Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2022.149, AG.2023.48
Entscheidungsdatum
29.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.149

URTEIL

vom 29. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel Bechtolsheim

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21. Juni 2022

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der serbische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1967 (nachfolgend: Rekurrent), reiste nach seiner Heirat mit einer in der Schweiz lebenden Landsfrau am 1. Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Der Kanton Aargau gewährte ihm am 4. November 2004 die Niederlassungsbewilligung. Nach seinem Umzug nach Basel liess er sich am 25. Dezember 2006 in Serbien von seiner Ehefrau scheiden.

Seit dem 1. Dezember 2006 wird der Rekurrent mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 29. August 2011 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. März 2011 wurde er unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels respektive fahrlässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu bedingten Geldstrafen verurteilt.

Mit Informationsschreiben vom 1. März 2010 stellte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) gegenüber dem Rekurrenten fest, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme und forderte ihn auf, diese zu erfüllen. Mit Schreiben vom 15. April 2011 erkundigte sich der Bereich BdM beim Rekurrenten über dessen Unterstützung durch die Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 wurde er aufgrund seiner Verschuldung und des Strafbefehls verwarnt und ihm ein Widerruf der Bewilligung angedroht. Mit Schreiben vom 6. November 2014 und 5. Januar 2015 wurde er vom Bereich BdM erneut aufgrund seiner Verschuldung angeschrieben und aufgefordert, neue Schulden zu verhindern und Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen. In der Folge stellte der Bereich BdM mit Schreiben vom 26. Januar 2016 fest, dass seine Verschuldung weiter angestiegen ist und wies ihn erneut an, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Nach weiteren Erkundigungen verwarnte der Bereich BdM den Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 aufgrund seiner Verschuldung und dem Bezug von Sozialhilfe. Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. Oktober 2019 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. März 2020 wurde sein Antrag auf Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen.

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten mit Verfügung vom 30. August 2021 und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 21. Juni 2022 ab, gewährte dem Rekurrenten aber die unentgeltliche Prozessführung.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 4. Juli 2022 erhobene Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 7. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid überwies. Mit Rekursbegründung vom 4. August 2022 beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM vom 30. August 2021 sowie des Entscheides des JSD vom 21. Juni 2022 und die Belassung der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung. Weiter beantragt er die unentgeltliche Prozessführung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 8. September 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 repliziert. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 7. Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Massgebend für die Bestimmung des intertemporal anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Vorliegend wurde das Verfahren mit Schreiben vom 7. Mai 2019 eingeleitet. In diesem Zeitpunkt wurde dem Rekurrenten erstmals das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht gestellten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt. Zu Recht wird daher nicht bestritten, dass das am 16. Dezember 2016 revidierte, auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zur Anwendung kommt.

Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und damit seine Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG einerseits auf den Widerrufsgrund eines in schwerwiegender Weise erfolgten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder einer solchen Gefährdung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gestützt. Anderseits hat sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf den Widerrufsgrund der erheblichen Angewiesenheit auf Sozialhilfe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gestützt.

3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann von einem Verstoss insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei genügt eine Verschuldung oder Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2, mit Hinweisen; 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist, dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die betroffene Person trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

Die Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes primär der Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4). Dies ändert aber nichts daran, dass die Behörden die objektive Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung tragen (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3, 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

3.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt verweist die Vorinstanz auf den vom Bereich BdM nach diesbezüglich mehrfacher Mahnung und Verwarnung festgestellten Stand der Verschuldung per August 2021 im Betrag von CHF 183'356.30, welcher trotz seiner zehnjährigen Unterstützung durch die Sozialhilfe angewachsen sei. Der Rekurrent mache diesbezüglich geltend, dass es sich bei seinen Schulden «lediglich um Krankenkassenprämien sowie um nicht bezahlte Forderungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt» handle und die Sozialhilfe es unterlassen habe, rechtzeitig für die Krankenkassenprämie einen Dauerauftrag einzurichten. Er hätte aufgrund seiner beschränkten Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen nicht gewusst, dass er für deren Bezahlung hätte sorgen müssen. Seine Steuerschulden würden auf amtlichen Einschätzungen beruhen, da er es unterlassen habe, jeweils fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. Als Sozialhilfebezüger ohne Erwerbseinkommen habe er gar keine Steuern zu bezahlen gehabt, weshalb die Steuerschulden ihm nicht vorwerfbar seien.

