Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2022.4, AG.2023.152
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.4

URTEIL

vom 16. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

B____ Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Dezember 2021

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren [...] 1963, von Nord­mazedonien, reiste am 14. März 1994 in die Schweiz ein. Am 15. Dezember 1994 wurde seine Saisonbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Seit dem 19. November 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Rekurrent ist seit [...] 1984 mit seiner Landsfrau B____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren [...] 1962, verheiratet. Sie reiste am 21. März 2001 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt am 27. März 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame volljährige Kinder (C____, geboren [...] 1984, und D____, geboren [...] 1987). Aus seiner ausserehelichen Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin hat A____ fünf weitere Kinder (E____, geboren [...] 1998, F____, geboren [...] 2000, G____, geboren [...] 2002, H____, geboren [...] 2005 und I____, geboren [...] 2010).

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 teilte die kantonale Fremdenpolizei Basel-Stadt (heutiges Migrationsamt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, nachfolgend: Bereich BdM) dem Rekurrenten erstmals mit, dass von ihm weiterhin und regelmässig Rückzahlungen an seine Schulden und eine Verbesserung seiner finanziellen Situation erwartet werde. Mit Schreiben vom 19. November 2001 des Einwohnerdienstes des Polizei- und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft (heutiger Bereich BdM) wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen habe, ansonsten er mit migrationsrechtlichen Massnahmen zu rechnen habe. Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 hielt der Bereich BdM die Rekurrierenden dazu an, alles zu unternehmen, um ihre finanzielle Lage zu verbessern und keine neuen Schulden zu verursachen, andernfalls sie mit migrationsrechtlichen Massnahmen zu rechnen hätten. Mit Schreiben vom 13. April 2006 folgte eine Verwarnung des Ehepaares, weil es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten erneut unter Hinweis auf seine Verlustscheine in Höhe von CHF 250'199.95 und seine offenen Betreibungen in Höhe von CHF 18'045.25. Am 27. Juli 2011 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten ein weiteres Mal, da er im Betreibungs- und Verlustscheinsregister mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 281'420.80 und mit offenen Betreibungen in Höhe von CHF 58'004.70 verzeichnet sei und sich trotz der vorgängigen Verwarnungen erneut erheblich verschuldet habe. Das Migrationsamt fügte an, man erwarte, dass der Rekurrent sich umgehend mit einer Schuldenberatungsstelle in Verbindung setze. Der Verwarnung wurden deshalb Broschüren der Schuldenberatungsstelle «Plusminus» beigelegt. Mit Schreiben vom 4. November 2014 wies das Migrationsamt die Rekurrierenden darauf hin, dass ihre Verschuldung mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF 279'381.40 und Betreibungen in der Höhe von CHF 118'196.25 zum Widerruf der Bewilligung führen könnte. Die Rekurrierenden wurden ersucht, endlich ihre Schuldenproblematik ernsthaft anzugehen und sich an die Familienberatungsstelle «fabe» zu wenden. Nachdem die «fabe» mitgeteilt hatte, dass der Rekurrent zwei Mal bei ihr in Beratung gewesen sei und sich nun überbrückend bei der Sozialhilfe und beim Arbeitslosenamt anmelden werde, hielt ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 3. März 2015 dazu an, sich an die Empfehlungen der «fabe» zu halten und inskünftig alles daran zu setzen, keine neuen Schulden zu machen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 des Migrationsamts wurden die Rekurrierenden dazu angehalten, nachhaltig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die bestehenden Schulden nach Möglichkeit abzubezahlen. Nachdem ihnen mit Schreiben vom 5. November 2019 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt worden war und sie dieses mit Schreiben vom 20. November 2019 wahrgenommen hatten, ordnete das Migrationsamt mit Verfügungen vom 15. und 29. April 2020 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin an und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Rekurs der Rekurrierenden wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 ab.

Gegen diesen Entscheid meldeten die Rekurrierenden, vertreten durch Rechtsanwalt [...], am 27. Dezember 2021 Rekurs beim Regierungsrat an. In der Folge überwies der Regierungspräsident den Rekurs mit Schreiben vom 4. Januar 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 liessen die Rekurrierenden eine Erstreckung der Frist zur Begründung ihres Rekurses bis zum 15. März 2022 beantragen, was mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Januar 2022 ausnahmsweise und unter Hinweis darauf, dass eine allfällige Replikfrist zur Vermeidung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots entsprechend kürzer ausfallen werde, bewilligt wurde. Mit Rekursbegründung vom 7. März 2022 liessen die Rekurrierenden die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der Verfügungen des Migrationsamts vom 15. und 29. April 2020 sowie des Entscheids des JSD vom 16. Dezember 2021 und die angemessene Verlängerung der „den Rekurrenten erteilte[n] Niederlassungsbewilligung“ beantragen. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 29. März 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierten die Rekurrierenden wiederum innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Mai 2022. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 holte der Instruktionsrichter eine amtliche Erkundigung bei der Klinik Innere Medizin des Universitätsspitals Basel bezüglich des Gesundheitszustandes, der Therapie und der Folgen einer Emigration des Rekurrenten in seine Heimat ein. Auf Rückmeldung der Klinik Innere Medizin wurde die nämliche Erkundigung mit Verfügung vom 20. Juli 2022 beim Tumorzentrum des Universitätsspitals eingeholt und mit Verfügung vom 26. August 2022 angemahnt. Mit Schreiben vom 26. September 2022 berichtete das Tumorzentrum über die Entwicklung der beim Rekurrenten festgestellten Metastasen. Er sei auf die tägliche Einnahme des Medikaments Tepotinib angewiesen, dessen Absetzung zu einer raschen Progression der Erkrankung und schliesslich zum Tod führen würde. Mit Verfügung vom 29. September 2022 ersuchte sodann der Instruktionsrichter das JSD, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Medizinisches Consulting einzuholen und in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen Bedingungen das Medikament Tepotinib (Tepmetko) in Nordmazedonien verfügbar sei. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 reichte das JSD das angefragte Medizinische Consulting des SEM ein. Dazu liessen sich das JSD und die Rekurrierenden mit Eingaben vom 17. und 19. Januar 2023 vernehmen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 4. Januar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

