Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2022.155, AG.2022.637
Entscheidungsdatum
17.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.155

URTEIL

vom 17. Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. April 2022

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

A____, geboren am [...] (Rekurrent), ist Staatsbürger von [...] und den [...]. Er reiste am 10. August 1988 im Alter von knapp 21 Jahren in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.

Am 29. August 2006 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigem Betrug, Urkundenfälschung, unvollendetem versuchtem Betrug, versuchter Drohung sowie falscher Anschuldigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit: vier Jahre) verurteilt. Infolgedessen verwarnte ihn das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit Schreiben vom 29. September 2006 erstmals auch unter Hinweis auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt im Umfang von CHF 38'535.60 und seine diversen Einträge im basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister.

Nach zwei weiteren Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Veruntreuung sowie betrügerischem Konkurs, Pfändungsbetrug und Unterlassung der Buchführung verwarnte der Bereich BdM den Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ein zweites Mal. Dabei wurde auf seine Straffälligkeit, auf die im basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichneten 52 Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF 208'358.20, auf die fünf offenen Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 12'716.25 und auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe verwiesen. Diese belief sich zu diesem Zeitpunkt in Basel-Stadt mit monatlichen Leistungen von CHF 2'093.30 auf bisher total CHF 76'854.25 und im Kanton Basel-Landschaft auf Fürsorgeunterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 108'049.30.

Der Rekurrent wurde am 6. März 2019 erneut zu einer bedingten Geldstrafe wegen Betrug verurteilt. Am 1. Juni 2019 heiratete er in [...] die [...] Staatsangehörige C____, geboren am [...], mit Wohnsitz in [...]. Nachdem der Bereich BdM dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief er die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 4. Juli 2019 und wies den Rekurrenten demzufolge aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 12. April 2022 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. April und 24. Juni 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2019 und des Entscheids vom 12. April 2022 verlangt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD hat mit Eingabe vom 15. August 2022 auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 13. Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Massgebend für die Bestimmung des intertemporal anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Vorliegend wurde das Verfahren mit Schreiben vom 7. Mai 2019 eingeleitet. In diesem Zeitpunkt wurde dem Rekurrenten erstmals das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt. Zu Recht nicht bestritten wird daher, dass das am 16. Dezember 2016 revidierte, auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zur Anwendung kommt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Zur Begründung macht er geltend, dass Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch zumindest auf eine parteiöffentliche Verhandlung begründe. Die Bestimmung spreche zwar nur von «zivilrechtlichen Angelegenheiten», doch habe die Praxis diesen Anspruch auch auf verwaltungsrechtliche Verfahren ausgedehnt. Vorliegend gehe es klar um eine höchstpersönliche Angelegenheit, weshalb er Anspruch darauf habe, sein Anliegen persönlich vor der urteilenden Instanz darzulegen.

Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG besteht ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; BGer 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2, 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.5.2, VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2; Stamm, a.a.O., S. 477 ff., 512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.5.2, VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt und wird vom Rekurrenten auch nicht substantiiert, weshalb auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden kann.

3.1 Vorliegend erfolgte der strittige Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten durch den Bereich BdM gestützt auf den dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug sowie einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AIG). Ein solcher liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) unter anderem bei einer mutwilligen Schuldenanhäufung vor.

3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erkannt, dass der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG heute als nicht mehr einschlägig erscheine, da der Rekurrent seit dem 1. August 2019 nicht mehr durch die Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt werden müsse. Aufgrund eines am 14. Oktober 2021 mit der D____ GmbH abgeschlossenen unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrags erziele er gegenwärtig einen monatlichen Bruttolohn von CHF 2'000.–. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensbedarf mit diesem überaus bescheidenen Einkommen aktuell und zumindest auch noch in näherer Zukunft knapp decken könne, zumal er keine Mietkosten zu bezahlen habe und bei Freunden nächtige.

