Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2022.72
URTEIL
vom 5. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Zustelladresse: B____,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. Februar 2022
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____ (geboren [...] 1971) reiste am 16. März 2000 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Nachdem er am 3. Dezember 2002 die Schweizerin C____ geheiratet hatte, erhielt er am 28. Januar 2003 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, worauf er sein Asylgesuch zurückzog. [...] 2004 kam der gemeinsame Sohn D____ zur Welt.
A____ wird seit dem 1. Januar 2003 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Mit Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juli 2005 wurde das Getrenntleben zwischen A____ und C____ seit dem 16. Juni 2005 bewilligt. Der Sohn D____ wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. Auch nach der Scheidung von C____ am 26. Februar 2009 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A____ jährlich bis ins Jahr 2013. Nachdem am 17. Oktober 2013 im Rahmen eines Verlängerungsgesuchs der Aufenthaltsbewilligung festgestellt wurde, dass A____ nach wie vor eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau besass, wurde durch das Migrationsamt am 18. Oktober 2013 ein Antrag beim Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM [nachfolgend: SEM]) für eine eigenständige Bewilligung gestellt, da trotz der Schulden und des Sozialhilfebezugs von A____ die Beziehung zu seinem Schweizer Kind seit langem gelebt werde. Das SEM stimmte dem Antrag des Migrationsamts zu.
Am 11. November 2020 gewährte das Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör, da in Betracht gezogen wurde, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass die Bedingungen für eine Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs.1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) weggefallen seien und der Widerrufsgrund aufgrund des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs gegeben sei. A____ liess sich mit Eingabe vom 5. Januar 2021 dazu vernehmen.
Am 28. April 2021 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A____ und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 11. Februar 2022 ab.
Gegen diesen Entscheid meldete A____ am 22. Februar 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 14. März 2022 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 30. März 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter bewilligte mit Verfügung vom 6. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit B____ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin wurde abgewiesen, da die Vertreterin nicht im Anwaltsregister eingetragen ist. B____ legte darauf das Mandatsverhältnis nieder, fungiert jedoch weiter als Zustelladresse. Diese Mitteilung sowie der Rekurs von A____ wurde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 30. März 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
Strittig ist zunächst, ob dem Rekurrenten weiterhin ein Aufenthaltsanspruch zukommt.
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe ist die Grundvoraussetzung zur Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben und die Aufenthaltsbewilligung ist zu widerrufen bzw. nicht mehr zu verlängern. Der Bewilligungsanspruch besteht allerdings dann fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn «wichtige persönliche Gründe» einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG). Solche Gründe können insbesondere in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1).
Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und dessen Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende Person vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich diese bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch müssen grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).
2.2 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, heiratete der Rekurrent am 3. Dezember 2002 seine Ex-Ehefrau in der Schweiz und erhielt in der Folge am 28. Januar 2003 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ex-Ehefrau. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2005 wurde das Getrenntleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau seit dem 16. Juni 2005 bewilligt. Am 30. September 2005 zog der Rekurrent aus der gemeinsamen Wohnung aus. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bis zu der Scheidung am 26. Februar 2009 fand in der Folge nicht statt. Die Vorinstanz folgerte, dass rückwirkend betrachtet bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung bzw. seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestanden hätte und die Ehegemeinschaft damit keine drei Jahre gedauert habe. Dennoch habe das Migrationsamt dem Rekurrenten die Bewilligung mit dem Aufenthaltszweck zum Verbleib beim Ehegatten weiter bis im Jahr 2013 verlängert. Erst im Jahr 2013 sei festgestellt worden, dass der Aufenthaltszweck zum Verbleib bei seiner Ex-Ehefrau bereits seit längerem weggefallen sei. Daraus könne sich der Rekurrent jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. falle dies nicht zu Ungunsten des Rekurrenten aus. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die eheliche Gemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe, hätte das Kriterium der guten Integration des Rekurrenten gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG im Jahre 2013 nicht vorgelegen, vielmehr sei er bereits zum damaligen Zeitpunkt Sozialhilfebezüger gewesen und habe Schulden in Höhe von insgesamt CHF 64'438.40 verzeichnet. Somit sei nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG («wichtige persönliche Gründe») aufgrund der damals gelebten Beziehung zu seinem Schweizer Kind beim SEM einen Antrag auf eine eigenständige Bewilligung für den Rekurrenten gestellt habe. Somit stehe fest, dass der Rekurrent seine Aufenthaltsbewilligung auf Grund seiner affektiven Beziehung zu seinem Sohn erhalten habe, weshalb diese ohne Zweifel den Aufenthaltszweck des Rekurrenten darstelle. Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden.
