Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2023.46
URTEIL
vom 21. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrentin 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Rekurrent 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____ Rekurrentin 3
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Januar 2023
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Die [...] Staatsbürgerin A____ (Rekurrentin 1), geboren am [...], reiste am [...] 2009 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz ein. Seit dem [...] 2009 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. Sie ist Mutter der vor ihrer Emigration in die Schweiz am [...] 2007 in [...] geborenen und dort verbliebenen Tochter D____ (Rekurrentin 3). Vater des Kindes ist C____ (Rekurrent 2), welcher am [...] 2014 in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrierenden 1 und 2 sind weiter die Eltern der drei gemeinsamen, in der Schweiz geborenen Söhne E____, geboren am [...] 2010, F____, geboren am [...] 2016, und G____, geboren am [...] 2017. Am [...] 2016 heirateten die Rekurrierenden 1 und 2.
Ein erstes Familiennachzugsgesuch der Rekurrentin 1 zum Nachzug der Rekurrentin 3 vom 15. Januar 2014 wies der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 31. März 2015 ab. Auf ein Asylgesuch des Rekurrenten 2 vom [...] 2014 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz bzw. nach [...]. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-735/2014 vom 5. Januar 2015 ab. Ein Wiedererwägungsgesuch wies das SEM mit Verfügung vom 29. September 2015 ab. Auf diesbezügliche Beschwerde des Rekurrenten 2 hin setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 vorsorglich aus. Nach erfolgter Heirat hob das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom 4. Dezember 2014 mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 auf und trat auf das Asylgesuch des Rekurrenten 2 ein.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das von der Rekurrentin 1 mit Eingabe vom 18. August 2015 gestellte, neue Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin 3 einerseits und ihren (damaligen) Verlobten, den Rekurrenten 2, andererseits. Dieses Gesuch wies der Bereich BdM mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrierenden 1 und 2 am 7. März 2016 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD), mit dem sie an ihren Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten 2 und auf Bewilligung der Einreise der Rekurrentin 3 und deren Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin 1 festhielten. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 stellte auch der Rekurrent 2 für die Rekurrentin 3 ein Familiennachzugsgesuch. Nachdem das SEM die Erteilung eines Visums an die Rekurrentin 3 aus humanitären Gründen abgelehnt hatte, wies das JSD mit Zwischenentscheid vom 8. Februar 2018 das mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 gestellte Gesuch der Rekurrentin 1 und ihres Ehemanns um Erteilung einer sofortigen Einreisebewilligung für ihre Tochter D____ ab. Nach zwischenzeitlicher Sistierung des diesbezüglichen Verfahrens auf Antrag der Rekurrentin 1 und nachdem das SEM am 12. März 2019 der Übernahme der Rekurrentin 3 in die Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt sowie D____ am 13. März 2019 auch in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, wies das Verwaltungsgericht den Rekurs gegen den Zwischenentscheid vom 8. Februar 2018 mit Entscheid VD.2019.61 vom 12. August 2019 ab. Zwischenzeitlich sistierte das JSD das Rekursverfahren mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Rekurrierenden 2 und 3. Auch den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 ab.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Rekurrenten 2 ab und stellte fest, dass der Kanton Basel-Stadt für die weitere Ausgestaltung seines Aufenthalts in der Schweiz zuständig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wie auch ein Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit den beiden Urteilen D-502/2020 vom 9. Juli 2020 sowie D-4199/2020 vom 3. Februar 2022 ab. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 lehnte das SEM auch das Asylgesuch der Rekurrentin 3 ab. Auch ihre Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (Urteil D-18/2022 vom 28. März 2022).
In der Folge wies das JSD nach weiteren Abklärungen und Aufhebung der Sistierung den Rekurs der Rekurrentin 1 mit Entscheid vom 2. Januar 2023 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 12. Januar und 15. März 2023 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrierenden an den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 30. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit der Rekursbegründung beantragen sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des Migrationsamts, den Rekurrierenden 2 und 3 eine Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung, zu erteilen. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit an das Migrationsamt zur Überprüfung der Gewährung einer Härtefallbewilligung für die Rekurrierenden 2 und 3 respektive die Rückweisung der Angelegenheit an das Justiz- und Sicherheitsdepartement oder das Migrationsamt zur neuerlichen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung. Eventualiter beantragen die Rekurrierenden die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei den Rekurrierenden 2 und 3 der prozessuale Aufenthalt zu bewilligen und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen Aufenthaltsbestätigungen samt Arbeitsbewilligungen auszustellen. Weiter beantragen sie die Feststellung, dass ihrem Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme und die Rekurrierenden 2 und 3 den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Entsprechend sei das Migrationsamt Basel-Stadt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens auf Wegweisungsvollzugshandlungen zu verzichten. Schliesslich beantragen sie die Anhörung der Rekurrentin 3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. April 2023 wurde das Migrationsamt angewiesen, einstweilen keine Wegweisungshandlungen vorzunehmen. Das Justiz- und Sicherheits-departement beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 30. Mai 2023 replicando Stellung genommen.
Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 30. März 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Infrage gestellt werden könnte, ob die Rekurrierenden 2 und 3 bereits formell am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und in diesem Sinne auch formell beschwert sind. Ist aber zumindest die Rekurrentin 1 zum Rekurs legitimiert, so kann die Rekursbefugnis der übrigen Rekurrierenden praxisgemäss offengelassen werden (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff, 291). Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
1.3 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am
Januar 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das vorliegend zu beurteilende Familiennachzugsgesuch datiert vom 18. August
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kommen vorliegend das AuG und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb (VZAE, SR142.201) in der damals geltenden Fassung zur Anwendung.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin 1 die gesetzliche Frist zum Nachzug der Rekurrentin 3 gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 VZAE verpasst habe, weshalb dieser als nachräglicher Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE nur bewilligt werden könne, wenn wichtige familiäre Gründe vorlägen.
