Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR2 2024 27
Entscheidungsdatum
20.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. Juni 2025 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (9C_456/2025).] ReferenzVR2 24 27 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Einzelrichter Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri GegenstandBeherbergungsabgabe

2 / 11 Sachverhalt A.Die A._____ AG hat ihren Sitz an der C._____ in B._____ und ist Eigentümerin der sich an dieser Adresse befindenden Liegenschaft. B.Am 14. Juni 2024 stellte die Gemeinde B._____ der A._____ AG die Beherbergungsabgabe betreffend das Jahr 2023 in der Höhe von total CHF 1'096.00 (Grundtaxe von CHF 250.00 plus Abgabe für die Fläche von CHF 846.00) in Rechnung. C.Dagegen erhob die A._____ AG am 9. Juli 2024 Einsprache. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig. Als Firma und Eigentümerin des Grundstücks an der C._____ in D._____ in der Gemeinde B._____ könne sie dort keine Ferien machen, stelle die Liegenschaft hierfür aber ihren Verwaltungsratsmitgliedern zur Verfügung. Damit sei Art. 5 Abs. 1 des kommunalen Gesetzes über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe anwendbar. D.Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 wies die Gemeinde B._____ die Einsprache ab. E.Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2024 Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie keine Beherbergungsabgabe zu bezahlen habe. Eventuell sei die Abgabe auf ein dem Äquivalenzprinzip entsprechendes Mass zu reduzieren. Die Kosten seien von der Gegenseite zu tragen. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, die Annahme einer Gesetzesumgehung und damit einer Steuerumgehung stelle eine Durchbrechung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips dar. Letzteres sei vorliegend verletzt, da die Tatbestandselemente einer Steuerumgehung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt seien. F.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Beschwerdeführerin unterstehe der Beherbergungsabgabe. Dass Letztere unbeschränkt steuerpflichtig sei, werde nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bestätige, keine Büroräumlichkeiten in der fraglichen Liegenschaft zu haben, weshalb es sich um eine selbst genutzte Ferienliegenschaft handle. Folglich profitiere sie nicht von der restriktiv

3 / 11 anzuwendenden Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 des kommunalen Gesetzes über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe. G.Am 6. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest. H.Am 10. Februar 2025 duplizierte die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren. I.Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2025 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 29 Abs. 2 GKStG (BR 720.200; in der bis zum 31. Dezember 2024 gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100; in der bis zum 31. Dezember 2024 gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung) beurteilt das Verwaltungsgericht bzw. Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2024, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die ihr für das Jahr 2023 in Rechnung gestellte Beherbergungsabgabe abgewiesen wurde, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem heutigen Obergericht des Kantons Graubünden dar, auf das bei Inkrafttreten des GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 hängige Verfahren des Verwaltungsgerichts übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG). Als materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 – einzutreten. 1.2.Gemäss aArt. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unstreitig unter CHF 5'000.00 liegt und die Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit

4 / 11 des Einzelrichters vorliegend gegeben (für das massgebende Recht siehe auch Art. 85 Abs. 1 VRG). 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die ihr am 14. Juni 2024 in Rechnung gestellte Beherbergungsabgabe betreffend das Jahr 2023 zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist strittig und zu prüfen, ob die Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 des kommunalen Gesetzes über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe (Tourismusgesetz, TG) greift. Unbestritten ist demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde B._____ unbeschränkt steuerplichtig ist. 2.2.Soweit die Beschwerdeführerin anbegehrt, es sei festzustellen, dass sie keine Beherbergungsabgabe zu bezahlen habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich ein Feststellungsbegehren im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren als subsidiär erweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E. 1.3.2, 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 1 und 9C_235/2018 vom 2. Juli 2018 E. 1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.1.Die hier strittige Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 TG weist folgenden Wortlaut auf: "Von der Beherbergungsabgabe befreit ist, wer in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt." 3.2.Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Bei der Auslegung von Gesetzesnormen hat das Gericht einen pragmatischen Methodenpluralismus zu befolgen, d.h. die einzelnen Auslegungselemente keiner Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 149 II 43 E. 3.2, 148 V 28 E. 6.1, 146 III 217 E. 5 und 145 III 324 E. 6.6, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.1,

