Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR1 2024 57
Entscheidungsdatum
19.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Dezember 2025 mitgeteilt am 19. Dezember 2025 ReferenzVR1 24 57 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Zindel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Alexander Gärtner gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Bänziger GegenstandBewilligung Husky-Schlittenfahrten

2 / 31 Sachverhalt A.A., Inhaberin des Betriebs C., stellte am 14. Februar 2024 ein Gesuch um Bewilligung der Durchführung von entgeltlichen Hundeschlittenfahrten mit Gästen auf dem Gebiet der Gemeinde B.. B.Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 lehnte der Vorstand der Gemeinde B. das Gesuch von A._____ um eine (provisorische) Bewilligung für Hundeschlittenfahrten auf dem Gemeindegebiet ab. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der problematischen Doppelnutzung der Wanderwege und Loipen sowie mit dem Fehlen raumplanungsrechtlicher Voraussetzungen. C.Mit Schreiben vom 6. März 2024 machte A._____ im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs umfassende Ausführungen zum geplanten Angebot und ersuchte um ein persönliches Gespräch zwischen ihr und der Gemeinde B.. D.Anlässlich seiner Sitzung vom 20. März 2024 wies der Gemeindevorstand das Wiedererwägungsgesuch ab, teilte dies jedoch A. versehentlich nicht mit. E.Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 forderte A._____ die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung und erhob am 6. Juni 2024 beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (U 24 40). F.Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 lehnte der Gemeindevorstand das Gesuch um Bewilligung der Husky-Hundeschlittenfahrten abermals ab. Daraufhin wurde das Verfahren U 24 40 durch den Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Juli 2024 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. G.Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. September 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1.Hauptantrag: Es sei der Entscheid der Gemeinde B._____ vom 5. Juli 2024 aufzuheben und Frau A._____ sei die Bewilligung zur Durchführung von zwei Touren pro Tag mit dem Husky-Schlittengespann im Gemeindegebiet Gemeinde B._____ zu erteilen, unter Berücksichtigung der im Gesuch vom 6. März 2024 und den dazugehörigen Beilagen gemachten Angaben, mit folgenden Bedingungen: a.Jede Tour umfasst bis zu vier Fahrten, wobei die Gäste nacheinander befördert werden, da pro Fahrt nur eine Person neben der Beschwerdeführerin auf dem Schlitten transportiert werden kann. Die maximale Grösse einer Gruppe beträgt vier Personen. b.Die erste Tour findet am Vormittag statt und beginnt um ca. 9:00 Uhr, wobei sie bis ca. 10:00 Uhr dauert.

3 / 31 c.Die zweite Tour beginnt nach ca. 17:00 Uhr und endet «open end». d.Alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen gemäss den vorgelegten Sicherheitskonzepten sowie die vereinbarten Routen und Zeiten sind einzuhalten. 2.Eventualantrag zur Neubeurteilung: Sollte dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden, sei der Entscheid der Gemeinde B._____ vom 5. Juli 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Beachtung der in dieser Beschwerde dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Argumente. 3.Eventualantrag zur Beweisaufnahme: Für den Fall, dass das Gericht Zweifel an den dargestellten Tatsachen hat, sei eine Beweisaufnahme durchzuführen, insbesondere durch: a.Einvernahme folgender Zeugen: •D._____ •E._____ •F._____ •G._____ b.Einholung einer Umweltverträglichkeitsstudie zur Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die Husky-Schlittenfahrten die Natur oder die Umwelt im betroffenen Gebiet beeinträchtigen. 4.Antrag auf vorläufige Massnahmen: Frau A._____ sei bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens eine vorläufige Bewilligung zu erteilen, um die Husky- Schlittenfahrten unter den bereits vorgeschlagenen Bedingungen (maximal zwei Touren pro Tag, Rücksichtnahme auf andere Wegnutzer) fortzuführen. 5.Verfahrenskosten und Parteientschädigung: a.Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. b.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der Huskyfahrten behindere nicht nur die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern missachte auch die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit. H.Mit Schreiben vom 18. September 2024 liess sich die Gemeinde zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vernehmen und beantragte dessen Abweisung. I.Mit Verfügung vom 24. September 2024, mitgeteilt am selben Tag, lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und hielt fest, die Kostenregelung bleibe dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. J.Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2024 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kostenfolge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin

4 / 31 ersuchte Nutzung stelle weder einen bestimmungsgemässen noch einen gemeinverträglichen Gebrauch dar, weshalb es sich um gesteigerten Gemeingebrauch handle und es stünden der Bewilligung der entsprechenden Nutzung überwiegende Interessen beziehungsweise verschiedene gesetzliche Vorgaben entgegen, weshalb die Gemeinde die Bewilligung für die gewerbliche Nutzung der Wanderwege und Loipen durch Hundeschlittengespanne zu Recht nicht erteilt habe. K.Im danach erfolgten Schriftenwechsel hielten die Parteien sowohl an ihren Rechtsbegehren als auch an ihren jeweiligen Ausführungen fest beziehungsweise vertieften diese. Auf diese wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen, soweit dies zur Beurteilung der Beschwerde erforderlich ist. Erwägungen 1.1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden zusammengeführt, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). 1.2.Gemäss Art. 49 Abs. 1 VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden verwaltungsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Behörde angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine von der Gemeinde erlassene Verfügung, welche weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz angefochten werden kann. Die Beschwerde ist damit zulässig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin direkt betroffen und folglich legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Benutzung des öffentlichen Grundes rechtmässig abgelehnt hat.

5 / 31 3.1.In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die Nutzung der öffentlichen Wege für Husky-Schlittenfahrten falle unter den sogenannten gesteigerten Gemeingebrauch, da diese Nutzung über die normale, gemeinverträgliche Nutzung öffentlicher Wege hinausgehe (act. A.1, S. 12). In der Replik hingegen führt die Beschwerdeführerin aus, die Gemeinde behaupte in ihrer Vernehmlassung, dass die geplanten Huskyschlittenfahrten einen gesteigerten Gemeingebrauch darstellen würden und bestreitet diese Einordnung ausdrücklich (act. A.5, S. 5). So blieben die Wanderwege und Loipen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Hundeschlittengespann nutzen wolle, weiterhin ihrem Zweck entsprechend für Wanderer und Langläufer zugänglich. Die Beschwerdeführerin nutze die bestehenden Wege auf eine Weise, die keinen Ausschluss anderer Nutzer nach sich ziehe, was sich insbesondere aus ihrer erklärten Rücksichtnahme ergebe. 3.2.Strassen, Plätze, Wege oder Brücken sowie öffentliche Gewässer und unter Umständen die Wälder, der Luftraum und das kulturunfähige Land gehören zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band II, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, 2014, Rz. 137). Befindet sich eine öffentliche Sache im Privateigentum, schliesst dies Gemeingebrauch grundsätzlich nicht aus (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 135). Die Begründung der Öffentlichkeit einer Sache bedarf grundsätzlich eines Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde (sog. Widmung) und nur durch einen solchen kann sie der öffentlichen Zweckbestimmung wieder entzogen werden (REY/STREBEL, in: Geiser/Wolf, Zivilgesetzbuch II, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 664 N. 25). Eine Widmung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, durch den eine Sache im technischen Sinn zur öffentlichen Sache im Gemeingebrauch erklärt wird. Es handelt sich dabei um eine Allgemeinverfügung, mit welcher eine Sache zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck freigegeben wird (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 145). 3.3.Im Rahmen des Erschliesslungsplanes legt die Gemeinde Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscharakter wie Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Parkierungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Loipen, Fusswege, Wanderwege, Radwege und Reitwege fest (Art. 45 Abs. 2 KRG [BR 801.100]). Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ (Baugesetz, BauG) gelten Fuss- und Wanderwege, Radwege und Loipen sowie Wald- und Güterstrassen als Anlagen für den Langsamverkehr. Diese stehen gemäss Art. 54 Abs. 2 BauG jedermann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur freien Benützung

