Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR3 2024 29
Entscheidungsdatum
05.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. Mai 2025 ReferenzVR3 24 29 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel, RichterIn Paganini, Aktuar ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carolina Togni gegen Gemeinde I._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger GegenstandKostenüberbindung Ersatzvornahme

2 / 27 Sachverhalt A.In der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2021 ereignete sich an der B._____ in I._____ eine Rutschung, bei der die im Eigentum der Gemeinde stehende Hangmauer der C._____ (Parzelle Z.1.) teilweise zerstört und die genannte, kommunale Strasse verschüttet wurde. Der Anriss der Rutschung lag auf dem Hang der der A. AG gehörenden Parzelle Z.2.. B.Nach einer ersten Überprüfung der Standsicherheit der (noch bestehenden) Gebäude bzw. des Wintergartens auf Parzelle Z.2. verfügte die Gemeinde am 19. April 2021 die Sperrung der betroffenen Gemeindestrasse sowie der Liegenschaften auf Parzelle Z.2._____ und beauftragte verschiedene Ingenieurbüros mit Abklärungen und Untersuchungen (zur Standsicherheit, zum Baugrund und zur Ursachenermittlung des gerutschten Hanges und der eingestürzten Stützmauer) sowie diverse Unternehmer mit den notwendigen Massnahmen (Aufräum-, Abbruch-, Sicherungs- und Wiederaufbauarbeiten). Mit Mitteilung vom 27. Mai 2021 hob die Gemeinde das angeordnete Nutzungs- und Betretungsverbot auf Parzelle Z.2._____ ab dem 5. Juni 2021 wieder auf. C.Im Anschluss an eine am 30. Juni 2021 stattgefundene Sitzung unterbreitete die Gemeinde der A._____ AG mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 (unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) einen Vergleichsvorschlag. Den Gesamtschaden bezifferte sie – unter Vorbehalt der noch umzusetzenden Massnahmen – auf rund CHF 1'730'000.00, bestehend aus CHF 741'752.55 für erfolgte Aufräum-, Abbruch-, Sicherungs- und Wiederaufbauarbeiten, CHF 477'000.00 für die Vormauerung und CHF 511'000.00 für die Bankettverbreiterung. Der Hangrutsch sei auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, wobei die A._____ AG primär als Verursacherin in Betracht komme; daneben treffe auch die Gemeinde ein gewisses Verschulden. Sie erachtete einen von der A._____ AG zu zahlenden Betrag von CHF 800'000.00 als angemessen. Die erfolgten Aufräum-, Abbruch-, Sicherungs- und Wiederaufbauarbeiten hätten rund CHF 741'752.56 betragen, wovon ein substanzieller Teil von der A._____ AG zu tragen sei, da sie diverse Ursachen gesetzt habe, die zur Hangrutschung beigetragen hätten. Die Böschungssicherung sei Voraussetzung für die Betriebswiedereröffnung und somit einzig im Interessen der A._____ AG gewesen, weshalb es angebracht sei, einen Teil der Kosten für die Wiederherstellung der Steinmauer als Vormauerung sowie der damit zusammenhängenden Strassenverbreiterung (Gesamtkosten von CHF 988'000.00) auf sie abzuwälzen, zumal das fragliche Gebiet im Bereich des UNESCO- Weltkulturerbes sei und die C._____ nach dem Hangrutsch weniger breit sei. Die

3 / 27 Parteien konnten sich in der Folge nicht einigen; die A._____ AG lehnte den Vergleichsvorschlag mit Schreiben vom 14. Juni 2023 ab. D.Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 teilte die Gemeinde der A._____ AG mit, dass sie ihr die Kosten für die Aufräum-, Abbruch-, Sicherungs- und Wiederaufbauarbeiten von CHF 788'891.33 (samt Zinsen) aufzuerlegen gedenke und räumte ihr die Möglichkeit ein, sich innert 14 Tagen dazu zu äussern. Dazu reichte die A._____ AG am 7. Februar 2024 eine Stellungnahme ein. E.Am 22. Januar 2024 reichte die Gemeinde ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt der Region D._____ ein und machte eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 850'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2021 geltend. F.Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 verpflichtete die Gemeinde die A._____ AG – wie angekündigt – zur Zahlung der von ihr in antizipierter Ersatzvornahme getragenen Kosten für die Aufräum-, Abbruch-, Sicherungs- und Wiederaufbauarbeiten auf der Parzelle Z.2._____ sowie an der Stützmauer der Parzelle Z.1._____ von CHF 788'891.33 zzgl. 5 % Zins seit 22. Februar 2021. Zusätzlich auferlegte sie der A._____ AG die Rechtsberatungskosten von pauschal CHF 9'000.00 als Verfahrenskosten. G.Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. März 2024 Beschwerde beim ehemaligen Verwaltungsgericht (heute: Obergericht) des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, eventualiter auf deren Aufhebung; in prozessualer Hinsicht verlangte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde. Sie machte im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung sei infolge Unzuständigkeit der Gemeinde nichtig. Die Beurteilung der Schadenersatzforderung obliege dem Zivilgericht. Sollte die Verfügung als gültig betrachtet werden, wäre diese zunächst aus formellen Gründen infolge der (nicht heilbaren) Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin aufzuheben. Aufzuheben sei die angefochtene Verfügung auch wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen der Ersatzvornahme, wie des Erlasses einer Sachverfügung und der Androhung der Ersatzvornahme. Ebenfalls nicht erfüllt seien die Voraussetzungen einer antizipierten Ersatzvornahme. Zudem bestehe für deren Kostenüberbindung keine gesetzliche Grundlage. H.In der Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter

4 / 27 gesetzlicher Kostenfolge. Sie führte zusammenfassend aus, die angefochtene Verfügung sei nicht nichtig, sie habe keinerlei Verfahrensrechte verletzt und schliesslich seien die Voraussetzungen für die antizipierte Ersatzvornahme gegeben. Ebenso bestehe eine gesetzliche Grundlage für die Kostenüberbindung der getroffenen Massnahmen, die infolge der Hangrutschung vom 21./22. Februar 2021 erforderlich gewesen seien. I.In der Replik vom 27. Mai 2024 und Duplik vom 21. Juni 2024 vertieften die Parteien ihre Standpunkte und hielten an ihren Anträgen fest. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden fusioniert, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 14.09.2003; BR 110.100). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2025) beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen. 2.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend die Verfügung vom 15. Februar 2024, mit der die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin infolge der in antizipierter Ersatzvornahme nach dem Hangrutsch vom Februar 2021 auf Parzellen Z.2._____ und Z.1._____ durchgeführten Aufräum-, Abbruch-, Sicherungs- und Wiederaufbauarbeiten zur Zahlung von CHF 788'891.33 zzgl. 5 % Zins nebst Verfahrenskosten von CHF 9'000.00 verpflichtet hat. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Zuständigkeit des Obergerichts ist folglich gegeben. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 3.Vorab ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mangels Zuständigkeit nichtig ist.