5 / 11 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.1, 2C_313/2023 vom 19. April 2024 E. 5.1 und 2C_544/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 und 141 V 221 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.1 und 8C_196/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1). 3.3.Die Frage, ob Konstellationen, bei denen – wie im konkreten Fall – die einer Gesellschaft gehörende Liegenschaft von Alleinaktionären bzw. Verwaltungsratsmitgliedern sowie von Dritten entgeltlich zu Ferien- und Erholungszwecken genutzt wird, in den Anwendungsbereich der Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 TG fallen, lässt sich allein anhand des entsprechenden Normtextes nicht klar beantworten. Daher ist der Normsinn anhand der weiteren Auslegungselemente zu ermitteln. 3.4.Im Rahmen der systematischen Auslegung gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 22a Abs. 1 GKStG die Gemeinde eine Beherbergungsabgabe erheben kann. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird das Steuersubjekt umschrieben und in Abs. 3 angeführt, wer von der Abgabe ausgenommen ist. Insbesondere gestützt auf Art. 22a GKStG hat die Beschwerdegegnerin das kommunale TG erlassen. Darin wird unter dem Titel "Allgemeine Bestimmungen" zunächst in Art. 1 TG der Zweck der Erhebung einer Beherbergungsabgabe statuiert, während im nachfolgenden Absatz die besagte Abgabe mit namentlich dem diesbezüglichen Steuersubjekt und den Ausnahmen geregelt ist. Auch wenn entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht generell gesagt werden kann, dass Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen sind (vgl. BGE 118 Ia 175 E. 3d und Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2024 vom 13. März 2025 E. 4.6.1; siehe auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 192 mit weiteren Hinweisen), so impliziert diese Gesetzessystematik doch, dass die Erhebung einer Beherbergungsabgabe nach Art. 1 TG den Regelfall bilden sollte. Eine allzu weite Auslegung der Ausnahmebestimmung würde hingegen das Regel- Ausnahmeverhältnis negieren. 3.5.In Bezug auf das historische Element bzw. die Entstehungsgeschichte ist sodann festzuhalten, dass gemäss der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern vom 24. Oktober 2017 (Heft Nr. 6/2017-2018) mit der Einführung einer kommunalen

6 / 11 Beherbergungsabgabe insbesondere Schlupflöcher bzw. Einnahmeausfälle geschlossen werden sollten (vgl. dortige S. 533 und S. 543 f.). Insofern lässt der zu berücksichtigende Wille des Gesetzgebers darauf schliessen, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 1 TG für Konstellationen, in denen – wie vorliegend – Aktionäre eine Liegenschaft in eine Aktiengesellschaft einbringen, in welcher sie bzw. Verwaltungsratsmitglieder und Dritte anschliessend entgeltlich Ferien verbringen, nicht greifen soll. Da es sich bei Art. 22a GKStG (per 1. Juli 2018 in Kraft getreten) und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften zur kommunalen Beherbergungsabgabe im TG der Beschwerdegegnerin (per 1. Januar 2019 in Kraft getreten) um verhältnismässig junge Bestimmungen handelt, ist der Wille des historischen Gesetzgebers gebührend zu beachten (vgl. REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 138 mit weiteren Hinweisen). 3.6.Es bleibt die teleologische Auslegung zu prüfen. Mit der Beherbergungsabgabe soll der den Abgabepflichtigen zukommende direkte oder indirekte Tourismusnutzen erfasst werden. Dieser besteht namentlich in der Möglichkeit, von den durch den Tourismus geschaffenen oder verbesserten Rahmenbedingungen zu profitieren bzw. die touristische Infrastruktur und die entsprechenden Dienstleistungen zu nutzen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern vom 24. Oktober 2017 [Heft Nr. 6/2017-2018] S. 535 und S. 538 f.). Insofern ist die Beherbergungsabgabe als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Darunter fallen Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen. Die Pflicht zur Leistung einer Kostenanlastungssteuer knüpft an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an und erfordert keinen konkreten besonderen Nutzen des Einzelnen. Anders als bei der Vorzugslast ist ein individueller, der einzelnen abgabepflichtigen Person zurechenbarer Sondervorteil entbehrlich. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere ("abstrakte Nutzennähe"), sei es, weil sie als hauptsächliche Verursacherin dieser Aufwendungen angesehen werden kann ("abstrakte Kostennähe"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Alleinaktionäre bzw. Verwaltungsratsmitglieder die der Beschwerdeführerin gehörende Liegenschaft an der C._____ entgeltlich zu Ferien- sowie Erholungszwecken nutzen und die Beschwerdeführerin diese Räumlichkeiten zudem Dritten gegen Entgelt für Übernachtungen zur Verfügung stellt (vgl.