6 / 31 offen. Auch Art. 56 Abs. 3 BauG hält fest, dass Fuss- und Wanderwege öffentlich sind und im Rahmen ihrer Zweckbestimmung von jedermann begangen werden können. Folglich ist auch im Fall der streitgegenständlichen Winterwanderwege und Loipen von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch auszugehen. 3.4.Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch stehen allen Bürgerinnen und Bürgern zur bestimmungsgemässen und gemeinverträglichen Benutzung offen; sie dienen unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und grenzen sich vom Verwaltungsvermögen durch ihren offenen Benutzerkreis ab. Es sind somit diejenigen Sachen, die der Staat der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemässen Benutzung zur Verfügung stellt und welche nicht zu der für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendigen Infrastruktur gehören (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 664 N. 11). Das betreffende Gemeinwesen, unter dessen Hoheit sich die öffentliche Sache befindet, bestimmt über die Nutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (BGE 135 I 302 E. 3.1). Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch von der Allgemeinheit benutzt werden dürfen (BGE 135 I 302 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2011vom 2. Juni 2012 E. 2.1). Bund, Kantone und Gemeinden unterscheiden dabei in der Regel zwischen schlichtem und gesteigertem Gemeingebrauch sowie Sondernutzung (BGE 135 I 302 E. 3.1, 126 I 133 E. 4c). 3.5.Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch dürfen also grundsätzlich durch jede Person genutzt werden, ohne dass es eines Nachweises einer diesen Gemeingebrauch erlaubenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift bedarf (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 664 N. 48). Eine Nutzung wird als gemeinverträglich betrachtet, wenn sie von allen interessierten Personen gleichermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der entsprechenden Nutzung übermässig behindert werden. Massgeblich ist dabei, dass im fraglichen Bereich gesamthaft eine gleichartige Benutzung durch alle Interessierten praktisch möglich ist (BGE 135 I 302 E. 3.2, 122 I 279 E. 2e/cc). 3.6.Wird entweder der bestimmungsgemässe Gebrauch einer öffentlichen Sache überschritten oder ist deren Nutzung nicht mehr gemeinverträglich, liegt kein schlichter Gemeingebrauch mehr vor. Dies ist der Fall, falls die Sache anders und in der Regel gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch intensiver genutzt wird, als sich aus deren natürlicher Beschaffenheit ergibt oder durch die Widmung vorgesehen ist. Eine Nutzung ist nicht mehr gemeinverträglich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung durch andere zum Gemeingebrauch berechtigte Personen eintritt, wobei diese Grenze erst überschritten ist, wenn eine

7 / 31 gleichartige Mitbenutzung durch andere Rechtssubjekte auch im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung nicht mehr gewährleistet werden kann, so dass eine Prioritätenordnung aufgestellt werden muss (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 664 N. 50 m.w.H.). Gesteigerter Gemeingebrauch liegt folglich vor, wenn die Benutzung einer öffentlichen oder herrenlosen Sache nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, jedoch nicht ausschliesst (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 664 N. 49). Für die Abgrenzung im Einzelnen ist auf die konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie die Art und das Ausmasss der üblichen Benutzung abzustellen (BGE 135 I 302 E. 3.2, 126 I 133 E. 4c). 3.6.1. In der angefochtenen Verfügung vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die Durchführung von gewerbsmässigen Hundeschlittenfahrten als Touristenattraktion auf Wanderwegen, Langlaufloipen oder im freien Feld stelle keinen schlichten, bewilligungsfreien und gemeinverträglichen Gemeingebrauch dar. Die erwähnten Anlagen seien nicht für solche Fahrten bestimmt, das freie Wiesland stelle keine öffentliche Sache im Gemeingebrauch dar und stehe grösstenteils im Privateigentum ohne Widmung für Hundeschlittenfahrten. Hundeschlittenfahrten seien eine eindeutige Zweckänderung auf Wanderwegen und Loipen oder Wiesland. Hinsichtlich der Langlaufloipen führt die Beschwerdegegnerin zudem aus, diese seien (offensichtlich) dem Zweck des Langlaufens gewidmet. Hinzu komme, dass auf den Loipen abgesehen von den eigens dafür kreierten Hundeloipen ein generelles Hundeverbot bestehe. Abschliessend weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Nutzung von Winterwanderwegen und Loipen durch Hundeschlittengespanne auch keine seit unvordenklicher Zeit praktizierte Nutzung darstelle. Daraus schliesst die Beschwerdegegnerin, dass Winterwanderwege und Langlaufloipen nicht für die Nutzung von Hundeschlittengespannen vorgesehen seien. Dies gelte auch aus raumplanerischer Sicht, was heisse, dass die Nutzung dieser Flächen durch Hundeschlittengespanne nicht der für diese Fläche vorgesehenen Nutzung entspreche. 3.6.2. Die Unterscheidung zwischen den Benutzungsarten (schlichter und gesteigerter Gemeingebrauch sowie Sondernutzung) beruht insbesondere auf der Intensität und auf der Dauer der Nutzung (Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 2.2; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 165). Für die Abgrenzung im Einzelfall ist auf die konkreten öffentlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie die Art und das Ausmass der üblichen Nutzung abzustellen. Die Art beurteilt sich dabei nach der natürlichen Beschaffenheit der öffentlichen Sache, nach der

8 / 31 Widmung oder nach der seit unvordenklicher Zeit praktizierten Nutzung (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 166). 3.6.3. Die Abgrenzung zwischen schlichtem und gesteigertem Gemeingebrauch stützt sich auf eine umfassende Rechtsprechung. Gesteigerter Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen liegt beispielsweise beim Aufstellen von Marktständen an Wochenmärkten (BGE 132 I 97 E. 2.2) oder Kundgebungen bzw. Demonstrationen (BGE 121 I 279 E. 2a) vor. Auch das Sammeln von Unterschriften sowie das Verteilen von Druckerzeugnissen gilt als gesteigerter Gemeingebrauch, wenn Gespräche mit Passanten geführt werden und dadurch Ausweichbewegungen der Strassenbenutzer, Menschenansammlungen oder gar Auseinandersetzung entstehen, die in stark frequentierten Lagen zu Störungen des Verkehrsflusses führen können (BGE 126 I 133 E. 4c). Hinsichtlich öffentlicher Gewässer beurteilte das Bundesgericht unter anderem das Wakeboarden mit bestimmten Booten als gesteigerten Gemeingebrauch, da eine entsprechende Nutzung eine wesentliche Störung des allgemeinen Gebrauchs zur Folge hat, eine andere Gewässernutzung verhindert bzw. sich nach Natur und Intensität nicht mehr im Rahmen des Üblichen hält (Urteil des Bundesgerichts 2P.191/2004 vom 10. August 2005 E. 2.4.1 und E. 2.4.3). 3.6.4. Den Behörden wird ein erheblicher Ermessensspielraum zugestanden, die jeweilige Nutzung des öffentlichen Grundes zu qualifizieren und die Rechtsnatur der allenfalls notwendigen Erlaubnis anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGE 135 I 392 E. 3.1; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N. 162). 3.7.Von gesteigertem Gemeingebrauch ist bereits auszugehen, wenn entweder die bestimmungsgemässe Nutzung oder die Gemeinverträglichkeit der Nutzung zu verneinen ist. Aufgrund des Ermessensspielraums der Gemeinde und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, soweit sie vorbringt, es handle sich bei den Hundeschlittenfahrten nicht um eine bestimmungsgemässe Nutzung der Winterwanderwege und Loipen. Auf die Gemeinverträglichkeit der Nutzung muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, wobei diese ebenfalls zu verneinen ist, wie sich insbesondere aus den nachfolgenden Ausführungen bezüglich der Sicherheit der übrigen Wegbenutzenden ergibt. Folglich ergibt sich aus dem Gesagten, dass die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Hundeschlittenfahrten – auch mit lediglich vier Hunden und einem Schlitten, auf dem nur zwei Personen Platz haben – gesteigerten Gemeingebrauch darstellen. Es handelt sich dabei weder um eine bestimmungsgemässe Nutzung der Winterwanderwege und Loipen noch ist die Nutzung gemeinverträglich.