Demgegenüber hat die Vorinstanz aber erwogen, dass der Rekurrent seit Jahren seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger Weise nicht nachkomme und dadurch bereits einen immensen Schuldenberg angehäuft habe. Da er sich offensichtlich nicht von behördlichen Verwarnungen beeindrucken lasse und ihn selbst das vorliegende Verfahren nicht davon abgehalten habe, auf mutwillige Weise neue Schulden zu generieren, erscheine ein Ende seiner Schuldenwirtschaft auch in Zukunft nicht absehbar. Der Rekurrent habe daher in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und stelle auch weiterhin eine Gefahr für diese dar. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erweise sich daher auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als einschlägig.

4.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Von einem Verstoss kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Der Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Verpflichtungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE setzt daher voraus, dass die Verschuldung schwer wiegt und mutwillig entstanden ist. Beide Voraussetzungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.3, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügen Schulden deshalb für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin auszugehen ist. Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2 m.H.; BGE 137 II 297 E. 3.3).

Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist, dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.2 m.H. auf BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

Die Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes primär der Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1, m.w.H.; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, m.w.H.; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1). Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bei den Behörden (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3, 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

4.2

4.2.1 In quantitativer Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Bereichs BdM vom 4. Juli 2019 im basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit einer offenen Betreibung in der Höhe von CHF 710.– sowie mit 79 offenen Verlustscheinen in der Gesamthöhe von CHF 278'420.35 verzeichnet gewesen ist (Auszug aus dem basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister des Rekurrenten datierend vom 3. Juli 2019). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids sei seine Verschuldung auf 12 offene Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 20'416.63 sowie 85 offene Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF 284'845 angewachsen (Auszug aus dem basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister des Rekurrenten datierend vom 24. März 2022).

4.2.2 Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent demgegenüber an seiner Rüge fest, die Vorinstanz ignoriere die «Tatsache der doppelten Betreibungen und Verlustscheine». Dem Betreibungsregisterauszug per 23. April 2019 könne nicht entnommen werden, worauf sich die 78 Verlustscheine über CHF 272'014.55 bezögen. Es seien darin keinerlei Details verzeichnet. Auf diesem Auszug sei zudem die Anzahl Betreibungen von 51 über CHF 193'597.40 auf deren 4 über CHF 11'382.00 manuell gestrichen worden. Offenbar sei nur dieser Betrag vorliegend von Relevanz.

4.2.3 Daraus kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der sich in den Akten befindliche Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 23. April 2019 enthält zu einem grossen Teil Betreibungen mit Status «X». Es handelt sich dabei um Betreibungen, in deren Verlauf ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG ausgestellt worden ist. Diese Betreibungen sind daher auch in der gleichzeitig ausgewiesenen Zahl von 78 offenen Verlustscheinen über den Betrag von CHF 272'014.55 enthalten, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht nicht doppelt berücksichtigt worden sind. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sind erloschene Betreibungen («E»), Betreibungen mit unzustellbarem Zahlungsbefehl («U»), Betreibungen ohne fristgerechte Fortsetzung (vgl. Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; «ZB») und Betreibung mit Rechtsvorschlag («RV»). Daraus folgt, dass auch in jenem Zeitpunkt, mit Ausnahme einer Betreibung der Steuerverwaltung über den Betrag von CHF 392.05 mit Status «X», nur offene Betreibungen neben den offenen Verlustscheinen berücksichtigt worden sind und es insoweit somit zu keinen Doppelzählungen gekommen ist. Im Übrigen genügt der Rekurrent mit der blossen Behauptung von Doppelbetreibungen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 3.1.3). Wenn der Rekurrent rügt, für die damals ausgewiesenen 78 Verlustscheine im Betrag von CHF 272'014.55 fehlten die Details, so hat er offensichtlich jede Kontrolle über seine eigene Verschuldung verloren. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, wäre es nach dem Gesagten Sache des Rekurrenten gewesen, mit ergänzenden Auskünften des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Basel-Stadt nachzuweisen, dass einzelne Verlustscheine sich auf die gleiche Grundforderung beziehen. Ein konkreter Hinweis auf eine doppelte Betreibung nennt der Rekurrent nur mit Bezug auf die Betreibungen der Zentralen Verlustscheinbewirtschaftung des Kantons Basel-Landschaft über die Beträge von CHF 14'208.60 und 5'779.95. Hier besteht die Vermutung, dass eine ältere Verlustscheinforderung erneut in Betreibung gesetzt worden ist. Möglich erscheint auch, dass die von E____ AG in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von CHF 48'463.05 identisch ist mit der im Kanton Basel-Landschaft vor Ende 2003 von der F____ Bank in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 47'883.45, wobei der Rekurrent darauf verzichtet, mit den entsprechenden Betreibungsunterlagen den entsprechenden Beweis zu erbringen.