Im Übrigen können gesundheitliche Probleme – die der Rekurrent ebenfalls geltend macht – nur dann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, darstellen, wenn der Ausländer an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in seinem Heimatland nicht verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in seine Heimat geeignet wäre, schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich zu ziehen. Der Umstand allein, dass der Ausländer in der Schweiz bessere medizinische Leistungen erhält als in seinem Heimatland, genügt nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.1). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt, weshalb ihm schwere Folgen für seine Gesundheit drohen sollten, falls er in der Türkei nicht alle in der Schweiz von der Spitex, der Haushaltshilfe, der Physiotherapie und dem Besuchsdienst erbrachten Leistungen erhältlich machen könnte (vgl. dazu auch unten E. 5.3.2).
2.3 Zu prüfen ist demnach ob der Rekurrent nach wie vor eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn pflegt.
2.3.1 Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz (vgl. die BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015).
2.3.2 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Rekurrent gemäss seiner Auskünfte vom 15. Oktober 2013 und vom 2. November 2015 seinen Sohn, der im Kinderheim lebe, jeweils alle zwei Wochen am Wochenende und in den Ferien mehrere Tage bei sich gehabt habe. Die Vorinstanz erachtete es schon als nicht nachvollziehbar, dass das Migrationsamt zum damaligen Zeitpunkt aufgrund dieser Angaben von einer besonders engen affektiven Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn ausgegangen sei. Zusätzlich habe sich mit der Verurteilung des Rekurrenten durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2019 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Nötigung und mehrfachem Konsum von harter Pornografie herausgestellt, dass es zwischen dem 15. März 2006 bis zum 14. Januar 2016 zu mehrfachen sexuellen Handlungen und vom 1. Juni 2015 bis zum 14. Januar 2016 zu mehrfacher sexueller Nötigung des Rekurrenten gegenüber seinem Sohn gekommen sei (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 13 sowie unten E. 5.2.1). Dass das Migrationsamt unter diesen Umständen die besonders enge affektive des Rekurrenten zu seinem Sohn nun verneint, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe es bereits ab dem Jahre 2016 Kenntnis davon gehabt, dass der Rekurrent seine Beziehung nicht wie zuvor, d.h. regelmässig jedes zweite Wochenende, zu seinem Sohn pflegen konnte. Der Rekurrent könne indes aus dem Umstand, dass die verfügende Behörde von diesen Angaben Kenntnis hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. sich auch nicht auf einen allfälligen Vertrauensschutz berufen. Darüber hinaus begründe auch eine blosse Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich allein gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (vgl. BGE 126 II 377 E. 3. b). Schliesslich sei dem Migrationsamt zuzustimmen, dass der noch bestehende Kontakt des Rekurrenten zu seinem Sohn seit der Verurteilung durch das Strafgericht keineswegs mehr eine besonders enge affektive Beziehung zwischen ihnen darstelle. Der Rekurrent habe durch seine strafrechtlich relevanten Handlungen selbst dazu beigetragen, dass er die Beziehung zu seinem Kind nur äusserst beschränkt habe pflegen können. Das begleitete Besuchsrecht sei zwar per 30. April 2021 aufgehoben und D____ könne seinen Vater mittlerweile selbständig besuchen. Jedoch hätten seither lediglich drei bis vier Besuche stattgefunden, wobei D____ den Rekurrenten das letzte Mal im September 2021 besucht habe. In Anbetracht dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Vorliegen einer besonders engen affektiven Beziehung des Rekurrenten zu seinem – inzwischen auch volljährigem Sohn – zu verneinen ist.
