Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VG.2021.5, AG.2022.181
Entscheidungsdatum
17.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht Kammer

VG.2021.5

URTEIL

vom 17. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

c/o [...]

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 29. Juni 2021

betreffend Wohnraumschutzverordnung vom 29. Juni 2021

Sachverhalt

Am 23. April 2020 beschloss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt in Umsetzung von § 34 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) eine Änderung des baselstädtischen Wohnraumfördergesetzes (WRFG, SG 861.500), wogegen das Referendum ergriffen wurde. Die Gesetzesänderung wurde in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt diese Änderungen des WRFG per 1. Januar 2022 in Kraft und beschloss gleichzeitig über die baselstädtische Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.520) zur Ausführung des geänderten WRFG, welche ebenfalls auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte. Dieser Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021 publiziert.

Mit der Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» wurde eine weitere Revision des WRFG verlangt. Diese Initiative wurde vom Stimmvolk in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommen. Der Regierungsrat hob daher mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 den vorgenannten Beschluss vom 29. Juni 2021 über die Inkraftsetzung der Änderungen des WRFG und der WRSchV auf (Publikation im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021).

Mit einer sowohl an das Schweizerische Bundesgericht wie auch an das Appellationsgericht Basel-Stadt adressierten «Beschwerde für Bund und Kanton» vom 10. Dezember 2021 beantragt A____ (Beschwerdeführer) sinngemäss, es seien das revidierte WRFG, die WRSchV und die Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» einer abstrakten Normenkontrolle zu unterziehen und es sei deren Verfassungswidrigkeit festzustellen. Des Weiteren begehrt er, es sei die «kantonale Beschwerde zu sistieren, bis über die Bundesbeschwerde bezüglich Initiative befunden worden» sei. Ausserdem sei die «Inkraftsetzung der Initiative vorsorglich zu sistieren, bis über die Beschwerde entschieden worden» sei. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer unter anderem zum geforderten Kostenvorschuss, zum Fristenlauf und zur Richterzuteilung. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wies der Verfahrensleiter die Sistierungsanträge des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verzichtete er auf die Einholung einer Vernehmlassung des Regierungsrates. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 liess sich der Beschwerdeführer zu dieser Verfügung vernehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den Akten und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Gemäss § 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Nicht der Beschwerde an das Verfassungsgericht unterliegen mit einer im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahme dagegen gemäss § 116 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) und § 30e Abs. 2 lit. b VRPG kantonale Gesetze und gesetzgeberische Beschlüsse (BGer 1C_63/2018 vom 28. September 2018 E. 1.3). Gemäss § 91 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung einer Beschwerde als Verfassungsgericht grundsätzlich die Kammer des Appellationsgerichts zuständig. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Da vorliegend aber nicht nur aus Säumnisgründen ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, bleibt es bei der Zuständigkeit der Kammer.

2.1 Mit seinen Eingaben vom 28. Dezember 2021 (act. 3) und vom 6. Januar 2022 (act. 4) stellt der prozesserfahrene Beschwerdeführer zunächst die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfahrensleiters [...] in Frage, ohne aber explizit dessen Ausstand zu verlangen. Der Beschwerdeführer insinuiert, dass dieser sich das Verfahren als Vorsitzender der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts deshalb zugeteilt habe, «weil er bereits schon eine Wohnraumförderinitiative für gültig erklärt» habe, wodurch er sachlich vorbefasst sei (act. 3 S. 3; act. 4 S. 2). Zudem macht er geltend, dass das Appellationsgericht ihm gegenüber «aus zahlreichen Gründen (…) vorbelastet» sei und es daher «die Erfordernisse eines neutralen Gerichts» nicht erfülle. Die urteilenden Richter des Gerichts seien «vorbefasst» und erfüllten «damit den Anspruch auf einen unbefangenen, unabhängigen und unparteiischen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände nicht» (act. 3 S. 3).

2.2

2.2.1 Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass in Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verfassungsgericht gemäss § 56 Abs. 2 GOG die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss gelten. Nach Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig gewesen ist (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47 bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. dazu VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1, 133 I 89 E. 3.2; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2).

2.2.2 Über streitige Ausstandsbegehren gegen eine als Mitglied einer Kammer handelnde Gerichtsperson entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 3 GOG die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 50 N 2). Da sich die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 und 49 ZPO auf Gerichtspersonen beziehen, ist die pauschale Ablehnung einer Abteilung eines Gerichts oder des gesamten Gerichts unzulässig (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 ZPO N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 6 N 26; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 49 ZPO N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 ZPO N 4 und Art. 50 ZPO N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 2.2.1).

