VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 24 3 5. Kammer VorsitzStöhr RichterInBrun und Audétat AktuarGross URTEIL vom 3. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung / Baueinsprache (BAB)
6 - Betrieb nicht (mehr) benötigt würden. Der Verkehr, verursacht durch die Stellplatzmieter, sei um einiges geringer als der frühere Verkehr aus der Milchwirtschaft. Die BAB-Behörde sei teils von falschen Tatsachen ausgegangen (Beschwerde Ziff. 12). So sei tatsachenwidrig, dass der ehemalige Milchraum als Zwischenlager für Küchengeräte verwendet werde; vielmehr werde er vom Wohnungsmieter als Keller und Abstellraum genutzt (Ziff. 13 mit Foto). Tatsachenwidrig sei ebenso, dass ein Zwischenlager für Produkte der Destillerie D._____ verwendet werde; vielmehr sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als Produktionsleiterin bei der Fa. F._____ im Gastronomiebereich tätig und nutze diesen Raum zu Beratungs-, Verkaufs- und Schulungszwecke (Ziff. 14 mit Foto). Die weiteren beanstandeten Nutzungsänderungen beschränkten sich auf die Vermietung von Flächen in den bestehenden Remisen und Unterständen sowie einen Abstellplatz auf dem Hof. Im Winter würden die Camper eingestellt, wodurch praktisch kein Verkehr entstehe (Ziff. 15 mit drei Fotos). All diese Nutzungsänderungen könnten jederzeit rückgängig gemacht werden, wie dies auch bei der vermieteten 4,5-Zimmer-Wohnung (Altenteil) der Fall sei (Ziff. 17). Die beanstandeten Umnutzungen seien sehr wohl einer Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1 RPG zugänglich. Daran ändere auch nichts, dass der Betrieb die Einkommensgrenze von CHF 70'000.00 übersteige, da dieser Betrag lediglich ein Richtwert darstelle. Im Bericht vom 6. Dezember 2023 sei der landwirtschaftliche Berater vom Plantahof zum Schluss gelangt, dass es angezeigt sei, den Landwirtschaftsbetrieb in seiner Struktur grundsätzlich zu erhalten, damit die Tierhaltung zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommen werden könnte. Durch die temporäre anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten des Betriebs könne das benötige Zusatzeinkommen generiert werden, um den Unterhalt des Hofs zu sichern (Ziff. 18). Rechtlich wurde zuerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, da die tatsachenwidrigen Feststellungen vorgängig nicht hätten ausgeräumt oder berichtigt werden können; so
7 - insbesondere der Irrtum über das Zwischenlager für Küchengeräte oder der Raum für die Destillerie. Dort werde effektiv von der Ehefrau des Beschwerdeführers Dekorationsmaterial, Berufskleidung und Werbematerial aufbewahrt, welches sie für ihre Einsätze benötige (Ziff. 1, S. 14). Eine 'Heilung' der Gehörsverletzung komme hier, ohne weitere Abklärungen, ebenfalls nicht in Frage (Ziff. 2, S. 15). Das Verhältnis von Art. 24a RPG zu Art. 22 RPG sei in der Lehre noch nicht völlig geklärt. Es sei davon auszugehen, dass die Grenze der Bewilligungspflicht nach Art. 22 RPG nicht ausgedehnt worden sei, weshalb baubewilligungspflichtige Zweckänderungen die Anwendbarkeit von Art. 24a ausschlössen. Für die Praxis könne dies nur bedeuten, dass reine Zweckänderungen ohne jede neue Auswirkung nach Art. 24a zu bewilligen seien, ohne dass Abklärungen über die Baubewilligungspflicht nötig wären; denn eine solche (Pflicht) bestehe nicht. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, dass die Nutzungsänderungen nicht baubewilligungspflichtig seien und habe auch kein (nachträgliches) Baugesuch eingereicht. Seiner Mitwirkungspflicht sei er aber nachgekommen, indem er über die aktuellen Nutzungen umfassend Auskunft erteilt habe (Ziff. 3, S. 15-16). Als nicht bewilligungspflichtig gälten Zweckänderungen von untergeordneter Bedeutung, insbesondere, wenn sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweise. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall erfüllt, da die bestehenden "Räume" ohne bauliche Massnahmen bis auf weiteres für andere Zwecke genutzt würden (Ziff. 4, S. 16 f.). Mit Mehrbelastungen verbunden seien allenfalls zusätzliche Immissionen. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall, da mit der Aufgabe der Milchwirtschaft eine beträchtliche Reduktion der Verkehrsbewegungen einhergehe. Der Ausbaustandard der Betriebszufahrt entspreche einer Erschliessungsstrasse und sei nicht auf eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung dimensioniert. Die Nutzungsänderung habe damit keine
8 - Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt, womit sie bewilligungsfähig sei (Ziff. 5, S. 17). Das Vorhaben sei unter finanziellen Gesichtspunkten (Einkommen über CHF 70'000.00) ebenfalls einer Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1 RPG zugänglich, weil die gefundene Lösung auch vom Plantahof als optimal bezeichnet worden sei, um den Betrieb weiterführen zu können (Ziff. 6, S. 17). 5.Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 teilte der Rechtsvertreter (RA W.____) der Einsprecherin (E.; Eigentümerin Parzelle Nr. 1790 im Nordwesten entlang der Strassenzufahrt zum Gebiet "G." mit Parzelle Nr. 1800) dem Gericht mit, dass sich seine Mandantin nicht am Beschwerdeverfahren gegen den korrekten Entscheid der B._____ bzw. des ARE beteiligen wolle.
