Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2022.48, AG.2023.740
Entscheidungsdatum
05.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.48

URTEIL

vom 5. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey

lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission

vom 17. Juni 2021

betreffend Kantonale Steuern pro 2017

Sachverhalt

A____ wurde nach zweifacher erfolgloser Mahnung zur Abgabe der Steuererklärung pro 2017 mit Verfügung vom 12. September 2019 amtlich eingeschätzt. In seiner Einsprache vom 24. September 2019 machte A____ unter Beilage der ausgefüllten Steuererklärung und von Unterlagen unter anderem geltend, dass er am [...] 2017 in [...] geheiratet habe und seine Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt in [...] habe. Die Steuerverwaltung rektifizierte mit Verfügung vom 23. April 2020 die Veranlagung und nahm infolge der Heirat eine Tarifänderung vor. Das Vermögen der Ehefrau wurde auf CHF 20’000’000.– und ihre Vermögenserträge auf CHF 1’250’000.– festgesetzt sowie unter Progressionsvorbehalt nach Grossbritannien ausgeschieden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 27. Juli 2020 teilweise gut und reduzierte die Vermögenserträge der Ehefrau auf CHF 350’000.–. Das steuerbare Einkommen von A____ setzte sie auf CHF 1’411’700.– zum Satz von CHF 1’550’800.– und dessen steuerbares Vermögen auf CHF 28'380’000.– zum Satz von CHF 41'469’000.– fest.

Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 27. August 2020 Rekurs bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt, die den Rekurs mit Entscheid vom 17. Juni 2021 in Bezug auf die kantonalen Steuern kostenfällig abwies (STRK.2020.120).

Gegen diesen Entscheid reichte A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 22. Februar 2022 Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen ein:

  1. Es sei festzustellen, dass Einkommen und Vermögen der im Ausland wohnhaften Ehefrau des Rekurrenten, welche in der Schweiz, Kanton Basel-Stadt, weder persönlich noch wirtschaftlich steuerlich zugehörig ist, nur satzbestimmend qua Faktorenaddition zu berücksichtigen ist; eine Berücksichtigung der Faktoren der im Ausland wohnhaften Ehegattin in der Steuerausscheidung (Bemessungsgrundlage) sei demnach unzulässig.

  2. Der Verlust aus der ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit über CHF -172’087 in Deutschland, sei unter Anwendung von § 6 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100; [in der Fassung vom 1.1.2017]) mit inländischen Einkünften definitiv zu verrechnen.

  3. Die Vermögenssteuer-Reduktion gem. § 52 StG BS sei ausschliesslich gestützt auf die Faktoren des im Kanton Basel-Stadt unbeschränkt steuerpflichtigen Rekurrenten vorzunehmen; die Faktoren der im Ausland ansässigen Ehefrau sind qua fehlender Steuersubjekteigenschaft nicht zu berücksichtigen.

  4. Für die Kantonalen Steuern 2017 sei ein steuerbares Einkommen von CHF 928’113 (zum Satz von CHF 1’352’977) zu veranlagen.

  5. Für die Kantonalen Steuern 2017 sei ein steuerbares Vermögen von CHF 2’234’000 (zum Satz von CHF 41’469'000) zu veranlagen.

  6. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.