5 / 27 3.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beantwortung der Frage der Entschädigung der im Zusammenhang mit dem Hangrutsch entstandenen Kosten obliege dem Zivilgericht. Für die angefochtene Verfügung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdegegnerin habe ja auch bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Schlichtungsgesuch eingereicht für eine Schadenersatzforderung betreffend dieselben Schadenspositionen wie in der angefochtenen Verfügung. Infolgedessen könne nicht mehr hoheitlich verfügt werden. 3.2.Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für den Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig war, zumal sie sich für ihre Forderung aus Ersatzvornahme auf öffentlich-rechtliche Normen stützt. Ob diese Normen tatsächlich eine gültige Rechtsgrundlage für die Kostenüberbindung darstellen, wird im materiellen Teil der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein. Der Einwand der Nichtigkeit ist deshalb abzuweisen. Im Übrigen steht die Rechtshängigkeit eines Zivilverfahrens dem Erlass einer Verfügung im Verwaltungsverfahren betreffend denselben Streitgegenstand nicht entgegen, handelt es sich doch dabei um zwei verschiedene Rechtsgebiete, weshalb sich hier keine Problematik einer doppelten bzw. anderweitigen Rechtshängigkeit stellt (Art. 1 lit. a i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. d, Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO [SR 272]). 4.In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 BV) infolge des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin. 4.1.Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin sie erstmals mit Schreiben vom 17. Januar 2024, sprich nach drei Jahren seit dem betreffenden Ereignis, über ein hängiges Verfahren betreffend Ersatzvornahme und Kostenüberbindung orientiert habe. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin sie daran gehindert, am Verfahren mitzuwirken. Vor der Ersatzvornahme habe sie nie die Möglichkeit gehabt, sich zur Sache zu äussern, den Sachverständigen Fragen zu stellen, Beweisanträge zu stellen, sich von Anfang an rechtlich vertreten zu lassen oder zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin mehrere Offerten für die durchgeführten Bauarbeiten eingeholt habe. Über die Absicht, ihr die Kosten der Sanierungsarbeiten zu überbinden, sei sie nie informiert worden. Im Gegenteil habe die Beschwerdegegnerin von Anfang an ausschliesslich von Schadenersatz gesprochen und sich auf die Haftungsnormen des Privatrechts berufen. Daher hätte die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht damit rechnen können, mit der Kostenüberbindung wegen Ersatzvornahme konfrontiert zu werden. Ausserdem

6 / 27 habe die Beschwerdegegnerin immer nur eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin (im Umfang von 50 %) erwähnt, wohingegen durch die angefochtene Verfügung versucht werde, ihr sämtliche Kosten für die Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten aufzuerlegen. Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf eine summarische und pauschale Darstellung der Schadenspositionen beschränkt, ohne im Einzelnen anzugeben, auf welche Arbeiten sie sich beziehe. 4.2.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 IV 99 E. 3.1 je m.H.). 4.2.2. Zu den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns gehört unter anderem die Verpflichtung der staatlichen Organe, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 BV). Art. 9 BV statuiert einen Anspruch des Einzelnen, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben bestimmt ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen

7 / 27 begründendes Verhalten der Behörden. Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden können nach dem Vertrauensschutz Rechtswirkungen entfalten, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; 121 II 473 E. 2c m.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2014, 2C_113/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.2). 4.3.Die Beschwerdeführerin wusste seit dem Ereignis vom 21./22. Februar 2021, dass die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Massnahmen traf (vgl. act. C.8). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr von Anfang an mit, dass sie sie als Mitverursacherin an den Kosten der Räumungs- und Sicherungsarbeiten beteiligen wolle, wie aus den Vergleichsbemühungen hervorgeht (vgl. act. B.10, S. 2 und 4; act. C.11). Da Vergleichsbemühungen stattfanden, ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Mitteilung vom 17. Januar 2024 (act. C.2) ein entsprechendes Verfahren einleitete. Dass sie sich dabei auf öffentlich-rechtliche Normen stützte – entgegen der vorherigen Ankündigung (in der jedoch nur "primär" von Grundeigentümerhaftung und Werkeigentümerhaftung die Rede war) –, stellt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Verbots widersprüchlichen Verhaltens dar. Sodann wurde dem Schreiben vom 17. Januar 2024 eine Kostenzusammenstellung der ausgeführten Arbeiten beigelegt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, auf der Gemeindekanzlei Einsicht in die dazugehörigen (zahlreichen) Rechnungsbelege zu nehmen. Ausserdem ist an der durchaus rechtsgenüglichen Begründung in der angefochtenen Verfügung nichts auszusetzen. Dass schliesslich die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für eine Stellungnahme zur beabsichtigten Kostenüberbindung gewährte, die kürzer war als beantragt (7 statt 14 Tage und somit bis zum 7. Februar 2024 anstatt bis Ende Februar 2024), lag in ihrem Ermessen (vgl. Art. 9 Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Vorgeschichte eine Kostenbeteiligung zu erwarten hatte, genügte die gewährte Fristerstreckung von sieben Tagen dem Anspruch auf rechtliches Gehör.

8 / 27 4.4.Zum Beweisrecht ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin – wie nachfolgend noch gezeigt wird – im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme befugt war, die notwendigen Massnahmen infolge Dringlichkeit und/oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin zu treffen. Daraus ist mit der Beschwerdegegnerin zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit zur Überprüfung zu geben war, ob verschiedene Offerten für die durchgeführten Arbeiten eingeholt wurden. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Gemeindevermögen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Finanzhaushaltsgesetz [FHG; BR 710.100]) bereits gebietet, keine überteuerten Arbeiten zu vergeben. Letztlich kann die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Kosten auf dem Beschwerdeweg rügen. 4.5.Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdegegnerin von Anfang an klargestellt, dass sich die Beschwerdeführerin an den Kosten der vorgenommenen Massnahmen zu beteiligen habe. Ob eine Vertrauensgrundlage dadurch geschaffen wurde, dass die Beschwerdegegnerin eine Beteiligung und nicht – wie letztlich verfügt – eine vollständige Abwälzung ankündigt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn zum einen hat die Beschwerdeführerin infolge dieser Zusicherung keine nicht wiedergutzumachenden Dispositionen getätigt, und zum anderen ist die Beschwerde bezüglich der Kostenbeteiligung aus materiellen Gründen gutzuheissen, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Soweit ersichtlich hat die Beschwerdegegnerin auch nie erklärt, dass sie sich für die Durchsetzung ihrer geltend gemachten Ansprüche ausschliesslich auf privatrechtliche Haftungsnormen stützen werde. Eine solche Zusicherung wäre ohnehin nicht geeignet gewesen, bei der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Vertrauen zu erwecken und hätte auch kein Verhalten begründet, das im Widerspruch zu den schliesslich herangezogenen Rechtsgrundlagen steht, musste doch die Beschwerdeführerin mit einer (zumindest teilweisen) Kostenauferlegung rechnen, sei es auf privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Weg. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, sie verfüge für eine Entschädigung haftpflichtrechtlicher Natur über einen Versicherungsschutz, der aber bei einer öffentlich-rechtlichen Massnahme (bzw. Kostenüberwälzung) nicht greife, nicht genügend substantiiert und auch nicht nachgewiesen. Dazu sei angemerkt, dass hier eine "Haftung" der Beschwerdeführerin lediglich als Zustandsstörerin (analog einer Kausalhaftung im Privatrecht) in Frage kommt (s. unten E. 8.4). Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt nach dem Gesagten somit nicht vor.

9 / 27 5.Das Gericht hält sodann die Einholung eines Gerichtsgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung (dazu vgl. etwa BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.a. 136 I 229 E. 5.3 m.H.) für nicht notwendig, zumal das im Auftrag der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) erstellte Gutachten zur Ermittlung der Ursachen der E._____ AG vom 28. April 2021 (act. C.5, nachfolgend: Gutachten) – das sich seinerseits auch auf den nach der Rutschung erstellten geotechnischen Kurzbericht der F._____ AG vom 20. April 2021 (act. C.4) stützt – schlüssig und unparteiisch wirkt. Es ist zudem verständlich, dass die Gutachter die Folgen des Erdrutschs im hypothetischen Szenario (in dem angenommen wird, dass die Stützmauer der Beschwerdeführerin den heutigen Normen entsprach) nicht mit Sicherheit voraussagen konnten. Dem Umstand, dass der Schaden womöglich kleiner ausgefallen wäre, wenn die Stützmauer den heutigen Normen entsprochen hätte, wird insoweit hinreichend Rechnung getragen, als – wie nachfolgend unter E. 8 zu sehen sein wird – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde bei der Kostenaufteilung auch die Verantwortung der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen ist, zumal die Beschwerdegegnerin eine eigene Mitverantwortung – u.a. infolge der nach heutigen Standards ungenügenden Böschungsstandsicherheit der Mauer – bestätigt hat. Somit drängt sich die Anordnung eines Gerichtsgutachtens, um bestenfalls eine klarere Antwort zum erwähnten hypothetischen Szenario zu bekommen, nicht auf. Darüber hinaus ist es – wie nachfolgend unter E. 9 noch gezeigt wird – auch nicht nötig, ein Gerichtsgutachten anzuordnen, um festzustellen, welche Arbeiten erforderlich waren. 6.Des Weiteren ist der Editionsantrag der Beschwerdeführerin, es seien von der Beschwerdegegnerin, eventualiter von der Allianz Versicherung, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit Zahlungen seitens der Versicherung an die Beschwerdegegnerin aus dem gegenständlichen Ereignis zu edieren, abzuweisen. Hier geht es nämlich um das Aussenverhältnis und sinngemäss um eine "Haftung" der Beschwerdeführerin in (unechter) Solidarität mit allfälligen Versicherungen (der Beschwerdegegnerin und/oder der Beschwerdeführerin), die aus Vertrag haften. Da die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend noch dargelegt wird, als Zustandsstörerin für eine Kostenübernahme in Frage kommt, ist sie einer Haftpflichtigen aus Kausalhaftung (Art. 679 ZGB und/oder 58 OR) gleichzusetzen, die allenfalls im hier nicht streitgegenständlichen Innenverhältnis Rückgriff auf Haftpflichtige aus Vertrag nehmen kann (vgl. sinngemäss Art. 51 und 50 OR; BGE 137 III 352 E. 4). Selbstverständlich kann sich aber die Beschwerdegegnerin durch die Solidarität nicht bereichern (keine Kumulation der Ansprüche).

