«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 27. Oktober 2025 mitgeteilt am 7. November 2025 ReferenzVR1 25 18 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA.________ C.________ D.________ E.________ F.________ G.________ H.________ I.________
2 / 19 J.________ K.________ L.________ M.________ N.________ O.________ P.________ Q.________ R.________ S.________ T.________ U.________ V.________
3 / 19 W.________ X.________ Y.________ Z.________ AA.________ AB.________ AC.________ AD.________ AE.________ AF.________ AG.________ AH.________ AI.________
4 / 19 AJ.________ AK.________ AL.________ AM.________ AN.________ AO.________ AP.________ AQ.________ AR.________ AS.________ AT.________ AU.________ AV.________
5 / 19 AW.________ AX.________ AY.________ allesamt Beschwerdeführende gegen B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler GegenstandVerkehrsbeschränkung Gemeindestrasse
6 / 19 Sachverhalt A.Der Braut- und Leichenweg in der B.________ liegt zwischen der Unteren AZ.________ im Norden und der AZ.________ im Süden. Er befindet sich im Eigentum der B.________ und führt entlang der sich in der Dorfzone befindenden Grundstücke. Gemäss generellem Erschliessungsplan (GEP) handelt es sich dabei um eine Erschliessungsstrasse. B.Nach Einholung der erforderlichen Genehmigung der Kantonspolizei Graubünden machte der Gemeindevorstand BA.________ am 7. Juni 2024 im kommunalen Publikationsorgan bekannt, dass er auf dem Verbindungsweg Braut- und Leichenweg zwischen der AZ.________ und der Unteren AZ.________ ein Verbot für Motorwagen und -räder mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" einzuführen beabsichtige. Mit dieser Massnahme solle das unnötige und widerrechtliche Befahren des Quartierweges unterbunden werden. C.Dagegen erging eine Einwendung am 2. Juli 2024 ein, welche sich unter anderem gegen ein Verbot aussprach. D.Am 21. Februar 2025 wurde was folgt im Kantonsamtsblatt des Kantons Graubünden publiziert: "Anlässlich seiner Sitzung vom Dienstag, 18.02.2025, hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG nachfolgend aufgeführte Verkehrsbeschränkung beschlossen: Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13 [2.03, 2.04]) Zusatztafel: Zubringerdienst gestattet BA., Verbindungsweg Braut- und Leichenweg zwischen der AZ. und der unteren AZ., Koordinaten: _____ und _____ (...)" E.Dagegen erhoben A. und 49 Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 11. März 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vom Gemeindevorstand BA.________ am 18. Februar 2025 beschlossenen Verkehrsbeschränkung auf dem Braut- und Leichenweg. Als Begründung machten sie geltend, dass das Verbot zu gravierenden Einschränkungen für den lokalen Verkehr führe, insbesondere wenn der Abschnitt der AZ.________ durch Lastwagenverkehr blockiert würde. Für grössere Fahrzeuge wie die Ambulanz und die Feuerwehr sei zudem der Zugang zu den Häusern der Familien BB.________ und BC.________ von der AZ.________ aufgrund des zu geringen Einfahrtsradius
7 / 19 nicht möglich. Das Überfahrtsrecht stelle ein Gewohnheitsrecht und keineswegs eine Belästigung dar. Zudem sei ein Fahrverbot unverhältnismässig. F.Die B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Braut- und Leichenweg sei gemäss GEP der B.________ als Erschliessungsstrasse bezeichnet, wobei es sich um eine Anlage der Feinerschliessung handle, welche der verkehrsmässigen Erschliessung der an diesem Weg gelegenen Grundstücke diene. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterschriften würden zeigen, dass der Weg regelmässig von Personen befahren werde, deren Wohnsitz nicht durch diese Strasse erschlossen seien; damit werde der Ausbaustandard einer Anlage der Feinerschliessung überstiegen und stehe im Widerspruch zur geforderten Verkehrssicherheit. Die Beschwerdegegnerin beabsichtige mit dieser Massnahme im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage, den Weg vom Durchgangsverkehr zu befreien. Die Massnahme diene dem Schutz der Anwohnenden vor Lärm und Luftverschmutzung, womit sich die Verkehrsbeschränkung auf ernsthafte sachliche Gründe stütze. G.Die Beschwerdeführenden liessen sich trotz der ihnen eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen. H.Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 zeigte der Instruktionsrichter den Parteien an, nur zwei Urteilsexemplare pro Partei versenden zu wollen, sofern dagegen keine Opposition erhoben werde. Eine solche blieb denn auch innert angesetzter Frist aus. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die vorliegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Gemeindevorstands BA.________ vom 18. Februar 2025, publiziert am 21. Februar 2025, betreffend Verkehrsbeschränkung auf dem Verbindungsweg Braut- und Leichenweg in BA.________. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verkehrsanordnung erging gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 EGzSVG (BR 870.100), weshalb Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG zur Anwendung gelangt.
