«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 14. Oktober 2025 mitgeteilt am 23. Oktober 2025 ReferenzVR2 25 11 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin GegenstandTourismusförderungsabgabe
2 / 17 Sachverhalt A.Die A.________ ist eine Gesellschaft mit Geschäftssitz an der C.________ in der B.. Die Gesellschaft ist im Bereich der Fotografie und der Bildarchivierung tätig. B.Am 20. September 2024 stellte die A. ein Gesuch um Befreiung von der Tourismusförderungsabgabe (TFA) an den Gemeindevorstand D.. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass sie keine Produkte verkaufe oder mit diesen handle. Weiter betreibe die Gesellschaft weder einen Verkaufsstandort noch ein Atelier am Geschäftssitz in E.. Der Umsatz würde praktisch ausschliesslich mit «B2B-Kunden» (Geschäftskunden) ausserhalb des Kantons erzielt werden. Im Zusammenhang mit der touristischen Abhängigkeit betrage der Umsatz die Gesellschaft in den vergangenen Jahren exakt CHF 0.00. C.Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 lehnte der Gemeindevorstand das Gesuch ab. Im Wesentlichen führte er hierzu aus, dass der TFA jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde unterliege, unabhängig davon, wo der Umsatz erzielt werde. Alle juristischen und selbständig erwerbenden natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der B.________ seien von Gesetzes wegen verpflichtet, TFA zu bezahlen. Im Sinne der Rechtsgleichheit müsse daher von einer Befreiung abgesehen werden. D. Dagegen erhob die A.________ am 12. November 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (heute: Obergericht des Kantons Graubünden), mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid vom 15. Oktober 2024 sei aufzuheben und die A.________ von der TFA zu befreien. E. Mit Urteil vom 29. November 2024 stellte das damalige Verwaltungsgericht die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 15. Oktober 2024 aufgrund der fehlenden sachlichen und funktionellen Zuständigkeit fest. Das Verfahren wurde in der Folge an die B.________ zurückgewiesen, damit die zuständige Behörde über die Einsprache der A.________ entscheiden könne. F. Die B.________ (F.) erliess am 3. Februar 2025 den neuen Einspracheentscheid. Darin lehnte sie das Gesuch auf Befreiung der TFA der A. ab. Sinngemäss brachte die F.________ vor, die Ausnahmeregelung der TFA setze unter anderem voraus, dass der Betrieb in abstrakter Weise vom touristischen Angebot der Gemeinde profitiere. Allgemeine und pauschale Hinweise und Rügen auf ein fehlendes Angebot von touristischen Dienstleistungen bzw. ein fehlender Umsatz genügten nicht, um eine Befreiung von der Abgabepflicht zu
3 / 17 begründen. Es entspräche dem Sinn des Gesetzes, die betreffenden Aufwendungen denjenigen Personen anzulasten, welche daraus einen, auch nur abstrakten, Nutzen ziehen. Zusammenfassend unterläge die Gesuchstellerin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht der TFA. G. Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, kostenanfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Befreiung von der erhobenen TFA. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, die B.________ verstosse gegen übergeordnetes Recht und gebe falsche Tatsachenbehauptungen in ihrem Entscheid vom 3. Februar 2025 an. Formell macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihr nach dem Urteil vom 29. November 2024 keine erneute Anhörung zum Gesuch um Befreiung von der TFA gewährt worden sei bzw. die Gemeinde nicht auf die Gesprächsangebote eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Gemeinde anerkenne in ihrem Entscheid nicht an, dass ihre touristische Abhängigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Gesellschaft sei seit ihrer