Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.23
ENTSCHEID
vom 22. August 2018
Mitwirkende
Dr. iur. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Gesuchsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 9. März 2018
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Mit Eheschutzentscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 9. März 2018 wurde den Ehegatten A____ und B____ das bestehende Getrenntleben bestätigt und wurde A____ verpflichtet, B____ mit Wirkung ab Januar 2018 monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.– zu bezahlen (Ziff. 3). Es wurde festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Spesen) des A____ von CHF 4‘508.– und derzeit keinem Einkommen der B____ sowie auf einem monatlichen Grundbedarf des A____ von CHF 3‘008.– beruhe. Mit dem geschuldeten Betrag sei der gebührende Unterhalt von B____ nicht gedeckt (Ziff. 4).
Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Berufung erhoben. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids, wobei er zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Januar 2018 bis April 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘120.– zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten per 1. Mai 2018 keinen monatlichen Unterhaltsbeitrag mehr schulde. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Januar 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘120.– zu bezahlen und sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungskläger über ihre Diagnose, ihre Arbeitsfähigkeit, ihre Arbeitsbemühungen und allfällige Leistungen der Invalidenversicherung (IV) zu informieren und dokumentieren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der unterzeichnenden Advokatin, wobei die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien aufzuerlegen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Berufungsantwort vom 24. Mai 2018 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids, wobei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen seien.
Mit begründeter Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Mai 2018 wurde der Berufung keine aufschiebende Wirkung erteilt und wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Berufungsentscheid im schriftlichen Verfahren ergehen werde. Beiden Parteien wurde ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 liess die Berufungsklagte mitteilen, dass sie sich nicht mehr, wie in der Berufungsantwort ausgeführt, stationär in den Universitären Kliniken Basel (UPK) aufhalte und per 1. Juli 2018 eine eigene Wohnung beziehen werde. Allerdings sei sie weiterhin in ambulanter therapeutischer Behandlung. Weiter teilte sie mit, dass über ihren bei der Invalidenversicherung eingereichten Rentenantrag noch nicht entschieden worden sei.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 liess die Zivilgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht die seitens des Berufungsklägers vor erster Instanz mit Eingabe vom 22. Juni 2018 erfolgte Stellungnahme zum vor Zivilgericht seitens der Berufungsbeklagten beantragten Schuldneranweisung mit der Feststellung zukommen, dass für das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Stellungnahme das Appellationsgericht zuständig sei. Mit dem genannten Rechtsbegehren ersucht der Berufungskläger um Reduktion des von ihm an die Berufungsbeklagte zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrages auf monatlich CHF 616.– per 1. Mai 2018.
Eine Stellungnahme des Berufungsklägers zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 25. Juni 2018 ist trotz beantragter Fristerstreckung und verfügter Nachfrist bis zum 6. August 2018 nicht eingegangen.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und nach mündlicher Beratung des Gerichts mit nachfolgender Zirkulation ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Solche Entscheide unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Der Streitwert ist aufgrund des im Streit liegenden monatlichen Unterhaltsbeitrags bzw. dessen Höhe ohne Weiteres erreicht (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, da in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
1.3 Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu, Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2018, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der vorliegende Entscheid ist nach Durchführung des Schriftenwechsels und einer mündlichen Beratung des Gerichts mit nachfolgender Zirkulation ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien in Aussicht gestellt wurde und diese nichts dagegen eingewendet haben.
2.1 Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, der von der Vorinstanz festgelegte und von ihm an die Berufungsbeklagte monatlich im Voraus zu bezahlende Ehegattenunterhaltsbeitrag sei zu hoch angesetzt, da sein Grundbedarf nicht richtig berechnet worden sei bzw. seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Im Einzelnen behauptet er, die monatlichen Kosten für den von ihm aus beruflichen Gründen notwendigen Personenwagen seien zu tief angesetzt worden, bei der Berücksichtigung der Krankenkassenprämienkosten sei der Betrag der monatlichen Prämienkosten aus dem Jahr 2017 anstatt des Jahres 2018 in die Bedarfsberechnung eingeflossen und als Bauarbeiter stehe ihm aufgrund des arbeitsbedingt notwendigen erhöhten Nahrungsbedarfes ein Zusatzbetrag von CHF 5.50 für Essen pro Arbeitstag zu, was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Ausserdem zahle er monatlich rund EUR 200.– an den Unterhalt seines einer anderen Beziehung entsprungenen und in Portugal lebenden, volljährigen Sohnes [...], was mit monatlich CHF 235.– in seinem Grundbedarf zu veranschlagen sei. Sein Grundbedarf betrage damit tatsächlich monatlich CHF 3‘386.– und nicht wie im angefochtenen Entscheid festgelegt CHF 3‘008.–.
