Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 15. April 2025 ReferenzVR1 25 5 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Righetti Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin B._____ Beschwerdeführerin C._____ Beschwerdeführer D._____ Beschwerdeführerin E._____ Beschwerdeführer F._____ Beschwerdeführer G._____ Beschwerdeführerin H._____ Beschwerdeführer I._____ Beschwerdeführer J._____ Beschwerdeführer K._____ Beschwerdeführer L._____ Beschwerdeführer
2 / 14 gegen Gemeinde M._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey GegenstandVerkehrsbeschränkung
3 / 14 Sachverhalt A.Der N.- und O. führen entlang der bzw. durch die Landwirtschaftszone im Süden der Gemeinde M.. Gemäss generellem Erschliessungsplan handelt es sich dabei um Land- und Forstwirtschaftswege. Während der N. im Eigentum der politischen Gemeinde M._____ liegt, trifft dies auf den O._____ nur teilweise zu. B.Nach Einholung der erforderlichen Genehmigung der Kantonspolizei Graubünden machte der Gemeindevorstand M._____ am 18. Oktober 2024 im Bezirksamtsblatt der Regionen P._____ und Q._____ bekannt, dass er auf dem O.- und N. ein Verbot für Motorwagen und -räder mit der Zusatztafel "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" einzuführen beabsichtige. Damit sollten das unnötige Befahren der Gemeindestrasse und der Ausweichverkehr unterbunden werden, womit das Naherholungsgebiet ungehindert genossen werden könne. C.Dagegen erhoben u.a. mehrere Privatpersonen am 9. November 2024 Einwendungen und sprachen sich gegen ein Verbot aus, da die beiden Wege einerseits der Bewirtschaftung der Reben dienten und andererseits auf den Rebparzellen Degustationsanlässe, Besichtigungen und Führungen stattfinden würden, wofür die Besucherinnen und Besucher mit ihren Personenwagen und Motorrädern anreisen würden. Solche Anlässe könnten bei einem Fahrverbot nicht mehr durchgeführt werden. D.Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 nahm der Gemeindevorstand M._____ zu den Einwendungen Stellung und hielt an der Verkehrsbeschränkung fest. E.Am 20. Dezember 2024 wurde was folgt im Kantonsamtsblatt des Kantons Graubünden und Bezirksamtsblatt der Regionen P._____ und Q._____ publiziert: "In der Sitzung vom 02.12.2024 hat der Gemeindevorstand M._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG nachfolgend aufgeführte Verkehrsbeschränkung auf Gemeindegebiet M._____ beschlossen: Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13) Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet M., O. und N._____ Koordinaten Signalstandorte: Z.1.; Z.2. Z.3.; Z.4. (...)"
4 / 14 F.Dagegen erhoben A., B., C._____ und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 28. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Gemeindevorstands M._____ vom 2. Dezember 2024 betreffend Verbot für Motorwagen und -räder auf dem O.- und N.. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Gemeindevorstand sei nicht zuständig, Verkehrsbeschränkungen auf Strassen im Privateigentum, wie dies für einen grossen Teil des O._____ der Fall sei, anzuordnen. Auch habe dieser die streitige Verkehrsbeschränkung (anfänglich) nicht begründet. Die nachträglich geäusserte Begründung im Sinne eines Schutzes des "Naherholungsgebiets" sei nicht nachvollziehbar. Bisher habe die Bevölkerung freien Zugang und freie Zufahrt ins M._____ Rebgelände gehabt. Die Landwirte, Rebbergeigentümer und Winzer seien gegen ein Verbot für motorisierte Fahrzeuge, da der O.- und N. in erster Linie der Bewirtschaftung des Reblandes dienten. Viel sinnvoller als ein Fahrverbot sei eine Limitierung der Fahrgeschwindigkeit für jegliche Fahrzeuge. Ferner fänden in den Rebbergen Anlässe statt, welche von Personen mit Motorwagen und -rädern besucht würden. Das Einholen einer Bewilligung bei der Gemeinde sei inakzeptabel, da viele Kunden spontan vorbeikämen, um sich zu informieren und Einkäufe zu tätigen. G.Die Gemeinde M._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, der O.