Gründung nie mit einem Auftrag "von einem Unternehmen mit direktem touristischen Nutzen auf dem Gemeindegebiet beauftragt" gewesen. Die Firma generiere seit 2019 keinen Umsatz mehr auf dem Gemeindegebiet und profitiere so nicht mehr vom Tourismus. Ausserdem sei die Rechtsprechung, welche die Gemeinde in ihrer Argumentation aufführt, nicht zulässig, da sich diese auf Kur- und Gästetaxen in Bezug auf Immobilien beziehe. Da die Gesellschaft mit Dienstleistungen handle, sei die Begründung der Steuerpflicht, welche auf den abstrakten Nutzen verweise, in diesem Fall nicht angebracht. Zudem könne man nicht gleichzeitig die Gesellschaft und deren Eigentümer, welche beide ihren Wohnsitz in der B.________ hätten, doppelt besteuern. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die Beweislast, welche die Gemeinde bei der Erhebung einer Kostenanlastungssteuer tragen würde. Eine allfällige Abgrenzung müsse nach haltbaren Kriterien erfolgen. Die Gemeinde müsse darlegen, welche Kosten anfallen würden, die wiederum den Verursachern tatsächlich angelastet werden könnten. Insgesamt verstosse die Gemeinde gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Es seien der Beschwerdeführerin keine Aufwendungen seitens der Gemeinde bekannt, welche ihr oder einem anderen Berufsfotografen zufallen würden. Danach erläutert die Beschwerdeführerin noch verschiedene Beispiele, in der die Gemeinde falsche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf das Online-Bildarchiv tätige.
4 / 17 H. Die B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In formeller Hinsicht wird bestritten, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht gewährt zu haben. Dies, weil diese im Rahmen ihres ursprünglichen Gesuches um Befreiung der TFA vom 20. September 2024 bereits die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Gesuch zu begründen. Auch in der Beschwerdeschrift vom 12. November 2024 hätte sie wiederrum Gelegenheit gehabt, auf die Begründung der Beschwerdegegnerin einzugehen. Es sei klar erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Online-Bildarchiv "in nicht unerheblichem Masse mit Fotografien vom Gemeindegebiet" handle. Angesichts der subjektiven Steuerpflicht der TFA handle es sich hierbei um eine Kostenanlastungssteuer, welche bedingen würde, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtigen Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur Dienstleistungen erbringe, ändere nichts an der Erhebung und der Ausgestaltung der TFA als Kostenanlastungssteuer. Entscheidend sei letztlich einzig die Möglichkeit des abstrakten Profits vom Tourismus in der Gemeinde. Die Beschwerdeführerin würde dahingehend vom touristischem Angebot zumindest theoretisch profitieren. Bezüglich dem Rechtsgleichheitsgebot läge es in der Natur der Sache, dass die Gemeinde nur Personen mit Sitz oder Betriebssitz im Gemeindegebiet besteuern kann. Auch die Rüge zur Wirtschaftsfreiheit wird verneint, da nicht ersichtlich sei, inwiefern diese verletzt sei. Zudem sei auch der Vorwurf der "doppelten Besteuerung" nicht verständlich, da das Doppelbesteuerungsverbot auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die gesetzliche Zweckbindung der TFA durch die Gemeinde gewährt wurde. I. In ihrer Replik vom 28. Juli 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen vertieft sie ihre Standpunkte weiter. J. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. September 2025 eine Ergänzung ihrer Replik ein. K. Am 16. September 2025 duplizierte die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren. L. Am 22. September 2025 reichte die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Replik vom 12. September 2025 eine weitere Eingabe ein und verzichtete ihrerseits auf eine Stellungnahme.
