Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2022.167
URTEIL
vom 5. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Mai 2022
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Der deutsche Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...], reiste am 26. März 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 17. April 2013 im Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Diese war bis zum 25. März 2018 gültig. Am 16. August 2014 zog der Rekurrent in den Kanton Basel-Stadt. Seit dem 1. März 2019 wird er von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt.
Mit Schreiben des Bereichs für Bevölkerungsdienst und Migration (BdM), Migrationsamt, vom 13. Januar 2021 wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, weil er seit dem August 2016 keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und damit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren habe. Am 5. Februar 2021 liess sich der Rekurrent dazu vernehmen. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Mai 2021 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert und dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 30. Mai 2022 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, den der Rekurrent am 10. Juni 2022 anmeldete und am 20. Juni 2022 begründete. Der Rekurrent beantragt sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Mai 2021 und des Entscheids des JSD vom 30. Mai 2022 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben vom 3. August 2022 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid überwiesen. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat dem Rekurs daraufhin die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Dazu hat sich der Rekurrent innert der ihm gesetzten Frist nicht geäussert. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden in elektronischer Form beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. August 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2, vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Nach schweizerischem Recht handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203; seit 1. Januar 2021 Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP]). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.
2.1.2 Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2). Für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.3). Zur Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss eine marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen die Unregelmässigkeit und/oder beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen und/oder deren geringfügige Entlohnung mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4; BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2, 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3, 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.3.2; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.3). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichts eine Gesamtsicht, die der Praxis zum Recht auf Stellensuche von bereits in den hiesigen Arbeitsmarkt integrierten freizügigkeitsberechtigten unselbständig erwerbstätigen Personen und dem Grundsatz einer nicht übermässigen Belastung des Sozialsystems angemessen Rechnung trägt (BGE 141 II 1 E. 3.2.1). Unter den vorstehend erwähnten Voraussetzungen kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinn begründen oder wiederaufleben lassen (vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6).
2.1.3 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil sie unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Dabei gelten der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall und die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit als Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1 E. 2.1.2; VGE VD.2021.127 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2, VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2; vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). Daraus scheint das Bundesgericht zu schliessen, dass eine arbeitnehmende Person ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine dadurch, dass sie ihre Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert (VGE VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 2.1, VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 3.1, VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 4.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.1.2 und E. 2.2.1; vgl. ferner Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 160).
2.1.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten (BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.37). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt voraus, dass der Inhaber seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Ein Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinn kann seinen Arbeitnehmerstatus verlieren, (1) wenn er freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus), oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, beispielsweise weil er seine Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr befindet oder dass sein Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht, wenn sich der Inhaber in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber seinen Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.5 f.).
2.1.5 Gemäss Art. 61a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. Mit der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a AIG ist der Verlust der Stelle infolge Entlassung gemeint (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4; Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes, in: BBl 2016 S. 3007 [nachfolgend Botschaft], S. 3055 und 3060; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 61a AIG N 6). Mit Art. 61a AIG wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, wonach ein Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus verliert, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit findet (vgl. Botschaft, S. 3038, 3059 ff. und 3074 f.; BGE 147 II 1 E. 2.1.4; BGer 2C_519/2020 vom 21. August 2020 E. 3.2.3; VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 2.4.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4). Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG ergibt sich aus dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4 vgl. Botschaft, S. 3038 und 3059 ff.). Die Regelung von Art. 61a Abs. 1 – 4 AIG entspricht gemäss dem Bundesrat im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (vgl. Botschaft, S. 3038 f., 3059 ff. und 3074 f.).
2.1.6 Die Absätze 1 – 4 von Art. 61a AIG gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem FZA oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Wenn es dem Ausländer aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit sowohl im bisherigen Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht möglich ist, zumutbare Arbeit zu leisten, ist bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts davon auszugehen, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft und damit sein Aufenthaltsrecht in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate nach dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder dem Ende der Arbeitslosenentschädigung verliert. Das Gleiche muss gelten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erfolgt, der Arbeitnehmer aber nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist (vgl. VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4). Falls es dem im bisherigen Beruf arbeitsunfähigen Ausländer möglich ist, in einer angepassten Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, verliert er seine Arbeitnehmereigenschaft in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten Fristen trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt (vgl. BGer 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1).
2.1.7 Wenn der Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren hat, kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen (VGE VD.2021.39 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1.2; vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP; BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1, 2C_99/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4.3). Damit wird die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche Situation angepasst (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; VGE VD.2021.39 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1.2).
2.1.8 Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt nicht voraus, dass der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Gültigkeitsdauer gegeben ist. Es genügt vielmehr, dass der Inhaber im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz über die Verlängerung Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 Tatsachen lit. B und E. 3.6; VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.4.2 f. und 2.5.1 f., VD.2014.82 vom 15. August 2014 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.3 – 2.5). Umgekehrt muss die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch dann möglich sein, wenn der Ausländer im Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Gültigkeitsdauer zwar noch Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinn gewesen ist, seine Arbeitnehmereigenschaft aber vor dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz verloren hat. Andernfalls müsste die verlängerte Aufenthaltsbewilligung umgehend wieder widerrufen werden.