2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, müssen Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 47 AuG innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Gesuche für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Diese Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (BGE 137 II 393 E. 3.3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Mit dieser Regelung soll die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder gefördert werden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Mit dem möglichst frühzeitigen Nachzug soll den nachzuziehenden Kindern eine umfassende Schulbildung in der Schweiz ermöglicht und Gesuchen entgegengewirkt werden, die rechtsmissbräuchlich kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters für einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und nicht (mehr) für die Bildung einer echten Familiengemeinschaft gestellt werden (BGer 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 5.2.1, 2C_591/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2.1, 2C_515/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1, mit Hinweis auf Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754 f.).
Vorliegend erhielt die selber im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz eingereiste Rekurrentin 1 am [...] 2009 die Niederlassungsbewilligung. Innert der fünfjährigen Nachzugsfrist hat sie zwar am 15. Januar 2014 ein erstes Nachzugsgesuch gestellt. Dieses ist aber mit Entscheid des Bereichs BdM vom 31. März 2015 aufgrund des bereits damals bestehenden Sozialhilfebezugs rechtskräftig abgewiesen worden, sodass sie daraus bezüglich der Fristwahrung nichts mehr zu ihren Gunsten ableiten kann. Das hier zu beurteilende Gesuch vom 18. August 2015 ist erst nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG gestellt worden.
2.1.2 Zu prüfen ist daher, ob vorliegend wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE für das erst nachträglich gestellte Gesuch vorliegen.
2.1.2.1 Solche liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug bewilligen zu können. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb die Ausnahme zu bleiben und ist nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1, 139 I 315 E. 2.4; BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt beziehungsweise auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Demzufolge setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände seither erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober 2013, Stand 1. Oktober 2022, Ziff. 6.10.2). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2; VGE VD.2021.181 vom 29. Juni 2022 E. 2.2.1, VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3). Wichtige Gründe zur Wahrung des Kindswohls sind insbesondere dann gegeben, wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Herkunftsland etwa wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3, 2C_1224/2012 vom 26. August 2013 E. 3.2; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1, VD.2018.51 vom 8. August 2018 E. 2.2.3, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 4.1, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.4). Dabei werden an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland umso höhere Anforderungen gestellt, je älter ein nachzuziehendes Kind ist, je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen, und je geringer die Enge der Beziehung zu dem nachziehenden Elternteil in der Schweiz erscheint. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1, mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.2 und 2.3.1, 133 II 6 E. 3.1.2; BGer 2C_970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2, 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.2, 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.4, 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2).
2.1.2.2 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen stichhaltiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug. Die Rekurrentin 1 sei im Zeitpunkt ihres eigenen Nachzugs in die Schweiz ohne ihre Tochter nicht mehr minderjährig gewesen. Es stelle keinen gewichtigen Grund dar, dass sie damals auf die Empfehlung ihres Stiefvaters hörte, ihre Tochter noch nicht in die Schweiz zu holen, damit sie nicht Gefahr laufe, dass ihr die Einreise verweigert werde. Sie hätte sich vielmehr selber mit der Gesetzeslage auseinandersetzen müssen, anstatt blind auf eine unbelegte Empfehlung zu vertrauen. Weiter erscheine unglaubwürdig, dass die Rekurrentin 3 in verschiedenen Familien in [...] schlecht behandelt und nur als Einnahmequelle betrachtet worden wäre, zumal Geldleistungen nach [...] kaum nachgewiesen worden seien. Hätten die verschiedenen Familien die Rekurrentin 3 tatsächlich so schlecht behandelt, wie von den Rekurrierenden dargestellt werde, dann wäre das Familiennachzugsgesuch vernünftigerweise viel früher gestellt worden. Soweit sich die Rekurrierenden unter Hinweis auf die Akten des Asylverfahrens auf den prekären Gesundheitszustand der Rekurrentin 3 bezögen, bestünden wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, Ungereimtheiten zu den angeblichen Vorfällen in den Jahren 2016 und 2017. Die angeblichen Angriffe durch Sicherheitskräfte auf die Rekurrentin 3 und ihre Angehörigen seien als unglaubwürdig erachtet worden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-18/2022 vom 28. März 2022 E. 8 ff.). Die entsprechenden Vorbringen vermöchten daher auch keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden. Auch wenn für den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten für die Tochter in der Heimat aufgrund ihres Alters von acht Jahren im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs nicht gleich strenge Anforderungen zu stellen seien, wie bei einem näher am Volljährigkeitsalter gestellten Gesuch, so stützten sich die Rekurrierenden hierfür allein auf unglaubwürdige Behauptungen ohne für die fehlende Betreuungsmöglichkeit Belege einzureichen. Die Bekannten der Rekurrentin 3 stellten gute Betreuungsmöglichkeiten dar. So habe sie sich gemäss der Aussage der Rekurrentin 1 gegenüber dem Bereich BdM vom 24. Januar 2014 mit der Familie [...] verstanden und sich bei ihnen geborgen gefühlt, wobei die diesbezüglichen Aussagen in Bezug auf Namen und Betreuungszeit auch nicht konstant bzw. gleichbleibend gewesen seien. Die Rekurrentin 3 habe zudem bei der Familie [...] in [...] über vier Jahre bleiben können, was nicht möglich gewesen wäre, wenn dies nicht im gegenseitigen Einvernehmen der Familien geschehen wäre. Auch bei ihrer Tante, bei welcher sie zuletzt gewesen sei, handelte es sich um eine gute Betreuungssituation, welche auch heute noch vorliegen könnte, hätten die Rekurrentin 1 bzw. die Rekurrierenden nicht einen angeblichen Angriff durch Sicherheitskräfte inszeniert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-502/2020 vom 9. Juli 2020). Wie das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt habe, bestehe bei der Rekurrentin 3 aufgrund der widersprüchlichen Vorbringen keine Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-18/2022 vom 28. März 2022). Sie hätte daher ohne Weiteres bei ihrer Tante in [...] verbleiben können. Schliesslich könne in Zukunft auch der Rekurrent 2 für ihre Betreuung aufkommen, da auch sein Familiennachzug abgelehnt werde.
