Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2022.121
URTEIL
vom 24. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Mai 2022
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die kubanische Staatsangehörige A____ (geboren am [...] 1985) reiste am 5. Juli 2016 in die Schweiz ein und erhielt gleichentags eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Am [...] 2016 heiratete A____ den deutschen Staatsangehörigen und in der Schweiz niedergelassenen B____ (geboren am [...] 1963) und erhielt am 21. Oktober 2016 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten. Darauf stellte A____ ein Gesuch um Familiennachzug für ihre voreheliche Tochter C____ (geboren am [...] 2008). Nachdem das Gesuch am 25. Januar 2017 gutgeheissen worden war, reiste C____ am 28. Februar 2017 in die Schweiz ein und erhielt am 8. März 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter. Am 1. Oktober 2019 zog A____ zusammen mit ihrer Tochter aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nachdem das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) diverse Abklärungen getätigt hatte, stellte es am 30. September 2020 A____ den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie die Wegweisung in Aussicht. Im Februar 2021 fragte der Bereich BdM das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) an, ob es einer Härtefallbewilligung zustimmen würde, was das SEM verneinte. Mit Verfügung vom 9. August 2021 widerrief der Bereich BdM darauf die Aufenthaltsbewilligung von A____ und wies sie aus der Schweiz weg.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ mit Rekursanmeldung vom 16. August 2021 und Rekursbegründung vom 6. September 2021 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab und auferlegte A____ eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 400.–.
Dagegen meldete A____ (Rekurrentin) am 2. Juni 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den dieser mit Schreiben vom 10. Juni 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Die Rekurrentin beantragt, es sei der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Mai 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern bzw. ihr diese zu belassen. Für den Fall, dass der Rekurs abgewiesen werde, sei der Rekurrentin eine neue, angemessene Frist zur Ausreise zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventualiter sei der Rekurrentin für dieses und für das vorinstanzliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Rekurrentin um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Sodann sei die Rekurrentin persönlich anzuhören bzw. es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen. Ebenfalls sei die Schwester der Rekurrentin als Zeugin persönlich anzuhören. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2022 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt, während auf den Antrag, der Rekurrentin zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, nicht eingetreten wurde. Am 29. Juni 2022 reichte die Rekurrentin die Rekursbegründung ein. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. August 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu nahm die Rekurrentin am 1. September 2022 nochmals Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 10. Juni 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist insgesamt einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 1.1).
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2022.135 vom 27. September 2022 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur mit ihren Beweisanträgen auf Parteibefragung und Zeugeneinvernahme sowie ihrem Antrag auf persönliche Befragung ihrer Tochter. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, sind diese Anträge abzuweisen. Ein anderer Grund, weshalb eine mündliche Verhandlung sachlich geboten wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht geltend gemacht. Ihr Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher abzuweisen.
1.6 Gemäss dem kantonalen Datenmarkt wurde die Ehe zwischen der Rekurrentin und ihrem Ehemann im Juni 2022 geschieden. Da sich die Angaben im vorliegenden Urteil auf die Zeit vor der Scheidung beziehen, wird der inzwischen geschiedene Ehemann der Rekurrentin nachfolgend als Ehemann bezeichnet.
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Rekurrentin mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei, weshalb das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) für den Aufenthalt der Rekurrentin nur soweit gelte, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthalte oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsehe (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA schütze das Recht von Familienangehörigen, bei aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen «Wohnung zu nehmen». Dieses Recht wolle aber die Rekurrentin gar nicht mehr in Anspruch nehmen. So habe sie in der vorinstanzlichen Rekursbegründung vom 6. September 2021 selbst mitgeteilt, dass nach ihrer Trennung die Ehe zugegebenermassen nurmehr formal bestanden habe. Es fehle ihr deshalb der Ehewille, der von ihr auch nicht mehr behauptet wird.
