Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, ZB.2019.29, AG.2020.141
Entscheidungsdatum
19.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2019.29

ENTSCHEID

vom 19. Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat, Beklagte

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...] Anschlussberufungskläger

Kläger

C____ Kind

vertreten durch [...], Advokatin, Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen

im Berufungsverfahren betreffend einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. September 2019 ([...])

(Obhut und Betreuungsanteile bzw. Besuchsrecht)

Sachverhalt

Die am 29. Juni 2013 geborene C____ (nachfolgend Tochter) ist die Tochter von A____ (nachfolgend Mutter) und B____ (nachfolgend Vater). Die Eltern der Tochter waren nie miteinander verheiratet. Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) des Kantons Basel-Stadt der Mutter und dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter. Mit einer Unterhaltsklage der Tochter gegen den Vater vom 19. Oktober 2016 wurde ein Verfahren vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Zivilgericht) eingeleitet. Nachdem der Vater Anträge betreffend die übrigen Kinderbelange gestellt hatte, wurde das Verfahren aufgeteilt und bezüglich der Obhut und des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile ein neues Verfahren eröffnet (Entscheid des Zivilgerichts [F.[...]] vom 18. September 2019 [nachfolgend angefochtener Entscheid; act. 1 des Appellationsgerichts] E. 1). Das Verfahren betreffend die Unterhaltspflicht ist beim Zivilgericht hängig und bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Obhut und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile sistiert (angefochtener Entscheid S. 2). Mit Entscheid vom 8. November 2018 hatte das Zivilgericht vorsorglich eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, das von den Parteien vereinbarte Besuchs- und Ferienrecht zu überwachen sowie die Eltern bei dessen Abwicklung zu begleiten und zu beraten, die Eltern – sobald sie mit Blick auf die Konfliktsituation dazu in der Lage sind – im Aufbau bzw. der Umsetzung einer alternierenden Obhut zu unterstützen und dem Gericht mitzuteilen, wann eine solche angeordnet werden kann, sowie das Gericht über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, wenn weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind. Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 ernannte die KESB […] D____ (nachfolgend Beiständin) als Beiständin und fasste deren Aufgaben teilweise neu (act. 52 des Zivilgerichts). Mit Entscheid vom 18. September 2019 hat das Zivilgericht insbesondere erkannt, dass die Tochter unter der alternierenden Obhut ihrer Mutter und ihres Vaters steht, dass die Betreuungsanteile jeweils 50 % betragen, dass die Tochter die Schulferien jeweils hälftig bei der Mutter bzw. beim Vater verbringt, dass die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ fortgeführt wird und dass die mit Entscheid vom 8. November 2018 errichtete Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft fortgeführt wird.

Gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2019 hat die Mutter am 28. November 2019 Berufung erhoben (act. 2 des Appellationsgerichts). Sie beantragt namentlich die elterliche Sorge über die Tochter sei dem Vater zu entziehen und der Mutter allein zuzuteilen, die Obhut über die Tochter sei der Mutter allein zuzuteilen und dem Vater sei ein Besuchsrecht im Umfang von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 (act. 10 des Appellationsgerichts) hat die Beiständin beim Zivilgericht die Zuteilung der alleinigen Entscheidung an die Mutter in Sachen Arztwahl für die Tochter sowie die Regelung der Fasnachts- und Sommerferien 2020 beantragt. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 hat das Zivilgericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die bisherige Kindesvertreterin der Tochter Advokatin [...] (nachfolgend bisherige Kindesvertreterin) von ihrem Mandat entbunden und Advokatin [...] (nachfolgend neue Kindesvertreterin) als neue Kindesvertreterin eingesetzt sowie der Mutter, dem Vater und der Tochter, vertreten durch die neue Kindesvertreterin, Gelegenheit geboten, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 15. Januar 2020 eine Stellungnahme zur Frage der Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend die Gegenstände der Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 einzureichen. Die Mutter beantragt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019, dass ihr vorsorglich die alleinige Entscheidung in Sachen Arztwahl für die Tochter zugeteilt werde und dass der Antrag auf Regelung der Fasnachts- und Sommerferien 2020 abgewiesen werde (act. 15 des Appellationsgerichts). Der Vater beantragt mit Eingabe vom 14. Januar 2020, die Arzt- und Therapiewahl für die Tochter sei ihm zu übertragen. Eventualiter sei zu verfügen, dass die Tochter zu ihrem ersten Kinderarzt Dr. med. F____ zurückkehre (Antrag 8). Die Betreuungs- und Ferienregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid sei superprovisorisch umzusetzen (Antrag 1) und die Ferien seien superprovisorisch entsprechend dem angefochtenen Entscheid hälftig zuzuteilen (Antrag 10). Von den Sommerferien sei die Zeit vom 19. Juli 2020 08:00 Uhr bis und mit 9. August 2020 18:00 Uhr dem Vater zuzuteilen. Die Fasnachtsferien könnten wie von der Mutter gewünscht zugeteilt werden (Antrag 10). Die Mutter sei anzuweisen, die Tochter dauerhaft vom Reiten abzumelden und mit der Tochter und dem Vater eine alternative Freizeitaktivität zu suchen (Antrag 9). Das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (Antrag 2) und die Mutter sei zu verpflichten, eine Sicherheit für seine Parteientschädigung zu leisten (Antrag 3). Zudem stellt der Vater diverse weitere Anträge (act. 17 des Appellationsgerichts). Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 beantragt der Vater die Anordnung der folgenden vorsorglichen Massnahmen: Erstens sei die Mutter anzuweisen, die Tochter nicht mehr zum Reiten zu bringen. Zweitens sei die Mutter anzuweisen, die Tochter bei Bedarf nach medizinischer Versorgung zu Dr. med. F____ oder ins Universitätsspital Basel zu begleiten und den Vater vorher und nachher durch Zustellung der ärztlichen Unterlagen darüber in Kenntnis zu setzen. Die Kindesvertreterin hat mit Stellungnahme vom 15. Januar 2020 auf Anträge zur Frage der Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend die Fasnacht- und Sommerferien 2020 und die Arztwahl verzichtet, aber dem Gericht die Sichtweise der Tochter übermittelt, soweit sie diese anlässlich eine Gesprächs hat in Erfahrung bringen können. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahme angeordnet, dass die Tochter die Fasnachtsferien vom 23. bis und mit 29. Februar 2020 mit dem Vater verbringt. Mit dem Antrag, die Betreuungs- und Ferienregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid sei superprovisorisch umzusetzen, beantragt der Vater sinngemäss die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Diesen Antrag hat der Appellationsgerichtspräsident abgewiesen. Mit dem Antrag, das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, beantragt der Vater sinngemäss den Entzug der bereits bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege. Diesen Antrag hat der Appellationsgerichtspräsident genauso abgewiesen wie den Antrag, die Mutter zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Vaters zu verpflichten. Am 19. Februar 2020 hat vor dem verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten eine Verhandlung stattgefunden betreffend die Frage, ob weitere vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind. In dieser Verhandlung sind die Eltern persönlich angehört worden und sind der Rechtsvertreter der Mutter, der Vater und die Kindesvertreterin zum Vortrag gelangt. Es wird insoweit auf das Protokoll der Verhandlung verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Mit dem ersten Antrag beantragt die Beiständin die gerichtliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnis an einen Elternteil. Diese kann als Bestandteil der Regelung der elterlichen Sorge (vgl. Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 298 ZGB N 21; Geiser, Besprechung neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts, in: AJP 2015 S. 1719 [nachfolgend Geiser, AJP 2015], 1725) oder als Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 307 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) (vgl. Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 307 N 2; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 301 ZGB N 3h) qualifiziert werden. Mit dem zweiten Antrag beantragt die Beiständin die gerichtliche Regelung des persönlichen Verkehrs. Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 der Schweizerische Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Die weiteren Kinderbelange umfassen jedenfalls die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB; Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 298b N 6; Moret/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 304 ZPO N 6a; Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 1, 4). Aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Prozessökonomie ist das Gericht nach richtiger Auffassung auch für die Anordnung allfälliger Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB zuständig (OGer ZH RZ17002 vom 29. August 2017 E. 6.3 f.; Moret/Steck, a.a.O., Art. 304 ZPO N 6a; Zogg, a.a.O., S. 4 f.; vgl. OGer ZH LZ190008 vom 27. Juni 2019 E. 2.2; a. M. Cottier, a.a.O., Art. 315-315b N 4; a. M. wohl auch Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 298b N 7). Die Berufung ist ein devolutives Rechtsmittel. Ihr Devolutiveffekt besteht darin, dass mit der Einlegung des Rechtsmittels nur noch die Berufungsinstanz befugt ist, über den Berufungsgegenstand zu befinden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 932). Mit der Zuständigkeit für das Verfahren geht auch die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen von der ersten Instanz auf die Berufungsinstanz über (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 315 N 7). Da die Regelung der elterlichen Sorge und die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen einen engeren Sachzusammenhang zur Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile aufweisen als zur Unterhaltspflicht, ist seit der Einreichung der Berufung vom 28. November 2019 auch dafür das Appellationsgericht und nicht das Zivilgericht zuständig. Über die Regelung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs sowie die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen hat ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]) im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 295 ZPO; OGer ZH RZ170002 vom 29. August 2017 E. 6.4; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971, 978 f.) zu entscheiden. Es stellt sich aber die Frage, ob betreffend die Anträge der Beiständin vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind. Dafür ist der Verfahrensleiter zuständig (§ 41 Abs. 2 GOG). Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO).

2.1 Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt im Allgemeinen voraus, (1) dass der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass der Gesuchstellerin aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.1 mit Nachweisen). Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Der Eintritt des befürchteten Nachteils muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein. Die blosse Möglichkeit eines Nachteils genügt nicht (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.3 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.2 mit Nachweisen).

2.2 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Scheidungsgericht nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO) sind nicht in jedem Fall ein Verfügungsgrund und Dringlichkeit erforderlich (vgl. OGer ZH LY160046-O/U vom 5. Dezember 2017 E. III.1.2; Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 276 N 5; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 276 ZPO N 13). Auch in diesem Fall setzt die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme jedoch voraus, dass diese nötig, geeignet und verhältnismässig ist (OGer ZH LY160046-O/U vom 5. Dezember 2017 E. III.1.2; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 276 ZPO N 2; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 8; vgl. Spycher, a.a.O., Art. 276 ZPO N 6). Ob diese Relativierungen auch für das vorliegende Verfahren gelten, kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben.

2.3 Da vorsorgliche Massnahmen nur vorübergehend gelten, sollte der Endentscheid damit möglichst nicht präjudiziert werden (vgl. Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 2 und 8; Güngerich, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 4).