  1. Der vorliegende Rekurs richtet sich zunächst gegen den verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Dieser wird primär auf seine Verschuldung gestützt.

2.1

2.1.1 Ausländerinnen und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Von einem Verstoss kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (angefochtener Entscheid, E. 3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2 m.H. auf BGE 137 II 297 E. 3.3 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

2.1.2 Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), so ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden (vgl. BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist dabei auch dann zulässig, wenn sich eine ausländische Person von ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4 m.H. auf BGE 137 II 297 E. 3.3). Angezeigt ist somit eine Gesamtbetrachtung. Wurde aufgrund der Verschuldung bereits eine Verwarnung ausgesprochen, tritt jedoch keine wesentliche Besserung ein und macht die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden, so kann dies zu einer definitiven Massnahme führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

2.1.3 Es obliegt primär der Behörde, die Voraussetzungen der Mutwilligkeit abzuklären. Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise auf einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not vom Vorliegen des strittigen Tatbestands ausgegangen werden kann. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

2.2 Das JSD erwog, der Rekurrent weise gemäss einem aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister per 26. Oktober 2021 drei Betreibungen in Höhe von CHF 1'535.90 und 133 Verlustscheine in Höhe von CHF 537'134.30 auf. Allein schon die Höhe der bis anhin gesamthaft aufgelaufenen Verschuldung deute auf eine bedeutende Verschuldung hin, welche an sich bereits Mutwilligkeit indiziere. Der Rekurrent sei bereits bei der Umwandlung seiner Saisonbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung am 15. Dezember 1994 darauf aufmerksam gemacht worden, dass von ihm eine Verbesserung seiner finanziellen Situation und regelmässige Rückzahlungen an seine Schulden erwartet würden. Weiter sei er aufgrund seines Zahlungsbefehls vom 5. Oktober 2001 in Höhe von CHF 1'081.20 mit Schreiben des Bereichs BdM vom 19. November 2001 darauf hingewiesen worden, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen habe, er ansonsten mit migrationsrechtlichen Massnahmen zu rechnen habe. Am 17. Mai 2004 seien die Rekurrierenden bei einem Stand von insgesamt neun Betreibungen von insgesamt CHF 24‘090.45 unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen im Unterlassungsfall erneut dazu aufgefordert worden, alles zu unternehmen, um ihre finanzielle Lage zu verbessern und keine neuen Schulden zu verursachen. Schliesslich sei am 13. April 2006 eine Verwarnung der Rekurrierenden durch den Bereich BdM bei insgesamt über 30 Betreibungen und zwei Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt CHF 130'471.20 erfolgt. Der Rekurrent habe am 2. Dezember 2009 und 27. Juli 2011 zwei weitere Verwarnungen bei Schulden von CHF 268'245.20 respektive CHF 339'425.50 erhalten. Weitere Hinweise auf die bestehende Verschuldung seien im Jahr 2012, mit Informationsschreiben vom 4. November 2014 wie auch in den Jahren 2015 und 2017 erfolgt. Trotzdem hätten die Schulden weiter zugenommen. Während der Rekurrent bei Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. November 2019 Betreibungen in der Höhe von CHF 7'014.45 und 124 Verlustscheine in Höhe von CHF 532'343.45 aufgewiesen habe, sei die Verschuldung im Verfügungszeitpunkt vom 29. April 2020 auf 126 Verlustscheine in Höhe von CHF 534'202.60 sowie acht Betreibungen in Höhe von CHF 12'741.30 und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids auf 133 Verlustscheinen in Höhe von CHF 537'134.30 und drei Betreibungen in der Höhe von CHF 1'535.90 angewachsen. Seit dem Verfügungserlass seien zehn neue Betreibungen des JSD sowie der Krankenkassen hinzugekommen, wovon sieben bereits mit der Ausstellung eines Verlustscheines geendet hätten. Die Schulden des Rekurrenten hätten somit in den letzten rund zwanzig Jahren trotz der zahlreichen migrationsrechtlichen Verwarnungen und Informationsschreiben massiv zugenommen.

