Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2022.212, AG.2023.88
Entscheidungsdatum
26.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.212

URTEIL

vom 26. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. August 2022

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Der am [...] geborene pakistanische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) reiste am 23. März 1995 in die Schweiz ein. Am 23. April 1999 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige [...], geb. [...]. Infolgedessen erhielt er am 1. Juli 1999 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und am 20. März 2004 eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem die Ehe am 14. November 2006 rechtskräftig geschieden wurde, heiratete der Rekurrent am 20. Dezember 2008 in Pakistan B____, geb. am [...].

Am 17. August 2013 reichte der Rekurrent ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau, die gemeinsame Tochter C____, geb. am [...], und den Sohn der Ehefrau D____, geb. am [...], beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM), ein. Das Gesuch wurde vom Bereich BdM am 21. August 2015 aufgrund fehlender Unterlagen als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Schreiben vom 28. August 2015 ersuchte der Rekurrent um erneute Prüfung des Familiennachzuggesuchs vom 17. August 2013 und teilte mit, dass er selber der leibliche Vater von D____ sei. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 16. September 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass die Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 rechtskräftig sei, er indes die Möglichkeit habe, ein neues Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 ersuchte der Rekurrent erneut, das Gesuch vom 17. August 2013 noch einmal zu prüfen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit, auf das neue Familiennachzugsgesuch könne erst eingetreten werden, wenn sämtliche Unterlagen vorlägen. Am 21. Oktober 2016 begehrte der Rekurrent wiederum um erneute Prüfung des Gesuchs vom 17. August 2013. Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde das Verfahren sistiert, bis der Bereich BdM über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten entschieden hat. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 wurde die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten widerrufen mit der Begründung, er habe während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine Parallelbeziehung geführt, was aus der Anerkennung des 2004 geborenen D____ als seinen leiblichen Sohn hervorgehe. Am 13. Dezember 2019 wurde ihm aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz sowie seiner guten Integration vom Bereich BdM mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Daraufhin wurde das Familiennachzugsverfahren am 25. Mai 2020 fortgeführt. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 6. April 2021 wurde das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen, weil die Nachzugsfristen mit der Gesuchseinreichung vom 21. Oktober 2016 bereits abgelaufen seien und die Vor­aussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht vorlägen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel‑Stadt (JSD) mit Entscheid vom 11. August 2022 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 12. August und 12. September 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug für seine Ehefrau B____ und seine Kinder D____ und C____. Eventualiter sei festzustellen, dass das Familiennachzugsgesuch rechtzeitig erfolgt sei, und es sei die Sache zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen an den Bereich BdM zurückzuweisen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 30. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom

  1. November 2022 verzichtete dessen Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung und holte die Vorakten ein. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. September 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1).

1.4 Im ausländerrechtlichen Verfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen relativiert: So sind Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; vgl. VGE VD.2019.235 vom 19. Mai 2020 E. 2.5.2, VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5).

1.5 Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleibt nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Vorliegend ist das Verfahren mit dem Gesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 eingeleitet worden. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Es wird deshalb im Folgenden weiterhin die Bezeichung AuG verwendet. Das anwendbare Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG bzw. AIG).

Zunächst gilt es das vorliegend in Frage stehende Gesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 sowie die daraufhin erfolgten Entscheide des Bereichs BdM vom 6. April 2021 und des JSD vom 11. August 2022 rechtlich einzuordnen. Streitig ist nämlich, ob es sich bei dem Schreiben des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 um ein eigenständiges Familiennachzugsgesuch oder aber ein Gesuch um Wiedererwägung bzw. Revision der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 handelt und der Bereich BdM mit seiner Verfügung vom 6. April 2021 auf ein solches eingetreten ist.

2.1

2.1.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem der Betroffene die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1220 und 1272; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 43 f.). Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. VGE VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1220; Schwank, a.a.O., S. 44). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat (VGE VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1; vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f., 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 127 I 133 E. 6 S. 137; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1, VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1273; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 725 und 735; Schwank, a.a.O., S. 44). Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1274).

2.1.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit dem eine formell rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid wegen des Vorliegens eines gesetzlichen Revisionsgrunds bei der verfügenden Verwaltungsbehörde oder bei der entscheidenden Rechtsmittelinstanz angefochten wird. Eine Revision ist regelmässig unzulässig, wenn der Revisionsgrund bereits im Verfahren, das dem Erlass der Verfügung oder des Rechtsmittelentscheids vorangegangen ist, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können. Wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Behörde verpflichtet, auf das Revisionsgesuch einzutreten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1219, 1265 und 1267; Schwank, a.a.O., S. 36 f.). Im Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) ist die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Rekursentscheide nicht geregelt (Schwank, a.a.O., S. 37). Gemäss § 173 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid revidiert werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen sind oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 173 Abs. 2 StG). Ob diese Bestimmung auf Verfügungen anderer basel-städtischer Verwaltungsbehörden als der Steuerverwaltung analog anzuwenden ist (so für Rekursentscheide der verwaltungsinternen Rekursinstanzen Schwank, a.a.O., S. 37), kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

2.2 Am 17. August 2013 stellte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau B____ und die Kinder D____ und C____. Mit Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 (Akten Bereich BdM S. 627 ff.) schrieb der Bereich BdM das Verfahren betreffend Familiennachzug als gegenstandslos ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Akten Bereich BdM S. 656 ff.) beantragte der Rekurrent, das Gesuch um Familiennachzug vom 13. (richtig 17.) August 2013 sei noch einmal zu prüfen. Mit Verfügung vom 6. April 2021 (Akten Bereich BdM S. 796 ff.) wies der Bereich BdM das Gesuch vom 21. Oktober 2016 um Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten B____ und seiner Kinder D____ und C____ ab.

