Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR1 2025 19
Entscheidungsdatum
27.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 27. Oktober 2025 mitgeteilt am 3. November 2025 [Mit Urteil 2C_695/2025 vom 9. Dezember 2025 ist das Bundesgericht auf die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzVR1 25 19 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und Righetti Engler, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Hüppi und B.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Hüppi gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubün- den Beschwerdegegner und

2 / 23 Schulverband C.________, Schulrat Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Christian Raschein GegenstandKlassenumteilung (Primarschule)

3 / 23 Sachverhalt A.Im Schuljahr 2023/2024 besuchte D.________ (nachfolgend: D.), Tochter von B. und A., die Klasse E. an der Primar- schule in F.. Ihre Klassenlehrperson war G.. B.Anlässlich einer Besprechung am 20. Juni 2024 teilte die Schulleitung des Schulverbands C.________ (nachfolgend: Schulleitung) den Eltern von D.________ mit, dass ihre Tochter ab dem kommenden Schuljahr neu in die Pri- marschulklasse H.________ umgeteilt werde. C.Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 an die Schulleitung verwies der zwischenzeit- lich von A.________ und B.________ beigezogene Rechtsanwalt auf sein Schrei- ben vom 26. Juni 2024, in welchem er um eine schriftliche Begründung für den Ent- scheid eines Klassenwechsels von D.________ gebeten habe, und verlangte eine formelle Verfügung der Schulbehörde. D.Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 teilte die Schulleitung mit, dass D.________ im Schuljahr 2024/2025 in die Parallelklasse umgeteilt und eine neue Klassenlehr- person erhalten werde. Sie begründet dies damit, dass sich aufgrund eines sehr angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern und der Lehrperson eine gute Zu- sammenarbeit nicht einstellen könne. Leidtragende sei D., weshalb die Umteilung im Sinne des Kindeswohls erfolge. E.Dagegen erhoben A. und B.________ mit Eingabe vom 17. Juli 2024 Beschwerde beim Schulrat des Schulverbands C.________ (nachfolgend: Schulrat) und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2024 und die Zuteilung von D.________ zur bisherigen Klassengemeinschaft für das Schuljahr 2024/2025. F.Mit Entscheid vom 19. August 2024 wies der Schulrat die Beschwerde ab und hielt in seinem Beschluss fest, dass D.________ für das kommende Schuljahr 2024/2025 der Klasse H.________ zugeteilt werde. G.Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 9. Sep- tember 2024 Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (nachfolgend: EKUD) und beantragten, es sei der Entscheid des Schulrates vom 19. August 2024 aufzuheben und D.________ ihrer bisherigen Klasse bzw. Klas- sengemeinschaft I.________ zuzuteilen. Zudem ersuchten sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie um Sistierung des Verfahrens bis die Strafsache abgeschlossen bzw. entschieden sei. Begründend führten sie im We-

4 / 23 sentlichen aus, dass der Entscheid der Klassenumteilung sich einzig auf den nicht ausgewiesenen Vorwurf der sexuellen Belästigung der Klassenlehrperson stützen würde, weshalb der Grund für die Umteilung in keiner Weise gerechtfertigt sein könne. H.Das EKUD entschied mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. November 2024, dass der Beschwerde vom 9. September 2024 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die Sistierung abgewiesen wird. I.Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 wies das EKUD die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, dass eine zukünftige Zusammenarbeit über ein weiteres Jahr zwischen der Klassenlehrperson und den Eltern, namentlich dem Vater von D., aufgrund eines Vorfalls am Skitag und der in der Folge durch B. eingereichten Strafanzeige gegen die Klassenlehrperson und die Schulleiterin wegen Ehrverletzung problematisch sei. Die weitere Zusammenarbeit sei belastend und in keiner Weise förderlich. Mit der umstrittenen Umteilung von D.________ in die Parallelklasse könne sichergestellt werden, dass insbesondere zwischen B.________ und der neuen Klassenlehrperson ein ungestörtes und un- voreingenommenes Verhältnis bestehe, was schliesslich auch im Interesse des Schulkindes sei. Folglich erweise sich die fragliche Anordnung als erforderlich und sachlich gerechtfertigt. J.Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 19. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Es sei der Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (EKUD) vom 11. Februar 2025 betreffend die Beschwerde gegen die Schulleitung des Schulverbands C.________ und den Schulrat des Schulverbands C.________ betreffend Klassenumteilung von D.________ aufzuheben.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwer- degegnerin. Ihre Anträge begründeten die Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Anordnung der Klassenumteilung von D.________ sachlich nicht gerechtfertigt sei. Aufgrund der zeitlichen Abfolge könne sich der Entscheid der Klassenumteilung – wie von der Vorinstanz behauptet – unmöglich auf die Strafuntersuchung bzw. ein aufgrund dessen angeblich stark belasteten Verhältnisses zwischen den Beschwer- deführern und der Lehrperson stützen.

5 / 23 K.Mit Eingabe vom 25. April 2025 reichte der Schulverband C.________ (nach- folgend: Beigeladener) seine Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sinngemäss führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerdeer- hebung legitimiert seien, da es ihnen am aktuellen praktischen Rechtsschutzinter- esse fehle. Schliesslich besuche D.________ die Primarschule F.________ gar nicht mehr. Weiter mangle es den Beschwerdeführern auch an einem grundsätzli- chen Feststellungsinteresse. Weiter sei nicht nur das Kindswohl, sondern auch die Fürsorgepflicht gegenüber G.________ als Lehrperson zu berücksichtigen. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Materiell sei aufgrund des angespannten Verhältnisses eine Interaktion zwischen den Beschwerdeführern und G.________ nicht mehr möglich und wäre dem Kindswohl abträglich gewesen. Der Umteilungs- entscheid vom 10. Juli 2024 sei daher weiterhin zu schützen. Ausserdem sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. L.Mit Eingabe vom 29. April 2025 reichte das EKUD (nachfolgend: Beschwer- degegner) seine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei. Sinngemäss führte es aus, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung und Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde nicht gegeben sei, zumal D.________ die 2. Primarklasse in diesem Schuljahr abschliessen und danach bei einem (allfälligen) Besuch der 3. Primar- klasse ohnehin einer anderen Lehrperson zugewiesen würde. Falls das Gericht dennoch auf die Beschwerde eintreten solle, sei diese abzuweisen. Materiell sei auf die Begründung im angefochtenen Entscheid zu verweisen. M.Replizierend hielten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2025 an ihren Rechtsbegehren unverändert fest. Begründend führten sie weiter aus, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehe, da es nicht darum gehe, ob D.________ die 2. Primarklasse Ende dieses Schuljahres abschliessen werde, und auch nicht darum, ob sie die Schule noch besuche, sondern es gehe einzig darum, die Vorgehensweise des Schulverbandes/der Schulleitung zu prüfen, da den Be- schwerdeführern und ihrer gemeinsamen Tochter durch die Vorgehensweise Scha- den entstanden sei. N.Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 verzichtete der Beigeladene auf eine Duplik und hielt vollumfänglich an den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 25. April 2025 und den darin gestellten Rechtsbegehren fest. O.Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin eben- falls auf eine Duplik.