8 / 19 Folglich ist das Obergericht des Kantons Graubünden sachlich und örtlich zuständig. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt wird (Art. 50 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Beschwerde gegen eine funktionelle Verkehrsbeschränkung wie der vorliegenden befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (vgl. BGE 139 II 145, nicht publizierte E. 1.2, und 136 II 539 E. 1.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.1, 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1, 1C_250/2015 vom 2. November 2015 E. 1.1, 1C_317/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.6 und 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.2). 1.2.2. Mit der Beschwerde vom 11. März 2025 wurde eine Liste mit Namen, Adressen, Geburtsdaten und Unterschriften von 49 weiteren beteiligten Personen eingereicht. In der von A.________ unterzeichneten Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass alle Unterzeichnenden – somit alle Beschwerdeführenden – als Anwohner und/oder betroffene Personen hinsichtlich der Auswirkungen dieses Verbots Bedenken hätten und diese zur Kenntnis bringen möchten (act. A.1). Die Beschwerdeschrift wurde zwar nur von A.________ unterzeichnet, doch befindet sich auf der Unterschriftenliste der Hinweis, dass die jeweilige Unterschrift für die Beschwerde erfolge (act. B.1). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin A.________ und die weiteren Unterzeichnenden beabsichtigt haben, die entsprechende Beschwerde gemeinsam zu erheben und somit allesamt als Beschwerdeführende aufzutreten. Die 50 Personen sind – bis auf eine Ausnahme – entweder direkt an der AZ.________ oder in der näheren Umgebung wohnhaft (act. B.2). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass bei der in BD.________ wohnhaften Person keine Beschwerdelegitimation vorliege, da diese von der Verkehrsandrohung gar nicht betroffen sei. Weitere neun Personen würden westlich des Braut- und Leichenwegs an der BG.________ bzw. an der AZ.________ zwei bis sechs wohnen, weshalb die Beschwerdelegitimation auch hier fraglich sei (act. A.2). 1.2.3. Der Beschwerdeschrift sind – abgesehen von den Vorbringen, dass ein Verbot gravierende Einschränkungen des lokalen Verkehrs zur Folge hätte – keine näheren Ausführungen zu einem schutzwürdigen Interesse betreffend die
9 / 19 Verkehrsbeschränkung zu entnehmen. Aus dem Sachverhalt geht denn auch nicht hervor, ob der besagte Verbindungsweg von den Beschwerdeführenden regelmässig befahren wird. Es steht jedoch fest, dass die Mehrheit der Mitbeteiligten unmittelbar oder mittelbar an der AZ.________ wohnhaft ist; deshalb kann davon ausgegangen werden, dass diese den Verbindungsweg befahren, um z.B. von der AZ.________ auf die Untere AZ.________ zu gelangen und vice versa. Bezüglich dieser Beschwerdeführenden ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Keine Beschwerde-legitimation liegt indes in Bezug auf den in BD.________ wohnhaften AP.________ vor, zumal der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu entnehmen sind, welche ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse erkennen lassen; insoweit ist die Beschwerdelegitimation nicht gegeben und auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. c und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit – unter Berücksichtigung der unter E.1.2 dargelegten Ausnahme – einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin beschlossene Verkehrsbeschränkung auf dem Verbindungsweg Braut- und Leichenweg rechtmässig ist. 3.1.In einem ersten Schritt wird demnach die Befugnis der B., eine Verkehrsbeschränkung auf dem Gemeindegebiet zu verfügen, geprüft. Nach Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Im Kanton Graubünden regelt die Gemeinde den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen; davon ausgenommen sind Geschwindigkeitsbeschränkungen (Art. 7 Abs. 1 EGzSVG). Der Gesetzessammlung der B. lässt sich keine Bestimmung entnehmen, welche explizit die Zuständigkeit für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen regelt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 der Verfassung der B.________ bildet der Gemeindevorstand die Verwaltungs- und Polizeibehörde. Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes oder kommunales Recht einem anderen Organ zugewiesen sind (Art. 42 Abs. 2 Verfassung B.). Ihm obliegen insbesondere der Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie der Gemeindegesetze, Verordnungen sowie der Beschlüsse der Urnenabstimmung und des Gemeinderats (Art. 42 Abs. 3 Ziff. 2 Verfassung B.). Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustimmung der kantonalen Behörde (Art. 7
