Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 1. Juli 2025 ReferenzVR1 24 18 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Engler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz GegenstandFahrbewilligung
2 / 29 Sachverhalt A.C._____ und A._____ sind seit dem 16. Dezember 1999 Eigentümer der Parzelle Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde B.. Zum Ferienhaus gelangt man von D. aus über die E., von welcher im Bereich 'F. ab Punkt Z.2._____ der G._____ abbiegt. Die Feinerschliessung erfolgt über einen Privatweg ab dem G.. B.Mit Gesuch vom 23. Juli 2021 ersuchte A. um Erteilung der Bewilligung für die Befahrung der Strecke E._____ bis zu seinem Ferienhaus am G._____ in D._____ mit einem Raupenfahrzeug im Winter. Als Grund gab er den Transport von Gütern sowie Personen an. C.Mit Schreiben vom 10. August 2021 lehnte die Gemeinde B._____ das Gesuch von A._____ mit der Begründung ab, dass für die relevante Strecke ein allgemeines Fahrverbot für Motorschlitten herrsche. Weiter gebe es auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung. D.Am 9. September 2021 erhob der nun anwaltlich vertretene A._____ Einsprache gegen den Entscheid der Gemeinde vom 10. August 2021. In seiner Begründung verstärkte er das im Gesuch vorgebrachte Argument, dass vorliegend ein Anspruch auf eine gebührenpflichtige Fahrbewilligung vorhanden sei. Zudem machte er eine Diskriminierung hinsichtlich seiner körperlichen Behinderung geltend, da er ansonsten im Winter sein Maiensäss nicht nutzen könne. E.Der Gemeindevorstand wies am 11. Oktober 2021 die Einsprache um Erteilung der Sonderbewilligung für den Einsatz des Raupenfahrzeuges als Transportmittel ab. Die Gemeinde argumentierte, dass es sich vorliegend um eine Strasse handle, die im Winter nicht für den motorisierten Verkehr geöffnet sei und somit unter das allgemeine Fahrverbot gemäss kommunalem Strassenpolizeigesetz falle. Weiter könne der Einsprechende basierend auf diesem Erlass keinen Anspruch auf eine Fahrbewilligung herleiten. Auch eine verfassungsmässige Diskriminierung sei zu verneinen, da bezüglich der Ausnahmetatbestände keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Personengruppen (gesund/krankheitsbeeinträchtigt) getroffen werde. F.Am 10. November 2021 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde B._____ vom 11. Oktober 2021. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sonderbewilligung für den Einsatz des Raupenfahrzeugs auf genanntem
3 / 29 Strassenabschnitt sei zu erteilen, eventuell als Ausnahmebewilligung. Subeventuell sei der Entscheid zu kassieren und der Gemeinde B._____ zur Erteilung der beantragten Sonderbewilligung/Ausnahmebewilligung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Jahresbewilligung für die Benützung eines Fahrzeuges auf der Gemeindestrasse D.-H. (E._____ bis G.). Da es sich um die beantragte Benutzung eines Raupenfahrzeuges auf einer für den motorisierten Verkehr geöffneten Strasse handle, gelte das allgemeine Fahrverbot für Motorschlitten auf freiem Gelände nicht. Weiter gebe es auch kein allgemeines Winterfahrverbot. Ansonsten werde mit der Bewilligungsverweigerung das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot verletzt, weil dem Beschwerdeführer infolge seiner körperlichen Behinderung die Möglichkeit genommen werde, zu seinem Ferienhaus zu gelangen. G.Am 11. Januar 2022 wurde die Vernehmlassung der Gemeinde B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Anspruch auf Erteilung einer Zufahrtsbewilligung hätten nur Personen, welche über die gesperrte Strasse ihren Wohnsitz oder ein Geschäft erreichen müssen, was vorliegend zu verneinen sei. Gemäss der kommunalen Strassenpolizeiverordnung der Gemeinde B._____ bestehe auf der Gemeindestrasse D.-H. ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, was auch mittels Verbotstafeln markiert sei. Somit handle es sich bei der E._____ um eine für den Motorfahrzeugverkehr gesperrte, öffentliche Strasse, wobei jedoch Bewilligungen praxisgemäss erteilt werden können. Weiter verkenne der Beschwerdeführer, dass gemäss der kantonalen Regelung die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons Graubünden nur auf Strassen gestattet sei, welche nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehen und die bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet seien. Diese beiden Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Somit handle es sich im Winter um die Benützung des freien Geländes ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen, was gemäss kommunalem Strassenpolizeigesetz für Motorschlitten verboten sei. Ein Ausnahmetatbestand für die Benützung eines Motorschlittens werde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Sonderbewilligung für den Einsatz eines Raupenfahrzeugs als Transportmittel auf dem relevanten Strassenabschnitt. Die Verletzung des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots wurde von der Beschwerdegegnerin bestritten. Der Beschwerdeführer habe im Begleitbrief zum Antrag für die Erteilung der Sonderbewilligung am 4. August 2021 von den Folgen seines Alters berichtet. Solche altersbedingten Schwächen gelten jedoch für alle Menschen. Weiter stelle
4 / 29 sich auch die Frage, ob unter gegebenen Umständen die Fahreignung des Beschwerdeführers überhaupt noch gegeben sei. H.In der Replik vom 14. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte dabei seinen Standpunkt. Zusätzlich führte er aus, dass im ärztlichen Zeugnis vom 21. Juli 2021 dargelegt werde, dass beim Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko bestehe, was von der Beschwerdegegnerin unerwähnt bliebe. Der Weg zu seinem Ferienhaus sei somit für seine Gesundheit hochgradig gefährdet und er gelte medizinisch als gehbehinderte Person. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich im Frühling 2021 bei der damaligen Gemeindepräsidentin telefonisch betreffend Einsatz eines Raupenfahrzeuges erkundigt habe, welche ihm die Erteilung der Bewilligung unter Vorlage eines Arztzeugnisses in Aussicht gestellt habe. Infolge dessen habe er dann in gutem Glauben am 23. Juli 2021 auch das entsprechende Gesuch gestellt. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der von der Beschwerdegegnerin angesprochene Begleitbrief vom 4. August 2021 nicht bekannt sei und die Infragestellung seiner Fahreignung absolut fehl am Platz sei. I.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 25. Februar 2022 an den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 fest. Sie argumentierte, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Inhalt des Telefonats im Frühling 2021 mit der damaligen Gemeindepräsidentin bestritten werde. Es sei rein informell und unverbindlich über die Erteilung von Bewilligungen gesprochen worden. Dabei habe die damalige Gemeindepräsidentin weder in Aussicht gestellt noch zugesichert, dass der Beschwerdeführer eine Bewilligung erhalte, wenn er ein ärztliches Zeugnis vorlege. J.Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2022 (Verfahren U 21 87) ab. K.Mit Beschwerde vom 2. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. In der Sache beantragte er die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2022 und des Entscheids des Gemeindevorstands der Gemeinde B._____ vom 11. Oktober 2021. Er verlangte die Erteilung der beantragten gebührenpflichtigen Fahrbewilligung als Sonderbewilligung für den Einsatz eines Raupenfahrzeuges als Transportmittel auf dem Strassenabschnitt D., E. bis G._____, eventuell als Ausnahmebewilligung. Subeventuell sei die Sache der Beschwerdegegnerin zur
5 / 29 Erteilung der beantragten Fahrbewilligung als Sonderbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung eventuell zur Neubeurteilung zurückzuweisen. L.Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtete mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Anträgen fest. M.Mit Urteil vom 19. Februar 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. September 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2022). Die Sache sei hinsichtlich der indirekten Diskriminierung zu prüfen und begründen. Die Vorinstanz habe insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit die Zugänglichkeit zum Ferienhaus infolge der geltend gemachten Gehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers (u.a. auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse) tatsächlich substanziell eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sei. N.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Oktober 2024 gab der Instruktionsrichter den beiden Parteien die Gelegenheit, sich zum Thema der indirekten Diskriminierung erneut zu äussern. O.Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin aufgrund des aus ihrer Sicht liquiden Sachverhalts an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 und in der Duplik vom 25. Februar 2022 fest. P.Der Beschwerdeführer nahm am 4. November 2024 Stellung und betrachtete den Sachverhalt ebenfalls als liquide, trug aber dennoch nachfolgende Bemerkungen vor. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch vom 23. Juli 2021 auf ein ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. med. I._____ vom 21. Juli 2021 gestützt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers habe sich seitdem keineswegs zurückgebildet. Die bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung habe sich seitdem noch verschlechtert, was die Stand- und Gangunsicherheiten des Beschwerdeführers und damit das Sturzrisiko merklich erhöht habe. Dies werde durch ein aktuelles Arztzeugnis von Prof. Dr. med. I._____ vom 10. Oktober 2024 belegt. Somit sei er auf die Benützung eines Raupenfahrzeuges angewiesen, um bei schneebedeckter Fahrbahn zu seinem Ferienhaus zu gelangen und dieses nutzen zu können. Bezüglich der indirekten Diskriminierung des Beschwerdeführers und der Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV durch die angefochtene Verfügung bzw.