- und N. seien für den allgemeinen Verkehr zugänglich, weshalb es sich dabei um öffentliche Strassen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung handle. Entsprechend sei der Gemeindevorstand – unbesehen der Eigentumsverhältnisse – befugt gewesen, für beide Strassen ein Fahrverbot zu verfügen. Auch bestünden gewichtige öffentliche Interessen, welche ein Fahrverbot auf beiden Strassen rechtfertigten. Ausserdem käme das Fahrverbot ganz unten bei der Abzweigung in den R._____ zu liegen, so dass Letzterer ebenfalls nicht befahren werden dürfe. Die streitgegenständliche Verkehrsbeschränkung sei durchdacht und es werde damit verhindert, dass Unbefugte alternative Umfahrungswege fänden. Zudem könnten sowohl die Weinbauern selbst als auch deren Helfer die Wege weiterhin mit dem Personenwagen befahren. Das Fahrverbot stehe der Bewirtschaftung des Reblandes somit nicht entgegen. Auch löse die Limitierung der Fahrgeschwindigkeit das Problem mit dem Ausweichverkehr nicht und sei daher nicht zielführend. Abgesehen davon, dass in der Gemeinde genügend öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden, könne der Veranstalter bei Degustationsanlässen,
5 / 14 Besichtigungen und Führungen eine Bewilligung bei der Beschwerdegegnerin einholen, was zumutbar sei. H.Die Beschwerdeführenden liessen sich trotz der ihnen eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die vorliegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Gemeindevorstands M._____ vom 2. Dezember 2024, publiziert am 20. Dezember 2024, betreffend Verkehrsbeschränkung auf dem O.- und N. in M.. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verkehrsanordnung erging gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 EGzSVG (BR 870.100), weshalb Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG zur Anwendung gelangt (und nicht die Ausnahme gemäss Art. 20 EGzSVG). Folglich ist das Obergericht des Kantons Graubünden sachlich und örtlich zuständig. Als Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Pächter von Grundstücken, welche an den O.- oder den N._____ anstossen bzw. über diese Wege erschlossen werden (vgl. act. B.1 ff.), sind die Beschwerdeführenden gemäss dem hier massgeblichen Art. 50 VRG zur Beschwerde namentlich berechtigt, da sie durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung haben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. c und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin beschlossene Verkehrsbeschränkung auf dem O.- und N. rechtmässig ist. Daran vorbei zielt namentlich das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Verkehrsbeschränkung nicht aufzeige, wo Besucher der Rebberge parkieren könnten. Dieses ist im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. 3.Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Vereinigung der Verfahren VR1 25 4 und VR1 25 5. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG kann die Behörde die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Vorliegend richten sich zwar die Beschwerden in den
6 / 14 beiden genannten Verfahren gegen dasselbe Anfechtungsobjekt und betreffen den gleichen Gegenstand. Indes unterscheiden sie sich wesentlich hinsichtlich der erhobenen Einwände und schlagen unterschiedliche Alternativen zur streitgegenständlichen Verkehrsanordnung vor, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren getrennt zu behandeln. 4.1.Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen; sie können die Befugnis den Gemeinden übertragen. Der Kanton Graubünden hat mit Art. 7 Abs. 1 EGzSVG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Befugnis zum Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs auf Gemeindestrassen den Gemeinden übertragen. Die Gemeinde ist daher für öffentliche Strassen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG und Art. 7 Abs. 1 EGzSVG zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen befugt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 3 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1 und V 21 5 vom 4. Oktober 2022 E. 5.2). Innerhalb der Gemeinde M._____ ist dabei gemäss Art. 2 lit. a des kommunalen Strassenpolizeigesetzes (nachfolgend: StrPolG) und Art. 5 lit. a des kommunalen Polizeigesetzes (nachfolgend: kPolG) der Gemeindevorstand für den Erlass von Fahrverboten zuständig (vgl. act. C.10; abrufbar unter: <https://M._____. Feuerwehr, Polizei, Gastwirtschaft, besucht am 10. April 2025). 