Für die Zeit ab Ende Oktober 2019 bestreitet die Rekurrentin somit nicht, dass sie sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann. Ob sie sich in der Zeit vom 19. September 2019 bis Ende Oktober noch auf diese Bestimmung berufen konnte oder nicht, ist irrelevant, weil der darauf gestützte abgeleitete Aufenthaltsanspruch spätestens Ende Oktober 2019 erloschen ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann sich ein Anspruch der Rekurrentin auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nur noch aus Art. 50 Abs. 1 AIG oder Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV ergeben. Die Anforderungen an die Ehe gemäss Art. 3 Anhang I FZA und Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unterscheiden sich wesentlich. Die erste Bestimmung setzt grundsätzlich – wenn auch unter dem Vorbehalt einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf einer nur noch formal bestehenden Ehe – nur das formale Bestehen einer Ehe voraus (BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4). Eine (relevante) Ehegemeinschaft im Sinn der zweiten Bestimmung liegt dagegen nur vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231). Daher wäre es entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 17 f.) durchaus möglich, einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 Anhang I FZA bis Ende Oktober 2019 zu bejahen, aber eine (relevante) Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits ab dem 19. September 2019 zu verneinen. Dass während mindestens drei Jahren ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 3 Anhang I FZA bestanden hat, genügt entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Ziff. 18) nicht für die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Anwendungsvoraussetzung dieser Bestimmung ist nicht ein Aufenthaltsrecht von mindestens drei Jahren, sondern eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren.
2.1.2 Eine (relevante) Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AIG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; vgl. BGE 138 II 229 E. 2 S. 231).
2.1.3 Wer die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (VGE VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, ist für den Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine rechtsbegründende Tatsache. Folglich tragen daher entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht die Behörden die Beweislast dafür, dass die Ehegemeinschaft nach weniger als drei Jahren geendet hat, sondern die Rekurrentin die Beweislast dafür, dass eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung mindestens drei Jahre bestanden hat.
2.1.4 Ein Autor, auf den sich die Rekurrentin beruft (vgl. Rekursbegründung Ziff. 10), vertritt die Ansicht, die Dauer der Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG könne nicht an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden, wenn diese wie insbesondere bei Personen, die gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA nachgezogen worden sind, nicht Bedingung des Aufenthaltsanspruchs ist. In diesem Fall könne erst dann eine Auflösung der Ehegemeinschaft angenommen werden, wenn der Ehewille des nachgezogenen Ehegatten erloschen ist. Dies sei von der Behörde nachzuweisen, wobei der Nachweis wohl dann als erbracht gelte, wenn die Ehe aufgrund der äusseren Umstände als inhaltsleer erscheine oder bloss noch formell bestehe (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 50 AIG N 1 und 6). Dieser nicht weiter begründeten Ansicht kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Erstens ändert der Umstand, dass das bisherige Aufenthaltsrecht keine eheliche Wohngemeinschaft vorausgesetzt hat, nichts daran, dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG voraussetzt, dass während mindestens drei Jahren die eheliche Beziehung gelebt worden ist und ein gegenseitiger Ehewille bestanden hat, und die ausländische Person dafür die Beweislast trägt. Zweitens kommt der Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft jedenfalls bei Ehepaaren, die zunächst zusammengewohnt haben, für die Feststellung, ob die eheliche Beziehung gelebt worden ist und ein gegenseitiger Ehewille bestanden hat, auch dann wesentliche Bedeutung zu, wenn das Zusammenleben keine Voraussetzung des bisherigen Aufenthaltsanspruchs dargestellt hat. Bei der Frage, ob die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt worden ist und ein gegenseitiger Ehewille bestanden hat, geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Daher dürfen die Behörden diesbezüglich im Sinn von Wahrscheinlichkeitsfolgerungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von bekannten Tatsachen als Vermutungsbasis auf unbekannte innere Tatsachen als Vermutungsfolge schliessen. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Vermutung. Diese betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehr der Beweislast (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; BGer 1C_419/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2 f.; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3). Es ist aber Sache der betroffenen Person, die tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. das Erwecken erheblicher Zweifel umzustürzen, indem sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt worden ist und ein gegenseitiger Ehewille bestanden hat (vgl. VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3). Wenn das Ehepaar bisher in einem gemeinsamen Haushalt zusammengewohnt hat und kein wichtiger Grund für getrennte Haushalte ersichtlich ist, ist es im Fall der Auflösung der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass sie die eheliche Beziehung nicht mehr leben und ihr gegenseitiger Ehewille erloschen ist.
