter) zu zeigen, dass sie dazu nicht fähig sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Angesichts des teilweise belehrenden und abwertenden Verhaltens des Vaters ihr gegenüber mag die Mutter dies zwar durchaus so empfinden. Der Vater zeigt sich aber authentisch am Wohlergehen der gemeinsamen Tochter, insbesondere auch in schulischen Belangen, interessiert. Schliesslich gilt es bei der Festlegung des Besuchsrechts zwischen Vater und Tochter in deren Interesse soweit möglich die Anzahl der Wechsel zu beschränken und direkte Wechsel zwischen den Eltern zu vermeiden. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, sind mehrere Kriterien für eine alternierende Obhut erfüllt (vgl. oben E. 4.2-4.5 und 4.13). Auch dies spricht dafür, dem Vater und der Tochter ein umfangreiches Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kontakt zwischen Tochter und Vater nun auf ein Minimum beschränkt werden sollte, nachdem er in der Vergangenheit kontinuierlich hat ausgebaut werden können.

5.3.2 Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten konkreten Umstände wird das Kindeswohl der Tochter durch die folgende Besuchsrechtsregelung am besten gewahrt: Alle zwei Wochen jeweils von Mittwochmittag ab Schulschluss, derzeit 12:00 Uhr, bis und mit dem folgenden Montagmorgen bis Schulbeginn, derzeit 08:00 Uhr, ist der Vater für die Betreuung der Tochter zuständig. In der übrigen Zeit ist die Mutter für die Betreuung der Tochter zuständig.

Diese Lösung kann, damit jegliche Unklarheiten ausgeräumt werden, in einer 4-Wochenübersicht tabellarisch wie folgt dargestellt werden:

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

W1

M

M

M/12.00 V

V

V

V

V

W2

V/08.00 M

M

M

M

M

M

M

W3

M

M

M/12.00 V

V

V

V

V

W4

V/08.00 M

M

M

M

M

M

M

Wenn bei ganzen Tagen dem betreuenden Elternteil 24 Stunden, bei einem Wechsel um 12:00 Uhr jedem Elternteil je 12 Stunden und bei einem Wechsel um 08:00 Uhr dem einen Elternteil 8 Stunden und dem anderen Elternteil 16 Stunden angerechnet werden, wird die Tochter gemäss dieser Regelung während zwei Schulwochen (336 Stunden) 220 Stunden von der Mutter und 116 Stunden vom Vater betreut. Dies entspricht für die Schulzeit einem Betreuungsanteil der Mutter von 65 % und einem Betreuungsanteil des Vaters von 35 %. Diese Betreuungsanteile weichen nur geringfügig von der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 (68 % und 32 %) ab (vgl. dazu oben E.4.6.3).

Der Elternkonflikt und die Einschränkungen der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern stehen der vorstehenden Regelung nicht entgegen. Mit der vorliegenden Lösung können die für die Tochter belastenden und konfliktträchtigen Wechsel von bisher 12 auf 4 pro Monat relevant reduziert werden. Bei bloss 4 statt 12 Wechseln haben die Eltern weniger Berührungspunkte und damit weniger Konfliktpotenzial und müssen weniger kommunizieren. Da der Betreuungsanteil der Mutter unter der Woche deutlich grösser ist als derjenige des Vaters, kann die Mutter viel mehr alltägliche Angelegenheiten als bei einem paritätischen Wechselmodell ohne Kommunikation und Kooperation mit dem Vater erledigen. Auch der Umstand, dass die Hauptbetreuungszeit während der Schulzeit weiterhin auf die Mutter entfällt, entschärft die Probleme in Zusammenhang mit der eingeschränkten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern gegenüber der vorinstanzlich angeordneten alternierenden Obhut im wochenweisen Wechselmodell signifikant. Im Übrigen wird die Tochter mit der vorstehenden Regelung wie bisher lediglich 6 Mal pro Monat vom Vater zur Schule gefahren. Gemäss dem Gutachten scheint es im Fall der Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter keine gewichtigen Argumente zu geben gegen eine Ausdehnung der Kontakte der Tochter zum Vater über die Regelung vom 24. Januar 2018 hinaus. Gemäss dieser hatte der Vater am Mittwochnachmittag von 12:00 bis 19:00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr ein Besuchsrecht sowie ein Ferienrecht von mindestens vier Wochen (vgl. Gutachten S. 33). Daraus ist zu schliessen, dass der Elternkonflikt einem umfangreichen persönlichen Verkehr auch nach Einschätzung der Gutachterinnen nicht entgegensteht. Im Übrigen hat auch die neue Kindesvertreterin eine Regelung mit einem «grosszügigen» blockweisen Besuchsrecht empfohlen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). In der Kindesanhörung vom 23. April 2020 hat die Tochter zwar mehrmals erklärt, dass sie mehr Zeit bei der Mutter verbringen möchte (vgl. oben E. 4.8.8). Da sie gemäss der bisher praktizierten vorsorglichen Regelung während der Schulzeit 68 % von der Mutter und 32 % vom Vater betreut worden ist (vgl. oben E. 4.6.3), spräche dies für einen Betreuungsanteil des Vaters während der Schulzeit von weniger als 32 %. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, kann dem erwähnten Wunsch der Tochter aber kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, zumal die Tochter in der Kindesanhörung eben auch erklärt hat, dass sie es sogar gut fände, eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater zu verbringen (vgl. oben E. 4.8.8 f.).

5.3.3 Betreffend das Ferienrecht entspricht der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Tochter die Schulferien jeweils hälftig bei der Mutter bzw. beim Vater verbringt, dem Kindeswohl. Zur Begründung der beantragten Beschränkung des Ferienrechts auf zwei Wochen pro Jahr behauptet die Mutter bloss, bereits die bestehende Betreuungsregelung gehe der Tochter zu weit, weil sie auf ihre Mutter, ihre Halbschwester, den Hund sowie ihre Freundinnen von der Schule und der Nachbarschaft nicht verzichten könne (Berufung S. 24). Dass die Tochter tatsächlich nicht während der Hälfte der Schulferien und damit sieben Ferienwochen im Jahr mit ihrem Vater auf ihre Mutter, ihre Halbschwester, den Hund und ihre Freundinnen verzichten kann oder ein solcher Verzicht nicht ihrem Wohl entspricht, ist nicht anzunehmen. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 beantragte die Mutter selbst noch, dass die Tochter „wie bis anhin“ die Hälfte der Schulferien beim Vater verbringe (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 6). Der Antrag ist insofern etwas widersprüchlich, als die Hälfte der Schulferien sieben Wochen und damit nicht dem bisherigen Ferienrecht von sechs Wochen zuzüglich der Hälfte der Oster- und Weihnachtsfeiertage entspricht. Er zeigt aber jedenfalls, dass noch im September 2019 auch die Mutter der Ansicht gewesen ist, dass es dem Wohl der Tochter entspricht, zusätzlich zur Hälfte der Oster- und Weihnachtsfeiertage mindestens sechs Wochen Ferien pro Jahr mit dem Vater zu verbringen. Mit E-Mail vom 27. November 2019 (act. 3/13 des Appellationsgerichts) schlug die Mutter persönlich vor, dass die Tochter im Jahr 2020 zusätzlich zur Hälfte der Oster- und Weihnachtsferien knapp 6 Wochen Ferien mit dem Vater verbringt. Dies spricht dafür, dass die Mutter nur einen Tag vor Einreichung der Berufung am 28. November 2019 selbst noch davon ausgegangen ist, dass ein Ferienrecht des Vaters von rund der Hälfte der gesamten Schulferien dem Wohl der Tochter entspricht. Irgendein Grund dafür, dass sich die für den Entscheid über das Ferienrecht des Vaters relevanten Umstände seit September respektive November 2019 geändert haben könnten, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Eskalationen in Zusammenhang mit den Übergabezeiten stehen nicht mit dem Umfang der Ferien in Zusammenhang, sondern mit dem Verhältnis zwischen Ferienrecht und Besuchsrecht. Bei fehlender elterlicher Einigung ist in der deutschen Schweiz bei Schulkindern zwar ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.3.2; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 12; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15). In der französischen Schweiz gilt hingegen - schon seit langem - die Regel, dass schulpflichtige Kinder jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim Besuchsberechtigten verbringen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15; vgl. Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 12). Bei einvernehmlicher Regelung gelten in der deutschen Schweiz ähnliche Prinzipien (vgl. Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 12; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15). Dies zeigt, dass Schulkinder im Allgemeinen die Hälfte der Ferien mit einem Elternteil ohne den anderen Elternteil verbringen können und dies im Allgemeinen mit ihrem Wohl vereinbar ist. Das Gleiche gilt für die vorübergehende Trennung von einem (Halb-)Geschwister im Säuglings- oder Kleinkindalter, von einem Hund und von Freundinnen während der Ferien, zumal diese Freundinnen ja ihrerseits auch ferienabwesend sind. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine abweichende Einschätzung gebieten würden, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Im Übrigen findet eine Trennung der Tochter von ihren Freundinnen nicht nur während der Ferien mit dem Vater statt, sondern auch dann, wenn sie mit der Mutter in die Ferien verreist.