2.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, mit der Verfügung vom 6. April 2021 sei über das Familiennachzugsgesuch vom 21. Oktober 2016 als neues Gesuch befunden worden. Das ergebe sich bereits aus dem Betreff, wonach die Gesuchseinreichung vom 21. Oktober 2016 behandelt werde. Ausserdem sei bereits in den Schreiben des Bereichs BdM vom 16. September 2015 und 26. Mai 2016 auf die Rechtskraft der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 und die Möglichkeit eines neuen Gesuchs hingewiesen worden. Der Rekurrent habe bei der Gesuchseinreichung am 21. Oktober 2016 lediglich begehrt, es sei auf sein Gesuch aus dem Jahr 2013 zurückzukommen. Eine Begründung habe er hierzu nicht angegeben. Aus den Umständen sei anzunehmen, es sei dem Rekurrenten um die Tatsache gegangen, dass er sich als Vater von D____ zu erkennen gegeben habe, nachdem er ihn im vorherigen Verfahren noch als Sohn seiner Ehefrau und Freund bezeichnet habe. Dabei habe er von seiner Vaterschaft bereits vorher gewusst und diese Falschangaben nur verwendet, um seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht zu gefährden. Damit hätten sich die Umstände seit dem ersten Entscheid nicht geändert und der Rekurrent mache auch keine Tatsachen oder Beweismittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien. Somit komme weder ein Wiedererwägungsanspruch in Frage noch sei eine Revision möglich (angefochtener Entscheid E. 3 f.).

2.2.2 Der Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung geltend, der Bereich BdM sei mit Verfügung vom 6. April 2021 auf sein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch eingetreten. Die Behörde habe ihm im Schreiben vom 8. September 2015 erklärt, dass die Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 rechtskräftig sei, er jedoch die Möglichkeit habe, ein neues Gesuch einzureichen. Diese Erklärung sei im Wissen der Behörde erfolgt, dass die fünfjährige Nachzugsfrist bereits im Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung abgelaufen gewesen sei. Nachdem er – ebenfalls im Wissen um den Fristablauf – mit dem Gesuch vom 21. Oktober 2016 ausdrücklich begehrt habe, das Gesuch vom 17. August 2013 sei nochmals zu prüfen, sei der Bereich BdM aktenkundig auf das Gesuch eingetreten. Dass sich die Behörde nun darauf berufe, sie habe nur das Gesuch vom 16. Oktober 2016 behandelt und keine Neuprüfung des Gesuchs vom 17. August 2013 vorgenommen, weshalb die fünfjährige Frist bereits abgelaufen sei, erweise sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen als eine Verletzung von Treu und Glauben. Es sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht von Relevanz zu prüfen, ob er Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision gehabt hätte. Vielmehr sei festzuhalten, dass der Bereich BdM aktenkundig auf das Gesuch vom 21. Oktober 2016 mit dem expliziten Antrag, das Gesuch vom 17. August 2012 nochmals zu prüfen, vorbehaltlos eingetreten sei und die Prüfung neu vorgenommen habe, sei es nun im Sinne einer Wiedererwägung oder Revision. Entsprechend seien zahlreiche zusätzliche Angaben und Unterlagen vom Bereich BdM begehrt worden. Auch aus diesem Verhalten sei zu keiner Zeit erkennbar gewesen, dass der Bereich BdM nicht gewillt sei, das Gesuch vom 17. August 2013 nochmals zu prüfen. Das Betreiben eines derartigen Aufwands, um das Gesuch schliesslich mit der formellen Begründung, die Frist sei abgelaufen, abzuweisen, erweise sich als treuwidrig (Rekursbegründung Rz. 8 f.).

2.3

2.3.1 Indem der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Akten Bereich BdM S. 656 ff.) ausdrücklich beantragte, das Gesuch um Familiennachzug vom 13. (richtig 17.) August 2013 sei noch einmal zu prüfen, stellte er ein sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung oder Revision der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015. Seine Behauptung in der Rekursbegründung, der Bereich BdM sei auf sein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch eingetreten, ist indes aktenwidrig. Weder dem Schreiben des Bereichs BdM vom 28. Oktober 2016 (Akten Bereich BdM S. 717 f.), dem Schreiben des Bereichs BdM vom 28. November 2016 (Akten Bereich BdM S. 721 f.), der Sistierungsverfügung des Bereichs BdM vom 15. März 2017 (Akten Bereich BdM S. 736 f.), dem Schreiben des Bereichs BdM vom 25. Mai 2020 (Akten Bereich BdM S. 754) oder dem Schreiben des Bereichs BdM vom 22. Juni 2020 (Akten Bereich BdM S. 758) noch den übrigen Akten kann entnommen werden, dass der Bereich BdM auf die Eingabe vom 21. Oktober 2016 als Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch eingetreten wäre. Dies kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit Ersuchen um Beantwortung von Fragen und Einreichung von Dokumenten bei Behandlung der Eingabe vom 21. Oktober 2016 als neues Familiennachzugsgesuch wegen Nichteinhaltung der Nachzugsfristen sinnlos gewesen wäre. Es wäre nämlich durchaus denkbar gewesen, dass der Rekurrent wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorgebracht hätte. Damit entbehren die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchs (Rekursbegründung Rz. 8 f.) jeglicher Grundlage.