9 / 31 4.Der gesteigerte Gemeingebrauch kann bewilligungspflichtig erklärt werden. Die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch dient in erster Linie dazu, verschiedene Nutzungsansprüche miteinander zu koordinieren und nötigenfalls Prioritäten zu setzen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1392). 4.1.Als Folge der Verfügungsgewalt über die öffentlichen Sachen darf das Gemeinwesen die Bewilligungspflicht für den gesteigerten Gemeingebrauch gemäss ständiger Praxis auch ohne besondere gesetzliche Grundlage einführen. Zumindest im Schutzbereich der Grundrechte – vorliegend der Wirtschaftsfreiheit – erscheint das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage jedoch angebracht, da nicht nur die Verweigerung einer Bewilligung, sondern bereits das Bewilligungserfordernis als solches eine Grundrechtseinschränkung darstellt, die gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage bedarf (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1393). Diese Frage muss vorliegend jedoch nicht vertieft werden, da sowohl das Baugesetz als auch das Polizeigesetz der Gemeinde B._____ eine Bewilligungspflicht für den gesteigerten Gemeingebrauch vorsehen: Gemäss Art. 107 Abs. 1 BauG ist gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig. Auch Art. 10 des Polizeigesetzes der Gemeinde B._____ (Polizeigesetz, PolG) hält fest, dass jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Grundes einer Bewilligung der Gemeinde bedarf und konkretisiert, dass dies insbesondere für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gilt (Art. 10 Abs. 1 lit. c PolG). Damit stützt sich das Bewilligungserfordernis auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage. 4.2.In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 132 I 256 aus, es bestehe ein bedingter Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Weiter macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und auf mögliche Sicherheitsrisiken und Konflikte mit anderen Nutzern der Wanderwege verwiesen. Die Argumentation müsse jedoch durch konkrete Tatsachen gestützt werden, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei. Das Bundesgericht verlange in BGE 135 I 302, dass solche Risiken nicht spekulativ sein dürften, sondern nachweisbar und spezifisch begründet werden müssten (act. A.1, S. 10). 4.3.Wenn der zur Verfügung stehende Platz begrenzt ist, muss die öffentliche Behörde eine sachlichen Kriterien folgende Wahl treffen. Sie kann Gesuche berücksichtigen, die am ehesten geeignet sind, dem Publikumsbedürfnis

10 / 31 hinsichtlich Qualität und Vielfalt zu entsprechen. Schliesslich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diesem Rahmen kann auch kulturellen Interessen Rechnung getragen werden (BGE 132 I 97 E. 2 und E. 3 [= Pra 2007 Nr. 2]). Bei der Bewilligungsverweigerung ist der mit dem gesteigerten Gemeingebrauch verbundenen Grundrechtsausübung Rechnung zu tragen. In diesem Sinne wird im Allgemeinen ein bedingter Anspruch auf Bewilligung von gesteigertem Gemeingebrauch anerkannt (vgl. statt vieler BGE 135 I 302 E. 3.2). Bedingt ist der Anspruch einerseits deshalb, weil dieser kein Recht verschafft, dass der Staat positiv Einrichtungen schafft, um die Grundrechtsausübung zu ermöglichen. Der Anspruch bezieht sich jeweils nur auf die Nutzung bestehender öffentlicher Sachen. Ausserdem besteht kein Recht, den öffentlichen Grund an einem beliebigen Ort, zu einem beliebigen Zeitpunkt in einer beliebigen Weise zu benutzen. Ausschlaggebend sind genügend Kapazitäten für alle Nutzungsberechtigten und der Schutz der Interessen Dritter (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 215). 4.4.In seiner Rechtsprechung anerkennt das Bundesgericht – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – auch explizit einen bedingten Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes für die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten (BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, OFK – Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 27 N. 16). 4.5.Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (vgl. BGE 150 I 120 E. 4.1.1, 143 II 598 E. 5.1 und 140 I 218 E. 6.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.2). 4.6.Das Bundesgericht stellt die Verweigerung einer entsprechenden Bewilligung einem Grundrechtseingriff gleich. Entsprechend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Bewilligungsverweigerung einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin darstellt. Folglich muss die Bewilligungsverweigerung im öffentlichen Interesse liegen, auf sachlich vertretbaren Kriterien beruhen und verhältnismässig sein (BIAGGINI, a.a.O., Art. 27 N. 16).

11 / 31 5.1.Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV). Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Die Existenz und der Umfang der Gemeindeautonomie in einem konkreten Sachbereich bestimmt sich folglich nach Massgabe des kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrechts. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl. statt vieler BGE 147 I 136 E. 2.1). Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 139 I 169 E. 6.1, BGE 138 I 242 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.2.Die Gemeindeautonomie bezieht sich nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder – wie im vorliegenden Fall – in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Obergericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Das heisst, das Obergericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechtes an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 08 11 vom 27. Mai 2008 E. 1, U 23 46 vom 5. September 2023 E. 5.2). Auch das Bundesgericht betont seine Zurückhaltung, soweit es um die Würdigung besonderer örtlicher Verhältnisse geht (BGE 105 Ia 91 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2P.191/2004 vom 10. August 2005 E. 4.4.1). 5.3.Zu den qualifizierten Ermessensfehlern, welche durch die Gerichte beurteilt werden können, gehören der Ermessensmissbrauch, die Ermessensüberschreitung und die Ermessensunterschreitung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines

12 / 31 Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442; vgl. auch Art. 51 Abs. 1 VRG). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 434; vgl. BGE 141 V 365 E. 5.1, 138 I 305 E. 1.4.5 f.). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 437). 5.4.Zu prüfen ist folglich, ob die Gemeinde mit der Verweigerung der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch im vorliegenden Fall das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat. 6.1.Gemäss Art. 36 Abs. 2 BV müssen Einschränkungen der Grundrechte durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Der Schutz der Polizeigüter stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar, das eine Grundrechtseinschränkung zu rechtfertigen vermag. Unter die polizeilichen Schutzgüter fallen dabei die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Ruhe, die öffentliche Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, Rz. 389). Neben dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr sind auch andere öffentliche Interessen zu berücksichtigen, namentlich dasjenige an einer zweckmässigen Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Widmung sowie an der rechtsgleichen Zugänglichkeit der öffentlichen Sache für alle Interessierten (BGE 138 I 274 E. 2.2.2). Die zur Rechtfertigung vorgebrachten Interessen müssen präzise benannt und gewichtet werden und für die konkret infrage stehende Einschränkung relevant sein (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., Rz. 386). 6.2.Die Beschwerdegegnerin begründet die Bewilligungsverweigerung insbesondere mit Sicherheitsbedenken, die aus der Mehrfachnutzung der Winterwanderwege und Loipen resultieren, sowie mit der fehlenden Vereinbarkeit der strittigen Hundeschlittenfahrten mit dem Umweltschutz, den raumplanerischen Grundsätzen sowie der Tourismusstrategie der Gemeinde B._____ (act. B.2). Dabei handelt es sich um legitime öffentliche Interessen, auf die im Folgenden vertieft einzugehen ist.

13 / 31 7.Die Beschwerdegegnerin führt aus, Langlaufloipen und Winterwanderwege dürften erst erstellt werden, wenn die entsprechenden Flächen im Rahmen des dafür vorgesehenen Planungsverfahrens «freigegeben» worden seien. Wo eine entsprechende «Freigabe» erfolgt sei, könne dem Generellen Erschliessungsplan (GEP) entnommen werden. Im Gegensatz zu den im GEP festgelegten Wanderwegen und Loipen fehle eine Festlegung zur Hundeschlittennutzung, womit diese als zonenwidrig anzusehen sei. Die Nutzung mit Hundeschlitten entspreche nicht der für diese Flächen vorgesehenen Nutzung. Zudem weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich die meisten Langlaufloipen und Winterwanderwege in der Landwirtschafts- beziehungsweise Landschaftsschutzzone befänden. Auch äussert die Beschwerdegegnerin die Bedenken, es seien Störungen des Wildes in der Winterruhe zu erwarten. Die Bewilligungsverweigerung diene folglich der Durchsetzung von raumplanerischen Entscheiden sowie der Tourismusstrategie. Weiter weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die H._____ dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN Z.1.) angehöre, weshalb ein erhebliches Interesse bestehe, die Nutzung dieser Flächen auf das Notwendigste zu beschränken und nicht neue Beanspruchungen zu schaffen. Die zusätzliche Belastung der auf der H. befindlichen Langlaufloipen und Winterwanderwege durch Hundeschlittengespanne sei mit diesen Interessen nicht vereinbar, insbesondere wenn hierfür breitere oder zusätzliche Trassen geschaffen werden müssten. 7.1.Gemäss Art. 32 Abs. 2 KRG ist für die Beurteilung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone das Bundesrecht massgebend. Auch Art. 38 Abs. 1 BauG verweist auf das eidgenössische Raumplanungsgesetz. Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung für die Nahrungsmittelproduktion oder für den produzierenden Gartenbau benötigt werden. Bauten und Anlagen für Sportzwecke sind in der Landwirtschaftszone folglich nicht zonenkonform. Der Zonenzweck erwähnt zwar die Erhaltung des Erholungsraumes, dabei geht es jedoch um den Erhalt von naturnahen Erholungsräumen, der durch extensive Bewirtschaftungsmassnahmen oder naturschützerische Hege- und Pflegemassnahmen zu bewirken ist; nicht darunter fällt jedoch die intensive Nutzung

