Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 2. Juni 2025 ReferenzVR1 22 77 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz von Salis und Righetti Zindel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli GegenstandÖffentlichkeit eines Gewässers
2 / 38 Sachverhalt A.Gemäss Auszug aus dem Grundbuch der Gemeinde B._____ liegt die Liegenschaft Nr. Z.1., Plan 1, C. auf Parzelle Nr. Z.1._____ im Alleineigentum der A._____ AG. Dem Grundbuchauszug der Parzelle Nr. Z.1._____ sind keine für das vorliegende Verfahren relevanten Dienstbarkeiten oder Grundlasten zu entnehmen. Als je hälftige Miteigentümer der Parzelle Nr. Z.2._____ sind im Grundbuch der Gemeinde B._____ D._____ und E._____ eingetragen. Das Grundstück ist mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet, welche die öffentliche Schutzzone der Quellen der Gemeinden B., F. und der Wassergesellschaft G., H., betrifft. Weiter können dem Grundbuchauszug diverse Dienstbarkeiten und Grundlasten entnommen werden. So wird beispielsweise unter Verweis auf Beleg 155SE vom 15. August 1994 festgehalten, dass das Grundstück mit einem Quellenrecht zugunsten der Gemeinde B._____ und einem Wasserbezugsrecht nach Anteilen zugunsten des Grundstücks Nr. Z.3._____ (das abparzellierte Gebäude in der Mitte des Grundstücks; Beleg 518_0 vom 24. Juli 2017) belastet ist. Gleichzeitig ist auf dem Grundbuchauszug angemerkt, dass das eidgenössische Grundbuch in der Gemeinde B._____ noch nicht eingeführt wurde und die Dienstbarkeiten noch nicht bereinigt sind. B.Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 stellte die A._____ AG bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch für ein Wasserrecht für das auf Parzelle Nr. Z.1._____ liegende Hotel I.. Dabei ersuchte die A. AG aufgrund verschiedener, beigelegter Protokolle und Belege des Grundbuches um Zustimmung für die Ausfertigung eines Grunddienstbarkeitsvertrages, welcher im Grundbuch der Gemeinde B._____ eingetragen werden soll. Zum besseren Verständnis der Situation ist anzumerken, dass die Parzellen Nr. Z.2._____ und Nr. Z.1._____ ca. 1.5 km (Luftlinie) auseinander liegen. Das von ihr beanspruchte Wasser möchte die A._____ AG im Dorf auf ihrer Parzelle Nr. Z.1._____ aus der Wasserversorgung der Gemeinde ableiten. C.Aufgrund der daraufhin von der Gemeinde B._____ getätigten Abklärungen entschied diese anlässlich der Sitzung des Gemeindevorstands vom 21. März 2022, die entsprechende Angelegenheit weiterzuverfolgen. Es fanden weitere Abklärungen und interne Besprechungen statt. Schliesslich führte die Gemeinde B._____ am 2. Juni 2022 eine Besprechung unter Anwesenheit von Vertretern der A._____ AG durch. Gemäss Aussage der
3 / 38 Gemeinde habe die A._____ AG anlässlich dieser Besprechung diverse Forderungen gestellt, unter anderem die Rückzahlung bereits rechtskräftig verfügter Rechnungen durch die Gemeinde sowie die Ausweitung der Dienstbarkeit auf weitere Parzellen. Angesichts der Höhe und Tragweite der Forderung habe sich die Gemeinde entschieden, die Angelegenheit weiteren Abklärungen zu unterziehen. D.An der Sitzung vom 11. Juli 2022 kam der Gemeindevorstand der Gemeinde B._____ zum Schluss, das Gesuch der A._____ AG sei abzulehnen, was dieser in einem einfachen Schreiben vom 14. Juli 2022 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde der A._____ AG der Erlass einer anfechtbaren Verfügung angeboten, was diese mit E-Mail vom 15. Juli 2022 verlangte. E.Mit Verfügung vom 22. August 2022 zog der Gemeindevorstand in Erwägung, dass die A._____ AG behaupte, es gebe ein Wasserrecht, welches das Hotel I._____ zum unentgeltlichen Wasserbezug berechtige, und sie habe dessen Eintragung in das Grundbuch gefordert. Im Rahmen der Verfügung prüfte die Gemeinde B._____ daher, ob dieses Recht tatsächlich besteht und welche Möglichkeiten der Ablösung die Gemeinde hat. Grundlage für das geltend gemachte Recht sei ein kaum entzifferbarer Vertrag aus dem Jahr 1893, wonach die Herren J._____ der Gemeinde B._____ "sämtliche eingefassten (oder ungefassten) Quellen gratis unter folgenden Bedingungen" abtreten würden. Die dritte Bedingung besage, dass die Gemeinde dem Hotel I._____ an geeigneter Stelle 40 Liter pro Minute zu seiner freien Disposition abzugeben habe. F.Die Gemeinde B._____ zog weiter in Erwägung, dass zunächst die Frage zu klären sei, ob diese Quellen heute als öffentliches oder als privates Gewässer zu qualifizieren seien. Das vorliegend zu beurteilende Wasserbezugsrecht betreffe die Quellen auf der heutigen Parzelle Nr. Z.2.. Diese würden mittels Quellfassungen unmittelbar gefasst und von der Gemeinde zur Trinkwasserversorgung verwendet werden. Sie befänden sich in der Grundwasserschutzzone, was impliziere, dass sie von öffentlichem Interesse seien. In Anwendung der dargelegten und weiterer Kriterien, ergebe sich, dass die "K."-Quellen als öffentliche Gewässer zu qualifizieren seien. G.Schliesslich erwog die Gemeinde B._____ in der Verfügung vom 22. August 2022, es läge mangels ununterbrochener Nutzung des Wasserbezugsrechts kein ehehaftes Recht vor und selbst wenn ein solches vorliegen würde, müsse dieses nach geltender Praxis abgelöst werden. Eine Ablösung müsse,
4 / 38 sofern nicht der Vertrauensschutz entgegenstehe, grundsätzlich unentgeltlich erfolgen, weshalb vorliegend, selbst wenn man annehmen würde, dass das Recht noch bestehen würde, per sofort eine unentgeltliche Ablösung durch die Gemeinde B._____ erfolge. Ein Anspruch auf Eintragung des Rechts in das Grundbuch bestehe folglich nicht. H.Gegen die Verfügung vom 22. August 2022 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. September 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1.Die Verfügung des Gemeindevorstandes B._____ im vom 22. August 2022 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, a.dass die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die "K."-Quellen auf Grundstück Nr. Z.2., GB B., als öffentliches Gewässer zu qualifizieren seien, unzutreffend ist, sowie b.dass die Verfügung des Gemeindevorstands B., wonach das Gesuch der A._____ AG für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht von 30 Litern pro Minute für das Hotel I._____ (C.), 7112 B., abgelehnt werde, unzulässig ist. 3.1.Die Sache sei im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Gemeinde B._____ zurückzuweisen. 3.2. Eventualiter sei die Gemeinde B._____ anzuweisen, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. Z.1., GB B., die Ausübung ihres Rechts zum Bezug von 30 Litern Wasser pro Minute von den "K."-Quellen auf Grundstück Nr. Z.2., GB B._____, zu gewähren, und insoweit alle notwendigen Vorkehrungen vorzunehmen, damit die Beschwerdeführerin die entsprechende Wassermenge auch effektiv unentgeltlich beziehen kann. 4.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 5.Antrag formeller Art: Es sei eine Referentenaudienz im Sinne von Art. 41 VRG durchzuführen.
5 / 38 I.Mit ihrer Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin die Rechtsverletzung respektive insbesondere die Überschreitung und den Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Begründend fügte sie an, dass sich die Gemeinde B._____ in ihrer Argumentation in der Verfügung "vergaloppiert" habe, was allein schon dadurch erkennbar sei, dass im Grundbuch ein Quellenrecht zu Gunsten der Gemeinde B._____ aufgeführt sei, womit erhelle, dass die Gemeinde ihre Nutzung der Quelle selbst auf Basis einer Dienstbarkeit ausübe. Dies schliesse per Definition aus, dass es sich um ein öffentliches Gewässer handle. Des Weiteren würden die ins Recht gelegten Fotos erhellen, dass die Quellen auf Parzelle Nr. Z.2._____ von aussen nicht einmal sichtbar seien, es handle sich daher ganz offensichtlich nicht um Bachquellen und daher auch nicht um öffentliche Gewässer, welche im Eigentum der Gemeinde stünden. Die Gemeinde B._____ könne sich lediglich auf ein Quellenrecht berufen. Demnach seien die Ausführungen in der Verfügung vom 22. August 2022 für den vorliegenden Fall unbehelflich respektive gänzlich unzutreffend. Die Thematik der ehehaften Wasserrechte habe im vorliegenden Fall keinerlei Relevanz. Richtig – und die Gemeinde insofern darauf zu behaften – sei einzig die Erkenntnis, dass ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht zu Gunsten des Hotels I._____ bestehe. Daraus ergebe sich, dass der Gemeindevorstand die Sach- und Rechtslage vorliegend "krass unzutreffend und im höchsten Mass willkürlich" beurteilt habe. Im Übrigen habe der Gemeindevorstand gar keine Entscheidbefugnis, einer Partei im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verfügung ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht einzuräumen oder auch nicht. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs in der Gemeinde B._____ noch nicht erfolgt sei. Insoweit bestehe in der Gemeinde keine Publizitätseinrichtung, welche ausreichend Aufschluss über die tatsächlichen Dienstbarkeiten und Grundlasten gebe, so dass Ersitzungen ohne weiteres möglich seien. J.Mit Vernehmlassung vom 14. November 2022 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Eintretensfrage machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, dass das Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 nur subsidiären