2.3.2 Aus dem Betreff und der Begründung der Verfügung vom 6. April 2021 ergibt sich vielmehr, dass der Bereich BdM die Eingabe vom 21. Oktober 2016 als neues Familiennachzugsgesuch behandelt und damit auf das Gesuch um Wiedererwägung oder Revision der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 implizit nicht eingetreten ist. Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass sich der Rekurrent weder auf einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch noch auf einen Revisionsgrund berufen könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Damit bestätigte es sinngemäss das sinngemässe Nichteintreten des Bereichs BdM auf das Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch.

2.4 Zusammenfassend ist das Gesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung bzw. Revision der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 zu qualifizieren. Mit der Verfügung vom 6. April 2021 ist der Bereich BdM implizit auf dieses Gesuch nicht eingetreten.

Folglich gilt es weiter zu prüfen, ob der Bereich BdM zu Recht nicht auf das sinngemässe Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 eingetreten ist.

3.1

3.1.1 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz diesbezüglich erwogen, der Rekurrent habe von seiner Vaterschaft zu D____ bereits im vorherigen Verfahren gewusst und die dortigen Falschangaben nur verwendet, um seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht zu gefährden. Damit hätten sich die Umstände seit dem ersten Entscheid nicht geändert und der Rekurrent mache auch keine Tatsachen oder Beweismittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien. Somit komme weder ein Wiedererwägungsanspruch in Frage noch sei eine Revision möglich (angefochtener Entscheid E. 4).

3.1.2 Der Rekurrent bestreitet den Vorwurf, er habe seine Vaterschaft zu D____ bewusst verschwiegen. Er habe die Vaterschaft nach dem ihm bekannten rechtlichen Kindesverhältnis deklariert und keine falschen Angaben getätigt. Im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs vom 17. August 2013 sei er rechtlich nicht als Vater von D____ anerkannt gewesen. Daher könne er mit der inzwischen anerkannten rechtlichen Vaterschaft eine Revision begründen (vgl. Rekursbegründung Rz. 10).

3.2

3.2.1 In den Akten finden sich Kopien eines Passes von D____ vom 8. Dezember 2009 (Akten Bereich BdM S. 349), einer Heiratsurkunde (Akten Bereich BdM S. 352 f.) und einer Bescheinigung vom 2. Mai 2011 (Akten Bereich BdM S. 354). Diese wurden vom Rekurrenten wohl mit seinem Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013 eingereicht. Der Pass und die Heiratsurkunde wurden im Original auch der Schweizer Vertretung in Islamabad eingereicht (vgl. Akten Bereich BdM S. 496, 507 f. und 552). Im Pass und in der Bescheinigung wird E____ als Vater von D____ angegeben. Gemäss der Heiratsurkunde soll die Ehefrau des Rekurrenten geschieden und D____ (Wortlaut des Namens: «[...]») der Sohn der Ehefrau des Rekurrenten, nicht aber der Sohn des Rekurrenten sein. Im Rahmen der Beantwortung von Fragen des Bereichs BdM behauptete der Rekurrent mit Eingabe vom 3. Januar 2014 sinngemäss, seine Ehefrau sei mit E____ muslimisch religiös verheiratet gewesen und nicht der Rekurrent, sondern E____ sei der Vater von D____ (vgl. Akten Bereich BdM S. 418–421). In den Akten finden sich weiter Kopien einer Erklärung von E____ vom 26. April 2005 (Akten Bereich BdM S. 424) und eines Geburtsscheins von D____ (Wortlaut des Namens: «[...]»; Akten Bereich BdM S. 425). Diese Dokumente reichte der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 3. Januar 2014 ein. Die Erklärung vom 26. April 2005 und der Geburtsschein wurden im Original auch der Schweizer Vertretung in Islamabad eingereicht (vgl. Akten Bereich BdM S. 496, 551 und 556). E____ behauptet in seiner Erklärung vom 26. April 2005 sinngemäss, er sei mit der Ehefrau des Rekurrenten muslimisch religiös verheiratet gewesen, die Ehe sei nach der Geburt von D____ geschieden worden und er verzichte auf die elterliche Sorge und die Obhut für seinen Sohn D____. Gemäss dem Geburtsschein ist E____ der Vater von D____. Gemäss der von der Schweizer Vertretung in Islamabad veranlassten Echtheitsprüfung durch einen Anwalt (vgl. dazu Akten Bereich BdM S. 496, 558 und 563) ist der Geburtsschein echt (vgl. Akten Bereich BdM S. 564 und 588 f.). Schliesslich finden sich in den Akten Kopien von Erklärungen der Ehefrau des Rekurrenten sowie des Vaters und der Mutter der Ehefrau des Rekurrenten vom 7. Juni 2014 (Akten Bereich BdM S. 522–524), einer Erklärung der Ehefrau des Rekurrenten vom 19. Juli 2014 (Akten Bereich BdM S. 533), eines Scheidungsurteils (Akten Bereich BdM S. 536) und einer Bescheinigung vom 16. Mai 2012 (Akten Bereich BdM S. 554). Die Originale dieser Erklärungen wurden der Schweizer Vertretung in Islamabad eingereicht (vgl. Akten Bereich BdM S. 496). Gemäss den Erklärungen vom 7. Juni 2014 wurde die Ehefrau des Rekurrenten am 12. April 2005 vor der Hochzeit mit dem Rekurrenten geschieden. Gemäss der Erklärung der Ehefrau vom 19. Juli 2014 kann sie die Heiratsurkunde betreffend ihre Ehe mit E____ nicht beibringen und wurde die Ehe zwischen ihr und E____ geschieden. Gemäss der von der Schweizer Vertretung in Islamabad veranlassten Echtheitsprüfung durch einen Anwalt (vgl. dazu Akten Bereich BdM S. 496, 558 und 563) sind die Erklärungen echt und inhaltlich wahr (vgl. Akten Bereich BdM S. 565 und 609–612). Gemäss dem Scheidungsurteil wurde die Ehe zwischen der Ehefrau des Rekurrenten und E____ am 12. April 2005 geschieden. Gemäss der von der Schweizer Vertretung in Islamabad veranlassten Echtheitsprüfung durch einen Anwalt (vgl. dazu Akten Bereich BdM S. 496, 558 und 563) ist das Scheidungsurteil echt (vgl. Akten Bereich BdM S. 564 und 592–594). Gemäss der Bescheinigung vom 16. Mai 2012 ist E____ der Vater von D____ (Wortlaut des Namens: «[...]»).