10 / 19 Abs. 1 EGzSVG). Nach Art. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) ist im Kanton Graubünden die Kantonspolizei zuständig für die Erteilung dieser Zustimmung. Die Beschwerdegegnerin, handelnd durch den Gemeindevorstand, hat die Zustimmung der Kantonspolizei Graubünden mit Verfügung vom 28. Mai 2024 erhalten. Sie war demnach berechtigt, ein Verbot für Motorwagen und Motorräder auf dem Verbindungsweg Braut- und Leichenweg zu verfügen. 3.2.Die Qualifikation als Verkehrsbeschränkung ergibt sich aus dem Folgenden: Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Eine Massnahme gilt als Fahrverbot nach dieser Bestimmung, wenn das Verbot als Totalfahrverbot ausgestaltet ist und die betroffene Strasse für sämtlichen Fahrzeugverkehr bzw. für alle Fahrzeugkategorien dauernd oder zeitweilig gesperrt wird. Ist das Fahrverbot nur für einzelne Fahrzeugkategorien vorgesehen, so handelt es sich dagegen um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 3 vom 19. Dezember 2023 E. 4.2; BELSER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 3 N. 40 f.). Entsprechend stellt ein allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG dar, weil mit der Zusatztafel das Totalfahrverbot weitgehend wieder aufgehoben und somit praktisch der eigentliche Durchgangsverkehr untersagt wird (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2015, Art. 3 N. 8). 3.3.Die Beschwerdegegnerin verfügte ein Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13 [2.03, 2.04]) mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet". Wie oben erläutert, handelt es sich dabei um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung, welche den Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG genügen muss. 3.4.Art. 3 Abs. 4 SVG zählt die zulässigen Gründe abschliessend auf, welche den Kantonen und Gemeinden den Erlass von funktionellen Verkehrsbeschränkungen gestatten (vgl. BGE 150 II 444 E. 3.1 ). Funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können erlassen werden, soweit der Schutz der Anwohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs,
11 / 19 der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Mit der Bezeichnung "insbesondere" wird gezeigt, dass es sich bei der Nennung der Wohnquartiere um eine beispielhafte Aufzählung handelt und nicht eine Voraussetzung, welche erfüllt sein muss für die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung. Das Vorhandensein eines solchen, in den örtlichen Verhältnissen begründeten, öffentlichen Interesses ergibt sich ebenfalls aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100), wonach staatliches Handeln stets im öffentlichen Interesse liegen muss. Die Kantone und Gemeinden können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.263/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 2.1). 3.4.1. Damit eine Verkehrsbeschränkung einer Gemeinde zulässig ist, braucht es gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 KV ein öffentliches Interesse im Sinne eines sachlichen Grundes nach Art. 3 Abs. 4 SVG und eine Verhältnismässigkeitsprüfung. 3.4.2. Die Beschwerdeführenden führen aus, ein Verbot würde zu gravierenden Einschränkungen des lokalen Verkehrs führen, insbesondere wenn der darunterliegende Abschnitt der AZ.________ blockiert würde, wie z.B. durch Lastwagen, welche für den Güterumschlag die Strasse besetzen und eine Durchfahrt verunmöglichen würden. Für grössere Fahrzeuge, wie die Ambulanz und die Feuerwehr, sei der Zugang zu den Häusern der Familien BB.________ und BC.________ von der AZ.________ aufgrund des zu geringen Einfahrtsradius verunmöglicht. Diese könnten nur über den Braut- und Leichenweg in gerader Verlängerung zu ihren Häusern gelangen. Im Übrigen bestehe auf dem Braut- und Leichenweg seit Menschengedenken das Überfahrrecht als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Des Weiteren wird festgehalten, dass vereinzelte Fahrzeuge, welche diesen Weg passieren würden, keineswegs eine Belästigung darstellen würden, weswegen ein Fahrverbot unverhältnismässig sei. Die Beschwerdeführenden schlagen vor, den Weg ohne Verbot weiter bestehen zu lassen und im Winter auf Fahrzeugbreite offen zu halten, damit die Durchfahrt jederzeit möglich bleibe. Zuletzt wird darum gebeten, auf eine Lösung hinzuarbeiten, welche den Bedürfnissen der lokalen Verkehrsteilnehmer und den Anwohnern entgegenkomme (act. A.1).