10 - 10.Mit Eingabe vom 28. März 2024 erklärte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. 11.Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte das ARE (Beschwerdegegner) dem Gericht (erneut mittels interner Post) mit, dass es nach Durchsicht der Replik auf die Einreichung einer Duplik verzichte. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist hier die Baubewilligung vom 14./15. November 2023 der Beschwerdegegnerin. Diese kommunale Bewilligung basiert auf dem Bau- und Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 des Beschwerdegegners, womit auch dieser BAB-Entscheid zu überprüfen ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG). Während das Vorhaben des Beschwerdeführers a) Agrotourismus: 3 Stellplätze für Wohnmobile, Kiesplatz 150 m 2 , Sanitärcontainer, Abwasserentsorgung und b) Fremdvermietung der 4.5 Zimmer-Wohnung auf Parzelle Nr. 1800 bewilligt wurden; wurden die Vorhaben c) - f) für baubewilligungspflichtig und für nicht bewilligungsfähig erklärt (vgl. Ziff. 3 BAB-Entscheid). Dementsprechend wurde die Einsprache der benachbarten Eigentümerin auf Parzelle Nr. 1790 gutgeheissen (Ziff. 4 Abs. 2 BAB-Entscheid). Betreffend der nicht bewilligungsfähigen Vorhaben c) – f) sei ein Wiederherstellungsverfahren des rechtmässigen Zustands einzuleiten (Ziff. 5 BAB-Entscheid). Die Verfahrenskosten für das BAB-Bewilligungsverfahren samt Einspracheentscheid von CHF 2'532.00 (bestehend aus: Staatsgebühr CHF 2'250.00 plus
11 - Ausfertigungs-/Mitteilungsgebühren CHF 282.00) seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Ziff. 7 BAB-Entscheid). Mit diesen Entscheiden konnte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen am 3. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob. Da die erwähnten Entscheide nicht endgültig sind und auch nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können, stellen sie ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht dar. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtbewilligung seiner Vorhaben c) – f) von den Entscheiden berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 50 VRG). Zudem ist die Beschwerde form- und fristgerecht (vgl. Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs.1 lit. c und Art. 52 Abs. 1 VRG) erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Der Beschwerdeführer rügt während des Verfahrens (vgl. Replik 20. März 2024; im Sachverhalt Ziff. 9) zunächst, dass die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 29. Januar 2024 (Sachverhalt Ziff. 8) mit interner Post versandt worden und damit zu spät beim Gericht (Eingangsvermerk
13 - was anlässlich des damaligen Augenscheins tatsächlich fallrelevant festgestellt worden sei. 3.2.Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich der Beschwerdegegner im angefochtenen BAB-Entscheid wenig ausführlich mit den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat sich dort einlässlich und umfassend zu den jeweiligen Punkten und Nutzungen geäussert. Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen fehlt im angefochtenen Entscheid, soweit ersichtlich, praktisch vollständig. Sodann stellte der Beschwerdegegner fast durchgehend auf die Einsprache der benachbarten Eigentümerin auf Parzelle Nr. 1790 im Nordwesten entlang der Strassenzufahrt zum Gebiet "G._____" mit Parzelle Nr. 1800 ab, ohne aber die Einwände und Gegenargumente der Beschwerdeführer gebührend zu berücksichtigen. Im Wesentlichen hat es der Beschwerdegegner unterlassen, die aktuellen Verhältnisse selbst – z.B. im Form eines erneuten Augenscheins – vor Ort genau abzuklären (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1, 2 und 3 inkl. Vorabklärungsbericht Plantahof vom 1./6. April 2021 für agrotouristisches Bauvorhaben mit Stellplätzen mit Ziff. 3.2 Situationsplan Abb. 1 S. 5, Ziff. 5.3 vorgesehener Standort Abb. 2 S. 8 und kleinformatige Abb. 3, 4 und 5 S. 9). Aufgrund der Akten erscheint es dem Gericht fragwürdig, wie und auf welche Feststellungen der Beschwerdegegner zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Richtig ist zwar, dass die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen (vgl. Beschwerde Rz. 12 S. 9 [Planskizze] und Rz. 13 S. 9 [Foto Zwischenlager für Küchengeräte/ehemaliger Milchraum], Rz. 14 S. 10 [Foto Zwischenlager für Destillerieprodukte/Jägermeister], Rz. 15 S. 11-12 [Fotos Wohnmobile Abstellplätze in bestehenden Remisen] und Rz. 16 S. 12 [Unterstand für Maschinen/Geräte von Forstwirtschaft zuhinterst auf