6 / 38 Charakter aufweise und aufgrund der ebenfalls gestellten Leistungsbegehren hinfällig sei. Bezüglich Rechtsbegehren Nr. 3 (Anweisung an die Gemeinde) stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass diesbezüglich das Zivilgericht anzurufen sei, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (beziehungsweise der ersten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts) des Kantons Graubünden zu verneinen sei. Weiter bestritt die Beschwerdegegnerin die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin und verwies auf ihre Verfügung vom 22. August 2022. Im danach erfolgten mehrfachen Schriftenwechsel hielten die Parteien sowohl an ihren Rechtsbegehren als auch an ihren jeweiligen Ausführungen und Begründungen fest. Auf diese wird in den Erwägungen näher eingegangen, soweit dies zur Beurteilung der Beschwerde notwendig ist. K.Mit Schreiben vom 4. April 2024 lud der Instruktionsrichter die Parteien zu einem Augenschein ein, welcher am 3. Juni 2024 in Anwesenheit von L., Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter, M., Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin, N._____, Wasserwart der Beschwerdegegnerin sowie deren Rechtsvertreter durchgeführt wurde. Im Anschluss daran wurde den Parteien das Augenscheinprotokoll zugestellt, zu welchem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. Juni 2024 eine Ergänzung einreichte. L.Am 19. September 2024 führte der Instruktionsrichter mit Vertretern der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie deren Rechtsvertreter eine Referentenaudienz durch. Anlässlich dieser konnte keine Einigung erzielt werden und auch innert der nachfolgend gewährten Frist einigten sich die Parteien nicht. Erwägungen 1.1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden zusammengeführt, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am
7 / 38 1.2.Gemäss Art. 49 Abs. 1 VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht verwaltungsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine von der Gemeinde erlassene Verfügung, welche weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz angefochten werden kann. Die Beschwerde ist damit zulässig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin direkt betroffen und folglich legitimiert. 1.3.Das Obergericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 43 Abs. 1 VRG). Es entscheidet in einer Fünferbesetzung über die Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des Grossen Rats; Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse sowie bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und auf Anordnung der oder des Vorsitzenden (Art. 43 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist keiner dieser Gründe gegeben und die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Kompetenz sind ebenfalls nicht erfüllt (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRG), weshalb das Gericht in einer Dreierbesetzung entscheidet. 1.4.Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Mit Beschwerde vom 19. September 2022 macht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung respektive insbesondere eine Überschreitung und einen Missbrauch des Ermessens geltend. 1.5.Teil der vorliegenden Streitfrage ist, ob die "K._____"-Quellen als öffentliche Quellen zu qualifizieren sind oder nicht. 1.5.1. Gestützt auf den unechten Vorbehalt in Art. 664 ZGB erliess der Kanton Graubünden Art. 119 EGzZGB (BR 210.100), wonach Gewässer, Strassen und Bäche, die nicht nachweislich im Privateigentum stehen, zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen sind (Abs. 1). Diese sind als Eigentum der politischen Gemeinde anzusehen (Art. 119 Abs. 2 EGzZGB). Damit steht
8 / 38 Art. 119 Abs. 2 EGzZGB im Einklang mit Art. 664 Abs. 2 ZGB, wonach an öffentlichen Gewässern unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum bestehen kann. Den Flüssen und Bächen i.S.v. Art. 119 Abs. 1 EGzZGB gleichgestellt sind Quellen von solcher Mächtigkeit, dass ihr Abfluss von Anfang an den Charakter eines Baches oder Flusses hat (Art. 119 Abs. 3 EGzZGB). Weil das EGzZGB des Kantons Graubünden das kantonale Zivilrecht regelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 EGzZGB) und mithin privatrechtlicher Natur ist, müsste auch Art. 119 EGzZGB privatrechtlicher Natur sein. Weil Art. 664 ZGB jedoch einen unechten Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen öffentlichen Rechts vorsieht und sich Art. 119 EGzZGB zweifellos auf diese Bestimmt stützt, stellt sich die Frage, ob Art. 119 EGzZGB privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. 1.5.2. Bereits im Verfahren U 2016 12 hat sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage befasst (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 12 vom 17. Dezember 2019 E. 1.3.8, bestätigt im Urteil Bundesgerichts 2C_118/2020 vom 20. August 2020): Bei der Frage, ob ein Rechtssatz öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, ist es unbeachtlich, ob der betreffende Rechtssatz in einem Erlass privatrechtlicher oder öffentlich- rechtlicher Natur enthalten ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 51 Rz. 220). Die Zuordnung eines Rechtssatzes zum öffentlichen Recht bzw. zum Privatrecht erfolgt vielmehr gestützt auf die von der Lehre entwickelten Methoden. Unterschieden wird insbesondere, ob die anwendbaren Rechtssätze ausschliesslich oder vorwiegend private oder öffentliche Interessen wahrnehmen (Interessentheorie), die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit regeln (Funktionstheorie) oder den Staat gegenüber Privaten als übergeordneten Träger von Hoheitsrechten erscheinen lassen (Subordinationstheorie). Das Bundesgericht prüft in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011 E. 2.2). Mit Art. 119 Abs. 1 EGzZGB weist der kantonale Gesetzgeber Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Strassen und Plätze sowie Quellen, deren Abfluss von Anfang an den Charakter eines Baches oder Flusses hat, dem Gemeingebrauch zu, sofern daran kein Privateigentum nachgewiesen werden kann. Sachen im Gemeingebrauch sind jene Vermögenswerte einer Gemeinde, die dem allgemeinen und gleichmässigen Gebrauch aller beliebigen Benützer zur Verfügung stehen (Art. 120 Abs. 1 EGzZGB; RASCHEIN/VITAL, Bündnerisches Gemeinderecht, 2. Aufl.,
9 / 38 Chur 1991, S. 157). Demnach wird durch Art. 119 EGzZGB das Interesse der Allgemeinheit, vorgenannte Vermögenswerte benutzen zu dürfen, geschützt. Zudem dienen öffentliche Sachen im Gemeingebrauch unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2226). Demzufolge ist Art. 119 EGzZGB als Rechtssatz öffentlich- rechtlicher Natur zu qualifizieren. Die Frage, ob eine Sache öffentlich i.S.v. Art. 664 ZGB ist, d.h. sie im Gemeingebrauch steht oder einen Bestandteil des Verwaltungsvermögens bildet, ist gemäss dem Gesagten eine Frage des öffentlichen Rechts und demnach von Verwaltungsinstanzen zu entscheiden (MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, IV Sachenrecht, 1. Abteilung Eigentum, 2. Teilband Grundeigentum, Bern 1965, Art. 664, N. 222). Die Zuständigkeit der ersten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist damit gegeben. 1.6.Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind folglich erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 1.7.Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2022 auch die Feststellung, dass die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die "K."-Quellen auf Grundstück Nr. Z.2., Grundbuch B., als öffentliches Gewässer zu qualifizieren seien, unzutreffend sei sowie, dass die Verfügung des Gemeindevorstandes B., wonach das Gesuch der A._____ AG für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht von 30 Litern pro Minute für das Hotel I., B., abgelehnt werde, unzulässig sei. Es fragt sich, ob auf ein derartiges Feststellungsbegehren eingetreten werden kann. 1.7.1. Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist, kann den Erlass einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten verlangen (Art. 25 VwVG [SR 172.021]; BGE 123 II 402 E. 4b/aa, 120 Ib 351 E. 3a). Indessen kann die Feststellungsverfügung nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 123 II 16 E. 2b; 122 II 97 E. 3). Sie ist zudem nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 123 II 402 E. 4b/aa, 121 V 311 E. 4a, 114 V 201 E. 2c).
10 / 38 1.7.2. Nach der allgemeinen Praxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind also Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn Leistungs- oder Gestaltungsanträge ausgeschlossen sind. Ausser unter besonderen Umständen haben Feststellungsbegehren daher subsidiären Charakter (BGE 141 II 113 E. 1.7). Das Feststellungsinteresse besteht darin, einen konkreten Nachteil abzuwenden, den die betreffende Person ansonsten treffen würde. Praktisch im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger, zumeist vermögensrechtlicher Dispositionen zu vermeiden (WIEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Bern 2022, Rz. 350). 1.7.3. Zu ihrem Feststellungsinteresse führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Erwägungen und Feststellungen der Beschwerdegegnerin ihre Rechtspositionen beschlagen würden, indem sich die Beschwerdegegnerin fortan auf die Rechtskraft ihres falschen Entscheids vom 22. August 2022 berufen könnte, würde dieser nicht aufgehoben werden. Ohne Korrektur der unzutreffenden Erkenntnisse der Vorinstanz durch das Obergericht würde eine Rechtsposition der Beschwerdeführerin manifestiert werden, die sich diese fortan trotz offensichtlicher Unhaltbarkeit entgegenhalten lassen müsste. Weiter führt die Beschwerdeführerin begründend aus, dass ihr ohne die entsprechende Feststellung mit grosser Wahrscheinlichkeit verunmöglicht würde, ihr Recht auf unentgeltlichen Bezug von 30 Litern Wasser pro Minute ab den "K._____" Quellen durchzusetzen, weil eben von einer abgeurteilten Sache ausgegangen würde. Im Übrigen erhofft sich die Beschwerdeführerin durch die beantragten Feststellungen, Einsicht beim Gemeindevorstand zu wecken und dadurch eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. 1.7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzinteresse im Wesentlichen mit der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung und der gestützt darauf erfolgenden Manifestation der Rechtspositionen begründet. Durch die beantragte Feststellung erhofft sie sich die Möglichkeit, ihr Wasserbezugsrecht durchsetzen zu können, bevor diese Angelegenheit als abgeurteilt gilt. 1.7.5. Hiergegen bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin bereits vollständig im Leistungsbegehren aufgeht, so dass auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Vor diesem Hintergrund entspricht es der bundesgerichtlichen Praxis, auf ein Feststellungsbegehren, welches