12 / 19 3.4.3. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen fest, dass gemäss GEP der Braut- und Leichenweg als Erschliessungsstrasse bezeichnet sei. Es handle sich dabei um eine Anlage der Feinerschliessung, welche der verkehrsmässigen Erschliessung der an diesem Weg gelegenen Grundstücke diene, namentlich der Parzellen- Nummern Z.1., Z.2. und Z.3.________. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BauG) seien Verkehrswege der Grob- und Feinerschliessung nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen und so mit dem übergeordneten Strassennetz zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen würden. Als öffentliche Erschliessungsstrasse könne der Braut- und Leichenweg gemäss Art. 57 Abs. 1 BauG im Rahmen der Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung benutzt werden. Der Braut- und Leichenweg sei im Zuge der Überbauung des Gebiets als 2.90 m breite Strasse befestigt worden. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, die mit der Beschwerde eingereichten rund 50 Unterschriften würden zeigen, dass der Braut- und Leichenweg regelmässig von Personen befahren werde, welche verkehrsmässig nicht durch diese Strasse erschlossen seien. Dieses Ausmass an Durchfahrtsverkehr übersteige den Ausbaustandard einer Anlage der Fein- erschliessung und stehe im Widerspruch zur geforderten Verkehrssicherheit. Mit der geplanten Verkehrsanordnung beabsichtige die Beschwerdegegnerin, den Braut- und Leichenweg vom Durchgangsverkehr zu befreien. Dies entspreche der gesetzlichen Regelung in Art. 50 Abs. 1 BauG, wonach die Nutzung durch Fremdverkehr zu vermeiden sei. Die gesetzliche Regelung behalte zudem ausdrücklich Verkehrsanordnungen vor. Mit der Überbauung des Gebiets westlich des Braut- und Leichenwegs habe sich die Wohnnutzung entlang dieser Strasse in den letzten Jahren erhöht. Die Massnahme diene somit dem Schutz der Anwohnenden vor Lärm und Luftverschmutzung. Die Verkehrsbeschränkung könne sich daher auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, zumal die Anzahl der mit der Beschwerde eingereichten Unterschriften das Ausmass des Durchgangsverkehrs zeigen würden (act. A.2). 3.5.Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdegegnerin als sachlichen Grund für die Verkehrsanordnung einerseits den Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftverschmutzung als auch den erhöhten Fremdverkehr, welcher im Widerspruch zur Verkehrssicherheit stehe, an. Diese Begründung publizierte die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung im kommunalen Publikationsorgan vom 7. Juni 2024; dabei legte die Beschwerdegegnerin dar, dass mit dieser Massnahme das unnötige und widerrechtliche Befahren des Quartierwegs unterbunden werden solle (vgl. act. C.2). Mit den aufgeführten Gründen legt die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar
13 / 19 dar, dass mit der strittigen Verkehrsmassnahme versucht wird, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Anwohner vor Lärm und Luftverschmutzung zu schützen. Vor diesem Hintergrund kann das Vorliegen sachlicher Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG bejaht werden. 4.1.Nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 KV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein. Die angeordnete Massnahme muss zunächst geeignet sein, das angestrebte Ziel zu verfolgen, wobei bereits ein Beitrag zur Zielverwirklichung ausreicht. Mit anderen Worten ist eine behördliche Anordnung geeignet, wenn sie das angestrebte Ziel fördert bzw. für deren Erreichen dienlich resp. zwecktauglich ist (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.2, 144 I 126 E. 8.1 und 135 II 105 E. 2.3.3). Im vorliegenden Fall kann bejaht werden, dass ein Verbot für Motorwagen und -räder geeignet ist, den Verkehr auf dem Braut- und Leichenweg zu verhindern bzw. zu verringern und gleichzeitig den Lärm und die Luftverschmutzung zu verringern. 4.2.Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 Satz 1 SSV). Dass Bund, Kanton und Gemeinden nur erforderliche Massnahmen erlassen können und die Massnahme mit den geringsten Auswirkungen auf den Verkehr zu wählen haben, ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BELSER, a.a.O., Art. 3 N. 58). Die Erforderlichkeit einer Massnahme ist dann gegeben, wenn es – im Hinblick auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte – kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel ebenso zu erreichen (vgl. BGE 135 I 176 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist ein milderes Mittel als das Verbot für Motorwagen und Motorräder mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" nicht ersichtlich, um das Ziel, den Durchfahrtsverkehr zu beschränken sowie den Lärm und die Luftverschmutzung zu reduzieren, zu erreichen. 5.1.Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt schliesslich, dass sich die behördliche Massnahme für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.3, 146 I 70 E. 6.4 und 140 II 194 E. 5.8.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_548/2022 vom 20. Februar 2024 E. 4.2). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung setzt im Rahmen der Zumutbarkeit eine wertende Interessenabwägung vor-aus (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.1). Dabei ist zu beachten, dass Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden sind. Die
14 / 19 zuständigen Behörden besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 145 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.1, 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2 sowie 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3). 5.2.Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt hat, handelt es sich beim Braut- und Leichenweg gemäss GEP um eine Erschliessungsstrasse. Nach Art. 58 Abs. 3 KRG (BR 801.100) umfasst die Feinerschliessung den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Der Braut- und Leichenweg führt westlich entlang der Parzellen Nummern Z.2., Z.4. und Z.3.. Östlich des Braut- und Leichenwegs befinden sich die Parzellen Nummern Z.5., Z.6.________ und Z.1.. Durch diesen Weg werden die Parzellen Nummern Z.1., Z.2.________ und Z.3.________ – im Norden an die Untere AZ., südlich an die AZ. – verkehrsmässig erschlossen. Die Beschwerdegegnerin geht damit richtigerweise davon aus, dass es sich beim Braut- und Leichenweg um eine Anlage der Feinerschliessung handelt (act. A.2). Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG sind die im GEP festgelegten Sammel- und Erschliessungsstrassen nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen. Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätze beleuchtet. Gemäss Art. 57 Abs. 1 BauG sind im GEP eingezeichnete, bestehende Sammel- und Erschliessungsstrassen samt den gehörigen Ausstattungen öffentlich, sofern die Gemeinde über entsprechende Nutzungsrechte (Eigentum, Dienstbarkeiten) verfügt. Sie können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung bzw. den Erschliessungsreglementen von jedermann benutzt werden. Die Beschwerdegegnerin stützt die Verkehrsbeschränkung auf zweierlei Gründe ab: Einerseits soll der Durchgangsverkehr und damit einhergehend der Fremdverkehr – wie in Art. 50 Abs. 1 BauG vorgesehen – verhindert werden. Andererseits soll die Massnahme dem Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftverschmutzung dienen (s.o. E. 3.5). 5.3.1. Wie bereits aufgeführt, monieren demgegenüber die Beschwerdeführenden, das Verbot würde zu gravierenden Einschränkungen des lokalen Verkehrs führen, insbesondere durch den Güterumschlag. Zudem würde ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht zu Gunsten der Durchfahrt bestehen und die vereinzelten Fahrzeuge, welche den Weg passieren würden, würden keineswegs eine
