Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. November 2025 mitgeteilt am 7. November 2025 ReferenzVR3 24 36 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Merlo, Aktuarin ParteienA.________ und B.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Riet Ganzoni gegen Gemeinde Valsot Poz 86, 7556 Ramosch Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally GegenstandQuartierplanung (Einleitung)
2 / 12 Sachverhalt A.A.________ und B.________ ersuchten mit Schreiben vom 22. Januar 2024 die Gemeinde Valsot um Einleitung eines Quartierplanverfahrens zwecks Erschliessung der Parzellen Nrn. Z.1., Z.2., Z.3., Z.4., Z.5.________ und Z.6.________ sowie gegebenenfalls auch der Parzellen Nrn. Z.7., Z.8., Z.9.________ in der Gemeinde Valsot. Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Grundstücke Nrn. Z.4.________ und Z.6.. Die Grundstücke, für welche gemäss Gesuch vom 22. Januar 2024 ein Quartierplanverfahren einzuleiten ist, befinden sich allesamt in der "zona da cumün" (Dorfzone). In der Gemeinde Valsot ist die Gesamtrevision der Ortsplanung pendent. B.Mit Verfügung vom 1. März 2024 trat die Gemeinde Valsot auf das Gesuch um Einleitung eines Quartierplanverfahrens nicht ein. Zur Begründung brachte sie vor, die Erschliessung der Parzelle Nr. Z.4. sei über die angrenzende Parzelle Nr. Z.9.________ – welche zu 1/5 im Miteigentum der Gesuchsteller stehe – möglich. Erst wenn sie den Nachweis erbracht hätten, dass die übrigen Miteigentümer nicht bereit seien, ihnen das erforderliche Durchfahrtsrecht zu gewähren, habe die Gemeinde das erforderliche Landumlegungsverfahren – (nur) in Bezug auf die Grundstücke Nrn. Z.4.________ und Z.9.________ – einzuleiten. C.Dagegen erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. April 2024 Beschwerde an das (vormalige) Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung der Gemeinde Valsot vom 1. März 2024 aufzuheben und es sei ein Quartierplanverfahren i.S. von Art. 51 ff KRG, Art. 16 ff. KRVO sowie Art. 18 ff. des kommunalen Baugesetzes der Gemeinde Valsot unter Einbezug der Parzellen Nrn. Z.1., Z.2., Z.3., Z.4., Z.5.________ und Z.6.________ einzuleiten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlichem Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, sie würden über keinerlei rechtlich gesicherte Zufahrt zu ihren Grundstücken Nrn. Z.4.________ und Z.6.________ mehr verfügen. Dies nachdem die Gemeinde das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Grundstücke Nrn. Z.4.________ und Z.6.________ und zulasten der Parzelle Nr. Z.10.________ im Jahr 2023 enteignet habe. Die Erschliessung erfolge heute faktisch über die Grundstücke Nrn. Z.1., Z.3. sowie Z.5.________ und werde nur auf Zusehen hin geduldet. Ersteres stehe im Eigentum der Gemeinde Valsot, die restlichen zwei Parzellen gehören C.. Auch das Grundstück Nr. Z.2. verfüge über keine
3 / 12 rechtlich gesicherte Zufahrt. Im Rahmen eines Quartierplanverfahrens seien sämtliche Erschliessungsvarianten in Bezug auf sämtliche Grundstücke im Quartierplanperimeter, die über keine rechtliche gesicherte Zufahrt verfügen würden, gegeneinander abzuwägen und die zweck- und verhältnismässigste Lösung zu wählen. D.In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2024 beantragt die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Sie macht geltend, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde nicht das Gesuch um Einleitung einer üblichen, d.h. einer umfassenden Folgeplanung eines Teilgebiets der Gemeinde. Gegenstand des Verfahrens bilde vielmehr das Gesuch um Enteignung eines Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten von Grundstück Nr. Z.4.; es handle sich somit um ein "gewöhnliches" Enteignungsverfahren. Ein Enteignungsverfahren dürfe erst dann eingeleitet werden, wenn feststehe, dass eine gütliche Einigung nicht möglich sei. Eine Erschliessung von Grundstück Nr. Z.4. komme sodann aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nur über Grundstück Nr. Z.9.________ in Frage und könne nicht über die Parzellen Nrn. Z.3.________ und Z.5.________ führen. Parzelle Nr. Z.2.________ verfüge überdies bereits über ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzellen Nrn. Z.5.________ und Z.3.. E.In ihrer Replik vom 10. Juni 2024 legen die Beschwerdeführer dar, das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. Z.2. sei erst am 29. Februar 2024 – nach der Einreichung des Gesuches um Einleitung eines Quartierplanverfahrens – eingetragen worden. Dies nach Hinweis und Ratschlag der Beschwerdegegnerin, welche sich unlauter verhalten würde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es für C.