2.2.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Beurteilung der vorgebrachten Rügen bezüglich der Unparteilichkeit des Gerichts durch die abgelehnten Gerichtspersonen erfüllt, zumal der Beschwerdeführer selbst auch gar kein formelles Ausstandsbegehren stellt. Ausser dem übereinstimmenden Politikbereich ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert, inwieweit in dem von ihm erwähnten Verfahren [...] betreffend die rechtliche Zulässigkeit der kantonalen Volksinitiative «Wohnschutzinitiative II: Ja zur Rettung des Basler Wohnschutzes» die gleiche konkrete Streitsache zu entscheiden gewesen sein soll, die auch dem Entscheid im vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, entscheidet sich das vorliegende Verfahren allein über die Prozessvoraussetzungen, welche keinen Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen im obgenannten Verfahren haben. Die Mitwirkung des Verfahrensleiters und weiterer Mitglieder der Kammer am damaligen Verfahren [...] bildet daher keine unzulässige Vorbefassung. Nicht einzutreten ist des Weiteren auf die unbestimmte Ablehnung des gesamten Gerichts, da der Beschwerdeführer keine Gründe für eine individualisierte Ablehnung aller einzelnen Gerichtspersonen mit konkreten, auf sie bezogenen Ausstandsgründen nennt und neben dem mit dem konkret beanstandeten Einzelrichter auch gar keine weiteren Gerichtsmitglieder am Entscheid mitwirken. Die Ablehnung könnte sich deshalb lediglich noch auf den oder die mitwirkende(n) Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin beziehen (dazu VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.4 mit Hinweis auf Kiener, a.a.O., Art. 49 ZPO N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 6 N 26; Weber, a.a.O., Art. 49 ZPO N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 ZPO N 4 sowie BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.1 und 2.2).

3.1 Gegenstand der Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» war eine Änderung des WRFG. Mit der Annahme der Volksinitiative in der Abstimmung vom 28. November 2021 hat das Stimmvolk damit einen Gesetzesbeschluss getroffen. Dieser unterliegt gemäss § 30e Abs. 2 lit. b VRPG nicht der Beschwerde an das kantonale Verfassungsgericht. Gleiches gilt auch für die in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommenen Änderungen des WRFG vom 23. April 2020, welche zunächst mit Beschluss des Regierungsrats vom 3. Juli 2021 auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt und in der Folge mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 wieder aufgehoben wurden. Soweit sich die Beschwerde vom 10. Dezember 2012 (act. 1) an das kantonale Verfassungsgericht daher auf die Änderungen des WRFG bezieht, könnte darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen mit seiner Eingabe vom 6. Januar 2022 selbst nicht in Abrede gestellt (act. 4 S. 1). Dabei ist er zu behaften und es ist daher festzustellen, dass Gegenstand der hier zu beurteilenden Verfassungsbeschwerde allein die WRSchV ist.

3.2

3.2.1 Der Beschwerde unterliegen nach § 30e Abs. 1 lit. a VRPG kantonale Verordnungen. Die dafür erforderliche Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f Abs. 1 lit. a VRPG jeder Person zu, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe auch Stamm, a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt wird somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung von Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl. VGE VG.2018.2 vom 16. April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E. 1.6, 137 I 77 E. 1.4, 136 I 17 E. 2.1). Die Beschwerdeführenden müssen dabei persönliche Interessen vertreten; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von Interessen der Allgemeinheit oder von Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 E. 2.1; VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2).

3.2.2 Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist er Eigentümer des nach seinen Angaben sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses [...] in Basel (Beschwerde [act. 1] S. 2). Es kann offenbleiben, inwieweit die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Änderungen der Erlasse über die Wohnraumförderung auf diese Liegenschaft anwendbar sind. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre dennoch mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft werden könnte, auf welche die angefochtenen Erlasse und die darin vorgesehenen Vorschriften über die Mietzinsgestaltung und die Bewilligungspflicht zur Anwendung kämen. Diesfalls ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen.

3.3

3.3.1 Beschwerden gegen Erlasse sind binnen zehn Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses im Kantonsblatt anzumelden und innert einer erstreckbaren Frist von 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu begründen (§ 30g Abs. 1 in Verbindung mit § 30b Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 VRPG). Analog der Rechtsprechung zu Art. 101 BGG gilt als massgebende Veröffentlichung die Publikation des Erlasses und die Feststellung, dass derselbe zustande gekommen ist und damit auf einen zugleich bestimmten oder noch zu bestimmenden Termin in Kraft treten kann; bei referendumspflichtigen Erlassen entweder nachdem festgestellt wurde, dass kein Referendum ergriffen wurde, oder – wenn eine Abstimmung stattfand – mit der Erwahrung ihrer Ergebnisse. Ein erneuter Beschluss über das Inkrafttreten löst keine neue Frist aus (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 101 N 6 mit Hinweis auf BGE 138 I 435 E. 1.5.1; vgl. auch 135 I 28 E. 3.3.1; 133 I 286 E. 1; BGer 2C_53/2009 vom 23. September 2011 E. 1.2 und Kommentar in: ZBl 113/2012, S. 194). Bei Erlassen, die nicht dem Referendum unterliegen, beginnt die Frist mit der Publikation im öffentlichen Publikationsorgan (Seiler, a.a.O., Art. 101 BGG N 8 mit Hinweis auf BGer 2C_830/2011 vom 17. Dezember 2011 E. 3.5).