6 / 23 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Be- schwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer ande- ren Instanz angefochten werden können. Der angefochtene Entscheid des EKUD vom 11. Februar 2025 ist weder endgültig noch kann dieser bei einer anderen In- stanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. 1.2.Einleitend ist zu erwähnen, dass es zwar zutrifft, dass rein schulorganisato- rische Massnahmen wie eine Klassenumteilung grundsätzlich nicht unter den Ver- fügungsbegriff fallen. Indes steht den Eltern nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung eine Anfechtungsmöglichkeit offen, wenn derartige Massnahmen in er- heblicher Weise in den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingreifen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1123/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2.3.1, 2P.324/2001 vom 28. März 2003 E. 3.4, 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.4.3). Vorliegend kann ein solcher Eingriff und damit die Anfechtbarkeit einer schulorganisatorisch motivierten Anordnung bejaht werden, denn diese hätte zur Folge, dass das Kind aus seiner angestammten Schulklasse versetzt würde. Dies bedeutet in der Regel einen er- heblichen Einschnitt für das betroffene Kind, kommt dem Eingriff doch bis zu einem gewissen Grad Sanktionscharakter zu (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich VB.2021.00109 vom 18. März 2021 E. 1.2). Im angefochtenen Ent- scheid schloss sich der Beschwerdegegner dieser Auffassung an und beschrieb die vorliegende Situation der umstrittenen Klassenumteilung während laufender Pri- marschulzeit, mithin nach Absolvierung der ersten Primarklasse, als spezielle Aus- gangslage. Daher erachtete er es als sachgerecht, die Rechtmässigkeit der bean- standeten Anordnung zu prüfen. 2.Legitimation 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht müssen gewisse Prozessvor- aussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. (vgl. BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a

7 / 23 Rz. 50). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und eines zulässigen Be- schwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewisse Formerforder- nisse der Rechtsmitteleingabe. Schliesslich darf über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein; es darf keine res iudicata vorliegen. Subjek- tive Voraussetzungen an die Person, die ein Rechtsmittel erhebt, sind die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Legitimation. Handelt jemand anders im Namen der beschwerdeführenden Person, ist zudem deren Vollmacht erforderlich (vgl. BERT- SCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 52). Das Obergericht prüft gemäss Art. 4 Abs. 2 VRG seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist bzw. ob die zuvor genannten formel- len Voraussetzungen erfüllt sind. 2.2.Gemäss Art. 50 VRG ist zur Führung einer Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu er- mächtigt ist. 2.3.Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffen- heit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zu- zuordnen sind (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 10). Dem Erfordernis des Berührt- seins ist die von der Praxis entwickelte Anforderung zuzuordnen, wonach die be- schwerdeführende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betrof- fen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streit- gegenstand stehen muss (BGE 139 II 279 E. 2.3; vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 14). Nach einer Standardformulierung des Bundesgerichtes setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person "über eine spezifische Beziehungs- nähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. [...] Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann" (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 10 und 13). Die materielle Beschwer setzt vor- aus, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Person einen praktischen Nutzen eintragen würde, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil in wirtschaftlichen, materiellen, ideellen oder anderen In- teressen abgewendet werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Damit wird bezweckt, dass nicht die Verletzung von Rechtsnormen geltend gemacht wird, die der beschwerdeführenden Person bei einem Obsiegen keine Vorteile bringt (vgl.

8 / 23 BGE 141 II 14 E. 4.4, 140 II 214 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.3.1; vgl. BVGE 2009/31 E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 31 vom 10. Dezember 2021 E. 4.2; vgl. dazu auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944). Weiter ist vorauszusetzen, dass das Interesse un- mittelbar und konkret ist. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der prakti- sche Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Könnte hingegen die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 15). Sodann müsste die Gut- heissung des Rechtsmittels für sich alleine ausreichen, um den vom Beschwerde- führer gewünschten Erfolg zu zeitigen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 17). Ferner muss das geltend gemachte Interesse aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 m.w.H.; vgl. BERTSCHI, a.a.O., §§ 19-28a Rz. 55 und § 21 Rz. 24). Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann und der Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. zum Ganzen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 14 7 vom 17. März 2015 E. 3a). 2.4.Die Praxis sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeu- tung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 146 II 335 E. 1.3, 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 3 vom 21. April 2022 E. 2.3 m.w.H.; BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 25; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946). In diesen Fällen genügt ausnahmsweise ein virtuelles Rechts- schutzinteresse (vgl. BGE 128 II 34, 118 Ia 493, 111 Ib 59). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) tendiert dazu, das ak- tuelle und praktische Rechtsschutzinteresse weit auszulegen, weshalb die Ein- schränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes durchaus als unverhältnismässig qualifiziert werden könnte, wenn infolge weggefallenen Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde nicht eingetreten würde (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946). 2.5.Hinsichtlich ihrer Legitimation zur Beschwerdeerhebung bringen die Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihnen aufgrund der Tatsache, dass