Damit künftig Streitigkeiten möglichst vermieden werden können, sind in Zusammenhang mit den Ferien die Modalitäten klar festzuhalten. Das Gericht erachtet es zudem für sinnvoll, dass die Tochter künftig nicht ausschliesslich vom Vater geholt und gebracht wird, sondern dass die Mutter insoweit eine etwas aktivere Rolle einnehmen kann. Es gilt Folgendes: Die Ferien beginnen und enden jeweils am Samstag, um 12:00 Uhr, unabhängig davon, ob der Ferienbeginn oder das Ferienende mit einem Besuchsblock der Tochter beim Vater zusammenfällt oder nicht. Die Tochter wird, soweit sie sich nicht ohnehin bereits bei dem Elternteil befindet, mit dem sie die Ferien verbringen wird, vom anderen Elternteil dorthin gebracht. Am Ende der Ferien mit dem Vater wird die Tochter von der Mutter dort abgeholt. An dem auf das Ende der Schulferien folgenden Mittwochmittag, 12:00 Uhr, beginnt jeweils ein Besuchsblock der Tochter beim Vater. Die konkrete Ferienplanung ist von den Eltern jeweils bis spätestens 30. November für das Folgejahr einvernehmlich festzulegen.

5.3.4 Unter Berücksichtigung der Schul- und Ferienzeit betragen der Betreuungsanteil der Mutter insgesamt 61 % und der Betreuungsanteil des Vaters insgesamt 39 %. Auch diese Betreuungsanteile weichen nur geringfügig von der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 (64 % und 36 %) ab (vgl. dazu oben E. 4.6.3).

5.3.5 Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid, der insoweit nicht substantiiert angefochten wird, werden die Eltern verpflichtet, darum besorgt zu sein, dass die Tochter den Kontakt zum jeweils nicht betreuenden Elternteil in genügendem Masse wahrnehmen kann (beispielsweise per Telefon oder Videotelefonie). Streitigkeiten im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der Betreuungs- und Ferienregelung entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde.

5.4

5.4.1 Gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides und dem vorliegenden Entscheid (vgl. oben E. 5.3.5) ist die Ferienplanung von den Eltern einvernehmlich festzulegen und entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde Streitigkeiten im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der Ferienregelung. Da die Aufteilung der Sommerferien 2020 zwischen den Eltern streitig ist und vom Verfahrensleiter mit Entscheid vom 19. Februar 2020 vorsorglich bereits geregelt worden ist, sind die Sommerferien 2020 auch im vorliegenden Entscheid zu regeln.

5.4.2 Die Tochter verbringt die Schulferien jeweils hälftig bei der Mutter und beim Vater. Folglich hat die Tochter die Sommerferien vom 27. Juni bis 9. August 2020 (44 Tage) je zur Hälfte mit der Mutter (22 Tage) und mit dem Vater (22 Tage) zu verbringen. Gemäss den Angaben der Eltern von November 2019 möchte der Vater die Sommerferien vom 19. Juli bis 9. August 2020 mit der Tochter verbringen und möchte die Mutter die Sommerferien vom 27. Juni bis 16. Juli 2020 und vom 27. Juli bis 2. August 2020 mit der Tochter verbringen (vgl. E-Mail des Vaters vom 13. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Mutter vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2020 beantragt der Vater, von den Sommerferien sei ihm die Zeit vom 19. Juli bis 9. August 2020 zuzuteilen (act. 17 des Appellationsgerichts S. 14). In der Verhandlung vom 19. Februar 2020 hat die Mutter erklärt, der Vater könne die vierte oder fünfte Woche der Sommerferien (20. bis 26. Juli 2020 oder 27. Juli bis 2. August 2020) mit der Tochter verbringen, und sich dagegen ausgesprochen, dass der Vater die letzte Sommerferienwoche mit der Tochter verbringt. Letzteres hat sie insbesondere damit begründet, dass in dieser Woche alle Kinder wieder aus den Ferien zurück seien und auf der Strasse spielten (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 3).

5.4.3 Der Vater macht geltend, er könne im Jahr 2020 nur vom 19. Juli bis 9. August 2020 zusammen mit der Tochter, seiner Frau und deren Sohn Ferien verbringen (E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 14; Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 5). Nur in diesen drei Wochen gebe es eine Überlappung der Schulferien der Tochter und derjenigen des Sohns seiner Frau, der hälftig bei seinem Vater in [...] lebe und dort zur Schule gehe (Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 14). Die Schulferien in [...] dürften zwar bereits am 16. Juli 2020 beginnen (https://www.[...].html [besucht am 16. Januar 2020]). Im Übrigen sind die Angaben des Vaters aber glaubhaft. Es mag sein, dass die meisten Kinder in der letzten Sommerferienwoche wieder aus den Ferien zurück sind. Dies stellt aber keinen hinreichenden Grund dar, dem Vater und der Tochter nicht drei zusammenhängende Ferienwochen zusammen mit der Frau des Vaters und deren Sohn zu gewähren. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist es angemessen, dass die Tochter die Sommerferien 2020 von Samstag 27. Juni 2020, 12:00 Uhr, bis Samstag, 19. Juli 2020, 12:00 Uhr, bei der Mutter und von Samstag 19. Juli 2020, 12.:00 Uhr, bis Samstag, 8. August 2020, 12:00 Uhr, beim Vater verbringt.

  1. Festlegung des Wohnsitzes

Da die Tochter in der Obhut der Mutter in [...] lebt, hat sie ihren Wohnsitz in [...] Eine gerichtliche Festlegung des Wohnsitzes erübrigt sich damit.

  1. Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften

Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt (Art. 52fbis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Hier betreut die Mutter das Kind überwiegend, so dass ihr die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen ist. Ziff. 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids ist deshalb in dem Sinne abzuändern, dass der Mutter wie bis anhin die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen ist (vgl. Entscheid der KESB vom 9. Juni 2016 [act. 74/4 des Zivilgerichts] Dispositiv Ziff. 5).

  1. Kindesschutzmassnahmen

8.1 Voraussetzungen von Kindesschutzmassnahmen

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so sind gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Dabei können gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilt und eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist, bestimmt werden. Die Weisung kann in der Verpflichtung bestehen, das Kind von einer sachverständigen Person untersuchen zu lassen und/oder somatischer oder psychiatrischer Behandlung bzw. psychologischer Betreuung zuzuführen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 ZGB N 39; vgl. Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 307 ZGB N 17). Erfordern es die Verhältnisse, so wird dem Kind gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ein Beistand ernannt. Diesem können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen werden. Die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme setzt eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls voraus (vgl. KGer BL 400 19 165 vom 27. August 2019 E. 8.3; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 ZGB N 20). Zur Annahme einer solchen bedarf es der einigermassen konkreten und ernstlichen Möglichkeit einer ernstlichen Beeinträchtigung des Kindeswohls (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 307 ZGB N 9 f.; Cottier, a.a.O., Vor Art. 307-317 ZGB N 4). Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen auf Vorrat ist ausgeschlossen (Biderbost, a.a.O., Art. 307 ZGB N 9). Zudem muss die Kindesschutzmassnahme verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass sie zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist und die Schwere des Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht (Cottier, a.a.O., Vor Art. 307-317 N 7).

8.2 Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft

Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die Fortführung der Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erforderlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Der Vater verlangt die Beendigung der Beistandschaft respektive die Installierung einer Beistandschaft, welche der rechtlichen Situation der geteilten Sorge entspreche.

Die Notwendigkeit einer Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft ergibt sich ohne Weiteres bereits aus den obigen Ausführungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine entsprechende Massnahme bereits im Gutachten (S. 33) empfohlen und mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2018 vorsorglich angeordnet worden ist und dass die Eltern weiterhin eine Unterstützung in der Konfliktbewältigung benötigen. Die Beistandsperson hat auch die Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu begleiten und zu überwachen und die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ zu begleiten. Schliesslich hat die Beistandsperson die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, wenn weitergehende Aufgaben zu umschreiben sind, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind oder bestehende Massnahmen aufgehoben werden können.

Die Beiständin hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass es die Beistandschaft weiterhin brauche. Sie hat aber auch erklärt, dass sie nicht wisse, wie diese möglich und durchführbar sei. Bei einer klaren und definitiven Regelung der Obhut sei allerdings eine Beruhigung der Situation zu erwarten. In Bezug auf Hobbies oder andere Fragen seien auch künftig Konflikte zwischen den Eltern zu erwarten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Die Beistandschaft ist somit weiterhin offensichtlich erforderlich. Sie ist grundsätzlich auch eine geeignete Massnahme, konnten doch mit der Unterstützung der Beiständin das Besuchs- und Ferienrecht im letzten Jahr umgesetzt werden. Auch die Vorbringen des Vaters sind nicht geeignet, die Eignung oder Erforderlichkeit dieser Massnahme in Frage zu stellen. Betreffend seine Kritik am Verhalten der Beiständin (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 1-5, 7, und 14) ist festzuhalten, dass für die Ernennung der Beiständin und damit auch den Entscheid, wer als Beistand oder Beiständin ernannt wird, die KESB [...] und nicht das Gericht zuständig ist. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids ist deshalb grundsätzlich zu bestätigen. Sie ist allerdings insoweit zu modifizieren, als mit dem vorliegendem Entscheid keine alternierende Obhut mehr ausgesprochen wird.