10 / 27 7.In materieller Hinsicht ist fraglich und zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin für die Kostenüberbindung auf die Beschwerdeführerin auf die Figur der antizipierten Ersatzvornahme berufen kann. 7.1.1. Ersatzvornahme bedeutet, dass die pflichtwidrig verweigerte Handlung eines Verfügungsadressaten auf Kosten des Verpflichteten durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten verrichtet wird. Dadurch wird die primäre Realleistungspflicht umgewandelt in zwei sekundäre Pflichten, nämlich: 1. in die Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme und 2. in die Pflicht zur Bezahlung der Kosten, die dem Gemeinwesen durch die Ersatzvornahme entstehen. Der (ordentlichen) Ersatzvornahme muss in der Regel eine Androhung unter Einräumung einer den Umständen angemessenen Erfüllungsfrist vorangehen. Damit soll dem Bürger ermöglicht werden, die amtliche Vollstreckung im letzten Moment noch abzuwenden. Androhung und Erfüllungsfrist können entfallen, wenn Gefahr im Verzug ist oder von vornherein klar erscheint, dass der Schuldner nicht willens oder nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Von antizipierter Ersatzvornahme – die vor allem im Bereich des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, von Bedeutung ist – spricht man hingegen, wenn die Behörde ohne vorgängige Sachverfügung und ohne Androhung Massnahmen zum Schutz des unmittelbar bedrohten oder zur Wiederherstellung des bereits gestörten gesetzmässigen Zustands ergreift (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 906-909 m.H.; GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2022, Rz. 573). 7.1.2. Die Behörde kann die Ersatzvornahme selbst vornehmen oder einen Dritten mit der Ersatzvornahme beauftragen. Die Erfüllung durch einen Dritten begründet zwei Rechtsverhältnisse: Eines zwischen dem Staat und dem Verpflichteten und eines zwischen dem Staat und dem Dritten. Das erste Rechtsverhältnis zwischen Staat und Verpflichtetem fällt unter das öffentliche Recht. Der Verpflichtete hat dem Staat die Kosten des Dritten zu erstatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2023 vom 26. November 2024 E. 5.2 m.H.). 7.1.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Kostenerstattung im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme (zu deren Voraussetzungen s. unten E. 7.5) grundsätzlich auch ohne besondere gesetzliche Grundlage zulässig (vgl. BGE 105 Ib 343 E. 4, kritisch dazu ACKERMANN SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Zürich 2000, S. 159 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.517/1999 vom 7. November 2000 E. 3d/cc betreffend einen Fall einer ordentlichen Ersatzvornahme). In der neueren Lehre wird die Figur der antizipierten Ersatzvornahme kritisiert, weil damit das Legalitätsprinzip

11 / 27 umgangen werde. Sie habe früher dazu gedient, einen Rechtsgrund zu schaffen, um die (hohen) Kosten, die dem Staat aus der Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes entstehen können, den Privaten zu überbinden, und zwar in jenen Fällen, in denen das Prozedere der ordentlichen Ersatzvornahme wegen akuter Gefahr nicht eingehalten werden konnte und das Spezialgesetz die Kostenfrage nicht regelte. Oftmals fehlte die an sich erforderliche gesetzliche Grundlage für eine solche Kostenüberbindung. Richtig besehen gehe es folglich nicht um die Vollstreckung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, sondern um deren Begründung. Mittlerweile sieht die einschlägige Gesetzgebung fast durchwegs vor, dass die behördliche Behebung von Störfällen auf Kosten des Verursachers geht (vgl. z.B. Art. 59 USG [SR 814.01]; Art. 54 GSchG [SR 814.20]; Art. 137 Polizeigesetz des Kantons Bern [BSG 551.1]). Insofern hat sich das Problem entschärft. Einigen Autoren zufolge wäre es an der Zeit, die missverständliche Rede von der "antizipierten Ersatzvornahme" aufzugeben (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 911; GÄCHTER/EGLI, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 41 N 21 m.H.). Gemäss Lehre bildet die antizipierte Ersatzvornahme gar keine Massnahme des Verwaltungszwangs, sondern sie gehört zur Kategorie des unmittelbaren Vollzugs. Wann ein unmittelbarer Vollzug des Verwaltungsrechts zulässig ist, bestimmt sich grundsätzlich, wenn auch nicht durchwegs, in Anlehnung an die polizeiliche Generalklausel und gegen wen die Behörden dabei vorzugehen haben, folgt aus dem Störerprinzip. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach dem Verursacherprinzip. Nach mehrheitlicher Auffassung in der Lehre bedarf die Kostentragungspflicht einer besonderen gesetzlichen Grundlage; denn anders als bei der ordentlichen Ersatzvornahme sei diese nicht bereits mittelbar in einer zunächst bestehenden und später umgewandelten Realleistungspflicht enthalten (vgl. unter vielen TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 910 f. m.H.; GRIFFEL, a.a.O., Rz. 577; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1475 ff.; WYSS, Sicherheitskosten bei Fussball- und Eishockeyspielen: - Eine Studie zu den Kostentragungspflichten am Beispiel der Stadt Bern, in: BVR 2011 S. 49, 61 f.; OGG, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre Rechtsgrundlagen, in: ZStöR 2002, S. 187 f.; HUSMANN, Demokratiefeindliche Polizeikostenüberwälzung, in: Sicherheit & Recht 3/2015, S. 149 f.; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00342 vom 7. November 2013 E. 4.2 ff. m.w.H., wonach die Kostenüberwälzung bei einer antizipierten Ersatzvornahme ebenfalls [wie bei der ordentlichen Ersatzvornahme] einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe); anderer Meinung betreffend Kostenüberwälzung: WALDMANN/WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2019, Kap. 6 Rz. 24 f. m.H., wonach die antizipierte Ersatzvornahme keiner besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf, wobei diese Rechtsfigur mit der

