Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. Mai 2025 ReferenzVR3 25 2 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Gross, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Domleschg Beschwerdegegnerin Amt für Raumentwicklung Graubünden Beschwerdegegner B._____ Beschwerdegegner GegenstandBaugesuch (BAB)
2 / 8 Sachverhalt A.Der B._____ (B.) betreibt auf der Parzelle Z.1. in der Gemeinde Domleschg einen Schiesstand am östlichen Dorfrand der Fraktion C.. Mit Gesuch vom 29. Juli 2024 ersuchte der B. um die Bewilligung für die Erneuerung eines Bürogebäudes auf Parzelle Z.1.. Das Baugesuch lag vom 16. August bis 4. September 2024 öffentlich auf. Während der Auflagefrist erhob A. dagegen Einsprache bei der Gemeinde. Der Einsprecher ist Eigentümer der Parzelle Z.2._____ mit Wohnhaus im Dorfzentrum sowie der Parzellen Z.3., Z.4. und Z.5._____ in der Landwirtschaftszone (mit Safrananbau) entlang der D._____ oberhalb des Schützenhauses/Erneuerung Bürobaute auf Parzelle Z.1._____ in einer Entfernung von rund 430 m. Sein Wohnhaus im Dorfzentrum C._____ auf Parzelle Z.2._____ befindet sich rund 800 m vom Schützenhaus/Büroneubauprojekt auf Parzelle Z.1._____ entfernt. B.Mit Baubescheid betreffend BAB Gesuch Nr. TU 2024-10 vom 28. November 2024 (Ersatzbau Bürogebäude auf Parzelle Z.1., Fraktion C.) wies die Baukommission Domleschg die Einsprache von A._____ ab. Gestützt auf die BAB- Bewilligung mitsamt Einspracheentscheid des Amtes für Raumentwicklung Graubünden vom 18. November 2024 wurde die Baubewilligung mit elf Auflagen erteilt. C.Mit Klage (recte: Beschwerde) vom 2. Januar 2025 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht (ab 1. Januar 2025 Obergericht) des Kantons Graubünden die Zurückweisung (Abweisung) des Baubescheids (inkl. vorgängiger BAB-Bewilligung/Einspracheentscheid). Zur Begründung brachte er hauptsächlich vor, dass die Ausschreibung "Ersatzbau Bürogebäude" nicht korrekt erfolgt sei, da das Bürogebäude vergrössert werden soll und dafür keine Bauprofilstangen gestellt worden seien. Der BAB-Entscheid sei ihm nicht mitgeteilt worden. Das andauernde Bauen in der Landwirtschaftszone und zwischen mehreren Strassen und Wanderwegen sei nicht mehr tragbar (unzumutbar). D.Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 beantragte der Präsident des B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), E._____, die Zurückweisung des Einspruchs (Abweisung der Beschwerde), weil der Büroneubau im Vergleich zu heute zu keiner Vergrösserung der Lärmemissionen, keiner Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie keinem höheren Verkehrsaufkommen führe. Durch die Anpassung der Dachkonstruktion an die der Nachbargebäude ergebe sich eine Verbesserung der optischen Darstellung.
