Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2022.74, AG.2022.481
Entscheidungsdatum
14.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.74

URTEIL

vom 14. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 22. März 2022

betreffend Sistierung des persönlichen Verkehrs des Vaters /

Erteilung einer Weisung

Sachverhalt

C____ (geb. [...] 2017) ist der Sohn von B____ und A____. Die Eltern haben sich wenige Wochen nach der Geburt des Sohnes getrennt. C____ lebt in der Obhut der Kindsmutter. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) den persönlichen Verkehr von C____ mit seinem Vater, A____. Den Eltern von C____ wurde gleichzeitig das gemeinsame Sorgerecht erteilt. Sie wurden zudem angewiesen, den Kurs Kinder im Blick (KiB) zu besuchen. Weiter errichtete die KESB eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D____ zum Beistand. Nachdem die ersten beiden begleiteten Besuche der angeordneten Besuchskontakte durchgeführt worden waren, beantragte der Beistand am 2. März 2022 die Sistierung des persönlichen Verkehrs. Die Eltern seien anzuweisen, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Mit Entscheid vom 22. März 2022 sistierte daraufhin die Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der persönliche Verkehr von C____ mit A____. B____ und A____ wurden angewiesen, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Zudem wurde der Beistand beauftragt, zusammen mit den Eltern eine geeignete Konfliktberatungsstelle zu suchen resp. zu bestimmen, wenn die Eltern keinen Konsens darüber finden, sowie zusammen mit den Eltern und nach Rücksprache mit der Therapeutin bzw. dem Therapeuten zu thematisieren, unter welchen Umständen und Bedingungen die Kontakte von C____ mit dem Vater wieder aufgenommen werden können. Die Kindesschutzbehörde befristete die vorsorgliche Massnahme bis zum 21. September 2022 und beauftragte den Beistand, bis am 21. August 2022 einen Bericht zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 4. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 22. März 2022 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Umsetzung des mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 angeordneten Besuchsrechts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit Verfügung vom 6. April 2022 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerde unter Vorbehalt vorerst keine aufschiebende Wirkung und bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem die Akten der KESB eingegangen waren, verfügte der Verfahrensleiter am 2. Mai 2022, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werde und möglichst rasch eine Verhandlung angesetzt werde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A____ am 30. Mai 2022 Stellung. B____ beantragte mit Eingabe vom 7. Juni 2022 ebenfalls die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. März 2022. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit ihrer Advokatin zu bewilligen. Die Eingabe wurde A____ zur Kenntnis zugestellt.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juni 2022 wurden der Beschwerdeführer, die Beigeladene sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde und der Beistand zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien und der Vorinstanz zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Die Beigeladene änderte ihre Anträge jedoch insofern, als sie in reformatorischer Hinsicht die Neuansetzung der Sistierungsfrist von sechs Monaten verlangte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen vorsorgliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 201) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (BÜCHLER/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3 Als Mitinhaber der elterlichen Sorge über seinen Sohn und Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.

2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Eltern sich kurz nach der Geburt von C____ getrennt haben. Darauf zog die Kindsmutter mit C____ nach Deutschland, wo begleitete Besuchskontakte stattfanden. Anfang Juli 2020 dislozierte die Beigeladene mit C____ nach [...]. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge bei der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt die Durchführung der begleiteten Besuche für sich und seinen Sohn, wie es anlässlich einer Verhandlung beim Familiengericht [...] am 24. April 2018 vereinbart worden sei. Die Kindesschutzbehörde erteilte am 8. Juli 2020 dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) den Auftrag, die Situation abzuklären. Zwischen dem 28. Januar 2021 und dem 1. Juli 2021 fanden zehn begleitete Besuchskontakte statt. Anlässlich eines Gesprächs vom 11. August 2021 ersuchte die Beigeladene um Aussetzung der Besuchskontakte, da C____ mit Verhaltensauffälligkeiten reagiere. Nachdem der Bericht vom 16. September 2021 von [...] des KJD vorgelegen hatte und die Parteien angehört worden waren, regelte die KESB mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 den persönlichen Verkehr von C____ mit seinem Vater neu wie folgt:

a. Die Besuche von C____ mit seinem Vater finden vier Mal in Begleitung während vier Stunden in Basel statt. Diese Besuche sollen an vier Wochen hintereinander stattfinden.