7 / 11 https://www.E._____/, zuletzt besucht am 20. Juni 2025). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, ist der Beschwerdeführerin insofern ein Tourismusnutzen zuzuschreiben, weshalb sie zu den entsprechenden Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung steht als die übrigen Steuerpflichtigen bzw. die Allgemeinheit. Folglich kann von einem sachlich haltbaren Grund für die Erhebung einer Beherbergungsabgabe ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1). Demgegenüber werden Personen, die in der betreffenden Gemeinde wohnhaft und damit unbeschränkt steuerpflichtig sind, von der Bezahlung einer Beherbergungsabgabe ausgenommen, sofern sie dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügen. Dies lässt sich dadurch erklären, dass sich diese Personen in der fraglichen Gemeinde nicht zu Ferienzwecken aufhalten und damit die mit der Beherbergungsabgabe finanzierten touristischen Angebote – anders als in der vorliegenden Konstellation – nicht primär ihren Bedürfnissen dienen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern vom 24. Oktober 2017 [Heft Nr. 6/2017-2018] S. 542; Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.2.2). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das entscheidende und sachlich haltbare Kriterium für die Abgrenzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.2.4). Schliesslich ist es stossend, wenn das kommunale TG umgangen werden könnte, indem Aktionäre – wie im konkreten Fall – eine Liegenschaft in eine Aktiengesellschaft einbringen, in der sie anschliessend als Aktionäre bzw. Organge Ferien verbingen. Würden Letztere dies als Privatpersonen tun bzw. wäre keine Gesellschaft dazwischengeschaltet, müsste die Abgabe nämlich entrichtet werden, zumal diesfalls der Tourismusnutzen ebenfalls gegeben wäre. Eine solche Möglichkeit zur Gesetzesumgehung verstösst gegen Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 1 TG (vgl. REICH, a.a.O., S. 145; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 17 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.2). 3.7.Soweit die Beschwerdeführerin von der Annahme einer Gesetzesumgehung auf eine Steuerumgehung schliesst (vgl. act. A.1), ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Gesetzesumgehung keine Steuerumgehung ist (vgl. REICH, a.a.O., S. 145). Da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid eine Gesetzesumgehung vorwirft, nicht aber von einer Steuerumgehung ausgeht (vgl. act. B.1), erübrigen sich Weiterungen hierzu bzw. zielen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.

8 / 11 3.8.Die verschiedenen Auslegungelemente führen somit zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Subjekt der Beherbergungsabgabe im Sinne von Art. 4 TG ist und die Ausnahmeregelung von Art. 5 Abs. 1 TG vorliegend nicht greift. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine Beherbergungsabgabe zu entrichten. Nachfolgend ist auf die Bemessung dieser Abgabe näher einzugehen. 4.1.Die Bemessung der Kostenanlastungssteuer muss sich, in Abgrenzung zu einer Vorzugslast, nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen. Solange der Kreis der Pflichtigen und die Aufgabenwahrnehmung an sich haltbar erscheinen, stellt die Festsetzung der Höhe der Steuer in erster Linie einen politischen Entscheid dar, der in der Verantwortung der örtlichen politischen Organe steht. In deren beträchtlichen Gestaltungsspielraum ist lediglich mit Zurückhaltung einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.8). Aus Praktikabilitätsüberlegungen wird zur Bemessung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern verbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 und 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.2). Es ist an dieser Stelle allerdings festzuhalten, dass obwohl Pauschalisierungen im Bereich der Kostenanlastungssteuern verbreitet und zulässig sind, die Gemeinden bei deren Ausgestaltung dennoch nicht gänzlich frei sind. Eine pauschale Abrechnung ist in möglichst enger Anlehnung an die tatsächlichen Verhältnisse auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.4). 4.2.Gemäss Art. 10 Abs. 1 TG richtet sich die Bemessung in Bezug auf Ferienwohnungen und -häuser nach den Quadratmetern Nettowohnfläche. Für den Beherberger beträgt der Steuersatz pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr CHF 5.00 bis CHF 9.00 (Art. 10 Abs. 2 TG). Für den Eigennutzer beträgt die Grundtaxe pro Wohnung und Jahr CHF 150.00 bis CHF 280.00 und der Steuersatz pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr CHF 4.00 bis CHF 7.00 (Art. 10 Abs. 3 TG). Nach Art. 18 Abs. 1 TG müssen die Erträge aus der Beherbergungsabgabe zur Finanzierung von Ausgaben im Interesse und zum Nutzen der Abgabepflichtigen verwendet werden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung traditioneller Gemeindeaufgaben verwendet werden. Im Interesse und zum Nutzen der Abgabepflichtigen erfolgen Ausgaben für die Finanzierung der Tourismusentwicklung (insbesondere Planung, Entwicklung, Bau und Betrieb

