Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR1 2024 97
Entscheidungsdatum
09.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons GraubündenObere Plessurstrasse 1, 7001 Chur Dretgira superiura dal chantun Grischun+41 81 257 39 90 Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioniwww.justiz-gr.ch Urteil vom 9. Juli 2025 ReferenzVR1 24 97 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Engler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ und A.B._____ Beschwerdeführer gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden Beschwerdegegner GegenstandSchulbesuch (Bussverfügung)

2 / 18 Sachverhalt A.Am 25. Oktober 2023 erliess der Schulrat der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Schulrat) eine Bussenverfügung, mit welcher sie A.B._____ und A._____ als gesetzliche Vertreter von C._____ und D._____ solidarisch wegen Verstoss gegen im Schulgesetz festgehaltene Pflichten mit einer Busse von CHF 1’800.00 bestrafte. B.Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Kinder C._____ und D._____ seit Schulbeginn 2023/24 unentschuldigt dem Schulunterricht ferngeblieben seien. Obschon man die Eltern kontaktiert habe, hätten sie es nicht für nötig erachtet, sich in irgendeiner Form zu melden bzw. Vorkehrungen zu treffen, um die Kinder wieder am Schulunterricht partizipieren zu lassen. In der Folge sei ihnen mit Schreiben vom 6. September 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Ziff. 17 der Schulordnung der Gemeinde B._____ i.V.m. Art. 68 des Schulgesetzes des Kantons Graubünden eröffnet worden, dass die Absicht bestehe, diesen Verstoss zu sanktionieren. Eine Bewilligung für ein Time-Out- Programm liege nicht vor bzw. sei abgelehnt worden. Das gezeigte Fehlverhalten werde als schwer gewichtet, nachdem die Kinder seit Schulbeginn 2023/24, wie auch im Schuljahr davor, im Unterricht fehlen würden. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss den beigezogenen Steuerfaktoren habe der Schulrat diese Bussenverfügung einstimmig erlassen. C.Mit Eingabe vom 6. November 2023 erhoben A._____ und A.B._____ gegen die ausgesprochene Bussenverfügung Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) mit dem Antrag, die Bussenverfügungen sowohl vom 1. Februar 2023 als auch vom 25. Oktober 2023 seien aufzuheben. D.Mit Entscheid vom 5. November 2024 (mitgeteilt am 11. November 2024) wies das EKUD die Beschwerde gegen die Bussenverfügung vom 25. Oktober 2023 ab. Dabei erwog es im Wesentlichen, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführenden, C._____ und D._____, seit dem

  1. November 2022 die öffentliche Volksschule nicht besuchten. Ebenso sei aktenkundig, dass sie weder eine kantonal anerkannte Privatschule besuchten noch von ihren Eltern im Rahmen einer entsprechenden Bewilligung privat unterrichtet würden. Die Beschwerdeführenden würden zwar geltend machen, dass ihre beiden Kinder von der Schule psychisch geschädigt worden seien. Ohne ein ärztliches Zeugnis, das den Kindern die Unfähigkeit, am Schulunterricht teilzunehmen, attestiere, sei diese Behauptung jedoch nicht rechtsgenüglich belegt und könne

3 / 18 ebenso wenig als Rechtfertigung für das Fernbleiben vom Schulunterricht hingenommen werden. Bestehende aussergewöhnliche oder schwierige Umstände in Bezug auf die Lern- und Aufnahmefähigkeit der Kinder seien nicht aktenkundig. Angesichts dieser klaren Sachlage müssten sich die Eltern A._____ und A.B._____ den Vorwurf gefallen lassen, die in Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz statuierte und ihnen als Erziehungsberechtigte obliegende Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch und die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder nicht wahrgenommen zu haben. Die Rechtmässigkeit der umstrittenen Bussenverfügung sei somit aufgrund eines offensichtlichen Verstosses gegen Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz zu bejahen. Bezüglich der Höhe der ausgesprochenen Busse stellte das EKUD fest, dass diese unter den Gesichtspunkten des schweren Verschuldens und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden rechtlich haltbar sei. Seit nunmehr über zwei Jahren würden die Eltern nun ihre zwei schulpflichtigen Kinder – ohne entsprechende Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht bzw. ohne Beschulung in einer vom Kanton anerkannten Privatschule – vom Besuch der öffentlichen Volksschule in der Gemeinde B._____ fernhalten. Die verfügte Bussenhöhe sei aufgrund des hohen Rechtsguts der dort vermittelten Bildung und des Umstandes, dass beide Elternteile die Schulpflicht hinsichtlich zweier schulpflichtiger Kinder verletzt hätten, nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall könne zudem aufgrund der gesamten Umstände gemäss geltender Rechtsprechung grundsätzlich jedem Elternteil eine Busse bis zur Maximalstrafe auferlegt werden. E.Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Dezember 2024 (Poststempel) Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie sinngemäss, es seien sämtliche Forderungen und Gerichtsurteile, welche auf Grund von Bussenverfügungen vom Schulrat der Gemeinde B._____ vom 1. Februar 2023, vom 25. Oktober 2023 und vom 29. November 2024 abzulehnen und die Geldforderungen und Gerichtsgebühren zurückzuweisen. Zudem stellten sie sinngemäss den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreichten. Begründend führten sie – nebst einer langen Auflistung bzw. Wiedergabe zahlreicher Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, ohne dazu jedoch konkrete Ausführungen zu machen – im Wesentlichen aus, ihre Kinder seien von der Primarschule E._____ in ihrer psychischen Gesundheit durch verbale Gewalt, Willkür und menschenunwürdigen Umgang geschädigt worden, was zu diversen psychosomatischen Beschwerden geführt habe. Um die Kinder vor weiteren psychischen Schädigungen durch die Schulen zu schützen, seien diese ab dem