Soweit der Rekurrent seine Verschuldung mit den Unterhaltskosten seiner Kinder begründete, verwies das JSD darauf, dass die Mutter der ausserehelichen Kinder am 9. Juni 2011 noch mitteilte, die Alimente über das Sozialamt zu erhalten. Auch der Rekurrent habe am 28. August 2012 die Bevorschussung der Alimente für seine ausserehelichen Kinder durch den Staat bestätigt. So habe er bis zum 26. Juni 2015 auch vom Amt für Sozialbeiträge betrieben werden müssen. Er sei mithin seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen, habe aber gleichwohl auch Schulden bei der Krankenkasse und der Steuerverwaltung generiert. Seit 2019 scheine er nun seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, was aber seine weitere Verschuldung und insbesondere die Betreibungen durch die Krankenkasse nicht rechtfertige. Obwohl bereits mit Schreiben des Migrationsamts vom 28. August 2012 dazu angehalten, habe er bisher das Amt für Sozialbeiträge nicht bezüglich Krankenkassenprämienverbilligungen bzw. Mietreduktion kontaktiert. Er habe seine Verschuldung durch die Krankenkassenprämien damit zumindest leichtfertig in Kauf genommen. Weiter hätten die Rekurrierenden von 2001 bis 2016 keine Steuerunterlagen abgegeben, weshalb sie amtlich eingeschätzt worden seien. Dabei wäre auch dies ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Erst aufgrund des am 16. Januar 2018 eröffneten Konkursverfahrens habe der Rekurrent die Steuerunterlagen aus dem Jahre 2017 und 2018 eingereicht. Obwohl bereits mit Schreiben des Bereichs BdM vom 10. Oktober 2007 auf die Schuldenberatungsstelle hingewiesen worden sei, hätten sich die Rekurrierenden kaum um eine Schuldensanierung bemüht und erst nach mehrfachen Aufforderungen im Jahre 2015 eine Schuldenberatungsstelle aufgesucht. Erst 2015 hätten sie sich auch an die Familien-, Paar- und Erziehungsberatung «fabe» gewandt, jedoch deren Empfehlung, sich überbrückend bei der Sozialhilfe und beim Arbeits­losenamt zu melden, keine Folge geleistet. Auch der mit Schreiben der Budget- und Schuldenberatung «Plusminus» vom 16. November 2016 erfolgten Verweisung an die Familien- und Paarberatung hätten die Rekurrierenden offenbar keine Folge geleistet.

Insoweit der Rekurrent schliesslich eine gute Zukunftsprognose, die Bezahlung seiner laufenden Rechnungen und einen genügenden, von seiner Firma erwirtschafteten Umsatz behaupte, sei ihm zugutezuhalten, dass er die neueren Betreibungen über CHF 60.– bzw. CHF 525.30 des Kantons Genf bzw. des Kantons Basel-Stadt nach Erhalt der Verfügung vom 29. April 2020 beglichen habe und gemäss Schreiben der Krankenkasse vom 11. Juli 2019 nun die laufenden Prämien bezahle. Dennoch seien seit Erlass der Verfügung erneut zehn Betreibungen hinzugekommen, wobei für vier Forderungen Verlustscheine hätten ausgestellt werden müssen (Forderung der «[...]» vom 11. August 2020; Forderungen der «[...]» vom 15. Dezember 2020, 16. Februar 2021 und 27. April 2021). Auch habe der Rekurrent bis heute weder die in Aussicht gestellte Zahlungsvereinbarung bzw. den Beleg für die angebliche Rückzahlung bei der Krankenkasse noch andere Abzahlungsvereinbarungen oder weitere Rückzahlungsbelege eingereicht. Aus den eingereichten Kontoauszügen gingen zwar Einzahlungen von diversen Auftraggebern hervor, es fehlten aber Unterlagen zur Beurteilung eines Unternehmensgewinns oder eines ausbezahlten Lohnes. Gemäss Mitteilung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 11. November 2021 sei der Rekurrent dort auch nicht als Selbständigerwerbender angeschlossen. Weiter erwog das JSD, der Rekurrent mache schon seit längerem geltend, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei aber bereits zwei Mal gescheitert. Über seine am 17. November 2008 gegründete Firma «[...] GmbH» sei am 15. Februar 2013 der Konkurs eröffnet worden. Auch über sein am 24. Februar 2016 gegründetes Einzelunternehmen «[...]» sei der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 16. Oktober 2019 vom Zivilgericht Basel-Stadt als geschlossen erklärt worden. Die schon in der Vergangenheit bestehende Selbständigkeit habe somit bis anhin nie Gewähr für eine Schuldensanierung geboten. Vielmehr habe der Rekurrent während seiner langjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit einen hohen Schuldenberg angehäuft. Dass er nach dem zweiten Konkurs seiner Firma über längere Zeit plötzlich genügend Einnahmen erzielen und eine weitere Verschuldung verhindern könne, sei fraglich. Dies folge auch aus dem Umstand, dass sich der Rekurrent noch im Jahr 2007 als teilweise arbeitsunfähig bezeichnet habe. Gemäss Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. November 2010 habe er ab dem 20. März 2004 einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab 6. August 2004 von 61 % und seit dem 13. November 2006 von 35 % aufgewiesen. Er habe daher ab dem 1. Dezember 2006 keine IV-Rente mehr erhalten. Dass der Rekurrent sich im damaligen Zeitpunkt mit Schulden von rund CHF 253'243.50 (Stand: 9. Juni 2009) und gesundheitlichen Beschwerden selbständig gemacht habe, stelle keine optimale Voraussetzung für die Gründung einer Firma dar. Am 28. August 2012 und 3. Juni 2014 habe er sodann mitgeteilt, mit seiner selbständigen Tätigkeit nicht so gut zu verdienen, sein monatliches Einkommen daraus betrage ca. CHF 2'000.– netto. Zusätzlich scheine er noch eine SUVA-Rente von monatlich CHF 985.– erhalten zu haben. Schliesslich habe auch die «fabe» am 3. März 2015 mitgeteilt, dass die Rekurrierenden von einem sehr knappen monatlichen Budget lebten. Gemäss Auskunft der Budget- und Schuldenberatung «Plusminus» vom 16. November 2016 hätten im Fall des Rekurrenten direkt Verlustscheine ausgestellt werden müssen, da aufgrund seines unregelmässigen und geringen Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit keine pfändbare Quote resultiere. Schliesslich habe der Rekurrent am

  1. Februar 2019 mitgeteilt, er sei mittlerweile in Konkurs. Der Rekurrent habe folglich über Jahre hinweg ein sehr geringes Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt, weshalb es wenig glaubhaft erscheine, dass er nun ein genügendes Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit generieren werde, zumal er bei der Ausgleichkasse Basel-Stadt nicht als Selbständigerwerbender angeschlossen sei.