8.3 Psychotherapie der Tochter bei Dr. med. E____

8.3.1 Die Tochter besuchte bis am 29. August 2019 eine Psychotherapie bei Dr. med. E____, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Gemäss Dr. med. E____ belastet der Konflikt zwischen den Eltern die Tochter stark (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50). Die Tochter könne vom neutralen Rahmen in der Psychotherapie profitieren und die Fortsetzung der Psychotherapie sei für ihre weitere Entwicklung wichtig. Ein Wechsel der Therapeutin sei für die Tochter nicht sinnvoll (Schreiben von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]). Die bisherige Kindesvertreterin erachtete es angesichts des Konflikts unter den Eltern, den die Tochter mitbekomme und der sie belaste, als sehr wichtig, dass sie weiterhin die psychologische Unterstützung bei Dr. med. E____ erhalte (vgl. E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin vom 2. September 2019 [act. 68 des Zivilgerichts]; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 7). Auch die Beiständin und der Kinderarzt erachten es bei der Belastung, unter der die Tochter stehe, als unbedingt notwendig, dass diese eine psychologische Betreuung von einer ihr vertrauten Person hat (vgl. E-Mail der Beiständin vom 28. August 2019 [act. 68 des Zivilgerichts; E-Mail von Dr. med. K____ vom 7. November 2019 [act. 3/6 des Appellationsgerichts]). Die Mutter plädiert für die Fortsetzung der Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 5 und 9; Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 3). Gemäss den Angaben der bisherigen Kindsvertreterin, der Beiständin und von Dr. med. E____ ist die Tochter sehr gerne in die Psychotherapie bei Dr. med. E____ gegangen und würde sie sehr gerne weiterhin dorthin gehen (vgl. E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin vom 2. September 2019 [act. 68 des Zivilgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 28. August 2019 [act. 68 des Zivilgerichts]; Schreiben von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49 f.; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2 und 7; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII). Auch gegenüber der neuen Kindesvertreterin erklärte die Tochter, sie sei gerne zu Dr. med. E____ gegangen (Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 15. Januar 2020 [act. 19 des Appellationsgerichts] S. 2). In der Kindesanhörung erklärte die Tochter, sie könne derzeit wegen des Coronavirus nicht zu Dr. med. E____ gehen, möchte aber gerne wieder zu ihr gehen (Aktennotiz Kindesanhörung S. 2). Der Vater gewann den Eindruck, dass die Therapie bei Dr. med. E____ der Tochter helfe, und war deshalb mit deren Fortsetzung zunächst einverstanden. Mit Eingabe vom 15. September 2019 erklärte er aber, nach der Einschätzung von ihm und seiner Ehefrau (Dr. med., Allgemeine Innere Medizin FMH) bestehe bei der Tochter grundsätzlich keine Indikation für eine Psychotherapie und werde sie stellvertretend für die Mutter therapiert (Eingabe des Vaters vom 15. September 2019 [act. 71 des Zivilgerichts] S. 1 f.; vgl. auch oben E. 3.4.3). In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 macht er geltend, die psychische Gesundheit seiner Tochter habe sich in letzter Zeit deutlich verbessert. Sie sei die Beste in der Einführungsklasse, habe einen gesunden Selbstwert entwickelt und traue sich deutlich mehr zu und erreiche auch deutlich mehr (Eingabe des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 1). Selbst wenn sich die psychische Gesundheit der Tochter in letzter Zeit verbessert haben sollte, ändert dies nichts daran, dass sie weiterhin einem belastenden Konflikt zwischen ihren Eltern ausgesetzt ist. Damit ist davon auszugehen, dass die Tochter angesichts des Konflikts zwischen ihren Eltern eine Psychotherapie benötigt und dass ihr Wohl ernstlich gefährdet ist, wenn sie eine solche Therapie nicht wiederaufnehmen kann. Im Übrigen erklärte der Vater in seiner Eingabe vom 3. Februar 2020 selbst, die Tochter weise inzwischen einen teilweisen Behandlungsbedarf auf (act. 22 des Appellationsgerichts S. 4), und konnte sich der Vater in der Verhandlung vom 19. Februar 2020 eine Fortsetzung der Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ grundsätzlich vorstellen (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 7). Auch seine Äusserung anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18) deutet darauf hin, dass er grundsätzlich keine Einwände gegen eine Psychotherapie der Tochter bei Dr. med. E____ hat; er hat dazu auch keinen konkreten Antrag mehr gestellt.

8.3.2 Dr. med. E____ ist zur Weiterführung der Psychotherapie der Tochter auch bereit, aber nur unter den Bedingungen, dass sie den Auftrag nicht von den Eltern, sondern vom Gericht oder der KESB erhält und nicht den Eltern Rechenschaft abzulegen hat (vgl. Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII). In seiner Eingabe vom 15. September 2018 (act. 71 des Zivilgerichts S. 2 f.) erklärte der Vater, eine Fortsetzung der Therapie bei Dr. med. E____ sei für ihn ausgeschlossen, weil diese weder seriös noch kompetent sei und nicht die Interessen der Tochter gewahrt habe. Zwischen dem Vater und Dr. med. E____ bestanden Meinungsverschiedenheiten betreffend die Einsicht des Vaters in die Krankenakte der Tochter und die Notwendigkeit der Zustimmung des Vaters zur Therapie (vgl. Eingabe des Vaters vom 15. September 2019, E-Mails des Vaters an Dr. med. E____ vom 27. und 30. August 2019 [act. 71, 72 des Zivilgerichts]). Unabhängig davon, inwieweit die vom Vater und von Dr. med. E____ vertretenen Auffassungen rechtlich korrekt sind (vgl. dazu auch den Hinweis auf der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 10. September 2019), sind weder die diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten noch insbesondere die diesbezügliche Auffassung von Dr. med. E____ geeignet, deren Seriosität und Kompetenz sowie deren Eignung als Therapeutin für die Tochter in Frage zu stellen.

8.3.3 Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die Fortführung der Psychotherapie der Tochter bei Dr. med. E____ zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist. Da Dr. med. E____ nachvollziehbarerweise nur mit einem Auftrag des Gerichts oder der KESB zur Weiterführung der Therapie bereit ist, sind die Eltern diesbezüglich nicht in der Lage, von sich aus für Abhilfe zu sorgen. Aus dem gleichen Grund ist die von der Beiständin beantragte Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis betreffend Arztwahl auf die Mutter zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet. Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt, mit der angeordnet wird, dass die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ fortgeführt wird, und Dr. med. E____ ersucht wird, sich bezüglich Organisation und Berichterstattung direkt an die Beistandsperson der Tochter zu halten und dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten. Zur Umsetzung dieser Massnahme ist der Beistandsperson der Auftrag zu erteilen, die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ in die Wege zu leiten und zu überwachen.

8.4 Wahl des Kinderarztes

8.4.1 Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB treffen die Eltern unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes die nötigen Entscheidungen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern die Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam treffen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 25; Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 301 N 4a; vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Entscheidungen über medizinische Eingriffe sind nicht mehr alltäglich (BGer 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.1; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 ZGB N 8; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S. 750, 753; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c). Dringliche Angelegenheiten sind solche, die keinen Aufschub dulden, ohne das Kindeswohl zu gefährden (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 ZGB N 13). Jedenfalls soweit damit ein medizinischer Eingriff verbunden ist, können die Mutter und der Vater somit, unter Vorbehalt dringlicher Fälle, nicht allein entscheiden, welchen Kinderarzt oder anderen Arzt die Tochter besucht.

8.4.2 Die Tochter wurde laut Akten zumindest vom 18. März 2016 bis im August 2017 von Dr. med. H____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, als Kinderarzt behandelt bzw. untersucht und Dr. med. H____ stand zumindest bis Januar 2018 betreffend das Kind im Austausch mit der Mutter und dem Vater (Gutachten S. 24 f.). Der Kontakt mit dem Vater beschränkte sich gemäss dessen Angaben allerdings auf ein Telefonat (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 8). Seit dem 11. Oktober 2018 wurde die Tochter von Dr. med. K____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, als Kinderarzt betreut (Epikrise vom 11. November 2019 [act. 18 des Appellationsgerichts]). Mit E-Mail vom 12. November 2019 (act. 3/9 des Appellationsgerichts) entzog der Vater Dr. med. K____ die Erlaubnis, die Tochter weiter zu behandeln, und mit E-Mail vom 14. November 2019 (act. 3/9 des Appellationsgerichts) forderte er ihn auf, sich künftig aus ihren Angelegenheiten herauszuhalten. Die Mutter möchte die Tochter weiterhin durch Dr. med. K____ behandeln lassen und die Eltern haben sich betreffend den Kinderarzt trotz der Bemühungen der Beiständin nicht einigen können (vgl. E-Mail der Beiständin vom 2. Dezember 2019 und Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2; Berufung S. 7). Auch an den Verhandlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens vom 19. Februar 2020 (vorsorgliche Massnahmen) und vom 6. Mai 2020 konnten sich die Eltern nicht auf einen gemeinsamen Kinderarzt einigen (vgl. Verhandlungsprotokolle). Damit können sich die Eltern bezüglich der grundsätzlich gemeinsam zu entscheidenden Frage des Kinderarztes nicht einigen.

