«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 27. Oktober 2025 mitgeteilt am 7. November 2025 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (1C_741/2025)] ReferenzVR1 25 21 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Martin Brunner gegen B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler GegenstandVerkehrsbeschränkung Gemeindestrasse
2 / 18 Sachverhalt A.Der Braut- und Leichenweg in der B.________ liegt zwischen der Unteren C.________ im Norden und der C.________ im Süden. Er befindet sich im Eigentum der B.________ und führt entlang der sich in der Dorfzone befindenden Grundstücke. Gemäss generellem Erschliessungsplan (GEP) handelt es sich dabei um eine Erschliessungsstrasse. B.Nach Einholung der erforderlichen Genehmigung der Kantonspolizei Graubünden machte der Gemeindevorstand D.________ am 7. Juni 2024 im kommunalen Publikationsorgan bekannt, dass er auf dem Verbindungsweg Braut- und Leichenweg zwischen der C.________ und der Unteren C.________ ein Verbot für Motorwagen und -räder mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" einzuführen beabsichtige. Mit dieser Massnahme solle das unnötige und widerrechtliche Befahren des Quartierweges unterbunden werden. C.A.________ erhoben dagegen am 2. Juli 2024 eine Einwendung, mit welcher sie beantragten, dass von der beabsichtigten Verkehrsanordnung abzusehen sei, eventualiter Fahrten von ihrem Grundstück Nr. Z.1.________ von der Verkehrsanordnung auszunehmen seien. Als Begründung führten sie unter anderem an, dass die örtlichen Verhältnisse im Bereich der bestehenden Ausfahrt von der Parzelle Nr. Z.2.________ auf die C.________ relativ eng sei und sie zwingend auf eine Erschliessung ihres Grundstücks mit grösseren Fahrzeugen angewiesen seien. D.Am 21. Februar 2025 wurde was folgt im Kantonsamtsblatt des Kantons Graubünden publiziert: "Anlässlich seiner Sitzung vom Dienstag, 18.02.2025, hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG nachfolgend aufgeführte Verkehrsbeschränkung beschlossen: Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13 [2.03, 2.04]) Zusatztafel: Zubringerdienst gestattet D., Verbindungsweg Braut- und Leichenweg zwischen der C. und der unteren C., Koordinaten: _____ und _____ (...)" E.Dagegen erhoben A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der vom Gemeindevorstand D.________ am 18. Februar 2025 beschlossenen Verkehrsbeschränkung auf dem Braut- und
3 / 18 Leichenweg; eventualiter seien Fahrten von ihrem Grundstück von der beabsichtigten Verkehrsanordnung auszunehmen. Zudem beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der B.. Die Beschwerdeführer beanstandeten, wie bereits in der ersten Stellungnahme zur geplanten Verkehrsbeschränkung, dass die örtlichen Verhältnisse im Bereich der bestehenden Ausfahrt von der Parzelle Nr. Z.2. auf die C.________ relativ eng sei und sie zwingend auf eine Erschliessung ihres Grundstücks mit grösseren Fahrzeugen angewiesen seien. F.Die B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Braut- und Leichenweg sei gemäss GEP der B.________ als Erschliessungsstrasse bezeichnet, wobei es sich um eine Anlage der Feinerschliessung handle, welche der verkehrsmässigen Erschliessung der an diesem Weg gelegenen Grundstücke diene. Wie in der Beschwerde ausgeführt, würden sich viele Anwohnerinnen und Anwohner gegen die Verkehrsbeschränkung wehren, was aufzeigen würde, dass der Weg regelmässig von Personen befahren werde, deren Grundstücke nicht durch diese Strasse erschlossen seien; damit werde der Ausbaustandard einer Anlage der Feinerschliessung überstiegen und stehe im Widerspruch zur geforderten Verkehrssicherheit. Sie beabsichtige mit dieser Massnahme im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage, den Weg vom Durchgangsverkehr zu befreien. Die Massnahme diene dem Schutz der Anwohnenden vor Lärm und Luftverschmutzung, womit sich die Verkehrsbeschränkung auf ernsthafte sachliche Gründe stütze. Betreffend den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Anbringung der erforderlichen Signalisation während des laufenden Beschwerdeverfahrens verzichtet werde, womit das schutzwürdige Interesse entfalle. G.Die Beschwerdeführer replizierten am 10. Juni 2025. Ihre Rechtsbegehren blieben unverändert. Im Wesentlichen vertieften sie die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift. H.Mit Datum vom 3. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein, in welcher sie ihre Argumentation vertiefte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die vorliegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