9 / 23 D.________ die zweite Klasse im Sommer 2025 abschliesse und danach für die dritte Klasse eine andere Lehrperson zugewiesen bekomme, bewusst sei, dass das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde zumindest in Frage gestellt werden müsse. Jedoch sei nach der Rechtsprechung ausnahms- weise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren erheblichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liege. Vorliegend stehe die Klärung der Frage im Raum, ob die blosse Behauptung eines bestrittenen Vorfalls zwischen einer Lehrperson und den Eltern eines Schulkindes, der sich vor mehreren Monaten ereignet haben soll, als Grund- lage für eine spätere Klassenumteilung des Kindes dienen könne. Die Beschwerde- führer machen weiter geltend, dass nach ihrem Kenntnisstand die ehemalige Klas- senlehrerin von D., G., weiterhin an der Primarschule F.________ tätig sei. Es sei anzunehmen, dass G.________ unter einer Form psy- chischer Belastung leide. Dies zeige sich unter anderem darin, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, an der gemeinsamen Besprechung vom 20. Juni 2024 hinsicht- lich der Klassenumteilung teilzunehmen, wobei sie die Schulleiterin mit der Begrün- dung entschuldigt habe, dass ihre Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Trotz Kenntnis dieser Situation habe die Schulbehörde keine angemessenen Massnahmen ergriffen. Stattdessen sei eine offensichtlich gesund- heitlich belastete Lehrperson auf Kosten eines Kindes geschützt worden. Diese Un- tätigkeit seitens des Beigeladenen lasse die Befürchtung aufkommen, dass sich ähnliche Probleme unter gleichen oder vergleichbaren Umständen jederzeit wieder- holen könnten, solange dieser Missstand nicht wirksam behoben werde. Weiter liege die Klärung der Frage auch im öffentlichen Interesse, denn sollte der aufge- zeigte Missstand nicht ausreichend adressiert werden, bestehe die Gefahr, dass er in der Schulbehörde fortbestehe und zu weiteren Vorfällen führe. Dies hätte zur Folge, dass das Kindeswohl nicht nur in diesem speziellen Fall, sondern auch in einer Vielzahl anderer Fälle beeinträchtigt werde. Folglich liege damit eine Konstel- lation vor, um ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteres- ses abzusehen. 2.6.Dem entgegnete der Beschwerdegegner, dass ein aktuelles Rechtsschutzin- teresse der Beschwerdeführer an der Behandlung und Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht gegeben sei, zumal D.________ die 2. Primarklasse in diesem Schuljahr abschliessen und danach bei einem (allfälligen) Besuch der 3. Primar- klasse ohnehin einer anderen Lehrperson zugewiesen würde. Wie im angefochte- nen Entscheid ausgeführt worden sei, habe D.________ das Schuljahr 2024/2025

10 / 23 gar nicht erst angetreten. Allein schon aufgrund dieser Sachlage sei auf die Be- schwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2.7.Der Beigeladene führte hierzu aus, die Beschwerdeführer hätten die Recht- sprechung zwar korrekt zitiert, würden daraus jedoch die falschen Schlüsse ziehen. Mit der Gutheissung der Beschwerde würden sie die Aufhebung des Entscheids des EKUD vom 11. Februar 2025 verlangen und damit in letzter Konsequenz die Aufhe- bung der Klassenumteilung und die Weiterbeschulung von D.________ in der Schulklasse I.. Dies, obwohl nach Auffassung der Beschwerdeführer die Klassenlehrperson G. psychisch belastet und damit für die Funktion der Klassenlehrperson ungeeignet sei. D.________ gehe seit dem 11. November 2024 in die J.________ in K.________ zur Schule. Es sei davon auszugehen, dass D.________ auch bei Gutheissung des angefochtenen Entscheids mutmasslich kei- nen weiteren Schultag mehr in der Primarschule F.________ besuchen werde. Die- ser Umstand verdeutliche das fehlende Rechtsschutzinteresse und die fehlende Sachbezogenheit der Beschwerde, sodass auch deswegen nicht darauf einzutreten sei. Zudem sei die Frage der Rechtmässigkeit der Klassenumteilung gegenstands- los geworden, nachdem die Beschwerdeführer entschieden hätten, ihre Tochter wo- anders beschulen zu lassen. Dieser Fall könne sich auch nicht unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen, denn dazu müssten die Beschwer- deführer ihre Tochter wieder bei der Schule in F.________ anmelden, was nicht zu erwarten sei. Schliesslich sei auch in einem solchen Fall eine Überprüfung rechtzei- tig möglich. Zudem bilde das Kindeswohl nicht in jedem Fall absolute Handlungs- maxime. Er habe auch eine Verantwortung gegenüber den Lehrpersonen. Dem- nach müsse eine Interessenabwägung zwischen Kindeswohl und Fürsorgepflicht stattfinden. Mit der Klassenumteilung sei beiden Interessen Rechnung getragen worden. 2.8.Vorliegend sind die Beschwerdeführer Adressaten des angefochtenen Ent- scheids vom 11. Februar 2025 und folglich durch diesen unmittelbar berührt. Nach- folgend bleibt somit zu prüfen, ob ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse vorliegt, welches zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Im Entscheid vom 11. Fe- bruar 2025 verfügte das EKUD eine Klassenumteilung von D., womit sie neu in die Klasse H. zu einer anderen Lehrperson eingeteilt wurde. Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Beschwerde vom 19. März 2025 (act. A.1), dass der Entscheid des EKUD vom 11. Februar 2025 betreffend Klassenumteilung von D.________ aufzuheben sei. Bei einer Gutheissung der Beschwerde würde der Entscheid bzw. die Klassenumteilung gemäss den Anträgen der Beschwerdeführer