9 / 11 touristischer Angebote [Infrastrukturen, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Gästeinformationen] vor Ort; Art. 18 Abs. 2 TG). 4.3.Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der für das Jahr 2023 in Rechnung gestellten Beherbergungsabgabe in der Höhe von insgesamt CHF 1'096.00 (Grundtaxe von CHF 250.00 plus Abgabe für die Fläche von 141 m 2 von CHF 846.00) auf Art. 10 Abs. 3 TG ab (vgl. act. A2 Ziff. 5 und B.1). Gegen diese Bemessungsgrundlage und den Umstand, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid als Eigennutzer qualifiziert worden ist, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, so dass darauf nicht näher einzugehen ist. Allerdings beanstandet sie im Rahmen ihres Eventualantrags die Höhe der Beherbergungsabgabe und verlangt, diese auf ein dem Äquivalenzprinzip entsprechendes Mass zu reduzieren (vgl. act. A.1). Da es sich bei der Kostenanlastungssteuer aber um eine Steuer handelt, lässt sich deren Höhe nicht mittels Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzen, weshalb auch die Höhe der Abgabe in den Grundzügen in einem Gesetz geregelt werden muss (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus VG.2018.00038 [VG.2018.683] vom 23. August 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2850). Wie oben dargelegt, ist die Höhe der Steuer primär ein politischer Entscheid und deshalb in den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum nur mit Zurückhaltung einzugreifen. Es ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die im formellen Gesetz geregelten Bemessungsgrundlagen der Beherbergungsabgabe im konkreten Fall den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen sollten. Insofern kann dem pauschalen Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Reduktion der in Rechnung gestellten Beherbergungsabgabe nicht gefolgt werden. 4.4.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im konkreten Fall auch nicht ersichtlich ist, dass die durch die Beschwerdegegnerin erhobene Beherbergungsabgabe nicht ausschliesslich dem Kostenanlastungszweck dient und zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen würde, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden sollten. Das Kriterium der Zweckgebundenheit ist somit erfüllt. Festzuhalten ist zudem, dass die erwähnte Beherbergungsabgabe in der Höhe von CHF 1'096.00 angesichts der Quadratmeter rechtsprechungsgemäss von normaler Höhe ist, sodass ausgeschlossen ist, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2020 vom

10 / 11 9. Dezember 2021 E. 5.2 und E. 5.5 mit weiteren Hinweisen [Ferienwohnung mit 90 m 2 :

Gästetaxe CHF 1'030.00]; [Wohnung mit 144 m 2 :

Gästetaxe CHF 1'516.00]; [Ferienwohnung mit 65 m 2 : CHF 1'300.00). Angesichts dessen erscheint die vorliegende Beherbergungsabgabe hinsichtlich der Rechtsgleichheit und des daraus abgeleiteten gruppenspezifischen Äquivalenzprinzips (Art. 8 Abs. 1 BV [SR 101]) als auch des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) – deren Verletzung in casu ohnehin nicht gerügt wurde – als unproblematisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 und E. 5.5 mit weiteren Hinweisen). 5.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2024 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die beantragte Einholung eines Amtsberichts bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und die Befragung des zuständigen Steuerkommissärs kann verzichtet werden, da das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). Dasselbe gilt in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Aktenbeizug. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Staatsgebühr wird vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF256.00 TotalCHF2'256.00 gehen zulasten der A._____ AG. Die Gerichtskosten werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet, womit noch ein Restbetrag von CHF 756.00 zu zahlen ist. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

18

BV

GKStG

  • Art. 22a GKStG
  • Art. 29 GKStG

GOG

  • Art. 122 GOG

III

  • Art. 145 III

TG

  • Art. 1 TG
  • Art. 4 TG
  • Art. 5 TG
  • Art. 10 TG
  • Art. 18 TG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG
  • Art. 85 VRG

Gerichtsentscheide

20