Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. April 2025 ReferenzVR2 24 1036 InstanzZweite verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungRighetti, Vorsitz Audétat und Richter-Baldassarre Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri gegen Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden Beschwerdegegner GegenstandFörderbeitrag Luft/Wasser-Wärmepumpe
2 / 14 Sachverhalt A.A._____ ist Eigentümer der Liegenschaft an der B._____ in C.. Er reichte am 7. Oktober 2022 ein Gesuch um einen Beitrag aus dem kantonalen Energieförderprogramm betreffend Luft/Wasser-Wärmepumpe beim Amt für Energie und Verkehr Graubünden (nachfolgend: AEV) ein. B.Mit Verfügung vom 10. November 2022 sicherte das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (nachfolgend: DIEM) A. einen kantonalen Förderbeitrag von insgesamt maximal CHF 12'796.00 zu. C.Nachdem A._____ am 11. Januar 2024 das Abschlussformular eingereicht hatte, teilte ihm das AEV mit Schreiben vom 16. Februar 2024 insbesondere mit, die für die Förderung angegebene Wärmepumpe weise eine Leistung von weniger als 15 kW auf. Für solche Anlagen werde ein Anlagezertifikat Wärmepumpen- Systemmodul benötigt. Bei einer unterstützenden Öl- oder Gasheizung werde die Wärmepumpe allerdings nicht zertifiziert. Daher könnten Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 15 kW nicht gefördert werden, wenn die Anlage bivalent betrieben werde. Aufgrund dieser Umstände falle die Förderzusage dahin. D.Mit Schreiben an das DIEM vom 17. Februar 2024 verlangte A._____ eine erneute Prüfung der Angelegenheit und bei abschlägiger Beurteilung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 17. März 2024 und 9. April 2024 liess er dem DIEM ergänzende Stellungnahmen zukommen. E.Am 22. April 2024, mitgeteilt am 25. April 2024, verfügte das DIEM, dass der in Bezug auf das Fördergesuch vom 7. Oktober 2022 betreffend Luft/Wasser- Wärmepumpe für das Objekt an der B._____ in C._____ zugesprochene kantonale Förderbeitrag mangels Erfüllung der Förderbedingungen nicht gewährt werden könne bzw. gestrichen werde. F.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht bzw. heutige Obergericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, die angefochtene Departementsverfügung betreffend Fördergesuch Luft/Wasser-Wärmepumpe sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Verfügung des DIEM diejenige aus dem Jahr 2022 materiell aufhebe, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung gegeben seien. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zudem spreche der Vertrauensschutz für die Aufhebung der hier
3 / 14 streitgegenständlichen Verfügung. Auch wende die Vorinstanz das Recht falsch an, indem gar keine Projektabweichung gemäss Art. 29 BEG vorliege. G.In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 schloss das DIEM (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anlage entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht so realisiert worden sei, wie sie geplant worden sei. Der vorgesehene Verfahrensablauf bei einem Fördergesuch sei vorliegend eingehalten worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn der Beschwerdeführer behaupte, es sei gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen worden. Aufgrund der Projektabweichung durch den Beschwerdeführer habe sich die Sachlage geändert, was eine Neubeurteilung zur Folge gehabt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die Förderbedingungen nicht mehr erfüllt seien. Dies könne der Behörde nicht angelastet werden. Mit Blick auf die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 29 BEG ergebe sich die Möglichkeit, auf die einstmalige Beitragsverfügung zurückzukommen, direkt aus dem Gesetz selbst. Zudem stünden den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegende öffentliche Interesse entgegen. Auch handle es sich bei kantonalen Förderbeiträgen gemäss BEG um Ermessenssubventionen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen energetischen Förderbeitrag geltend machen könne. Schliesslich werde bestritten, dass das AEV bereits im Jahr 2022 von der Erstellung einer bivalenten Anlage gewusst habe. Aus der ins Recht gelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Installateur und dem Projektleiter des AEV könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. H.Am 30. September 2024 replizierte der Beschwerdeführer bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt. I.Am 1. November 2024 hielt der Beschwerdegegner ebenfalls an seinen Anträgen fest und äusserte sich in ablehnender Weise zur Replik des Beschwerdeführers. Auf die angefochtene Departementsverfügung sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Be- schwerdegegners vom 22. April 2024, worin Letzterer den dem Beschwerdeführer zugesicherten kantonalen Förderbeitrag betreffend Luft/Wasser-Wärmepumpe für