4 / 18 Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Gemeindevorstands D.________ vom 18. Februar 2025, publiziert am 21. Februar 2025, betreffend Verkehrsbeschränkung auf dem Verbindungsweg Braut- und Leichenweg in D.. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verkehrsanordnung erging gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 EGzSVG (BR 870.100), weshalb Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG zur Anwendung gelangt. Folglich ist das Obergericht des Kantons Graubünden sachlich und örtlich zuständig. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt wird (Art. 50 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Beschwerde gegen eine funktionelle Verkehrsbeschränkung wie der vorliegenden befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (vgl. BGE 139 II 145, nicht publizierte E. 1.2, und 136 II 539 E. 1.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.1, 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1, 1C_250/2015 vom 2. November 2015 E. 1.1, 1C_317/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.6 und 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.2). 1.2.2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks Nr. Z.1., welches unterhalb des Braut- und Leichenwegs an der C.________ Z.3.________ liegt. Gemäss ihren Ausführungen nutzen sie den Braut- und Leichenweg regelmässig, was angesichts der Lage ihres Grundstücks naheliegend und nachvollziehbar ist. Demnach ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von der Verkehrsbeschränkung besonders berührt sind und über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung verfügen. Ihre Beschwerdelegitimation ist zweifellos gegeben. 1.3.Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. c und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten.
5 / 18 2.Der Sachverhalt ergibt sich vorliegend aus den Akten und Plänen in hinreichendem Masse, weshalb auf den beantragten Augenschein sowie des verkehrstechnischen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein oder ein verkehrstechnisches Gutachten entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnten. (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.2, 1C_760/2021 vom 24. Januar 2023 E. 4.2, 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 3.3). 3.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin beschlossene Verkehrsbeschränkung auf dem Verbindungsweg Braut- und Leichenweg rechtmässig ist. 4.1.In einem ersten Schritt wird demnach die Befugnis der B., eine Verkehrsbeschränkung auf dem Gemeindegebiet zu verfügen, geprüft. Nach Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Im Kanton Graubünden regelt die Gemeinde den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen; davon ausgenommen sind Geschwindigkeitsbeschränkungen (Art. 7 Abs. 1 EGzSVG). Der Gesetzessammlung der B. lässt sich keine Bestimmung entnehmen, welche explizit die Zuständigkeit für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen regelt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 der Verfassung der B.________ bildet der Gemeindevorstand die Verwaltungs- und Polizeibehörde. Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes oder kommunales Recht einem anderen Organ zugewiesen sind (Art. 42 Abs. 2 Verfassung B.). Ihm obliegen insbesondere der Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie der Gemeindegesetze, Verordnungen sowie der Beschlüsse der Urnenabstimmung und des Gemeinderats (Art. 42 Abs. 3 Ziff. 2 Verfassung B.). Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustimmung durch die kantonale Behörde (Art. 7 Abs. 1 EGzSVG). Nach Art. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) ist im Kanton Graubünden die Kantonspolizei zuständig für die Erteilung dieser Zustimmung. Die Beschwerdegegnerin, handelnd durch den Gemeindevorstand, hat die Zustimmung der Kantonspolizei Graubünden mit Verfügung vom 28. Mai 2024 erhalten. Sie war