Daraus zog das JSD den Schluss, dass die seit Jahren bestehende Schuldensituation vom Rekurrenten selbst verschuldet worden sei. Er habe über Jahre und ungeachtet der ausländerrechtlichen Verwarnung keinen erkennbaren Willen gezeigt, seine finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Schuldensanierung anzustreben (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.2.). Er habe sich mit seiner Ehefrau nach mehrfacher Aufforderung nur kurz bezüglich einer Schuldensanierung beraten lassen und sei den Empfehlungen zur Vermeidung neuer Schulden nicht nachgekommen. Die behaupteten erheblichen Fortschritte bezüglich des Schuldenabbaus seien nicht wirklich erkennbar und würden auch nicht weiter belegt. Die Chronologie belege, dass sich der Rekurrent trotz mehrfacher Verwarnungen und mehrfacher Hinweise auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen und sogar nach erfolgter Wegweisung in chronischer Weise laufend weiter und neu verschuldet habe. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei somit angesichts der hohen und mutwillig verursachten Schuldensumme erfüllt.

2.3 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent die Höhe seiner Verschuldung nicht, macht aber geltend, allein in den Jahren 2006 bis 2010 seien Verlustscheine im Betrag von gesamthaft CHF 261'618.10 entstanden. Demgegenüber seien zwischen dem 4. August 2010 und dem 1. April 2015 keine neuen Verlustscheine hinzugekommen. Es sei ihm also möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, ohne dass Verlustscheine angefallen seien. Erst ab dem 1. April 2015 seien im Jahr 2015 57 neue Verlustscheine im Betrag von CHF 243'732.50, im Jahr 2016 sechs Verlustscheine über CHF 16'769.– und im Jahr 2017 vier Verlustscheine im Betrag von CHF 4'684.45 ausgestellt worden. Nachdem 2018 kein Verlustschein ausgestellt worden sei, seien 2019 drei Verlustscheine im Betrag von CHF 3‘359.90, 2020 ein Verlustschein im Betrag von CHF 859.10 und 2021 sieben Verlustscheine im Betrag von CHF 2'931.70 ausgestellt worden. Seit 2015 hätten seine Schulden nur noch in sehr unwesentlichem Ausmass zugenommen, was zeige, dass er in den vergangenen sieben Jahren versucht habe, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe die Verwarnungen daher durchaus ernst genommen. Seit 2015 zahle er auch Unterhaltsbeiträge für seine fünf ausserehelichen und seine ehelichen Kinder, habe er vom Amt für Sozialbeiträge doch nicht mehr betrieben werden müssen. Er sei daher den Hinweisen des Migrationsamts aus den Jahren 2015 und 2017 nachgekommen und habe 2017 praktisch keine neuen Betreibungen und Verlustscheine mehr angehäuft. Es sei daher „absolut ungerechtfertigt und auch rechtsmissbräuchlich“, ihm im jetzigen Zeitpunkt vorzuwerfen, mutwillig Schulden angehäuft und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllt zu haben.

2.4 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der Rekurrent wurde seit der Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung im Jahr 2001 wiederholt, ja geradezu gebetsmühlenhaft ermahnt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und keine betriebenen Forderungen aufzuweisen (vgl. Aktennotiz vom 28. August 2012). Gleichzeitig wurde er mehrfach darauf hingewiesen, dass er ansonsten mit fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen habe (vgl. Schreiben vom 19. November 2001) respektive einen Ausweisungsgrund erfüllen würde (Schreiben vom 17. Mai 2004). Mit förmlichen Verwarnungen wurden ihm wiederum „fremdenpolizeiliche Massnahmen“ (Schreiben vom 13. April 2006) respektive der Widerruf seiner Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (Schreiben vom 2. Dezember 2009 und 27. Juli 2011) angedroht. Trotz dieser wiederholten Ermahnungen und Verwarnungen liess der Rekurrent seine Verschuldung weiter anwachsen. Er legt nicht ansatzweise dar, wieso es ihm nicht hätte möglich sein sollen, seine Schuldensituation mit der ihm empfohlenen Beratung zu bereinigen und seine Kostensituation seinen finanziellen Möglichkeiten anzupassen. Er machte daher auch nach seinen Verwarnungen weiterhin fortgesetzt und mutwillig Schulden, was für die Erfüllung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG massgebend ist (BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.4). Auch wenn die Schulden zu einem grossen Teil bereits vor 2015 entstanden sind, ist festzustellen, dass gemäss der eigenen Darstellung des Rekurrenten, auf welche abgestellt werden kann, auch dieser Verschuldung bereits Ermahnungen und Verwarnungen vorausgegangen waren. Nach 2015 nahm die Neuverschuldung zwar weniger stark zu, doch bleibt der Fakt, dass sich der Rekurrent weiterhin und über die Eröffnung des vorliegenden Verfahrens hinaus zusätzlich verschuldet hat. Dies weist auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit des Rekurrenten gegenüber dem über den gesamten Zeitraum betrachtet massiven Ansteigen seiner Verschuldung hin. Trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen ist kein Wille erkennbar, die finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Schuldensanierung anzustreben (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.2). Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin hat das JSD einerseits auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG und andererseits auf den Wegfall ihres Aufenthaltszwecks im Familiennachzug aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ihres Gatten gestützt.