b. Danach finden die Besuche von C____ mit seinem Vater für drei Monate alle 14 Tage jeweils für einen Tag für 7 Stunden (beispielsweise jeweils am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17:00 Uhr), ohne Übernachtung, statt.

c. Anschliessend wird der persönliche Verkehr für drei Monate auf eine Übernachtung beim Kindsvater jedes zweite Wochenende ausgeweitet (beispielsweise von Freitag nach der Kindertagesstätte bis Samstagabend 18.00 Uhr).

d. Danach gilt der wie folgt lautende ordentliche persönliche Verkehr:

C____ verbringt jedes zweite Wochenende von Freitag, nach der Kindertagesstätte bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, bei seinem Vater.

e. Die Übergaben haben jeweils so stattzufinden, dass Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes verhindert werden können. Nötigenfalls haben die Eltern eine Übergabe zu organisieren (beispielsweise Privatperson, Kindertagesstätte oder Bahnhofshilfe).

Gleichzeitig wurden die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, den Kurs «Kinder im Blick – KiB» zu besuchen und die Anmeldung selbständig vorzunehmen.

2.2 Von den vorgesehenen Besuchen fanden lediglich die ersten beiden Kontakte statt. Die Übergaben erfolgten jeweils im [...] Büro des Besuchsbegleiters E____. Nach dem ersten Besuchskontakt vom 2. Februar 2022 berichtete E____, dass C____ beim Eintreffen nicht besonders angespannt gewirkt habe, den Kindsvater aber nicht wie üblich begrüsst habe und ihn auch nach dessen Aufforderung nicht umarmt habe. Er habe zuerst alleine und dann mit dem Vater zusammen mit Lego zu spielen begonnen, worauf sich die Kindsmutter von C____ verabschiedet habe, nachdem sie sich von ihm zwei Mal habe bestätigen lassen, dass dies ok sei. Nach etwa einer Stunde seien der Besuchsbegleiter, der Beschwerdeführer und C____ in die Kletterhalle gegangen, was gut funktioniert habe. Auf dem Rückweg hätten Vater und Sohn das Programm des nächsten Ausflugs besprochen, in Sichtweite des Büros habe C____ aber plötzlich gesagt, er möchte sie nicht mehr besuchen kommen (Mail vom 3. Februar 2022, act. 7 S. 129). Der Besuchsbegleiter befürchtete, dass C____ weiterhin in einem massiven Loyalitätskonflikt gefangen sei. Er glaube nicht, dass die Eltern ihn bewusst gegen den anderen Elternteil zu manipulieren versuchten, aber C____ nehme die spürbare gegenseitige Ablehnung der Eltern wahr. Aus seiner Sicht könne der Loyalitätskonflikt durch wiederholte positive Erlebnisse überschrieben werden (Mail vom 3. Februar 2022, act. 7 S. 129).

Der zweite begleitete Besuchskontakt fand am 12. Februar 2022 wiederum im Büro des Besuchsbegleiters E____ statt. C____ reagierte beim Erscheinen des Kindsvaters kaum auf ihn und gab an, dass er nicht in den Zoo oder ins Dinomuseum möchte und den Vater nicht mehr besuchen wolle. Er blieb bei seiner Äusserung und wiederholte diese vehement. Der Besuchsbegleiter berichtet, dass die Spannung anstieg und C____ trotz anderslautender Aufforderung den Raum verliess. Zuerst habe ihn die Kindsmutter wiedergeholt, dann die Eltern zusammen. Der Freund der Kindesmutter habe mittlerweile vor der Glastür gewartet, da schon 30 Minuten vergangen seien. Schliesslich habe sich C____ alleine zum Freund der Mutter geflüchtet. Kurz darauf seien der Freund mit C____ im Arm und der Kindsvater schon mitten in einem verbalen Streit gewesen. Schliesslich sei es gelungen, mit C____ einen Spaziergang in den Wald durchzuführen (zum Ganzen: Mail vom 21. Februar 2022, act. 7 S. 148). In der Folge wandte sich der Beistand an die Eltern und sagte den vorgesehenen dritten Besuchskontakt ab. Nach Rücksprache mit E____ und dem zuständigen Vertreter der KESB kam der Beistand zum Schluss, dass weitere Besuchskontakte in dieser Form nicht zum Wohl von C____ seien. Er habe trotz des geschützten und fachlich begleiteten Rahmens massiv den bestehenden Konflikt auf Elternebene erlebt und habe sich mehrfach deutlich – auch dem Beistand gegenüber – geäussert, dass er die Treffen so nicht wolle.

