Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. Mai 2025 mitgeteilt am 28. Mai 2025 ReferenzVR2 24 36 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Einzelrichter Gross, Aktuar ParteienA._____ und AB._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandTourismusförderungsabgabe
2 / 10 Sachverhalt A.Die Eheleute A._____ und AB._____ (nachfolgend Eheleute AC.) sind gemeinsam Eigentümer einer (Ferien-)Wohnung in der Gemeinde B., Fraktion C.. Die Veranlagungsverfügung und Rechnung Nr. 1.2094-1212027 betreffend Gäste-/Tourismusförderungsabgabe für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von CHF 904.00 für eine vermietete Wohnung wurde am 23. November 2022 verschickt und der geltend gemachte Betrag von den Wohnungseigentümern am 30. November 2022 bezahlt. Bereits per 1. Januar 2022 trat das neue, totalrevidierte Tourismusgesetz in Kraft. B.Für das Jahr 2023 verschickte die Gemeinde eine identische Rechnung über CHF 904.00 an die Eheleute AC.. Nachdem diese der Gemeindeverwaltung mitgeteilt hatten, dass sie die Wohnung nicht (fremd-)vermieteten, sondern – wie auch bereits im Jahr (2022) zuvor – lediglich zu Eigengebrauch nutzten, erhielten sie eine korrigierte Veranlagungsverfügung für das Kalenderjahr 2023 (Nr. 1.3294- 2943100) im Betrag von CHF 484.00. Die neue, tiefere Rechnung wurde am 7. Februar 2024 verschickt und basierte auf dem Umstand, dass die Wohnung nicht vermietet, sondern selbst genutzt wurde. C.Bereits mit E-Mail vom 20. Dezember 2023 hatten die Eheleute AC._____ beantragt, die Rechnung 2023 auf Eigennutzung zu korrigieren und auch die Rechnung 2022, die von ihnen anstandslos bezahlt worden sei, ebenfalls noch nachträglich anzupassen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 teilte die Gemeinde den Antragstellern mit, dass die Rechnung für das Kalenderjahr 2022 nicht mehr abgeändert werden könne, worauf die Eheleute AC._____ mit Schreiben vom 18. Juli 2024 erneut an die Gemeinde gelangten und hierzu eine anfechtbare Verfügung verlangten. D.Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 trat das Steueramt der Gemeinde auf die Einsprache der Eheleute AC._____ gegen die Rechnung für das Kalenderjahr 2022 nicht ein. Begründend hielt es fest, dass sich die Einsprecher am 20. Dezember 2023 erstmals per E-Mail an die Gemeinde gewandt hätten, nachdem seit der Rechnungstellung für das Jahr 2022 (Versand 23. November 2022) mehr als ein Jahr verstrichen sei. Zudem hätten sie die Rechnung 2022 anstandslos bezahlt. Damit könne auf die Einsprache gegen die Rechnung 2022 nicht mehr eingetreten werden, weil die Einsprachefrist offensichtlich verpasst worden sei. E.Am 6. Dezember 2024 erhoben die Eheleute AC._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (ab. 1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubünden) gegen den
3 / 10 Einspracheentscheid der Gemeinde mit dem Antrag, dass die Veranlagung der Tourismusförderungsabgabe für das Jahr 2022 von CHF 904.00 auf CHF 484.00 zu senken sei. F.Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Dezember 2024 verlangte der Instruktionsrichter des Hauptverfahrens VR2 24 36 (sog. Vorderrichter) von den Antragsstellern einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00. G.Die dagegen erhobene Prozessbeschwerde der Kostenvorschusspflichtigen wurde mit Urteil vom 10. Februar 2025, mitgeteilt am 20. Februar 2025, von der zuständigen Einzelrichterin im Verfahren VR2 24 37 abgewiesen. Den Eheleuten AC._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss über CHF 1'500.00 an das Obergericht zu bezahlen. H.Innert gesetzter Frist wurde der Kostenvorschuss geleistet und die Gemeinde vom Obergericht zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. April 2025 eingeladen. I.Mit Vernehmlassung vom 28. April 2025 äusserte sich die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) fristgerecht zur Beschwerde vom 6. Dezember 2024. Sie beantragte darin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführer. Sie nahm dabei – dem Aufbau der Beschwerdeschrift folgend – zur Rüge der fehlerhaften Annahme durch die Gemeinde, der Verletzung von Informations- und Zustellungspflichten, zum Vertrauensschutz und Widerruf rechtskräftiger Verfügungen, zur Unverhältnismässigkeit der Veranlagung und zur (angeblich) fehlenden Hinweispflicht und Fristwahrung der Beschwerdegegnerin Stellung. Erwägungen