2.3.3 Zu prüfen ist weiter, ob eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Kind besteht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit können dabei nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7, mit Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Demgegenüber ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).
2.3.4 In Bezug auf die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn D____ hielt die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent mit Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2005 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den Sohn D____ in Höhe von CHF 450.– plus allfällig bezogener Kinderzulagen verpflichtet worden sei. Jedoch habe der Rekurrent diese Alimente schon über Jahre hinweg nicht bezahlt. Als Begründung führe er seine geltend gemachte unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit an. Die Vorinstanz hielt dagegen, dass ein wirtschaftlicher Beitrag auch in Form von Naturalleistungen erfolgen könne, was insbesondere bei einer alternierenden Betreuung deutlich würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 15).
Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat genügen die gelegentliche Ausrichtung von Taschengeld und die Bezahlung des Mobiltelefonabonnements nicht zur Begründung einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung. Das gleiche gilt für das Angebot von Sachen aus dem Kleiderschrank des Rekurrenten (vgl. zum Ganzen Aktennotiz des JSD vom 19. Januar 2022 [Akten des Migrationsamts S. 54]). Allerdings erscheint es fraglich, ob eine alternierende Betreuung durch den Rekurrenten möglich gewesen wäre. Bei der Trennung teilte das Zivilgericht mit Verfügung vom 18. Juli 2005 die Obhut über den Sohn der Kindsmutter zu (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 3). Der Sohn lebte von der Trennung bis im Februar 2001 bei der Kindsmutter, anschliessend in Kinderheimen und seit Sommer 2019 wieder bei der Kindsmutter (angefochtener Entscheid E. 9). Ein Verschulden des Rekurrenten am Fehlen einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung kann daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht damit begründet werden, dass der wirtschaftliche Beitrag auch in Form von Naturalleistungen erbracht werden könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass sowohl eine besonders enge wirtschaftliche als auch eine besonders enge persönliche Beziehung fehlen und der Rekurrent zumindest das Fehlen dieser selbst verschuldet hat.
2.4 Insgesamt weist der Rekurrent weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn D____ auf. Somit erfüllt der Rekurrent seinen Aufenthaltszweck nicht mehr (Art. 33 Abs. 2 AIG i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK). Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt (vgl. BGer 2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.2.1).
3.1 Weiter kann die zuständige Behörde gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl. BGer 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1 m.w.H.). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als CHF 80'000.– während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 63 N 21; BGer 2C_502/2011 vom 10. April 2012, E. 4.1). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.
3.2 Der Rekurrent wurde vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November 2008 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Zudem wurde er erneut seit Dezember 2010 mit einem kurzen Unterbruch von Mai bis August 2011 bis heute von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Die bislang bezogenen Sozialhilfeunterstützungsleistungen belaufen sich derweil auf einen Betrag von CHF 444'004.85 (Stand: 3. Januar 2022). Es liegt somit eine lange Unterstützungsdauer vor, wobei das Ausmass der bezogenen Unterstützungsleistungen mit der Vorinstanz als erheblich bezeichnet werden darf. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 19), ist ein Verschulden des Ausländers dabei entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung S. 4 f. und 7) keine Voraussetzung des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weshalb darauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist (vgl. vielmehr unten E. 5.2.2).
Sodann wurde das Leistungsbegehren des Rekurrenten mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. November 2021 ab (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 14 und 17; Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. Juli 2022). Mit Urteil vom 24. Mai 2022 wies das Bundesgericht auch die Beschwerde des Rekurrenten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ab (vgl. Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. Juli 2022). Damit erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Rekurrent in naher Zukunft mit einer IV-Rente von der Sozialhilfe ablösen kann, und besteht zumindest die konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit.
3.3 Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass aufgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der fehlenden zukünftigen Ablösungsmöglichkeit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist.
Der Rekurrent beruft sich zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auch auf den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
4.1 Nachdem es das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt hat, allein aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer einen Bewilligungsanspruch abzuleiten und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verlangt hatte (BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 sowie 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), erwog es im Zusammenhang mit dem – ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten – Recht auf Privatleben nunmehr, es könne nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings könne es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279, mit Hinweisen).
