Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2022.13
URTEIL
vom 29. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
und
B____ Rekurrent
[...]
beide vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. September 2021
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Die [...] 1979 geborene, aus der Türkei stammende A____ (Rekurrentin) reiste [...] 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Nach der Scheidung ihrer ersten Ehe heiratete sie [...] 2017 in der Türkei ihren [...] 1977 in Österreich geborenen Landsmann B____ (Rekurrent). Nachdem ihm am 29. Januar 2018 aufgrund einer in Österreich schengenweit verhängten Einreisesperre ein bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul beantragtes Einreisevisum verweigert worden war, reiste der Rekurrent am 12. März 2018 illegal in die Schweiz ein. Am 10. Juli 2018 wurde er in Basel von der Polizei angehalten und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzeigt und per Strafbefehl vom 11. Juli 2018 wegen Drohung, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Gleichentags stellte der Rekurrent beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch, gleichzeitig reichte die Rekurrentin beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Mann ein. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Rekurrenten ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine gegen die Wegweisungsverfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2019 gut, da für die Verfügung nicht die Asylbehörden, sondern die kantonalen Ausländerbehörden zuständig seien. In der Folge und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte der Bereich Bevölkerungsdienst und Migration (BdM) des Migrationsamts Basel-Stadt mit Verfügung vom 18. November 2019 das Gesuch um Familiennachzug für den Rekurrenten ab und wies ihn mit Ausreisefrist bis zum 20. Dezember 2019 aus dem Schengenraum weg.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrierenden am 20. November 2019 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit dem Antrag, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und von der Wegweisung abzusehen sei. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 wies das JSD den Rekurs gegen die Wegweisung ab unter Hinweis darauf, dass über die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs in einem separaten Verfahren entschieden werde. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 rechtskräftig ab.
Den gegen die Verweigerung des beantragten Familiennachzugs erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 30. September 2021 kostenfällig ab. Dagegen richtet sich der vorliegende, von D____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhobene Rekurs der Rekurrierenden an den Regierungsrat, mit welcher er sein Mandat gleichzeitig niederlegte. Diesen Rekurs liessen die Rekurrierenden von C____, Advokat, mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 begründen. Mit ihrer Rekursbegründung stellten die Rekurrierenden folgende Anträge:
«1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidung an das Migrationsamt des Kantons BS zurückzuweisen.
Das Migrationsamt BS sei in diesem Fall anzuweisen, die Rekurrenten zur heute rechtlich relevanten Situation persönlich anzuhören.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des JSD Basel-Stadt vom 30. September 2021 aufzuheben, und es sei der Rekurrentin der Familiennachzug für Ihren Ehemann, B____, zu gewähren.
Die Rekurrenten seien von der Rekursinstanz vor einem Entscheid gemäss Ziff. 2 hievor persönlich anzuhören.
Entsprechend sei das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt anzuweisen dem Ehemann (Rekurrent) der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung B auszustellen.
Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug einer Wegweisung gegen den Rekurrenten aufgrund von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie aufgrund von Art. 3 UN-FoK nicht zulässig ist. Diesfalls sei das Migrationsamt Basel-Stadt anzuweisen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme für Rekurrent gemäss Art. 83 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen.
Es sei festzustellen, dass B____ (Rekurrent) gemäss § 13 Abs. 1 VPRG BS in diesem Verfahren Parteistellung hat. Allenfalls sei B____ gemäss § 14 VPRG zum Verfahren beizuladen.
Es sei festzustellen, dass diesem Rekurs aufschiebende Wirkung gemäss § 47 OG bzw. § 17 in Verbindung mit § 24 VRPG / BS zukommt, und der Ehemann der Rekurrentin und Rekurrent den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann.
Entsprechend sei das Migrationsamt BS anzuweisen dem Rekurrenten für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsbewilligung oder die Bestätigung einer Anwesenheitsberechtigung mit Arbeitserlaubnis auszustellen.
Es seien die Akten der Vorinstanz, die Akten des Migrationsamtes Basel-Stadt und die Akten des Staatssekretariates für Migration von Amtes wegen beizuziehen.
Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.
Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses (Ziff. 5 hievor) nicht gewährt wird, ist der Rekurrentin unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.»
Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Januar 2022 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Dessen Instruktionsrichter gestattete dem Rekurrenten mit Verfügung vom 18. Januar 2022 «vorläufig und ohne jedes Präjudiz», den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtete er und holte deren Vorakten ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Vorbringen der Rekurrierenden wird, soweit vorliegend von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. Januar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2 und VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).
1.3 Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleibt nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) auf Verfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Vorliegend ist das Verfahren mit dem Familiennachzugsgesuch der Rekurrentin vom 11. Juli 2018 eingeleitet worden. Da die bereits zuvor in Kraft getretenen Revisionen des AuG vorliegend nicht von Bedeutung und die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen der materiellen Bestimmungen des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) und die materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren folglich nicht zu berücksichtigen sind, wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Das anwendbare Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.