4 / 18 26. August 2022 resp. 29. August 2022 nicht mehr zur Schule gegangen. Der Beizug eines ärztlichen Therapeuten ab dem 1. November 2022 auf Empfehlung ihres Arztes habe die beiden Kinder noch mehr in ihrer psychischen Gesundheit belastet, weshalb sie die Therapie ihrer Kinder selbst in die Hand genommen hätten. Die Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie bei einer psychischen Schädigung sei, die Geschädigten aus dem schädigenden Umfeld zu nehmen; deshalb hätten sie einen Antrag auf ein Time-Out-Programm für 2 Jahre sowie anschliessenden Privatunterricht beim EKUD gestellt. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Bussenverfügungen des Schulrats (1. Februar 2023; 25. Oktober 2023; 29. November 2024) rechtswidrig seien. Sie hätten als Eltern ihre Pflichten wahrgenommen und ihre Kinder vor deren Umfeld geschützt, welches sie in ihrer psychischen Gesundheit schädige. Zudem seien die Bussenhöhen bei ihrem steuerbaren Einkommen nicht verhältnismässig. F.Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 hielt das EKUD an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 5. November 2024 fest, verwies auf das Urteil U 24 2 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Juli 2024 und verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid vom 5. November 2024 sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden zusammengeführt, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2025 beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen. 2.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der angefochtene Entscheid des EKUD vom 5. November 2024, mitgeteilt am 11. November 2024, ist weder endgültig noch kann dieser bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich

5 / 18 stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. 2.2.Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit Entscheid vom 5. November 2024 wies das EKUD die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Schulrats der Gemeinde B._____ vom 25. Oktober 2023, womit den Beschwerdeführern eine Busse von CHF 1'800.00 auferlegt wurde, ab. Die Beschwerdeführer sind daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und verfügen über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist daher einzutreten. 3.1.Streitgegenstand ist die Frage, ob die Busse in der Höhe von CHF 1'800.00 im vorliegenden Fall rechtens ist. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Beschwerdeführer die Schulpflicht i.S.v. Art. 68 Schulgesetz (BR 421.000) verletzt haben (E. 4 nachstehend) und sodann, ob die Höhe der Busse rechtmässig ist (E. 5 nachstehend). 3.2.Dabei ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand einzig der Entscheid des EKUD vom 5. November 2024 betreffend die Bussenverfügung vom 25. Oktober 2023 ist. Über die Bussenverfügung vom 1. Februar 2023 befand das angerufene Gericht bereits mit Urteil U 24 2 vom 2. Juli 2024 sowie auch das Bundesgericht mit Urteil 2C.379/2024 vom 14. September 2024. In Bezug auf den beschwerdeführerischen Antrag, dass auch die Bussenverfügung vom 29. November 2024 mit vorliegender Beschwerde aufzuheben sei, kann festgehalten werden, dass das Obergericht nicht die dafür zuständige Rechtsmittelinstanz darstellt. Die Beschwerdeführer hätten ihre Beschwerde hinsichtlich der Bussenverfügung vom 29. November 2024 zuerst an das EKUD richten müssen, da ansonsten der Instanzenzug nicht vollständig ausgeschöpft wird. Das Obergericht kann auf die an sich rechtzeitig erhobene Beschwerde aufgrund seiner Unzuständigkeit nicht eintreten und leitet sie daher zuständigkeitshalber an das EKUD weiter. 3.3Die Kognition des Obergerichts ist vorliegend auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt und umfasst keine Angemessenheitskontrolle (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG).