3.1 Wie das JSD zutreffend erwogen hat, kann eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen respektive nicht mehr erneuert werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Anders als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, der einen «in schwerwiegender Weise» erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, macht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung demnach nur davon abhängig, ob die ausländische Person «erheblich oder wiederholt» gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Gemäss Art. 77a VZAE liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b) vor. Die Schuldenwirtschaft vermag dabei eine aufenthaltsbeendende Massnahme wiederum bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit im obgenannten Sinn (vgl. oben E. 2.1.1 sowie 2.1.2) hinzutritt. Hat sich die ausländische Person bemüht, ihre Verbindlichkeiten abzubauen, so liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubigerinnen und Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 2.2 m.H. auf BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen auch: Spescha, in: Spescha et al., Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11). Wurde die ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist entscheidend, ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft wurden oder nicht (BGer 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 2.2).

3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hielt das JSD zunächst zu Gunsten der Rekurrentin fest, dass sie aktuell in ihrem Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen mehr aufweise und die von der Steuerverwaltung betriebenen Forderungen mit Ratenzahlungen beglichen habe. Zudem scheine sie ihre eigenen laufenden Prämien der Krankenkasse seit Oktober 2016 regelmässig zu bezahlen. Sie arbeite seit 2014 bei der «[...] AG» als Teilzeit-Raumpflegerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden. In diesem Umfang habe sie schon von 2007 bis 2009 bei dieser Arbeitgeberin und von 2011 bis 2013 für die «[...] AG» gearbeitet. Sie sei somit zwar seit längerem erwerbstätig, jedoch nur in einem sehr geringen Pensum. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht um ein höheres Pensum bemüht habe, seien ihre beiden Söhne doch bereits seit langem volljährig. Diese fehlenden Bemühungen um eine Ausweitung ihrer Arbeitstätigkeit seien der Rekurrentin vorwerfbar. Im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, die auch die finanzielle Unterstützung beinhalte (vgl. Art. 159 i.V.m Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1970 [ZGB, SR 210]), sei sie verpflichtet gewesen, mehr zum Familienunterhalt beizutragen, da das Einkommen des Rekurrenten nicht ausgereicht habe, um die weitere Verschuldung zu verhindern. Die Rekurrentin hafte für die laufenden Familienbedürfnisse solidarisch (Art. 166 ZGB), wozu insbesondere die Krankenkassenprämien (vgl. BGE 129 V 90 E. 2) und die Steuern (vgl. Art 13 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]) zählten. Soweit der Rekurrent somit beispielsweise Krankenkassenschulden angehäuft habe, seien diese wegen der Solidarhaftung zu Recht auch der Rekurrentin anzulasten (vgl. BGE 129 V 90). Vorwerfbar sei der Rekurrentin auch, dass sie trotz diverser Verwarnungen und Informationsschreiben des Bereichs BdM nichts unternommen habe, um die weitere Verschuldung des Rekurrenten unter anderem bei der Krankenkasse und der Steuerverwaltung zu verhindern. So habe auch die Rekurrentin bis heute keine Krankenkassenprämienverbilligungen beantragt, obwohl sie vom Bereich BdM schon vor Jahren dazu aufgefordert worden sei. Auch um die Abgabe der Steuererklärungen habe sich die Rekurrentin lange nicht gekümmert, obwohl ihr dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Somit habe auch sie die Verschuldung zumindest leichtfertig in Kauf genommen. Daher seien das Fortbestehen der massiven Schuldensituation und das Generieren von neuen Schulden des Ehemanns, für welche sie als Solidarschuldnerin hafte, auch der Rekurrentin persönlich vorwerfbar. Die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pflichten sei somit gegeben und der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

3.3 Dem hält die Rekurrentin entgegen, sie habe ihre finanziellen Verpflichtungen während ihres über 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz regelmässig erfüllt. Da sie über Jahre zwei Kinder habe betreuen müssen, sei ihr die Beschränkung ihrer Erwerbstätigkeit auf 12 Stunden pro Woche nicht vorwerfbar und sei sie nicht verpflichtet gewesen, eine höhere Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie stehe nun in ihrem 59. Altersjahr und damit kurz vor der Pensionierung, weshalb von ihr nicht verlangt werden könne, ihre schwere Arbeitstätigkeit als Putzfrau noch weiter auszubauen. Vielmehr sei ihr zugute zu halten, dass sie überhaupt arbeite und ihre eigenen finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich erfülle. Zumal auch bei ihrem Ehegatten seit 2016 «keine wesentlichen neuen Schulden» hinzugekommen seien, gehe es nicht an, «sie quasi in ‘Sippenhaft’ zu nehmen und sie für die Schuldenwirtschaft ihres Ehemannes ebenfalls verantwortlich zu machen». Daher sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG klarerweise nicht erfüllt.

3.4 Da die Rekurrentin im Unterschied zu ihrem Gatten bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist vorliegend nach dem Gesagten allein die Erfüllung des Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu prüfen, weshalb offenbleiben kann, ob Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.