________ zumutbar sein soll, den Eigentümern von Grundstück Nr. Z.2.________ ein Fuss- und Fahrwegrecht einzuräumen, nicht aber den Beschwerdeführern. Seit über 30 Jahren würde die Familie D.________ über die jeweiligen Parzellen der Geschwister gehen und fahren. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Erschliessung über Grundstück Nr. Z.9.________ lasse die Erschliessung von Parzelle Nr. Z.6.________ komplett aussen vor. Diese vorgeschlagene Erschliessungsvariante stehe sodann in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Erschliessungslösung über die Grundstücke Nrn. Z.3.________ und Z.5.. F. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Duplik vom 1. Juli 2024 vor, es treffe nicht zu, dass die Gemeinde sich unlauter verhalten würde. Im Gespräch mit der Eigentümerin der Grundstücke Nrn. Z.3. und Z.5.________ habe sie versucht, sowohl zugunsten von Grundstück Nr. Z.2.________ als auch von
4 / 12 Nr. Z.4.________ ein Fuss- und Fahrwegrecht zu erwirken. Zugunsten Letzterem habe sich jedoch C.________ nicht einverstanden erklärt. Des Weiteren führt sie aus, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig, da das Tatbestandsmerkmal des geringstmöglichen Eigentumseingriffs lediglich aus Sicht von C.________ und nicht der Beschwerdeführer zu prüfen sei. Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden, auf das die bei Inkrafttreten des neuen GOG (BR 173.000) am 1. Januar 2025 hängigen Verfahren des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG), Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Gemeindevorstands der Gemeinde Valsot vom
5 / 12 auch die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass dies in Bezug auf die hinreichende Zufahrt nicht der Fall ist. 3.1.Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700) ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (vgl. für den Wohnungsbau auch Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [WEG, SR 843]). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie den weiteren Umständen des Einzelfalls ab (BGE 121 I 65 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_30/2010 vom 2. November 2010 E. 3.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zu einer hinreichenden Zufahrt nach Art. 19 Abs. 1 RPG insbesondere auch das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück (BGE 121 I 65 E. 3c,116 Ib 159 E. 6b). Das Bundesrecht begnügt sich inhaltlich mit Minimalanforderungen, die sicherstellen, dass keine Bauten und Anlagen entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- oder gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige Interessen gefährden (Urteil des Bundesgerichts 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 6.3). Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail hauptsächlich erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2023 vom 6. September 2024, E. 4.4.1). Die Erschliessungsanforderungen im Kanton Graubünden gehen, kommunale Regelungen vorbehalten, nicht über das Bundesrecht hinaus (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 4 KRG; PVG 2016 Nr. 18 E. 5b). Eine genügende Erschliessung muss tatsächlich und rechtlich gewährleistet sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2007 vom 31. März 2007 E. 4.4; JEANNERAT, in: Aemisegger et. al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 19 N 35). 3.2.Zugunsten der Grundstücke Nrn. Z.4.________ und Z.6.________ (beide ehemals Grundstück Nr. Z.11.) und zulasten von Grundstück Nr. Z.10. bestand ein Fuss- und Fahrwegrecht. Das Grundstück Nr. Z.10.________ befindet sich in der Zona per fabricats ed implants publics (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) und ist mit der Schulhausanlage überbaut, welche in den letzten Jahren erweitert wurde. Mit Schreiben vom 3. November 2023 (act. C.8) hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 97 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 KRG für das erwähnte Fuss- und Fahrwegrecht das Enteignungsrecht ausgeübt. Zur Begründung führte sie aus, das Fuss- und Fahrwegrecht werde heute nicht