Des Weiteren stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Dauer seiner Unterhaltspflicht zeitlich zu begrenzen sei, da die Berufungsbeklagte nach einer Übergangszeit für ihren Unterhaltsbedarf wieder selbständig aufzukommen bzw. eine Arbeit aufzunehmen habe.
2.2 Bei der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der soziale, respektive beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62). Die Parteien sind auch bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2018, Art. 272 N 11 m.w.H.; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 272 N 4; Six, a.a.O. Rz 1.01).
Echte und unechte Noven können unter den Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO in das Berufungsverfahren eingebracht werden. Als unechte Noven werden diejenigen Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, welche bereits bei Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden waren. Sie sind im Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Ausnahmsweise sind sie jedoch zulässig, nämlich wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und auch bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt (d.h. auch bei einem Handeln lege artis) nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Demzufolge hat die Partei, die Noven geltend macht, genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde. Dabei hat die betroffene Partei zu substantiieren, dass und inwiefern sie vor erster Instanz mit der zumutbaren Sorgfalt prozessiert hat, indes trotzdem nicht in der Lage bzw. gehalten war, die Tatsache bzw. das Beweismittel in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sie das unechte Novum damals nicht kannte und trotz zumutbarer Sorgfalt auch nicht kennen konnte, wenn sie es als nach Treu und Glauben handelnde Partei aus Gründen, welche aus damaliger Sicht objektiv nachvollziehbar waren, unverschuldeterweise bzw. in nicht zu vertretender Weise unterliess, die (bekannte) Tatsache oder das (bekannte) Beweismittel in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen oder z.B. im Sonderfall, in dem eine bestimmte Thematik im Rahmen einer Berufung oder Anschlussberufung der Gegenpartei erstmals aufgebracht wird, weshalb kein Anlass bestanden hat, die entsprechenden (im erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannten) Tatsachen bzw. Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 60 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht trotz der teilweise dagegen erhobenen Kritik vielfach (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576; BGer 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3, 4A_333/2015 vom 27. Januar 2016 E. 7.2.1, 4D_8/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2, 4A_397/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4.5.2, 4A_519/2012 vom 30. April 2013 E. 5).
2.3 Der Berufungskläger machte bereits vor Zivilgericht geltend, er bedürfe aus beruflichen Gründen eines Personenwagens, da er auf dem Bau arbeite und sich die Baustellen oft ausserhalb von Basel befänden. Die Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der Berufungskläger mit seinem privaten Auto zur Arbeit fahren muss, wurde von der Berufungsbeklagten nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dazu fest, dass es dem Berufungskläger tatsächlich auch mit den frühesten Verbindungen des öffentlichen Verkehrs nicht möglich sei, bereits um 6:50 Uhr auf Baustellen in Flüh oder Laufen einzutreffen. Deshalb seien im monatlichen Bedarf des Berufungsklägers die Kosten für einen Privatwagen als notwendige Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Der Berufungskläger macht nun geltend, diese Kosten seien nicht in genügendem Umfang berücksichtigt worden. Anstatt der dafür vorgesehenen CHF 230.– monatlich bedürfe er eines Betrages von CHF 350.– monatlich.
Der Berufungskläger brachte zur Verhandlung vor Zivilgericht gar keine Belege zu seinen Fahrkosten mit, ausser einer Bestätigung des Arbeitgebers vom Vortag, wonach er für seine Arbeit zwingend auf Auto und Motorrad angewiesen sei (Akten ZG Reg. 6). Anders als der Berufungskläger war die Berufungsbeklagte in der Verhandlung vor Zivilgericht in der Lage anzugeben, welche festen und veränderlichen Kosten insgesamt jährlich für den Personenwagen während der Dauer der gelebten Ehe angefallen sind. Auch war sie mit einer Aufrundung der anhand ihrer Kostenangaben seitens der Vorinstanz berechneten Mobilitätspauschale einverstanden. Auf die Frage des Gerichts nach den auf den Lohnabrechnungen des Berufungsklägers ersichtlichen Spesen von rund CHF 350.– monatlich (s. Akten ZG Reg. 6 Lohnbelege November und Dezember 2017 [in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung irrtümlich mit CHF 305.– vermerkt]), welche der Arbeitgeber dem Berufungskläger bezahlt und die seinem Monatseinkommen nicht angerechnet wurden (s. oben Sachverhalt), hat dieser ausdrücklich bestätigt, dass es sich um Essens- und Fahrspesen handle, obwohl auf der Lohnabrechnung lediglich von Mittagessen die Rede ist (Prot. HV S. 3).