8.4.3 Die Beiständin beantragt in der Eingabe vom 3. Dezember 2019 (act. 10 des Appellationsgerichts) die Alleinzuweisung der Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Arztwahl an die Mutter, was diese unterstützt (vgl. act. 15 des Appellationsgerichts). Der Vater beantragt in seiner Eingabe vom 14. Januar 2020 (act. 17 des Appellationsgerichts) die Zuweisung der entsprechenden Alleinentscheidungbefugnis an sich selber.

Ist ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, so ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein gerichtlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine gerichtliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). Wenn die Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil als besondere Art der Zuteilung der elterlichen Sorge behandelt wird, müssen die Voraussetzungen einer eigentlichen Kindesschutzmassnahme nicht erfüllt sein, sondern genügt es, dass der Streit zwischen den Eltern im betreffenden Punkt dem Kind nicht zumutbar ist und damit das Kindeswohl die entsprechende Anordnung gebietet (Geiser, Besprechung neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts, in: AJP 2015 S. 1719 [nachfolgend Geiser, AJP 2015], S. 1725; vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N 21; a. M. möglicherweise Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.128). Wenn bei Uneinigkeit der Eltern nicht nach einem objektiven Kriterium entschieden werden kann, welche Lösung den Vorzug verdient, ist nach einer Lehrmeinung die Entscheidungsbefugnis allein dem Elternteil zuzuweisen, der vom fraglichen Entscheid mehr betroffen ist (vgl. Geiser, AJP 2015, S. 1726). Wenn sich die Eltern im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge bei gemeinsam zu fällenden Entscheiden nicht einigen können, vermögen allenfalls Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB rasch eine Lösung herbeizuführen (OGer ZH PQ140022-O/U vom 15. Oktober 2014 E. 3.2; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, N 40).

Wenn sich die Eltern in einer nicht von Art. 301 Abs. 1bis ZGB erfassten Angelegenheit, in der ein Entscheid zum Schutz der Gesundheit, zur Weiterführung der Ausbildung oder zur Sicherstellung der angemessenen Pflege und Erziehung des Kinds notwendig ist, nicht einigen können, gefährdet die Meinungsverschiedenheit das Kindeswohl und ist deshalb gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB eine geeignete Kindesschutzmassnahme zu treffen (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 17.128; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3h; vgl. ferner Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 ZGB N 21). Eine Kindeswohlgefährdung ist ebenfalls zu bejahen bei anhaltenden Konflikten der Eltern in nicht alltäglichen und nicht dringlichen Angelegenheiten, die das Kind und seine Beziehungen zu beiden Elternteilen belasten (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 ZGB N 20; vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 N 3h). Im blossen Umstand, dass sich die Eltern in einer das Kind betreffenden Angelegenheit nicht einig sind, kann noch keine ernstliche Kindeswohlgefährdung gesehen werden (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 ZGB N 20). Wenn der Dissens der Eltern weder durch die Nichtveränderung der bestehenden Situation noch durch den Konflikt als solchen das Kindeswohl gefährdet, besteht keine Möglichkeit für eine Kindesschutzmassnahme (KGer BL 400 19 165 vom 27. August 2019 E. 8.3). Wenn die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt sind, kann das Gericht oder die KESB eine einzelne Frage, bei der keine wesentlichen weiteren Abklärungen notwendig sind, selber entscheiden. In diesem Fall wird den Eltern in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Weisung erteilt. Wenn ähnliche Entscheidungen auch in Zukunft notwendig werden, kann das Gericht oder die KESB in Anwendung von Art. 307 Abs. 1 ZGB die Alleinentscheidungsbefugnis in bestimmten Angelegenheiten einem Elternteil übertragen (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 17.128; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3h; vgl. ferner Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 ZGB N 21).

8.4.4 Eine konkrete Gefahr, dass die Tochter in unmittelbarer Zukunft zu einem Kinderarzt gehen muss, ist derzeit zwar nicht ersichtlich. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Tochter grundsätzlich einen Kinderarzt benötigt und jederzeit eine Gesundheitsbeeinträchtigung auftreten kann, die einen Arztbesuch erforderlich macht. Die Tochter würde erheblich belastet, wenn im Fall einer Behandlungsbedürftigkeit, welche die Anforderungen an die Dringlichkeit gemäss Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB nicht erfüllt, die Kindesvertreterin, die Beiständin oder ein Elternteil zuerst beim Gericht die vorsorgliche Anordnung einer Kindesschutzmassnahme beantragen müsste und mit dem Besuch des Kinderarztes bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme zugewartet werden müsste. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Meinungsverschiedenheit der Eltern betreffend den Kinderarzt das Kindeswohl der Tochter ernstlich gefährdet. Dies wird sinngemäss auch von der Mutter behauptet (vgl. Berufung S. 6 f.; Eingabe der Mutter vom 4. Dezember 2019 [act. 5 des Appellationsgerichts] S. 1; Stellungnahme der Mutter vom 14. Januar 2020 [act. 15 des Appellationsgerichts] S. 1). Die erwähnte Gefährdung des Kindeswohls kann dadurch abgewendet werden, dass das Gericht entscheidet, welchen Kinderarzt die Eltern mit der Tochter im Bedarfsfall zu besuchen haben.

8.4.5 Der Vater erklärt, aufgrund des bisherigen Verhaltens von Dr. med. K____ sei es für ihn ausgeschlossen, diesem die Tochter weiterhin anzuvertrauen. Der frühere Kinderarzt Dr. H____ sei der Tochter vertraut und für beide Eltern gut erreichbar (Eingabe vom 14. Januar 2020 S. 7; Protokoll Verhandlung vom 19. Februar 2020 S. 4 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Die Mutter möchte die Tochter weiterhin von Dr. med. K____ behandeln lassen, weil sie vollstes Vertrauen in ihn habe und sich seine Praxis in der Nähe ihres Wohnorts befindet. Sie könne teilweise das Geschäftsauto ihres Partners ausleihen, falls dies nicht möglich sei und sie den Bus nehmen müsse, sei es für sie aufwändig, nach [...] zu gelangen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 6). In der Berufung (S. 4 und 7) macht die Mutter auch geltend, die Tochter habe das Recht, von Dr. med. K____, mit dem sie vertraut sei, betreut zu werden. Irgendwelche weiteren Gründe, die gegen Dr. med. H____ sprechen könnten, hatte die Mutter zunächst bis zur Verhandlung vom 19. Februar 2020 nicht geltend gemacht. In dieser Verhandlung behauptete sie erstmals, Dr. med. H____ sei oft ausgebucht und in seiner Praxis werde das Telefon oft nicht abgenommen. Zudem behauptet ihr Rechtsvertreter, er habe einmal von anderen Eltern gehört, dass Dr. med. H____ nur noch Kinder aus dem Postleitzahlkreis seiner Praxis ([...]) annehme (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 3, 6 f. und 9). Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 ordnete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts vorsorglich an, dass die Eltern im Bedarfsfall als Kinderarzt Dr. med. H____ besuchen, sofern nicht wegen Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt besucht werden muss. An der Berufungsverhandlung erklärte die Beiständin, dass Dr. med. H____ auf ihre Anfrage hin bestätigt habe, er habe Platz und werde die Tochter wieder als Patientin aufnehmen, wenn beide Eltern eine entsprechende Bestätigung abgeben, was der Vater gemacht habe. Die Mutter erklärte daraufhin, sie habe die Einverständniserklärung nicht abgegeben, weil sie Dr. med. H____ nicht vertraue, denn dieser mache alles, was der Vater sage, respektive dieser habe wirklich keinen Platz, wenn man anrufe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.).

Der Umstand, dass die anwaltlich vertretene Mutter ihre Vorbehalte gegenüber Dr. med. H____ abgesehen von dem mit der Lage seiner Praxis begründeten erst sehr spät erstmals vorgebracht und dann erweitert hat, erweckt den Eindruck, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Probleme handelt. Zudem ist anzunehmen, dass die Mutter schon vor ihrem Umzug nach [...] einen neuen Kinderarzt gesucht hätte, wenn bei Dr. med. H____ keine hinreichende kinderärztliche Betreuung der Tochter gewährleistet gewesen wäre respektive sie das Vertrauen in ihn verloren hätte. Der Besuch von Dr. med. K____ ist für die Mutter zwar bequemer, weil die Praxis von Dr. med. K____ rund 2 km und diejenige von Dr. med. H____ rund 6 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Auch der Weg zur Praxis von Dr. med. H____ ist ihr aber zumutbar. Dies gilt auch unter Zugrundelegung der Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von rund 40 Minuten. Allerdings kann sie gemäss eigenen Angaben zumindest teilweise über einen Personenwagen verfügen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 6). Zudem kommt nötigenfalls auch die Benützung eines Taxis in Betracht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei wichtigen Entscheiden und bei Arztbesuchen während seiner Betreuungszeit der Vater die Praxis des Kinderarztes ebenfalls besuchen muss. Von seinem Wohnort ist die Praxis von Dr. med. K____ mit rund 14 km aber gut doppelt so weit entfernt wie diejenige von Dr. med. H____ vom Wohnort der Mutter. Der Weg zur Praxis von Dr. med. H____ ist für beide Elternteile etwa gleich weit (rund 6 km für die Mutter und rund 5 km für den Vater). Insgesamt ist die Lage der beiden Praxen damit bei objektiver Betrachtung für die Wahl des Kinderarztes kein entscheidendes Kriterium. Dem Aspekt der Kontinuität ist beim Kinderarzt deutlich weniger Gewicht beizumessen als bei der Psychiaterin. Weiter relativiert wird dieser Aspekt hier durch die Tatsache, dass die Tochter früher bereits von Dr. med. H____ behandelt worden ist (vgl. dazu Stellungnahme vom 14. Januar 2020 S. 7).