2.4 Über vorsorgliche Massnahmen ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 248 lit. d ZPO). Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Die Rechtsfragen sind summarisch zu prüfen (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3 mit Nachweisen). Folglich handelt es sich bei den nachstehenden Erwägungen bloss um eine provisorische Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung.

3.1

3.1.1 Gemäss der mit Entscheid des Zivilgerichts vom 25. September 2018 im Sinn einer vorsorglichen Regelung für die weitere Dauer des Verfahrens genehmigten Vereinbarung der Eltern und der Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, vom 25. September 2018 wird die Obhut über die Tochter von der Mutter allein wahrgenommen. Unter diesen Umständen haben der Vater und die Tochter gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenüber der Mutter Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Gemäss der Vereinbarung vom 25. September 2018 verbringt die Tochter Weihnachten alternierend am 24. bis 25. Dezember 12:00 Uhr beim einen Elternteil und am 25. bis 26. Dezember 18:00 Uhr beim anderen Elternteil sowie Ostern alternierend am Karfreitag und Samstag beim einen Elternteil und am Ostersonntag und Ostermontag beim anderen Elternteil. Der Vater ist berechtigt, mit der Tochter sechs Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Die Ferien sind in gemeinsamer Absprache mit der Mutter jeweils bis spätestens 30. November für das Folgejahr festzulegen. Anlässlich der Verhandlung vom 27. Februar 2019 haben die Eltern und die Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen abgeschlossen. Gemäss dieser verbringt die Tochter im Jahr 2019 rund sechs Wochen Ferien beim Vater. Damit haben sie implizit bestätigt, dass der Vater berechtigt ist, mit der Tochter sechs Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Mit Entscheid vom 1. März 2019 hat das Zivilgericht die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen genehmigt.

3.1.2 Die Mutter begründet ihren Antrag, die Fasnachts- und Sommerferien 2020 seien nicht gerichtlich zu regeln, damit, dass das Ferienrecht auf das angeblich gerichtsübliche Mass von zwei Wochen zu reduzieren sei (Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 15 des Appellationsgerichts] S. 1 f.). Damit beantragt sie implizit eine Änderung der am 25. September 2018 getroffenen und am 27. Februar bzw. 1. März 2019 bestätigten vorsorglichen Regelung des Ferienrechts. Der Vater beantragt, die Schulferien seien superprovisorisch hälftig der Mutter und dem Vater zuzuteilen (Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 14). Damit beantragt auch er eine Änderung der vorsorglichen Regelung des Ferienrechts. Die am 25. September 2018 getroffene und am 27. Februar bzw. 1. März 2019 bestätigte vorsorgliche Regelung des Ferienrechts ist eine auf einer Vereinbarung beruhende vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen haben eine gewisse Bestandeskraft (Güngerich, a.a.O., Art. 268 ZPO N 2). Sie können gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben oder sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen. Dabei genügt nicht jede Änderung der Umstände, sondern ist eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse erforderlich (Güngerich, a.a.O., Art. 268 ZPO N 5). Ob die Möglichkeit der Änderung der vorsorglichen Ferienregelung im vorliegenden Fall weiter eingeschränkt ist, weil sie auf einer Vereinbarung beruht (vgl. dazu BGE 142 III 518 E. 2.6 S. 519 f.), kann offen bleiben, weil bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine Änderung nicht erfüllt sind.

3.1.3 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N 9). Der geäusserte Kindeswille ist beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 10). Urteilsfähigkeit des Kindes bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Den Äusserungen eines acht oder zehn Jahre alten Kindes kann kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen (BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2).

3.1.4 Als Begründung für die implizit beantragte Änderung der vorsorglichen Regelung des Ferienrechts behauptet die Mutter bloss, bereits die bestehende Betreuungsregelung gehe der Tochter zu weit, weil sie auf ihre Mutter, ihre Halbschwester, den Hund sowie ihre Freundinnen von der Schule und der Nachbarschaft nicht verzichten könne (Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 15 des Appellationsgerichts] S. 1 f.). Gemäss dem psychologischen Gutachten der Fachstelle Familienrecht der [...] vom 27. August 2018 (nachfolgend Gutachten) haben sich bereits damals Anzeichen eines Loyalitätskonflikts gezeigt (act. 27 des Zivilgerichts S. 32). Gemäss der telefonischen Auskunft vom Dr. med. E____ vom 16. September 2019 befindet sich die Tochter in einem Loyalitätskonflikt (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2). Es ist deshalb denkbar, dass die Tochter zum Beweis ihrer Loyalität mit der Mutter dieser gegenüber signalisiert hat, die bisherige Betreuungsregelung gingen ihr zu weit, weil sie auf ihre Mutter, ihre Halbschwester, den Hund und ihre Freundinnen nicht verzichten könne (vgl. zum Loyalitätskonflikt Schreiner, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. Psych N 54). Dass die Tochter tatsächlich nicht während sechs Ferienwochen mit ihrem Vater auf ihre Mutter, ihre Halbschwester, den Hund und ihre Freundinnen verzichten kann oder ein solcher Verzicht nicht ihrem Wohl entspricht, ist aber nicht glaubhaft. Beim Abschluss der Vereinbarung vom 27. Februar 2019 ist die Mutter mit der Halbschwester der Tochter im letzten Monat schwanger gewesen. Damit ist den Parteien und dem Zivilgericht bewusst gewesen, dass die Tochter im Jahr 2019, für welches vorsorglich ein Ferienrecht des Vaters von sechs Wochen vorgesehen worden ist, ein Halbgeschwister erhalten wird. Die Geburt der Halbschwester der Tochter am 17. März 2019 stellt deshalb im Hinblick auf die Regelung des Ferienrechts keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar. Noch in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 hat die Mutter beantragt, dass die Tochter wie bis anhin die Hälfte der Schulferien beim Vater verbringe (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 6). Der Antrag ist insofern etwas widersprüchlich, als die Hälfte der Schulferien rund siebeneinhalb Wochen und damit nicht dem bisherigen Ferienrecht von sechs Wochen zuzüglich der Hälfte der Oster- und Weihnachtsfeiertage entspricht. Er zeigt aber jedenfalls, dass noch im September 2019 auch die Mutter der Ansicht gewesen ist, dass es dem Wohl der Tochter entspricht, zusätzlich zur Hälfte der Oster- und Weihnachtsfeiertage mindestens sechs Wochen Ferien pro Jahr mit dem Vater zu verbringen. Mit E-Mail vom 27. November 2019 (act. 3/13 des Appellationsgerichts) hat die Mutter persönlich vorgeschlagen, dass die Tochter im Jahr 2020 zusätzlich zur Hälfte der Oster- und Weihnachtsferien knapp 6 Wochen Ferien mit dem Vater verbringt. Dies spricht dafür, dass die Mutter Ende November 2019 selbst noch davon ausgegangen ist, dass ein Ferienrecht des Vaters von sechs Wochen mit dem Wohl der Tochter vereinbar ist. Irgendein Grund dafür, dass sich die für den Entscheid über das Ferienrecht des Vaters relevanten Umstände seit September 2019 geändert haben könnten, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

Bei fehlender elterlicher Einigung ist in der deutschen Schweiz bei Schulkindern zwar ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.3.2; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 12; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15). In der französischen Schweiz gilt hingegen schon seit langem die Regel, dass schulpflichtige Kinder jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim Besuchsberechtigten verbringen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15; vgl. Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 12). Bei einvernehmlicher Regelung gelten in der deutschen Schweiz ähnliche Prinzipien (vgl. Michel/ Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 12; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15). Dies zeigt, dass Schulkinder im Allgemeinen mehr als sechs Wochen Ferien pro Jahr mit einem Elternteil ohne den anderen Elternteil verbringen können und dies im Allgemeinen mit ihrem Wohl vereinbar ist. Das Gleiche gilt für die vorübergehende Trennung von einem (Halb-)Geschwister im Säuglings- oder Kleinkindalter, von einem Hund und von Freundinnen während der Ferien. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine abweichende Einschätzung gebieten würden, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Im Übrigen findet eine Trennung der Tochter von ihren Freundinnen nicht nur während der Ferien mit dem Vater statt, sondern auch dann, wenn sie mit der Mutter in die Ferien verreist.

Eine hälftige Aufteilung der Ferien und damit ein Ferienrecht des Vaters von rund sieben Wochen zuzüglich der Hälfte der Oster- und Weihnachtsfeiertage wäre zwar möglicherweise mit den Interessen der Tochter ebenfalls vereinbar. Dass eine vorsorgliche Ausdehnung des Ferienrechts vor dem Hauptsacheentscheid des Appellationsgerichts zur angemessenen Wahrung der Interessen der Tochter erforderlich ist, ist aber nicht glaubhaft.

Die Tochter hat der neuen Kindesvertreterin berichtet, sie verbringe gerne mit beiden Eltern Ferien, auch in den bevorstehenden Fasnachtsferien (Stellungnahme der neuen Kindesvertreterin vom 15. Januar 2020 [act. 19 des Appellationsgerichts] S. 1).

Zusammenfassend ist es nicht glaubhaft, dass sich die für die Regelung des Ferienrechts massgebenden Umstände erheblich geändert haben oder dass die Regelung, wonach die Tochter Weihnachten alternierend am 24. bis 25. Dezember 12:00 Uhr beim einen Elternteil und am 25. bis 26. Dezember 18:00 Uhr beim anderen Elternteil sowie Ostern alternierend am Karfreitag und Samstag beim einen Elternteil und am Ostersonntag und Ostermontag beim anderen Elternteil verbringt und der Vater berechtigt ist, mit der Tochter sechs Wochen Ferien im Jahr zu verbringen, dem Wohl der Tochter bis zum Hauptsacheentscheid des Appellationsgerichts nicht angemessen Rechnung trägt. Unter diesen Umständen kommt eine Änderung der vorsorglichen Regelung des Ferienrechts vom 25. September 2018 nicht in Betracht. Damit haben der Vater und die Tochter bis zum Hauptsacheentscheid des Appellationsgerichts gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, die Hälfte der Oster- und Weihnachtsfeiertage sowie sechs Wochen Ferien zusammen zu verbringen.

