Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2022.56, AG.2022.315
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.56

URTEIL

vom 28. April 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 9. Februar 2022

betreffend Nichteintreten auf Rekurs

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) erhob mit Eingabe vom 2. Januar 2022 Rekurs gegen eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 22. Dezember 2021. Auf diesen Rekurs trat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 9. Februar 2022 mangels Vorliegen einer Rekursbegründung oder eines entsprechenden Fristerstreckungsgesuchs nicht ein.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 18. Februar 2022 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. März 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Darin macht der Rekurrent geltend, er habe die Frist zur Rekursbegründung vor dem WSU aufgrund eines unerwarteten Spitalaufenthalts nicht einhalten können. Er begehrt die Aufhebung des Entscheids des WSU und sinngemäss die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist im Rekursverfahren vor dem WSU.

Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts forderte den Rekurrenten mit Verfügung vom 14. März 2022 auf, er habe dem Gericht bis zum 1. April 2022 eine Bestätigung einzureichen, aus welcher sich sowohl die genaue Dauer seiner Hospitalisierung als auch die Gründe für die Verhinderung der fristgerechten Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs erschliessen. Bis zum 1. April 2022 reichte der Rekurrent keine weiteren Unterlagen ein noch liess er sich sonst vernehmen.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 3. März 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist demzufolge einzutreten.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.1 Im vorliegenden Fall legte das WSU in seinem Entscheid vom 9. Februar 2022 (act.

  1. korrekt dar, der Rekurrent habe mit seiner Eingabe mittels Kontaktanfrage (E-Mail vom 2. Januar 2022) zwar fristgerecht den Rekurs angemeldet. Die Frist für die Rekursbegründung habe jedoch am 31. Januar 2022 geendet. Da bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Rekursbegründung noch ein Fristerstreckungsgesuch eingegangen seien, könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Der Rekurrent macht mit seinem Rekurs vom 18. Februar 2022 (act. 2) geltend, dass er die Rekursfrist im Verfahren vor dem WSU aufgrund eines unerwarteten Spitalaufenthalts nicht habe einhalten können. Er stellt damit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist bzw. um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2.2

2.2.1 Gemäss § 46 OG beträgt die Frist zur Anmeldung eines Rekurses im verwaltungsinternen Verfahren zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung und 30 Tage vom gleichen Zeitpunkt an zur Einreichung der Rekursbegründung. Das OG enthält jedoch keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2021.15 vom 3. September 2021 E. 2.1, VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140).

2.2.2 Diese

Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die

säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der

verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des

Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer

gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008

vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer

Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder

in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020

  1. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019
  2. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,

Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114 vom 3.

Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23.

März 2018 E. 2.3; Vogel, in:

Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein

Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er

jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86

E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, VGE VD.2019.114 vom 3.

Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom

  1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2).

2.2.3 Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank, a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Egli, a.a.O., Art. 24 VwVG N 7 f.; Vogel, a.a.O., Art. 24 VwVG N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich bei der Behörde zu stellen, bei der eine Rechtsvorkehr versäumt worden ist (AGE VD.2014.74/129 vom 2. Oktober 2014 E. 11.1, mit Hinweisen). Praxisgemäss kann aber auch die Rekursbehörde auf ein Wiedereinsetzungsgesuch eintreten (VGE 702/2000 vom 16. März 2001 E. 1, in: BJM 2004, S. 48 ff.; vgl. Schwank, a.a.O., S. 143).

2.3 Im vorliegenden Fall ersuchte der Rekurrent das WSU mit E-Mail vom 2. Februar 2022 (act. 3) darum, die Frist zur Rekursbegründung sei um 30 Tage zu verlängern, da er sich seit einer Woche im Spital befinde. Seinem Rekurs vom 18. Februar 2022 (act. 2) legte der Rekurrent ein am 4. Februar 2022 ausgestelltes ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals bei (vgl. act. 3). Demnach befand sich der Rekurrent ab dem 27. Januar 2022 in der Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals Basel in stationärer Behandlung und er war bis zum 17. März 2022 zu 100% arbeitsunfähig. Allerdings kann diesem Arztzeugnis weder eine genaue Diagnose seines Krankheitsbildes entnommen werden noch geht daraus hervor, wie lange sich der Rekurrent tatsächlich in stationärer Behandlung befand. Die im Rekurs vorgebrachte Behauptung, er habe sich vom 27. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 im Spital aufgehalten, vermag er trotz Aufforderung durch das Gericht nicht entsprechend zu belegen. Ebenso wenig ist aus dem genannten Arztzeugnis bzw. aus der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ein Nachweis für eine derart schwerwiegende Erkrankung ersichtlich, die den Rekurrenten daran gehindert hätte, selbst oder durch eine Drittperson fristgerecht ein Gesuch um Erstreckung der Begründungsfrist einzureichen. Daher ist das ärztliche Zeugnis allein nicht geeignet, den behaupteten Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen. Zudem äusserte sich der Rekurrent innert der ihm durch das Gericht gesetzten Frist bis zum 1. April 2022 nicht dazu, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, noch brachte er entsprechende Belege bei.

2.4 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Der Rekurrent hat zwar nicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht, der Rekurs war aber nach dem Dargelegten ohnehin aussichtslos. Da aufgrund der gesamten Umstände (Abhängigkeit des Rekurrenten von der Sozialhilfe) von finanziell knappen Verhältnissen auszugehen und die Sachlage überdies nur wenig komplex ist, wird die Gebühr auf das Minimum von CHF 200.– angesetzt (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GRG, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

10

BGG

OG

  • § 46 OG

StG

  • § 147 StG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 30 VRPG

VwVG

  • Art. 24 VwVG

Gerichtsentscheide

5