3 / 8 E.In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 beantragte die Gemeinde Domleschg (sinngemäss) die Abweisung der Einsprache (Beschwerde). Die verspätete Profilierung habe praktisch keine nennenswerten Auswirkungen in Bezug auf den Einsprecher gehabt, weil dieser seine Informations- und Verteidigungsrechte – dank der öffentlichen Publikation des Baugesuchs und der Möglichkeit der Einsichtnahme auf dem Bauamt – trotzdem vollumfänglich habe wahrnehmen können und somit deswegen keine zählbaren Rechtsnachteile für seine Rechtspositionen und deren Verteidigung erlitten habe. Hinzu komme, dass die eingereichten Pläne und Visualisierungen in den Baugesuchunterlagen ein ausreichend gutes Bild über das geplante Projekt vermittelt hätten, um sich dagegen allenfalls gezielt wehren zu können (vgl. VGer R 14 95, E. 4c). F.Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 beantragte das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE/GR) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ausschliesslich der Ersatzbau des Bürogebäudes der Bauherrschaft (B.) Gegenstand des vorliegenden BAB-Verfahrens sei. Dieses Vorhaben erweise sich, wie bereits in der BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 dargelegt, als bewilligungsfähig. Entsprechend erübrigten sich Weiterungen hierzu. G.Mit Replik vom 3. März 2025 wiederholte, ergänzte sowie bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seine früheren Standpunkte gegen das Bauprojekt auf Parzelle Z.1. einschliesslich Begleitnachteile. In der Schusslinie auf 350 m betreibe er als Safranbauer eine landwirtschaftliche Fläche von einer Hektare. Von August bis Dezember seien dort täglich bis zu 20 Erntehelfer im Einsatz, auch an Wochenenden. Die Lärmemissionen seien besonders häufig und bei Föhnwind besonders stark ausgeprägt. Zusätzlich stelle die Umweltbelastung durch Bleikugeln und Bleistaub eine nicht zu vernachlässigende Problematik dar. Die Sicherheit in und um die Schiessanlage im offenen Feld und Wald sei in keiner Weise gewährleistet. Besonders bei grossen Schützenfesten, wie dem Kantonalen oder im nächsten Jahr dem Eidgenössischen, werde die Belastung erheblich steigen. Geplant sei, dass an fünf aufeinanderfolgenden Wochen durchgehend geschossen werde. Die Angaben im Baugesuch seien für ihn nicht nachvollziehbar, da im Innern schon seit September 2024 umgebaut werde. Der B._____ bezeichne die 80 m 2 grosse Eventanlage als Vereinslokal, obwohl sie in der Landwirtschaftszone errichtet worden sei. Tatsächlich werde diese Anlage aber gewerblich als Restaurationseinrichtung genutzt, die täglich ab 17.00 Uhr bis Mitternacht von Gästen aus dem gesamten Tal besucht werde. Das Dorf habe sich
4 / 8 in den letzten Jahren erheblich vergrössert und der Tourismus nehme stetig zu. Mit der Expansion der Schiessanlage würde auch die Lärmbelastung steigen, während es gleichzeitig an adäquaten Parkierungsmöglichkeiten fehle. Besonders besorgniserregend sei die Tatsache, dass auch Kinder und Jugendliche die Schiessanlage frequentierten. Dies berge erhebliche Risiken, die nicht ignoriert werden dürften. Nach dem Schiessen werde jeweils in erheblichem Masse Alkohol konsumiert. Diese Entwicklungen seien der Grund gewesen, weshalb er aus dem B._____ ausgetreten sei. H.Mit Duplik vom 14. März 2023 hielt der Beschwerdegegner fest, dass es hier weniger um den Neubau des Büros als den B._____ und das Schiesswesen als Solches gehe. Zwischen dem Safrananbau auf Parzellen Z.3., Z.4. und Z.5._____ und dem Schiessstand läge die Kantonsstrasse von C._____ nach F._____ und G.. Aus Sicherheitsgründen sei anfangs der 90-er Jahre vor dem Schiesstand eine Blende errichtet worden, um allfällige Fehlschüsse abzufangen. Belege für eine Überschneidung der Schiesssaison (März bis August) und des Safran-Ernteeinsatzes (im Oktober) seien keine vorgelegt worden. Der Beschwerdegegner habe 2008 durch die Installation von Schiesstunnels Massnahmen ergriffen, um die Lärmemissionen zu minimieren. Die Schiesszeiten – in der Regel Samstagvormittag – betrügen 2-3 Std./Woche oder 12-15 Halbtage/Jahr mit einem 3-4-wöchigen Unterbruch im Juli. Die Messwerte von Kontrollen seitens des Kantons lägen unterhalb der Grenzwerte. Im Jahr 2002 sei der Kugelfang einer vollständigen Sanierung unterzogen worden. Damals sei der kontaminierte Boden grossflächig abgetragen und entsorgt worden. Zudem seien Auffangkästen eingebaut worden, damit die Kugeln nicht mehr ins Erdreich gelangen könnten. 