Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2022.66, AG.2023.25
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.66

URTEIL

vom 12. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

B____ Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

C____ Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Dezember 2021

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 wandte sich B____ (Rekurrentin), geboren am [...], mit einer persönlichen Stellungnahme an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) und ersuchte darum, die Aufenthaltsbewilligung von C____ (Beigeladener), ihres früheren Ehemanns und Vaters des gemeinsamen Sohnes A____, geboren am [...] (Rekurrent), erneut zu prüfen und zu widerrufen. Der Bereich BdM teilte der Rekurrentin mit Schreiben vom 13. Mai 2019 mit, dass der Fall überprüft werde, weitere Auskünfte über das laufende Verfahren aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden könnten.

Mit Schreiben vom 22. März 2020 unterrichtete die Rekurrentin den Bereich BdM erneut, dass der Beigeladene aufgrund des ausländerrechtlichen Verfahrens wieder Interesse an einem Kontakt zum gemeinsamen Sohne zeige und sie deshalb durch den Kinder- und Jugenddienst gezwungen würde, an Abklärungen teilzunehmen. Dies wirke sich negativ auf die Gesundheit und die schulische Leistung ihres Kindes aus. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 nahm die Rekurrentin gegenüber dem Bereich BdM zu den Abklärungen des Kinder- und Jugenddienstes in dieser Sache Stellung. Schliesslich ersuchte sie, vertreten durch [...], Advokat, den Bereich BdM mit Schreiben vom 25. Januar 2021 um Zustellung aller Akten im Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren des Beigeladenen. Mit Antwortmail vom 4. Februar 2021 teilte der Bereich BdM dem Vertreter mit, dass seine Mandantin sowie deren Sohn nicht über ein Akteneinsichtsrecht verfügten. Auf Gesuch vom 8. Februar 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigerte der Bereich BdM der Rekurrentin die Einsicht in die Akten ihres früheren Ehemannes. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten und der Rekurrentin mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, welchen sie, nunmehr vertreten durch [...], Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 27. Februar 2022 begründeten. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 16. März 2022 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid.

Auf den vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hin erhobenen Kostenvorschuss für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragten die Rekurrierenden mit Eingabe vom 31. März 2022 die Bewilligung der Zahlung in vier Raten zu je CHF 225.–. Mit Verfügung vom 5. April 2022 gestattete der Instruktionsrichter den Rekurrierenden daraufhin, den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 23. März 2022 in vier monatlichen Raten zu je CHF 225.– per 19. April, 17. Mai, 14. Juni und 12. Juli 2022 zu bezahlen. Nach erfolgter Leistung von zwei Raten holte der Instruktionsrichter beim Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie beim Beigeladenen Vernehmlassungen ein. Das Departement beantragte dabei mit Eingabe vom 15. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Am 20. Juli 2022 teilte der Instruktionsrichter den Rekurrierenden mit, dass sie die vierte und somit letzte Rate von CHF 225.– nicht innert Frist geleistet hätten und Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme innert Frist bis zum 5. August 2022 erhielten. Auf die entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin erläuterte der Vertreter der Rekurrierenden dem Gericht, dass der 19. Juli 2022 mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2022 als Fälligkeitsdatum der letzten Rate bezeichnet worden sei. Darauf sind sie vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. August 2022 in die gemäss der Verfügung vom 5. April 2022 verpasste Frist zur Leistung der vierten Rate des Kostenvorschusses wiedereingesetzt worden.

Innert erstreckter Frist beantragte auch der Beigeladene mit Eingabe vom 2. August 2022 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu haben sich die Rekurrierenden mit Eingabe vom 5. September 2022 replicando geäussert. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vor­instanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 16. März 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Da bei einer Mehrheit von Rekurrierenden für das Eintreten auf einen Rekurs praxisgemäss die Legitimation mindestens einer rekurrierenden Person genügt, kann offen bleiben, ob vorliegend auch die Rekurrentin die Voraussetzungen einer sowohl formellen wie auch materiellen Beschwerde für die Rekurserhebung erfüllt (vgl. VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.2 m.w.H.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, S. 291; vgl. auch BGer 1A.246/2005 vom 31. März 2006 E. 1.1).