6 / 18 demnach berechtigt, ein Verbot für Motorwagen und Motorräder auf dem Verbindungsweg Braut- und Leichenweg zu verfügen. 4.2.Die Qualifikation als Verkehrsbeschränkung ergibt sich aus dem Folgenden: Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Eine Massnahme gilt als Fahrverbot nach dieser Bestimmung, wenn das Verbot als Totalfahrverbot ausgestaltet ist und die betroffene Strasse für sämtlichen Fahrzeugverkehr bzw. für alle Fahrzeugkategorien dauernd oder zeitlich gesperrt wird. Ist das Fahrverbot nur für einzelne Fahrzeugkategorien vorgesehen, so handelt es sich dagegen um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 3 vom 19. Dezember 2023 E. 4.2; BELSER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 3 N. 40 f.). Entsprechend stellt ein allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG dar, weil mit der Zusatztafel das Totalfahrverbot weitgehend wieder aufgehoben und somit praktisch der eigentliche Durchgangsverkehr untersagt wird (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2015, Art. 3 N. 8). 4.3.Die Beschwerdegegnerin verfügte ein Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13 [2.03, 2.04]) mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet". Wie oben erläutert, handelt es sich dabei um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung, welche den Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG genügen muss. 4.4.Art. 3 Abs. 4 SVG zählt die zulässigen Gründe abschliessend auf, welche den Kantonen und Gemeinden den Erlass von funktionellen Verkehrsbeschränkungen gestatten (vgl. BGE 150 II 444 E. 3.1 ). Funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können erlassen werden, soweit der Schutz der Anwohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Mit der Bezeichnung "insbesondere" wird gezeigt, dass es sich bei der Nennung der Wohnquartiere um eine beispielhafte Aufzählung handelt und nicht eine
7 / 18 Voraussetzung, welche erfüllt sein muss für die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung. Das Vorhandensein eines solchen, in den örtlichen Verhältnissen begründetes, öffentlichen Interesses ergibt sich ebenfalls aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100), wonach staatliches Handeln stets im öffentlichen Interesse liegen muss. Die Kantone und Gemeinden können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.263/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 2.1). 4.4.1. Damit eine Verkehrsbeschränkung einer Gemeinde zulässig ist, braucht es gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 KV ein öffentliches Interesse im Sinne eines sachlichen Grundes nach Art. 3 Abs. 4 SVG und eine Verhältnismässigkeitsprüfung. 4.4.2. Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Beschwerdegegnerin über diverse Erschliessungsstrassen verfüge, welche verkehrstechnisch eine ähnliche Ausgangslage aufweisen würden wie der Braut- und Leichenweg und ebenfalls nicht mit einem Fahrverbot belegt seien. Das beabsichtigte Fahrverbot diene einzig den privaten Interessen der angrenzenden sechs Grundstücke. Die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Funktion als Eigentümerin der Strasse unterhalts- und schneeräumungspflichtig. Damit habe die Allgemeinheit für den besagten Weg aufzukommen, ohne dass dieser befahren werden dürfe. Der Braut- und Leichenweg diene als wichtige Verkehrsverbindung zwischen der C.________ und der Unteren C.. Aufgrund der stellenweisen engen Strassenverhältnisse auf der C. von drei bis dreieinhalb Metern nehme der Braut- und Leichenweg für das Quartier E.________ eine Bypass-Funktion wahr, in dem bei erhöhtem Verkehrsaufkommen Stausituationen auf der C.________ über den Braut- und Leichenweg umgangen werden könnten. Dies sei etwa dann von Bedeutung, wenn lokale Gewerbebetriebe an der C.________ mit grösseren Lastwagen beliefert würden. In dieser Situation sei ein Durchkommen auf der C.________ nicht möglich, so dass zwingend auf den Braut- und Leichenweg ausgewichen werden müsse. Es handle sich zudem nicht um Fremdverkehr, sondern in erster Linie um Fahrten der Bewohnerinnen und Bewohner desselben Quartiers. Gegen die Verkehrsbeschränkung habe sich auch massiver Widerstand durch die Anwohnerinnen und Anwohnern gebildet. Von der Verkehrsbeschränkung würden lediglich die Grundstücke Nr. Z.10.________ und Z.11.________ profitieren, welche nicht einmal über den Braut- und Leichenweg erschlossen seien.
