Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 30. Januar 2025 mitgeteilt am ReferenzVR2 24 23 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Einzelrichter Gross, Aktuar ParteienA._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Corina Caluori GegenstandKehrichtgrundgebühr 2022 - 2024
2 / 14 Sachverhalt A.Die A._____ GmbH mit Sitz in B._____ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie, Digitale Transformation, Organisations- und Unternehmensberatung einschliesslich Coaching, Consulting, Projektmanagement und Schulungen. Das Unternehmen verfügt über folgendes Rechtsdomizil: c/o C., . B.Die Gemeinde B. erliess jeweils für das Jahr 2022 am 27. April 2022, für das Jahr 2023 am 27. Juni 2023 und für das Jahr 2024 am 2. April 2024 eine Rechnung für die durch die A. GmbH zu verrichtende Kehrichtgrundgebühr, welche sich auf je CHF 92.00 belief und der Verwalterin der Liegenschaft, D._____ AG, zugestellt wurde. C.Mit einem als "Widerspruch" (recte: Einsprache) bezeichneten Schreiben vom 7. Mai 2024 erhob die A._____ GmbH, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer und Inhaber C., Einsprache gegen die verfügte Kehrichtgrundgebühr für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bei der Gemeinde B.. Begründend führte sie aus, dass die A._____ GmbH in dieser Liegenschaft keine Räume nütze, respektive keine Räume gemietet habe. Sie habe zwar die Domiziladresse "c/o C.", verfüge aber über keinen eigenen Briefkasten. Des Weiteren gebe es in dieser Liegenschaft nur drei Wohnungen, für welche jeweils korrekterweise die Kehrichtgrundgebühr erhoben wurde. Im Falle der A. GmbH sei diese Gebühr für dieselbe Wohnung doppelt erhoben worden und deshalb unrechtmässig. Die gestellten Rechnungen seien demnach zu stornieren und die bereits bezahlten Beträge zurückzuerstatten. D.Die Gemeinde B._____ antwortete mit Schreiben vom 16. Mai 2024 und bat die A._____ GmbH deren Steuerveranlagung für die Jahre 2022 und 2023 zuzustellen, um den Sachverhalt ermitteln zu können. Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 erklärte die A._____ GmbH, dass die Steuerveranlagung für das Jahr 2023 noch nicht vorliege und sendete der Gemeinde B._____ die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2022.
3 / 14 E.Mit Einspracheentscheid vom 12./19. August 2024 wies der Gemeinderat B._____ die Einsprache der A._____ GmbH ab. Er begründete den Entscheid gestützt auf Art. 29 des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde B.. Danach sei für alle Gebäude, die Wohn- und Arbeitsstätten enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen, eine jährliche wiederkehrende Grundgebühr zu bezahlen. Die Gemeinde B. gehe dabei davon aus, dass die A._____ GmbH an ihrer Privatadresse einen Dienstleistungsbetrieb führe und demnach eine Geschäftstätigkeit ausführe. Bei einer solchen Tätigkeit gebe es zwangsläufig Abfälle, welche die Sammlungen und Sammeldienste der Gemeinde beanspruchen würden. Die Einsprecherin habe folglich auch eine Kehrichtgrundgebühr zu bezahlen. F.Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderats B._____ vom 12./19. August 2024 reichte die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung des Entscheides des Gemeinderats B._____ vom 12./19. August 2024. Weiter sei dem "Widerspruch" (recte: Einsprache) der Beschwerdeführerin gegen die Kehrichtgrundgebühr stattzugeben. Im Sinne des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde B._____ sei die Domizilhaltung als einzige Wohn-/Arbeitsstätte zu betrachten und es seien Gebühren für Objekte und nicht für natürliche/juristische Personen zu erheben. Sie begründete ihre Begehren damit, dass die Gemeinde B._____ im Einspracheentscheid nicht auf den Umstand der Domizilhaltung eingegangen sei. Zudem verstosse die Kehrichtgrundgebühr gegen das Verhältnismässigkeits- und Verursacherprinzip. Schliesslich sei eine Einsprachefrist von zehn Tagen bei einer Zustellung über die Immobilienverwalterin nach üblichen Korrespondenzzeiten nicht zumutbar. G.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Begründend führte sie aus, dass die Einsprachefrist im vorinstanzlichen Verfahren betreffend den angefochtenen Einspracheentscheid bereits abgelaufen gewesen sei, weshalb die strittigen Rechnungen in Rechtskraft erwachsen seien. Das angerufene
4 / 14 Verwaltungsgericht könne somit nicht auf die Beschwerde eintreten. Die Beschwerdegegnerin stellte sich ausserdem auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin einen Dienstleistungsbetrieb darstelle und deshalb als Gewerbe gemäss dem Gesetz über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde B._____ gebührenpflichtig sei. Die Beschwerdeführerin mache ausserdem keinen gesetzlichen Tatbestand für eine Befreiung von der Kehrichtgrundgebühr geltend und ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Zudem halte sich die Beschwerdegegnerin an die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und müsse folglich als verhältnismässig und verursachergerecht angesehen werden. H.In der Replik vom 4. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und vertiefte ihre Ausführungen. I.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf die bereits eingereichte Stellungnahme vom 23. September 2024. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden fusioniert, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 KV [BR 110.100]). Nach Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2025) beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen. 2.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12./19. August 2024, worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2022, 2023 und 2024 eine Kehrichtgrundgebühr von je CHF 92.00 zu bezahlen hat.
