Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR1 2025 24
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt am 18. Dezember 2025 ReferenzVR1 25 24 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Engler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Scuol Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Bänziger GegenstandVerkehrsbeschränkung Gemeindestrasse

2 / 11 Sachverhalt A.Gemäss dem generellen Erschliessungsplan handelt es sich bei der Via C._____ um eine Erschliessungsstrasse im Eigentum der politischen Gemeinde Scuol. Der für die Beurteilung der vorliegenden Verkehrsbeschränkung mass- gebliche Strassenabschnitt verläuft vorwiegend durch die im südlichen Gemeinde- gebiet gelegene Hotelzone. B.Nach Einholung der erforderlichen Genehmigung der Kantonspolizei Graubünden am 17. Dezember 2024 machte der Gemeindevorstand Scuol am 21. Dezember 2024 im kommunalen Publikationsorgan bekannt, dass er die Einführung der folgenden Verkehrsbeschränkung beabsichtige: Parkieren gegen Gebühr (Signal 4.20) in Brentsch Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr: 1.- Franken pro Stunde, 8 Franken pro Tag, (keine Maximaldauer) Parkieren verboten (Signal 2.50) in Manaröl Montag bis Sonntag von 23:00 bis 03:00 Uhr C.Dagegen erhob A._____ am 15. Januar 2025 eine Einwendung und sprach sich nicht nur gegen die Gebührenerhebung aus, sondern auch generell gegen das Parkieren auf der Via C._____. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass keine Kreuzungsmöglichkeit für Fahrzeuge bestehe, wenn der Linienbus unterwegs sei. Bereits jetzt würden Parkplätze von Fahrzeugen ohne Nummernschilder und "Mobis" belegt werden. Im Falle von Schnee sei die Räumung behindert, was die Strassenbreite zusätzlich reduziere. Weiter würden bei schneebedeckter Fahrbahn Fahrzeuge auf dem Trottoir fahren, da dieses nur einen geringen Höhenunterschied zur Strasse aufweise. Bei Vollbesetzung der markierten Felder könne man bereits jetzt beobachten, dass auch vor der Liegenschaft Brentsch Park in der Fortsetzung des von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Abschnitts parkiert werde. Dies sei nicht geplant und behindere die Ausfahrten aus ihrem Parkplatz. Die Benutzung des Trottoirs werde auch hier verunmöglicht. Sollte die Verkehrsbeschränkung trotzdem eingeführt werden, verlange er die Markierung eines Parkverbots entlang ihrer Liegenschaft. D.Am 20. März 2025 wurde im Kantonsamtsblatt des Kantons Graubünden was folgt publiziert: "In der Sitzung vom 03.03.2025 hat der Gemeindevorstand Scuol gestützt auf Art. 3 Abs. 3/4 SVG 1), Art. 4 RVzEGzSVG 2) und Art. 7 Abs. 1/2 EGzSVG 3) nachfolgend aufgeführte Verkehrsbeschränkung auf Gemeindegebiet Scuol beschlossen

3 / 11 Parkieren gegen Gebühr (Signal 4.20) in Brentsch Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr: 1.- Franken pro Stunde, 8 Franken pro Tag, (keine Maximaldauer) Parkieren verboten (Signal 2.50) in Manaröl Montag bis Sonntag von 23:00 bis 03:00 Uhr (...)" E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. März 2025 (Poststempel 1. April 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vom Gemeindevorstand Scuol am 3. März 2025 beschlossenen Verkehrsbeschränkung "Parkieren gegen Gebühr in Brentsch". Im Weiteren beantragte er im Sinne einer Ergänzung des geplanten Vorhabens die Einführung eines generellen Parkverbots entlang der Liegenschaft Nr. Z.1.. Begründend führte er aus, dass bei einer Einführung von Parkgebühren auf dem festgelegten Abschnitt der Via C. der weiterführende Strassenteil (Trottoir/Strasse) entlang der Liegenschaft Nr. Z.1._____ als Abstellplatz benutzt würde, da das Parkieren dort unentgeltlich sei. Das Parkieren auf diesem Abschnitt habe bereits im vergangenen Winter beobachtet werden können, da die markierten Parkfelder bei Schnee nicht sichtbar seien. Das Parkieren entlang der Liegenschaft Nr. Z.1._____ könne nicht zugelassen werden, da die beiden Ausfahrten behindert würden (Sichtbehinderung) und die Begehung des Trottoirs verunmöglicht werde. F.Die Gemeinde Scuol (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die vorgesehene Einführung einer Parkgebühr auf einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn beruhe und ein verhältnismässiges Mittel sei, um die öffentlichen Interessen an einer geordneten, effizienten und sicheren Nutzung des begrenzten Parkraums durchzusetzen. Damit und weil auch bereits ein umfassendes Parkverbot bestehe, erübrige sich die Einführung eines zusätzlichen Parkverbots, womit der entsprechende Antrag nicht zielführend sei. Die Beschwerde gegen die Gebühren- pflicht der Parkplätze erweise sich damit als nicht gerechtfertigt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die vorliegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein- gegangen.