8 / 18 Die Grundstücke Nummern Z.4., Z.5., Z.6.________ und Z.7.________ würden wie bis anhin vom Verkehr betroffen bleiben, da dieser statt über den Braut- und Leichenweg über die C.________ oder die Untere C.________ geleitet würde. Aufgrund der Stausituation dürften die Lärmimmissionen und die Luftverschmutzung auf der C.________ noch höher sein als bisher. Zudem führe dies zu einem grösseren Verkehrsaufkommen sowohl auf der C.________ als auch der Unteren C.. Die Lärmsituation und Luftverschmutzung werde dadurch nicht gelöst, sondern würde nur zu Gunsten zweier Parzellen, aber zu Lasten eines ganzen Quartiers verlagert. Das Grundstück Nr. Z.1. der Beschwerdeführer sei über das Grundstück Nr. Z.2.________ erschlossen, welches an die C.________ grenze. Die Erschliessung sei mittels eines Fuss- und Fahrwegrechts dinglich abgesichert. Die dortigen örtlichen Verhältnisse seien sehr eng, das Abbiegen mit einem grösseren Fahrzeug wie einem Lieferwagen, Fahrzeug mit Anhänger, Krankenwagen etc. würde sich aufgrund der Kurvenradien als nicht möglich erweisen. Die Zufahrt zur Parzelle der Beschwerdeführer sei für solche Fahrzeuge nur über den Braut- und Leichenweg möglich. Die Beschwerdeführer seien zwingend auf eine Erschliessung mit grösseren Fahrzeugen angewiesen. Die Nutzung des denkmalgeschützten Stalles auf der Parzelle Nr. Z.1.________ setze voraus, dass regelmässig sperriges Material transportiert werden könne, wofür ein Fahrzeug mit Anhänger etc. zum Einsatz komme. Zudem würde die Baustellenzufahrt über den H.________ nach Abschluss der Umbauarbeiten zurückgebaut werden, weshalb der künftige Verkehr über die Parzelle Nr. Z.2.________ geführt würde (act. A.1). In der Replik vom 10. Juni 2025 führen die Beschwerdeführer ferner aus, die Beschwerdegegnerin habe ihren eigenen Beschluss vom 28. Februar 1975 zum Ausbau des Braut- und Leichenwegs bis heute nicht umgesetzt. Durch die Übernahme des Braut- und Leichenwegs und dessen Widmung als öffentliche Erschliessungsstrasse habe die Beschwerdegegnerin bewirkt, dass die zivilrechtlichen Fuss- und Fahrwegrechte untergegangen seien, weshalb ein solches Fahrverbot damit faktisch eine Enteignung des Fuss- und Fahrwegrechts der Beschwerdeführer über die Hintertüre darstelle. Dadurch, dass es sich um einen Verbindungsweg handle, diene der Braut- und Leichenwegs nicht nur der Erschliessung der an ihn angrenzenden Häuser (act. A.3). 4.4.3. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen fest, dass gemäss GEP der Braut- und Leichenweg als Erschliessungsstrasse bezeichnet sei. Es handle sich dabei um eine Anlage der Feinerschliessung, welche der verkehrsmässigen Erschliessung der an diesem Weg gelegenen Grundstücke diene, namentlich der Parzellen- Nummern Z.7., Z.4. und Z.6.________. Der Strasse komme
9 / 18 keine Bypass-Funktion zu. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BauG) seien Verkehrswege der Grob- und Feinerschliessung nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen und so mit dem übergeordneten Strassennetz zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen würden. Als öffentliche Erschliessungsstrasse könne der Braut- und Leichenweg gemäss Art. 57 Abs. 1 BauG im Rahmen der Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung benutzt werden. Der Braut- und Leichenweg sei im Zuge der Überbauung des Gebiets als 2.90 m breite Strasse befestigt worden. Dies zeige, dass dem Braut- und Leichenweg keine generelle Erschliessungsfunktion für das Quartier E.________ zukomme. Des Weiteren würden die sich gegen die Verkehrsbeschränkung wehrenden zahlreichen Anwohnerinnen und Anwohner zeigen, dass der Braut- und Leichenweg regelmässig von Personen befahren werde, welche verkehrsmässig nicht durch diese Strasse erschlossen seien. Dieses Ausmass an Durchfahrtsverkehr übersteige den Ausbaustandard einer Anlage der Feinerschliessung und stehe im Widerspruch zur geforderten Verkehrssicherheit. Die Nutzung als «Schleichweg» entspreche nicht der Festlegung im GEP und solle durch die Verkehrsanordnung unterbunden werden. Mit der geplanten Verkehrsanordnung beabsichtige die Beschwerdegegnerin, den Braut- und Leichenweg vom Durchgangsverkehr zu befreien. Dies entspreche der gesetzlichen Regelung in Art. 50 Abs. 1 BauG, wonach die Nutzung durch Fremdverkehr (aus dem Quartier E.