Selbst wenn aber einzelne Verlustscheine sich auf doppelt in Betreibung gesetzte Forderungen beziehen sollten, erfüllt die aktuelle Schuldensituation des Rekurrenten mit 85 Verlustscheinen in der Gesamthöhe von CHF 284'845.– (Auszug aus dem basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister des Rekurrenten datierend vom 24. März 2022) offensichtlich die vom Bundesgericht an eine schwerwiegende Verschuldung gestellten Anforderungen in quantitativer Hinsicht (vgl. BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1.).

4.3

4.3.1 Zur Begründung der Mutwilligkeit dieser Verschuldung hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Rekurrent bereits während der Dauer seiner von Februar 1999 bis Mai 2004 währenden Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Landschaft Schulden angehäuft habe. Er habe in diesen «besten Jahren seines Erwachsenenlebens» seine berufliche und wirtschaftliche Integration in absolut ungenügender Weise vorangetrieben. Es habe von ihm während seinem 1988 begonnenen Aufenthalt bis 2004 ohne weiteres erwartet werden dürfen, dass er sich hierzulande in nachhaltiger Weise beruflich und wirtschaftlich zu integrieren vermöge und nicht stattdessen einen grossen Schuldenberg im Betrag von rund CHF 90'000 anhäufe, welcher zusätzlich auch noch stellenweise parallel zu seiner Fürsorgeabhängigkeit entstanden sei. Bereits die bis Mitte des Jahres 2004 durch den Rekurrenten betriebene Schuldenwirtschaft müsse demnach eindeutig als qualifiziert vorwerfbar bzw. als mutwillig durch diesen verursacht bewertet werden. In der Folge sei der Rekurrent nach seiner Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt vom Bereich BdM am 29. September 2006 und am 8. Januar 2016 zweimal verwarnt worden. Trotz erneuter Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt mit Leistungen im Umfang von CHF 76'854.25 sei seine Verschuldung im Zeitpunkt der zweiten Verwarnung auf fünf offene Betreibungen in der Höhe von CHF 12'716.25 sowie 52 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 208'358.20 angewachsen. Seine Verschuldung habe sich daher seit 2004 massiv vergrössert, obwohl ihm zuzumuten gewesen wäre, zumindest keine neuen Schulden zu generieren. Wenngleich er sich gemäss seinem Schreiben vom 24. Dezember 2015 in finanziell prekären Lagen an die Sozialhilfebehörde gewandt habe, habe er fortlaufend neue Schulden generiert. Daher müsse auch die zwischen Mitte des Jahres 2004 und Anfang des Jahres 2016 durch den Rekurrenten betriebene Schuldenwirtschaft als qualifiziert vorwerfbar bzw. als mutwillig durch ihn verursacht bewertet werden. Schliesslich habe seine Verschuldung seit seiner zweiten migrationsrechtlichen Verwarnung zu Beginn des Jahres 2016 bis zum vor-instanzlichen Entscheid nochmals massiv auf 12 offene Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 20'416.63 sowie 85 offene Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF 284'845.– zugenommen. Dies obwohl er mit seinen Eingaben im vor­instanzlichen Verfahren zwischen dem 18. September 2019 und dem 3. Januar 2022 wiederholt habe verlauten lassen, nicht auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt angewiesen zu sein, sondern viel mehr seine laufenden Ausgaben bezahlen bzw. seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Dadurch sei belegt, dass die vom Rekurrenten jahrelang betriebene Schuldenwirtschaft auch heute noch qualifiziert vorwerfbar bzw. als mutwillig durch ihn verursacht bewertet werden müsse.