12 / 27 inzwischen erfolgten Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Kostenüberwälzung weitgehend obsolet geworden sei; JAAG, in: Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 30 N 32 m.H., wonach Handlungen im Rahmen des unmittelbaren Gesetzesvollzugs sowie die anschliessende Kostenüberwälzung zwar grundsätzlich einer expliziten gesetzlichen Grundlage bedürfen, ausnahmsweise aber auch die polizeiliche Generalklausel herangezogen werden könne; VONTOBEL, Die gesetzliche Grundlage für verwaltungsrechtliche Sanktionen, in: ZfR 2017, S. 126; LEUTERT, Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, Zürich 2005, S. 143-147, der danach unterscheidet, ob zeitliche Dringlichkeit vorliegt [dann sei für die Kostenübertragung keine gesetzliche Grundlage nötig] und ob den Störern die rechtlichen und sachlichen Mittel zur Störungsbeseitigung fehlen [dann müsse das Instrument des unmittelbaren Vollzugs zur Anwendung gelangen und zur Kostenübertragung auf die Störer bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage]). 7.2.Im vorliegenden Fall lag für die von der Beschwerdegegnerin nach dem Hangrutsch angeordneten Massnahmen keine Sachverfügung vor, weshalb auch für die danach verfügte Kostenauflage die Anwendung des Instituts der antizipierten Ersatzvornahme in Frage kommt. 7.3.Als gesetzliche Grundlage für die Kostenüberbindung infolge der antizipierten Ersatzvornahme nennt die Beschwerdegegnerin Art. 79 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 94 Abs. 4 (recte: 3) KRG (BR 801.100) i.V.m. Art. 81 Abs. 3 VRG und Art. 6 des kommunalen Polizeigesetzes (PolG), die nachfolgend wiedergegeben werden: Bauten und Anlagen haben den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften der Arbeits-, Energie-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen (Art. 79 Abs. 1 KRG). Bauten und Anlagen haben den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden (Art. 79 Abs. 2 KRG). Gefährdet eine Baute oder Anlage Menschen oder Tiere, oder werden Menschen oder Tiere durch die Benützung gefährdeter Bauten oder Anlagen einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, verpflichtet die kommunale Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die kommunale Baubehörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen (Art. 79 Abs. 4 KRG). Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt sowohl den Eigentümerinnen oder Eigentümern als auch Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen

13 / 27 Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen (Art. 94 Abs. 3 KRG). Entscheide werden u.a. durch Ersatzvornahme auf Kosten der Verpflichteten vollstreckt, wobei die Kosten durch besonderen Entscheid festzusetzen sind (Art. 81 Abs. 1 lit. b VRG). Bevor die Behörde die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, ist der verpflichteten Person eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen im Falle der Verweigerung. Auf diese Fristansetzung darf nur verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 81 Abs. 3 VRG; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VwVG [SR 172.021]). Gemäss der auch im kommunalen Recht normierten polizeilichen Generalklausel treffen die Polizeiorgane im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um schwere, unmittelbar drohende Gefahren oder eintretende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren (Art. 6 PolG). 7.4.Folgt man der oben geschilderten Auffassung der Mehrheit der Lehre bedarf es für die Kostenüberwälzung infolge einer antizipierten Ersatzvornahme einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Die obgenannten Bestimmungen in Art. 79 Abs. 4 und Art. 94 Abs. 3 KRG sowie Art. 81 Abs. 3 VRG setzen vor Anordnung einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme eine Sachverfügung voraus (Vollstreckung einer Verfügung), während die polizeiliche Generalklausel zwar eine Duldungspflicht infolge Massnahmen ohne Sachverfügung, jedoch keine gesetzliche Grundlage für deren Kostenauflage enthält. Die kombinierte Anwendung dieser Bestimmungen (Art. 79 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 94 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 VRG und Art. 6 PolG) für eine Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführerin für die nach dem Hangrutsch in antizipierter Ersatzvornahme getroffenen Massnahmen erscheint daher fraglich. Anders als etwa im dem Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 603 2019 171 vom 29. Oktober 2020 zugrunde liegenden Fall besteht im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der durch den Hangrutsch betroffenen, kommunalen Strassenparzelle keine besondere gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage infolge antizipierter Ersatzvornahme (vgl. vorgenanntes Urteil, E. 3: In jenem Fall sah das kantonale Strassengesetz u.a. vor, dass in dringenden Fällen oder bei Untätigkeit des Verantwortlichen der Staat oder die Gemeinde von Amtes wegen auf Kosten des Fehlbaren handelt [vgl. Art. 105 und 126a f. des alten, freiburgischen Strassengesetzes [SGF 741.1]). Insoweit wird die Auffassung der Beschwerdeführerin bestätigt, dass hier eine besondere gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung fehlt. Doch gestützt auf die zwar alte, aber für das streitberufene Gericht immer noch massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Kostenauflage infolge antizipierter Ersatzvornahme auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage möglich (vgl. BGE 105 Ib 343 E. 4). Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht ausserhalb des Umweltrechts, wo

14 / 27 entsprechende gesetzliche Grundlagen für die Kostenüberwälzung bestehen (vgl. statt vieler BGE 144 II 454 E. 6.2), im BGE 127 I 60 (betreffend Kostentragungsregelung für polizeiliche Verkehrsregelungseinsätze) indirekt zur antizipierten Ersatzvornahme geäussert. Dabei ging es aber um die Erhebung von Abgaben und das dabei geltende Legalitätsprinzip (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz). Hier geht es hingegen um eine Kostenauflage gestützt auf die – im genannten BGE im Übrigen nicht ausdrücklich thematisierte – gesetzlich nicht vorgesehene Figur der antizipierten Ersatzvornahme. Insofern kann das streitberufene Gericht die im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00342 vom 7. November 2013 E. 4.2 vertretene Ansicht nicht teilen, wonach im BGE 127 I 60 E. 3 festgestellt worden sei, dass es für eine Kostenauflage infolge antizipierter Ersatzvornahme eines formellen Gesetzes bedürfe. Auch wurde im Urteil 1C_386/2019 vom 28. April 2020 betreffend eine Kostenauflage infolge archäologischer Notgrabung die Figur der antizipierten Ersatzvornahme vom Bundesgericht nicht vertieft bzw. nicht festgestellt, dass diese und deren Kostenüberbindung einer besonderen Rechtsgrundlage bedürfen (obschon im konkreten Fall eine einschlägige Norm dafür vorlag). Nach Ansicht des streitberufenen Obergerichts obliegt es somit allenfalls dem Bundesgericht, sich über die Kritik in der Lehre bezüglich des Instituts der antizipierten Ersatzvornahme und der eventuellen Erforderlichkeit einer besonderen gesetzlichen Grundlage für eine entsprechende Kostenauflage und mithin darüber, ob die (alte) Figur der antizipierten Ersatzvornahme aufzugeben ist oder nicht, zu äussern. Wie nachstehend gezeigt wird, durfte die Beschwerdegegnerin in antizipierter Ersatzvornahme gestützt auf die polizeiliche Generalklausel die Massnahmen ergreifen, welche zum Schutz und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes nötig waren. Daraus ergibt sich die Pflicht der Beschwerdeführerin als Störerin bzw. Verursacherin zur Kostenübernahme. 7.5.Werden in antizipierter Ersatzvornahme (ohne vorgängige Sachverfügung) Massnahmen zum Schutz des unmittelbar bedrohten oder zur Wiederherstellung des bereits gestörten gesetzmässigen Zustands ergriffen, muss Gefahr im Verzug sein oder von vornherein feststehen, dass der Störer nicht in der Lage ist, die nötigen Vorkehrungen selbst zu treffen oder zu veranlassen (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 909; GRIFFEL, a.a.O., Rz. 574; BGE 105 Ib 343 E. 4b f.; 94 I 403 E. 3; PVG 1994 Nr. 22 E. 2.; vgl. auch – im Gegensatz zur antizipierten Ersatzvornahme [ohne Sachverfügung] i.S.v. unmittelbarem Vollzug – die Voraussetzungen für die ordentliche Ersatzvornahme ohne Androhung, die auch als antizipierte Ersatzvornahme bezeichnet wird und nur zulässig ist, wenn Gefahr