4.2.Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen; öffentlich sind sie, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie tatsächlich dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (vgl. BGE 104 IV 105 E. 3 und 101 Ia 565 E. 4a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1.1, 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.4.2 und 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 2). Der Strassenbegriff des Strassenverkehrsgesetzes umfasst damit rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen (vgl. BGE 148 IV 30 E. 1.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1.1 und 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 2). Demnach vermögen die Beschwerdeführenden aus ihrem Einwand, die Beschwerdegegnerin sei nicht zuständig, Verkehrsbeschränkungen auf Strassen im
7 / 14 Privateigentum, wie dies für einen Teil des O._____ der Fall sei, zu erlassen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn es steht unbestrittenermassen fest, dass der O._____ effektiv dem allgemeinen Verkehr dient. Mithin war die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG und Art. 7 Abs. 1 EGzSVG befugt, auf dem O.- und N. als öffentliche Strassen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung, unabhängig von der jeweiligen Eigentümerschaft, Verkehrsbeschränkungen zu verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_587/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1.2 und 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 5.2). 4.3.Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Eine Massnahme gilt als Fahrverbot nach Abs. 3, wenn das Verbot als Totalfahrverbot ausgestaltet ist und die betroffene Strasse für sämtlichen Fahrzeugverkehr bzw. für alle Fahrzeugkategorien dauernd oder zeitlich gesperrt wird. Ist das Fahrverbot nur für einzelne Fahrzeugkategorien vorgesehen, so handelt es sich dagegen um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung nach Abs. 4 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 3 vom 19. Dezember 2023 E. 4.2 und BELSER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 3 N. 40 f.). 4.4.Im hier zu beurteilenden Fall liegt ein Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13 gemäss Anhang 2 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) mit der Zusatztafel "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" im Streit. Folglich handelt es sich um eine Beschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. Diese kann erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 SVG). 5.Die Beschwerdeführenden bringen vor, die streitgegenständliche Verkehrsbeschränkung stelle einen Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Handels- und Gewerbefreiheit dar. 6.Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen
8 / 14 Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (vgl. BGE 150 I 120 E. 4.1.1, 143 II 598 E. 5.1 und 140 I 218 E. 6.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.2). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein sowie den Kerngehalt wahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.1 und 1C_315/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.2). Dass Letzteres zutrifft, ist unbestritten. 7.Wie dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG und Art. 7 Abs. 1 EGzSVG zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen auf dem O.- und N. befugt (vgl. ferner Art. 2 lit. a StrPolG und Art. 5 lit. a kPolG für die Zuständigkeit des Gemeindevorstands). Dabei handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne, weshalb das verfügte Fahrverbot für Motorwagen und -räder mit Ausnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 88 vom 21. Mai 2024 E. 3.1). 8.Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, es fehle an einem öffentlichen Interesse, da die Verkehrsbeschränkung anfänglich nicht begründet worden sei, vermag ihr Einwand nicht zu verfangen. Denn so machte die Beschwerdegegnerin bereits am 18. Oktober 2024 im Bezirksamtsblatt der Regionen P._____ und Q._____ öffentlich bekannt, dass mit der Verkehrsbeschränkung das unnötige Befahren sowie der Ausweichverkehr unterbunden und somit gewährleistet werden solle, dass das Naherholungsgebiet ungehindert genossen werden könne (vgl. act. C.3; siehe auch die Einwendungen der Beschwerdeführenden vom 9. November 2024 [act. C.4]). Weshalb diese Gründe – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – nicht nachvollziehbar sein sollen bzw. es sich um eine konzeptlose und undurchdachte Verkehrsmassnahme handeln soll, leuchtet nicht ein. Inbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch der R._____ von der streitgegenständlichen Verkehrsbeschränkung betroffen ist, zumal das Fahrverbotssignal mit der Zusatztafel "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" – wie die Beschwerdegegnerin festhält – bei der Abzweigung in den R._____ und nicht erst bei jener in den O._____ stehen wird (vgl. act. A.2 S. 9 mit entsprechender Abbildung; siehe auch act. A.2 S. 3 f. mit entsprechender Abbildung und https://geogr.S./ Koordinatenabfrage, besucht am 10. April 2025). Insofern handelt es sich bei den von der Beschwerdegegnerin angestrebten Zielen um zulässige öffentliche Interessen. Dass es in M. genügend
9 / 14 Naherholungsgebiete geben soll, tut dem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keinen Abbruch und wird von ihnen auch nicht näher dargelegt. Vielmehr betonte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 zu den Einwendungen, dass es sich bei den vorliegenden Weinbergen um ein Naherholungsgebiet handle (vgl. act. B.16 und act. C.8). Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. 9.1.Die angeordnete Massnahme muss zunächst geeignet sein, das angestrebte Ziel zu verfolgen, wobei bereits ein Beitrag zur Zielverwirklichung ausreicht. Mit anderen Worten ist eine behördliche Anordnung geeignet, wenn sie das angestrebte Ziel fördert (vgl. BGE 144 I 126 E. 8.1 und 135 II 105 E. 2.3.3). Dass ein Verbot für Motorwagen und -räder geeignet ist, den Verkehr auf dem O.- und N. zu verhindern bzw. zu verringern, leuchtet ohne Weiteres ein und bedarf keiner Weiterungen. 9.2.1. Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 Satz 1 SSV). Dass Bund, Kanton und Gemeinden nur erforderliche Massnahmen erlassen können und die Massnahme mit den geringsten Auswirkungen auf den Verkehr zu wählen haben, ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BELSER, a.a.O., Art. 3 N. 58). Die Erforderlichkeit einer Massnahme ist dann gegeben, wenn es – im Hinblick auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte – kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel ebenso zu erreichen (vgl. BGE 135 I 176 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.2). 9.2.2. Die Beschwerdeführenden wenden in diesem Zusammenhang ein, dass sich Fussgänger auf dem O.- und N. bei einem Verbot für motorisierte Fahrzeuge in falscher Sicherheit wiegen und kein Verständnis dafür aufbringen würden, wenn die Bewirtschafter sowie deren Helfer insbesondere während der Vegetationszeit die Wege häufig motorisiert befahren würden. Viel sinnvoller wäre daher eine Limitierung der Fahrgeschwindigkeit für jegliche Fahrzeuge (inklusive E- Bikes), insbesondere auf dem N._____ (vgl. act. A.1 S. 5). Dem hielt allerdings bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 zu Recht relativierend entgegen, dass die Zusatztafel "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" das Befahren des O._____ und N._____ für ebensolche Fahren erlaube und daher auch die Fussgänger mit solchem Verkehr rechnen müssten (vgl. act. B.16 und act. C.8). Zudem ist bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung für jegliche Fahrzeuge nicht ersichtlich, dass sie die