________) zu vermeiden sei. Die gesetzliche Regelung behalte zudem ausdrücklich Verkehrsanordnungen vor. Mit der Überbauung des Gebiets westlich des Braut- und Leichenwegs habe sich die Wohnnutzung entlang dieser Strasse in den letzten Jahren erhöht. Die Massnahme diene somit dem Schutz der Anwohnenden vor Lärm und Luftverschmutzung. Die Verkehrsbeschränkung könne sich daher auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, zumal die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichte Liste mit den Unterschriften auf ein erhebliches Ausmass des Durchgangsverkehrs hinweisen würden. Dabei handle es sich um ein entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer öffentliches Interesse (act. A.2). In ihrer Duplik vom 3. Juli 2025 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die vor mehr als 50 Jahren abgeschlossenen Verträge sie weder damals noch heute verpflichteten, die Strasse zu verbreitern. Die rechtlichen und faktischen Verhältnisse hätten sich seitdem erheblich geändert, so dass der jetzige Beschluss nicht gegen den früheren verstosse. Wie die Beschwerdeführer selbst festhalten würden, seien die jetzigen Häuser am Braut- und Leichenweg erst in den letzten Jahren erstellt worden. Aufgrund dieser veränderten Ausgangslage sei die Verkehrsanordnung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Reduktion der Immissionen für die Anwohnenden erlassen worden (act. A.4).
10 / 18 4.5.Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdegegnerin als sachliche Gründe für die Verkehrsanordnung einerseits den Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftverschmutzung als auch den erhöhten Fremdverkehr, welcher im Widerspruch zur Verkehrssicherheit stehe, an. Diese Begründung publizierte die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung im kommunalen Publikationsorgan vom 7. Juni 2024; dabei legte die Beschwerdegegnerin dar, dass mit dieser Massnahme das unnötige und widerrechtliche Befahren des Quartierwegs unterbunden werden solle (vgl. act. B.3). Mit den aufgeführten Gründen legt die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass mit der strittigen Verkehrsmassnahme versucht wird, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Anwohner vor Lärm und Luftverschmutzung zu schützen. Vor diesem Hintergrund kann das Vorliegen sachlicher Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG bejaht werden. 5.1.Nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 KV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein. Die angeordnete Massnahme muss zunächst geeignet sein, das angestrebte Ziel zu verfolgen, wobei bereits ein Beitrag zur Zielverwirklichung ausreicht. Mit anderen Worten ist eine behördliche Anordnung geeignet, wenn sie das angestrebte Ziel fördert bzw. für deren Erreichen dienlich resp. zwecktauglich ist (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.2, 144 I 126 E. 8.1 und 135 II 105 E. 2.3.3). Im vorliegenden Fall kann bejaht werden, dass ein Verbot für Motorwagen und -räder geeignet ist, den Verkehr auf dem Braut- und Leichenweg zu verhindern bzw. zu verringern und gleichzeitig den Lärm und die Luftverschmutzung zu verringern. 5.2.Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 Satz 1 SSV). Dass Bund, Kanton und Gemeinden nur erforderliche Massnahmen erlassen können und die Massnahme mit den geringsten Auswirkungen auf den Verkehr zu wählen haben, ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BELSER, a.a.O., Art. 3 N. 58). Die Erforderlichkeit einer Massnahme ist dann gegeben, wenn es – im Hinblick auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte – kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel ebenso zu erreichen (vgl. BGE 135 I 176 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist ein milderes Mittel als das Verbot für Motorwagen und Motorräder mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" nicht ersichtlich, um das Ziel, den Durchfahrtsverkehr zu beschränken sowie den Lärm und die Luftverschmutzung zu reduzieren.