6 / 29 durch das Strassenpolizeigesetz der Gemeinde B._____ verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 10. November 2021 bzw. auf die Replik vom 14. Februar 2022. Er werde gleich in doppelter Hinsicht indirekt diskriminiert. Zum einen sehe Art. 14 Abs. 1 des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde B._____ zu Unrecht keinen Ausnahmetatbestand analog Art. 11 lit. e des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde B._____ vor. Zum anderen sei das Gebiet G._____ im Winter nicht mit Seilbahnen erschlossen, womit sich Art. 13 des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde B._____ auch unterschiedlich auf die jeweilige Lage des Objektes auswirke. Dabei sei der Beschwerdeführer vom Fehlen eines Ausnahmetatbestandes analog Art. 11 lit. e des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde B._____ mehr als ein Ferienhauseigentümer betroffen, dessen Eigentum in dem von Seilbahnen erschlossenen Gebiet gelegen sei. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV geltend. Der Eingriff in die Eigentumsrechte von Betroffenen mit Gehbehinderung wiege sehr schwer und stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel von Art. 13 des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde B., nämlich dem Schutz von Flora und Fauna vor Offroadfahrten. Q.Mit Schreiben vom 18. November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung. Sie entgegnete, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis des «Schwindelspezialisten» keine neuen Erkenntnisse berge und für die Beurteilung der Streitsache auch nicht erforderlich sei. Weiter werde der Beschwerdeführer weder auf die eine noch auf die andere Weise indirekt diskriminiert. Die in Art. 14 des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde B. aufgeführten Ausnahmetatbestände zum allgemeinen Fahrverbot für motorisierte Fahrzeuge im freien Gelände gemäss Art. 13 des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde B._____ würden allein funktionsbedingte Ausnahmefahrten regeln und nicht zwischen verschiedenen Personengruppen unterscheiden. Somit sehe Art. 14 Abs. 1 des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde B._____ zu Recht keinen Ausnahmetatbestand analog Art. 11 lit. e des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde B._____ vor. Weiter sei es der Beschwerdegegnerin schleierhaft, was der Beschwerdeführer mit dem neu vorgebrachten Argument der Nichterschliessung des G._____ durch Seilbahnen aussagen wolle. Die Beschwerdegegnerin entgegnete weiter, dass von keiner Behinderung im Sinne des BehiG die Rede sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinne des BehiG hätte, erreiche die indirekte Benachteiligung – sofern denn eine vorläge – keine signifikante bzw. substanzielle Bedeutung, zumal es sich bei der streitberufenen Liegenschaft um eine Ferienliegenschaft, und nicht
7 / 29 etwa um einen Erstwohnsitz handle, welche der Beschwerdeführer in den Wintermonaten nicht erreichen könne. Tatsache sei ferner, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 1 und 3 der Regelung der Benützung von Motorschlitten keine Kompetenz darüber habe, vom darin statuierten Verbot der Benützung von Motorschlitten auf mit allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehenen Strassen abzuweichen, zumindest nicht für die Erschliessung einer Ferienliegenschaft. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Nichterteilung der Bewilligung sei insbesondere im Hinblick auf den zusätzlichen Gefahrenherd, die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie die unerwünschte Signalwirkung evident und überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an der ganzjährigen Nutzung seiner Temporärwohnbaute bei Weitem. Die Verweigerung der Ausnahmebewilligung erweise sich demnach als verhältnismässig. R.Mit Schreiben vom 29. November 2024 bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2024 vollumfänglich. Der Beschwerdeführer kritisierte die Bezeichnung von Prof. Dr. med. I._____ als «Schwindelspezialist» durch die Beschwerdegegnerin, da dies impliziere, dass er bei seinen Diagnosen schwindeln würde. Ein solcher Vorwurf sei nicht nur unzutreffend und unerhört, sondern greife den Arzt in seiner Person ehrenrührig an, sodass sich die Rechtsschrift vom 18. November 2024 aus Sicht des Beschwerdeführers als unziemlich erweise. Der Beschwerdeführer beantragte gestützt auf Art. 38 Abs. 1 VRG, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten bzw. diese aus dem Recht zu weisen sei. Weiter ersuche er zu prüfen, ob ein Verstoss gegen die Verfahrensdisziplin von Art. 18 VRG vorliege. Zudem lege der Beschwerdeführer Wert auf die Feststellung, dass die Darstellung der Beschwerdegegnerin völlig unzutreffend sei, wonach die Zufahrt zu seinem Ferienhaus auf das Befahren von «fremden Parzellen» angewiesen sei. Es werde diesbezüglich auf Ziff. III. 2.-4. der Replik vom 14. Februar 2022 verwiesen. Das Grundstück Nr. Z.3._____ sei ein privates Weg-/Strassengrundstück. Auf dem Grundstück Nr. Z.4._____ bestehe eine befestigte Strasse, die direkt in den G._____ einmünde. Diese Zufahrt sei privatrechtlich geregelt. Eine befestigte Strasse sei kein freies Gelände, und werde es auch dann nicht dazu, wenn sie schneebedeckt sei. S.Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung. Der Vorwurf der unziemlichen Bezeichnung sei rein polemischer Natur und würde einzig und allein der Stimmungsmache dienen. Überdies sei dieser
8 / 29 unbegründet, da aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis ersichtlich sei, dass sich der «Schwindelspezialist» selbst als solcher bezeichne, da doch seine E-Mail-Adresse «J.» laute. Dagegen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich trölerisch. Daher sei der Beschwerdegegnerin in Abweichung des Grundsatzes von Art. 78 Abs. 2 VRG eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter handle es sich weder beim G., der im Winter weder präpariert noch geräumt werde, noch bei der E., die im Winter als Wanderweg genutzt werde, um eine «dem Motorfahrzeugverkehr geöffnete Strasse». Folglich finde das allgemeine Fahrverbot des Geländes ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen gemäss Art. 13 des Strassenpolizeigesetzes B. Anwendung. Dabei interessiere nicht, ob der Beschwerdeführer ab dem G._____ über fremdes Land fahre, an dem er ein Durchgangsrecht besitze oder nicht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden zusammengeführt, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2025 beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen. 2.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid des Gemeindevorstands der Gemeinde B._____ vom 11. Oktober 2021. Dieser stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Obergericht des Kantons Graubünden i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) dar. Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer zudem durch diesen berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 38 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG).