2.1.2.3 Demgegenüber bestreiten die Rekurrierenden, während Jahren freiwillig auf ein Zusammenleben verzichtet zu haben und berufen sich diesbezüglich auf ihr erstes, innert Frist gestelltes, aber abgelehntes Nachzugsgesuch. Soweit sie dabei geltend machen, dass dieses zu Unrecht abgelehnt worden sei, können sie nicht mehr gehört werden. Der entsprechende Entscheid des Bereichs BdM vom 31. März 2015 ist in Rechtskraft erwachsen und deshalb nicht mehr zu überprüfen. Zu beachten ist aber, dass die Rekurrentin 1 sich seit ihrem abgelehnten Gesuch vom 15. Januar 2014 um den Nachzug ihrer am [...] 2007 geborenen Tochter bemüht und bereits am 18. August 2015 ein neuerliches Nachzugsgesuch eingereicht hat, die Trennung also seit Beginn des Jahres 2014 nicht mehr als freiwillig bezeichnet werden kann.
2.1.2.4 Zudem beziehen sich die Rekurrierenden weiterhin auf die behauptete Falsch-Auskunft des Stiefvaters der Rekurrentin 1, die sie bei ihrer Einreise in die Schweiz nicht habe überprüfen können. Da diese Auskunft aber weiterhin nicht belegt wird, braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden.
2.1.2.5 Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden darüber hinaus auch, dass die Vorinstanzen das Kindswohl nicht beachten würden. Sie machen dabei erneut geltend, dass die Tochter in [...] «bei fremden Familien» und zuletzt bei der Schwester des Rekurrenten 2 gelebt habe, welche das Kind als blosse Geldquelle gesehen und schlecht behandelt hätten. So habe sie bei einer der Familien im Wohnzimmer auf einem durchnässten Sofa schlafen müssen. Sie hätten weit mehr an diese Familien bezahlt als von der Vorinstanz festgestellt worden sei. Da [...] Überweisungsbelege nur während fünf Jahren aufbewahrte, könne dies aber nicht belegt werden. Die schlechte Behandlung der Tochter sei aber durch die «glaubwürdigen Aussagen der Rekurrenten» erstellt worden.
Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Zunächst ist unklar, auf welchen Zeitraum sie sich diesbezüglich überhaupt beziehen, könnte doch bloss eine nach dem ersten Nachzugsgesuch fortbestehende schlechte Behandlung oder fehlende Betreuung des Kindes relevant sein. Auffällig erscheint dabei, dass im früheren Verlauf des Verfahrens zunächst eine schlechte Behandlung der Tochter nicht geltend gemacht worden ist (Schreiben der Rekurrentin 1 vom 9. Oktober 2014 [act. 7/2 S. 57], Nachzugsgesuch vom 18. August 2015 [act. 7/2 S. 85 ff.], Eingabe vom 1. November 2015 [act. 7/2 S. 161 ff.], ergänzende Rekursbegründung vom 13. Mai 2016 [act. 7/2 S. 205 ff.]). Weiter können den Akten Belege entnommen werden, dass die Rekurrierenden mit Bezug auf die Nachzugsverfahren teilweise falsche Angaben gemacht haben (vgl. Bericht der Schweizerischen Botschaft in [...] vom 7. April 2015 [act. 7/2 S. 55 f.]; SEM- Protokoll Anhörung des Rekurrenten 2 zur Person vom 9. Oktober 2010 [act. 7/2 S. 115]). Andere Angaben waren zumindest ungereimt (vgl. dazu BVGer D-502/2020 vom 9. Juli 2020 [act. 7/2 318 ff.]). Auch das Gesuch um sofortige Einreisebewilligung für die Rekurrentin 3 vom 19. Oktober 2017 wurde allein mit ihrer in Sippenhaft erfolgenden politischen Verfolgung begründet und auf ihre aktuellen Betreuungsverhältnisse verwiesen, ohne dass diesbezüglich eine Kindswohlgefährdung auch nur behauptet worden wäre (act. 7/2 S. 217 ff.; vgl. auch die Eingabe vom 5. Februar 2018 [act. 7/2 S. 272 f.]). Insgesamt ist daher nicht erstellt, dass die Betreuung der Rekurrentin 3 in ihrer Heimat nicht kindsgerecht erfolgt ist.
2.1.2.6 Weiter machen die Rekurrierenden geltend, dass die Rekurrentin 3 in Gefahr gewesen sei, Opfer von Übergriffen durch die Sicherheitskräfte zu werden. Diese Frage ist in den Asylverfahren des Rekurrenten 2 und der Rekurrentin 3 vom SEM wie auch dem Bundesverwaltungsgericht eingehend geprüft worden. Dabei wurde festgestellt, dass die entsprechenden Vorbringen widersprüchlich und ungereimt sind. Die eingereichten Fotografien wurden als gestellt qualifiziert, weshalb ihnen ein rechtgenüglicher Beweiswert abgesprochen worden ist und die Verfolgungsvorbringen der Rekurrentin 3 als unglaubhaft gewürdigt worden sind (SEM Asylentscheid vom 1. Dezember 2021 [act. 7/2 339 ff.]; BVGer D-18/2022 vom 28. März 2022 [act. 7/2 S. 389 ff.]). Dieser Beurteilung der Fachbehörden ist auch im vorliegenden Verfahren zu folgen.