2.3 Gestützt auf den Antrag des Beistands vom 2. März 2022 verfügte die KESB mit Entscheid vom 22. März 2022 die Sistierung des Besuchsrechts. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Eltern seien nicht in der Lage, den elterlichen Konflikt von C____ fernzuhalten. Beide befeuerten ständig mit den gegenseitigen Vorwürfen den Konflikt. Dabei verharrten beide in ihrer Opferrolle und könnten von ihren eigenen Positionen nicht abrücken. Aufgrund der Rückmeldungen des Besuchsbegleiters sei klar, dass C____ derzeit von den Kontakten mit seinem Vater nicht profitieren könne. Des Weiteren sei die Gefahr gross, dass die ablehnende Haltung von C____ je länger je grösser werde. Dabei sei irrelevant, welcher Elternteil welchen Beitrag zum Elternkonflikt leiste. Es sei C____, der darunter leide und der Unfähigkeit seiner Eltern, diesen Konflikt zu reduzieren, ausgesetzt sei. Aufgrund dieser Umstände habe die Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr zu sistieren.

Zu überprüfen ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beschwerdeführer.

3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde insbesondere die Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann sodann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S 233; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S. 675 ff., 677 und 682).

3.2

3.2.1 Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Wohl von C____. Die Beigeladene macht geltend, dass C____ psychisch und physisch auf die Besuche des Vaters reagiere. Er würde klar formulieren, dass er diese Besuche nicht mehr wolle. Bereits während der Besuche im Zeitraum vom 28. Januar 2021 bis zum 1. Juli 2021 habe sich das Verhalten von C____ verschlechtert, so wie in den vorherigen Besuchsphasen in Deutschland. Dies sei von der Kita bestätigt worden. Die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes seien jetzt allerdings massiv geworden. C____ reagiere physisch u.a. mit Schüben von Neurodermitis und psychisch mit Angstträumen und aggressivem Spielverhalten. Da die Kindsmutter bereits während der Schwangerschaft massiv vom Kindsvater angeschrien und bedroht worden sei, sei es denkbar, dass das Kind mit seinen feinen Sensoren diese anhaltende unterschwellige Aggression des Beschwerdeführers nach wie vor spüre und entsprechend regrediere. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führt die Beigeladene aus, dass sich C____ beim letzten Besuchskontakt 45 Minuten geweigert habe, zum Vater zu gehen und immer wieder davongelaufen sei.

Der Beschwerdeführer führt anlässlich der Verhandlung aus, dass es verständlich sei, dass sein Sohn den Spass an den Eltern verloren habe und keine Beziehung zu ihm als Vater aufbauen könne, wenn er nie wisse, wann er seinen Vater das nächste Mal sehe. Im Zeitraum der elf Besuche im ersten Halbjahr von 2021 habe C____ ihm immer wieder mitgeteilt, dass er ihn öfters sehen möchte. Dennoch habe es bereits dann eine achtmonatige Pause gegeben, was der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könne.