Der Rekurrent begründe diese Verschuldung damit, dass er an psychischen Einschränkungen leide, welche einen wesentlichen Einfluss auf seine Erwerbsfähigkeit und auf seine Fähigkeit, die Finanzen im Griff zu halten, zeitigen würden. Damit bestreite er den Vorwurf der Mutwilligkeit. Jedoch liege weder ein entsprechendes ärztliches Attest vor noch habe der Rekurrent je ein IV-Verfahren durchlaufen. Es könne daher zu keiner Zeit eine die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigende gesundheitliche Problematik beim Rekurrenten bestanden haben. Soweit ihm die Sozialhilfe Basel-Stadt im Oktober 2015 noch eine fünfzigprozentige Arbeits(un)fähigkeit wegen psychischen Einschränkungen nachgesagt habe, sei ihm bereits per Mitte des Jahres 2017 wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit beschieden worden. Beim Rekurrenten allfällig vorhandene «psychische Einschränkungen» hätten daher lediglich von vorübergehender Dauer gewesen sein können. Der Rekurrent könne seine jahrelang betriebene Schuldenwirtschaft somit nicht mit irgendwelchen gesundheitlichen Gründen entschuldigen. Sie bleibe vielmehr qualifiziert vorwerfbar.

4.3.2 Diese Ausführungen werden vom Rekurrenten nicht substantiiert bestritten. Er verweist allein darauf, dass die Sozialhilfe seine psychischen Einschränkungen genannt habe und er «Solches» nicht einfach nur behaupte. Er setzt sich aber nicht mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander und belegt auch weiterhin keine psychisch bedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Die vorinstanzlichen Erwägungen können daher in allen Teilen bestätigt werden. Der Rekurrent hat trotz zweifacher Verwarnung und trotz wiederholter Unterstützung durch die Sozialhilfe, mit welcher sein Existenzbedarf gesichert worden ist, sich kontinuierlich weiter und neu in beträchtlichem Umfang verschuldet. Mit den Erwägungen der Vor­instanz ist daher der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

5.1 Erfüllt der Rekurrent einen Widerrufsgrund, so ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 AIG; Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff., jeweils m.w.H.; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung die privaten Interessen der betroffenen Person an ihrem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dabei ist insbesondere auch das Mass der Integration der betroffenen Person in der Schweiz und mithin ihre Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ihre Respektierung der Werte der Bundesverfassung, ihre Sprachkompetenzen und ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 1 AIG).

Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Da ein Widerrufsgrund somit im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu prüfen ist, kann das Vorliegen eines solchen nicht genügen, um der ausländischen Person die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens erforderliche Integration abzusprechen (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).

5.2

5.2.1 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auf den Sozialhilfebezug verwiesen. Zwar sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG mangels aktuellem Sozialhilfebezug nicht erfüllt. Dennoch bestehe angesichts der in den vergangenen gut 23 Jahren immer wiederkehrenden Unterstützung durch Leistungen der Sozialhilfe im Betrag von insgesamt CHF 256'713.20 ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum zwecks Entlastung des öffentlichen Finanzhaushalts. Dies insbesondere, weil der Rekurrent weder in seiner Erwerbsfähigkeit noch durch familiäre Verpflichtungen oder aus gesundheitlichen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent seit Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger Weise nicht nachkomme, einen immensen Schuldenberg angehäuft habe und ein Ende der Schuldenwirtschaft darüber hinaus nach wie vor nicht absehbar erscheine, womit er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und auch weiterhin eine Gefahr für diese darstelle. Auch daraus folge ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Die gut 33 ½ jährige und damit sehr lange Aufenthaltsdauer des im Jahr 1988 im Alter von knapp 21 Jahren in die Schweiz eingereisten Rekurrenten korreliere in keinster Weise mit seinem hiesigen Integrationsgrad. Seine sprachliche Integration könne zwar durchaus noch als gelungen angesehen werden. Demgegenüber müsse ihm aber die soziale Integration gänzlich abgesprochen werden. Er verfüge hierzulande weder über familiäre Bande noch über ein weitreichendes und auch tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Wie seine mutwillige, nicht enden wollende Schuldenwirtschaft und seine diversen Straftaten zeigten, respektiere er weder die Werte der Bundesverfassung noch beachte er die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch seine wirtschaftliche Integration müsse als deutlich ungenügend taxiert werden. Seine sehr lange hiesige Aufenthaltsdauer werde daher durch seine in der Gesamtschau als deutlich ungenügend zu bezeichnende Gesamtintegrationsleistung stark relativiert.