11 / 18 6.1.Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt schliesslich, dass sich die behördliche Massnahme für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.3, 146 I 70 E. 6.4 und 140 II 194 E. 5.8.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_548/2022 vom 20. Februar 2024 E. 4.2). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung setzt im Rahmen der Zumutbarkeit eine wertende Interessenabwägung vor-aus (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.1). Dabei ist zu beachten, dass Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden sind. Die zuständigen Behörden besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 145 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.1, 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2 sowie 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3). 6.2.Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt hat, handelt es sich beim Braut- und Leichenweg gemäss GEP um eine Erschliessungsstrasse. Nach Art. 58 Abs. 3 KRG (BR 801.100) umfasst die Feinerschliessung den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Der Braut- und Leichenweg führt westlich entlang der Parzellen Nummern Z.4., Z.10. und Z.6.. Östlich des Braut- und Leichenwegs befinden sich die Parzellen Nummern Z.5., Z.11.________ und Z.7.. Durch diesen Weg werden die Parzellen Nummern Z.7., Z.4.________ und Z.6.________ – im Norden an die Untere C., südlich an die C. – verkehrsmässig erschlossen. Die Beschwerdegegnerin geht damit richtigerweise davon aus, dass es sich beim Braut- und Leichenweg um eine Anlage der Feinerschliessung handelt (act. A.2). Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG sind die im GEP festgelegten Sammel- und Erschliessungsstrassen nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen. Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätze beleuchtet. Gemäss Art. 57 Abs. 1 BauG sind im GEP eingezeichnete, bestehende Sammel- und Erschliessungsstrassen samt den gehörigen Ausstattungen öffentlich, sofern die Gemeinde über entsprechende Nutzungsrechte (Eigentum, Dienstbarkeiten) verfügt. Sie können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung bzw. den Erschliessungsreglementen von jedermann benutzt werden.
12 / 18 Die Beschwerdegegnerin stützt die Verkehrsbeschränkung auf zweierlei Gründe ab: Einerseits soll der Durchgangsverkehr und damit einhergehend der Fremdverkehr – wie in Art. 50 Abs. 1 BauG vorgesehen – verhindert werden. Andererseits soll die Massnahme dem Schutz der Anwohnenden vor Lärm und Luftverschmutzung dienen (s.o. E. 4.5). 6.3.1. Wie bereits oben aufgeführt, stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Braut- und Leichenweg nehme eine Bypass-Funktion bei erhöhtem Verkehrsaufkommen ein. Aufgrund der Stausituation dürften die Lärmimmissionen und die Luftverschmutzung auf der C.________ noch höher werden als bisher. Durch das Fahrverbot verschlechtere sich die Erschliessung generell. Die Zufahrt zur Parzelle der Beschwerdeführer sei für grössere Fahrzeuge nur über den Braut- und Leichenweg möglich, wobei sie zwingend auf eine Erschliessung mit grösseren Fahrzeugen angewiesen seien. Zudem würde die Baustellenzufahrt über den H.________ nach Abschluss der Umbauarbeiten zurückgebaut werden, weshalb der künftige Verkehr über die Parzelle Nr. Z.2.________ geführt würde (act. A.1). 6.3.2. Der Verbindungsweg Braut- und Leichenweg liegt zwischen der Unteren C.________ und der C.. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wird die Liegenschaft der Beschwerdeführer über die C. und die Sammelstrassen F.________ und Untere C.________ – G.________ erschlossen. Dies entspreche den Vorgaben des kommunalen und des übergeordneten Rechts (act. A.2). Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann – gestützt auf den Umstand, wonach sich zahlreiche Anwohner gegen die Verkehrsbeschränkung wehren würden – angenommen werden, dass der Braut- und Leichenweg regelmässig von Personen befahren wird, deren Wohnorte verkehrsmässig nicht durch die besagte Strasse erschlossen sind. Die Beschwerdegegnerin führt des Weiteren aus, dass sich auf dem westlich des Braut- und Leichenwegs gelegenen Teil der C.________ lediglich eine Geschäftsliegenschaft befinde, weshalb nicht von einem erheblichen Güterumschlag auszugehen sei. So seien bei der Gemeindepolizei weder von der Feuerwehr noch der Ambulanz Reklamationen aufgrund von Verkehrsbehinderungen infolge Warenumschlags eingegangen, noch aufgrund von Arbeiten des Werkhofs anlässlich der Schneeräumung oder Reinigung auf der C.________ (act. A.2). 6.3.3. Gemäss Geoportal des Kantons Graubünden (Auszug map.geo.gr, letztmals besucht am 23. Oktober 2025) beträgt die Länge des Braut- und Leichenwegs ca. 75 m und dessen Breite 2.90 m. Von der Strassenkreuzung C.________ / Braut- und Leichenweg bis zur Strassenkreuzung C.________ / Untere C.________ beträgt die Distanz rund 97 Meter. Die Distanz von der Unteren C.________ / Braut-