14 / 31 der Landwirtschaftszonen für Sportzwecke (WIDMER DREIFUSS, Planung und Realisierung von Sportanlagen – Raumplanerische, baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte beim Bau und der Sanierung von Sportanlagen, ZStöR – Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Band/Nr. 151, 2002, S. 177). 7.2.Schutzzonen umfassen gemäss Art. 17 Abs. 1 RPG Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer (lit. a), besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (lit. b), bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c) und Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen (lit. d). Schutzzonen sind das ordentliche planerische Instrument, mit dem die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen unter umfassender Interessenabwägung allgemeinverbindlich in die raumplanerische Nutzungsordnung integriert bzw. mit der von der Raumplanung zu schaffenden, zweckmässigen Ordnung der Bodennutzung gleichberechtigt verknüpft und koordiniert werden (WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 181). In überlagernden Schutzzonen ist zunächst die Zonenkonformität des Vorhabens in der überlagerten Grundnutzungszone zu prüfen. Wenn diese bejaht wird, ist weiter zu prüfen, ob sich ein zonenkonformes Vorhaben auch mit dem Zweck der Schutzzone vereinbaren lässt (WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 182). Die streitgegenständlichen Winterwanderwege und Loipen der Beschwerdegegnerin führen sowohl durch Natur- als auch Landschaftsschutzzonen. 7.2.1. Naturschutzzonen umfassen naturnahe Lebensräume (Biotope) oder Lebensgemeinschaften und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen, sowie wertvolle geo- logische oder erdgeschichtliche Bildungen (Art. 33 Abs. 1 KRG). 7.2.2. Landschaftsschutzzonen umfassen Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart oder mit ökologischer Funktion (Art. 34 Abs. 1 KRG). Neue Bauten und Anlagen sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Eingriffe zur Revitalisierung oder Aufwertung, unterirdische Leitungen, land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einen Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist; Anlagen, die in einem Generellen Erschliessungsplan oder Nutzungsplan gemäss Spezialgesetzgebung enthalten sind, welche nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 25. Oktober 2018 rechtskräftigt genehmigt worden sind; sowie Hochgebirgsunterkünfte (Art. 34 Abs. 2 KRG). Art. 41 BauG enthält im Wesentlichen dieselbe Bestimmung.

15 / 31 7.2.3. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die H._____ und die dort hindurchführenden Wanderwege und Loipen im BLN-Gebiet Z.1._____ liegen. Im Bundesinventar der Landschaften werden als Schutzziele der I._____ und J._____ (BLN Z.1.) insbesondere die Erhaltung des naturnahen Charakters des Hochtals des K. mit den Seen, Schwemmebenen und Bachdeltas beziehungsweise des offenen Charakters der weitgehend intakten Kultur- und Naturlandschaft in den Talebenen des K._____ genannt (vgl. https://.pdf; zuletzt besucht am 29. November 2025). 7.3.In Schutzzonen sind grundsätzlich Bodennutzungen zulässig, die dem angestrebten Zustand der geschützten Gegenstände nicht entgegenstehen beziehungsweise das Schutzobjekt nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit von Nutzungen in der Schutzzone ist folglich hinsichtlich des Zwecks der Schutzzone und der Schutzbedürftigkeit der davon erfassten Schutzobjekte zu beurteilen (WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 182). Auch in der Landwirtschaftszone gelten für Anlagen für Sport und Freizeit besondere Voraussetzungen. Diese benötigen eine Ausnahmebewilligung oder die Anpassung der Nutzungsordnung (WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 178). 7.3.1. Vorliegend steht jedoch nicht die Erstellung von Bauten und Anlagen, sondern eine erweiterte Nutzung von bereits bestehenden Anlagen in Frage. Auch die blosse Nutzung des Raumes – oder wie vorliegend bestehender Anlagen – kann eine raumwirksame Tätigkeit darstellen und unter Umständen sogar der Baubewilligungspflicht unterstellt werden. Dies ist gemäss Rechtsprechung und Lehre insbesondere der Fall, wenn es sich um eine neue, intensive und örtlich konzentrierte, organisierte, regelmässige und auf Dauer angelegte Raumnutzung handelt (WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 206). 7.3.2. In ihren Ausführungen beschränkt sich die Beschwerdegegnerin darauf darzulegen, wie besonders die Landschaft im fraglichen Gebiet ist. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der H. um eine besonders schützenswerte Landschaft. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, soweit sie damit begründet, weshalb die Schaffung zusätzlicher Trassen oder die Verbreiterung der bestehenden Winterwanderwege und Loipen eigens für die Hundeschlittenfahrten aus raumplanungs- und umweltrechtlicher Sicht nicht möglich ist (vgl. vorstehend E. 7.3. f.). Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht jedoch nicht hervor, weshalb die Hundeschlittenfahrten der Beschwerdeführerin nicht mit diesen Schutzzielen vereinbar sein sollten, insbesondere da – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht – Snowkiten, Langlaufen, Winterwandern etc. inkl. das Präparieren der dafür

16 / 31 erforderlichen Trassen mit Pistenpullys, d.h. grossen und schweren Fahrzeugen, als zulässig und nicht dem Schutzzweck dieser Region zuwiderlaufend angesehen wird. 7.3.3. Dass es sich bei den Hundeschlittenfahrten der Beschwerdeführerin um eine derart intensive und konzentrierte Nutzung handelt, dass diese erhebliche Auswirkungen auf das sie umgebende Gebiet und die vorhandene Infrastruktur haben soll, so dass sie eine vorgängige Kontrolle durch die zuständige Behörde und eine Baubewilligung benötige, macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend (vgl. hierzu ausführlich WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 206 ff.). Dies wäre einzig der Fall, wenn für die Beschwerdeführerin eigene Trassen geschaffen werden müssten, worauf diese jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin keinen Anspruch hat, weshalb diese Frage nicht weiter zu vertiefen ist. 7.4.Folglich vermögen die raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin die Bewilligungsverweigerung der Nutzung der bestehenden Trassen nicht zu rechtfertigen. 7.5Schliesslich ist hinsichtlich des Schutzes wildlebender Tiere darauf hinzuweisen, dass ausgedehnte lineare Sportanlagen, zu denen u.a. die Langlaufloipen und Fusswege gehören, je nach Fall zu einer Zerschneidung von Lebensräumen scheuer Tierarten führen können (WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 419 m.w.H.). Im konkreten Fall kommt – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt – hinzu, dass die Schlittenhunde eine zusätzliche Störung der wildlebenden Tiere darstellen. So macht die Beschwerdegegnerin geltend, ein Hundeschlittengespann stelle ein durch den Schnee jagendes Hunderudel dar und es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein solcher Schlitten – im Gegensatz zu einem einzelnen Hund, der sich mehr oder weniger im Schritttempo mit dem Besitzer bewege – von den wildlebenden Tieren als besonders grosse und «ungewohnte» Gefahr wahrgenommen werde. Weil die Wildtiere gerade während den Stunden der Dämmerung unterwegs seien, seien in dieser Zeit Begegnungen zwischen ihnen und den Hunden besonders wahrscheinlich (act. A. 5, S. 12). 8.In der angefochtenen Verfügung erklärt die Beschwerdegegnerin, die Fahrten mit den Hundeschlittengespannen führten zu einer erheblichen Einschränkung bzw. Beeinträchtigung der angestammten Nutzer in ihrer Bewegungsfreiheit und Ungestörtheit. Die nur beschränkt lenk- und abbremsbaren Gespanne würden sich in deutlich gesteigertem Tempo auf schmalen, für andere Nutzer bestimmten Wegen oder Loipen bewegen. Die Kollisionsgefahr sei offensichtlich, was im Übrigen auch der Grund sei, weshalb man auf Loipen keine

17 / 31 anderen Nutzer erlaube. Die Hunde würden störende Exkrementspuren hinterlassen und verursachten durch ihr Gebell Lärmimmissionen. Da sich die Hunde in Rudeln bewegten, würden sie zudem natürlicherweise eine Aggressivität entwickeln, wenn ihnen andere Tiere oder Menschen in die Quere kämen. All diese Umstände würden aufzeigen, dass es schon aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von anderen Tieren und Passanten fahrlässig wäre, die Fahrten wieder zu bewilligen, ganz abgesehen von der erheblichen Störung der Allgemeinheit, die durch die vergleichsweise kleine Gruppe von an Hundeschlittenfahrten Interessierten zulasten der Allgemeinheit hervorgerufen würden (act. B.1, S. 2 f.). Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um legitime öffentliche Interessen. 8.1.Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 49 E. 7.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 46 vom 5. September 2023 E. 6). Mit anderen Worten ist eine Massnahme verhältnismässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Im Folgenden sind demnach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten öffentlichen Interessen auf deren Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu prüfen. 8.2.Beim Kriterium der Eignung ist danach zu fragen, ob eine konkrete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels tauglich ist. Ungeeignet erscheint eine Massnahme erst dann, wenn diese am Ziel geradezu vorbeischiesst bzw. sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet. Mit der Frage nach der Eignung einer Massnahme soll lediglich sichergestellt werden, dass eine zweckkonforme Wirkung erzielt wird, mithin die Massnahme nicht gänzlich wirkungslos oder im Ergebnis gar kontraproduktiv ist; praxisgemäss genügt dabei eine Teil-eignung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 69 vom 21. November 2023 E. 5.3.1). Die vorliegend strittige Bewilligungsverweigerung führt zweifelsohne zur Wahrung der von der Beschwerdegegnerin genannten öffentlichen und privaten Interessen, weshalb die Eignung der den Grundrechtseingriff darstellenden Massnahme zu bejahen ist. 8.3.Der Eingriff darf weiter in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich, um das legitime Ziel zu erreichen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 46 vom

