Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR3 2023 87
Entscheidungsdatum
10.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 87 5. Kammer VorsitzZanolari Hasse RichterInBrun und Audétat AktuarGross URTEIL vom 10. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Derron, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 20. März 2023 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft/STWEG A._____ als Bauherrschaft bei der Bauverwaltung der Gemeinde B._____ ein Baugesuch für die Fassadensanierung mit neuem Verputz und Fensterbänken an drei Fassaden an drei Hausseiten des Wohn- und Geschäftshauses A._____ (hist. "C.") an der D., Parzelle Nr. 2244, in B._____ ein (Baugesuch Nr. 2023-8014). Gemäss Nutzungsplan befindet sich die Parzelle in der Dorfkernzone; das Wohn- und Geschäftshaus A._____ ist als erhaltenswerte Baute im kommunalen Gestaltungsplan (GGP) verzeichnet. 2.Am 3. April 2023 fand eine Begehung bei der A._____ statt, unter Anwesenheit der Bauberaterin E., welche gleichentags folgende Aktennotiz erstellte: "Aktennotiz der Begehung vor Ort vom 3. April 2023 mit den Herrn F., G._____ und H._____ Haus Nr. I., Parzelle Nr. 2244, B. Absicht war der best. Verputz abzuspitzen, neu mit einem Netz aufzubauen und die Fassade neu zu streichen. Zusätzlich bei allen Fenstern Steinbänke anzubringen. Vor Ort haben wir festgestellt, dass an der Strassenfassade viele Sgrafitti aus der Renaissance, ca. Anfang des 17. Jhd. noch sichtbar sind und somit erhalten. Auch Eckquader sind vorhanden sowohl an der Strassenfassade wie an der Nordwestfassade. Weitere Sgrafitti lassen sich von der Strasse an der Nordwestfassade nicht ausmachen. Aber auch die Nordwestfassade besitzt über grosse Teile noch den hist. Verputz. Die Fassaden sind in einem sehr guten Zustand. Es gibt keine Risse. Ein für das Gebäude falscher Farbanstrich (zu wenig atmungsaktiv) platzt teilweise an der Nordwestfassade ab. An derselben Fassade hat es im 1. OG an einer Stelle einen Feuchtigkeitsfleck. Vor allem durch den Verkehr verursachter Staub fliesst bei den Fensterbänken über die Fassade und führt zur Verschmutzung. Schlussfolgerung/Empfehlung Damit ist es nicht möglich, den Verputz des Gebäudes abzuspritzen. Der hist. Putz inkl. Sgrafitti müssen erhalten werden! Bei dem Feuchtigkeitsfleck kann, wenn der richtige Farbanstrich nicht genügt, punktuell auch im Verputz eingegriffen werden. Herr F._____ ist einverstanden, die hist. Sgrafitti mit einer Fachperson zu restaurieren. Wir haben vereinbart, uns nochmals mit einer Fachperson vor Ort zu treffen, wenn das

  • 3 - Gerüst steht. Dort wird auch ersichtlich, ob an der Nordwestfassade allenfalls weitere Verzierungen vorhanden sind. Die Fensterbänke sind atypisch und nehmen den Trichteröffnungen die skulpturale Wirkung. Ich empfehle sie wegzulassen. Auch haben wir jetzt mit den "entdeckten" Sgrafitti eine andere Ausgangslage. Allenfalls kann eine Kompromisslösung bei der nächsten Begehung gefunden werden und Steinbänke nur bei den Öffnungen mit kleinen bzw. nicht steilen Fensterbänke zulassen und wo man die Sgrafitti nicht tangiert. Damit empfehle ich das Gesuch mit den aufgelisteten Auflagen zu genehmigen, damit mit den Untersuchungen angefangen werden kann." 3.Mit Beschluss vom 24. April 2023, mitgeteilt am 25. April 2023, stellte der Gemeindevorstand auf die Aktennotiz der Bauberaterin ab, mit der Präzisierung, dass dies insbesondere für die Fassade entlang der D._____ und der erste Teil über Eck gegen die Liegenschaft J._____ gelte, sofern hier nicht schon früher mit dem Umbau massive Eingriffe vorgenommen worden seien, und bewilligte die Fassadensanierung mit Auflagen. Die Auflage Ziff. IV.1. hat folgenden Wortlaut: "Die Fassadensanierung muss in enger Begleitung mit der Bauberatung und Experten erfolgen. Die formulierten Angaben müssen beachtet und umgesetzt werden." 4.Am 23. Juni 2023 fand eine zweite Begehung der mittlerweile eingerüsteten A._____, unter Anwesenheit der Bauberaterin, eines Stellvertreters der Bauverwaltung und einem Mitglied der Baukommission statt. Die Aktennotiz der Bauberaterin, datierend vom 29. Juni 2023, hat folgenden Wortlaut: "Haus Nr. 33 A, Parzelle Nr. 2244 Kurze Aktennotiz der Begehung vor Ort vom 23. Juni, 8 Uhr Der lose Feinputz an der Nordwestfassade kann, bis auf die übertünchten Eckquader (Sgrafitti) entfernt werden. Dann wird teilweise die Sicht frei auf den Grundputz und dessen Aufbau. Die Ursache für die punktuellen Feuchtigkeitsschäden sollen möglichst eruiert werden. Erst dann kann der neue Aufbau an dieser Fassade definiert werden. Die Ostfassade darf nur überstrichen werden. Die Sgrafitti können so erhalten werden, auch wenn sie im Moment nicht restauriert werden. Auf alle Teile mit Sgrafitti darf kein Netz angebracht werden! Auch über Eck nicht (Eckquader Nordfassade). Ich empfehle an dieser Fassade auf Steinplatten als Simse auf jeden Fall ganz zu verzichten, da mit dem Einsatz dieser die wertvollen Sgrafitti aus dem frühen 17. Jhd. stark in Mitleidenschaft gezogen würden!"

  • 4 - 5.Ein Vertreter der Bauherrschaft gelangte mit E-Mail vom 1. Juli 2023 an die Bauverwaltung mit dem Hinweis, dass das Anbringen der Fensterbänke/-simse aus Granit an der strassenseitigen Fassade zwingend notwendig sei, insbesondere auch zum Schutz vor Verschmutzungen. Entlang der D._____ seien zig Beispiele für solche Vorkehrungen anzutreffen. 6.Die Bauverwaltung liess die Bauerschaft mit E-Mail vom 6. September 2023 wissen, dass auch nach Meinung der Baukommission keine Granitfensterbänke bewilligt werden könnten, weil dadurch die Fassaden negativ verändert und vor allem die Sgrafitti in Mitleidenschaft gezogen würden, und es wurde eine anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt. Nach dieser erfolglos verlaufenen E-Mail Korrespondenz zwischen der Bauherrschaft und der Bauverwaltung verfügte der Gemeindevorstand mit Beschluss vom 14. Juli 2023, mitgeteilt am 17. Juli 2023, was folgt: "Die Ausführung der Fassadensanierung muss zum Schutz der historischen Bausubstanz nach Empfehlung der Bauberatung, welcher sich die Baukommission und der Gemeindevorstand angeschlossen haben, umgesetzt werden. Auf Fensterbänke in Stein an der Nordostfassade entlang der Strassenseite muss verzichtet werden. Das Gesuch wird deshalb abgewiesen." Begründend führte der Gemeindevorstand unter vorgängiger Zitierung der Aktennotiz der Bauberaterin vom 29. Juni 2023 aus, dass es sich bei der Liegenschaft um eine erhaltenswerte Baute handle. In Anwendung von Art. 93 Abs. 5 BauG sei eine Bauberatung von Anfang an beigezogen worden, deren Empfehlungen von der Baubehörde übernommen und entsprechend als Auflage in der Bewilligung vom 18. April 2023 [recte: 24. April 2023] aufgenommen und verfügt worden seien. Mit der erwähnten Bewilligung sei auch klargestellt worden, dass eine zweite Begehung erfolgen werde, anlässlich welcher die Fensterbänke nochmals thematisiert würden. Die Bauberatung sei nach der Begehung vom 23.