3.2.2 Vorliegend weisen verschiedene Berichte und Aussagen von Fachpersonen auf eine Kindswohlgefährdung hin. Zunächst zeigt sich der Besuchsbegleiter E____ sehr besorgt. Dieser wird von der Vorinstanz wie auch von den Parteien als ausserordentlich qualifizierte Fachperson eingestuft (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5, 9). Seine Schilderung der letzten Besuche zeigen eindrücklich, dass C____ die klar spürbare gegenseitige Ablehnung der Eltern wahrnimmt und darunter leidet. Es fällt auf, dass er nicht nur im Beisein der Mutter, sondern auch während der Besuchszeiten angibt, keine Besuchskontakte mehr zu wollen. E____ beschreibt einen massiven Loyalitätskonflikt (act. 7 S. 192). Angesichts der vorbestehenden belasteten Beziehung erlebt C____ allenfalls auch eine Retraumatisierung (vgl. auch Bericht des Besuchsbegleiters vom 17. August 2021, act. 7 S. 301). Bereits mit sechs Wochen kam C____ zusammen mit der Mutter wieder ins Spital, wobei die Wochenbettkomplikation der Beigeladenen in erster Linie auf die belastende soziale Situation zu Hause zurückzuführen gewesen sei. Unter diesen Umständen schien auch der Sohn zu leiden (Nervosität, vermehrtes Weinen, beruhigt sich nur in den Händen der Mutter), wie die Frauenklink [...] mit Zeugnis vom 8. Mai 2017 bestätigte (act. 7 S. 900). Die Sozialpädagogin [...], die C____ im Rahmen der «Praktischen Hilfe nach der Geburt im 1. Lebensjahr des Kindes» kennenlernte, berichtet, dass während der Zeiten des wöchentlichen Kontakts mit dem leiblichen Vater eine deutliche Veränderung des Kindes zu bemerken sei: C____ sei insgesamt in seiner Fröhlichkeit «gedämpft», er sei nicht mehr das ausgeglichene Kind der umgangsfreien Zeit. Sein Spielverhalten sei sprunghafter als zuvor und es komme des Öfteren zu unmotivierten, aggressiven Ausbrüchen mitten im friedlichen Spiel bzw. Miteinander. Zusätzlich blühe in diesen Monaten C____s Neurodermitis auf, wohingegen dieser juckende Hautausschlag während der Zeit ohne Umgang gänzlich verschwinde (act. 7 S. 897). Vom Januar bis Juli 2020 war C____ sodann bei [...], Analytische Kinder- und Jugendlichen-Therapeutin, aufgrund von Ängsten und Albträumen in Behandlung. Neben den Ängsten diagnostizierte sie stressbedingte Neurodermitis. Dies sei besonders nach Umgängen mit dem Vater in Erscheinung getreten (act. 7 S. 312). Auch die vehemente Kontaktverweigerung von C____ ist ernst zu nehmen, selbst wenn C____ noch nicht in einem Alter ist, in dem er zu autonomer Willensbildung fähig ist. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Dennoch hat C____ zumindest zuletzt klar zu verstehen gegeben, dass er keine Besuchskontakte mehr wolle.

3.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine nach Art. 133 ZGB getroffene Regelung der Kinderbelange, somit auch des Besuchsrechts, sei grundsätzlich auf Dauer angelegt und lediglich bei entscheidend und ihrerseits wieder auf relevante Dauer veränderten Verhältnissen anzupassen. Dies sei unabhängig davon, ob das Besuchsrecht im Rahmen einer Scheidung oder einer Kindesschutzmassnahme geregelt worden sei. Vorliegend könnten keine veränderten Verhältnisse ausgemacht werden. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass eine dramatische Zuspitzung der Situation insbesondere anlässlich des letzten Besuchskontakts am 12. Februar 2022 erfolgte, als C____ sich in die Arme des neuen Partners der Mutter rettete, nachdem er sich 45 Minuten gewehrt hatte, zum Vater zu gehen. Darauf kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Partner, bei welchem der Beschwerdeführer die Kindsmutter als psychisch krank und schädlich für C____ bezeichnete, während der Partner der Mutter weiter C____ in den Armen hielt. Die Stimmung war von einer grossen Aggressivität geprägt. Die Situation konnte nach etwa 45 Minuten entschärft werden. C____ ging mit dem Besuchsbegleiter und dem Vater mit und sie gingen in den Wald zum «Abreagieren». Nach 2 Stunden erklärte B____, dass er die beiden nie wieder besuchen wolle und dass er endlich ernst genommen werden wolle (vgl. E-Mail von D____ vom 17. Februar 2022, act. 7 S. 194).