11 / 23 aufgehoben werden und D.________ müsste wieder in der ursprünglichen Primar- klasse I.________ beschult werden. 2.9.Aus den Akten ergibt sich, dass D.________ im Sommer 2025 die zweite Klasse abgeschlossen hat. Zudem wird in der Schule F.________ eine Klasse je- weils während zwei Schuljahren von derselben Lehrperson geführt, weshalb D.________ das Schuljahr 2025/2026 bei einer neuen Klassenlehrperson hätte be- ginnen müssen. Tatsächlich hat D.________ dieses Schuljahr jedoch an der J.________ in K.________ (L.) aufgenommen. Folglich wird sie über- haupt nicht mehr in der Schule F. weiterbeschult. Unter diesen Umstän- den fehlt es an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse, da D.________ selbst im Falle einer Aufhebung der Verfügung nicht mehr in die Klasse I.________ bei der Klassenlehrperson G.________ eingeteilt werden könnte. Folglich könnte der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkungen mehr entfal- ten und der Nachteil könnte auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden. Von den Beschwerdeführern wird dies zumindest in Frage ge- stellt. Unabhängig davon machen sie jedoch geltend, es liege eine Ausnahmesitua- tion vor, die ein Absehen davon rechtfertige. Dazu müssten gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung (E. 2.4 hiervor) folgende Voraussetzungen gegeben sein: Die aufgeworfene Frage könnte sich unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen jederzeit wieder stellen ohne dass eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall mög- lich wäre und die Beantwortung liegt wegen deren erheblicher Bedeutung im öffent- lichen Interesse. 2.10. Die Frage der Rechtmässigkeit einer Klassenumteilung aufgrund eines be- haupteten Vorfalls zwischen einem Elternteil und der Klassenlehrperson, der das Verhältnis zwischen ihnen beeinträchtigte, kann sich zumindest unter ähnlichen Be- dingungen auch künftig stellen. Wie der Beigeladene zutreffend ausführt, wird sich diese Frage in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr stel- len, da diese weder weiterhin von der Lehrperson G.________ noch an der Schule F.________ unterrichtet wird. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass im Schulall- tag zwischen weiteren Eltern und Klassenlehrpersonen erneut Vorfälle auftreten, welche eine Zusammenarbeit verunmöglichen. Die Voraussetzung einer gleichen oder ähnlichen Situation setzt gemäss Rechtsprechung nicht zwingend voraus, dass dieselben Parteien wie im vorliegenden Verfahren beteiligt sind (vgl. BGE 121 I 279 E. 1; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 18 3 vom 13. Februar 2018 E. 3c, V 20 3 vom 21. April 2022 E. 2.3). Die Frage, ob in einem solchen Fall eine Klassenumteilung zulässig wäre, um die konstruktive Zu-

12 / 23 sammenarbeit zwischen Eltern und Lehrperson sicherzustellen, kann sich daher grundsätzlich erneut stellen. 2.11. Damit von einem aktuellen praktischen Interesse abgesehen werden kann, müsste eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich sein. Übernimmt – wie hier – eine Lehrperson eine Schulklasse für die Dauer von zwei Schuljahren und wird nach Ablauf des ersten Schuljahres auf das zweite Schuljahr hin – wie hier – eine Klassenumteilung eines Schulkindes vorgesehen, ist es mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit nicht möglich, diesen Entscheid innerhalb der verbleibenden Frist von einem Schuljahr abschliessend einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt umso mehr, als die Überprüfung zunächst verwaltungsintern erfolgen muss, bevor überhaupt eine gerichtliche Instanz darüber urteilt. Die Möglichkeit ei- ner rechtzeitigen abschliessenden gerichtlichen Überprüfung ist somit in der Praxis kaum gegeben. Vorliegend wird die Frage der Rechtmässigkeit der Klassenumtei- lung in 3. Instanz beurteilt. Aus den Akten geht hervor, dass der Entscheid über die Klassenumteilung am 10. Juli 2024 (act. B.3) erging und erst mit der vorliegenden Beschwerde vom 19. März 2025 (act. A.1) einer gerichtlichen Überprüfung unterzo- gen wird. Im vorliegenden Fall schloss D.________ im Sommer 2025 die zweite Klasse ab. Gleichzeitig zog sich der Schriftenwechsel im gerichtlichen Verfahren bis in den Juni 2025 hin, also praktisch bis zum Schulabschluss im Sommer 2025, was die problematische Situation verdeutlicht. Zudem dürfte es selten vorkommen, dass ein Klassenwechsel in der Mitte eines laufenden Klassenzuges verfügt wird, da dies grundsätzlich einen erheblichen Eingriff darstellt. In einem solchen Fall würde die Frist für eine rechtzeitige Überprüfung entsprechend auf ein Jahr verkürzt. 2.12. Abschliessend ist zu prüfen, ob die Frage der Rechtmässigkeit einer Klas- senumteilung über den Einzelfall hinaus im öffentlichen Interesse liegt. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor- liegt. Die Organisation des Schulbetriebs und die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu Klassen und Lehrpersonen dient nicht nur der Interessenwahrung ein- zelner Schülerinnen und Schüler, sondern verfolgt über den Einzelfall hinausge- hende öffentliche Interessen. Dies steht im Zusammenhang mit dem verfassungs- rechtlichen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) sowie mit der Pflicht der Behörden, einen geordneten Schulbetrieb sicherzustellen (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 2025 17 vom 27. Juni 2025 E. 5.4). Denn das Bundesgericht hat entschieden, dass staatliche Massnahmen, die den geordneten Schulbetrieb und die angemessene Bildung der Schülerinnen und Schüler sichern, auch ein öffentliches Interesse berühren würden. Dieses öffentli- che Interesse überwiege in aller Regel die privaten Interessen der einzelnen Schüler

13 / 23 und rechtfertige gewisse Einschränkungen. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler würde daher dort ihre Schranken finden, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden könne und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt werde (BGE 129 I 35 E. 9.1). Ent- sprechend hat auch das Obergericht des Kantons Graubünden festgehalten, dass organisatorische Zuweisungen zu Klassen nicht nur den Einzelnen betreffen, son- dern grundsätzliche Fragen der Schulorganisation berühren (Urteil des Oberge- richts des Kantons Graubünden VR1 2025 17 vom 27. Juni 2025 E. 5.4). Das Bun- desgericht hat zudem festgehalten, dass die Schule ihre Leistungen nicht im eige- nen Interesse, sondern im Interesse der Schüler erbringe. Die dabei verfolgten Ziele würden in diesem Sinne Gesichtspunkte des Kindeswohls bilden, weshalb der Schulbesuch auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden könne (vgl. BGE 129 I 12 E. 8.4, 142 I 49 E. 9.5.1). Ferner übernimmt die Schule auch einen zentralen integrativen Auftrag. Ein ausreichender Grundschulunterricht muss nicht nur schulisches Wissen vermitteln, sondern entwicklungsspezifisch auch die Fähig- keit der Schüler zum Zusammenleben in der Gesellschaft fördern (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 2C_893/2018 vom 6. Mai 2019 E. 6.1, 2C_686/2011 vom 25. Januar 2012 E. 2.3.4, 2C_592/2010 vom 20. September 2011 E. 3.3.1, 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.5.4 und 3.5.6). Die Schulen tra- gen somit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, indem sie soziale Kompetenzen, Konfliktfähigkeit und Kooperationsbereitschaft fördern. Eine funktionierende Klas- senstruktur ist hierfür unerlässlich und somit im öffentlichen Interesse. Durch die Zuteilung in eine geeignete Klasse (d.h. auch ohne Konflikt zwischen den Eltern und Lehrpersonen) wird jedem Kind die Möglichkeit gegeben, in einem fördernden Um- feld zu lernen, was der Verwirklichung des verfassungsrechtlich geschützten An- spruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) dient. Die Frage, unter welchen Vor- aussetzungen eine Klassenumteilung aufgrund von Konflikten zwischen Eltern und Lehrpersonen rechtmässig ist, kann sich sowohl in der Schule in F.________ als auch in anderen Schulen wieder stellen und ist für die Schulbehörden sowie auch für die Eltern von erheblicher praktischer Relevanz. Eine gerichtliche Klärung trägt daher zur Rechtssicherheit bei und liegt im öffentlichen Interesse. 2.13. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein aktuelles praktisches Rechtsschut- zinteresse im konkreten Fall fehlt, da eine Gutheissung der Beschwerde nichts an der rechtlichen bzw. tatsächlichen Situation in Bezug auf die Tochter der Beschwer- deführer D.________ zu ändern vermag. Gleichwohl kann die Frage der Rechtmäs- sigkeit einer Klassenumteilung aufgrund von Konflikten zwischen Eltern und Lehr- personen unter ähnlichen Umständen künftig jederzeit erneut auftreten und liegt zu- dem im öffentlichen Interesse. Eine rechtzeitige Überprüfung dürfte dabei kaum