11 / 38 subsidiär zu einem Leistungsbegehren ist, nicht einzutreten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom 11. Januar 2005 E. 1.2). Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Feststellungsinteresse vermag nicht zu überzeugen. Die Feststellungsbegehren werden bereits vom Leistungsbegehren vollständig erfasst. 1.8.1. Mit Rechtsbegehren Nr. 3.2. beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. Z.1., Grundbuch B., die Ausübung ihres Rechts zum Bezug von 30 Litern Wasser pro Minute von den "K."-Quellen auf Grundstück Nr. Z.2., Grundbuch B., zu gewähren, und insoweit alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Beschwerdeführerin die entsprechende Wassermenge auch effektiv unentgeltlich beziehen kann. 1.8.2. Begründend fügt die Beschwerdeführerin an, dass sich ihre Leistungsansprüche aus dem Quellenrechtsvertrag derart eindeutig präsentieren würden, dass sich die Frage stelle, ob tatsächlich noch der Zivilrichter bemüht werden solle, oder ob es nicht prozessökonomisch sinnvoller sei, wenn das angerufene Gericht die Gemeinde nicht direkt entsprechend dem vorstehenden Rechtsbegehren anweise. Dabei führt sie gleichzeitig in der Beschwerdeschrift aus, dass es Aufgabe des Zivilrichters sein dürfte, über die Anspruchsgrundlage(n) zu entscheiden. 1.8.3. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, gestaltet sich die Rechtslage nicht derart klar, wie von der Beschwerdeführerin behauptet. Im Übrigen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, damit die erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer des Obergerichts eine entsprechende Anordnung vornehmen kann. Sollte es sich um ein öffentliches Gewässer handeln, ist die Einräumung des entsprechenden Rechts sowieso nicht möglich und bei einem privaten Gewässer wäre die erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer des Obergerichts sachlich nicht zuständig. Entsprechend ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten. 2.Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen, insbesondere den Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 1893, einen Anspruch hat, ein unentgeltliches Wassernutzungsrecht im Umfang von 30 Litern pro Minute als Dienstbarkeit zu Lasten der Parzelle Nr. Z.2. in das Grundbuch eintragen zu lassen. Für die Beantwortung dieser Frage relevant ist dabei,
12 / 38 ob es sich bei den "K."-Quellen um Bachquellen und somit um öffentliche Gewässer handelt oder nicht und wie die Nutzungsrechte von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin einzuordnen sind. 3.1.Eine Quelle ist das an einer bestimmten Stelle einer Liegenschaft aus dem Erdinnern regelmässig bzw. dauernd an der Erdoberfläche natürlich oder künstlich (durch Quellfassung) austretende Grundwasser, einschliesslich des den Wasserausstoss und Wasseraustritt umfassenden Bodenteils (REY/STREBEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 704 N. 4). Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen (Art. 667 Abs. 1 und 2 ZGB). Folglich sind Quellen gestützt auf das Akzessionsprinzip grundsätzlich Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für jene Quellen, die auf einem Privatgrundstück entspringen und nicht einen Wasserlauf (einen Bach) bilden (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 704 N. 8). Falls eine Quelle einen Wasserlauf zu bilden vermag, wird sie nach heutiger Lehre und Rechtsprechung als Teil des Wasserlaufs betrachtet und nicht als Teil des Grundstücks (BGE 122 III 49 E. 2a,106 II 311 E. 2a, 97 II 333 E. 1). Eine solche Quelle ist vom „Quellen“- Begriff des Art. 704 Abs. 1 ZGB nicht erfasst. Gilt eine Quelle als Teil des von ihr gebildeten Wasserlaufs, teilt sie vielmehr dessen rechtliches Schicksal, nicht aber dasjenige des Grundstücks, dem sie entspringt, weil sie nicht dessen Bestandteil ist (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 704 N 8). Bevor im Folgenden also entschieden werden kann, welche Rechte wem an den „K.“-Quellen zustehen, muss geprüft werden, ob die entsprechenden Quellen als Bachquellen qualifiziert werden können. Ist dies nicht der Fall, greift sowieso Art. 704 ZGB (PVG 1974 Nr. 10 E. 6). 3.2.In Abgrenzung zu Art. 704 ZGB besteht an öffentlichen Gewässern unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum (Art. 664 Abs. 2 ZGB). Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 19. September 2022, wonach das eingetragene Quellenrecht schon per se die Öffentlichkeit des Gewässers ausschliesse, verkennt die Beschwerdeführerin, dass Gewässer nicht anhand der an ihnen bestehenden Rechte, sondern aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer Versorgungsfunktion sowie aufgrund
13 / 38 der kantonalen Rechtsordnung als öffentliche Gewässer zu qualifizieren sind (BGE 149 III 49 E. 3.2.1). 3.3.Gestützt auf den unechten Vorbehalt in Art. 664 ZGB erliess der Kanton Graubünden Art. 119 EGzZGB, wonach Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Strassen und Plätze, die nicht nachweislich im Privateigentum stehen, zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen sind (Art. 119 Abs. 1 EGzZGB). Diese sind als Eigentum der politischen Gemeinde anzusehen (Art. 119 Abs. 2 EGzZGB). Damit steht Art. 119 Abs. 2 EGzZGB in Einklang mit Art. 664 Abs. 2 ZGB, wonach an öffentlichen Gewässern unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum bestehen kann. 3.4.Im Kanton Graubünden kommt die Hoheit über die öffentlichen Gewässer demnach den Gemeinden zu (Art. 83 Abs. 2 KV). Mit dieser Bestimmung auf Verfassungsebene wurde die bereits in Art. 119 Abs. 2 EGzZGB vorhandene Regelung deklaratorisch in der Verfassung verankert (vgl. ECKERT, in: Bänziger/Mengiardi/Toller&Partner (Hrsg.), Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur 2006, Art. 83, S. 10 Rz. 20). Hoheit ist im Sinne der Rechtszuständigkeit zu verstehen, welche die Gesetzgebungskompetenz miterfasst. Gestützt darauf kann ein Kanton bestimmen, ab welcher Grösse ein Wasserlauf als öffentliches Gewässer gilt. Ob ein solcher Wasserlauf und als Teil desselben eine Bachquelle als öffentliches Gewässer zu qualifizieren ist, ergibt sich demnach nicht aus dem Bundeszivilrecht, sondern aus der in die Kompetenz der Kantone fallenden Abgrenzung des öffentlichen Gewässers (BGE 112 III 50 E. 2). Folglich entscheidet das konkret anwendbare kantonale öffentliche Recht über das rechtliche Schicksal der Gewässer (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 12 vom 17. Dezember 2019 E. 1.3.4). Das kantonale Recht kann auch Gewässer, die als Bestandteil eines Grundstücks im Privateigentum stehen (Art. 704 ZGB), zu öffentlichen Sachen erklären (HITZ, Art. 664 in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2024, N. 13). 3.5.Gemäss Art. 119 Abs. 3 EGzZGB werden Quellen von solcher Mächtigkeit, dass ihr Abfluss von Anfang an den Charakter eines Baches oder Flusses aufweist, den Flüssen und Bächen gleichgestellt. Damit ein Wasseraustritt als Bachquelle zu qualifizieren ist und somit nicht unter Art. 704 ZGB fällt, wird vorausgesetzt, dass der Wasserausstoss von Anfang an einen Wasserlauf bildet. Dies trifft dann zu, wenn das Wasser eine derartige Mächtigkeit und Stetigkeit aufweist, dass es sich ein Flussbett mit festen
14 / 38 Ufern zu schaffen vermag. Die Mächtigkeit lässt sich durch die Schüttungsmenge (Anzahl Liter pro Minute), die Stetigkeit durch die Mindestschüttungsmenge innerhalb eines Jahres feststellen (BGE 122 III 49 E. 2a und b; REY/STREBEL, a.a.O., Art. 704 N 8). Das Bundeszivilrecht nennt die Kriterien nicht, nach denen aufgrund von Art. 664 Abs. 1 ZGB der Hoheit der Kantone unterstellte Gewässer als öffentlich zu betrachten sind; namentlich gibt es kein bundesrechtliches Wasserführungsminimum als Merkmal der Öffentlichkeit eines Gewässers. Diese Kriterien zu bestimmen ist Sache der Kantone (vgl. BGE 122 III 49 E. 2a). Während einige Kantone eine Mindestergiebigkeit von 300 Litern pro Minute bzw. 200 Litern pro Minute oder gar 600 Liter pro Minute festlegen, verzichten die meisten Kantone zu Gunsten einer Generalklausel auf konkrete Schüttmengen (DRUEY JUST/CAVIEZEL, Private Wasserrechte und der öffentliche Anspruch auf die Ressource Wasser, AJP 2013, S. 1631, 1635). Eine entsprechende Regelung fehlt auch im Kanton Graubünden. 3.6.Auch das Bundesgericht hält in BGE 122 III 49 unter Verweis auf die Literatur fest, dass bei einer Schüttungsmenge von mindestens 200-300 Liter pro Minute von einer Bachquelle ausgegangen wird. Vor diesem Hintergrund qualifizierte das Bundesgericht eine Quelle mit einer durchschnittlichen Schüttung von 545 Litern pro Minute, wobei die Wassermenge während 80 % des Jahres nicht unter 360 Litern pro Minute sinkt, als Bachquelle (BGE 122 III 49 E. 2b). In einem später ergangenen Entscheid konkretisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wasseraustritt als Bachquelle zu qualifizieren ist, in erster Linie zu prüfen ist, ob der Wasserausstoss unabhängig davon, ob das Wasser an einem oder mehreren Orten austritt, von Anfang an einen Wasserlauf – einen Bach – bildet. Ob das entspringende Wasser von Anfang an einen Wasserlauf bildet, ist daran zu messen, ob es sich aufgrund der Mächtigkeit und Stetigkeit des Wasseraustritts ein Flussbett mit festen Ufern schafft oder zu schaffen vermögen würde, wäre es nicht gefasst worden (BGE 149 III 49 E. 3.3). Entsprechend verneinte das Bundesgericht im konkreten Fall die Qualifikation als Bachquelle, obwohl die strittige Quelle eine gewisse Versorgungsfunktion (Deckung des Tagesbedarfs von 864 Personen) hätte wahrnehmen können, eben genau mit der Begründung, sie vermöge keinen Wasserlauf bzw. kein Bachbett zu bilden (BGE 149 III 49 E. 4.2).