3.2.4 Es ist damit offensichtlich, dass C____ sehr unter der Konfliktsituation und der explosiven Stimmung anlässlich der Übergaben leidet und dies nun auch selbst klar zum Ausdruck bringt. Zudem haben sich die Parteien nicht an die Vorgabe der KESB im Entscheid vom 2. Dezember 2021 gehalten, dass die Übergaben jeweils so stattzufinden haben, dass Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes verhindert werden können. Es trifft zwar zu, dass die Eskalation nur stattfinden konnte, da sich die Eltern bei den Übergaben getroffen haben. Daher wäre grundsätzlich ein Besuchskontakt ohne Zusammentreffen der Eltern z.B. im Anschluss an den Kindergarten denkbar. Diesbezüglich ist aber dem Bedenken der Beigeladenen Beachtung zu schenken, dass dies dazu führen könne, dass C____ dann nicht mehr in den Kindergarten gehen möchte. Zudem ist zu beachten, dass die KESB lediglich vier begleitete Besuchskontakte vorgesehen hat, danach wäre eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs auf jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntagabend beim Beschwerdeführer vorgesehen gewesen. Der KESB ist entsprechend beizupflichten, dass von den Eltern zuerst immerhin eine reibungslose Übergabe zu erwarten gewesen wäre.

3.3

3.3.1 Konflikte zwischen den Eltern dürfen nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f. und 127 III 295 E. 4a S. 298). Bei der Konkretisierung des Kindswohls ist auch zu beachten, dass der persönliche Kontakt des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4 S. 298, 123 III 445 E. 3c S. 452; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). So sind selbst für Kinder, die keine innige Beziehung zu ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte grundsätzlich von Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher sie stammen (vgl. VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1). Die sorge- oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010).

3.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beigeladene anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung nicht den Anschein erweckte, den Sohn vorsätzlich zu manipulieren oder vom Vater fernhalten zu wollen. Vielmehr schilderte sie glaubhaft, dass sie dem Kind vermittelt habe, es dürfe seinen Vater lieb haben, selbst wenn sie diesen nicht mehr lieb habe. Zudem gibt sie an, ihn gegen seinen Willen an die vereinbarten Besuche gebracht zu haben, um das Besuchsrecht des Vaters weiter zu ermöglichen. Sie beschrieb sodann nachvollziehbar C____s Ängste und Reaktionen im Zusammenhang mit den Besuchen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Auch der Psychotherapeut F____, den die Eltern im Rahmen der Mütterhilfe nach der Geburt aufgesucht hatten, hatte von der Beigeladenen den Eindruck, sie habe sich konstruktiv bemüht, dass der Vater Kontakt mit dem Kind habe (act. 7 S. 463). Der Beschwerdeführer scheint hingegen einzig die Schuld bei der Kindsmutter zu sehen, ohne sich selbst zu hinterfragen. Er gibt in der Verhandlung an, dass nicht er für die schlechte Stimmung anlässlich der Übergaben verantwortlich sei. Die Kindsmutter habe gedroht, dass sie C____ nicht mehr abholen werde (Verhandlungsprotokoll S. 5). Der Beschwerdeführer scheint insgesamt nicht zur Reflexion bereit zu sein, sondern sucht weiterhin die Konfrontation. Auch wenn sich in den Akten ein langjähriger Konflikt zeigt, an dem beide Seiten beteiligt sind, war die Beigeladene in Bezug auf das Besuchsrecht doch immer wieder kooperativ. Anlässlich der Verhandlung gibt sie an, sie arbeite seit zwei bis drei Jahren nun in einer Therapie an sich. Der Beschwerdeführer hingegen führt zwar aus, verschiedenste Psychologen und Coaches besucht zu haben. Er führt die Probleme auf der Paarebene aber dennoch auf die Kindsmutter zurück, die seit Mitte der Schwangerschaft eine Schwangerschaftsdepression mit paranoiden Wahrnehmungsstörungen entwickelt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8). Aus den Akten lässt sich diese Schilderung allerdings nicht bestätigen. Gemäss dem kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. med. [...] vom 16. März 2018 habe der Psychotherapeut F____ dem Beschwerdeführer erklärt, dass Mütter, wenn sie in Sorge um ihre Kinder seien, «psychosenah» (also sehr extrem) reagieren könnten. Der Beschwerdeführer habe darauf sofort bei der Beigeladenen gesehen, dass diese eine Psychose haben könnte und habe dies von F____ schriftlich gewollt. F____ habe jedoch dem Beschwerdeführer lediglich erklären wollen, dass die Kindsmutter in einer belasteten Situation gewesen sei und Verständnis und Unterstützung vom Kindsvater gebraucht hätte (act. 7 S. 463). Auch anlässlich der Verhandlung war ein Zugehen aufeinander nicht denkbar. Vielmehr ist festzustellen, dass es den Eltern nicht selbständig gelingt, ihre Uneinigkeiten zu lösen oder Konflikte zu klären.