5.2.2 Mit Bezug auf seine Reintegrationsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent [...] im südamerikanischen [...] geboren sei und dort bis im Jahr 1972 zumindest einen Teil seiner Schulzeit absolviert habe, bevor er dann in die [...] übergesiedelt sei. Dort habe er bis 1987 gelebt und den Rest seiner Schulzeit wohl mit High-School-Abschluss absolviert. In den [...] scheine er zudem zumindest auch eine Anlehre als Englischlehrer gemacht zu haben und an diversen Orten auf der ganzen Welt bereits als Englischlehrer gearbeitet zu haben, bevor er im Jahr 1988 in die Schweiz gekommen sei. Er habe somit einen namhaften Teil seiner Kindheit und einen kleinen Teil seiner Schulzeit in [...] verbracht, weshalb er wohl mit den dortigen sozialen und kulturellen Gepflogenheiten nach wie vor einigermassen vertraut sei. Die dort gesprochene Amtssprache Englisch stelle kein Reintegrationshindernis dar. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Reintegration für den gesunden und vollumfänglich arbeitsfähigen Rekurrenten, der sich im Alter von gut 54 ½ Jahren überdies in einem durchaus anpassungsfähigen Alter befinde und als sehr weltoffen präsentiere, in [...] insgesamt betrachtet nach wie vor möglich.

Soweit der Rekurrent geltend mache, über keinen [...] Reisepass zu verfügen, erwog die Vorinstanz, dass er mit seiner gültigen Anmeldebescheinigung und seinem Ausländerausweis gegenüber der [...] Vertretung in London ohne weiteres auch den Nachweis erbringen könne, dass er während des derzeit laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens seinen hiesigen Aufenthaltsstatus beibehalte. Daher erscheine seine Behauptung, dass ihm ohne gültigen Ausländerausweis kein [...] Reisepass ausgestellt werde, unglaubhaft. Die [...] Vertretung in London habe denn auch mit Schreiben vom 10. September 2020 und damit nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bestätigt, dass er um die Ausstellung eines [...] Reisepasses ersucht habe, wobei die Ausstellung eines solchen Passes aufgrund der damaligen Pandemielage bis zu 12 Wochen in Anspruch nehmen könne. Es sei davon auszugehen, dass sein [...] Reisepass zwischenzeitlich bereits durch die [...] Vertretung in London ausgestellt worden sei und er demnach ohne Weiteres auch in sein Herkunftsland zurückreisen könnte, wenn er dies denn nur wollte. Die vom Rekurrenten beklagte schlechte dortige Wirtschaftslage vermöge nach bundesgerichtlicher Praxis keine Unzumutbarkeit der Rückkehr zu begründen (BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.3 m.w.H. sowie 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3 m.w.H.).

5.2.3 Auch eine Reintegration in den [...], wo er gut 15 Jahre gelebt und praktisch die gesamte Schulzeit verbracht habe, scheine ihm möglich zu sein. Wie den Akten entnommen werden könne, habe er sich auch nach 1987 immer wieder einmal, etwa zwecks Ausstellung einer neuen [...] Identitätskarte, in den [...] aufgehalten. So habe er selber ausgeführt, die [...] in früheren Jahren sporadisch zu touristischen wie auch beruflichen Zwecken, etwa für Musikprojekte, besucht zu haben. Er sei daher mit den sozialen, kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten der [...] nach wie vor bestens vertraut. Eine Reintegration erscheine ihm daher nach wie vor möglich zu sein, zumal er aufgrund seiner in den [...] bereits absolvierten diversen Musikprojekte gewiss noch über soziale bzw. berufliche Beziehungen verfüge oder diese zumindest ohne grössere Schwierigkeiten wiederaufleben lassen könne. Schliesslich verfüge er in den [...] offenbar auch noch über Familienangehörige (Eltern und zwei Geschwister), mit denen er wieder Kontakt aufnehmen könnte, sollte er überhaupt auf deren Unterstützung im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration in den [...] zurückgreifen wollen.