18 / 31 5. September 2023 E. 6.2). Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob die verfolgten öffentlichen Interessen auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnten beziehungsweise ob die Bewilligung in Kombination mit bestimmten Auflagen – insbesondere den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen – hätte erteilt werden können. 8.4.Da die Beschwerdeführerin Hundeschlittenfahrten sowohl auf den Loipen als auch auf den Winterwanderwegen im Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin beabsichtigt, ist zunächst zu prüfen, ob mildere Mittel hinsichtlich der Loipenbenutzung ersichtlich sind; nachfolgend ist in Erwägung 8.6 ff. vertieft auf die Erforderlichkeit der Bewilligungsverweigerung betreffend die Wanderwege einzugehen. 8.5.Hinsichtlich der Benutzung der Loipen weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Loipen seien zu schmal für eine Mehrfachnutzung und es bestehe ein generelles Hundeverbot auf Loipen. In diesem Zusammenhang betont die Beschwerdegegnerin, dass sie eine rechtsgleiche Behandlung anstrebe, da auch den übrigen Personen untersagt sei, mit Hunden auf die Loipe zu gehen. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Loipen darauf hin, dass insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Randzeiten besonders ambitionierte Sportlerinnen und Sportler unterwegs seien (act. A.4, S. 12). Aufgrund dieser Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Benutzung der Loipen weder in zeitlicher noch räumlicher Hinsicht mildere Mittel bestehen. In diesem Sinne ist auch auf die Praxis der von der Beschwerdeführerin benannten anderen Gemeinden zu verweisen, welche eine Nutzung der Loipen ebenfalls nicht bewilligt haben (act. C.13 und C.14). Dem Protokollauszug der 9. Sitzung des Gemeindevorstandes vom 20. März 2024 (act. C.5) ist zu entnehmen, dass Loipen X._____ ebenfalls darauf hinweise, dass Hunde auf Loipen nicht erwünscht seien und es auch schon Unfälle mit Langläufern gegeben habe. 8.6Winterwanderwege gehören zu den Anlagen des Langsamverkehrs. Gemäss Art. 6 Abs. 5 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die Anlagen des Langsamverkehrs gefahrlos benützt werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist. Ebenso hat die Baubehörde gemäss Art. 99 BauG B._____ dafür zu sorgen, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen, insbesondere die Anlagen für den Langsamverkehr, bei einer der Witterung angepassten Verhaltensweise und gebotener Rücksichtnahme auf besondere winterliche Gefahren durch die Benutzer ohne aussergewöhnliche Risiken benützt werden können. Gestützt auf den analog

19 / 31 beigezogenen Leitfaden zur Gefahrenprävention und Verantwortlichkeit auf Wanderwegen führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich unter anderem aus, dass erhöhte Anforderungen gelten würden, wenn der Weg – wie vorliegend – durch Kinder genutzt werde. Auch trage die Gemeinde die Verantwortung für eine allfällige Mehrfachnutzung (act. A.4, S. 6 f.). Dem ist zuzustimmen. 8.6.1. Unter Verweis auf diverse Fotos führt die Beschwerdegegnerin aus, das Kreuzen oder Überholen sei auf vielen Wegabschnitten nur möglich, wenn entweder die Fussgänger oder der Hundeschlitten die Trassen verlassen würden. Ein Ausweichen ausserhalb der Trassen sei aber regelmässig nur beschränkt möglich, da es teilweise gar kein begehbares Terrain neben dem Weg gebe oder dort zu viel Schnee liegen würde. Insbesondere für betagtere Personen beziehungsweise für Personen mit Gehschwierigkeiten stelle dies eine reelle Gefahr dar. Hinzu komme, dass Personen, die Angst vor Hunden hätten oder selbst Hunde mitführten, einen gewissen Abstand zwischen sich und den Hundeschlitten haben wollten, was beim Kreuzen oder Überholen auf schmalen Trassen kaum möglich sei (act. A.4, S. 8 f.). In der angefochtenen Verfügung verweist die Beschwerdegegnerin zudem darauf, dass sie sich im Gegensatz zu umliegenden Destinationen in ihrem Leitbild (act. C.8) einer restriktiven Entwicklung verschrieben habe. In diesem Sinn wird in der Tourismusstrategie der «typische M._____ Gast der Zukunft» unter anderem als Person 50+, die weitere Gästesegmente (z.B. Enkel) anzieht, umschrieben (act. C.9). Infolgedessen liegt die Vermutung nahe, dass auf den Winterwanderwegen der Gemeinde B._____ betagtere Personen, aber auch Kinder unterwegs sind, die eines höheren Schutzes bedürfen. 8.6.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Sicherheitsbedenken führt die Beschwerdeführerin aus, diese seien spekulativ und sie habe zahlreiche Sicherheitsmassnahmen ergriffen. Sie betreibe ihre Huskyschlittenfahrten mit einem einzelnen, sorgfältig zusammengestellten Gespann aus vier reinrassigen Siberian Huskies. Diese Hunde würden sich nicht nur durch ihre eindrucksvolle Ausdauer und Stärke auszeichnen, sondern auch durch ihre Sanftmütigkeit und soziale Verträglichkeit, die das Ergebnis jahrelanger, intensiver Betreuung und Ausbildung seien. Die Tiere würden nicht in Zwingern gehalten, sondern seien als vollwertige Familienmitglieder in den Haushalt der Beschwerdeführerin integriert. Dies ermögliche eine enge Bindung zwischen den Hunden und der Beschwerdeführerin, was sich in ihrem tadellosen Gehorsam und ihrem Vertrauen widerspiegle. Die Huskies würden Fussgängern, Langläufern und anderen Wegbenutzern mit Gelassenheit begegnen und keinerlei aggressive Verhaltensweisen zeigen. Die Ausbildung der Hunde umfasse regelmässige

20 / 31 Trainingseinheiten, bei denen unter anderem Gehorsam und ihre Reaktion auf Kommandos wie «Stopp», «Warten», «Links/Rechts» trainiert würden. Zudem verwende die Beschwerdeführerin einen speziellen Kick-Sledge, der optimal für den Einsatz auf Wanderwegen, Loipen und anderen schmalen Pfaden geeignet sei. Der Schlitten sei mit einer Breite von lediglich 45 cm besonders kompakt und verursache kaum Beeinträchtigungen für andere Wegnutzer. Das leichte und wendige Design des Schlittens ermögliche ein einfaches Manövrieren, selbst in engen oder stark frequentierten Bereichen. Das Hundegespann werde ausschliesslich von der Beschwerdeführerin geführt, die über umfassende Erfahrung und Fachwissen im Umgang mit Schlittenhunden verfüge. Die Hunde blieben stets auf den vorgegebenen Wegen und würden bei Begegnungen mit anderen Wegnutzern angehalten oder an den Rand des Weges geführt (act. A.5, S. 4 f. und S. 17 f.). 8.6.3. Den Ausführungen, dass das Hundegespann ausschliesslich von der Beschwerdeführerin geführt werde, kann nicht gefolgt werden. Einerseits bietet sie gemäss ihrer Webseite die Möglichkeit, dass Kunden den Schlitten selbst führen können (https://_____; letztmals besucht am 16. Dezember 2025), andererseits wurde den Eingaben ein USB-Stick mit Videos beigelegt und auf dem Video H vom 7. Februar 2023, 17:06 Uhr, ist ersichtlich, dass «ein Skilehrer, der die Hunde nicht kennt», den Hundeschlitten lenkt. 8.7.Zu prüfen ist zunächst, ob die von der Beschwerdeführerin angeführten zeitlichen Einschränkungen im Sinne eines milderen Mittels ausreichen, um die von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebrachten entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen zu wahren. 8.7.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die von ihr vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen, insbesondere die Durchführung der Fahrten zu Randzeiten, würden ein geeignetes milderes Mittel darstellen. Dies bestätige auch die Tatsache, dass die entsprechenden Fahrten in den Nachbargemeinden problemlos durchgeführt werden könnten. 8.7.2. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, soweit sie vorbringt, auch wenn die Winterwanderwege zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Zeiten (vor 9 Uhr und nach 16 Uhr) zwar weniger frequentiert seien, seien dennoch Personen auf den entsprechenden Winterwanderwegen anzutreffen, die ebenfalls ein Recht hätten, ohne Gefährdung und Störung zu spazieren (act. A.4, S. 10). In der angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang aus, die (übrigen) Benutzer hätten gerade am Abend und in den frühen Morgenstunden das Bedürfnis nach Ruhe und Ungestörtheit (act. C.1, S. 2).