9 / 29 3.Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die beantragte Sonderbewilligung für den Einsatz des Raupenfahrzeugs im Winter als Transportmittel von der E._____ zum G._____ verweigert hat. 4.Kommunale Fahrbewilligung 4.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Jahresbewilligung für die Benützung eines Fahrzeuges auf der Gemeindestrasse D.-H. (E._____ bis G.) habe. Da es sich um die beantragte Benutzung eines Raupenfahrzeuges auf einer für den motorisierten Verkehr geöffneten Strasse handle, gelte das allgemeine Fahrverbot für Motorschlitten auf freiem Gelände nicht. Weiter gebe es auch kein allgemeines Winterfahrverbot. 4.2.Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Zufahrtsbewilligung nur Personen hätten, welche über die gesperrte Strasse ihren Wohnsitz oder ein Geschäft erreichen müssen, was vorliegend zu verneinen sei. Gemäss der kommunalen Strassenpolizeiverordnung der Gemeinde B. bestehe auf der Gemeindestrasse D.-H. ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, was auch mittels Verbotstafeln markiert sei. Somit handle es sich bei der E._____ um eine für den Motorfahrzeugverkehr gesperrte, öffentliche Strasse, wobei jedoch Bewilligungen praxisgemäss erteilt werden können. Weiter verkenne der Beschwerdeführer, dass gemäss der kantonalen Regelung die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons Graubünden nur auf Strassen gestattet sei, welche nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehen und die bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet seien. Diese beiden Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Somit handle es sich im Winter um die Benützung des freien Geländes ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen, was gemäss kommunalem Strassenpolizeigesetz für Motorschlitten verboten sei. Ein Ausnahmetatbestand für die Benützung eines Motorschlittens werde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Sonderbewilligung für den Einsatz eines Raupenfahrzeugs als Transportmittel auf dem relevanten Strassenabschnitt. 4.3.Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus und kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen (Abs. 2). Das SVG ordnet dabei den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG).
10 / 29 Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Die Kompetenz des Bundes, den Strassenverkehr zu regeln, bezieht sich folglich auf Strassen, die vom Gemeinwesen, das die Hoheit über die betreffende Strasse hat, für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet worden sind. Das SVG findet mit anderen Worten auf Kantons- und Gemeindestrassen nur Anwendung, wenn der Kanton bzw. die Gemeinde sie dem Strassenverkehr gewidmet hat. Ist eine Strasse - wie im vorliegenden Fall - für das nationale Verbindungsnetz nicht von Bedeutung, so können die Träger der Strassenhoheit nach Massgabe des kantonalen bzw. kommunalen Rechts über deren Zweckbestimmung und damit über den Geltungsbereich des SVG befinden. Sie sind dabei an die Bundesverfassung, namentlich an die Grundrechte, gebunden (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; MÜLLER, Rechtsstellung von Anstössern an öffentlichen Strassen, recht 1996, S. 221). 4.4.Auf kantonaler Ebene ist das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene EGzSVG (BR 870.100) massgebend. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzSVG regelt die Gemeinde den örtlichen Verkehr auf den Gemeindestrassen, ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen, wobei Verkehrsanordnungen der Zustimmung durch die kantonale Behörde bedürfen. Die Gemeinde B._____ bestimmt im kommunalen Strassenpolizeigesetz vom 1. Oktober 2021 die Regelung und die Signalisation des örtlichen Verkehrs (StPG; Z.6.). Gemäss Art. 1 StPG i.V.m. Art. 4 der Strassenpolizeiverordnung (StPV; Z.7.) wurde der vorliegend relevante Abschnitt D.-H. mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegt. Gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG ist ein Motorfahrzeug jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. Ein Raupenfahrzeug fällt klar auch unter die Motorfahrzeuge, da es sich unabhängig von Schienen motorisiert fortbewegt. Somit gilt das Fahrverbot auch für das Raupenfahrzeug des Beschwerdeführers. 4.5.Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPG kann die Benutzung von Strassen und Wegen, die nicht von Bundesrecht wegen dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vom Gemeindevorstand verboten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien eingeschränkt werden, namentlich zur Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnenden. Wie die
11 / 29 Beschwerdegegnerin schon in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 festhielt, ist der Strassenabschnitt E.-G. im Winter für den motorisierten Verkehr nicht geöffnet, da er weder schneegeräumt noch präpariert wird. Es wird nur die Schlittelpiste oberhalb davon präpariert (act. B.2). Gemäss Gesetz kann die Beschwerdegegnerin folglich ihre Fahrbewilligungen auf bestimmte Zeiten einschränken wie z.B. auf die schneefreie Zeit, was gemäss ihren Aussagen auch gemacht wurde. 4.6.Laut Art. 8 Abs. 1 EGzSVG ist die Zufahrt auf den für Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nur um ein Ferienhaus und nicht um den primären Wohnsitz, daher findet diese Bestimmung keine Anwendung. 4.7.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bestritt dieser die Voraussetzung einer Bewilligung für das Befahren der Strecke nicht, sondern ersuchte gerade deshalb um eine solche Sonderbewilligung für die Zufahrt zu seinem Ferienhaus am G._____ im Winter, um Personen und Material dorthin zu transportieren. Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf eine gemäss Art. 11 StPG gebührenpflichtige Fahrbewilligung geltend für Fahrten von Grund- eigentümerinnen und Grundeigentümern, Pächterinnen und Pächtern sowie Mieterinnen und Mietern von Ferienobjekten sowie für deren direkte Familienangehörige in gerader, auf- und absteigender Linie mit eigenem und fremdem Fahrzeug (lit. a). Weiter wäre laut Beschwerdeführer aufgrund seiner ärztlich indizierten Gehbehinderung in Folge der Schwindelanfälle auch eine Bewilligung für Fahrten für gehbehinderte Personen möglich (lit. e). Denn im Winter sei die Strasse nicht schneegeräumt, deshalb sei sein Ferienhaus nur mit Schneeschuhen erreichbar, was aufgrund seines Alters und dem stark erhöhten Sturzrisiko in Folge seines Schwindels nicht mehr zumutbar sei (act. B.8). Darum ersuche er um eine Sonderbewilligung für ein Raupenfahrzeug. Für ein Motorfahrzeug und ein Motorrad habe er im Jahre 2021 bereits eine Jahresbewilligung erhalten. 4.8.Es gilt somit zu prüfen, ob es sich vorliegend um eine Strasse i.S.v. Art. 8 StPG handelt und folglich eine Fahrbewilligung gestützt auf Art. 11 lit. a oder e StPG möglich wäre.