Soweit er geltend mache, mangels eines anerkannten Dokuments, welches seine [...] Staatsangehörige ausweise, in die [...] zurückkehren zu können, verwies die Vorinstanz darauf, dass die anwaltliche Vertretung des Rekurrenten gegenüber dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bescheinigt habe, dass der Rekurrent über die [...] Staatsangehörigkeit verfüge (vgl. dazu die Seite 2 der vom Rekurrenten an das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gerichteten Anmeldung betreffend der Firma «G____ GmbH» bzw. neu «H____ GmbH» vom [...] 2012). Die gegenteilige Behauptung mute geradezu rechtsmissbräuchlich an und könne nicht gehört werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Rekurrent aufgrund seiner [...] Staatsangehörigkeit einen gültigen [...] Reisepass beschaffen könnte, sollte er nicht ohnehin bereits im Besitz eines solchen sein.

5.2.4 Schliesslich verwies die Vorinstanz darauf, dass der Rekurrent seit dem 1. Juni 2019 mit der in [...] wohnhaften und über die [...] Staatsbürgerschaft verfügenden C____ verheiratet sei, weshalb die Ehegatten ausserdem auch ein Familiennachzugsverfahren in [...] anhängig machen und die [...] Behörden um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Rekurrenten ersuchen könnten. Die Übersiedlung des Rekurrenten nach [...] erscheine zumutbar, seien die dortigen Lebensumstände doch mit denjenigen in der Schweiz absolut vergleichbar. Der Rekurrent könne sich dort in der Weltsprache Englisch zweifels­ohne auch in ausreichender Weise verständigen und auf die tatkräftige Unterstützung seiner Ehefrau bei seiner dortigen Eingliederung zählen. Der Rekurrent sei denn auch in [...] bereits geschäftlich tätig geworden. Das ergebe sich aus einem in den Akten befindlichen Firmenauszug der in [...] angesiedelten «I____ SL» datierend vom [...] 2021, bei der er als Geschäftsführer bzw. Einzelverwalter (sog. «administrador ùnico») fungiere. Insofern dürfte ihm eine wirtschaftliche Integration dort ebenfalls nicht sonderlich schwerfallen. Dem stehe auch die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019, welche ihn nicht nur aus der Schweiz, sondern auch aus dem Schengenraum weise, nicht entgegen, könnten die Ehegatten nach einer freiwilligen Ausreise des Rekurrenten aus dem Schengenraum doch jederzeit eine Aufenthaltsregelung im Rahmen eines in [...] geführten Familiennachzugsverfahrens beantragen.

5.2.5 Insgesamt überwögen daher die äusserst schwerwiegenden öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und an dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum erwiesen sich daher im Ergebnis als recht- und verhältnismässig.

5.3 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Rekurrent nur punktuell auseinander.

5.3.1 Er bestreitet zunächst in pauschaler Weise, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu sein und macht unter Hinweise auf seine «perfekte» Beherrschung der Landessprache geltend, den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben zu haben, nur gelinge ihm dies nicht wirklich gut. Damit bestätigt er die von der Vorinstanz beanstandete fehlende wirtschaftliche Integration in der Schweiz. Auch die mangelnde soziale Integration bestreitet er nicht konkret, wenn er unter Hinweis darauf, 34 Jahre am gleichen Orte respektive in der gleichen Region gelebt zu haben, geltend macht, «naturgemäss» über «ein grosses Beziehungsnetz» zu verfügen. Er brauche nicht weiter zu erklären, wie dieses aussehe, zumal er ansonsten auch nicht unsere Sprache gelernt hätte. Zutreffend erscheint dabei zwar, dass gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von engen sozialen Beziehungen ausgegangen werden kann. Solche ergeben sich auch aus der Feststellung der Vorinstanz, dass der Rekurrent derzeit kostenfrei bei Dritten logieren könne. Gleichwohl ergeben sich aus den Akten und mangels einer entsprechenden Konkretisierung durch den Rekurrenten keine konkreten schützenswerten sozialen Beziehungen in der Schweiz, welche einen besonderen Schutz im Rahmen der Interessenabwägung verdienten.