21 / 31 8.7.3. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene zeitliche Einschränkung vermag die Sicherheitsbedenken der Gemeinde folglich nicht vollumfänglich aufzufangen. Vielmehr ist auch in den Morgenstunden sowie am Abend nicht auszuschliessen, dass Personen auf den fraglichen Winterwanderwegen unterwegs sind und es zu gefährlichen Kreuzungs- oder Überholmanövern kommt. Erschwerend kommt hinzu, dass insbesondere bei den geplanten abendlichen Hundeschlittenfahrten die einbrechende Dunkelheit die Sichtbarkeit und Manövrierbarkeit bzw. Ausweichmöglichkeit sowohl der Beschwerdeführerin auf dem Hundeschlitten als auch der Spaziergänger einschränkt. Ausserdem ist – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass zu den Randzeiten beziehungsweise bei Dämmerung vermehrt wilde Tiere unterwegs sind, die von dem Hundeschlitten gestört werden. 8.7.4. In der Replik schildert die Beschwerdeführerin ausserdem eine Begegnung mit einem Pistenfahrzeug (act. A.5, S. 38) und weist damit auf ein weiteres Problem bezüglich der Durchführung der Hundeschlittenfahrten zu Randzeiten hin: Am Abend und in den frühen Morgenstunden werden die Langlaufloipen und Winterwanderwege präpariert und Begegnungen mit schnellen Hundeschlitten und Pistenfahrzeugen können zu gefährlichen Situationen führen. 8.7.5. Aufgrund des Gesagten kann der Beschwerdeführerin demnach nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, durch die freiwillige Einschränkung der Hundeschlittenfahrten auf Randzeiten minimiere sie jegliche potenziellen Konflikte oder Beeinträchtigungen. Die Einschränkung, die Hundeschlittenfahrten nur zu Randzeiten durchzuführen, stellt zwar hinsichtlich der Häufigkeit von Kreuzungs- und Überholmanövern mit Spaziergängern eine gewisse Besserung dar. Aufgrund der vorstehend aufgeführten, trotz den Sicherheitsmassnahmen weiterhin bestehenden Gefahren, handelt es sich nicht um ein milderes Mittel, welches für sich genommen ausreicht, um die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen zu wahren. 8.8.Der Beschwerdegegnerin kommt – wie in Erwägung 5.1. f. ausführlich erläutert – als zuständiger Behörde bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Wanderweg- und Loipennutzer sowie bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Bewilligungsverweigerung stützt die Beschwerdegegnerin insbesondere auf Sicherheitsbedenken, was die Mehrfachnutzung der Winterwanderwege und Loipen angeht. Sie hat neben der Sicherheit der übrigen Wanderweg- und Loipenbenutzer, den Natur- und Landschaftsschutz, das Ruhebedürfnis von Tier und Mensch sowie die verschiedenen Nutzungsinteressen der Wanderwegbenutzer angemessen

22 / 31 berücksichtigt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2P.191/2004 vom 10. August 2005 E. 5.3.3) und stützt sich damit auf legitime öffentliche Interessen, zu deren Wahrung die Bewilligungsverweigerung eine geeignete Massnahmen darstellt. An dieser Stelle ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die öffentlichen Sachen nicht zulasten der Allgemeinheit benutzt werden dürfen und die Behörden darum eine Interessenabwägung vornehmen müssen. Auch erlaubt das Bundesgericht dem Gemeinwesen, wirtschaftliche Interessen weniger zu gewichten, als beispielsweise ideelle Interessen (WINISTÖRFER, Die Wirtschaftsfreiheit als Grundlage der Wirtschaftsverfassung, Grundrecht und Grundsatz im Lichte der Verfassungsdogmatik und der ökonomischen Theorie, in: Schmid (Hrsg.), Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 160, 2021, S. 154 f.). Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb auch die von der Beschwerdeführerin getroffenen Sicherheitsmassnahmen keine geeigneten milderen Mittel darstellen, um die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen zu wahren. Folglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, soweit sie vorbringt, das Gesuch um Bewilligung der Benutzung der Winterwanderwege und Loipen könne nicht für das gesamte Gemeindegebiet gutgeheissen werden. Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht auf die Gefahr bei Überhol- oder Kreuzungsmanövern auf teilweise schmalen Winterwanderwegen und bei hoher Frequentierung sowie die gefährlichen Situationen, die durch Begegnungen mit spielenden Kindern und freilaufenden Hunden entstehen können. Ein Ausweichen abseits des Weges ist zumindest auf gewissen Winterwanderwegen aufgrund des Gefälles oder anderer örtlicher Begebenheiten nicht möglich. Zudem bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass es den Spazierenden nicht zugemutet werden kann, der Beschwerdeführerin und ihrem Hundeschlitten in den Tiefschnee auszuweichen. 8.9.Fraglich ist jedoch, ob räumlich mildere Mittel bestehen. Dabei kommt insbesondere die Beschränkung der Bewilligung der Hundeschlittenfahrten auf bestimmte Wege in Frage, allenfalls in Kombination mit den vorstehend ausgeführten Sicherheitsmassnahmen der Beschwerdeführerin. 8.9.1. Sowohl im Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Nutzung der Winterwanderwege und Loipen als auch in sämtlichen nachfolgenden Eingaben im Bewilligungsverfahren ist lediglich von der Benutzung der Winterwanderwege und Loipen auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde B._____ die Rede, ohne zu konkretisieren, auf welchen Streckenabschnitten die Hundeschlittenfahrten durchgeführt werden sollen. Die Beschwerdeführerin bittet jedoch im

23 / 31 entsprechenden Gesuch um Mitteilung, welche weiteren Unterlagen bzw. sonstigen Informationen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens noch benötigt würden (act. B.3, S. 3). Es liegen keine Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin weitere Informationen bezüglich der genauen Strecken, auf denen die Huskyschlittenfahrten durchgeführt werden sollen, verlangt hat. Vielmehr wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit pauschalen Hinweisen auf die örtlichen Begebenheiten ab, ohne auf die einzelnen Abschnitte einzugehen. Der Beschwerdegegnerin kommt bei der Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten zwar ein bestimmter Ermessensspielraum zu und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin oder der Rechtsmittelbehörde bei einem weitgefassten Gesuch mögliche Strecken oder Teilstrecken zu suchen. Im vorliegenden Fall wäre die Gemeinde jedoch aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungs- und Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Informationen von der Beschwerdeführerin einzuverlangen. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf pauschale Ausführungen und begründet ihren Entscheid nicht anhand konkreter örtlicher Verhältnisse (auf die sich der Ermessensspielraum insbesondere bezieht). 8.9.2. Im Gesuch vom 23. Februar 2024 wird immerhin ausgeführt, dass das im K._____ gelegene B._____ der beste Ort für Husky-Schlittenfahrten sei, da die Ebene zwischen dem N._____ und B._____ sehr übersichtlich sei und man gut aneinander vorbeikomme (act. B.3). Dort verläuft insbesondere ein Winterwanderweg von See zu See, grösstenteils entlang der Loipe, und überquert diese mehrfach. Wie bereits ausgeführt, ist ein Befahren der Loipen mit dem Hundeschlitten zu gefährlich und folglich nicht bewilligungsfähig (vgl. hierzu vorstehend E. 8.5). Dasselbe muss für das mehrfache Kreuzen der Loipen gelten. Zudem liegt der fragliche Winterwanderweg zwischen den beiden Seen im Vergleich mit anderen Wegen auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin relativ nahe am Siedlungsgebiet, weshalb insbesondere auch zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Randzeiten vermehrt Spazierende unterwegs sein dürften. 8.9.3. Gemäss Webseite der Beschwerdeführerin führen die Vormittagstouren vom S._____ B._____ zur Talstation O._____ (https:///; letztmals besucht am 16. Dezember 2025) und die Abendtouren werden auf derselben Strecke oder über den gefrorenen P. angeboten (https:///; letztmals besucht am 20. November 2025). Zwischen dem S. und der Talstation O._____ liegen einerseits die