10 / 14 im öffentlichen Interesse liegenden Ziele, das unnötige Befahren sowie den Ausweichverkehr zu unterbinden und damit das Naherholungsgebiet zu schützen, erreichen würde. Denn der O._____ und N._____ könnten diesfalls von allen Fahrzeugen befahren werden, wenn auch nur mit einer gewissen Geschwindigkeit. Mithin fällt die vorgeschlagene Massnahmenalternative als ungeeignet ausser Betracht, da sie eine geringere Zwecktauglichkeit als die von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefasste Vorkehrung aufweist (vgl. BGE 144 II 16 E. 5.3 und 129 I 35 E. 10.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich gemäss generellem Erschliessungsplan beim O._____ um einen Mountainbikeweg und beim N._____ um einen Radweg handelt (vgl. https://geogr.S._____/viewer/geogr/, besucht am 10. April 2025). 9.3.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt schliesslich, dass sich die behördliche Massnahme für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.3, 146 I 70 E. 6.4 und 140 II 194 E. 5.8.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_548/2022 vom 20. Februar 2024 E. 4.2). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung setzt im Rahmen der Zumutbarkeit eine wertende Interessenabwägung vor-aus (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.1). Dabei ist zu beachten, dass Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden sind. Die zuständigen Behörden besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 145 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.1, 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2 sowie 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3). 9.3.2. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, erlaubt die streitgegenständliche Verkehrsbeschränkung aufgrund der Zusatztafel "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" Fahrten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Rebbergen und Wald, was neben den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern auch für deren Helferinnen und Helfer gilt. Beachtlich ist allerdings ihr Vorbringen, dass in den Rebbergen Degustationsanlässe, Besichtigungen und Führungen stattfänden, welche von Personen mit Motorwagen und -rädern mitunter spontan besucht würden, um sich zu informieren und Einkäufe zu tätigen. Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 und betonte, es sei wichtig, dass weiterhin Degustationsanlässe, Besichtigungen und Führungen in den Weinbergen
11 / 14 stattfänden (vgl. act. B.16 und act. C.8). Insofern führte die Beschwerdegegnerin aus, da sie über Ausnahmen bei einem Fahrverbot entscheide, könnten nach dem Einholen einer Bewilligung der Gemeinde derartige Anlässe weiterhin stattfinden (vgl. ebenda). In ihrer Vernehmlassung konkretisierte die Beschwerdegegnerin sodann, dass bei solchen Anlässen der Veranstalter eine Bewilligung bei ihr einholen könne, wobei diese voraussichtlich kostenfrei gewährt werde (vgl. act. A.2 S. 12 f.). Die Beschwerdeführenden befürchten allerdings, dass eine Bewilligung der Gemeinde bei spontanen Besuchen nicht mehr rechtzeitig erhältlich gemacht werden könnte. 9.3.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EGzSVG ist auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten Strassen die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt; die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden; weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln. Ferner sieht Art. 8 Abs. 2 EGzSVG vor, dass für die Bewilligungserteilung eine Gebühr erhoben werden kann. 9.3.4. Anders als für Waldstrassen, für welche die Erteilung von Fahrbewilligungen und die Gebühren im Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen der Beschwerdegegnerin geregelt sind (abrufbar unter: <https://M._____.ch/ gesetze-und-verordnungen/> Land- und Forstwirtschaft, besucht am 10. April 2025), finden sich für die vorliegend interessierenden Land- und Forstwirtschaftswege keine entsprechenden Ausführungsbestimmungen. So hält Art. 7 des kommunalen Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Verkehrsanlagen lediglich fest, dass land- und forstwirtschaftliche Wege grundsätzlich im Rahmen ihrer Zweckumschreibung zu erstellen und zu nutzen sind (abrufbar unter: https://M._____.ch/gesetze-und-verordnungen/ Hochbau und Verkehrsanlagen, besucht am 10. April 2025). Zwar sehen – wie dargelegt – Art. 2 lit. a StrPolG und Art. 5 lit. a kPolG namentlich vor, dass der Gemeindevorstand insbesondere Fahrverbote für einzelne Strassen erlassen kann. Ob sich jedoch aus dieser nicht abschliessenden Aufzählung der Kompetenzen des Gemeindevorstands im Bereich der Regelung und Signalisation des örtlichen Verkehrs auch die Erteilung von Fahrbewilligungen auf mit einem Fahrverbot belegten Land- und Forstwirtschaftswegen an Tagesgäste und -touristen bzw. Veranstalter ableiten lässt, erscheint fraglich (vgl. ferner Art. 49 der Verfassung der Beschwerdegegnerin, wonach dem Gemeindevorstand alle Aufgaben und Befugnisse zustehen, die nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen werden). Abgesehen davon bedürfte es aufgrund des Legalitätsprinzips