5 / 14 2.2.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12./19. August 2024 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Der angefochtene Entscheid stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des ergangenen Einspracheentscheids, weshalb sie über ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf dessen Aufhebung oder Änderung verfügt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingegangene Beschwerde vom 29. August 2024 hat das Obergericht des Kantons Graubünden somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.3. – einzutreten (Art. 38 VRG und Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.3.Ein Feststellungsbegehren ist im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_325/2016, 2C_326/2016 vom 30. November 2016 E. 1.4 und 2C_1107/2014 vom 14. September 2015 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ersucht um Feststellung, dass die Domizilhaltung als eine einzige Wohn-/Arbeitsstätte im Sinne des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde B._____ zu betrachten sei. Weiter verlangt sie die Feststellung, dass im Sinne des erwähnten Gesetzes Gebühren für Objekte (Gebäude) und nicht für natürliche/juristische Personen zu erheben seien. Gleichzeitig zu diesen zwei Feststellungsbegehren beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Rahmen dieses Gestaltungsstreits kommt den Feststellungsanträgen keine selbstständige Bedeutung zu, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Sodann, soweit die Beschwerdeführerin die Stattgabe des "Widerspruchs" (recte: Einsprache) gegen die Kehrichtgrundgebühr vom 7. Mai 2024 beantragt, ist ebenso auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe zum Devolutiveffekt BGE 130 V 138 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_210/2022 vom 3. Januar 2024 E. 1.2). 3.Gemäss aArt. 43 Abs. 3 lit. a VRG (vgl. Art. 85 Abs. VRG) entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert
6 / 14 unstreitig unter CHF 5'000.00 liegt und die Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters vorliegend gegeben. 4.1.Das Obergericht bzw. im vorliegenden Fall der Einzelrichter prüft auf Beschwerde hin die formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel eingetreten ist, von Amtes wegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 12 vom 6. Juni 2023 E. 2.1; DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 20a Rz. 38). 4.2.In einem ersten Schritt muss im konkreten Fall der Verfügungscharakter der strittigen Rechnungen für die Kehrichtgrundgebühr geprüft werden. Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin äussern sich zum Verfügungscharakter der strittigen Rechnungen vom 27. April 2022, 27. Juni 2023 und 2. April 2024. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. BGE 101 Ia 73 E. 3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 849 f.). Verfügungen müssen als solche bezeichnet werden und sind den Adressatinnen und Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VRG; vgl. BGE 134 V 145 E. 2.2). Hinzu kommen elementare Formalien wie die Bezeichnung der erlassenden Behörde sowie des Adressaten (vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35 Rz. 2). 4.3.Eine Rechnung gilt grundsätzlich nicht als Verfügung (vgl. BGE 139 V 72 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.4 und 2C_258/2013 vom 13. September 2013 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 1.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 866 und 1415; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 17 125 vom 24. August 2017 E. 2.3 m.w.H., wonach Rechnungen in der Regel Realakte sind). Rechnungen sind ausnahmsweise als
7 / 14 Verfügung zu qualifizieren, wenn im Einzelfall die Strukturmerkmale einer Verfügung vorliegen (BGE 135 II 38 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 f.). Damit eine Gebührenrechnung als Verfügung zu qualifizieren ist, wird vorausgesetzt, dass sie auf unmittelbare Rechtswirkungen ausgerichtet ist und zwar insbesondere, dass ohne weitere Konkretisierung eine zwangsweise Vollstreckung möglich ist. Es kommt namentlich im Bereich der Massenverwaltung häufig vor, dass das Gemeinwesen zunächst eine Rechnung stellt, ohne damit einen rechtsverbindlichen Entscheid bzw. einen vollstreckbaren Titel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG [SR 281.1]) erlassen zu wollen, und erst in einem zweiten Schritt, wenn keine freiwillige Zahlung