4 / 14 das Objekt an der B._____ in C._____ mangels Erfüllung der Förderbedingungen gestrichen hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100; in der bis zum 31. Dezember 2024 und ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung) beurteilt das Verwaltungsgericht bzw. Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das bei Inkrafttreten des GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 hängige Verfahren des Verwaltungsgerichts übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegner den dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2022 zugesicherten kantonalen Förderbeitrag betreffend Luft/Wasser-Wärmepumpe infolge Nichterfüllung der Förderbedingungen zu Recht gestrichen hat. 3.1.Das Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200; in der von
5 / 14 thermische Solaranlagen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BEV). Gemäss Art. 46 Abs. 2 BEV ist bei Wärmeerzeugungsanlagen nur das Hauptheizsystem beitragsberechtigt (Satz 1). Die Wärmemenge muss mindestens zu 75 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt werden und es muss eine bestehende Ölheizung, Erdgasheizung oder elektrische Widerstandsheizung ersetzt werden (Abs. 2). Für Luft-Wasser- Wärmepumpen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 46 BEV erfüllt sind und die Anlagen an einem Standort mit einer Jahresmitteltemperatur von mehr als 7,3 °C realisiert werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BEV). Die zusätzliche Anforderung betreffend Jahresmitteltemperatur am Standort gilt nicht für bivalent betriebene Luft-Wasser-Wärmepumpen (Satz 2). Gemäss Art. 46 Abs. 5 BEV werden nur Anlagen gefördert, welche dem Stand der Technik entsprechen (Satz 1). Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Nachweis über die Qualitätssicherung verlangt werden (Satz 2). Der Beschwerdegegner entscheidet über die Gewährung von Beiträgen nach den Förderbestimmungen des Gesetzes (Art. 33 Abs. 1 BEG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 BEV und Ziff. 1.5.2 des Anhangs 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; BR 170.310]). Bei Wärmepumpenanlagen kann der Kanton Graubünden Förderbeiträge bis maximal CHF 200'000.00 gewähren (Art. 53 Abs. 3 lit. a BEV). Der Betrag darf zusammen mit anderen Beiträgen der öffentlichen Hand oder aus nationalen Förderprogrammen 50 Prozent der Aufwendungen für das einzelne Projekt nicht übersteigen (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BEG). Die Gültigkeitsdauer der Förderbeiträge beträgt zwei Jahre ab dem Datum der Zusicherung, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens ein Jahr (Art. 28 Abs. 2 BEG). Weicht die realisierte Baute oder Anlage von der Projekteingabe ab, die der Beitragsverfügung zugrunde liegt, kann die Regierung die Beiträge an das Vorhaben kürzen, streichen oder zurückfordern (Art. 29 Abs. 1 BEG). 3.3.Im Förderprogramm Kanton Graubünden, Wärmepumpenanlagen, Leitfaden und Bedingungen, Version 1/22, verabschiedet vom Beschwerdegegner am 30. November 2021 (vgl. act. C.6 S. 3), wird die Abwicklung im Wesentlichen wie folgt beschrieben: Das Beitragsgesuch ist vor Baubeginn (vgl. Art. 28 Abs. 1 BEG) auf der Plattform www.energie.gr.ch online zu erfassen. Anschliessend sind die unterzeichneten Dokumente mit den erforderlichen Beilagen dem AEV einzureichen. Nach erfolgter Prüfung des Gesuchs verfügt der Beschwerdegegner die Höhe der finanziellen Leistung und die einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen. Nach Abschluss der geplanten Massnahmen sind die Ausführungen auf der besagten Plattform zu erfassen. Das Abschlussformular und die