12 / 14 im Abgaberecht zumindest für die Bemessung von Gebühren auf Grundlage des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips einer Konkretisierung auf Verordnungsstufe (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.5 und 143 I 220 E. 5.1.1 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_53/2024 vom 17. Juli 2024 E. 2.1.2 und 9C_618/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1 f.). Wie es sich damit letztlich im Einzelnen verhält, kann angesichts des hernach Ausgeführten indes offen bleiben. 9.3.5. Zwar ist mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass gewisse Kundinnen und Kunden von Veranstaltungen in den Rebbergen, welche über den O._____ und N._____ erschlossen werden, diese Anlässe mit ihren Motorwagen und -rädern anzufahren wünschen. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass sie sich aufgrund der streitgegenständlichen Verkehrsbeschränkung veranlasst sehen könnten, der Veranstaltung fern zu bleiben, wodurch die Rebbäuerinnen bzw. Winzer möglicherweise einer Verkaufsmöglichkeit verlustig gingen. Gleiches ergäbe sich, wenn eine Fahrbewilligung bei spontanen Besuchen solcher Veranstaltungen nicht mehr rechtzeitig erhältlich gemacht werden könnte. Allerdings ist dies bereits insoweit zu relativieren, als diese Argumentation auf Annahmen beruht, welche von den Beschwerdeführenden nicht näher substanziiert worden sind. Auch könnte bei der Bekanntmachung der Anlässe auf die angeordnete Verkehrsbeschränkung bzw. gegebenenfalls auf das Einholen einer Fahrbewilligung hingewiesen und alternative Anreisemöglichkeiten aufgezeigt werden (vgl. hierzu: https://www.astra.T._____, besucht am 10. April 2025). Dabei fällt ins Gewicht, dass nördlich vom O._____ und N._____ der Dorfeingang liegt und sich südlich davon eine Industriezone befindet. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin denn auch in ihrer Vernehmlassung in einer Abbildung öffentliche Parkplätze in der Nähe der Kantonsstrasse aus (vgl. act. A.2 S. 10). Insofern kann es den Besucherinnen und Besuchern von Anlässen in den Rebbergen auch zugemutet werden, die Veranstaltungen zu Fuss zu besuchen. Mithin wiegen die möglichen, von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Einschränkungen nicht schwer. 9.3.6. Demgegenüber besteht an der Verhinderung von Ausweichverkehr bzw. von unnötigen Fahrten auf dem O._____ und N._____ zum Schutz des Naherholungsgebiets ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die mit dem angeordneten Verbot für Motorwagen und -räder einhergehenden (möglichen) Einschränkungen vermögen dagegen nicht aufzukommen. Insbesondere wird der Eigentümerschaft sowie den Winzern aufgrund der Zusatztafel, welche land- und forstwirtschaftliche Fahrten auch von Mitarbeitenden erlaubt, die Bewirtschaftung der Rebberge nicht erschwert. Vor diesem Hintergrund kann auf den beantragten
13 / 14 Augenschein verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). Insgesamt ist somit zu schliessen, dass sich das von der Beschwerdegegnerin angeordnete Verbot für Motorwagen und Motorräder mit der Zusatztafel "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" auf dem O._____ und N._____ als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Staatsgebühr wird vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen je zu einem Zwölftel den Beschwerdeführenden, welche untereinander solidarisch haften, aufzuerlegen (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG). 10.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF699.00 TotalCHF1'699.00 gehen unter solidarischer Haftung je zu einem Zwölftel zulasten von A., B., C., D., E., F., G., H., I., J., K._____ und L._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]