Mit dieser Argumentation versuche der Rekurrent in geradezu stossender Weise seine Schulden von nunmehr CHF 184'896.50 zu bagatellisieren. Auch wenn Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln gemäss § 25 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 (StG, SG 640.100) nicht zu versteuern seien, entbinde dies den Rekurrenten nicht von seiner Pflicht alles zu unternehmen, um den Steuerbehörden eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Seine nach jeweils zweifachen Mahnungen erfolgten amtlichen Einschätzungen mittels Ermessensveranlagungen schienen in der Folge mangels Einsprache rechtskräftig geworden zu sein. Die geforderten und geschuldeten Beträge seien daher in migrationsrechtlicher Sicht zu berücksichtigende Schulden. Zudem habe der Rekurrent in den Jahren 2005, 2006, 2010, 2011, 2013, 2014, 2015 und 2017 ein steuerbares Erwerbseinkommen erwirtschaftet. Schliesslich habe er auch nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung weiterhin keine Steuererklärung eingereicht (vgl. E-Mail der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt an das JSD vom 10. Juni 2022). Die Forderungen seiner Krankenkasse begleiche der Rekurrent wohl seit dem Jahr 2010, mindestens aber seit 2012 beinahe durchgehend nicht. Auch in Zeiträumen, in welchen er zum einen nicht von der Sozialhilfe unterstützt wurde und zum anderen mit seiner Arbeitstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielte, habe er die Forderungen der Krankenkasse nicht beglichen. Auch wenn es die Sozialhilfe unterlassen habe, für die Krankenkassenprämien einen Dauerauftrag einzurichten, sei er Vertragspartner der Krankenkasse geblieben und von dieser wohl gemahnt worden. Spätestens dann sei zu erwarten gewesen, dass er sich bei der Krankenkasse erkundigen würde, anstatt die Mahnungen zu ignorieren. Sein Einwand, dass er mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sich auch während des Sozialhilfebezuges um die Begleichung seiner Krankenkassenprämien hätte kümmern müssen, sei schlicht nicht zu hören. Er lebe seit dem Jahr 2000 in der Schweiz und es dürfe erwartet werden, dass er sich bereits kurze Zeit nach seiner Wohnsitznahme mit den hiesigen Lebensgrundlagen vertraut gemacht hätte. Dazu hätten auch der Abschluss einer Krankenversicherung und die regelmässige Bezahlung der entsprechenden Prämien gehört. Bei entsprechenden Unklarheiten wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an eine Beratungsstelle oder während der Unterstützungsdauer an die Sozialhilfebehörde gewandt hätte.

Die primäre Nichtbezahlung der offenen Forderungen seiner Krankenkasse und der Steuerbehörde des Kantons Basel-Stadt lege den Verdacht nahe, dass er bei der Begleichung seiner Forderungen gezielt Prioritäten gesetzt habe und gezielt nur jene Forderungen beglich, bei welchen er bei einer Nichtbegleichung unmittelbare Konsequenzen zu befürchten hatte (bspw. Mietzins, Handyabonnement, etc.), was für seine Planungsfähigkeit bezüglich seiner finanziellen Belange und damit ebenfalls für eine mutwillige Verschuldung spreche.

