Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. März 2025 [Mit Urteil 2C_250/2025 vom 15. Dezember 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.] ReferenzVR1 24 71 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Einzelrichter Gross, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin B._____ Beschwerdeführerin Die Wölfe der Rudel Vorab, Stagias, Moesola, Lenzerhorn, Calderas, Mucchetta, Fuorn, Älpelti, Valgronda, Kanton Graubünden, Beschwerdeführer vertreten durch A._____ gegen Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden Beschwerdegegner GegenstandAbschuss Wölfe (Verfügungen DIEM vom ........... 2024)
2 / 11 Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Proz.Nr. U 24 71 a) wies der Instruktionsrichter des (damaligen) Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Abschussbewilligungen bestimmter Wolfrudel von A._____ (............. Mutter) und B._____ (minderjährige Tochter) ab. Weitere verfahrensleitende Verfügungen sollten nach Eingang der in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung erfolgen. Die Kostenregelung bleibe dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. B.Mit Beschwerdeergänzung vom 4. November 2024 brachte A._____ für sich und ihre Tochter vor, dass die erteilten Abschussbewilligungen für verschiedene Wolfsrudel im Kanton Graubünden aufzuheben seien und ihre dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen sei. A._____ trat dabei in eigenem Namen als auch als selbst ernannte Vertreterin der von den Abschussverfügungen betroffenen Wölfen auf. In diesem Zusammenhang stellte A._____ total zwölf Anträge und sie begründete diese auf insgesamt 37 Seiten gestützt auf verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung (BV), des Völkerrechts (Aarhus-Konvention, Alpenkonvention, Berner Konvention, Biodiversitätskonvention, Europäische Menschenrechtskonvention, UNO-Kinderrechtskonvention) sowie auf kantonales Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie äusserte sich dabei insbesondere zur besonderen Betroffenheit der Wölfe im betreffenden Abschusskanton. Kreatürliche Würde könne nur besitzen, wer ein eigenes Recht auf Existenz habe. Die Natur und ihre Vielfalt würden auch den Wölfen ein solch eigenes Existenzrecht zugestehen. C.Mit Stellungnahme vom 21. November 2024 äusserte sich das mit den angefochtenen Abschussbewilligungen vorbefasste Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) Graubünden ausschliesslich zur fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen, weshalb auf deren Beschwerde nicht einzutreten sei; unter Kostenfolge gemäss Gesetz. D.In ihrer Replik vom 20. Dezember 2024 stellten die Beschwerdeführerinnen folgende Rechtsbegehren:
3 / 11 3. Es seien vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die notwendigen Beweis zu erheben bzw. Fachexperten zum Verfahren beizuziehen, damit rechtsgenüglich festgestellt werden kann, in welchem Zustand sich die Biodiversität befindet, auf wieviel Biodiversität das minderjährige Kind für die langfristige Sicherung ihres Überlebens angewiesen ist und welche Rolle in diesem Zusammenhang der Wolf als Ökosystemingenieur des Waldes und Klimaanpassungsmassnahme spielt. Die Beschwerdeführerinnen vertieften zur Begründung dabei nochmals ihre bereits in der Beschwerdeergänzungsschrift vorgebrachten Argumente und Wertvorstellungen über das eigene Existenzrecht von Tieren (speziell der Wölfe). E.Mit Duplik vom 13. Januar 2025 hielt das DIEM fest, dass es vorderhand mit dem prozessualen Antrag um Sistierung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen einverstanden sei (betrifft Rechtsbegehren 1). Sollte das Verfahren nicht sistiert bzw. eine Sistierung dereinst nach Abschluss des Verfahrens VR1 24 71 vor Bundesgericht aufgehoben werden, werde bereits jetzt darum ersucht, dem DIEM eine neue Frist zur Einreichung der Duplik in der Sache selbst einzuräumen. F.Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde dem DIEM vom Obergericht die Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik bis zum 30. Januar 2025 gewährt. G.Mit Duplik vom 30. Januar 2025 äusserte sich das DIEM überdies noch zu den Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdeführerinnen in deren Replik vom 20. Dezember 2024. Diese Begehren stellten eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar. Der laufende Schriftenwechsel beschränke sich zudem auf die Frage der Legitimation, weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten sei. Die Interpretation des Entscheids B 2024/20 vom 19. April 2024 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen durch die Beschwerdeführerinnen sei höchst eigenwillig und nachweislich falsch. Die von den Beschwerdeführerinnen für ihren Standpunkt und ihre Beschwerdelegitimation angeführten Konventionen, Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen zielten alle auf Themenbereiche ab, in denen ein Kind in seiner Eigenschaft als unmündige Person nachteilig berüht oder betroffen sein könnte. Dies sei hier (wegen des Abschusses von Wölfen) nicht der Fall. Die Zugehörigkeit zu bestimmten Tierschutzorganisationen begründe noch keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen und damit auch keine Beschwerdelegitimation. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführinnen keine nahe und beachtenswerte Beziehung zum Streitgegenstand nachweisen könnten. Ihre Argumentation in Bezug auf ihre Rechtsmittelbefugnis laufe auf eine Popularbeschwerde hinaus, weshalb ihnen die Anfechtungsbefugnis abzusprechen sei. Am Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde werde daher festgehalten.