3.2 Für das Jahr 2020 haben sich die Eltern trotz der Bemühungen der Beiständin nur auf rund vier Wochen Ferien, welche die Tochter zusammen mit dem Vater verbringt, einigen können (vgl. Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3 f.; E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts). Eine vollständige Einigung der Eltern für die Sommerferien vom 27. Juni bis 8. August 2020 fehlt. Zudem hat die Mutter mit ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 (act. 15 des Appellationsgerichts) zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht gewillt ist, dem Vater mehr Ferien mit der Tochter zu gewähren. Damit ist es glaubhaft, dass eine Verletzung des Anspruchs des Vaters und der Tochter auf persönlichen Verkehr droht. Angesichts der Bedeutung regelmässiger Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen (vgl. dazu Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 1 und 6), ist es glaubhaft, dass der Tochter und dem Vater ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn sie das Ferienrecht nicht im vollen Umfang wahrnehmen können. Der Hauptsacheentscheid des Appellationsgerichts kann jedenfalls nicht so bald gefällt werden, dass den Parteien bis zu den Sommerferien eine angemessene Vorbereitungszeit verbleibt. Damit ist auch die Dringlichkeit zu bejahen. Folglich ist betreffend das Ferienrecht in den Sommerferien 2020 eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen.

3.3

3.3.1 Die Eltern haben sich darauf geeinigt, dass die Tochter im Jahr 2020 die folgenden Ferientage mit dem Vater verbringt: 12. bis 19. April 2020, 1. Mai 2020, 30. Mai bis 2. Juni 2020, 28. September bis 3. Oktober 2020 und 25. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 (vgl. E-Mail des Vaters vom 13. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Mutter vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom 2. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Davon ist für die vorsorgliche Regelung des Ferienrechts weiterhin auszugehen. Da Weihnachten und Ostern in der Vereinbarung vom 25. September 2018 separat geregelt worden sind, sind der 12. und 13. April 2020 sowie der 25. und 26. Dezember 2020 nicht als Ferientage zu zählen. Damit verbringt der Vater gemäss der bisherigen Einigung im Jahr 2020 22 Tage Ferien mit der Tochter. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahme angeordnet, dass die Tochter die Fasnachtsferien vom 23. bis und mit 29. Februar 2020 mit dem Vater verbringt. Von den insgesamt 42 Tagen sind somit noch 13 Tage zu regeln.

3.3.2 Gemäss den Angaben der Eltern von November 2019 möchte der Vater die Sommerferien (27. Juni bis 9. August 2020) vom 19. Juli bis 9. August 2020 mit der Tochter verbringen und möchte die Mutter die Sommerferien vom 27. Juni bis 16. Juli 2020 und vom 27. Juli bis 2. August 2020 mit der Tochter verbringen (vgl. E-Mail des Vaters vom 13. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Mutter vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom 2. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). In der Verhandlung vom 19. Februar 2020 hat die Mutter erklärt, der Vater könne die vierte oder fünfte Sommerferien (20. bis 26. Juli 2020 oder 27. Juli bis 2. August 2020) mit der Tochter verbringen, und sich dagegen ausgesprochen, dass der Vater die letzte Sommerferienwoche mit der Tochter verbringt. Letzteres hat sie insbesondere damit begründen lassen, dass in dieser Woche alle Kinder wieder aus den Ferien zurück seien und auf der Strasse spielten (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 3). Der Vater macht geltend, er könne im Jahr 2020 nur vom 19. Juli bis 9. August 2020 zusammen mit der Tochter, seiner Frau und deren Sohn Ferien verbringen (E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe vom 14. Januar 2020 S. 14; Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 5). Nur in diesen drei Wochen gebe es eine Überlappung der Schulferien der Tochter und derjenigen des Sohns seiner Frau, der hälftig bei seinem Vater in [...] lebe und dort zur Schule gehe (Eingabe vom 14. Januar 2020). Die Schulferien in [...] dürften zwar bereits am 16. Juli 2020 beginnen (https://www.schulferien.org/[...] [besucht am 16. Januar 2020]). Im Übrigen sind die Angaben des Vaters aber glaubhaft. Unter den vorstehenden Umständen sprechen deutlich überwiegende Gründe dafür, dass die Tochter die verbleibenden 13 Ferientage in der Zeit vom 19. Juli bis 9. August 2020 mit dem Vater verbringt. Da die Tochter ohnehin jedes zweite Wochenende beim Vater verbringt, können die Ferien dabei um einen Tag verlängert werden, um dem Vater zu ermöglichen, zwei ganze zusammenhängende Wochen mit der Tochter zu verbringen. Folglich ist im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass die Tochter die Sommerferien vom 19. Juli bis und mit 1. August 2020 mit dem Vater verbringt.

4.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so sind gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Dabei können gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilt und eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist, bestimmt werden. Die Weisung kann in der Verpflichtung bestehen, das Kind von einer sachverständigen Person untersuchen zu lassen und/oder somatischer oder psychiatrischer Behandlung bzw. psychologischer Betreuung zuzuführen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 307 ZGB N 39; vgl. Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 307 ZGB N 17). Für eine Zwangsbehandlung gegen den Willen des urteilsfähigen Kinds besteht jedoch im Rahmen von Art. 307 ZGB kein Raum (Cottier, a.a.O., Art. 307 N 5). Erfordern es die Verhältnisse, so wird dem Kind gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ein Beistand ernannt. Diesem können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen werden. Die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme setzt eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls voraus (vgl. KGer BL 400 19 165 vom 27. August 2019 E. 8.3; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 20). Zur Annahme einer solchen bedarf es der einigermassen konkreten und ernstlichen Möglichkeit einer ernstlichen Beeinträchtigung des Kindeswohls (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 307 ZGB N 9 f.; Cottier, a.a.O., Vor Art. 307-317 ZGB N 4). Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen auf Vorrat ist ausgeschlossen (Biderbost, a.a.O., Art. 307 ZGB N 9). Zudem muss die Kindesschutzmassnahme verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass sie zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist und die Schwere des Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht (Cottier, a.a.O., Vor Art. 307-317 N 7).

4.2

4.2.1 Die Tochter hat bis am 29. August 2019 eine Psychotherapie bei Dr. med. E____, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, besucht. Gemäss Dr. med. E____ belastet der Konflikt zwischen den Eltern die Tochter stark (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50). Die Tochter könne vom neutralen Rahmen in der Psychotherapie profitieren und die Fortsetzung der Psychotherapie sei für ihre weitere Entwicklung wichtig. Ein Wechsel der Therapeutin sei für die Tochter nicht sinnvoll (Schreiben von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]). Die bisherige Kindesvertreterin hat es angesichts des Konflikts unter den Eltern, den die Tochter mitbekomme und der sie belaste, als sehr wichtig erachtet, dass sie psychologische Unterstützung erhalte. Es liege nicht im Interesse des Kindes, die Behandlung von heute auf morgen zu stoppen oder eine neue psychologische Betreuung zu suchen (E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin vom 2. September 2019 [act. 68 des Zivilgerichts]; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 7). Die Beiständin erachtet es bei der Belastung, unter der die Tochter stehe, als unbedingt notwendig, dass diese eine psychologische Betreuung von einer ihr vertrauten Person hat (E-Mail der Beiständin vom 28. August 2019 [act. 68 des Zivilgerichts]). Schliesslich erachtet auch der Kinderarzt Dr. med. G____, eine psychologische Begleitung der Tochter als absolut notwendig (E-Mail von Dr. med. G____ vom 7. November 2019 [act. 3/6 des Appellationsgerichts]). Die frühere Rechtsvertreterin der Mutter hat erklärt, die Tochter sei psychisch belastet und therapiebedürftig und ihre Behandlung müsse weitergeführt werden (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 5 und 9). Auch der aktuelle Rechtsvertreter der Mutter hat für die Fortsetzung der Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ plädiert (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 3). Gemäss den Angaben der bisherigen Kindsvertreterin, der Beiständin und von Dr. med. E____ ist die Tochter sehr gerne in die Psychotherapie bei Dr. med. E____ gegangen und würde sie sehr gerne weiterhin dorthin gehen (vgl. E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin vom 2. September 2019 [act. 68 des Zivilgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 28. August 2019 [act. 68 des Zivilgerichts]; Schreiben von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49 f.; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2 und 7; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII). Auch gegenüber der neuen Kindesvertreterin hat die Tochter erklärt, sie sei gerne zu Dr. med. E____ gegangen (Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 15. Januar 2020 [act. 19 des Appellationsgerichts] S. 2). Der Vater hat im Verlauf den Eindruck gewonnen, dass die Therapie bei Dr. med. E____ der Tochter helfe. Er ist deshalb mit deren Fortsetzung zunächst einverstanden gewesen (Eingabe des Vaters vom 15. September 2019 [act. 71 des Zivilgerichts] S. 1). Mit E-Mail vom 2. September 2019 hat er der Mutter vorgeschlagen, dass die Eltern in einem baldigen Gespräch gerne mit der Beiständin zusammen eine neue Möglichkeit für eine psychologische Betreuung für die Tochter suchen. Daraus ist zu schliessen, dass er eine Psychotherapie für die Tochter immer noch zumindest als sinnvoll erachtet hat. In seiner Eingabe vom 15. September 2019 hat er hingegen erklärt, nach der Einschätzung von ihm und seiner Ehefrau (Dr. med. Allgemeine Innere Medizin FMH) bestehe bei der Tochter grundsätzlich keine Indikation für eine Psychotherapie und sie werde stellvertretend für die Mutter therapiert (Eingabe des Vaters vom 15. September 2019 [act. 71 des Zivilgerichts] S. 2). In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 macht der Vater geltend, die psychische Gesundheit seiner Tochter habe sich in letzter Zeit deutlich verbessert. Sie sei die Beste in der Einführungsklasse, habe einen gesunden Selbstwert entwickelt und traue sich deutlich mehr zu und erreiche auch deutlich mehr (Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 1). Die Einschätzung des Vaters und seiner Ehefrau ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Einschätzung der übrigen mit der Tochter befassten Personen in Frage zu stellen. Selbst wenn sich die psychische Gesundheit der Tochter in letzter Zeit verbessert haben sollte, ändert dies nichts daran, dass sie jedenfalls während des Berufungsverfahrens weiterhin einem belastenden Konflikt zwischen ihren Eltern ausgesetzt ist. Damit ist es glaubhaft, dass die Tochter angesichts des Konflikts zwischen ihren Eltern jedenfalls während des Berufungsverfahrens eine Psychotherapie benötigt und dass ihr Wohl ernstlich gefährdet ist, wenn sie eine solche Therapie nicht bald wiederaufnehmen kann. Im Übrigen hat der Vater in seiner Eingabe vom 3. Februar 2020 selbst erklärt, die Tochter weise inzwischen einen teilweisen Behandlungsbedarf auf (act. 22 des Appellationsgerichts S. 4), und konnte sich der Vater in der Verhandlung vom 19. Februar 2020 eine Fortsetzung der Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ grundsätzlich vorstellen (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 7).