  7. Die Kosten des Verfahrens seien der Steuerverwaltung aufzuerlegen.

  8. Dem Rekurrenten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt beantragte am 20. Mai 2022 eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Bundesgerichturteils zu einer Rechtsfrage, die sich auch im vorliegenden Verfahren stellt. Für den Fall, dass dem Sistierungsantrag nicht stattgegeben werde, beantragte sie die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 26. August 2022 nahm der Rekurrent dazu Stellung, wobei er dem Sistierungsantrag im Grundsatz nichts entgegnete. Der Instruktionsrichter sistierte daraufhin mit Verfügung vom 13. September 2022 das Rekursverfahren bis zum Vorliegen des genannten Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_354/2022. Nachdem dieses Bundesgerichtsurteil publiziert worden war, hob der Instruktionsrichter die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 14. April 2023 auf. Die Steuerrekurskommission verzichtete auf eine fakultative Stellungnahme, während die Steuerverwaltung sowie der Rekurrent an ihren Anträgen festhielten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 StG; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2 Soweit sich Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern einerseits und der direkten Bundessteuer andererseits auf dieselben Parteien beziehen, auf demselben Tatsachenfundament beruhen und sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen stellen sowie aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich praxisgemäss, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. So bezieht sich der Entscheid STRK.2020.120 auch auf die kantonale Vermögenssteuer, welche im Bundessteuerrecht keine Entsprechung kennt und daher auch nicht Gegenstand des Entscheids STRK.2020.121 bilden konnte. Daher sind die beiden Verfahren nicht zusammen zu legen und über die beiden Rechtsmittel ist nicht mit einem Urteil zu entscheiden.

1.3 Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Grundsätzlich ist darauf einzutreten.

1.4 Rekurse sind allerdings nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln. Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2022.80 und VD.2022.81 vom 9. Dezember 2022 E. 1.5.1; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG). Mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht (Antrag 2) beantragt der Rekurrent, der Verlust aus seiner ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland von CHF 172’087.– sei in Anwendung von § 6 Abs. 3 StG mit inländischen Einkünften zu verrechnen (vgl. dazu Rekurs Ziff. III.3). Im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission hat der Rekurrent ausschliesslich die Berücksichtigung der Steuerfaktoren seiner Ehefrau angefochten. Dementsprechend hat sich die Steuerrekurskommission mit der Übernahme des ausländischen Geschäftsverlusts nicht befasst und hatte sie sich damit auch nicht zu befassen. Die Übernahme des ausländischen Geschäftsverlusts ist damit nicht Streitgegenstand. Folglich ist auf den diesbezüglichen Antrag im Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht einzutreten.

1.5 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.1 Der Rekurrent lebt unbestrittenermassen seit der Eheschliessung am [...] 2017 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe. Er hatte seinen Wohnsitz in der strittigen Steuerperiode 2017 in Basel-Stadt, während seine Ehefrau Wohnsitz in [...], Grossbritannien hatte. Das Vermögen der Ehefrau wurde auf CHF 20’000’000.– und ihre Vermögenserträge auf CHF 350’000.– festgesetzt sowie unter Progressionsvorbehalt nach Grossbritannien ausgeschieden. Strittig ist vorliegend, ob diese Steuerfaktoren für die Ausscheidung der Abzüge für Schulden und Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge sowie Zuwendungen und der Sozialabzüge im internationalen Verhältnis zwischen der Schweiz und Grossbritannien zu berücksichtigen sind.

2.2 Die Vorinstanz schützte die von der Steuerverwaltung vorgenommene Verlegung der Abzüge, wonach die Verteilung der Schulden in Höhe von CHF 20’302’228.– im Verhältnis der objektmässig zugewiesenen Aktiven auf die einzelnen Steuerdomizile (Basel-Stadt: CHF 10’451’588.–, Grossbritannien: CHF 8’045733.–, Restliche: CHF 1’804’907.–) und die Verteilung der Schuldzinsen in der Höhe von CHF 191’944.– proportional nach Lage der Aktiven erfolgte (Basel-Stadt: CHF 99’734.–, Grossbritannien: CHF 77’389.–. Restliche: CHF 14’821.–). Die Unterhaltsbeiträge und Zuwendungen von CHF 250’200.– (Basel-Stadt: CHF 227’782.–, Grossbritannien: CHF 13’661.–) sowie die Sozialabzüge inkl. Versicherungsabzug von CHF 39’000.– (Basel-Stadt: CHF 35’506.–, Grossbritannien: CHF 2’129.–) seien von der Steuerverwaltung zu Recht nach Massgabe der Nettoeinkommensanteilen aufgeteilt worden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dieses Vorgehen der Praxis zur interkantonalen Steuerausscheidung entspreche. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im internationalen Verhältnis keine Abzüge ausgeschieden werden sollten. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung von steuerpflichtigen Ehegatten ohne Auslandbezug gegenüber Eheleuten mit Auslandbezug infolge eines internationalen steuerlichen Wohnsitzes einer der Ehegatten oder infolge von im Ausland gelegener Vermögenswerte resultieren.