8.4.6 Gegenüber Dr. med. K____ hat der Vater objektiv nachvollziehbare Vorbehalte, namentlich in Zusammenhang mit der Cortisonbehandung der perioralen Dermatitis (vgl. oben E. 3.4.3). Gegen Dr. med. H____ bestehen keine relevanten objektiv nachvollziehbaren Vorbehalte und dem Aspekt der Kontinuität kommt im vorliegenden Fall bezüglich der Wahl des Kinderarztes nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. oben E. 8.4.5). Unter diesen Umständen sprechen die überwiegenden objektiven Kriterien dafür, dass die Eltern als Kinderarzt für ihre Tochter Dr. med. H____ besuchen, jedenfalls solange sie sich nicht auf einen Kinderarzt oder eine Kinderärztin einigen können. Es ist zu befürchten, dass die Mutter den objektiv nachvollziehbaren Vorbehalten des Vaters gegenüber Dr. med. K____ bei ihrer Entscheidung nicht Rechnung tragen würde. Zudem kommt dem Vater als [...] durchaus die Kompetenz zur Beurteilung der fachlichen Kompetenz des Kinderarztes zu, welche ein relevantes Kriterium für die Arztwahl darstellt. Ausserdem erscheint der Streit über den Kinderarzt als singulärer Konflikt (vgl. zur übrigen Arztwahl unten E. 8.5). Aus den vorstehenden Gründen ist ein Entscheid des Gerichts zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet als eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf die Mutter als obhutsberechtigter Elternteil. Die Bestimmung des Kinderarztes durch das Gericht nach objektiven Kriterien ist für die Mutter eher zumutbar als die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf den Vater als medizinische Fachperson. Ein Entscheid des Gerichts verdient daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit den Vorzug vor einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf den Vater. Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt, mit der die Eltern angewiesen werden, im Bedarfsfall als Kinderarzt für ihre Tochter Dr. med. H____ zu besuchen, und ist eine Übertragung der diesbezüglichen Alleinentscheidungsbefugnis auf die Mutter oder den Vater nicht angezeigt.

Die Kindesvertreterin monierte an der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 19), dass der Verfahrensleiter mit seinem Entscheid vom 19. Februar 2020 „vom Sockel herab“ über die Frage der Kinderarztwahl entschieden habe. Ihr damaliger Vorschlag (Protokoll Verhandlung vom 19. Februar 2020, S. 5), es sollten beide Eltern jeweils zu dem ihnen genehmen Kinderarzt gehen, ist indes nicht im Interesse der Tochter. Das Risiko, dass es bei zwei Kinderärzten entweder zu Doppelspurigkeiten kommt oder wichtige Informationen verloren gehen, ist zu gross. Selbstverständlich haben die Eltern es in der Hand, sich auf eine beiden genehme Kinderärztin oder einen beiden genehmen Kinderarzt zu einigen.

8.4.7 Gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB hat auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil ein Recht auf unaufgeforderte und wenn möglich vorgängige Information über besondere Ereignisse im Leben des Kindes sowie auf Anhörung vor für die Entwicklung des Kindes wichtigen Entscheidungen. Zu den besonderen Ereignissen im Lebens des Kindes gehören unter anderem Krankheit und Unfall. Zu den für die Entwicklung des Kindes wichtigen Entscheidungen gehören unter anderem Fragen der medizinischen Behandlung (vgl. Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 275a N 1 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 4 f.). Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB kann ein nicht sorgeberechtigter Elternteil bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich Ärztinnen und Ärzte, in gleicher Weise wie der sorgeberechtigte Elternteil Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Ob Art. 275a ZGB auf einen Elternteil, dem zwar die elterliche Sorge, nicht aber die Obhut zusteht, analog Anwendung findet, ist umstritten (dafür Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 275a N 1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 3; dagegen Affolter, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nichtsorgeberechtigten Alters [Art. 275a ZGB], in: ZVW 2009 S. 380, S. 382). Jedenfalls hat der sorgeberechtigte Elternteil bereits kraft seiner elterlichen Sorge und seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter ohnehin ein entsprechendes Informations- und Auskunftsrecht (vgl. Affolter, a.a.O., S. 382; Geiser, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, in: FamPra.ch 2012 S. 1 [nachfolgend Geiser, FamPra.ch 2012], S. 3 f.). Sowohl das Informationsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils als auch dasjenige des sorgeberechtigten Elternteils werden durch das Persönlichkeitsrecht des urteilsfähigen Kindes beschränkt (vgl. Affolter, a.a.O., S. 386; Breitschmid, a.a.O., Art. 275a ZGB N 5; Geiser, FamPra.ch 2012, S. 4, 12 und 16; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 7). Aus den vorstehenden Gründen sind die Mutter und der Vater verpflichtet, sich gegenseitig soweit möglich vor und in jedem Fall nach einem Kinderarztbesuch über diesen zu informieren. Für eine Zustellung der ärztlichen Unterlagen besteht hingegen kein Anlass. Erstens ist es nicht üblich, dass sich die Eltern nach jedem Kinderarztbesuch die ärztlichen Unterlagen beschaffen. Zweitens kann sich der Vater diese direkt beim Kinderarzt beschaffen, soweit das Persönlichkeitsrecht der Tochter einer Herausgabe nicht entgegensteht.

8.5 Übrige Arztwahl

8.5.1 Die Beiständin macht sinngemäss geltend, auch abgesehen von der Wahl der Psychiaterin und des Kinderarztes sei die medizinische Betreuung der Tochter nicht gewährleistet, weil zu befürchten sei, dass der Vater einer neuen Ärztin oder einem neuen Arzt sehr bald die Erlaubnis, die Tochter zu behandeln, entziehen werde, wenn sie oder er sich erlaube, nicht seiner Meinung zu sein (vgl. Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Die Mutter macht geltend, die Suche nach einer neuen Ärztin oder einem neuen Arzt würde sehr schwierig, weil der Vater aller Ärztinnen und Ärzte ablehne (Berufung S. 4). Zudem behauptet sie, der Vater entziehe allen behandelnden Ärzten die Erlaubnis, die Tochter zu behandeln (Stellungnahme der Mutter vom 14. Januar 2020 [act. 15 des Appellationsgerichts] S. 1).

8.5.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Meinungsverschiedenheiten betreffend Dr. med. E____ und Dr. med. K____ um vereinzelte Konflikte handelt. Insbesondere kann aus der vorübergehenden Ablehnung der Psychiaterin Dr. med. E____ (vgl. dazu oben E. 3.4.3 und 8.3.1) nicht geschlossen werden, der Vater werde auch andere Ärztinnen und Ärzte ablehnen. Dr. med. K____ hat der Vater tatsächlich untersagt, die Tochter weiter zu behandeln (vgl. oben E. 3.4.3 und 8.4.2). Da es aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.4.3) objektiv nachvollziehbar ist, dass der Vater das Vertrauen in Dr. med. K____ verloren hat, kann daraus aber ebenfalls nicht geschlossen werden, der Vater werde auch andere Ärztinnen und Ärzte ablehnen. So hat die Tochter wegen perioraler Dermatitis einen Dermatologen konsultieren müssen; und findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass sich die Eltern bezüglich der Wahl der Dermatologin oder des Dermatologen uneinig gewesen wären.

8.5.3 Die Beiständin behauptet, betreffend die zahnmedizinische Behandlung der Tochter zeichne sich ein Konflikt ab (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Diese Behauptung ist allerdings nicht substanziiert und nicht belegt und die Akten sprechen eher gegen einen diesbezüglichen Konflikt. Mit E-Mail vom 27. November 2019 (act. 3/13 des Appellationsgerichts) teilte der Vater der Beiständin mit, dass er eine Kopie der Versicherungspolice für die kieferorthopädische Behandlung benötige, weil er die Tochter bei einem [...] Kieferorthopäden behandeln lasse. Gemäss der E-Mail des Vaters vom 2. Dezember 2019 (act. 6/1 des Appellationsgerichts) erhielt er die Police gleichentags.