1.4 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.1 Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 3) und von den Rekurrierenden nicht bestritten wird, haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Diese Ansprüche erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art 62 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die nachzuziehende Person zu einer längerfristigen und mithin ein Jahr überstreitenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens eines Erlöschensgrunds nach Art. 51 AuG setzt dabei eine Verhältnismässigkeitsprüfung voraus (vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.2).
2.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid, E. 4), dass es Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verletzen kann, wenn einer ausländischen Person, welche mit nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz in intakter familiärer Beziehung lebt, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und ihr damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1). Dabei garantiert die EMRK jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat und es ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 und 130 II 281 E. 3.1). Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen eine ausländische Person zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Erscheint die Ausreise für die Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, ist stets eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 und 135 I 143 E. 2.2).
2.3 Schliesslich hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf diese rechtlichen Grundlagen zutreffend erwogen, dass das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung der Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht ein für alle Mal entgegensteht (angefochtener Entscheid, E. 5). Vielmehr ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sich die nachzuziehende Person seit ihrer Verurteilung beziehungsweise der Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (BGer 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2). Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. So kann die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten der ausländischen Person beim neuerlichen Entscheid über eine Bewilligung berücksichtigt werden (BGE 130 II 493 E. 5; BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.1, 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 5.2, 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1 und 2C_715/2011 vom 2. Mai 2012 E. 4.3).
Für die Bemessung der im Gesetz selbst nicht bestimmten Bewährungsfrist kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Regelung zur Dauer des Einreiseverbots nach Art. 67 AuG angeknüpft werden (dazu auch angefochtener Entscheid, E. 6). Die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AuG beträgt fünf Jahre und darf nur im Ausnahmefall beim Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden. Hat sich der Betroffene daher während fünf Jahren im Ausland bewährt, so ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Prüfung ist indes nicht ausgeschlossen, wenn eine Änderung der Sachlage eintritt, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136 I 177 E. 2.2.1 und 130 II 493 E. 5). Allerdings leben die Ansprüche nach Art. 42 ff. AuG auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz nach Wegfall des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung nicht ohne weiteres wieder auf. Das Einreiseverbot verunmöglicht der betroffenen Personen jeglichen Aufenthalt in der Schweiz und wiegt daher schwerer als die Nichterteilung einer Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt. Dies hat in die Interessenabwägung einzufliessen (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a). Zudem kann es je nach den Umständen sinnvoll sein, von der betroffenen Person zunächst eine weitere Bewährung im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchsaufenthalten zu verlangen und erst danach einen Daueraufenthalt zu bewilligen (BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.4). Der Ablauf der auf Art. 67 AuG abgestimmten ausländerrechtlichen Bewährungsfrist rechtfertigt daher eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Familiennachzug nach den Art. 42 ff. AuG, bedeutet aber nicht, dass die früheren Straftaten durch den Zeitablauf bereits derart an Gewicht verloren haben, dass sie als Erlöschensgründe ausser Betracht fallen (Art. 51 AuG). Vielmehr ist bei der materiellen Beurteilung eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen, wobei die durch den Zeitablauf nachlassende Wirkung der Erlöschensgründe gegen die privaten Interessen der betroffenen Personen abzuwägen ist. Zu berücksichtigen ist namentlich die Intensität der familiären Beziehungen zur Schweiz (BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013).
3.1 Die Rekurrierenden rügen mit Bezug auf die danach vorzunehmende Interessenabwägung eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (dazu und zum Folgenden Rekursbegründung, Ziff. 19). Sie rügen, dass die Vorinstanz sich für ihren Entscheid auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 gestützt habe. Seither habe der Rekurrent nachgewiesenermassen zu einer Stabilisierung der Familie der Rekurrentin sowohl in wirtschaflticher wie auch sozialpsychologischer Hinsicht beigetragen. Er habe die Bewährungsfrist für die von ihm verbüsste Strafe gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2018 ([...]) erfolgreich abgeschlossen und die geahndete Tat vom Januar 2018 liege schon rund vier Jahre zurück. Schliesslich sei er in der Schweiz nie straffällig geworden und habe sich sowohl sozial wie auch wirtschaftlich sehr gut integriert. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid einen Tag nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2021 gefällt, ohne sich bei ihm nach neuen Tatsachen zu erkundigen. Damit habe die Vorinstanz seinen durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör als ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren verletzt, zu dem unter anderem auch die Begründung des Entscheids auf Grund der effektiven Tatsachen im Zeitpunkt des Entscheides gehöre. Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, müsse ein Entscheid so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen könne (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Vor einer neuen Entscheidung durch das Migrationsamt seien die Rekurrierenden zur heutigen Situation im direkten Gespräch anzuhören. Schliesslich beantragen sie auch eine persönliche Anhörung durch die Rekursinstanz. Den Rekurrierenden kann darin nicht gefolgt werden.
3.2
3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 343 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4 und 133 III 439 E. 3.3; VGE VD.2019.228 vom 25. August 2020 E. 2.2.3 und VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Diesen formellen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich. Aus dem Entscheid geht einlässlich hervor, worauf sich die Vorinstanz gestützt hat. Soweit die Rekurrierenden rügen wollen, dass dabei wesentliche, nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Entwicklungen nicht genügend berücksichtigt worden sind, wird dies im Rahmen der materiellen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu beurteilen sein.