4 / 11 Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Gemeindevorstands Scuol vom 3. März 2025, publiziert am 20. März 2025, betreffend Verkehrsbeschränkung "Parkieren gegen Gebühr (Signal 4.20) in Brentsch" (act. C.3). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verkehrsanordnung erging gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG (BR 870.100) und Art. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110), weshalb Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG zur Anwendung gelangt. Folglich ist das Obergericht des Kantons Graubünden sachlich und örtlich zuständig. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt wird (Art. 50 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Beschwerde gegen eine funktionelle Verkehrsbeschränkung wie der vorliegenden befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (vgl. BGE 139 II 145 [nicht publizierte E. 1.2], 136 II 539 E. 1.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.1, 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1, 1C_250/2015 vom 2. November 2015 E. 1.1, 1C_317/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.6 und 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.2). 1.2.2. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft Nr. Z.1., welche sich unterhalb des für die vorliegende Verkehrsbeschränkung massgeb- lichen Strassenabschnitts der Via C. befindet. Gemäss seinen Ausführungen nutzt er die Via C._____ regelmässig, vor allem als Zufahrtsstrasse zu seiner Liegenschaft Nr. Z.1._____, was angesichts der Lage seines Grundstücks nahe- liegend und nachvollziehbar ist sowie von Seiten der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt wird. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von der Verkehrsbeschränkung besonders berührt ist und über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung verfügt. Seine Beschwerde- legitimation ist daher zu bejahen. 1.3.Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten.

5 / 11 2.Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Das darin vorgebrachte Begehren, die vorgesehene Verkehrsanordnung sei ohne flankierende Massnahmen nicht akzeptabel, wird als Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 3. März 2025 entgegengenommen. Streitgegenstand bildet somit im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin beschlossene Verkehrsbeschränkung in Form einer Park- gebührenpflicht auf dem entsprechenden Strassenabschnitt der Erschliessungs- strasse Via C._____ rechtmässig ist oder nicht. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Sinne einer Ergänzung des geplanten Vorhabens anbegehrte Einführung eines generellen Parkverbots entlang der Liegenschaft Nr. Z.1._____ wird indes von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst. Entsprechend bewegt sich dieser Antrag ausserhalb des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Im Kanton Graubünden regeln die Gemeinden den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen; davon ausgenommen sind Geschwindigkeitsbeschränkungen (Art. 7 Abs. 1 EGzSVG). Der Gesetzessammlung der Gemeinde Scuol lässt sich keine Bestimmung entnehmen, welche explizit die Zuständigkeit für den Erlass von Verkehrs- beschränkungen regelt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Verfassung der Gemeinde Scuol (nachfolgend: Gemeindeverfassung) bildet der Gemeindevorstand die oberste Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde. Ihm stehen alle Befug- nisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind (Art. 44 Abs. 1 Gemeindeverfassung). Ihm obliegen insbesondere der Vollzug des Bundesrechts, des kantonalen Rechts, des Gemeinderechts sowie der Beschlüsse von Gemeindeorganen (Art. 44 Abs. 2 Ziff. 1 Gemeindeverfassung). Verkehrs- anordnungen unterliegen der Zustimmung durch die kantonale Behörde (Art. 7 Abs. 1 EGzSVG). Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b RVzEGzSVG ist im Kanton Graubünden die Kantonspolizei zuständig für die Erteilung dieser Zustimmung. Die Beschwerde- gegnerin, handelnd durch den Gemeindevorstand, hat die Zustimmung der Kantonspolizei Graubünden mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 erhalten (act. C.1). Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, eine Verkehrs- beschränkung auf dem entsprechenden Strassenabschnitt auf der Via C._____ zu verfügen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 25 5 vom