15 / 38 3.7.Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die „K.“-Quellen aufgrund ihrer Schüttmenge beziehungsweise der Fähigkeit, einen Wasserlauf oder ein Bachbett zu bilden, als Bachquellen im Sinne von Art. 119 EGzZGB zu qualifizieren sind. 3.7.1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, bei den „K.“-Quellen handle es sich um sehr gute, konstante beziehungsweise stetige Quellen, was mit Schüttmengen der letzten Jahre belegt werden könne. Bei den vorgebrachten Zahlen geht die Beschwerdegegnerin von zwei Quellen aus (vgl. act. C.7): Quelle 1 Jahrm3 pro Jahrm3 pro MinuteLiter pro Minute 2021242'67927.07451.167 2020228'63626.1435 2019264'33030.17502.833 2018286'66832.72545.333 Quelle 2 Jahrm3 pro Jahrm3 pro MinuteLiter pro Minute 2021147'16816.8280 2020147'00016.78279.667 2019135'78015.5258.333 2018111'47112.73212.167 Während die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Schüttmengen der beiden Quellen in der Replik noch bestreitet, konnte im Anschluss an die Referentenaudienz vom 19. September 2024 immerhin bezüglich der Schüttmengen eine Einigung erzielt werden, so dass auf ein diesbezügliches Gutachten verzichtet werden kann. Das Gericht orientiert sich für die Beurteilung, ob es sich bei den „K.“-Quellen um Bachquellen im Sinne von Art. 119 Abs. 3 EGzZGB handelt folglich an den vorstehenden Zahlen. Es kann demnach festgehalten werden, dass die „K.“-Quellen Schüttmengen aufweisen, die mit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als öffentlich qualifizierten Quellen vergleichbar sind und auch die in der Literatur genannten Werte übertreffen (Quellfassung 1) bzw. innerhalb des genannten Rahmens liegen (Quellfassung 2). 3.7.2. Die Beschwerdeführerin führt zu den vorstehenden Zahlen aus, bei den „K._____“-Quellen handle es sich um wohl vier oder fünf Quellen, die distanzmässig jeweils mehrere hundert Meter auseinanderlägen. Die
16 / 38 Beschwerdegegnerin hingegen geht von zwei Quellen, die ca. 50 Meter auseinanderliegen, aus (act. C.7 und 8) und bringt vor, diese beiden Quellen würden – wären sie nicht gefasst worden – zu einem Bach zusammenfliessen. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin und erklärt, Herr L., Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, habe sich von den Grundeigentümern der Parzelle Nr. Z.2. versichern lassen, dass es sich um mehr als zwei Quellen handle. Gleichzeitig seien ihm Pläne ausgehändigt worden, aus denen sich in aller Klarheit ergebe, dass im Gebiet mindestens sechs Quellen lägen, welche einfach in zwei Brunnenstuben gefasst worden seien. Zudem seien mindestens drei weitere Quellen nicht in diese Fassung einbezogen (act.B.8). Auf dem entsprechenden Plan sind die einzelnen Quellen nicht abgebildet, zu sehen sind jedoch Zuleitungsrohre sowie die beiden Brunnenstuben. Brunnenwart N._____ führte diesbezüglich anlässlich des Augenscheins aus, die eine Brunnenstube fasse diverse Quellenstränge. Die weiteren von der Beschwerdeführerin angekündigten Pläne, welche belegen sollen, dass die „K.“-Quellen aus sechs Wasseraustritten bestünden, wurden von der Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Nachfragens durch das Gericht nicht eingereicht. 3.7.3. Vor dem Hintergrund des vorstehend erwähnten BGE 149 III 49 kann die Frage, um wie viele Quellen es sich bei den „K.“-Quellen handelt, offengelassen werden. Für die Qualifikation als Bachquellen und folglich als öffentliche Gewässer ist einzig relevant, dass das an einem oder mehreren Orten austretende Wasser einen Wasserlauf zu bilden vermag. Ob das entspringende Wasser von Anfang an einen Wasserlauf bildet, ist – wie bereits gesagt – daran zu messen, ob es sich aufgrund der Mächtigkeit und Stetigkeit des Wasseraustritts ein Bett mit festen Ufern schafft oder zu schaffen vermöchte, wäre es nicht gefasst worden (BGE 149 III 49 E. 3.3). Gestützt auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass auch mehrere Wasserausstösse auf einem Grundstück, die erst zusammen und etwas unterhalb der einzelnen Wasseraustritte einen Bach bilden, als Bachquellen qualifiziert werden können (CAPAUL, Ad fontes: Zu den Grenzen der Privateigentumsfähigkeit von Quellen, AJP 9/2023, S. 1025, 1028 m.w.H.). 3.7.4. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf der Beschwerde beigelegte Fotos (act. B.2) geltend, die Quellen auf dem Grundstück Nr. Z.2._____ seien von aussen nicht sichtbar, weshalb es sich ganz offensichtlich nicht um
17 / 38 Bachquellen handeln könne. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass die Quellen einen Bach bilden würden, wenn sie nicht gefasst worden wären, und es bestünden keine Geländeformungen, welche darauf schliessen lassen könnten, dass die „K.“-Quellen früher, also vor deren Fassung, von Anfang an einen Bach oder Fluss bildeten. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin zu Recht, für die Qualifikation als Bachquelle sei insbesondere der natürliche Zustand der Quelle ohne Fassung relevant, nicht hingegen, ob die Quelle gegen aussen sichtbar sei. Dass eine Quelle schon vor Jahrzehnten gefasst und in Röhren abgeleitet wurde, schliesst die Annahme einer Bachquelle nicht aus (BGE 122 III 49 E. 2b). 3.7.5. Aus den mit den Rechtsschriften und den ins Recht gelegten Urkunden ergibt sich nicht, ob die Quellen zu einem Wasserlauf zusammenfliessen würden, der ein Bachbett bilden würde, wäre das Wasser nicht gefasst worden. Im Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 1893 ist –folgt man der Abschrift im Grundbuchauszug aus dem Jahr 1980 –von "ungefassten Quellen" die Rede (act. B.9). Folglich ist davon auszugehen, dass sich das Gewässer damals im natürlichen Zustand befunden hat. 3.7.6. Auf einer Karte aus dem Jahr 1882 ist ein Bach oder Fluss eingezeichnet, welcher in direkter Nähe zu den (damals bestehenden zwei) Gebäuden auf Parzelle Nr. Z.2. entspringt, also dort, wo heute die beiden Quellfassungen liegen.
Entsprechend ist auch auf alten Bildern, beispielsweise aus dem Jahr 1957 also rund 75 Jahre nach der Quellfassung, ein Bachbett vom entsprechenden Standort bis hinunter in den auch heute noch bestehenden Fluss O._____ zu erkennen.
3.7.7. Wie vorstehend dargelegt, handelt es sich bei den „K._____“-Quellen gestützt auf die in der Literatur und Rechtsprechung genannten Kriterien um Bachquellen und somit öffentliche Gewässer. Die unbestrittenen Schüttmengen betrugen über mehrere Jahre zwischen 212 Liter pro Minute und 280 Liter pro Minute für die eine und 435 Liter pro Minute und 545 Liter pro Minute für die andere Quellfassung, was im Rahmen der in Literatur und
18 / 38 Rechtsprechung genannten Werte liegt. Zudem ist aufgrund der Landkarte aus dem Jahr 1882 sowie einem Foto aus dem Jahr 1957 davon auszugehen, dass die Quellen vor ihrer Fassung ein Bachbett gebildet haben. Dies wird auch durch die anlässlich des Augenscheins durch das Gericht gewonnenen Eindrücke bestätigt. Das nicht für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde benötigte Wasser wird über einen sich unterhalb des Stalls befindlichen Bach abgeleitet (Augenscheinprotokoll, S. 10, Standort 4). Folglich handelt es sich bei den "K."-Quellen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung um Bachquellen i.S.v. Art. 119 Abs. 3 EGzZGB und somit um öffentliche Gewässer. 3.8.CAPAUL kritisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung wonach nur jene Wasserausstösse, welche ein Bachbett bilden oder dies tun würden, wären sie nicht gefasst worden, als öffentliche Gewässer zu qualifizieren sind, in einem Aufsatz in der AJP (CAPAUL, a.a.O., S. 1025, 1025 ff.). Zusammengefasst vertritt er die Meinung, das Ausserachtlassen der potenziellen Versorgungsfunktion einer Quelle, welche den Tagesbedarf von mindestens 864 Personen deckt, vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die dafür erforderliche Wassermenge bei geeigneter Kanalisierung durchaus einen Wasserlauf zu bilden vermöge. Dass das Wasser im zu beurteilenden Fall gleich wieder versickere, sei nämlich nicht alleine eine Frage der Wassermenge, sondern auch von der Bodenbeschaffenheit. Ob eine Quelle genügend mächtig und stetig sei, solle unabhängig der Bodenfaktoren im Einzelfall beurteilt werden (CAPAUL, a.a.O., S. 1025, 1025 ff.). Dieser Auffassung ist zu folgen, weshalb selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die „K.“-Quellen, wären sie nicht gefasst worden, nicht von sich aus einen Bach bilden würden, deren Öffentlichkeit dennoch zu bejahen wäre. Sowohl die genannten und unbestrittenen Schüttmengen der Quellen als auch der durch das Gericht anlässlich des am 3. Juni 2024 durchgeführten Augenscheins gewonnene Eindruck über die aus den Quellen gefassten Wassermengen (Augenscheinprotokoll S. 3, Standort 1) weisen darauf hin, dass das Wasser in geeigneter Kanalisierung einen Wasserlauf bilden würde. Insbesondere der aus dem Überfluss des Wasserreservoirs entstehende Bach (Augenscheinprotokoll S. 8 ff., Standort 4) unterstreicht dies. 3.9.1. Hinzu kommt die Versorgungsfunktion der „K._____“-Quellen. Neben der Mächtigkeit und Stetigkeit von Gewässern ist für die Zugehörigkeit von Gewässern zu den öffentlichen Sachen auch deren Zweckbestimmung und
19 / 38 die Verfügungsmöglichkeit des Staates (Hoheit) massgebend (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2200). Die Öffentlichkeit einer Sache ergibt sich nach herrschender Lehre entweder durch einen Verwaltungsakt (Widmung) oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sache selbst, wie dies insbesondere bei Gewässern der Fall ist (RÜEGGER, Der Zugang zu Wasser als Verteilungsfrage, das Verhältnis zwischen dem Menschenrecht auf Wasser und den Herrschafts- und Nutzungsrechten an Wasservorkommen, in: Gauch [Hrsg.], Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, Band/Nr. 323, 2013, S. 7, 15). 3.9.2. Anlässlich des Augenscheins erläuterte der Brunnenwart der Gemeinde B., N., dass es sich bei den gefassten „K.“-Quellen um die Trinkwasserversorgung der Gemeinde handelt. Das Wasser wird in Leitungen in das ca. ein Kilometer entfernte Reservoir geführt (Augenscheinprotokoll, S. 4). Entsprechend ist dem Grundbucheintrag eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung betreffend eine öffentliche Schutzzone der Quellen der Gemeinden B. und F._____ sowie der Wassergesellschaft G., H., zu entnehmen. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdegegnerin zurecht auf Art. 44 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ Gemäss dessen Abs. 1 zählen unter anderem Anlagen der Trinkwasserversorgung zu den Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, welche im Generellen Erschliessungsplan enthalten sind. Abs. 2 sieht weiter vor, dass die im Generellen Erschliessungsplan enthaltenen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen öffentlich sind. Dem generellen Erschliessungsplan sind auf der Parzelle Nr. Z.2._____ zwei „Quellfassungen Trinkwasserversorgung – bestehend“ sowie eine „Brunnenstube – bestehend“ zu entnehmen. 3.10. Folglich spricht auch die Versorgungsfunktion der "K._____"-Quellen für deren Zugehörigkeit zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch beziehungsweise für die Qualifikation als öffentliches Gewässer. 3.11. Für die Frage der Qualifikation des mit Vertrag vom 31. Dezember 1893 erworbenen Nutzungsrechts aber auch für die Klärung der Frage der Öffentlichkeit der Quellen und folglich der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse ist nicht (nur) die heutige Rechtslage, sondern der bei Abschluss des betreffenden Vertrages bestehende Rechtszustand entscheidend. Dies ergibt sich direkt aus Art. 1 SchlT ZGB, wonach die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten sind, auch nachher gemäss den Bestimmungen des
