Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR3 2023 54
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 16. September 2025 mitgeteilt am 24. September 2025 ReferenzVR3 23 54 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Zanolari Hasse, Aktuarin ParteienA._____ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Derron gegen Gemeinde Zuoz Chesa Cumünela, 7524 Zuoz Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger B._____ Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michel Castelli C._____ Beschwerdegegner 2 D._____ Beschwerdegegner 3 GegenstandBau- und Betriebsbewilligung / Wiederherstellung

2 / 48 Sachverhalt A.Die A._____ GmbH mit Sitz in E._____ ist seit dem 30. Mai 2018 Alleineigentümerin des in der Dorfkernzone (DK) befindlichen Grundstücks Nr. Z.1., Grundbuch der Gemeinde Zuoz. Das Grundstück ist mit dem Wohnhaus Nr. Z.2. (F.) und dem Kunstraumanbau Nr. Z.3., teilweise mit dem Gebäude Nr. Z.4., dem Vorplatz (angrenzend an die G. [Grundstück Nr. Z.5., Grundbuch der Gemeinde Zuoz] sowie an das Grundstück Nr. Z.6., Grundbuch der Gemeinde Zuoz), der unterirdischen Parkgarage sowie der Gartenanlage überbaut. Mieter der Liegenschaft ist H., der seinerseits Gesellschafter der A. GmbH ist. B.Das im Alleineigentum von B._____ stehende Grundstück Nr. Z.6., Grundbuch der Gemeinde Zuoz, liegt ebenfalls in der Dorfkernzone und ist mit dem Wohn- und Geschäftshaus Nr. Z.7. (G.) überbaut. Das Grundstück grenzt an drei Seiten an das Grundstück Nr. Z.1.. C.Im Gewerbelokal auf dem Grundstück Nr. Z.6._____ an der G._____ in Zuoz befindet sich seit frühestens dem Erlass der Umbaubewilligung vom 28. Juni 2018 ein Restaurationsbetrieb namens "I.". C. war seit 2018 Mieter des Gewerbelokals und bis im November 2019 Inhaber der Einzelfirma "J.". D. ist seither als Inhaber der Einzelfirma "J., titolare D." im Handelsregister eingetragen. D.Die A._____ GmbH reichte bei der Gemeinde Zuoz am 16. Dezember 2021 eine Anzeige um Feststellung der Bewilligungspflicht und Beschränkung der Öffnungszeiten ein. Begründend machte sie geltend, das Holzpodest und die Stühle vor dem Eingang des ladens seien ohne Bewilligung aufgebaut worden; das Podest sei sozusagen nur über das Grundstück Nr. Z.1. betretbar und generell würden sich die Gäste des Lokals zum Verzehr der Speisen und Getränke überwiegend auf dem Grundstück Nr. Z.1._____ aufhalten und Abfälle würden liegen gelassen. Das Grundstück Nr. Z.1._____ werde von den Gästen des lokals als Parkplatz benutzt. Das Lokal emittiere unangenehme Gerüchen und schliesslich seien die quartierunüblichen Öffnungszeiten zu beschränken, weil es oft laut zu und her gehe. E.Am 25. April 2022 reichte die A. GmbH der Gemeinde Zuoz eine Anzeige betreffend fehlende Gastwirtschaftsbewilligung von D._____ und K._____ ein, verlangte die sofortige Einstellung des Betriebs sowie die Bestrafung der Angezeigten.

3 / 48 F.Mit Verfügung vom 8. Juni 2022, mitgeteilt am 13. Juni 2022, verpflichtete der Gemeinderat der Gemeinde Zuoz B., C. und D._____ unter Androhung der Ersatzvornahme dazu, das Podest samt Stühlen neben dem Eingang zum Gastwirtschaftsbetrieb sofort, d.h. innert drei Werktagen nach Mitteilung der vorsorglichen Massnahmeverfügung, auf eigene Kosten zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. G.Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte der Gemeinderat der Gemeinde Zuoz der A._____ GmbH mit, dass ihr mit Eingabe vom 16. Juni 2022 gestellter Antrag, es seien Ersatzmassnahmen zur Entfernung des Podests vorzunehmen, unnötig sei. Die superprovisorisch angeordneten Massnahmen seien von den Betroffenen innert Frist umgesetzt worden, d.h., die Podeste und Stühle seien bereits entfernt worden. H.Am 30. Juni 2022 reichte die A._____ GmbH eine weitere umfangreiche Eingabe (Stellungnahme) ein und beantragte, teilweise auch superprovisorisch, sinngemäss zusammengefasst, die unverzügliche Anordnung der Betriebseinstellung, die unverzügliche Aufforderung, für den Betrieb des ladens ein ordentliches Baubewilligungsgesuch einzureichen, und den Widerruf oder den Entzug der Gastwirtschaftsbewilligung vom 2. Januar 2022, lautend auf D.. I.Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wies der Gemeinderat der Gemeinde Zuoz die superprovisorischen Anträge und die Verfahrensanträge der A._____ GmbH ab. Ausserdem wurde das Baueinstellungsverfahren aufgrund umgehender Entfernung der Podeste als erledigt abgeschrieben. J.Am 17. August 2022 reichte die A._____ GmbH eine "wiederholte Anzeige baurechtswidriger Zustände" ein. Obwohl es gemäss Umbauverfügung vom 28. Juni 2018 heisse, es dürften im Freien keine Tische, Stühle Sonnenschirme etc. aufgestellt werden, hätten die Rechtsvertreter der A._____ GmbH bei einem Augenschein am Vortag festgestellt, dass nun ein Holzfass vor dem Laden stünde und Werbetafeln sowie Leuchtreklamen angebracht worden seien. Zwecks Behebung dieser Missstände seien (auch superprovisorisch beantragt) die Betreiber des _____ladens aufzufordern, sämtliches Mobiliar (insbesondere das Fass) und die Werbungen zu entfernen und es sei ein Baustrafverfahren zu eröffnen. Der Gemeinderat der Gemeinde Zuoz entschied sodann am 23. August 2022, dass auch diesbezüglich keine superprovisorischen Anordnungen getroffen werden müssten.

4 / 48 K.Am 30. September 2022 bediente die A._____ GmbH den Gemeinderat der Gemeinde Zuoz mit neuen Beweismitteln bzw. mit einem Bericht zur Sachverhaltsermittlung. Man wolle mit der Eingabe zuzüglich 88 Beilagen den Gemeinderat entlasten. Der Bericht liefere die korrekte Tatsachengrundlage der Auswirkungen des Betriebs des ladens und zeige, wie dieses Ausmass die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit tangiere. Die A. GmbH sei bereit, auch weiterhin einen hohen Aufwand zu betreiben, damit der Sachverhalt erstellt werde. Die bereits eingereichten Fotos würden aufzeigen, dass Gäste Speisen auf dem Holzfass konsumierten (Aussengastwirtschaft), Kunden und Lieferanten falsch parkierten sowie über das Grundstück Nr. Z.1._____ liefen und allenfalls umfallende Werbetafeln die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würden. L.Am 26. Oktober 2022 fand eine Begehung vor Ort statt. Anwesend waren der Vizepräsident und der Kanzlist in Begleitung des Rechtsvertreters der Gemeinde Zuoz, H._____ in Begleitung der Rechtsvertreter der A._____ GmbH, B., C. und D.. Anlässlich der Begehung reichte die A. GmbH ihre schriftlichen "Plädoyer Notizen zum Augenschein und Ergänzung des Berichts zur Sachverhaltsfeststellung vom 30. September 2022", datierend vom 25. Oktober 2022, sowie weitere 132 Beilagen ein. Gleichentags wies der Gemeinderat der Gemeinde Zuoz die A._____ GmbH schriftlich darauf hin, dass fraglich sei, ob die eingereichten Fotoaufnahmen unter persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten rechtmässig aufgenommen und der Gemeinde übermittelt worden seien. Bevor man die Beilagen im Rahmen des Akteneinsichtsrechts den Verfahrensbeteiligten zugänglich mache, werde die A._____ GmbH bzw. deren Rechtsvertreter aufgefordert, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung erachtete der Rechtsvertreter der A._____ GmbH als "Gutachterauftrag" und reichte mit Eingabe vom 8. November 2022 ein 35-seitiges Schreiben mit dem Titel "Gutachten" zur Fragestellung der Zulässigkeit der Fotoaufnahmen ein. Sodann reichte die A._____ GmbH am 21. Oktober 2022 eine Stellungnahme zum Entwurf des Protokolls der Begehung vom 26. Oktober 2022, mitgeteilt am 3. Dezember 2022, ein. M.B._____ liess sich im gesamten Verfahren mit Eingaben vom 22. Februar 2022, 24. Juli 2022, 4. August 2022 und 24. August 2022 vernehmen, teilweise auch im Namen von C._____ und D.. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 liess er die Abweisung der Anträge der Gegenseite beantragen. N.Mit Verfügung vom 3. Mai 2023, mitgeteilt am 25. Mai 2023, wies der Gemeinderat die Anträge der A. GmbH ab, soweit er darauf eintrat und sie nicht guthiess (Dispositivziffer 1). Weiter verpflichtete er B., C. und

5 / 48 D., bei einer dazu befähigten Stelle ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches der Gemeinde bis zum 30. Juni 2023 vorzulegen sei. Das Gutachten habe die Fragen zu beantworten, ob die Lüftung Richtung Aussenfassade des ladens bzw. Richtung F. die durch den Betrieb der im Laden vorhandenen stationären Anlagen entstehenden Emissionen so weit begrenze, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei, und ob die aktuelle Lösung (Lüftungsausgang Richtung Fassade) den allgemeinen Regeln der Baukunst entspräche (Dispositivziffer 2). D. wurde für das verspätete Einholen der Gastwirtschaftsbewilligung mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft (Dispositivziffer 3). Der Verfahrenskosten wurden der A._____ GmbH zur Hälfte, B._____ und C._____ je zu 1/10 und D._____ zu 1/5 auferlegt (Dispositivziffer 4). Im Umfang von 1/10 wurden die Kosten auf die Gemeindekasse genommen. O.Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2023 erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Juni 2023 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1.Es seien die Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 4 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03. Mai 2023 aufzuheben; 2.Es sei die formelle Baurechtswidrigkeit der Umnutzung | Zweckänderung des Erdgeschosses des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. Z.6., eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Zuoz, durch den Betrieb des ladens «I.» festzustellen; 3.Es seien der Beschwerdegegner 2 und Beschwerdegegner 3 eine angemessene Frist anzusetzen, um für den Betrieb des ladens «I.», auf dem Grundstück Nr. Z.6., eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Zuoz, ein ordentliches Baubewilligungsgesuch einzureichen; 4.Es sei bei unbenütztem Ablauf der Frist gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. Z.6., eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Zuoz, durch die Betriebseinstellung | Betriebsstopp des ____ladens «I.», unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, anzuordnen; eventualiter sei für den Betrieb des ladens «I.», auf dem Grundstück Nr. Z.6._____, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Zuoz, die nachfolgende Beschränkung betreffend Öffnungszeiten zu erlassen: «an den Wochenenden hat der Betrieb spätestens um 19.00 Uhr zu schliessen und an den Wochentagen sollen die für das Wohnquartier üblichen Betriebszeiten gelten»; 5.Es seien der Beschwerdegegner 2 und Beschwerdegegner 3 unter Androhung der

6 / 48 Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, sämtliche auf dem Grundstück Nr. Z.1., eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Zuoz, sowie dem Grundstück Nr. Z.6., eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Zuoz, errichteten Bauten und (wieder-)aufgebaute Gegenstände wie Holzpodest, Stehtische | Holzfass, Barhocker und Werbetafel unverzüglich zu entfernen; 6.Es sei festzustellen, dass die Bewilligung vom 02. Juni 2018 an den Beschwerdegegner 2 für einen Gastwirtschaftsbetrieb per 14. November 2019 erloschen ist; 7.Es sei die Bewilligung vom 03. Januar 2022 des Beschwerdegegners 3 für einen Gastwirtschaftsbetrieb zu widerrufen; eventualiter sei die Bewilligung vom 03. Januar 2022 an den Beschwerdegegner 3 für einen Gastwirtschaftsbetrieb sanktionsweise zu entziehen; 8.Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; 9.Eventualiter seien die Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 4 der Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 03. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur (Neu-)Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 10.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Prozessualiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das Beschwerdeverfahren für dringlich zu erklären, die Vorakten der Gemeinde Zuoz in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren beizuziehen und einen Augenschein sowie eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden durchzuführen. P.Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 beantragte die Gemeinde Zuoz (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, und verwies – unter Bestreitung des Inhalts der Beschwerde – auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten. Q.Mit Noveneingabe vom 13. Juli 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der L._____ AG vom 27. Juni 2023 betreffend Lüftungsanlage des Lokals mit der Feststellung, dass die Fortluft der Lüftungsanlage der - Küche an der Hausfassade Richtung des Grundstücks Nr. Z.1. ausgeblasen

7 / 48 werde, gemäss SIA 382/1 die Fortluft der Kategorie ABL/FOL 4 einer gewerblichen Küche jedoch über das Dach geführt werden müsse. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Rechtsvertreters von B._____ vom 29. Juni 2023 ins Recht, wonach dieser anerkenne, dass die Fortluft über ein Lüftungssystem über das Dach geführt werden müsse, sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2023, wonach diese einstweilen den Betrieb des ladens dulde und Frist zur Einreichung eines entsprechenden Baugesuchs setze. R.Mit Noveneingabe vom 3. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2023 ein, womit diese das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Betriebsstopps abwies. S.Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte die Beschwerdegegnerin an sie gerichtete Eingaben seitens der Beschwerdeführerin und B. sowie eine Kopie der verfahrensleitenden Verfügung des Regionalgerichts Maloja betreffend Besitzesschutz/Nachbarrecht samt Vergleichsentwurf ein. Gleichzeitig beantragte sie (sinngemäss) eine Verfahrensvereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren VR3 23 66 betreffend die Duldungsverfügung vom 5. Juli 2023. T.Mit Noveneingabe vom 21. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe vom 2. August 2023, eine verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2023 sowie eine eigene Eingabe vom 14. August 2023 ein, worin aufgrund des Vertrauensbruchs hinsichtlich der Vergleichsverhandlungen letztere als unzumutbar qualifiziert würden. U.Mit Eingabe vom 22. August 2023 verzichtete B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) auf eine Vernehmlassung in der Sache. V.Mit Stellungnahme vom 6. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem in prozessualer Hinsicht, es sei der Antrag der Beschwerdegegnerin zur Verfahrensvereinigung abzuweisen. W.Mit Eingabe vom 12. September 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik in der Sache, ebenso der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 20. September 2023. X.Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine Kopie ihres Schreibens vom 27. Dezember 2023 ein sowie die Baupublikation vom 28. Dezember 2023 über das Baugesuch des Beschwerdegegners 1 zur Erstellung