Die vorstehend erwähnten Dokumente sprechen dafür, dass D____ im Zeitpunkt seiner Geburt am 12. November 2004 rechtlich der Sohn von E____ und nicht der Sohn des Rekurrenten gewesen ist. Keines der vorstehend erwähnten Dokumente beweist aber auch nur ansatzweise, dass im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs vom 17. August 2013 und erst recht im Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 noch kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Rekurrenten und D____ bestanden hat.

3.2.2 Mit Eingabe vom 28. August 2015 (Akten Bereich BdM S. 633 ff.) reichte der Rekurrent eine Kopie eines Geburtsscheins von D____ (Wortlaut des Namens: «[...]») ein, gemäss dem er der Vater von D____ ist (Akten Bereich BdM S. 636). In seiner Eingabe vom 28. August 2015 behauptete der Rekurrent sinngemäss, aufgrund einer Vaterschaftsaberkennung von E____ und einer Vaterschaftsanerkennung des Rekurrenten hätten die pakistanischen Behörden einen Geburtsschein ausgestellt, gemäss dem D____ der Sohn des Rekurrenten sei (Akten Bereich BdM S. 634). Dass der Geburtsschein, in dem der Rekurrent als Vater von D____ genannt wird, aufgrund der Vaterschaftsaberkennung resp. -anerkennung ausgestellt worden ist, ist aus den nachstehenden Gründen völlig unglaubhaft. Beim als Vaterschaftsaberkennung bezeichneten Dokument handelt es sich um eine Erklärung von E____ vom 25. November 2015, gemäss der er nicht der tatsächliche Vater von D____ (Wortlaut des Namens: «[...]») und nie mit der Ehefrau des Rekurrenten verheiratet gewesen sei (Akten Bereich BdM S. 653). Das als Vaterschaftsanerkennung bezeichnete Dokument ist eine Erklärung des Rekurrenten vom 25. November 2015, gemäss der er der tatsächliche Vater von D____ (Wortlaut des Namens: «[...]») und seit seiner Hochzeit mit seiner Ehefrau zwischen der Empfängnis und der Geburt von D____ auch dessen rechtlicher Vater sei (Akten Bereich BdM S. 652). Damit anerkannte der Rekurrent mit seiner Erklärung vom 25. November 2015 keine bisher nicht bestehende Vaterschaft, sondern erklärte er vielmehr, dass seine rechtliche Vaterschaft bereits seit der Geburt bestanden habe. E____ und der Rekurrent berufen sich in ihren Erklärungen vom 25. November 2015 als Beweis für das nicht bestehende bzw. das bestehende Kindesverhältnis auf einen beigelegten Geburtsschein. Folglich kann der Geburtsschein, in dem der Rekurrent als Vater von D____ eingetragen ist, nicht gestützt auf die angebliche Vaterschaftsaberkennung und –anerkennung ausgestellt worden sein. Dementsprechend scheint der vom Rekurrenten eingereichte Geburtsschein (Akten Bereich BdM S. 636) am 3. Juni 2015 und damit vor den Erklärungen vom 25. November 2015 ausgestellt worden zu sein. Im Übrigen ist die sinngemässe Behauptung des Rekurrenten, D____ sei aufgrund einer Vaterschaftsaberkennung von E____ und einer Vaterschaftsanerkennung des Rekurrenten rechtlich zum Sohn des Rekurrenten geworden, auch aus dem nachstehenden Grund unglaubhaft. Auf die Frage des Bereichs BdM, ob es nach geltendem pakistanischem Recht überhaupt möglich sei, dass der biologische Vater eine Vaterschaftsaberkennung vornehme, erklärte eine Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung in Islamabad mit E‑Mail vom 17. September 2015 (Akten Bereich BdM S. 644), wegen des stark ausgeprägten Ehrenkodex sei es in Pakistan kaum vorstellbar, dass eine Frau zugestehen könnte, dass ein Kind nicht von ihrem Ehemann stamme. Das Zugestehen einer ausserehelichen Beziehung könnte in der betroffenen Familie zu grössten Problemen bis zu Rache mit Todschlag führen. Die Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaftsanerkennung sei daher nicht vorstellbar. Die Darstellung in der Erklärung des Rekurrenten vom 25. November 2015 spricht dafür, dass der Geburtsschein, in dem der Rekurrent als Vater von D____ genannt wird, nicht aufgrund einer Änderung der rechtlichen Vaterschaft ausgestellt worden ist, sondern damit höchstens der unrichtige Geburtsschein, in dem E____ als Vater genannt wird, berichtigt worden ist. Daher beweist der wohl am 3. Juni 2015 ausgestellte Geburtsschein in keiner Art und Weise, dass der Rekurrent bis am 3. Juni 2015 rechtlich nicht der Vater von D____ gewesen ist. Für die Feststellung des Bereichs BdM, der Geburtsschein sei gefälscht gewesen (Verfügung vom 6. April 2021 E. 1.3), findet sich in den Akten allerdings kein Beweis. Gegen eine Änderung betreffend das rechtliche Kindesverhältnis spricht auch die Erklärung des Rekurrenten im Rahmen der Beantwortung von Fragen des Bereichs BdM mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Akten Bereich BdM S. 723 ff., 727), der Pass von D____ vom 8. Dezember 2009 sei von den pakistanischen Behörden falsch ausgestellt worden, indem fälschlicherweise E____ als Vater eingetragen worden sei. Inzwischen sei der Pass berichtigt und der Rekurrent als Vater eingetragen worden.