2.1.2.7 Massgebend erscheint aber die aktuelle Situation. Die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 haben dafür gesorgt, dass die Rekurrentin 3 im Jahr 2018 aus ihrer Heimat über die Türkei nach Griechenland ausreisen konnte. Von dort gelangte sie am [...] 2019 im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens zwecks Familienvereinigung in die Schweiz. Damit haben die Rekurrierenden zwar eigenmächtig und in Präjudizierung des von ihnen angestrengten Familiennachzugsverfahrens neue Tatsachen geschaffen, auf die sich zu beziehen eigentlich als treuwidrig zu qualifizieren wäre. Da aber bei Massnahmen, welche Kinder betreffen, gemäss Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 107) das Wohl des Kindes einen Gesichtspunkt bildet, der vorrangig zu berücksichtigen ist, kann deren aktuelle Situation – insbesondere das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können – nicht ausser Acht gelassen werden. Es erscheint auch fraglich, ob nach der langen Dauer der Verfahren in der Schweiz zur Prüfung des Anwesenheitsrechts und ihrem nunmehr über fünf Jahre dauernden Aufenthalt fern der Heimat noch von einem bestehenden Betreuungsnetz für die Rekurrentin 3 in [...] ausgegangen werden kann.
2.1.2.8 Daraus folgt, dass aufgrund der heutigen Situation ein wichtiger familiärer Grund für den Nachzug der Rekurrentin 3 nicht mehr verneint werden kann.
2.2 Fristgerecht erscheint das Gesuch der Rekurrentin 1 um den Nachzug des Rekurrenten 2, ist das Familienverhältnis doch erst mit der am [...] 2016 in Basel erfolgten Heirat der Parteien begründet worden.
2.3 Zu prüfen ist aber mit der Vorinstanz, ob ein allfälliger Nachzugsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erloschen ist.
2.3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diesbezüglich zunächst erwogen, dass der Familiennachzugsanspruch ausländischer Personen gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlösche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorlägen. Dies sei gemäss Art. 62 Abs. 1 lit e AuG unter anderem dann der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung werde dabei nicht vorausgesetzt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse bestehe. Erforderlich sei eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden müsse. Die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit falle dann in Betracht, wenn die nachziehende Person bisher hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten habe und nicht damit gerechnet werden könne, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt werde sorgen können (BGE 122 II 1 E. 3c; BGer 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.2, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.4; Weisungen AIG, a.a.O., Ziff. 8.3.1.5).
Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Familie der Rekurrentin 1 im Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Dezember 2013 durch die Sozialhilfe [...] mit Leistungen in der Höhe von CHF 76’796.95 und seit Januar 2014 bis heute von der Sozialhilfe Basel-Stadt durchgehend mit Leistungen im Betrag von CHF 353'075.27 unterstützt worden sei. Damit beliefen sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen auf insgesamt CHF 429'872.22 und die monatlich laufende Unterstützung gemäss Budget habe per 12. Oktober 2022 inklusive Direktzahlungen CHF 3'012.64 betragen. Die Familie der Rekurrentin 1 sei daher mit Ausnahme des ersten Jahres nach der Erteilung ihrer Niederlassungsbewilligung ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt worden. Es liege daher über Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG hinaus ein erheblicher Sozialhilfebezug vor. Nach Angaben der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 12. Oktober 2022 sei zudem nach wie vor nicht davon auszugehen, dass sich die Rekurrierenden in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe werden lösen können, weshalb auch ein dauerhafter Sozialhilfebezug vorliege.
Auch durch den Nachzug des Rekurrenten 2 könne keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Allfällige Erwerbsmöglichkeiten des nachzuziehenden Ehegatten und damit verbundene Einkommen müssten konkret belegt werden. Es sei dabei möglich, eine allfällige schriftliche Zusicherung eines Arbeitgebers für eine zukünftige Erwerbstätigkeit bzw. einen allfälligen zukünftigen Arbeitsvertrag einzureichen. Die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen müssten konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1; VGE ZH VB.2021.00159 vom 25. August 2021 E. 2.3). Vorliegend seien am 5. Oktober 2016 bloss ein Arbeitsvertrag des Rekurrenten mit dem Restaurant [...] vom 3. Oktober 2016 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden zu einem Stundenlohn von netto CHF 20.54 sowie Lohnausweise von Oktober und November 2016 mit monatlichen Einkommen von jeweils netto CHF 1'026.20 und einem Pensum von ungefähr 30 Prozent eingereicht worden. Gemäss Eingabe vom 19. September 2017 soll dieser Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt worden sein, damit er sich nicht strafbar mache, was aber nicht belegt worden sei. In Ermangelung des Belegs weiterer Erwerbsmöglichkeiten des Rekurrenten 2, sei den Rekurrierenden der Nachweis nicht gelungen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin 1 mit der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten 2 behoben werden könne.
2.3.2 Die Rekurrierenden stellen ihre Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht in Abrede. Sie machen aber in prospektiver Hinsicht geltend, dass die Rekurrentin 1 nebst der Betreuung von vier Kindern einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Bei vier Kindern und insbesondere vor dem Hintergrund des speziellen Betreuungsbedarfs von F____ mit seiner schweren Autismus-Störung sei dies nur möglich, weil der Rekurrent 2 einen beträchtlichen Teil der Kinderbetreuung übernehme. Ohne diese Hilfe müsse sie die Erwerbstätigkeit aufgeben. Die Wegweisung des Rekurrenten 2 würde so zu einem Ansteigen des Umfangs der Sozialhilfeleistungen führen und eine künftige Ablösung von der öffentlichen Unterstützung unwahrscheinlicher machen. Für den Rekurrenten 2 sei es mit dem Hinweis auf einen hängigen Wegweisungsvollzug im Ausweis unmöglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung habe er keine Jobchancen gehabt, zumal sich ein Arbeitgeber mit seiner Beschäftigung strafbar gemacht hätte. Aufgrund der langen Dauer des Verfahrens könne es nicht erstaunen, dass es ihm nicht gelungen sei, Zusicherungen von potenziellen Arbeitgebern aufzutreiben, die ihm bescheinigten, ihn irgendwann einmal, wenn er einen Aufenthaltsstatus habe, anzustellen. Er habe aber in Unkenntnis seiner fehlenden Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltserlaubnis unter Beweis gestellt, dass er die persönlichen Voraussetzungen mitbringe, um zu arbeiten. Er werde aufgrund der Betreuungssituation von F____ nicht vollzeitlich arbeiten können, was nur mit einem Heimeintritt des Kindes möglich wäre. Es sei bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aber mit einer Erwerbstätigkeit des Rekurrenten 2 und damit zumindest mit einer Verringerung des monatlichen Sozialhilfebedarfs der Familie zu rechnen.