6 / 18 4.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihre beiden Töchter C._____ und D._____ in ihrer psychischen Gesundheit von den Schulen B._____ geschädigt worden seien. Sie hätten von ihren Lehrern unter anderem verbale Gewalt, Willkür und menschenunwürdigen Umgang erfahren sowie viele psychosomatische Beschwerden erlitten. Um ihre Töchter vor weiteren psychischen Schädigungen ihrer Schulen zu schützen, seien sie ab dem 26. August 2022 resp. 29. August 2022 nicht mehr in die Schule gegangen. Der mögliche Beizug eines ärztlichen Therapeuten habe zudem ihre Töchter noch mehr in ihrer psychischen Gesundheit belastet, weswegen sie die Therapie selbst in die Hand genommen hätten. Um die Schulpflicht zu erfüllen hätten sie am 20. September 2022 beim EKUD einen Antrag auf ein sofortiges Time-Out-Programm für zwei Jahre mit Rehabilitierungsmassnahmen und anschliessendem Privatunterricht in Zusammenarbeit mit der Swiss Online School gestellt. Die Bussenverfügung sei rechtswidrig und zudem sei die Bussenhöhe bei ihrem steuerbaren Einkommen nicht verhältnismässig. 4.2.Das EKUD hält in seinem angefochtenen Entscheid vom 5. November 2024 demgegenüber fest, dass sachverhaltsmässig aufgrund der Akten erstellt sei, dass die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2022 die öffentliche Schule nicht besucht hätten. Ebenso sei aktenkundig, dass sie weder eine kantonal anerkannte Privatschule besuchten noch von ihren Eltern im Rahmen einer entsprechenden Bewilligung privat unterrichtet würden. Die Beschwerdeführenden würden zwar geltend machen, dass ihre beiden Kinder von der Schule psychisch geschädigt worden seien. Ohne ein ärztliches Zeugnis, das den Kindern die Unfähigkeit, am Schulunterricht teilzunehmen, attestiere, sei diese Behauptung jedoch nicht rechtsgenüglich belegt und könne ebenso wenig als Rechtfertigung für das Fernbleiben vom Schulunterricht hingenommen werden. Bestehende aussergewöhnliche oder schwierige Umstände in Bezug auf die Lern- und Aufnahmefähigkeit der Kinder seien nicht aktenkundig. Angesichts der klaren Rechtslage müssten sich die Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, die in Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz statuierte und ihnen als Erziehungsberechtigte obliegende Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch und die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder nicht wahrgenommen zu haben. Die vom Schulrat auferlegte Busse sei daher rechtmässig. 4.3.Das in Art. 19 BV statuierte Recht auf Grundschulunterricht vermittelt ein justiziables individuelles Sozialrecht, das auf schulische Angebote (Leistungen) des Staates gerichtet ist. Dieses Recht wurde von Anfang an von einer Pflicht, die Schule zu besuchen, begleitet (vgl. zum Schulobligatorium Art. 62 Abs. 2 BV).

7 / 18 Art. 19 und 62 BV verbriefen gemeinsam ein Pflichtrecht: Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber. Von der Schulpflicht erfasst ist nicht nur der Unterricht als solcher, sondern auch der Schulunterricht gemäss Lehrplan. Unmittelbar verpflichtet sind neben den Kindern auch die Eltern, insofern sie den Grundschulbesuch ihrem Kind nicht verbieten und es dabei nicht behindern dürfen (vgl. EHRENZELLER/BERNET, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 62 Rz. 24). Das aus Art. 13 Abs. 1 BV (Anspruch auf Familienleben) fliessende elterliche Erziehungsrecht und die Bildungsverpflichtung der Schulträger ergänzen einander, wirken zusammen und haben sich dabei am Wohl des Kindes zu orientieren (vgl. zum Ganzen KÄGI-DIENER/BERNET, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 19 Rz. 6 f. und 31 f.). 4.4.Gemäss Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz (BR 421.000) sind die Erziehungsberechtigten für die Erziehung sowie für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben erstverantwortlich. Die Pflicht der Eltern enthält grundsätzlich zwei Komponenten: Einerseits haben sie das Kind zur Schule zu schicken, andererseits müssen sie es im Hinblick auf den Schulbesuch günstig zu beeinflussen suchen und mit der Schule zusammenarbeiten (vgl. PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 33 und 486). Den Eltern obliegt es entsprechend auch, der zuständigen Lehrperson (Klassenlehrperson) den Grund für nicht erwartete Absenzen mitzuteilen, in der Regel schriftlich über eine voraussehbare Abwesenheit, die zwingend ist (Arztbesuch, Spitalaufenthalt, Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht), rechtzeitig zu informieren und für andere gewünschte Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. Wird diese verweigert, so hat das Kind zum Unterricht zu erscheinen. Verletzen die Eltern ihre Pflichten, so werden sie nach erfolgter Mahnung bestraft, in schweren Fällen auch ohne vorangehende Warnung. Eine Sanktion ist auch möglich, wenn Eltern ihre Kinder in nicht bewilligte Privatschulen schicken, ohne Erlaubnis privat unterrichten lassen oder selbst unterrichten, sofern nach der kantonalen Gesetzgebung eine Bewilligung einzuholen ist, oder, wenn sie die Kinder nicht in die Schule oder nicht in die Klasse schicken, in die sie eingeteilt sind (vgl. zum Ganzen PLOTKE, a.a.O., S. 486). Für den Kanton Graubünden bildet Art. 96 Schulgesetz die rechtliche Grundlage für die Sanktionierung der Verletzung der Schulpflicht durch die Eltern. Gemäss dieser Bestimmung wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 68 Schulgesetz