3.2.2 Unerfindlich ist auch, wieso die Sache aufgrund der während der Dauer des Rekursverfahrens eingetretenen Entwicklungen an die ursprünglich verfügende Behörde zurückgewiesen werden müsste. Sowohl die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht entscheiden auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids gelten (vgl. oben E. 1.2). Sie können daher eingetretene Noven selber beurteilen, ohne die Sache dazu an das Migrationsamt zurückweisen zu müssen.
3.2.3 Abzuweisen ist auch der Antrag auf eine persönliche Anhörung der Rekurrierenden durch das Verwaltungsgericht. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Art. 29 Abs. 2 BV räumt indessen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2 und VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 130 II 425 E. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kann sich ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung höchstens dann ergeben, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer solchen klären lassen oder wenn sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2 und VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.4; vgl. BGer 2C_1012/2014, 2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 und 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Soweit die persönlichen Umstände für den Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten relevant sind, ist zu ihrer Klärung eine mündliche Anhörung nicht erforderlich. Ebenso wenig ist der persönliche Eindruck vom Rekurrenten entscheidwesentlich. Soweit sich die Rekurrierenden in ihrer Rekursbegründung auf ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse stützen, konkretisieren sie nicht, wozu sie noch persönlich befragt werden müssten. Dies ist aufgrund ihrer Ausführungen und der Akten auch nicht ersichtlich. Damit haben die Vorinstanzen den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie ihn nicht persönlich angehört haben, und ist er auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht persönlich anzuhören.
Mit Bezug auf den vom Rekurrenten erfüllten Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG hat die Vorinstanz erwogen, dass seine mit Urteil des österreichischen Landesgerichts Feldkirch vom 9. April 2010 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren wegen erpresserischer Entführung, schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung sowie Vergehens gegen das Waffengesetz ins Gewicht falle (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 8). Der Rekurrent habe bei der damit geahndeten Tat sein Opfer gemeinsam mit einem Mittäter zunächst im Keller eines Lokales mit vorgehaltener, geladener Pistole mit dem Tod sowie Schlägen bedroht, um einen Dritten zur Übergabe von 15'000 Euro zu nötigen. Sie hätten in der Folge das Opfer dazu genötigt, unter vorgehaltener Pistole in ein Auto zu steigen und auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Das während Stunden seiner Freiheit beraubte Opfer habe an entlegenen Orten unter Todesdrohungen aus- und wieder einsteigen müssen, während ihm die Pistole an den Hals gedrückt worden sei, und der Drittperson wiederholt telefonisch mitteilen müssen, dass die Summe von 15'000 Euro innerhalb von vier Stunden bezahlt werden müsse, andernfalls das Opfer getötet werde. Im Rahmen der Strafzumessung habe das Landesgericht Feldkirch auch fünf einschlägige Vorstrafen als erschwerend berücksichtigt (2004: Betrug; 2004, 2005 und 2006: Körperverletzung; 2006: Diebstahl, schwerer Diebstahl, gewerbsmässiger Diebstahl; 2007; schwere Körperverletzung). Dieses Urteil habe das österreichische Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 10. November 2010 unter Verweis auf die Brutalität sowie das stundenlange Wiederholen von Todesdrohungen bestätigt. Das Tatvorgehen des Rekurrenten sei als «schwerwiegender einschlägiger und neuerlicher Rückfall» gewertet worden. Diese Erwägungen sind von den Rekurrierenden explizit nicht bestritten worden. Sie halten zu Recht auch fest, dass sie nicht zu beschönigen seien (Rekursbegründung, Rz 31).