2.2
2.2.1 Der Rekurrent erhielt am 17. April 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit, die bis zum 25. März 2018 gültig war (angefochtener Entscheid, act. 1, Tatsachen Ziff. 1). Vom 1. August 2016 bis Februar 2017 bezog er Arbeitslosentaggelder (act. 1, Tatsachen Ziff. 3). Per 13. März 2017 trat er eine neue Anstellung in einem Seminarzentrum an, die jedoch von der Arbeitgeberin bereits per 29. Juni 2017 wieder aufgelöst wurde. Ab diesem Datum war er aufgrund seiner damaligen Suchtproblematik arbeitsunfähig geschrieben. Bis November 2018 erhielt er Krankentaggelder (act. 1, Tatsachen Ziff. 4). Vom 7. Januar bis am 27. März 2019 befand er sich zwecks Drogenentzugstherapie in einer Klinik (vgl. act. 1, Tatsachen Ziff. 5; Rekursbegründung, act 3, zu Tatsachen Ziff. 5). Seit dem 1. März 2019 wird er von der Sozialhilfe unterstützt (act. 1, Tatsachen Ziff. 7). Spätestens seit Ende 2019/Anfang 2020 ist er wieder voll arbeitsfähig (act. 1, E. 6).
2.2.2 Das JSD erwog, der Rekurrent habe seine Arbeitnehmereigenschaft sechs Monate nach dem Ende der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder und damit im August 2017 verloren. Ob die kurze Anstellung vom 13. März bis 29. Juni 2017 seine Arbeitnehmereigenschaft habe wiederaufleben lassen, könne offenbleiben (act. 1, E. 6). Diese Erwägungen sind insoweit unrichtig, als die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt der erwähnten Anstellung auf jeden Fall noch bestanden hat und daher aufgrund dieser Anstellung nicht wiederaufleben, sondern höchstens fortbestehen konnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob die Anstellung vom 13. März bis 29. Juni 2017 für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs genügt, offenbleiben kann, weil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten aus den nachstehenden Gründen auch im Fall ihrer Bejahung nicht zu beanstanden ist.
2.2.3 Falls die Anstellung vom 13. März bis 29. Juni 2017 für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs genügt und es dem Rekurrenten vom 29. Juni 2017 bis im Januar 2020 aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit weder im bisherigen Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit möglich gewesen ist, zumutbare Arbeit zu leisten, hat er seine Arbeitnehmereigenschaft im Juli 2020 verloren. Wenn es ihm möglich gewesen ist, in einer angepassten Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, ist sein Arbeitnehmerstatus bereits am 29. Juni 2018 dahingefallen (vgl. oben E. 2.1.6). Seither ist die Arbeitnehmereigenschaft des Rekurrenten nicht wiederaufgelebt, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. act. 1, E. 6). Aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten steht fest, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine Erwerbsarbeit finden wird. Dass der Rekurrent gemäss eigenen Angaben in den letzten Jahren vor seiner Arbeitslosigkeit im Hotelgewerbe gearbeitet hat (Schreiben vom 23. November 2020 [Akten Bereich BdM, S. 75]) und das Hotel- und Gastgewerbe durch die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erheblich eingeschränkt worden sind, ändert daran entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. act. 3, zu Ziff. 6) nichts. Per 17. Februar 2022 hob der Bundesrat alle für das Hotel- und Gastgewerbe relevanten Massnahmen auf (vgl. Medienmitteilung vom 16. Februar 2022 [https://www.bag.admin.ch/ bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-87216.html]). Zudem ist es notorisch, dass seither im Hotel- und Gastgewerbe ein Fachkräftemangel herrscht. Trotzdem hat der Rekurrent offensichtlich mindestens bis im November 2022 keine neue Stelle gefunden. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 beantragte das JSD die Abweisung des Rekurses. Das Verwaltungsgericht stellte diese dem Rekurrenten zu. Für den Fall, dass er sich dazu äussern wollen sollte, setzte es ihm hierfür eine Frist bis zum 14. November 2022 an. Wenn er inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden hätte, hätte er diese Gelegenheit zweifellos genutzt, um das Gericht darüber zu informieren. Der Rekurrent hat die Frist jedoch ungenutzt verstreichen lassen und dem Gericht bis heute keine neue Arbeitsstelle gemeldet. Am 20. Juni 2022 vereinbarten der Rekurrent und das Arbeitsintegrationszentrum der Sozialhilfe, dass der Rekurrent mit dem Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe durch Arbeit und der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt während drei bis sechs Monaten ein «Arbeitstraining [...]» absolviert. Gemäss der Bestätigung der [...] GmbH vom 19. Juli 2022 erhielt diese von der Sozialhilfe bzw. vom Arbeitsintegrationszentrum den Auftrag, den Rekurrenten bei der Stellensuche zu unterstützen, nimmt der Rekurrent seit dem 28. Juni 2022 wöchentliche Termine bei der [...] Arbeitsintegration wahr und hat er sich in der bisherigen Zusammenarbeit sehr motiviert und zuverlässig gezeigt. Jedenfalls während der ersten rund fünf Monate dieses Arbeitstrainings konnte das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt offensichtlich nicht realisiert werden. Damit spricht auch das Arbeitstraining nicht dagegen, dass zurzeit keine ernsthaften Aussichten darauf bestehen, dass der Rekurrent in absehbarer Zeit eine Erwerbsarbeit finden wird.