2023/2024 sei der Kugelfang nochmals komplett renoviert und auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden. Sicherheit sei das oberste Gebot jedes Schiesstandes. Die Massnahmen des B. entsprächen den gültigen Standards und würden jährlich vom Eidgenössischen Schiessoffizier kontrolliert. An den Absperrketten befänden sich jeweils eine Tafel mit dem Hinweis auf die Schiessgefahr. Die 300 m Schusslinie zwischen Scheibenstock und Schiesstand führten über ein Maisfeld und die Wege rund um den Schiesstand seien abgesperrt. Die Anzahl der Schützen habe sich in den letzten Jahren nicht erhöht. Die Trainingszeiten seien von vier auf drei Stunden gesenkt worden. Am Eidgenössischen Schützenfest 2026 werde nicht während 5 Wochen, sondern an 4 Wochenenden geschossen. Die letzten kantonalen Schützenfeste des B._____ hätten 1992 und 2012 stattgefunden. Die Bauarbeiten, die seit Ende 2024 im Gebäude stattfänden, dienten zur Vorbereitung der Installation der neuen Trefferanzeige (inzwischen erfolgt) und der Beseitigung von Schäden an
5 / 8 elektrischen Kabeln durch Mäuseverbiss. Es handle sich um den Ersatz eines mehr als 40 Jahre alten, maroden Gebäudes. Durch das undichte Dach komme es immer wieder zu Wasserschäden an der Elektronik. Ausserdem sei dort der Tresor für die ordnungsgemässe Lagerung der Munition eingebaut. Auch andere "Eventanlagen" würden von ihren Eigentümern vermietet, um die laufenden Kosten zu decken. Das Vereinslokal könnten nur Mitglieder des B._____ (ab Alter 18 Jahre) für ein Treffen nutzen. Das Lokal werde in Selbstbedienung betrieben. Ein Gewinn werde nicht erwirtschaftet und Gäste aus dem "gesamten Tal" gebe es nicht. Die Profilstangen seien zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs nicht gestellt gewesen. Nach der Beanstandung des Beschwerdeführers seien sie aber zeitnah errichtet worden. Durch die Anpassung der Dachkonstruktion an den Schiesstand und das Vereinslokal ergebe sich baubedingt eine Vergrösserung der nutzbaren Fläche von etwa 5 m 2 . Die Zahl der Vereinsmitglieder sei in den letzten Jahren stabil geblieben. Eine Zunahme der Lärmemissionen sei auch nach dem Neubau des Büros nicht zu erwarten. Während des Trainings seien ausreichend Parkmöglichkeiten für die Schützen vorhanden. Der ganze Verein unterliege der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst. I.Mit Duplik vom 17. März 2025 betonte das ARE/GR, dass die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Parzellen Z.3., Z.4., Z.5._____ nichts daran änderten, dass ihm die Legitimation zur Beschwerdeerhebung fehle. Die Grundstücke seien mehr als 430 m vom Bauvorhaben entfernt. Inwiefern er von der Renovation des Bürogebäudes mehr betroffen sein sollte als die Allgemeinheit, vermöge er nicht nachzuweisen. Seine Einwände richteten sich gegen den Betrieb der Schiessanlage am bestehenden Standort und nicht gegen den Umbau des Bürogebäudes an sich. Der Schiessbetrieb sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden BAB-Verfahrens. J.Die Gemeinde Domleschg liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Baubescheid vom 28. November 2024 (inkl. BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024) ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden und stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor
6 / 8 Obergericht dar. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts. 1.2.Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Obergericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Fehlt es von Beginn weg an dieser formellen Anspruchsvoraussetzung, kann auf eine solche Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 1.3.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Als wichtigstes Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Es darf allerdings nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3). Besteht die spezifische Beziehungsnähe, sind alle Rügen zulässig, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinn auf die Stellung des Nachbarn auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1; überdies Urteile des Bundesgerichts 1C_313/2019 vom 28. April 2020 E. 2.3, 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E. 1.2.3, 1C_340/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.2). Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_487/2020 und 489/2020 vom 12. November 2021 E. 4.3.1 sowie 1C_87/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4.Im konkreten Fall ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer im Dorfzentrum der Fraktion C._____ auf Parzelle Z.2._____ wohnt und damit mindestens 800 m von der Bauparzelle Z.1._____ entfernt, auf welcher die Erweiterung des Bürogebäudes um eine Fläche von 5 m 2 sowie die Sanierung des Daches vorgesehen ist. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über die landwirtschaftlichen Parzellen Z.3., Z.4. und Z.5._____, auf denen er Safrananbau betreibt, im Herbst jeweils 20 Erntehelfer beschäftigt und sich durch