14 / 23 möglich sein, zumal – wie vorliegend – periodisch alle zwei Jahre Lehrpersonen- wechsel stattfinden, wodurch sich die Ausgangslage rasch wieder verändert, und es im Einzelfall – wie hier – kaum möglich sein wird, innerhalb eines Schuljahres die strittige Angelegenheit abschliessend in einem gerichtlichen Verfahren zu beur- teilen. Demnach ist das Vorliegen eines virtuellen Interesses zu bejahen, insbeson- dere im Lichte der weiten Auslegung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz durch die Rechtsprechung des EGMR. Folglich sind die Beschwerdeführer zur Be- schwerdeerhebung im Sinne von Art. 50 VRG legitimiert und auf die Beschwerde kann eingetreten werden. 3.Rechtmässigkeit der verfügten Klassenumteilung 3.1.Materiell ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die vom Schulverband ver- fügte Klassenumteilung von D.________ in die Parallelklasse H.________ recht- mässig war bzw. ob der vorliegende Konflikt zwischen den Beschwerdeführern und der Lehrperson G.________ eine Klassenumteilung von D.________ in die Paral- lelklasse H.________ rechtfertigt. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Kognition des Obergerichts bei der Beurteilung einer Beschwerde auf Rechtsverletzungen einsch- liesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erstreckt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlos- sen. Das Obergericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 3 vom 21. September 2020 E. 3.2 und U 23 88 vom 21. Mai 2024 E. 3.3.3). 3.2.Die Beschwerdeführer machen geltend, die Anordnung der Klassenumtei- lung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die zeitliche Abfolge verdeutliche unmissver- ständlich, dass sich der Entscheid der Klassenumteilung unmöglich – wie von der Vorinstanz behauptet – auf die Strafuntersuchung bzw. ein aufgrund dessen angeb- lich stark belastetes Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Lehrper- son stützen könne. Die Beschwerdeführer legen dar, dass der Vorfall am Skitag vom 15. Februar 2024 stattgefunden habe. Die Strafanzeige habe der Beschwerde- führer B.________ jedoch erst am 22. Juli 2024 erstattet. Somit liege der Umtei- lungsentscheid zeitlich deutlich vor der Strafanzeige. Ebenso sei an dieser Stelle erwähnt, dass das lange Zuwarten von vier Monaten mit der von der Lehrperson G.________ gestellten Forderung nach einer Klassenumteilung von D.________ äusserst fragwürdig erscheine. Zudem bestehe auch sonst kein angespanntes Ver- hältnis, dies werde durch die Schulleitung als reine Schutzbehauptung vorgebracht

15 / 23 und sei erst im Nachhinein konstruiert worden, nämlich drei Wochen nach dem Ge- spräch mit der Schulleitung vom 20. Juni 2024. Da die Begründung folglich zeitlich nicht zutreffe und auf einer ungeprüften wie unbewiesenen Behauptung beruhe, sei der Entscheid ohne sachliche Grundlage, was ihn willkürlich mache, mithin jeglicher Sachlichkeit entbehre. 3.3.Der Beschwerdegegner verweist auf den angefochtenen Entscheid, in dem er ausführt, er teile die Auffassung des Schulrats, wonach eine zukünftige Zusam- menarbeit zwischen der genannten Klassenlehrperson und den Beschwerdefüh- rern, namentlich dem Vater von D., über ein weiteres Jahr hinweg proble- matisch sei. Anlass hierfür sei ein Vorfall am Skitag sowie die in der Folge vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige gegen die Klassenlehrperson und die Schulleiterin wegen Ehrverletzung. Inwieweit die umstrittene Klassenumteilung im öffentlichen Interesse liege, könne dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall sei nachvoll- ziehbar, dass diese Situation in erheblicher Weise belastend und in keiner Weise förderlich gewesen sei. Mit der umstrittenen Umteilung von D. in die Par- allelklasse könne sichergestellt werden, dass insbesondere zwischen dem Vater und der neuen Klassenlehrperson ein ungestörtes und unvoreingenommenes Ver- hältnis bestehe, was schliesslich auch im Interesse des betroffenen Schulkindes sei. Folglich erweise sich die Anordnung als sachlich gerechtfertigt. Zudem führt der Beschwerdegegner aus, dass die Klassenumteilung verhältnismässig sei. Dem Ar- gument der Beschwerdeführer, dass die Klassenumteilung das Problem nur verla- gere, entgegnet er, dass die Klassenumteilung nicht die Lösung des Konflikts zwi- schen G.________ und dem Beschwerdeführer bezwecke, sondern zum Ziel habe, für dessen Tochter ein gutes schulisches Umfeld im Rahmen des Bildungsauftrages zu schaffen. Hierzu bedürfe es eines unbelasteten Verhältnisses zwischen der Klas- senlehrperson und den Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler. Nach dem angeblichen Vorfall anlässlich des Skitags im Februar 2024 habe die Klassenlehrperson G.________ D.________ zwar noch bis Ende des Schuljahres unterrichtet und habe versucht, trotz der belastenden Situation ihrem Bildungsauftrag als Lehrperson gerecht zu werden. Dass für G.________ eine wei- tere Zusammenarbeit mit den Eltern und insbesondere mit dem Vater von D.________ nicht mehr in Frage komme, erscheine im Nachhinein angesichts der geschilderten Umstände ohne Weiteres verständlich und nachvollziehbar. Die vom Schulrat geschützte Klassenumteilung erweise sich als taugliches und geeignetes Mittel mit Blick auf eine förderliche und erfolgreiche Schulbildung von D.. Weiter macht der Beschwerdegegner geltend, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer sachverhaltsmässig nicht erstellt sei, dass D. in der neuen Klasse H.________ in ein instabiles Umfeld geraten würde. Aufgrund der