15 / 27 im Verzug ist oder wenn feststeht, dass der Pflichtige das Gebotene innert vernünftiger Frist nicht selbst vornehmen kann [vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 81 Abs. 3 VRG und 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 41 Abs. 3 VwVG; Urteile des Bundesgerichts 1A.60/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 3b/aa, 1P. 242/1997 vom 23. Juni 1997 E. 1b publiziert in ZBl 99/1998, S. 138 ff.]). Die Voraussetzungen der antizipierten Ersatzvornahme entsprechen damit im Wesentlichen denjenigen, die auch für die Anwendung der polizeilichen Generalklausel gelten (zur polizeilichen Generalklausel s. etwa BGE 147 I 161 E. 5 m.H.; die antizipierte Ersatzvornahme soll demnach nur zur Anwendung gelangen, wenn eine Störung unmittelbar beseitigt werden muss und eine Störungsbeseitigung durch den Störer nicht innert nützlicher Frist zu erwarten ist [vgl. etwa LEUTERT, a.a.O., S. 146 f. m.H.; vgl. auch Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz C. 17.1 RRB Nr. 1543/2003 vom 25. November 2003 E. 9 ff. publiziert in ZBl 105/2004 S. 536 ff.; LGVE 2015 IV Nr. 12, E. 7.3; JAAG, a.a.O., § 30 N 29, der aber im Fall, dass dem Pflichtigen von vornherein die rechtlichen oder tatsächlichen Mittel fehlen, um der behördlichen Anordnung oder der gesetzlichen Pflicht innert vernünftiger Frist nachzukommen, jedoch keine zeitliche Dringlichkeit besteht, verlangt, dass eine Sachverfügung erlassen wird und eine Androhung erfolgt, damit der Pflichtige allenfalls selber Vorschläge über die Art der Durchführung der Vollstreckung machen oder Personen seines Vertrauens damit beauftragen kann. Zudem soll ihm die Androhung ermöglichen, durch geeignete Vorkehren Schaden zu vermeiden). In Anlehnung an die Kritik am erweiterten Begriff der Ersatzvornahme hat auch das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden grundsätzlich entschieden, dass die antizipierte Ersatzvornahme, sofern eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, nicht auf eine Gesetzesbestimmung abgestützt werden kann, welche bloss die Ersatzvornahme zum Gegenstand hat. Die antizipierte Ersatzvornahme darf in diesen Fällen lediglich unter den Voraussetzungen der Anwendbarkeit des ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes der polizeilichen Generalklausel erfolgen, also im Falle einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. PVG 1994 Nr. 22 E. 2). 7.6.Die Beschwerdeführerin wendet ein, die antizipierte Ersatzvornahme setze voraus, dass der Störer den rechtswidrigen Zustand selbst verursacht habe. Die Bauten auf der Parzelle Z.2._____ der Beschwerdeführerin seien baukonform gewesen, die Hangmauer der Beschwerdegegnerin auf Parzelle Z.1._____ gemäss Gutachten hingegen nicht. Mit dieser Argumentation übersieht sie aber, dass Störer nicht nur der Verhaltens- oder Handlungsstörer sein kann, sondern auch der Zustandsstörer – also derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. statt vieler BGE 139

16 / 27 II 106 E. 3.1.1 ff.). Die Beschwerdeführerin – als Eigentümerin der Parzelle Z.2., worauf der Anriss für den Hangrutsch entstand (vgl. Gutachten, S. 10, Anhang 2, act. C.5) und damit als Zustandsstörerin – kommt als Adressatin der antizipierten Ersatzvornahme auch für eine daraus folgende Kostentragungspflicht als potentielle Verursacherin in Frage. 7.7.Gemäss der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall das Erfordernis der zeitlichen Dringlichkeit (bzw. Gefahr im Verzug) offensichtlich nicht gegeben. 7.7.1. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Beurteilungen durch die Gutachter sieben Wochen bzw. über zwei Monate nach der Hangrutschung erfolgt seien. In den Gutachten werde mit keinem Wort die Dringlichkeit zur Ergreifung von Massnahmen erwähnt. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin im Verlauf der zwei Jahre nach der Hangrutschung die Bauarbeiten (im Rahmen eines langfristigen Sanierungskonzepts) durchführen lassen. Ihre Parzelle Z.2. sei schon am 5. Juni 2021 durch die Beschwerdegegnerin vollständig für die Nutzung freigegeben worden, während sich die angeblichen, dringlichen Massnahmen der Beschwerdegegnerin noch bis Ende 2022 hingezogen hätten. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine provisorische Hangsicherung nicht ausgereicht hätte. Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, vorliegend habe eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von Passanten der B._____ (Parzelle Z.1.) und Personen auf der Parzelle Z.2. bestanden, da jederzeit mit einer weiteren Hangrutschung habe gerechnet werden müssen und die Sicherheit für die Gebäude auf der Parzelle Z.2._____ nicht gegeben gewesen sei. Zusätzlich hätten durch die anhaltende Gefährdungslage auch weitere Sachschäden gedroht. Bevor die Ursachen hätten geklärt und gefunden und entsprechende Sanierungsmassnahmen erarbeitet und umgesetzt werden können, hätten dringende Sicherungsmassnahmen getroffen werden müssen, um den Hang provisorisch zu stabilisieren und weitere Erdrutsche zu verhindern. Um die Sicherheit für die erwähnten Rechtsgüter wiederherzustellen, hätten sich die Sicherungsmassnahmen nicht in einer provisorischen Hangsicherung erschöpfen können, sondern es habe zwingend eine künftige Stabilisierung des Hanges erreicht werden müssen. Dies habe die Erarbeitung und Umsetzung eines langfristigen Sanierungskonzepts erforderlich gemacht. Mithin habe der Hang nach den ersten Massnahmen zur kurzfristigen Hangsicherung, und nachdem die Parzelle Z.2._____ wieder habe betreten werden können, sowohl für die genannte Parzelle selbst als auch für die darunterliegende Parzelle Z.1._____ der Beschwerdegegnerin dauerhaft gegen einen erneuten Hangrutsch gesichert

17 / 27 werden müssen. Die beigezogenen externen Geologen und Ingenieure hätten im Auftrag der Beschwerdegegnerin die erforderlichen Sanierungsmassnahmen ausgearbeitet, für die die Beschwerdegegnerin in Vorleistung getreten sei. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge alle erforderlichen Massnahmen ausführen lassen, damit die Hangstabilität und die Stabilität der Parzelle Z.2._____ sowie der darauf stehenden Gebäude künftig gesichert gewesen seien. Diese Massnahmen fielen – auch wenn sie sich über mehrere Monate hingezogen hätten – ebenfalls unter das Erfordernis von "Gefahr im Verzug" bzw. Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung von Polizeigütern, da diese – ebenso wie die provisorischen Hangsicherungsmassnahmen – der Verhütung von künftig drohenden Erdrutschen und somit der Verhütung von Gefahren für Leib und Leben von Passanten und Personen auf und unter Parzelle Z.2._____ und Z.1._____ dienten. Denn ohne die durchgeführten Hangstabilisierungsmassnahmen wäre weder für die Parzelle Z.2._____ und die darauf befindlichen Gebäude noch für die darunterliegende Strassenparzelle Z.1._____ der Beschwerdegegnerin und damit für die Öffentlichkeit genügende Sicherheit vor weiteren, unmittelbar eintretenden Gefahren geschaffen worden. Die Gefährdungslage habe auch nach der Hangrutschung fortbestanden. Da zeitliche Dringlichkeit und unmittelbare Gefahr vorgelegen hätten und die Beschwerdeführerin überdies zum vornherein faktisch gar nicht in der Lage gewesen sei, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, habe sich die Beschwerdegegnerin ohne vorgängige Wiederherstellungsverfügung um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gekümmert. 7.7.2. Das Gericht kann der Begründung der Beschwerdegegnerin zustimmen. Die lange Dauer der durchgeführten Arbeiten bis Ende 2022 (vgl. Kopie Kostenzusammenstellung durchgeführte Arbeiten Werk 13 A vom 17.01.2024, act. C.6) heisst noch nicht, dass im betroffenen Bereich nach den provisorischen Sicherungsmassnahmen keine Dringlichkeit bzw. Gefahr mehr bestand. Gemäss der plausiblen Erklärung der Beschwerdegegnerin dienten auch die Arbeiten, die nach Aufhebung des am 19. April 2021 angeordneten Nutzungs- und Betretungsverbots per 5. Juni 2021 (vgl. act. C.8 und act. C.9) auf Parzelle Z.2._____ und Z.1._____ durchgeführt wurden, der dauerhaften Stabilisierung des Hanges und mithin der Verhütung von künftig drohender Erdrutschen und schliesslich der Sicherheit für die Benutzer der betreffenden, kommunalen Strassenparzelle sowie der oberhalb liegenden Parzelle der Beschwerdeführerin. Insofern kann das Kriterium "Gefahr im Verzug" bejaht werden. 7.8.Die Beschwerdeführerin kritisiert des Weiteren die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Unfähigkeit ihrerseits, die erforderlichen