2.3 Der Rekurrent macht dagegen geltend, dass die Eheleute in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben würden, allerdings mit örtlich getrennten Wohnsitzen seit Beginn der Ehe. Angesichts der Umstände stünden weder die Gemeinschaftlichkeit der Mittel noch die Erziehung von Kindern im Vordergrund. Der Rekurrent wehrt sich gegen die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensfaktoren der Ehefrau in seiner internationalen Steuerausscheidung. Diese würden unzulässigerweise Eingang in die Bemessungsgrundlage des Rekurrenten finden. Die proportionale Verlegung der Schulden und Schuldzinsen habe dann zur Folge, dass ein substanzieller Anteil derselben zur Besteuerung nach Grossbritannien ausgeschieden werde und damit die Bemessungsrundlage des Rekurrenten sowohl beim Einkommen als auch Vermögen im Kanton (und in der Schweiz) substanziell erhöhe. Dasselbe resultiere bei der Verlegung der Alimentenzahlungen an die Ex-Frau des Rekurrenten. Die Versicherungsabzüge, die Sozialabzüge und der Freibetrag beim Vermögen für Ehegatten, welche nach Quote der Einkommensanteilen verlegt werden, seien nur im Umfang von 50 % auf die Einkommensanteile des Rekurrenten (quotenmässig) zu verlegen; die auf die nicht in der Schweiz, Kanton Basel-Stadt, ansässige Ehefrau entfallende Quote von 50 % sei nur satzbestimmend zu berücksichtigen.

3.1

3.1.1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 9 Abs. 1 StG). Wenn beide Eheleute der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen, betrifft die Besteuerung des Ehepaars als Einheit nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.1). Hat hingegen ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen und Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung heranzuziehen (vgl. § 9 Abs. 1 StG; § 4 Abs. 2 Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheirateten-tarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (§ 4 Abs. 3 StV; VGE ZH vom 21. Februar 2023 SB.2022.00113 E. 2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, aus der sich ergibt, dass § 9 StG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermag (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3, 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4), steht der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht entgegen, weil sie sich auf die Frage bezieht, welches Einkommen und Vermögen in der Schweiz steuerbar ist, und es bei der Verlegung der Abzüge nur darum geht, in welchem Umfang Abzüge vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen und Vermögen des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zulässig sind (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.1.2).

3.1.2 Der Zusammenrechnung des Einkommens der Eheleute gemäss der Faktorenaddition liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Dementsprechend bilden die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einen Partners bestimmt sich auch nach dem Einkommen und Vermögen des anderen (BGE 141 II 318 E. 2.2.1, 128 I 317 E. 2.1; BGer 2C_952/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Die Leistungsfähigkeit des einzelnen Ehegatten kann auch bei Gütertrennung nicht losgelöst von derjenigen der ehelichen Gemeinschaft betrachtet werden. Obwohl innerhalb der gesetzlichen Schranken jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet und darüber verfügt (Art. 247 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), sind die Ehegatten gegenseitig verpflichtet, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren (Art. 159 Abs. 2 ZGB) und gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 9 N 5). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rekurrenten und seiner Ehefrau, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, bestimmt sich somit nicht nur nach dem Einkommen und Vermögen des Rekurrenten, sondern auch nach dem Einkommen und Vermögen seiner Ehefrau. Folglich müssen das Einkommen und Vermögen der Ehefrau auch bei der Aufteilung der Abzüge auf die Steuerdomizile berücksichtigt werden, soweit die Abzüge nicht aufgrund eines sachlichen Zusammenhangs einem bestimmten Einkommen oder einem bestimmten Vermögenswert zuzuordnen sind. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten widerspricht die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens seiner Ehefrau bei der Aufteilung der Abzüge folglich nicht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern dient vielmehr dessen Verwirklichung.