6 / 12 benutzt und sei funktional und vor allem aus Sicherheitsgründen nicht (mehr) vereinbar mit der erweiterten Schulhausanlage. Hinzuzufügen ist, dass die Zufahrt über das Grundstück Nr. Z.10.________ wohl nur zur Bewirtschaftung der dahinterliegenden Landwirtschaftsflächen (inkl. Grundstück Nr. Z.6.) begründet bzw. in Anspruch genommen wurde (act. B.1 S. 2 und 6, wo sinngemäss ausgeführt wird, dass zur Ermöglichung des Baus eines weiteren Hauses auf dem [ehemaligen] Grundstück Nr. Z.11. die Zufahrt zu landwirtschaftlichen Zwecken von Grundstück Nr. Z.11.________ auf das [ehemalige] Grundstück Nr. Z.12.________ verlegt worden sei). Insofern ist fraglich, ob vor der Enteignung des Fuss- und Fahrwegrechts über das Grundstück Nr. Z.10.________ überhaupt eine genügende Erschliessung für die Grundstücke Nrn. Z.4.________ und Z.6.________ im Sinne von Art. 19 RPG bestand. Darauf ist aber nicht näher einzugehen. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Zufahrt zu Grundstück Nr. Z.4.________ heute faktisch über die Grundstücke Nrn. Z.1., Z.3., Z.5.________ erfolgt, aber nicht mit einer Dienstbarkeit abgesichert ist (act. A.1 Rz. 5 und A.2 Ziff. 3 S. 2). Somit ist erstellt, dass vorliegend nur in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht eine genügende (Fein- )Erschliessung gewährleistet ist und somit keine hinreichende Zufahrt gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen besteht. 4.Nachfolgend ist somit zu prüfen, wer und mit welchen Instrumenten die Erschliessung durchzuführen hat. 4.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zur Behebung der mangelhaften Erschliessung ein Quartierplanverfahren durchzuführen und im Rahmen dessen sämtliche Erschliessungsvarianten in Bezug auf sämtliche Grundstücke im Quartierplanperimeter, die über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügen würden, gegeneinander abzuwägen und die zweck- und verhältnismässigste Lösung zu wählen. Das reine Abstellen auf die Länge der Zufahrt (4.5 m über Grundstück Nr. Z.9., 28 m über die Grundstücke Nrn. Z.1., Z.3.________ und Z.5.), wie von der Beschwerdegegnerin befürwortet, greife viel zu kurz. Die Erschliessung über das Grundstück Nr. Z.9. erfordere das Durchbrechen einer Betonmauer, einen massiven Eingriff im Garten der Beschwerdeführer sowie das Aufgeben eines Besucherparkplatzes. Sie sei sodann mit einer Wertverminderung des Grundstücks der Beschwerdeführer und mit erheblichen Kosten verbunden. Es bestünden Sicherheitsbedenken. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Erschliessung über die Grundstücke Nrn. Z.1., Z.3. und Z.5.________ schon vollständig erstellt sei.
7 / 12 4.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde nicht das Gesuch um Einleitung einer üblichen, d.h. einer umfassenden Folgeplanung eines Teilgebiets der Gemeinde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde vielmehr das Gesuch um Enteignung eines Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten von Grundstück Nr. Z.4.________ in Form eines Quartier- bzw. Landumlegungsverfahrens, somit ein "gewöhnliches" Enteignungsverfahren. Dieses dürfe jedoch noch nicht eingeleitet werden, weil die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hätten, dass die übrigen Miteigentümer von Parzelle Nr. Z.9.________ ihnen die Erschliessung über Parzelle Nr. Z.9.________ nicht gestatten würden. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 1 KEntG (BR 803.100) analog. Bei diesem Verfahren sei das Planungsermessen der Gemeinde aufgrund der massgeblichen enteignungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere der Eigentumsgarantie, stark eingeschränkt. Dies habe auch zur Folge, dass nicht alle möglichen Erschliessungsvarianten gegeneinander abgewogen werden müssten. Eine Erschliessung von Grundstück Nr. Z.4.________ komme sodann aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nur über das Grundstück Nr. Z.9.________ in Frage und könne nicht über die Parzellen Nrn. Z.3.________ und Z.5.________ führen. 4.3.Die Verpflichtung zur Planung und Durchführung der Erschliessung der in ihren Baugebieten gelegenen (Bau-)Grundstücken trifft die Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 KRG und Art. 60 Abs. 1 KRG, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 RPG und JEANNERAT, a.a.O., Art. 19 N 54). Das Land für die Erschliessungsanlagen ist vorzugsweise mit planerischen und baupolizeilichen Mitteln sicherzustellen, womit einer allfälligen Wegnot in erster Linie auch mit den aus dem öffentlichen Recht stammenden Instrumenten – und nicht etwa mit dem Bundesprivatrecht nach Art. 694 ff. ZGB – zu begegnen ist (PVG 2016 Nr. 18 E. 2a, PVG 2002 Nr. 29 E. 3a