18 / 27 Sicherungsmassnahmen selbst durchzuführen bzw. zu veranlassen. Die Beschwerdegegnerin habe ja auch Spezialisten beiziehen müssen und habe die entsprechenden Arbeiten nicht selbst ausführen können. Es erhelle somit nicht, warum dies für die Beschwerdeführerin nicht ebenfalls möglich gewesen wäre. Dem ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angesichts der komplexen Abklärungen und Arbeiten, die sich aufgedrängt haben, nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Massnahmen – insbesondere im betroffenen, öffentlichen Bereich der Gemeindestrasse – selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, zumal sie eine juristische Person ist, die ein Restaurant betreibt und nicht über die nötigen spezifischen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Somit ist neben dem Kriterium "Gefahr im Verzug" auch das nicht kumulativ, sondern alternativ erforderliche Kriterium der "faktischen Unmöglichkeit" (innert nützlicher Frist) zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen erfüllt. 7.9.In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für eine antizipierte Ersatzvornahme daher grundsätzlich erfüllt. 8.Nun ist zu klären, ob die damit verbundenen Kosten – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt – ausschliesslich der Beschwerdeführerin auferlegt werden durften. 8.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Hangrutsch durch eine Mehrzahl von Ursachen verursacht worden sei. Die Kosten hätten dementsprechend aufgeteilt werden müssen. Sie wendet insbesondere ein, zu den Hauptursachen gehöre die Instabilität der in den 1920er Jahren gebauten und nicht ausreichend instandgehaltenen Stützmauer der Beschwerdegegnerin. Auch habe eine übermässige Schneelast zur Hangrutschung geführt. Die Beschwerdeführerin habe eine Vereinbarung für die Schneeräumung ihrer Parkplätze gehabt. Die Beschwerdegegnerin sei dafür verantwortlich, dass der Schnee nicht weggebracht, sondern auf den Anhang geschüttet worden sei. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, im Gutachten seien keine Hauptursachen genannt worden, sondern die von den Gutachtern aufgezählten (sieben) Ursachen hätten zusammengespielt, wobei vier davon den Bautätigkeiten, Bauten und Nutzen durch die Beschwerdeführerin zuzuschreiben seien. 8.2.Die Kostenauflage erfolgt nach den Regeln, wie sie für die Haftungskonkurrenz zwischen Störern entwickelt wurden. Obschon der Begriff des Störers entwickelt wurde, um zu bezeichnen, wer polizeirechtlich verpflichtet ist, eine Gefahr oder Störung zu verhindern oder zu beseitigen, wird daran auch

19 / 27 angeknüpft, wenn zu bestimmen ist, wer die Kosten für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu tragen hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dabei für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind. Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt. Danach kommen als polizeirechtlich erhebliche Ursachen nur solche Handlungen in Betracht, die bereits selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus. Verhaltensstörer in diesem Sinn ist deshalb nur jemand, dessen Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt hat. Beim Zustandsstörer muss dementsprechend die Sache selber unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet haben. Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (vgl. BGE 139 II 106 E. 3; 131 II 743 E. 3; 114 Ib 44 E. 2a; 102 Ib 203 E. 5; 101 Ib 410 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4; JAAG/HÄGGI, in: VwVG-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 N 22 m.H.). Nach der Adäquanz hat ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3 m.H.). 8.3.Im vorliegenden Fall haben gemäss "Versagensmodell 1" des Gutachtens die Schneebelastung und die Schneeschmelze den Rutsch definitiv ausgelöst, nachdem die steile und ungenügend geprüfte Böschung im Laufe der Jahre zunächst angeschnitten, nicht genügend gesichert und später immer stärker belastet worden sei. Die Gutachter erachten das Eindringen von Meteorwasser mit dem Abfluss auf der Schichtgrenze (dadurch Herabsetzung der Scherfestigkeit) als massgebenden Auslöser (vgl. Gutachten, S. 10 und Anhang 2, act. C.5). Im Gutachten sind verschiedene Ursachen (Einflussfaktoren auf die Hangstabilität) aufgelistet. Die chronologisch erste Ursache sei der Anschnitt des natürlichen

20 / 27 Hanges und die Erstellung der Wandmauer vermutlich in den 1920er Jahren. Dadurch sei ein erster massgeblicher Eingriff in den natürlichen Untergrund erfolgt. Zudem sei aufgrund der Bauweise der Wandmauer davon auszugehen, dass sie aus heutiger Sicht keine genügende Böschungsstandsicherheit nach aktueller SIA- Norm 267 aufgewiesen habe. Die Sicherheit habe jedoch gegen einen Böschungsrutsch genügt. Eine deutliche Verwitterung/Alterung der Mauer sei nicht erkennbar. Als weitere Ursachen erwähnen die Gutachter die Erstellung des Holzkastens auf der Mauerkrone 2003, das Entfernen der Gehölze und Grasvegetation nach 2013, die Erstellung der Kiesterrasse mit Winkelelementen 2018/2019 sowie das in diesem Bereich in den Untergrund eindringende Meteorwasser, die Erstellung der Holzbaracke/Materiallager 2019 und der aus der Parkplatzräumung im Bereich der Terrasse, der Bauten und des Hanges abgelagerte Schnee im Januar 2021. Mit dem Erstellen der Winkelelemente und deren Hinterfüllung zur Bildung der Kiesterrasse sowie mit dem dafür notwendigen Entfernen der Vegetation sei laut Gutachtern die natürliche Verzahnung des Bodens mit den Wurzeln reduziert sowie eine geringe Zusatzlast aufgebracht worden. Zusätzlich sei das Eindringen von Meteorwasser in den Hanguntergrund im Bereich der ebenen und gut durchlässigen Kiesterrasse unterstützt worden. Diese Eingriffe hätten sich ungünstig auf die Standsicherheit der untiefen Gleitfugen ausgewirkt. Durch die anschliessende Errichtung der Schuppen und Nutzung als Materiallager seien zusätzliche Lasten entstanden, welche unzureichend tief an den Baugrund abgegeben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe höchstwahrscheinlich annähernd ein labiles Gleichgewicht komplett ohne Sicherheit bestanden. Als andere Ursachen nennen die Gutachter die überdurchschnittlichen Niederschläge mit rascher Bildung einer Schneedecke im Januar 2021 (Zusatzlast) sowie die Tauwetterphasen im Februar 2021 mit heftiger Schneeschmelze und Eindringen von grösseren Mengen an Schmelzwasser in den Hang (Reduktion der Schereigenschaft des Untergrundes). So habe schliesslich die aussergewöhnliche Schneelast aus Niederschlag und Ablagerung zusammen mit dem anschliessenden Eindringen von Schmelzwasser in den Untergrund zu dem Bruch geführt. Der Bruch sei oberflächennah und etwa hangparallel im durchnässten Übergangsbereich zwischen dem aufgelockerten Bachschutt und dem dicht gelagerten Bachschutt erfolgt (vgl. Gutachten, S. 5-6, 8-11 und Anhang 2, act. C.5). Die Gutachter haben zudem ein alternatives Versagensmodell entwickelt, bei dem die Wirkung der Annahme einer innerlich stabilen Stützmauer untersucht wurde ("Versagensmodell 2"): Hätte die Mauer ausreichenden Widerstand geboten, wäre die Rutschmasse direkt über die Mauerkrone gelaufen. Allerdings könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden, ob dieses Versagensmodell