8 / 48 einer neuen Abluftanlage über Dach für das Restaurant im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. Z.7.. Y.Mit Noveneingabe vom 6. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Baueinsprache vom 17. Januar 2024 gegen das Baugesuch betreffend Erstellung der Abluftanlage über Dach ein (Baugesuch Nr. 23.27.Z.6.). Für weitere Ausführungen zur Prozessgeschichte im Nachgang zur Baueinsprache wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil im Verfahren VR3 24 80 vom 16. September 2025 verwiesen. Z.Sowohl C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) als auch D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) liessen sich im Rechtsmittelverfahren nicht zur Sache vernehmen. Ihr Schreiben vom 20. Juni 2023 bezog sich ausschliesslich auf das Einreichen des später erstatteten Gutachtens gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Vorliegend angefochten sind die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung des Gemeinderates Zuoz vom 3. Mai 2023, welche der Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdegegnern 1 bis 3 mit Mitteilung vom 25. Mai 2023 eröffnet worden ist (act. B.2). 1.1.1. Die Verfügung vom 3. Mai 2023 hat ihren Ursprung in der Anzeige der damaligen Anzeigeerstatterin und heutigen Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2021. In der damaligen Anzeige beantragte sie, es sei festzustellen, dass der Aufbau von Holzpodesten im Sinne einer Aussengastwirtschaft bewilligungspflichtig und ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Durch den Abbau des Podests wurde dieser Antrag als erledigt abgeschrieben (vgl. act. B.2 E. 2a). Beim zweiten Rechtsbegehren handelte es sich ebenfalls um ein Feststellungsbegehren zur Feststellung formell baurechtswidriger Zustände und zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Schliesslich wurde gefordert, die Öffnungszeiten des _____lokals seien zu beschränken, was wiederum ein Gestaltungsbegehren ist. Im vorinstanzlichen Verfahren erhob die damalige Anzeigeerstatterin diverse Anzeigen und beantragte am 30. Juni 2022

9 / 48 zusätzlich die Verfügung einer Betriebseinstellung sowie die Aufforderung der Gegenpartei, für den Betrieb ein ordentliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten, die Betriebsbewilligung des heutigen Beschwerdegegners 2 sowie die Gastwirtschaftsbewilligung des heutigen Beschwerdegegners 3 zu widerrufen und Letzteren mit einer Busse zu bestrafen. Letztgenannter Antrag wurde sodann gutgeheissen (weil der heutige Beschwerdegegner 3 die Gastwirtschaftsbewilligung nicht rechtzeitig eingeholt hatte) und die übrigen Anträge mit der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 3. Mai 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Da sich die Beschwerdegegnerin mit allen vorinstanzlichen Anträgen der Anzeigeerstatterin befasst hat, liegt kein Teilurteil vor (vgl. zum Teilurteil BGE 146 III 254 E. 2.1). Durch die Abweisung der Feststellungsanträge der Anzeigeerstatterin hat die Beschwerdegegnerin materiell in der Sache entschieden; ein Feststellungsentscheid ist stets ein taugliches Anfechtungsobjekt (BOSSHART/BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., 2014, § 19 N 27). Als Hauptanwendungsfall der Feststellungsverfügung ist die angefochtene Verfügung als Polizeibewilligung zu qualifizieren (vgl. MARTIN/SELTMANN/LOHER, Die Verfügung in der Praxis, Ein Leitfaden für Behörden, Adressaten und Anwälte, 2. Aufl., 2016, Ziff. 2.4.3,2, S 25), da der Gemeinderat der Gemeinde Zuoz als zuständige Aufsichts- und Vollzugsbehörde i.S.v. Art. 26 GWG (BR 945.100) i.V.m. Art. 1 und Art. 2 Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Zuoz (nachfolgend: GWG Zuoz) mit dem angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit der Betriebs- und Gastwirtschaftsbewilligung geprüft hat. Ein weiterer Teilgehalt der angefochtenen Verfügung betrifft die baurechtlichen Sachverhalte des _____ladens, welche sich insbesondere mit der Thematik Aussengastwirtschaft sowie Lärm- und Geruchsimmissionen befassen. Damit handelt es sich auch um eine (abweisende) baupolizeiliche Verfügung nach Art. 94 KRG (BR 801.100) i.V.m. Art. 61 KRVO (BR 801.110), die der Gemeinderat der Gemeinde Zuoz gestützt auf Art. 85 Abs. 2 KRG und Art. 94 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 5 des Baugesetztes der Gemeinde Zuoz (nachfolgend: BauG) als Baubehörde erlassen hat. In der angefochtenen Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 3. Mai 2023 hat die Beschwerdegegnerin schliesslich die Kosten des Verwaltungsverfahrens verlegt. 1.1.2. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) unterliegen insbesondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtenen Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung vom 3. Mai 2023 sind weder endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar, weshalb das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die

10 / 48 hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), örtlich und sachlich zuständig ist. 1.2.1. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführerin, die als juristische Person durch ihre Organe handelt, ist als formelle und materielle Adressatin der Verfügung vom 3. Mai 2023 sowie als Grundeigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. Z.1._____ unbestrittenermassen berührt. Ebenso ausgewiesen ist ihr schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Dispositivziffern 1 und 4, da sie einen praktischen Nutzen aus der gesamthaften Überprüfung der Rechtmässigkeit des _____ladens resp. der aus dessen Betrieb (inklusive Gästeaufkommen und Verkehr) stammenden Immissionen sowie der Verlegung der Verfahrenskosten hat. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit – mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung 1.2.2. – einzutreten. 1.2.2. Bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 1.6 (act. A.1), es sei festzustellen, dass die Bewilligung vom 2. Juni 2018 an den Beschwerdegegner 2 für einen Gastwirtschaftsbetrieb per 14. November 2019 erloschen sei, führt die Beschwerdegegnerin begründend an, dass der Beschwerdegegner 2 – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Mai 2023 (vgl. act. B.2 E. 2g, S. 10) – im Jahr 2019 seinen Betrieb aufgegeben bzw. den Betrieb an den Beschwerdegegner 3 und dessen Ehefrau übergeben habe, womit die Gastwirtschaftsbewilligung des Beschwerdegegners 2 im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe von Gesetzes wegen erloschen sei (act. A.1 Rz. 281). Diesem als Feststellungsbegehren formulierte Rechtsbegehren kommt im Verhältnis zum Leistungs- oder Gestaltungsbegehren rechtsprechungsgemäss subsidiärer Charakter zu (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2). Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist und setzen ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung voraus, die einen praktischen Nutzen mit sich bringt (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5 und insbesondere für die reinen Anzeigeerstatter BGE 139 II 279 E. 2.3). Worin vorliegend ein eigenes unmittelbares schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der sofortigen Feststellung der Erlöschung der Gastwirtschaftsbewilligung des Beschwerdegegners 2 im Sinne eines selbstständigen Entscheids der ohnehin gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge liegen könnte, wird von ihr nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auf das

11 / 48 Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1.6 [act. A.1]) ist daher nicht einzutreten. 2.1.Mit der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 3. Mai 2023 wurden die Anträge der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten oder diese nicht gutgeheissen wurden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden somit hauptsächlich die Fragen des formellen und materiellen Baurechts für den Betrieb des streitgegenständlichen ladens samt den damit zusammenhängenden betriebs- und baupolizeilichen Bewilligungen. Im Rahmen dieser Überprüfung werden die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der fehlenden resp. unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und der formellen Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin abgehandelt. Ein weiterer Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 3. Mai 2023 zu Recht die Kosten des Verfahrens zur Hälfte der Anzeigeerstatterin auferlegt hat. 2.2.Mit der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 3. Mai 2023 wurden die Gesuchsgegner (und vorliegend Beschwerdegegner 1 bis 3) dazu angehalten, nachträglich ein Gutachten bezüglich der Lüftung einzureichen, was als Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren betreffend Baugesuch Nr. 23.27.Z.6. und mithin als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren ist (vgl. statt vieler: KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., 2021, Rz. 450). Diese Dispositivziffer wurde im vorliegenden Verfahren nicht angefochten und ist folglich nicht Streitgegenstand. Demzufolge bilden sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin, die das Baubewilligungsverfahren zum Baugesuch Nr. 23.27.Z.6._____ betreffen, insbesondere die Rüge der Verletzung der Koordinationspflicht (act. A.1 Rz. 134 ff.) und die Rüge zum Devolutiveffekt (act. A.1 Rz. 138 ff.), ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Verfahrens VR3 24 80. 3.Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung vor dem streitberufenen Gericht (act. A.1, Verfahrensantrag 2.5). 3.1.Nach Art. 44 VRG fällt das Obergericht sein Urteil in der Regel ohne Gerichtsverhandlung aufgrund der Akten. Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert einer Person das Recht, dass ihre Sache öffentlich verhandelt wird (Urteil 8C_964/2012 vom 16. September 2013 E. 3.2; BGE 136 I 279 E.3, 122 V 47 3b/ee m.w.H). Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein faires Verfahren tatsächlich umgesetzt wird (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 und 3.3). Die Pflicht

12 / 48 zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, die das Recht des Einzelnen beinhaltet, seine Sache selbst oder durch einen Anwalt vorzutragen, setzt jedoch einen klar und unzweifelhaft formulierten, auf Art. 6 EMRK bezogenen Antrag der ersuchenden Partei voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1062/2019 vom 16. April 2020 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 125 V 37 E. 2, 120 V 1 E. 3c, 119 V 375 E. 4b). Sodann ist der Antrag in der entsprechenden Rechtschrift, mit welcher er gestellt worden ist, zu begründen (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.4.2). Einfache Beweisanträge, wie Anträge auf persönliches Erscheinen oder persönliche Vernehmung, Befragung der Parteien, Zeugeneinvernahme oder Augenschein reichen nicht aus, um eine solche Verpflichtung zu begründen (BGE 136 I 279 E. 1, 125 V 37 E. 2). Eine vom Einfluss auf das Ergebnis unabhängige und abstrakte Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich indes nicht aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Äusserungsrecht. Dieses begründet – als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör – den Anspruch einer Partei, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, und zwar zu allen Tat- als auch zu allen Rechtsfragen. Das Äusserungsrecht begründet aber keinen abstrakten Anspruch persönlich gehört zu werden; es genügt, wenn die betreffende Partei schriftlich Stellung nehmen kann (BGE 142 I 188 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Es obliegt der ersuchenden Partei, die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung darzulegen (vgl. ebenda E. 3.3.1). Im Übrigen kann der Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn er einzig darauf abzielt, dass sich das Gericht selbst ein Bild über Tatsachen machen kann, als verfahrensrechtlicher Antrag im Rahmen der Beweisführung aufgefasst werden, was gerade keinen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2021 vom 9. Februar 2022 E. 3.2). 3.2.Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin um eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ersucht hätte. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in ihren Rechtschriften nicht begründet, lässt den berechtigten Schluss zu, dass dem Antrag bereits aus diesem Grund nicht stattgegeben werden kann. Da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zudem bezüglich aller Tat- und Rechtsfragen umfassend schriftlich äussern konnte, erweist sich der Antrag, ein mündliches Verfahren vor dem streitberufenen Gericht durchzuführen, auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Selbst wenn der (unbegründete) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Antrag zur Beweisabnahme zu verstehen wäre, lässt sich schliesslich aufgrund der Sach- und Rechtslage mit hinreichender

13 / 48 Zuverlässigkeit erkennen, dass aus deren Durchführung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3 m.w.H.). 4.Baurechtswidrigkeit 4.1.Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Zweck- und Nutzungsänderung für den Betrieb des ladens auf dem Grundstück Nr. Z.6. nicht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt worden sei. Sie beantragt einerseits, es sei die formelle Baurechtswidrigkeit der Umnutzung resp. Zweckänderung des Erdgeschosses des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. Z.6._____ durch den Betrieb des _____ladens festzustellen (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 1.2.); gleichwohl seien den Beschwerdegegnern eine angemessene Frist anzusetzen, um für den Betrieb des ladens ein ordentliches Baubewilligungsgesuch einzureichen (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 1.3.). Nach unbenutztem Ablauf der Frist sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen, unter Strafandrohung und Anpassung der Öffnungszeiten (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 1.4.). Zur Begründung ihrer Anträge führt die Beschwerdeführerin an, dass aufgrund von Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 KRVO eine Behörde von Amtes wegen verpflichtet sei, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten, in dem die materielle und/oder formelle Baurechtswidrigkeit festgestellt werde. In diesem Schritt entfalle gar ein Ermessen der Baubehörde. In einem zweiten Schritt habe sie die Wiederherstellung unter Prüfung der Verhältnismässigkeit und vertrauensrechtlichen Gesichtspunkten zu verfügen und so gegebenenfalls eine allfällig formell ungenügende Baubewilligung förmlich zu widerrufen (act. A.1 Rz. 138). Die Beschwerdegegnerin hätte Art. 61 Abs. 2 KRVO verletzt, indem sie trotzt der festgestellten formellen Rechtswidrigkeit des Betriebes des ladens auf dem Grundstück Nr. Z.6. die Beschwerdegegner 1 und 3 nicht aufgefordert hätte, ein nachträgliches, ordentliches Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin sei vielmehr in eine Ermessensüberschreitung verfallen, indem sie auf die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen ordentlichen Baugesuchs verzichtet und zugleich bereits eine Interessensabwägung vorweggenommen habe (act. A.1 Rz. 140). Die Beschwerdegegnerin habe in unzulässiger Weise das Verfahren abgekürzt, was wiederum gegenüber der Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweigerung darstelle (act. A.1 Rz. 143). Die Eröffnung des Betriebs des ladens resp. der Umbau eines M. Betriebs und eines Lagers für N. in einen (neuen) _____laden hätte der Baubewilligungspflicht unterlegen (act. A.1 Rz. 166). Der auf