m.w.H., vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 64 vom 5. Januar 2021 E. 3.5). Auch die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist den Grundeigentümer zur Behebung von Erschliessungsmängeln in erster Linie auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsinstitute; solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht werden kann, besteht keine Wegnot (BGE 136 III 130 E. 3.3.1, 121 I 65 E. 4a f., 120 I 185 E. 2c). Das öffentliche Interesse an der Erschliessung von Bauland hängt nicht von einer Mindestzahl von Einzelinteressen ab. Vielmehr liegt die Erschliessung eingezonten Baulandes ungeachtet der Anzahl von Grundeigentümern, die von der betreffenden raumplanerischen Massnahme profitieren, im öffentlichen Interesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 3.2.2 und 1P.469/2004 vom 30. November 2004 E. 3.2;
8 / 12 bzgl. der Errichtung einer Dienstbarkeit zwecks Erschliessung eines einzelnen Grundstückes siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 47 vom 1. Dezember 2020 E. 2.3.3 und dazu ergangenes Urteil des Bundesgericht 1C_129/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.4; vgl. ferner bzgl. der Bereinigung einer einzigen Dienstbarkeit im Quartierplanverfahren R 11 103 vom 9. Oktober 2021 E. 2d und dazu ergangenes Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2013 vom 26. Juni 2013 E. 7.1). 4.4.Zu berücksichtigen ist, dass auch bei der Erschliessungsplanung – wie in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens – die Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts (Art. 22 Abs. 3 KRG) über Autonomie bzw. relativ weitgehende Entscheidungsfreiheit verfügen (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRG; Art. 2 Abs. 3 RPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.4 m.w.H; statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 10 E. 2.2 m.w.H.). Im Rahmen ihres Handlungsspielraumes haben die Gemeinden eine Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen durchzuführen (Art. 3 RPV [SR 700.1]), wozu auch die Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG gehören (Urteil des Bundesgerichts 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E. 3.1.3; JEANNERAT, a.a.O., Art. 19 N 56). Auch die Prüfung von Alternativen und Varianten ist Teil einer umfassenden Interessenabwägung (Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2018 vom 15. Mai 2019 E. 6.3 m.w.H.; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV). 4.5.Im Kanton Graubünden stehen den Gemeinden zur Erfüllung der Erschliessungspflicht verschiedene öffentlich-rechtliche Planungsmittel zur Verfügung. Dies kann zum einen auf Stufe Grundordnung im Rahmen des Generellen Erschliessungsplans (Art. 45 KRG) geschehen, wobei die Gemeinden die Rechtsfolgen der einzelnen Festlegungen, soweit sich diese nicht aus dem kantonalen Recht ergeben, zu regeln haben (Art. 45 Abs. 3 Satz 2 KRG). Zum anderen kann die Gemeinde die Erschliessung durch das Ordnungsinstrument der Quartierplanung und zwar im Rahmen der Grundordnung regeln (Art. 51 ff. KRG). Im Rahmen der Quartierplanung können auch beschränkte dingliche Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden; in diesem Fall kommen die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss zur Anwendung (Art. 51 Abs. 3 KRG). Ist die Umlegung von Grundstücken oder die Änderung von Parzellengrenzen erforderlich, werden Landumlegungen oder Grenzbereinigungen durchgeführt (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 KRG). Die Gemeinden können auf kommunaler Ebene auch ein sog. öffentlich-rechtliches Notwegrecht vorsehen. Dabei handelt es sich um ein subsidiäres Planungsmittel, mit welchem eine
9 / 12 Gemeinde eine unzureichende Erschliessung einer gefangenen Bauparzelle einfacher, rascher, vernünftiger und kostengünstiger beheben kann (zum Ganzen: PVG 2016 Nr. 18 E. 2c a.E. mit Hinweis auf PVG 2002 Nr. 29 E. 3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 64 vom 5. Januar 2021 E. 3.5 ff.; zur Subsidiarität eines öffentlich-rechtlichen Notwegrechts siehe insbesondere BGE 121 I 65 E. 5b und d sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2014 vom 13. November 2014 E. 4.1). 4.6.Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht das Gesuch um Einleitung einer üblichen Folgeplanung eines Teilgebiets der Gemeinde sei, sondern das Gesuch um Enteignung eines Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten der Parzelle Nr. Z.4.