5 / 17 M. Am 26. September 2025 machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Triplik darauf aufmerksam, dass es sich bei der "touristischen Gesamtrechnung" nur um einen Budget Plan handle, welcher keine detaillierte Offenlegung der Mittelverwendung durch die Gemeinde aufzeige. Es werden zusätzlich noch bisherige Standpunkte vertieft. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Für die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Februar 2025 der Beschwerdegegnerin ist das Obergericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG [BR 370.100] und Art. 29 Abs. 2 GKStG [BR 720.200]). Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne der oben genannten Normen. Als materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Zudem ist die Beschwerde form- und fristgerecht erfolgt (vgl. Art. 38 und Art. 52 VRG), weshalb das streitberufene Gericht darauf eintritt. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unstreitig unter dem erwähnten Betrag liegt und die Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters vorliegend gegeben. 1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt erst mit der Replik vom 28. Juli 2025 sinngemäss die Feststellung des Umstandes, dass für die Erhebung der Tourismusförderungsabgabe allein eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gemeindegebiet, namentlich der Umsatz eines Betriebs, massgebend sei. Zudem macht sie geltend, ihre Gesellschaft profitiere nicht vom örtlichen Tourismus. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Feststellungsbegehren – selbst wenn diese neuen Rechtsbegehren nicht als verspätet zu erachten wären – im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren als subsidiär erweisen würde, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_4/2022
6 / 17 vom 4. Mai 2022 E. 1.3.2, 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 1 und 9C_235/2018 vom 2. Juli 2018 E. 1). 2.1. Zunächst ist auf die Rüge formeller Natur betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV einzugehen. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht und hat den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1003). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zu diesem Anspruch gehört zwar das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein, sodass die schriftliche Stellungnahme grundsätzlich dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt (BGE 130 II 425 E. 2.1). 2.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Zwar garantiert Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie die Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener, rechtserheblicher Beweismittel zu verlangen. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin jedoch sowohl im Rahmen ihres ursprünglichen Gesuchs bei der Gemeinde als auch im ersten Verfahren vor Verwaltungsgericht bereits Gelegenheit, ihre Argumente und Begründungen ausführlich vorzubringen. Auch im laufenden Beschwerdeverfahren konnte sie ihre Rügen erneut darlegen. Ein Anspruch auf eine zusätzliche mündliche Anhörung besteht demgegenüber nicht, da eine schriftliche Stellungnahme genügt, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Selbst wenn man von einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtlichen Gehörs ausgehen würde, wäre eine solche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten (sh. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 3.4). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin betreffend die Befreiung der
7 / 17 Tourismusförderungsabgabe (TFA) zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist strittig, ob die TFA bei der Beschwerdeführerin zu Recht erhoben wurde und ob die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe der B.________ (Tourismusgesetz, TG) greift. Die meisten Argumente der Beschwerdeführerin zielen allerdings auf die materielle Prüfung der Rechtmässigkeit hinsichtlich der Erhebung der TFA und nicht auf deren Befreiung hin. Obschon diese Rügen im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens und nicht im Verfahren betreffend die Befreiung der TFA hätten vorgebracht werden müssen, geht man aus prozessökonomischen Gründen nachfolgend auf diese ein. 