4.2.2 Dr. med. E____ ist zur Weiterführung der Psychotherapie der Tochter bereit, aber nur unter den Bedingungen, dass sie den Auftrag nicht von den Eltern, sondern vom Gericht oder der KESB erhält und nicht den Eltern Rechenschaft abzulegen hat (vgl. Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII). In seiner Eingabe vom 15. September 2019 hat der Vater erklärt, eine Fortsetzung der Therapie bei Dr. med. E____ sei für ihn ausgeschlossen, weil diese weder seriös noch kompetent sei und nicht die Interessen der Tochter gewahrt habe (vgl. Eingabe des Vaters vom 15. September 2019 [act. 71 des Zivilgerichts] S. 2 f.). Zwischen dem Vater und Dr. med. E____ haben Meinungsverschiedenheiten betreffend die Einsicht des Vaters in die Krankenakte der Tochter und die Notwendigkeit der Zustimmung des Vaters zur Therapie bestanden (vgl. Eingabe des Vaters vom 15. September 2019 [act. 71 des Zivilgerichts]; E-Mail des Vaters an Dr. med. E____ vom 30. August 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; E-Mail des Vaters an Dr. med. E____ vom 27. August 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]). Unabhängig davon, inwieweit die vom Vater und von Dr. med. E____ vertretenen Auffassungen rechtlich korrekt sind (vgl. dazu auch den Hinweis auf der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 10. September 2019, Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 47 f.), sind weder die diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten noch die diesbezügliche Auffassung von Dr. med. E____ geeignet, deren Seriosität und Kompetenz sowie deren Eignung als Therapeutin für die Tochter in Frage zu stellen. Aus der Darstellung des Vaters (Eingabe des Vaters vom 15. September 2019 [act. 71 des Zivilgerichts] S. 2 f.), kann selbst bei Wahrunterstellung nicht geschlossen werden, Dr. med. E____ habe nicht die Interessen der Tochter gewahrt, soweit ihr dies angesichts des Verhaltens des Vaters zumutbar gewesen ist, oder sie würde psychische Gewalt nicht als kindeswohlgefährdend qualifizieren und legitimieren. Im Übrigen hat der Vater in der Verhandlung vom 19. Februar 2020 erklärt, er könne sich eine Fortsetzung der Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ grundsätzlich vorstellen (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 7). Damit ist es glaubhaft, dass die Fortführung der Psychotherapie der Tochter bei Dr. med. E____ zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist.

4.2.3 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht im Sinn einer Kindesschutzmassnahme angeordnet, dass die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ fortgeführt wird, und Dr. med. E____ ersucht, sich bezüglich Organisation und Berichterstattung direkt an die Beiständin des Kindes zu halten und dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten (angefochtener Entscheid Dispositiv Ziff. 3). Zudem hat das Zivilgericht angeordnet, dass die Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft weitergeführt werde, und der Beiständin unter anderem den Auftrag erteilt, die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ in die Wege zu leiten und zu überwachen (angefochtener Entscheid Dispositiv Ziff. 4). Die Weiterführung der Therapie solle die Tochter unter anderem dabei unterstützen, den derzeit fortbestehenden Elternkonflikt aufzufangen (angefochtener Entscheid E. 6). Die Mutter hat Ziff. 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, welche unter anderem die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ sowie die Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft betreffen, mit ihrer Berufung nicht angefochten. Der Vater beantragt mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2020, die Beistandschaft sei zu beenden (act. 17 des Appellationsgerichts Antrag 5). Damit hat er gegen Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sinngemäss Anschlussberufung erhoben. Die Anordnungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Beistandschaft sind deshalb derzeit nicht vollstreckbar. Diesbezüglich gilt weiterhin der Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2018, mit dem vorsorglich eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft errichtet worden ist. Der Vater erklärt in seiner Eingabe vom 14. Januar 2020, zu Dr. med. E____ habe er sich bereits in seiner Eingabe betreffend den angefochtenen Entscheid geäussert (act. 17 des Appellationsgerichts S. 3). Damit verweist er wohl auch auf seine Eingabe an das Zivilgericht vom 15. September 2019 (act. 71 des Zivilgerichts), in der er erklärt hat, eine Fortsetzung der Therapie bei Dr. med. E____ sei für ihn ausgeschlossen. Der blosse Verweis auf eine frühere Eingabe dürfte allerdings nicht als sinngemässe Anschlussberufung gegen Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu qualifizieren sein. Zudem hat der Vater in der Verhandlung vom 19. Februar 2020 erklärt, er könne sich eine Fortsetzung der Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ grundsätzlich vorstellen (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 7). Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmen die Berufung und die Anschlussberufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge. Da gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO für die Kinderbelange auch im Berufungsverfahren der Offizialgrundsatz gilt, wenn Kinderbelange Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 296 ZPO N 38), erscheint es aber fraglich, ob die Beschränkung der Hemmung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit auf den Gegenstand der Anträge im vorliegenden Berufungsverfahren Geltung beanspruchen kann. Es könnte argumentiert werden, dass bei Anfechtung gewisser Kinderbelange aufgrund des Offizialgrundsatzes unabhängig von den Parteianträgen alle Kinderbelange zum Streitgegenstand des Berufungsverfahrens gehören (so für das erstinstanzliche Verfahren Zogg, a.a.O., S. 11 f.) und die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids deshalb bezüglich aller Kinderbelange hemme. Damit ist die derzeitige Vollstreckbarkeit der Anordnungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Therapie bei Dr. med. E____ jedenfalls zumindest ungewiss. Nötigenfalls ist die Fortführung der Therapie deshalb als vorsorgliche Massnahme anzuordnen.

4.2.4 Da Dr. med. E____ nur mit einem Auftrag des Gerichts oder der KESB zur Weiterführung der Therapie bereit ist, ist es glaubhaft, dass die Eltern diesbezüglich nicht in der Lage sind, von sich aus für Abhilfe zu sorgen. Aus dem gleichen Grund ist die von der Beiständin beantragte Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis betreffend Arztwahl auf die Mutter zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet. Insgesamt ist damit glaubhaft, dass die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt sind, mit der angeordnet wird, dass die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ fortgeführt wird, und Dr. med. E____ ersucht wird, sich bezüglich Organisation und Berichterstattung direkt an die Beiständin der Tochter zu halten und dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten. Zur Umsetzung dieser Massnahme ist der Beiständin der Auftrag zu erteilen, die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ in die Wege zu leiten und zu überwachen. Es ist glaubhaft, dass der Tochter ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn die Psychotherapie nicht vor dem Endentscheid des Appellationsgerichts fortgeführt werden kann. Relevante Interessen, insbesondere des Kindes, die gegen die vorläufige Weiterführung der Therapie sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Damit ist die erwähnte Kindesschutzmassnahme als vorsorgliche Massnahme anzuordnen.

5.1

5.1.1 Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB treffen die Eltern unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes die nötigen Entscheidungen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern die Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam treffen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 25; Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 301 N 4a; vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Ob die Alleinentscheidungsbefugnis unabhängig von der Obhut dem im Zeitpunkt der Entscheidung betreuenden Elternteil zukommt (so KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 29; Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 301 N 4a; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S. 750, 753; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3b) oder die elterliche Obhut voraussetzt (so OGer ZH LZ180021 vom 21. Januar 2019 E. III.1.b; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 N 5; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, N 59) ist in der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre umstritten und vom Bundesgericht und vom Appellationsgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden. Die Erwägungen des Bundesgerichts, die Bedeutung der Obhut reduziere sich im geltenden Recht auf die faktische Obhut und bei einer gerichtlichen oder behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem Elternteil und dessen Kind stehe dieses während der Zeit, in welcher der Elternteil zur Ausübung des persönlichen Verkehrs berechtigt ist, in dessen faktischen Obhut (BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2), spricht im Ergebnis aber für die erste Auffassung. Entscheidungen über medizinische Eingriffe sind nicht mehr alltäglich (BGer 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.1; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 8; Jungo/Arndt, a.a.O., S. 753; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c). Dringliche Angelegenheiten sind solche, die keinen Aufschub dulden, ohne das Kindeswohl zu gefährden (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 13). Jedenfalls soweit damit ein medizinischer Eingriff verbunden ist, können die Mutter und der Vater somit, unter Vorbehalt dringlicher Fälle, nicht allein entscheiden, welchen Kinderarzt oder anderen Arzt die Tochter besucht.

5.1.2 Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (BGE 141 III 472 E. 4 S. 474). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann unter Umständen eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung der Situation erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.). Ist ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, so ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein gerichtlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine gerichtliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). Wenn die Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse als besondere Art der Zuteilung der elterlichen Sorge behandelt wird, müssen die Voraussetzungen einer eigentlichen Kindesschutzmassnahme nicht erfüllt sein, sondern genügt es, dass der Streit zwischen den Eltern im betreffenden Punkt dem Kind nicht zumutbar ist und damit das Kindeswohl die entsprechende Anordnung gebietet (Geiser, AJP 2015, S. 1725; vgl. Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 21; a. M. möglicherweise Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.128). Wenn bei Uneinigkeit der Eltern nicht nach einem objektiven Kriterium entschieden werden kann, welche Lösung den Vorzug verdient, ist nach einer Lehrmeinung die Entscheidungsbefugnis allein dem Elternteil zuzuweisen, der vom fraglichen Entscheid mehr betroffen ist (vgl. Geiser, AJP 2015, S. 1726). Wenn sich die Eltern im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge bei gemeinsam zu fällenden Entscheiden nicht einigen können, vermögen allenfalls Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB rasch eine Lösung herbeizuführen (OGer ZH PQ140022-O/U vom 15. Oktober 2014 E. 3.2; Büchler/Maranta, a.a.O., N 40).