14 / 48 dem Grundstück Nr. Z.6._____ auf die Vorgängerbetriebe folgende laden habe offensichtlich eine Zweck-/Nutzungsänderung dargestellt, da im Erdgeschoss durch die Eröffnung des ladens ein Take-Away Angebot und ein Restaurationsbetrieb neu geschaffen worden sei, was eine andere Art resp. für das Grundstück Nr. Z.6. neuartige, intensivere gewerbliche Tätigkeit darstelle, wodurch eine Zweck-/Nutzungsänderung erfolgt sei. Mit anderen Worten gehöre der laden einer völlig anderen Branche an, als die Vorgängerbetriebe (act. A.1 Rz. 174), und sei offensichtlich mit einer intensiveren räumlichen Belastung verbunden. Die Vorgängerbetriebe hätten keine Lärm- oder Geruchsimmissionen verursacht und nicht über regelmässige, vornehmlich junge Laufkundschaft verfügt, die vor dem Grundstück Nr. Z.6. resp. in rechtswidriger Weise auf dem Grundstück Nr. Z.1. verweilen, Essen verzehren, Abfall liegen lassen und sich lautstark unterhalten und unzulässigerweise parkieren würden (act. A.1 Rz. 175). Die Annahme, dass bei einer solchen Zweck-/Nutzungsänderung mit keiner Einsprache zu rechnen sei, könne nicht richtig sein (act. A.1 Rz. 178). In casu sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen (act. A.1 Rz. 187). Die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise festgestellt, dass die etwas intensivere räumliche Belastung durch Mehrverkehr und durch die junge Laufkundschaft mit dem Charakter der Dorfkernzone vereinbar sei (act. A.1 Rz. 188). 4.2.Der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin den folgenden Sachverhalt, der in der Folge unbestritten geblieben ist, zugrunde (act. B.2 E. 2.h): Der Beschwerdegegner 2 hat am 30. Mai 2018 ein Baugesuch betreffend "Laden/Imbiss " einreichen lassen (act. C.43). Die Gemeinde hat das entsprechende Verfahren unter dem Titel "C., Geb. Nr. Z.7._____ - Umbau Gewerberaum im Erdgeschoss in _____ Imbiss, G._____ Zuoz, Baumeldung Nr. 18.11.Z.6._____ vom 31. Mai 2018" geführt und sodann das Baugesuch im damaligen Meldeverfahren gemäss Art. 133 BauG behandelt, da ihrer Meinung nach das Bauprojekt nicht nach Aussen in Erscheinung trete sowie zonenkonform sei. Es habe sich nicht offensichtlich um eine grundsätzliche Umnutzung gehandelt, wie bspw. von einem Wohn- zu einem Geschäftsraum. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 resp. 29. August 2018 genehmigte der Gemeinderat der Gemeinde Zuoz unter Einholung der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen das Baugesuch unter Nebenbestimmungen (act. B.38; act. C.39, Beilage 1). Unter anderem wurden die Auflagen verfügt, dass im Freien vor dem _____laden keine Tische, Stühle, Sonnenschirme etc. aufgestellt werden dürften, genügend Abfalleimer zur Verfügung stehen müssten sowie für allfällige Werbung ein separates Gesuch einzureichen sei. Die Bauabnahme erfolgte am 1. November 2018 (act. C.43), anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die Leuchtreklame als ruhendes Licht

15 / 48 umprogrammiert werden müsse. Zudem sei der Beschwerdegegner 2 darauf aufmerksam gemacht worden, dass jeweils vor dem Lokal abgestellte Fahrzeuge keinesfalls den Durchgangsverkehr behindern dürften und dass die ausgehende Lüftung an der Nordfassade evtl. zu Problemen (Geruch) führen könnte, da korrekterweise die Lüftung über das Dach geführt werden müsste (act. C.43). Mit Schreiben vom 29. August 2018 (vgl. act. C.39 Beilage 1) genehmigte die Beschwerdegegnerin den Betrieb der Leuchtreklame als ruhende Leuchtreklame, die nach Betriebsschluss auszuschalten sei. Zudem schrieb sie: "Der Stehtisch beim Eingang zum _____ Imbiss in Form eines Fasses, inkl. Podest muss während dem Winter entfernt werden, damit die Schneeräumung nicht behindert wird". 4.3.Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde die Bestimmungen des formellen Bauverfahrens sowie das ihr zustehende Ermessen rechtskonform ausgeübt hat. 4.3.1. Bauten und Anlagen dürfen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nutzungs- und Zweckänderungen von Bauten und Anlagen sind baubewilligungspflichtig (Art. 86 Abs. 1 KRG). Mit der Baubewilligung stellt die Baubehörde fest, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse, namentlich keine solchen aus dem Bau-, Planungs- und Umweltrecht, entgegenstehen (vgl. MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 435; RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 6 f.). 4.3.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Bauvorhaben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind (Art. 89 Abs. 1 KRG). Gemäss Art. 85 Abs. 2 KRG ist – vorbehältlich einer abweichenden Regelung im KRG, der Spezialgesetzgebung oder im Gemeinderecht – der Gemeindevorstand die zuständige kommunale Baubehörde für Verfügungen und Entscheide im Bereich des Baurechts. Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen, und legt für diese eine Anzeigepflicht fest. Sie trifft für Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die gleiche Regelung, soweit das Bundesrecht dies zulässt (Art. 86 Abs. 2 KRG; siehe auch Art. 40 f. KRVO).

16 / 48 4.3.3. Die Erteilung einer Baubewilligung erfolgt grundsätzlich im ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 92 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 41 ff. KRVO). Ausnahmsweise kann jedoch gemäss Art. 50 Abs. 1 KRVO bei untergeordneten Bauvorhaben das vereinfachte Baubewilligungsverfahren (vormals Meldeverfahren) durchgeführt werden, wenn im Beurteilungszeitpunkt des Baugesuchs (vgl. Art. 89 Abs. 2 KRG) nicht mit Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere bei geringfügigen Projektänderungen von bereits bewilligten Bauvorhaben (Ziff. 1) oder bei baulichen Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich der Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen (Ziff. 2). 4.3.4. Das kommunale Baugesetz der Gemeinde Zuoz (in Kraft seit dem 28. August 2007) sieht bezüglich des formellen Baurechts keine ergänzenden Vorschriften zu Art. 50 KRVO vor, mit Ausnahme der Anwendbarkeit des Meldeverfahrens für Bauvorhaben, die nach kantonalem Recht keiner Baubewilligung benötigen (Art. 133 Abs. 2 BauG). Die Gemeinde hat den mit der KRVO-Revision vom 12. März 2019 erfolgten Bezeichnungswechsel bezüglich Meldeverfahren noch nicht vollzogen, sodass Art. 133 Abs. 1 BauG dem Wortlaut von aArt 50 Abs. 1 KRVO entspricht. Unbesehen der klaren kantonalen gesetzgeberischen Absicht, die anzeigepflichtigen Bauvorhaben vom vereinfachten Baubewilligungsverfahren abzugrenzen, steht es der Gemeinde frei, das vereinfachte Baubewilligungsverfahren auch für Bauvorhaben anwendbar zu erklären, die nach kantonalem Recht keine Baubewilligung benötigen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Teilrevision kantonales Raumplanungsgesetz, Heft Nr. 5/2018- 2019, S. 443). 4.4.Die Beschwerdegegnerin behandelte das Baugesuch vom 30. Mai 2018 von Anfang an im Meldeverfahren (heutiges vereinfachtes Baubewilligungsverfahren) nach Massgabe von Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 BauG resp. aArt. 50 Abs. 1 Ziff. 2 KRVO (der nur hinsichtlich des Begriffs des Meldeverfahrens vom Wortlaut des heute gültigen Art. 50 Abs. 1 KRVO abweicht). Mit der Durchführung des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens (damaliges Meldeverfahren) im Jahr 2018 ist in formeller Hinsicht der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG (und Art. 22 RPG) grundsätzlich Genüge getan. 4.5.Weiter ist zu prüfen, ob die im vereinfachten Baubewilligungsverfahren bewilligte Zweck-/Nutzungsänderung in den monierten _____laden die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 KRVO auch in materieller Hinsicht erfüllt oder ob nachträglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist.

17 / 48 4.5.1. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2023 zur Zonenkonformität aus, der Betrieb des ladens sei mit dem Charakter der Dorfkernzone der Tourismusdestination Zuoz vereinbar und im Übrigen auch die etwas intensivere räumliche Belastung durch Mehrverkehr und durch die junge Laufkundschaft, namentlich die Schülerinnen und Schüler der Internatsschule O. (act. B.2 E. 2h, S. 11 f.; vgl. auch act. B.11). Die Dorfkernzone sei auch für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt (Art. 49 BauG). Die etwas intensivere Belastung der Dorfkernzone aufgrund von Gastronomieangeboten und des dadurch entstehenden Publikumverkehrs (zu Fuss oder im Auto) sei politisch bzw. vom Gesetzgeber gewollt. Die Öffnungszeiten mit Betriebsschluss um Mitternacht seien quartierüblich. 4.5.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe rechtsgenüglich aufgezeigt, dass der Betrieb des _____ladens mit verschiedenen (über das normale Mass hinausgehende) Immissionen verbunden sei (vgl. act. A.1 Rz. 59 ff.) und aufgrund der Zweck-/Nutzungsänderung dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren hätte unterstellt werden müssen, weshalb zurzeit keine gültige Baubewilligung vorliege (act. A.1 Rz. 174 ff, vgl. auch Rz. 97 und Rz. 120 f.). Im angefochtenen Entscheid habe sich die Beschwerdegegnerin nur rudimentär mit einigen wenigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Insbesondere sei keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorliegenden Sachlage erfolgt und es seien einfach die Anträge der Beschwerdeführerin chronologisch abgearbeitet worden. Hätte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt pflichtgemäss ermittelt und die erforderlichen Beweismittel erhoben resp. die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Fotos) abgenommen, so hätte sie festgestellt, dass der Betrieb des _____ladens baurechtswidrig i.S.v. Art. 60 f. KRVO sei (act. A.1 Rz. 105 und Rz. 123). Entsprechend setze dessen Betrieb ein ordentliches Baubewilligungsverfahren voraus. Eine nachträgliche Gewährung respektive Heilung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vermöge den gravierenden formellen Mangel betreffend Anwendung des unzulässigen bzw. falschen Bewilligungsverfahrens nicht zu heilen. Die Unterlassung der Beschwerdegegnerin, den Sachverhalt (hinreichend) abzuklären und die notwendigen Beweise zu erheben resp. abzunehmen, widerspräche zusammenfassend nicht nur dem von der Beschwerdegegnerin zu beachtenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 und 3 VRG, sondern stelle darüber hinaus eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar (act. A.1 Rz. 115 ff.).

18 / 48 4.6.Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren (siehe BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 I 86 E. 2.2, 140 I 99 E. 3.4; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 1001 ff.). Er umfasst namentlich das Recht der Parteien, in einem vor einer Verwaltungs‑ oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1002). Der Anspruch ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 IV 302 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 und 132 V 387 E. 5.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2 a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (siehe BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1,138 II 77 E. 4.3, 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2 und 133 I 201 E. 2.2). Formelle Verfahrensfehler, wozu insbesondere die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gehört, können durch die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wobei es sich dabei (in der Regel) nicht um eine schwerwiegende Verletzung handeln darf und die Rechtsmittelinstanz über eine umfassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage verfügen muss, mithin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2 f. und 2.6 sowie 133 I 201 E. 2.2; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.5, 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3.4 und 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.5, etwas differenzierter hingegen 1C_539/2021 vom 15. November 2022 E. 4.3.2 f. m.H.a. BGE 126 I 68 E. 2, 116 IA 94 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 4.2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1175 ff.). Infolge von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) verfügt das Obergericht des Kantons Graubünden im Bereich des Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine volle Kognition, welche eine Heilung eines allfälligen formellen Mangels ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 2.6, 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2 und 1P.62/2007 vom 17. August 2007 E. 2.1). Hinsichtlich einer eigentlichen Angemessenheits‑ oder Ermessenskontrolle hat es sich aber trotzdem seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz bewusst zu sein und sich bei der Überprüfung von Entscheiden, die namentlich lokale Umstände betreffen, eine gewisse

19 / 48 Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BGE 146 II 367 E. 3.1.4 und 145 I 52 E. 3.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_48/2022 vom 29. März 2023 E. 4.4, 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 4.3, 1C_266/2020 vom 4. Januar 2021 E. 3.3.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 10 vom 7. Juni 2022 E. 2.5, R 19 73, R 19 74, R 19 75 und R 19 76 vom 28. September 2021 E. 2.2, R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.2). Dabei verfügen im Kanton Graubünden die Gemeinden im Bereich des kommunalen Bau- und Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine relativ weitgehende Entscheidungsfreiheit bzw. Autonomie (vgl. BGE 128 I 3 E. 2b, 118 Ia 446 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E. 3.2, 1C_173/2020 vom 24. März 2021 E. 3.2, 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.4). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (siehe BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 138 II 77 E. 4.3, 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.5, 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 2.6). 4.7.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine solche Umnutzung ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung entspricht und zweitens, sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (Urteil des Bundesgerichts 1C_558/2018 vom 9. Juli 2019 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.8.1. Die streitbetroffene Parzelle Nr. Z.6._____ liegt in der Dorfkernzone (DK). Die Dorfkernzone ist gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG für Wohnzwecke sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. Bauvorhaben in der Dorfkernzone (DK) sind dem Gemeinderat vor der Einreichung eines Baugesuches mitzuteilen; diese Anzeigepflicht gilt als Teil des Baubewilligungsverfahrens (Art. 49 Abs. 5 BauG). Gemäss Zonenschema (art. 58 BauG) weist die Dorfkernzone (DK) die Empfindlichkeitsstufe III auf und der Störungsgrad von Betrieben darf mässig störend sein (Störungsgrad 2). Gemäss Art. 48 Abs. 2 Ziff. 2 BauG gelten als mässig störend Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken.