5.1 Im Rahmen der deshalb notwendigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen, welche vor dem Hintergrund dieser Straffälligkeit für und gegen einen Familiennachzug sprechen, hat die Vorinstanz Folgendes erwogen:
Die Vorinstanz hat zunächst festgestellt, dass der Rekurrent auch die Voraussetzung eines klaglosen Verhaltens seit der Strafverbüssung im Ausland nicht erfülle (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 9). Sie verwies darauf, dass der Rekurrent bereits am 11. Juli 2018, nur rund vier Monate nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Drohung, Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen habe verurteilt werden müssen. Der Verurteilung seien Drohungen gegenüber in Basel lebenden türkischstämmigen Personen zu Grunde gelegen. Der Rekurrent habe bereits am 10. sowie 11. Januar 2018, d.h. nur rund eineinhalb Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem mehrjährigen Strafvollzug Drohungen mit Sätzen wie «ich werde Euch die Haut abreissen» und «Warte, wenn ich in die Schweiz komme, dann zeige ich Dir die andere Welt (nach dem Tod)» ausgesprochen. Er habe damit seine deliktische Tätigkeit völlig unbeeindruckt von der zuvor abgeleisteten Freiheitsstrafe fortgesetzt. Eine Resozialisierung durch den Strafvollzug sei nicht zu erkennen. Hinzu komme die illegale Einreise unter Verwendung gefälschter Papiere. Vor seiner am 22. November 2017 in der Türkei erfolgten, bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug habe Österreich am 30. August 2016 ihm gegenüber eine Einreisesperre für den gesamten Schengenraum mit Gültigkeit bis zum 29. August 2019 verhängt (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 7). Aus dem für rund sieben Jahre ausgesprochenen und damit die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots aufgrund seiner massiven Straffälligkeit im Bereich der Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit deutlich überschreitenden Verbot, sich im Schengenraum auzuhalten, sei zu schliessen, dass beim Rekurrenten von einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen worden sei. Er habe sich aber in der Folge um diese Einreisesperre foutiert und sei illegal in die Schweiz eingereist. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe in ihrem Urteil festgehalten, dass der Rekurrent massiv vorbestraft sei und nach Verbüssung der Haftstrafe im Ausland erneut delinquiert habe (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 9). Es könne ihm keine gute Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe von 180 Tagen unbedingt ausgesprochen worden sei. Aufgrund dieser Verurteilung habe sich gezeigt, dass sich der Rekurrent nach wie vor nicht an die geltende Rechtsordnung halte. Seit seiner illegalen Einreise im Frühling 2018 lebe der Rekurrent grösstenteils illegal in Basel, soweit ihm nicht der prozedurale Aufenthalt gewährt worden sei (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 7). Er sei nur gerade vier Monate nach seiner Haftentlassung in der Türkei illegal die Schweiz eingereist ist und habe den Schengenraum abgesehen von der Dauer seiner Haftstrafe bis heute gar nie für eine längere Zeitdauer verlassen. Die gegen ihn ergriffene Entfemungsmassnahme habe nur während einer beschränkten Zeitdauer aufrechterhalten werden können. Diese Umstände fielen zu Lasten des Rekurrenten ins Gewicht. Demgegenüber könne ihm unter diesen Umständen nicht positiv angerechnet werden, dass er sich abgesehen davon nichts Weiteres habe zuschulden kommen lassen (angefochtener Entscheid, E. 9). Aufgrund dieser gesamthaften Sachlage könne nicht davon gesprochen werden, dass die Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG durch den Lauf der Zeit dahingefallen seien. Es liege daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor ein grosses öffentliches Interesse an der Verweigerung der Bewilligungserteilung vor (angefochtener Entscheid, E. 10).
Gegen dieses öffentliche Interesse hat die Vorinstanz die privaten Interessen der Rekurrierenden abgewogen. Sie hat anerkannt, dass der Rekurrentin im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden könne, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 6). Sie selber stamme zwar ebenfalls aus der Türkei, lebe aber seit April 1994, also seit mehr als 27 Jahren in der Schweiz. Sie sei im Alter von 15 Jahren hierhin eingereist, wo neben ihren beiden erwachsenen Söhnen auch ihre Eltern sowie vier Geschwister lebten. Die Vorinstanz hat aber weiter auch erwogen, dass die Rekurrentin ihren Ehemann am 30. März 2017 zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, als sich dieser noch in der Türkei im Strafvollzug befunden habe (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 11). Den Eheleuten sei im Zeitpunkt der Eheschliessung somit bekannt gewesen, dass sie ihre Ehe zunächst bis zu dessen bedingter Entlassung am 22. November 2017 nur im Rahmen von Besuchen der Ehefrau in der türkischen Haftanstalt leben können. Auch die durch Österreich ausgesprochene und bis am 29. August 2019 gültige Einreisesperre sei der Rekurrentin spätestens ab Ende Januar 2018 bekannt gewesen, als ein Gesuch um Erteilung eines Visums im Rahmen Tourismus für den Ehemann aufgrund der bestehenden Einreisesperre abgelehnt worden sei. Die Rekurrierenden hätten damit gewusst, dass sie ihre Ehe mindestens bis zum Ablauf der Einreisesperre in der Türkei würden führen müssen und sie aufgrund der massiven Straffälligkeit des Rekurrenten nicht unmittelbar nach Wegfall der Einreisesperre mit der Bewilligung des Familiennachzugs rechnen könnten. Der Rekurrent sei denn auch unter Mithilfe der Rekurrentin, welche hierfür durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 16. Mai 2019 wegen Begünstigung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden sei, illegal in die Schweiz eingereist. Das gemeinsame Familienleben in der Schweiz habe demzufolge nur aufgebaut werden können, weil die Rekurrierenden versucht hätten, die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Sie könnten daraus und aus der geltend gemachten vaterähnlichen Position des Rekurrenten bei der Betreuung der Söhne der Rekurrentin nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Die heute 18- und 21-jährigen Söhne der Rekurrentin seien auch nicht mehr betreuungsbedürftig. Das von der Rekurrentin hervorgehobene Wohlverhalten ihres Gatten während des Strafvollzugs und der Probezeit bis Mitte Mai 2020 könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Dasselbe gelte auch für das Vorbringen, dass er in regelmässigem Kontakt zur Bewährungshilfe stehe, wozu er während der Probezeit ohnehin verpflichtet gewesen sei. Zusammenfassend müssten daher die privaten Interessen an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz im gegenwärtigen Zeitpunkt hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten von der Schweiz zurückbleiben.