5.1.3 Wenn sich die Eltern in einer nicht von Art. 301 Abs. 1bis ZGB erfassten Angelegenheit, in der ein Entscheid zum Schutz der Gesundheit, zur Weiterführung der Ausbildung oder zur Sicherstellung der angemessenen Pflege und Erziehung des Kinds notwendig ist, nicht einigen können, gefährdet die Meinungsverschiedenheit das Kindeswohl und ist deshalb gemäss Art. 307 Abs.1 ZGB eine geeignete Kindesschutzmassnahme zu treffen (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 17.128; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3h; vgl. ferner Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 21). Eine Kindeswohlgefährdung ist ebenfalls zu bejahen bei anhaltenden Konflikten der Eltern in nicht alltäglichen und nicht dringlichen Angelegenheiten, die das Kind und seine Beziehungen zu beiden Elternteilen belasten (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 20; vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 N 3h). Im blossen Umstand, dass sich die Eltern in einer das Kind betreffenden Angelegenheit nicht einig sind, kann noch keine ernstliche Kindeswohlgefährdung gesehen werden (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 20). Wenn der Dissens der Eltern weder durch die Nichtveränderung der bestehenden Situation noch durch den Konflikt als solchen das Kindeswohl gefährdet, besteht keine Möglichkeit für eine Kindesschutzmassnahme (KGer BL 400 19 165 vom 27. August 2019 E. 8.3). Wenn die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt sind, kann das Gericht oder die KESB eine einzelne Frage, bei der keine wesentlichen weiteren Abklärungen notwendig sind, selber entscheiden. In diesem Fall wird den Eltern in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Weisung erteilt. Wenn ähnliche Entscheidungen auch in Zukunft notwendig werden, kann das Gericht oder die KESB in Anwendung von Art. 307 Abs. 1 ZGB die Alleinentscheidungsbefugnis in bestimmten Angelegenheiten einem Elternteil übertragen (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 17.128; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3h; vgl. ferner Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 21).

5.2

5.2.1 Die Tochter ist zumindest vom 18. März 2016 bis im August 2017 von Dr. med. F____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, als Kinderarzt behandelt bzw. untersucht worden und Dr. med. F____ hat zumindest bis Januar 2018 betreffend das Kind im Austausch mit der Mutter und dem Vater gestanden (Gutachten [act. 27 des Zivilgerichts] S. 24 f.). Der Kontakt mit dem Vater hat sich gemäss dessen Angaben allerdings auf ein Telefonat beschränkt (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 8). Seit dem 11. Oktober 2018 ist die Tochter von Dr. med. G____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, als Kinderarzt betreut worden (Epikrise vom 11. November 2019 [act. 18 des Appellationsgerichts] S. 55). Mit E-Mail vom 12. November 2019 (act. 3/9 des Appellationsgerichts) hat der Vater Dr. med. G____ die Erlaubnis entzogen, die Tochter weiter zu behandeln, und mit E-Mail vom 14. November 2019 (act. 3/9 des Appellationsgerichts) hat er ihn aufgefordert, sich künftig aus ihren Angelegenheiten herauszuhalten. Die Mutter behauptet, es wäre für sie sehr schwierig, einen neuen Arzt zu suchen, weil der Vater alle Ärzte ablehne (Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 4). Diese Behauptung ist jedenfalls betreffend den Kinderarzt unglaubhaft. Der Vater wünscht, dass die Tochter wieder durch den früheren Kinderarzt Dr. med. F____ betreut wird (E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 2. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts]; vgl. Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 7 und 13). Die Mutter könnte somit diesen wieder als Kinderarzt einsetzen. Die Mutter möchte jedoch die Tochter weiterhin durch Dr. med. G____ behandeln lassen und die Eltern haben sich betreffend den Kinderarzt trotz der Bemühungen der Beiständin nicht einigen können (vgl. E-Mail der Beiständin vom 2. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2; Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 7). Damit können sich die Eltern bezüglich der grundsätzlich gemeinsam zu entscheidenden Frage des Kinderarztes nicht einigen. Eine konkrete Gefahr, dass die Tochter in unmittelbarer Zukunft zu einem Kinderarzt gehen muss, ist derzeit zwar nicht glaubhaft. Der E-Mail der Beiständin vom 2. Dezember 2019 (act. 10 des Appellationsgerichts) ist zu entnehmen, dass die Tochter an Dermatitis leidet. Diesbezüglich bittet die Beiständin die Eltern aber, einen Termin bei einem dafür spezialisierten Arzt (Dermatologe) zu vereinbaren. Am 4. Dezember 2019 hat Dr. med. H____ [...] die Tochter untersucht, eine periorale Dermatitis disgnostiziert sowie eine Nulltherapie und Schwarzteeumschläge empfohlen (Bericht vom 4. Dezember 2019 [act. 18 des Appellationsgerichts S. 90]). Dr. med. G____ hat wegen der Trennung eine psychologische Betreuung der Tochter empfohlen (E-Mail vom 7. November 2019 [act. 3/6 des Appellationsgerichts]), bei dieser aber keine pathologischen Befunde erheben können (E-Mail vom 6. November 2019 [act. 3/6 des Appellationsgerichts]). Es ist jedoch glaubhaft, dass die Tochter grundsätzlich einen Kinderarzt benötigt und jederzeit eine Gesundheitsbeeinträchtigung auftreten kann, die einen Arztbesuch erforderlich macht. Die Tochter würde erheblich belastet, wenn im Fall einer Behandlungsbedürftigkeit, welche die Anforderungen an die Dringlichkeit gemäss Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB nicht erfüllt, die Kindesvertreterin, die Beiständin oder ein Elternteil zuerst beim Gericht die vorsorgliche Anordnung einer Kindesschutzmassnahme beantragen müsste und mit dem Besuch des Kinderarztes bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme zugewartet werden müsste. Es ist deshalb glaubhaft, dass die Meinungsverschiedenheit der Eltern betreffend den Kinderarzt das Kindeswohl der Tochter ernstlich gefährdet. Dies wird sinngemäss auch von der Mutter behauptet (vgl. Berufung vom 28. November 2019 [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 6 f.; Eingabe der Mutter vom 4. Dezember 2019 [act. 5 des Appellationsgerichts] S. 1; Stellungnahme der Mutter vom 14. Januar 2020 [act. 15 des Appellationsgerichts] S. 1). Die erwähnte Gefährdung des Kindeswohls kann dadurch abgewendet werden, dass das Gericht entscheidet, welchen Kinderarzt die Eltern mit der Tochter im Bedarfsfall zu besuchen haben, solange sich die Eltern nicht darüber einigen können.

5.2.2 Mit E-Mail vom 6. November 2019 an die Mutter hat Dr. med. G____ bestätigt, dass die Tochter aus medizinischer Sicht reiten dürfe und könne und keine Kontraindikationen bestünden (act. 3/7 des Appellationsgerichts). Der Vater behauptet, Dr. med. G____ habe auf telefonisches Ersuchen der Mutter ein Zeugnis ausgestellt, gemäss dem die Tochter reiten könne, ohne diese gesehen zu haben, ohne ihre motorischen Fähigkeiten jemals untersucht zu haben und ohne mit dem Vater Rücksprache genommen zu haben (E-Mail des Vaters vom 12. November 2019 [act. 3/9 des Appellationsgerichts]; Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 5 f.). Zudem behauptet er implizit, Dr. med. G____ habe gewusst, dass er das Reiten ablehne (vgl. E-Mail des Vaters vom 12. November 2019 [act. 3/9 des Appellationsgerichts]; Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 5 f.). Dass er ein entsprechendes Attest ohne erneute Untersuchung der Tochter ausgestellt hat, hat Dr. med. G____ nicht in Abrede gestellt. Er hat jedoch erklärt, er habe die Tochter am 29. Mai 2019 im Rahmen der Kindergartenuntersuchung gesehen und keinen pathologischen Befund erheben können (E-Mail von Dr. med. G____ vom 6. November 2019 [act. 3/6 des Appellationsgerichts]), und geltend gemacht, eine erneute Untersuchung sei nicht indiziert gewesen (E-Mail von Dr. med. G____ vom 14. November 2019 [act. 3/9 des Appellationsgerichts]). Zudem behauptet der Vater selbst, in den Untersuchungsbefunden der Kindergartenuntersuchung vom 29. Mai 2019 habe sich die Angabe, die Motorik sei "gemütlich" gefunden (E-Mail des Vaters vom 12. November 2019 [act. 3/9 des Appellationsgerichts]) und in der Epikrise vom 11. November 2019 findet sich unter dem Titel der Kindergartenuntersuchung vom 29. Mai 2019 der Vermerk "Motorik 'gemütlich'" (act. 18 des Appellationsgerichts S. 55). Dem Eintrag in der Krankenakte der Tochter vom 6. November 2019 ist zu entnehmen, dass die Mutter Dr. med. G____ angerufen hat und dass der Vater betreffend das Reiten anderer Meinung sei und dieses torpedieren wolle (act. 18 des Appellationsgerichts S. 56). Damit ist es glaubhaft, dass Dr. med. G____ die Tochter und insbesondere deren Motorik am 29. Mai 2019 untersucht und am 6. November 2019 auf telefonisches Ersuchen der Mutter und im Wissen, dass der Vater das Reiten ablehnt, ohne erneute Untersuchung und ohne Rücksprache mit dem Vater eine Bestätigung ausgestellt hat, gemäss der die Tochter reiten kann. Entgegen der Auffassung des Vaters (vgl. dazu E-Mail des Vaters vom 12. November 2019 [act. 3/9 des Appellationsgerichts]; Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 5 f.) kann aus dem Verweis von Dr. med. G____ auf die Möglichkeit einer neurologischen Untersuchung (vgl. dazu auch E-Mail von Dr. med. G____ vom 14. November 2019 [act. 3/9 des Appellationsgerichts]) nicht geschlossen werden, Dr. med. G____ habe sich nicht in der Lage gesehen, die gesundheitliche Eignung der Tochter für das Reiten festzustellen.

Der Vater behauptet, gemäss seinem Eindruck und demjenigen der Kindergärtnerinnen in [...] hinke die Tochter grobmotorisch und hinsichtlich des Gleichgewichtssinns hinterher (E-Mail des Vaters vom 12. November 2019 [act. 3/9 des Appellationsgerichts]). Gemäss der Auskunft der Kindergärtnerin in Basel vom 8. Juni 2018 ist die motorische Entwicklung (besonders die Feinmotorik) der Tochter allerdings noch altersentsprechend gewesen (Gutachten [act. 27 des Zivilgerichts] S. 25). Gemäss den Angaben des Vaters habe die Tochter motorische Defizite und könne sie wegen verzögerter motorischer Entwicklung und reduziertem Gleichgewichtssinn noch nicht Fahrradfahren. Zudem habe ihm die Tochter gesagt, ihr sei schwindelig, wenn das Pferd schnell laufe, und eine Teilnehmerin sei vom Pferd gefallen (E-Mail des Vaters vom 12. November 2019 [act. 3/9 des Appellationsgerichts]; Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 4-6; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 4 und 8). Abgesehen von der fehlenden Fähigkeit, Fahrrad zu fahren, zeigten sich die motorischen Defizite der Tochter darin, dass ihre Fähigkeit zu zeichnen nicht so gut ausgeprägt sei (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 8). Gemäss der Mutter hat die Tochter keine motorischen Defizite. Die Mutter scheint nicht ernsthaft zu bestreiten, dass die Tochter nicht richtig Fahrradfahren kann, macht aber sinngemäss geltend, dies sei nicht auf motorische Defizite zurückzuführen, sondern darauf, dass sie lieber Trottinett fahre (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 6). Die Tochter hat gegenüber der Kindesvertreterin erklärt, ihr Vater meine zu Unrecht, dass sie zum Reiten nicht geschickt genug sei (Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 15. Januar 2020 [act. 19 des Appellationsgerichts] S. 2). Nach Ansicht von Dr. med. G____ sind motorische Defizite noch kein Grund, der Tochter das Reiten zu verbieten, und kann Reiten bei motorischen Defiziten äusserst vorteilhaft sein (E-Mail von Dr. med. G____ vom 14. November 2019 [act. 3/9 des Appellationsgerichts]).