3.3.3 Die vorliegenden Spannungen sind nicht nur für das Kind spürbar, sondern belasten die Eltern auch selbst. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 hat die KESB die Eltern folglich angewiesen, den Kurs «Kinder im Blick – KiB» zu besuchen und die Anmeldung selbständig vorzunehmen. Beim KiB-Kurs sollten die Eltern lernen, dass sie trotz der bestehenden Belastungen das Wohl des Kindes für eine positive Beziehungsgestaltung ins Zentrum rücken (KESB-Entscheid vom 2. Dezember 2021 E. 12). Während sich die Beigeladene bereits im Dezember 2021 für den Kurs «Kind im Blick» angemeldet hatte und nun fünf von sieben Kursabenden absolviert hat, hat der Beschwerdeführer diesen Kurs noch nicht belegt. Er sagt aus, dass er sich im Januar habe anmelden wollen, dannzumal aber bereits alle Kurse im Raum Zürich ausgebucht gewesen wären und erst im Herbst 2022 wieder Plätze frei wären. Auf die Frage, weshalb er sich nicht bereits auch im Dezember 2021 angemeldet habe, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass er am 1. Januar 2022 ja erneut Vater geworden sei und daher mit den Vorbereitungen beschäftigt gewesen wäre und man sich ja auch einmal um die schönen Dinge kümmern müsse (Verhandlungsprotokoll S. 5). Auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer aus terminlichen Gründen nicht den Kurs in Basel belegen wollte, wo es anscheinend noch freie Plätze gegeben hätte, muss darauf abgestellt werden, dass er der Verpflichtung der KESB bis heute nicht nachgekommen ist, den Kurs «KiB» zu besuchen. Es liegt aber in der Verantwortung der Eltern, die Vorgaben der KESB zu erfüllen. Ohne Bereitschaft des Vaters, an sich zu arbeiten, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die für C____ spürbare Spannung löst.

3.4 Insgesamt ist vorliegend von einer Kindswohlgefährdung auszugehen, die nicht einzig von der Mutter beschrieben wird, sondern durch verschiedene Berichte von Fachpersonen objektiviert ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht von einem Fall von ungerechtfertigter Kontaktverweigerung gesprochen werden. Die Beigeladene hat sich mehrmals mit den begleiteten Besuchskontakten einverstanden erklärt und auch den Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2021 nicht angefochten. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hat sie auch entsprechend der Anweisung der KESB den Kurs «Kind im Blick» belegt. Solange nicht beide Elternteile an sich arbeiten, bleibt die aggressive Stimmung bestehen, unter der C____ leidet. Um eine weitere Belastung von C____ und damit auch eine allfällige Zementierung der Abneigung der Besuchskontakte zu verhindern, ist die Sistierung des persönlichen Verkehrs daher gerechtfertigt. Ein Aussetzen der Besuche nimmt Druck von C____.