  • 5 - Juni 2023 zum Schluss gelangt, dass im Bereich der Ostfassade auf Steinplatten als Simse auf jeden Fall ganz zu verzichten sei, da mit deren Einsatz die wertvollen Sgrafitti stark in Mitleidenschaft gezogen würden. Dieser Empfehlung habe sich sowohl die Baukommission als auch die Baubehörde angeschlossen. Vor diesem Hintergrund könnten keine Fenstersimse bewilligt werden. 7.Dagegen erhob die Bauherrschaft (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

  1. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
  2. Der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 14. Juli 2023 (mitgeteilt: 17. Juli 2023) sei aufzuheben;
  3. Es sei der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Fassadensanierung der Ostfassade der A._____ auf dem Grundstück Nr. 2244, Grundbuch der Gemeinde B., gemäss Baugesuch vom 20. März (Baugesuch Nr. 2023-8014, Parz. 2244, D. ___ & _____, Fassadensanierung), d.h. das Anbringen von Fensterbänken │ -simsen aus Granit, zu erteilen;
  4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Fassadensanierung der Ostfassade der A._____ auf dem Grundstück Nr. 2244, Grundbuch der Gemeinde B., gemäss Baugesuch vom 20. März (Baugesuch Nr. 2023-8014, Parz. 2244, D. _____ & _____, Fassadensanierung), d.h. das Anbringen von Fensterbänken │ -simsen aus Granit, unter Auflage der möglichst weitgehenden Einhaltung der Sgraffiti zu erteilen;
  5. Subeventualiter sei die Sache betreffend die Baubewilligung für die Fassadensanierung der Ostfassade der A._____ auf dem Grundstück Nr. 2244, Grundbuch der Gemeinde B., gemäss Baugesuch vom 20. März (Baugesuch Nr. 2023-8014, Parz. 2244, D. _____ & _____, Fassadensanierung), d.h. das Anbringen von Fensterbänken │ -simsen aus Granit, an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen;
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, indem sich die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsabklärung nur auf die Aktennotizen der Bauberaterin beschränke, sei die zu verneinende Frage aufzuwerfen, ob von einer genügenden bzw. umfassenden,
  • 6 - unvoreingenommenen und sachlichen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden könne. Die emotional geschriebenen Einschätzungen der Bauberaterin seien nicht neutral, da ihre unsubstantiierten Abklärungen, ohne Angaben von Quellen oder eines Aktendossiers, nur als persönliche Meinungskundgaben zu betrachten seien. Insbesondere habe die Vorinstanz es unterlassen, den Ortsbildperimeter rund um die A._____ näher zu begutachten und in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es sei unbestritten, dass die A._____ direkt an der D._____ liege, sodass insbesondere die Nordostfassade starken witterungs- und feinstaubbedingten Verunreinigungen ausgesetzt sei. Diese bestehende Problematik sollte mit den gemäss Baugesuch beabsichtigten Fensterbänken aus Granit behoben werden, welche zum Schutz der Fassade und zur Verhinderung von unnötigen zeitnahen Sanierungskosten notwendig seien. Es sei festzustellen, dass die Nordostfassade bereits mehrfach Gegenstand von Sanierungsmassnahmen gewesen sei, die den Bestand der Fassade massgeblich verändert hätten. Das an der A._____ angebaute Gebäude auf der Parzelle Nr. 1714 (Anm.: K._____ sei ebenfalls als erhaltenswerte Baute im GGP eingetragen und verfüge über Fensterbänke aus Stein. Die Trichteröffnungen der Fenster des besagten Gebäudes würden eine skulpturale Wirkung zeigen und die Fassade sei aufgrund der Fensterbänke aus Stein besser erhalten und weniger verwittert. Unterhalb der A._____ befinde sich die Liegenschaft L._____ auf dem Grundstück Nr. 1713, B._____, welche ebenfalls als erhaltenswerte Baute im GGP eingetragen sei und über Fensterbänke aus Stein verfüge. Auch hier würden die Trichteröffnungen der Fenster eine skulpturale Wirkung zeigen und die Fassade sei aufgrund der Steinbänke besser erhalten und weniger verwittert. Insbesondere seien bei beiden Vergleichsobjekten keine sichtbaren Spuren von Wasserabläufen, verursacht durch die verkehrsbedingte Feinstaubbelastung, erkennbar. Des Weiteren stellt sich

  • 7 - die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, mit der Anordnung im angefochtenen Entscheid, auf Fensterbänke/-simse aus Granit an der Nordostfassade zu verzichten, habe die Gemeinde gegen ihren früheren Beschluss vom 24. April 2023 und damit gegen das Gebot der Einheit der Baubewilligung verstossen; mithin hätten nur noch untergeordnete Änderungen gestützt auf die vorangegangenen Auflagen verfügt werden dürfen. Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 73 KRG und Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, da wie die umliegenden Beispiele zeigten, würden sich auch Simsen aus Granit bestens ins Orts- und Strassenbild einfügen. 8.In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag zur Edition der Baugesuchsakten zum Baugesuch Nr. 2023-8014 sowie jene der bisherigen Sanierungen der A.. Zudem sei die Vorinstanz zur Edition der Baugesuchsunterlagen der Sanierungen der L., Parzelle Nr. 1713, in B., sowie der Liegenschaft [Anm.: K.] auf dem Grundstück Nr. 1714, in B._____, zu verpflichten. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe bereits mit den Schreiben vom

  1. September 2023 und 6. September 2023 um deren Edition ersucht und die Gemeinde sei diesem Gesuch noch nicht nachgekommen. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins auf den Grundstücken Nr. 1713 [Anm.: L.], 1714 [Anm.: K."] und Nr. 2244, unter besonderer Betrachtung der Fassaden. 9.Mit Noveneingabe vom 28. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin (ohne Änderung der Rechtsbegehren) den nunmehr seitens der Gemeinde edierten Bericht des Bauberaters M._____ vom 28. Januar 2008 betreffend den Umbau der L._____ ein, welcher mit Beschluss des Gemeindevorstands vom 31. Januar 2008 bewilligt worden sei. Es sei aus dem Bericht ersichtlich, dass die Baubegleitung durch die Bauberatung nur begleitende und beratende Funktion habe, und damit
  • 8 - durch den auflageweisen Beizug eines Bauberaters eine konzeptionelle Änderung der Baubewilligung von vornherein ausgeschlossen sei, und es seien im Perimeter rund um die A._____ bei einer Fassadensanierung Fensterbänke aus Granit baurechtskonform. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führte die Beschwerdegegnerin aus, es handle sich bei der A._____ um ein Gebäude von grossem siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert. Die bei Bauvorhaben an schützenswerten, erhaltenswerten und ortsbaulichen Bauten von der Gemeinde gemäss Art. 93 Abs. 5 BauG bezeichnete Bauberatung beurteile Bauvorhaben, halte den Befund in einem schriftlichen Bericht fest und formuliere unter Berücksichtigung der Zielsetzung nach Abs. 1-4 Empfehlungen für allenfalls notwendige Schutzmassnahmen bzw. Anordnungen. Gestützt auf diesen Bericht lege die Baubehörde nach Anhörung der Eigentümer die Randbedingungen sowie die Beurteilungskriterien für das Bauvorhaben in einer anfechtbaren Verfügung fest und bestimme dabei insbesondere, welche Gebäudeteile zu erhalten seien und welche beseitigt werden dürften. E., dipl. Arch. ETH/SIA, sei die ständige Bauberaterin der Gemeinde B. und sei zweifellos bestens qualifiziert, da sie in diesem Bereich über eine reiche langjährige Erfahrung mit Bezug zur Bausubstanz der Gemeinde B._____ wie allgemein im Oberengadin verfüge. Die Aktennotiz der Bauberaterin erfülle die gesetzlichen Vorgaben und die Beschwerdeführerin habe dagegen auch nichts Substantielles entgegensetzen können. Mit der Problematik hinsichtlich der strassenseitigen Verwitterung habe sich die Bauberaterin nicht weiter auseinandersetzen müssen, da die damit verbundene Beurteilung bzw. Interessensabwägung in den Verantwortungsbereich der Baubehörde