Insgesamt ist aufgrund der dem Appellationsgerichtspräsidenten derzeit vorliegenden Akten nicht feststellbar, dass Dr. med. G____ mit der Ausstellung der Bestätigung objektiv pflichtwidrig gehandelt hat (vgl. dazu E-Mail des Vaters vom 12. November 2019 [act. 3/9 des Appellationsgerichts]; E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 6). Es ist aber objektiv nachvollziehbar, dass der Vater das Vertrauen in Dr. med. G____ verloren hat, wenn dieser im Wissen, dass der Vater das Reiten ablehnt, die Eignung zum Reiten attestiert und damit in einer zwischen den Eltern umstrittenen Angelegenheit Stellung bezogen hat, ohne sich beim Vater nach den Gründen für seine Ablehnung zu erkundigen und ohne die letztmals vor beinahe einem halben Jahr untersuchte Tochter erneut zu untersuchen. Dass die Tochter für das Reiten relevante ernsthafte motorische Defizite hat, ist auf der Grundlage der dem Verfahrensleiter vorliegenden Informationen nicht glaubhaft.

5.2.3 Der Vater behauptet sinngemäss, Dr. med. G____ habe der Tochter zur Behandlung einer perioralen Dermatitis die Kortisonsalbe [...] verschrieben. Dies stelle einen Kunstfehler dar, weil die Anwendung von Kortisonsalbe bei perioraler Dermatitis kontraindiziert sei (vgl. E-Mail des Vaters vom 2. Dezember 2019 [act. 6/1 des Appellationsgerichts]; Stellungnahme vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 6). Gemäss der Epikrise vom 11. November 2019 hat Dr. med. G____ bei der Tochter am 6. September 2019 periorale Dermatitis diagnostiziert und gemäss der Krankenakte hat er ihr an diesem Datum [...] verschrieben (act. 18 des Appellationsgerichts, S. 55 ff., 72). Gemäss der Patienteninformation enthält [...] Salbe ein stark wirksames Kortikoid (https://compendium.ch/[...]) und in der Fachinformation zur [...] Salbe wird periorale Dermatitis unter den Kontraindikationen erwähnt (https://compendium.ch/[...] [besucht am 17. Januar 2020]). Dafür, dass die Behandlung mit [...] im vorliegenden Fall nicht indiziert gewesen sein dürfte, spricht auch der Bericht von Dr. med. H____ vom 4. Dezember 2019 (act. 18 des Appellationsgerichts S. 71). Gemäss diesem ist bei der Untersuchung vom 4. Dezember 2019 eine periorale Dermatitis diagnostiziert worden und sind eine Nulltherapie, Schwarzteeumschläge und das Absetzen von [...] empfohlen worden. Da Dr. med. G____ mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren zum Vorwurf des Vaters nicht hat Stellung nehmen können, kann nicht festgestellt werden, dass er mit dem Verschreiben von [...] objektiv pflichtwidrig gehandelt hat. Unter den gegebenen Umständen ist es aber objektiv nachvollziehbar, dass der Vater an der Kompetenz von Dr. med. G____ zweifelt.

5.2.4 Der Vater erklärt, aufgrund des bisherigen Verhaltens von Dr. med. G____ sei es für ihn ausgeschlossen, diesem die Tochter weiterhin anzuvertrauen (Stellungnahme vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 7). Die Mutter möchte die Tochter weiterhin von Dr. med. G____ behandeln lassen, weil sie vollstes Vertrauen in ihn hat und sich seine Praxis in der unmittelbaren Nähe ihres Wohnorts befindet (E-Mail der Beiständin vom 2. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2). Die Mutter könne teilweise das Geschäftsauto ihres Partners ausleihen. Falls dies nicht möglich sei und sie den Bus nehmen müsse, sei es für sie aufwändig, nach Basel zu gelangen (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 6). In der Berufung macht die Mutter zusätzlich geltend, die Tochter habe das Recht, von Dr. med. G____, mit dem sie vertraut sei, betreut zu werden (Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 4 und 7). Irgendwelche weiteren Gründe, die gegen Dr. med. F____ sprechen könnten, hat die Mutter – bis zur Verhandlung vom 19. Februar 2020 – nicht geltend gemacht. Erst in dieser Verhandlung hat sie erstmals behauptet, Dr. med. F____ sei oft ausgebucht und in seiner Praxis werde das Telefon oft nicht abgenommen. Zudem behauptet ihr Rechtsvertreter, er habe einmal von anderen Eltern gehört, dass Dr. med. F____ nur noch Kinder aus dem Postleitzahlkreis seiner Praxis (40[...]) annehme (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 3, 6 f. und 9). Die Mutter bestreitet nicht, dass sie erst nach ihrem Umzug nach [...] zu Dr. med. G____ gewechselt hat, macht aber geltend, sie habe Dr. med. F____ bereits vorher nicht mehr aufgesucht und sei mit der Tochter in gravierenden Fällen ins Spital gegangen (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 6 f.).

Der Umstand, dass die anwaltlich vertretene Mutter ihre Vorbehalte gegenüber Dr. med. F____ abgesehen vom mit der Lage seiner Praxis begründeten erst sehr spät erstmals vorgebracht hat, erweckt den Eindruck, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Probleme, sondern um aus prozesstaktischen Gründen nachgeschobene Argumente handelt. Zudem ist anzunehmen, dass die Mutter schon vor ihrem Umzug nach [...] einen neuen Kinderarzt gesucht hätte, wenn bei Dr. med. F____ keine hinreichende kinderärztliche Betreuung der Tochter gewährleistet gewesen wäre. Schliesslich ist davon auszugehen, dass Dr. med. F____ die Tochter als ehemalige Patientin selbst dann wieder behandeln würde, wenn er neue Patienten nur noch aus dem Postleitzahlkreis seiner Praxis annehmen würde. Der Besuch von Dr. med. G____ ist für die Mutter zwar bequemer, weil die Praxis von Dr. med. G____ rund 2 km und diejenige von Dr. med. F____ rund 6 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Auch der Weg zur Praxis von Dr. med. F____ ist ihr aber grundsätzlich zumutbar. Dies gilt auch unter Zugrundelegung der Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von rund 40 Minuten. Zudem kommt nötigenfalls auch die Benützung eines Taxis in Betracht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass zumindest bei wichtigen Entscheiden der Vater die Praxis des Kinderarztes ebenfalls besuchen muss. Da der Vater die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts vom 25. September 2018 auch jeden Mittwochnachmittag und jeden zweiten Freitagnachmittag betreut, ist es auch sonst denkbar, dass er mit der Tochter den Kinderarzt aufsucht. Von seinem Wohnort ist die Praxis von Dr. med. G____ mit rund 14 km aber gut doppelt so weit entfernt wie diejenige von Dr. med. F____ vom Wohnort der Mutter. Der Weg zur Praxis von Dr. med. F____ ist für beide Elternteile etwa gleich weit (rund 6 km für die Mutter und rund 5 km für den Vater). Insgesamt ist die Lage der beiden Praxen damit bei objektiver Betrachtung für die Wahl des Kinderarztes kein entscheidendes Kriterium. Dem Aspekt der Kontinuität ist beim Kinderarzt deutlich weniger Gewicht beizumessen als bei der Psychiaterin. Weiter relativiert wird dieser Umstand durch die Tatsache, dass die Tochter früher bereits von Dr. med. F____ behandelt worden ist (vgl. dazu Stellungnahme vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 7).

5.2.5 Gegenüber Dr. med. G____ hat der Vater objektiv nachvollziehbare Vorbehalte (vgl. oben E. 5.2.2-5.2.4). Gegen Dr. med. F____ bestehen keine relevanten objektiv nachvollziehbaren Vorbehalte und dem Aspekt der Kontinuität kommt im vorliegenden Fall bezüglich der Wahl des Kinderarztes nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. oben E. 5.2.4). Unter diesen Umständen sprechen die überwiegenden objektiven Kriterien dafür, dass die Eltern als Kinderarzt für ihre Tochter Dr. med. F____ besuchen. Es ist zu befürchten, dass die Mutter den objektiv nachvollziehbaren Vorbehalten des Vaters gegenüber Dr. med. G____ bei ihrer Entscheidung nicht Rechnung tragen würde. Zudem könnte die fachliche Kompetenz des Kinderarztes, die zumindest ein wesentliches Kriterium für die Arztwahl darstellt, vom Vater als Arzt besser beurteilt werden als von der Mutter (vgl. Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 13). Aus den vorstehenden Gründen ist ein Entscheid des Gerichts zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet als eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf die Mutter. Die Bestimmung des Kinderarztes durch das Gericht nach objektiven Kriterien ist für die Mutter eher zumutbar als die freie Wahl durch den Vater. Ein Entscheid des Gerichts verdient daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit den Vorzug vor einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf den Vater. Insgesamt ist es damit glaubhaft, dass die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt sind, mit der die Eltern angewiesen werden, im Bedarfsfall als Kinderarzt für ihre Tochter Dr. med. F____ zu besuchen, und dass eine Übertragung der diesbezüglichen Alleinentscheidungsbefugnis auf die Mutter oder den Vater derzeit nicht angezeigt ist. Da es glaubhaft ist, dass die Meinungsverschiedenheit der Eltern betreffend den Kinderarzt das Kindeswohl der Tochter ernstlich gefährdet (vgl. oben E. 5.2.1), und mit einem Endentscheid des Appellationsgerichts frühestens in mehreren Monaten zu rechnen ist, ist es auch glaubhaft, dass der Tochter im Fall des Abwartens des Endentscheids ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Die erwähnte Kindesschutzmassnahme ist deshalb als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Die Weisung, im Bedarfsfall als Kinderarzt für die Tochter Dr. med. F____ zu besuchen, gilt nicht, sofern wegen Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt besucht werden muss. Dringlichkeit ist dann gegeben, wenn der Besuch von Dr. med. F____ zu einer Verzögerung führt, die das Kindeswohl gefährdet (vgl. oben E. 5.1.1).