2.3.3 Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 lit. e AuG ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne der genannten Bestimmung liegt vor, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_944/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.2, 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1, 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; BGer 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2, 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1 zum im Vergleich mit Art. 43 Abs. 1 lit. c AuG gleichlautenden Art. 44 Abs. 1 lit. c AuG). Ausgehend von den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht massgebend (BGer 2C_944/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6). Dabei kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei Personen, die weder einen Arbeitsvertrag noch eine Zusicherung eines Stellenantritts in der Schweiz vorweisen können, nach Massgabe der konkreten Verhältnisse im Einzelfall von der Wahrscheinlichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer nachzuziehenden Person ausgegangen werden (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.3).
Vorliegend hat der Rekurrent 2 im Herbst 2016 unbestrittenermassen
kurzzeitig während zwei Monaten in einem Teilpensum von ungefähr 30 Prozent in
der Gastronomie gearbeitet. Dabei ist unstreitig, dass er aufgrund seines
fehlenden Aufenthaltsanspruch nicht berechtigt gewesen ist, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit der Argumentation der Rekurrierenden kann
vorliegend aufgrund der langen Dauer des Verfahrens auch nicht verlangt werden,
dass der Rekurrent 2 eine konkrete Zusicherung eines Stellenantritts oder gar
einen Arbeitsvertrag vorweist. Es ist vielmehr lebensfremd anzunehmen, dass ein
Arbeitgeber einen Ausländer ohne Erwerbsberechtigung auf einen vollkommen
unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft hin anstellt. Vor diesem Hintergrund hat
die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an den Nachweis eines zukünftigen
Einkommens des Rekurrenten 2 gestellt (vgl. BGer 2C_2022 vom 21. September 2022
August 2018 E. 2.3 f.). Notorisch ist aber, dass in der Gastronomie aktuell ein
Mangel an Arbeitskräften besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent
2 – im Besitz eines Aufenthaltsanspruchs – auch in Zukunft wieder eine Stelle
in der Gastronomie als ungelernter Mitarbeiter wird finden können. Entsprechend
der Regelung der Mindestlöhne in Art. 10 und 12 des
Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) kann dabei einer vollzeitlichen
Anstellung ein jährlich dreizehnmal ausbezahltes monatliches Bruttoeinkommen
von CHF 3'582.– erzielt werden. Ein Einkommen in dieser Höhe liegt unter jenem,
das der Rekurrent 2 im Jahr 2016 kurzzeitig im Restaurant [...] erzielt hat. Es
kann daher zur Bemessung des zukünftig vom Rekurrenten 2 mit einer
Aufenthaltsbewilligung erzielbare Einkommen von jenem Einkommen ausgegangen
werden.
Die Rekurrierenden machen nicht geltend, dass die Rekurrentin 1 ihr Einkommen wird erhöhen können. Zur Ablösung von der Sozialhilfe müsste der Rekurrent 2 daher ein monatliches Einkommen von über CHF 3'000.– erzielen. Er müsste daher in einem Pensum von rund 90 % arbeiten können, was beinahe auf eine Vollzeitbeschäftigung hinauslaufen würde, die er aufgrund seiner notwendigen Beteiligung an der Betreuung von F____ nicht auszuüben im Stande ist. Daher ist auch nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Rekurrenten 2 bloss eine Verringerung des monatlichen Sozialhilfebedarfs, nicht aber eine Ablösung der Familie von Sozialhilfe zu erwarten.
2.3.4 Daraus folgt, dass dem Anspruch der Rekurrentin 1 auf Nachzug ihres Ehemanns und ihrer Tochter gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG nach Art. 51 Abs. 2 AuG weiterhin die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie gemäss Art. 62 Abs. 2 AuG entgegensteht.
Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist aber zu prüfen, ob die mit der Verweigerung des Familiennachzugs verbundene Verunmöglichung des Familienlebens in der Schweiz verfassungs- bzw. konventionsmässig und im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG verhältnismässig erscheint.
3.1
3.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz, wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt und ist es den Familienmitgliedern nicht möglich, das Familienleben gemeinsam im Ausland zu leben, so kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.1.2 Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich mit Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus besteht ein erhebliches öffentliches Interesse wirtschaftlicher Natur daran, Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht selbst finanzieren können, von der Schweiz fernzuhalten.
3.1.3 Die Ablehnung der Familiennachzugsgesuche muss sich sodann als verhältnismässig erweisen. Es ist daher sowohl nach Art. 96 Abs. 1 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 137 I 284 E. 2.1).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Rekurrentin 1 seit dem [...] 2009 eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzt und seit 13 Jahren in der Schweiz lebt. Es sei ihr und ihren drei jüngsten Kindern, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügten, daher eine Ausreise nach [...] nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert sei und eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen habe.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat die Vorinstanz zunächst erwogen, bei Familien, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hätten, werde praxisgemäss ein geringes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben angenommen, soweit für die Trennung nicht objektiv nachvollziehbare Gründe vorlägen. Es überwiege dann regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Vorliegend sei von einer über zehn Jahre dauernden freiwilligen Trennung der Familie auszugehen.
3.2.2 Hiervon kann nach dem Gesagten (vgl. dazu E. 2.1.2.3) nicht ausgegangen werden, erscheint doch die Trennung seit Beginn des Jahres 2014 nicht mehr als freiwillig. Hinzu kommt, dass mittlerweile aus Sicht des Kindswohls auch wichtige Gründe für den Nachzug bestehen (vgl. dazu E. 2.1.2.7), sodass auch die ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht gegen die Zusammenführung der Familie spricht. Es kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einem geringen Interesse an einem ortsgebundenen, gemeinsamen Familienleben gesprochen werden. Zutreffend ist zwar, dass die Rekurrentin 3 in der Schweiz als familiäres Netzwerk bloss auf ihre Kernfamilie zählen kann und in ihrer Heimat über eine Vielzahl von Verwandten des Rekurrenten 2 verfügt. Inwieweit die Rekurrentin 3 aber nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz darauf zählen kann, erscheint offen (vgl. dazu schon E. 2.1.2.7).