3.3.2 Für das Verfahren vor dem Verfassungsgericht gelten sinngemäss die Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 30b Abs. 1 VRPG). Demgemäss gilt die im Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendige Begründungsobliegenheit nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG und somit das Rügeprinzip auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren (VGE VG.2012.2 vom 17. Juni 2013 E. 1.3, VD.2010.180 vom 24. November 2010; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Gericht prüft eine angefochtene Verordnung deshalb nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit dem angefochtenen Erlassbeschluss auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, a.a.O., S. 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3).

3.3.3 Vorliegend kann nach dem Gesagten einzig die WRSchV Streitgegenstand sein. Diese wurde mit Beschluss des Regierungsrats vom 29. Juni 2021 auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt, wobei dieser Beschluss im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021 publiziert wurde. Gemäss § 30g Abs. 1 in Verbindung mit § 30b Abs. 1 sowie § 16 Abs. 2 und 3 VRPG begann mit dieser Publikation der Fristenlauf zur Anmeldung und Begründung einer dagegen gerichteten Beschwerde. Die vorliegende Beschwerde vom 10. Dezember 2021 (act. 1) ist insofern offensichtlich verspätet.

3.3.4 Mit dem im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021 publizierten Beschluss vom 7. Dezember 2021 hob der Regierungsrat den vorgenannten Beschluss des Regierungsrats vom 29. Juni 2021 über die Inkraftsetzung der WRSchV auf. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, dass er durch diesen Aufhebungsbeschluss in seinen verfassungsmässigen Rechten tangiert wäre. Seine Begründung richtet sich vielmehr einzig gegen die Regelungen in der WRSchV, deren Inkraftsetzung wie erwähnt jedoch aufgehoben wurde. Es wird daher nicht substantiiert und ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch den Aufhebungsbeschluss des Regierungsrats vom 7. Dezember 2021 belastet worden wäre. Auch insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.3.5 Es kann dabei offenbleiben, ob auf eine Eingabe eingetreten werden kann, mit der gleichzeitig beim Bundesgericht und beim kantonalen Verfassungsgericht Beschwerden gegen kantonale Erlasse ergriffen werden, wenn diese sich gegen unterschiedliche Erlasse richten sollen und nicht hinreichend begründet wird, welche Rügen im kantonalen Verfahren überhaupt relevant sein sollen.

3.4 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde vom 28. Dezember 2021 mangels eines anfechtbaren Streitgegenstands (E. 3.1) sowie aufgrund nicht eingehaltener Frist (E. 3.3.3), fehlender Substantiierung und Verletzung des Rügeprinzips (E. 3.3.4 und E. 3.3.5) nicht eingetreten werden. Kann aber auf eine Beschwerde gar nicht eingetreten werden, so verliert die Absicht, sie lediglich «subsidiär/eventualiter» zu erheben, jede praktische Bedeutung (vgl. Beschwerde [act. 1] S. 3). Soweit der Beschwerdeführer dabei geltend macht, je nach Ausgang des gegen die gesetzgeberischen Beschlüsse gerichteten Verfahrens vor Bundesgericht würde «wieder (…) die Verordnung aufleben», irrt der Beschwerdeführer. Wie bereits vorstehend mehrfach erwähnt, hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 die Inkraftsetzung der WRSchV und damit den Beschluss vom 29. Juni 2021 aufgehoben. Weder die Änderung noch die erneute Inkraftsetzung dieser Verordnung können ohne einen neuen rechtsetzenden Beschluss des Regierungsrats wieder aufleben. Ein solcher Beschluss kann aber dannzumal erneut angefochten werden.

Kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 30b Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GRG, SG 154.810) die Kosten des Verfahrens mit einer aufgrund des rein formellen Entscheids reduzierten Gebühr von CHF 800.–. Dieser wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.– verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verfassungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘500.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF 700.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

15

des

  • § Abs. 1 lit. a des

BGG

des

  • Art. 82 des

GOG

  • § 44 GOG
  • § 56 GOG

VRPG

  • § 16 VRPG
  • § 30b VRPG
  • § 30e VRPG
  • § 30f VRPG

ZPO

Gerichtsentscheide

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