21 / 27 2 eingetreten wäre oder die Scherfestigkeit in der Gleitfläche einen Bruch noch knapp verhindert hätte. Sicherlich sei jedoch die normative Sicherheit des oberen Böschungsbereiches auch für den Fall einer stabilen Mauer ungenügend (vgl. Gutachten, S. 10 und Anhang 2). 8.4.Gestützt auf das Gutachten kann somit festgehalten werden, dass hier verschiedene (Teil-)Ursachen den Schaden bewirkt haben. So hat die Beschwerdeführerin durch Massnahmen auf ihrem Grundstück (Rodung, Erstellung von Bauten, Schneeablagerung und Wasserableitung) die Schereigenschaft des Untergrundes reduziert und Zusatzlasten geschaffen, die die hangabwärts treibenden Kräfte erhöht haben. Die ungenügende Sicherheit des oberen Böschungsbereiches hat somit sie zu verantworten (vgl. Art. 79 Abs. 2 KRG); dies ungeachtet der von der Beschwerdegegnerin erteilten Baubewilligungen für die darauf erstellten Bauten und Anlagen (namentlich die Kiesterrasse mit Winkelelementen und die Holzbaracke, vgl. Baubescheid vom 18. Juni 2019 [act. B.9]; vgl. auch Art. 93 Abs. 2 KRG, wonach Kanton und Gemeinden durch die Bewilligung und Kontrolle von Bauten und Anlagen keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der ausgeführten Bauten und Anlagen übernehmen). Insoweit kann die Frage, ob die Bauten und Anlagen der Beschwerdeführerin selbst schon vor der Rutschung nicht standsicher waren, offengelassen werden. Der Anriss für den Hangrutsch entstand gemäss Gutachten auf dem Gelände der Parzelle Z.2._____ (vgl. Gutachten, S. 10, Anhang 2). Hingegen traf die Beschwerdegegnerin eine gewisse Verantwortlichkeit infolge des massgeblichen Eingriffs in den natürlichen Untergrund für die Erstellung ihrer Stützmauer, die zwar die Sicherheit gegen einen Böschungsrutsch [womit wohl gemeint ist: ohne die Einwirkungen der Beschwerdeführerin], jedoch keine genügende Böschungsstandsicherheit nach aktueller Norm aufwies, wobei bei ausreichendem Widerstand derselben "nur" ein Böschungsrutsch (ohne Mauersturz) oder möglicherweise sogar kein Hangrutsch zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich kam, als weitere Teilursache, ein Naturereignis (nämlich die heftige Schneeschmelze) hinzu. Dass hier verschiedene (Teil-)Ursachen zusammenwirkten, ist unbestritten. Die Beschwerdegegnerin anerkennt auch eine gewisse (Mit-)Verantwortlichkeit, nämlich hinsichtlich der den aktuellen SIA-Normen nicht genügenden Böschungsstandsicherheit ihrer teilweise eingestürzten Stützmauer und zum Teil in Bezug auf die Schneeablagerungen auf den Hang. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als hauptursächliche Verursacherin die Gesamtkosten zu tragen habe, zumal gemäss Gutachten die Sicherheit der Mauer gegen einen Böschungsrutsch genügt habe und die Schneeablagerung nicht in ihre alleinige Verantwortlichkeit falle. Diese Ansicht

22 / 27 kann nicht geteilt werden. Anhand der Ergebnisse der Gutachter ist keine unmittelbare Verhaltensursache für den Schaden ersichtlich. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin kann in der Erstellung der strittigen Bauten und Anlagen seitens der Beschwerdeführerin auf ihrer Parzelle keine unmittelbare Handlung im Sinne der oberwähnten Rechtsprechung erblickt werden. Diese Objekte (Kiesterrasse mit Winkelelementen und Holzbaracke) wurden von der Beschwerdegegnerin im Übrigen bewilligt (vgl. act. B.9). Es kann also nicht der Schluss gezogen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin unmittelbar die Gefahr für den Hangrutsch gesetzt hat. Hingegen steht fest, dass das betreffende Gelände unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet hat und somit ist die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin zu betrachten. Die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin wird aber durch die vorgenannte Mitverantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin gemildert. Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten nicht nach der subjektiven und objektiven Kausalbeteiligung vonseiten der Beschwerdeführerin aber auch ihrerseits aufgeteilt hat, hat sie ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt. Dass der Einwand betreffend die (unterbliebene) Kostenaufteilung erst mit der Replik klar zum Ausdruck gebracht wurde, spielt – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – im Übrigen keine Rolle. Die Beschwerde ist diesbezüglich demnach teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine rechtskonforme Kostenaufteilung vornimmt. 9.Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der getroffenen Massnahmen und mithin die daraus resultierenden Kosten und deren Berechnung. 9.1.Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten der antizipierten Ersatzvornahme setzen sich gemäss angefochtener Verfügung wie folgt zusammen (für die detaillierte Kostenzusammenstellung vgl. act. C.6 und für die einzelnen Rechnungsbelege act. C.12.1-12.43):

  • Absperrungen und Aufräumarbeiten im Perimeterbereich:CHF 110'483.65
  • Abbruch und Wiederaufbau kollabierte Stützmauer:CHF 235'941.95
  • Böschungsaufbau und -sicherung über neuer Stützmauer:CHF 59'323.70
  • Böschungssicherung hinter neuer Stützmauer:CHF 69'281.60
  • Sicherung der bestehenden Stützmauer:CHF 101'407.60
  • Nebenkosten prozentual aufgeteilt:CHF 212'452.83 Total:CHF 788'891.33 9.2.Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Ihr zufolge sprengten die durchgeführten Massnahmen bei Weitem den Rahmen dessen, was für eine allfällige erforderliche provisorische Sicherung des Hanges notwendig gewesen wäre. Es wären mildere

23 / 27 Massnahmen möglich gewesen. Die provisorischen Sofortmassnahmen oder auch nur die vorübergehende Sperrung der betroffenen kommunalen Strassenparzelle hätten ausgereicht. Die ihr überbundenen Kosten bezögen sich auf sämtliche Bauarbeiten, die im Nachgang der Hangrutschung auf dem Grundstück Z.1._____ der Beschwerdegegnerin realisiert worden seien. Dazu zählten insbesondere die Aufwendungen für die Schadensbehebung, wie der Abbruch und der Wiederaufbau der kollabierten Stützmauer als teurere, stabilere und normkonforme Betonmauer. Die von der Gemeinde ins Recht gelegten Rechnungen beträfen grösstenteils Arbeiten, die Monate oder sogar Jahre nach der Hangrutschung durchgeführt worden seien. Sämtliche ab dem 5. Juni 2021 – d.h. nach Freigabe ihres Grundstücks zur Weiterbenutzung – angefallenen Kosten dürften ihr mangels unmittelbarer Gefahr nicht im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme auferlegt werden. Auffällig sei bspw. insbesondere bei den Rechnungen der G._____ AG, dass ein erheblicher Aufwand u.a. in Zusammenhang mit dem Ausbaukonzept für die C._____ und mit dem Aufbau der Stützmauer entstanden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beizug der genannten Firma in diesem Ausmass überhaupt notwendig gewesen sei. Ferner hätten Rechtsvertretungskosten nichts mit den Kosten einer antizipierten Ersatzvornahme zu tun und seien nicht geschuldet. 9.3.Die Kostenauflage darf nicht mit pönalen Elementen vermischt werden. Der Pflichtige darf nur mit den tatsächlich entstandenen Kosten belastet werden. Die Kostenauflage ist zudem auf notwendige Massnahmen beschränkt; geht die Ersatzvornahme über das Zweckmässige hinaus, muss der Pflichtige die Aufwendungen für den überschiessenden Teil nicht tragen. Eine Beschränkung der Kostenhöhe auf diejenigen Auslagen, die dem Pflichtigen entstanden wären, wenn er die Ausführung selber vorgenommen hätte, ginge aber zu weit und würde ausserdem dem Zweck der Ersatzvornahme widersprechen. Massnahmen, von deren Notwendigkeit die Behörde bei pflichtgemässer Sorgfalt im Zeitpunkt der Anordnung ausgehen durfte, sind vom Pflichtigen auch dann zu vergüten, wenn sie sich im Nachhinein als unnötig erweisen. Die Behörde hat dabei keine erhöhten Sorgfaltspflichten (vgl. JAAG/HÄGGI, a.a.O., Art. 41 N 21 m.H.). In Anlehnung an die Rechtsprechung zur polizeilichen Generalklausel müssen die entsprechenden Massnahmen sodann den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts – insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit – Rechnung tragen (vgl. BGE 137 II 431 E. 3.3.1). 9.4.Zwar stimmt es, dass nach der Umsetzung der von den Gutachtern empfohlenen Massnahmen an der Stützmauer – namentlich zwecks