3.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind weiter die Hintergründe des dem Familiennachzug entgegenstehenden Sozialhilfebezugs im konkreten Einzelfall zu prüfen (BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5).
3.3.1 Die Vorinstanz erwog dabei, dass die Rekurrentin 1 ab dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung am [...] 2009 in einem 100 Prozent-Pensum hätte erwerbstätig sein können. Sie habe aber keine Arbeitsstelle angetreten und sei ab dem 1. September 2010 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Nach der Geburt ihres Sohnes E____ am [...] 2010 wäre es ihr gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab dem [...] 2013 möglich und zumutbar gewesen, in einer Teilzeitstelle zu arbeiten, um sich von der Sozialhilfe abzulösen (BGer 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.3.2). Mit der Einreise des Rekurrenten 2 am [...] 2014 wäre der Rekurrentin 1 auch die Ausübung einer Vollzeitstelle möglich und zumutbar gewesen, zumal der Rekurrent 2 für E____ hätte sorgen können. Auch nach der Geburt von F____ am [...] 2016 und von G____ am [...] 2017 hätte sie nach Ablauf der Dauer des Mutterschaftsurlaubs wieder einer Vollzeitstelle nachgehen können, während sich der Rekurrent 2 um die Kinder gekümmert hätte. Nach Durchsicht der eingereichten Lohnausweise und Arbeitsverträge sei klar, dass die Rekurrentin 1 die von der Rechtsprechung erwarteten Arbeitspensen bei Weitem nicht erreicht habe bzw. erreiche. Auch der Rekurrent 2 habe es unterlassen, potentielle zukünftige Erwerbsmöglichkeiten nachzuweisen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse sei jedoch die bei F____ in jüngster Zeit festgestellte Autismus-Störung zu beachten, welche eine intensivere Betreuung durch die Rekurrierenden gefordert habe. Gemäss der Stellungnahme der Schulleitung der Primarschule [...] vom 14. sowie vom 18. Oktober 2022 besuche F____ seit August 2022 die Basisstufe im Spezialangebot der Primarschule [...], wo er an fünf Tagen pro Woche zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr unter Einschluss der Mittagspause in der Schule rundum betreut werde. Für die Schulfahrten stehe ihm ein Schulbus zur Verfügung. Obschon der Rekurrent 2 seinen Sohn in der Vergangenheit gelegentlich aufgrund des Autismus im Schulbus habe begleiten müssen, sei dies nun seit August 2022 mit einer einzigen Ausnahme nicht mehr der Fall. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Rekurrent 2 auch in Zukunft vollumfänglich für die Betreuung von F____ einspringen müsse.
Die Vorinstanz schloss daraus, der Rekurrentin 1 wäre – auch schon vor der Einschulung von F____ – zuzumuten gewesen, mehr zu arbeiten und ein höheres Einkommen zu erzielen, um sich von der Sozialhilfe ablösen zu können, weshalb ihre Sozialhilfeabhängigkeit vorwerfbar sei.
Trotz seiner achtjährigen Aufenthaltsdauer sei dem Rekurrenten 2 die Integration bis heute nicht gelungen. Er habe die ganze Zeit hinweg gemeinsam mit seiner Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen und in beruflicher Hinsicht keinen Nachweis über zukünftige Erwerbsmöglichkeiten erbracht. Weiter lägen auch keine Nachweise für den Besuch eines Sprachkurses vor und hätten Befragungen jeweils unter Beizug eines Dolmetschers auf [...] durchgeführt werden müssen. Eine zwischenzeitliche Verbesserung sei nicht bekannt. Es habe daher beim Rekurrenten 2 weitestgehend keine Integration in der Schweiz stattgefunden.
Was die Integration der Rekurrentin 3 anbetrifft, hat das JSD erwogen, D____ sei im Alter von zwölf Jahren im Rahmen ihres Asylverfahrens in die Schweiz eingereist. Sie habe den Grossteil ihres Lebens in [...] verbracht und dort auch bis zur 7. Klasse die Schule besucht. Sie sei damit der dortigen Landessprache mächtig und mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut. In der Schweiz besuche sie die 6. Regelschulklasse. Dabei bestünden Sprachprobleme und es bedürfe teilweise einer Übersetzung durch die Lehrperson. Selbst wenn bei D____ bereits eine gewisse Integration in der Schweiz erfolgt sei, sei diese noch nicht sehr weit fortgeschritten.
3.3.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass die Rekurrentin 1 nur dank der Unterstützung des Rekurrenten 2 neben der Betreuung von vier Kindern mit dem speziellen Betreuungsbedarf von F____ einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Müsste der Rekurrent 2 das Land verlassen, so wäre sie bei der Erziehung der Kinder komplett auf sich allein gestellt. Entgegen der entsprechenden Erwägung des JSD bzw. den neusten Entwicklungen könne F____ die Schule nur an zweieinhalb Stunden pro Tag von 08.00 bis 10.30 Uhr besuchen und den Schulweg nicht allein meistern. Er benötige durchgängig eine Eins-zu-Eins-Betreuung. Die Rekurrentin 1 müsste daher ohne Unterstützung des Ehemanns ihre Stelle aufgeben, was zur vollumfassenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie führen würde. Die Rekurrierenden beziehen sich dabei auf eine Bestätigung der Sozialhilfe vom 17. Mai 2022 (act. 5/5). Weiter machen sie geltend, dass es mit einem Hinweis auf einen hängigen Wegweisungsvollzug im Ausweis ein Ding der Unmöglichkeit sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Es könne dem seit mehr als acht Jahren in der Schweiz weilenden Rekurrenten 2 daher nicht zur Last gelegt werden, dass er bisher keine Stellenzusicherung gefunden habe. Mit einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten 2 könne die Sozialhilfeabhängigkeit reduziert und ein Ansteigen der Bedürftigkeit verhindert werden. Dazu komme, dass eine Wegweisung des Rekurrenten 2 aufgrund der sehr engen Vater-Kind-Beziehung auch dem Kindeswohl widersprechen würde, zumal die Mittel fehlten, um gegenseitige Besuche in [...] finanzieren zu können.