3.1.3 Die Faktorenaddition gemäss § 9 Abs. 1 StG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel voraus. Es genügt vielmehr, dass Ehegatten an der ehelichen Gemeinschaft festhalten (vgl. zum analogen Art. 9 DBG Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 9 DBG N 12 und 14 mit Nachweisen; vgl. ferner Oesterhelt/Seiler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 3 StHG N 89; vgl. auch VGE GR vom 31. März 2020 A 19 13 E. 3.2 mit Hinweis auf 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E.2.3). Wenn die Gemeinschaftlichkeit der Mittel keine Voraussetzung für die gemeinschaftliche Besteuerung ist, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie eine Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung darstellen sollte. Folglich könnte der Rekurrent aus dem Umstand, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestünde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall in einem gewissen Umfang eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel besteht. Der Rekurrent gesteht ausdrücklich zu, dass er und seine Ehefrau in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Rekurs Ziff. III.2.1). Gemäss der Darstellung des Rekurrenten leben er und seine Ehefrau die eheliche Gemeinschaft alternierend im Rahmen von Wochenendbesuchen in Basel und [...] sowie auf gemeinsamen Reisen im Ausland (Rekurs Ziff. III.2.2). Dass die Ehegatten sämtliche Kosten dieses gemeinsamen Lebens untereinander aufteilen und jeder Ehegatte exakt die Hälfte sämtlicher Kosten übernimmt, ist nicht erkennbar und wurde vom Rekurrenten auch nicht belegt. Der Nachweis für das Vorliegen einer getrennten Mittelverwendung hat indes derjenige zu erbringen, der daraus Rechte ableitet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 9 N. 22). Bereits im Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 27. Juli 2020 wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass die Behauptung, wonach eine getrennte Mittelverwendung vorliege, nicht nachgewiesen worden sei.

3.2

3.2.1 Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien (SR 0.672.936.712) enthält keine Regelungen hinsichtlich der Steuerausscheidung für Abzüge. Die Verlegung der Abzüge im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung richtet sich vielmehr nach dem internen Schweizer Recht (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.6; VGE VD.2021.199 vom 3. April 2022 E. 4.1.2, VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.1.2). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge werden unterteilt in die zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen (organische Abzüge oder Gewinnungskosten), die allgemeinen Abzüge (d.h. Abzüge für besondere Aufwendungen; auch anorganische Abzüge genannt) und die Sozialabzüge (d.h. Abzüge für bestimmte Verhältnisse; auch Freibeträge genannt) (BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.2).

3.2.2 Was die vorliegend strittige Verlegung von Abzügen im internationalen Verhältnis anbelangt, enthält das kantonale Steuergesetz eine ausdrückliche Regelung betreffend die Sozialabzüge. Gemäss § 35 Abs. 4 StG werden die Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt. Dies bedeutet, dass im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge, erfolgt (BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.1, 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.2, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 3).

Für die organischen Abzüge (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Organische Abzüge sind vom Einkommen in Abzug zu bringen, zu dessen Erzielung sie dienen (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.2, 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.2, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 3.3). Die allgemeinen Abzüge liegen von ihrer Art her zwischen den Sozialabzügen und den organischen Abzügen. Wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen einer bestimmten Einkommensart und einem allgemeinen Abzug besteht, ist der Abzug in analoger Anwendung der Rechtsprechung und Lehre zu den organischen Abzügen vom betreffenden Einkommen in Abzug zu bringen (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.2 f., 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3 f., 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 3.3). Fehlt ein solcher Zusammenhang, so ist der allgemeine Abzug in analoger Anwendung von § 35 Abs. 4 StG proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen (vgl. 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.3, 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E 4.3, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 3.3) bzw. nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Berücksichtigung der Sozialabzüge und der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge (vgl. 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.3 und 4.2.1, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.6; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.3.2).