3.2.3 In seinem Gesuch vom 20. April 2012 um Erteilung von Visa für seine Ehefrau B____, seine Tochter C____, seine Schwester [...] und D____ (Akten Bereich BdM S. 299), erklärte der Rekurrent selbst, D____ sei sein Sohn («I would like to invite my following family members [Wife, Son, Daughter & Sister] to visit to Switzerland»). Auch in der Verpflichtungserklärung vom 6. Juli 2012 bezeichnete der Rekurrent D____ als seinen Sohn («Meine Frau lebt in Pakistan und kommt nur zu Besuch zusammen mit meinen Kindern und meiner Schwester.») (Akten Bereich BdM S. 319). In einem Gesuch vom 30. März 2013 um Visa für seine Ehefrau B____, seine Tochter C____, seine Schwester [...] und D____ erklärte der Rekurrent erneut, D____ sei sein Sohn (Mr. D____ [my Son]») (Akten Bereich BdM S. 340). Damit hat der Rekurrent mehrfach selbst erklärt, dass er bereits im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs vom 17. August 2013 der Vater von D____ gewesen sei. Dabei dürfte er sich in seinen Gesuchen auf das rechtliche Kindesverhältnis bezogen haben.

3.2.4 Aus den vorstehend dargelegten Umständen erscheint es naheliegend, dass der Rekurrent nicht nur biologisch, sondern auch rechtlich seit der Geburt von D____ dessen Vater ist. Jedenfalls hat der Rekurrent aber in Missachtung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und seiner prozessualen Begründungsobliegenheit nicht nachvollziehbar begründet und nicht ansatzweise bewiesen, dass er erst nach der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 oder nach seinem Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013 rechtlich als Vater von D____ anerkannt worden ist. In Missachtung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und seiner prozessualen Begründungsobliegenheit hat der Rekurrent auch nicht nachvollziehbar begründet und nicht ansatzweise bewiesen, dass es ihm vor der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 oder vor seinem Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013 nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, das rechtliche Kindesverhältnis zwischen ihm und D____ zu beweisen, wenn er bereit gewesen wäre, seine Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau offenzulegen. Aus den vorstehenden Gründen kann der Rekurrent aus seiner Behauptung, seine rechtliche Vaterschaft sei erst nach dem Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013 anerkannt worden, keinen Anspruch auf Eintreten auf sein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch betreffend die Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 ableiten. Da der Rekurrent in Missachtung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und seiner prozessualen Begründungsobliegenheit weder eine nachvollziehbare Begründung noch Beweismittel für eine spätere Entstehung des Kindesverhältnisses vorgebracht hat, sind die Vorinstanzen auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Frist für den Nachzug von D____ gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG am 1. Januar 2008 begonnen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 und 8, Akten Bereich BdM S. 140 ff.).

3.2.5 Nach dem Gesagten ist der Bereich BdM auf das sinngemässe Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 zu Recht nicht eingetreten. Damit hat der Bereich BdM die Eingabe vom 21. Oktober 2016 auch zu Recht als neues Familiennachzugsgesuch behandelt. Folglich ist für die Prüfung der Einhaltung der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht das Gesuch vom 17. August 2013, sondern dasjenige vom 21. Oktober 2016 massgebend.

Entsprechend gilt es zu prüfen, ob das Familiennachzugsgesuch vom 21. Oktober 2016 im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) rechtzeitig erfolgt ist.

4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Familiennachzugsgesuche innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Gesuche für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Diese Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (BGE 137 II 393 E. 3.3). Übergangsrechtlich beginnen die Fristen gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern die Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgte oder das Familienverhältnis davor entstanden ist. Für die Frage der Einhaltung der Frist gemäss Art. 47 AuG ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.3).