20 / 38 eidgenössischen oder kantonalen Rechts beurteilt werden, die zur Zeit des Eintritts dieser Tatsachen gegolten haben (Abs. 1); demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen in Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme in Kraft gewesenen Bestimmungen (Abs. 2). Art. 17 Abs. 1 SchlT ZGB verdeutlicht schliesslich, dass die beim Inkrafttreten des ZGB bestehenden dinglichen Rechte unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch auch unter dem neuen Recht anerkannt bleiben. 3.11.1.Im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages, im Jahr 1893, galt das 1862 in Kraft getretene bündnerische Civilgesetzbuch (CGB). Zur Fortgeltung des Eigentums unter dem CGB von 1862 gilt es festzustellen, dass die Quellen in diesem Regelwerk im Zweiten Teil (Sachenrecht, Dingliche Rechte), zweiten Abschnitt (Eigenthumsbeschränkungen), ersten Kapitel (von Gesetzes wegen), Gliederung A (Gegenüber dem öffentlichen Bedürfnis) in § 228 eine eigene Bestimmung erhalten haben. Demnach sind Quellen im Allgemeinen als Bestandteile des Grundstücks, auf welchem sie entspringen, zu betrachten. Eine Ausnahme zu Gunsten der Öffentlichkeit wird in dieser Bestimmung nur bezüglich der sogenannten Gesundbrunnen bzw. Heilquellen statuiert. In § 224 äusserte sich der Gesetzgeber dazu, welche Sachen zu öffentlichem Gebrauch bestimmt sind. Dabei zählte er neben Flüssen, Seen und Bächen auch Strassen und Plätze auf, allerdings mit dem Vorbehalt, dass diese "nicht erweislich dem Privateigenthum anheimgefallen" sind. Der Kanton Graubünden hat somit das Eigentum an öffentlichen Gewässern der Territorialgemeinde zugesprochen, auf denen sie sich befinden, unter Vorbehalt des anderweitigen Nachweises privater Rechte. Da allerdings die Quellen nicht unter der Aufzählung von § 224 figurieren, sondern in einem separaten Paragraph einer anderen Regelung unterworfen wurden, nämlich, dass Quellen als Bestandteile des Grundstücks, dem sie entspringen, zu betrachten seien (§ 118, Satz 1), müsste eigentlich nach dem CGB das Eigentum unabhängig von der Beschaffenheit der Quellen dem damaligen Eigentümer zugesprochen werden. 3.11.2.Das Regionalgericht Plessur schloss in einem älteren Urteil dennoch nicht aus, dass bereits unter dem alten Recht die mächtigeren Quellen als Teil des von ihnen gebildeten Wasserlaufs betrachtet und dementsprechend als öffentliche Gewässer qualifiziert wurden, auch wenn sie keine Gesundbrunnen im Sinne von § 228 CGB darstellten. Genauso wie heute
21 / 38 das ZGB, welches den Begriff der Bach- oder Flussquellen ebenfalls nicht ausdrücklich nennt, habe auch das CGB zulassen müssen, dass im Rahmen der Auslegung eine Unterscheidung zwischen eigentlichen Quellen und jenen Quellen, die von ihrem Ursprung an einen Bach oder Fluss bilden, getroffen worden sei und letztere zusammen mit dem von ihnen gebildeten Wasserlauf einer einheitlichen Behandlung zugeführt werden würden. Demnach sei es "damals wie heute einem gewöhnlichen Bürger nicht in den Sinn gekommen", bei einem Wasserlauf, der bis hinauf zu seiner Quelle die natürliche Gestalt eines Baches oder Flusses hat, zwischen Bachwasser einerseits und Quellwasser andererseits zu unterscheiden und letzterem bis zur Grenze des Quellgrundstücks ein anderes rechtliches Schicksal zuteil werden zu lassen. Dass die Mächtigkeit eines Wasserlaufs ein massgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern darstellte, ergebe sich im Übrigen auch aus dem Kommentar, der in diesem Zusammenhang ausdrücklich festhielt:"Je grösser die Gewässer sind, desto weniger werden dieselben Gegenstand des Privateigenthums sein können und umgekehrt. Gefasste Kanäle und Behälter werden in der Regel Privateigenthum sein" (vgl. VON PLANTA, Bündnerisches Civilgesetzbuch mit Erläuterungen des Gesetzesredaktors, Chur 1863, N 1 zu § 204). In Anbetracht der Tatsache, dass bereits ein grosser Teil der gemeinrechtlichen Lehre zwischen privaten und öffentlichen, d.h. in Gemeingebrauch stehenden Quellen unterschieden habe, sei davon auszugehen, dass diese Unterscheidung auch unter der Herrschaft des CGB – trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung der Bachquellen, beibehalten werden solle (Urteil des Regionalgerichts Plessur, Proz. Nr. 1998/40 vom 10. November 1998 E. 4e und f). Entsprechend kommt das Regionalgericht Plessur im genannten Entscheid zum Schluss, dass es sich bei der streitgegenständlichen Quelle auch unter Anwendung des damals geltenden Rechts und trotz der Tatsache, dass die Quelle gefasst wurde und folglich kein Bachbett bildet, um ein öffentliches Gewässer handelt. Diese Auffassung bestätigte das Kantonsgericht mit Urteil ZF 99 37 vom 18. Oktober 1999. Die Erwägungen des genannten Urteils können, was die Öffentlichkeit des Gewässers angeht auf den vorliegenden Fall direkt angewendet werden, womit festgehalten werden kann, dass die "K._____"-Quellen auch unter Geltung des CGB als öffentliches Gewässer zu qualifizieren sind.
22 / 38 4.An öffentlichen Gewässern besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum (Art. 664 Abs. 2 ZGB). Art. 664 Abs. 2 ZGB stellt bezüglich der öffentlichen Gewässer eine Rechtsvermutung zuungunsten des Privateigentums und privater dinglicher Rechte auf. Sie enthält zugleich eine Vermutung zugunsten der durch keinerlei Privatrechte eingeschränkten hoheitlichen Normsetzungsbefugnis der Kantone (KERNEN, Orell Füssli Kommentar ZGB, Art. 664 N 10; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, IV Sachenrecht, 1. Abteilung Eigentum, 2. Teilband Grundeigentum, Bern 1965, Art. 664 N 132). Das öffentliche Eigentum an Gewässern wird vermutet (Urteil des Bundesgerichts 1A.192/2000 vom 20. Februar 2001 E. 2c; HITZ, a.a.O., N 14). Soweit die Kantone nichts anderes vorgesehen haben, kann die Vermutung zuungunsten des Privateigentums durch anderweitigen Nachweis umgestossen werden (BGE 123 III 454 E. 3b). Das kantonale Recht des Kantons Graubünden enthält keinen entsprechenden Ausschluss. Vielmehr sieht Art. 119 Abs. 1 EGzZGB vor, dass die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Seen und Bäche) zum Gemeingebrauch bestimmt sind. Unabhängig davon, ob in Anwendung der einschlägigen Normen der heutigen Gesetze ein Gewässer als öffentlich bezeichnet werden muss, lässt Art. 119 Abs. 1 EGzZGB den Nachweis von Privateigentum am Gewässer beziehungsweise an einer Quelle zu (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 12 vom 17. Dezember 2019 E. 2.2.2). Zu prüfen ist daher, ob an den „K._____“-Quellen Privateigentum besteht. 4.1.Wie bereits dargelegt ist Art. 119 EGzZGB sowohl öffentlich-rechtlicher als auch – soweit es um den Vorbehalt des Nachweises von Privateigentum geht – privatrechtlicher Natur. Weil die vorliegende Streitsache auf dem öffentlich- rechtlichen Verfahrensweg angestrengt wurde, kann auch die Frage der Eigentumsverhältnisse an den beiden Quellen im verwaltungsrechtlichen Verfahren geprüft werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 5.2.1 und 5.2.3). 4.2.Die Vermutung zuungunsten des Privateigentums an öffentlichen Gewässern kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Dieser ist von demjenigen zu erbringen, der das Eigentum beansprucht. Verlangt wird gestützt auf Art. 8 ZGB volle Beweiskraft, ein blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss
23 / 38 hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen (BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 6.2.2). Der Vollbeweis gilt im Verwaltungsrecht – gleich wie im Privatrecht – grundsätzlich dann als erbracht, wenn die Behörde von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 6.2.2 m.w.H.). Art. 8 ZGB schreibt nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Ob und wie Privateigentum an öffentlichen Sachen zu beweisen ist, richtet sich nach dem kantonalen Recht (BGE 123 III 454 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 6.2.2). 4.3.Die Beschwerdeführer müssen nicht nur den Nachweis des Privateigentums am Grundstück, sondern auch an der Quelle selbst erbringen (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 12 vom 17. Dezember 2019 E. 2.2.9; Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 7.2). Der Nachweis von Eigentum an öffentlichen Gewässern lässt sich unter anderem durch Rechtserwerb unter der Herrschaft von kantonalem Recht erbringen. Massgebend ist dabei die im Zeitpunkt der Begründung bestehende Rechtsordnung (Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 7.3.1 m.w.H.). Gelingt ein entsprechender Nachweis des Privateigentums endet die Herrenlosigkeit und damit auch die kantonale Hoheit über die Sache (ZELGER, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 2018, Art. 664 N 7). Der Nachweis des Privateigentums stösst die Vermutung von Art. 119 Abs. 1 EGzZGB um und die Quellen bleiben unbesehen von deren Mächtigkeit und Stetigkeit im privaten Eigentum (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 12 vom 17. Dezember 2019 E. 2.2.7). Der Beschwerdeführerin obliegt daher sowohl der Beweis, dass sich die streitgegenständlichen Quellen im Privateigentum befinden als auch über ihr (in einem zweiten Schritt zu prüfenden) Recht zur Nutzung des Gewässers. 4.4.Die Beschwerdeführerin stützt sich insbesondere auf das Akzessionsprinzip gemäss Art. 704, infolgedessen die Quellen und die Liegenschaft als rechtliche Einheit zu behandeln sind. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass die Eigentümer des Grundstücks Nr. Z.2._____ auch die Eigentümer der „K._____“-Quellen seien.