3.2.3 Wenn der eine Ehegatte in der Schweiz ausschliesslich steuerpflichtig ist und der andere Ehegatte in der Schweiz nicht steuerpflichtig ist, liegt bei isolierter Betrachtung des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zwar keine teilweise Steuerpflicht vor. Nach der überzeugenden Ansicht des Bundesgerichts sind für die Frage der Aufteilung der Abzüge in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten aber gemeinsam zu betrachten. Bei gemeinsamer Betrachtung beider Ehegatten liegt eine teilweise Steuerpflicht vor (vgl. zu diesem Begriff Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 35 DBG N 36), wenn der eine Ehegatte in der Schweiz und der andere im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 2 und 4.3.1). Folglich sind Sozialabzüge und allgemeine Abzüge ohne sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommensart im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung von § 35 Abs. 4 StG nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen beider Ehegatten auf die Steuerdomizile aufzuteilen (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 2 und 4, 2C_811/2015 vom 25. Januar 2017 E. 4, insb. 4.2, und 8, insb. 8.3.2; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.2.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanzen den Sozialabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG zu Recht unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile aufgeteilt haben.

Beim Vermögensfreibetrag gemäss § 49 Abs. 1 lit. a StG handelt es sich um einen Sozialabzug (Ramseier, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 49 N 1). Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist deshalb auch dieser Abzug in der Schweiz nur anteilsmässig zu berücksichtigen. Allerdings wird der Vermögensfreibetrag im interkantonalen und internationalen Verhältnis nicht im Verhältnis der Nettoeinkommen, sondern im Verhältnis der Vermögensquoten gewährt (Ramseier, a.a.O., § 49 N 3). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Vermögensfreibetrag gemäss § 49 Abs. 1 lit. a StG nach Massgabe der Reinvermögensanteile auf die Steuerdomizile aufgeteilt haben.

Der Rekurrent anerkennt, dass der Sozialabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG und der Vermögensfreibetrag bei der Bemessung seines steuerbaren Einkommens und Vermögens nicht vollständig zu berücksichtigen sind, fordert aber eine hälftige Aufteilung auf sich und seine Ehefrau (Rekurs Ziff. III.2.12). Eine solche Aufteilung ist nicht sachgerecht, weil sie nicht berücksichtigt, welchem Anteil an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten das in der Schweiz steuerbare Einkommen und Vermögen des einen Ehegatten entspricht.

3.2.4 Gemäss § 32 Abs. 1 lit. c StG werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten als allgemeine Abzüge von den Einkünften abgezogen. Unterhaltsbeiträge stehen in keinem direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung. Generell wird zwar die Höhe der Unterhaltsbeiträge unter anderem unter Berücksichtigung des vom Unterhaltsschuldner erzielten bzw. erzielbaren Einkommens festgelegt. Dies genügt jedoch nicht zur Begründung des erforderlichen sachlichen Zusammenhangs mit bestimmten Einkommensbestandteilen. Da jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgt (Art. 163 Abs. 1 ZGB), belasten Unterhaltspflichten eines Ehegatten gegenüber Dritten im Ergebnis beide Ehegatten und mindern ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anteilsmässig (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.3 und 4.2.2, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.6; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.3). Die Argumente des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen und einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zwischen dem Einkommen des Steuerpflichtigen und den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu begründen.

Auch beim Versicherungsabzug nach § 32 Abs. 1 lit. g StG und beim Abzug für Zuwendungen gemäss § 32 Abs. 1 lit. j StG handelt es sich um allgemeine Abzüge ohne sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommensart (vgl. zu § 32 Abs. 1 lit. g StG VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.5).