Diese Verweigerung des Familiennachzugs halte, so die Vorinstanz weiter (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 12), auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK stand. Erscheine die Ausreise für Familienangehörige wie vorliegend nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, so sei stets eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut sei statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen sei und eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Vorliegend handle es sich beim gesetzlich vorgesehenen Eingriff um eine Massnahme, die für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK würden die öffentlichen Interessen an der gegenwärtigen Fernhaltung des Rekurrenten namentlich aufgrund seiner massiven Straffälligkeit sowie seines Rückfalls unmittelbar nach der Haftentlassung gegenüber den privaten Interessen daran, das Familienleben momentan in der Schweiz führen zu können, überwiegen.
5.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass die 12 Jahre zurückliegende schwere Straftat des Rekurrenten in den Hintergrund trete (Rekursbegründung, Ziff. 29). Sie machen eine biografische Kehrtwende des Rekurrenten geltend und leiten daraus eine positive Prognose ab (dazu und zum Folgenden Rekursbegründung, Ziff. 31). Sie weisen darauf hin, dass der Rekurrent bis zur Heirat mit der Rekurrentin ein sehr schwieriges und von Delinquenz und deren Folgen geprägtes Leben gehabt habe. Die streng muslimischen Eltern hätten die in Österreich geborenen Kinder bei Verwandten in der Türkei untergebracht. Er habe sich weder in der Türkei noch in Österreich wirklich sozioökonomisch integrieren können. Die Delikte, die zum Strafbefehl im Verfahren VT.[...] geführt hätten, liessen sich aus dem Kontext erklären. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er jedoch nichts anderes im Sinn, als seiner Ehefrau und seinen Stiefsöhnen Sicherheit, Geborgenheit und Unterstützung zu bieten. Dies sei ihm in einem Respekt einflössenden Ausmass gelungen. Er habe damit offensichtlich mehr geleistet, als von ihm erwartet werden durfte. Demnach würde die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zu einer offensichtlichen Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV führen. Denn die Güterabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen falle hier auch in summarischer Prüfung zu Gunsten der Rekurrenten aus. Darin kann den Rekurrierenden indessen nicht gefolgt werden.
5.3
5.3.1 Wie die Rekurrierenden zutreffend geltend machen, verunmöglicht eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AuG resp. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (BGer 2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.3 und 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3. mit weiteren Hinweisen).
Der Zeitablauf mit Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind (BGer 2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.4 und 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 130 II 493 E. 5). Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.4 mit Hinweis). Auch wenn sich eine betroffene Person unter Berücksichtigung der Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG während fünf Jahren bewährt hat, besteht im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs kein Anspruch auf Familiennachzug. Die Gründe, welche zum Widerruf einer Bewilligung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2). Die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf resp. der einer Einreise entgegenstehenden Bestrafung in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (BGer 2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.5 und 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5 f. und 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2). Bei dieser Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AuG sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurde; Aufenthaltsdauer des Betroffenen in der Schweiz; Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraums; die familiäre Situation des Betroffenen; die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; ob die Ehegattin bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland (BGer 2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Wie seiner Einvernahme zur Person durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juli 2018 entnommen werden kann, war der Rekurrent bereits vor seiner massiven Delinquenz in Österreich berufstätig. Er brach eine Schreinerlehre zwar ab, war danach aber in einer Bäckerei und sodann in einer Kunststofffirma tätig. Dabei löste er sich von seinem Elternhaus, da er keine Lust mehr hatte, dort sein verdientes Geld abzugeben (Akten BdM, S. 174 [act. 8]). Im Asylverfahren gab er an, in Österreich seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer bestritten zu haben (Asylentscheid SEM vom 22. Oktober 2018 [Akten BdM, S. 258]; vgl. auch Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April 2019 [Akten BdM, S. 680 ff.]). Daraus folgt, dass er trotz beruflicher Integration in Österreich massiv delinquiert hat. Insoweit unterscheidet sich die damalige Situation des Rekurrenten entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nicht von seiner heutigen Lage.
Einer biographischen Kehrtwende steht auch das Verhalten des Rekurrenten nach seiner Entlassung in der Türkei entgegen, aufgrund dessen gerade nicht von einem klaglosen Verhalten ausgegangen werden kann. In Kenntnis seiner Einreisesperre reiste er illegal in die Schweiz ein (Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 [Akten BdM, S.192 f.]). Dabei verwendete er neben einem gefälschten bulgarischen Reisepass auch einen gefälschten bulgarischen Führerausweis (Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 [Akten BdM, S.187 ff.]). Offensichtlich verfügte er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei seiner Einreise in die Schweiz auch Verbindungen zu kriminellen Kreisen in Bulgarien. So gab er auf die Frage, woher er den gefälschten Ausweis habe, an, «wenn Sie ein Reisebüro leiten, kennen sie Leute, die so was machen» [Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 [Akten BdM, S. 188]). Er wurde daher mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juli 2018 neben der Drohung der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Es kann dabei auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 9 und 11). Diese Strafe wurde im Electronic Monitoring vom 16. Januar 2019 bis zu seiner bedingten Entlassung am 14. Mai 2019 vollzogen (Vollzugsauftrag BdM vom 14. Januar 2019 [Akten BdM, S. 479]; Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April 2019 [Akten BdM, S. 680 ff.]; Entscheid Straf- und Massnahmenvollzug vom 12. April 2019, [Akten BdM, S. 684 ff.). Der Rekurrent zeigte sich dabei bezüglich seiner Delinquenz uneinsichtig (Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April 2019 [Akten BdM, S. 680 ff.).