erfolgt, eine Verfügung erlässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_258/2013 vom 13. September 2013 E. 2.1; 2A.511/2004 vom 17. März 2005 E. 4.3; UHLMANN, Praxiskommentar zum VwVG, 2009, N. 93 zu Art. 5 VwVG; BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, S. 472; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd I, 2012, S. 815; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 310; BICKEL, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, 2014, S. 263 ff.). Zwar kann auch eine erstmalige Rechnungsstellung bereits als vollstreckbare Verfügung ausgestaltet sein, doch ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.114/2002 vom 1. Mai 2002 E. 2c; BICKEL, a.a.O., S. 265). 4.4.Angesichts des Umstandes, dass die Rechnungen betreffend die Kehrichtgrundgebühr im vorliegenden Fall die oben erwähnten Strukturmerkmale nicht aufweisen und demnach nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet sind, können sie nicht als Verfügungen qualifiziert werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 2023 47 vom 19. Juni 2023 E. 2.3.1 f.), wofür gemäss Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG bei fehlender Rechtsmittelbelehrung eine zweimonatige Rechtsmittelfrist vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 2017 79 vom 3. Oktober 2017 E. 2d m.H. auf PVG 2015 Nr. 18; für die Anfechtung von Realakten, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen und nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können, siehe Art. 49 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 37 des Gesetztes über die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde B._____ (ABG) sind solche
8 / 14 Rechnungen ("Gebührenerhebung") mit Einsprache innert zehn Tagen beim Gemeinderat anfechtbar. 5.1.An dieser Stelle ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung zwar einen Mangel darstellt, aus welchem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Dies allerdings nur insoweit, dass sich das zur Verfügung stehende "Rechtsmittel" nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Vertreter bekannt sein musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2; vgl. auch BGE 122 IV 344 E. 4 f. und 129 II 125 E. 3.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 19 34 vom 15. April 2020 E. 3.2.4). Das bedeutet konkret, dass wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte zumindest erkennen müssen, sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Vertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätte erkennen können (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3, 124 I 255 E. 1a/aa; Urteil des Bundesgerichts 2C_244/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2.5). 5.2.Art. 30 ABG legt fest, dass die Grundgebühr den Hauseigentümern, bei Stockwerkeigentum der Verwaltung, in Rechnung gestellt wird. Aus dem Auszug der Eigentümerabfrage auf GeoGR geht hervor, dass an der Liegenschaft an der E._____ Miteigentum besteht (1/3 F., 1/3 G. und 1/3 H.; vgl. https://geogr.I.; das letzte Mal besucht am 30. Januar 2025; siehe auch act. 1-3 der Beschwerdegegnerin). Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin der Liegenschaftsverwalterin, D._____ AG, am 27. April 2022 für das Jahr 2022, am 27. Juni 2023 für das Jahr 2023 und am 2. April 2024 für das Jahr 2024 die Kehrichtgrundgebühr betreffend die Beschwerdeführerin in der Höhe von je CHF 92.00 in Rechnung. Da die Vertretungsberechtigung der Liegenschaftsverwalterin nicht bestritten wird, kann hier davon ausgegangen werden, dass sie namens und im Auftrag der Hauseigentümer handelte (für die Stockwerkeigentümerschaft siehe auch Art. 712t Abs. 3 ZGB [SR 210]). Demnach ist die Zustellung der Gebührenrechnung nach Art. 30 ABG zurecht an die D._____ AG erfolgt. Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die im Treuhand-, Revisions- und