15 / 19 Belästigung darstellen. Entsprechend wünschen die Beschwerdeführenden, dass die Durchfahrt ohne das Verbot bestehen bleibe und im Winter auf Fahrzeugbreite offengehalten werde, damit die Durchfahrt jederzeit möglich sei (act. A.1). 5.3.2. Der Verbindungsweg Braut- und Leichenweg liegt zwischen der Unteren AZ.________ und der AZ.. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wird die Liegenschaft der Beschwerdeführerin – sowie die Liegenschaften von rund 40 der Mitbeteiligten, welche östlich des Braut- und Leichenwegs wohnen – über die AZ. und die Sammelstrassen BE.________ und Untere AZ.________ – BF.________ erschlossen. Dies entspreche den Vorgaben des kommunalen und des übergeordneten Rechts (act. A.2). Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann damit angenommen werden, dass der Braut- und Leichenweg regelmässig von Personen befahren wird, deren Wohnorte verkehrsmässig nicht durch den Braut- und Leichenweg erschlossen sind. Die Beschwerdegegnerin führt des Weiteren aus, dass sich auf dem westlich des Braut- und Leichenwegs gelegenen Teil der AZ.________ lediglich eine Geschäftsliegenschaft befinde, weshalb nicht von einem erheblichen Güterumschlag auszugehen sei. So seien bei der Gemeindepolizei weder von der Feuerwehr noch der Ambulanz Reklamationen aufgrund von Verkehrsbehinderungen infolge Warenumschlags eingegangen noch aufgrund von Arbeiten des Werkhofs anlässlich der Schneeräumung oder Reinigung auf der AZ.________ (act. A.2). 5.3.3. Gemäss Geoportal des Kantons Graubünden (Auszug map.geo.gr, letztmals besucht am 23. Oktober 2025) beträgt die Länge des Braut- und Leichenwegs ca. 75 m und dessen Breite 2.90 m. Von der Strassenkreuzung AZ.________ / Braut- und Leichenweg bis zur Strassenkreuzung AZ.________ / Untere AZ.________ beträgt die Distanz rund 97 Meter. Die Distanz von der Unteren AZ.________ / Braut- und Leichenweg bis zur Strassenkreuzung mit der AZ.________ beträgt ca. 111 m. Damit würde sich aufgrund des streitgegenständlichen Fahrverbots, die Distanz für Anwohner der AZ., um von der AZ. auf die Untere AZ.________ zu gelangen, nur minimal verlängern. Gleich verhält es sich, um von der Unteren AZ.________ auf die AZ.________ zu gelangen. Die Zufahrt über den Braut- und Leichenweg ist für die Anwohner die kürzere Route, jedoch führt die Verkehrsbeschränkung damit nur zu einem minimal längeren Weg, um auf die nächste Strasse zu gelangen. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, wenn sie eine solche Massnahme nicht für unzulässig hält, nur weil damit eine kürzere Route nicht mehr befahrbar ist.
16 / 19 Sollte der westlich vom Braut- und Leichenweg gelegene Abschnitt der AZ.________ aufgrund eines Unfalles oder von Bauarbeiten oder dergleichen über einen längeren Zeitraum gesperrt werden müssen, könnte problemlos unter temporärer Aufhebung der hier strittigen Verkehrsbeschränkung eine Umleitung via Braut- und Leichenweg erstellt werden (vgl. act. A.2). Insofern ist nicht schlüssig, inwiefern ein Verbot gravierende Folgen für den lokalen Verkehr haben sollte. Zudem befindet sich auf dem westlich des Braut- und Leichenwegs gelegenen Abschnitt der AZ.________ lediglich eine Geschäftsliegenschaft. Demnach kann richtigerweise nicht von einem Umfang von Güterumschlag die Rede sein, welcher die Durchfahrt in erheblicher Weise verunmöglichen würde. Geringfügige Wartezeiten aufgrund eines sporadischen Güterumschlags sind hingegen – wie anderswo – hinzunehmen. Schliesslich erlaubt gemäss Art. 17 Abs. 3 SSV der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" wurde somit den Bedürfnissen der Personen, welche Eigentümer von am Braut- und Leichenweg gelegenen Grundstücken sind, Rechnung getragen. 5.3.4. Die Beschwerdeführenden führen aus, dass für grössere Fahrzeuge wie die Ambulanz und die Feuerwehr der Zugang zu den Häusern der Familien BB.________ und BC.________ von der AZ.________ aufgrund des geringen Einfahrtsradius verunmöglicht sei (act. A.1). Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Entscheid vom 18. Februar 2025 festgehalten, dass nach Feststellung der Gemeindepolizei die Ein- und Ausfahrt in die AZ.