Daraus folgt ein nach wie vor erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten von der Schweiz. Dem stehen auch die Beurteilung der strafrechtlichen Prognose durch die Vollzugsorgane, welche dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus dem Vollzug seiner im Jahr 2018 verhängten Freiheitsstrafe bewilligt haben (Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April 2019 [Akten BdM, S. 680 ff.), wie auch die Beurteilung durch die Bewährunghilfe (Zwischenbericht Bewährungshilfe vom 14. Januar 2020 [Akten BdM, S. 829 f.]; Schlussbericht Bewährungshilfe vom 8. Juni 2020 [Rekursbegründungsbeilage 16]) nicht entgegen. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr gilt im Ausländerrecht ein strengerer Massstab als im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGE 137 II233 E. 5.2.2; BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2.5). Zudem ist für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzugs keine günstige Prognose erforderlich, sondern genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.2). Mit seiner erneuten Delinquenz hat der Rekurrent sich bewusst über die gegen ihn verhängte Einreisesperre hinweggesetzt und damit seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. In diese Delinquenz wurde auch die Ehefrau einbezogen, welche seinen rechtswidrigen Aufenthalt erleichterte und seine gefälschten Ausweise versteckte, weshalb sie mit Strafbefehl VT.[...] vom 16. Mai 2019 wegen Begünstigung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse von CHF 360.– verurteilt wurde (Akten BdM, S. 720 f.). Mit den begangenen Drohungen hat der Rekurrent auch nach seiner Entlassung aus der langjährigen Freiheitsstrafe wieder einschlägig delinquiert. Dabei können die Rekurrierenden aus dem von ihnen geltend gemachten «Kontext einer unklaren Geldangelegenheit» (Rekursbegründung, Ziff. 30) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gerade ihre – teilweise noch immer offene - Verschuldungssituation aufgrund informell gewährter Darlehen, auf deren Grundlage es gemäss ihrer Darstellung zu gegenseitigen Persönlichkeitsverletzungen gekommen sein soll, ist vielmehr geeignet, die Prognose zu trüben, auch wenn es gemäss der Behauptung der Rekurrierenden «zwischen den Streithähnen und Streithennen in dieser Angelegenheit nach der Einreise des Rekurrenten in die Schweiz» (Rekursbegründung, Ziff. 30) trotz naher Nachbarschaft zu keiner weiteren Eskalation mehr gekommen sein soll.
5.3.3 Dem halten die Rekurrierenden die Bedeutung des Rekurrenten in der Familie der Rekurrentin entgegen. Dieser sei Haupternährer der Familie, habe der Rekurrentin bei der Schuldensanierung geholfen und wesentlich zu einer guten Entwicklung seiner Stiefsöhne beigetragen. Mit seiner Wegweisung würden die Rekurrierenden in eine auswegslose psychosoziale und sozioökonomische Lage geraten, was auch den öffentlichen Interessen widerspreche. Diese Bedeutung des Rekurrenten wird zum Teil durch Dritte, welche mit dem Rekurrenten oder der Familie der Rekurrentin befasst waren, bestätigt. So wurde das Verhältnis der Patchwork-Familie im Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April 2019 als gut und stabil beschrieben, und die Ehegatten wurden bei einem Hausbesuch als authentisches und gut eingespieltes Team erlebt (Akten BdM, S. 680 ff.). So wird ein positiver Einfluss des Rekurrenten auf die Söhne der Rekurrentin von E____, [...], welcher die Familie im Auftrag des Kinder- und Jugenddienstes Basel-Stadt (KJD) begleitet hat, beschrieben (Schreiben E____ vom 7. November 2018 [Akten BdM, S. 286]). Auch die Therapeutin der Rekurrentin bestätigt einen objektiv wahrnehmbaren positiven Einfluss der familiären Beziehung (Bericht Dr. med. [...], [...], vom 29. Oktober 2021 [Rekursbegründungsbeilage 8]). Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 11), konnte der Rekurrent diese Stellung nur aufgrund der offenen Missachtung der gegen ihn ausgesprochenen Einreisesperre und damit aufgrund einer illegalen Einreise und eines illegalen bzw. teilweise verfahrensbedingt geduldeten Aufenthalts erlangen. Es darf daher berücksichtigt werden, dass sie aufgrund verbotener Eigenmacht etabliert worden ist. Zu beachten ist auch, dass die Kinder der Rekurrentin nunmehr volljährig sind. Es wird nicht substantiiert, in welcher Weise sie aktuell noch auf die Anleitung des Rekurrenten angewiesen wären.