8.5.4 Zusammenfassend ist nicht anzunehmen, dass betreffend die Wahl anderer Ärztinnen oder Ärzte als der Psychiaterin und des Kinderarztes derzeit zwischen den Eltern ein schwerwiegender Konflikt oder ein der Tochter nicht zumutbarer Streit besteht und zur Wahrung des Kindeswohls die Alleinzuweisung der diesbezüglichen Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil geboten ist. Erst recht ist nicht davon auszugehen, dass insoweit derzeit eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls besteht. Damit sind betreffend die Wahl anderer Ärztinnen oder Ärzte als der Psychiaterin und des Kinderarztes die Voraussetzungen einer Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse oder einer Kindesschutzmassnahme (vgl. dazu oben E. 8.1 und 8.4.3) derzeit nicht erfüllt.

8.6 Reiten und andere Freizeitaktivitäten

8.6.1 Es ist oben (E. 3.4.4.2-3.4.4.5) bereits festgehalten worden, dass die Mutter die Tochter während ihrer Betreuungszeit am Ponyreiten teilnehmen lassen kann, dass der Vater die Tochter aber nicht reiten lassen muss, wenn er für ihre Betreuung zuständig ist. Insoweit wird die vorsorgliche Massnahme vom 19. Februar 2020, wonach die Mutter die Tochter ohne Einverständnis des Vaters nicht reiten lassen darf, aufgehoben.

8.6.2 Da Entscheidungen über die Freizeitgestaltung des Kindes grundsätzlich als alltäglich im Sinn von Art. 301 Abs. 1bis ZGB gelten, können die Eltern im Übrigen während ihrer Betreuungszeit grundsätzlich allein über die Freizeitaktivitäten der Tochter entscheiden (vgl. oben E. 3.4.4.2). Zudem ist nicht ersichtlich, wie das Kindeswohl der Tochter im Zusammenhang mit anderen Freizeitaktivitäten als Reiten gefährdet sein könnte. Für diesbezügliche Weisungen an die Mutter besteht damit kein Anlass. Der entsprechende Antrag des Vaters ist abzuweisen. Es bleibt anzufügen, dass es selbstverständliche im Interesse der Tochter ist, wenn möglichst beide Eltern hinter ihren Freizeitaktivitäten stehen und sie dabei unterstützen.

Weiter bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass die Eltern während ihrer Betreuungszeit grundsätzlich alleine über die Ernährung der Tochter entscheiden (vgl. oben E. 3.4.4.2) – solange keine eigentlich riskant erscheinenden Ernährungsformen, wie zum Beispiel strikter Veganismus vorliegen. Aus dem Chatverlauf ergibt sich, dass beiden Elternteilen eine gesunde Ernährung der Tochter wichtig ist. Der Vater hat der Mutter somit diesbezüglich keinerlei Vorschriften zu machen.

8.7 Bestimmung des Aufenthaltsorts der Tochter

Die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes ist in Art. 301a ZGB geregelt. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Mutter beabsichtigt, den Aufenthaltsort der Tochter zu wechseln. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, sie habe nicht vor, erneut umzuziehen (Berufung S. 18). Damit besteht derzeit kein Anlass für irgendwelche Anordnungen betreffend die Bestimmung des Aufenthaltsorts der Tochter.

8.8 Vaterschaftsanerkennung, deutsche Staatsbürgerschaft und deutscher Pass

8.8.1 Der Vater beantragt weiter, die Mutter sei anzuweisen, die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zu unterzeichnen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Tochter auch die deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhalte. Die Voraussetzungen entsprechender Kindesschutzmassnahmen sind indes nicht erfüllt.

8.8.2 Der Vater behauptet, in Deutschland gelte er nicht als Vater der Tochter, weil sich die spanische Mutter weigere, die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zu unterschreiben, was im Gegensatz zur Schweiz erforderlich sei (Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 10). Gemäss § 1595 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf die Anerkennung eines Kindes durch den Vater zwar der Zustimmung der Mutter. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) richtet sich die Abstammung – und somit auch die Anerkennung – eines Kindes durch den Vater aber alternativ nach dem Recht, in dem das Kind im Zeitpunkt der Anerkennungserklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach dem Recht des Staats, dem der Vater angehört (vgl. Henrich, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Berlin 2019, Art. 19 EGBGB N 8, 14, 60 f., 64 und 67-69). Der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter befand sich im Zeitpunkt der Anerkennung durch den Vater gemäss den Akten unbestrittenerweise in der Schweiz (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 9). Nach schweizerischem Recht ist die Zustimmung der Mutter für die Anerkennung nicht erforderlich. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Schweiz formgültig erfolgte Anerkennung der Tochter durch den Vater in Deutschland nicht anerkannt werden sollte. Damit scheint eine Unterzeichnung einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht durch die Mutter zur Wahrung der Interessen der Tochter und des Vaters nicht erforderlich. Die E-Mail der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Mai 2020, die der Vater am 19. Mai 2020 – und damit lange nach Abschluss der Beratung des Appellationsgerichts – eingereicht hat, ist im Berufungsverfahren unbeachtlich. Im Übrigen ist die Richtigkeit der Auskunft der Botschaft, die in der Schweiz abgegebene Vaterschaftsanerkennung sei nach deutschem Recht ohne Zustimmungserklärung der Mutter nicht wirksam, mangels Begründung nicht überprüfbar.

8.8.3 Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt, weshalb es zur Wahrung des Wohls der Tochter, welche die spanische Staatsbürgerschaft hat, erforderlich sein sollte, dass sie auch die deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhält. Folglich besteht diesbezüglich kein Anlass für eine Weisung an die Mutter.

8.9 Fernhaltung des Partners der Mutter von der Übergabe der Tochter

Der Vater behauptet, in Anwesenheit des Partners der Mutter sei es vereinzelt zu Erschwerungen der Übernahme der Tochter gekommen (Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 8 f.). Zudem behauptet der Vater, anlässlich der Übergabe vom 25. Dezember 2019 habe der Partner der Mutter Morddrohungen gegen ihn ausgestossen (vgl. E-Mails des Vaters vom 27. Dezember 2019 15:09 Uhr und 22:38 Uhr [act. 16/2 des Appellationsgerichts]; Eingabe des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 8). Die Mutter bestritt dies (E-Mail der Mutter vom 27. Dezember 2019 20:46 [act. 16/2 des Appellationsgerichts]). Unabhängig davon, ob die Darstellung des Vaters oder diejenige der Mutter richtig ist, ist nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl der Tochter durch die Anwesenheit des Partners der Mutter bei Übergaben ernstlich gefährdet wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Wechsel grundsätzlich mittwochs nach Schulschluss und montags vor Schulbeginn stattfinden – also ohne direkten Kontakt zwischen den Eltern – und der Partner der Mutter dabei in der Regel ohnehin nicht anwesend sein wird. Es sind somit nur die wenigen Übergaben in Zusammenhang mit den Schulferien betroffen. Im Übrigen wäre die Verpflichtung der Mutter, ihren Partner, mit dem sie mit ihren Töchtern C____ und M____ zusammenlebt, in jedem Fall von den Übergaben der Tochter fernzuhalten, unverhältnismässig sowie kaum einzuhalten und durchzusetzen. Damit ist der Mutter diesbezüglich keine Weisung zu erteilen.

8.10 Bewältigung des Konflikts, insbesondere Kurs „Kinder im Blick“

Mit dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 3) wies das Zivilgericht die Eltern an, im Sinn der Tochter aktiv an der Bewältigung ihres Konflikts zu arbeiten. Dabei wurde es den Eltern überlassen, ob sie zu diesem Zweck die Mediation weiterführen bzw. wieder aufnehmen oder ob sie sonst wie in geeigneter Weise an der Bewältigung ihres Konflikts arbeiten, beispielsweise durch die gemeinsame Absolvierung des Kurses „Kinder im Blick“ oder durch Massnahmen in Bezug auf die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit. Der Vater hat den Kurs „Kinder im Blick“ bereits absolviert. Das Zivilgericht sieht eine Möglichkeit der Arbeit an der Bewältigung des Elternkonflikts offenbar darin, dass die Eltern den Kurs parallel absolvieren (angefochtener Entscheid E. 4 S. 24). Da eine parallele Absolvierung des Kurses zwar optimal, eine Einzelteilnahme aber ebenfalls möglich ist (vgl. https://kinderimblick.ch/elternkurse/teilnahme-kriterien), wäre es allerdings auch denkbar, dass, wie der Berufungsbeklagte beantragt, nur die Mutter den Kurs „Kinder im Blick“ absolviert und der Vater in anderer Art und Weise an der Bewältigung des Konflikts arbeitet.