4.2 Der Rekurrent reiste am 16. März 2000 im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und befindet sich nun seit über 22 Jahren hier. Die Vorinstanz ging jedoch nicht davon aus, dass er über besonders enge private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur verfüge. Derartige Beziehungen seien, abgesehen von der Beziehung zu seinem Sohn, vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden. Die Vorbringen des Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu erwecken. Seine Behauptung des Rekurrenten, er habe neben seinem Sohn auch alle seine Freunde und Bekannte und damit das gesamte Umfeld in der Schweiz (Rekursbegründung S. 7 f.), ist bereits mangels jeglicher Substanziierung und jeglichen Beweises unbeachtlich. Zudem steht sie in unauflöslichem Widerspruch zu seiner Behauptung, einmal wöchentlich erhalte er Besuchsdienst, mit dem er sich unterhalten und an die frische Luft gehen könne, weil er keine sozialen Aktivitäten habe und 24 Stunden zuhause bleibe (Rekursbegründung S. 4 und 7). Falls er in der Schweiz tatsächlich Freunde oder Bekannte hätte, wäre davon auszugehen, dass ihn diese besuchen und mit ihm Spaziergänge oder andere soziale Aktivitäten unternähmen. Seine Behauptung, er sei dafür auf einen professionellen Besuchsdienst angewiesen, legen deshalb den Schluss nahe, dass er in der Schweiz abgesehen von den Kontakten zu seinem Sohn sozial weitgehend isoliert ist. Trotz der langen Aufenthaltsdauer sind vorliegend damit keine so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz erkennbar, die auf eine erfolgreiche Integration schliessen würden. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass kein Eingriff in Art. 8 EMRK Ziff. 1 vorliegt. Wie sich sogleich zeigen wird, wäre ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ohnehin auch aufgrund der erfüllten Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.
Ist vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).
5.1 Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz erwog, dem Rekurrenten sei es entgegen seiner Ansichten nicht gelungen, sich nachhaltig in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren. Er sei strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es sei diesbezüglich zu beachten, dass er die Straftaten gegenüber seinem Sohn begangen habe – auch wenn kein begründetes Urteil vorliege.
Gemäss einem vom Rekurrenten zitierten Bundesgerichtsurteil ist im ausländerrechtlichen Verfahren zwar grundsätzlich vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden auszugehen, kann dabei jedoch nicht ausschliesslich die Anklageschrift berücksichtigt werden, wenn das Verschulden nicht gerichtlich begründet worden und nur die Sanktion bekannt ist (BGer 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.2). Daraus kann der Rekurrent im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2019 wurde der Rekurrent der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Nötigung und des mehrfachen Konsums harter Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Da die Schuldsprüche nur wegen der angeklagten Taten erfolgt sein können (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO), ergibt sich aus dem Urteil des Strafgerichts in Verbindung mit der Anklageschrift vom 15. August 2019, dass der Rekurrent zumindest die folgenden strafbaren Handlungen vorgenommen hat: Zwischen einem nicht näher ermittelten Tag nach Mitte März 2006 und etwa Januar 2016 zog er seinem [...] 2004 geborenen Sohn an mehreren Besuchswochenenden die Hosen herunter, fasste er den Penis seines Sohns an und küsste er den Penis seines Sohns teilweise. Ab etwa Sommer 2015 versuchte der Sohn des Rekurrenten an mehreren Tagen, seine Hosen hochzuziehen oder die Hand des Rekurrenten wegzustossen, und nahm der Rekurrent die sexuellen Handlungen trotz dieses Widerstands vor. Im März oder April 2016 antwortete der Rekurrent auf eine Frage seines Sohns, er werde ihn schlagen und aus dem Fenster werfen, wenn er noch einmal so etwas frage. Der Sohn wagte deshalb während des Besuchs nicht mehr, Fragen zu stellen. Schliesslich konsumierte der Rekurrent mehrere Bilder mit verbotenen sexuellen Handlungen mit Tieren. Selbst wenn mangels näherer Angaben zugunsten des Rekurrenten von einem im Vergleich zu anderen unter die gleichen Straftatbestände zu subsumierenden Fällen geringen Tatverschulden ausgegangen wird, begründen insbesondere die mehrfachen sexuellen Handlungen mit seinem Sohn und die mehrfache sexuelle Nötigung ein erhebliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung. Dabei handelt es sich um Verbrechen (Art. 189 Abs. 1 und Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB), die unter Vorbehalt eines schweren persönlichen Härtefalls und überwiegender privater Interessen des Rekurrenten im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine obligatorische Landesverweisung nach sich gezogen hätten, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen worden wären. Im Übrigen nennt der Rekurrent abgesehen von der Tatsache, dass sein Sohn weiterhin Kontakt mit ihm pflegt, keine konkreten Umstände, die für die ausländerrechtliche Würdigung seines Verschuldens betreffend die vom Strafgericht beurteilten Taten relevant sein könnten.