5.3.4 Insgesamt ist daher zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Rekurrenten bei den von ihm im Erwachsenenalter in Österreich begangenen Delikte, bei dem er sein Opfer während längerer Zeit seiner Freiheit beraubte und mit dem Tod bedrohte, sehr schwer wiegt. Die bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz beruht auf verbotener, strafbarer Eigenmacht und kann noch nicht als lang bezeichnet werden. Seit der Begehung der mit den österreichischen Urteilen von 2010 beurteilten Taten ist zwar eine längere Zeit verstrichen. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Rekurrent bis zum 22. November 2017 im Strafvollzug weilte. Nach seiner Entlassung hat er unmittelbar wieder zu delinquieren begonnen und mit kriminellen Kreisen verkehrt. Die Rekurrentin hat die Ehe in Kenntnis der Delinquenz des Rekurrenten geschlossen und auch die Einreisesperre war ihr bereits vor der Stellung des Familiennachzugsgesuchs bekannt. Auch in Berücksichtigung der unter Verletzung seiner Einreisesperre begründeten familiären Verhältnisse erscheint die Verweigerung des Familiennachzugs daher sowohl nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK wie auch Art. 96 AuG verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid kann daher mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in allen Teilen bestätigt werden.
6.1 Weiter stellen sich die Rekurrierenden auf den Standpunkt, dass ein Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten nicht zulässig sei. Zur Begründung machen sie geltend, der Rekurrent habe sich im Winter 2019/2020 schriftlich an die türkische Botschaft und an den türkischen Präsidenten persönlich gewandt mit dem Ziel, seine türkische Staatsbürgerschaft abzugeben. In seinem Schreiben an den Präsidenten habe er ganz unverhohlen Kritik an der türkischen Regierung geübt, die er als despotisch und diktatorisch bezeichnete. Damit habe er eine «Majestätsbeleidigung» begangen und sich der Strafverfolgung ausgesetzt (Rekursbegründung, Ziff. 34). Würde der Rekurrent zu einer Rückkehr in die Türkei gezwungen, sähe er sich mit Repressionen des türkischen Staates und sehr wahrscheinlich mit einer Inhaftierung konfrontiert. Soweit er nicht bereits auf der Grundlage der bereits vorhandenen «Beweise» verurteilt werde, drohe auch die Gefahr, dass man ihn unter Folter zu einem Geständnis bringen würde. Im Gefängnis drohten ihm Misshandlungen, wie er sie bereits bei seiner früheren Inhaftierung erlebt habe (Rekursbegründung, Ziff. 35). Weiter machen die Rekurrierenden geltend, dass der Rekurrent psychisch massiv angeschlagen sei. Er habe eine sehr problematische Lebensgeschichte. Er habe kaum je Halt gehabt, sei depressiv, leide unter Angstzuständen und habe Schlafstörungen. Es bestehe eine klare Indikation für eine längerfristige psychotherapeutische Unterstützung. Er könne sich zurzeit zwar deutlich von Suizidalität distanzieren. Bei Verlust der stabilisierenden familiären Situation sei aber von einer hohen Suizidalität auszugehen, weshalb eine Wegweisung nicht zumutbar sei (Rekursbegründung, Ziff. 36).
6.2 Die Rekurrierenden berufen sich in diesem Zusammenhang auf Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105). Nach Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E. 6.3.1, 140 I 246 E. 2.4.1 und 139 II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden müssen («real risk»). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden (BGE 137 II 305 E. 3.2). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], §§ 29 f. und 42; BGE 137 II 305 E. 4.3; vgl. auch BGer 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3).
6.3 Mit Bezug auf die von den Rekurrierenden geltend gemachte Gefährdung des Rekurrenten in der Türkei fällt auf, dass hierfür immer wieder neue und teilweise widersprüchliche Gründe geltend gemacht werden. In seinem ursprünglichen, nach seiner Verhaftung in der Schweiz gestellten Asylgesuch machte der Rekurrenten geltend, zum Christentum konvertiert zu sein. Dadurch sei er mit Drittpersonen – namentlich mit Familienmitgliedern – in Konflikt geraten. Er sei von der Familie verstossen worden und habe Drohungen erhalten. Im Alltag habe er sich jedoch weder in parteipolitischer noch in religiöser Hinsicht exponiert. Auch mit den türkischen Behörden sei er nicht in Konflikt geraten. Er sei weder verhaftet noch angezeigt worden. Vor diesem Hintergrund ist sein Asylgesuch abgewiesen worden (Asylentscheid SEM vom 22. Oktober 2018 [Akten BdM, S. 257 ff.). Im damaligen Asylverfahren gab er an, vor ca. sieben Jahren in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein (vgl. Rekursakten JSD, S. 79 f. [act. 7]). Er vollzog den geltend gemachten Glaubenswechsel damit vor seiner Überstellung zum Vollzug der Freiheitsstrafe in die Türkei und hat daraus in der Türkei bis zu seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich keine Nachteile erfahren.
Mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Februar 2020 an das SEM machte der Rekurrent geltend, in der Türkei gefoltert worden zu sein und möglicherweise als Anhänger von Fethullah Gülen oder Anhänger der HDP oder PKK gesucht zu werden. Mit ihrer Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren führen die Rekurrierenden dazu aus, der Rekurrent habe sich im Gefängnis in Slivri über die Haftbedingungen beklagt. Er habe auch Beschwerden an den EGMR verfasst, die jedoch die Kontrolle nicht passiert hätten. Weil er sich auch regierungskritisch geäussert habe, sei er insgesamt ca. 20 Monate alleine, fast nackt und ohne Licht im «Bunker» gesessen und geschlagen worden. Auch im Gefängnis in Giresun sei er mit vorne verknoteten nassen Tüchern geschlagen worden, wovon er traumatisiert sei und darüber nur sehr ungern spreche (Rekursbegründung, Ziff. 8 und 11). Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Vorbringen wurden vom SEM als unglaubwürdig beurteilt (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 12). Wie die Rekurrierenden selber geltend machen, wurde die Verweigerung einer Wiedererwägung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2021 bestätigt. Dieser Entscheid wird zwar als politisch kritisiert (Rekursbegründung, Ziff. 36). Er wird aber weder eingereicht noch ist er auf der Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts unter dem genannten Datum auffindbar.
Der Beurteilung der Gefährdung des Rekurrenten durch die asylrechtlichen Fachbehörden kann vollumfänglich gefolgt werden. Auffällig ist, dass der Rekurrent noch mit seinem Asylantrag explizit geltend machte, mit den Behörden nicht in Konflikt geraten zu sein, schildert er nun detaillierte Konflikte im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung. Dieser Widerspruch kann auch nicht mit der geltend gemachten Traumatisierung durch die beschriebene Gewalt (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 8) begründet werden.
6.4 Wie die Rekurrierenden explizit nicht bestreiten lassen, können psychische Erkrankungen auch im Gesundheitssystem der Türkei adäquat behandelt werden. Offen bleiben kann, inwieweit die geltend gemachten psychischen Belastungen des Rekurrenten wirklich gehen. Auffällig erscheint, dass noch im Schlussbericht der Bewährungshilfe erklärt wird, über die Unterstützung durch einen Rechtsvertreter im ausländerrechtlichen Verfahren hinaus liege kein weiterer Unterstützungsbedarf vor. Der Rekurrent wird als darauf bedacht beschrieben, «die Situation ruhig und durchdacht anzugehen» (Schlussbericht Bewährungshilfe vom 8. Juni 2020, S. 2 [Rekursbegründungsbeilage 16]). Demgegenüber wird ihm nun mit Bericht von Dr. med. [...] vom 12. März 2021 (Rekursbegründungsbeilage 9) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F. 62.0) diagnostiziert, welche mit der Aufnahme einer psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung behandelt werden soll. Es wird festgestellt, bei einem Verlust der familiären Stabilität sei von einer hohen Suizidalität auszugehen. Diese geltend gemachte suizidale Gefahr (Rekursbegründung, Ziff. 38) steht der Wegweisung nicht entgegen. Die wegweisungs- (oder auch krankheits-)bedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr sind die zuständigen Behörden in solchen Fällen gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Sie sind jedoch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen. Es obliegt den zuständigen Ärzten festzulegen, wann und unter welchen Bedingungen die betroffene Person als reisefähig zu gelten hat und in ihre Heimat verbracht werden kann. Nur soweit eine Wegweisung längerfristig als unzulässig gelten müsste, läge es am SEM über eine allfällige vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit zu entscheiden (VGE VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 mit Hinweis auf BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2, VGE VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 2.4.5 und VD.2012.253 vom 5. April 2013 E. 2.3; vgl. auch BGer 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.4.6).
Schliesslich nehmen die Rekurrierenden Bezug auf den im Jahr 2020 verstorbenen Sohn des Rekurrenten und verweisen auf dessen Grab in Österreich. Für den Rekurrenten sei es schwer, dass er aufgrund des Konflikts mit der Kindsmutter nicht immer für seinen Sohn habe da sein können. Die Rekurrierenden verweisen darauf, dass die Einreise in ein Land zum Besuch von Familiengräbern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001 E. 4.c) unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle (Rekursbegründung, Ziff. 39). Daraus können die Rekurrierenden aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie machen nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung des Familiennachzugs in die Schweiz in rechtlicher Hinsicht einen Einfluss auf Besuche des in Österreich gelegenen Grabes durch den Rekurrenten hätte. Sie machen allein geltend, das sie bei einem Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Rekurrenten «in finanzielle Misere geraten würden» und es dem Rekurrenten für unabsehbare Zeit aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre, das Grab seines Sohnes zu besuchen. Der Rekurrent ist vor seiner Einreise in die Schweiz in der Türkei berufstätig gewesen. Es war ihm dabei bereits kurz nach seiner Entlassung aus der Haft finanziell möglich, für seine gefälschten Ausweise 3'000 Euro und für Schleuserdienste 10'000 Euro aufzubringen (Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 [Akten BdM, S.189 f.]). Es ist daher nicht ersichtlich, wieso es ihm in Zukunft nicht möglich sein soll, mit einem in der Türkei erzielten Einkommen gelegentlich das Grab seines Sohnes zu besuchen.
8.1 Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Sie war daher nicht verpflichtet, beim SEM ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen (vgl. Rechtsbegehren 5 und Rekursbegründung, Ziff. 39). Der Rekurs ist daher abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.