Schliesslich sei der Rekurrent mehrfach verwarnt und mit Informationsschreiben angehalten worden, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dennoch seien seine Schulden kontinuierlich weiter angestiegen. Im Zeitpunkt seiner Verwarnung vom 5. Januar 2015 habe er Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 123'970.40 aufgewiesen. Ein Jahr später seien seine Schulden trotz dieser Verwarnung um CHF 18'175.35 auf einen Stand von CHF 142'145.75 angestiegen. Nach dem Informationsschreiben des Bereich BdM vom 26. Januar 2016 seien seine Schulden im Folgejahr wiederum um einen Betrag von CHF 11'025.80 gestiegen. Auch nach der erneuten Verwarnung durch den Bereich BdM vom 12. Dezember 2017 seien seine Schulden im darauffolgenden Jahr um CHF 20'390.– angestiegen. In der Folge habe sich die Zunahme der Schulden zwar im Zeitraum vom 17. Dezember 2018 bis zum 3. Mai 2021 verlangsamt, die Schulden hätten sich aber weiter um CHF 9'794.70 erhöht. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Bereich BdM am 22. Februar 2021 habe die Verschuldung bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung nur noch marginal zugenommen, was jedoch als verfahrensmotivierte Anstrengung zu werten sei. Trotz mehrfacher Aufforderung eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, habe er dies bis heute unterlassen. Dies zeuge von einer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Rekurrenten. Er habe dabei verkannt, dass es bei einer Schuldenberatung auch um das Erstellen einer Budgetplanung zur Verhinderung weiterer Schulden gehe. Auch sein gesundheitlicher Zustand könne das unterlassene Aufsuchen einer Schuldenberatungsstelle nicht rechtfertigen. So sei ihm doch gemäss rechtskräftigen Feststellungen in invalidenrechtlicher Hinsicht die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 100% und damit auch das Aufsuchen einer Schuldenberatungsstelle möglich gewesen.

Die Vorinstanz hielt dem Rekurrenten zwar zugute, dass während seinen Arbeitstätigkeiten teilweise Lohnpfändungen bestanden hätten. Mit diesen Lohnpfändungen hätten seine Schulden aber nicht in nennenswertem Umfang getilgt werden können.

Aus den dargelegten Umständen schloss die Vorinstanz unter Berücksichtigung der langen Dauer der Schuldenwirtschaft, der Höhe der Schulden und den nicht ausreichenden Bemühungen des Rekurrenten zum Schuldenabbau, dass er mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfülle.

3.3

3.3.1 Mit seiner Rekursbegründung verweist der Rekurrent erneut darauf, dass seine nichtbezahlten Steuerschulden auf amtlichen Einschätzungen beruhten, weil er seiner Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen sei. Auch wenn diese «formaljuristisch» in Rechtskraft erwachsen seien, müsse hier eine differenzierte Betrachtung erfolgen. Vorgeworfen werden könne ihm allein die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, nicht aber seine Schulden, weshalb diese keinen Ausweisungsgrund bilden dürfen.

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Der Rekurrent musste seit seinem Zuzug nach Basel ab 2005 immer amtlich eingeschätzt werden, hat also nie eine Steuererklärung abgegeben. Es bestehen offene Steuerforderungen für die Steuerjahre 2004 bis 2017 in der Höhe von CHF 73'430.20 (Bestätigung Steuerverwaltung, act. 9 S. 58 ff.). Die über Jahre pflichtwidrig unterlassene Einreichung von Steuererklärungen ist für die Verschuldung des Rekurrenten aber nur insoweit kausal gewesen, als die Steuern bei Veranlagung im ordentlichen Verfahren gestützt auf Steuererklärungen des Rekurrenten wohl tiefer ausgefallen wären. Soweit die Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer als bei ihrer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 158 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) veranlagt worden wären, ist die Verschuldung vom Rekurrenten durch erhebliche Ordnungsverstösse qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich verursacht worden. Insoweit entsprechen die Steuern dennoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen und der Staat hätte wohl einen niedrigeren Anspruch auf die Steuern gehabt, wenn der Rekurrent aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre. Dies könnte bei der Interessenabwägung im Grundsatz zwar Berücksichtigung finden und das mit der Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete öffentliche Interesse relativieren (vgl. VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2). Der Rekurrent unterlässt es aber, auf den Einwand der Vorinstanz einzugehen, wonach er aufgrund seiner partiellen Arbeitstätigkeit sehr wohl nicht nur formell, sondern auch materiell steuerpflichtig gewesen ist. So ergibt sich aus dem Individuellen Konto des Rekurrenten bei der Ausgleichskasse, dass er in den Jahren 2005, 2006 und 2010 ein Erwerbseinkommen von insgesamt über CHF 50'000.– erzielt hat (act. 8 S. 41). Zudem ist der Rekurrent mit den Schreiben vom 6. November 2014 (act. 9 S. 392), 5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9 S. 219) und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) aufgefordert worden, mit einer Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen, welche ihm auch in Bezug auf die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren unterstützend zur Seite hätte stehen können.