Folglich ist es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Abzug für Unterhaltsbeiträge, den Versicherungsabzug und den Abzug für Zuwendungen unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile aufgeteilt haben.

3.2.5 Schulden und Schuldzinsen werden bei teilweiser Steuerpflicht bei der internationalen Steuerausscheidung proportional nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens verlegt (vgl. BGer 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.2.1 mit Nachweisen, 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2.2 und 4.2.3 mit Nachweisen). Da für die Verlegung der Abzüge von einer teilweisen Steuerpflicht auszugehen ist, wenn der eine Ehegatte in der Schweiz und der andere im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. oben E. 3.2.3), ist es im vorliegenden Fall sachgerecht, die Abzüge für Schulden und Schuldzinsen proportional nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens beider Ehegatten auf die Steuerdomizile aufzuteilen. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Schulden des Rekurrenten und die Schuldzinsen unter Mitberücksichtigung des Vermögens seiner Ehefrau im Verhältnis der objektmässig zugewiesenen Aktiven auf die Steuerdomizile aufgeteilt haben. In seinem Rekurs (Ziff. III.2.3 und III.2.12) anerkannte der Rekurrent noch ausdrücklich, dass seine Schulden und Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verlegt werden, und machte er bloss geltend, dass dabei die Aktiven seiner Ehefrau nicht zu berücksichtigen seien. Falls er in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2023 (Ziff. II.B.6) im Widerspruch dazu geltend machen möchte, die Schulden und Schuldzinsen seien objektmässig zu verlegen, könnte ihm nicht gefolgt werden. Die objektmässige Verlegung der Schulden und Schuldzinsen zöge unweigerlich Zufälligkeiten und eine Verfälschung der wirtschaftlichen Lage nach sich (BGer 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.3.1) und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

3.3

3.3.1 Der Rekurrent macht weiter geltend, weder Grossbritannien noch Deutschland würden eine Ehegattenbesteuerung kennen und es sei fraglich, ob die den ausländischen Steuerdomizilen zugewiesenen Anteile der Abzüge dort überhaupt geltend gemacht werden könnten. Daher resultiere aus der Aufteilung der Abzüge eine systematische Schlechterstellung internationaler Ehegatten gegenüber interkantonalen Ehegatten (vgl. Stellungnahme vom 15. Juni 2023 Ziff. II.B.13). Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht erwogen in einem ähnlichen Fall, ein Ehegatte mit unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz und seine Ehegattin mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, würden bei einem Verzicht auf die Aufteilung der Abzüge gegenüber ausschliesslich in einem Kanton steuerpflichtigen Ehegatten ungerechtfertigt begünstigt, weil sie die Abzüge nach Massgabe des deutschen und schweizerischen Steuerrechts zweimal geltend machen könnten (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.2; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2023 E. 4.2.2).

Ehegatten, die in der Schweiz und im Ausland steuerpflichtig sind, befinden sich im Hinblick auf die Abzüge nicht in einer vergleichbaren Lage wie solche, die nur in der Schweiz steuerpflichtig sind (vgl. BGer 2C_354/2002 vom 20. März 2023 E. 4.3.2). Daher könnte der Umstand, dass jene anders als diese Abzüge nur teilweise geltend machen könnten, keine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen. Eine internationale Steuerausscheidung von Abzügen führt immer dazu, dass Abzüge ganz oder teilweise ins Ausland ausgeschieden werden müssen, unabhängig davon, ob im Ausland eine Abzugsmöglichkeit effektiv besteht oder nicht (BGer 2C_96/2015 vom 27. August 2015 E. 4.7). Der Umstand, dass der ins Ausland ausgeschiedene Anteil aufgrund des ausländischen Steuerrechts nicht zum Abzug gebracht werden kann, steht der bloss anteilsmässigen Berücksichtigung eines Abzugs in der Schweiz nicht entgegen (BGer 2C_811/2015 vom 25. Januar 2017 E. 8.3.2, 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3). Diese Konsequenz resultiert für Sozialabzüge aus der gesetzlichen Regelung und es besteht diesbezüglich kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Sozialabzügen und allgemeinen Abzügen ohne sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommensart (vgl. BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3). Es wäre inkonsequent und würde die Schweiz benachteiligen, wenn die vollen Abzüge in der Schweiz zulässig wären, obwohl die Einkommen nur teilweise in der Schweiz steuerbar sind (BGer 2C_96/2015 vom 27. August 2015 E. 4.7). Aus den vorstehenden Gründen kann die Frage, ob die den ausländischen Steuerdomizilen zugewiesenen Anteile der Abzüge dort geltend gemacht werden können, mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben.