20 / 48 4.8.2. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei offensichtlich, dass der Betrieb des ladens zu Aussenlärmemissionen und auf dem Grundstück Nr. Z.1. zu übermässigen Lärmimmissionen führe, und zwar auch während der Ruhezeit (19:00 bis 22:00 Uhr) und in der Nacht (nach 22:00 Uhr). Eine solche intensivierte räumliche Belastung der Dorfkernzone (DK) könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und könne auch nicht als quartierübliche Öffnungszeiten qualifiziert werden. Folglich sei der laden nicht zonenkonform und die Baubewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen. Die Zonenkonformität des Betriebs des ladens sei ebenfalls in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen und zu verneinen (vgl. act. A.1 Rz. 194 ff.). Diese Rüge erweist sich aufgrund der folgenden Erwägungen als unbegründet. 4.9.Der Inhalt einer Norm ist ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn und Zweck und den ihr zugrundeliegenden Wertungen zu ermitteln. Ziel der Auslegung ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (Urteil des Bundesgerichts 1P.543/2003 vom 17. November 2003 E. 2.3 m.H.a. BGE 128 III 113 E. 2a). Dabei gilt es zu beachten, dass die Ortsplanung gemäss Art. 3 KRG Aufgabe der Gemeinden ist, welche diese im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom erfüllen, unter anderem indem sie den Zonenzweck und die zulässige Art der Nutzung in den Zonenvorschriften des kommunalen Baugesetzes festlegen (Art. 24 Abs. 3 und Art. 27 KRG). Bei der Anwendung und Auslegung Art. 48 und 49 BauG hat sich das Verwaltungsgericht somit Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_499/2014 und 1C_503/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2 ff.). 4.9.1. Das Gebäude Nr. Z.7. auf der Parzelle Nr. Z.6. ist als Wohn- und Geschäftshaus im Grundbuch eingetragen (vgl. act. C.1, Beilage 4). Es ist unbestritten, dass das Geschäftslokal im Erdgeschoss früher eine Bäckerei/Konditorei beherbergte. Davon zeugt auch die auf dem Grundstück lastende Gewerbebeschränkung zugunsten des Bündner Bäcker- und Konditorenmeisterverbandes. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdegegners 1 vom 11. August 2021 (act. B.39) habe sich in den 60er Jahren im Geschäftslokal die Konditorei/Bäckerei befunden, samt kleiner Wirtsstube. Danach sei ein _____ laden darin gewesen, gefolgt von einem M._____ Betrieb und zuletzt habe das Gewerbelokal dem N._____ als Lager gedient. Danach sei das Lokal für ein Jahr leer gestanden, bis der Beschwerdegegner 2 das Geschäftslokal gemietet habe. 4.9.2. Die seit den 60er Jahren gewerbliche Nutzung des Gewerbelokals beinhaltete ursprünglich jeweils auch Publikumsverkehr, was auch auf einen

21 / 48 _____laden zutrifft. Bei beiden Gewerbeformen "Betrieb einer Bäckerei/Konditorei samt kleiner Wirtsstube" sowie "Betrieb eines Imbisslokals" werden Speisen hergestellt, welche den Kunden/Gästen angeboten werden, mit dem Unterschied, dass im Inneren des _____ladens den Gästen ein paar wenige Tische zur Verfügung gestellt werden, um die Speisen vor Ort zu verzehren (vgl. act. C.35 S. 3 und 6). Die Nutzung als _____lokal umfasst den Betrieb auch am Abend, jedoch verbunden mit höheren Anforderungen bezüglich der Ruhestörung. Diesem Umstand ist die Beschwerdegegnerin mit den verfügten Öffnungszeiten begegnet (vgl. Erwägungen 8.1. ff. hiernach). Die Anmerkung der Beschwerdeführerin, dass die Vorgängerbetriebe um 19:00 Uhr geschlossen hätten (act. A.1. Rz. 195), mag zutreffend sein. Dabei vergisst sie allerdings, dass der Arbeitsbeginn beim Betrieb einer Bäckerei/Konditorei in den frühen Morgenstunden und während der Nachtruhe (siehe diesbezüglich Erwägung 4.9.3. hiernach) resp. nicht während den üblichen Arbeitszeiten des Tages erfolgt. Im Vergleich zum _____lokal, in welchem im Inneren während der Ruhezeit (19:00 bis 22:00 Uhr) Speisen konsumiert werden können, greift die Anmerkung der Beschwerdeführerin zur Begründung der Zweck- und Nutzungsänderung zu kurz. Die seitens der Beschwerdeführerin reichlich ins Recht gelegten Fotos und Aufnahmen (insb. act. B.30 und b.31) vermögen denn auch nicht zu belegen, dass die heutige Nutzung als _____lokal im Vergleich zur früheren Nutzung des Gewerbelokals als Bäckerei/Konditorei samt Wirtsstube eine räumlich stärkere Beanspruchung mit sich bringt. 4.9.3. Diesbezüglich vertritt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Standpunkt (vgl. act. B.2 E. 2e, S. 8), solange nicht feststehe, ob störende und übermässige Geruchsemissionen vorliegen würden, könne auch nicht geprüft werden, ob der Restaurationsbetrieb in dieser Hinsicht mit einer intensiveren räumlichen Belastung einhergehe als die Vorgängerbetriebe und ob diesbezüglich Auflagen über die Emissionsbegrenzungen zu verfügen wären. Auch diese Frage sei im definitiven Entscheid hinsichtlich Lüftung zu beantworten. Dem kann nicht gefolgt werden, da die räumliche Wirkung bereits jetzt festgestellt werden kann. Aus der Baubewilligung vom 28. Juni 2018 resp. 29. August 2018 geht hervor, dass im Freien keine Aussengastwirtschaft aufgestellt werden darf (act. B.38, act. C.39, Beilage 1). Im Innern des Lokals befinden sich eine offene Küche mit Theke sowie wenige Tische mit jeweils drei Hockern. Im Durchschnitt werden nach Angabe der Betreiber täglich 20 bis 30 Gäste bedient (vgl. act. C.35 S. 3 und 6). Gestützt auf die Gastwirtschaftsbewilligung vom 2. Juni 2018 (act. C.1, Beilage 7) haben die Betreiber die folgenden Öffnungszeiten festgelegt: Gemäss Aushang im Lokal von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr (act. C.35 S. 3) und gemäss Internet von Mittwoch bis Samstag jeweils von 11:00 Uhr bis 21:30 Uhr und Sonntag von 17:30 Uhr bis

22 / 48 21:30 Uhr (abrufbar unter https://www.engadin.ch, Guide/Restaurants-und Bars/I.). Aufgrund dieser Eckdaten kann bereits jetzt die räumliche Wirkung festgestellt werden, die in ihrer Intensität bei der Bewirtung von 20 bis 30 Gästen pro Tag jener eines kleineren Betriebs, wie einer Bäckerei/Konditorei mit Weinstube, gleichkommt. Wichtiger ist im Zusammenhang der Beurteilung der räumlichen Wirkung, ob sich diese im Vergleich zu früher verändert hat. Diesen Beweis kann die Beschwerdeführerin, wie hiervor erörtert, mit ihren Foto- und Videoaufnahmen nicht erbringen. Ferner geht in diesem Zusammenhang ihr Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2015 vom 6. Mai 2016 fehl (vgl. act. A.1 Rz. 151), wonach bei einer Zweck- und Nutzungsänderung von einem Lagergebäude in Büros die Anzahl der täglichen Zu- und Wegfahrten erheblich zunehme und damit die Erschliessung neu zu prüfen gewesen wäre, fehl, zumal sich die Nutzung des streitgegenständlichen Lokals in der Vergangenheit nicht bloss auf das Lagern von Gütern beschränkte. 4.9.4. In der unmittelbaren Nähe des lokals befinden sich der Dorfladen P. zwei Banken, die Bibliothek und weitere Geschäfte (Metzger, Sportartikel etc.). Weiter befinden sich in der Dorfkernzone (DK) gemäss Zonenplan mehrere Hotels und Restaurants (Restaurant Q., R., S., T._____ [nunmehr dauerhaft geschlossen, abrufbar unter https://www.tripadvisor.ch, Zuoz/Restaurant]). Das Restaurant im Hotel U._____ liegt in der an die Dorfkernzone (DK) angrenzenden Hotelzone Engiadina (HZE). Aufgrund der Existenz von Gastronomiebetrieben in der Dorfkernzone (DK) musste die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auch nicht mit Einsprachen gegen den Betrieb einer weiteren Gastwirtschaftsstätte rechnen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 76 vom 7. Mai 2024 E. 3.1.4 und R 11 40 vom

  1. November 2011 E. 2), weshalb ihre Schlussfolgerung, es handle sich um einen gemäss Art. 49 BauG zonenkonformen Betrieb, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. 4.9.5. Den unter dem Titel der Zonenkonformität seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen bezüglich des unberechtigten Betretens und Parkierens auf Grundstück Nr. Z.1._____ (act. A.1 Rz. 197 ff.) kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin anerkennt selbst, dass die Thematik rund um die trotz des gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ff. ZPO erfolgte Nutzung des nicht umfriedeten Vorplatzes des Grundstücks Nr. Z.1._____ in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht justiziabel ist (act. A.1 Rz. 204). Für das Grundstück Nr. Z.1._____ erliess das Regionalgericht Maloja nämlich mit Entscheid vom 20. Juli 2021 (act. B.24) ein gerichtliches Verbot, wonach das Befahren bzw. das Betreten des Grundstücks

23 / 48 Nr. Z.1._____ verboten ist. Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht zuzustimmen, dass ohne Widmung der betreffende private Grund nicht der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehe. Es gilt die Art der Nutzung zu differenzieren. Auf dem Grundstück Nr. Z.1._____ lastet gemäss Grundbuchauszug (act. C.1, Beilag 3) ein öffentliches Fusswegrecht zugunsten der Gemeinde Zuoz. Insofern ist es der Öffentlichkeit gestattet, den Vorplatz des Grundstücks Nr. Z.1._____ als Fussweg zu nutzen und zu betreten. Eine im privaten Eigentum stehende Strassenparzelle, auf der ein vertraglich eingeräumtes öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht lastet, ist zu den öffentlichen Verkehrsflächen zu zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 2). Die Frage, ob auch eine nur als Fussweg dienende öffentliche Verkehrsfläche wie der besagte Vorplatz dem SVG untersteht, kann jedoch offen gelassen werden. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob eine allfällige Duldung seitens der Vorgängereigentümer durch jahrelangen, widerspruchslosen Gebrauch des Vorplatzes als öffentliche Strasse vorliegen würde, und damit eine entsprechende Widmung als erwirkt gelten würde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.3), da es vorliegend nicht entscheidrelevant ist, die Zonenkonformität des ladens ausschliesslich über die Anwendbarkeit des SVG zu definieren. Für einen unbeteiligten Passanten sieht der Vorplatz jedenfalls nicht offensichtlich als zur Parzelle Nr. Z.1. zugehörig aus (vgl. Fotos in act. B.22 und B.23). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Abgrenzung des Vorplatzes zur öffentlichen Strasse sei aufgrund der verschiedenen Pflästerung deutlich erkennbar (act. A.1 Rz. 202), ist eine Unterscheidung der Eigentumsverhältnisse ohne Konsultation der entsprechenden Katasterpläne nicht möglich. Zudem ist das öffentliche Fusswegrecht grundbuchlich ausgewiesen und zu dulden resp. der Vorplatz ist mindestens zu diesem Zweck der Öffentlichkeit zugänglich. Bezüglich des unberechtigten Befahrens und Parkierens hat sich die Beschwerdeführerin mit dem gerichtlichen Verbot (act. B.24), gegen welches die Beschwerdegegnerin nicht opponiert hat, resp. der Besitzesschutzklage (act. C.47) beholfen und bringt die Verstösse jeweils erfolgreich zur Anzeige (act. B.26 ff.). Ein darüber hinaus gehender öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht nicht resp. war seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht zu prüfen und erweist sich als Begründung für die behauptete intensivere räumliche Belastung als untauglich. Aufgrund des öffentlichen Charakters des Vorplatzes sowie des Umstandes, dass sich vor der gesamten Ostfassade des Gebäudes Nr. Z.7._____ resp. des ladens ein schmaler Streifen der Parzelle Nr. Z.6. befindet (vgl. statt vieler act. C.1, Beilage 8), ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. B.1 E. 2.b), wonach wahrnehmbar öffentliche Plätze betreten, werden dürften und darauf verweilt, gesprochen und gegessen werden darf, und

24 / 48 dass folglich von ihrer Seite auch keine weiteren Anordnungen zu treffen sind, zu folgen. 4.10. Im Lichte dieser Ausführungen kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, zu Unrecht die Zonenkonformität des _____ladens bejaht und das Baugesuch nach Massgabe des vereinfachten Verfahrens (ehemaliges Meldeverfahren) behandelt zu haben, handelt es sich doch um einen üblichen Gewerbebetrieb in der Dorfkernzone, in der eine intensivere Belastung durch verschiedene Betriebe mit einhergehendem Publikumsverkehr zonenkonform ist. Die Beschwerdegegnerin hat das ihr im Rahmen der Auslegung des kommunalen Baurechts, insb. von Art. 48 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 49 BauG, zustehende Ermessen weder unangemessen noch in Missachtung von übergeordnetem Recht ausgeübt, wenn sie den _____laden als mit dem Charakter der Dorfkernzone vereinbaren Betrieb einstuft und diesem damit ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Existenz zuweist. Für das Gericht besteht kein Anlass, in dieses Ermessen einzugreifen und den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Der Vorwurf der ungenügenden Feststellung des Sachverhalts bezüglich der räumlichen Belastung durch den _____laden geht ins Leere. Nach dem Gesagten ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegend umstrittene _____laden dem Zweck der Dorfkernzone widersprechen bzw. nicht zonenkonform sein sollte. Damit war es der Beschwerdegegnerin auch nicht verwehrt, den betreffenden Umbau im vereinfachten Baubewilligungsverfahren zu behandeln. 5.Umweltschutzrechtliche Vorgaben 5.1.1. Umstritten ist weiter die Frage, ob der _____laden die umweltschutzrechtlichen Vorgaben einhält. Ob es sich hierbei um eine Frage der Zonenkonformität (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) oder aber um eine Frage der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen einer Baubewilligung handelt (vgl. Art. 22 Abs. 3 RPG), kann vorliegend offen bleiben. 5.1.2. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen müssen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG [SR 814.01]; Emmissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Die Emissionsbegrenzungen müssen verschärft werden, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