8 / 18 verstösst, von der zuständigen Instanz der Schulträgerschaft mit einer Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft. 4.5.Die Eltern dürfen selbstverständlich sämtliche Rechtsmittel und -behelfe ausschöpfen, um gegen wirklich oder vermeintlich unrichtige Anordnungen und Tätigkeiten der Schule vorzugehen. Fraglich ist, ob und wann sie zu offenem Widerstand greifen dürfen, etwa indem sie ihre Kinder nicht mehr zur Schule schicken. Da mit den Kindern ein besonders hohes Gut auf dem Spiel steht und sich die Heranwachsenden oft nicht oder nicht genügend selber wehren können, kann den Eltern das Recht nicht zum vornherein abgesprochen werden, wenn alle gesetzlich möglichen Mittel ausgeschöpft sind und objektiv ein schwerer Missstand vorliegt. Eine Notsituation besteht aber nicht schon, wenn eine Lehrperson, ohne gegen wichtige Grundsätze der Pädagogik zu verstossen, aus persönlichen oder gar politischen Gründen nicht gefällt (vgl. zum Ganzen: PLOTKE, a.a.O., S. 485). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eigenmächtiges Handeln der Eltern in Bezug auf den Schulbesuch nur dann ausnahmsweise in Frage, wenn der weitere Besuch des Unterrichts eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und ein Zuwarten dem Kind aufgrund der akuten Gefährdung und der länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörde nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4 sowie 2C_57/2021 vom 3. Februar 2021 E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. November 2020 E. 5.5.2 [nicht publiziert]). 4.6.Vorliegend liegt ab dem 1. November 2022 unbestrittenermassen kein ärztliches Zeugnis mehr vor (act. B.23). Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, dass ihre beiden Kinder von der Schule psychisch geschädigt worden seien. Ohne ein ärztliches Zeugnis, das den Kindern die Unfähigkeit, am Schulunterricht teilzunehmen, attestiert, ist diese Behauptung indes nicht weiter belegt und kann daher – ohne weitere konkrete Hinweise – nicht als Rechtfertigung hingenommen werden. Aus den Akten geht sodann hervor, dass sich die Beschwerdeführer um die Verlängerung der Arztzeugnisse bemüht haben, der Hausarzt diese allerdings nicht mehr verlängern konnte resp. nicht verlängern wollte (vgl. die E-Mail vom 7. November 2022 in der beschwerdeführerischen Beilage K3 S. 1; act. B.24). Bestehende aussergewöhnliche oder schwierige Umstände, namentlich in Bezug auf die Lern- und Aufnahmefähigkeit der Kinder, sind nicht aktenkundig. Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführer mit dem Verhalten der Lehrerinnen resp. der Schulbehörde allgemein nicht einverstanden waren (so auch das Bundesgericht im Urteil 2C_57/2021 vom 3. Februar 2021 E. 5.4). Ebenso ist festzuhalten, dass sie weder eine kantonal anerkannte Privatschule besuchen noch

9 / 18 von ihren Eltern im Rahmen einer entsprechenden Bewilligung privat unterrichtet werden. Somit sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein eigenmächtiges Handeln der Eltern erforderlich machen oder rechtfertigen würde. 4.7.Weiter haben sich die Lehrpersonen regelmässig nach dem Wohlbefinden der beiden Kinder erkundigt (vgl. Korrespondenz in act. B.5). Sodann wurden die Beschwerdeführer durch die Lehrpersonen und auch durch den Schulrat mehrfach aufgefordert, ihre Kinder in den Unterricht zu schicken oder andernfalls ein ärztliches Zeugnis einzureichen (vgl. act. C.3, act. C.5 sowie die Korrespondenz in act. B.5). Entsprechend kann den Schulverantwortlichen nicht vorgeworfen werden, sie hätten weggeschaut oder seien pflichtwidrig untätig geblieben. 4.8.Bereits im Urteil U 24 2 vom 2. Juli 2024 hat das angerufene Gericht festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die schulische Situation derart kritisch gewesen sein soll, dass sie eigenmächtiges Handeln seitens der Eltern i.S. einer Fernhaltung der Kinder vom Schulunterricht gerechtfertigt hätte. Es genüge nicht, dass die Beschwerdeführer mit dem Verhalten der Lehrerinnen resp. der Schulbehörde allgemein nicht einverstanden gewesen seien (so auch das Bundesgericht im Urteil 2C_57/2021 vom 3. Februar 2021 E. 5.4), wie namentlich betreffend der Nicht-Zulassung eines Notfall-Handys während des Klassenlagers sowie der während Corona getroffenen Massnahmen (Erfordernis eines "3G" Zertifikats, um das Schulweihnachtsspiel zu besuchen; siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 2 vom 2. Juli 2024 E. 3.5). Die Sachlage ist weiterhin unverändert (siehe auch Ausführung in der Bussenverfügung vom 25. Oktober 2023; act. B.6). Es geht den Beschwerdeführern immer noch um die durch die Schule verursachte psychische Schädigung ihrer beiden Töchter, was von den Schulbehörden ignoriert werde. Deshalb würden sie sich gezwungen sehen, sie nicht mehr in die Schule zu schicken, um sie vor weiterem Schaden zu beschützen. Es ist vorliegend weiterhin nicht ersichtlich, inwiefern die schulische Situation derart kritisch sein soll, dass es eine Fernhaltung der Kinder rechtfertigen würde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die beiden Kinder nun seit mehr als zwei Jahren die Schule nicht mehr besuchen und deshalb auch nichts weiter in der Schule hätte vorfallen können, was einen kritischen schulischen Zustand – seit dem Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2024 – hätte entstehen lassen können. 4.9.Schliesslich können die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sie am 22. September 2022 beim EKUD resp. am 14. Dezember 2022 beim Schulrat einen Antrag auf Privatunterricht, Time-Out-Programm und Schuldispens gestellt haben, nichts für sich ableiten, zumal dieses Gesuch die Schulpflicht nicht dahinfallen lässt