  • 9 - falle. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei die Fassadensanierung mit dem ersten Beschluss vom 24. April 2023 nicht vorbehaltlos genehmigt worden, jedenfalls was die Fensterbänke beträfe. Wenn im Dispositiv von "Auflage" die Rede sei, dann beziehe sich diese ganz offensichtlich auf die Feststellungen der Bauberaterin. Zudem sei die Auflage nicht angefochten worden und sei entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Die Bauberaterin habe sich in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2023 zu den Einwänden der vorliegenden Beschwerde geäussert und im Wesentlichen an ihrer Einschätzung festgehalten, dass die Sgrafitti an den historisch erhaltenen Öffnungen, welche trotz der baulichen Eingriffe von hoher Qualität und in gutem Zustand seien, architekturhistorisch sowie aus ortsbaulicher Sicht von hoher Bedeutung und integral zu erhalten seien. Der Restaurator N._____ habe die Fassade ebenfalls angeschaut und sei zum gleichen Schluss gelangt. Es verhalte sich also nicht so, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, dass dieser Teil des Gebäudes schon verschiedene sanierungsmässige Veränderungen erfahren habe, welche den Erhaltenswert der Fassade beeinträchtigten. Sollten Zweifel bestehen, werde der Beizug eines aussenstehenden Experten resp. die Begutachtung durch die kantonale Denkmalpflege beantragt. Diese Erhaltens-Voraussetzungen seien bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Nachbarbauten nicht erfüllt gewesen, weshalb sie auch nicht zum Vergleich herbeigezogen werden könnten; die Fassade der A._____ sei einzigartig. Ein Witterungsschutz liesse sich mit einem geeigneten Anstrich erreichen und das Erhaltungsinteresse gehe im Zweifelsfalle vor. Im Übrigen sei man der Beschwerdeführerin bereits entgegengekommen, dass die Sgrafitti nicht wieder freigelegt werden müssten, sondern sogar überstrichen werden dürften, ohne dabei eine spätere Restaurierung zu verhindern. Schliesslich könne die Baubehörde sich nicht über die Einschätzung der sachkundigen Bauberaterin hinwegsetzten, ausser deren Bericht wäre widersprüchlich oder nicht schlüssig, was vorliegend

  • 10 - nicht der Fall sei. Der Hauptgrund für den ablehnenden Entscheid liege darin, dass durch die vorgesehenen Granitsimsen der historische Putz und die darauf befindlichen Sgrafitti unwiederbringlich zerstört, zumindest aber erheblich beeinträchtigt würden. Die Beschwerdegegnerin legte ausserdem die Baugesuchsakten des streitgegenständlichen Bauprojekts sowie die Baugesuchsakten über die bisherigen baulichen Massnahmen an der A._____ 1991/92, 2000 und 2005 ins Recht. 11.In ihrer Replik vom 28. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen vertiefte sie ihren Standpunkt bezüglich der Verletzung der Begründungspflicht sowie der mangelhaften Sachverhaltsabklärung seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2023 und erneuerte ihr Editionsbegehren bezüglich der Bauakten zu den Fassadensanierungen der Parzellen Nrn. 1714 und 1713, da die Behauptung der Beschwerdegegnerin der fehlenden Erhaltungsvoraussetzungen nicht überprüft werden könne. Durch das Einreichen einer weiteren Stellungnahme der Bauberaterin mit der Vernehmlassung anerkenne die Beschwerdegegnerin, dass die Beurteilung der Bauberaterin im vorinstanzlichen Verfahren ungenügend war. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der als erhaltenswerte Baute eingetragene A._____ um ein Gebäude handle, das von grosser siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sei. Die Beschwerdegegnerin habe das auch nicht rechtsgenüglich nachweisen können. Dies entspreche auch der Praxis der Beschwerdegegnerin, welche den erhaltenswerten Bauten auf den Parzellen 1713 und 1714 nicht einen solchen Wert beimesse. Der Erhaltenswert der Nordostfassade der A._____ sei aufgrund der mehrfachen Sanierungen von untergeordneter Bedeutung. Die Erhaltung der Sgrafitti, deren historischer Wert aufgrund fehlender Nachweise mit Nichtwissen zu

  • 11 - bestreiten sei, bleibe wohl ein persönliches Anliegen der Bauberaterin. Von den insgesamt 14 Fenstern bez. Fassadenöffnungen an der Nordostfassade seien sieben bereits im 1992 verändert worden. Trotz Anerkennung der Verantwortung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Vornahme der Interessenabwägung zur strassenseitigen Verwitterung der Fassade müsse schliesslich hervorgehoben werden, dass eine Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid unterblieben sei. Im Übrigen anerkenne die Beschwerdegegnerin mit der rechtskräftigen Baubewilligung vom 24. April 2023, welche als Auflage bloss die Begleitung durch die Bauberatung statuiere, dass die historische Bausubstanz nie in ihrer Gänze zu erhalten sei, sondern nur im Wesentlichen. Das Baugesuch um Fassadensanierung mit Fensterbänken sei genehmigt worden. Die beabsichtigten Fensterbänke würden zu einer Vergrösserung der Fensterunterkante von jeweils maximal 5.00 cm führen, was sich nicht merklich auf die Fassadengestaltung und die Sgrafitti auswirke. Letztere würden durch die Fensterbänke vor Witterung besser geschützt. Mit dem angefochtenen Entscheid liege ein rechtswidriges, nachgelagertes Verfahren vor, mit welchem konzeptionelle Änderungen einer bereits erteilten Baubewilligung verfügt worden seien, obwohl kein Rückkommenstitel ersichtlich wäre. 12.In ihrer Duplik vom 5. Januar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Anträgen fest. 13.Das Gericht (V. Kammer) nahm am 21. Oktober 2024 einen Augenschein vor Ort vor. Anwesend waren seitens der Beschwerdeführerin F., handelnd für die F. AG, in Begleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt MLaw Raphael Arnet, und von O._____ (Bauleiter). Die Beschwerdegegnerin war ihrerseits durch P., Gemeindeschreiberin und Rechtskonsulentin, sowie E. (kommunale Bauberaterin) in Begleitung des Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger,