Die Ehegatten haften im Aussenverhältnis gemäss § 9 des Steuergesetzes (StG, SR 640.100) und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG, SR 642.11) zumindest für ihren Anteil an der Gesamtsteuer. Da die gemeinsamen Steuern von Ehegatten zur familiären Bedarfsdeckung zählen, haften die Ehegatten hingegen im Innenverhältnis nach Massgabe ihrer gegenseitigen Unterhaltspflicht für Steuerschulden (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 166 ZGB N 28). Für die Prämien der Krankenkasse haften sie gemäss Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB solidarisch (BGE 129 V 90 E. 2 S. 90 f.).

Was die Deckung dieser Kosten des gemeinsamen Bedarfs angeht, so sorgen die Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 und 163 Abs. 1 ZGB nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie. Dies gilt gerade auch für die Deckung der Steuern und die Krankenkassenprämien (Zeiter/Schlumpf, in: CHK-Personen und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 163 ZGB N 4). Das JSD leitete daraus zu Recht die eherechtliche Verpflichtung der Rekurrentin ab, ihre Eigenversorgungs­kapazität soweit auszuschöpfen, dass die Ehegatten ihren familienrechtlichen Existenzbedarf unter Einschluss der Steuern und Krankenkassenprämien decken konnten. Soweit die Rekurrentin in diesem Zusammenhang auf die von ihr betreuten Kinder verweist, ist mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festzustellen, dass die [...] 1984 und [...] 1987 geborenen gemeinsamen Kinder der Rekurrierenden bereits seit September 2005 beide volljährig sind. Die Rekurrentin war zu diesem Zeitpunkt 43 Jahre alt. Nach der damaligen familienrechtlichen Rechtsprechung war es ihr in diesem Alter möglich und zumutbar, sich wieder ins Berufsleben einzugliedern respektive die Erwerbstätigkeit auszubauen (vgl. zur sogenannten 45er-Regel BGE 147 III 308 E. 5.2 S. 314 f. m.w.H). In (analoger) Anwendung der sogenannten 10/16-Regel (vgl. dazu BGE 144 III 481 E 4.6.2 S. 492 f.) war es der Rekurrentin sogar schon im September 2003, als der jüngere Sohn 16 Jahre alt wurde, zumutbar, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies wäre aufgrund der ehelichen Beistandspflicht geboten gewesen. Dass sie ihre Erwerbstätigkeit nicht erhöht hat, ist der Rekurrentin mithin vorwerfbar. Gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB war sie sogar verpflichtet, dem Rekurrenten für den Unterhalt seiner ausserehelichen Kinder Beistand zu leisten und ihm hierfür finanziell auszuhelfen. Diese Beistandspflicht kann zur Folge haben, dass der Ehegatte eines für aussereheliche Kinder Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss (BGE 127 III 68 E. 3 S. 71 f., mit weiteren Hinweisen). Umso mehr ist ein Ehegatte verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und den anderen Ehegatten in der Erfüllung von Forderungen zu unterstützen, für die er solidarisch mitverpflichtet ist.

Die Rekurrentin lässt mit ihrer Rekursbegründung zu Recht nicht bestreiten, dass es sich bei den Schulden des Ehemanns gegenüber der Steuerverwaltung und der Krankenkasse um Schulden aus der Deckung familiärer Bedürfnisse handelt. Das Anwachsen der entsprechenden Schuldenlast ihres Ehemannes ist daher auch der Rekurrentin persönlich vorwerfbar. Zudem macht die Rekurrentin nicht geltend und ist nicht ersichtlich, wieso ihr die Erhöhung ihres Erwerbspensums ab 2003 nicht möglich und zumutbar war. Es ist daher irrelevant, ob ihr auch heute noch eine solche Erhöhung möglich und zumutbar ist.

3.5 Weiter erwog das JSD, die Aufenthaltsbewilligung werde gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Die Rekurrentin habe ihre Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem niederlassungsberechtigten Ehegatten erhalten. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung hätten gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit dem Verlust des Anwesenheitsrechts der nachziehenden niederlassungsberechtigten Person falle auch der Aufenthaltszweck der nachgezogenen Person und damit der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung dahin. Da dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung widerrufen werde, falle auch der Anspruch der Rekurrentin auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahin. Auf diesen Punkt gehen die Rekurrierenden in ihrem Rekurs nicht ein. Den zutreffenden Erwägungen des JSD kann daher ohne weiteres gefolgt werden.

3.6 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, dass die Rekurrentin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.

4.1 Liegen Gründe zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung respektive einer Aufenthaltsbewilligung vor, so ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 AIG; Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, die für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; BGE 133 II 97 E. 2.2).