4.1 Neben dem bereits mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 angeordneten Besuch des Kurses «Kind im Blick», hat die KESB im angefochtenen Entscheid vom 22. März 2022 die Eltern angewiesen, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Der Beistand wurde gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB beauftragt, zusammen mit den Eltern eine geeignete Konfliktberatungsstelle zu suchen resp. zu bestimmen, wenn die Eltern keinen Konsens darüber finden. Auch wenn der Beschwerdeführer den gesamten Entscheid vom 22. März 2022 angefochten hat, scheint er grundsätzlich mit einer Konfliktberatung einverstanden zu sein. Er macht allerdings geltend, dass eine solche nicht durchführbar sei, solange er keinen Kontakt zu seinem Sohn hat. Er führt aus, dass er mit dem Psychologen G____ der [...] Kontakt aufgenommen habe, dieser aber nicht bereit sei, eine Beratung durchzuführen, solange der Vater keinen Kontakt zum Sohn haben könne (vgl. act. 6). Und auch mit anderen Psychotherapeuten seien keine Termine gefunden worden. Er könne nicht verstehen, wenn von Seiten der KESB Termine vorgeschlagen werden, ohne auf seine berufliche Situation und seinen Wohnort im Kanton Zürich Rücksicht zu nehmen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Ihm werde den Kontakt zum Sohn verweigert, ohne dass ein praktikabler Lösungsansatz vorliege (Verhandlungsprotokoll S. 2).

4.2 Vorliegend brauchen die Eltern Unterstützung, um ihr eigenes Verhalten im Konflikt zu reflektieren und um die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Eine Beratung bietet den Eltern Gelegenheit, sich mit einer Fachperson auszutauschen und mit deren Unterstützung an einer Lösung des Kontaktabbruchs zu arbeiten (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., 677). Bis jetzt ist die Durchführung der Konfliktberatung allerdings an der Terminproblematik gescheitert. Es trifft zwar zu, dass G____ die Beratung nicht ohne gleichzeitigen Besuchskontakt durchführen möchte. Indes hat die KESB mit H____ einen Psychotherapeuten gefunden, der die Aufgabe annehmen würde. Er hat auch schon mehrere Termine angeboten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese in seiner Arbeitszeit liegen würden und er noch in der Probezeit sei und nicht ständig frei nehmen könne (Verhandlungsprotokoll S. 6). Anlässlich der Verhandlung wurde aber klar, dass H____ zumindest einen Teil und den Anfang der Beratung auch online durchführen würde, sodass der Anfahrtsweg für die Parteien wegfallen würde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, eine Stunde in einer Randzeit bzw. um die Mittagspause frei zunehmen, um an einer Beratung teilzunehmen. Nachdem die Anweisung des Besuchs des Kurses «KiB» bis jetzt von Seiten des Beschwerdeführers nicht befolgt wurde, ist es nachvollziehbar, dass die KESB nun die Eltern in die Vorleistungspflicht nahmen. Auch wenn grundsätzlich im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen die Zeitkomponente der wohl wesentlichste Faktor darstellt (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., 682 f., mit Hinweisen), ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Besuchskontakte so lange zu sistieren, bis eine Konfliktberatung angegangen wurde. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, sich dafür Zeit einzuplanen, ansonsten er die Konsequenz, d.h. einen andauernden Kontaktabbruch, auch selbst zu tragen hat. Mit einem langdauernden Kontaktunterbruch steigt das Risiko, dass die ablehnende Haltung von C____ grösser wird. Es wird daher festgehalten, dass der Kontakt von C____ mit seinem Vater wünschenswert bleibt.

4.3 Folglich ist auch die vorinstanzliche Anweisung an die Eltern, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen, zu schützen. Wie der Vertreter der KESB anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung ausgeführt hat, werden sie die entsprechenden (online) Termine den Eltern nun vorgeben. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung die Gelegenheit erhalten, darzutun, welche Zeiten für ihn nicht möglich sind (Verhandlungsprotokoll S. 7).

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], hat ihre Honorarnote nicht anlässlich der Verhandlung eingereicht, sondern mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nachgereicht. Über die Entschädigung wurde daher auf dem Zirkularweg entschieden. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 4’604.– (23.02 Stunden à CHF 200.–; act. 15) sowie Auslagen von CHF 124.40 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 364.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Auch der Beigeladenen wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird demnach ein Honorar gemäss Honorarnote (act. 13) von CHF 6’000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 121.65 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 471.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 4’604.– sowie Auslagen von CHF 124.40 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 364.10, total CHF 5'092.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 6’000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 121.65 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 471.35, total CHF 6'593.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Beigeladene

KESB

Beistand des Kindes (D____, KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

18

BGG

des

  • Art. 72 des

i.V.m

  • Art. 308 i.V.m

III

  • Art. 127 III

KESG

  • § 19 KESG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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