5.2.2 Gegen eine erfolgreiche Integration sprechen auch die Schulden des Rekurrenten (CHF 105’621.15, Stand: 1. Februar 2022) sowie der Sozialhilfebezug. Gemäss den Feststellungen des JSD war der Rekurrent während des Sozialhilfebezugs zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 30. November 2008 sowie während des Sozialhilfebezugs seit dem 1. Dezember 2010 mindestens bis im Jahr 2014 arbeitsfähig und hat er den Sozialhilfebezug jedenfalls in dieser Zeit selbst verschuldet (vgl. angefochtener Entscheid E. 23). Die unsubstanziierte Behauptung des Rekurrenten, er sei seit 2010 mindestens teilweise arbeitsunfähig (vgl. Rekursbegründung S. 3 f.), ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen. Soweit sie überhaupt identifizierbar sind, beweisen auch die vom Rekurrenten genannten Aktenstücke (vgl. Rekursbegründung S. 3 f.) nicht, dass er vor November 2014 während längerer Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen ist. Insbesondere in den ärztlichen Berichten vom 6. November 2015 (Akten des JSD S. 1304 f.), 18. November 2015 (Akten des JSD S. 1306) und 31. März 2016 (Akten des JSD S. 1275-1279) finden sich keine Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit vor November 2014. Auf dem Unfallschein (Akten des JSD S. 1290) wird dem Rekurrenten bloss eine Arbeitsunfähigkeit von knapp zwei Monaten im Oktober und November 2003 attestiert. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. [...] vom 23. Dezember 2015 (Akten des JSD S. 1281-1283) ist der Rekurrent für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in den folgenden Perioden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen: 12. bis 14. Oktober 2009, 3. bis 17. September 2010, 29. bis 30. November 2010, 18. bis 22. März 2013 und 15. bis 17. April 2013. Damit werden dem Rekurrenten in einem von ihm selbst genannten Beweismittel für die Zeit vor November 2014 nur einige wenige kurze Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 9. Januar 2020 (Akten des JSD S. 609 ff.) ist die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten erst ab November 2014 beeinträchtigt gewesen und ergibt sich aus dem im Jahr 2003 erlittenen leichten Schädel-Hirn-Trauma keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. insb. polydisziplinäres Gutachten vom 9. Januar 2020 S. 4 ff.). Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten mindestens bis und mit Oktober 2014 nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen ist. Für die Zeit nach 2014 nahm das JSD mangels eines rechtskräftigen Entscheids über das IV-Gesuch des Rekurrenten zu seinen Gunsten kein Verschulden am Sozialhilfebezug an (vgl. angefochtener Entscheid E. 23). Insoweit zielt die Rüge des Rekurrenten, die Vorinstanz habe missachtet, dass sein Sozialhilfebezug unverschuldet sei (Rekursbegründung S. 4 f.), ins Leere. Inzwischen wurde die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt, mit der das Leistungsbegehren des Rekurrenten abgewiesen wurde, jedoch vom Bundesgericht bestätigt (Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. Juli 2022). Für diesen Fall stellte das JSD fest, dass der Sozialhilfebezug auch nach dem Jahr 2014 zumindest teilverschuldet sei, weil sich der Rekurrent seit der Kündigung seiner letzten Stelle am 30. September 2010 weder um eine (Teilzeit-)Stelle noch um eine Weiter- oder Ausbildung bemüht zu haben scheine (angefochtener Entscheid E. 23). Gemäss den Feststellungen der IV-Stelle Basel-Stadt in der Verfügung vom 6. Mai 2021 ist der Rekurrent seit November 2014 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig und kann er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation seine bisherige Tätigkeit als Allrounder im Baugewerbe nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch andere, leidensangepasste Tätigkeiten mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Leidensangepasste Arbeiten seien wechselbelastende Tätigkeiten mit teilweise stehender oder sitzender Position. Längeres Umherlaufen oder Hantieren mit schweren Gegenständen seien nicht möglich. Einschränkungen im Arm-Handgebrauch lägen nicht vor. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten. Gemäss den Lohntabellen des Bundesamts für Statistik betrage das Einkommen für eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % CHF 53'442.00. Damit erscheint es jedenfalls für die Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2021 unwahrscheinlich, dass es dem Rekurrenten wegen seiner Arbeitsunfähigkeit objektiv unmöglich gewesen wäre, sich von der Sozialhilfe abzulösen (vgl. dazu Rekursbegründung S. 4 f. und 7). Da für die Beurteilung der Invalidität und ihres Grads im sozialversicherungsrechtlichen Sinn die Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend ist, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Rekurrenten auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen wäre, die in der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt festgestellte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 5.4). Zudem erscheint es fraglich, ob dem Rekurrenten subjektiv vorgeworfen werden kann, dass er sich vor der rechtskräftigen Feststellung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit keine solche Tätigkeit gesucht hat. Die vorstehend erwähnten Fragen können mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben, weil die Wegweisung auch dann verhältnismässig erscheint, wenn zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen wird, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit seit November 2014 unverschuldet ist.
5.2.3 Wie dargelegt (E. 4.2) verfügt der Rekurrent über keine nachgewiesenen sozialen Kontakte in der Schweiz. Auch zum Sohn besteht momentan keine besonders enge Beziehung. D____ ist zudem [...] 2022 volljährig geworden, sodass auch das Kindswohl einer Wegweisung nicht entgegenstehen würde. Den Kontakt zu seinem Sohn kann der Rekurrent vom Ausland her mit modernen Kommunikationsmitteln (Social Media. Telefon, Skype, etc.) pflegen.
5.2.4 Auch wenn beim Rekurrenten von einer sprachlichen Integration ausgegangen werden kann, ist eine erfolgreiche berufliche, wirtschaftliche und soziale Integration des Rekurrenten unter den genannten Umständen insgesamt nicht erkennbar. Damit wiegen auch seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht besonders schwer. Dagegen überwiegt das öffentliche Interessen an seiner Wegweisung, welches in der Verhinderung einer weiteren Belastung der öffentlichen Wohlfahrt, dem Schutz der hiesigen Bevölkerung vor allfälligen weiteren Straftaten des Rekurrenten, dem Schutz potentieller künftiger Gläubiger vor weiteren uneinbringlichen Forderungen sowie in der restriktiven Durchsetzung der Ausländerpolitik liegt.
5.3 Betreffend die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei hielt die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent vor seiner Einreise in die Schweiz in der Türkei gelebt habe. Er habe damit die prägenden Jahre seiner Kindheit, Jugend und seines frühen Erwachsenenalters in seiner Heimat verbracht, wo gemäss seinen Angaben auch alle seine Verwandten, unter anderem seine Geschwister und sein Vater lebten. Folglich dürfte er nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen, insbesondere mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten, vertraut sein.
5.3.1 Der Rekurrent führt dagegen an, dass sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei und er zu seinem Vater und seiner Schwester nur sehr selten telefonischen Kontakt habe. Dies spricht allerdings nicht dagegen, dass dem Rekurrenten eine engere Kontaktaufnahme wieder möglich wäre und ihm eine Wiedereingliederung in die Türkei, wo er bis zu seinem 29. Lebensjahr gelebt hatte, insgesamt nicht allzu schwerfallen dürfte.