24 / 31 Rundloipe Q._____ sowie der Winterwanderweg entlang des Sees. Wie bereits ausgeführt, ist eine Bewilligung zur Benutzung der Loipe ausgeschlossen. Weiter handelt es sich beim Winterwanderweg um einen eher schmalen Winterwanderweg, welcher eben, dem Ufer entlang und nur mit wenig Abstand zum See, verläuft und schliesslich parallel zur Loipe bis zur Talstation O._____ weiterführt. Die Talstation O._____ ist die Erschliessung der Gemeinde B._____ zum Skigebiet R., dessen Bahnen in der Wintersaison ab 8:15 Uhr und bis 16 Uhr Personen in das Skigebiet befördern (https://www.; letztmals besucht am 16. Dezember 2025), sodass davon auszugehen ist, dass zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Zeiten zwischen 9 Uhr und 10 Uhr sowie nach 16 Uhr zahlreiche Personen rund um die Talstation und auch auf den dortigen Winterwanderwegen unterwegs sind. Auch beim bis abends geöffneten S._____ dürften zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Zeiten noch zahlreiche Passanten unterwegs sein. 8.9.4. Soweit sich die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen gegen die Nutzung durch Hundeschlitten auf die entsprechenden Wegabschnitte (Winterwanderweg zwischen den beiden Seen und Winterwanderweg zwischen S._____ und Talstation O.) bezieht, ist ihr zuzustimmen. 8.10. Fraglich ist weiter, ob die Hundeschlittenfahrten auf dem See, auf den oder abseits der Winterwanderwege, zu bewilligen sind. 8.10.1. Im Schreiben von T. bezüglich der Bewilligungserteilung (act. C.13) wird ebenfalls auf die Problematik, dass Winterwanderwege und Loipen oftmals aufgrund der natürlichen Gegebenheiten schmal sind, hingewiesen und die Huskyschlittenfahrten werden lediglich auf dem gefrorenen P._____ auf dem Winterwanderweg oder ausserhalb des Weges auf dem Gemeindegebiet U._____ bewilligt. Auf dieselbe Problematik verweist die Gemeinde V._____ und gestattet die Hundeschlittenfahrten ebenfalls nur auf den Winterwanderwegen auf dem See und verbietet die Benutzung der Loipen (act. C.12). 8.10.2. Gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen lässt sich die Frage, ob die Hundeschlittenfahrten auf den oder abseits der über die Seen verlaufenden Winterwanderwegen im Sinne eines räumlich milderen Mittels bewilligt werden könnten, nicht beantworten. Wie die Beschwerdegegnerin im Protokollauszug der 9. Sitzung des Gemeindevorstandes vom 20. März 2024 (act. C.5) selbst unter Verweis auf die Praxis in der Gemeinde V._____ festhält, wäre eine Bewilligungserteilung für die Nutzung der Winterwanderwege über die Seen zumindest aus raumplanerischen Überlegungen am ehesten möglich. Hinsichtlich

25 / 31 ihrer Sicherheitsbedenken bringt die Beschwerdegegnerin wiederum nur pauschal vor, auch auf den Winterwanderwegen auf den Seen könne es zu gefährlichen Kreuzungs- und Überholmanövern kommen (act. C.5). Dabei geht sie nicht vertieft auf die örtlichen Gegebenheiten ein sowie auf die Frage, ob die Winterwanderwege auch zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Randzeiten stark genutzt werden. Auch wird dem Umstand, dass die Weite des Sees zumindest bei Tageslicht ein frühzeitiges Erkennen anderer Wegbenutzer erlaubt, keine Rechnung getragen. 8.10.3. Aus den dem Gericht vorliegenden Urkunden erschliesst sich zudem nicht, ob die Beschwerdeführerin für ihre Huskyschlittenfahrten auf präparierte Trassen angewiesen ist. Auf normalen, schmal gespurten Winterwanderwegen ohne Ausweichmöglichkeiten überwiegen die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Sicherheit der übrigen Wegbenutzer. Auf breiten, übersichtlichen Flächen – soweit solche auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin bestehen – könnten die Huskyschlittenfahrten jedoch allenfalls mit gewissen Auflagen und Bedingungen genehmigt werden. 8.11. Die Beschwerde ist diesbezüglich zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere ist zu klären, auf welchen Strecken – auf den oder abseits der präparierten Trassen – die Beschwerdeführerin die Huskyschlittenfahrten durchführen möchte und inwiefern die Weite der Seen ein frühzeitiges Erkennen bevorstehender Kreuzungs- oder Überholmanöver und infolgedessen angepasstes Fahren ermöglichen. 8.11.1. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sich diverse Winterwanderwege teilweise auf Privatgrund befinden. Die betroffenen Privateigentümer müssten zwar eine bestimmungsgemässe Nutzung i.S.v. Art. 60 Abs. 3 BauG dulden, Hundeschlittenfahrten fielen jedoch nicht darunter. Ausserdem sei gemäss Art. 699 Abs. 1 OR nur das Betreten von Wald und Weide im ortsüblichen Umfang jedermann gestattet. Vorliegend stehe keine ortsübliche Betretung zur Diskussion, sondern eine ungewohnte Art des kommerziellen Befahrens, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Anrecht auf Hundeschlittenfahrten im freien Feld bestünden (act. C.6, S. 3 f.). 8.11.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Vorbringen zumindest hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite beworbenen Strecke nicht von Belang ist. Der Winterwanderweg entlang des

26 / 31 Seeufers liegt auf der Parzelle Nr. Z.2._____ und der Winterwanderweg, welcher vom See zur Talstation O._____ führt, liegt auf der Parzelle Nr. Z.3.. Beide Parzellen gehören der Beschwerdegegnerin (https://: Z.3.: Z.4.: für die Parzelle Z.3._____ und https://_____ :Z.2.: Z.4.: für die Parzelle Nr. Z.2._____; beide letztmals besucht am 16. Dezember 2025). Dasselbe gilt für die auf den gefrorenen Seen verlaufenden Winterwanderwege. Soweit jedoch Streckenabschnitte zu beurteilen sind, die sich auf Privatgrundstücken befinden, ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen. 8.12.1. In der angefochtenen Verfügung prüft die Beschwerdegegnerin, ob die Hundeschlittenfahrten auf eigens dafür geschaffenen Trassen genehmigt werden könnten, verneint dies jedoch mit der Begründung, die Erstellung solcher neuen Trassen und die Nutzung des Landes als gewerbsmässig genutztes Hundeschlittengelände seien ebenfalls zonenwidrig (act. C.6, S. 3). 8.12.2. Die Wirtschaftsfreiheit gewährt nur einen bedingten Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Sachen zum gesteigerten Gemeingebrauch, dies insofern als der Staat insbesondere nicht verpflichtet wird, positiv Einrichtungen zu schaffen, um die Grundrechtsausübung zu ermöglichen. Der Anspruch bezieht sich jeweils nur auf die Nutzung bestehender öffentlicher Sachen (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 215). Folglich ergibt sich aus den Grundrechten kein Anspruch auf eine positive Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und somit kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schaffung zusätzlicher Trassen. Im Übrigen würde diesbezüglich auch ein Konflikt mit den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten raumplanerischen und umweltrechtlichen Zielen entstehen. 8.13. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass eine bestehende Haftpflichtversicherung nicht zur Verminderung des Risikos beitrage (act. A.4., S. 9 f.). 8.14. Abschliessend ist zu prüfen, ob die entsprechende Massnahme zumutbar ist, das heisst, in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu ihrer Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung steht. Dazu sind namentlich die Interessen des Gemeinwesens am Eingriff gegen die entgegenstehenden spezifischen Interessen der betroffenen Grundrechtsberechtigten abzuwägen (SCHWEIZER/KREBS, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 36 N. 56).