6 / 11 15. April 2025 E. 4.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 3 vom 19. Dezember 2023 E. 4.1 und V 21 5 vom 4. Oktober 2022 E. 5.2). 4.1.Die Qualifikation der Verkehrsbeschränkung ergibt sich aus dem Folgenden: Eine kantonale oder kommunale Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrrad- verkehrs ist als funktionelle Verkehrsbeschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG zu qualifizieren, wenn immer sie nicht als Fahrverbot nach Abs. 3 ausgestaltet ist. Als funktionelle Verkehrsbeschränkung gilt demnach jede weniger weit gehende Verkehrsbeschränkung sowie ein Fahrverbot, das nicht als vollständiges oder zeitlich befristetes Totalfahrverbot ausgestaltet ist (vgl. zum Ganzen BELSER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3, Rz. 40 ff.). 4.2.Die Gemeinde verfügte im vorliegenden Fall eine Parkgebührenpflicht für einen Strassenabschnitt der sich in ihrem Eigentum befindlichen Via C._____. Grundlage dafür bildet Art. 3 Abs. 1 des kommunalen Reglements über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement), welches am 9. Juni 2013 von der Urnengemeinde der Gemeinde Scuol erlassen wurde. Danach ist das Parkieren auf öffentlichem Grund grundsätzlich gebühren- pflichtig, wobei der Gemeinderat örtliche und zeitliche Ausnahmen festlegen kann. Bei dieser Art von Verkehrsbeschränkung handelt es sich folglich um eine funk- tionelle Verkehrsbeschränkung, welche den Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG genügen muss. 4.3.Art. 3 Abs. 4 SVG zählt abschliessend die zulässigen Gründe auf, welche den Kantonen und Gemeinden den Erlass von funktionellen Verkehrs- beschränkungen gestatten (vgl. BGE 150 II 444 E. 3.1). Funktionelle Verkehrs- anordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können erlassen werden, soweit der Schutz der Anwohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Mit der Bezeichnung "insbesondere" wird gezeigt, dass es sich bei der Nennung der Wohnquartiere um eine beispielhafte Aufzählung handelt und nicht eine Voraussetzung, welche erfüllt sein muss für die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung. Das Vorhandensein eines solchen, in den örtlichen Verhältnissen begründeten öffentlichen Interesses ergibt sich ebenfalls aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100), wonach staatliches Handeln stets im

7 / 11 öffentlichen Interesse liegen muss. Die Kantone und Gemeinden können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.263/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 2.1). 5.1.Nachdem erstellt ist, dass die Beschwerdegegnerin zum Erlass der strittigen Verkehrsbeschränkung befugt ist, wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Verkehrs- beschränkung im öffentlichen Interesse liegt, dafür sachliche Gründe i.S.v. Art. 3 Abs. 4 SVG vorliegen und die Massnahme insgesamt verhältnismässig ist. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht vor, dass die vorgesehene Gebührenpflicht für die Nutzung der öffentlichen Parkplätze in Brentsch dem öffentlichen Interesse an einer geordneten, effizienten und sicheren Nutzung des begrenzten Parkraums dient. Dadurch, dass mit dieser Massnahme das Dauer- parkieren unattraktiver gemacht und die Rotation der Fahrzeuge gefördert werden, hat dies eine bessere Auslastung und Verfügbarkeit der Parkplätze zur Folge. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Parkieren entlang der Liegenschaft Nr. Z.1._____ nicht zugelassen werden könne, da die beiden Ausfahrten behindert würden (Sichtbehinderung) und die Begehung des Trottoirs verunmöglicht werde, unterstreicht das bestehende öffentliche Interesse an einer Regelung der Parkierungssituation entlang der Via C.. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass das Parkieren auf diesem Strassenabschnitt bereits im Winter habe beobachtet werden können, da die markierten Parkfelder bei Schnee nicht sichtbar seien. Damit wird zusätzlich aufgezeigt, dass ohne eine geeignete Massnahme Fehlparkierungen begünstigt werden und sicherheits- relevante Beeinträchtigungen drohen. 5.2.2. Weiter kann festgehalten werden, dass öffentlicher Parkraum ein knappes Gut darstellt, dessen Nutzung im Interesse einer gleichmässigen Zugänglichkeit gesteuert werden muss. Die vorgesehene Gebührenpflicht dient dabei als anerkanntes Instrument, das Dauerparkieren zu reduzieren unter gleichzeitiger Erhöhung der Verfügbarkeit von Parkplätzen für Anwohnende sowie Besucherinnen und Besucher. Zudem trägt eine gebührenpflichtige Parkierung zu einer verbesserten Verkehrssicherheit bei, indem ungeordnetes oder widerrechtliches Abstellen von Fahrzeugen entlang der Liegenschaft Nr. Z.1. – wie vom Beschwerdeführer befürchtet – vermindert und die Nutzung auf klar definierte Parkierungsflächen gelenkt wird. Auch im Winter kann damit ein geregeltes Parkieren gewährleistet werden, weil die die Parkplätze dementsprechend bewirt- schaftet und geräumt werden. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdegegnerin

8 / 11 als sachliche Gründe für eine Verkehrsbeschränkung einerseits die Gewährleistung einer geordneten Parkraumbewirtschaftung und andererseits die Verkehrssicher- heit entlang der Via C._____ an. Damit besteht ein ausgewiesenes öffentliches Interesse an einer Verkehrsbeschränkung. Zu prüfen bleibt die Verhältnis- mässigkeit. 5.3.Nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 KV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein. Als verhältnismässig gilt die behördliche Anordnung dann, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 453). 5.4.1. Die angeordnete Massnahme muss zunächst geeignet sein, das angestrebte Ziel zu verfolgen, wobei bereits ein Beitrag zur Zielverwirklichung ausreicht. Mit anderen Worten ist eine behördliche Anordnung geeignet, wenn sie das angestrebte Ziel fördert bzw. für deren Erreichen dienlich resp. zwecktauglich ist (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.2, 144 I 126 E. 8.1 und 135 II 105 E. 2.3.3). 5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Eignung der angeordneten Gebührenpflicht vor, die Einführung der Parkierungsgebühren würde das Parkieren auf den weiterführenden Strassenabschnitt entlang der Liegenschaft Nr. Z.1._____ bloss verlagern, da das Parkieren dort kostenlos sei. Das Parkieren auf diesem Abschnitt habe man mangels Sichtbarkeit der markierten Parkfelder bei Schnee bereits vergangenen Winter beobachten können. Dies aber könne entlang der Liegenschaft Nr. Z.1._____ nicht zugelassen werden, da dadurch die beiden Ausfahrten behindert würden (Sichtbehinderung) und die Begehung des Trottoirs verunmöglicht werde. 5.4.3. Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass die Eignung der angeordneten Verkehrsbeschränkung tatsächlich in Frage gestellt werden könne, wenn sie einen Anreiz böte, Fahrzeuge stattdessen auf dem öffentlichen Raum, entlang der Strasse oder auf dem Trottoir ausserhalb der Parkfelder abzu- stellen; dies wäre umso problematischer, wenn dies eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge hätte. Ein solcher Anreiz bestünde, wenn neben den gebührenpflichtigen Parkplätzen öffentlicher Grund zur Verfügung stünde, auf dem unentgeltlich parkiert werden könnte. Die Gefahr einer solchen Entwicklung bestehe in der Fraktion Scuol indes nicht, zumal die Gemeinde zusammen mit dem Kanton bereits vor längerer Zeit verfügt habe, dass auf dem ganzen Gebiet der Fraktion Scuol das Parkieren nur auf entsprechend markierten Flächen erlaubt sei. Die entsprechenden Verkehrsschilder würden sich denn auch auf jeder Strasse, über die man ins Dorf gelangen könne, befinden. Das vom Beschwerdeführer zusätzlich