25 / 48 5.1.3. Die Gemeinden erfüllen die ihnen gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [KUSG; BR 820.100] KUSG übertragenen Aufgaben, und erlassen die notwendigen Emissionsbegrenzungen in den Baubewilligungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 KUSG) als auch in den eine Baubewilligung ergänzenden Verfahren (Art. 12 ff. und Art. 20 ff. KUSG i.V.m. Art. 85 ff. KRG) sowie im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 8 KUSG). 5.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, der gewerbliche Betrieb des ladens verursache in der Umgebung und insbesondere auf dem Grundstück Nr. Z.1. erhebliche und übermässige Luftverunreinigungen durch sehr unangenehme, stark riechende Kochgerüche (act. A.1 Rz. 237), unter anderem durch die Lüftungsanlagen (act. A.4 Rz. 4). Es sei in Bezug auf die durch den Betrieb des _____ladens verursachten Einwirkungen noch nie geprüft worden, ob diese mit den zwingenden Vorgaben des Luftreinhalterechts vereinbar seien. Weitere luftverunreinigende Immissionen werden seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Mit der Dispositivziffer 2 der Verfügung des Gemeindevorstandes Zuoz vom 3. Mai 2023 wurden die Beschwerdegegner 1 bis 3 verpflichtet, betreffend Lüftung weitere Abklärungen zu tätigen und der Gemeinde vorzulegen. Diese Anordnung wurde nicht angefochten (vgl. Erwägung 2.2. hiervor). Sowohl die Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorgaben durch die bestehende Lüftung als auch der geplante Umbau der Abluftanlage über Dach bilden Gegenstand des Verfahrens VR3 24 80, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in jenem Urteil verwiesen wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 80 vom 16. September 2025, insbesondere Erwägungen 7. bis 7.5). 5.3.Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass eine intensivere räumliche Belastung mit dem Betrieb des _____ladens einhergehe (act. A.1 Rz. 250 ff.). Zum Nachweis dieser Behauptung legt die Beschwerdeführerin fünf Protokolle der von ihr beauftragten privaten Sicherheitsfirma vom 14. September 2022 bis 28. September 2022 sowie 83 Aufnahmeausschnitte der an ihrem Gebäude montierten Videokamera, datierend zwischen dem 17. September 2022 und 28. September 2022 (act. C.30, Beilagen 1 bis 88), und weitere 132 Ausschnitte, datierend zwischen dem 29. September 2022 und 22. Oktober 2022 (act. C.31, Beilagen 89 bis 215), ins Recht. 5.3.1. Vorliegend steht fest, dass der _____laden eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz- Verordnung (LSV; SR 814.41) ist, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen

26 / 48 nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden (BGE 133 II 292 E. 3.1 m.w.H.). Dazu gehört insbesondere auch der Lärm, den Gäste beim Betreten und Verlassen des Lokals verursachen (vgl. BGE 130 II 32 E. 2.1, 123 II 325 E. 4a). Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a, vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Die von der Anlage verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen – vorliegend der Empfindlichkeitsstufe III (vgl. Zonenschema Art. 58 BauG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV) – einhalten als auch der Vorsorge genügen. Die Anforderungen gelten kumulativ und ihre Einhaltung ist jeweils im Einzelfall zu prüfen (BGE 123 II 325 E. 4c/dd; GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, Art. 11 N. 11). 5.3.2. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13, 19 und 23 USG für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen in den Anhängen 3 ff. der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3, 1C_550/2010 vom 25. März 2011 E. 2.2). Die Lärmschutzverordnung enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Fehlen solche, so sind die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) zu beurteilen (zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 70 vom 6. November 2015 E. 5a). Für Alltags- und Gaststättenlärm – wie im vorliegenden Fall – sieht die Lärmschutzverordnung keine Belastungsgrenzwerte vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 2.1). 5.3.3. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Aufgrund des Verweises auf Art. 23 USG ist sodann eine strengere Beurteilung

27 / 48 angezeigt, wenn − wie hier − nicht eine bereits bestehende, sondern eine neue Anlage i.V. Art. 47 Abs. 1 LSV zur Diskussion steht. In diesem Fall sind die Planungswerte zu berücksichtigen, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 und 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Das Bundesgericht hat zu den Planungswerten in seiner Rechtsprechung betreffend Publikumseinrichtungen festgehalten, dass der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (BGE 137 II 30 E. 3.4) bzw. die Lärmimmissionen höchstens geringfügig störend sein dürfen (Urteile des Bundesgerichts 1C_471/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2, 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5). Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1C_13/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 5.5, 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1.2; BGE 133 II 292 E. 3.3 m.w.H.; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 70 vom 6. November 2015 E. 5a). 5.3.4. Als Entscheidungshilfe für eine gemäss Rechtsprechung objektivierte Betrachtung können fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe 8.10 vom 10. März 1999, vollständig überarbeitet am 1. Februar 2019, zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen (abrufbar unter https://www.cerclebruit.ch, Vollzugsordner/Alltagslärm/Kultur- und Gastgewerbebetriebe [nachfolgend: CB-Vollzugshilfe]) berücksichtigt werden (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 5.5). Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musikerzeugung zugeschnitten, sondern umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm (vgl. insbesondere Ziff. 3 und 5 der Vollzugshilfe; Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 70 vom 6. November 2015 E. 5a). 5.4.Vorliegend sind in der Dorfkernzone (DK) mit der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV mässig störende Betriebe zugelassen, wobei gemäss Anhang 6 LSV ein zu beachtender Planungswert von 60 dB am Tag (von

28 / 48 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr) bzw. 50 dB in der Nacht (Anhang 6 LSV) festgelegt ist. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Anlass dazu gehabt hätte, annehmen zu müssen, dass bezüglich Kundenverhalten und Lärmimmissionen, namentlich beim Raucherbereich vor dem Lokal (Holzfass) und beim Gästeverkehr des hier streitgegenständlichen Gastronomiebetriebs, die Planungswerte überschritten würden. 5.4.1. Der streitgegenständliche _____laden besteht in der Hauptsache aus einem einzigen Raum im Erdgeschoss. Unmittelbar im Eingangsbereich befinden sich ein paar Tische mit wenigen Sitzplätzen. Im Anschluss daran befindet sich die Theke mit der offenen Küche. Die (unbewilligte) Aussengastwirtschaft wurde mittlerweile wieder abgebaut (act. B.2 E. 2a), weshalb das Lokal über keine solche verfügt. Demnach fällt auch ein diesbezügliches zu prüfendes Gästeverhalten ausser Betracht. 5.4.2. Der Raucherbereich befindet sich vor dem Eingang des Lokals beim Holzfass (vgl. act. C.35 S. 6), und ist entgegen er Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als Aussengastwirtschaft zu qualifizieren. Dass der Raucherbereich als solcher genutzt wird, ist nicht zu beanstanden. Gemäss den Aussagen der Betreiber anlässlich der Begehung vom 26. Oktober 2022 würden die Gäste mündlich informiert, dass vor dem Lokal nicht konsumiert werden dürfe, und man mache auf das benachbarte Grundstück aufmerksam; Gäste, die sich nicht daran hielten, würden darauf aufmerksam gemacht, dies zu unterlassen (act. C.35 S. 6). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie nie eine definitive Fassung des Protokolls der Begehung vom 26. Oktober 2022 ausgestellt habe (vgl. act. A.1 Rz. 108), als unbegründet erweist. Die diesbezügliche Stellungnahme der heutigen Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2022 (act. C.38), in welcher sie sich umfassend zum erwähnten Protokoll äussern konnte, liegt ebenfalls im Recht. Darin wurde festgehalten, dass während der Begehung vom 26. Oktober 2022 ein weisser Lieferwagen vor dem _____laden angehalten habe, um für diesen Waren zu liefern. Der heutige Beschwerdegegner 2 habe den Lieferanten damals weggewiesen (act. C.38 Rz. 11 bis 13 und Beilage 216). Aufgrund dieser Umstände kann geschlossen werden, dass die Betreiber des _____ladens ihrer Informationspflicht nachkommen. 5.4.3. Aus dem Innenraum nach aussen dringender Schall, wie Musik und Gästelärm, wird vorliegend weder geltend gemacht noch festgestellt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diesbezüglich keine nennenswerten Immissionen vorliegen. Nach dem Vorsorgeprinzip wurde am 2. Juni 2018 resp.

29 / 48 3. Januar 2022 die Auflage verfügt, nach 22:00 Uhr jeden Lärm, der störend oder belästigend wirken könnte zu unterlassen, insbesondere Lärmimmissionen durch Randalieren, Motorenlärm, Zuschlagen von Autotüren, laute Unterhaltungen, Musik, sowie Fenster und Türen bis Betriebsschluss (0:00 Uhr) geschlossen zu halten (act. C.1, Beilage 7; act. B.2 E. 2f). Bezüglich der durch die Abluftanlage erzeugten Lärmimmissionen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen 6. ff. des Urteils im Verfahren VR3 24 80 vom 16. September 2025 verwiesen. Mit der mittels Bau- und Gastwirtschaftsbewilligung (act. B.38 und act. C1, Beilage 7) verfügten Einschränkung der Betriebszeiten durch die Öffnungszeiten (vgl. dazu im Detail Erwägung 4.9.3. hiervor) ist im Sinne der Vorsorge eine wirkungsvolle Massnahme ergriffen worden, um die Lärmbelastung zu reduzieren. Bezüglich des allgemeinen Gästeverhaltens, des Kundenverkehrs sowie des motorisierten Verkehrs empfiehlt die CB-Vollzugshilfe im Anhang 4 als Massnahmen zur Lärmreduktion unter anderen die Information der Gäste, das Schliessen von Türen und Fenstern, die Begrenzung der Öffnungszeiten sowie Beschränkung der Kapazität des Lokals. Gemäss den – unbestritten gebliebenen – Aussagen der Betreiber vom 26. Oktober 2022 beträgt die durchschnittliche tägliche Anzahl der Gäste zwischen 20 und 30 Personen (act. C.35 S. 6). Diese Zahlen erscheinen aufgrund der im Recht liegenden Protokolle des privaten Ordnungsdienstes der Beschwerdeführerin sowie der Fotoaufnahmen plausibel. Während des Tages hielten sich gemäss den Videoausschnitten der Beschwerdeführerin vom 17. September 2022 bis 28. September 2022 an sechs Tagen, während maximal einer halben Stunde, zwischen einer bis sieben Personen vor dem Lokal auf (act. C.30, Beilagen 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20 und 22). Im selben Zeitraum hielten sich an sieben Tagen ab 19:00 Uhr für eine Dauer von wenigen Minuten zwei bis zu sieben Personen sowie einmalig während einer frühen Abendstunde neun Personen vor dem Lokal auf (act. C.30, Beilagen 6, 8, 11, 12, 18, 21 und 23). Gemäss den detaillierteren Feststellungen des privaten Ordnungsdienstes präsentiert sich die Situation nicht anders. Am 14. September 2022 hielten sich ab 19:00 Uhr zeitweise bis zu fünf Jugendliche, ab 20:00 Uhr bis zu sechs Jugendliche vor dem Lokal auf und unterhielten sich gemäss dem privaten Ordnungsdienst bei normaler Lautstärke. Ab 21:00 Uhr verliessen insgesamt vier Personen das Lokal, um 21:35 Uhr wies der Betreiber einen Fahrer darauf hin, die Parkfläche umgehend zu verlassen und um 21:55 Uhr wurde das Lokal abgeschlossen (vgl. act. C.30, Beilage 1). Am 17. September 2022 hielten sich um 21:55 Uhr vier Jugendliche für eine unbestimmte Zeit vor dem Lokal auf; die übrigen Gäste hielten sich im Lokal auf (vgl. act. C.30, Beilage 2). Am 21. September 2022 befanden sich zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr bis zu sieben Jugendliche vor dem Lokal bei normaler Lautstärke auf, während die übrigen Gäste entweder ins Lokal

30 / 48 gingen oder dieses verliessen (vgl. act. C.30, Beilage 3). Am 24. September 2022 befanden sich um 18:08 Uhr rund 15 Personen im Lokal, um 20:54 Uhr befanden sich fünf Jugendliche vor dem Lokal, ohne Lärm zu verursachen, und ab 21:13 Uhr wurden keine Gäste mehr festgestellt (vgl. act. C.30, Beilage 4). Am 28. September 2022 befanden sich zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr zeitweise bis zu neun Jugendliche vor dem Lokal bei akzeptabler Lautstärke; zwischen 20:00 Uhr und 21:22 Uhr verliessen insgesamt 15 Personen das Innere des Lokals (vgl. act. C.30, Beilage 5). Im fraglichen Zeitraum von elf Tagen wurde fünf Mal ein Verkauf über die Gasse an einzelne Laufkunden registriert (act. C.30, Beilagen 63, 64, 66, 72, 75); die übrigen sechs Aufzeichnungen von wenigen Personen auf dem Vorplatz (act. C.30, Beilagen 65, 67, 69, 71, 73, 74) sowie die angebliche "Strassenblockade" am Nachmittag des 25. September 2022 (act. C.30, Beilage 76) lassen sich nicht eindeutig dem Betrieb des _____ladens zuweisen. Aufgrund dieser Sachlage vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, inwiefern Immissionen, die während der Öffnungszeiten von 20 bis 30 Kunden täglich verursacht werden, über das erlaubte Mass in der Zone der Empfindlichkeitsstufe III hinausgehen würden. Ebenso wenig vermag die Aufzeichnung geparkter Autos von tagsüber durchschnittlich knapp zwei Mal (act. C.30, Beilagen 24, 25, 27, 29, 30, 34, 35, 37, 39, 40, 42, 43, 44, 46, 47, 49, 50, 51, 53, 54, 55, 56, 58) und ab 19:00 Uhr bis zu einem Mal zu belegen, dass deren Immissionen, soweit sie überhaupt dem Betrieb des _____ladens zugewiesen werden können, sich im nicht verkehrsberuhigten Dorfzentrum mehr als geringfügig störend auswirken. Zum selben Schluss gelangt das Gericht im Übrigen bezüglich der seitens der Beschwerdeführerin getätigten Aufzeichnungen zwischen dem 29. September 2022 bis zum 23. Oktober 2022 bezüglich Gästeverhalten (act. C.31; Beilagen 89 bis 104), Verkehr (act. C.31, Beilagen 105 bis 179) sowie dem allgemeinen Betreten oder Befahren des Vorplatzes (act. C.31, Beilagen 180 bis 203). Es kann somit gesagt werden, dass dem Vorsorgeprinzip bezüglich der Immissionen des _____ladens, der täglich durchschnittlich zwischen 20 und 30 Personen bedient, genüge getan ist. 5.5.Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die wirtschaftlich tragbaren bzw. verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge getroffen, wie namentlich die bereits verfügte Schliessung von Türen und Fenstern, der Beschränkung des Betriebs auf das Innere der Räumlichkeiten sowie die Begrenzung der Öffnungszeiten. Ebenso genügend sind die beschränkte Kapazität des Lokals sowie die Information der Gäste. Es kann somit der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass vorliegend die wirtschaftlich tragbaren bzw. verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen getroffen worden sind und dem Vorsorgeprinzip genügen. Die im