Aus dem Dargelegten ergeht, dass das Gericht im Rahmen des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes seiner Frage-und Fürsorgepflicht nachgekommen ist, weshalb der Berufungskläger grundsätzlich auf seinen vor Gericht gemachten Aussagen zu behaften ist. Die mit Berufung geltend gemachten höheren Steuern für den Personenwagen bleiben auch vor Appellationsgericht unbewiesen und hätten entsprechend der gesetzlichen Regelung des Novenrechts ohnehin bereits vor Zivilgericht gelten gemacht und belegt werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen sein soll, die notwendigen Unterlagen bereits der Vorinstanz vorzulegen. Weshalb er dies nicht getan hat, legt der Berufungskläger noch nicht einmal dar. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Benzinkosten. Zu diesen Kosten ist ausserdem auszuführen, dass dem Berufungskläger gemäss dem von ihm im Berufungsverfahren eingereichten Art. 60 Abs. 3 Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV 2016 – 2018 eine Entschädigung von CHF 0.60 pro Kilometer Dienstfahrt zusteht, sofern er seinen Privatwagen auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes verwendet. Dass sich auf seiner Lohnabrechnung keine entsprechende Spesenvergütung befindet, lässt zumindest fraglich erscheinen, ob der Personenwagen für den Berufungskläger tatsächlich aus beruflichen Gründen unabdingbar ist. Da dieser Umstand von der Berufungsbeklagten aber anerkannt wurde und auch keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist dem nicht vertieft nachzugehen. Jedenfalls stehen dem Berufungskläger offensichtlich keine zusätzlichen Benzinkosten in seinem Grundbedarf zu, dies umso mehr, als der monatliche Mobilitätsbetrag, welcher sich gestützt auf die Angaben der Berufungsbeklagten auf einen Betrag von monatlich CHF 167.– beläuft, mit deren Einverständnis und angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse grosszügig auf CHF 230.– monatlich aufgerundet wurde. Vor diesem Hintergrund spielt auch keine Rolle, dass aufgrund der Angaben des Berufungsklägers angenommen wurde, der ausgewiesene Spesenbetrag auf der Lohnabrechnung beinhalte Kosten für Essen und Benzin, was wohl tatsächlich nicht richtig sein dürfte (s. dazu nachfolgend Ziff. 2.4). Er hat sich vielmehr für zusätzliche Spesenvergütungen gemäss Landesmantelvertrag an seinen Arbeitgeber zu wenden.
2.4 Weiter macht der Berufungskläger geltend, ihm stehe zusätzlich zu den bereits vom Arbeitgeber bezahlten Spesen für auswärtige Verpflegung ein Betrag von monatlich CHF 120.– (21,7 mal CHF 5.50) für erhöhten Nahrungsbedarf zu, da er auf dem Bau arbeite.
Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Mehrkosten für Mahlzeiten bei geleisteter Schwerarbeit dem Existenzminimum zuzuschlagen, wenn feststeht, dass die einen solchen Zusatzbetrag geltend machende Partei sich nicht zu Hause verpflegen kann (BGer 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 4.2; Six, a.a.O., Rz. 2.122). Aus den vom Berufungskläger dem Zivilgericht eingereichten Lohnbelegen ergeht, dass der Berufungskläger als Bauarbeiter arbeitet. Entsprechend finden sich im angefochtenen Entscheid auch Ausführungen, wonach der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Benutzung eines Privatfahrzeuges zum Erreichen des Arbeitsplatzes dargelegt habe, „…dass er nach wie vor auf dem Bau arbeite und die Baustellen sich oftmals ausserhalb von Basel befinden“ (Urteil S. 6 Ziff. 3.2.2). Davon, dass er sich über Mittag nicht oder zumindest nicht immer zu Hause verpflegen kann, ist ebenfalls auszugehen, schliesslich zahlt ihm sein Arbeitgeber Spesen für auswärtige Verpflegung und befinden sich die Baustellen gemäss den Angaben des Berufungsklägers immer wieder auch an Orten, die ein Heimkommen über den Mittag in zeitlicher Hinsicht wohl nicht zulassen (gemäss Angaben an der HV etwa in Flüh oder Laufen Prot. HV S. 3).