  • 12 - vertreten. Ebenfalls anwesend war Q., Denkmalpflege Graubünden, der seitens des Gerichts als Sachverständiger beizogen worden ist. Es wurden drei Standorte begangen und die Parteien hatten jeweils die Möglichkeit, sich zu äussern. Das Gericht erstellte anlässlich des Augenscheins insgesamt 12 Farbfotos und nahm diese sowie ein Aktenstück der Beschwerdeführerin (Beschrieb Sanierungsarbeiten/ Variante 3) zu den Akten. 14.In der Folge gingen die Stellungnahmen der Parteien (Beschwerdeführerin vom 14. November 2024 und 27. November 2024 bzw. Beschwerdegegnerin vom 19. November 2024) zum Augenscheinprotokoll bei Gericht ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Entscheid) wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Beschluss/Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2023, der sich auf die bereits erteilte Baubewilligung vom 24. April 2023 für die Fassadensanierung der Ostfassade der A. auf der Parzelle Nr. 2244 in der Dorfkernzone laut Baugesuch vom 20. März 2023 (Baugesuch Nr. 2023-8014) bezieht, aber (neu) noch insofern "konkretisiert" wurde, dass keine Fensterbänke/-simsen aus Granit angebracht werden dürften. Dieser Beschluss ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen

  • 13 - Instanz angefochten werden. Somit ist das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich für die Streitentscheidung zuständig. Die Beschwerde vom 14. September 2023 ist, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, auch frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 52 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1, 2 und Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG). 1.2.Nach Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) A._____ ist Eigentümerin der bereits mit einem Wohn- und Geschäftshaus überbauten Parzelle

  1. F., handelnd für die F. AG, stellte für die STWEG (fortan Beschwerdeführerin genannt) am 20. März 2023 das Baugesuch Nr. 2023- 8014 für die Fassadensanierung mit neuem Verputz sowie Fensterbänken aus Granit an drei Fassaden des Wohn- und Geschäftshauses an der D._____. Als formelle und materielle Adressatin des für sie abschlägigen Entscheids betreffend Anbringung von Fensterbänken/Fenstersimsen aus Granit ist die Beschwerdeführerin (Bauherrschaft) unmittelbar davon nachteilig berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Ihre Legitimation zur Anfechtung des missliebigen (Ablehnungs-)Entscheids ist demnach gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3.Beim streitgegenständlichen Beschluss vom 14. Juli 2023 handelt es sich um einen anfechtbaren Endentscheid, während die vorgängig erteilte Baubewilligung mit Auflagen vom 24. April 2023 inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein kann. Die formelle Rechtskraft von Baubewilligungen – als Dauerverfügungen – bedeutet

  • 14 - Rechtsbeständigkeit und damit unabänderliche Bestandeskraft der Bewilligung mitsamt Auflage (vgl. zur Rechtsbeständigkeit: BGE 137 I 69 E. 2.2 m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 31 Rz. 827 ff.). Die Rechtsbeständigkeit bewirkt, dass die Baubewilligung wie andere Dauerverfügungen solange Rechtswirkung entfaltet, bis sie durch eine nachfolgende Verfügung aufgehoben oder abgeändert wird. Baubewilligungen dürfen daher nicht frei überprüft werden. Diese Grundsätze gelten auch für die Auflagen einer Baubewilligung (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_277/2012 vom 16. November 2012 E. 5.4 sowie 1C_670/2021 vom 5. April 2022 E. 5.3). Mit dem angefochtenen (End-)Entscheid hat die Beschwerdegegnerin nicht ihre ursprüngliche Baubewilligung abgeändert, sondern in Konkretisierung der früheren Auflagen eine selbständige Verfügung erlassen, die der Beschwerdeführerin die Pflicht auferlegt, an ihrer Liegenschaft keine Fensterbänke/-simse aus Stein (Granit) anzubringen. Die Beschwerdegegnerin durfte und musste aufgrund des E-Mails der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2023 davon ausgehen, dass es sich dabei um eine Projektänderung eines bereits bewilligten Bauvorhabens im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO handeln würde und als Folge dessen im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 86 Abs. 3 KRG eine selbstständig anfechtbare Verfügung erliess, die der Beschwerdeführerin nun unmissverständlich untersagte, Fenstersimse aus Stein zu montieren. 1.4.Zu den Editionsanträgen der Beschwerdeführerin sei beweisrechtlich festgehalten, dass es unüblich ist, dass Gemeinden trotz einstmaliger öffentlicher Auflage die entsprechenden Akten in nachträglichen anderen Verfahren herausgeben. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht, was sie sich konkret aus den Akten herzuleiten erhofft. Es scheint mehr eine 'Fishing-Expedition' (unspezifische Suche nach belastenden

  • 15 - Informationen) zu sein. Aus den Akten ist bereits ersichtlich, dass die Nachbargebäude K._____ (auf Parzelle 1714) und L._____ (Parzelle

  1. über Fensterbänke/-simse aus Stein verfügen. Um diese Tatsache zu belegen, bedarf es keiner weiteren Bauakten aus anderen Bauverfahren, die nicht das streitgegenständliche Grundstück betreffen. In antizipierter Beweiswürdigung und anhand der fachkundigen (mündlichen) Expertise der kantonalen Denkmalpflege anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vor Ort über den Erhaltenswert der streitgegenständlichen Baute im Rahmen des Ortsbildperimeters ist das Editionsbegehren der Beschwerdeführerin (Einholung eines Expertenberichts) abzuweisen. Weiter ist aus dem seitens der Beschwerdegegnerin eingereichten Kurzbericht der kommunalen Bauberaterin mit keinem Wort die konzeptionelle Ausgestaltung der Fassade, insbesondere der Fensterbänke aus Stein, der L._____ erwähnt. 2.In materieller Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin prinzipiell die Rechtskonformität der verweigerten Baubewilligung (betreffend Ausgestaltung und Materialwahl der Fensterbänke/-simse zwecks Witterungs-/Sichtschutzes) in Frage. Gerügt werden insbesondere eine Verletzung der kantonalen Vorschrift für Nebenbestimmungen (Auflagen/Bedingungen) in der erteilten Baubewilligung sowie der raumplanerischen Koordinationspflicht (hiernach Ziff. 3. ff.). Weiter moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes und auch des von Verfassung wegen geschützten rechtlichen Gehörs vor Erlass des abschlägigen Entscheids (Ziff. 4. ff.). Sodann wird eine falsche und willkürliche Anwendung des kommunalen Baugesetzes gerügt (Ziff. 5. ff.). Gleichermassen moniert die Beschwerdeführerin eine unzutreffende Würdigung der kantonalen Gestaltungs- und Siedlungsvorschriften (Ziff. 6. ff.). Weiter steht das ISOS- Inventar sowie die (Präjudiz-)Wirkung bereits bestehender Umbauten im
  • 16 - fraglichen Ortsteil zur Diskussion (Ziff. 7 ff.) Mittels Überprüfung dieses Rügekatalogs gilt es nachfolgend abzuklären und inhaltlich darüber zu befinden, ob die erhobenen Einwände begründet sind.