2.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren hat. Daher ist seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht zu verlängern. Wenn seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird, ist der Rekurrent unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG aus der Schweiz wegzuweisen.
3.1 Ist vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 und 125 II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 5.1, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Die privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib sind den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts gegenüberzustellen und mit ihnen abzuwägen. Diese Fernhalteinteressen betreffen namentlich den Arbeitsmarkt, die gesamtwirtschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz und das Fürsorgerisiko (Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 96 N 12 f.).
3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz sind als Fernhalteinteressen vorliegend das Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik sowie jenes der Nichtbelastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Sozialhilfe betroffen (act. 1, E. 11).
Der Rekurrent macht geltend, es liege im öffentlichen Interesse, dass er sich möglichst bald von der Sozialhilfe lösen könne, um seinen Lebensunterhalt somit selbständig bestreiten und seine Schulden tilgen zu können. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Hannover. Weiter bringt der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vor, dass sich sein gesamtes Umfeld in Basel befinde und er Basel als seine Heimat bezeichne (act. 3, S.2).
3.3 Der Rekurrent reiste am 26. März 2013 in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt wurde im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit bewilligt. Diesen Aufenthaltszweck erfüllte der Rekurrent in den ersten drei Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz. Nach seinem Umzug nach Basel meldete sich der Rekurrent im März 2019 bei der Sozialhilfe an und bezog von da an Sozialhilfegelder. Die finanzielle Situation des Rekurrenten ist weiter geprägt von diversen Betreibungen. So weist der Betreibungsregisterauszug des Rekurrenten Schulden von über CHF 100'000.– (Stand 4. Mai 2022) aus (Akten JSD, S. 22 ff.). Auch verbrachte der Rekurrent, gemäss eigenen Angaben und Bestätigung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt, einen Tag in Haft aufgrund nicht bezahlter Bussen (Akten JSD, S. 9 und 13 f.).
Die vorgebrachte Absicht des Rekurrenten, sich von der Sozialhilfe zu lösen, wird durch die fehlende berufliche und wirtschaftliche Integration erheblich relativiert. Seiner Behauptung, er habe abgesehen von den unfreiwilligen Krankheitszeiten immer am wirtschaftlichen Leben teilgenommen, ist unrichtig. Obwohl er spätestens seit Anfang 2020 wieder arbeitsfähig ist, ist er seither – soweit ersichtlich – abgesehen von einem Kurzeinsatz vom 14. bis 28. Juli 2021 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. oben E. 2.2). Die wirtschaftliche Integration des Rekurrenten kann somit lediglich für einen kurzen Zeitraum angenommen werden, wobei die Phase der Arbeitslosigkeit klar überwiegt. Er bezieht seit bald vier Jahren Sozialhilfe. Zudem hat er Schulden von über CHF 100'000.–. Ernsthafte Aussichten, dass er sich innert nützlicher Frist von der Sozialhilfe ablösen könnte, bestehen nicht (vgl. oben E. 2.2.3). Die Erwägungen des JSD zum öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer weiteren Belastung der öffentlichen Finanzen sind demnach nicht zu beanstanden. Auch die übrigen Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung in Frage zu stellen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Rekurrenten nach Deutschland durchaus als zumutbar anzusehen ist. Gemäss Bundesgericht bedarf die Beendigung des Aufenthalts nach rund zehn Jahren rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig besonderer Gründe. Bei einer besonders ausgeprägten Integration kann dies auch schon vor Ablauf von zehn Jahren gelten (BGE 144 I 266 E. 3.9 und 4.3). Die erstinstanzliche Nichtverlängerung des Aufenthaltsstatus des Rekurrenten erfolgte nach gut acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz und selbst das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts wurde noch kurz vor Ablauf von zehn Jahren seit der Einreise des Rekurrenten in die Schweiz gefällt. Von einer besonders ausgeprägten Integration des Rekurrenten kann keine Rede sein. Damit kann er sich nicht auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung berufen. Im Übrigen änderte die Anwendung dieser Praxis nichts an der Zulässigkeit der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten, weil mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Verschuldung besondere Gründe dafür vorliegen.
Im Übrigen kann auf die Erwägungen des JSD (vgl. act. 1 E. 9–11) und die obigen Ausführungen verwiesen werden. Unbestritten ist dabei, dass sich der Rekurrent nicht auf den Anspruch auf Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen kann, da er keine effektive Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn unterhält. Zusammenfassend überwiegen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz dessen entgegenstehende private Interessen. Daraus folgt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.