24 / 38 4.4.1. Dem Grundbuchauszug der Parzelle Nr. Z.2._____ ist zu entnehmen, dass D._____ und E._____ je hälftige Miteigentümer des Grundstücks sind. Die Eigentumsverhältnisse an der Parzelle Nr. Z.2._____ sind zwischen den Parteien unbestritten. Vorliegend ungewöhnlich ist, dass die Eigentümer der Parzelle Nr. Z.2., auf welcher sich die streitgegenständlichen Quellen befinden, nicht in das Verfahren involviert sind. Zu prüfen ist dennoch, ob aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen neben dem Eigentum an der Parzelle Nr. Z.2. auch Privateigentum an den „K.“-Quellen nachgewiesen werden kann. 4.4.2. Gemäss Vertrag vom 31. Dezember 1893 (act. B.3) treten die Eigentümer der Parzelle Nr. Z.2. sämtliche (nicht entzifferbar, ob eingefasst oder ungefasst, ist auch in den Rechtschriften nicht einheitlich, gemäss Grundbuchauszug aus dem Jahr 1980 „ungefasst“) Quellen unter den im Vertrag aufgeführten Bedingungen gratis an die Gemeinde B._____ ab. Die Gemeinde muss gemäss der dritten Bedingung dem Hotel I._____ kostenfrei an geeigneter Stelle 40l/min zur freien Disposition abgeben. Im Grundbuchauszug vom 18. März 1980 sind dieselben Inhalte eingetragen. Schliesslich ist dem Kaufvertrag vom 2. April 1956 (act. B.6) zu entnehmen, dass die aktuellen Eigentümer das Eigentum an der Parzelle Nr. Z.2._____ erwerben und der entsprechende Kaufvertrag enthält wiederum einen Verweis auf den Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 1893. 4.4.3. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem einen Güterzettel zum Eigentumsübergang vom 1. Januar 1994 eingereicht. In diesem sind als die Quellen betreffende Dienstbarkeiten einerseits das Wasserbezugsrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. Z.2._____ und zu Lasten der Gemeinde B._____ ab den „K.“-Quellen und andererseits ein Quellenrecht zu Gunsten der Gemeinde B. und zu Lasten der Parzelle Nr. Z.2._____ eingetragen. Diese Urkunden und Ausführungen genügen nicht, um neben dem Privateigentum an der Parzelle Nr. Z.2._____ auch noch das Privateigentum an den Quellen nachzuweisen. Folglich kann damit die Vermutung zuungunsten des Privateigentums i.S.v. Art. 664 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 119 Abs. 2 EGzGB nicht umgestossen werden. 4.5.Im Zusammenhang mit dem im Grundbuch eingetragenen Quellenrecht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin verfüge lediglich über ein Quellenrecht an den „K._____“-Quellen, woraus sich ableiten lasse,
25 / 38 dass die Quellen im Eigentum der Eigentümer der Parzelle Nr. Z.2._____ stehen würden. 4.5.1. Ein Quellenrecht i.S.v. Art. 780 ZGB ist eine Dienstbarkeit, mit welcher der Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich eine Quelle befindet, nicht das Eigentum an der Quelle, jedoch deren Nutzung einem Dritten einräumt. Mit dem Quellenrecht wird der/die Berechtigte zur Aneignung und Ableitung des Quellwassers befugt (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 704 N. 10f.). Nur dann, wenn eine Dienstbarkeit diese doppelte Berechtigung (Aneignung und Ableitung) aufweist, handelt es sich um ein Quellenrecht i.S.v. Art. 780 ZGB (REY/STREBEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 780 N. 5). Das Recht auf Aneignung des Quellwassers ist die Befugnis, über die sich im Erdinnern des belasteten Grundstücks befindliche, vom Quellbegriff erfasste Wassermenge tatsächlich zu verfügen. Darunter fällt nicht nur das Recht, sich eines natürlichen Wasserausstosses zu bemächtigen, sondern insbesondere auch die Berechtigung, nach Quellwasser zu graben und dieses mittels bautechnischer Vorrichtungen zu fassen. Der Ausdruck "Aneignung" bedeutet somit weder originärer Eigentumserwerb an einer derelinquierten Sache noch Erwerb des Eigentums an einer herrenlosen Sache. Das gefasste und fliessende Quellwasser hat mangels Abgegrenztheit keine Sachqualität, so dass es nicht Eigentumsobjekt sein kann. Mit dem Aneignungs- und Ableitungsrecht verbunden ist das Zutrittsrecht des Dienstbarkeitsberechtigten zwecks Kontrolle und Vornahme von Reparaturen an Fassung und Leitung sowie die Befugnis zur Tieferlegung der Fassungsanlage (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 780 N. 6 ff.). In Durchbrechung des Akzessionsprinzips ist der Inhaber eines Quellenrechts Eigentümer der für die Ausübung der Servitute erforderlichen baulichen Anlagen und Vorrichtungen (z.B. Fassungsanlage, Brunnenstube, Leitungen), soweit sich diese auf dem belasteten Grundstück befinden. Weil die Aneignung und Fortleitung des Quellwassers derartige bautechnische Vorkehren i.d.R. voraussetzt, ergibt sich die eigentumsmässige Zuständigkeit des Berechtigten an derartigen Objekten direkt aus dem gesetzlich festgelegten Inhalt der Quellendienstbarkeit, so dass die Begründung eines zusätzlichen Baurechtsservituts nicht erforderlich ist (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 780 N. 10). 4.5.2. Im Zusammenhang mit dem eingetragenen Quellenrecht macht die Beschwerdegegnerin geltend, bei genauerer Betrachtung der Dienstbarkeit
26 / 38 werde ersichtlich, dass diese fälschlicherweise im Grundbuch eingetragen worden sei. Aus dem Wortlaut des Vertrages aus dem Jahr 1893 gehe deutlich hervor, dass es sich dabei nicht um einen Dienstbarkeitsvertrag handle, sondern damit das Eigentum an den Quellen abgetreten worden sei. 4.5.3. Dem Grundbucheintrag der Parzelle Nr. Z.2._____ ist ein Quellenrecht zugunsten der Gemeinde B._____ zu entnehmen. Dieses wurde am 15. August 1994 eingetragen und es wird auf den Beleg 155SE, ID 95.1995 verwiesen (act. B.1). Aus dem Beleg geht hervor, dass das Quellenrecht im Rahmen der 1994 durchgeführten Gesamtmelioration gestützt auf den Vertrag vom 31. Dezember 1893 mit Zusatz vom 24. Oktober 1903 erfolgte (act. B.3 und B.7). 4.5.4. Auch wenn im Grundbuchauszug ein Quellenrecht eingetragen ist, steht dieses doch unter dem Vorbehalt, dass das eidgenössische Grundbuch für die Gemeinde B._____ noch nicht eingeführt ist und die beschränkten dinglichen Rechte noch nicht bereinigt sind. Weiter ist anzumerken, dass der Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 1893 tatsächlich als Eigentumsübertragung gewertet werden könnte. Zusätzlich zur von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tatsache, dass der Vertrag unter "Kaufprotokoll" eingetragen ist, deutet auch der Wortlaut "sämtliche ungefassten [...] Quellen gratis abtreten" auf eine Übertragung zu Eigentum hin. Zweck des Vertrages scheint demnach nicht gewesen zu sein, der Gemeinde Rechte an den Quellen einzuräumen, sondern das Eigentum an den Quellen abzutreten. Hinzu kommt, dass der Vertrag die Vereinbarung enthält "Handänderungs- und Protokollgebühren übernimmt die Gemeinde B.". Bei der Einräumung eines Quellenrechts fallen im Gegensatz zur Eigentumsübertragung keine Handänderungsgebühren an. 4.5.5. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der in Art. 704 Abs. 1 ZGB vorgesehene Grundsatz, wonach Quellen nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden können, einer Abtretung im Sinne des Vertrages entgegensteht. Deshalb ist die Möglichkeit ausgeschlossen, eine getrennte Eigentümerstellung an Quelle und Liegenschaft zu begründen, sofern es sich um ein öffentliches Gewässer handelt (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 780 N. 1). Nichts anderes regelte das zum Zeitpunkt des Abtretungsvertrages geltende bündnerische Civilgesetzbuch in § 228. Hinzu kommt, dass die „K.“-Quellen bereits unter dem bündnerischen CGB als öffentliches Gewässer qualifiziert wurden und mangels Nachweises des Privateigentums davon auszugehen ist, dass diese
27 / 38 unter der Hoheit des Gemeinwesens standen. Vor dem Grundsatz, dass eine Person nicht mehr Rechte abtreten kann, als ihr selbst zustehen, ist fraglich, inwieweit die Eigentümer der Parzelle Nr. Z.2._____ überhaupt das Eigentum an den „K.“-Quellen abtreten konnten. Diese Frage kann vorliegend offengelassen werden, da sie nicht zum Nachweis des Privateigentums beiträgt. 4.6.Aus den Unterlagen ergibt sich demnach kein direkter Eigentumsnachweis. Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, die Beschwerdegegnerin könne ihre Rechte an den „K.“-Quellen selbst auch nur auf ein Quellenrecht und somit eine Dienstbarkeit ausüben, was die Öffentlichkeit der Quellen per se ausschliesse. Dies aufgrund des vorstehend Gesagten und insbesondere gestützt auf den Vorbehalt im Grundbuch der Gemeinde B., wonach die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs anlässlich welcher die Dienstbarkeiten zu bereinigen sind, noch aussteht. Vor diesem Hintergrund genügt das eingetragene Quellenrecht nicht für den Nachweis des Privateigentums im Sinne von Art. 664 Abs. 2 ZGB beziehungsweise Art. 119 Abs. 3 EGzZGB. 4.7.Mit ihren Vorbringen und den eingereichten Dokumenten gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis des Privateigentums i.S.v. Art. 664 ZGB an den „K.“-Quellen nicht. Vielmehr gelten die „K.“-Quellen als öffentliche Gewässer, an denen kein Privateigentum besteht. Der Gemeinde kommt gestützt auf Art. 664 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 83 Abs. 2 KV sowie Art. 119 Abs. 3 EGzZGB die Hoheit über die Quellen zu. Diese Hoheit umfasst auch die Regelung allfälliger Nutzungsrechte Privater (MEYER- HAYOZ, a.a.O., Art. 664 N 23). 5.Festzuhalten ist folglich, dass es sich bei den "K."-Quellen sowohl nach geltendem Recht als auch nach dem bündnerischen Civilgesetzbuch, welches im Zeitpunkt des fraglichen Abtretungsvertrages in Kraft war, um Bachquellen und somit um öffentliche Gewässer handelt. Der Beschwerdeführerin gelingt der Nachweis des Privateigentums nicht. Mit ihren Vorbringen und den eingereichten Urkunden vermag sie weder einen Erwerb des Eigentums während der Geltung des CGB oder gemäss heute geltendem ZGB nachzuweisen noch reicht sie Unterlagen ein, welche auf einen Privateigentumserwerb vor Einführung des bündnerischen Civilgesetzbuches schliessen lassen.