9 / 14 Steuerberatungsbereich tätige D._____ AG im Umgang mit Rechnungen bewandert ist. Die zur Verfügung stehende Anfechtungsmöglichkeit von Gebührenrechnungen ergibt sich sodann unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb die D._____ AG bei zumutbarer Sorgfalt die Anfechtungsmöglichkeit zumindest hätte erkennen können bzw. müssen. Selbst wenn es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, die massgebende Gesetzesbestimmung zu konsultieren, wäre sie zumindest gehalten gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist über die in Frage kommende Anfechtungsmöglichkeit zu informieren (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 19 34 vom 15. April 2020 E. 3.2.4). Die unterlassene Anfechtung kann demnach nicht der Beschwerdegegnerin zum Nachteil gereichen. 5.3.Davon abgesehen sieht das ABG ausdrücklich vor, dass die Grundgebühr im ersten Quartal des Kalenderjahres in Rechnung gestellt wird, wobei eine 10-tägige Einsprachefrist vorgesehen ist. Ein (potentieller) Einsprecher – wie die Beschwerdeführerin, die angesichts der eingereichten Rechtsschriften mit dem Recht vertraut zu scheinen mag – hätte zumindest bei zumutbarer Sorgfalt wissen können und müssen, in welchem Zeitraum die Zustellung der Kehrichtgrundgebühr erfolgen wird und dass gegen diese nur innerhalb einer 10-tägigen Frist Einsprache erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hätte sich ferner an die Beschwerdegegnerin bzw. an die Liegenschaftsverwalterin wenden können, um diesbezüglich Auskunft zu erhalten, was sie allerdings nicht bzw. nicht rechtzeitig getan hat. Aus all den genannten Gründen wäre eine Berufung auf den Vertrauensschutz ihr verwehrt, wobei die (verspätete) Anfechtung der Gebührenrechnungen, welche auf die Untätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. der Liegenschaftsverwalterin zurückzuführen ist, unter gleichzeitiger Berufung auf Art. 22 Abs. 2 VRG, als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre (vgl. BGE 116 II 428 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2020 vom 21. August 2020 E. 7.1). 5.4.Aus dem Gesagten erscheint im vorliegenden Fall die (sinngemässe) Anwendung von Art. 22 Abs. 2 VRG – was nicht gerügt wurde – auf jeden Fall nicht gerechtfertigt. Demnach bleibt es im vorliegenden Fall bei der 10-tägigen Einsprachefrist. Die Frage, ob die erwähnte Bestimmung auf Realakte überhaupt Anwendung findet, kann hier somit offen gelassen werden.
10 / 14 6.1.Die Beschwerdeführerin vertritt allerdings die Auffassung, dass wenn die Rechnungen an die Immobilienverwalterin zugestellt werden, eine 10-tägige Frist gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) verstossen würde. Ihr würde dadurch nämlich die Möglichkeit verwehrt, ihre Rechte geltend zu machen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Rechnungen betreffend die Kehrichtgrundgebühr gemäss Gesetz korrekt der Verwaltung des Stockwerkeigentums zugestellt worden seien. Diese seien als fristauslösende Ereignisse zu qualifizieren, welche die 10-tägige Frist nach Art. 37 ABG beginnen lassen würden. Die Einsprache vom 7. Mai 2024 würde diese 10-tägige Frist weder für die Rechnungen vom 27. April 2022 und 27. Juni 2023 noch für die Rechnung vom 2. April 2024 einhalten. Im Übrigen wäre selbst auch eine 30-tägige Frist von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Aufgrund dessen seien die strittigen Rechnungen bereits in Rechtskraft erwachsen. 6.2.Die Rügen der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1 und 132 V 368 E. 3.1, jeweils m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 5). 6.3.Die 10-tägige Einsprachefrist gegen die Gebührenerhebungen ist im kommunalen ABG, welches an der Urnenabstimmung vom 24. November 2002 angenommen und somit als Gesetz im formellen Sinn zu gelten hat, verankert. Inwiefern eine solche Frist gegen das rechtliche Gehör verstossen würde, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann hier – zumindest sinngemäss – auf die
11 / 14 bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich des Replikrechts verwiesen werden. Soll eine Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr das Gericht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen, wobei eine 10-tägige Frist im Hinblick auf Art. 29 Abs. 2 BV als ausreichend zu erachten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 6.4.1, 8C_288/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 und 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3; vgl. auch Art. 53 Abs. 3 ZPO [SR 272]). Im Übrigen bestehen auch andere 10-tägige Anfechtungsfristen, namentlich bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Weiter können gemäss Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung (GHF; BR 427.200), nach Ausschöpfung des schulinternen Rechtsmittelverfahrens, Entscheide wie die Nichtzulassung zum Studium der Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft ebenfalls nur innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. Auch