6 / 14 erforderlichen Beilagen sind dem AEV in Papierform zuzustellen. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Prüfung aller Unterlagen. 3.4.Zunächst gilt es festzuhalten, dass Förderzusicherungen zwar unter Umständen einen subjektiven Rechtsanspruch des Empfängers begründen können, wobei die nachträgliche Änderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Der Widerruf muss sich in diesem Zusammenhang auf eine hinreichend klare und unzweideutige Rechtsgrundlage stützen; dieses Erfordernis bezieht sich in erster Linie auf die Umschreibung der dem Empfänger auferlegten "Verhaltenspflichten", indessen nicht auf die Rückforderungsbefugnis als solche (betreffend Subventionen vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.291/2005 vom 2. Juni 2006 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners diejenige aus dem Jahr 2022 materiell aufhebe, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung geprüft worden bzw. gegeben seien, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Möglichkeit, auf die Beitragsverfügung zurückzukommen, direkt aus dem BEG selbst (vgl. Art. 29 Abs. 1) ergibt. Dabei handelt es sich um eine hinreichend klare und unzweideutige Rechtsgrundlage. Mit Blick auf die Kollisionsregel, wonach das speziellere Gesetz dem allgemeineren Gesetz vorgeht (Vorrang der lex specialis, vgl. BGE 144 V 224 E. 4.2), kann der Beschwerdeführer somit aus seinem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aber selbst wenn die Normen betreffend Widerruf im Sinne von Art. 25 VRG zur Anwendung gelangen würden, würde sich am Verfahrensausgang aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (betreffend Änderung der Sachlage siehe insbesondere E. 4.2 f.) nichts ändern. 4.Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass keine Projektabweichung nach Art. 29 BEG vorliege, ist der Beschwerdegegner der Auffassung, dass die realisierte Anlage von der Projekteingabe abweiche, weshalb er gestützt auf die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 29 BEG den Förderbeitrag zu Recht gestrichen habe. 4.1.Vorliegend ergibt sich aus dem Fördergesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2022, dass eine Luft/Wasser-Wärmepumpe (A-7/W35) mit einer thermischen Leistung von 9.7 kW geplant war. Auch wurde im besagten Gesuch namentlich angegeben "Wärmeerzeugung vor der Sanierung: Ölheizung". Das Feld "Bemerkungen" wurde leer gelassen (vgl. act. B.5). Für Wärmepumpenanlagen mit einer Heizleistung von weniger als 15 kW ist das Anlagezertifikat "Wärmepumpen- System-Modul" (WPSM) der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) erforderlich (vgl. WPSM-Reglement, Version vom 16. Januar 2014, Ziff. 2.2 und
7 / 14 Ziff. 3.2 [act. C. 2]). Damit soll sichergestellt werden, dass Wärmepumpenanlagen mit höchstmöglicher Energie-Effizienz und Betriebssicherheit arbeiten; zudem regelt das Modul die Abläufe und Zuständigkeiten bei der Planung, Installation und Inbetriebnahme der Anlagen (vgl. Ziff. 2.1 des WPSM-Reglements [act. C. 2]). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Fördergesuch unter dem Titel "Massnahmenspezifische Daten" insbesondere was folgt angab: "Wärmepumpen- System Modul (WPSM, bis 15 kWh)", lag diesem Gesuch die darin für Anlagen von weniger als 15 kW für erforderlich erklärte Bestätigung zuhanden der Förderstelle bei (vgl. act. B.5). Dieser ist zu entnehmen, dass sowohl der Installateur wie auch der Beschwerdeführer mit Unterschrift vom 21. Oktober 2022 bestätigten, dass die geplante Wärmepumpenanlage nach den Richtlinien des Wärmepumpen- Systemmoduls WPSM eingebaut werde, die Anlage damit die entsprechenden Förderbedingungen einhalte und nach Beendigung der Installationsarbeiten und der Inbetriebnahme der Anlage das WPSM-Anlagezertifikat eingeholt bzw. der Gesuchs bewilligenden Behörde eingereicht werde (vgl. act. B.5). Gemäss Ziff. 4.2 des WPSM-Reglements verpflichtet sich der Antragssteller, das Reglement und das Pflichtenheft einzuhalten (vgl. act. C.2). Nach Ziff. 5 des WPSM-Reglements werden Anträge namentlich bewilligt, wenn die Anforderungen des Pflichtenhefts erfüllt sind (vgl. act. C.2). Letzteres sieht insbesondere vor, dass sich der Installateur verpflichtet, die für