4 / 11 H.Mit Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 31. Oktober 2024 beantragte A._____ dem Obergericht für sich und ihre Tochter die Gewährung dieser Rechtswohltat, wozu sie entsprechende Unterlagen (...) zur Dokumentation ihrer aktuellen Lebenssituation in C._____ und der finanziellen Bedürftigkeit einreichte. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden fusioniert, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 14.09.2003; BR 110.100). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2025) beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen. 2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich des Einzelrichters. 3.Im konkreten Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen für die gerichtliche Anfechtung der erteilten Abschussbewilligungen durch das DIEM offensichtlich fehlt. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis wird dagegen verneint, wenn jemand mit der Prozessführung nicht eigene, sondern Interessen Dritter oder Allgemeininteressen verfolgt. Dieser Ansatz entspricht dem Gedanken des Invididualrechtsschutzes (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 388) und führt zum Ausschluss der sogenannten Popularbeschwerde. Das ideelle, spezialgesetzliche Beschwerderecht für gesamtschweizerische Organisationen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 12 ff. NHG; SR 451) zur Durchsetzung rein öffentlicher Interessen setzt – abweichend von Art. 50 VRG – weder ein schutzwürdiges persönliches (tatsächliches oder rechtliches) Interesse noch (im
5 / 11 Gegensatz zur egoistischen Verbandsbeschwerde) die Wahrung der Interessen der Mitglieder voraus (vgl. BGE 141 II 233 E. 4.2.2). Bei der angefochtenen Anordnung des DIEM handelt es sich um eine Massnahme zur Regulierung des Wolfsbestands. Sie regelt keine Rechtsbeziehungen, sondern stellt einen Auftrag an die zur Durchführung der Massnahme befugten Behörden dar (vgl. Art. 12 Abs. 2 JSG; SR 922.0). Sie greift aber zulasten einer geschützten Tierart in die Natur ein. Zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen hat der Gesetzgeber als Ausnahme vom Erfordernis eines eigenen schutzwürdigen Interesses das Recht der ideellen Verbandsbeschwerde nach Art. 12 ff. NHG geschaffen. Der Bundesrat hat in der Folge in der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (USO; SR 814.076) abschliessend jene gesamtschweizerisch tätigen, rein ideelle Zwecke verfolgenden Organisationen bezeichnet, welche zur beschwerdeweisen Geltendmachung der öffentlichen Interessen des Natur- und Heimatschutzes berechtigt sind. Die Beschwerdeführerinnen gehören nachweislich keiner dieser gesamtschweizerisch anerkannnten, beschwerderechtlich privilegierten Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzorganisationen an. Die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen – aus welcher sie direkt ihre Beschwerdelegitimation herleiten – gründet im Wesentlichen darin, dass die minderjährige Tochter (geb._2013) von den Auswirkungen der derzeitigen ökologischen Krise stärker betroffen sei als erwachsene Personen. Sie sei aus diesem Grund auf wirkungsvolle Mittel – wie ein Mitspracherecht und die Beschwerdelegitimation in Umweltangelegenheiten angewiesen, um bereits als Kind eine Trendwend erreichen zu können (vgl. Beschwerdeergänzung Rz. 24, S. 13). Hinzu komme, dass das minderjährige Kind zusammen mit ihrer Mutter die Verantwortung für den Erhalt der Biodiversität in einem anderen Masse wahrnähmen als die Allgemeinheit. Das Kind wachse bei einer Mutter auf, die von der X.zeitung im Jahr 2022 als eine von Y. Frauen in einer Fotoreihe gezeigt worden sei, die als weibliche Persönlichkeit in der Schweiz für die Nachhaltigkeit von Bedeutung sei. Das minderjährige Kind werde in diesem Zusammenhang zu einem umweltbewussten Mädchen herangezogen. Fast tagtäglich werde in ihrem Zuhause über die Natur gesprochen. Dass 11-jährige Kind sei über ihre Mutter Mitglied der D. () und bringe sich mit ihren Ideen auch im E. ein – zuletzt im Rahmen der Biodiversitätsinitiative und der Weltbiodiversitätskonferenz COP 16 im Jahr 2024 (Beschwerdeergänzung Rz. 26, S. 13). Die Beschwerdeführerinnen setzten sich auch aus wirtschaftlichen Gründen aktiv für die Eigenrechte der Natur ein. Der Schutz der Natur sei die Existenzgrundlage der Familie. Die Ankerkennung des Wolfes als Rechtssubjekt