12 / 29 4.9.Auf der Ebene des Kantons gilt es, die Regelung der Benützung von Motorschlitten (BR 870.300) zu beachten. Demnach ist die Benützung von Motorschlitten auf allen Strassen im Kanton Graubünden erlaubt, die nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt sind und bei winterlichen Verhältnissen geöffnet sind (Art. 1). Für das restliche Gemeindegebiet können die Gemeinden selbständig bestimmen, ob sie das ganze Gemeindegebiet, einen Teil davon oder nur Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen (Art. 2). 4.10. Die Beschwerdegegnerin hat unter einem eigenen Titel "IV. Benützung des freien Geländes mit motorisierten Fahrzeugen" im kommunalen Strassenpolizeigesetz mit einer spezifischen Regelung für Motorschlitten in Art. 13 StPG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung besagt, dass für alle motorisierten Fahrzeuge wie Motorschlitten, Luftkissenfahrzeuge, QUAD's und dergleichen das Befahren des freien Geländes ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen verboten ist. 4.11. Der vorliegend relevante Strassenabschnitt E._____ bis G._____ wurde – mit Ausnahme des Privatwegs – gemäss generellem Erschliessungsplan als Land- und Forstwirtschaftsweg (überlagert mit einem Wander- und Mountainbikeweg) ausgeschieden. Somit handelt es sich hiermit nicht um eine öffentliche Erschliessungsstrasse. Der Strassenabschnitt ist, wie bereits erwähnt, bei winterlichen Verhältnissen für den Strassenverkehr nicht geöffnet und mit einem Fahrverbot belegt (Art. 1 StPG i.V.m. Art. 4 StPV; act. A.2). Die Zufahrtsstrasse zum Ferienhaus führt an deren Ende über die Parzelle Z.3._____ (Privatbesitz) sowie Z.1._____ (Ferienhaus des Beschwerdeführers). Die Parzelle Z.5._____ südlich des Ferienhauses des Beschwerdeführers steht in dessen Eigentum. 4.12. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe bereits eine gebührenpflichtige Jahresbewilligung i.S.v. Art. 11 lit. a StPG für ein Motorfahrzeug und ein Motorrad erhalten und beantrage aufgrund seiner Gehbehinderung eine weitere Fahrbewilligung gemäss Art. 11 StPG für den Winter, verläuft ins Leere. Diese Bewilligung bezieht sich auf die Benützung von für den motorisierten Verkehr grundsätzlich geöffneten Strassen, welche verboten oder eingeschränkt werden kann (siehe unter Titel "III. Strassenbenützung" des kommunalen Strassenpolizeigesetzes). Jedoch ist der Abschnitt E.-G. im Winter für den motorisierten Verkehr überhaupt nicht geöffnet, da diese Strecke nur teilweise als Winterwanderweg präpariert wird. Der G._____ wird hingegen weder präpariert noch geräumt, was von beiden Parteien unbestritten ist (VG-act. A.1 und A.2). Anders wäre die Situation während den schneefreien Monaten, da die Strasse dann für den motorisierten Verkehr wiederum geöffnet ist und Fahrbewilligungen erteilt
13 / 29 werden können, wie es in casu beim Beschwerdeführer auch der Fall war. Somit gilt der Weg im Winter als freies Gelände ausserhalb der für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen gemäss Art. 13 StPG. Ausnahmen vom allgemeinen Fahrverbot sind nur im Sinne der abschliessenden Aufzählung der Tatbestände gemäss Art. 14 StPG erlaubt, welche sich vorliegend als nicht zutreffend erweisen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können Ausnahmebewilligungen für die Zufahrt zum Hauptwohnsitz ohne für winterliche Verhältnisse geöffnete Strassenverbindungen erteilt werden. Diese Ausnahmeregelung ist vorliegend aufgrund der Nutzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers als Feriendomizil zu verneinen. Folglich hat der Beschwerdeführer als Grundeigentümer der relevanten Liegenschaft keinen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung gemäss Art. 11 StPG sowie Art. 13 i.V.m. Art. 14 StPG (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 123 vom 20. Oktober 2020 E. 4.3). 4.13. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV durch die Nichterteilung der Fahrbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung geltend. Durch das Verweigern der beantragten Bewilligung bleibe es dem Beschwerdeführer verwehrt, bei winterlichen Verhältnissen zu seinem Ferienhaus zu gelangen, um die notwendigen winterlichen Kontrollgänge durchzuführen und diese Liegenschaft überhaupt zweckentsprechend zu nutzen. Dies wirke sich für ihn sehr einschneidend aus, da er für einen längeren Zeitraum von 4-5 Monaten an der Wahrung seiner Eigentumsrechte an seinem Ferienhaus vollumfänglich ausgeschlossen bleibe. Das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes im Art. 14 StPG analog Art. 11 lit. e StPG erweise sich deshalb als Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV. Demgegenüber habe das allgemeine Fahrverbot im freien Gelände gemäss Art. 13 StPG nur den ganzjährigen Schutz von Flora und Fauna vor Geländefahrten mit Motorfahrzeugen wie Motorschlitten, Luftkissenfahrzeugen, Quads und dergleichen zum Zweck. Es gehe dabei nur darum, sogenannte "Offroadfahrten" zu verbieten. Beim Beschwerdeführer gehe es nur um gelegentliche Fahrten zu seinem Ferienhaus, so dass die Anzahl der Fahrten sehr gering und die Beeinträchtigung ohnehin sehr mässig sei. Insbesondere würden diese zusätzlichen wenigen Fahrten im Verhältnis zu den vielen Fahrten, die aufgrund der bestehenden Ausnahmetatbestände von Art. 14 StPG für Tourismusgewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aufgrund der Übergangsbestimmungen VIII. des StPG tatsächlich im Winter stattfinden, nicht ins Gewicht fallen und absolut vernachlässigbar sein würden. Zudem fahre der Beschwerdeführer auf einer
14 / 29 ohnehin bereits präparierten Piste (maschinell präparierte Wanderroute), die entlang einer bestehenden Gemeindestrasse führe, und somit gar nicht im freien Gelände. Mit dem Verweigern der Bewilligung, im Winter mit einem geeigneten strassenzugelassenen Fahrzeug (z.B. Quad mit Raupensätzen) auf Gemeindestrassen zu fahren, würde der Schutz der Flora und Fauna überhaupt nicht verbessert werden, sodass sich das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes für gehbehinderte Personen auch als absolut unverhältnismässig erweise. 4.14. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Nichterteilung der Bewilligung insbesondere im Hinblick auf den zusätzlichen Gefahrenherd, die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie die unerwünschte Signalwirkung evident sei und das private Interesse des Beschwerdeführers an der ganzjährigen Nutzung seiner Temporärwohnbaute bei Weitem überwiege. Die Verweigerung der Ausnahmebewilligung erweise sich demnach als verhältnismässig. 4.15. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung die drei Elemente Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Diese müssen kumulativ beachtet werden. Beim Kriterium der Eignung ist danach zu fragen, ob eine konkrete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels tauglich ist. Ungeeignet erscheint eine Massnahme erst dann, wenn diese am Ziel geradezu vorbeischiesst bzw. sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1778). Weiter ist eine vernünftige Zweck- Mittel-Relation erforderlich (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.3, 146 I 70 E. 6.4 und 140 II 194 E. 5.8.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_548/2022 vom 20. Februar 2024 E. 4.2). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung setzt im Rahmen der Zumutbarkeit eine wertende Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.1). Die Schliessung eines Strassenabschnitts zur Umleitung oder Veränderung von Verkehrsströmen im Siedlungsgebiet ist regelmässig mit vielerlei Auswirkungen und entsprechend komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen tragen in erster Linie die verfügenden Behörden. Das zuständige Gemeinwesen verfügt daher in diesem Bereich über einen erheblichen Ermessensspielraum (MÜLLER, a.a.O., S. 220). 4.16. Zu prüfen ist folglich, ob sich die vorliegende Nichterteilung der Fahrbewilligung mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbaren lässt. Die Massnahme der Regelung bzw. Nichterteilung von Fahrbewilligungen für reine
15 / 29 Personen- und Gütertransporte auf im Winter freiem Gelände gemäss Art. 13 StPG ist geeignet, die Sicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strassen, der Anwohnenden und der Umwelt im Sinne der Flora und Fauna zu gewährleisten. Es werden nur absolut notwendige Fahrten gemäss Art. 14 Abs. 1 StPG, wie namentlich Notfallfahrten, Fahrten zum Unterhalt der Skigebiete wie auch Loipen und Winterwanderwege, sowie zur Versorgung von Berghütten und Restaurants und für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erlaubt, welche auch im Winter unumgänglich sind. Weiter können für die Zufahrt zum Hauptwohnsitz Ausnahmebewilligungen erteilt werden (Abs. 2). Somit wird eine über das notwendige Mass hinausgehende Benutzung des freien Geländes, welches weder schneegeräumt noch präpariert ist, unterbunden. Dies kann nur durch die Nichterteilung der Fahrbewilligung für das freie Gelände im Winter gemäss Art. 13 StPG erreicht werden. Eine Ausnahmebewilligung analog Art. 11 lit. e StPG ist vorliegend nicht zweckgemäss, da sich die Ausnahmen gemäss Art. 11 StPG zudem auf für den Motorfahrzeugverkehr geöffnete Strassen bezieht, was vorliegend bei der verfahrensrelevanten Strecke im Winter nicht der Fall ist. Es handelt sich im Winter um freies Gelände, welches einen erhöhten Schutz benötigt. Es ist nicht ersichtlich, dass es ein weniger weitgehendes Instrument gäbe, mit welchem ein ähnlich wirksamer Schutz der Flora und Fauna, der Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden und der Anwohnenden im Winter gewährleistet werden könnte. Folglich ist die Massnahme geeignet und erforderlich das vorliegende Ziel zu erreichen. Die dagegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers bestehen in Fahrten für winterliche Kontrollgänge in seinem Ferienhaus, die, wie bereits dargelegt, nur in sehr geringem Umfang während ca. 4 Monate im Winter stattfinden würden. Der Beschwerdeführer bringt dahingehend auch nicht vor, dass diese unabdingbar sind, vielmehr erwähnte er die Kontrollgänge in seinem Gesuch für die Fahrbewilligung vom 23. Juli 2021 überhaupt nicht. Somit erscheint das Interesse des Beschwerdeführers im Vergleich zu den öffentlichen Sicherheitsinteressen sowie den Natur- und Umweltschutzinteressen als vergleichsweise geringfügig. Daher erweist sich die Nichterteilung der Fahrbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung als verhältnismässig. 4.17. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim vorliegenden Strassenabschnitt E.-G. um im Winter freies Gelände gemäss Art. 13 StPG handelt und eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 StPG vorliegend nicht erteilt werden kann. Zudem ist die vorliegende Nichterteilung der Fahrbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig.