16 / 23 von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptung, diese Klasse habe in jüngs- ter Zeit bereits mehrfach Lehrpersonenwechsel erleben müssen, lasse sich nicht schliessen, dass es sich bei der Klasse H.________ aktuell um einen solchen in- stabilen Klassenverband handle. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass D.________ im ersten Primarschuljahr insgesamt 95 Halbtage gefehlt habe, das aktuelle Schuljahr 2024/2025 gar nicht angetreten habe und gemäss Auskunft der zuständigen Schulbehörde bis dato die Primarschule immer noch nicht besucht habe. Folglich könne die von den Beschwerdeführern geltend gemachte gute Inte- gration ihrer Tochter in der angestammten Klasse nicht derart sein, dass die Umtei- lung in die Parallelklasse einen schwerwiegenden Eingriff darstelle. Zudem würden D.________ ungeachtet eines Klassenwechsels die ihr bekannten Förderlehrer (die Heilpädagogin und zusätzlich derselbe Schulsozialarbeiter) zur Verfügung stehen. Weiter bestehe auch ein intensiver Austausch zwischen den beiden Klassen I.________ und H., so dass D. auch weiterhin den Kontakt zu ihren Schulkolleginnen und -kollegen aufrechterhalten könne. 3.4.Der Beigeladene bringt vor, dass zunächst kaum die Rede davon sein könne, dass das Verhältnis zwischen Eltern und Klassenlehrperson nicht schon vorher an- gespannt gewesen sei, wenn die Beschwerdeführer aufgrund eines organisatori- schen Umteilungsentscheids sofort eine Strafanzeige gegen die Klassenlehrperson erstatten würden. Sodann würden die Beschwerdeführer aus der zeitlichen Abfolge nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Es sei weder für die Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner noch das streitberufene Obergericht möglich, den Vorfall vom 15. Februar 2024 objektiv zu rekonstruieren. Damit würden als einzige Anhalts- punkte die subjektiven Darstellungen der betroffenen Personen verbleiben. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer nicht der Auffassung gewesen sei oder sei, G.________ an diesem Tag sexuell belästigt zu haben. Dies ändere nichts daran, dass G.________ dies subjektiv so wahrgenommen habe. Dass sie in diesem Zu- sammenhang keine Strafanzeige eingereicht habe, bedeute nicht, dass sich der Vorfall nach Auffassung der Lehrperson nicht so zugetragen habe. Auch die zeitli- che Dauer bedeute nicht, dass der Version des Beschwerdeführers mehr Glauben zu schenken sei. Schliesslich wäre eine Klassenumteilung mitten im Schuljahr ein schwerer wiegender Eingriff gewesen als ein Wechsel nach den Sommerferien. Es spreche zudem für G., dass sie trotz des für sie subjektiv schwierigen Vorfalls versucht habe, D. weiterhin zu unterrichten. Folglich sei die erfor- derliche Interaktion aufgrund des angespannten Verhältnisses nicht mehr möglich sowie dem Kindswohl abträglich gewesen.

17 / 23 3.5.Im angefochtenen Entscheid vom 11. Februar 2025 folgte der Beschwerde- gegner der Einschätzung des Beigeladenen, wonach die Fortführung der Zusam- menarbeit zwischen den Beschwerdeführern und der Klassenlehrperson als belas- tend und nicht zielführend zu beurteilen sei. Die angeordnete Umteilung von D.________ in die Parallelklasse erachtete er daher als erforderlich sowie sachlich gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Anord- nung rechtmässig erfolgte. 3.6.Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) erfordert staatliches Handeln, wie die vorliegende Anordnung einer Klassenumteilung durch den Schulrat es darstellt, eine gesetzliche Grundlage. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die verfügte Klassenumteilung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Das Schulgesetz (BR 421.000) sowie die Ver- ordnung zum Volksschulgesetz (VSV; BR 421.010) regeln Bildung und Erziehung in der Volksschule (Art. 1 Abs. 1 Schulgesetz). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Schulgesetz führen die Gemeinden die öffentlichen Volksschulen; sie können diese Aufgabe an Gemeindeverbände delegieren. Im vorliegenden Fall ist die Schule in der Gemeinde F.________ betroffen, welche dem Schulverband C.________ angehört. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Schulgesetz werden die Schülerinnen und Schüler der Kinder-gar- ten-, Primar- und Sekundarstufe I einer Klasse zugeteilt. Nach Art. 17 der Statuten des Schulverbands C.________ sind die Aufgaben des Schulverbandes im Pflich- tenheft geregelt. Die Schulleitung hat u.a. die operative Führung des Schulbetriebes unter strategischer Führung des Schulrates als Aufgabe (Art. 17 lit. c der Statuten des Schulverbands C.________). Demnach liegt die Verantwortung für die Klassen- zuteilung bei der Schulleitung, was vorliegend auch nicht bestritten wird. Gemäss Angaben des Beigeladenen werde im Pflichtenheft der Schulleitung die Klassenzu- teilung und die diesbezügliche Kompetenz der Schulleitung ebenfalls geregelt. Folg- lich kann festgehalten werden, dass die Anordnung der Klassenumteilung durch die Schulleitung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. 3.6.Die angeordnete Klassenumteilung muss ferner im öffentlichen Interesse lie- gen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 KV). Die angeordnete Klassenumteilung dient nicht nur der Interessenwahrung einzelner Schülerinnen und Schüler, sondern verfolgt über den Einzelfall hinausgehende öffentliche Interessen. Im vorliegenden Fall ist der Argumentation des Beigeladenen zu folgen, dass die Umteilung erfor- derlich war, um die Beschulung in einem möglichst förderlichen Umfeld sicherzu- stellen und einen geordneten Schulbetrieb aufrechtzuerhalten (vgl. E. 2.12. hiervor). 3.7.1. Nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 KV muss staatliches Handeln ver- hältnismässig sein. Als verhältnismässig gilt die behördliche Anordnung dann, wenn

