Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2022.22
URTEIL
vom 10. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Dezember 2021
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), reiste erstmals am 20. August 2001 in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch 2003 rechtskräftig abgelehnt wurde. Aufgrund seiner am 29. November 2004 erfolgten Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach erfolgter Trennung der Ehegatten wurde ihm am 20. Dezember 2012 eine eigenständige Bewilligung erteilt. Am 21. November 2014 wurde die Ehe geschieden.
Seit November 2010 wird der Rekurrent von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt und vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (IV.2015.81) abgelehnt. Mit Informationsschreiben des Migrationsamts vom 15. Juli 2011, 11. Februar 2014 und 3. November 2014 wurde der Rekurrent auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs und von Schulden hingewiesen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 wurde er diesbezüglich verwarnt. Am 10. April 2018 heiratete der Rekurrent seine in der Türkei lebende Ehefrau.
Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. Dezember 2021 und 8. Januar 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD vom 8. Dezember 2021 und der Verfügung des Migrationsamts vom 16. Dezember 2020 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangt. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung «an die Ausgangsbehörde». Weiter beantragt er die Gutheissung seines Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege «für das erstinstanzliche Verfahren» und die Zusprechung einer Parteientschädigung an seine Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 3’150.– (15 Stunden zzgl. Auslagen, exkl. MWST). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einräumung einer angemessenen Frist zur Nachreichung einer ergänzenden Rekursbegründung mit weiteren medizinischen Nachweisen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. Januar 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dem verfahrensrechtlichen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Januar 2022. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu konnte sich der Rekurrent innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 4. April 2022 replicando äussern.
Mittels telefonischer Erkundigung holte das Gericht von der Sozialhilfe zwei Verfügungen vom 27. April 2022 und vom 23. Dezember 2021 ein. Diese wurden dem Rekurrenten mit Verfügung vom 3. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 14. Juni 2022 reichte der Rekurrent eine Noveneingabe ein.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. Januar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2016.142 vom 20. Mai 2016 E. 1.1).
2.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wird von den Vorinstanzen auf Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], SR 142.20) gestützt. Danach kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Falle des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1). Beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine künftige zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob diese tatsächlich eintreten wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung des betroffenen Ausländers abgestellt werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2). Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu berücksichtigen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen wird (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Als hoch zu qualifizieren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 81’000.– innert 40 Monaten und CHF 55’400.– innert drei Jahren für eine Familie mit Kindern (vgl. BGer 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3). Sozialhilfeleistungen von rund CHF 50’000.– innert zwei Jahren für ein Ehepaar gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sogar als erheblich (BGer 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3). Ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist oder nicht, ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3; VGE VD:2017.184 vom 6. November 2017 E. 3.1).
2.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe Basel-Stadt seit November 2010 mit aktuellen monatlichen Leistungen von CHF 2’506.– unterstützt werde und der mittlerweile ausbezahlte Unterstützungssaldo per 4. November 2021 CHF 307’841.05 betragen habe. Diese über ein Jahrzehnt andauernde und weiterhin fortdauernde Unterstützung in diesem finanziellen Umfang erfüllt zweifellos die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Dies wird vom Rekurrenten denn auch explizit anerkannt (Rekursbegründung S. 11).
Gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Dezember 2021 wurde der Rekurrent weiterhin im Umfang von CHF 2’514.75 pro Monat unterstützt. Mit Verfügung vom 27. April 2022 wurde diese Unterstützung auf CHF 1’908.75 pro Monat reduziert, da der Rekurrent sich gegenwärtig in einer stationären Einrichtung befinde. Diese Verfügungen belegen, dass sich an der sozialhilferechtlichen Situation des Rekurrenten nichts geändert und sich der Unterstützungssaldo weiter vergrössert hat.
3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist. Dies ergibt sich aus Art. 96 Abs. 1 AIG, der die behördliche Ermessensausübung regelt (BGE 135 II 377 E. 4.2 f.; BGer 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 3). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei der Interessenabwägung hat die zuständige Behörde gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4, 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1; VGE VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 4.1).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2; 133 II 97 E. 2.2).