das WPSM vorgegebenen hydraulischen Einbindungen und Systemkomponenten anzuwenden (vgl. act. C.3 S. 3 und S. 5). Mit Blick auf die entsprechenden Funktionsschemata ist festzuhalten, dass keines mit einer zusätzlichen fossilen Wärmeerzeugung aufgeführt ist (vgl. act. C.4). Als für das WPSM vorgesehene bivalente Anlagen werden einzig die Unterstützung mit Solar und die Einbindung einer Holzheizung genannt (vgl. act. C.4 S. 8 und S. 13). Kombinationen von Wärmepumpen mit Öl- oder Gasheizungen sind somit nicht Bestandteil des WPSM (vgl. https:// www.wp-systemmodul.ch/de Hersteller und Lieferanten FAQ Frage: Welche Wärmepumpen-Anlagekombinationen könne nicht nach Wärmepumpen-System-Modul zertifiziert werden?, besucht am 7. April 2025). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner angesichts der dem AEV als gesuchsbearbeitende Fachstelle vorgelegten Gesuchsunterlagen im Verfügungszeitpunkt am 10. November 2022 davon ausging, dass die geplante Luft/Wasser-Wärmepumpe dereinst den WPSM- Richtlinien entsprechen und demnach als monovalente Anlage betrieben, mithin die bestehende Ölheizung durch die geplante Luft/Wasser-Wärmepumpe ersetzt wird. Gestützt darauf sicherte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit besagter Verfügung einen kantonalen Förderbeitrag von insgesamt maximal CHF 12'796.00 zu, wobei er insbesondere festhielt, für die Ausrichtung des Förderbeitrags gälten die einschlägigen Vorgaben gemäss BEG bzw. BEV und FHG
8 / 14 sowie die Förderbedingungen gemäss dem beiliegenden Dokument Wärmepumpenanlagen, Leitfaden und Bedingungen 1/22, welches integrierender Bestandteil der Verfügung bilde (vgl. act. B.6; auch aus dem besagten Leitfaden geht hervor, dass das WPSM angwendet wird, sofern dies für die entsprechende Nennleistung (Heizleistung von weniger als 15 kW) möglich ist [act. C.6]). Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass angesichts der damaligen Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer die geplante Luft/Wasser-Wärmepumpe zusammen mit der bestehenden Ölheizung, mithin als bivalente Anlage betreiben möchte. 4.2.Erst nach Beendigung der Installationsarbeiten merkte der Beschwerdeführer im Abschlussformular vom 11. Januar 2024 an, dass es sich um eine bivalente Anlage handle (vgl. act. B.5). Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, waren diese Angabe und die dem erwähnten Abschlussformular angehängte Berechnung nicht Bestandteil des Fördergesuchs vom 7. Oktober 2022 (vgl. act. B.5). Da somit die realisierte bivalente Anlage mit einer Nennleistung von 9.7 kWth das WPSM-Reglement bzw. -Pflichtenheft nicht einzuhalten vermag und demzufolge hierfür auch das erforderliche Anlagezertifikat durch die FWS nicht erteilt werden kann, war es dem Beschwerdeführer denn auch nicht möglich, dieses – wie im Abschlussformular explizit gefordert – einzureichen, obwohl er dies im Rahmen des Fördergesuchs vom 7. Oktober 2022 mit dem diesem beigelegten, unterzeichneten Formular "Bestätigung zuhanden Förderstelle" noch in Aussicht gestellt hatte (vgl. act. B.5). Ob ein internationales Gütesiegel für die fragliche Anlage vorliegt, ist insofern irrelevant. Nach dem Gesagten weicht die realisierte Anlage von der Projekteingabe ab, die der Beitragsverfügung vom 10. November 2022 zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das AEV mit Schreiben vom 16. Februar 2024 bzw. der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 22. April 2024 in Bezug auf das Fördergesuch des Beschwerdeführers von einer Projektabweichung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BEG und aufgrund der damit einhergehenden veränderten Sachlage davon ausging, dass die mit einer unterstützenden Ölheizung installierte Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht und damit die Förderbedingungen nicht erfüllt (vgl. act. B.3 und B.8; siehe auch Art. 46 Abs. 5 Satz 1 BEV und E. 5.1 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. In diesem Zusammenhang gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass wo ein notwendigerweise zum Förderverhältnis gehörendes Element auch nachträglich entfällt, einem allfälligen Förderanspruch als solchem der Boden entzogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 6.4.3).