7 / 8 den Schiesslärm ab Parzelle Z.1., welche rund 430 m von seinen Landwirtschaftsparzellen entfernt liegt, belästigt fühlt. Die räumlichen Distanzen von 430 m bzw. 800 m liegen damit weit über den üblichen 100 m für die Beschwerdebefugnis eines Nachbarn und stellen bereits ein gewichtiges Indiz dar, dass dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung des geplanten Bauprojekts (Erweiterung/Umbau/Dachsanierung des Vereinsbüros B.) fehlt. Der Beschwerdeführer ist mit anderen Worten nicht mehr berührt, als die in der näheren oder weiteren Umgebung des Schiessstands auf Parzelle Z.1._____ wohnhaften Personen und demnach die Allgemeinheit. Es handelt sich bei der Beschwerde folglich um eine 'Popularbeschwerde', auf welche das Gericht im Voraus nicht eintritt. Streitgegenstand bildet nicht der Schiessstand und der daraus gegebenenfalls saisonal resultierende Schiesslärm, sondern einzig und allein die Erweiterung (5 m 2 ) und Sanierung (neue Dachvorrichtung; Auswechseln Elektrokabel wegen Mäuseverbiss) des Bürotrakts auf Parzelle Z.1._____ (act. C.2.5 [Situationsplan], C.2.6 [Grundrissplan EG], C.2.7 [Schnittplan], C.2.8 [Ansicht Südwest], C.2.9 [Ansicht Nordost]). Zur Begründung der fehlenden Anfechtungsbefugnis kann im Übrigen auf die schon in der BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid enthaltene Begründung verwiesen werden (act. C.2.1 S. 3 der Erwägungen). Diese Darstellung ist zutreffend. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als der Beschwerdeführer offenkundig auch keine weiteren Argumente vorzubringen vermochte, die seine besondere Nähe zum Bauprojekt auf Parzelle Z.1._____ oder einen speziellen Nachteil für ihn glaubhaft dokumentiert hätten. Zudem konnten seine konkreten Einwände inhaltlich vom Beschwerdegegner in der Duplik vom 14. März 2023 allesamt einleuchtend und überzeugend entkräftet werden, weshalb die Beschwerde – selbst bei Eintreten des Gerichts auf dieselbe – materiell vollständig abzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu Lit. H und Lit. I hiervor). Die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 24 RPG (SR 700) sind nämlich erfüllt, da der ausserhalb der Bauzone gelegene Schiesstand (inkl. Bürotrakt) standortgebunden ist (Art. 24 lit. a RPG) und dem Bauprojekt keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). Die Inanspruchnahme der zusätzlich erforderlichen Grundfläche darf zudem als noch gering und nicht raumrelevant bezeichnet werden 1.5.Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die Beschwerde vom 2. Januar 2025 wegen fehlender Beschwerdebefugnis (Art. 50 VRG) nicht einzutreten ist. 2.Es bleibt damit noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden.
8 / 8 2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Kanzleigebühren und Auslagen, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer – als Verursacher des Beschwerdeverfahrens – aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei vorliegend nach freiem Ermessen eine Staatsgebühr von CHF 1'500.00 für angemessen und gerechtfertigt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu verrechnen; der Restbetrag ist zurückzuerstatten. 2.2.Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da der am Verfahren teilnehmende B._____ (B.) nicht anwaltlich vertreten war und in seinem ureigenen Interesse gehandelt hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). 2.3.Dem Verfahrensbeteiligten Amt für Raumentwicklung (ARE/GR) steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da es einzig im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für die Gemeinde Domleschg, die sich zudem nur kurz zur Sache äusserte und auf eine Duplik verzichtete. Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF270.00 TotalCHF1'770.00 gehen zulasten von A. und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 730.00 wird zurückerstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]