2.2
2.2.1 Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanzen unterzeichnete die Rekurrentin am 19. September 2019 einen Mietvertrag für eine neue Wohnung für sich und ihre Tochter, meldete sich am 1. Oktober 2019 von der gemeinsamen Wohnung ab und zog sie gemäss dem kantonalen Datenmarkt am 1. Oktober 2019 mit ihrer Tochter aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus (vgl. Verfügung vom 9. August 2021 E. 1; angefochtener Entscheid E. 10). Gemäss ihrer Sachverhaltsschilderung soll die Rekurrentin zwar Ende Oktober 2019 mit ihrer Tochter aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sein (Rekursbegründung Ziff. 6). Aufgrund ihrer übrigen Ausführungen besteht aber kein Zweifel, dass die Rekurrentin und ihre Tochter die eheliche Wohnung auch faktisch entsprechend ihrer Meldung bereits Anfang Oktober 2019 verlassen haben. Die Rekurrentin macht geltend, dass sie die ihr gehörenden Sachen bis Ende Oktober 2019 in der ehelichen Wohnung gelassen habe (Rekursbegründung Ziff. 14 f.). Ein Zurücklassen der Sachen ist nur möglich, wenn die Rekurrentin selbst die Wohnung bereits vorher verlassen hat. Zudem macht die Rekurrentin geltend, im Zeitpunkt der einwohnerrechtlichen Ummeldung und damit am 1. Oktober 2019, sei es durchaus denkbar gewesen, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Trennung handle (Rekursbegründung Ziff. 15). Auch eine vorübergehende Trennung hätte aber vorausgesetzt, dass die Rekurrentin die eheliche Wohnung bereits am 1. Oktober 2019 verlassen hat. Unter den vorstehend erwähnten Umständen ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wahrscheinlich, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann die eheliche Beziehung spätestens seit dem 1. Oktober 2019 nicht mehr gelebt haben und ihr gegenseitiger Ehewille erloschen ist.
2.2.2 Die Ehefrau behauptet, die eheliche Gemeinschaft sei erst am 31. Oktober 2019 aufgegeben worden. Sie habe die neue Wohnung nur deshalb angemietet, weil sie Abstand von ihrem Ehemann gebraucht habe. Für sie sei es «denkbar» gewesen, dass sie ihre Beziehung weiterführen, jedoch (zumindest eine Zeitlang) getrennt wohnen. Sie habe daher nochmals das Gespräch mit ihrem Ehemann gesucht. Ende Oktober 2019 habe ein klärendes Gespräch zwischen den Ehepartnern stattgefunden. Sie habe ihm ihre Sicht der Dinge schildern wollen. Er habe kein Verständnis gehabt, herumgeschrien und damit gedroht, er werde dafür sorgen, dass sie und ihre Tochter nach Kuba abgeschoben würden. Erst aufgrund des Verhaltens ihres Ehemanns anlässlich dieses Gesprächs sei sie zur Erkenntnis gelangt, dass es zwecklos sei, der Beziehung noch eine weitere Chance zu geben, und habe sie mit der Beziehung abgeschlossen (Rekursbegründung Ziff. 14 f.). Diese durch nichts belegten Behauptungen der Rekurrentin sind nicht geeignet, erheblichen Zweifel daran zu erwecken, dass bereits seit dem 1. Oktober 2019 die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt worden ist und kein gegenseitiger Ehewille mehr bestanden hat. Wenn die Rekurrentin die Möglichkeit, dass die Trennung bloss vorübergehend sein