9 / 14 4.3.Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass das AEV bereits im Jahr 2022 gewusst habe bzw. davon ausgegangen sei, dass er eine bivalente Anlage erstellen würde. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass im Fördergesuch vom 7. Oktober 2022 nicht ausdrücklich die Rede von einer monovalenten Anlage war (vgl. act. B.5). Allerdings durfte der Beschwerdegegner – wie bereits dargelegt – im Verfügungszeitpunkt am 10. November 2022 angesichts der sich damals präsentierenden Aktenlage davon ausgehen, dass eine solche Anlage realisiert wird (vgl. E. 5.1 hiervor). Wie der Beschwerdegegner zudem plausibel darlegt, handelt es sich bei den im Rahmen des kantonalen Förderprogramms eingereichten Beitragsgesuchen mit einer Anzahl von rund 400 für Luft/Wasser-Wärmepumpen im Jahr 2023 und bisher etwa 2000 ausgestellten WPSM-Zertifikaten um ein Massengeschäft, weshalb von der gesuchsbearbeitenden Fachstelle – abgesehen von der Prüfung der zusammen mit dem Gesuchsformular eingereichten Unterlagen sowie Informationen – keine weitergehende Prüfung verlangt werden kann. Auch trifft den Beschwerdeführer bei der Feststellung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.4.1, 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3 und 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1, je m.w.H). Insofern wäre es am Beschwerdeführer gelegen, dem AEV als gesuchsbearbeitende Fachstelle die für die Gesuchsprüfung relevanten Informationen betreffend die geplante Wärmepumpe mitzuteilen. Das Vorhaben einer bivalenten Anlage hätte er entgegen seiner Auffassung denn auch ohne Weiteres im Fördergesuch unter dem Titel "Bemerkungen" anführen können (vgl. act. B.5). Damit vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlungspflicht gemäss Art. 11 VRG selbst hätte feststellen müssen, dass eine bivalente Anlage installiert werde, nicht zu verfangen. Soweit der Beschwerdeführer sodann auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Installateur sowie dem Projektleiter des AEV vom 7. Dezember 2022 hinweist (vgl. act. B.12), kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass das E-Mail des Installateurs erst nach Einreichung des Fördergesuchs und Erlass der Beitragsverfügung vom 10. November 2022 eingereicht worden ist, wurde in der entsprechenden Anfrage auf die hier fragliche Anlage des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug genommen (vgl. act. B.12). Wenn der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ausführt, dass es sich um eine generelle Anfrage gehandelt habe, wobei das AEV täglich mehrere davon von Installateuren erhalte, erweist sich dies als nachvollziehbar. Dass der Projektleiter
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des AEV nicht konkret das beschwerdeführerische Projekt vor Augen hatte, ergibt
sich auch daraus, dass sich seine Rückmeldung auf die geltenden Bestimmungen
für bivalent betriebene Luft/Wasser-Wärmepumpen bezog (vgl. act. B.12), welche
in Bezug auf das für eine monovalente Anlage sprechende Fördergesuch des
Beschwerdeführers gar nicht zur Anwendung gelangen. Insofern kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, das AEV sei bereits im
Jahr 2022 selbst von einer bivalenten Anlage ausgegangen. Ebenso wenig ist
nachvollziehbar, dass aufgrund der Energiebezugsfläche und der Nennleistung der
Anlage offenkundig hätte sein müssen, dass die geplante Anlage bivalent betrieben
werden soll.
4.4.Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren auf die von der Gemeinde
C._____ am 22. Dezember 2022 erteilte Baubewilligung für eine Hybrid-Anlage
hinweist (vgl. act. B.13), vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Da die entsprechende öffentliche Auflage und die Erteilung der
Baubewilligung erst nach der Beitragsverfügung vom 10. November 2022 erfolgten
(vgl. act. B.13), konnte die Baubewilligung vom 22. Dezember 2022 auch nicht
Bestandteil des Fördergesuchs des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2022 sein
(vgl. act. B.5; siehe auch Art. 28 Abs. 1 BEG, wonach das Fördergesuch zur
Vermeidung der Verwirkung des Beitragsanspruchs grundsätzlich vor Erhalt der
Baubewilligung eingereicht wird). Insofern hatten weder das AEV als
gesuchsbearbeitende Fachstelle noch der Beschwerdegegner Kenntnis davon.