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben, abgesehen von Kanzleigebühren, einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Gemäss Art. 23 Abs. 1 GKStG kann eine Gemeinde TFA erheben. Die TFA wird von natürlichen und juristischen Personen erhoben, die auf dem Gemeindegebiet tätig sind und vom Tourismus profitieren (Art. 23 Abs. 2 GKStG). Mit Art. 23 GKStG besteht ein formelles Gesetz, welches die Grundzüge der TFA festhält. Die konkrete Ausgestaltung der TFA überlässt das kantonale Recht den Gemeinden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern, Heft Nr. 3/2006- 2007, S. 230). Dabei kommt den Gemeinden bei der Festlegung der Tourismusförderungsabgabe grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, da sie die Gegensätze bzw. die richtige Balance zwischen einer nachhaltigen Wirtschaftsförderung einerseits sowie der Vermeidung abschreckend wirkender Steuerlasten anderseits für das ortsansässige Gewerbe bzw. für die vom Tourismus ganz besonders profitierenden Transport-, Beherbergungs- und Dienstleistungsbetriebe insgesamt selbst am besten kennen und die Gemeinden für das Gelingen ihrer Massnahmen letztlich auch die volle Verantwortung gegenüber den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern und Steuerzahlenden tragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 01 102 vom 22. Januar 2002 E. 2a). 3.2. TFA sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens, eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 16 2 vom 16. Februar 2016 E. 3). Die TFA wird zwecks Förderung des Tourismus eingezogen und ist gegenstandslos geschuldet. Sie wird als
8 / 17 Kostenanlastungssteuer eingestuft (vgl. BGE 124 I 289 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 2.2; PVG 2003 Nr. 32 E. 5a; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25). Unter diesen Begriff fallen Sondersteuern, die darum einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Sondersteuer ist, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten (BGE 124 I 289 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 2.2). Andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E. 2.2). Die Kostenanlastungssteuer stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (BGE 124 I 289 E. 3b; vgl. Art. 127 Abs. 2 BV und Art. 95 Abs. 1 KV GR). Entscheidend ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme des Angebots, sondern die theoretische Möglichkeit dazu. In Frage steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch; massgebend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden Steuerpflichtigen von den fraglichen Aufwendungen des Gemeinwesens generell stärker profitieren als andere ("abstrakte Nutzennähe") bzw. dass sie als hauptsächliche Verursacher derselben erscheinen ("abstrakte Kostennähe"; vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 4.1 m.w.H.). 3.3. Von einer Kostenanlastungssteuer kann nur gesprochen werden, soweit die Tourismusförderungsabgabe nicht als (allgemeine) Aufenthaltssteuer ausgestaltet ist. Um dies auszuschliessen, verlangt die bundesgerichtliche Praxis, dass die auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhende TFA ausschliesslich dem Zweck des Betriebes dient (Kriterium der Zwecksetzung der Abgabe) und es sich zudem bei ihr um eine Steuer von geringer Höhe handelt, die mithin nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern liegt, welche die steuerpflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3). Die Erträge müssen dabei gemäss Art. 23 Abs. 1 TG im Interesse der steuerpflichtigen Personen verwendet werden. Übersteigen die Einnahmen aus der Kostenanlastungssteuer den Aufwand für die touristische Infrastruktur, ist die Erhebung der TFA im Umfang des ausgewiesenen Überschusses verfassungswidrig (Kostenanlastungszweck). Hingegen finden das
9 / 17 Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E. 2.1). Zu einer (allgemeinen) Aufenthaltssteuer wird die TFA erst dann, wenn ihr Ertrag zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben verwendet wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.2.5; BGE 90 I 86 E. 4; so schon BGE 67 I 200 E. 3). Aus der verfassungsrechtlichen vorgeschriebenen Zweckbindung ergibt sich für das abgabeerhebende Gemeinwesen die Pflicht, über die Verwendung der Erträge der erhobenen Abgabe Rechenschaft abzulegen (BGE 122 I 305 E. 6c/aa). Die Form der Rechenschaftsablage ist verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Nach den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemässe Rechnungslegung ist jedoch darauf zu achten, dass die relevanten Informationen klar und verständlich dargelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1051/2017, 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 5.3). 