3.3.2 Weiter hält der Rekurrent daran fest, dass seine Schulden gegenüber der Krankenkasse grösstenteils deshalb entstanden seien, weil die Sozialhilfe es unterlassen habe, rechtzeitig einen Dauerauftrag einzurichten und für den direkten Abzug von den Sozialhilfeleistungen besorgt zu sein. Er anerkennt zwar, dass er die Krankenkassenprämien auch während seiner Erwerbstätigkeit nicht bezahlt hat, macht jedoch für diesen Zeitraum die damalige Möglichkeit geltend, Prämienverbilligungen zu beantragen, sodass die Schulden weniger hoch ausgefallen wären. Aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse habe er von dieser Möglichkeit nicht profitieren können, was «zumindest verständlich und nicht vorwerfbar» sei.

Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2015 (act. 9 S. 192) wurde dem Rekurrenten vom Bereich BdM explizit empfohlen, das Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren. Darauf wurde er mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217) und 17. Januar 2017 (act. 9 S. 219) wie auch bei einem vereinbarten Termin vom 26. Januar 2016 (Aktennotiz vom 26. Januar 2016, act. 9 S. 216) explizit erneut aufmerksam gemacht. Das entsprechende Informationsschreiben vom 26. Januar 2016 hat er denn auch selber unterzeichnet (act. 9 S. 217). Aufgrund dieser jahrelangen behördlichen Unterstützung kann sich der Rekurrent offensichtlich nicht auf eine Unbeholfenheit bezüglich der hiesigen Verhältnisse berufen. Vielmehr hat er sich offensichtlich um die Bezahlung der Krankenkassenprämien foutiert. Auch der unterbliebene Direktabzug durch die Sozialhilfe vermag ihn nicht zu entlassen. Hätte sich der Rekurrent, wie vom Bereich BdM verlangt, an eine Schuldenberatungsstelle gewandt, hätte diese Unterlassung sofort bereinigt werden können. Indem er auch diese Weisung missachtet hat, hat er auch diese Unterlassung der Sozialhilfe selber zu verantworten. Der Rekurrent geht denn auch nicht auf den Vorhalt der Vorinstanz ein, dass er aufgrund der laufenden Betreibungen und Zwangsvollstreckungsmassnahmen seiner Krankenkasse regelmässig Anlass gehabt habe, sich um die Bezahlung seiner Krankenkassenschulden zu kümmern (vgl. dazu Kontoauszug […] vom 15. Februar 2019, act. 9 S. 30).

3.3.3 Schliesslich stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die Schuldenzunahme vom 17. Dezember 2018 bis zum 3. Mai 2021 um «nicht einmal CHF 10'000.– […] zweifellos keine massive Zunahme» darstelle, welche ihm ausländerrechtlich vorwerfbar sei.