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, das Familienverhältnis zur Ehefrau des Rekurrenten sei mit der Heirat am 20. Dezember 2008 entstanden, weshalb die Nachzugsfrist an diesem Tag zu laufen begonnen habe. Da das Gesuch um Familiennachzug erst am 21. Oktober 2016 gestellt worden sei, sei die Frist für die Ehefrau abgelaufen. Das Familienverhältnis zur Tochter C____, geb. am [...], sei mit der Geburt entstanden, weshalb die Nachzugsfrist an diesem Tag begonnen habe. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 21. Oktober 2016 sei C____ noch nicht zwölf Jahre alt gewesen, so dass für sie die Nachzugfrist von fünf Jahren gelte, die jedoch mit Gesuchseinreichung bereits abgelaufen sei. Das Familienverhältnis zum Sohn D____, geb. am [...], sei ebenfalls mit der Geburt des Kindes entstanden, auch wenn die Vaterschaft erst später eingetragen oder anerkannt worden wäre. Eine Ausnahme gelte in den Fällen, in denen das Kindsverhältnis zuerst gar nicht bekannt oder strittig gewesen sei. Diese Konstellation liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Die Rechtsprechung lasse es zwar zu, dass ein Ausländer, der – ohne über einen entsprechenden Anspruch zu verfügen (Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung) – erfolglos ein erstes Mal um Familiennachzug nachgesucht habe, in einer späteren Anspruchs­situation (Inhaber einer Niederlassungsbewilligung) ein neues Gesuch stelle; vorausgesetzt sei aber, dass sowohl das erste als auch das zweite Gesuch innert Frist eingereicht worden seien, wobei die Frist für das zweite Gesuch mit dem Statuswechsel zu laufen beginne. Hier sei festzuhalten, dass das Gesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 gestellt worden sei, als dieser noch eine Niederlassungsbewilligung innegehabt habe. Da die Fristen zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen seien, erübrige sich auch die Frage, ob diese Regelung nur bei Statusverbesserung oder auch bei einer Statusverschlechterung anwendbar sei (angefochtener Entscheid E. 7 f.).

4.2.2 Der Rekurrent bringt vor, die am 13. Dezember 2019 neu erteilte Aufenthaltsbewilligung habe sehr wohl eine neue Frist ausgelöst. Gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG beginne die Frist ausdrücklich mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Wäre ihm bei Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, wäre das Gesuch um Familiennachzug ohne Weiteres abgewiesen worden. In diesem Fall hätte er sich nicht darauf berufen können, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe. Entsprechend lasse sich auch gegenteilig nicht argumentieren, er könne sich nicht auf die neue Aufenthaltsbewilligung berufen, weil er bei Einreichung des Gesuchs noch eine Niederlassungsbewilligung innegehabt habe (Rekursbegründung Rz. 11).

4.3 Wie bereits erwähnt, ist für die Frage der Einhaltung der Frist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Bereits aus diesem Grund ist die Tatsache, dass dem Rekurrenten nach der Einreichung seines Gesuchs vom 21. Oktober 2016 am 13. Dezember 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, irrelevant. Im Übrigen können der Rekurrent und seine Familienangehörigen daraus auch aus den folgenden Gründen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rechtsprechung lässt es zu, dass ein Ausländer, der – ohne über einen entsprechenden Anspruch zu verfügen – erfolglos ein erstes Mal um Familiennachzug ersucht hat, in einer späteren Anspruchssituation ein neues Gesuch stellt. Vorausgesetzt ist aber, dass sowohl das erste als auch das zweite Gesuch innert der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE eingereicht worden sind, wobei die Frist für das zweite Gesuch mit dem Statuswechsel zu laufen beginnt (BGer 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Bei Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal über einen Nachzugsanspruch verfügt haben, löst ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zu einer Niederlassungsbewilligung keine neue Nachzugsfrist aus, wenn die Nachzugsfrist während der früheren Anspruchssituation bereits abgelaufen ist. Anders zu entscheiden hiesse, Personen, die ihren Nachzugsanspruch aus eigenem Verschulden zwischenzeitlich verloren haben, im Vergleich zu anderen anspruchsberechtigten Personen ungerechtfertigterweise zu bevorzugen und ihnen längere Friste einzuräumen, als gesetzlich vorgesehen (BGer 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 E. 4.4 und 4.4.1). Diese Rechtsprechung muss erst Recht für den Statuswechsel von einem bewilligungslosen Zustand zu einer Aufenthaltsbewilligung gelten. Der Rekurrent erhielt am 20. März 2004 eine Niederlassungsbewilligung (angefochtener Entscheid Tatsachen Rz. 1). Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 (Akten Bereich BdM S. 747 ff.) wurde die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen, weil er die Behörden im Bewilligungsverfahren über seinen fehlenden Ehewillen getäuscht hatte. Gemäss den überzeugend begründeten Feststellungen des JSD (angefochtener Entscheid E. 8) sind die Fristen gemäss Art. 47 AuG für den Nachzug der Ehefrau des Rekurrenten sowie von D____ und C____ bereits vor dem Gesuch vom 21. Oktober 2016 und damit während der früheren Anspruchssituation abgelaufen. Am 13. Dezember 2019 wurde dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Rz. 6). Diese Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre nicht erfolgt, wenn der Rekurrent nicht mit seinem eigenen Verhalten den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung veranlasst hätte. Wenn der Ansicht des Rekurrenten, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe eine neue Nachzugsfrist ausgelöst, gefolgt würde, könnten der Rekurrent und seine Familienangehörigen folglich die negativen Folgen des Ablaufs der Nachzugsfristen während der Gültigkeitsdauer der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die rechtswidrige Täuschung des Rekurrenten abwenden. Dies widerspräche offensichtlich Sinn und Zweck von Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE und verstiesse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

4.4 Nach dem Gesagten gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, das Gesuch um Familiennachzug vom 21. Oktober 2016 sei im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE verspätet erfolgt.