3.3
3.3.1 Mit Bezug auf die Gründe des Sozialhilfebezuges und des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit hat die Vorinstanz erwogen, bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Dezember 2015 sei festgestellt worden, dass aus rheumatischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für eine leicht- bis mindestens mittelschwere Tätigkeit ab Januar 2012 bestehe. In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode, wobei eine deutliche Selbstlimitierung und Fixierung auf seine Symptomatik mit einer Aggravationstendenz des Rekurrenten bestehe mit einer passiven Haltung, einem «sich gehen lassen und resignieren» und einer «fordernden Haltung an die Anderen». Im Rahmen der Konsensbesprechung unter Berücksichtigung der somatischen und der psychischen Elemente sowie der Selbstlimitierung und Fixierung sei insgesamt für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 80%-ige Restarbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet worden (angefochtener Entscheid, E. 7 S. 9). Dem stünden die diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin des Rekurrenten, Dr. B____, Fachärztin für Innere Medizin FMH, entgegen, mit denen sie ihm seit dem 31. Juli 2011 wiederholt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. In drei ausführlicheren Arztzeugnissen vom 19. November 2012, 23. Januar 2014 und 25. November 2016 führe sie aus, dass der Rekurrent seit seinem Unfall an vom Hinterkopf nach vorne über den Nacken bis zum Hals ausstrahlenden Schmerzen leide. Weiter bestünden Schulterschmerzen und es komme immer wieder zu akut einschiessenden Schmerzen im linken Gesichtsbereich. Daneben bestehe seit dem Unfall auch eine anhaltende depressive Verstimmung, die bereits eine zweimalige Hospitalisierung und eine ambulante psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht habe. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bis zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2015, die von der Hausärztin des Rekurrenten immer wieder verlängert worden seien und ihren Ursprung am 31. Juli 2011 hätten, hätten auf Grund der rechtskräftig erstellten Arbeitsunfähigkeit von 20% keine anderweitige Aussagekraft. Auch die späteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin des Rekurrenten seien somit vom Urteil des Sozialversicherungsgerichts überholt. Sie ähnelten in ihrer Pauschalität den von ihr ab 31. Juli 2011 ausgestellten und dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts widersprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfolgten Arztberichte von Hausärztinnen und Hausärzten nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes ihrer Patientinnen und Patienten. Aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung würden sie im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage komme (BGE 135 V 465 E. 4.5). Es könne daher auch für die Zeit nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2015 keine permanente Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten festgestellt werden. Dem Bericht des Universitätsspitals vom 27. August 2019 sei zu entnehmen, dass der beim Rekurrenten im Januar 2019 diagnostizierte Lungenkrebs im März 2019 operativ entfernt worden und er spätestens ab August 2019 wieder vollständig genesen sei. Damit sei er spätestens seit August 2019 wieder arbeitsfähig. Daran ändere auch der Arztbericht vom 6. Dezember 2019 nichts, da die darin attestierten intermittierenden Schmerzen im Nacken keine weiteren Behandlungen nach sich gezogen hätten. Er sei aber auch danach nicht auf Stellensuche bzw. beim Arbeitsintegrationszentrum angemeldet gewesen. Da die Pandemie erst 2020 entstand, könne sie nicht als für die Erwerbslosigkeit ursächlich betrachtet werden, auch wenn sie diese aktuell zusätzlich erschweren möge. Damit sei der Rekurrent während des allergrössten Teils seiner Aufenthaltszeit erwerbsfähig und sozialhilfeabhängig gewesen und es könne ihm auch für die Zukunft keine anderweitige Prognose gestellt werden. Auch das im Januar 2021 eingereichte neue IV-Gesuch könne diese Annahmen nicht umstossen. Darüber hinaus habe er mehrere Informationsschreiben und auch die Verwarnung der Vorinstanz nicht beachtet und sich nicht um eine Ablösung von der Sozialhilfe bemüht. Implizit kam die Vorinstanz damit zum Schluss, dass die Sozialhilfeabhängigkeit vom Rekurrenten selbst verschuldet worden sei.