5.3.2 Der Rekurrent macht weiter gesundheitliche Gründe geltend, die gegen eine Eingliederung in das Heimatland sprächen. Er sei mehrmals pro Woche auf Spitex und Haushaltshilfe angewiesen. Er erhalte zweimal täglich von Mitarbeiterinnen der Spitex Schmerzlinderungsspritzen. Diese seien lebenslang erforderlich. Zweimal wöchentlich erhalte er von Mitarbeiterinnen der Spitex Hilfe beim Duschen, weil er dazu eigenständig nicht in der Lage sei. Einmal wöchentlich erhalte er Haushaltshilfe, weil er selbst dazu nicht im Stande sei. Zweimal wöchentlich gehe er zur Physiotherapie und einmal wöchentlich erhalte er Besuchsdienst, mit dem er sich unterhalten und an die frische Luft gehen könne, weil er keine sozialen Aktivitäten habe und 24 Stunden zuhause bleibe. Der Besuchsdienst diene auch seiner psychischen Unterstützung. Er habe sich wegen unerträglicher Schmerzen im Jahr 2021 für das Programm EXIT (Freitodbegleitung) angemeldet und habe einen Sterbewunsch (Rekursbegründung S. 4 und 7). Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, die ambulante Pflege des Rekurrenten zuhause müsse in der Türkei nicht notwendigerweise von Verwandten übernommen werden, sondern könne durch einen Allgemeinarzt und/oder eine Fachperson erfolgen, und das staatliche Versicherungssystem biete versicherten Personen eine weitgehend kostenlose allgemeine Gesundheitsversorgung an. Insgesamt gesehen sei die Behandlung des Rekurrenten in der Türkei damit gewährleistet (angefochtener Entscheid E. 31). Betreffend die Situation in der Türkei stellte die Vorinstanz gestützt auf Angaben des SEM fest, dass eine ambulante Pflege zuhause durch einen Allgemeinarzt und/oder eine Fachperson öffentlicher Spitäler bestehe und möglich sei. Das staatliche Versicherungssystem biete der türkischen Bevölkerung mit der obligatorischen Universal Health Insurance eine weitgehend kostenlose allgemeine Gesundheitsversorgung, wobei eine Patientenbeteiligung möglich sei (angefochtener Entscheid E. 31). Angesichts dessen, dass eine Pflege 24/7 oder eine lediglich tage- oder stundenweise Unterstützung gemäss den Angaben des SEM in der Türkei in der Regel durch Verwandte erfolge (E-Mail des SEM vom 9. April 2021 [Akten des Migrationsamts S. 26); vgl. angefochtener Entscheid E. 31), erscheint es zwar fraglich, ob alle vom Rekurrenten in der Schweiz in Anspruch genommenen Leistungen der Spitex, der Haushaltshilfe, der Physiotherapie und des Besuchsdiensts in der Türkei von einem Arzt oder einer Fachperson eines öffentlichen Spitals erbracht und von der Krankenversicherung bezahlt würden. Dies gilt insbesondere für die Haushaltshilfe und den Besuchsdienst. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten ist aber nicht ersichtlich, weshalb ihm diese Hilfe nicht wie in der Türkei offenbar üblich von Angehörigen, insbesondere seiner Schwester, geleistet werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die eigene Familie die Schwester offensichtlich nicht darin hindern würde, dem Rekurrenten einmal wöchentlich im Haushalt zu helfen und ihn einmal wöchentlich zu besuchen, und dass sie dafür keine finanziellen Mittel aufwenden müsste (vgl. dazu Rekursbegründung S. 8). Hingegen ist aufgrund der als solche unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Möglichkeit der ambulanten Pflege zuhause und das staatliche Versicherungssystem davon auszugehen, dass jedenfalls die Schmerzlinderungsspritzen und die Hilfe beim Duschen von einem Arzt oder einer Fachperson eines öffentlichen Spitals gewährleistet und zumindest grösstenteils von der Krankenversicherung bezahlt würden, soweit sie sich tatsächlich weiterhin als notwendig erweisen würden. Die Physiotherapie besuchte der Rekurrent gemäss eigenen Angaben zur Zeit der Stellungnahme vom 5. Januar 2021 und der Rekursbegründung vom 31. Mai 2021 coronabedingt nicht (Stellungnahme vom 5. Januar 2021 S. 5; Rekursbegründung vom 31. Mai 2021 S. 5; angefochtener Entscheid E. 18). Damit ist diese offensichtlich nicht unentbehrlich. Gemäss den ebenfalls unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz sind psychiatrische und psychologische Behandlungen sowohl in einem Spital in der Hauptstadt als auch in Spitälern in anderen Grossstädten möglich (angefochtener Entscheid E. 31). Falls der Rekurrent tatsächlich einen allein nicht zu bewältigenden Suizidwunsch verspüren sollte (vgl. dazu Rekursbegründung S. 8), könnte er sich daher in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben. Im Ergebnis ist damit entsprechend den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 31) davon auszugehen, dass in der Türkei die zur Verhinderung einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit des Rekurrenten erforderliche Behandlung und Pflege gewährleistet ist.