6 / 11 eröffne den Beschwerdeführerinnen neue wirtschaftliche Möglichkeiten, die ihnen durch die Anerkennung der Eigenrechte der Wölfe und die geplanten Abschüsse ansonsten verwehrt blieben. Dem Kanton Graubünden würden pro Wolfsrudel 60'000.00 Franken vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerinnen möchten, dass der Kanton Graubünden das Geld für non-letale Massnahmen ausgäbe, von denen sie wirtschaftlich profitieren könnten. Die Beschwerdeführerinnen könnten beispielsweise die Organisation einer Schlichtungsverhandlung übernehmen oder anderweitige soziale Aktivitäten im Kanton Graubünden durchführen, da ein Teil ihrer Familie im Kanton Graubünden lebe sowie Mutter und Kind bereits Naturschutzaktivitäten im Kanton Graubünden durchgeführt hätten. Das DIEM schreibe non-letale Massnahmen zur Lösung des sozialen Konfliktes derzeit jedoch nicht aus, weil die Behörde die kurzfristige Lösung eines Abschusses gegenüber einer tragfähigen, non-letalen Lösung bevorzuge. Von den letalen Massnahmen des DIEM könnten die Beschwerdeführerinnen wirtschaftlich jedoch nicht profitieren. Sie seien keine Jägerinnen, ihre Expertise beschränke sich auf Schutzmassnahmen. Mutter und Kind seien darauf angewiesen, dass das DIEM auf Abschussmassnahmen verzichte, damit die Beschwerdeführerinnen eine reale Chance hätten, ihre Unterstützungsleistung bei der Bewältigung des sozialen Konflikts zur Verfügung zu stellen. Würden die betroffenen Wölfe des Kantons Graubünden abgeschossen, seien die Dienstleistungsangebote zum Schutz der betroffenen Wölfe obsolet (Beschwerdeergänzung Rz. 29, S. 14). Es könne von einem Kind nicht erwartet werden, dass dieses und seine gesetzliche Vertretung keine Gefühle gegenüber dem Wolf hegen dürften. Diese Gefühle und Empathie seien sehr stark. Der Wolf sei aufgrund der Lebensgeschichte der Mutter und des Kindes ein wichtiger Bestandteil der Familie. Die Beschwerdeführerinnen könnten ihre Gefühle für die Wölfe als gleichwertige Mitgeschöpfe nicht einfach so unterdrücken und tatenlos zuschauen, wie Lebewesen getötet würden. Diese Sichtweise würde ihnen die Menschlichkeit und ihre Würde rauben, da sie eine verantwortungsvolle und rücksichtsvolle Beziehung zur Natur und allen damit verbundenen Lebewesen aufbauen möchten (Beschwerdeergänzung Rz. 31, S. 15). In Bezug auf ihren eigenen Glauben, erachteten es die Beschwerdführerinnen als erwähnenswert, dass sie an die Wiedergeburt glaubten. Ihre Seelen würden eines Tages wieder in der Form eines Wolfes oder eines anderen Lebewesens auf diesen Planeten zurückkehren. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass sie sich tatkräftig für die Natur einsetzten und das Leben auf diesem Planeten achten und zu schützen wüssten. Das minderjährige Kind und ihre Mutter möchten sicherstellen, dass sie ihre Aufgabe erfüllen könnten und dadurch das Recht auf Wiedergeburt erhielten. Die Vorstellung nach einem Ableben nicht wiederkehren zu können, weil niemand
7 / 11 ihnen das Recht zugestanden habe, die Wölfe vor dem sicheren Tod zu retten, sei schrecklich. Für die Beschwerdeführerinnen sei es von fundamentaler Bedeutung, dass die Behörden die Rechte von allen Lebewesen achteten und schützten. Nur so könnten die Beschwerdeführerinnen sicherstellen, dass sie in einer anderen Lebensform wiederkehren könnten und vor willkürlichen menschlichen Eingriffen durch die Anerkennung als Rechtssubjekt geschützt seien (Beschwerdeergänzung Rz. 32, S. 16). Was die Beschwerdeführinnen zu ihrer (angeblich) besonderen Betroffenheit vorbringen, ist nach Art. 50 VRG nicht ausreichend, um