Damit verkennt er, dass diese Zunahme nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der gesamten Verschuldung und insbesondere den gestützt darauf erfolgten Verwarnungen vom 5. Mai 2011 (act. 9 S. 165 f.) und vom 12. Dezember 2017 (act. 9 S. 49 f.) sowie der zahlreichen Mahnungen und Nachfragen bezüglich einer Schuldenregulierung im Rahmen der Aufenthaltsprüfung mit den Schreiben vom 6. November 2014 (act. 9 S. 392), 5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9 S. 219) und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) zu beurteilen ist. Trotz all dieser Ermahnungen und Verwarnungen ist auch nach dem Schreiben vom 17. Dezember 2019 keine wesentliche Besserung eingetreten. Der Rekurrent macht denn auch keine Anhaltspunkte geltend, welche die Mutwilligkeit dieser weiteren Verschuldung in Frage stellten könnten (vgl. oben E. 1.3 und 3.1 i.f.). Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die weitere Verschuldung erscheint zudem umso mutwilliger, als der Rekurrent in diesem Zeitraum von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, sodass ihm ausreichende Mittel zur Deckung seines Bedarfs unter Einschluss der Krankenkassenforderungen zur Verfügung gestanden sind. Hinzu kommt, dass der Rekurrent wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und nicht substantiiert, weshalb ihm dies nicht auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Er macht zwar geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Wochen «erfreulicherweise wieder so weit verbessert» hätte, belegt diese Veränderung aber in keiner Weise. Mit einer früheren Arbeitstätigkeit hätte er aber auch eine Sanierung seiner Finanzen angehen und die Entstehung weiterer Schulden verhindern können.

3.4 Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Widerrufstatbestand eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist. Indem der Rekurrent sich über Jahrzehnte hinweg trotz zahlreicher behördlicher Mahnungen und Verwarnungen überhaupt nicht um die Bezahlung seiner Steuern und Krankenkassenschulden gekümmert und diese – entsprechend der Schlussfolgerung der Vorinstanz – offensichtlich zur Verbesserung seines sonstigen finanziellen Spielraums unbeachtet liess und sich auch nicht um eine Vermeidung ihrer Entstehung gekümmert hat, hat sich der Rekurrent mutwillig in unbestrittenermassen erheblichem Umfang verschuldet.

4.1

4.1.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Sozialhilfeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.1, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).

4.1.2 Vorliegend ist in intertemporalrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass sich der Rekurrent seit dem 1. Januar 2000 in der Schweiz aufhält. Der Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung sah vor, dass die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben, nicht aufgrund eines Sozialhilfebezuges gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden kann. Diese Regelung ist in Art. 63 AIG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung gestrichen worden. Auf die entsprechende intertemporale Problematik gingen weder die Vorinstanz noch der Rekurrent weiter ein. Personen, welche die Integrationskriterien nach diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllen, etwa indem sie Sozialhilfe beziehen, riskieren daher trotz einer über 15-jährigen Anwesenheit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und können sich gegen die Rechtswirkungen der Neuregelung nicht auf Treu und Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes berufen (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 24). Es besteht allein eine Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, die neue Rechtslage verfassungskonform umzusetzen und für eine schonende Rechtsänderung zu sorgen. Dies schliesst aber nicht aus, dass auch die Bewilligung von langjährig Niedergelassenen widerrufen wird, entsprach dies doch dem Willen des Gesetzgebers. Eine solche Rückstufung sollte aber im Wesentlichen aufgrund von Ereignissen erfolgen, die sich nach dem 1. Januar 2019 ereignet haben, und auf einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer beruhen (Kneer/Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 54). Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen in diesem Sinne einzelfallbezogen auszuüben und bei ihrem Widerrufsentscheid auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGer 2C_96/2021 und 2C_536/2021, je vom 19. Oktober 2021 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 133 II 97 E. 4 S. 101; BGE 122 II 148 E. 2a S. 151; BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3).

4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Rekurrent seit Dezember 2006 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe abhängig sei und per 2. Juni 2022 einen Saldo von CHF 218’705.90 aufgewiesen habe, was ohne weiteres als erheblicher Leistungsbezug zu qualifizieren sei. Seit seinem Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 21. Dezember 2018 sei der Rekurrent durchgehend und somit seit viereinhalb Jahren von der Sozialhilfe unterstützt worden, was er mit seiner fehlenden Arbeitsfähigkeit wegen gesundheitlicher Probleme begründet habe. Den IV-Akten könne entnommen werden, dass sein Gesuch mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. Oktober 2019 und die dagegen erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. März 2020 rechtskräftig abgewiesen worden seien. Seither sei bei der IV-Stelle Basel-Stadt kein Verfahren mehr hängig. Gleichwohl sei der Rekurrent weiterhin der Auffassung, dass ihm trotz dieser rechtskräftigen invalidenrechtlichen Entscheide die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit und damit die selbständige Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht möglich sei. Es bestehe somit die konkrete Gefahr, dass der Rekurrent auch zukünftig seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten und weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein werde, weshalb der Rekurrent auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfülle.