4 / 10 1.2.Nach aArt. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestritten weniger als CHF 5'000.00 beträgt und die Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters vorliegend gegeben (für das massgebende Recht siehe auch Art. 85 Abs. 1 VRG). Zudem ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). 1.3.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 handelt es sich um einen solchen Entscheid, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Obergericht darstellt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des strittigen Entscheids auch unmittelbar davon berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 50 VRG). Zudem ist die Beschwerde form- und fristgerecht (vgl. Art. 38 und Art. 52 VRG) erfolgt, weshalb das streitberufene Gericht darauf eintritt. 1.4.Streitgegenstand bildet vorliegend lediglich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zurecht auf die Einsprache der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist. Zur Diskussion steht damit einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin betreffend "Einsprache" vom 20. Dezember 2023, wobei im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin einzig verpflichtet werden könnte, auf die Einsprache einzutreten. Dementsprechend kann aber auf die Ziff. 2 der Anträge der Beschwerdeführer auf einerseits Aufhebung und Korrektur der angefochtenen rechtskräftigen Veranlagungsverfügung für das Jahr 2022 nicht eingetreten werden. Vielmehr hätte für den Fall der Gutheissung über materielle Fragen zunächst die Beschwerdegegnerin zu entscheiden, sodass auch die Rügen, welche auf eine materielle Überprüfung der Veranlagungsverfügung vom 23. November 2022 hinzielen, im aktuellen Verfahren nicht zur Diskussion stehen können. 2. Materielles 2.1.Unter der Prämisse, dass das E-Mail vom 20. Dezember 2023 als Einsprache qualifiziert wird, ist festzuhalten, dass sie nicht innert Frist erhoben worden ist. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer die
5 / 10 Veranlagungsverfügung/Rechnung Nr. 1.2094-1212027 betreffend Gäste- /Tourismusförderungsabgabe für das Kalenderjahr 2022 im November 2022 erhalten haben. Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Betrag von CHF 904.00 im November 2022 (Valutadatum 30. November 2022) bezahlt worden ist. Demnach ist die Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grund auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten. 2.2.Davon abgesehen liegt es auf der Hand und ist auch unbestritten, dass das erwähnte E-Mail vom 20. Dezember 2023 die formellen Voraussetzungen einer Einsprache nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine Hinweispflicht auf die Fehlerhaftigkeit der Eingabe vom 20. Dezember 2023 gehabt hätte. Gemäss Art. 29 Abs. 1 GKStG (BR 720.200) kann die steuerpflichtige Person gegen Verfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Steuererhebung für die Steuern nach Art. 2, die Zuständigkeit und Fälligkeit der Steuern in einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 26 Abs. 1 GKStG). Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Gäste- und einer Tourismusförderungsabgabe der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Tourismusgesetz [TG]) können Verfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung mit schriftlich begründeter Einsprache beim Gemeindesteueramt angefochten werden. Art. 38 TG sieht sodann was folgt vor: Soweit dieses Gesetz oder seine weiteren Bestimmungen keine abschliessende Regelung enthalten, gilt das jeweils geltende Steuergesetz für den Kanton Graubünden subsidiär. Die Einsprache wird in Art. 137 ff. des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) geregelt. Dabei schreibt Art. 137 Abs. 1 StG eine schriftliche Einsprache vor. Gemäss der Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden "Die Einsprache, StG 137 ff., DBG 132 ff." vom 1. September 2012 sind die formellen Anforderungen an eine Einsprache im harmonisierten Recht minim. Die steuerpflichte Person muss innerhalb der Einsprachefrist schriftlich zum Ausdruck bringen, dass sie eine Abänderung der Veranlagungsverfügung wünscht. Zur Schriftlichkeit gehört auch die Unterzeichnung durch den Einsprecher oder dessen Vertreter. Bei Einsprache mittels Fax oder E-Mail fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift. Ein derartiger formeller Mangel wäre zwar an sich verbesserungsfähig, doch entfällt in der Regel eine Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels dann, wenn dieser nicht auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, sondern auf ein bewusstes Handeln des Einsprechers. Dies dürfte beim Fax oder E-Mail regelmässig der Fall sein, weshalb auf entsprechende Einsprachen – wie vorliegend der Fall ist – grundsätzlich nicht einzutreten ist, es sei denn das Versäumnis der fehlenden (Original-)Unterschrift werde noch innerhalb der Einsprachefrist