3.Zur raumplanerischen Koordinationspflicht von Nebenbestimmungen. 3.1.Nach Art. 90 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (RPG; BR 801.100) gilt: Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder drängen sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands auf, sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen. In Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) wird zur Koordinationspflicht festgehalten: Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. 3.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Bauprojekt, insbesondere die Fassadensanierung und der Einbau von Fensterbänken/-simsen aus Granit, im Grundsatz mit Beschluss vom 24. April 2023 im Sinne von Art. 90 Abs. 1 KRG bewilligt, sodass nur untergeordnete Änderungen gestützt auf die Auflage – die Sanierung habe in enger Begleitung mit der Bauberatung zu erfolgen – verfügt werden dürften. Indem die Beschwerdegegnerin jedoch mit dem angefochtenen Entscheid verfügt habe, auf die Fensterbänke aus Granit an der Nordostfassade müsse verzichtet werden, habe sie gegen ihren Beschluss vom 24. April 2023 verstossen, was eine unzulässige konzeptionelle Änderung des ursprünglich Bewilligten darstelle. Mit Beschluss vom 24. April 2023 sei rechtskräftig festgehalten worden, dass

  • 17 - die mit dem Baugesuch beantragten Fensterbänke aus Granit im Grundsatz zugelassen würden, soweit die Sgrafitti nicht tangiert würden. Indem die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid verfügt hätte, dass strassenseitig auf die Fensterbänke aus Granit verzichtet werden müsse, hätte sie in Verletzung von Art. 25a RPG das einheitlich zu führende Baubewilligungsverfahren rechtswidrig aufgeteilt; dies deshalb, weil wesentlich in die konzeptionelle Planung der Fassadensanierung eingegriffen worden sei. 3.3.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann dieser Darstellung nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG ist die Verknüpfung von Baubewilligungen mit Auflagen erlaubt. Die kantonalen Vorgaben werden im kommunalen Baugesetz weiter präzisiert. Nach Art. 130 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BauG) können Baubewilligungen mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten. Den Mängeln eines Bauvorhabens kann nach Art. 90 Abs. 1 KRG mit Nebenbestimmungen im Entscheid darüber begegnet werden, soweit damit inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können. Laut Rechtsprechung können durch Nebenbestimmungen lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, nach Art. 90 Abs. 1 KRG vorzugehen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern. Nachgelagerte Verfahren sind im Kontext von Art. 25a RPG nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist – so etwa wenn die Beurteilung der Farb‑ und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen

  • 18 - für das Projekt ergeben oder ergeben können. Nebenbestimmungen weichen zudem vom Grundsatz ab, falls für nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmenden Baugesuche eigentlich der Bauabschlag zu erteilen ist (eher unklar nun aber BGE 149 II 170 E. 1.7 f.). Dementsprechend steht Art. 90 Abs. 1 KRG auch nicht für Mängel zur Verfügung, welche wesentliche Projektänderungen bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projektes bedingen. Die Anordnung von Nebenbestimmungen fällt gemäss Bundesgericht auch nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023 E.1.3.2, 1C_72/2021 vom 12. September 2022 E. 4.2 ff., 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 5.1, 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 8.2 und 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.1 und E. 2.4 f; PLETSCHER, Mangelhaftes Bauprojekt, Baubewilligung verweigern oder unter Auflagen und Bedingungen erteilen?, in BR 2/2023, S. 89 f.; vgl. zum Ganzen auch VGU R 21 108 vom 3. Oktober 2023 E. 4.4). 3.4.Das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 20. März 2023 für Fassadensanierung enthält mit keinem Wort, dass die Fensterbänke aus Granit sein sollten. Es ist bloss von Fensterbänken die Rede. Mit Baubewilligung vom 24. April 2023 hat die Beschwerdegegnerin sodann die Fassadensanierung vor dem Hintergrund des Sachverhalts gemäss Baugesuch unter der Auflage der Begleitung durch die Bauberaterin bewilligt. Dies mit der Begründung, es handle sich beim Gebäude um eine erhaltenswerte Baute (nach Art. 93 Abs. 2 BauG), weshalb die Bauberaterin (nach Art. 93 Abs. 5 BauG) beigezogen worden sei. Bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Baubewilligung, der Bestandteil der nämlichen Baubewilligung ist, war aufgrund der Beurteilung der

  • 19 - Bauberaterin klar, dass Fensterbänke aus Granit für das Gebäude atypisch seien und wenn überhaupt dort nur punktuell in Frage kommen könnten, namentlich in Öffnungen mit nicht steilen Fensterbänken und wo die Sgrafitti nicht tangiert würden, was ja noch diskutiert werden könnte. Die Bauberaterin empfahl, die Fensterbänke wegzulassen. Unbestrittenermassen wurde diese Baubewilligung nicht angefochten und erwuchs primär in formelle Rechtskraft. Zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs können weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; 101 II 375 E. 1). Im Lichte der Begründung des Entscheids samt Empfehlung der Bauberaterin und dem Wortlaut des Baugesuchs wurden die Fensterbänke aus Granit eben gerade nicht bewilligt. Mit dem angefochtenen Entscheid konnten somit durch die Abweisung der Genehmigung von Fenstersimsen aus Granit auch keine konzeptionellen Änderungen des ursprünglichen Baugesuchs erfolgen. Der Beschwerdegegnerin ist auch beizupflichten, dass es unverhältnismässig gewesen wäre, das ganze Baugesuch wegen der Fensterbänke abzuweisen. Sodann konnte sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vergewissern, dass die Empfehlung der Bauberaterin, auf Fensterbänke aus Granit zu verzichten, sachkundig und fundiert ist, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne weiteres darauf abstellen konnte, was von ihrer Rechtskonsulentin denn auch am Augenschein nochmals ausdrücklich betont und somit bestätigt wurde. 3.5.Der Umkehrschluss der Beschwerdeführerin, wonach der Einbau von Fensterbänken aus Granit unter Erhaltung der Sgrafitti möglich sei, scheitert an der zweiten Einschätzung der Bauberaterin, dass der nachträgliche Einbau eben nicht ohne Tangierung der Sgrafitti möglich sei. Anlässlich des Augenscheins wurde diese fachlich einwandfreie Einschätzung durch die Denkmalpflege Graubünden denn auch bestätigt;

  • 20 - ein nachträglicher Einbau von Simsen aus Stein würde die Sgrafitti im unteren Bereich der Leibung und der Brüstung unwiederbringlich zerstören und die skulpturale Wirkung der Fassade zumindest erheblich beeinflussen. Diese Einschätzung ist durch die Auflage in der Baubewilligung gedeckt, weshalb sich damit auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin erübrigt, wonach die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung unter Auflage der möglichst weitgehenden Erhaltung der Sgrafitti hätte verfügen müssen. 3.6.Im Weitern rügt die Beschwerdeführerin, dass für die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin auch kein Rückkommenstitel ('kein Widerrufsgrund') im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG ersichtlich sei, womit die Beschwerdegegnerin die selbst festgestellte Rechtskraft des Beschlusses vom 24. April 2023 missachtet habe. Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als dass die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 24. April 2023 mitnichten Fensterbänke aus Granit bewilligt hat. Im Widerspruch steht sodann die Anmerkung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Rz. 75) – wonach die Beschwerdegegnerin, hätte sie die Rechtskraft und die Rechtsnatur des Beschlusses vom 24. April 2023 beachtet, auch die Baubewilligung für die Fensterbänke aus Granit erteilen müssen – mit ihrer Schlussfolgerung, die Beschwerdegegnerin habe bereits mit Beschluss vom 24. April 2023 die Bewilligung für die Anbringung von Simsen aus Granit erteilt, weswegen sich auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Nachlagerung konzeptioneller Neuerungen als nicht hilfreich erweist. 3.7.Zusammengefasst ergibt sich also, dass keine Verletzung von Art. 90 KRG oder Art. 25a RPG (raumplanerische Koordinationspflicht) vorliegt. 4.Zur Sachverhaltsermittlung / Massgebenden Entscheidungsgrundlage

  • 21 - 4.1.Laut Art. 11 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Abs. 1). Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Abs. 2). Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an die Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Abs. 3). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf die gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch in Art. 16 Abs. 1 VRG wird das rechtliche Gehör wie folgt garantiert: Die Behörde hat den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Auch Art. 8 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) stipuliert diesbezüglich: Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet. Ausserdem wird das Recht auf ein faires Verfahren auch in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich gewährleistet. Die Verletzung dieser Verfahrensgarantien (Gehörsverletzung) wird in der Beschwerde (Rz. 86 ff.) gerügt. 4.2.Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Sachverhaltsermittlung der Beschwerdegegnerin beschränke sich lediglich auf die – ihrer Meinung nach ungenügende – Aktennotiz der Bauberaterin vom 3. April 2023, was unzureichend sei. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin den Ortsbildperimeter um die A._____ nicht näher begutachtet und nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Dies sei so geschehen trotz des Einwands der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2023,