Zweifellos ist es wünschenswert und vernünftig, wenn die Eltern, sei es jede/r für sich und/oder beide zusammen, im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides an der Bewältigung des Konfliktes arbeiten. Die Eltern könnten nach Auffassung des Appellationsgerichts allerdings nur dann von einer solchen Massnahme profitieren, wenn ihre Teilnahme intrinsisch motiviert ist, d.h. wenn die Eltern von sich aus den Sinn einer solchen Massnahme für sich selber einsehen. Andernfalls verursachte eine entsprechende Weisung bloss reine Ressourcenverschwendung und böte vor allem Anlass zu weiteren Konflikten, insbesondere wer weshalb wann beim wem welche Massnahme zu machen habe. Die Eltern sollen nun vielmehr selbständig und unabhängig von behördlichen Weisungen die Verantwortung gegenüber ihrer Tochter wahrnehmen und entsprechend an sich arbeiten. Es wird im vorliegenden Entscheid deshalb auf eine entsprechende Weisung an die Eltern verzichtet. Demnach ist auch der Antrag des Vaters abzuweisen, die Mutter sei zu verpflichten, den Kurs „Kinder im Blick“ – welcher zweifellos empfehlenswert ist – zu besuchen. Immerhin sind die Eltern daran zu erinnern, dass die Mediatorin R____ gerne bereit wäre, weiter mit ihnen zu arbeiten, wenn sie nach dem Gerichtsentscheid über das Obhutsmodell eine Weiterführung der Mediation wünschen (vgl. Eingabe vom 8. Mai 2019 [act. 53 des Zivilgerichts]).

  1. Antrag des Vaters auf Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Der Vater beantragt, einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht gegen den vorliegenden Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Soweit die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung hat (vgl. dazu Art. 103 Abs. 1 und 2 lit. a Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), ist für den Entscheid über deren Entzug die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des Bundesgerichts zuständig (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). Es ist nicht Sache des Appellationsgerichts, einer Beschwerde gegen seinen eigenen Entscheid vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Antrag des Vaters ist deshalb abzuweisen.

  1. Kosten

10.1 Anträge

Die Mutter beantragt, der Vater habe sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren die Gerichtskosten zu bezahlen und der Mutter eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter seien keine Verfahrenskosten zu erheben bzw. seien die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen, weil die Vorinstanz «mit ihrem missglückten Verfahren und Entscheid» Anlass zur Erhebung der vorliegenden Berufung gegeben habe. Ausserdem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung S.26 ff.).

Der Vater beantragt insbesondere, dass der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt respektive entzogen werde, dies mit Hinweis auf die behauptete Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels respektive auf die finanziellen Verhältnisse ihres Partners (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 11 f.; Eingabe vom 25. April 2020 [act. 35 des Appellationsgerichts]).

10.2 Unentgeltliche Rechtspflege

Die Mutter lebt mit einem neuen Partner und einem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater behauptet, der neue Partner der Mutter sei mehrfacher Millionär, und beantragt, dass der Mutter aus den vorstehenden Gründen die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werde (Eingabe vom 25. April 2020 [act. 35 des Appellationsgerichts] S. 3 f.). Auch bei einem Konkubinat mit einem gemeinsamen Kind ist der eine Partner nicht verpflichtet, einen Prozess des anderen Partners zu finanzieren (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39 f.). Selbst wenn die Behauptung des Vaters zuträfe, bestünde deshalb kein Anlass, der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, zumal dies ohnehin nicht rückwirkend erfolgen könnte. Angesichts des Verfahrensausgangs war die Berufung offensichtlich nicht aussichtslos.

10.3 Erstinstanzliche Kosten

Das Zivilgericht auferlegte in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. dazu unten E. 10.4) die Gerichtskosten und die Kosten der Kindesvertretung im erstinstanzlichen Verfahren der Mutter und dem Vater je zur Hälfte und schlug die Parteikosten der Eltern wett. Diese Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin bringt im gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung nichts Stichhaltiges vor (vgl. auch unten E. 10.4.3).

10.4 Zweitinstanzliche Kosten

10.4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

10.4.2 Die Mutter obsiegt zwar mit ihrer Berufung in Bezug auf die alternierende Obhut. Ansonsten unterliegt sie mit ihrer Berufung aber in einem wesentlichen Umfang, insbesondere betreffend die elterliche Sorge und den Umfang des Besuchs- und Ferienrechts. Der Vater unterliegt mit den in seiner Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren im Wesentlichen. Unter diesen Umständen sind nach dem Erfolgsprinzip die Gerichtskosten und die Kosten der Kindesvertretung den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Dies bedeutet, dass die Mutter keine Parteientschädigung erhält. Diese Kostenverteilung ist auch angemessen und sachgerecht. Der Tochter Kosten aufzuerlegen wäre unbillig und in keiner Hinsicht gerechtfertigt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die der Mutter auferlegten Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Mutter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt eine allfällige Rückforderung dieser Kosten gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO, sollte die Kindsmutter inskünftig zur Nachzahlung in der Lage sein.

10.4.3 Die Mutter macht geltend, falls die Prozesskosten nicht dem Vater auferlegt werden, seien sie in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen, weil das Zivilgericht mit einem „missglückten Verfahren und Entscheid“ Anlass zur Erhebung ihrer Berufung gegeben habe.

Der Vorwurf der missglückten Verfahrensführung ist unbegründet und stellt eine Geringschätzung der weit überdurchschnittlichen Bemühungen des Zivilgerichts im vorliegenden Verfahren dar, im Interesse des Kindeswohls eine angemessene Lösung zu finden. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.12) bestehen triftige Gründe, die eine Abweichung vom Gutachten erlauben würden, wenn die Prüfung anhand der massgebenden Kriterien auf der Grundlage der aktuellen Verhältnisse ergäbe, dass die alternierende Obhut in einem paritätischen Wechselmodell dem Wohl der Tochter entspricht, was allerdings nicht der Fall ist. Solche Gründe werden auch in der Begründung des angefochtenen Entscheids genannt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung durch die beiden Elternteile die Betreuungsanteile gegenüber der erst nach dem Gutachten vereinbarten vorsorglichen Regelung nur um 10 % erhöht bzw. verringert sowie die konfliktträchtigen Wechsel und damit das Konfliktpotenzial auf ein Minimum reduziert werden (angefochtener Entscheid E. 4d und 4g). Die Rüge der Mutter, das Zivilgericht sei ohne Angabe eines Grunds vom Gutachten abgewichen (Berufung S. 27), ist damit unbegründet. Die Behauptung, das Zivilgericht habe Anträge der Mutter nicht erwähnt (Berufung S. 27), ist unsubstanziiert und unerheblich (vgl. oben E. 2.2). Die Behauptung der Mutter, sie habe bereits in der Verhandlung des Zivilgerichts beantragt, die elterliche Sorge sei dem Vater zu entziehen und ihr allein zuzuteilen, entspricht nicht dem Verhandlungsprotokoll und ihre Rüge, das Zivilgericht habe über einen erwähnten Antrag nicht entschieden (vgl. Berufung S. 27), ist unbegründet (vgl. oben E. 3.1). Die Rüge, das Zivilgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Berufung S. 26 f.), ist teilweise unbegründet (vgl. oben E. 4.10.2) und teilweise ist die beanstandete Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich (vgl. oben E. 2.2). Damit besteht offensichtlich kein Anlass, Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen.

10.4.4 Unter Berücksichtigung des grossen Zeitaufwands des Gerichts und der erheblichen Komplexität des Falls sowie der vorsorglichen Massnahmen werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 6‘000.– festgesetzt.

10.4.5 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Mutter wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Er macht in der Honorarnote vom 5. Mai 2020 einen Zeitaufwand von 65,75 Stunden, zuzüglich 0,1667 Stunden Volontärin, geltend, notabene ohne Hauptverhandlung. Dieser Aufwand erscheint bereits prima vista sehr hoch, und auch im Vergleich zum Honorar der neuen Kindesvertreterin, welche sich ebenfalls vollständig in den Fall hat einarbeiten müssen und welche zwar keine umfangreichen Rechtsschriften im Berufungsverfahren eingereicht hat, aber an der Kindesanhörung teilgenommen und sorgfältig ein Plädoyer ausgearbeitet hat.

Der Aufwand scheint insbesondere in Zusammenhang mit den Besprechungen mit der Klientin und der Ausarbeitung der Berufung, mit Bemühungen in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Zivilgericht sowie mit einer Eingabe vom 17. April 2020 nicht angemessen. Dem Vertreter der Mutter ist dazu das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Aktennotiz dazu).

Bei der Honorarnote fällt auf, dass – ohne die Berücksichtigung diverser Telefonate – insgesamt 11,75 Stunden Zeitaufwand alleine für Besprechungen mit der Klientin angefallen sind (4. Oktober 2019: 60 Minuten; 30. Oktober 2019: 120 Minuten; 4. November 2020: 105 Minuten; 11. November 2019: 90 Minuten; 25. November 2019: 120 Minuten; 5. Februar 2020: 90 Minuten; 17. April 2020: 60 Minuten [telefonisch], 5. Mai 2020: 60 Minuten). Dazu kommt eine weitere, zeitlich nicht klar definierte Besprechung am 28. November 2019. An diesem Tag werden für Ausfertigen der Berufungsschrift, Besprechung mit Klientin, Eingabe an das Appellationsgericht und Kurzmitteilung an Klientin insgesamt 6 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand für Besprechungen mit der Klientin ist offensichtlich viel zu hoch. Angemessen scheinen hier maximal 8 Stunden, entsprechend einem ganzen Arbeitstag.

Für die Ausarbeitung der Berufung werden inklusive entsprechendes Aktenstudium insgesamt 26 Stunden geltend gemacht (inklusive Bemühungen vom 28. November 2019: 6 Stunden). Auch dieser Aufwand ist zu hoch. Angemessen wären maximal 24 Stunden, was immerhin drei vollen Arbeitstagen entspricht.