Gemäss den Lohnabrechnungen des Berufungsklägers zahlte ihm sein Arbeitgeber monatlich rund CHF 352.– für auswärtiges Essen an 22 Arbeitstagen in den Monaten November und Dezember 2017 (Akten ZG Reg. 6). Das ergibt einen täglichen Betrag für Essen von CHF 16.–. Mit diesem Betrag ist ein erhöhter Nahrungsbedarf bereits abgegolten (s. Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums gültig ab 1. Januar 2010 Kapitel II Ziff. 4 a) und b) wonach für auswärtige Verpflegung zwischen CHF 9.– und 11.– pro Hauptmahlzeit und für erhöhten Nahrungsbedarf CHF 5.50 pro Arbeitstag zu berücksichtigen sind; Six, a.a.O., Rz. 2.122). Dass die Vorinstanz aufgrund der falschen Angaben des Berufungsklägers irrtümlich davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Spesenentschädigung um eine Entschädigung für Essen und Benzin handle, ändert daran nichts, da wie bereits ausgeführt, dem Berufungskläger eine zusätzliche Spesenentschädigung für die Kosten des Privatfahrzeugs gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht und der ihm angerechnete Betrag für Mobilitätskosten grosszügig aufgerundet wurde (s. oben Ziff. 2.3).
2.5 In Bezug auf die Geltendmachung der Höhe der Krankenkassenprämienkosten hat sich der Berufungskläger wiederum auf den von ihm eingereichten Unterlagen behaften zu lassen. Schliesslich führt er auch dazu noch nicht einmal aus, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, anlässlich der Zivilgerichtsverhandlung die entsprechenden Unterlagen betreffend die Prämienkosten für das Jahr 2018 beizubringen.
Soweit er weitergehende monatliche Arztkosten, abgeleitet aus der Höhe der Franchise, geltend macht, ist auszuführen, dass solche grundsätzlich nur zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich anfallen (Six, a.a.O., Rz. 2.109), was er allerdings an der Zivilgerichtsverhandlung verneint hat (Prot. HV S. 3) und auch den von ihm vor Zivilgericht eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Letztlich hat er es auch unterlassen, das Appellationsgericht entsprechend zu dokumentieren. Ohnehin wären aber entsprechende Belege aufgrund des verspäteten Vorbringens nicht mehr zu berücksichtigen. Immerhin ist festzustellen, dass ihm im angefochtenen Entscheid von der Gegenseite zugestandene gesundheitliche Mehrkosten von monatlich CHF 40.– zugestanden wurden.
Kosten für freiwillige Zusatzversicherungen, wie sie der Berufungskläger nun im Berufungsverfahren zusätzlich geltend machen will, sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums zumindest in Mankofällen nicht zu berücksichtigen (Six, a.a.O., Rz 2.108).
2.6 Der Berufungskläger hat vor Zivilgericht nach der Urteilseröffnung und folglich zu spät geltend gemacht, er unterstütze seinen in Portugal lebenden volljährigen Sohn finanziell, was er allerdings nicht belegen konnte. Dazu ist festzuhalten, dass die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach der Mündigenunterhalt dem Ehegattenunterhalt ohnehin nicht vorgeht, richtig sind. Unterhaltsbeiträge an mündige Kinder sind im familienrechtlichen Existenzminimum nämlich sogar dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nachweislich geleistet wurden und es im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids nicht um bloss künftigen Unterhalt geht (Six, a.a.O., Rz 2.77 mit Verweis auf BGer 5A_238/2013 VOM 13. Mai 2013 E. 3.2). Vollständigkeitshalber sei ausserdem erwähnt, dass der Berufungskläger es auch im Berufungsverfahren versäumt hat, diese Behauptung zu belegen, da die in Aussicht gestellten Belege nie nachgereicht wurden. Nach dem Gesagten hätte indessen aus formellen wie materiellen Gründen auch das Nachreichen dieser Belege im Berufungsverfahren nicht zu einem anderen Resultat geführt.