3.4. Als Schranke der kantonalen Steuerhoheit wirkt insbesondere das – als verfassungsmässiges Recht ausgestaltete – Doppelbesteuerungsverbot (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV). Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV und Art. 95 Abs. 1 KV GR liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung) (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden VR2 24 33 vom 25. August 2025 E. 4.1). 4.1. Die von der Beschwerdegegnerin erhobene TFA ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Gesetz über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe der B.________ (Tourismusgesetz [TG]), welches von der Gemeindeversammlung am _____ angenommen wurde und per _____ in Kraft getreten ist. Die formell-gesetzlichen Vorgaben nach Art. 23 GKStG sind damit erfüllt. Gemäss Art. 19 Abs. 1 TG unterliegt der TFA jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der B.________. Subjekte der TFA sind nach Art. 18 TG alle in der Gemeinde ansässigen Betriebe, ungeachtet ihrer Rechtsform. Dazu gehören gemäss Art. 18 lit. c TG u.a. Produktions-, Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe aller Art. Diesbezüglich werden laut Art. 17 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum
10 / 17 Gesetz über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe der B.________ (Ausführungsbestimmungen Tourismusgesetz [ABTG]) auch Fotografen erfasst. Insofern ist die Beschwerdeführerin als juristische Person, welche Dienstleistungen im Bereich der Fotografie anbietet, grundsätzlich als abgabepflichtige Person der TFA zu betrachten. 4.2.Im vorliegenden Fall ergibt sich ausserdem aus Art. 23 Abs. 3 GKStG sowie Art. 23 Abs. 1 TG, dass die Einnahmen aus der TFA ausschliesslich für die Tourismusförderung und touristische Veranstaltungen bestimmt sind. Aus der Erfolgsrechnung aus dem Jahr 2024 der B.________ geht hervor (vgl. act. C.3, Jahresrechnung der B., 2024, unter https://www.G..pdf [besucht am 7. Oktober 2025]), dass die TFA-Einnahmen in Höhe von CHF 123'724.55 (Nr. Z.___) im Jahr 2024 den Ausgaben für Tourismus Gemeindebetrieb (Nr. Z.) gegenüberstehen. Es werden demnach keine ordentlichen Gemeindeaufgaben damit finanziert. Die Form der Rechenschaftsablage ist sodann sachgerecht dargelegt, wobei die Einhaltung von Art. 23 Abs. 5 GKStG vorliegend gewährleistet ist. Hinsichtlich der Abgabehöhe ist festzuhalten, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin die Gesamtabgabe im Zeitraum 2019 – 2025 ca. CHF 880.00 betragen habe (vgl. act. A.3). Die TFA setzt sich aus einer Grundtaxe und einer variablen Komponente zusammen. Gemäss Art. 21 Abs 1 TG beträgt die Grundtaxe zwischen CHF 200.00 und CHF 400.00 pro Jahr (für Fotografen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 lit. c TG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ABTG CHF 200.00). Dieser Betrag ist immer nur einmal geschuldet. Dazu kommt noch der variable Teil gemäss Art. 17 Abs. 2 und 3 ABTG (Für Fotografen Branchensumme 3 = 1.2 Promille der AHV-Lohnsumme). Damit bleibt die Abgabe in einem klar untergeordneten Verhältnis zu ordentlichen Steuern, wie der Einkommens- oder Gewinnbesteuerung. Es liegt damit eine Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2). Eine verfassungs- bzw. rechtswidrige Zweckbindung liegt in casu folglich nicht vor. Die vorliegende TFA ist somit nicht zu beanstanden. 4.3. Die Beschwerdeführerin führt an, gemäss den einschlägigen Bestimmungen – u.a. Art. 23 Abs. 2 GKStG – werde nicht verlangt, dass ein Subjekt der Tourismusförderungsabgabe in "abstrakter Weise vom touristischen Angebot der Gemeinde profitieren müsse" (vgl. act. A.1). Die Beschwerdeführerin argumentiert hauptsächlich damit, dass sie seit 2019 keinen Umsatz mehr auf dem Gemeindegebiet erwirtschafte. Daher bestehe auch keine touristische Abhängigkeit. Sie biete ausserdem nur Dienstleistungen an und besitze keine