9 / 11 geforderte Parkverbot erübrige sich daher bzw., es werde seiner Forderung durch das bestehende Parkverbot bereits umfassend Rechnung getragen. 5.4.4. Aus den Akten ergibt sich, dass auf allen übrigen, nicht markierten Flächen des öffentlichen Grundes der Gemeinde Scuol das allgemeine Parkverbot gilt (siehe Perimeter in act. C.4). Damit ist ausgeschlossen, dass die Einführung der Parkierungsgebühren das Parkieren auf unzulässigen Flächen begünstigt und damit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht. Die Gebühren- pflicht bleibt somit geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel der Reduktion des Dauer- parkierens und der Erhöhung der Fahrzeugrotation zu erreichen und steigert damit die Verfügbarkeit von Parkplätzen. Auch wird dadurch das unerlaubte Abstellen entlang der Strasse oder auf dem Trottoir vermindert, weil mehr regulärer Parkraum für die Allgemeinheit zur Verfügung steht. Die Gebührenpflicht erweist sich somit als geeignet, das Ziel einer geordneten und effizienten Parkraumbewirtschaftung zu erreichen. Die aus den Gebühren generierten Einnahmen werden zudem für den Unterhalt der Parkierungsanlage – insbesondere die Winterräumung – sowie für die Parkraumkontrolle verwendet (siehe Art. 7 Abs. 1 Parkierungsreglement). Insgesamt ist die Einführung der Parkierungsgebühren somit als geeignet anzusehen, die verfolgten öffentlichen Interessen zu erreichen. 5.5.Erforderlich ist eine behördliche Anordnung, sofern kein milderes Mittel ersichtlich ist, welches die gleiche Eignung aufweist (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 20 48 vom 17. Mai 2022 E. 4.4; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 460). Für örtliche Verkehrsanordnungen ergibt sich dies auch aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21), wonach diejenige Massnahme gewählt werden muss, welche den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Folglich stellt sich die Frage, ob die Massnahme der Parkplatzgebührenpflicht erforderlich war oder ob nicht eine mildere, gleichermassen geeignete Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, um dasselbe Ziel zu erreichen. Mildere Massnahmen wie blosse Hinweisschilder, appellatorische Verhaltensanweisungen oder eine verstärkte Kontrolle ohne Gebührenpflicht wären vorliegend nicht gleich geeignet, das angestrebte Lenkungsziel zu erreichen. Solche Massnahmen würden das Dauerparkieren nicht wirksam verhindern, da ohne Kostenanreiz weiterhin kein Grund bestünde, genutzte Parkflächen freizugeben. Ebenso würde die Einführung einer reinen Parkzeitbeschränkung einen erheblich höheren Kontroll- und Durchsetzungs- aufwand erfordern, ohne die gleiche Lenkungswirkung zu entfalten. Die Gebühren- pflicht stellt somit das mildeste Mittel dar, das zugleich geeignet ist, den gewünschten Lenkungseffekt, insbesondere die Reduktion des Dauerparkierens

10 / 11 und die Erhöhung der Rotation, zuverlässig zu erreichen. Andere weniger ein- schneidende Massnahmen entfalten nicht dieselbe Wirksamkeit. Die Massnahme erweist sich daher auch als erforderlich. 5.6.Als zumutbar gilt eine Anordnung, wenn zwischen dem konkreten Eingriffs- zweck (sog. öffentlicher Nutzen) und der konkreten Eingriffswirkung (sog. private Last) ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 468). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung setzt im Rahmen der Zumutbarkeit eine wertende Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.4, 138 II 346 E. 9.2, 137 I 327 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.1). Es gilt also zu prüfen, ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten, effizienten und sicheren Nutzung des öffentlichen Parkraums und der privaten Belastung, die mit der Gebührenpflicht einhergeht, besteht oder nicht. Wie bereits in Erwägung 5.2.1 f. ausgeführt, besteht das öffentliche Interesse insbe- sondere in der Reduktion des Dauerparkierens sowie in der Verhinderung des Parkierens auf nicht markierten Parkplätzen. Dadurch wird nicht nur die Verfüg- barkeit von Parkplätzen verbessert, sondern auch die Verkehrssicherheit gewähr- leistet. Zudem ermöglicht es die Erhebung einer Gebühr, die Parkplätze zu bewirt- schaften (v.a. Schneeräumung) und die Parkplatzbenutzung zu kontrollieren. Die vorgesehene Gebühr beläuft sich auf CHF 1.00 pro Stunde und maximal CHF 8.00 pro Tag (act. C.3), was als angemessen und somit für die Parkplatzbenutzer und - benutzerinnen als verträgliche Belastung betrachtet werden kann. Folglich steht die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten öffentlichen Interessen, womit sich die Einführung der Parkplatzgebühr auch unter dem Aspekt der Zweck-Mittel-Relation als zumutbar erweist. 6.Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 3. März 2025 angeordnete Verkehrsbeschränkung «Parkieren gegen Gebühr (Signal 4.20) in Brentsch» durch die Beschwerdegegnerin zulässigerweise erlassen wurde, einem öffentlichen Interesse dient, den Anforderungen der Verhältnismässigkeit genügt und sich damit insgesamt als rechtmässig erweist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Staatsgebühr wird vorliegend unter Berücksichtigung der wenig komplexen Rechtslage und dem bloss einfach geführten Schriftenwechsel auf CHF 1'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75

11 / 11 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1’000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF276.00 TotalCHF1’276.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BV

EGzSVG

  • Art. 7 EGzSVG

Gemeindeverfassung

  • Art. 44 Gemeindeverfassung

II

  • Art. 135 II

KV

Parkierungsreglement

  • Art. 3 Parkierungsreglement
  • Art. 7 Parkierungsreglement

RVzEGzSVG

  • Art. 4 RVzEGzSVG

SVG

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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