3.3.2 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, bereits die Annahme einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit im Falle einer sozialversicherungsrechtlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit gehe fehl, zumal die Verschuldensfrage zwingend die umfassende Berücksichtigung sämtlicher relevanter, somit auch invaliditätsfremder Faktoren wie der Arbeitsmarktlage, pandemiebedingter Restriktionen oder arbeitsmarktrelevante personenbezogene Merkmale wie Migratonshintergrund, fehlende Berufsqualifikationen oder gesundheitliche Einschränkungen, welche eine Reintegration ins Berufsleben massgeblich erschwerten, voraussetze. Weiter rügt er die vorinstanzliche Beurteilung, mit welcher die hausärztliche Attestierung einer nahezu ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ausser Acht gelassen werde. Grundsätzlich komme jeder Feststellung einer Fachperson Beweiswert zu. Einer hausärztlichen Beurteilung könne im Vergleich zu einer Parallelbewertung seitens einer unabhängigen Fachstelle nur dann weniger Bedeutung beigemessen werden, wenn eine abweichende Einschätzung einer Drittinstanz vorliege, welche den Feststellungen des Vertrauensarztes widerspreche oder sie zumindest in Frage stelle. Vorliegend fehlten aber anderweitige Beurteilungen, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der seit 2016 vorgenommenen Untersuchungsbefunde der Hausärztin Dr. med. B____ entstehen lassen könnten. Zudem liefere der Bericht der Psychiaterin Dr. med. C____ zusätzliche gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das chronifizierte Leiden des Rekurrenten seine Arbeitsfähigkeit dauerhaft und erheblich einschränke. Der dokumentierte, nahezu dauerhafte Zustand verschiedenartiger Beeinträchtigungen sei als eine Dauerminderung der Erwerbsfähigkeit zu qualifizieren. Es fehlten Hinweise, dass der Rekurrent diesen Zustand mit zumutbaren Anstrengungen hätte verhindern oder überwinden können. Für den Vorwurf eines eigenen Verschuldens an seiner Arbeitslosigkeit fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Auch die pandemische Situation seit März 2020 sei im Rahmen der Verschuldensfrage von Relevanz. Die Situation habe sich dabei für Personen, die bereits längere Zeit nicht mehr am Berufsleben partizipiert hätten, umso schwieriger gestaltet.
3.3.3 Wie dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2015 (Urteil SVG IV.2015.81; act. 8 S. 302 ff.) entnommen werden kann, wurde der Rekurrent bereits seit April 2011 durch die Sozialhilfe unterstützt. In der Folge stürzte er am 10. Juni 2011 in der Dusche und zog sich eine Jochbeinfraktur links zu. Der Rekurrent erlitt zudem am 31. Juli 2011 einen Unfall mit Kopfaufprall, als er auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren wurde. Es wurden keine knöchernen Verletzungen diagnostiziert (Urteil SVG IV.2015.81 E. 4.2.2.; act. 8 S. 307). Er wurde darauf bis am 3. August 2011 mit Visus- und Gesichtsfeldverlust links hospitalisiert, wobei keine bleibenden Schäden diagnostiziert wurden (Urteil SVG IV.2015.81 E. 4.2.2; act. 8 S. 307). Vom 15. bis zum 28. Oktober 2011 befand er sich in stationärer Behandlung [...]. Zudem befand er sich vom 7. November 2011 bis zum 31. Januar 2012, vom 13. September bis zum 25. Oktober 2012 und vom 12. bis zum 18. Januar 2013 in stationärer psychiatrischer Behandlung in den UPK sowie vom 7. August bis zum 3. September 2012 in der REHA-Klinik [...] (act. 8 S. 303).
Mit Schreiben vom 19. November 2012 gab Dr. med. B____ an, dass der Rekurrent seit diesem Unfall an Schmerzen leide, die vom Hinterkopf nach vorne über den Nacken bis zum Hals ausstrahlten. Zudem bestünden Schulterschmerzen links bis in die linke Hand und Rückenschmerzen im unteren thorakolumbalen Bereich. Zudem käme es immer wieder zu akut einschiessenden Schmerzen, die den Rekurrenten im linken Gesichtsbereich wie einen Schlag träfen und ihn aufgrund ihrer Stärke wiederholt hätten umfallen lassen. Zudem bestehe seit dem Unfall eine depressive Verstimmung, welche eine zweimalige Hospitalisierung in den UPK Basel und eine ambulante psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht hätten. Eine Prognose sei schwierig, eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit in nächster Zukunft aber fragwürdig (act. 8 S. 76). Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 gab Dr. med. B____ an, dass die Beschwerden seit ihrem letzten Schreiben unverändert weiterbestünden und multiple medizinische Massnahmen bisher zu keinem Erfolg geführt hätten. Die Depression habe im letzten Monat im Gegenteil noch zugenommen. Diese stehe im Vordergrund, weshalb die behandelnden Ärzte in den UPK besser Auskunft geben könnten (act. 8 S. 167).