11 / 17 Immobilien bzw. handle nicht mit solchen. Die Beschwerdeführerin macht mehrmals geltend, die zitierte Rechtsprechung der Vorinstanz beziehe sich auf Kur- und Gästetaxen und sei somit nicht auf den vorliegenden Sachverhalt und der daraus resultierenden Argumentation anwendbar, da im konkreten Fall eine TFA Gegenstand des streitigen Verfahrens sei. Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen, so sind doch nach Art. 18 lit. c TG auch Dienstleistungsbetriebe ausdrücklich als Abgabesubjekte vorgesehen. Ausserdem werden – wie in E. 4.1 erläutert – Fotografen nach Art. 17 Abs. 2 ABTG explizit genannt. Da die TFA – wie auch die Kur- und Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer qualifiziert wird, findet insofern auch die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2, 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E. 2.1). Dahingehend ist die Vorinstanz zu schützen, wenn sie diese Rechtsprechung heranzieht. In diesem Zusammenhang ist ein Umsatz auf Gemeindegebiet nach der gesetzlichen Konzeption und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht Voraussetzung für die Abgabepflicht. Für die Unterstellung unter die TFA ist demnach nicht entscheidend, ob tatsächlich ein konkreter wirtschaftlicher Nutzen oder Umsatz erzielt wird, sondern ob die betreffende Tätigkeit ihrer Art nach typischerweise dem Tourismus zuzurechnen ist oder potenziell von diesem profitieren kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f.). Dass die Beschwerdeführerin die touristische Infrastruktur des Gemeindegebiets angeblich nicht nutzen oder keine Fotografien oder ähnliche Handelsprodukte vertreiben würde, ist hierbei unbehilflich. Es genügt, dass die Beschwerdeführerin diese Infrastruktur benutzen könnte (vgl. BGE 101 la 437 E. 3a). Es genügt somit die abstrakte Möglichkeit, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin auf touristischem Kapital aufbauen. Selbst wenn die Gesellschaft in den letzten Jahren keine direkten Aufträge mit touristischem Bezug generiert hätte, bliebe nach wie vor zumindest die abstrakte Möglichkeit bestehen, dass ihre Tätigkeit – namentlich das Fotografieren von Landschaften und örtlichen Gegebenheiten – vom touristischen Charakter der Region profitiert. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es würden seitens der Gemeinde keine Aufwendungen erbracht, die für Berufsfotografen auf dem Gemeindegebiet bestimmt seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass die als TFA konzipierte Kostenanalastungssteuer unabhängig von einem individualisierten Leistungsaustausch (Sondervorteil) erhoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.1). 4.4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung. Sie macht geltend, die Gemeinde verletze das Gleichheitsgebot, da die TFA nur von ortsansässigen Fotografen erhoben werde,
12 / 17 nicht aber von auswärtigen Berufskollegen, die ebenfalls Bilder des Gemeindegebiets erstellen und verwerten würden. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1). Die TFA ist gemäss Art. 18 TG auf alle in der B.________ ansässigen Betriebe anwendbar, unabhängig von ihrer konkreten wirtschaftlichen Tätigkeit. Für auswärtige Fotografen besteht keine Abgabepflicht, weil diese keinen Geschäftssitz bzw. keine unternehmerische Tätigkeit in der Gemeinde entfalten. Die unterschiedliche Behandlung ortsansässiger und auswärtiger Betriebe knüpft damit an einen sachlichen Grund an und zwar an die territoriale Steuerhoheit der Gemeinde. Sie darf Abgaben nur bei jenen erheben, die sich in ihrem Gebiet unternehmerisch niederlassen. Dass auswärtige Berufsfotografen allenfalls auch Bilder des Gemeindegebiets vertreiben, führt nicht zur Rechtsungleichheit, weil diese nicht in den Geltungsbereich des kommunalen Tourismusgesetzes fallen bzw. fallen müssen. 4.5.Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, sie werde auf unzulässige Weise doppelt steuerlich belastet, weil sie einerseits als Privatperson (Wohnsitz in D.) und andererseits als juristische Person (Firma mit Geschäftssitz in D.) zur Leistung der TFA verpflichtet werde. Vorliegend werden die Steueridentitäten indessen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin wird als Privatperson mit einer Vermögens- und Einkommenssteuer belastet, während die strittige TFA, welche unabhängig von einem individualisierten Leistungsaustausch (Sondervorteil) erhoben wird, an ihre Stellung als juristische Person mit unternehmerischer Tätigkeit anknüpft und die Tourismuskosten decken soll. Es mangelt offensichtlich bereits hier an den Steueridentitäten. Das Bundesgericht hat vergleichbare Abgaben – etwa Kurtaxen – wiederholt als mit Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerungsverbot) vereinbar eingestuft, sofern sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, zweckgebunden sind und nur in geringer Höhe erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Belastung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Privatperson einerseits und als juristische Person andererseits betrifft unterschiedliche Steuersubjekte und -objekte und ist sachlich gerechtfertigt. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