16 / 29 5.Eigentumsgarantie 5.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit dem Verweigern der Bewilligung, im Winter mit einem geeigneten strassenzugelassenen Fahrzeug (z.B. Quad mit Raupensätzen) auf Gemeindestrassen zu fahren, der Schutz der Flora und Fauna überhaupt nicht verbessert (werden) würde, sodass sich das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes für gehbehinderte Personen auch als absolut unverhältnismässig erweise. Dieser Eingriff in die Eigentumsrechte von Betroffenen mit Gehbehinderung wiege sehr schwer und stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel von Art. 13 StPG, nämlich dem Schutz von Flora und Fauna vor Offroadfahrten. 5.2.Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Die Eigentumsgarantie schützt den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen. Dabei wird unterschieden zwischen der Institutsgarantie, der Bestandesgarantie und der Wertgarantie. Geschützte Objekte der Eigentumsgarantie sind das sachenrechtliche Eigentum, der Besitz an beweglichen Sachen, beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte und Immaterialgüterrechte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2332). Die Eigentumsgarantie schützt auch "faktische Interessen" wie den Zugang zu einer öffentlichen Strasse. So verfügen Strassenanstösser über ein unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehendes Recht auf Zugang und Benützung einer an ihr Land angrenzenden öffentlichen Strasse. Diese können sich unter Berufung auf die Eigentumsgarantie gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, welches ihnen die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGE 126 I 213 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2022 vom
17 / 29 Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Abs. 2 sieht weiter vor, dass Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein müssen. Sodann müssen Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Abs. 3) und der Kerngehalt der Grundrechte bleibt unantastbar (Abs. 4). 5.4.Dass die Bestimmung des Fahrverbots auf freiem Gelände ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen auf einer Grundlage in einem formellen Gesetz beruht, wurde bereits aufgezeigt (Erwägungen 4.1 ff. und 5.1 ff. hiervor). Auch das öffentliche Interesse kann, wie nachfolgend dargelegt wird, bejaht werden. Die vorliegend gemäss Art. 8 Abs. 1 StPG bestehende Einschränkung der Fahrbewilligung auf die schneefreie Zeit (Erwägung 4.2 hiervor) kann namentlich zur Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnenden vorgenommen werden. Die Strecke wird teils als Winterwanderweg benützt, weshalb motorisierter Verkehr hinsichtlich des Sicherheitsaspekts eine Gefahr darstellen würde. Das Befahren von nicht präparierten und nicht geräumten Strassen kann für ungeübte wie auch für geübte Fahrzeuglenker anspruchsvoll und gefährlich sein. Dabei ist der Fahrzeuglenker selbst aber auch Dritte gefährdet. Auch hinsichtlich der im Winter fragilen Flora und Fauna ist ein Verbot für Gebiete ausserhalb der für den motorisierten Verkehr geöffneten Strassen evident. Tiere werden dadurch nicht in ihrem Winterschlaf durch Motorenlärm gestört bzw. wird die im Winter aufwändigere Nahrungssuche nicht unnötig durch diese Störung erschwert. Die im Winter geschwächten Tiere sollen dadurch geschützt werden. Somit liegen gewichtige öffentliche Interessen vor, für die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 StPG vor, welche Fahrten nur für ganz bestimmte Zwecke vorsieht. Die Verhältnismässigkeit der streitgegenständlichen Bestimmung kann unter Verweis auf Erwägung 4.15 hiervor ebenfalls bejaht werden, vor allem da es sich vorliegend um eine Ferienliegenschaft und nicht um einen Erstwohnsitz handelt, welche laut Beschwerdeführer im Winter – wenn überhaupt – für Kontrollgänge zugänglich sein müsse. Zudem sind die Kontrollgänge auch durch eine Drittperson durchführbar, womit die öffentlichen Interessen vorliegend insgesamt höher zu gewichten sind. Infolgedessen wird die bestimmungsgemässe Nutzung der beschwerdeführerischen Ferienliegenschaft nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert. Daher rechtfertigt sich die Nichterteilung der Fahrbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung auch im Lichte der Eigentumsgarantie. 6.Vertrauensschutz
18 / 29 6.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Zusicherung der Bewilligungserteilung während des Telefongesprächs mit der damaligen Gemeindepräsidentin im Frühling 2021 unter Einreichung eines Arztzeugnisses erhalten. Diese Behauptung wird von der Beschwerdegegnerin bestritten; bei diesem Telefonat habe es sich nur um ein informelles Gespräch gehandelt, bei dem zu keiner Zeit eine Zusicherung gemacht worden sei. Somit ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf Vertrauensschutz berufen kann. Der Schutz von Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 667). Allgemeine Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind die Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen, die Zuständigkeit der auskunftserteilenden Behörde, die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft, die fehlende Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Auskunft, die nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft, keine Änderung des Sachverhalts oder der Gesetzgebung und überwiegendes Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. 6.2.Verfahrensrelevant ist die Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen. Notwendig ist dabei eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 668). In Lehre und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftsersuchende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörde binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669). Gemäss der Beschwerdegegnerin handelte es sich um ein rein informelles und unverbindliches Telefongespräch über die Erteilung von Bewilligungen, folglich nicht um einen konkreten Sachverhalt. Somit stellte dies eine allgemeine Auskunft dar und geniesst keinen Vertrauensschutz. Bezüglich der Voraussetzung der Zuständigkeit muss grundsätzlich die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Soweit nicht eine besondere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum Entscheid auch diejenige zur Auskunftserteilung ein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 676). Die im vorliegenden Fall behauptete Zusicherung zur Bewilligungserteilung liegt ausserhalb der alleinigen Zuständigkeit der Gemeindepräsidentin, da die Vergabe von Fahrbewilligungen Sache des Gemeindevorstandes ist (siehe Art. 1 Abs. 1 StPG; VG-act. B.2). Im Hinblick auf die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft ist das Vertrauen Privater in eine Auskunft nicht schutzwürdig, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck
19 / 29 bringt, dass sie sich nicht festlegen will (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 682). Betreffend die nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft ist festzuhalten, dass der Adressat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben muss, die er jedoch nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 688). Dabei muss die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 689). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in Folge der behaupteten Zusicherung das Gesuch um die Fahrbewilligung gestellt, was keine nachteilige Disposition darstellt, da er noch keine Disposition wie z.B. einen Fahrzeugkauf getätigt hatte, welche er nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen hätte können. Auch zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer den Einwand der telefonischen Zusicherung vom Frühling 2021 erst in seiner Replik vom 14. Februar 2022 anbrachte, wobei er dies sinnvollerweise schon bei der Ablehnung der Bewilligung bzw. in der Einsprache vom 9. September 2021 rügen hätte müssen, da er durch den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin wusste, dass der Zusicherung der Gemeindepräsidentin nicht gefolgt wurde. Somit verstösst das Verhalten des Beschwerdeführers gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Treu und Glauben Art. 5 Abs. 3 BV), da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen schon viel früher hätte einbringen können. 6.3.Festzuhalten ist folglich, dass der Beschwerdeführer keinen Vertrauensschutz bezüglich des behaupteten Telefongesprächs mit der damaligen Gemeindepräsidentin im Frühjahr 2021 geniesst. 7.Diskriminierungsverbot 7.1.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass wenn die Anwendbarkeit von Art. 13 und 14 StPG bejaht werde, eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vorliegen würde. Begründend führt er aus, dass er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung im Winter nicht mehr zu seinem Ferienhaus gelangen könne, da er eine ärztlich attestierte schwere Gleichgewichtsstörung habe, welche ein erhöhtes Sturzrisiko beinhalte (act. B.8). Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch vom 23. Juli 2021 auf ein ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. med. I._____ vom 21. Juli 2021 gestützt. Die bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung des Beschwerdeführers habe sich seitdem keineswegs zurückgebildet, sondern sogar verschlechtert, was die Stand- und Gangunsicherheiten des Beschwerdeführers und damit das Sturzrisiko merklich erhöht habe. Dies werde durch ein aktuelles Arztzeugnis von Prof. Dr. med. I._____ vom 10. Oktober 2024 belegt (act. B.15). Somit sei er auf die Benützung eines Raupenfahrzeuges angewiesen, um bei
20 / 29 schneebedeckter Fahrbahn zu seinem Ferienhaus zu gelangen und dieses nutzen zu können. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er gleich in doppelter Hinsicht indirekt diskriminiert werde. Zum einen sehe Art. 14 Abs. 1 StPG zu Unrecht keinen Ausnahmetatbestand analog Art. 11 lit. e StPG vor. Zum anderen sei das Gebiet G._____ im Winter nicht mit Seilbahnen erschlossen, womit sich Art. 13 StPG auch unterschiedlich auf die jeweilige Lage des Objektes auswirke. Dabei sei der Beschwerdeführer vom Fehlen eines Ausnahmetatbestandes analog Art. 11 lit. e StPG mehr als ein Ferienhauseigentümer betroffen, dessen Eigentum in dem von Seilbahnen erschlossenen Gebiet gelegen sei. 7.2.Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer weder auf die eine noch auf die andere Weise indirekt diskriminiert werde. Die in Art. 14 StPG aufgeführten Ausnahmetatbestände zum allgemeinen Fahrverbot für motorisierte Fahrzeuge im freien Gelände gemäss Art. 13 StPG würden allein funktionsbedingte Ausnahmefahrten regeln und nicht zwischen verschiedenen Personengruppen unterscheiden. Somit sehe Art. 14 Abs. 1 StPG zu Recht keinen Ausnahmetatbestand analog Art. 11 lit. e StPG vor. Weiter sei es der Beschwerdegegnerin schleierhaft, was der Beschwerdeführer mit dem neu vorgebrachten Argument der Nichterschliessung des G._____ durch Seilbahnen aussagen wolle. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass von keiner Behinderung im Sinne des BehiG die Rede sei. Im Gegenteil lege der Beschwerdeführer dar, dass er – wie zahlreiche andere Menschen auch – die Folgen seines Alters spüre und nicht mehr so gut zu Fuss sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinne des BehiG hätte, erreiche die indirekte Benachteiligung – sofern überhaupt eine vorläge – keine signifikante bzw. substanzielle Bedeutung, zumal es sich bei der streitberufenen Liegenschaft um eine Ferienliegenschaft, und nicht etwa um einen Erstwohnsitz handle, welche der Beschwerdeführer in den Wintermonaten nicht erreichen könne. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, er werde im Vergleich zu gleichaltrigen ungleich behandelt. Tatsache sei ferner, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 1 und 3 der Regelung der Benützung von Motorschlitten keine Kompetenz darüber habe, vom darin statuierten Verbot der Benützung von Motorschlitten auf mit allgemeinem Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehenen Strassen abzuweichen (zumindest nicht für die Erschliessung einer Ferienliegenschaft). Zahlreiche Tierarten würden durch den Lärm der Motorschlitten gestört oder in die Flucht getrieben. Bei wenig Schnee würden auch Büsche, Sträucher und junge Bäume umgeknickt. Auch der Erholungswert solcher Orte soll aufrechterhalten werden. Diese Güter müssten gehütet und gepflegt und nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften geschützt
21 / 29 werden. Würde die Beschwerdegegnerin zudem damit beginnen, Bewilligungen bei Vorliegen eines Arztzeugnisses auszustellen, sei davon auszugehen, dass innert kürzester Zeit alle Ferienhausbesitzer ein solches Zeugnis beibringen würden. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Nichterteilung der Bewilligung sei insbesondere im Hinblick auf den zusätzlichen Gefahrenherd, die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie die unerwünschte Signalwirkung evident und überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an der ganzjährigen Nutzung seiner Temporärwohnbaute bei Weitem. Die Verweigerung der Ausnahmebewilligung erweise sich demnach als verhältnismässig. 7.3.Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmale anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen. Der Schutz der Verfassungsbestimmung fällt allgemein in Betracht, wenn eine mehr oder weniger bestimmbare Gruppe von gesellschaftlicher Herabwürdigung und Abwertung oder Ausgrenzung nach stereotypen Vorurteilen bedroht ist (statt vieler BGE 134 I 257 E. 3.1, 132 I 68 E. 4.1, 129 I 392 E. 3.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 E. 4.3). Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2, 138 I 217 E. 3.3.3, 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2, 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 149 I 248 E. 7.2, 141 I 241 E. 4.3.2, 135 I 49 E. 4.1).
22 / 29 Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E. 6.1.2, 138 I 265 E. 4.2.2, 138 I 205 E. 5.5; vgl. auch umfassend das Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1). Dabei müssen in der grossen Mehrzahl der Fälle, welche durch die Bestimmung geregelt werden, Angehörige der geschützten Personengruppe betroffen sein (vgl. BGE 140 II 364 E. 6.3, Urteile des Bundesgerichts 4A_593/2009 vom 5. März 2010 E. 1.4, 2P.305/2002 vom 27. November 2003 E. 3.2.3). 7.4.In einem ersten Schritt ist folglich zu prüfen, ob eine körperliche Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV vorliegt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als behinderte Personen solche Menschen zu qualifizieren, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 E. 6.4). Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Die Bestimmungen des BehiG gehen inhaltlich in der Regel nicht über die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV hinaus (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Prinzipien des Behindertengleichstellungsrechts sind unabhängig davon, ob das BehiG anwendbar ist, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. I._____ eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2024 belegt wird (act. B.15). Vorliegend kann die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Behinderung im Sinne des BehiG qualifiziert werden, da die Fortbewegung aufgrund der Gang- und
23 / 29
Standunsicherheit von 74 % und einem erhöhten Sturzrisiko im Sinne von Art. 2
Abs. 1 BehiG erschwert wird. Weiter besteht diese mindestens seit dem letzten
Arztzeugnis vom 21. Juli 2021, folglich seit 4 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde
im Jahre 1951 geboren und ist heute 74 Jahre alt. Deshalb kann eine Gang- und
Standunsicherheit von 74 % mit einem damit einhergehenden Sturzrisiko nicht mehr
als rein altersbedingt erschwertes Gehen bezeichnet werden. Zusätzlich
verschlechterte es sich innerhalb von ca. 3 Jahren um 8 %. Somit kann es auch als
"dauernd" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG qualifiziert werden.