3.1 Weiter lässt der Berufungskläger zusammengefasst ausführen, die Berufungsbeklagte habe ihre behauptete Krankheit und die daraus fliessende Arbeitsunfähigkeit ungenügend bewiesen. Ohnehin aber sei davon auszugehen, dass sie seit ihrer Entlassung aus dem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik per Dezember 2017 wieder gesund sei. Es sei ihr deshalb zuzumuten, innerhalb von vier Monaten eine Arbeit zu suchen, weshalb ihr ab dem 1. Mai 2018 ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 3‘322.– (abgeleitet aus den Gesamtarbeitsverträgen [GAV] der Reinigungs- und der Gastrobranche) anzurechnen sei. Auch wenn vor Zivilgericht darauf verzichtet worden sei, das Existenzminimum der Berufungsbeklagten festzulegen, sei davon auszugehen, dass mit einem solchen Einkommen derselbe gedeckt werde. Damit ende die eheliche Unterhaltspflicht per
3.2 Wie der Berufungskläger selbst vorbringen lässt, müssen die im Eheschutzverfahren geltend gemachten Behauptungen aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens nur glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden (BGer 5A_117/2010 E. 3.3; Six, a.a.O., Rz 1.01).
Vorliegend ging bereits aus der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 21. Dezember 2017 an das Zivilgericht, mit welcher sie um Einleitung eines Eheschutzverfahrens ersuchte, hervor, dass sie sich damals in einem stationären Aufenthalt in der Klinik [...], einer Fachklinik für Frauen mit Abhängigkeitserkrankungen, befand (Akten ZivGer Reg. 5). Zudem liess sie mit Eingabe vom 27. Februar 2018 ausführen, dass sie aus psychischen Gründen arbeitsunfähig sei und im [...] wohne (Akten ZivGer Reg. 5). An der Verhandlung vor Zivilgericht führte die Vertreterin der Berufungsbeklagten weiter aus, dass diese Ende Mai 2017 in die UPK eingetreten und im September 2017 in die Klinik [...] übergetreten sei. Der Berufungskläger bestätigte sodann, dass die Berufungsbeklagte seit „Juni/August weg“ sei, aber „zuerst einfach nur in der Klinik“. Auch führte er aus: „Wenn sie nicht arbeiten kann, dann soll sie halt aufhören zu trinken“ (Protokoll HV S. 2 f.). Das an dieser Verhandlung seitens der Berufungsbeklagten ins Recht gelegte ärztliche Zeugnis vom 16. Februar 2018 stammt zum einen von einem Spezialarzt FMH Psychiatrie. Zum anderen wird darin nicht nur die auf unbestimmte Zeit bestehende volle Arbeitsunfähigkeit sondern auch die bereits erfolgte Anmeldung bei der IV bescheinigt. Zudem werden diese Tatsachen auf dem amtlichen Formular zu Handen der Sozialhilfe ausgeführt. Diesem ärztlichen Attest kommt folglich eine hohe Glaubwürdigkeit zu. Demgegenüber wurde weder in der Verhandlung noch in der Berufung in Frage gestellt, dass es sich beim das ärztliche Attest unterzeichnenden Arzt um einen auf die offensichtliche Erkrankung der Berufungsbeklagten spezialisierten Facharzt handelt. Es wurden oder werden keinerlei Anzeichen geltend gemacht, die darauf hinweisen würden, dass die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit und die Anmeldung bei der IV wahrheitswidrig bzw. grundlos erfolgt seien. Es ist unter diesen Umständen in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz die seitens der Berufungsbeklagten geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit als genügend glaubhaft gemacht erachtete und ihren Entscheid auf diese Tatsache abstützte.