zur Beschwerdeerhebung legitimiert zu sein. Die Tatsache, dass die Tochter B._____ noch minderjährig ist und daher erfahrensgemäss eine längere Lebenserwartung als bereits erwachsene Personen hat, reicht für sich alleine noch nicht aus, um auf den Abschuss von Wölfen und damit einer beabsichtigen Dezimierung dieses Wildtieres zu verzichten, da die persönliche Lebensqualität der Tochter dadurch nicht berührt wird und sie daher davon nicht mehr betroffenen ist als andere Tier- und Wolfsfreunde. Dasselbe gilt für Mutter A., welche unbestritten für ihre nachhaltige und sorgsame Lebenshaltung gegenüber der Natur und der Umwelt von den Medien bereits ausgezeichnet wurde. Dieser Umstand ist sehr löblich und unterstreicht das ernstgemeinte Engagement für den Erhalt unseres Planeten. Eine grössere Betroffenheit für die Zukunft und das Wohlergehen der Tierwelt im Kanton Graubünden – insbesondere dem Schutz des Wolfes auf Alp- und Schafweiden im Berggebiet – im Vergleich zu anderen Menschen lässt sich daraus für die besorgte Mutter aber nicht herleiten. Dasselbe gilt noch mehr, sofern sich die Beschwerdführerinnen einen besonderen finanziellen Vorteil vom Verzicht auf den Abschuss der Wölfe und ihrer ersatzweise angebotenen non-letalen Lösungen seitens der zuständigen Behörden erhoffen. Rein kommerzielle Motive mögen die Beschwerdebefugnis ebenfalls nicht zu begründen, da es sich beim Abschuss der Wölfe um eine behördliche Anweisung handelt, die aufgrund einer umfassenden Güterabwägung im öffentlichen Interesse getroffen wurde. Der Status oder die Rechtsstellung der Beschwerdführerinnen wird davon nicht im geringsten mehr als bei unbeteiligten Drittpersonen berührt, weshalb sie auch nicht beschwerdelegitmiert sind. Es liegt vielmehr eine Popularbeschwerde vor, die nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Obergericht sein kann. Daran ändert auch der Hinweis auf Zugehörigkeit und Mitgliedschaft bei der D. () bzw. die E. nichts, da diese Vereinigung nicht zu den gesamtschweizerisch anerkannnten, beschwerderechtlich bevorzugt behandelten Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzorganisationen zählt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen in eigenem Namen und für ihr zukünftiges Wohlbefinden (bei einer
8 / 11 Wiedergeburt/Reinkarnation) kann daher zum voraus nicht eingetreten werden, weil diese Gründe nicht von Art. 50 VRG miterfasst werden. Im Übrigen kann dazu vorbehaltlos auf die schon zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Verwaltungsgericht St. Gallen vom 19. April 2024 (Fall.Nr. B 2024/20 E. 3, S. 6-10, einschliesslich der dort zitierten Rechtsprechung) verwiesen werden. 4.Soweit die Beschwerdeführerinnen zudem als selbst ernannte Interessensvertreterinnen der Wölfe in diesem Verfahren auftreten, kann ihnen die erforderliche Beschwerdebefugnis hierfür gemäss Art. 50 VRG ebenfalls nicht zugebilligt werden. Die Voraussetzung für die Beteiligung an einem Verwaltungs- und anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist immer die Parteifähigkeit des Rechtssuchenden. Träger dieser Rechtsposition können aber einzig Menschen, nicht jedoch auch Tiere sein. Im Jahre 2003 wurde zwar eine Verbesserung der Rechtsstellung der Tiere eingeführt (vgl. Art. 641a ZGB [SR 210]), wonach diese ab sofort im Zivil- und Strafrecht nicht mehr wie (seelenlose) Sachen zu behandeln seien. Art. 641a Abs. 2 ZGB präzisiert dazu allerdings noch: "Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften." Eine neue juristische Kategorie wurde damit jedoch nicht geschaffen. Im Besonderen wurde die Rechtsstellung der Tiere nicht an jene der Menschen angeglichen und somit auch nicht die Parteifähigkeit von Tieren neuerdings eingeführt. Auch aus der Bundesverfassung lässt sich keine Parteistellung der Tiere herleiten. Aus deren Präambel, welche die Verantwortung gegenüber der Schöpfung nennt, können weder verfassungsmässige Ansprüche noch Bundeskompetenzen oder Gesetzgebungsaufträge