7.5.1. In einem zweiten Schritt ist eine allfällige Diskriminierung zu beurteilen. Wie
bereits unter Erwägung 5 hiervor ausgeführt wurde, ist vorliegend die Zufahrt zur
Liegenschaft des Beschwerdeführers über den G._____ sowie die E._____
(D.-H.) strittig, welche im Winter für den motorisierten Verkehr nicht
geöffnet sind. Deshalb wird der relevante Strassenabschnitt im Winter als freies
Gelände ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen
qualifiziert. Für die Beurteilung einer Diskriminierung ist vorliegend somit die
Regelung über das allgemeine Fahrverbot für das Befahren des freien Geländes
ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen gemäss Art. 13
StPG und die dazugehörigen Ausnahmen in Art. 14 StPG relevant:
IV. Benützung des freien Geländes mit motorisierten Fahrzeugen
Art. 13
Für alle motorisierten Fahrzeuge wie Motorschlitten, Luftkissenfahrzeuge, QUAD’s und dergleichen
ist das Befahren des freien Geländes ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten
Strassen verboten.
Art. 14
1
Folgende Fahrten von Fahrzeugen sind vom Verbot ausgenommen:
nicht durch andere Verkehrsmittel erreichbar sind;
e) für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
2
Für die Zufahrt zum Hauptwohnsitz ohne für winterliche Verhältnisse geöffnete
Strassenverbindung können Ausnahmebewilligungen erteilt werden.
7.5.2. Eine direkte Ungleichbehandlung liegt im zu behandelnden Fall gerade nicht
vor, da die abschliessende Aufzählung der Ausnahmen in Art. 14 StPG nach dem
Zweck der Fahrt unterschieden werden und nicht an der Eigenschaft der Person
anknüpfen. Gemäss der Beschwerdegegnerin sei die Differenzierung aufgrund
funktionsbedingter Fahrten getroffen worden. Das heisst, eine gesunde Person
sowie eine Person mit einer körperlichen Behinderung sind gleichermassen vom
Verbot erfasst, wenn kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 StPG vorliegt. Die
Nichterteilung wirkt sich somit nicht spezifisch auf eine gegen Diskriminierung
24 / 29 geschützte Personengruppe, wie vorliegend Behinderte, aus, sondern die Erteilung der Fahrbewilligung wird für reine Personentransporte sowie Gütertransporte zu Ferienhäusern generell ausgeschlossen. Somit wird nicht an ein verpöntes Merkmal im Sinne einer direkten Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft, um eine Person in einer vergleichbaren Situation qualifiziert ungleich zu behandeln. 7.5.3. Hinsichtlich der indirekten Diskriminierung gilt es zu prüfen, ob eine Benachteiligung durch die Auswirkungen einer an sich neutral formulierten Regelung für den Beschwerdeführer als Gehbehinderten besteht, welche nicht sachlich begründet wäre. Zudem muss die Benachteiligung eine signifikante Bedeutung erreichen. Gemäss der neutral formulierten Regelung in Art. 13 i.V.m. Art. 14 StPG erhält der Beschwerdeführer im Winter keine Fahrbewilligung für die Benutzung des freien Geländes durch motorisierte Fahrzeuge für Personen- und Gütertransporte zu seinem Ferienhaus, da es sich nicht um Fahrten gemäss Art. 14 StPG handelt. Die Auswirkungen der Nichterteilung der Fahrbewilligung ziehen in vorliegender Konstellation bei Gehbehinderten nicht die gleichen Folgen nach sich wie bei gesunden Personen. Gesunde Personen können zu Fuss mit Schneeschuhen in ihr Ferienhaus gelangen, wobei der Beschwerdeführer durch seine Gehbehinderung in den Wintermonaten, in welchen die Strassen schneebedeckt sind, nicht zu seinem Ferienhaus gelangen kann. Für diese Zeit gibt es für den Beschwerdeführer aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch keine alternativen Zugänge. 7.5.4. Folglich ist zu prüfen, ob diese Benachteiligung der Nichterreichung seines Ferienhauses im Winter signifikante Bedeutung erreicht und ob ein sachlicher Grund für die Nichterteilung der Fahrbewilligung vorliegt. Wie bereits unter Erwägung 4 hiervor ausgeführt wurde, handelt es sich beim verfahrensrelevanten Abschnitt E.-G. im Winter um nicht präpariertes und nicht geräumtes Gebiet ausserhalb der für den motorisierten Verkehr geöffneten Strassen. Bereits bei den für den motorisierten Verkehr grundsätzlich geöffneten Strassen kann die Erteilung der Fahrbewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 StPG eingeschränkt werden, namentlich zur Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnenden. Folglich sind diese Interessen auch im Winter bei schneebedeckten, nicht präparierten Strassen bezüglich des Verbots des Befahrens des freien Geländes ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen gemäss Art. 13 StPG nicht ausser Acht zu lassen (vgl. Erwägung 4.12). Die vorliegend relevante Strecke wird teils als Winterwanderweg benützt, weshalb motorisierter Verkehr hinsichtlich des Sicherheitsaspekts eine Gefahr darstellen würde. Das Befahren von nicht präparierten und nicht geräumten
25 / 29 Strassen kann für ungeübte wie auch für geübte Fahrzeuglenker anspruchsvoll und gefährlich sein. Dabei ist der Fahrzeuglenker selbst aber auch Dritte gefährdet. Auch hinsichtlich der im Winter fragilen Flora und Fauna ist ein Verbot für Gebiete ausserhalb der für den motorisierten Verkehr geöffneten Strassen zwecktauglich. Tiere werden dadurch nicht in ihrem Winterschlaf durch Motorenlärm gestört bzw. wird die im Winter aufwändigere Nahrungssuche nicht unnötig durch diese Störung erschwert. Die im Winter geschwächten Tiere sollen dadurch geschützt werden. Somit liegen sachliche Gründe für die Nichterteilung gemäss Art. 13 StPG bzw. für die Ausnahmetatbestände gemäss Art. 14 StPG vor, welche Fahrten nur für ganz bestimmte Zwecke vorsehen. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung seiner Liegenschaft, welche nicht als Erstwohnsitz dient, sondern lediglich als Ferienhaus. Die verwehrte Nutzung besteht für den Beschwerdeführer somit nur in den Wintermonaten bzw. den Wintermonaten, in welchen die Strassen schneebedeckt und somit nicht präpariert bzw. geräumt sind. Denn dann gilt der verfahrensrelevante Strassenabschnitt als freies Gelände im Sinne von Art. 13 StPG. Der Beschwerdeführer kann während dieser Zeit keine Kontrollgänge im Ferienhaus durchführen. Diese finden jedoch laut Beschwerdeführer auch nur gelegentlich statt und folglich würden die Anzahl der Fahrten sehr gering sein. Infolgedessen wird die Nutzung seines Ferienhauses nur in sehr geringem Umfang während der Dauer von ca. vier Monaten im Winter beeinträchtigt. Zudem bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass solche Kontrollgänge unabdingbar sind. Ausserdem könnten die Kontrollgänge - sofern überhaupt notwendig – auch von einer Drittperson ausgeführt werden. In seinem Gesuch vom 23. Juli 2021 (act. B.8) führte er zudem als Grund für die Fahrbewilligung keine Kontrollgänge an, sondern bloss den Wunsch, das Ferienhaus im Winter weiterhin nutzen zu können. Das Durchführen von Kontrollgängen bringt der Beschwerdeführer erst später vor. Die Ausnahmebewilligung für diese Kontrollgänge oder für allfällige Ferien- bzw. Freizeitaufenthalte hätte aber wie bereits ausgeführt u.a. eine zusätzliche Beeinträchtigung von Flora und Fauna zur Folge. Demgegenüber fällt das private Interesse des Beschwerdeführers an einer durchgehenden Nutzung seiner Ferienliegenschaft auch im Winter geringer aus. Somit kann nicht von einer signifikanten Bedeutung der Nichterreichung seines Ferienhauses im Winter für blosse Kontrollgänge in sehr geringem Umfang oder für Ferien- bzw. Freizeitaufenthalte gesprochen werden. Er und andere Personen in vergleichbarer Situation sind dadurch nicht signifikant von gesellschaftlicher Herabwürdigung und Abwertung oder Ausgrenzung nach stereotypen Vorurteilen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV bedroht. In diesem Zusammenhang kann bezüglich der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen bzw. der