4.2 Das JSD erwog diesbezüglich, der Rekurrent sei am 14. März 1994 im Alter von beinahe 31 Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich demnach seit über 27 Jahren hierzulande auf. Die Rekurrentin sei am 21. März 2001 im Alter von 38 Jahren und sechs Monaten in die Schweiz eingereist und lebe mittlerweile bereits seit über 20 Jahren hier. Dies entspreche in beiden Fällen einer langen Aufenthaltsdauer, vermöge aber für sich alleine noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen. Die Rekurrierenden hätten sich in solidarischer Haftung über Jahre hinweg in mutwilliger Weise massiv verschuldet. Zwar hätten die Rekurrierenden nie Sozialhilfe in Anspruch genommen. Sie hätten ihre finanziellen Ausfälle aber einfach verlagert, indem sie anstatt aufgrund von finanziellen Engpässen Sozialhilfe zu beziehen, wie von der Schuldenberatungsstelle am 3. März 2015 empfohlen, offensichtlich ihre laufenden Rechnungen über Jahre hinweg nicht bezahlt und damit diverse Gläubiger finanziell geschädigt hätten. Besonders vorwerfbar erscheine dabei die Tatsache, dass die Rekurrierenden scheinbar systematisch vor allem Forderungen derjenigen Gläubiger (Kanton und Krankenkasse) nicht bezahlt hätten, deren Leistungen sie dennoch beziehen konnten und deren Nichtbezahlung letzten Endes einen Nachteil für die Allgemeinheit generiert habe. Auch seit Erlass der angefochtenen Verfügung sei der Rekurrent erneut durch die Krankenkasse betrieben worden. Trotz ihrer desolaten finanziellen Situation habe die Rekurrentin seit Jahren in einem lediglich geringen Arbeitspensum gearbeitet, obwohl ihr eine Erhöhung ihres Pensums ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Weiter habe sich der Rekurrent trotz zweimaligen Konkurses über seine Firmen erneut selbständig gemacht. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer genügenden wirtschaftlichen bzw. beruflichen Integration der Rekurrierenden gesprochen werden. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die Rekurrenten beide sprachlich integriert seien, stelle dies für sich allein noch keinen Grund für den weiteren Verbleib in der Schweiz dar. Schliesslich wies das JSD auf die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Rekurrenten hin. So sei er mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 26. August 2009 wegen geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer zu einer Busse von CHF 200.–, mit Urteil des Bezirksamts Rhein­felden vom 4. Dezember 2009 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–, mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. August 2015 wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 50.– und einer Busse von CHF 1'000.– und mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Oktober 2017 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.– verurteilt worden. Obwohl es sich hierbei um geringe Straftaten handle und diese auch einige Jahre zurücklägen, seien sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Vor allem sei den Rekurrierenden aber anzulasten, dass sie sich von den Verwarnungen und Informationsschreiben der Vorinstanz nicht zu einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation hätten bewegen lassen und die Schreiben über Jahre hinweg nicht ernst genommen hätten. Ihre Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeige sich auch darin, dass sie selbst der Erlass der Wegweisungsverfügungen nicht davon abgehalten habe, sich weiter in solidarischer Haftung zu verschulden. In Würdigung dieser Umstände könne angesichts der genannten Schuldenmacherei nicht von einer besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden und müsse eine genügende Integration der Rekurrierenden verneint werden. Mit Bezug auf ihre persönlichen Beziehungen in der Schweiz verwies die Vorinstanz auf Geschwister der Rekurrentin und des Rekurrenten sowie auf die zwei gemeinsamen, volljährigen Söhne, die in der Schweiz lebten. Der Rekurrent habe hier zudem noch fünf Kinder mit Schweizerbürgerrecht aus einer ausserehelichen Beziehung, wobei die beiden jüngsten Kinder noch nicht volljährig seien. Mit Bezug auf seine volljährigen Kinder und seine Geschwister sei der Schutzbereich des Anspruchs auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV nicht berührt. Seine beiden minderjährigen Kinder lebten nicht in seiner Obhut. Mit Bezug auf seine wirtschaftlichen Beziehungen sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Rekurrent mittlerweile die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 350.– pro Kind zuzüglich Kinderzulagen gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 25. April 2013 und Unterhaltsvertrag vom 30. August 2012 begleiche.

4.3

4.3.1 Darin kann dem JSD in allen Teilen gefolgt werden. Die von den Rekurrierenden mit ihrer Beschwerdebegründung dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Offenbleiben kann die Bedeutung der von ihnen geltend gemachten, aber nicht weiter belegten und substantiierten finanziellen und persönlichen Beziehung des Rekurrenten zu seinen fünf ausserehelichen Kindern, von denen zwei noch minderjährig sind.

4.3.2 Mit ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrenten aber geltend, dass der Rekurrent inzwischen massive gesundheitliche Probleme habe. Unter Hinweis auf einen Bericht des Tumorzentrums des Universitätsspitals vom 5. Juli 2021 (act. 7/3) weisen sie darauf hin, dass bei ihm im Sommer 2021 ein fortgeschrittenes metastasiertes Adenokarzinom des linken Lungen-Oberlappens festgestellt worden sei. Daneben bestünden weitere gesundheitliche Probleme. Dies wurde im verwaltungsinternen Verfahren noch nicht geltend gemacht. Mit ihrer Replik weisen sie unter Hinweis auf einen Arztbericht der Klinik Innere Medizin des Universitätsspitals vom 22. April 2022 (act. 13/1) sowie einen Bericht von Dr. med. [...] vom 14. Januar 2022 (act. 13/2) auf eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten hin. Es hätten sich inzwischen Matastasen zerebral entwickelt und das Adenokarzinom des linken Lungen-Oberlappens sei weiterhin vorhanden. Vor dem Hintergrund dieser ungünstigen Zukunftsaussichten sei eine Rückkehr nach Nordmazedonien absolut ausgeschlossen.

4.3.3 Aufgrund gesundheitlicher Probleme muss dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; BGer 2C_1128/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.4.1; VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2; VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 4.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.1, VD.2013.156 vom 22. Dezember 2014 E. 4.2). Das Bundesgericht lässt eine medizinische Notlage dann als wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz gelten, sofern die gesundheitliche Beeinträchtigung eine längere oder dringliche Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt ist, respektive sofern ein Abbruch der nur in der Schweiz erhältlichen medizinischen Behandlung zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde (BGer 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3, 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; vgl. BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 6.3.4.1; VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 4.1; VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Medizinische Gründe können eine Abschiebung oder Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2).