5.2.6 Gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB hat ein nicht sorgeberechtigter Elternteil gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil ein Recht auf unaufgeforderte und wenn möglich vorgängige Information über besondere Ereignisse im Leben des Kindes und auf Anhörung vor für die Entwicklung des Kindes wichtigen Entscheidungen (vgl. Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 275a N 1-3; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 4 f.). Zu den besonderen Ereignissen im Lebens des Kindes gehören unter anderem Krankheit und Unfall. Zu den für die Entwicklung des Kindes wichtigen Entscheidungen gehören unter anderem Fragen der medizinischen Behandlung (Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 275a N 2 f.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 4 f.). Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB kann ein nicht sorgeberechtigter Elternteil bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich Ärztinnen und Ärzte, in gleicher Weise wie der sorgeberechtigte Elternteil Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Sowohl das Informationsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils als auch dasjenige des sorgeberechtigten Elternteils werden durch das Persönlichkeitsrecht des urteilsfähigen Kindes beschränkt (vgl. Affolter, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nichtsorgeberechtigten Alters [Art. 275a ZGB], in: ZVW 2009 S. 380, 386; Breitschmid, a.a.O., Art. 275a ZGB N 5; Geiser, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, in: FamPra.ch 2012 S. 1 [nachfolgend Geiser, FamPra.ch 2012], 4, 12 und 16; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 7). Ob Art. 275a ZGB auf einen Elternteil, dem zwar die elterliche Sorge, nicht aber die Obhut zusteht, analog Anwendung findet, ist umstritten (dafür Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 275a N 1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB N 3; dagegen Affolter, a.a.O., S. 382). Jedenfalls hat der sorgeberechtigte Elternteil bereits kraft seiner elterlichen Sorge und seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter ein Informations- und Auskunftsrecht (vgl. Affolter, a.a.O., S. 382; Geiser, FamPra.ch 2012, S. 3 f.). Somit sind die Mutter und der Vater verpflichtet, sich gegenseitig soweit möglich vor und in jedem Fall nach einem Kinderarztbesuch über diesen zu informieren. Für eine Zustellung der ärztlichen Unterlagen besteht hingegen kein Anlass. Erstens ist es nicht üblich, dass sich die Eltern nach jedem Kinderarztbesuch die ärztlichen Unterlagen beschaffen. Zweitens kann sich der Vater diese direkt beim Kinderarzt beschaffen, soweit das Persönlichkeitsrecht der Tochter einer Herausgabe nicht entgegensteht.

5.3

5.3.1 Die Beiständin macht sinngemäss geltend, auch abgesehen von der Wahl der Psychiaterin und des Kinderarztes sei die medizinische Betreuung der Tochter nicht gewährleistet, weil zu befürchten sei, dass der Vater einer neuen Ärztin oder einem neuen Arzt sehr bald die Erlaubnis, die Tochter zu behandeln, entziehen werde, wenn sie oder er sich erlaube, nicht seiner Meinung zu sein (vgl. Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Die Mutter macht geltend, die Suche nach einer neuen Ärztin oder einem neuen Arzt würde sehr schwierig, weil der Vater aller Ärztinnen und Ärzte ablehne (Berufung vom 28. November 2019 [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 4). Zudem behauptet sie, der Vater entziehe allen behandelnden Ärzten die Erlaubnis, die Tochter zu behandeln (Stellungnahme der Mutter vom 14. Januar 2020 [act. 15 des Appellationsgerichts] S. 1).

5.3.2 Konkret behauptet die Mutter, der Vater habe ohne Rücksprache mit ihr oder der Beiständin zwei Ärzten verboten, die Tochter weiter zu behandeln (Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 4). Dabei sind mit den zwei Ärzten offensichtlich Dr. med. E____ und Dr. med. G____ gemeint. Bezüglich Dr. med. E____ ist die Behauptung der Mutter zumindest unpräzis. Mit E-Mail vom 27. August 2019 (act. 72 des Zivilgerichts) hat der Vater Dr. med. E____ vorgeworfen, sie habe sich rechtswidrig verhalten, indem sie ihm nicht vollständige Einsicht in die Krankenakte des Kindes gewährt und dieses ohne seine schriftliche Einwilligung behandelt habe. Er hat Dr. med. E____ die weitere Behandlung der Tochter aber nicht untersagt, sondern bloss erklärt, er müsse überdenken, ob er einer Weiterbehandlung durch sie noch zustimmen könne. Dr. med. E____ hat sich entschieden, die Therapie mit der Tochter zu unterbrechen, weil sie sich nach dem Gespräch mit dem Vater vom 27. August 2019 durch dessen anschliessende E-Mail vom selben Tag sehr unter Druck gefühlt hat (Schreiben von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Berufung S. 4; vgl. E-Mail von Dr. med. E____ vom 30. August 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2). Aufgrund der dem Appellationsgerichtspräsidenten derzeit vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass zumindest ein Grund für die Ablehnung von Dr. med. E____ durch den Vater darin besteht, dass ihm Dr. med. E____ die Einsicht in die Teile der Krankenakte der Tochter, die Aussagen der Tochter betreffend die Mutter erhalten, verwehrt hat, und dass der Vater diesen Aussagen Bedeutung für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge und die Obhut sowie den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile beimisst (vgl. E-Mail des Vaters vom 27. August 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; E-Mail des Vaters vom 28. August 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Eingabe des Vaters vom 15. September 2019 [act. 71 des Zivilgerichts] S. 2). Dass die Tochter gegenüber einer Ärztin oder einem Arzt, der sie wegen einer somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung behandelt, Aussagen macht, denen der Vater für das erwähnte Verfahren eine vergleichbare Bedeutung beimisst, erscheint unwahrscheinlich. Damit kann aus der Ablehnung der Psychiaterin nicht geschlossen werden, der Vater werde auch andere Ärztinnen und Ärzte ablehnen. Im Übrigen kann sich der Vater nach einer zwischenzeitlichen Ablehnung von Dr. med. E____ eine Fortsetzung der Therapie bei dieser inzwischen grundsätzlich wieder vorstellen (vgl. oben E. 4.2.1. f.). Dr. med. G____ hat der Vater tatsächlich untersagt, die Tochter weiter zu behandeln (vgl. oben E. 5.2.1). Da es aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 5.2.2-5.2.4) objektiv nachvollziehbar ist, dass der Vater das Vertrauen in Dr. med. G____ verloren hat, kann daraus aber ebenfalls nicht geschlossen werden, der Vater werde auch andere Ärztinnen und Ärzte ablehnen.

5.3.3 Eine E-Mail des Vaters spricht dafür, dass sich die Tochter in kieferorthopädischer Behandlung befindet (vgl. E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]). Die Beiständin behauptet, betreffend die zahnmedizinische Behandlung der Tochter zeichne sich ein Konflikt ab (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Diese Behauptung ist auf der Grundlage der dem Verfahrensleiter vorliegenden Informationen nicht glaubhaft, weil dazu jegliche Substanziierung und jeglicher Beleg fehlt. Die Akten sprechen vielmehr gegen einen diesbezüglichen Konflikt. Mit E-Mail vom 27. November 2019 (act. 3/13 des Appellationsgerichts) hat der Vater der Beiständin mitgeteilt, dass er eine Kopie der Versicherungspolice für die kieferorthopädische Behandlung benötige, weil er die Tochter bei einem ihm aus jahrelanger Zusammenarbeit bekannten Kieferorthopäden behandeln lasse. Gemäss der E-Mail des Vaters vom 2. Dezember 2019 (act. 6/1 des Appellationsgerichts) hat er die Police gleichentags erhalten. Jedenfalls behauptet die Beiständin nicht einmal, dass ein Konflikt betreffend die zahnmedizinische Behandlung aktuell bereits bestehe.

5.3.4 Es ist glaubhaft, dass die Tochter wegen perioraler Dermatitis eine Dermatologin oder einen Dermatologen hat konsultieren müssen (vgl. E-Mail der Beiständin vom 2. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts]; E-Mail des Vaters vom 2. Dezember 2019 [act. 6/1 des Appellationsgerichts]). Eine entsprechende Konsultation hat inzwischen stattgefunden und eine weitere Behandlung scheint nicht erforderlich zu sein (vgl. oben E. 5.2.3). Zudem findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass sich die Eltern bezüglich der Wahl der Dermatologin oder des Dermatologen uneinig sein könnten.

5.3.5 Zusammenfassend ist es auf der Grundlage der dem Verfahrensleiter vorliegenden Informationen nicht glaubhaft, dass betreffend die Wahl anderer Ärztinnen oder Ärzte als der Psychiaterin und des Kinderarztes derzeit zwischen den Eltern ein schwerwiegender Konflikt oder ein der Tochter nicht zumutbarer Streit besteht und zur Wahrung des Kindeswohls die Alleinzuweisung der diesbezüglichen Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil geboten ist. Erst recht ist es nicht glaubhaft, dass insoweit derzeit eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls besteht. Damit ist es nicht glaubhaft, dass betreffend die Wahl anderer Ärztinnen oder Ärzte als der Psychiaterin und des Kinderarztes die Voraussetzungen einer Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse oder einer Kindesschutzmassnahme (vgl. dazu oben E. 4.1 und 5.1.2) derzeit erfüllt sind. Im Übrigen ist es auch nicht glaubhaft, dass aufgrund von Meinungsverschiedenheiten betreffend andere Ärztinnen oder Ärzte als die Psychiaterin und der Kinderarzt ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und diesbezüglich eine vorsorgliche Massnahme nötig ist. Damit kommt diesbezüglich die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme derzeit nicht in Betracht.