Weiter werden in der Honorarnote versehentlich Bemühungen aufgeführt, die mutmasslich das am Zivilgericht hängige Verfahren bezüglich der Unterhaltspflicht betreffen (vgl. Aktennotiz zur Anhörung betreffend Honorarnote). Dieser Aufwand beläuft sich auf rund 1 Stunde (18. Dezember 2019: 5 Minuten; 26. März 2020: knapp 25 Minuten; 2. April 2020: 25 Minuten; 7. April 2020: 10 Minuten). Er kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Schliesslich werden weitere 4 Stunden für eine Eingabe vom 17. April 2020 geltend gemacht. Diese Eingabe ist, jedenfalls in diesem Umfang, kurz vor der Verhandlung nicht nötig gewesen. Um gegebenenfalls die sachdienlichen Unterlagen vor der Verhandlung einzureichen, hätte eine knappe, auf das Relevante beschränkte Eingabe genügt, so dass hier höchstens 1 Stunde berücksichtigt werden kann.

Auch wenn das Verfahren zweifellos umfangreich und komplex ist – was sich auch am Umfang des vorliegenden Entscheides zeigt, ist insgesamt ohne Hauptverhandlung ein Aufwand von maximal 56 Stunden angemessen, inklusive der (einzigen) Bemühung der Volontärin vom 29. Januar 2020 (10 Minuten Zustellung Vorladung an die Klientin mit Kurzmitteilung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein zweitinstanzliches Verfahren handelt und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur Aufwand zu entschädigen ist, der zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig ist (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1). Zusätzlich zu entschädigen ist der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung, inklusive einer angemessenen Nachbesprechung, von insgesamt 6.75 Stunden. Dementsprechend sind ein Zeitaufwand von 62.58 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– und ein Zeitaufwand von 0.17 Stunden zu einem Ansatz von CHF 100.– zu entschädigen. Für notwendige Fotokopien werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur CHF 0.25 pro Seite vergütet (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 6.2, ZB.2015.22 vom 30. Dezember 2015 E. 6.2.1). Somit umfasst die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Honorar von CHF 12‘533.– und Auslagen von insgesamt CHF 645.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1‘014.80.

10.4.6 Ferner werden den Kindseltern die Kosten der Vertretung der Tochter C____ durch Advokatin F____ und Advokatin G____ je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil der Berufungsklägerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch jeweils zu Lasten des Staates geht. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt jeweils vorbehalten.

Für die Zeit zwischen der Verhandlung des Zivilgerichts und der Beendigung macht die bisherigen Kindesvertreterin einen Aufwand von 5.5 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 9.80 und ohne Mehrwertsteuer geltend (Eingabe vom 12. Dezember 2019 [act. 12 des Appellationsgerichts]; Honorarnote vom 12. Dezember 2019 [act. 13 des Appellationsgerichts]). Aufwand und Auslagen sind angemessen und werden entsprechend der Praxis des Appellationsgerichts einheitlich mit einem Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt. Insgesamt betragen Honorar und Auslagenersatz von Advokatin F____ somit CHF 1‘109.80

Die neue Kindesvertreterin macht, ohne Hauptverhandlung, einen angemessenen Aufwand von insgesamt 26.25 Stunden geltend, dazu kommen 6.5 Stunden für die Verhandlung (Nachbemühungen bereits in der Honorarnote geltend gemacht). Dies ergibt bei einem einheitlichen Stundenaufwand von CHF 200.– ein Honorar von CHF 6‘550.–. Dazu kommen Auslagen von CHF 88.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 511.20. Insgesamt sind Advokatin G____ somit Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von CHF 7‘150.– auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: I.

Der Antrag der Berufungsklägerin A____, die elterliche Sorge für die Berufungsbeklagte C____ dem Berufungsbeklagten B____ zu entziehen und der Berufungsklägerin allein zuzuteilen, wird abgewiesen.

II.

Die Ziffern 1-4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. September 2019 (F.2018.(…)) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Tochter C____ geboren am [...], steht unter der alleinigen Obhut der Mutter A____.

Alle zwei Wochen jeweils von Mittwochmittag ab Schulschluss, derzeit 12:00 Uhr, bis und mit dem folgenden Montagmorgen bis Schulbeginn, derzeit 08:00 Uhr, ist der Vater B____ für die Betreuung der Tochter C____ zuständig. In der übrigen Zeit ist die Mutter A____ für die Betreuung der Tochter zuständig.

Die Schulferien verbringt C____ jeweils hälftig bei der Mutter bzw. beim Vater. Die Ferien beginnen und enden jeweils am Samstag um 12:00 Uhr, unabhängig davon, ob der Ferienbeginn oder das Ferienende mit einem Besuchsblock der Tochter beim Vater zusammenfällt oder nicht. Die Tochter wird, soweit sie sich nicht ohnehin bereits bei dem Elternteil befindet, mit dem sie die Ferien verbringen wird, vom anderen Elternteil dorthin gebracht. Am Ende der Ferien mit dem Vater wird die Tochter von der Mutter dort abgeholt. Am auf das Ende der Schulferien folgenden Mittwochmittag, 12:00 Uhr, beginnt jeweils ein Besuchsblock der Tochter beim Vater. Die konkrete Ferienplanung ist von den Eltern jeweils bis spätestens 30. November für das Folgejahr festzulegen.

Die Eltern werden verpflichtet, darum besorgt zu sein, dass C____ den Kontakt zum jeweils nicht betreuenden Elternteil in genügendem Masse wahrnehmen kann (beispielsweise per Telefon oder Videotelefonie).

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der Betreuungs- und Ferienregelung entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde.

Die Sommerferien 2020 verbringt die Tochter von Samstag 27. Juni 2020, 12:00 Uhr, bis Samstag, 19. Juli 2020, 12:00 Uhr, bei der Mutter und von Samstag 19. Juli 2020, 12.:00 Uhr, bis Samstag, 8. August 2020, 12:00 Uhr, beim Vater.

Die Erziehungsgutschriften werden gemäss Art. 52fbis Abs. 2 AHVV der Mutter angerechnet.

Im Sinne einer Kindesschutzmassnahme wird angeordnet, dass die Therapie der Tochter C____ bei Frau Dr. med. E____ fortgeführt wird. Frau E____ wird ersucht, sich bezüglich Organisation und Berichterstattung direkt an die Beistandsperson von C____ zu halten und dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten.

Die mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2018 errichtete Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird fortgeführt, mit nachfolgendem Auftrag:

  • Die Betreuungs- und Ferienregelung zu überwachen sowie die Eltern dabei zu begleiten und zu beraten.

Die Therapie von C____ bei Dr. med. E____ in die Wege zu leiten sowie zu überwachen.

Die Eltern in ihrer Konfliktbewältigung zu unterstützen, indem mit ihnen gemeinsam geeignete Lösungswege besprochen und umgesetzt werden.

  • Die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, wenn weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind oder bestehende aufgehoben werden können.

Die Ziffern 5 und 6 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. September 2019 (F.2018.(…)) werden bestätigt.

III.

Die Berufungsklägerin A____ und der Berufungsbeklagte B____ werden angewiesen, im Bedarfsfall als Kinderarzt für die Tochter C____ Dr. med. H____ zu konsultieren, sofern nicht wegen Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt aufgesucht werden muss, und den anderen Elternteil soweit möglich vor und in jedem Fall nach einem Kinderarztbesuch über diesen zu informieren.

Der Antrag des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin anzuweisen, die Tochter nicht reiten zu lassen, wird abgewiesen. Die Berufungsklägerin ist berechtigt, die Tochter während ihrer Betreuungszeit an Ponyreiten unter fachkundiger Leitung teilnehmen zu lassen. Der Vater ist nicht verpflichtet, die Tochter während seiner Betreuungszeit zum Reiten zu bringen. Diese Regelung ersetzt die vorsorgliche Regelung im Entscheid vom 19. Februar 2020.

Die weiter gehenden Anträge der Parteien und der Beiständin werden abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf insgesamt CHF 6'000.– festgelegt und der Berufungsklägerin A____ und dem Berufungsbeklagten B____ je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Kosten der Vertretung der Tochter C____ durch Advokatin F____ und Advokatin G____ werden der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Demzufolge bezahlt der Berufungsbeklagte Advokatin F____ CHF 554.90 (inklusive Auslagen) und Advokatin G____ CHF 3'575.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und werden Advokatin F____ eine Entschädigung von CHF 554.90 (inklusive Auslagen) und Advokatin G____ eine Entschädigung von CHF 3'575.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Advokat N____, eine Entschädigung von CHF 13’178.90 (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'014.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungsklägerin

Berufungsbeklagter

Kindesvertreterin

Zivilgericht

Beiständin des Kindes

KESB [...]

Dr. med. E____ (nur Ziff. II.3 und II.4 des Dispositivs)

F____ (nur Ziff. IV des Dispositivs (Auszug) und E. 10.4.6 (Auszug)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

51

Gerichtsentscheide

40