könnte, ernsthaft in Betracht gezogen hätte, wäre es naheliegend gewesen, dass sie nicht sogleich eine Wohnung gesucht und gemietet, sondern zunächst eine vorübergehende Lösung wie beispielsweise einen Aufenthalt bei ihrer Schwester gewählt hätte. Die nicht bestrittene Feststellung des JSD, dass die Rekurrentin ihren Ehemann nicht darüber informiert hat, dass sie eine eigene Wohnung gesucht und gemietet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 10), und damit die Trennung auch nicht mit ihm abgesprochen haben kann, spricht dagegen, dass sie bloss vorübergehend Abstand von ihm gewünscht hat. Zudem erfolgt eine Wohnungssuche mit allem damit verbundenen Aufwand nicht einfach aus einer Laune heraus, sondern in aller Regel nach reiflicher Überlegung. Weiter deutet die Formulierung, eine Weiterführung der Beziehung sei für sie «denkbar» gewesen, darauf hin, dass selbst gemäss der Darstellung der Rekurrentin ab dem 1. Oktober 2019 höchstens eine unbestimmte Möglichkeit bestanden hat, dass die Ehegatten wieder zusammenfinden könnten. Eine solche genügt zur Annahme eines Fortbestehens eines gegenseitigen Ehewillens nicht, wie das JSD unter Verweis auf BGer 2C_262/2014 vom 20. März 2014 E. 3.2.1 zu Recht festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 10). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist dieses Bundesgerichtsurteil sehr wohl einschlägig, weil vorliegend kein Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA, sondern nur noch ein solcher nach Art. 50 Abs. 1 AIG zur Diskussion steht. Weiter behauptet die Ehefrau unter Berufung auf die Stellungnahme ihres Ehemanns vom 15. Dezember 2019, sie habe ihre Sachen bis Ende Oktober in der ehelichen Wohnung gelassen (Rekursbegründung Ziff. 14; Rekursbegründung vom 6. September 2021 [Akten JSD S. 2 ff.] Ziff. 18). Die Stellungnahme des Ehemanns genügt als Beweis für diese Behauptung nicht. Darin erklärt er zwar, die Rekurrentin habe den grössten Teil ihrer Sachen in der letzten Oktoberwoche abgeholt. In diesem Zusammenhang behauptet er aber auch, die Rekurrentin sei erst am 31. Oktober 2019 oder ein paar Tage früher ausgezogen. Wie vorstehend dargelegt worden ist, besteht aufgrund der Angaben der Rekurrentin aber kein Zweifel, dass sie die eheliche Wohnung mit ihrer Tochter zusammen bereits Anfang Oktober 2019 verlassen und eine andere Wohnung bezogen hat. Da das Abholen des grössten Teils ihrer Sachen und der Auszug der Rekurrentin gemäss der Darstellung ihres Ehemanns etwa zur gleichen Zeit erfolgt sein sollen, liegt es damit nahe, dass beides entgegen den Angaben des Ehemanns nicht in der letzten, sondern in der ersten Oktoberwoche erfolgt ist. Da sich das Abholen der Sachen auch bei einem definitiven Umzug durchaus um einige Wochen verzögern kann, begründete im Übrigen auch der Umstand, dass die Rekurrentin ihre Sachen bis Ende Oktober 2019 in der ehelichen Wohnung gelassen hätte, keine erheblichen Zweifel daran, dass bereits seit dem 1. Oktober 2019 die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt worden ist und kein gegenseitiger Ehewille mehr bestanden hat.