5.3.2 Weiter bestreitet der Rekurrent, den öffentlichen Finanzhaushalt erheblich zu belasten und mutwillig Schulden zu machen. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zutreffend und unstrittig ist zwar, dass der Rekurrent derzeit keine Sozialhilfe bezieht. Er belegt aber nicht, über ein Einkommen zu verfügen, mit dem er selbständig seinen Existenzbedarf zu decken vermag. Vielmehr bestreitet er nicht, auf eine kostenlose Beherbergung angewiesen zu sein, auf die er längerfristig kaum wird zählen können. Jedenfalls macht er keine Anhaltspunkte geltend, welche für das Gegenteil sprechen würden. Aufgrund seiner bisher offensichtlich gescheiterten wirtschaftlichen Integration in der Schweiz ist daher mit den Erwägungen der Vorinstanz auch von der Gefahr seiner zukünftigen Bedürftigkeit und damit der Belastung des Finanzhaushalts auszugehen. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz von einer trotz langer Aufenthaltsdauer nicht gelungenen Integration des Rekurrenten und von einer weiteren Gefahr zusätzlicher Verschuldung wie auch weiterer Belastung der öffentlichen Fürsorge auszugehen. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

5.3.3 Schliesslich rügt der Rekurrent die Erwägungen der Vorinstanz zu seinen Reintegrationsmöglichkeiten im Ausland. Gefolgt werden kann dem Rekurrenten zwar in seiner Kritik, wonach nicht nachvollzogen werden könne, wie eine 55-jährige Person, welche die ersten fünf Lebensjahre in [...] verbracht hat, mit den dortigen sozialen und kulturellen Gepflogenheiten vertraut sein soll. Auch wenn ihm die Möglichkeit offensteht, dorthin zurückzukehren, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einer besseren Integrationsmöglichkeit ausgegangen werden, als sie jeder andere Auswanderer in diesem Land erwarten dürfte. Demgegenüber kann dem Rekurrenten in seiner Kritik an der Möglichkeit einer Reintegration in den [...] nicht gefolgt werden. Der Rekurrent macht zwar geltend, ein 15-jähriger Aufenthalt in den [...] und der Besitz einer [...] Identitätskarte gewährleiste weder die Einreise in die [...] noch eine Integration. Nachdem er sich aber selber bei seiner Anmeldung im Handelsregister als [...]-Bürger bezeichnet hat, wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG (vgl. oben 4.1) an ihm zu belegen, dass ihm diese Staatsangehörigkeit entgegen seiner eigenen öffentlichen Behauptung gar nicht zukommt. Diesen Beweis tritt er nicht an. Warum ihm trotz seiner 15-jährigen Sozialisierung in seiner Kindheit, Jugend und seinem jungen Erwachsenenleben in den [...] eine Reintegration nicht möglich sein soll, vermag der Rekurrent nicht zu konkretisieren. Nicht konkret bestritten werden auch die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich eines Familiennachzugs nach [...] zu seiner Ehefrau. Er macht nicht einmal ansatzweise geltend, warum ihm ein Leben im Heimat- und Aufenthaltsland seiner Ehefrau nicht möglich und zumutbar sein soll. Vor dem Hintergrund seiner teilweise offensichtlich mangelnden und teilweise durch nichts konkretisierten Integration in der Schweiz erscheint daher eine Ausreise in die [...] oder nach [...] zumutbar und verhältnismässig.

5.3.4 Insgesamt überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig erscheinen.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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AIG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK
  • Art. 8 EMRK

II

  • Art. 135 II

OG

  • § 46 OG

SchKG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 25 VRPG
  • § 30 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

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