31 / 48 2018 erteilte Baubewilligung für den Betrieb des _____ladens hält somit einer materiellen Prüfung stand und die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich ungenügender Sachverhaltsfeststellung erweisen sich als unbegründet. 5.6.Im Ergebnis sind die im damaligen Meldeverfahren (vereinfachtes Baubewilligungsverfahren) ergangenen Verfügungen vom 28. Juni 2018 resp. 29. August 2018 als formell sowie materiell gültige Baubewilligung für den Betrieb des _____ladens zu qualifizieren und dienen nach wie vor als dessen rechtmässige Grundlage, weshalb das bezüglich der zur Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 3. Mai 2023 gestellte Rechtbegehren Ziff. 1.1 i.V.m. dem Rechtsbegehren Ziff. 1.2 (act. A.1) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (Feststellungsbegehren). Folge dessen ist kein nachträgliches ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren Ziff. 1.3 (act. A.1) ebenfalls abzuweisen ist. Mangels baurechtswidriger Zustände erübrigt sich ein Wiederherstellungsverfahren mit einhergehendem Betriebsstopp, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren Ziff. 1.4 (act. A.1) ebenfalls abzuweisen ist. Letzteres auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen. 6.Verfahren bei baurechtswidrigen Zuständen 6.1.Selbst wenn ein Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren, an welchem sich auch allfällig betroffene Nachbarn beteiligen könnten, bestünde, gilt es vorab zu beachten, dass sich der Umbau im 2018 nur auf das Innere des Gewerbelokals bezog und keine Aussengastwirtschaft geplant war (resp. auch nicht um eine solche ersucht worden ist). Der Beschwerdegegner 2 nahm sodann im Juni 2018, nach Erteilung der Baubewilligung vom 28. Juni 2018, den Betrieb des Lokals auf. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Gemeinde Zuoz knapp drei Jahre später im Jahr 2021 um den Erlass von Massnahmen betreffend den durch den Beschwerdegegner 2 betriebenen _____laden. Dies veranlasste die Baubehörde zur Eröffnung des streitgegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens, welches seinen Abschluss mit der angefochtenen Verfügung fand. Im Übrigen stellte die Beschwerdegegnerin mehrfach fest, dass, mit Ausnahme der Beschwerdeführerin, keine weiteren Nachbarn bezüglich des Betriebs des _____ladens bei ihr vorstellig geworden seien. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Art. 61 KRVO richtig angewendet hat. 6.2.Bestehen Anzeichen für formell oder materiell rechtswidrige Zustände, wird gemäss Art. 61 Abs. 1 KRVO nach einer Vorankündigung eine nachträgliche Baukontrolle durchgeführt. Ergibt die Baukontrolle Anhaltspunkte für eine

32 / 48 Verletzung von Bauvorschriften, fordert die kommunale Baubehörde die Betroffenen auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Art. 61 Abs. 2 KRVO). Stellt die zuständige Behörde bei der Prüfung des nachträglichen Baugesuchs eine Verletzung materieller Bauvorschriften fest, eröffnet sie ein Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und ein Bussverfahren (Art. 61 Abs. 3 KRVO). Beim Entscheid, ob ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, steht der örtlichen Baubehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Art. 3 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und 2 KRG; Vgl. auch BGE 128 I 3 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen). Ein formell und materiell rechtswidriger Zustand liegt vor, wenn ein materiell nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung realisiert wurde. Wurde eine baubewilligungspflichtige Baute oder Anlage ohne Baubewilligung erstellt bzw. deren Nutzung geändert, so ist die Baubehörde verpflichtet, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zur Klärung der materiellen Rechtslage durchzuführen (WIPF/DIENER, in: Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 7. Aufl., 2024, S. 812). Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, hat die Baubehörde im Zweifelsfall ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten. (WIPF/DIENER, a.a.O., S. 817). Dabei hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Baute in der bestehenden Form nachträglich bewilligt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.4 m.w.H.). Kann die Baute oder Anlage nachträglich nicht bewilligt werden, muss die verfügende Baubehörde in der Wiederherstellungsverfügung auf alle massgeblichen Punkte eingehen und insbesondere die Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit behandeln, so dass das rechtliche Gehör des Verfügungsadressaten auch in dieser Hinsicht gewahrt wird (vgl. statt vieler Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 44 vom 11. Juli 2023 E. 2.1.1, R 16 3 vom 19. April 2016 E. 8c m.w.H.; Leitfaden des Amts für Raumentwicklung des Kantons Graubünden [ARE] "Umgang mit Missbräuchen im Bauwesen" S. 13, abrufbar unter https://www.gr.ch, Institutionen/Verwaltung/Amt für Raumentwicklung/Dienstleistungen/Bauen ausserhalb der Bauzone/ BAB Wegleitungen). Zuständig für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungsverfügungen ist gemäss Art. 94 Abs. 2 KRG primär die kommunale Baubehörde. 6.3.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin auf ihre Anzeige vom 16. Dezember 2021 hin ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet. Damit ist sie ihrer Pflicht aus Art. 61 Abs. 1 KRVO grundsätzlich

33 / 48 nachgekommen und hat in der angefochtenen Verfügung lediglich anerkannt, dass bezüglich der Lüftungsanlage des Lokals ein das Verfahren nach Art. 61 Abs. 2 KRVO auslösender Sachverhalt vorliegen könnte [Hervorhebung durch Gericht]. Nur weil die Beschwerdegegnerin im Kostenpunkt der Verfügung vom 3. Mai 2023 einen Teil der Kosten auf die Gemeindekasse nahm – mit der Begründung, die Einwände der Anzeigeerstatterin seien in einem dannzumaligen Einspracheverfahren gegen die im 2018 erteilte Baubewilligung zu behandeln gewesen –, bedeutet das nicht, dass die ursprüngliche Baubewilligung fehlerhaft gewesen ist (vgl. act. B.2 E. 3, dritter Abschnitt). Zum Zweck der Überprüfung der Lüftung hat die Gemeinde die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 mit der vorliegend nicht angefochtenen Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 3. Mai 2023 verpflichtet, ein entsprechendes Gutachten einzureichen. Dieses wurde am 27. Juni 2023 erstattet (vgl. act. B.40) und besagt im Wesentlichen, dass eine Abführung der Abluft über Dach den Vorgaben der SIA Norm 382/1 entsprechen würde. Damit hat die Beschwerdegegnerin zunächst den Sachverhalt bezüglich der Anforderungen zur Lüftung weiter abgeklärt und gestützt auf das erstattete Gutachten resp. das eingereichte Baugesuch (Nr. 23.27.Z.6._____) ein ordentliches Baubewilligungsverfahren betreffend Lüftung eröffnet und durchgeführt, das mit dem Bauentscheid vom 19. Juni 2024 auf Gemeindeebene seinen Abschluss fand (vgl. act. C.51). Dessen formelle und materielle Zulässigkeit bildet Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens VR3 24 80. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin zunächst korrekterweise nur die (nicht streitgegenständliche) Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 3. Mai 2023 eröffnet und erst nach Erhalt des besagten Gutachtens über die übrigen Anzeigen der Beschwerdeführerin entschieden hätte, würde das nichts daran ändern, dass sie mit der Verfügung vom 3. Mai 2023 zu Recht festgestellt hat, dass die Nutzung des Lokals als Gastronomiebetrieb zonenkonform ist und den umweltschutzrechtlichen Vorgaben genügt. Deshalb bleibt die Nutzung des Gewerbelokals auch weiterhin grundsätzlich bewilligungsfähig. Mithin bestand für die Gemeinde kein Anlass, auf die bereits im Jahr 2018 erteilte Bau- und Betriebsbewilligung zurückzukommen. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mehrfach damit, sie möchte einen belebten Dorfkern und setzte sich das auch zum Ziel. Deshalb würden alle Initiativen sowie alle touristisch, (gast- )gewerblichen Infrastrukturen und Betriebe, die eine Belebung im Dorf herbeiführen und diese sogar erhöhen würden, unterstützt werden. Diese im Ermessen der Gemeinde stehende Gewichtung des öffentlichen Interesses ist weder willkürlich noch unzulässig (vgl. dazu Erwägungen 7. ff. hiernach), sofern die entsprechenden Betriebe den bau- und gastwirtschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Im Lichte des Gesagten kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung von Art. 61 Abs. 2 KRVO vorgeworfen werden.

34 / 48 6.4.In diesem Zusammenhang erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe (act. A.1 Rz. 115 ff. und 143), als unbegründet. Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1), oder im Sinne einer Rechtsverzögerung nicht innert der gesetzlich vorgesehenen oder nach Art des Verfahrens sowie den konkreten Umständen angemessenen Frist entscheidet (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1). Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, sind hingegen unzulässig, namentlich beim Vorwurf, die Beschwerdegegnerin setze sich nicht mit sämtlichen vorgetragenen Argumenten auseinander oder kläre den Sachverhalt unvollständig ab (BGE 135 II 430 E. 3.2 mit Hinweisen). Inwiefern die Beschwerdegegnerin vorliegend in rechtsverweigernder Weise das Verfahren abgekürzt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich, hat sie doch in der angefochtenen Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 3. Mai 2023 über sämtlich Anträge (inkl. Aussengastwirtschaft und Betriebsstopp) materiell entschieden. 6.5.Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die beiden mobilen und zuklappbaren Werbetafeln, die vor dem _____laden aufgestellt würden, seien vorliegend nicht bewilligt worden und demnach zu entfernen (act. A.1 Rz. 230 ff.). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, dass es sich dabei um frei verschiebbare Tafeln handle, die jederzeit auf- und abgebaut sowie versorgt werden könnten, weshalb diese temporären Tafeln nicht unter dem Tatbestand der fix verankerten Reklamen und Hinweistafeln nach Art. 30 BauG fallen würden, weshalb kein Gesuch einzureichen sei (act. B.2 E. 2n). 6.5.1. Nicht baubewilligungspflichtig – indes anzeigepflichtig – sind nach Art. 40 Abs. 1 Ziff. 9 KRVO Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1,5 m². Gemäss Art. 30 BauG dürfen Reklamen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Stellen sowie an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienstleistungen angebracht werden (Abs. 1). Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen (Abs. 2). 6.5.2. Es kann aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass praxisgemäss Fahrnisbauten, die keine feste Verbindung zum Boden aufweisen und

35 / 48 provisorischer Natur sind (vgl. PVG 1979 Nr. 40), nicht in deren Anwendungsbereich gelangen. Zudem liegt auch keine Strassenreklame i.S.v. Art. 40 Abs. 6 lit. g KRVO vor, da sich die fraglichen mobilen Tafeln auf dem Grundstück Nr. 1981 befinden. Die Rüge der Beschwerdegegnerin bezüglich der beiden Werbetafeln erweist sich als unbegründet. 6.5.3. An dieser Stelle sei am Rande bemerkt, dass ein Holzfass bei begrenzter Dauer unter Umständen unter den Tatbestand der nicht bewilligungspflichtigen unterhalbjährigen Verpflegungsstätten im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO subsumiert werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 23 76 vom 7. Mai 2024 E 3.1.4). Aufgrund des im konkreten Fall vorliegenden Umstands, dass das Holzfass als Raucherbereich dient, und der Auflage in der Baubewilligung vom 29. August 2018 (act. C.39, Beilage 1), wonach das streitgegenständliche Holzfass im Winter abzubauen ist, erübrigen sich Weiterungen zur beantragten Entfernung desselben. Die übrigen Reklametafeln (Firmenanschrift Ostfassade und Leuchtreklame) des _____ladens wurden gestützt auf Art. 30 BauG bereits mit Verfügung vom 29. August 2018 bewilligt (vgl. act. C.39, Beilage 1). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2023 zu Recht keinen Verstoss gegen das geltende Recht erkennen können (act. B.2 E. 2n). 6.5.4. Im Lichte des Gesagten erweist sich das Rechtsbegehren Ziff. 1.5 (act. A.1), als unbegründet und ist entsprechend, i.V.m. dem bezüglich der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 3. Mai 2023 gestellten Rechtbegehren Ziff. 1.1, abzuweisen, sofern wegen des bereits abgebauten Holzpodests samt Stehtischen und Hocker überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. act. C.39, C.13, C.17). 7.Verhältnismässigkeit und Vertrauensschutz 7.1.1. Im Rahmen der Rüge bezüglich der unrichtigen Rechtsanwendung von Art. 61 Abs. 2 KRVO macht die Beschwerdeführerin sinngemäss auch eine unrichtige Anwendung von Art. 60 Abs. 4 KRVO geltend, da die Beschwerdegegnerin den Standpunkt vertrete, es sei unverhältnismässig – und auch gegen Treu und Glauben verstossend – die Beschwerdegegner 1 und 3 gestützt auf Art. 60 Abs. 4 KRVO zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs über den gesamten Betrieb aufzufordern und einen Betriebsstopp zu verfügen; der _____laden bestehe nun seit knapp fünf Jahren und die Betreiber desselben hätten dazumal ein ordnungsgemässes Baugesuch eingereicht. 7.1.2. Die Beschwerdeführerin wendet gegen diesen Standpunkt ein (act. A.1 Rz. 133), vertrauensschutzrechtliche Überlegungen könnten gar keine Rolle