18 / 23 sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Rz. 453). 3.7.2. Eine behördliche Anordnung ist geeignet, wenn sie das angestrebte Ziel för- dert (BGE 144 I 126 E. 8.1, 135 II 105 E. 2.3.3). Vorliegend verfügte der Beigela- dene am 10. Juli 2024 (act. B.2) die Klassenumteilung von D.________ für das Schuljahr 2024/2025 in die Parallelklasse H., in welcher sie von einer neuen Klassenlehrperson unterrichtet worden wäre. Zur Begründung führte der Schulverband an, das Verhältnis zwischen den Eltern und der bisherigen Lehrper- son sei stark belastet. Leidtragende sei D., weshalb die Klassenumteilung im Interesse des Kindeswohls angeordnet worden sei. Die Massnahme der Klas- senumteilung in die Parallelklasse ist grundsätzlich geeignet, das angespannte Ver- hältnis zwischen der Lehrperson und dem Vater zu entschärfen. In der Parallel- klasse würde eine andere Lehrperson D.________ unterrichten, wodurch der di- rekte Kontakt zwischen der bisherigen Lehrperson und dem Vater entfiele und die Zusammenarbeit auf einem unvoreingenommenen Verhältnis beruhen könnte. 3.7.3. Erforderlich ist eine behördliche Anordnung, sofern kein milderes Mittel er- sichtlich ist, welches die gleiche Eignung aufweist (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden U 20 48 vom 17. Mai 2022 E. 4.4; TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN, a.a.O., Rz. 460). Folglich stellt sich die Frage, ob die Massnahme der Klassenumteilung in die Parallelklasse erforderlich war oder ob nicht eine mildere, gleichermassen geeignete Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, um die Zu- sammenarbeit zwischen den Eltern und der Lehrperson sowie das Kindswohl si- cherzustellen. Gemäss den Akten war die Klassenlehrperson G.________ subjektiv nicht in der Lage, mit dem Vater von D.________ zusammenzuarbeiten, weshalb der Beigeladene die Klassenumteilung verfügte. Der Konflikt betraf demnach das angespannte Verhältnis zwischen G.________ und dem Beschwerdeführer, während die Mutter von D.________ in diesen Konflikt nicht involviert war. Wäre folglich die Mutter als alleinige Ansprechperson für sämtliche Kontakte zwischen der Lehrperson G.________ mit den Eltern eingesetzt worden, hätte ein direkter Aus- tausch mit dem Beschwerdeführer vermieden werden können. Jedoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei anhaltenden Konflikten zwischen der Schule und den Eltern vor allem die Schülerinnen und Schüler leiden. Die be- troffenen Kinder fühlen sich zwischen Eltern und Lehrpersonen hin- und hergerissen und können dadurch in einen Loyalitätskonflikt geraten, der Hilflosigkeit und Sorgen auslöst (vgl. CHRISTIAN HUGI, Wenn zwei sich streiten, leidet das Schulkind, 2023, <https://www.fritzundfraenzi.ch/schule/wenn-zwei-sich-streiten-leidet-das-schul- kind/> [besucht am 20. Oktober 2025]; sowie den Beitrag "Konflikte zwischen Fami-

19 / 23 lie und Schule", <https://www.familien-handbuch.ch/kinder-jugend-bildung/kinder- garten-und-schule/konflikte-zwischen-familie-und-schule> [besucht am 2. Oktober 2025]). Zudem ergänzen sich das aus Art. 13 Abs. 1 BV (Anspruch auf Familienle- ben) fliessende elterliche Erziehungsrecht und die Bildungsverpflichtung der Schul- träger einander, wirken zusammen und haben sich dabei am Wohl des Kindes zu orientieren (vgl. zum Ganzen KÄGI-DIENER/BERNET, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 19 Rz. 6 f. und 31 f.). Vor diesem Hintergrund bleibt fraglich, ob ein Austausch sämtlicher Kommunikation zwischen der Schule und den Eltern lediglich über die Mutter einen derartigen Loy- alitätskonflikt gleichermassen zuverlässig hätte verhindern können, wie es bei einer vollständigen Umteilung in eine neue Klasse mit einer neuen Lehrperson sicherlich der Fall gewesen wäre. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beigeladene als Arbeitgeber ge- genüber der Lehrperson G.________ arbeitsrechtliche Pflichten zu erfüllen hatte. Denn, gleich wie den privaten Arbeitgeber (Art. 328 OR), trifft auch den öffentlichen Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Im kantonalen Personalgesetz (BR 170.400) wird dies in Art. 46 konkretisiert: Demnach hat der Kanton die Persönlichkeit der Mitar- beitenden zu achten und zu schützen. Er fördert die Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Mitarbeitende haben gemäss Art. 48 PG die Pflicht, die öffentlichen Interessen zu wahren. Es ist dabei alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigt. Dem kommunalen Personalgesetz der Gemeinde F.________ lassen sich dazu keine abweichenden Bestimmungen entnehmen. Gemäss den Ak- ten sowie mangels anderweitiger Hinweise kann nachvollzogen werden, dass sich G.________ aufgrund des angespannten Verhältnisses nach dem Ereignis am Ski- tag im Februar 2024 subjektiv nicht mehr in der Lage gefühlt hat, mit dem Vater zusammenzuarbeiten. Sie hat zwar versucht, eine objektive Zusammenarbeit zu er- möglichen, was ihr jedoch nicht gelang. Zudem versuchte G.________ über einen Zeitraum von vier Monaten, zum Wohle des Bildungsauftrags eine Zusammenarbeit mit dem Vater zu ermöglichen bzw. zu ertragen. Dazu ist anzumerken, dass sich der genaue Vorfall am Skitag im Februar 2024 im vorliegenden Verfahren nicht re- konstruieren lässt und zudem auch nicht entscheidrelevant ist. Dennoch ist festzu- halten, dass der Beigeladene als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber der Lehrperson G.________ wahrzunehmen hatte. Daher berücksichtigte er bei seiner Entscheidung der Klassenumteilung sowohl das Kindeswohl als auch die Fürsorge- pflicht gegenüber der Lehrperson G.________ in rechtmässiger und genügender Weise.