4.3.4 Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik Innere Medizin des Universitätsspitals Basel vom 22. April 2022 (act. 13/1) wurde beim Rekurrenten eine Grössenprogredienz der bekannten zerebralen Metastasen mit perifokalem Oedem sowie ein metastasiertes Adenokarzinom des linken Lungen-Oberlappens diagnostiziert. Hinzu kommen neben Nebendiagnosen beidseitige distale Beinvenentrombosen, ein Status nach hypoosomolarer Hyponatriämie, ein Status nach poststenotischer Pneumonie I.R. Adenokarzinom Lungen-Oberlappen links mit respiratorischer Insuffizienz sowie ein tachykardes Vorhofflimmern. Gemäss dem gerichtlich eingeholten Bericht des Tumorzentrums des Universitätsspitals Basel vom 26. September 2022 (act. 16) erfolgte aufgrund der Grössenprogression der ZNS Metastasen einerseits eine stereotaktische Bestrahlung und andererseits eine Umstellung der Systemtherapie von Crizotinib auf Tepotinib, einem Tyrosinkinaseinhibitor mit nachgewiesener Wirksamkeit bei metastasiertem Lungenkarzinom mit MET exon 14 Skipping Mutation. In der Folge habe in der MR-Untersuchung vom 9. August 2022 eine Grössenregredienz der ZNS Metastasen festgehalten werden können. Der Patient habe aber am 20. September 2022 erneut wegen einer neu aufgetretenen Aphasie hospitalisiert werden müssen. In der aktuellen MR des Zentralnervensystems vom 21. September 2022 hätten sich zwar keine neuen Metastasen, aber am ehesten als therapie-assoziierte Veränderungen zu wertende Nekrosen gezeigt. Zusammenfassend bestehe eine stabile Situation unter Tepotinib, bei allerdings fortbestehenden Läsionen, die die Symptomatik des Patienten erklären könnten. Eine entsprechende Stabilisierung seines Zustands über mehrere Monate sei wahrscheinlich. Es sei aber mit keiner wesentlichen Besserung zu rechnen. Nach einem Abbruch von Tepotinib wäre eine rasche Progression der Erkrankung innert wenigen Wochen zu erwarten, was zu einer Zunahme der neurologischen Symptomatik und schliesslich zum Tode des Patienten führen würde. Es bestehe keine sinnvolle Alternative zu Tepotinib.

Wie das SEM mit seinem medizinischen Consulting vom 20. Dezember 2022 (act. 18) berichtet, ist das Medikament Tepotinib in Nordmazedonien nicht registriert und somit dort nicht verfügbar. Es seien auch keine anderen Medikamente mit demselben Wirkstoff (Tepotinib) erhältlich.

4.3.5 Vor diesem Hintergrund würde eine Rückkehr nach Nordmazedonien zu einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten und zu seinem Tod führen. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten eine Wegweisung aus der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann.

4.4 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten erscheint deshalb unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist. Ist ihm seine Bewilligung infolge der Unverhältnismässigkeit der Wegweisung zu belassen, so fällt auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin dahin.

5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs der Rekurrierenden in der Sache gutzuheissen ist und Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 16. Dezember 2021 sowie die Verfügungen des Migrationsamts vom 15. und 29. April 2020 aufzuheben sind.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Mit ihrem Rekurs verlangen die Rekurrierenden weiter eine Entschädigung für ihre Vertretungskosten. Mit der Honorarnote ihres Vertreters vom 19. Januar 2023 verlangen sie den Ersatz ihrer im Zeitraum vom 7. Mai 2020 bis zum 19. Januar 2023 entstandenen Vertretungskosten. Sie fordern mithin eine Entschädigung auch für Vertretungskosten, die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Diesbezüglich ist indes zu beachten, dass der Rekurs allein aufgrund der erst in diesem Verfahren belegten und im Wesentlichen nach dem Entscheid des JSD eingetretenen gesundheitlichen Entwicklungen beim Rekurrenten, also aufgrund des Eintritts von Noven, gutzuheissen ist. Daraus folgt, dass sowohl der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen wie auch das Entschädigungsbegehren für das vorinstanzliche Verfahren abzuweisen ist (vgl. VGE VD.2020.217 vom 11. Mai 2021 E. 8.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 5.1). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bleibt somit im Zeitraum ab dem 20. Dezember 2021 ein Aufwand des Vertreters von 14,1 Stunden. Dieser erscheint angemessen. Es resultiert ein Honorar von CHF 3'525.–. Weiter macht der Vertreter Auslagen im Betrag von insgesamt CHF 419.70 geltend, ohne dass diese auf die beiden Verfahren aufgeschlüsselt werden könnten. Es können daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Auslagen bloss nach Massgabe von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) im Umfang der Pauschale von 3 % des Honorars und mithin im Betrag von CHF 105.75 zugesprochen werden. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'630.75, zu welcher die Mehrwertsteuer aufzuaddieren ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziffer 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 16. Dezember 2021 sowie die Verfügungen des Migrationsamts vom 15. und 29. April 2020 aufgehoben und wird die Sache zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin an das Migrationsamt zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird zurückerstattet.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'630.75, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 279.55, zu bezahlen.

Mitteilung an:

Rekurrierende

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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