13 / 17 4.6.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Erhebung der TFA stelle einen Eingriff sie in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar, insbesondere da sie von der Beschwerdegegnerin als vom Tourismus profitierend betrachtet werde, ohne dass konkrete Nutzen für Berufsfotografen nachweisbar seien. Die Bemessung der Kostenanlastungssteuer muss sich nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen. Solange der Kreis der Pflichtigen und die Aufgabenwahrnehmung an sich haltbar erscheinen – wie vorliegend der Fall ist – stellt die Festsetzung der Höhe der Steuer in erster Linie einen politischen Entscheid dar, der in der Verantwortung der örtlichen politischen Organe steht. In deren beträchtlichen Gestaltungsspielraum ist lediglich mit Zurückhaltung einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.8). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erhebung einer Steuer – auch einer Kostenanlastungssteuer – mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar, solange sie sich nicht prohibitiv auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 7.1 m.w.H.). Angesichts der geringen Höhe der TFA (sh. dazu Erwägung 4.2) kann der prohibitive Charakter der Steuer von vornherein ausgeschlossen werden. Sodann bestehen keine Hinweise, dass die pauschale Abrechnung nicht in enger Anlehnung an den tatsächlichen Verhältnisse stehen würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.4). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu ausserhalb der Gemeinde tätigen Berufsfotografen rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 27 BV i.V.m. Art. 8 BV) nur bei einer direkten Konkurrenzsituation greift. Direkte Konkurrenten sind Angehörige derselben Branche, die sich mit demselben Angebot an dasselbe Publikum wenden (BGE 125 I 431 E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P_322/2004 vom 24. Juni 2005 E. 4). Fotografen mit Sitz ausserhalb der Gemeinde fallen nicht in den Kreis der Abgabepflichtigen nach Art. 18 TG und richten sich nicht notwendig mit identischem Angebot an dasselbe Publikum. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Betrieb der Beschwerdeführerin könne über das Bildarchiv indirekt vom Tourismus profitieren, berührt dies die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht in einer Weise, die als Eingriff in Art. 27 BV zu qualifizieren wäre. Vielmehr handelt es sich um eine abstrakte Begründung der Nutzer- und Kostennähe, welche nach ständiger Rechtsprechung die Grundlage für Kostenanlastungssteuern bildet und keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit darstellt. Im Ergebnis sind die Rügen bezüglich Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin unbegründet.
14 / 17 4.7. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von der Ausnahmeregelung gemäss Art. 20 Abs. 2 TG erfasst. Diese Bestimmung normiert eine ausnahmsweise Befreiung von der TFA. Eine Ausnahme wird in besonderen Fällen in eigener Kompetenz oder auf begründetes Gesuch hin – ganz oder teilweise – verfügt. Massgebend für die Gewährung einer Ausnahme ist die dem Tourismus zuzurechnende Tätigkeit bzw. Abhängigkeit der betreffenden Person oder des betreffenden Betriebs. Dabei geht es einerseits um unbestimmte Rechtsbegriffe und andererseits handelt es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung. Bei der Beurteilung solcher Bestimmungen, wobei es sich naturgemäss um Ermessensentscheide handelt, steht der Veranlagungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, bei deren Überprüfung sich das Obergericht Zurückhaltung auferlegen muss. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 50 vom 16. April 2024 E. 4.3 [bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2024 vom 6. Juni 2024], A 20 64 vom 5. März 2021 E. 4.6 und A 19 33 vom 19. September 2019 E. 4.5). Im konkreten Fall bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass diese Ausnahmeregelung erst dann zur Anwendung gelangt, wenn Betriebe nicht vom Tourismus in der Gemeinde profitieren. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, steht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin – trotz angeblich fehlenden Umsatzes auf dem Gemeindegebiet –, zumindest teilweise, mit dem Tourismus im unmittelbaren Zusammenhang, da diese durch ihre fotografischen Dienstleistungen vom touristischen Angebot profitiert bzw. zumindest profitieren kann. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auf dem Bildarchiv der Beschwerdeführerin u.a. Bilder des Gemeindegebietes H./E. zu finden sind (https://I.= [besucht zuletzt am 14. Oktober 2025]). Aus dem behaupteten Umstand, dass die Landschaft und das Gemeindegebiet zur freien Verfügung der Bevölkerung stehen würden und somit keine diesbezügliche Einschränkung vorliegen dürfe, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Beschwerdevorbringen zielen in jeder Hinsicht an der Sache vorbei. Massgebend ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin das touristische Angebot beansprucht bzw. beanspruchen kann. Es dürfte zwar zutreffen, dass sie aus dem Tourismus in der Gemeinde nicht die gleichen Nutzen, wie z.B. Hotelbetriebe und Restaurants, ziehen kann; sie profitiert allerdings bereits vom Tourismus, indem ihre Tätigkeit (z.B. Bilder der Landschaft H./E.________) durch Touristen wahrgenommen wird und von diesen in Anspruch genommen werden kann. Das dies nicht der Fall wäre, wird weder von ihr substantiiert dargelegt noch ist
15 / 17 ersichtlich. Anders dürfte es sich dann verhalten, wobei eine Befreiung von der TFA in Fragen kommen könnte, wenn eine juristische Person i.S.v. Art. 18 TG Dienstleistungen erbringen bzw. Produkte herstellen würde, welche in keinem bzw. einem belanglosen Zusammenhang mit dem Tourismus stehen würden (z.B. Maschinenbauingenieur, Betrieben im Bereich von Dienstleistungen im Tunnel- und Anlagenbau usw.). Die Abweisung des Gesuchs um Befreiung der TFA i.S.v. Art. 20 Abs. 2 TG ist somit im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin erfolgt. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerdeführerin rügt zuletzt verschiedene unrichtige und unvollständige Feststellungen des Sachverhalts. Das Gericht prüft gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG auf Antrag hin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zusammengefasst weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin verschiedentlich falsche Aussagen betreffend das Online-Bildarchiv tätige (vgl. act. A.1, S. 5 f., act. A.3, S. 9 f.). Nach dem vorstehend Gesagten lässt sich aber erkennen, dass die vorstehenden Sachverhaltsrügen nicht rechtserheblich sind. Massgebend ist vorliegend einzig, dass die Beschwerdeführerin Fotografien von örtlichen Gegebenheiten anbietet bzw. anbieten kann, unabhängig davon, ob diese tatsächlich veräussert werden (sh. Handelsregisterauszug und Zweck der Beschwerdeführerin: «Die Gesellschaft bietet Dienstleistungen in der Fotografie und der Videografie an [...]» unter https://J.________ [besucht zuletzt am 14. Oktober 2025]). Demnach muss auf diese Rüge nicht näher eingegangen werden. Gleich verhält es sich mit der Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die mit Schreiben vom 22. September 2025 durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Beilagen nicht berücksichtigt werden dürften, zumal diese Unterlagen am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen. 6. Es ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin der TFA unterstellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7.1.Weist das Obergericht eine Beschwerde ab (bzw. tritt es nicht darauf ein), auferlegt es der beschwerdeführenden Partei als unterliegende Partei in der Regel die Gerichtskosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG demnach von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1’500.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).
16 / 17 Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2.Eine Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 78 Abs. 1 VRG).
17 / 17 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1’500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF356.00 TotalCHF1’856.00 gehen zulasten der A.________. Die Gerichtskosten werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet, womit noch ein Restbetrag von CHF 356.00 zu zahlen ist. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]