6 / 10 nachgeholt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 17 vom 2. Mai 2024 E. 3.1, BGE 121 II 252, Urteil des Bundesgerichts 1P.254/2005 vom 30. August 2005 [vgl. dortige E. 2.5] und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden PKG 2005 Nr. 17 [vgl. dortige E. 5]). Zudem ist aufgrund der verspäteten Eingabe nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer auf die Mängel hätte hinweisen müssen. Eine Hinweispflicht dürfte höchstens und erst dann bestehen, wenn eine den formellen Voraussetzungen nicht erfüllende Eingabe rechtzeitig erfolgt ist. Sodann ist auch die Rüge hinsichtlich der Gründe des Fristversäumnisses im konkreten Fall nicht zu hören. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist auf der Veranlagungsverfügung der Gäste-/Tourismusförderungsabgabe für das Jahr 2022 die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben worden. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer somit als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdegegnerin ist infolgedessen zu Recht nicht auf die Eingabe vom 20. Dezember 2023 eingetreten. 3.1.Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde ferner geltend, dass im konkreten Fall ein Widerruf der fraglichen Veranlagungsverfügung Nr. 1.2094- 1212027 betreffend Gäste-/Tourismusförderungsabgabe für das Kalenderjahr 2022 möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass aus den Akten, abgesehen von einem Hinweis im E-Mail vom 11. Februar 2024, keine entsprechenden (formellen) Gesuche hervorgehen. Demzufolge erscheint es dem Einzelrichter als gerechtfertigt und zulässig, dass die Beschwerdegegnerin das E-Mail vom 20. Dezember 2023 als Einsprache – und nicht als Gesuch um Widerruf – entgegengenommen hat. 3.2.Selbst wenn das E-Mail vom 20. Dezember 2023 bzw. dasjenige vom 11. Februar 2024 als Gesuch um Widerruf einer Verfügung im Sinne von Art. 25 VRG zu erachten gewesen wären, ändert dies am Verfahrensausgang nichts. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid den Widerruf nicht erwähnt hat bzw. auf ein allfälliges Widerrufsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich in formeller Hinsicht als unproblematisch. Es ist zutreffend, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich einzig Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu behandeln sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00771 vom 14. August 2020 E. 4.2 mit Verweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen sogar auf eine ausserhalb des
7 / 10 Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a), was auch auf den vorliegenden Fall zutrifft. Zudem wäre es in einer Konstellation wie der vorliegenden ein reiner prozessualer Leerlauf, den Fall der Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2025 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Gesuch auf Widerruf abgewiesen worden wäre. 3.3.Nach Art. 25 VRG kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn: sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. b) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Auf diese Entscheide kann infolge deren formeller Rechtskraft allerdings nicht ohne Weiteres zurückgekommen werden. Vielmehr ist ein gesetzlicher oder in der Rechtsprechung anerkannter Rückkommenstitel erforderlich, wobei solche aber auch nicht dazu dienen dürfen, (formell) rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 143 II 1 E. 5.1, 137 I 69 E. 2.2 f., 127 II 306 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E. 4.1 f. und 6.4; sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rzn. 1224 f. und 1250 ff.). Art. 25 VRG setzt zudem voraus, dass ein Verwaltungsakt wegen wesentlich geänderten Sach- oder Rechtslage nicht (mehr) gesetzeskonform ist. D.h. konkret, dass die Verfügung bei ihrem Erlass rechtmässig war. Der Widerruf ist daher auf sogenannte Dauerverfügungen zugeschnitten, d.h. solche, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sachverhalts regeln, wobei aber die Rechtsfolgen in die Zukunft wirken und auch Veränderungen erfahren können, wie auch der rechtserhebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann (PVG 2008 Nr. 12, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 04 36 vom 3. September 2004). Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die fragliche Veranlagungsverfügung bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft gewesen sei, da die Wohnung D._____ in C._____ seit 2002 vermietet werde. Damit bringen sie zum Ausdruck, dass die Veranlagungsverfügung Nr. 1.2094-1212027 betreffend Gäste-/Tourismusförderungsabgabe für das Kalenderjahr 2022 bereits anfänglich fehlerhaft gewesen sei, so dass ein Widerruf bereits aus diesem Grund ausscheiden dürfte.