28 / 38 5.1.Ihren Anspruch auf das Wasserbezugsrecht begründet die Beschwerdeführerin mit privaten Rechten. Es stellt sich demnach die Frage, ob diese an öffentlichen Gewässern überhaupt zulässig sind, führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift doch selbst aus, dass an öffentlichen Gewässern als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch keine privaten Rechte begründet werden können, was namentlich Dienstbarkeiten und Grundlasten an Flüssen, Bächen und Bachquellen ausschliesse. 5.2.Ob solche privaten Rechte an öffentlichen Sachen überhaupt bestehen können, richtet sich nach dem massgebenden kantonalen Recht, ebenso die Frage, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Sachen den Regeln des Privatrechts unterstellt sind (BGE 97 II 25 E. 2b). Wie das Kantonsgericht im Entscheid ZF 99 37 festgehalten hat, können an öffentlichen Gewässern im Kanton Graubünden keine privaten Nutzungsrechte eingeräumt werden (Urteil des Kantonsgericht Graubünden ZF 99 37 vom 18. Oktober 1999 E. 5c). 5.2.1. Trotz des vorstehend Gesagten ist festzuhalten, dass gemäss Vertrag vom 17./27 Dezember 1893 ein wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachtes Wasserbezugsrecht vorgesehen war und lange Zeit danach gehandelt wurde. Ihren Anspruch auf Einräumung (und v.a. Eintragung) eines Wasserbezugsrecht stützt die Beschwerdeführerin auf die dritte Bedingung des Vertrags vom 17./27. Dezember 1893, wonach die Gemeinde B._____ dem Hotel I._____ an geeigneter Stelle 40 Liter Wasser pro Minute kostenfrei zu seiner freien Disposition abzugeben habe. Gemäss Nachtrag aus dem Jahr 1903 wurde diese Menge auf 30 Liter pro Minute reduziert. Der entsprechende Nachtrag lässt sich der Zusatzerklärung aus dem Jahr 1903 zum erwähnten Vertrag entnehmen und ist zwischen den Parteien unbestritten. 5.2.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könne diese vertragliche Regelung als Quasi-Entgelt und/oder nebensächliche Leistungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten betrachtet werden, welche jedenfalls ohne weiteres zulässig sei und an welche sich die Gemeinde halten müsse, wenn sie vom Quellenrecht Gebrauch mache, was offensichtlich der Fall sei. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wasserbezugsrecht stelle folglich einen vertraglichen Anspruch dar, der sich aus dem Quellenrechtsvertrag ergebe, und der ihr als Eigentümerin des Grundstücks Nr. Z.1., respektive als Eigentümerin des Hotels I. zustehe. Solange das Quellenrecht bestehe, gelte der diesem zugrundeliegende
29 / 38 Quellenrechtsvertrag, was eben mitunter zur Folge habe, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Wasserbezug einräumen müsse, und dies fraglos auch rückwirkend. 5.2.3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, wonach es sich bei den "K._____"-Quellen um öffentliche Gewässer handelt, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden, ist doch die Einräumung privater Rechte an öffentlichen Gewässern nicht zulässig. Aus demselben Grund ist auch die Qualifikation des Wasserbezugsrechts als selbständige Dienstbarkeit ausgeschlossen. 5.3.Folglich war es eigentlich nicht möglich, der Beschwerdeführerin mit Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 1893 das entsprechende unbefristete Wasserbezugsrecht einzuräumen, da es sich um ein öffentliches Gewässer handelt. Dennoch durfte die Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin während knapp 100 Jahren, unentgeltlich 40 bzw. 30 Liter Wasser pro Minute beziehen. Es ist zu prüfen, ob dadurch eine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde, welche unter Umständen eine Weiterführung des (fälschlicherweise ehemals bestandenen) Bezugsrechts rechtfertigt. 5.3.1. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes dürfen sich Private (natürliche wie juristische Personen) auf behördliche Handlungen, welche berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen wecken, auch dann verlassen, wenn diese Handlungen unrichtig waren oder gar nicht hätten getätigt werden dürfen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 478). Der Vertrauensschutz braucht einen amtlichen Anlass in Gestalt einer behördlich bewirkten Vertrauensgrundlage. Als solche Grundlage eignet sich jede Handlung eines staatlichen Organs, die beim betroffenen Bürger berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen entstehen lässt. Berechtigtes Vertrauen wiederum setzt drei Dinge voraus: Erstens muss die Vertrauensgrundlage ausreichend individualisiert erscheinen. Die Form des staatlichen Verhaltens ist dabei unwesentlich. Nicht nur Tathandlungen, Verfügungen und Verträge können eine Vertrauensgrundlage stiften, sondern auch eine Rechtsnorm oder eine stehende Gerichtspraxis. Sodann musste die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis haben. Das versteht sich darum von selbst, weil eine Vertrauensbetätigung nur geschützt werden kann, soweit sie kausal auf die Vertrauensgrundlage zurückgeht. Endlich muss feststehen, dass der Bürger annehmen durfte, die
30 / 38 Vertrauensgrundlage sei einwandfrei. Wer um die Fehlerhaftigkeit wusste oder bei pflichtgemässer Sorgfalt um sie hätte wissen müssen, verwirkt den Vertrauensschutz (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 485). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis taugt. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt beispielsweise nicht. Zuletzt muss die Amtsstelle, welche die Vertrauensgrundlage geschaffen hat auch dafür zuständig gewesen sein beziehungsweise der/die Private durfte in guten Treuen annehmen, dass die Behörde zur Erteilung der Auskunft respektive zur Handlung, welche die Vertrauensgrundlage bewirkt, befugt war (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 19 18 vom 20. August 2019 E. 3.2). Eine Vertrauensgrundlage schaffen können potenziell alle Staatsgewalten. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Aktes, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad an, der so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). 5.3.2. Der Vertrauensschutz setzt weiter voraus, dass der Bürger gestützt auf sein berechtigtes Vertrauen in die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen hat. Schutzwürdig sind diese Dispositionen aber nur, wenn sie nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können und die Vertrauensgrundlage für die Disposition kausal war (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 486). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn aufgrund des Verhaltens einer Behörde Investitionen getroffen oder bestimmte Massnahmen unterlassen worden sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 35 vom 9. März 2017 E. 3b). Beim Widerruf rechtskräftiger Verfügungen ist der Vertrauensschutz auch zu beachten, ohne dass die Betroffenen bereits nachteilige Dispositionen getroffen haben. Von einem Interesse am Vertrauensschutz, welches demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht, ist in der Regel dann auszugehen, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden ist oder, wenn der/die Private von einer ihm/ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut, sondern lässt ein überwiegendes öffentliches Interesse zu (BGE 144 III 285 E. 3.5).
31 / 38 5.3.3. Der Vertrauensschutz besteht vorliegend darin, dass die Gemeinde den Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 1893 mitunterzeichnet und damit die Bedingung bezüglich Wasserbezugsrecht zugunsten des Hotels I._____ akzeptiert hat, obwohl der entsprechende Vertrag aufgrund der Öffentlichkeit des Gewässers rechtswidrig war. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin während fast 100 Jahren auch 40 bzw. 30 Liter Wasser pro Minute unentgeltlich bezogen, was als Vertrauensbetätigung angesehen werden kann. Folglich kann festgehalten werden, dass mindestens die damalige fast 100-jährige Gewährleistung des Wasserbezugsrechts zwar nicht auf einem rechtsgültigen Vertrag beruhte, jedoch vom Vertrauensschutz getragen wurde. Es stellt sich nun die Frage, inwiefern der damalige Vertrauensschutz heute noch Wirkung hat. 5.3.4. Auch wenn die Voraussetzungen der Vertrauensgrundlage und der Vertrauensbetätigung erfüllt sind, wird das Vertrauen nicht oder nicht in vollem Umfang geschützt, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes müssen gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse, hat sich die Privatperson diesem unterzuordnen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 25 vom 3. Juli 2007 E. 4a). 5.3.5. Grundsätzlich hindert die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E. 4b). 5.3.6. Zunächst gilt es abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorzugehen hat. Für den Fall, dass der Bestandesschutz zu bejahen ist, ist das Wasserbezugsrecht weiterhin kostenfrei zu gewähren. Vorliegend handelt es sich um ein Dauerverhältnis, weswegen es sich nicht rechtfertigen lässt, dass die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde auf immer und ewig an ihren fälschlicherweise unterzeichneten Abtretungsvertrag bzw. die darin enthaltene Bedingung bezüglich Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführerin gebunden ist. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geht wegen der überlangen
32 / 38 Bindungswirkung den privaten Interessen an der Bestandesgarantie eindeutig vor. Der unrichtige Vertrag entfaltet demnach für die Zukunft keine Bindungswirkung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 25 vom 3. Juli 2007 E. 4b). Dies gilt umso mehr, als nach der heutigen Rechtsanschauung auf ewige Zeit geltende Wasserrechte der Zweckbestimmung als öffentliche Gewässer im Sinne einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch sowie dem Grundsatz der Unveräusserlichkeit öffentlicher Rechte und Hoheit des Gemeinwesens zuwiderlaufen (BGE 127 II 69 E. 4c). Entsprechend können auch Konzessionen nicht auf unbestimmte Zeit eingeräumt werden (vgl. hierzu nachstehend Erwägung 6 ff.). Für dieses Ergebnis spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den letzten knapp 30 Jahren weder von ihrem fälschlicherweise zugestandenen Wasserbezugsrecht Gebrauch gemacht hat noch sich um dessen Gewährung oder Aufrechterhaltung bemüht hat. Vorliegend überwiegt folglich das Interesse an der korrekten Rechtsanwendung gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin. 5.3.7. Der Vertrauensschutz soll verhindern, dass gutgläubig handelnde Personen Nachteile erleiden. Entsprechend kann der Staat bei der Ablösung eines Vertrauensverhältnisses entschädigungspflichtig werden. Die Rechtsfolgen können aber je nach Interessenlage unterschiedlich ausfallen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 487 f.) Aufgrund des zuvor Gesagten, insbesondere der langen Dauer seit entsprechend der Vertrauensgrundlage gehandelt worden ist, erscheint eine Entschädigung vorliegend nicht notwendig. Der Vertrauensschutz aufgrund der jahrelangen Gewährung des Wasserbezugsrechts vermag der Beschwerdeführerin bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Wiedergewährung des entsprechenden Anspruchs demnach nicht zu helfen. Da das Interesse an der korrekten Rechtsanwendung überwiegt, insbesondere aufgrund der Rechtsprechung zur Unveräusserlichkeit öffentlicher Gewässer, und seit der letzten Nutzung des Wasserbezugsrechts viele Jahre vergangen sind, ist zudem keine Entschädigung erforderlich. 6.Wie das Kantonsgericht im Entscheid ZF 99 37 festgehalten hat, können an öffentlichen Gewässern lediglich mittels Konzession Bezugs- oder andere Nutzungsrechte eingeräumt werden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 99 37 vom 18. Oktober 1999 E. 5c). Zu prüfen ist demnach,