Die IV holte bei Dr. med. D____ (Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH) sowie Dr. med. E____ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH) ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. August 2014 ein. Während aus rheumatologischer Hinsicht keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgehalten wurden, wurden in psychiatrischer Sicht rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen, emotional instabilen Typ (Z73.1) und eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Sie verwiesen darauf, dass bei der Untersuchung erhebliche Diskrepanzen bei den Angaben und geklagten Beschwerden aufgefallen seien. Die demonstrierten Einschränkungen seien somatisch mit den aktuellen Beobachtungen und den anamnestisch erhobenen Befunden betreffend Unfall- und Schädigungsmöglichkeiten nicht vereinbar. Gestützt darauf kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Rekurrent unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Elemente sowie einer deutlichen Selbstlimitierung und Fixierung insgesamt eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit medizinisch-theoretisch körperlich zu 80% zumutbar sei (Urteil SVG IV.2015.81 E. 4.8; act. 8 S. 303, 308 f.). Das Sozialversicherungsgericht folgte dieser gutachterlichen Beurteilung und erwog, dass die beschriebene Aggravationstendenz des Rekurrenten aus einer passiven Haltung resultiere, diese passive Haltung aber nicht Folge eines Gesundheitsschadens, sondern vielmehr ein dysfunktionales und grundsätzlich überwindbares Verhalten sei (Urteil SVG IV.2015.81 E. 5.2; act. 8 S. 310). Es beschrieb seinerseits die von den Gutachtern festgestellten Diskrepanzen (Urteil SVG IV.2015.81 E. 5.3; act. 8 S. 312).
Zu dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Widerspruch stehen jene von Dr. med. B____. Diese bestätigte dem Rekurrenten mit Zeugnissen vom 26. Oktober (act. 8 S. 121), 20. September 2013 (act. 8 S. 151), 3. Dezember 2013 und 22. Januar 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums vom 31. Juli 2011 bis zum 28. Februar 2014. Auch für den Zeitraum nach der Begutachtung bestätigte sie dem Rekurrenten mit Zeugnissen vom 11. Oktober 2016 und 3. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juli 2011 bis zum 30. November 2017 (act. 8 S. 292 und S. 329) sowie mit Zeugnis vom 21. Oktober 2018 vom 1. Oktober 2018 bis zum 21. November 2018 (act. 8 S. 357). Für den Zeitraum vom 22. November 2018 bis zum 31. Januar 2019 bemass sie die Arbeitsunfähigkeit mit 80% (act. 8 S. 358). Mit Zeugnis vom 19. Januar 2021 attestierte sie ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 28. Februar 2021 wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit (act. 7 S. 85). Schliesslich liegt ein Zeugnis von Dr. med. F____ vom 22. März 2022 für eine volle Arbeitsunfähigkeit im März 2022 vor (act. 11/14).
Mit Schreiben vom 25. November 2016 verwies Dr. B____ dabei erneut auf die schon früher beschriebenen Leiden sowie die psychologische Betreuung des Rekurrenten durch den Psychologen G____, welcher zu dessen Arbeitsfähigkeit besser Auskunft geben könne (act. 8 S. 300). Mit einer medizinischen Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 ergänzte sie mit Bezug auf den IV-Entscheid von 2014, dass beim Rekurrenten im Januar 2019 ein Adenokarzinom des Lungenmittellappens rechts diagnostiziert und im März 2019 operiert worden sei. Aufgrund der postoperativen Kontrollen könne von einer guten Prognose ausgegangen werden, welche aber nicht absolut sicher sei. Der Rekurrent habe immer wieder Arbeitsversuche bei Kollegen unternommen, welche wegen der intermittierend auftretenden massiv einschiessenden Schmerzen im Bereich des linken Nacken-Armbereichs misslungen seien (act. 8 S. 388). Ein erfreulicher postoperativer Verlauf wurde auch von der Thoraxchirurgie des Universitätsspitals mit Bericht vom 27. August 2019 bestätigt (act. 8 S. 389 f.).