Schliesslich machen die Rekurrierenden geltend, dass die aufgrund der langen Trennung unter Verlustängsten leidende Rekurrentin 3 seit ihrer Einreise im August 2019 hier zur Schule gehe, Freunde und Freundinnen habe, Deutsch spreche und gerne mit einer Lehre beginnen würde. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration und der besonders prägenden Pubertätszeit, welche die integrationsfähige Rekurrentin 3 in der Schweiz verbracht habe, sei ihr eine Rückkehr nach [...] nicht mehr zumutbar. Sie leide unter einer Gehörsstörung. In [...] fehle ihr der Zugang zur erforderlichen Medizin bzw. zu einem notwendigen Hörgerät, weshalb es erforderlich sei, dass sie in der Schweiz verbleiben könne. In Anbetracht der Verhältnisse in [...] und ihrer Integration in der Schweiz sei eine Rückkehr nicht zumutbar, zumal eine solche dem Kindeswohl widersprechen würde.
3.4 Massgebend für die Erwerbsmöglichkeiten der Familie erscheint zunächst die Betreuungssituation. Gemäss dem auszugsweise bei den Akten liegenden Austrittsbericht der UPK vom 2. Dezember 2020 (act. 7/2 S. 526 f.) ist beim heute siebenjährigen F____ ein frühkindlicher Autismus F84.0 mit einer deutlichen Sprachentwicklungsstörung, einem deutlich reduzierten kognitiven Entwicklungsquotienten und einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung diagnostiziert worden. Dank einem hohen Betreuungsschlüssel sei das Kind im Kindergarten inzwischen besser führbar. Gemäss dem Bericht von [...] über die sozialpädagogische Familienbegleitung vom 24. Mai 2022 (act. 5/6) wird ausgeführt, dass F____ aufgrund seiner Behinderung permanent von einer Erziehungsperson beaufsichtigt werden müsse, was einen Tagesheimaufenthalt schon nach wenigen Tagen verunmöglicht habe. Eine alternative Entlastungsmöglichkeit habe nicht gefunden werden können, was oft der Situation von Familien mit Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung entspreche. Er habe im Spezialangebot Kindergarten [...] eingeschult werden können. Er habe im IVB-Bus vom Rekurrenten 2 begleitet werden müssen, damit er seinen Sicherheitsgurt nicht löst, was aber auch nicht geholfen habe, weshalb der Rekurrent 2 F____ täglich vom [...] in den Kindergarten bringen und holen müsse. Jegliche Aktivitäten der Familie brauche zur Sicherstellung genügender Aufsichtspersonen für F____ und G____ eine besondere Planung. Der Aufwand an Betreuung für F____ unterscheide sich deutlich vom üblichen Betreuungsaufwand in diesem Alter und die Familie müsse sich stark auf die Bedürfnisse von F____ einstellen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 (act. 5/5) hat die Sozialhilfe ausgeführt, dass die berufliche Integration der Rekurrentin 1 mit der Einschulung von F____ im August 2022 in den Vordergrund rücken werde. Vorderhand sei F____ aufgrund seiner diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung auf besondere Betreuung angewiesen, welche in einer nicht spezialisierten Einrichtung nicht möglich sei. Es sei bereits in zwei Institutionen zur familienergänzenden Betreuung zu Abbrüchen gekommen. Im Kindergartenalter würde keine Tagesstruktur für Kinder mit besonderen Bedürfnissen angeboten. Demgegenüber sei ab Primarschulalter die Tagesschule in Spezialangeboten möglich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Sozialhilfe auf den Standpunkt, es sei aus sozialarbeiterischer Sicht unrealistisch, dass die Rekurrentin 1 mit ihrem beruflichen Hintergrund ein Einkommen erziele, das die wirtschaftliche Unabhängigkeit einer sechsköpfigen Familie sichern könnte. Dabei müsse aus Sicht der Sozialhilfe auch der besonderen Situation mit einem Kind mit besonderem Betreuungsbedarf Rechnung getragen werden und es dürften auch die Bedürfnisse der anderen drei Kinder nicht vergessen werden. Die Sozialhilfe hält es ab August 2022 – dem Zeitpunkt der Einschulung von F____ – für möglich, dass beide Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen können und sie damit wirtschaftlich unabhängig wären.
Gemäss E-Mail der Schule vom 20. Februar 2023 (act. 5/1) besucht F____ heute die Basisstufe im Spezialangebot der Primarschule [...], wo er an fünf Tagen in der Woche beschult werde. Aufgrund des sehr hohen Förderbedarfs bei permanenter 1:1- Betreuung sei bei F____ seit dem 7. Dezember 2022 bis zunächst zu den Fasnachtsferien 2023 in Absprache mit der Mutter eine Pensenreduktion vorgenommen worden. Er werde während dieser Zeit täglich von 8.00-10.30 Uhr gefördert. F____ sei aufgrund seiner Beeinträchtigung und seines Alters nicht in der Lage, den Schulweg in die quartierferne Schule alleine zu bewältigen. Er weise einen sehr hohen Förderbedarf auf, der Sequenzen im Einzelsetting erforderlich mache. Er sei weiterhin auf einen hoch strukturierten Rahmen und eine überschaubare Gruppengrösse mit enger heilpädagogischer Begleitung angewiesen. Einem Schulbetrieb im herkömmlichen Sinn mit Lerneinheiten im Kreis und Arbeitsphasen am Tisch werde er nicht folgen können. Dabei könne nicht beurteilt werden, ob die Anwesenheit des Rekurrenten 2 F____ Stabilität verschaffe.