abgeleitet werden, die vor Gericht durchgesetzt werden könnten. Art. 120 Abs. 2 BV setzt im Zusammenhang mit der Bundeskompetenz zum Erlass von Vorschriften im Bereich der Gentechnologie im Ausserhumanbereich die Würde der Kreatur als etwas Existierendes voraus (vgl. BGE 135 II 384 E. 3.1). Die Würde der Kreatur ist aber nicht mit der Menschenwürde als Prinzip und Ausgangspunkt der Bundesverfassung gleichzusetzen. Art. 80 BV regelt einzig die Kompetenz des Bundes zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Tiere und ist demnach – zusammen mit Art. 120 Abs. 2 BV - verfassungsrechtliche Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455). Weitergehende Verpflichtungen zur Einräumung der Parteifähigkeit von Tieren ergeben sich auch nicht aus dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht. Dies gilt sowohl für das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt, abgeschlossen in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992 (SR 0.451.43; speziell Art. 6), als auch für das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und
9 / 11 Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, abgeschlossen in Bern am 19. September 1979 (SR 0.455) Art. 2 und Art. 6. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen kommt den Wölfen keine Parteifähigkeit zu. Sie sind weder rechts- oder parteifähig, noch sind sie handlungs- oder prozessfähig. Den Beschwerdeführerinnen ist daher die Rechtsmittelbefugnis abzusprechen, die Wölfe vor Gericht vertreten zu können. Auf die Beschwerde kann mangels Partei- und Pozessfähigkeit der Wölfe daher ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. Entscheid B 2024/20 E. 4, S. 10-13; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 15 vom 18. Februar 2016, bestätigt in BGer 2C_258/2015 vom 21. März 2016). 5. Zum eingereichten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 31. Oktober 2024 der Beschwerdeführerinnen gilt es festzuhalten, dass Art. 76 Abs. 1 VRG diese Rechtswohltat lediglich dann vorsieht, wenn die Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel für die Führung eines Prozesses verfügen und der Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1, 138 III 217 E. 2.2.4). Im konkreten Fall ist die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen angesichts der in diesem Zusammenhang zustellten Unterlagen und Dokumente (vgl. im Sachverhalt lit. H hiervor) prima vista erstellt. Die weitere Leistungsvoraussetzung der nicht im Voraus offensichtlichen "Aussichtslosigkeit" des Beschwerdeverfahren ist aber klarerweise nicht erfüllt, weshalb die Gewährung dieser Rechtswohltat entfallen muss. Die Beschwerdeführerinnen hatten nachweislich Kenntnis vom wegweisenden und nahezu gleichgelagerten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dessen Ausgang (Entscheid Fall B 2024/20). Ihnen musste daher – auch wenn dieser Entscheid noch vor Bundesgericht hängig ist – zumindest bewusst sein, dass sie wohl keine Chancen auf einen Erfolg hätten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
10 / 11 Graubünden U 16 15 vom 18. Februar 2016, bestätigt in BGer 2C_258/2015 vom 21. März 2016). 6.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der erziehungsberechtigten Mutter A._____ aufzuerlegen, welche auch für die Kosten ihrer unmündigen Tocher aufzukommen hat. Der Einzelrichter erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 400.00 (zzgl. Kanzleiauslagen gemäss Art. 75 VRG) als dem Arbeits- und Zeitaufwand des Verfahrens angemessen und gerechtfertigt. Aussergerichtlich wird dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zugesprochen, da er bloss im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig wurde (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
11 / 11 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF400.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF256.00 TotalCHF656.00 gehen zulasten von A._____. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]