33 / 38 ob das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wasserrecht im Sinne einer Konzession verstanden werden kann. 6.1.Durch die Erteilung einer Sondernutzungskonzession wird i.d.R. ein (gesetzesbeständiges, unwiderrufliches) wohlerworbenes Recht begründet, dessen Substanz nur auf dem Wege der formellen Enteignung und gegen Entschädigung wieder entzogen bzw. beschränkt werden kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2721). 6.2.Nach heutiger Rechtsanschauung kann das Gemeinwesen Sondernutzungsrechte nicht auf unbefristete Dauer erteilen. Die öffentlichen Gewässer sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Dieser Zweckbestimmung werden sie durch ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Wasserlauf entfremdet. Das Gemeinwesen muss deshalb von Zeit zu Zeit Gelegenheit erhalten, sich darüber zu vergewissern, ob die Sondernutzung mit dem öffentlichen Interesse noch in Einklang steht. Wäre das durch Konzession dem/der Privaten eingeräumte Recht ein ewiges, liefe dies darauf hinaus, dass das Gemeinwesen sich seiner Rechte und seiner Hoheit entäusserte, was nicht zulässig ist. Auch zivilrechtlich ist ausgeschlossen, obligatorische Verträge auf ewige Zeiten abzuschliessen und aufrechtzuerhalten. Die einheitliche Wertung in der gesamten Rechtsordnung macht deutlich, dass es ein wohlerworbenes Recht auf dauerhafte Sondernutzung nicht geben kann (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band II, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2014, S. 557). In einem solchen Fall ist die Dauer der Konzession nachträglich zu beschränken; danach kann dieselbe unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist entschädigungslos aufgelöst werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 2722; BGE 145 II 140, 127 II 69 E. 5b und 6; PVG 2022 Nr. 44 E. 2b.). Nennt die Konzessionsurkunde keine zeitliche Befristung, ist die Dauer der Konzession zu beschränken und durch richterliche Lückenfüllung zu bestimmen (GIOVANNINI, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 518). Die Dauer ist so zu berechnen, dass die Konzession eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ermöglicht, was von der Höhe der Investitionen (Amortisationsdauer) abhängt (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., S. 585). Die Konzessionsdauer muss mindestens eine nach ökonomischen Grundsätzen sinnvolle Amortisation der Investitionen ermöglichen (BGE 130 II 18 E. 3.2). In BGE 127 II 69 hielt das Bundesgericht fest, dass sich bei der Befristung einer
34 / 38 Wassernutzungskonzession nach 134 Jahren die Frage der Amortisation der Anlagen nicht mehr stellte und der Kanton St. Gallen unter Gewährung einer fünfeinhalb Jahre dauernden Übergangsfrist die entsprechende Konzession auflösen konnte (BGE 127 II 69 E. 6). 6.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – wenn das Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Konzession angesehen wird – diese nicht unbefristet ist. Vielmehr kann eine entsprechende Konzession nachträglich befristet beziehungsweise aufgelöst werden, ohne dass dadurch ein wohlerworbenes Recht verletzt werden würde (PVG 2002 Nr. 44 E. 2c). Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass dem Konzessionär bei einseitiger Konzessionsauflösung durch den Konzedenten eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren ist, deren Länge sich nach Treu und Glauben und der gegenseitigen Interessenlage bemisst. Der konkrete Zeitraum ist anhand der Umstände des jeweiligen Falles zu bestimmen (PVG 2002 Nr. 44 E. 2d m.w.H.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das von ihr geltend gemachte Wasserbezugsrecht während rund 30 Jahren nicht mehr ausgeübt, was einer angemessenen Übergangsfrist gleichkommt. Weshalb auch im Fall einer Konzession eine entschädigungslose Ablösung des Wasserbezugsrechts jederzeit möglich wäre. 7.Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch auf die im Anfechtungsobjekt und den Rechtsschriften aufgeworfenen ehehaften Wasserrechte einzugehen. 7.1.In der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2022 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass an öffentlichen Gewässern als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch keine privaten Rechte begründet werden können, was namentlich Dienstbarkeiten und Grundlasten an Flüssen, Bächen und Bachquellen ausschliesse. Wassernutzungs- oder - bezugsrechte beziehungsweise Dienstbarkeiten oder Grundlasten an vormals privaten Gewässern würden zu sogenannten ehehaften Rechten, wenn das Gewässer zu einem späteren Zeitpunkt durch das Gesetz in die Kategorie der öffentlichen Gewässer überführt werde. 7.2.Ehehafte Rechte sind Rechte, die ihren Ursprung in einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht. Sie können nach neuem Recht nicht mehr begründet werden, aber unter der neuen Rechtsprechung weiterbestehen (BGE 127 II 69 E. 4b, 131 I 321 E. 5.1.2, 145 II 140 E. 5). Es handelt sich dabei in der Regel um Rechte, die früher dem Privatrecht zugewiesen
35 / 38 wurden, heute aber zum öffentlichen Recht gehören, ohne sich indessen reibungslos in dieses einzuordnen. Sie werden in der Rechtsprechung und Lehre als spezielle Kategorie der wohlerworbenen Rechte betrachtet (BGE 145 II 140 E. 5 f. m.w.H.). 7.3.Das Civilgesetzbuch des Kantons Graubündens stammt aus dem Jahr 1862 und enthält die Rechtsvermutung, dass an öffentlichen Gewässern unter Vorbehalt eines anderweitigen Nachweises keine privaten Rechte bestehen (zur Öffentlichkeit von Quellen unter Geltung des CGB vgl. vorstehend Erwägung 3.11). Demzufolge können im Kanton Graubünden als ehehaft nur Rechte gelten, die vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind (GIOVANNINI/MEHLI, Rechtsgutachten, Rechtsfragen im Umgang mit ehehaften Wasserrechten, verfasst im Auftrag des Amtes für Energie und Verkehr Graubünden, Chur 2016, Rz. 6). 7.4.Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass auch im Jahr 1893 noch ehehafte Rechte begründet worden sein könnten, was insbesondere auf der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Bachquellen bereits unter Geltung des bündnerischen CGB als öffentliche Gewässer galten, nicht der Fall ist, müssten die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit diese auch tatsächlich fortbestehen: Die Dauer des Rechts darf ursprünglich nicht befristet gewesen sein und das Recht ist bisher ununterbrochen genutzt worden. Ausserdem darf das Recht seit dessen Begründung weder beschränkt noch entzogen worden sein. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Es liegt somit am Nutzungsberechtigten, das Erfüllen aller genannten Voraussetzungen zu beweisen. Die Beweislosigkeit führt zur Nichtanerkennung des ehehaften Rechtes (GIOVANNINI/MEHLI, a.a.O., Rz. 4). Vorliegend ist mindestens die Voraussetzung der ununterbrochenen Nutzung nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wasserbezugsrecht aus ehehaften Wasserrechten ausgeschlossen ist. 7.5.Schliesslich ist darauf hinzuweisen, auch bei einer ununterbrochenen Nutzung die ehehaften Wasserrechte nicht einen ewigen Anspruch gewähren. Gemäss Bundesgericht sind auch ehehafte Wasserrechte nach 80 Jahren den heutigen Vorschriften zu unterstellen und dies grundsätzlich entschädigungslos. Die ehehaften Rechte sind daher abzulösen und die
36 / 38 Wassernutzungs- oder –bezugsrechte können nur unter Gewährung einer neuen Konzession weitergelten (BGE 145 II 140 E. 6.4). 8.Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könnte das streitgegenständliche Wasserbezugsrecht ersessen haben. Die Ersitzung richtet sich seit Inkrafttreten des ZGB nach diesem. Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Recht entspricht, unter dem bisherigen Recht begonnen, so wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnismässig angerechnet (Art. 19 SchlT ZGB). Die Ersitzung des Eigentums oder einer Dienstbarkeit an öffentlichen Gewässern fällt in jedem Fall ausser Betracht, wenn das kantonale Recht diese ausschliesst. Nach überwiegender Lehre ist eine Ersitzung von Eigentum zugunsten eines Privaten auch bei Fehlen einer solchen kantonalen Norm unzulässig. Umstrittener ist die Rechtslage mit Bezug auf Dienstbarkeiten. Während das Bundesgericht eine solche sowohl für herrenlose als auch für öffentliche Sachen gemäss Art. 664 ZGB ausschliesst, will ein Teil der Lehre die Ersitzung bei öffentlichen Sachen gemäss Art. 664 ZGB zulassen, soweit sie nicht der Zweckbestimmung des Grundstücks widerspricht (HÜRLIMANN-KAUP/NYFFELER, Die grundbuchliche Behandlung der nicht im Privateigentum stehenden und der dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke nach Art. 994 ZGB, ZBGR 97/2016, S. 81, 109 f.). Vorliegend kann eine Ersitzung aber sowieso mangels konstanter Nutzung ausgeschlossen werden. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden. 9.Zusammengefasst wird festgehalten, dass die "K."-Quellen sowohl unter Geltung des bündnerischen Civilgesetzbuches als auch unter aktuellem Recht öffentliche Gewässer sind, an denen unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum besteht. Ein entsprechender Nachweis des Privateigentums gelingt der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht. Aufgrund der Öffentlichkeit der "K."-Quellen war der Abschluss des fraglichen Abtretungsvertrages folglich nicht zulässig. Da jedoch während vielen Jahren entsprechend dem Vertrag gehandelt wurde, entstand eine schützenswerte Vertrauensgrundlage. Aufgrund des überwiegenden Interesses an der richtigen Rechtsanwendung sowie der langen Dauer, während welcher das Wasserbezugsrecht nicht ausgeübt wurde, kann sich die Beschwerdeführerin für die Durchsetzung ihres Wasserbezugsrechts nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
37 / 38 Auch wenn das geltend gemachte Wasserbezugsrecht als Konzession angesehen würde, wäre es sofort und unentgeltlich ablösbar, da unbefristete Konzessionen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sind und nach einer angemessenen Übergangsfrist abzulösen sind. Die knapp 30- jährige Nichtnutzung entspricht zweifelsohne einer angemessenen Übergangsfrist. Auch die von der Beschwerdegegnerin angesprochenen ehehaften Wasserrechte sowie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ersitzung vermögen nichts am Resultat zu ändern, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Aufgrund der ähnlichen Thematik sowie des vergleichbaren Umfangs bietet sich bezüglich der Staatsgebühr ein Vergleich mit dem früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 16 12 an. Im entsprechenden Verfahren erachtete das Gericht eine Staatsgebühr von CHF 5'000.00 aufgrund der zahlreichen Schriftenwechsel, des komplexen Themenkreises sowie der durchgeführten Referentenaudienz für angemessen. Im vorliegenden Fall fand ausserdem ein Augenschein statt, weshalb das Gericht eine Staatsgebühr von CHF 6'000.00 als angemessen erachtet. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
38 / 38 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF6'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF796.00 TotalCHF6'796.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3.Da die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]