4.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, selbst das Migrationsamt habe in einem Zusatzblatt zum Verfügungsrapport (vgl. Zusatzblatt Verfügungsrapport, act. 9 S. 143 ff.) festgehalten, dass der Sozialhilfebezug zumindest seit Mitte 2019 nicht mehr als selbstverschuldet zu betrachten sei. Er habe seitens der IV-Stelle in Folge fehlender Arbeitsfähigkeit keine Arbeitsbemühungen erbringen müssen und habe mit der Sozialhilfe kooperiert. Die Vorinstanz halte in diesem Rapport auch selbst fest, dass eine IV-Rente und damit der Bezug von Ergänzungsleistungen im Bereich des Möglichen liege, was aber zurzeit noch nicht definitiv feststehe, da die Abklärungen noch hängig seien.

Im genannten Zusatzblatt Verfügungsrapport ist per 27. April 2020 zwar entsprechend der Behauptung des Rekurrenten festgestellt worden, dass sein Sozialhilfebezug zumindest seit Mitte 2019 nicht mehr als selbstverschuldet zu betrachten sei, da er auch seitens der IV-Stelle keine Arbeitsbemühungen erbringen müsse und mit der Sozialhilfe kooperiere. Gleichzeitig wird darin aber auch festgestellt, dass er gemäss dem letzten Arztzeugnis seit Februar 2020 wieder arbeitsfähig und es ihm zumutbar sei, sich beruflich wieder einzugliedern. Mit Empfehlung vom 22. Oktober 2020 ist daher festgestellt worden, dass er in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dass die Sozialhilfe keine Arbeitsbemühungen mehr von ihm verlange, bedeute nicht, dass er auch in ausländerrechtlicher Hinsicht davon befreit sei, sich wirtschaftlich zu integrieren.

Gemäss den vorliegenden ärztlichen Unterlagen leidet der Rekurrent seit Jahren an andauernden lumbalen Rückenschmerzen mit beginnenden degenerativen Veränderungen. Seit Anfang 2019 erfolgte eine Schmerzverstärkung mit zunehmenden Schulterschmerzen und eingeschränkter Schulterbeweglichkeit links (Bericht [...], act. 9 S. 76 f.). Arztzeugnisse, welche dem Rekurrenten – zumindest in Bezug auf die bisher ausgeübte Arbeitstätigkeit – eine Arbeitsunfähigkeit attestieren, liegen aber nur mit Wirkung bis zum 3. Mai 2020 (vgl. Arztzeugnis Dr. med. [...] vom 25. Oktober 2019 [act. 9 S. 67], Arztzeugnis [...] vom 20. Dezember 2019 [act. 9 S. 74] und Arztzeugnisse Dr. [...] vom 16. Januar, 12. Februar, 24. März 2020 [act. 9 S. 75, 109 f.]) und infolge eines Unfalls vom 25. September bis zum 17. Oktober 2021 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis Dr. med. [...] vom 1. Oktober 2021, Beilage 2 zur Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren, act. 8 S. 28) vor. Wie von der IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 festgestellt und vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. März 2020 bestätigt wurde, liegen beim Rekurrenten jedoch keine IV-relevanten Diagnosen vor. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne bodennahes Arbeiten ist der Rekurrent zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht vom 16. März 2020 E. 4.1-4.3, act. 8 S. 70 f.). Mit Bericht der [...] vom 12. Januar 2021 wird am ehesten von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen, wobei sich psychosoziale Stressfaktoren wie Arbeitslosigkeit, die schwierige finanzielle Situation und der Tod der Mutter sowie eine mögliche depressive Entwicklung schmerzverstärkend auswirkten (Beilage 1 zur Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren, act. 8 S. 26 f.). Weiter wird darin berichtet, dass der Rekurrent in psychiatrischer Therapie sei, ohne dass er entsprechende Belege oder aus dieser Fachsicht begründete Arztzeugnisse eingereicht hätte. Dies ist offensichtlich auch im IV-Verfahren nicht erfolgt (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht vom 16. März 2020, E.5.2.2, act. 8 S. 66 ff.)