2.2.3 Mit Anfrage vom 3. Dezember 2019 (Akten Bereich BdM S. 188) ersuchte der Bereich BdM den Ehemann der Rekurrentin unter anderem um Beantwortung der Frage, wann die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden sei. Als Antwort auf diese Frage schrieb der Ehemann in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2019 (Akten Bereich BdM S. 190) mit Computer «Aufgabe zum 31.10.2019». Handschriftlich fügte er jedoch in Klammern hinzu «bzw. als C____ 2017 in die Schweiz kam». Damit fehlt es an einer eindeutigen Angabe des Ehemanns zum Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft. Im Übrigen wäre der Ehewille der Rekurrentin von Anfang an zu verneinen, wenn auf die Angaben des Ehemanns abgestellt würde. Dieser behauptet in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2019, die Rekurrentin habe ihn nie geliebt und ihn nur geheiratet, um in die Schweiz kommen zu können (zu Punkt 5). Ihre Ehe habe nie eine Zukunft gehabt, weil alles von Anfang an von der Rekurrentin und ihrer Schwester berechnet gewesen sei (Stellungnahme vom 15. Dezember 2019 zu Punkten 5, 7 und 16 sowie ausführliche Stellungnahme zu Punkt 2 vom 15. Dezember 2019 [Akten Bereich BdM S. 190 ff.]). In seiner Eingabe vom 18. Dezember 2021 (Akten Bereich BdM S. 341 f.) bestätigte der Ehemann der Rekurrentin, dass sie ihn nur geheiratet habe, um in die Schweiz kommen zu können. Die Rekurrentin reichte eine Kopie einer handschriftlichen Aufschrift mit dem folgenden Wortlaut ein: «Danke für diese schöne Zeit 31.10.2012–31.10.2019» (Akten Bereich BdM S. 332). Diese soll sich auf der Rückseite eines Fotos befunden haben, das der Ehemann vor der Wohnungstüre der Rekurrentin deponiert habe (Eingabe vom 15. September 2021 S. 2 [Akten Bereich BdM S. 327]). Selbst wenn diese durch nichts belegten Behauptungen der Rekurrentin als wahr unterstellt werden, ist der Beweiswert des Dokuments bereits deshalb reduziert, weil es weder den Namen noch die Unterschrift des Ehemanns trägt. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin wird ihr mit dieser Feststellung keine Fälschung unterstellt. Eine erhebliche weitere Reduktion des Beweiswerts des Dokuments ergibt sich daraus, dass die Rekurrentin jegliche Angaben dazu schuldig geblieben ist, wann es vor ihrer Wohnungstüre deponiert worden sein soll, und die Aussage daher zeitlich nicht eingeordnet werden kann. Der Inhalt der Nachricht ist insoweit unbestimmt, dass die Bezeichnung einer Zeit als schön nicht bedeuten muss, dass während dieser Zeit die eheliche Beziehung gelebt worden ist und ein gegenseitiger Ehewille bestanden hat. Schliesslich steht die Nachricht in unauflöslichem Widerspruch zu den Angaben des Ehemanns in der ausführlichen Stellungnahme zu Punkt 2 vom 15. Dezember 2019. Diese enden mit den folgenden Sätzen: «Niemals in meinem leben wurde ich so sehr gedemütigt und Verletzt mit Ihrem Verhalten, auch hinter meinem Rücken wie in den letzten Monaten. Deswegen will ich die Scheidung einreichen weil ich diese unerträgliche Situation nicht mehr verkrafte und Angst davor habe daran zu zerbrechen. Auch hat mich meine Familie schon lange darauf gedrängt mich endlich zu trennen von dieser Frau da Sie gesehen haben wie sehr ich darunter leide und mich nur ausnutzt.» (Akten Bereich BdM S. 194). Aus den vorstehenden Gründen sind auch die Stellungnahme des Ehemanns vom 15. Dezember 2019 und das von der Rekurrentin eingereichte Dokument nicht geeignet, erhebliche Zweifel daran zu erwecken, dass bereits seit dem 1. Oktober 2019 die eheliche Beziehung nicht mehr gelebt worden ist und kein gegenseitiger Ehewille mehr bestanden hat.
2.2.4 Aus diesen Gründen ist erstellt, dass spätestens seit dem 1. Oktober 2019 die eheliche Beziehung nicht mehr gelebt worden ist, kein gegenseitiger Ehewille mehr bestanden hat und insbesondere der Ehewille der Rekurrentin erloschen ist. Selbst nach der unzutreffenden Ansicht, dass bei Ehegatten, die gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA nachgezogen worden sind, die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass der Ehewille der nachgezogenen Ehegatten nach weniger als drei Jahren erloschen ist (vgl. dazu oben E. 2.1.4), wäre die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG damit nicht erfüllt. Wie vorstehend bereits dargelegt worden ist, trägt aber die Rekurrentin die Beweislast dafür, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat (vgl. oben E. 2.1.2), und ist ihr dieser Beweis aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht gelungen. Damit haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Rekurrentin auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht verneint.