26 / 29 Verhältnismässigkeit auch auf die Ausführungen in Erwägung 4 hiervor verwiesen werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch Art. 13 f. StPG in der grossen Mehrzahl der Fälle Personen mit Beeinträchtigungen betroffen sind. Vielmehr richten sie sich gegen alle nicht absolut notwendigen Fahrten im freien Gelände und betreffen alle Personen, die solche vornehmen wollen, wie Ferienhausbesitzer, Touristen, Skitourengänger etc. Die Zugänglichkeit zum Ferienhaus infolge der geltend gemachten Gehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ist folglich tatsächlich nicht substanziell eingeschränkt. 7.5.5. Auch bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers betreffend die indirekte Ungleichbehandlung aufgrund der Nichterschliessung durch Seilbahnen kann eine Diskriminierung, wie nachfolgend dargelegt wird, ausgeschlossen werden. Der G._____ liegt in einem nicht durch Seilbahnen erschlossenen Gebiet, d.h. in der Gemeinde B._____ ist auf der östlichen Talseite nur der K._____ durch eine Seilbahn erschlossen. Der vorliegend relevante G._____ kann demnach nicht direkt mit einer Seilbahn erreicht werden. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass nicht alle Ferienhäuser einer Gemeinde durch eine Seilbahn erschlossen werden können, denn ansonsten müsste man in einem bestimmten Radius um jedes Ferienhaus eine Seilbahn errichten, was realitätsfern wäre. Eine Erschliessung durch eine Seilbahn würde zudem mit grösster Wahrscheinlichkeit keine direkte Erschliessung bis zur Liegenschaft bedeuten, folglich müsste der Beschwerdeführer trotzdem eine bestimmte Strecke zu Fuss zurücklegen, wozu er im Winter aufgrund seiner Gehbeeinträchtigung jedoch nicht in der Lage ist. Zudem steht es den Eigentümern frei, ein Ferienhaus ausserhalb der durch Seilbahnen erschlossenen Gebiete zu erwerben. Sodann folgt das angerufene Gericht der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass unweigerlich andere Grundstückseigentümer von Ferienliegenschaften denselben Anspruch auf Ungleichbehandlung erheben würden, wenn man dem Gesuch des Beschwerdeführers aus diesem Grund entsprechen würde. Sodann würde eine Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung, Ferienhausbesitzer in jeder erdenklichen Lage erlauben, dieses mit Fahrzeugen das ganze Jahr über zu erreichen, was in den Wintermonaten zu einer Verkehrszunahme führen würde. Dies wäre weder aus Sicherheitsgründen noch aus ökologischen Überlegungen im öffentlichen Interesse (siehe Erwägung 4.15 hiervor). Weiter bedeutet dieser Umstand nicht, dass das Ferienhaus ansonsten nicht erschlossen wäre. Vorliegend ist es nur in den Wintermonaten für den gehbehinderten Beschwerdeführer nicht möglich, zu seiner Ferienliegenschaft zu gelangen. Dieser Umstand ist jedoch unter Verweis auf Erwägung 7.5.4. hiervor im Hinblick auf seine Nutzung nicht von signifikanter Bedeutung. Vor diesem Hintergrund bestehen sachliche Gründe eine
27 / 29 Fahrbewilligung oder Ausnahmebewilligung nicht bloss aufgrund einer Nichterschliessung durch Seilbahnen zu erteilen bzw. ist eine signifikante Bedeutung der Benachteiligung gegenüber durch Seilbahnen erschlossenen Ferienhäuser zu verneinen. Daher kann der Beschwerdeführer aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Strassenabschnitt E._____bis G.im Winter ein freies Gelände ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen darstellt, ein allgemeines Fahrverbot herrscht und kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 StPG für Fahrten zum Ferienhaus des Beschwerdeführers erfüllt ist. In konkreter Situation liegen qualifizierte respektive objektive und vernünftige Gründe dafür vor, dem Beschwerdeführer keine Fahrbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung zu erteilen. Diese Massnahme erscheint als geeignetes und erforderliches Mittel, um das legitime Interesse der Beschwerdegegnerin zur Wahrung der Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnenden zu schützen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV besteht weder eine direkte Diskriminierung durch ein verpöntes Merkmal noch eine indirekte Diskriminierung im Sinne einer Benachteiligung einer geschützten Personengruppe mit signifikanter Bedeutung aufgrund der Auswirkungen der neutral formulierten Regelung gemäss Art. 13 und 14 StPG. Ausserdem liegt auch kein Vertrauenstatbestand bezüglich einer telefonischen Zusicherung vor. Somit ist die Nichterteilung der Fahrbewilligung durch die Beschwerdegegnerin für den Winter zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Der zu leistende Betrag von CHF 1'500.00 für das vorliegende Verfahren wird in diesem Umfang festgelegt. 9.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Im Rahmen des Schriftenwechsels anlässlich des gutheissenden und rückweisenden Urteils des Bundesgerichts vom 19. Februar 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine unziemliche Rechtsschrift abgefasst habe. Die Beschwerdegegnerin habe Prof. Dr. med. I. als "Schwindelspezialisten" bezeichnet und habe somit impliziert, dass dieser bei seinen Diagnosen schwindle. Ein solcher Vorwurf sei nicht nur unzutreffend, sondern greife den Arzt in seiner Person ehrenrührig an, sodass sich die Rechtsschrift vom 18. November 2024 als unziemlich erweise. Die
28 / 29 Beschwerdegegnerin entgegnet darauf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur reinen Stimmungsmache dienten. Das ärztliche Zeugnis zeige, dass Prof. Dr. med. I._____ sich selbst als "Schwindelspezialisten" bezeichne, andernfalls er sich wohl nicht die E-Mailadresse "J." gewählt hätte. Es seien im Gegenteil die Ausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich trölerisch, womit der Beschwerdegegnerin in Abweichung des Grundsatzes nach Art. 78 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Trölerei im Sinne von Art. 18 Abs. 1 VRG vor, da der Begriff "Schwindelspezialist" der eigenen Bezeichnung des Arztes Prof. Dr. med. I. entspricht und sein Spezialgebiet bezeichnet. Einer Abweichung von Art. 78 Abs. 2 VRG im Sinne einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin infolge des Vorwurfs des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden. Von Art. 78 Abs. 2 VRG kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn einer Gemeinde weit über ein normales verwaltungsgerichtliches Verfahren hinausgehende Aufwände entstanden sind (Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E. 11.3.2). Das streitberufene Gericht teilt folglich weder das Argument des Beschwerdeführers, implizite Behauptungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich erschwindelten Diagnosen zu erkennen, noch sieht es darin einen Anlass, von Art. 78 Abs. 2 VRG abzuweichen. Entsprechend ist der Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen.
29 / 29 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF616.00 TotalCHF2'116.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]