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der

allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE

VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2,

VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines

ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen

(vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016

  1. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013
  2. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das

Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche

Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar

2019 E. 1.3).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Einsichtsgesuch des Rekurrenten vom 25. Januar 2021 in die Akten des ausländerrechtlichen Verfahrens seines Vaters.

2.1 Zur Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent nicht Partei im ausländerrechtlichen Verfahren seines Vaters sei. Parteistellung mit Anspruch auf Akteneinsicht könne ihm folglich nur dann zukommen, wenn er eine Drittperson mit eigenen Interessen sowie eigenen Verfahrensrechten und -pflichten im ausländerrechtlichen Verfahren sei. Dabei vermöge das blosse Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses für sich alleine noch kein eigenes Interesse am ausländerrechtlichen Verfahren zu begründen. Im vorliegenden Fall lebten die Eltern des Rekurrenten im Zeitpunkt seiner Geburt am [...] bereits seit rund einem halben Jahr gerichtlich getrennt. Damals habe ein Annährungsverbot des Vaters gegenüber der Mutter des Rekurrenten bestanden. Nachdem der Rekurrent seinen Vater zunächst sporadisch unter Aufsicht habe treffen können, fänden seit März 2012 auf Initiative der Kindsmutter und Rekurrentin keine Besuche mehr statt und habe sich die Durchsetzung des Besuchsrechts des Vaters als aussichtslos herausgestellt. Zwischen dem Rekurrenten und seinem Vater bestehe daher seit mindestens zehn Jahren keine Beziehung mehr. Sie seien sich Fremde und die Verwandtschaft bestehe daher einzig auf dem Papier. Daraus folge, dass der Rekurrent kein eigenes Interesse an der Frage habe, ob sein Vater weiterhin in der Schweiz leben dürfe oder in seine Heimat zurückkehren müsse; dies gelte namentlich in Bezug auf die Alimente. Der Rekurrent könne auch aus Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107), wonach Kindern die Gelegenheit gegeben wird, in allen sie berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden, kein Recht auf Akteneinsicht ableiten. Es sei fraglich, ob er vom ausländerrechtlichen Verfahren des Vaters überhaupt berührt sei, nachdem kein tatsächliches Beziehungsverhältnis zwischen den beiden mehr bestehe, wie sich auch ohne seine Befragung aus den Akten unmissverständlich ergebe. Seine Mutter habe zwar unaufgefordert mehrere Eingaben gemacht. Diese begründeten aber ebenfalls keine Verfahrensrechte.

Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent durch das ausländerrechtliche Verfahren seines Vaters nicht in seiner Rechtsstellung betroffen sei. Da er Schweizer Staatsangehöriger sei, habe der ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus seines Vaters keinerlei Auswirkung auf ihn. Es fehle auch ein schutzwürdiges Interesse am ausländerrechtlichen Verfahren seines Vaters, sei doch mangels gelebter Beziehung nicht ersichtlich, welchen materiellen oder ideellen Nachteil er je nach Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens erleiden könnte. Er habe einen solchen dann auch nicht substantiiert. Ein schutzwürdiges Interesse folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Zahlung von Unterhalt bei einer allfälligen Wegweisung des Vaters aus der Schweiz eventuell erschwert werden könnte. Gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts begründe eine potentielle finanzielle Entlastung keine ausreichende Nähe zum Streitgegenstand, sondern bloss eine mittelbare Betroffenheit (vgl. Stamm, a.a.O., S. 499, m.w.H.). Dasselbe müsse auch für eine potentielle finanzielle Belastung gelten. Zudem bestehe ein grenzüberschreitendes Alimenteninkasso, Anlaufstelle sei die «Zentralbehörde internationale Alimentensachen», sodass der Unterhaltsanspruch auch bei einer allfälligen Wegweisung durchgesetzt werden könnte. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit der Alimentenbevorschussung durch das Amt für Sozialbeiträge. Der Rekurrent werde daher durch das ausländerrechtliche Verfahren seines Vaters nicht stärker betroffen als ein beliebiger Dritter. Seine Situation werde vom Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens seines Vaters nicht in relevanter Weise beeinflusst. Somit sei der Rekurrent auch nicht in einem schutzwürdigen Interesse betroffen, weshalb ihm auch aus diesem Grund kein Akteneinsichtsrecht zukomme.