8 / 10 3.4.Insoweit die Beschwerdeführer als Grund für den Widerruf die fehlende Zustellung des Fragebogens "Gästeabgabe/Eigentümer" vorbringen, ist festzuhalten, dass keine Rechtsgrundlage besteht, welche die Beschwerdegegnerin dazu verpflichten würde, die Gemeindebewohner über eine Gesetzesänderung einzeln schriftlich zu benachrichtigen und diesbezüglich Auskunft einzuholen. Zudem ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass ihnen gemäss den Akten der Fragebogen zweimal zugesandt worden ist. Dass sie diesen nicht erhalten hätten, erscheint dem Einzelrichter als wenig glaubhaft. Im Übrigen ist der Einzelrichter der Auffassung, dass sich die Verhältnisse seit der ersten Veranlagungsverfügung vom 23. November 2022 nicht erheblich geändert haben, wobei die Beschwerdeführer auf jeden Fall Tatsachen anführen, welche ihnen zuvor hätten bekannt gewesen sein sollen und deren Geltendmachung ihnen damals rechtlich und tatsächlich nicht unmöglich war (siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rzn. 1272 f.; BGE 138 I 61 E. 4.3 und E. 4.5, 120 Ib 42 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_229/2021 vom 5. November 2021 E. 2.1, 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.1, 2C_490/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.1). Im Lichte des soeben Dargelegten hätte die Beschwerdegegnerin – wie sie zu Recht ausführt – die Veranlagungsverfügung vom 23. November 2022 nicht widerrufen bzw. abändern müssen/dürfen. 4.1.Vorliegend kommt auch nicht eine Revision in Frage. Die Voraussetzungen für eine Revision von rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bezüglich kantonaler und kommunaler Steuern ergeben sich direkt aus Art. 141 f. StG (i.V.m. Art. 38 TG), welche gegenüber den Bestimmungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) lex specialis bilden, auch wenn materiell eine weitgehende Übereinstimmung mit Art. 67 VRG festzustellen ist. Nach Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). 4.2.Im konkreten Fall fallen einzig die Revisionsgründe gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a und b StG in Betracht. Die Revision ist nach Art. 141 Abs. 2 StG allerdings ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund
9 / 10 vorbringt. Bei Art. 141 Abs. 2 StG handelt es sich nach konstanter Praxis des (ehemaligen) Verwaltungsgerichts um einen Nichteintretensgrund. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem betroffenen Steuerpflichtigen zur Zeit der Veranlagung noch nicht bekannt waren, bzw. nicht beigebracht werden konnten. An die Sorgfalt des Steuerpflichtigen bei der Wahrung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren sowie bei der Abklärung seiner eigenen Verhältnisse dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einige Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und dass er nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Die Revisionsmöglichkeit soll nicht die praktische Bedeutung der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen, sondern nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Korrektur ermöglichen. Der Steuerpflichtige, der die Revision beanspruchen will, muss nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärung nicht möglich war, die in Frage stehende Tatsache schon im Veranlagungsverfahren vorzubringen. Die Revision ist also ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller den Revisionsgrund bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGE 98 II 250 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 36 vom 7. Januar 2014 E. 2; PVG 1994 Nr. 57 mit weiteren Hinweisen). Weshalb die Mitteilung der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin, wonach die Wohnung nicht vermietet wurde, nicht bereits im Veranlagungsverfahren möglich gewesen sein sollte, bringen die Beschwerdeführer nicht vor und ist im konkreten Fall auch nicht ersichtlich. Dies, zumal auf der Veranlagungsverfügung vom 23. November 2022 ausdrücklich der Begriff "Vermietung" angeben worden ist. 5.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 ist somit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.Kosten- und Entschädigungsfolge / Anrechenbarkeit Kostenvorschuss 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG solidarisch den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Der Einzelrichter erachtet dabei vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 1'500.00, zzgl. Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG), für angemessen und gerechtfertigt. 6.2.Der bereits geleistete Kostenvorschuss (CHF 1'500.00) kann vorliegend mit der nun im Hauptverfahren VR2 24 36 erhobenen Staatsgebühr verrechnet werden.
10 / 10 6.3.Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, weil sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF236.00 TotalCHF1'736.00 gehen solidarisch zulasten von A._____ und AB._____. Die Gerichtskosten werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet, womit noch ein Restbetrag von CHF 236.00 zu zahlen ist. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]