5.3.3 Der Rekurrent machte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 (S. 6) sodann geltend, seine Schwester in der Türkei habe ihn im Vorjahr gewarnt, dass Polizisten nach ihm gesucht hätten, weil er sich angeblich auf der sozialen Medienplattform Facebook kritisch über den türkischen Staatspräsidenten geäussert habe. In der Verfügung vom 28. April 2021 (E. 3.2) stellte das Migrationsamt fest, dass diese Behauptung nicht substanziiert sei. In seiner Rekursbegründung vom 31. Mai 2021 (S. 7) erklärte der Rekurrent diesbezüglich, er könne dafür zurzeit keine Beweismittel einreichen, weil seine Schwester keine solchen erhalten habe. Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz fest, der Rekurrent vermöge eine tatsächlich bestehende individuelle Verfolgungssituation nicht substanziiert darzulegen und habe nicht ansatzweise belegt, dass er aktuell in der Türkei mit einer Inhaftierung aus politischen Gründen zu rechnen hätte. Auch aus den Akten ergäben sich nicht genügend bzw. keine Hinweise, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (angefochtener Entscheid E. 32). Trotz dieser Hinweise beschränkte sich der Rekurrent auch in seiner Rekursbegründung vom 14. März 2022 darauf, geltend zu machen, es sei dem SEM bekannt, dass die Meinungsfreiheit von dem türkischen Staat und Präsidenten gegenüber kritische Personen bzw. Oppositionellen beschränkt werde, indem sie auf sozialen Medien verfolgt und bei kritischen Postings Ermittlungen durchgeführt würden, und Beweismittel könnten nicht eingereicht werden, weil seine Schwester keine solchen erhalten habe (Rekursbegründung S. 8). Es mag zwar sein, dass für die behauptete Nachfrage von Polizisten bei der Schwester auch dann kein Beweismittel bestünde, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte. Auch in diesem Fall wäre es dem Rekurrenten aber möglich und von ihm angesichts der Hinweise der Vorinstanzen auch zu erwarten gewesen, dass er substanziiert, wann er sich in welcher Art und Weise angeblich kritisch über den türkischen Staatspräsidenten geäussert haben soll, und Beweismittel für seine angeblichen kritischen Äusserungen einreicht. Weiter stellte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung fest, es sei davon auszugehen, dass es dem Rekurrenten möglich wäre, einen neuen türkischen Reisepass zu erhalten (angefochtener Entscheid E. 32). Die unbelegte Behauptung des Rekurrenten, der im Jahr 2010 vom türkischen Konsulat in Zürich ausgestellte Reisepass sei von diesem bewusst nicht abgestempelt worden (Rekursbegründung S. 8), ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz zu wecken. Damit hat der Rekurrent auch mit seiner Rekursbegründung keinen stichhaltigen Grund für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er in der Türkei dem realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (vgl. dazu VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2 mit Nachweisen) ausgesetzt sei. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass der Rekurrent im Fall der Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr (real risk) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung (vgl. dazu VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3 mit Nachweisen) ausgesetzt sein könnte. Die Rückkehr in die Türkei ist somit als zulässig und zumutbar zu erachten.
5.4 Zusammenfassend erweist sich die Wegweisung des Rekurrenten als verhältnismässig. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit nicht zu beanstanden.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.