  • 22 - der gänzlich unberücksichtigt geblieben sei. Durch die Verhinderung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Beweisverfahren habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Auch habe die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, warum sie den Ortsbildperimeter als unbeachtlich eingestuft habe. Wäre dieser Einbezug erfolgt, so hätte sie feststellen könne, dass mit den Liegenschaften Nr. 1713 und 1714 bereits zwei erhaltenswerte Bauten Fensterbänke aus Granit aufweisen würden. 4.3.Nach Ansicht des Gerichts sind allfällige Gehörsverletzungen und allfällige ungenügende Sachverhaltsfeststellungen unbegründet, was sich mit der Durchführung des Augenscheins am 21. Oktober 2024 unter Beizug der fachkundigen Denkmalpflege Graubünden auch so bestätigt hat und diesbezüglich auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden kann, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. 5.Zum Erhaltenswert und der Schutzwürdigkeit der Fassadensanierung 5.1.Der Art. 93 des Baugesetzes (BauG) der Beschwerdegegnerin regelt die Gestaltung und insbesondere was schützenswerte, erhaltenswerte und ortsbaulich bedeutende Bauten sind. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BauG bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten als erhaltenswerte Bauten, die wegen ihrer Stellung, Architektur und Bausubstanz von siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Bei Erneuerungen und Umbauten ist die wichtige historische Bausubstanz und Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen zu erhalten. Die Baubehörde kann unter Vorbehalt von Abs. 5 Teilabbrüche bewilligen, sofern sie sich für die bessere Nutzung des Gebäudes als unerlässlich erweisen und dem Erhaltungsziel nicht widersprechen. Gemäss Art. 93 Abs. 5 BauG gilt was folgt: Bauvorhaben

  • 23 - an Bauten gemäss Absatz 1 bis 3 sowie Neubauten gemäss Abs. 4 sind der Baubehörde vor der Ausarbeitung eines Bauprojektes zu melden. Eine von der Baubehörde bezeichnete ausgewiesene Fachperson beurteilt die Bauvorhaben, hält den Befund in einem schriftlichen Bericht fest und formuliert unter Berücksichtigung der Zielsetzungen nach Absatz 1 bis 4, Empfehlungen für allenfalls notwendige Schutzmassnahmen bzw. Anordnungen. Die Baubehörde kann die Denkmalpflege beiziehen. Gestützt auf diesen Bericht legt die Baubehörde nach Anhörung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers die Randbedingungen sowie die Beurteilungskriterien für das Bauvorhaben in einer anfechtbaren Verfügung fest und bestimmt dabei insbesondere, welche Gebäudeteile zu erhalten und welche beseitigt werden dürfen. Bei sämtlichen Massnahmen und Anordnungen ist nach Möglichkeit den Nutzungsabsichten der Grundeigentümer Rechnung zu tragen. 5.2.Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde (Rz. 110 ff.) dazu eine falsche und willkürliche Anwendung von Art. 93 Abs. 2 und 5 BauG. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin überwiegt ihr privates Eigentümerinteresse am Witterungsschutz das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin am (Fenster-)Erhaltungsinteresse. 5.3.Nach der Ansicht der Beschwerdegegnerin geht es hier konkret um die Frage, ob der Gemeindevorstand mit seiner Forderung in der Baubewilligung, auf die Fensterbänke in Stein an der Nordostfassade zu verzichten, über das hinausgegangen ist, was das Baugesetz bei erhaltenswerten Bauten verlangt. Nach Beurteilung der Bauberaterin wäre die vorgesehene Ausführung mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar und dementsprechend sei die Forderung der Baubehörde berechtigt.

  • 24 - 5.4.Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen). 5.5.Im Vordergrund der Interessensabwägung steht das Interesse der Beschwerdeführerin, mit der Anbringung von Simsen die Fassade vor der Witterung zu schützen. Strassenseitig lagert sich unweigerlich Feinstaub auf den Simsen ab, welcher mit dem Regenwasser über die gesamte Fassade läuft. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihren Rechtsschriften und am Augenschein festhielt, kann dieser Problematik am ehesten mit der Wahl des Verputzes anstatt mit der Anbringung von Simsen begegnet werden. 6.Zum Einwand der falschen Anwendung der Gestaltungsvorschriften 6.1.Laut Art. 73 Abs. 1 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Art. 73 Abs. 2 KRG gibt weiter vor: Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen.

  • 25 - 6.2.Die Beschwerdeführerin moniert die falsche Anwendung von Art. 73 Abs. 1 KRG. Hätte die Beschwerdegegnerin den vollständigen Sachverhalt korrekt abgeklärt, so hätte sie festgestellt, dass sich im Ortsbildperimeter zwei erhaltenswerte Bauten befinden, die ebenfalls Fensterbänke/-simse aus Stein/Granit aufweisen würden. Damit sei eine ständige Praxis der Beschwerdegegnerin ausgewiesen, dass bei erhaltenswerten Bauten Fensterbänke aus Granit zulässig seien. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Anbringung der Fensterbänke aus Granit erteilen müssen. 6.3.Nach ständiger Rechtsprechung und Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (vgl. Urteil VGU R 2021 74 vom 9. Juli 2024 E. 11.3. ff) müssen Bauten und Anlagen nicht nur die geltenden Bau- und Zonenordnungen einhalten, sondern auch den von der Rechtsordnung vorgesehenen ästhetischen Anforderungen genügen. Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG bestimmt u. a., dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen haben. Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG ist eine 'gute Gesamtwirkung' anzustreben, was im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu prüfen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3; VGU R 17 47 vom 29. Mai 2018 E. 9.4, R 12 10 vom 3. Juli 2012 E. 3a; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur KRG-Revision, Heft Nr. 3/2004–2005, 343). Bei Art. 73 Abs. 1 KRG handelt es sich um eine (positive) Ästhetikgeneralklausel, bei deren Beurteilung der Gemeinde ein geschützter bzw. zu respektierender Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGE 145 I 52 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5, nicht publ. in: BGE 147 II 125). Ästhetikvorschriften haben eine eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die Bauvorschriften respektiert werden, da sich die Schutzbereiche der Normen nicht zwingend decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts

  • 26 - 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E. 4.2). Die Gemeinwesen haben das ihnen durch Art. 3 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen, wonach die Ortsplanung Aufgabe der Gemeinden ist und sie diese Aufgaben im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom erfüllen, pflichtgemäss auszuüben. Das kommunale Baugesetz verweist bezüglich Gestaltung und Einordnung von Bauten auf Art. 73 und 74 KRG. Die auf dem fraglichen Grundstück projektierte Baute liegt unbestrittenermassen in der Dorfzone, diese ist u.a. für Wohnbauten bestimmt. Das Baugesetz präzisiert, dass Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen sind. Bei Neubauten und Umbauten sind die bestehenden Baufluchten beizubehalten. Gebäude- und Firsthöhen sowie die Dachform richten sich nach den umliegenden Bauten. Sprechen gestalterische Gründe dagegen, besteht kein Anspruch auf die Maximalhöhen. Die kommunale Bauberatung kann lediglich eine Empfehlung zuhanden der Baubehörde abgeben; der Entscheid darüber, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann oder nicht, obliegt letztlich der Baubehörde. In Anbetracht des kommunalen Baugesetzes und Art. 73 KRG sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben zu stellen. 6.4.Für das Gericht steht fest, dass die Bestimmungen betreffend gestalterische Einordnung einer Baute ins zeitlich gewachsene Orts- und Landschaftsbild naturgemäss einen relativ weiten Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörden mit sich bringt, da diese mit dem jeweils vorherrschenden Baustil, der historischen Bau- und Ortsentwicklung und den architektonischen Gepflogenheiten und Besonderheiten in ihrer Gemeinde einschliesslich ganzer Talschaft am besten vertraut sind. Nach gefestigter Rechtsprechung auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Überprüfung von Fragen der Ästhetik und Gestaltung selbst eine gewisse Zurückhaltung, was bedeutet, dass es nur aus ganz