13 / 18 und Leichenweg bis zur Strassenkreuzung mit der C.________ beträgt ca. 111 m. Damit würde sich aufgrund des streitgegenständlichen Fahrverbots, die Distanz für Anwohner der C., um von der C. auf die Untere C.________ zu gelangen, nur minimal verlängern. Gleich verhält es sich, um von der Unteren C.________ auf die C.________ zu gelangen. Die Zufahrt über den Braut- und Leichenweg ist für die Anwohner die kürzere Route, jedoch führt die Verkehrsbeschränkung damit nur zu einem minimal längeren Weg, um auf die nächste Strasse zu gelangen. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, wenn sie eine solche Massnahme nicht für unzulässig hält, nur weil damit eine kürzere Route nicht mehr befahrbar ist. Sollte der westlich vom Braut- und Leichenweg gelegene Abschnitt der C.________ aufgrund eines Unfalles oder von Bauarbeiten oder dergleichen über einen längeren Zeitraum gesperrt werden müssen, könnte problemlos unter temporärer Aufhebung der hier strittigen Verkehrsbeschränkung eine Umleitung via Braut- und Leichenweg erstellt werden (vgl. act. A.2). Insofern ist nicht schlüssig, inwiefern ein Verbot gravierende Folgen für den lokalen Verkehr haben sollte. Zudem befindet sich auf dem westlich des Braut- und Leichenwegs gelegenen Abschnitt der C.________ lediglich eine Geschäftsliegenschaft. Demnach kann richtigerweise nicht von einem Umfang von Güterumschlag die Rede sein, welcher die Durchfahrt in erheblicher Weise verunmöglichen würde. Demnach vermag das beschwerdeführerische Argument, wonach aufgrund von Stausituationen die Lärmimmission und die Luftverschmutzung sogar noch zunehmen sollten, nicht zu überzeugen. Ausserden sind geringfügige Wartezeiten aufgrund eines sporadischen Güterumschlags hingegen – wie anderswo – hinzunehmen. Schliesslich erlaubt gemäss Art. 17 Abs. 3 SSV der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" wurde somit den Bedürfnissen der Personen, welche Eigentümer von am Braut- und Leichenweg gelegenen Grundstücken sind, Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann vorliegend auch nicht von einer Bypass-Funktion des Braut- und Leichenwegs gesprochen werden, da dieser vorab der Erschliessung der an diesem Weg gelegenen Grundstücke dient. 6.3.4. Die Beschwerdeführer monieren ferner eine Verschlechterung der Erschliessungssituation zu ihrem Grundstück. Die engen Verhältnisse würden das Abbiegen mit einem grösseren Fahrzeug verunmöglichen, weshalb die Zufahrt nur
14 / 18 über den Braut- und Leichenweg möglich sei. Die beengten Verhältnisse im Kurvenbereich seien einerseits auf den Parkplatz im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. Z.2.________ zurückzuführen, andererseits auf den Kandelaber und den Hydranten im Bereich der Einmündung des Braut- und Leichenwegs in die C.________ sowie den Gartenzaun des Grundstücks Nr. Z.7.________ (act. A.1). Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Entscheid vom 18. Februar 2025 festgehalten, dass nach Feststellung der Gemeindepolizei die Ein- und Ausfahrt in die C.________ auch mit grösseren Fahrzeugen wie Lieferwagen möglich sei (act. B.5). Wie den eingereichten Fotoaufnahmen zu entnehmen ist, wird die Zufahrt primär durch den in der Mitte stehenden Blumentopf auf der Parzelle Nr. Z.2.________ erschwert. Aufgrund dieser Situation ist die Zufahrt selbst mit einem Personenfahrzeug erschwert (act. B.9). Damit ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass ein privates Hindernis nicht eine Unverhältnismässigkeit der Verkehrsanordnung zu begründen vermag. Vielmehr kann erwartet werden, dass für die Gewährleistung von Abbiegemanövern der Blumentopf verschoben wird. Vorliegend könnte die Trennung des Dienstbarkeitsbereichs auf der Parzelle Nr. Z.2.