Schliesslich weist der Rekurrent selber darauf hin, dass er per 1. September 2022 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 26 Stunden als Bauarbeiter bei der Firma B____ AG in Zürich aufgenommen habe (act. 6; act. 12/2). Dies muss erstaunen, handelt es sich dabei doch um eine belastende, wenn auch lediglich teilzeitliche Arbeitstätigkeit, während ihm bisher bloss für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht vom 16. März 2020 E. 4.3, act. 8 S. 71).

Der Rekurrent übt somit erst seit September 2022 eine Erwerbstätigkeit aus, obwohl bereits mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. März 2020 die Feststellung der IV-Stelle Basel-Stadt bestätigt wurde, wonach der Rekurrent in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Vor diesem Hintergrund muss sein weiterer Bezug von Sozialhilfeleistungen als selbstverschuldet gewertet und zudem befürchtet werden, dass der Rekurrent auch in Zukunft seine Arbeitsfähigkeit nicht regelmässig ausschöpfen wird. Es muss daher auch weiterhin damit gerechnet werden, dass er von der Sozialhilfe wird unterstützt werden müssen.

4.4 Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.

5.1 Sind die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b und lit. c AIG gegeben, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz verhältnismässig sind.

5.2 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf diese Interessenabwägung, dass der inzwischen 22 Jahre währende Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz einer langen Aufenthaltsdauer entspreche, eine solche aber für sich alleine keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen vermöge. Er habe die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in Serbien verbracht und sei mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut. Er sei während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässig nach Serbien gereist. Während er nach seinen eigenen Angaben im Zeitraum von circa 2012 bis 2014 etwa sechs bis sieben Mal pro Jahr jeweils für vier bis fünf Tage Serbien besucht habe (vgl. act. 9 S. 187), reise er seit 2016 mindestens einmal pro Jahr in seine Heimat (act. 9 S. 222 f.; Schreiben des Rekurrenten an den Bereich BdM vom 9. Januar 2019 act. 9 S. 8; Schreiben des Rekurrenten an die IV-Stelle Basel-Stadt, IV-Akten. Dokument 27, S. 4; act. 8 S. 91, Schreiben der Sozialhilfe an das JSD vom 13. Juni 2022 [Datum Posteingang], act. 8 S. 249). In Serbien lebten auch der Vater und der Bruder des Rekurrenten sowie seine Schwester mit deren Familie, bei denen er während seinen Besuchen in Serbien weile und mit denen ihn ein regelmässiger telefonischer Kontakt verbinde. Seine Familie könne ihm daher bei seiner Reintegration in Serbien zur Seite stehen und ihm dabei behilflich sein.

Auch das gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) geschützte Privatleben des Rekurrenten stehe seiner Rückkehr nach Serbien nicht entgegen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren könne zwar regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Im Einzelfall könne es sich jedoch anders verhalten und die Integration auch nach einem Aufenthalt von zehn Jahren zu wünschen übriglassen. Aufgrund seiner hohen Schulden und seines erheblichen Sozialhilfebezugs sei er in der Schweiz ungenügend integriert. Aus den Akten werde auch nicht ersichtlich, dass er über enge soziale Beziehungen in der Schweiz verfüge. Er substantiiert das von ihm behauptete vorhandene soziale Netzwerk in keiner Weise.