6.1 Die Tochter hat seit dem Sommer 2019 im Stall [...] in [...] Reitstunden genommen (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 S. 2 [act. 10 des Appellationsgerichts]). Der Vater macht geltend, die Mutter habe die Tochter reiten lassen, ohne ihn vorgängig zu informieren (Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 3). Indem die Mutter erklärt, der Vater habe mittlerweile „bedauerlicherweise“ erfahren, dass die Tochter in [...] reiten gehe (Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 5), gesteht sie dies zu. Der Vater hat der Mutter am 30. September und

  1. Oktober 2019 geschrieben, weshalb Reiten gefährlich sei, und dass er nicht wolle, dass die Tochter reitet (act. 18 des Appellationsgerichts). Die Mutter hat dem Vater am 1. November 2019 geschrieben, die Tochter dürfe reiten (act. 18 des Appellationsgerichts). Gemäss der E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 bleibt die Mutter dabei, dass die Tochter weiterhin reiten darf (act. 3/13 des Appellationsgerichts). Mit E-Mail vom
  2. November 2019 an den Stall [...] hat der Vater erklärt, er sei der sorgeberechtigte Vater der Tochter, es gebe bezüglich des Reitens Uneinigkeiten mit der Mutter und er bitte den Reitstall, das Reiten für seine Tochter umgehend einzustellen, weil ihm das Risiko einer (schweren) Verletzung zu hoch sei (act. 3/5 des Appellationsgerichts). Gemäss den Angaben des Vaters hat ihm der Stall [...] bestätigt, dass die Tochter dort nicht mehr reiten werde (vgl. E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 [act. 6/1 des Appellationsgerichts]). Tatsächlich reitet die Tochter aber weiterhin im Stall [...] (Eingabe des Vaters vom 3. Februar 2020 [act. 22 des Appellationsgerichts] S. 3; Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 7). Mit seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 beantragt der Vater, die Mutter sei anzuweisen, die Tochter dauerhaft vom Reiten abzumelden (act. 17 des Appellationsgerichts Antrag 9).

6.2

6.2.1 Entscheidungen über die Freizeitgestaltung des Kindes gelten grundsätzlich als alltäglich im Sinn von Art. 301 Abs. 1bis ZGB (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 30; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 8; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 43 N 31; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c). Nicht alltäglichen Charakter haben jedoch Entscheidungen betreffend die Ausübung gefährlicher bzw. risikoreicher Sportarten (Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 43 N 31; vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 30).

6.2.2 Der Vater behauptet, Reiten sei eine Hochrisikosportart (Stellungnahme vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 4). Die Mutter bestreitet dies (vgl. Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 5 f.). Im Übrigen gesteht sie zu, dass die Tochter eine Probewoche ohne Schutzbekleidung absolviert habe, macht aber geltend, dass sie inzwischen Schutzbekleidung trage (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 2). Gemäss der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) ereignen sich in der Schweiz beim Reitsport jährlich rund 8'000 Unfälle. Von rund 3'000 dieser Unfälle seien Mädchen unter 17 Jahren betroffen. Reiten sei damit für Mädchen eine der gefährlichsten Sportarten überhaupt. Oft zögen Reitunfälle schwere Verletzungsfolgen nach sich, beispielsweise Kopfverletzungen oder Querschnittlähmungen (bfu, Medienmitteilung vom 23. Mai 2019 [https://www.bfu.ch/de/die-bfu/medien/unfaelle-im-reitsport (besucht am 17. Januar 2020)]). Gemäss dem Online-Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gehört Reiten bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland zu den drei unfallträchtigsten Sportarten. Junge Reiterinnen seien besonders gefährdet. Mädchen unter 14 Jahren machten zwar nur etwa 18 % der organisierten Reiterinnen in Deutschland aus, seien jedoch von 40 % aller Reitunfälle betroffen. Dabei sei die Schwere der aus Reitunfällen resultierenden Verletzungen im Vergleich zu anderen Sportarten besonders hoch, obwohl die meisten jungen Reiterinnen eine adäquate Schutzkleidung getragen hätten. Im Durchschnitt wiesen lediglich Kinder und Jugendliche, die von einem Auto angefahren werden, schwerer Verletzungen auf als diejenigen, die beim Reiten verunglücken (https://www.familienhandbuch.de/babys-kinder/erziehungsfragen/kinder-tiere/Reitenfuerkinder.php [besucht am 17. Januar 2020; act. 18 des Appellationsgerichts). Damit ist Reiten für die Tochter im Primarschulalter als risikoreiche Sportart zu qualifizieren. Dies gilt erst recht, falls die Tochter motorische Defizite aufweist (vgl. dazu oben E. 5.2.2). Folglich ist es glaubhaft, dass die Mutter nicht in Anwendung von Art. 301 Abs. 1bis ZGB allein entscheiden kann, dass die Tochter reiten darf, und dass der Entscheid über das Reiten von den Eltern gemeinsam getroffen werden muss (vgl. dazu oben E. 5.1.1). Die Beiständin scheint zwar die Auffassung vertreten zu haben, die Mutter könne allein darüber entscheiden, ob die Tochter in der Zeit, in der sie von ihr betreut wird, reitet (vgl. E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts). Dabei hat sie aber offenbar der für risikoreiche Sportarten geltenden Ausnahme keine Beachtung geschenkt.

6.3 Gemäss der Darstellung des Vaters hat er von der Tochter erfahren, dass sie von der Mutter trotz seiner Intervention beim Stall [...] weiterhin zum Reiten gebracht werde und dass sie letztmals am 23. Januar 2020 daran teilgenommen habe (Eingabe vom 3. Februar 2020 [act. 22 des Appellationsgerichts] S. 3). Die Mutter gesteht zu, dass die Tochter weiterhin im Stall [...] reitet (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 7). Damit verletzt die Mutter das Recht des Vaters, mitzuentscheiden, ob die Tochter reiten darf. Wenn die Tochter wieder reitet, besteht eine relevante Gefahr, dass sie eine ernsthafte oder sogar eine schwere Verletzung erleidet. Eine solche stellte für sie und aufgrund der persönlichen Verbundenheit auch für den Vater einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Ein vorsorgliches Verbot, die Tochter reiten zu lassen, ist geeignet, diesen drohenden Nachteil abzuwenden. Gemäss der Mutter ist das Reiten ein grosser Wunsch der Tochter gewesen und haben der Kontakt mit den Pferden und das Reiten der Tochter sehr grosse Freude bereitet (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2). Die Pferde hätten sie sehr ausgeglichen und glücklich gemacht (E-Mail der Mutter vom 21. Oktober 2019 [act. 18 des Appellationsgerichts]). Gemäss den Angaben des Vaters ist die Tochter darüber informiert, dass sie nicht mehr in den Stall [...] reiten gehen kann, und hat sie damit kein Problem (E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 act. 6/1). Der neuen Kindesvertreterin hat die Tochter berichtet, ihr Vater wünsche nicht, dass sie reite, weil er meine, sie sei dafür nicht geschickt genug. Dies sei jedoch nicht wahr (Stellungnahme der neuen Kindesvertreterin vom 15. Januar 2020 [act. 19 des Appellationsgerichts] S. 2). Gemäss der neuen Kindesvertreterin möchte die Tochter reiten (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 4). Allgemein werden Reiten diverse positive Auswirkungen auf Kinder attestiert (vgl. https://www.familienhandbuch.de/babys-kinder/erziehungsfragen/kinder-tiere/Reitenfuerkinder.php [besucht am 17. Januar 2020; act. 18 des Appellationsgerichts]). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das Reiten dem Wunsch der Tochter entspricht und positive Auswirkungen auf diese hat, ist es nicht glaubhaft, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil für die Tochter oder die Mutter oder gar eine relevante Kindeswohlgefährdung droht, wenn die Tochter während der beschränkten Dauer des Berufungsverfahrens nicht reiten kann. Unter den gegebenen Umständen überwiegen die Interessen daran, dass bis zum Hauptsacheentscheid des Appellationsgerichts eine Verletzung der Tochter beim Reiten ausgeschlossen wird, die Interessen daran, dass die Tochter in dieser Zeit reiten kann. Damit ist ein vorsorgliches Verbot des Reitens auch verhältnismässig.

7.1 Mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2020 (act. 17 des Appellationsgerichts) beantragt der Vater unter anderem, die Beistandschaft für die Tochter sei aufzuheben (Antrag 5). Es ist unklar, ob sich dieser Antrag nur auf den Hauptsacheentscheid des Appellationsgerichts beziehen, oder ob der Vater damit sinngemäss auch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme beantragt.

7.2 Betreffend die Beistandschaft legt der Vater nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vor dem Hauptsacheentscheid erforderlich sein sollte. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb der Tochter oder dem Vater ohne Erlass einer diesbezüglichen vorsorglichen Massnahme ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen sollte. Der Vater kritisiert zwar das Verhalten der Beiständin (Stellungnahme vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 1-5, 7, und 14; Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 8 f.). Er legt aber nicht dar, weshalb der Tochter oder ihm ein relevanter Nachteil erwachsen sollte, wenn die Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft als solche bis zum Hauptsacheentscheid des Appellationsgerichts fortgeführt wird. Für die Ernennung der Beiständin und damit auch den Entscheid, wer als Beistand oder Beiständin ernannt wird, ist die KESB […] und nicht das Gericht zuständig. Insgesamt kommt der Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend die Beistandschaft insbesondere mangels eines Verfügungsgrunds bzw. mangels Notwendigkeit nicht in Betracht.

Über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmen wird zusammen mit der Hauptsache entschieden (vgl. Art. 104 Abs. 2 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: 1. Als vorsorgliche Massnahme wird angeordnet, dass die Berufungsbeklagte C____ die Sommerferien vom 19. Juli bis und mit 1. August 2020 mit dem Berufungsbeklagten B____ verbringt.

  1. Als vorsorgliche Massnahme wird angeordnet, dass die Therapie der Berufungsbeklagten C____ bei Dr. med. E____ fortgeführt wird. Dr. med. E____ wird ersucht, sich bezüglich Organisation und Berichterstattung direkt an die Besuchsrechts- und Erziehungsbeiständin der Berufungsbeklagten, D____, zu halten und dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten.

  2. Als vorsorgliche Massnahme wird der Besuchsrechts- und Erziehungsbeiständin der zusätzliche Auftrag erteilt, die Therapie der Berufungsbeklagten C____ bei Dr. med. E____ in die Wege zu leiten und zu überwachen.

  3. Als vorsorgliche Massnahme werden die Berufungsklägerin A____ und der Berufungsbeklagte B____ angewiesen, im Bedarfsfall als Kinderarzt für die Berufungsbeklagte C____ Dr. med. F____ zu besuchen, sofern nicht wegen Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt besucht werden muss, und den anderen Elternteil soweit möglich vor und in jedem Fall nach einem Kinderarztbesuch über diesen zu informieren.

  4. Der Berufungsklägerin A____ wird vorsorglich verboten, die Berufungsbeklagte C____ reiten zu lassen.

  5. Weitergehende vorsorgliche Massnahmen werden derzeit nicht angeordnet.

  6. Über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.

Mitteilung an:

Berufungsklägerin

Berufungbeklagter

Kind vertreten durch [...]

Zivilgericht

Beiständin D____

Dr. med. E____ (nur Ziff. 2 und 3 des Dispositivs)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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