im Submissionsverfahren war vor Einführung des IVöB (BR 803.710), in Kraft seit 1. Oktober 2022, eine 10-tägige Beschwerdefrist vorgesehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Submissionsgesetz [aSubG; BR 803.300], aufgehoben am 7. Dezember 2021 per 1. Oktober 2022). Zuletzt ist festzuhalten, dass auch die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen im Verfahren vor Obergericht zehn Tage beträgt (Art. 52 Abs. 2 VRG). Daraus ergibt sich somit, dass eine 10-tägige Frist dem rechtlichen Gehör nicht entgegensteht. Davon abgesehen – wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführt – scheint die Einsprache gestützt auf die Akten selbst bei einer 30-tätigen Anfechtungsfrist als verspätet zu sein. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 7.1.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 12./19. August 2024 die Voraussetzungen für einen Sachentscheid nicht erfüllt waren, so dass sie auf die Einsprache vom 7. Mai 2024 nicht hätte eintreten dürfen. Der von der Beschwerdegegnerin gleichwohl erlassene Sachentscheid ist demnach mangelhaft. Nichtig ist ein Entscheid allerdings nur, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Waren die
12 / 14 Voraussetzungen für einen Sachentscheid bei der Vorinstanz – wie vorliegend – nicht gegeben, tritt das angerufene Gericht auf das zulässige Rechtsmittel ein und hebt den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1, mit Verweisen; vgl. auch DAUM, a.a.O., Art. 20a Rz. 44). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Gericht bzw. der Einzelrichter eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen kann (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 28 vom 5. April 2024 E. 3 und S 14 146 vom 28. Oktober 2015 E. 3c mit Hinweis auf PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 167, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 29). 7.2.Aus den erwähnten Gründen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12./19. August 2024 aufzuheben und festzustellen ist, dass auf die vorinstanzliche Einsprache vom 7. Mai 2024 nicht einzutreten war, da die Anfechtung der Rechnungen vom 27. April 2022, 27. Juni 2023 und 2. April 2024 von je CHF 92.00 verspätet war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 2023 17 vom 2. Mai 2024, wonach die unangefochtenen Rechnungen in Rechtskraft erwachsen sind). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall das Fehlen von Eintretensvoraussetzungen übersehen und deshalb zu Unrecht auf den "Widerspruch" (recte: Einsprache) eingetreten ist, begründet keinen Vertrauensschutz, so dass die angegebene Rechtsmittelbelehrung die Einsprachefrist nicht wiederherstellt (vgl. Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 2023 17 vom 2. Mai 2024). 8.Da die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den durch die Beschwerdeführerin erhobenen materiellen Rügen. Der Beschwerdeführerin ist es allerdings nicht verwehrt, bei Erlass der nächsten Gebührenrechnung den durch das ABG vorgesehenen Rechtsweg einzuschlagen, wobei an dieser Stelle festzustellen ist, dass gegen Entscheide des Gemeinderates nicht der Rekurs innert 20 Tagen (Art. 37 lit. b ABG), sondern die Beschwerde innert 30 Tagen ans Obergericht vorgesehen ist (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG).
13 / 14 9.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Entsprechend der Gutheissung der Beschwerde wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Angesichts der Umstände, dass die Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren verspätet eingereicht wurde und die Beschwerdegegnerin dann aber zu Unrecht darauf eingetreten ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00 und den Kanzleiauslagen (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG), je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Auch der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 78 Abs. 2 VRG).
14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde B._____ vom 12./19. August 2024 aufgehoben wird. Es wird festgestellt, dass auf die vorinstanzliche Einsprache vom 7. Mai 2024 nicht einzutreten war und dass die Rechnungen vom 27. April 2022, 27. Juni 2023 und 2. April 2024 von je CHF 92.00 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF296.00 TotalCHF2'296.00 gehen je zur Hälfte zulasten der A._____ GmbH und der Gemeinde B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]