Seine gesundheitlichen Probleme stünden einer Rückkehr des Rekurrenten nach Serbien ebenfalls nicht entgegen. Gemäss dem vom Bereich BdM eingeholten (vgl. act. 9 S. 83 f.) Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. April 2020 (act. 9 S. 139 ff.) könnten im Regionalspital [...] die Kontrolluntersuchungen sowie die Physiotherapie für das beim Rekurrenten diagnostizierte Beschwerdebild durchgeführt werden. Auch die vom Rekurrenten benötigten Medikamente seien verfügbar oder könnten durch verfügbare Generika ersetzt werden. Die Erkrankungen des Rekurrenten können daher auch in Serbien weiter behandelt werden. Auch die Kostendeckung der weiteren Behandlung und Medikation scheine in Serbien gewährleistet zu sein. In Serbien besteht die Möglichkeit über den Arbeitgeber oder den Staat eine Krankenversicherung abzuschliessen (vgl. Bericht des SEM vom 17. Mai 2017; Focus Serbien, Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien; nachfolgend: Bericht SEM; Ziffer 8, S. 28 f.; abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html). Zudem seien bestimmte Personengruppen und Personen mit bestimmten Krankheitsbildern gemäss serbischem Recht gesetzlich krankenversichert. Dazu zählten auch Personen mit chronischen Krankheiten wie Infektionskrankheiten, wozu Hepatitis B zählen dürfte (vgl. Bericht SEM, Ziffer 8.1, S. 28). Die Kostendeckung durch die obligatorische Krankenversicherung betrage dabei je nach Art der medizinischen Behandlung zwischen 65 und 100% (vgl. Bericht SEM, Ziffer 8.2, S. 29). Serbische Staatsangehörige, welche nach einem Auslandsaufenthalt nach Serbien zurückkehrten, würden dabei bezüglich der medizinischen Versorgung gleichbehandelt wie in Serbien lebende Patienten. Ebenso könnten mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen der neusten Generation, in der Regel fortgeführt und medizinisch begleitet werden (vgl. Bericht SEM, Ziffer 8.2, S. 27). Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Rekurrenten seiner Rückkehr nach Serbien nicht entgegenstünden.

Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass ihm die in der Schweiz erworbene Berufserfahrung und die erworbenen Grundkenntnisse in der deutschen Sprache bei der Stellensuche in Serbien von Nutzen sein würden und er seinen Lebensunterhalt in Serbien werde selbständig bestreiten können. Soweit ihm dies etwa aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht gelingen sollte, könne auch beim serbischen Sozialversicherungssystem um Ausrichtung einer Invalidenrente oder von Sozialhilfeleistungen ersucht werden (vgl. Bericht SEM; Ziffer 8.4, S. 29 f.).

Zusammenfassend kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der ungenügenden wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Integration sowie der Möglichkeit sich in seinem Heimatland erneut integrieren zu können, trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz, nicht überwiegen würden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz seien daher verhältnismässig und zumutbar.

5.3 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs nicht auseinander und bestreitet sie auch nicht. Er macht alleine in unsubstantiierter Weise geltend, dass seine Wegweisung nach seiner über 22-jährigen Aufenthaltsdauer unverhältnismässig und eine soziale und wirtschaftliche Integration in seiner Heimat aufgrund seines Alters nicht möglich sei. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit dieser Beurteilung durch die Vorinstanz fehlen, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. § 18 VRPG). Es kann daher diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.1 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Er beantragt mit seinem Rekurs allerdings die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1, 138 III 217 E. 2.2.4, 133 III 614 E. 5); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

Vorliegend hat der Rekurrent den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz mit seiner Rekursbegründung kaum erhebliche Einwände entgegengehalten. Immerhin hat sich die Situation aufgrund seiner neue Erwerbstätigkeit leicht verändert. Zu seinen Gunsten kann die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels daher gerade noch verneint und ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die Gerichtsgebühr geht daher zu Lasten des Staates und dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Sein angemessener Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen erscheint dabei nicht zuletzt auch mit Bezug auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte Vertretung ein Aufwand von acht Stunden zum Ansatz von CHF 200.–. Hinzu kommen die pauschalierten Auslagen gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) von CHF 48.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'648.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

16

AIG

AuG

  • Art. 63 AuG

BGG

II

  • Art. 135 II

OG

  • § 46 OG

StG

  • § 158 StG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 18 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

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