10 / 18 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_57/2021 vom 3. Februar 2021 E. 5.4). Da die Beschwerdeführer vom Schulinspektorat mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 (act. C.3) explizit informiert wurden, dass ihre Kinder bis zu entsprechenden Entscheiden resp. nach Ablauf der Arztzeugnisse weiterhin schulpflichtig sind, musste ihnen bewusst sein, dass sie im Unterlassungsfall die Schulpflicht verletzen. Weiter wurden die Beschwerdeführer ebenfalls darüber informiert, wie die drei Anträge gesetzeskonform einzureichen sind. Zudem beantragte die Schulträgerschaft B._____ beim Schulinspektorat F._____ die Abweisung des Schuldispenses der Töchter C._____ und D.. Das Schulinspektorat F. trat mit Schreiben vom 25. Januar 2023 auf den Antrag der Schulträgerschaft nicht ein, da die beiden Töchter seit dem 2. September 2022 resp. seit dem 12. September 2022 vom Unterricht abwesend seien und somit nicht geprüft werden könne, ob die Bestimmungen gemäss Art. 28 Schulgesetz respektive die Weisungen nach Art. 4 Schulgesetz zutreffen und eine Dispensation vom Unterricht rechtfertigen würden. Ebenso wies das Schulinspektorat darauf hin, dass C._____ und D._____ weiterhin schulpflichtig seien (act. C.2). 4.10. Auch die Tatsache, dass die Meinungsverschiedenheiten zu einem eigentlichen (Rechts-)Streit zwischen den Beschwerdeführern und der Schulbehörde eskaliert sind, hebt die Schulpflicht nicht auf. Dies würde nämlich im Ergebnis dazu führen, dass das Recht der Kinder auf Grundschulunterricht vereitelt würde, was sich wiederum negativ auf das Kindeswohl auswirkt. 4.11. Dass bei anhaltenden Konflikten zwischen Schule und Eltern vor allem die Schülerinnen und Schüler leiden, ist nicht von der Hand zu weisen. Die betroffenen Kinder fühlen sich zwischen Eltern und Lehrpersonen hin- und hergerissen und können dadurch in einen Loyalitätskonflikt geraten, der Hilflosigkeit und Sorgen auslöst (vgl. CHRISTIAN HUGI, Wenn zwei sich streiten, leidet das Schulkind, 2023, <https://www.fritzundfraenzi.ch/schule/wenn-zwei-sich-streiten-leidet-das- schulkind/> [besucht am 19. Juni 2025]; sowie den Beitrag "Konflikte zwischen Familie und Schule", <https://www.familien-handbuch.ch/kinder-jugend- bildung/kindergarten-und-schule/konflikte-zwischen-familie-und-schule> [besucht am 19. Juni 2025]). 4.12. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihre Kinder ab dem 1. November 2022 nicht zur Schule geschickt haben. Dies sind zum heutigen Zeitpunkt mehr als zwei Jahre. Da hierfür weder eine Entschuldigung (in Form eines ärztlichen Zeugnisses) noch zwingende Gründe – insbesondere eine Notsituation oder eine durch die Eltern abzuwendende akute Kindeswohlgefährdung – vorlagen, ist für das streitberufene Gericht hinreichend