27 / 31 8.14.1. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung macht die Beschwerdeführerin geltend, das Bundesgericht habe das Grundrecht auf Wirtschaftsfreiheit insbesondere auch hinsichtlich der Tierhaltung und tierbezogener Dienstleistungen bestätigt und gestärkt. Auch weist die Beschwerdeführerin auf die wirtschaftlichen Folgen hin, welche eine Bewilligungsverweigerung für sie hätte. Sie führt an, dass unverhältnismässige Einschränkungen der Gewerbefreiheit als rechtswidrig anzusehen seien, insbesondere wenn es um die Existenz gehe. Neben den Konsequenzen für die Beschwerdeführerin selbst betont diese zudem die negativen Folgen für Mitarbeitende sowie Partnerhotels (act. A.1, S. 21 f.). 8.14.2. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, soweit sie vorbringt, der Eingriff in das Grundrecht auf Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin sei zumutbar, da Letztere durch die Bewilligungsverweigerung nicht arbeitslos werde, biete sie doch auch noch andere Aktivitäten mit Huskies wie Schneeschuhwanderungen und Fotoshootings an (act. A.4, S. 16 f.). An dieser Stelle ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben selbst mehrfach betont, in anderen Gemeinden eine entsprechende Bewilligung für die Hundeschlittenfahrten erhalten zu haben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin für die Ausübung ihrer kommerziellen Tätigkeiten nicht auf die Bewilligung der Beschwerdegegnerin angewiesen. 8.14.3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten öffentlichen Interessen – insbesondere die Sicherheit der übrigen Wanderweg- und Loipennutzer – als hoch zu gewichten sind, umso mehr als es sich nicht um eine einmalige Benutzung der Winterwanderwege handeln soll, sondern um eine Bewilligung für grundsätzlich tägliches Befahren der Wege während der gesamten Wintersaison. Im Gegensatz dazu ist die Beschwerdeführerin nicht auf die Nutzung der Winterwanderwege und Loipen der Beschwerdegegnerin angewiesen, bietet sie doch noch andere Leistungen im Zusammenhang mit Huskies an und steht es ihr frei, in den Gemeinden U._____ und V._____ Hundeschlittenfahrten anzubieten. 8.14.4. Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. 9.1.In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin in verschiedenen Zusammenhängen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, ohne zu konkretisieren, ob sie das Rechtsgleichheitsgebot i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV oder den von der Wirtschaftsfreiheit abgeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten meint.

28 / 31 9.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde habe dem Grundsatz der Gleichbehandlung keine Rechnung getragen, in dem sie die erfolgreiche Praxis in anderen Gemeinden nicht berücksichtigt habe. Die Bedingungen für die Huskyschlittenfahrten in diesen Gemeinden seien vergleichbar und die entsprechenden Gemeinden hätten ähnliche Bewilligungen unter vergleichbaren Bedingungen erteilt, ohne dass es zu nennenswerten Problemen gekommen sei (act. A.1, S. 17). 9.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 8 Abs. 1 BV, dass die zuständige Behörde das Gesetz in allen gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise anwendet. Ungleichbehandlungen müssen vernünftig begründet werden beziehungsweise sachlich haltbar sein (BIAGGINI, a.a.O., Art. 7 N. 12). Gemeint ist damit, dass eine Behörde – vorliegend die Beschwerdegegnerin – in zwei gleichgelagerten Fällen nicht unterschiedlich entscheiden darf, das heisst, das Gleichbehandlungsgebot wäre verletzt, wenn die Gemeinde einer anderen Partei Hundeschlittenfahrten auf ihrem Gemeindegebiet unter denselben Bedingungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, erlauben würde. Aus dem Gleichbehandlungsgebot kann jedoch nichts abgeleitet werden, wenn eine andere Behörde – vorliegend die Gemeinden V._____ und U._____ – hinsichtlich der gleichen Partei eine andere Entscheidung getroffen hat. Vielmehr ist an dieser Stelle auf das Ermessen der Bewilligungsbehörde hinzuweisen. Das Gleichbehandlungsgebot wurde daher im vorliegenden Fall nicht tangiert. 9.2.2. Auch der aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten sieht vor, dass der Staat einzelnen Gewerbetreibenden gegenüber ihren direkten Konkurrenten nicht ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile verschaffen darf (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 219 m.w.H.). Nicht vom Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst, ist jedoch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Bewilligung zu erteilen ist, da sie die Bewilligung in anderen Gemeinden ebenfalls erhalten habe. 9.3.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf unerlaubte Nutzungen der Wanderwege und Loipen durch Dritte beruft, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BIAGGINI, a.a.O., Art. 8 N. 14).

29 / 31 10.Unter Verweis auf den bereits thematisierten Vorfall mit einem Pisten- bullyfahrer führt die Beschwerdeführerin aus, dieser sei Teil eines Musters, welches auf eine systematische Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin hinweise. Der Vorfall, bei dem ein Mitarbeiter der Gemeinde oder eine der Gemeinde nahestehende Person die Beschwerdeführerin absichtlich bedroht und in ihrer Tätigkeit behindert habe, werfe erhebliche Fragen hinsichtlich der Unparteilichkeit und Fairness des Verfahrens auf (act. A.5, S. 40 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Bewilligung zur Nutzung der Wanderwege und Loipen für Hundeschlittenfahrten teilweise zu Recht verweigert hat. Den sachlichen Ausführungen der Gemeinde kann gefolgt werden und es ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine «systematische Benachteiligung» der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, dass das fragliche Verhalten des Pisten-bullyfahrers der Gemeinde weder bewusst war noch das Arbeitsverhältnis mit der fraglichen Person bei der Beschwerdegegnerin fortdauert. Folglich ändern die diesbezüglichen Ausführungen nichts am vorliegenden Ergebnis. 11.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren, nämlich der Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von zwei Touren pro Tag mit dem Husky-Schlittengespann – unter Auflagen – auf dem Gebiet der Gemeinde B._____, nicht durchdringt, weil diesem allgemein gehaltenen Begehren sowohl gewichtige öffentliche Interessen, als auch schützenswerte private Interessen Dritter entgegenstehen. Weil indes nicht ausgeschlossen ist, dass auf gewissen klar bezeichneten Routen auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin eine Bewilligung – unter Auflagen – erteilt werden kann, dringt die Beschwerdeführerin immerhin mit ihrem Eventualbegehren insoweit durch, als die Beschwerdegegnerin zunächst im neuen Verwaltungsverfahren zu klären haben wird, auf welchen genau bezeichneten Strecken die Beschwerdeführerin ihre Husky-Schlittenfahrten durchführen möchte, um in der Folge erneut zu prüfen, ob die nachgesuchte Bewilligung für diese konkreten Routen im Lichte der Erwägungen dieses Urteils erteilt werden kann oder nicht. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu zwei Dritteln zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Gericht erachtet eine Staatsgebühr in Höhe von CHF 1'500.00 als angemessen. 12.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Anstalten betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis

30 / 31 obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientshädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat hingegen der Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG die verursachten notwendigen Kosten im Umfang von einem Drittel zu ersetzen. Dabei ist grundsätzlich auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin abzustellen (act. J.2). Diese ist weist einen Gesamtbetrag in der Höhe von insgesamt CHF 13'597.60 aus (Honorar nach Zeitaufwand von 49.05 Stunden à CHF 250.00, Kleinspesenpauschale von 3 % und MWST von 8.1 % auf CHF 12'578.73). Der geltend gemachte Aufwand erfolgte zwischen dem 22. Februar 2024 und dem 22. Januar 2025. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist mittels Honorarvereinbarung ausgewiesen (act. J.3). Weil die Entschädigungspflicht gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG nur für das Rechtsmittelverfahren gilt, ist der geltend gemachte Arbeitsaufwand vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 5. Juli 2024 nicht zu entschädigen. Entsprechend ist das Honorar ab dem 5. Juli 2024 bzw. ab dem nachfolgend entstandenen Aufwand zu berechnen, mithin ab dem 12. Juli 2024. Seit diesem Datum hat der Rechtsvertreter 28.166 Stunden à CHF 250.00 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Dies ergibt ein Honorar nach Zeitaufwand in der Höhe von CHF 7'041.50; zuzüglich der Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 211.25) und der MWST von 8.1 % auf CHF 7'252.75 (CHF 587.45) ergibt sich ein Betrag in der Höhe von CHF 7'840.20. Ein Drittel davon beträgt CHF 2'613.40. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit in dieser Höhe aussergerichtlich zu entschädigen.

31 / 31 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 5. Juli 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF676.00 TotalCHF2’176.00 gehen zu zwei Dritteln zulasten von A._____ und zu einem Drittel zulasten der Gemeinde B.. 3.Die Gemeinde B. hat A._____ mit CHF 2'613.40 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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BauG

  • Art. 38 BauG
  • Art. 41 BauG
  • Art. 54 BauG
  • Art. 56 BauG
  • Art. 60 BauG
  • Art. 99 BauG
  • Art. 107 BauG

BV

KRG

PolG

  • Art. 10 PolG

RPG

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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