Somit ist weiter zu prüfen, ob Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.

5.1

5.1.1 Nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist besteht ein Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG dann, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu machen und dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1). Die Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen fördern. Dieser Aspekt gilt dabei insbesondere für nachzuziehende Kinder (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2). Sie dient daneben auch der Steuerung des Zuzugs ausländischer Personen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.2) und damit dem Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3). Bei Art. 47 Abs. 4 AuG handelt es sich um eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (VGE VD.2020.268 vom 10. August 2021 E. 2.2, VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.2, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 und 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2).

5.1.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). So kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.5, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas Anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.3).

5.1.3 Der Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.4, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.4).

5.2

5.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Rekurrent sei mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2008 verheiratet und hätte erst im Jahr 2013 sein erstes Gesuch um Familiennachzug gestellt, das dann wegen Nichteinreichen von Unterlagen im Jahr 2015 rechtskräftig abgeschrieben worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass beim Rekurrenten nur ein geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben vorhanden sei. Wichtige Gründe für die Verspätung der Gesuchseinreichung würden vom Rekurrenten nicht geltend gemacht. Auch bei den Kindern spreche es gegen wichtige Gründe, wenn ohne Notwendigkeit lange mit einem Familiennachzug gewartet werde. Im vorliegenden Fall sei eine Notwendigkeit nicht zu erkennen, da auf das erste Gesuch um Familiennachzug, das im Übrigen fristgerecht erfolgt sei, wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht eingetreten worden sei, wofür der Rekurrent selbst verantwortlich sei. Ebenfalls vom Rekurrenten zu verantworten sei sein Versteckspiel mit der Anerkennung der Vaterschaft für den Sohn D____. Ansonsten sei zu beachten, dass die Kinder in der Schweiz auf eine ihnen fremde Kultur und ein für sie ungewohntes Schulsystem treffen, mit einer anderen Sprache als ihrer Muttersprache konfrontiert und aus ihrem Lebensumfeld und Freundeskreis herausgerissen würden. Beim Sohn D____ sei zudem davon auszugehen, dass auf Grund seines Alters von knapp 18 Jahren die Integration fast nicht mehr während der Schullaufbahn stattfinden könne. Auch die Tochter C____ sei mit knapp zwölf Jahren in einem Alter, in dem schon eine tiefe Verwurzelung im Heimatland stattgefunden habe. Zudem würde darüber hinaus auch eine durchwegs gute Integrationsprognose nicht für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs ausreichen. Ausschlaggebend sei, ob das Kindswohl nur durch eine Übersiedelung in die Schweiz gewahrt werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei, da die beiden älteren Kinder bei ihrer Mutter, deren Nachzug verweigert würde, verbleiben könnten. Obwohl sich der Rekurrent schon sehr lange in der Schweiz aufhalte, sei es ihm zumutbar, zu seiner Familie, von der er schon sehr lange Zeit getrennt lebe, die er regelmässig besuche und die im Heimatland verwurzelt sei, nach Pakistan überzusiedeln. Er spreche ausserdem die Sprache seines Heimatlandes und ein weiterer Teil seiner Familie befinde sich dort. Wichtige familiäre Gründe würden deshalb nicht vorliegen und ein nachträglicher Familiennachzug könne nicht bewilligt werden (angefochtener Entscheid E. 11).

5.2.2 Der Rekurrent macht geltend, nach 27 Jahren in der Schweiz könne ihm nicht zugemutet werden, das Familienleben in Pakistan zu pflegen, was auch mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2019 zum Ausdruck gebracht worden sei. Im Dezember 2020 sei das dritte gemeinsame Kind der Familie geboren. Ohne den Familiennachzug könnten die Kinder nicht mit dem Vater und der Mutter gemeinsam zusammenwohnen, was dem Kindeswohl widerspreche (Rekursbegründung Rz. 12).