________ in Form eines Quartierplan-/Landumlegungsverfahrens, weshalb das Planungsermessen der Gemeinde aufgrund der massgeblichen enteignungsrechtlichen Grundsätze stark eingeschränkt sei, treffen so nicht zu. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch bzw. der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Nach dem in E. 4.3 ff. Gesagten hätte die Gemeinde anstatt auf das Gesuch nicht einzutreten eine Abwägung unter den verschiedenen (raumplanerischen) Erschliessungsinstrumenten und -varianten vornehmen und diejenige Lösung wählen müssen, die unter Berücksichtigung aller Umstände den Verhältnissen am besten Rechnung trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_30/2010 vom 2. November 2010 E. 3.1 mit Hinweis). Wenn sie dabei zum Schluss kommt, dass das Quartierplanverfahren nicht das geeignetste Instrument ist, so wäre das Gesuch abzuweisen und die Erschliessung anderweitig sicherzustellen. Im Übrigen sind bei der durchzuführenden Interessenabwägung nebst den privaten Interessen aller betroffenen Grundstückeigentümer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_303/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 3.5.2) vor allem auch die erwähnten Planungsziele und -grundsätze zu berücksichtigen, wie insbesondere der Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 75 BV und Art. 8a Abs. 1 lit. b RPG, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2009 vom 26. August 2009 E. 2 ff.). Des Weiteren sind Aspekte der Verkehrssicherheit aller Benutzer (Fussgänger, Personenwagen, öffentliche Dienste etc.) einzubeziehen. Im Blick zu behalten sind dabei auch die sich aus der laufenden Ortsplanungsrevision ergebenden Änderungen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Grundstück Nr. Z.6.________, dessen Zuweisung zur Landwirtschaftszone vorgesehen ist (vgl. die am 31. Januar 2023 veröffentlichten [Beschwerde-]Auflageakten unter <https://www.valsot.ch/de/verwaltung/aktuelles.html/121/news/486/news archive/1> [besucht am 31. Oktober 2025]).
10 / 12 5.Zusammenfassend erhellt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Einleitung eines Quartierplanverfahrens eingetreten ist und das Eintreten vom Nachweis des Scheiterns privatrechtlicher Bemühungen zur Erschliessung ihrer Grundstücke abhängig macht. Mit diesem Vorgehen kommt die Beschwerdegegnerin ihrer Erschliessungspflicht nicht nach. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Sicherstellung einer hinreichenden Zufahrt anhand einer privaten Vereinbarung erfolgt (BGE 121 I 65 E. 4a). In erster Linie sind allerdings die öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Daran ändert nichts, dass – aufgrund des während des laufenden Verfahrens eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechtes zugunsten der Parzelle Nr. Z.2.________ – lediglich die Grundstücke Nr. Z.4.________ und allenfalls Nr. Z.6.________ über keinen rechtlich gesicherten Zugang verfügen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Gemeinde Valsot vom
11 / 12 RG (RA R. Ganzoni)CHF 2'133.30 (6 h 40 Min. à CHF 320.00) F.________ (Assistentin F.)CHF 362.50 (2 h 25 Min. à CHF 150.00) G. (Assistentin G.) CHF75.00 (30 Min. à CHF 150.00) Barauslagen und Spesen (3 %)CHF 187.40 MWST (8.1 %)CHF 521.10 TotalCHF 6'954.30 In der Honorarvereinbarung vom 9. April 2024 wurde keine Verrechnung von Sekretariatsarbeiten zu einem eigenen Stundenansatz geregelt. 6.4.Die eingereichte Honorarnote muss für die Festsetzung der Parteientschädigung korrigiert werden. Übliche (delegierbare) Sekretariatsarbeiten gelten als mit dem Anwaltstarif mitabgegolten und sind nicht separat zu entschädigen (Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 21 35 vom 28. August 2025 E. 12.3 m.w.H. und VR3 24 80 vom 16. September 2025 E. 10.2.3). Der in der Honorarnote aufgeführte Aufwand von 2 h 55 Min. der Mitarbeitenden "F." und "G.________" (CHF 362.50 + CHF 75.00) ist entsprechend zu streichen. Das in der eingereichten Honorarvereinbarung abgemachte Honorar pro Stunde in der Höhe von CHF 320.00 ist sodann auf CHF 270.00 zu kürzen. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Die Honorarnote wird nach dem Gesagten wie folgt angepasst: Honoraraufwand von 18 h 55 Min. à CHF 270.00 (CHF 5'107.50), Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 153.20) und 8.1 % MWST (CHF 426.10). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit CHF 5'686.80 zu entschädigen.
12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Gemeinde Valsot vom