Mit Schreiben vom 15. März 2021 konstatieren Dr. med. G____ und Dipl-Psych. G____, dass sich der Rekurrent in den letzten fünf Jahren nicht mehr in einer regelmässigen psychotherapeutisch-psychiatrischen Behandlung befunden habe. Im letzten Jahr hätten «circa vier Konsultationen» stattgefunden. Bezüglich der depressiven Symptomatik habe sich keine wesentliche Veränderung eingestellt. Sie würden sie als mittelgradig einstufen (ICD-10 F32.1) und mittlerweile so chronifiziert ansehen, dass nicht mehr von einem relevanten Verbesserungspotential ausgegangen werden könne (act. 7 S. 55). Mit Email vom 2. Dezember 2021 hielt der genannte Psychologe gegenüber der Vertreterin des Rekurrenten dafür, dass aufgrund der psychischen Symptomatik eine klare Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Der Rekurrent habe ja auch jahrelang umfassende starke Psychopharmaka erhalten und sei mehrfach stationär behandelt worden. Die Schlussfolgerung des RAD sei daher nicht korrekt (act. 7 S. 56).
Diese Bestätigungen von Dr. med. B____ und des Psychologen Dipl-Psych. G____ sind aber nicht geeignet, die im IV-Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit und die daraus folgende Zumutbarkeit der Aufnahme von Arbeitsversuchen und einer Reintegration in eine Erwerbstätigkeit gänzlich auszuschliessen. Die Ausführungen von Dr. med. B____ basieren wesentlich auf den vom Rekurrenten geschilderten, aber nicht auf eigener Untersuchung beruhenden gesundheitlichen Limitierungen. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Erwägungen in den Beurteilungen von Dr. med. B____. Darauf kann aufgrund der gutachterlich festgestellten Diskrepanzen nicht abgestellt werden. Die von der Vorinstanz festgestellte «Pauschalität» der Stellungnahmen erscheint korrekt. Zutreffend ist auch der Hinweis auf die Beweiswürdigung beim Vorliegen hausärztlicher und gutachterlicher Beurteilungen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 7). Aus den Ausführungen von Dipl-Psych. G____ geht hervor, dass der Rekurrent gerade nicht in regelmässiger, engmaschiger Betreuung stand. Eine Wiederaufnahme der Betreuung erfolgte erst im vorliegenden Verfahren (vgl. auch Abklärungsbericht H____ vom 11. März 2022, act. 11/6). Es muss daraus geschlossen werden, dass er trotz der von ihm geklagten Leiden aufgrund der gutachterlich festgestellten passiven Haltung nicht bereit war, diese therapeutisch anzugehen. Dem entsprechen auch die Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt vom 27. September 2012 und 5. November 2013. Er macht dabei aktenwidrig geltend, «mehrheitlich in Spitälern gewesen» zu sein, weshalb er nicht einmal an einem Integrationsprogramm habe teilnehmen können (act. 8 S. 113) und er daher vor einer solchen Teilnahme den IV-Entscheid habe abwarten wollen, da ihm «in jeglicher Hinsicht die Hände gebunden seien» (act. 8 S. 150). Auch die Ausführungen auf die amtlichen Erkundigung nach seiner Begutachtung belegen eine solche Passivität. So gab er auf die Erkundigungen vom 1. November 2016 und 31. Oktober 2016 (act. 8 S. 302, 333) hin jeweils an, arbeiten zu wollen, wenn er gesund sei (Schreiben vom 4. Dezember 2016 und 31. Oktober 2017; act. 8 S. 318, 334). Mit Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 2017 nahm er eine Anstellung mit Pensum von 20% bei der I____ an (act. 8 S. 335 f.), welche per 23. November 2018 «wegen Arbeitsmangel» gekündigt worden ist (act. 8 S. 361). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 gab er an, er habe versucht, sein Pensum zu erhöhen, was aus gesundheitlichen Gründen nicht funktioniert habe. Es sei für ihn ein Pensum von 50% erstellt worden, worauf er zu Hause ohnmächtig geworden sei und die Augenhöhle gebrochen habe. Er sei daher immer noch 100% arbeitsunfähig. Er wolle aber arbeiten (act. 8 S. 351). Für diese Angaben fehlen sowohl aber ärztliche Zeugnisse und eine Erwähnung durch die Hausärztin in medizinischer Hinsicht wie auch eine Bestätigung durch den Arbeitgeber. Trotz der entsprechenden Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 S. 8 f.) hat der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren keine Belege für die von ihm behauptete Augenverletzung im Jahr 2017 nachgereicht. Erst im neurologischen Bericht von Dr. med. J____ vom 23. November 2021 wird von einem aktenanamnestisch belegten Sturz mit Monokel-Hämatom berichtet, dieser aber auf den 29. September 2018 datiert (act. 11/13).