11 / 18 erstellt, dass die Beschwerdeführer damit die Schulpflicht i.S.v. Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz verletzt haben. 5.1.Was die Höhe der Busse betrifft, machen die Beschwerdeführer geltend, diese sei angesichts ihres steuerbaren Einkommens unverhältnismässig. 5.2.Das EKUD erwog in seinem Entscheid, dass vorliegend das Verschulden der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihnen begangenen vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz zweifellos als schwer zu qualifizieren sei, indem sie ihre zwei schulpflichtigen Kinder über zwei Jahre – ohne entsprechende Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht bzw. ohne Beschulung in einer vom Kanton anerkannten Privatschule – vom Besuch der öffentlichen Schule in der Gemeinde B._____ fernhielten. Weiter hätten die Beschwerdeführer wiederholt vorsätzlich gegen Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz verstossen, obwohl sie mehrmals darauf hingewiesen worden seien, dass ihre Kinder schulpflichtig seien. Bereits in einem vorangegangen Verfahren sei ihnen deutlich aufgezeigt worden, dass sie wissentlich die für ihre Kinder bestehende Schulpflicht ignorieren und als Konsequenz ihres Verhaltens eine Busse auferlegt bekommen würden. 5.3.Gemäss Art. 96 Schulgesetz wird, wer vorsätzlich gegen Art. 68 dieses Gesetzes verstösst, von der zuständigen Instanz der Schulträgerschaft mit einer Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft (siehe bereits E. 4.4). Vorliegend setzte der Schulrat die Busse auf CHF 1’800.00 fest. 5.4.Die Busse ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EGzStPO [BR 350.100], wonach auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen die allgemeinen Bestimmungen des StGB sinngemäss Anwendung finden; vgl. auch BGE 119 IV 10 E. 4.b). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (objektive Tatschwere), nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (subjektive Tatschwere). Sodann sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB, Täterkomponente). 5.5.Hinsichtlich der Höhe der Busse ist noch anzumerken, dass der Strafrahmen vor rund zehn Jahren deutlich erhöht wurde (vgl. hierzu auch PLOTKE, a.a.O.,

12 / 18 S. 486): Während das kantonale Schulgesetz früher noch einen Strafrahmen von CHF 50.00 bis CHF 1'000.00 vorsah, beträgt die Höchststrafe seit der Revision des Schulgesetzes im Jahr 2013 neu CHF 5'000.00. 5.6.Ein Blick in die frühere Praxis zeigt, dass unentschuldigte Abwesenheiten von wenigen Tagen bereits damals Bussen im oberen Drittel des gesetzlichen Strafrahmens zur Folge hatten (vgl. hierzu die Ausführungen bei PLOTKE, a.a.O., S. 406, zu zwei Entscheiden des Erziehungsdepartements Graubünden vom 16. Februar 1993 resp. vom 21. Oktober 1996, wonach eine nicht bewilligte Abwesenheit von einigen Tagen mit einer Busse von CHF 750.00 und fünf Tage unbegründete Abwesenheit bei nicht allzu schwerem Verschulden sowie einem steuerbaren Einkommen der Eltern von CHF 25'000.00 und einem Vermögen von CHF 0.00 mit einer Busse von CHF 650.00 bestraft wurde). 5.7.In zwei Entscheiden aus der jüngeren Bündner Praxis wurde für eine unentschuldigte Abwesenheit von lediglich einem Tag eine Busse von CHF 250.00 (Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 82 vom 10. Januar 2017) und für eine unentschuldigte Abwesenheit von zwei Wochen eine Busse von CHF 500.00 ausgesprochen, wobei im letzteren Fall die Tatsache, dass das Arztzeugnis (wenn auch klar verspätet) doch noch nachgereicht wurde, und die Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Mutter zu einer substantiellen Reduktion der Busse führten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 91 vom 7. Januar 2016). 5.8.Die Praxis in anderen Kantonen sieht wie folgt aus: Ein Vater, der seine Söhne für (lediglich) zwei Stunden vom obligatorischen Schulunterricht fernhielt und ein monatliches Einkommen von CHF 6'300.00 erzielte, wobei er mit diesem Einkommen für eine sechsköpfige Familie aufkam, wurde mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU180012- O/U/mc vom 19. Dezember 2018). In einem anderen Fall wurde ein Vater gebüsst, weil seine Tochter für die geplante dreimonatige Landesabwesenheit auf den Philippinen vom Unterricht hätte befreit werden müssen, eine entsprechende Bewilligung jedoch nicht vorlag. Der Umstand, ob und - wenn ja - in welcher Form die Tochter beim Einwohneramt abgemeldet worden war, spielte keine Rolle, zumal nie die Absicht bestand, dass Mutter und Tochter die Schweiz endgültig verlassen und im Ausland sesshaft werden. Angesichts der Tatsache, dass die Tochter trotz Verwarnung bereits zum zweiten Mal während mehrerer Monate dem Unterricht fernblieb, wurde dem Vater eine Busse im Maximalbetrag von CHF 1'000.00 auferlegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/240 vom 12. April 2011). Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis

13 / 18 zum Maximalbetrag aufzuerlegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_530/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 4 m.w.H., womit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2007 [nicht publiziert] bestätigt wurde). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil für den Schulbesuch des Kindes jeder Elternteil verantwortlich ist und nicht nur die Eltern zusammen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/240 vom 12. April 2011 E. 3.6 sowie Urteil des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen BRB 2022 Nr. 87 vom 13. April 2022). 5.9.Abschliessend ist erneut auf das bereits ergangene Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 2 vom 2. Juli 2024 hinzuweisen, in welchem die ersten drei Monate der Schulabwesenheit der beiden Kinder C._____ und D._____ zu beurteilen waren. Das angerufene Gericht beurteilte das Verschulden als schwer und schloss sich der Auffassung des EKUD an, wonach eine Busse von CHF 1’500.00 gerechtfertigt war. 5.10. Hinsichtlich des hier zu beurteilenden Falls ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer – trotz mehrfacher Aufforderung, entweder ein ärztliches Zeugnis einzureichen oder die Kinder in die Schule zu schicken – seit nun mehr als zwei Jahren weigern, ihre Kinder am Schulunterricht partizipieren zu lassen. Als Voraussetzung für Chancengleichheit, persönliche Entfaltung und ökonomische Stabilität steht mit dem Grundschulunterricht resp. mit der dort vermittelten Bildung ein hohes Rechtsgut auf dem Spiel. Angesichts der über Jahre andauernden (unentschuldigten) Abwesenheit ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen. Im Lichte der zuvor zitierten Praxis sowie des vorangegangenen Verfahrens U 24 2 und angesichts der Tatsachen, dass es sich vorliegend um zwei schulpflichtige Kinder handelt und beide Elternteile eine Verletzung der Schulpflicht begangen haben, erscheint es in casu gerechtfertigt, die Busse mindestens bei der Hälfte des Strafrahmens oder auch leicht darüber anzusiedeln. Bei einer zulässigen Höchststrafe von CHF 5'000.00 dürfte vorliegend also von einer Busse im Bereich zwischen CHF 2'500.00 und CHF 3'000.00 ausgegangen werden. 5.11. In subjektiver Hinsicht ist den Beschwerdeführern vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich handelten. Sie führten zwar aus, dass ihre Handlungsweise zum Schutz ihrer Kinder gewesen sei. Nachdem aber bereits festgehalten wurde, dass vorliegend kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Eltern eigenmächtig hätten einschreiten dürfen, vermag ihr Motiv nicht zu überzeugen (vgl. E. 4.6 ff. vorstehend). Die Beweggründe, die Kinder nicht in die Schule zu schicken, beruhen wohl eher auf ideellen Überzeugungen, die darin bestehen, dass die Eltern mit

14 / 18 gewissen Regeln und Massnahmen der Schule bzw. mit dem Verhalten von Lehrpersonen nicht einverstanden waren bzw. sind. Zudem wurde mit Urteil U 24 2 vom 2. Juli 2024 bereits über einen Verstoss nach Art. 68 i.V.m. Art 96 Schulgesetz entschieden, weshalb es sich vorliegend um einen Wiederholungsfall handelt. Entsprechend wirkt sich ihr Motiv nicht relativierend auf das Verschulden aus. 5.12. Nach dem Gesagten vermag sich das streitberufene Gericht der Auffassung des EKUD anzuschliessen, wonach das Verschulden der Beschwerdeführer als schwer einzustufen ist. Die oben genannte mögliche Bussenhöhe (mind. CHF 2'500.00 bis CHF 3'000.00) bleibt somit unverändert. 5.13. Hinsichtlich der Täterkomponente bzw. der persönlichen Verhältnisse ist zunächst auf die von den Beschwerdeführern eingereichte definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2023 (act. B.26) zu verweisen. Demnach versteuerten die Beschwerdeführer CHF 0.00 Einkommen und CHF 0.00 Vermögen. Zudem kann auf die Erwägung 4.4.3 des bereits ergangenen Urteils U 24 2 vom 2. Juli 2024 des angerufenen Gerichts betreffend den Entscheid des EKUD zur Bussenverfügung vom 1. Februar 2023 verwiesen werden. Dort wurde für das Jahr 2020 auf die Angaben des Gemeindesteueramtes zur Veranlagungsverfügung verwiesen. Demnach hätten die Beschwerdeführer CHF 18'100.00 Einkommen und CHF 0.00 Vermögen versteuert. Weiter lag im Jahr 2020 das durchschnittliche steuerbare Einkommen pro Steuerpflichtigen/-r in Graubünden bei CHF 66'981.00 und im B._____ bei CHF 51'396.00, wobei diese Angaben auf dem für die Berechnung der direkten Bundessteuern massgeblichen steuerbaren Einkommen beruhen (vgl. hierzu die neuesten Angaben im Statistischen Atlas vom Bundesamt für Statistik, <https://www.atlas.bfs.admin.ch/maps/13/de/17825_9164_8282_8281/27598.html

[besucht am 19. Juni 2025]). Dies hat dazumal den Schluss zugelassen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer im Jahr 2020 klar unter dem Durchschnitt lag. Ebenfalls in die Gesamtbetrachtung des damaligen Urteils floss die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem URP-Gesuch eingereichte Veranlagungsverfügung 2022. Gemäss dieser Veranlagungsverfügung betrug das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer CHF 54'300.00 (für die direkte Bundessteuer) bzw. CHF 37'000.00 (für die Kantons- und Gemeindesteuer) und lag damit wesentlich höher als jenes im Jahr 2020. Das steuerbare Vermögen liegt demgegenüber, wie schon im Jahr 2020, bei CHF 0.00. 5.14. Die Angaben über das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer in den Jahren 2020, 2022 und 2023 lassen, trotz Schwankungen, insgesamt darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführer eher im unteren Einkommenssegment