3.3.2 Der Rekurrent wendet sodann ein, dass jeder Ehegatte für seine eigenen Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig sei und ihn lediglich insoweit Verfahrenspflichten treffen würden. Allerdings müssen das Einkommen und das Vermögen des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten für die Berechnung der Steuern des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten ohnehin bestimmt werden, weil das Einkommen und Vermögen des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der Bestimmung des auf das Einkommen und Vermögen des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden (vgl. oben E. 3.1.1 sowie Hentz/Sibold, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 9 N 56; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 9 DBG N 19 mit Nachweisen). Folglich spricht auch der Umstand, dass jeder Ehegatte nur für seine eigenen Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig ist (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018, § 17 N 13), nicht gegen die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung.

3.3.3 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ändert an der Mitberücksichtigung der Faktoren der Ehefrau bei der Verlegung der Abzüge nichts, dass die Haftung der Ehegatten auf ihren Anteil an der Gesamtsteuer beschränkt ist (§ 9 Abs. 2 StG). Da das Vermögen und das Einkommen der Ehefrau auch zur Satzbestimmung hinzugezogen wird, ist die Frage der Haftung insofern nicht ausschlaggebend. Nichts anderes kann der Rekurrent daher daraus für die Verlegung der Abzüge ableiten.

3.4 Strittig ist schliesslich die Berechnung der Reduktion nach § 52 StG. Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer und deren Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag zusammen den Betrag von 50 Prozent des Vermögensertrags übersteigen, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 5 Promille des steuerbaren Vermögens. Diese Ermässigung schützt wenigstens teilweise vor einer konfiskatorischen Besteuerung bei ertragsschwachem oder gar ertragslosem Vermögen (Ramseier, a.a.O., § 52 N 2). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Besteuerung konfiskatorisch wirkt, sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (BGer 2C_837/2015 vom 23. August 2016 E. 4.1). Insbesondere sind bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Beurteilung der konfiskatorischen Wirkung einer kantonalen Steuer das gesamte Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, auch wenn nur einer der Ehegatten im betreffenden Kanton steuerpflichtig ist und die Ehegatten an getrennten Wohnsitzen im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. BGer 2C_837/2015 E. 2.3, 3.1 und 4). Folglich ist es sachgerecht, dass die Vorinstanzen bei der Berechnung der Ermässigung der Vermögenssteuer die Faktoren beider Ehegatten berücksichtigt haben (vgl. dazu Akten STRK.2020.120 S. 38 f. und 68 ff.). Der Wortlaut von § 52, der sich auf «steuerpflichtige Personen» bezieht, steht der Mitberücksichtigung des Vermögens und des Vermögensertrags des nicht in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten sowie der (hypothetischen) Vermögenssteuer auf dem gesamten Vermögen beider Ehegatten und der (hypothetischen) Einkommenssteuer auf dem gesamten Vermögensertrag beider Ehegatten bei der Berechnung der Steuerermässigung nicht entgegen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2’400.– (§ 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements ([GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘400.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

21

BGG

DBG

Steuerverordnung

  • § 4 Steuerverordnung

StG

StHG

StV

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 19 VRPG

ZGB

Gerichtsentscheide

14