Abgesehen davon kann von Letzterer – wie bereits dargelegt – keine über eine
Überprüfung der zusammen mit dem Gesuchsformular eingereichten Unterlagen
sowie Informationen hinausgehende Prüfung verlangt werden (vgl. E. 5.4 hiervor).
4.5.Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass die gänzliche Streichung des
Förderbeitrags unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt sei. Auch diese Rüge
erweist sich als unbegründet. Bei Art. 29 Abs. 1 BEG handelt es sich um eine "Kann-
Bestimmung", welche anstelle der Streichung namentlich auch die Möglichkeit der
Kürzung des Beitrags für das Vorhaben vorsieht. Abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung keinen Anspruch ableiten kann (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1773/2012 vom 18. Dezember 2014
zwischen den verschiedenen Rechtsfolgen einen Ermessensspielraum ein, bei
dessen Überprüfung das Gericht sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 396 ff.
und Rz. 442 ff.; siehe auch TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines
11 / 14 Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 583 ff.), wobei die Angemessenheit keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 51 VRG darstellt. Da gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BEV nur Anlagen förderberechtigt sind, welche dem Stand der Technik entsprechen, was vorliegend – wie dargelegt – nicht der Fall ist, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit Blick auf den vom Beschwerdegegner angeführten Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden, wenn Letzterer den kantonalen Förderbeitrag mit Verfügung vom 22. April 2024 gänzlich gestrichen hat. Daran vermag auch der Umstand, dass seit der Inbetriebnahme der Anlage Heizöl eingespart wurde (vgl. act. B.14), nichts zu ändern. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das AEV den Installateur nach erfolgter Prüfung der Unterlagen gemäss Abschlussformular mit E-Mail vom 12. März 2024 auf die Möglichkeit der Auszahlung eines Förderbeitrags bei Demontage der Ölheizung und Einreichung des Zertifikats hinwies (vgl. act. C.12), womit der Beschwerdeführer offenbar nicht einverstanden war. 5.1.Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen kann. 5.2.Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1). Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.1, 146 I 105 E. 5.1.1, 143 V 341 E. 5.2.1, 141 V 530 E. 6.2; siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2 und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.3). 5.3.Vorliegend sicherte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2022 gestützt auf die durch das AEV vorgenommene Prüfung der Gesuchsunterlagen einen kantonalen Förderbetrag von insgesamt maximal CHF 12'796.00 zu (vgl. Verfügung vom 10. November 2022 S. 2 und
12 / 14 Dispositiv-Ziff. 1 [act. B.6]). Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner in der besagten Verfügung darauf hinwies, die Beitragszusicherung stehe unter dem Vorbehalt der Kreditgenehmigung durch den Grossen Rat, hielt er ausdrücklich fest, für die Ausrichtung des Förderbeitrags gälten die einschlägigen Vorgaben gemäss BEG bzw. BEV und FHG sowie die Förderbedingungen gemäss dem beiliegenden Dokument (Wärmepumpenanlagen: Leitfaden und Bedingungen 1/22), welches integrierender Bestandteil der Verfügung bilde (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 und 3 [act. B.6]). Aus dem beigelegten Leitfaden ergibt sich zudem explizit, dass die Auszahlung des Beitrags erst nach einer dem Projektabschluss folgenden Prüfung sämtlicher Unterlagen erfolgt (vgl. act. C.6 S. 3). Insofern erfolgte die Zusicherung des kantonalen Förderbeitrags mit Verfügung vom 10. November 2022 nicht vorbehaltlos, weshalb der Beschwerdeführer daraus kein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten abzuleiten vermag. Da es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit bereits an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage mangelt, kann er sich nicht auf den Vertrauenschutz berufen. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauenschutzes erfüllt wären, dürfte das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz überwiegen (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2 m.w.H.). Sodann hätte der Beschwerdeführer aufgrund des vorstehend Gesagten erkennen können, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Verfügung vom 10. November 2022 irrtümlicherweise – aber aufgrund der damaligen Aktenlage zu Recht – von einer monovalenten Anlage ausgegangen war. Auch verstösst das Vorgehen des Beschwerdegegners nach dem Gesagten nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), wie der Beschwerdeführer geltend macht. 6.Nach dem Ausgeführten kann auf die beantragte Partei- bzw. Zeugenbefragung verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). 7.Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. April 2024 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Staatsgebühr wird
13 / 14 vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF296.00 TotalCHF2'296.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]