20 / 23 Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer geltend machen, der Grund für die Klassenumteilung, namentlich die am 22. Juli 2024 erhobene Strafanzeige, habe sich erst nach Erlass der Verfügung ereignet und könne daher nicht als Be- gründung für die Umteilung herangezogen werden. Dieser Argumentation ist entge- genzuhalten, dass das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Klas- senlehrperson bereits zuvor erheblich belastet war. Bereits am Gespräch vom 20. Juni 2024 mit den Beschwerdeführern wurde geäussert, dass G.________ nicht mehr in der Lage sei, die Tochter zu unterrichten. Bezeichnenderweise war G.________ an jener Besprechung zwecks Vermeidung einer Konfrontation mit dem Beschwerdeführer dispensiert. In der ursprünglichen Verfügung der Schullei- tung vom 10. Juli 2024 (act. B.2) betreffend die Klassenumteilung wurde denn auch erneut ausdrücklich das stark angespannte Verhältnis als Grund angeführt, auf- grund dessen eine weitere Zusammenarbeit für die Klassenlehrperson nicht mehr zumutbar erschien. Darin wurde die Strafanzeige – welche zeitlich erst später ein- gereicht wurde – nicht als Grund für die Umteilung erwähnt. Diese wurde korrekter- weise erst im Entscheid des Schulrats vom 19. August 2024 (act. B.4) erwähnt. In- sofern erweist sich die zeitliche Abfolge als korrekt. Dennoch fehlt im Rekursent- scheid der Hinweis, dass die Strafanzeige nicht ursprünglich als Begründung für die strittige Umteilung herangezogen werden konnte (da diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingereicht worden war), die Strafanzeige aber dafür umso mehr das in der Verfügung vom 10. Juli 2024 erwähnte angespannte Verhältnis nachträglich verdeutlicht bzw. bestätigt. Das Fehlen dieser Präzisierung ändert aber nichts an der korrekten Begründung der Klassenumteilung, weshalb die Beschwerdeführer aus ihrer Argumentation betreffend die zeitliche Abfolge nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Daher kann festgestellt werden, dass ein Austausch ausschliesslich über einen El- ternteil, namentlich die Mutter, keine gleich geeignete Massnahme darstellt, die eine Zusammenarbeit im Sinne des Kindeswohls gewährleistet hätte. Die Anordnung der Klassenumteilung war daher in casu erforderlich. 3.7.4. Als zumutbar gilt eine Anordnung, wenn zwischen dem konkreten Eingriffs- zweck (sog. öffentlicher Nutzen) und der konkreten Eingriffswirkung (sog. private Last) ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 468). Es gilt also zu prüfen, ob der öffentliche Nutzen der Anordnung der Klas- senumteilung überwiegt oder ob damit unvertretbar schwer in die Rechtstellung von D.________ eingegriffen wird (vgl. BGE 138 II 346 E. 9.2; 137 I 327 E. 5.5). Das öffentliche Interesse besteht, wie bereits in Erwägung 2.12 ausgeführt, in der Be- schulung in einem möglichst förderlichen Umfeld sowie in der dafür notwendigen

21 / 23 Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs. Dies wird durch das schlechte Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Lehrperson gefährdet, was sich wiederum auf das Kindeswohl auswirkt. Denn dem öffentlichen Interesse steht die Eingriffswirkung bzw. die private Last gegenüber. D.________ hat erst ein Jahr in der Klasse E.________ verbracht und hat dabei laut Beschwerdegegner während insgesamt 95 Halbtagen gefehlt. Sie wäre also nicht aus dem angestammten Um- feld entrissen worden. Zudem gibt es einen intensiven Austausch zwischen den bei- den Primarschulklassen und mehrere gemeinsame Aktivitäten. Ferner ist sachver- haltsmässig nicht erstellt, dass D.________ in der neuen Klasse H.________ in ein instabiles Umfeld geraten wäre. Der Eingriff erscheint demnach nicht derart schwer- wiegend. Die höhere Gewichtung des öffentlichen Interesses an einem förderlichen Schulumfeld, der Sicherstellung des Kindeswohls aufgrund eines möglichen Loya- litätskonflikts sowie der Fürsorgepflicht des Beigeladenen gegenüber der von ihm angestellten Lehrperson erscheint dem angerufenen Gericht nachvollziehbar. 3.8.Aus dieser Gegenüberstellung wird augenscheinlich, dass mit der verfügten Klassenumteilung vom 10. Juli 2024 nicht schwerwiegend in die Rechtsstellung von D.________ eingegriffen wurde und gleichzeitig gewichtige öffentliche Interessen für die Anordnung der Klassenumteilung zu berücksichtigen waren. Eine offensicht- liche Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 5 Abs. 2 KV liegt damit nicht vor. Angesichts dessen, dass der Beschwerdegegner vertretbare sachliche Gründe für die verfügte Klassenumteilung vorzuweisen vermag und er als hierfür zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügt, er- weist sich der vorliegende Entscheid als rechtens (vgl. Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden U 18 3 vom 21. September 2020 E. 2 und U 23 88 vom 21. Mai 2024 E. 3.6). 4.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die verfügte Klassenumteilung von D.________ durch den Beschwerdegegner rechtmässig war und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 5.Kosten 5.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kanzleiauslagen und einer Staatsgebühr, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt wird, den unterliegenden Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG).

22 / 23 5.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgabe be- trauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Von die- ser Regel kann abgewichen werden, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichts- los ist, und dem Beschwerdegegner deswegen ein vermeidbarer Aufwand entstan- den ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 8 vom 29. August 2022 E. 6.2). Der Beigeladene macht geltend, dass ihm ausnahmsweise für dessen anwaltliche Vertretung eine angemessene Entschädigung zulasten des Beschwerdeführers gemäss einer noch einzureichenden Honorarnote zuzuspre- chen sei. Im vorliegenden Fall erscheint es allerdings nicht als gerechtfertigt, der obsiegenden Partei eine Entschädigung zuzusprechen. Für das angerufene Gericht liegt keine leichtsinnige Ergreifung eines Rechtsmittels vor und es entsteht daher auch kein vermeidbarer Aufwand. Daher wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

23 / 23 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF558.00 TotalCHF2'058.00 gehen je hälftig zulasten von A.________ und B.________. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BV

KV

PG

  • Art. 48 PG

Schulgesetz

  • Art. 1 Schulgesetz
  • Art. 4 Schulgesetz
  • Art. 23 Schulgesetz

VRG

  • Art. 4 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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