2.2 Mit dem Rekurs machen die Rekurrierenden geltend, dass der Vater des Rekurrenten seinen väterlichen Pflichten zu keinem Zeitpunkt nachgekommen sei und diesen vielmehr seit frühester Jugend drangsaliert, gedemütigt und nicht seinem Wohl entsprechend behandelt habe. Gleichwohl wolle er aus seiner Vaterstellung Vorteile und ein Aufenthaltsrecht ableiten. Der Rekurrent wolle sich vor Nachstellungen seines Vaters geschützt wissen. Dessen räumliche Nähe sei für ihn nicht erträglich. Er sehe in seinem Vater eine dauerhafte Bedrohung. Der Vater positioniere sich auf dem Schulweg oder bei Besorgungen des täglichen Bedarfs in relativ geringer Entfernung, so dass der Rekurrent dies als massive Bedrohung wahrnehme. Er verfolge mit seinem Akteneinsichtsgesuch keine finanziellen oder wirtschaftlichen Absichten, sondern wolle als Schweizer Staatsangehöriger von seinem Staat bloss wirksam und nachhaltig geschützt werden. Es werde «höflich gebeten zu erwägen, ob [dem Rekurrenten] selbst Gelegenheit gegeben werden sollte, um mit eigenen Worten darzulegen, dass er nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar davon betroffen ist, wenn seinem ‘Vater’ durch die Migrationsbehörde immer wieder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, ohne dass die zuständige Behörde die negativen unmittelbaren faktischen Auswirkungen einer Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der weder Wurzeln noch tatsächliche Wurzeln in der Schweiz hat, berücksichtigt». Seine «Grundrechte als Kind und seine Rechte als Schweizer Staatsangehöriger auf ein kindsgerechtes angstfreies Leben» setzten voraus, dass «er nach entsprechender Akteneinsicht etwaige wahrheitswidrigen Behauptungen seines Vaters widerlegen bzw. seine Gefährdung darlegen» könne. Zudem könnten über eine Akteneinsicht die «mutmasslichen Einkommensverschleierungen und Täuschungen» des Vaters entlarvt werden. Geheimhaltungsinteressen des Vaters seien nicht ersichtlich und dürften sich wohl darin erschöpfen, seine Vatereigenschaft wahrheitswidrig darzustellen.

2.3 Das Organisationsgesetz gewährleistet das Akteneinsichtsrecht in Verwaltungsverfahren. Es verweist dabei auf die grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien, ohne dessen Gehalt näher zu regeln (vgl. § 38 Abs. 2 OG). Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht dient den Verfahrensparteien zur Orientierung über alle für das Verfahren wesentlichen Unterlagen und ist insoweit Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung ihres Äusserungsrechts (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 331; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 493). Das baselstädtische Verwaltungsverfahrensrecht konkretisiert den Begriff der Verfahrenspartei selber nicht. Partei ist aber, wer mit eigenen Interessen und eigenen Verfahrensrechten und -pflichten an einem Verfahren beteiligt ist (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekurs­verfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 106). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist Partei, wer durch einen Entscheid in seinen Rechten oder Pflichten berührt werden soll oder wer dagegen Rechtsmittel einlegen kann (Art. 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 443).

Vorliegend zielt das migrationsrechtliche Verfahren des Beigeladenen nicht auf die Gestaltung des Aufenthaltsrechts der Rekurrierenden. Es stellt sich daher allein die Frage, ob sie durch den Verfahrensausgang als Drittbetroffene reflexartig in schutzwürdigen Interessen betroffen sein können (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 578). Ein schutzwürdiges Interesse kann zwar rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit jenem übereinzustimmen, welches durch das im jeweiligen Verfahren anzuwendende Recht geschützt wird. Voraussetzung für ein genügendes schutzwürdiges Interesse ist aber, dass eine Person eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache aufweist und in diesem Sinne aus dem Ausgang des Verfahrens einen praktischen Nutzen ziehen kann. Es muss deren Situation durch das Verfahren in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt dagegen zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses und damit zur Begründung der Parteistellung im Verfahren nicht (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282, 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; BGer 1C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.1 und 4.3.2; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 6 N 16).