36 / 48 spielen, zumal die blosse Durchführung eines (nachträglichen) Verfahrens noch gar keinen Nachteil im vertrauensschutzrechtlichen Kontext darstelle. Dies werde umso deutlicher, als der Vertrauensschutz immer unter Vorbehalt einer Interessensabwägung stehe und daher der erforderliche Sachverhalt abzuklären sei, um überhaupt eine Interessensabwägung durchführen zu können. Es könne nicht angehen, dass die Auswirkungen grundlegender Fehler der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin oder auch andere Nachbarn des _____ladens, die zur Einsprache im ordentlichen Bewilligungsverfahren legitimiert gewesen wären, hinzunehmen hätten. Dies stelle eine nicht hinzunehmende Rechtsverletzung für die Beschwerdeführerin dar, sehe sie sich täglich mit den unzulässigen Emissionen konfrontiert (act. A.1 Rz. 183). Es stehe fest, dass es sich nicht "lediglich um einen Wechsel im Betriebskonzept eines Gewerberaums" handle, sondern um bauliche Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten würden, nicht zonenkonform seien und zu Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung und Ausnützung führten (act. A.1 Rz. 177). In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, dass die pauschale Begründung der Beschwerdegegnerin, es sei unverhältnismässig, die Beschwerdegegner 1 bis 3 zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern, ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzte und zudem willkürlich sei (act. A.1, Rz. 110). 7.2.Wie sich hiervor gezeigt hat, erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin zur Baurechtswidrigkeit der bestehenden Baute als unbegründet, soweit ihre Anträge nicht anerkannt worden sind. Zudem begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag über die Verfügung eines Betriebsstopps bloss in diesem Zusammenhang (act. A.1 Rz. 186 f.) und weist ferner auf die allgemeine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit durch den Betrieb des Kebabladens hin. Jedenfalls gelangt die Bestimmung über den Baustopp gemäss Art. 60 Abs. 4 KRVO vorliegend nicht zur Anwendung. Gemäss dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 4 KRVO hat die Baubehörde den Baustopp zu verfügen, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung in Angriff genommen oder abweichend von bewilligten Plänen oder Auflagen in der Baubewilligung ausgeführt wird. Die Voraussetzung des im Bau befindlichen Vorhabens oder der Abweichung des Ausgeführten von den im 2018 bewilligten Plänen oder Auflagen ist jedenfalls vorliegend nicht erfüllt. 7.3.Ein Betriebsstopp wäre allenfalls in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 KRVO zu prüfen, sofern die angefochtene Verfügung aufgehoben und zur Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens zurückzuweisen wäre, wozu jedoch kein Anlass

37 / 48 besteht. Vorfrageweise ist immerhin die Frage zu beantworten, ob eine – wie im vorliegenden Fall – (formell) rechtskräftig erteilte Bewilligung überhaupt wiederrufen werden könnte. Ein solcher Widerruf würde eine umfassende Interessenabwägung voraussetzten, unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteile des Bundesgerichts 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 7.2 und 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 7.3.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass Einschränkungen von Grundrechten für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und sich für die betroffenen Personen als zumutbar erweisen (BGE 149 I 49 E. 5.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Grundrechtseinschränkung, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 149 I 291 E. 5.8 mit Hinweis). Grundrechtseinschränkungen dürfen daher in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das für die Zielverfolgung Notwendige hinausgehen (BGE 148 II 392 E. 8.2.3; 142 I 49 E. 9.1 mit Hinweisen). Eine Grundrechtseinschränkung ist für die betroffene Person zumutbar, wenn der damit verbundenen Beeinträchtigung ihrer privaten Interessen überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, die dem Zweck der Einschränkung entsprechen. Ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und der Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation) gewahrt wird, ist im Rahmen einer wertenden Interessenabwägung zu prüfen (BGE 148 II 392 E. 8.2.4; 149 I 129 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Das Obergericht prüft die Verhältnismässigkeit von Grundrechtseingriffen grundsätzlich frei. Es auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn besondere örtliche Umstände zu würdigen sind, welche die kommunalen Baubehörden besser kennen und im Rahmen der Gemeindeautonomie über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). 7.3.2. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6.4 mit Hinweis). 7.3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich auf den guten Glauben nur diejenige Person berufen, die bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, dass die von ihr vorgenommenen baulichen Massnahmen oder ausgeübte Nutzung rechtmässig seien (vgl. BGE 136 II 359

38 / 48 E. 7.1 mit Hinweisen). Dabei ist davon auszugehen, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 6.1; 1C_572/2020 vom 30. November 2021 E. 9.3; je mit Hinweisen). Das Vertrauen auf die Richtigkeit behördlichen Handelns ist zudem nur schutzwürdig, wenn die betroffene Person gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 148 II 233 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich eine Bauherrschaft auch berufen, wenn sie nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss diesfalls aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und der Bauherrschaft allenfalls erwachsende Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_321/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1). 7.4.Nach Auffassung des Gerichts erweist sich der Vorwurf der mangelhaften Interessensabwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Gemeinde möchte im Rahmen des öffentlichen Interesses einen belebten Dorfkern und setzt sich das eigenen Angaben zufolge auch zum Ziel, indem sie alle Initiativen sowie touristische, gastgewerbliche Infrastrukturen und Betriebe, die eine solche Belebung herbeiführen würden, unterstützt. Das O., ein Markenzeichen von Zuoz, gebe es seit vielen Jahrzenten. Dieses schaffe Arbeitsplätze, was wiederum ein soziales Zusammenleben und Verständnis garantiere. Deshalb zeige sich der Gemeinderat gerade gegenüber den Schülerinnen und Schülern des O., soweit zulässig, besonders nachsichtig und wolle ihnen dieses jugendliche Vorrecht, ihr Sozialverhalten und ihre Sozialkontakte, insbesondere auch im öffentlichen Raum, auszuleben, ermöglichen (vgl. Verfügung vom 8. Juni 2022 [act. B.11] und Verfügung vom 24. Juli 2023 [act. B.43]). Diesem öffentlichen Interesse der Beschwerdegegnerin, das Dorf eben gerade nicht nur als Freiluftmuseum zu gestalten und nach einem sozialen Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Bedürfnissen der heterogenen Bevölkerung zu streben, kann die Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegensetzen. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf einen Betriebsstopp würde einerseits ein aus der Wirtschaftsfreiheit fliessendes überwiegendes Interesse des Beschwerdegegners 3 und dessen Ehefrau als Betreiber des seit mehreren Jahren bestehenden _____ladens am wirtschaftlichen Fortkommen entgegenstehen. Auf der anderen Seite würden die Bemühungen des Beschwerdegegners 1 bezüglich des nunmehr eingereichten Baugesuchs betreffend den Umbau der Abluftanlage

39 / 48 über Dach zunichtegemacht. Als Folge des Betriebsstopps resultierte ein leeres Lokal, was seine Eigentumsgarantie tangieren würde. Das ebenfalls aus der Eigentumsgarantie fliessende private Interesse der Beschwerdeführerin an einer absolut störungsfreien Nutzung ihres in der Dorfkernzone befindlichen Grundstücks kann nicht höher gestellt werden als die hiervor erörterten öffentlichen und privaten Interessen der Beschwerdegegner. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren betreffend Umbau der Abluftanlage über Dach erwiese sich zudem als das mildere Mittel im Vergleich zu einem Betriebsstopp. Es kann somit der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, wenn sie festhält, dass die wirtschaftlich tragbaren bzw. verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Geruchs- und Lärmemissionen getroffen worden seien und die von der Beschwerdeführerin verlangte Schliessung als unverhältnismässige Massnahme nicht in Frage komme. Jedenfalls würde diese Schlussfolgerung einem allfälligen Widerruf der erteilten Bewilligungen entgegenstehen. Damit erweisen sich die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin gemachten Rügen der Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen mit gebotener Kürze zu den in den sehr umfangreichen Eingaben vorgetragenen Rügen der heutigen Beschwerdeführerin geäussert sowie eine in ihrem Ergebnis verhältnismässige Interessensabwägung vorgenommen. 8.Anwendung der gastgewerblichen Bestimmungen 8.1.betreffend Öffnungszeiten 8.1.1. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid betreffend Öffnungszeiten, der dem Beschwerdegegner 3 am 3. Januar 2022 erteilten Bewilligung für einen Gastwirtschaftsbetrieb sei unter "Öffnungszeiten" bzw. "zusätzliche Auflagen" der Verweis auf die massgebenden Bestimmungen des Gastwirtschafts- und Polizeigesetzes der Gemeinde Zuoz zu entnehmen. Darüber hinaus sei angefügt worden, dass "Türen und Fenster bei Unterhaltungen mit Musik ab 22 Uhr geschlossen bleiben" müssen. Betriebsschluss sei 0:00 Uhr. Eine identische Formulierung habe auch die dem Beschwerdegegner 2 per 1. Juni 2018 [recte: 2. Juni 2018] erteilte Gastwirtschaftsbewilligung enthalten. Der Beschwerdegegner 3 habe anlässlich der Begehung vom 26. Oktober 2022 ausgeführt, dass das Lokal grundsätzlich von 11:00 Uhr bis 21:30 Uhr geöffnet sei, danach werde gereinigt. Ein Verzehr von Speisen sei aber auch nach 21:30 Uhr möglich. Sonntags sei das Lokal nur von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr geöffnet. Es sei erstellt, dass der laden nach 22:00 Uhr nicht geöffnet sei, was sich auch aus den zweifelsfrei verwertbaren Protokollen der V. ergebe.

40 / 48 Gastwirtschaftsbetriebe in Zuoz würden generell und konkret (auf den _____laden bezogen) keinen Öffnungszeiteneinschränkungen unterliegen (act. B.2 E. 2f). 8.1.2. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, der Betrieb des ladens mit all seinen Immissionen führe zu Konflikten und sei als sehr störend zu qualifizieren resp. es sei dem im Wesentlichen mit einer Beschränkung der Öffnungszeiten entgegenzuwirken. Die Lüftung befinde sich nicht immer nach 22:00 Uhr im Ruhezustand und die Benutzung des Schlafzimmers des Mieters, H. (vgl. Mietvertrag vom 24. Februar 2021 [act. B.13]), sei nicht möglich resp. die Lärmemissionen seien nicht tragbar; es handle sich nicht um quartierübliche Öffnungszeiten. Die intensive Nutzung des Grundstücks der Beschwerdeführerin zeige zudem deutlich auf, dass über die Öffnungszeiten in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu entscheiden sei. Denn gemäss der Gastwirtschaftsbewilligung des Beschwerdegegners 2 sei der verfügte Betriebsschluss um Mitternacht. Durch Bewilligung der nicht mit dem Charakter der Dorfzone vereinbaren Betriebszeiten ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens sei der Rechtsschutz von Drittbetroffenen in einer verfassungswidrigen Weise verletzt worden. Ferner würden die Öffnungszeiten bis 22:00 Uhr und darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Betrieb des _____ladens die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden (act. A.1 Rz. 253 ff. und Rz. 266 ff.). 8.1.3. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Art. 7 GWG i. V. m. Art. 6 GWG Zuoz korrekt angewendet hat. Gemäss Art. 7 GWG sowie Art. 6 GWG Zuoz kann die Bewilligung gastgewerblicher Tätigkeiten zum Schutze der Jugend oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden. Gemäss Art. 9 GWG (Marginale: Öffnungszeiten) ist der Erlass von Vorschriften über die Dauer von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach Art. 3 GWG Sache der Gemeinden. Gemäss Art. 11 GWG kann die Gemeinde Massnahmen ergreifen, wie den Bewilligungsentzug, die Betriebsschliessung, kürzere Öffnungszeiten etc. Gemäss Art. 9 Abs. 1 GWG Zuoz können Gastwirtschaftsbetriebe die Öffnungszeiten für ihre Lokale nach eigenem Ermessen festlegen. Diese müssen mittels einer gut sichtbaren Anschrift im Eingangsbereich des betreffenden Lokals bekanntgegeben werden. Die geplanten Öffnungszeiten sind der Gemeindeverwaltung erstmalig und bei jeder Änderung bekanntzugeben. Abweichungen von den angeschriebenen und gemeldeten Öffnungszeiten sind jederzeit möglich (Abs. 2 Satz 1). Sofern die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit es erfordert, kann der Gemeinderat für einzelne Betriebe einschränkende Öffnungszeiten festlegen (Abs. 2 Satz 2).

41 / 48 8.1.4. Wie hiervor festgestellt, hat die Gemeinde mit Erlass der Gastwirtschaftsbewilligungen eine Beschränkung der Öffnungszeiten verfügt und die Betreiber haben gestützt darauf Öffnungszeiten eingeführt (vgl. Erwägung 4.9.3. hiervor). Zudem sind Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbetriebe, die keine Aussengastwirtschaft betreiben, bis 22:00 Uhr zonenkonform und nicht übermässig (vgl. Erwägungen 4.5. ff. hiervor). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erweist sich aufgrund des durchgeführten Bewilligungsverfahrens nach GWG als unbegründet. Sodann kann die Beschwerdeführerin denn auch ihre Behauptung, die Lüftung würde auch nach 22:00 Uhr laufen, nicht belegen. Eine über das Mass der bereits verfügten Beschränkung der Öffnungszeiten hinausgehende Einschränkung erweist sich als unbegründet und die beantragte Beschränkung ist in Bestätigung der angefochtenen Verfügung demnach abzuweisen. 8.2.betreffend Gastwirtschaftsbewilligungen 8.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für den Beschwerdegegner 3 würde keine gültige Gastwirtschaftsbewilligung vorliegen, und beantragt, dessen Bewilligung vom 3. Januar 2022 zu widerrufen, eventualiter sanktionsweise zu entziehen (Rechtsbegehren Ziff. 1.7 [act. A.1]). Begründend führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass eine solche Bewilligung nur für Lokale erteilt werden könne, die geeignet seien und bei deren Betrieb keine für die Nachbarschaft unzumutbare Störungen der Nachtruhe oder anderweitige erhebliche Belästigungen hervorgerufen würden. Vorliegend führe der Betrieb des _____ladens zu erheblichen räumlichen Auswirkungen (Mehrverkehr, parkierende Fahrzeuge, Abfall sowie Lärm- und Geruchsimmissionen) und gefährde damit die öffentliche Ruhe und Ordnung. Unter diesen Umständen sei es zweifelhaft, dass der Beschwerdegegner 3 für die einwandfreie Führung des Betriebs fähig sei. Der aufgrund des nicht durchgeführten ordentlichen Baubewilligungsverfahrens resultierende materiell vorschriftswidrige Zustand sei entweder durch die definitive Einstellung des Betriebs des _____ladens zu beseitigen oder mittels Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerdegegnerin sei geradezu in Willkür verfallen, indem sie ohne genügende Interessensabwägung den Entzug der Gastwirtschaftsbewilligung nicht verfügt habe (act. A.1 Rz. 279 ff.). 8.2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a GWG ist eine Bewilligung für die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle erforderlich. Zuständig für die Erteilung sowie des Entzugs der Bewilligung ist die Gemeinde (Art. 4 GWG). Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und wird einer handlungsfähigen Person erteilt, die für den Betrieb oder Anlass verantwortlich ist