________ auch mit grösseren Fahrzeugen wie Lieferwagen möglich sei. Zu dieser Erkenntnis kommt auch das Gericht. Gemäss den öffentlich einsehbaren Plänen und Luftbildern ist eine Zufahrt aus der AZ.________ auf bzw. über die Parzelle Nr. Z.7.________ problemlos möglich; soweit diese mit privaten Hindernissen (z.B. Blumentöpfen) erschwert sind, begründet dies keine Unverhältnismässigkeit der Verkehrsanordnung. Die Beschwerdegegnerin hält ferner im Entscheid fest, dass über die allfällige Erteilung von Ausnahmebewilligungen für effektiv aus verkehrstechnischen Gründen notwendige Fahrten nicht im Rahmen der Verkehrsanordnung zu befinden sei (act. C.4). Demnach ist in Ausnahmesituationen die Prüfung einer solchen Ausnahmebewilligung eine Option. Betreffend die Ausführungen zu grösseren Fahrzeugen wie solche der Feuerwehr oder der Ambulanz ist anzufügen, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RVzEGzSVG dienstliche Fahrten der Polizei, der Rettungsorganisationen, der Feuerwehr, der Ölwehr, des Strassenunterhalts, der
17 / 19 Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, des Forstdienstes sowie der Justizorgane auf allen Strassen des Kantonsgebietes und im Gelände auf eigene Gefahr gestattet sind. In dringlichen Fällen ist die Durchfahrt für die genannten Fahrzeuge der Ambulanz oder Feuerwehr damit ohnehin erlaubt, weshalb dieses Argument ebenfalls nicht verfängt. Weiter grenzt die Parzelle Nr. Z.8.________ an seiner Westseite an den Postweg. Insofern sind Zulieferungen auch über den Postweg möglich, da diese Zufahrt von der strittigen Verkehrsbeschränkung nicht tangiert wird. Ein temporärer Zugang zu den Parzellen Nr. Z.9.________ und Z.7., etwa für Bauarbeiten, ist ebenfalls über den Postweg möglich, womit allfällige Engpässe der Zufahrt über die Parzelle Nr. Z.7. umgangen werden können. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erweist sich somit auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig. 5.3.5. Der Einwand der Beschwerdeführenden, dass seit Menschengedenken die Möglichkeit der Durchfahrt als Gewohnheitsrecht bestehe, vermag ebenfalls nicht überzeugen. Eine solche Zusicherung ist weder aktenkundig noch lässt sie sich aus den eingereichten Verträgen (Act. B3 – B6) ableiten. 6.Die angeordnete Verkehrsbeschränkung bewirkt auf dem Braut- und Leichenweg eine Unterbindung des Fremdverkehrs, eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung in einer für den Durchgangsverkehr nicht vorgesehenen Strasse. Die Massnahme verfolgt damit ein gewichtiges öffentliches Interesse. Zwar kann die Massnahme für die nicht unmittelbar Anstossenden zu einem Umweg führen, wenn sie von der AZ.________ auf die Untere AZ.________ gelangen wollen oder umgekehrt. Diese Umwege fallen jedoch angesichts der nur rund 100 Meter längeren Distanz kaum ins Gewicht. Damit stehen der geplanten Massnahme keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Insgesamt steht der Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck, weshalb die Massnahme auch im engeren Sinne verhältnismässig ist. Insgesamt ist somit darauf zu schliessen, dass sich das von der Beschwerdegegnerin angeordnete Verbot für Motorwagen und Motorräder mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet" auf dem Braut- und Leichenweg als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Staatsgebühr wird vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen zu gleichen Teilen (Art. 73 Abs. 2 VRG) und unter solidarischer Haftung (Art. 72 Abs. 2 VRG) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
18 / 19 7.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
19 / 19 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF416.00 TotalCHF1’416.00 gehen zu je 1/50 unter solidarischer Haftung zulasten von A., C., D., E., F., G., H., I., J., K., L., M., N., O., P., Q., R., S., T., U., V., W., X., Y., Z., AA., AB., AC., AD., AE., AF., AG., AH., AI., AJ., AK., AL., AM., AN., AO., AP., AQ., AR., AS., AT., AU., AV., AW., A.X., AY.. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]