15 / 18 bewegen. Da sie zudem kein steuerbares Vermögen aufweisen, kann weiter festgehalten werden, dass das Budget für eine fünfköpfige Familie insgesamt knapp bemessen ist. Für diese Schlussfolgerung sprechen auch die vergleichsweise tiefe Wohnungsmiete (CHF 1'100.00 [act. B.27]) und die Prämienverbilligungen (act. B.27). Somit ist bei der Täterkomponente von eher knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Dieser Umstand rechtfertigt eine angemessene Reduktion der Busse. Ausgehend von der oben bestimmten möglichen Bussenhöhe (mind. CHF 2'500.00 bis CHF 3'000.00) und der tatsächlich verfügten Busse von CHF 1'800.00, resultiert eine grosszügige Reduktion von mind. CHF 700.00, womit den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer vorliegend hinreichend Rechnung getragen wird. 5.15. Abschliessend sei noch festgehalten, dass die Busse von CHF 1'800.00 für den vorliegenden Wiederholungsfall im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, obwohl vorliegend beide Elternteile die Schulpflicht hinsichtlich zweier schulpflichtiger Kinder verletzt haben und in einem solchen Fall gemäss geltender Rechtsprechung grundsätzlich jedem Elternteil eine Busse bis zur Maximalstrafe auferlegt werden kann (vgl. hierzu E. 5.6 ff. vorstehend). Mithin ist die Höhe der vorliegenden Busse auch dahingehend zu relativieren, als sie pro Elternteil (nur) noch CHF 900.00 resp. pro Elternteil und Kind (nur) noch CHF 450.00 beträgt. 5.16. Das EKUD hat in seinem Entscheid sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und bei der Bemessung der Busse weder Rechtsverletzungen begangen noch sein Ermessen überschritten oder missbraucht. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Busse in der Höhe von CHF 1'800.00 im Lichte der geltenden Praxis sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – namentlich des schweren Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer – nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen. 6.1.Die Beschwerdeführer beantragen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bzw. legen ihren Beschwerdebeilagen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei (act. B.27). 6.2.Gemäss Art. 76 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die

16 / 18 Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b; Urteile des Verwaltungsgerichts U 19 67 vom 16. August 2019 E. 8, U 18 33 vom 13. November 2018 E. 3.4, U 17 75 vom 27. November 2018 E. 4.4; siehe dazu auch BRUNNER, in: ZGRG 04/03, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, S. 172). 6.3.Vorliegend wurden die Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass ihre Kinder bis zu entsprechenden Entscheiden resp. nach Ablauf der Arztzeugnisse weiterhin schulpflichtig sind und dass im Falle der Missachtung Konsequenzen, wie namentlich eine Busse, drohen (vgl. act. B.5; act. C.3). Die Beschwerdeführer bestreiten denn auch nicht, dass ihre Kinder im fraglichen Zeitpunkt nicht in der Schule waren. Weiter schreibt die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 31. Oktober 2022 an den Hausarzt betreffend Verlängerung ärztlicher Zeugnisse denn auch explizit: "Wir müssen die Zeugnisse heute der Schule einreichen, damit wir nicht gegen das Schulgesetz verstossen und sie uns wieder Androhungen auf Sanktionierung machen" (vgl. die E-Mailkorrespondenz in act. B.24 S. 5). Es war den Beschwerdeführern also bewusst, dass sie mit ihrem Verhalten gegen das Schulgesetz verstossen und hierfür eine Busse erhalten würden, wenn sie kein ärztliches Zeugnis einreichen oder ihre Kinder nicht zur Schule schicken. 6.4.Ferner hat das angerufene Gericht bereits über einen Verstoss gegen Art. 68 i.V.m. Art. 96 Schulgesetz mit Urteil U 24 2 vom 2. Juli 2024 befunden und die verfügte Bussenverfügung des Schulrates geschützt. Die Busse wurde für die ersten drei Monate des unentschuldigten Fernbleibens der beiden Kinder verfügt. Mithin musste ihnen aufgrund der unveränderten Sachlage klar sein, dass auch die derzeitig strittige Busse für die Dauer von mehr als zwei Jahren gerechtfertigt ist und somit die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos sein würde. Mithin fehlt eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren und das entsprechende Gesuch ist damit abzuweisen.

17 / 18 7.Weiter verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfahrenskosten des angefochtenen Entscheids. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Das EKUD war somit berechtigt, den unterliegenden Beschwerdeführern Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführer sowohl beim EKUD als auch vor Obergericht unterliegen, besteht vorliegend kein Anlass, auf diese Kosten zurückzukommen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kanzleiauslagen und einer Staatsgebühr, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt wird, den unterliegenden Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem EKUD nicht zu, da es in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

18 / 18 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF396.00 TotalCHF1'896.00 gehen je hälftig zulasten von A._____ und A.B._____. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

20

BV

EGzStPO

  • Art. 2 EGzStPO

GOG

  • Art. 122 GOG

i.V.m

  • Art. 68 i.V.m

Schulgesetz

  • Art. 4 Schulgesetz
  • Art. 28 Schulgesetz
  • Art. 68 Schulgesetz
  • Art. 96 Schulgesetz

StGB

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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