42 / 48 und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs oder Anlasses bietet (Art. 5 Abs. 1 GWG). Das kommunale Recht enthält dazu in Art. 4 Abs. 1 GWG Zuoz die Ausführungsbestimmung, dass das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 GWG mindestens einen Monat vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes bei der Gemeindekanzlei einzureichen ist. 8.2.3. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid ist jedoch nur dann aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 142 V 513 E. 4.2, BGE 141 I 70 E. 2.2, je mit Hinweisen). 8.2.4. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, würden sämtliche Gastwirtschaftsbetriebe in Ortszentren per se eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe darstellen. Vorliegend wird aber weder eine Aussengastwirtschaft betrieben, noch kann aus dem Umstand, dass sich auch abends vor zehn Uhr Jugendliche vor dem Lokal aufhalten, eine Verletzung der Gastwirtschaftsbestimmungen abgeleitet werden. Aus den im September und Oktober 2022 seitens der Beschwerdeführerin aufgezeichneten "Observationen" (act. C.30 und C.31) resultiert gerade ein einziger Abend, an dem sich noch nach 22:00 Uhr jemand vor dem Lokal aufhielt (act. C.30, Beilage 6). Diese Aufnahme belegt aber nicht, dass Speisen oder Getränke aus dem _____laden vor dem Lokal verzehrt worden sind. Die Problematik des Parkierens auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin ist den räumlichen Verhältnissen der Grundrisse der streitgegenständlichen Parzellen geschuldet, sodass nicht nur Gäste des _____lokals darauf ihr Fahrzeug abstellen können, sondern alle übrigen Personen, die mit dem Auto durch das Dorfzentrum fahren. Der Beschwerdegegnerin kann somit kein willkürliches Handeln vorgeworfen werden, wenn sie dem Beschwerdegegner 3 die Bewilligung nicht entzogen hat. Es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Gemeinde einzugreifen, und dem Beschwerdegegner 3 die rückwirkend erteilte Bewilligung zu entziehen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 9.Im Ergebnis kann die abschlägige Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 3. Mai 2023 der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet werden. Im Übrigen ist Letztere ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Sie äusserte sich zu allen Anträgen und begründete deren Abweisung überzeugend. Jedenfalls hat sich die

43 / 48 Beschwerdegegnerin ausführlich und nachvollziehbar mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, war es Letzterer doch möglich, sich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu sämtlichen Tat- und Rechtsfragen zu äussern und die vorinstanzlichen Erwägungen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.2, BGE 145 IV 407 E. 3.4.1, BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der fehlenden resp. unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und der formellen Rechtsverweigerung erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Im Lichte des Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der zur Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 3. Mai 2023 gestellten Rechtbegehren Ziff. 1.1 i.V.m. Ziff. 1.2-1.5 und 1.7 samt Eventualantrag Ziff. 1.9 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (zu Rechtsbegehren Ziff. 1.6 vgl. Erwägung 1.2.2. hiervor). 10.Im Lichte dieses Ergebnisses gelangt das Gericht zur Auffassung, dass sich der Sachverhalt aus den im Recht liegenden Akten, Plänen und den eingereichten Fotos zur Genüge erstellen lässt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Augenschein zusätzliche entscheidrelevante Erkenntnisse liefern könnte (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis; Urteile des Bundesgericht 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.2, 1C_760/2021 vom 24. Januar 2023 E. 4.2, 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 3.3), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 11.Vorinstanzliche Kostenverlegung 11.1. Schliesslich wird beschwerdeweise die vorinstanzliche Kostenverteilung (Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 3. Mai 2023) angefochten, wonach die im Vorverfahren verteilten Kosten von gesamthaft CHF 21'500.00 zur Hälfte der damaligen Anzeigeerstatterin und heutigen Beschwerdeführerin überbunden worden sind. Letztere beantragt in erster Linie in Aufhebung der Dispositivziffer 4 die Verlegung der Kosten zu Lasten der Staatskasse und Sprechung einer Parteientschädigung (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 1.1 i.V.m. Ziff. 1.8); eventualiter sei die Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuweisen (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 1.9). Begründend führt sie an, da vorliegend die Beschwerdegegnerin einen grundlegenden Verfahrensfehler gemacht habe, indem sie kein ordentliches Baubewilligungsverfahren für den _____laden durchgeführt habe, und die Beschwerdeführerin sich aufgrund dieses Mangels veranlasst gesehen habe, verschiedene Eingaben einzureichen, sei die Kostenauferlegung von 1/10 auf die Kasse der Beschwerdegegnerin und 1/2 zulasten der Beschwerdeführerin unverhältnismässig, wenn nicht sogar willkürlich und verstosse gegen das Verursacherprinzip. Ihre Eingaben seien weder offensichtlich unzulässig noch

44 / 48 offensichtlich unbegründet gewesen. Die Kosten seien vielmehr den Betreibern des _____ladens aufzuerlegen, da sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin Gegenstand des noch durchzuführenden ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bilden würden. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Auslagen für eine juristische Beratung nicht anhand eines detaillierten Leistungsverzeichnisses des beigezogenen Juristen ausgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es für die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren notwendig gewesen wäre, sich juristisch beraten zu lassen, zumal sich die strittigen Fragen im Kompetenzbereich der Gemeinde bewegen würden und eine Überwälzung dieser Kosten unzulässig sei. (vgl. act. A.1 Rz. 307 ff.). 11.2.1.Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren; Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten (Art. 96 Abs. 1 KRG), hierzu gehören auch die Kosten der Bauberatung und der externen Rechtsberatung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 23 vom 30. Januar 2024 E. 4.1 m.H.a. R 17 47 vom 29. Mai 2018 E. 14.2). Nach Art. 96 Abs. 2 KRG ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, sofern die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Diesfalls können die Einsprechenden überdies zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. 11.2.2.Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass, würde sie sich in einem Einspracheverfahren befinden, der von der Beschwerdegegnerin angewendete Verteilschlüssel Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG widersprechen würde. Der Wortlaut von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass für alle anderen Verfahren das Verursacherprinzip für die Überbindung der Kosten massgebend ist. Unbestrittenermassen ist das vorinstanzliche Verfahren kein Einspracheverfahren, weshalb die Gemeinde aufgrund des Verursacherprinzips zu Recht die Kosten zu einem Teil der Beschwerdeführerin überbunden hat, ist diese doch im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anzeigen und Anträgen bloss bezüglich der Gastwirtschaftsbewilligung des Beschwerdegegners 3 teilweise durchgedrungen. Sodann begründet die Beschwerdegegnerin den von ihr festgelegten Verteilschlüssel hinreichend (vgl. act. B.2 E. 3), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert bestritten wird, weshalb sich Weiterungen zur (appellatorisch) vorgetragenen Willkürrüge erübrigen. Die von der

45 / 48 Gemeinde vorgenommene Kostenverteilung ist per se nicht zu beanstanden, weshalb nachfolgend die Bemessung der Kosten zu überprüfen ist. 11.3.1.Gemäss Art. 96 Abs. 3 KRG regeln die Gemeinden die Bemessung und Erhebung von Gebühren in einer Gebührenverordnung. Die Gemeinde Zuoz hat eine selbständige Gebührenverordnung zum Baubewilligungsverfahren erlassen (seit dem 1. September 1997 in Kraft). Gemäss Art. 1 der kommunalen Gebührenverordnung findet diese Anwendung auf alle von der Baubehörde durchzuführenden Baubewilligungsverfahren sowie auf die Verfahren bei Widerhandlung gegen das Baugesetz. Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung wird für alle in der Verordnung nicht erwähnten Baubewilligungsverfahren sowie für Buss- und Wiederherstellungsverfügungen etc. eine nach effektivem Aufwand berechnete Gebühr von mindesten CHF 100.00 erhoben. Gemäss Art. 12 GWG Zuoz wird für weitere Amtshandlungen, wie aussergewöhnliche Kontrollen einzelner Betriebe oder Anlässe, eine Gebühr von CHF 50.00 bis CHF 200.00 erhoben. Aus der Gebührenverordnung müssen die Grundzüge der Bemessungsgrundlage ausreichend klar bestimmbar sein. Dabei ist insbesondere das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip einzuhalten. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.1, 132 II 47 E. 4.1, 131 II 735 E. 3.2). Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 2785 f.). Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1, 130 III 225 E. 2.3, 128 I 46 E. 4a). Jedenfalls darf die Abgabe nie den Charakter einer Gebühr verlieren, wie das der Fall wäre, wenn sie zu den wirklichen Kosten der verlangten Verrichtung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde (BGE 132 II 371 E. 2.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 49 vom 31. Juli 2017 E. 4b, A 15 6 vom 1. Juli 2015 E. 4b, A 10 21 vom 4. Mai 2010 E. 3b).

46 / 48 11.3.2.Was die Kosten für die externe Rechtsberatung anbelangt, ist festzuhalten, dass sich das hier zur Diskussion stehende Verfahren insbesondere aufgrund der sehr umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin aufwändiger und komplexer erwies als dies sonst üblich ist; nicht, weil die Rechtsfragen an und für sich komplex sind, sondern die daraus gezogenen und in ausufernden, redundanten Eingaben dargelegten Schlüsse der Beschwerdeführerin die Gemeinde vor komplexe Fragestellungen gestellt hat. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für das gesamte Verfahren, welches mit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2023 seinen Abschluss fand, eine externe Rechtsberatung beigezogen hat. Gleichwohl mangelt es in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin an einer substantiierten Darlegung des effektiven Aufwands für die externe Rechtsberatung. Zudem erscheint ein Honorar in Höhe von CHF 18'500.00 in bau- und gewerbepolizeilichen Verfahren als überhöht und wäre entsprechend zu kürzen. Dabei zu berücksichtigen wären die der Gemeinde ohnehin in ihrem Wirkungskreis entstehenden Kosten, welche in Abzug zu bringen wären. Insgesamt ergibt sich aus der Verfügung vom 3. Mai 2023 nicht in rechtsgenüglicher Weise, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Bemessung der Kosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 2'000.00, den Kosten des Augenscheins inklusive Protokoll CHF 1'000.00 sowie den Kosten für die juristische Beratung in Höhe von CHF 18'500.00, massgebend waren. Insbesondere scheinen die Entscheidgebühr und die Kosten des Augenscheins im Verhältnis zu den auf Gemeindeebene festgelegten Kostensätzen von maximal CHF 200.00 für gastgewerbliche Kontrollverfahren und, je nach effektivem Aufwand, von mindesten CHF 100.00 für baupolizeiliches Verfahren nicht vernünftig zu sein. Der angefochtene Entscheid erlaubt jedoch nicht, die korrekte Kostenbemessung resp. die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu überprüfen. Zudem sind die Kosten eines Augenscheins zu den üblichen Verfahrenskosten zu schlagen. Nach dem Gesagten ist in diesem Punkt die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dass die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 3. Mai 2023 teilweise aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese in Bezug auf die Bemessung der Kosten einen den gesetzlichen Anforderungen und dem Äquivalenzprinzip genügenden Entscheid trifft. Bezüglich der beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren fehlt es hingegen an einer substantiierten Begründung seitens der Beschwerdeführerin, weshalb dieses Begehren abzuweisen ist. 12.Kosten des Beschwerdeverfahrens

47 / 48 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr, die auf CHF 5'000.00 festgelegt wird, und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 sowie Art. 72 Abs. 1 VRG zu 9/10 zu Lasten der Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres praktisch vollständigen Unterliegens sowie zu 1/10 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Letztere figuriert aufgrund der von ihr zu verantwortenden Bemessung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten als Verursacherin der Gerichtskosten, weshalb ihr der entsprechende Anteil zuzurechnen ist. 12.2. Gemäss Art. 16a Abs. 2 AnwG (BR 310.100) und Art. 2 Abs. 1 und 2 HV (BR 310.250) i.V.m. Art. 19 AnwG wird die Höhe der Parteientschädigung an die obsiegende Partei nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen sowie für die Prozessführung erforderlich zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Der Beschwerdegegner 1 hat sowohl auf die Eingabe einer Vernehmlassung als auch einer Duplik verzichtet und auch keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Praxisgemäss ist ihm somit auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote eingereicht hat, legt das Gericht die zuzusprechenden Parteientschädigungen gestützt auf Art. 2 und Art. 4 HV nach Ermessen fest. In Anwendung der Regelung zur Festlegung der Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens nach Art. 78 Abs. 1 VRG erweist sich derselbe Verteilschlüssel wie in Erwägung 12.1. hiervor als sachgerecht. Ausgehend davon hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens und in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Verfahrens mit pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Spesen, exkl. MWST) zu entschädigen. 12.3. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung und machen auch keine Umtriebsentschädigungen geltend.

48 / 48 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 der Verfügung des Gemeinderats der Gemeinde Zuoz vom 3. Mai 2023 wird betreffend Höhe der Kosten aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Zuoz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF5'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF1'240.00 TotalCHF6'240.00 gehen im Umfang von 9/10 zu Lasten der A._____ GmbH und im Umfang von 1/10 zu Lasten der Gemeinde Zuoz. 3.Die Gemeinde Zuoz hat die A._____ GmbH aussergerichtlich mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen, exkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

68

AnwG

  • Art. 16a AnwG
  • Art. 19 AnwG

BauG

  • Art. 30 BauG
  • Art. 48 BauG
  • Art. 49 BauG
  • art. 58 BauG
  • Art. 133 BauG

BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

Gastwirtschaftsgesetz

  • Art. 1 Gastwirtschaftsgesetz
  • Art. 2 Gastwirtschaftsgesetz

GOG

  • Art. 122 GOG

GWG

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 4 HV

KRG

KRVO

  • Art. 40 KRVO
  • Art. 41 KRVO
  • Art. 50 KRVO
  • Art. 60 KRVO
  • Art. 61 KRVO

KUSG

  • Art. 3 KUSG
  • Art. 8 KUSG
  • Art. 12 KUSG
  • Art. 20 KUSG

LSV

RPG

StGB

USG

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 16 VRG
  • Art. 38 VRG
  • Art. 44 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

ZPO

  • Art. 258 ZPO

Gerichtsentscheide

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