  • 27 - triftigen Gründen bzw. nicht ohne Not in das beträchtliche Ermessen der lokalen Baubehörden eingreift, was im Ergebnis auf eine weniger strenge Willkürprüfung hinausläuft (BGE 145 I 52 E. 3.3 und E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_123/2021 vom 28. März 2022 E. 3.5.1, 1C_264/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 5.4.3 und 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E. 4.3; VGU R 20 38 vom 29. März 2022 E. 6.2). Abgesehen von einfachen oder klar gelagerten Fällen haben die Gemeinden jedoch spätestens im Beschwerdeverfahren darzulegen, welche Erwägungen für ihren Entscheid massgeblich waren. Bei ungenügender Begründung wird angenommen, die Gemeinden überliessen den Einordnungsentscheid den kantonalen Rechtsmittelinstanzen, die dann frei prüfen können, ohne auf eine mögliche andere Auslegung der Gemeinde Rücksicht zu nehmen. Die Baubehörden haben ihre Massstäbe betreffend Einordnung sorgfältig zu begründen. Es reicht nicht aus, einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung in Bezug auf den Bau und die Umgebung erreicht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_349/2018 vom

  1. Februar 2019 E. 4.3). 6.5.Im Urteil 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 9.2 umschrieb das Bundesgericht die Kognition des Verwaltungsgerichts Graubünden betreffend Art. 73 KRG ebenfalls unter Hinweis auf BGE 145 I 52 E. 3.6 wie folgt: Art. 73 Abs. 1 KRG stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar. Die Frage, ob eine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KRG erzielt wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse zu prüfen. Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung der Bestimmung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung derartiger Entscheide darf aber nicht so weit gehen, dass
  • 28 - sich die kantonale Rechtsmittelinstanz auf eine Willkürprüfung beschränkt. Die Baubehörde überschreitet den ihr zustehenden Spielraum namentlich auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4 und 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.2). Diese Vorgaben gilt es vorliegend gebührend zu berücksichtigen. 7.Zur Bedeutung des ISOS-Inventars im konkreten Fall / Vergleichsobjekte 7.1.Das Haus I._____ steht im gleichnamigen Ortsteil , laut ISOS Erhaltungsziel A: Erhaltung der Substanz, mit herausragender räumlicher Qualität und hoher architekturhistorischer Qualität. ISOS-Empfehlung: "Eine wichtige Qualität von B._ ist die Ablesbarkeit der Entwicklung vom einst bäuerlichen Säumerort zur städtisch geprägten Tourismushochburg. Von besonderer Bedeutung ist deshalb der Erhalt sowohl der Bautypen als auch der Siedlungsstrukturen aus den unterschiedlichen Epochen, die diese Entwicklung veranschaulichen. Dazu gehören neben den grossen und repräsentativen Hotels auch die kleineren und einfacheren Häuser aus dem 19. Jahrhundert sowie die erhaltenen Bauernhäuser und bäuerlichen Häusergruppen, die zusammen den ganz eigenen Charakter des Ortsbilds ausmachen. Bei baulichen Massnahmen ist die Bauberatung von denkmalpflegerisch qualifizierten Fachpersonen beizuziehen. _____ (1) mit seiner ungewöhnlichen Struktur charakterisiert B._____ in besonderer Weise, weshalb dem Erhalt der Kontraste und Massstabssprünge, sowohl der Bauten als auch der Aussenräume, besondere Sorge getragen werden soll und weitere Ersatzneubauten unbedingt vermieden werden müssen. Wichtig sind auch die unterschiedlichen Bebauungsstrukturen der anderen alten Siedlungskerne, an denen die Entwicklung des Orts aus ursprünglich getrennten bäuerlichen Ortsteilen abzulesen ist. So ist eine Verdichtung oder Erweiterung der

  • 29 - lockeren Bebauung von R._____ (6) zu vermeiden, und die räumliche Situation von S._____ (9) mit seiner beidseitigen Torwirkung soll erhalten bleiben. [...] Von grosser Bedeutung für B._____ ist schliesslich die von monumentalen Grosshotels geprägte Ortssilhouette. Wichtig für diese sind sowohl die Erhaltung der Talfronten der Hotels als auch die sorgfältige Gestaltung und Integration von silhouettenprägenden Neubauten (wie des Ergänzungsbaus des Hotels T.) und der Erhalt der Ansicht von aussen, wozu der teilbewaldete Talboden ebenso gehört wie die unverbaute Aussichtslage." (Siehe ebenfalls die generellen Erhaltungshinweise nach Art. 24 der Weisungen über das ISOS [WISOS] vom 1. Januar 2020). 7.2.Das Wohn- und Geschäftshaus I. selbst ist im ISOS aber gerade nicht mit einem besonderen Erhaltungsziel ('Sonderstatus') verzeichnet. 7.3.Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass das Haus I._____ mit den Nachbarliegenschaften K._____ (Parzelle 1714) sowie L._____ (Parzelle 1713) ohne weiteres vergleichbar seien. Der Augenschein zeigte auf, dass diese Betrachtungsweise zu kurz greift. 7.4.Das Gericht konnte aufgrund der Ausführungen der Bauberaterin und der Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins in Erfahrung bringen, dass die drei Häuser ihren Ursprung im 17 Jh. haben. Sie waren ursprünglich allesamt als Bauernhäuser konzipiert. Das Engadiner Bauernhaus zeichnete sich durch die beiden Rundbögen im EG als Eingang zum Haus (in den Sulèr und dem Stall) sowie den ungleichmässig angeordneten Fenstern und Erker (für die Stüva und Chambra) mit tiefem Fensterstock resp. einer unregelmässigen Fassadengliederung aus (vgl. GAUDENZ: Das Engadiner Haus. in: Hans Hofmann: Unterengadin, Chur 1982). Die trichterförmigen Fensterleibungen der Engadinerhäuser sind aussen mit Sgrafitti verziert. Sgraffito bezeichnet eine handwerkliche Kratztechnik zur Dekoration von Wänden. Dabei wird eine helle Kalkfarbe auf einen dunklen Kalkputz aufgetragen. Anschliessend wird das gewünschte Motiv aus der Farbe gekratzt. Traditionelle Engadiner Sgraffitomotive sind