2.4 Der Ausgang des migrationsrechtlichen Verfahrens des Beigeladenen tangiert den Aufenthaltsstatus der Rekurrierenden aufgrund ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit in keiner Weise. Sie werden daher durch jenes Verfahren in ihren Rechten nicht tangiert. Sie machen im vorliegenden Verfahren denn auch bloss ein tatsächliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens geltend. Sie legen dabei zwar ihr Interesse an einer Wegweisung des Vaters des Rekurrenten dar. Sie machen aber nicht geltend, in welchen Rechten und Pflichten sie durch den Ausgang seines migrationsrechtlichen Verfahren selber unmittelbar betroffen sind. Im vorinstanzlichen Verfahren begründeten die Rekurrierenden die Parteistellung des Rekurrenten damit, dass dessen Verhältnis zu seinem Vater Gegenstand des ausländerrechtlichen Verfahrens sei. Dies mag in anderen migrationsrechtlichen Verfahren bei Nachkommen einer betroffenen ausländischen Person zutreffen, wenn diese in affektiver Hinsicht eine echte, gelebte Beziehung pflegen. Dies ist vorliegend seit rund zehn Jahren aber gerade nicht der Fall. Die Verwandtschaft allein genügt nicht, um ein schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensbeteiligung zu begründen.

Erstmals im vorliegenden Verfahren machen die Rekurrierenden nun geltend, dass ihnen der Beigeladene im Falle einer Verlängerung seines Aufenthaltsrechts weiterhin nachstellen könne. Diesbezüglich ist den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu folgen, dass sie sich dagegen mit anderen rechtlichen Instrumenten wie einem Kontakt- und/oder Rayonverbot behelfen könnten. Besteht damit die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem - z.B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, so fehlt ihnen insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Teilnahme am migrationsrechtlichen Verfahren des Beigeladenen (BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283 m.H. auf 132 II 250 E. 4.4 S. 255).

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Rekurrierenden zu der von ihnen geltend gemachten Gefahrenabwehr als Verfahrensbeteiligte Einsicht in die Verfahrensakte benötigen sollten. Gemäss dem angefochtenen Entscheid gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass zwischen dem Rekurrenten und seinem Vater seit rund zehn Jahren kein Kontakt mehr besteht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beigeladene in seinem ausländerrechtlichen Verfahren seine Vaterrolle insoweit wahrheitswidrig darstellen können sollte. Weiter kann den Akten des migrationsrechtlichen Verfahrens entnommen werden, dass die Rekurrierenden mit eigenen Eingaben ihre Sicht der Dinge den zuständigen Behörden haben zur Kenntnis bringen können (vgl. Aktenauszug B____, act. 12/2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diesbezüglich weiterer Einsicht in die Akten des migrationsrechtlichen Verfahrens des Beigeladenen bedürften.

Schliesslich leiten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs keine Ansprüche mehr aus einer unterhaltsrechtlichen Beziehung mit dem Beigeladenen ab, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Es kommt ihnen daher keine Parteistellung im Verfahren des Beigeladenen und somit kein verfahrensbedingter Akteneinsichtsanspruch zu.

2.5 Daneben kommt aber Dritten, denen keine Parteistellung zukommt, im Verfahren ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht zu, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in Akten eines hängigen Verfahrens nachweisen (Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 17, 49). Ein solches bedarf einer besonderen Rechtfertigung (Steinmann, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014 Art. 29 N 54). Ein von einer Verfahrensteilnahme unabhängiges Interesse an einer Akteneinsicht machen die Rekurrierenden aber nicht geltend. Im Übrigen könnten die neuen Vorbringen betreffend Nachstelllungen auch unter diesem Titel keinen Anspruch begründen.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– sowie ihre eigenen Vertretungskosten. Der anwaltlich vertretene Beigeladene hat mit seiner Vernehmlassung keinen Kostenantrag gestellt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zulasten der Rekurrierenden zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrierende

Beigeladener

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

8

BGG

OG

  • § 38 OG
  • § 46 OG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG

Gerichtsentscheide

5