________ durch mildere Massnahmen sichergestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hält im Entscheid vom 18. Februar 2025 ferner fest, dass über die allfällige Erteilung von Ausnahmebewilligungen für effektiv aus verkehrstechnischen Gründen notwendige Fahrten nicht im Rahmen der Verkehrsanordnung zu befinden sei (act. B.5). Demnach ist in Ausnahmesituationen die Prüfung einer solchen Ausnahmebewilligung eine Option. Betreffend die Ausführungen zu grösseren Fahrzeugen, wie solche der Feuerwehr oder Ambulanz, ist anzufügen, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RVzEGzSVG dienstliche Fahrten der Polizei, der Rettungsorganisationen, der Feuerwehr, der Ölwehr, des Strassenunterhalts, der Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, des Forstdienstes sowie der Justizorgane auf allen Strassen des Kantonsgebietes und im Gelände auf eigene Gefahr gestattet sind. In dringlichen Fällen ist die Durchfahrt für die genannten Fahrzeuge der Ambulanz oder Feuerwehr damit ohnehin erlaubt, weshalb dieses Argument ebenfalls nicht verfängt. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind Zulieferungen auch über die Parzelle Nr. Z.8.________ und damit über den H.________ möglich, da diese Zufahrt von der strittigen Verkehrsbeschränkung nicht tangiert wird (act. B.5). Der H.________ führt südlich der C.________ entlang den Parzellen Nummern Z.9., Z.2. und Z.1.. Beim H. handelt es sich ebenfalls um eine Erschliessungsstrasse. Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument, wonach es sich bei der Zufahrt um eine temporäre Baustellenzufahrt handelt (vgl. act A.1), trifft zu. Entsprechend
15 / 18 entlastet dieser Zugang nur – aber immerhin – für die Dauer aktueller oder künftiger Bautätigkeiten. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Zufahrt zu ihrem Grundstück ohnehin über die Parzelle Nr. Z.2.________ erfolgt und das Grundstück somit in genügendem Masse erschlossen ist (vgl. act. A.1). 6.3.5. Dem Einwand der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe ihren Beschluss vom 28. Februar 1975 nicht umgesetzt, kann vorliegend ebenfalls nicht gefolgt werden. Seit dem Beschluss aus dem Jahr 1975 haben sich die tatsächlichen Verhältnisse offensichtlich geändert; so hat sich etwa mit der Überbauung des Gebiets westlich des Braut- und Leichenwegs die Wohnnutzung entlang dieser Strasse in den letzten Jahren in erheblichen Masse erhöht, was zu einer offensichtlichen Zunahme von Lärm und Luftverschmutzung durch den entstandenen Mehrverkehr geführt hat. Der Verkehrsbeschränkung steht vor diesem Hintergrund der Beschluss aus dem Jahr 1975 nicht entgegen. 7.Die angeordnete Verkehrsbeschränkung bewirkt auf dem Braut- und Leichenweg eine Unterbindung des Fremdverkehrs, eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung in einer für den Durchgangsverkehr nicht vorgesehenen Strasse. Die Massnahme verfolgt damit ein gewichtiges öffentliches Interesse. Zwar kann die Massnahme für die nicht unmittelbar Anstossenden zu einem Umweg führen, wenn sie von der C.________ auf die Untere C.________ gelangen wollen oder umgekehrt. Diese Umwege fallen jedoch angesichts der nur rund 100 Meter längeren Distanz kaum ins Gewicht. Damit stehen der geplanten Massnahme keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Insgesamt steht der Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck, weshalb die Massnahme auch im engeren Sinne verhältnismässig ist. Insgesamt ist somit zu schliessen, dass sich das von der Beschwerdegegnerin angeordnete Verbot für Motorwagen und Motorräder mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" auf dem Braut- und Leichenweg als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Staatsgebühr wird vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen zu gleichen Teilen (Art. 73 Abs. 2 VRG) und unter solidarischer Haftung (Art. 72 Abs. 2 VRG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 8.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung
16 / 18 zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
17 / 18 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1’000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF376.00 TotalCHF1’376.00 gehen je hälftig zulasten von A.________. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]
18 / 18 Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer Der Vorsitzende Audétat Der Aktuar ad hoc Jakupi