  • 30 - beispielsweise der «laufende Hund», ein Doppelwellenband in Längsrichtung oder die Rosette, eine Interpretation des Sonnenrads (vgl. KELLER: Das Sgraffito: Mehr als nur Dekoration oder Volkskunst. In: Applica: Zeitschrift für das Maler- und Gipsergewerbe. Nr. 17, 2007, S. 28 ff., https://www.restaurator.tv/company/Download/2007- 04_Applica_Das_Sgraffito.pdf). Gemäss Aussage der Denkmalpflege seien Fenstersimsen aus Stein bauhistorisch ein Zeichen von Reichtum gewesen. Die weniger begüterten Leute, die sich das nicht hätten leisten können, hätten daher "bloss" die Fenster und die Rundbögen mit Sgrafitti verziert (vgl. Augenscheinprotokoll S. 10). 7.5.Die A._____ wurde gemäss Angaben von F._____ im Jahre 1990 von der XY._____ käuflich erworben und danach 1991 vor allem innen um- und ausgebaut. Als Bauleiter habe damals O._____ fungiert und 1992 sei die Sanierung abgeschlossen worden. Es seien keine Fensterstürze eingebaut worden. Aufgrund der Umbauarbeiten seien die talseitige Fassade und die Stirnseite des Gebäudes komplett neu konzipiert und die Simsen aus Stein eingelassen worden (vgl. Augenschein Protokoll Foto Nr. 6). Aus den Fotos und der Ansicht (vgl. act. 14 und 23) ist ersichtlich, dass bei diesem Umbau an der strassenseitigen Fassade bis auf zwei Fenster die Fensterstöcke entfernt worden sind; die trichterförmigen Öffnungen blieben indes nach aussen hin unverändert. Auf das Anbringen von Fenstersimsen aus Stein wurde offenbar auch damals verzichtet (ob bewusst oder unbewusst kann hier offengelassen werden). Der eine der beiden Rundbögen wurde zugemauert und mit dem heute bestehenden Fenster ersetzt. Dieser Eingriff ist gut sichtbar. Unter dem heutigen Verputz lassen sich auch von blossem Auge die Sgrafitti aus dem 17 Jh. unschwer erkennen, welche die Fensterleibungen umranden, und übers Eck als Eckquader ersichtlich sind (vgl. Augenschein Protokoll Foto Nr. 5). Die Sgrafitti sind intakt und noch überall vorhanden. Der Originalverputz

  • 31 - ist bis auf wenige Stellen hin intakt und noch vorhanden, erkennbar an der unruhigen Strukturierung, welche der Fassade eine unruhige Wirkung verleiht. Gemäss den Ausführungen der Denkmalpflege sei der Erhaltenswert der Fassade trotz Flicken im Sockelbereich und der neuen Dachaufbaute mit den Lukarnen, welche das Gebäude als Ganzes stark verändert hätten, eindeutig zu bejahen. Die Denkmalpflege konnte sodann vor Ort die Expertise der Bauberaterin bestätigen, dass der geplante Einbau von Simsen aus Stein ein grösserer Eingriff darstellen und die bisherige Wirkung der Fassade durch grössere Steinplatten zerstören würde. Es müsste sehr viel abgespritzt werden; besonders die Sgrafitti im seitlichen und unteren Bereich der Fenster würden damit unwiederbringlich zerstört werden. Gemäss dem Sachverständigen habe die originale Bausubstanz durch den motorisierten Durchgangsverkehr auch keinen Schaden genommen und werde auch in Zukunft ohne Granitsimsen keinen Schaden nehmen. 7.6.Das Gericht konnte sich vor Ort überzeugen, dass Fenstersimse aus Stein die Wirkung der strassenseitigen unregelmässige Fassadenflucht der A._____ mit ihren unterschiedlichen Fensteröffnungen in ihrer skulpturalen Wirkung negativ beeinflussen würden, weil gemäss Experte ein Sims, der zum Witterungsschutz beitragen sollte, die Fassade um einiges überragen müsste und damit herausragen würde (vgl. insb. Augenscheinprotokoll Foto Nr. 8). Zudem ist der Denkmalpflege beizupflichten, dass ein gewisser Unterhalt – je nach Exponiertheit des Gebäudes – immer nötig ist, ob mit oder ohne Steinsims. 7.7.Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, es könne nicht angehen, dass die Stirnseite der A._____ über Fensterbänke aus Stein verfüge, während sie bei der strassenseitigen Fassade nicht erlaubt würden. Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als dass bei der Stirnseite auch nicht mehr die Originalfassade aus dem 17 Jh. erhalten ist und damit dieser

  • 32 - Vergleich für die Beurteilung des Erhaltenswertes der vorliegend streitgegenständlichen Fassade auch nicht von Nutzen ist. Die Bauberaterin führte denn auch vor Ort nachvollziehbar aus, dass mit dem Einbau der Steinsimse keine Gleichwertigkeit der Fassaden erreicht werden könne. Um eine Gleichwertigkeit der beiden Fassaden zu erreichen, müsste gemäss der Denkmalpflege die historische Fassade mit ihrer typischen Narbenstruktur mittels Auskragung begradigt werden. 7.8.Das Gericht konnte sich vor Ort auch überzeugen, dass die streitgegenständliche Fassade der A._____ nicht mit den strassenseitigen Fassaden der K._____ sowie L._____ vergleichbar ist. Die Nordfassade der K._____ erhielt gemäss den Ausführungen der Bauberaterin und der Denkmalpflege im Rahmen der Renovation im Jahr 1911 eine im Jugendstil neu gestaltete Fassade, welche den bäuerlichen Charakter des Gebäudes zwar wiederspiegelt, es sich jedoch nicht mehr um den Originalverputz handelt. Die L._____ wurde gemäss den sachkundigen Ausführungen im 19. Jahrhundert komplett neu umgebaut und wurde im Rahmen dessen mit klassizistischen Elementen versehen, wie bspw. der eckige Eingang und die einheitliche Fensterflucht mit horizontal angebrachten Simsen. Der Originalverputz ist auch hier nicht mehr vorhanden. Auf den Punkt bringt es sodann der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, indem er am Augenschein festhält, bei den vorliegenden Gebäuden bestehe lediglich eine Einheit in der Dichte, nicht jedoch im Detail. 7.9.Zusammenfassend weisen die beiden Vergleichsbauten keine Originalfassade mehr auf, weshalb sie zur Beurteilung des Erhaltenswertes der streitgegenständlichen Fassade auch nicht tauglich sind und deren Bedeutung im Einzelfall zu beurteilen ist. Die strassenseitige Fassade der A._____ ist bauhistorisch als einzigartig einzustufen und entsprechend ist es nicht rechtsungleich, wenn die

  • 33 - Beschwerdegegnerin sich nur mit dieser Fassade auseinandersetzt und sich auf die sachkundige Einschätzung der Bauberaterin stützt, wonach der nachträgliche Einbau von Fenstersimsen aus Stein einen irreversiblen Eingriff in die erhaltenswerte Struktur bedeuten würde. Der Erhaltenswert gemäss Art. 93 Abs. 2 BauG der fraglichen Fassade wurde aufgrund des Vorhandenseins des Originalverputzes zu Recht bejaht und der Eingriff des nachträglichen Einbaus von Simsen aus Granit als wesentlich und deshalb unzulässig eingestuft. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden. 7.10.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 8.Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Gerichtsverfahrens 8.1.Gestützt auf Art. 73 Abs.1 VRG sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die Eigentümer der STWEG untereinander solidarisch haften (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird dabei nach Ermessen des Gerichts, unter Berücksichtigung des zweifachen Schriftenwechsels sowie eines Augenscheins durch das Gericht, auf CHF 5'000.00, zzgl. Kanzleiauslagen, festgesetzt. 8.2.Der Beschwerdegegnerin steht von Gesetzes wegen keine aussergerichtliche (Partei-)Entschädigung zu, weil sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

  • 34 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF5'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF696.00 zusammenCHF5'696.00 gehen zulasten der A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

20

Abs.1

  • Art. 73 Abs.1

BauG

  • Art. 93 BauG

BV

KRG

  • Art. 3 KRG
  • Art. 73 KRG
  • Art. 74 KRG
  • Art. 86 KRG
  • Art. 90 KRG

KRVO

  • Art. 50 KRVO

RPG

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 16 VRG
  • Art. 25 VRG
  • Art. 39 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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