14 - letztem Foto]) noch keinen schlüssigen Beleg (Beweis) für die tatsächliche Nutzung der entsprechenden Räume darstellen. Die tatsächliche Nutzung hätte vom Beschwerdegegner wie auch von der Beschwerdegegnerin jedoch im Rahmen eines allfälligen unangekündigten Augenscheins verbindlich festgestellt werden können. Sich aber nur auf die im Recht liegenden Dokumente und Bilder und insbesondere die Einsprache einer Drittpartei zu stützen, erachtet das Gericht als ungenügend und klarerweise verbesserungswürdig. Entsprechend ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dabei kann (zurzeit) offengelassen werden, ob die in Frage stehenden Nutzungen der Vorhaben c-f bewilligungspflichtig respektive bewilligungsfähig sind. Hierüber hat der Beschwerdegegner nach Abklärung der Verhältnisse neu zu entscheiden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist, weil die Beschwerdegegnerinnen den vom Beschwerdeführer als tatsachenwidrig bezeichneten Sachverhalt nicht weiter substantiiert und damit nicht rechtsgenüglich abgeklärt haben. 3.3.Die hierzu materiell massgebende Bestimmung in Art. 24a Abs. 1 lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), wonach eine Bewilligung ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen nur erteilt werden darf, wenn "dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen", kann nämlich erst zuverlässig und abschliessend beantwortet werden, wenn der Sachverhalt dazu seriös abgeklärt worden ist. 3.4.Die in Ziff. 3 lit. c-f im BAB-Entscheid aufgeführten Positionen müssen daher noch auf ihre wahre Verwendung geprüft werden, um über deren Bewilligungspflicht wie auch deren Bewilligungsfähigkeit befinden zu können. Die angefochtene Ziff. 4 Abs. 2 im BAB-Entscheid ist damit ebenfalls aufzuheben. Die Bewilligungsfähigkeit kann aber erst
15 - abgehandelt und beurteilt werden, wenn klar und bekannt ist, was überhaupt bewilligungspflichtig ist, was bedeutet, dass auch Ziff. 5 im BAB-Entscheid aufzuheben ist. Dasselbe gilt für die verfügte Kostenfolge nach Ziff. 7 im BAB-Entscheid, weil der Gesuchsteller nicht als unterliegende Partei taxiert werden kann. 4.Zu prüfen bleiben damit im Einzelnen noch die gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1 - Ziff. 3 in der Beschwerde vom 3. Januar 2024 (zum Wortlaut, siehe Sachverhalt Ziff. 4 hiervor). Im Rechtsbegehren Ziff. 1 wurde die Aufhebung der Ziffern 3, 4 Abs. 2, 5 und 7 im BAB-Entscheid verlangt. Diesem Begehren wird – mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen 3./3.1-3.4 in diesem Urteil – stattgegeben und die Beschwerde bezüglich dieses (ersten) Teils des Begehrens gutgeheissen. Nicht gutgeheissen kann dagegen der (zweite) Teil des Begehrens Ziff. 1, wonach das Gericht um die Feststellung der Verwendung verschiedener Betriebsräume ersucht wird. 4.1.Ein Feststellungsbegehren ist im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_325/2016, 2C_326/2026 vom 30. November 2016 E. 1.4 und 2C_1107/2014 vom 14. September 2015 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragt, "es sei festzustellen, dass die Nutzung des Milchraums als Abstellraum, die Nutzung von Einstellplätzen für das Abstellen von Wohnwagen/Campern, die Nutzung von Einstellplätzen für das Abstellen von Forstmaschinen (Traktoren, Bagger etc.) und die Nutzung eines Lagerraums für die Lagerung von Material der Destillerie D._____, nicht bewilligungsfähig" sei. Weil der Beschwerdeführer im ersten Teil des Begehrens Ziff. 1 bereits die Aufhebung der Ziff. 3. c-f) im BAB-Entscheid und damit ein Leistungsurteil in dieser Sache verlangt hat, kann er nicht gleichzeitig eine Feststellung über dieselbe Angelegenheit fordern, weil das (subsidiäre) Feststellungsbegehren durch das