5.3

5.3.1 Lebt eine Familie freiwillig jahrelang getrennt, so manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben (BGer 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Obwohl der Rekurrent und seine Ehefrau seit dem 20. Dezember 2008 verheiratet sind (angefochtener Entscheid E. 8), hat er erst am 17. August 2013 ein erstes Familiennachzugsgesuch gestellt. Dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, bereits früher um Familiennachzug zu ersuchen, behauptet der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12. September 2022 nicht. Mit Schreiben vom 21. November 2014 (Akten Bereich BdM S. 622 f.) teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit, dass beim zuständigen Gericht noch das Sorgerecht für D____ beantragt werden müsse und der Sorgerechtsentscheid der Schweizer Vertretung eingereicht und von dieser überprüft und beglaubigt werden müsse. Zudem bat der Bereich BdM um Einreichung der aktuellen Lohnabrechnungen des Rekurrenten. Schliesslich ersuchte der Bereich BdM den Rekurrenten um Beantwortung weiterer Fragen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (Akten Bereich BdM S. 625 f.) stellte der Bereich BdM fest, dass weder die Unterlagen noch die Antworten, um die er mit Schreiben vom 21. November 2014 ersucht hatte, eingetroffen seien. Er ersuchte den Rekurrenten um Einreichung aller Unterlagen bis zum 15. Juli 2015 und drohte ihm für den Fall, dass die Unterlagen und Antworten bis zu diesem Datum nicht beim Bereich BdM eingetroffen sind, die Abschreibung des Verfahrens an. Da der Rekurrent innert der angesetzten Frist nicht reagierte und das Gesuch ohne die verlangten Unterlagen nicht weiterbearbeitet werden konnte, schrieb der Bereich BdM das Verfahren betreffend das Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013 mit Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 (Akten Bereich BdM S. 627 ff.) ab. Dass es dem Rekurrenten nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, die vom Bereich BdM verlangten Unterlagen oder zumindest den gleichen Zweck erfüllende andere Unterlagen fristgerecht einzureichen und die Fragen des Bereichs BdM fristgerecht zu beantworten, behauptet er in seiner Rekursbegründung vom 12. September 2022 ebenfalls nicht. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent freiwillig jahrelang von seinen Familienangehörigen getrennt gelebt und freiwillig auf die Weiterbehandlung seines Familiennachzugsgesuchs vom 17. August 2013 verzichtet hat. Unter diesen Umständen ist die Annahme des JSD, beim Rekurrenten sei nur ein geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben vorhanden (angefochtener Entscheid E. 11), nicht zu beanstanden.

5.3.2 Das JSD hat triftige Gründe genannt, weshalb es im vorliegenden Fall fraglich erscheint, ob der Familiennachzug dem Kindeswohl zuträglich ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 11; vgl. ferner BGer 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Dazu hat sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12. September 2022 überhaupt nicht geäussert. Selbst wenn die Zusammenführung der Gesamtfamilie in der Schweiz im vorliegenden Fall dem Kindeswohl entspräche, würde dies allerdings noch keinen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. Das Kindeswohl stellt einzig dann einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG dar, wenn es nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291; BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4 E. 4.2). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Kinder vom einen Elternteil weiterhin wie bisher im Ausland betreut werden können und der andere Elternteil den Kontakt mit den Kindern trotz der unterschiedlichen Wohnorte weiterhin im bisherigen Umfang pflegen kann (vgl. BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4 E. 4.5). Das JSD stellte fest, D____ und C____ könnten bei der Ehefrau des Rekurrenten, deren Nachzug verweigert werde, verbleiben (angefochtener Entscheid E. 11). Zudem kann der Rekurrent die Beziehung mit den beiden Kindern wie bisher im Rahmen regelmässiger Besuche in seiner Heimat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 11) und mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen. Diese Möglichkeiten stellt der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12. September 2022 nicht in Frage.

5.3.3 Die blosse Behauptung des Rekurrenten, nach 27 Jahren in der Schweiz könne ihm nicht mehr zugemutet werden, das Familienleben in Pakistan zu pflegen (Rekursbegründung Rz. 12), ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Einschätzung des JSD in Frage zu stellen. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten insbesondere auch nicht aus der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden. Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erteilt (Verfügung vom 17. Mai 2018 E. 3 f. [Akten Bereich BdM S. 232 f.]; Akten Bereich BdM S. 201 f.). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung setzt keine Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland voraus. Daher kann aus der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als solcher entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht geschlossen werden, dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. Entsprechende Feststellungen finden sich auch nicht in der Begründung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Bereich BdM stellte vielmehr fest, eine Rückkehr nach Pakistan sei für den Rekurrenten trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zumutbar (Verfügung vom 17. Mai 2018 E. 2.3 [Akten Bereich BdM S. 232]; Akten Bereich BdM S. 200, 215). Selbst wenn es dem Rekurrenten nicht zumutbar wäre, mit seinen Familienangehörigen im Ausland zu leben, würde dieser Umstand als solcher im Übrigen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darstellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Nachzugsfristen auch für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG), obwohl Schweizerinnen und Schweizern eine Übersiedlung ins Heimatland ihrer ausländischen Familienangehörigen meist nicht zumutbar ist (vgl. Verfügung vom 6. April 2021 E. 4).

5.4 Weitere Umstände, die als wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE qualifiziert werden könnten, macht der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12. September 2022 nicht geltend. Damit ist die Feststellung des JSD, es lägen keine wichtigen familiären Gründe vor, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug nicht bewilligt werden könne, nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann ergänzend auf die Erwägungen des JSD verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 9–11).

Schliesslich macht der Rekurrent geltend, die Verweigerung des Familiennachzugs sei im vorliegenden Fall mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht vereinbar (Rekursbegründung Rz. 12).

Diese Rüge ist unbegründet. Auch ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE setzt wichtige familiäre Gründe voraus (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 S. 293 f.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurden die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht eingehalten und fehlt es an einem wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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AIG

  • Art. 47 AIG
  • Art. 90 AIG

AuG

  • Art. 42 AuG
  • Art. 44 AuG
  • Art. 47 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

StG

  • § 173 StG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 30 VRPG

VZAE

  • Art. 73 VZAE
  • Art. 75 VZAE

Gerichtsentscheide

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