Auch die replicando nachgereichten Arztberichte führen nicht zu einer anderen Beurteilung. So wird gegenwärtig bloss noch von einer leichten Episode seiner rezidivierenden depressiven Störung berichtet (vgl. auch Abklärungsbericht H____ vom 11. März 2022, act. 11/6). Welche Auswirkungen sein Fahrradsturz mit Vorderarmfraktur vom 14. Oktober 2021 auf seine mittelfristige Arbeitsfähigkeit haben soll, macht der Rekurrent nicht geltend und ist aus dem entsprechenden Klinikbericht nicht ersichtlich (vgl. Austrittsbericht Orthopädie USB vom 18. Oktober 2021, act. 11/12). Auch eine neurologische Untersuchung ergab keinen Befund für die vom Rekurrenten geklagten Stürze (vgl. Bericht Dr. med. J____, vom 23. November 2021, act 11/13).
Insgesamt liegen daher bis auf die zeitweilige Aufnahme einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 20% keine Anhaltspunkte vor, dass der Rekurrent nach seinem Unfall vom 31. Juli 2011 die ihm aus ärztlicher Sicht möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren und sich von der Sozialhilfe abzulösen. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er Versuche unternommen hat, dieses zeitweilige Pensum auszubauen. Mit den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz war er auch nicht auf Stellensuche oder beim Arbeitsintegrationszentrum angemeldet. Schliesslich kann der Rekurrent auch aus der COVID-19-Pandemie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese erschwerte während ihrer Dauer die Reintegration von Personen in den Arbeitsmarkt. Als ursächlich für die seit mehr als einem Jahrzehnt bestehende Arbeitslosigkeit des Rekurrenten kann sie aber schon aus zeitlichen Gründen nicht betrachtet werden. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 5 ff.), auf die verwiesen werden kann, dass die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit dem Rekurrenten als selbstverschuldet anzurechnen ist.
3.3.4 Nichts am Ergebnis vermögen schliesslich die Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 14. Juni 2022 zu ändern. Darin behauptet er, er befinde sich aktuell in stationärer Behandlung in der UPK Basel. Diese Behauptung stimmt mit den Angaben der Sozialhilfe überein, sodass in antizipierter Beweiswürdigung auf den vom Rekurrenten offerierten Nachweis verzichtet werden kann. Er beruft sich auf eine gutachterlich nicht erstellte psychische Erwerbsunfähigkeit, welche ihn an einer Erwerbstätigkeit hindere. Dieser Umstand belegt aber nicht etwa, dass der Rekurrent abgesehen von der beschränkten Dauer des Klinikaufenthalts nicht arbeitsfähig und daher unverschuldet sozialhilfeabhängig wäre. Vielmehr bildet er die Fortsetzung eines sich seit rund zehn Jahren perpetuierenden Verhaltensmusters des Rekurrenten.