16 - (vorrangige) Leistungsbegehren bereits konsumiert wird und somit einzig über die Aufhebung zu entscheiden war. Die Beschwerde kann bezüglich des Rechtsbegehrens laut Wortlaut von Ziff. 1 daher lediglich (teilweise) gutgeheissen werden. 4.2.In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist die Beschwerde abzuweisen, weil dort beantragt wurde, das Gericht sollte direkt gleich selbst über die angefochtenen Ziffern 3 c-f) im BAB-Entscheid befinden. Diese Sichtweise lässt ausser Betracht, dass stets der gesetzliche Instanzenzug eingehalten werden muss, um keine Vorinstanzen zu überspringen und so den ordentlichen Rechtsmittelweg nicht in unzulässiger Weise zu verkürzen. Auf das Eventualbegehren in Ziff. 2 der Beschwerdeschrift ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit des Gerichts nicht weiter einzugehen. 4.3.Das Subeventualbegehren in Ziff. 3 ist demgegenüber korrekt gestellt und die Beschwerde daher gutzuheissen, da darin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz(en) zur neuen Beurteilung beantragt wurde. 5.Es bleibt damit vorliegend noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge gestützt auf das Rechtsbegehren in Ziff. 4 der Beschwerde zu befinden. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens (= teilweise Gutheissung der Beschwerde) sind die Gerichtskosten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) und dem Beschwerdegegner (ARE) aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise im konkreten Fall eine Staatsgebühr von CHF 3'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen gestützt auf Art. 75 VRG) für angemessen und gerechtfertigt.
17 - 5.2.Aussergerichtlich haben die zwei Beschwerdegegnerinnen dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überdies die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt für die Ermittlung der Parteientschädigung bildet dabei die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 in der Höhe von CHF 6'084.00 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 20.25 Stunden à CHF 270.00 pro Std. [CHF 5'467.50], aufgeteilt 7.7 % MWST auf Honorar [CHF 904.50] bzw. 8.1 % auf Honorar [CHF 4'563.00]; zzgl. Kleinspesen [Porti, Telefon, etc.] 7.7 % [CHF 27.15] bzw. 8.1 % [CHF 136.90], zzgl. 7.7 % MWST auf 931.65 [CHF 71.75] und 8.1 % MWST auf CHF 4'699.90 [CHF 380.70], total MWST somit CHF 452.45). Nach Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.00. Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.00 zulässig. Vorliegend wurde in der Vollmacht vom 11. Mai 2021 (auf S. 2 Honorarvereinbarung unter Ziff. 2) eine Entschädigung von CHF 270.00 pro Stunde vereinbart. Die Honorarnote ist damit betragsmässig korrekt erfolgt. Weiter kann praxisgemäss eine Spesenpauschale von 3 % sowie die MWST von 7.7 % [bis 2023] bzw. 8.1 % [ab 2024] verrechnet werden. Was die Höhe des Arbeits- und Zeitaufwands von 20 ¼ Stunden betrifft, so erachtet das Gericht diesen als ausgewiesen. Im konkreten Fall erscheint dem Gericht daher eine Parteientschädigung von CHF 6'084.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen. Die zwei Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführer somit je zur Hälfte (= CHF 3'042.00 pro Partei) des Gesamtbetrags zu entschädigen.
18 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.Die Ziffern 3, 4
Abs. 2, 5 und 7 des BAB-Entscheids des Amtes für Raumentwicklung vom 27. Oktober 2023 werden aufgehoben. 3.Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Beurteilung an die Gemeinde B._____ – unter Beizug des Amtes für Raumentwicklung – zurückgewiesen. 4.Die Gerichtskosten, bestehend aus