Hinzu kommt als echtes Novum, die mit Berufungsantwort geltend gemachte und mittels ärztlichem Bestätigungsschreiben belegte Tatsache, dass sich die Berufungsbeklagte ab dem 19. April 2018 wieder für einige Wochen in stationäre Behandlung der UPK begab. Aus dieser stationären Behandlung wurde sie gemäss ihrer Eingabe vom 25. Juni 2018 zwischenzeitlich wieder nach Hause entlassen (s. dazu auch unten E. 4). Die Klinikaufenthalte im Jahr 2017 wurden von der Krankenkasse finanziert, wie aus der im Berufungsverfahren eingereichten Verfügung der Sozialhilfe hervorgeht. Die Krankenkassen finanzieren gerichtsnotorisch keine langdauernden teuren Klinikaufenthalte, wenn diese nicht aus medizinischer Sicht absolut notwendig sind. Es liegen keine Hinweise dazu vor, dass dies beim Klinikaufenthalt 2018 anders gewesen sein soll. Der Berufungskläger hat es trotz beantragter Fristverlängerung für die Stellungnahme jedenfalls unterlassen, sich dazu zu äussern.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine zeitliche Limitierung der ehelichen Unterhaltspflicht nicht. Vielmehr ist der Berufungskläger gehalten, im Falle einer Änderung der finanziellen Situation, etwa aufgrund der Zusprechung einer Invalidenrente zugunsten der Berufungsbeklagten, ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten eine Informationspflicht betreffend Änderungen ihrer finanziellen Situation auferlegt (Ziff. 6 Dispositiv), womit grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Berufungskläger Kenntnis von entsprechenden Veränderungen hat. Indessen ist aufgrund der ehelichen Auskunftspflicht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 170 N 6) eine Informationspflicht zugunsten des Ehegatten zu bevorzugen, auch weil es dem Berufungskläger letztlich frei steht, ob er im Fall des Eintretens einer entsprechenden Veränderung der finanziellen Situation der Berufungsbeklagten ein Abänderungsverfahren anstreben will oder nicht (Dispositionsmaxime). Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist daher seinem Antrag im Berufungsverfahren entsprechend abzuändern.
Aufgrund des Mitte April 2018 erfolgten Eintritts der Berufungsbeklagten in die UPK zur stationären Behandlung ersucht der Berufungskläger um Reduktion des monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags auf CHF 616.– per 1. Mai 2018 (s. oben Sachverhalt betreffend Eingabe an das Zivilgericht vom 25. Juni 2018 und Überweisung dieser Eingabe an das Appellationsgericht in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2). Der Berufungskläger stellt damit einen Antrag auf Abänderung des ehelichen Unterhaltbeitrags aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse.
Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 II 376 E. 3.1 m.w.H.).
Dass es sich bei einem stationären Klinikaufenthalt zur Behandlung einer Suchterkrankung grundsätzlich nicht um eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse handelt, liegt auf der Hand. Zwischenzeitlich ist bekannt, dass die Berufungsbeklagte die UPK per 25. Juni 2018 wieder verlassen konnte und eine eigene Wohnung bezogen hat. Seitens der Berufungsbeklagten belegt wurde ausserdem, dass die Kosten für ihren Aufenthalt im Frauenwohnhaus [...] für die Dauer ihres Aufenthalts in der UPK gleichwohl angefallen sind und der Sozialhilfe dafür monatlich CHF 3‘857.– zuzüglich Kosten für persönliche Ausgaben in Rechnung gestellt wurden (Schreiben der Stiftung [...] vom 22. Mai 2018). Eine Abänderung des gesprochenen Unterhaltsbeitrages entbehrt folglich jeglicher Grundlage.
Bei diesem Ausgang unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen und hat deshalb dessen ordentliche und ausserordentliche Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungskläger wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Mai 2018 allerdings die unentgeltliche Prozessführung gewährt (s. oben Sachverhalt), weshalb die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– sowie die Kosten seiner Vertretung zu Lasten der Staatskasse gehen (Art. 122 Abs.1 lit. a und b ZPO). Seine Rechtsvertreterin wird gemäss der dazu eingereichten Honorarnote aus der Staatskasse entschädigt.
Der Berufungskläger hat der Berufungsklägerin aufgrund seines Unterliegens unabhängig von der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 und 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Da der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls mit Verfügung vom 28. Mai 2018 gewährt wurde und zum heutigen Zeitpunkt die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich ist, werden die Kosten ihrer Rechtsvertretung vom Staat übernommen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsvertreterin wird gemäss der von ihr dazu eingereichten Honorarnote vom Staat entschädigt. Nachdem diese gestützt auf den Streitwert berechnet wurde, besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung im selben Umfang.
Für sämtliche aufgrund der Bedürftigkeit des Berufungsklägers vom Staat übernommenen Kosten besteht der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Abänderung von Ziff. 6 des Entscheids des Einzelgerichts des Zivilgerichts vom 9. März 2018 (EA.2017.14738) wird die Berufungsbeklagte verpflichtet, dem Berufungskläger mitzuteilen, wenn sie wieder arbeitet oder eine Invalidenrente bezieht.
Im Übrigen wird die Berufung gegen den Entscheid des Einzelgerichts des Zivilgerichts vom 9. März 2018 abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 1‘334.– und ein Auslagenersatz von CHF 47.60, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 106.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘334.– und einen Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 103.90, zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte werden ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 1‘334.– und ein Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 103.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.