24 / 27 Gewährleistung der Standsicherheit der bestehenden Gebäude bzw. des Geländes auf Parzelle Z.2._____ der Beschwerdeführerin (vgl. Aktennotiz vom 1. April 2021 [act. C.3]; geotechnischer Kurzbericht der F._____ AG vom 20. April 2021 [act. C.4], S. 4) – die Parzelle Z.2._____ bereits ab 5. Juni 2021, also etwas mehr als drei Monate nach dem Hangrutsch, wieder zur Nutzung freigegeben wurde. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, hat aber die Beschwerdeführerin neben den Kosten für die provisorischen Hangsicherungsmassnahmen (Abtragen des Materials und Sicherung durch eine Nagelwand mit Ankern) grundsätzlich auch für die Kosten der in der Folge, im Sinne einer dauerhaften Hangsicherung durchgeführten, notwendigen Massnahmen (etappenweiser Neuaufbau der Böschung mit Verwendung von Geogittern und Wiederaufbau der Stützmauer [vgl. Bericht der H._____ AG vom 24. Februar 2022 [act. C.7]) aufzukommen. Somit waren diese Massnahmen dringlich notwendig, um den Pflichten in Art. 79 Abs. 2 KRG nachzukommen, nach der Bauten und Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen haben und weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden dürfen. Ebenso zulasten der Beschwerdeführerin gehen die notwendigen Beratungskosten der beigezogenen Fachpersonen, soweit sie sich auf Massnahmen infolge der Hangrutschung beziehen. Ebenfalls gerechtfertigt erscheint eine anteilmässige Überbindung der Rechtsvertretungskosten im Rahmen der Verfahrenskosten (Art. 96 Abs. 1 KRG). Andererseits erscheint es unverhältnismässig, dass die Beschwerdeführerin (im Rahmen ihres noch festzulegenden Haftungsanteils) die gesamten Kosten der nach heutiger Norm wiederaufgebauten Stützmauer zu zahlen hat. Es hätte eine Reduktion um die Differenz zwischen dem Wert der neu aufgebauten Ortbeton-Stützwand (inklusive verbesserter Sicherung mit permanenten Nägeln) und dem (Zeit-)Wert der eingestürzten Mauer (wobei aufgrund des guten Zustandes trotz Alter nicht von einem grossen Wertverlust auszugehen sein dürfte) vorgenommen werden müssen. Ausserdem ist für das Gericht nicht klar, ob sich der Kostenposten "Sicherung der bestehenden Stützmauer" in Höhe von CHF 101'407.60 auf Massnahmen zur Sicherung eines durch den Hangrutsch beschädigten Bereichs der nicht eingestürzten Mauer bezieht oder ob die entsprechenden Massnahmen (Auftragung einer Spritzbetonhaut auf die Trockenmauer und Verankerung; vgl. Bericht der H._____ AG vom 24. Februar 2022 [act. C.7], S. 3 f., 7 f.) nur dazu dienten, die bereits vor dem Hangrutsch ungenügend stabile Mauer zu sichern. Die Beschwerde ist demnach auch aus diesen Gründen teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin hat die ihr aus den durchgeführten Arbeiten entstandenen Vorteile in der Kostenberechnung gebührend zu berücksichtigen.

25 / 27 10.Die Beschwerdeführerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Diese geht jedoch fehl. Die in Art. 60 OR vorgesehene Verjährungsfrist kann nicht auf öffentlich- rechtliche Schadenersatzansprüche bzw. Kostenüberwälzungen übertragen werden. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung – wie hier – ist mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in der Regel von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren [ab Kenntnis des Anspruchsumfangs] auszugehen (vgl. BGE 126 II 54 E. 7). Auf die Frage des Beginns der Verjährungsfrist ist hier jedoch nicht näher einzugehen, da der mit Verfügung vom 15. Februar 2024 geltend gemachte Anspruch auf Kostenrückerstattung für das Ereignis vom 21./22. Februar 2021 aus öffentlich-rechtlicher Sicht eindeutig noch nicht verjährt ist. 11.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die nach dem Hangrutsch getroffenen Massnahmen gestützt auf das Institut der antizipierten Ersatzvornahme grundsätzlich auf die Beschwerdeführerin abwälzen durfte. Dabei hat sie es aber versäumt, angesichts der verschiedenen, mitwirkenden Teilursachen für den entstandenen Schaden die Beteiligungsquote der Beschwerdeführerin zu bestimmen und die ihr aus der Schadensbehebung selber erwachsenen Vorteile zu berücksichtigen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2024 ist somit aufzuheben und die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Kostenbeteiligung zulasten der Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festlegt. 12.1. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten – bestehend aus einer Staatsgebühr, die auf CHF 5'000.00 festgelegt wird, sowie den Kanzleiauslagen – je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). 12.2. Der Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Umfang des hälftigen Unterliegens hat sie hingegen die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben eine Honorarnote datiert vom 1. Juli 2024 in der Höhe von CHF 29'141.90 eingereicht. Trotz des doppelten Schriftenwechsels und der Komplexität des Verfahrens erscheint der geltend gemachte Aufwand von total 48.99 Stunden als eher hoch, weshalb er entsprechend zu kürzen ist. Dass sich dagegen drei Juristen (zwei Anwälte und eine Praktikantin) derselben Kanzlei mit dem Fall befasst haben, muss – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 4. Juli 2024 zur Honorarrechnung – nicht zu einer Kürzung führen. Es ist nämlich nicht

26 / 27 ungewöhnlich, dass mehrere Rechtsvertreter an demselben Fall arbeiten, und was die 21.25 Arbeitsstunden der Praktikantin betrifft, so gilt der reduzierte Stundensatz (von CHF 220.00 statt CHF 250.00). Hingegen kann der in der Honorarnote enthaltene Interessenwertzuschlag von CHF 15'000.00 gemäss Praxis nicht anerkannt werden. Denn ein solcher Sonderzuschlag ist nur zulässig, falls es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Nach bundesgerichtlicher Praxis handelt es sich aber bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Bereich des Bau- und Umweltrechts – wovon auch bei der hier streitgegenständlichen Kostenauflage auszugehen ist – nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 5). Die Parteientschädigung bemisst sich daher allein nach dem Zeitaufwand. Überdies ist die Beschwerdeführerin gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb ihr eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Nach den genannten Kürzungen erscheint dem Obergericht eine pauschale Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (= ½ des infolge Kürzung des Stundenaufwandes auf pauschal CHF 10'000.00 reduzierten Honorars von CHF 11'610.00; inkl. Spesen) angemessen.

27 / 27 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Gemeinderats I._____ vom 15. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Neufestlegung der Beteiligung der A._____ AG an den Kosten der antizipierten Ersatzvornahme und des kommunalen Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde I._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF5'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF596.00 TotalCHF5'596.00 gehen je zur Hälfte zulasten der A._____ AG und der Gemeinde I.. 3.Die Gemeinde I. hat die A._____ AG mit CHF 5'000.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BV

des

  • Art. 126a des

Finanzhaushaltsgesetz

  • Art. 5 Finanzhaushaltsgesetz

GOG

  • Art. 122 GOG

GSchG

KRG

  • Art. 79 KRG
  • Art. 93 KRG
  • Art. 94 KRG
  • Art. 96 KRG

PolG

  • Art. 6 PolG

Polizeigesetz

  • Art. 137 Polizeigesetz

USG

  • Art. 59 USG

VRG

  • Art. 9 VRG
  • Art. 38 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG
  • Art. 81 VRG

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ZPO

Gerichtsentscheide

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