Daraus folgt, dass die Familie aktuell in ihrer Erwerbsfähigkeit durch die Betreuung ihrer Kinder und insbesondere durch die Behinderung von F____ stark beeinträchtigt wird. Da der Rekurrent 2 bisher keiner Erwerbstätigkeit hat nachgehen können, konnte er sich in der Betreuung von F____ stark engagieren, was indirekt mit der Hilflosenentschädigung für das Kind auch als sozialhilferelevantes Einkommen vergütet wird. Die Rekurrentin 1 erzielt daneben aktuell aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit [...] als [...] ein monatliches Einkommen zwischen CHF 1'200.– und CHF 1'300.–. Da die Rekurrentin 3, E____ und G____ seit Mitte 2022 die obligatorische Schule respektive den obligatorischen Kindergarten besuchen, erscheint vor dem Hintergrund ihrer Unterstützung durch den Rekurrenten 2 eine Steigerung des Einkommens zumutbar. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit vor der Geburt von F____, als die Belastung der Familie durch Betreuungspflichten deutlich geringer war. Vor diesem Hintergrund muss festgestellt werden, dass der Rekurrentin 1 und dem Rekurrenten 2 der Sozialhilfebezug in der Vergangenheit teilweise vorgeworfen werden kann, in erheblichem Ausmass aber durch familiäre Betreuungspflichten begründet erscheint.
3.5 Von vorrangiger Bedeutung erscheint indes, dass die Familie ihr Einkommen mit einem Nachzug des Rekurrenten 2 wesentlich wird steigern können und zum Erhalt eines Aufenthaltsanspruchs auch wird steigern müssen. Auch wenn damit die Sozialhilfeabhängigkeit entgegen der Erwartung der Sozialhilfe (vgl. act. 5/5) nicht gänzlich wird beendet werden können (vgl. dazu oben E. 2.3.3, 3.4), so darf dadurch doch eine erhebliche zukünftige Entlastung der Sozialhilfe erwartet werden, was nach einer Wegweisung des Rekurrenten 2 nicht der Fall wäre.
3.6 Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.1.2.1), begründen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt beziehungsweise auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Gerade vor dem Hintergrund der starken Behinderung von F____ wiegt das Interesse der Rekurrentin 1 und des Rekurrenten 2, das Familienleben gemeinsam in der Schweiz leben zu können und sich bei dessen Betreuung gegenseitig unterstützen und entlasten zu können indes schwer. Dazu kommt, dass das Kindeswohl bzw. das grundlegende Bedürfnis aller Kinder der Rekurrentin 1 und des Rekurrenten 2, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 KRK, Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4; VGE VD.2021.181/VD.2021.184 vom 29. Juni 2022 E. 4.3.3.6). Es besteht daher ein grosses Interesse an einem ortsgebundenen, gemeinsamen Familienleben in der Schweiz.
3.7 Zutreffend ist schliesslich zwar, dass der Rekurrent 2 und die Rekurrentin 3 sowohl mit der Sprache wie auch den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in ihrer Heimat vertraut sein dürften. Aufgrund der längeren Dauer der Verfahren und dem dadurch, wenngleich im Fall der Rekurrentin 3 eigenmächtig bewirkten, verfahrensbedingten Aufenthalt in der Schweiz, kann aber insbesondere bei ihr nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine Wiedereingliederung in [...] ohne weiteres zumutbar wäre, zumal ihre hiesige Integration doch fortgeschritten erscheint. Auch wenn eine Behandlung in der Heimat (zumindest in grösseren Städten) nicht gänzlich ausgeschlossen scheint, ist auch das Interesse der Rekurrentin 3 an einer adäquaten Versorgung ihrer Hörbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Schliesslich kann den Rekurrierenden auch die von ihnen allgemein dokumentierte Lage und Situation im [...] Teil von [...] zugutegehalten werden kann (offengelassen werden muss dagegen ihre Bedrohungslage, welche im Asylverfahren mehrfach verneint worden ist [vgl. dazu schon E. 2.1.2.6]).
3.8 Auch wenn das öffentliche Interesse am Vollzug einer restriktiven Einwanderungspolitik bzw. das öffentliche Interesse wirtschaftlicher Natur daran, Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht selbst finanzieren können, von der Schweiz fernzuhalten, gewichtig ist, folgt aus dem soeben Erwogenen insbesondere auch unter Berücksichtigung der faktischen Bindungswirkung der langen Dauer der Verfahren in der Schweiz, dass eine Wegweisung der Rekurrentin 3 und des Rekurrenten 2 unverhältnismässig wäre bzw. deren grosses Interesse an einem ortsgebundenen, gemeinsamen Familienleben in der Schweiz, überwiegen.
4.1 Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Rekurrenten 2 stützt sich dabei auf Art. 8 EMRK. Sie bedarf der Zustimmung des SEM (Art. 3 lit. f der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Das Gleiche gilt für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG für die Rekurrentin 3 (Art. 6 lit. a ZV-EJPD).
4.2 Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist die Vorinstanz zu verpflichten, den Rekurrierenden eine Parteientschädigung auszurichten. Mit der Honorarnote ihrer Vertretung lassen sie einen Aufwand von 18 Stunden und 25 Minuten geltend machen. Dies erscheint angemessen und ergibt zum Ansatz von CHF 250.– ein Honorar von CHF 4'605.15. Weiter machen sie Spesen im Betrag von CHF 165.40 geltend. Gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) werden Telefonate, Porti, Kopien mit einer Pauschale von maximal 3 % des Honorars vergütet. Daraus folgt ein Spesenersatz im Betrag von CHF 138.15. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und Spesenersatz.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 24. Februar 2016 aufgehoben und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, dem Rekurrenten 2 und der Rekurrentin 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung jeweils dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das JSD hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'108.55 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.