3.4 Vor diesem Hintergrund ist somit die Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen.
Der Rekurrent weist zwar aufgrund seines seit 2001 dauernden und mittlerweile über 20-jährigen Aufenthalts eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf. Gleichwohl kann nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. So musste er bereits vor seinem Unfall von der Sozialhilfe unterstützt werden und vermochte sich somit nicht nachhaltig in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch begann seine Verschuldung bereits vor diesem Unfall, wies er doch schon Mitte 2011 acht Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 16’084.– und fünf Verlustscheine mit einer Summe von insgesamt CHF 10’621.95 auf (act. 8 S. 21). Mittlerweile ist seine Verschuldung trotz seiner andauernden Unterstützung durch die Sozialhilfe per 2. Februar 2022 auf 14 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 55’961.75 angewachsen (act. 7 S. 11). Soweit der Rekurrent geltend macht, dass die Forderung der K____ im betriebenen Betrag von CHF 32’049.40 (vgl. act. 7 S. 12) auf eine Bürgschaft zugunsten einer Schwägerin zurückgehe, bleibt es bei einer reinen – prozessual zudem verspäteten – Behauptung. Diese könnte ihn zudem nicht entlasten, wäre es ihm doch auch im familiären Verhältnis vorzuwerfen, sich als mittellose Person für fremde Schulden zu verbürgen. Nichts zu ändern vermag an der gesamten Verschuldungssituation, dass der Rekurrent sich gemäss seiner Eingabe vom 14. Juni 2022 gegenüber der K____ zu einer Rückzahlung von CHF 50.– pro Monat verpflichtet hat. Von einer substanziellen Begleichung der offenen Schulden kann nicht die Rede sein. Zudem lässt sich aus dem eingereichten Beleg nicht ersehen, ob der Rekurrent der Verpflichtung tatsächlich nachkommt. Weiter ist in diesem Zusammenhang seine mit Strafbefehl vom 28. Mai 2018 erfolgte Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und dessen Führen ohne den erforderlichen Führerausweis zu 40 Tagessätzen à CHF 30.– in bedingtem Vollzug und zu einer Busse von CHF 1’000.– (act. 8 S. 10 f.) zu konstatieren. Bereits zuvor war er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu einer Busse von CHF 400.– wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um massgebliche 26 km/h verurteilt worden (act. 8 S. 2 f.). Weiter ist in diesem Zusammenhang auf eine Anzeige seiner damals von ihm getrenntlebenden, ihn aber weiter bei Bedarf bei sich aufnehmenden Ehefrau wegen häuslicher Gewalt vom 13. September 2012 (act. 8 S. 104 f.), mit welcher sie geltend machte, dass er damit gedroht habe, sie kaputt zu machen, hinzuweisen.
Wie von der Vorinstanz festgestellt hat der Rekurrent bis zu seiner Einreise in die Schweiz mit 28 Jahren in seiner Heimat gelebt und damit seine Kindheit, Jugend und einen Teil seines Erwachsenenlebens dort verbracht. In der Türkei lebt auch seine aktuelle Ehefrau, die er 2018 geheiratet hat. In seiner türkischen Heimat leben nach seinen eigenen Angaben auf die entsprechenden Erkundigungen des Migrationsamts bis auf einen in Bern lebenden Bruder des Weiteren seine Verwandten wie seine drei Kinder, seine Mutter und seine Geschwister. Zudem besuchte er seine Heimat regelmässig einmal pro Jahr und heiratete dort (Schreiben des Rekurrenten vom 4. Dezember 2016 [act. 8 S. 318] auf Fragen vom 1. November 2016 [act. 8 S. 302] sowie Schreiben des Rekurrenten vom 31. Oktober 2017 auf Fragen vom 16. Oktober 2017 [act. 8 S. 333 f.]). Er musste deshalb – wie von der Vorinstanz festgestellt und vom Rekurrenten nicht bestritten worden ist – auch von der Sozialhilfe wegen längerer Ortsabwesenheit sanktioniert werden. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass die Beziehungen zu seinen Kindern und seiner aktuellen Ehefrau nicht gelebt worden seien, wird es ihm nach einer Rückkehr möglich sein, diese neu aufzubauen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reintegration in seiner Heimat möglich und zumutbar. Zudem ist festzustellen, dass der Rekurrent auch in der Schweiz keine konkreten, gelebten Familien- oder Privatbeziehungen konkretisiert. Es ist vielmehr von einem starken sozialen Rückzug in den letzten Jahren auszugehen (vgl. Abklärungsbericht H____ vom 11. März 2022, act. 11/6).
Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des von der Sozialhilfe während dem letzten Jahrzehnt massiv unterstützten und gleichwohl passiv gebliebenen sowie verschuldeten Rekurrenten sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich daher als verhältnismässig.
Weiter rügt der Rekurrent die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren.
4.1 Zur Begründung hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent sein entsprechendes Gesuch «in keiner Weise begründet» habe. Er sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf seinen Antrag nicht eingetreten werden könne.
4.2 Zutreffend ist dabei, dass mit der Rekursbegründung vom 18. Januar 2021 im vorinstanzlichen Verfahren keine Ausführung zu diesem Antrag gemacht werden. Dem hält der Rekurrent den «im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz» entgegen. Beim unbestrittenen Sozialhilfebezug handle es sich um einen Fall notorischer Mittellosigkeit.
4.3 Dem ist im Ergebnis zu folgen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. § 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]; VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und, soweit möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; AGE 981/2008 vom 23. April 2009; 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).
Vorliegend hat der Rekurrent mit Bezug auf sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung seine Bedürftigkeit zwar weder behauptet noch belegt. Diese ergab sich aber sowohl aus seinen eigenen Ausführungen wie auch den Feststellungen des Migrationsamts und der Vorinstanz zur Hauptsache. Vor diesem Hintergrund kann vom Rekurrenten keine weitere Behauptung und kein Beleg verlangt werden. Da die Vorinstanz auch mit ihrer Vernehmlassung nicht geltend macht, dass der Rekurs aussichtslos gewesen ist und dies auch aufgrund der Akten nicht gesagt werden kann, hat der Rekurrent somit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.
Die vorinstanzlich erhobene Spruchgebühr von CHF 400.– geht deswegen zu Lasten der Staatskasse. Zudem ist der Vertreterin des Rekurrenten für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar zu Lasten des Departements zuzusprechen. Der Rekurrent macht diesbezüglich einen Aufwand seiner Vertreterin von «über 15 Stunden» geltend und bezieht sich auf ein «äusserst intensives Aktenstudium (> 1’000 Aktenseiten)». Die vorinstanzlichen Akten umfassen mit erheblichen Redundanzen rund 600 Seiten (vgl. act. 7 und 8). Die in Aussicht gestellte Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren wurde replicando nicht eingereicht. Aufgrund der Akten ist der angemessene Aufwand daher vom Gericht zu schätzen und auf 12 Stunden zu bemessen. Mit den notwendigen Auslagen folgt daraus ein Honorar von CHF 2’450.–.
Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Die Vertreterin des Rekurrenten beantragt für das vorliegende gerichtliche Verfahren ausdrücklich eine Parteientschädigung «exkl. MwSt.». Zudem ist sie im offiziellen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)-Register des Bundesamtes für Statistik (BFS) (https://www.uid.admin.ch/) nicht als mehrwertsteuerpflichtig erfasst (Stand 18. Mai 2022). Daraus ist abzuleiten, dass die Vertreterin des Rekurrenten nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und ihr auch für das vorinstanzliche Verfahren keine Mehrwertsteuer geschuldet ist.
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend, bei welchem der Rekurrent in der Hauptsache unterliegt und bloss bezüglich des vorinstanzlichen Kostenentscheids durchdringt, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verlegen. Diese sind dem Rekurrenten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’000.– aufzuerlegen, welche aufgrund der auch im vorliegenden Verfahren erfolgenden Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Gerichts geht. Zudem ist der unentgeltlichen Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da sie auch für diesen Vertretungsaufwand keinen Bemühungsausweis eingereicht hat, ist ihr angemessener Aufwand auch im vorliegenden Verfahren vom Gericht zu schätzen und ebenfalls auf 12 Stunden zu bemessen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 2’400.– zuzüglich CHF 72.– Auslagenersatz (vgl. §§ 20 Abs. 2 und 23 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2021 aufgehoben. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Rekurrenten, Daniela Bifl, für das verwaltungsinterne Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’450.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST) auszurichten. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, Daniela Bifl, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’472.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.