3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der Anspruch der Ehegattin oder des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AIG nach Auflösung der Ehe weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. In diesem Fall liegt ein nachehelicher Härtefall vor (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; Caroni/Plozza, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. Migr. N 38). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
3.2
3.2.1 Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1). Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen Ehegatten mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.2, 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1, 2C_2041/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1, 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1). Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits oder eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügen nicht zur Begründung eines Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner die Ausländerin nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1; vgl. BGer 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG muss vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3, 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Dabei gilt das Erfordernis der gewissen Konstanz bzw. Intensität sowohl für die physische oder psychische Zwangsausübung als auch für deren Auswirkungen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1). Je nach Intensität kann bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs oder schwerer Gewalt durch den Ehegatten geworden ist (BGer 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1).
3.2.2 Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3, 2C_878/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.1; VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.2).
3.2.3 Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.2, VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde. Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch (BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.4, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.2). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, so ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befunden hat, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGer 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.2; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.3, vgl. BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.4).
3.2.4 Entsprechend ihrem Schutzziel zielt die Härtefallregelung in Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG auf Sachverhalte ab, in denen bei Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 oder 43 AIG gegeben gewesen ist, sei es, weil die Eheleute zusammengewohnt haben oder weil wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AIG für das Getrenntleben vorgelegen haben. War der Anspruch nach Art. 42 oder 43 AIG bereits untergegangen, weil es am Zusammenwohnen gefehlt hatte und auch keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben gegeben waren, so kommt ein nachträgliches Wiederaufleben dieses Anspruchs gestützt auf Art. 50 AIG regelmässig nicht in Betracht (BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; vgl. auch VGE VD.2021.207 vom 31. Januar 2022 E. 3.4.4). Ein Kommentator, auf den sich die Rekurrentin beruft (vgl. Rekursbegründung Ziff. 20), ist der Meinung, nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts begangene Gewalthandlungen könnten rückwirkend die Gewalthaltigkeit der Beziehung während der Dauer der Ehe belegen, sodass sich ein Schutzanspruch wegen häuslicher Gewalt auch hieraus ergeben könne (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 26). Diese Ansicht ist zunächst insoweit mit der überzeugenden vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, als sich der Schutzanspruch wegen häuslicher Gewalt nicht aus Gewalthandlungen nach der Trennung ergeben kann, sondern höchstens aus durch diese indizierten Gewalthandlungen während der ehelichen Gemeinschaft. Allerdings belegen nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts begangene Gewalthandlungen keinesfalls generell die Gewalthaltigkeit der Beziehung während der Dauer der Hausgemeinschaft. Ob das Verhalten nach der Trennung gewisse Rückschlüsse auf das Verhalten während des Zusammenlebens zulässt, ist vielmehr im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 26).
3.2.5 Die betroffene ausländische Person trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.5, 2C_361/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3, 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.4). Zu diesem Zweck kommen insbesondere die folgenden Beweismittel in Betracht: Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) und glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc. (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.5, 2C_361/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 und 4.6.2, 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.5, 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, so müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.5). Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 29 E. 3.2.3 S. 235; BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4; vgl. VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.4). Ein Kommentator vertritt die Ansicht, antizipierte Beweiswürdigung ohne vorgängige persönliche Anhörung erscheine problematisch, wenn entsprechende Anhörungen oder die Einholung von Berichten Dritter ohne grossen Aufwand erfolgen könnten (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 27). Dieser Ansicht, die mit keinem Wort begründet wird und auch im zitierten Bundesgerichtsurteil (BGer 2C_20/2015 vom 21. Juli 2015) keine Stütze findet, kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 20 und 29) nicht gefolgt werden.
Derselbe Kommentator fordert, dass keine unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Beeinträchtigung gestellt werden (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 27). Aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil kann dies allerdings nicht abgeleitet werden, weil sich die betreffende Erwägung nicht auf die Beweisanforderungen, sondern auf die Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land bei erstellten Beeinträchtigungen zu beziehen scheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234). Weiter vertritt der Kommentator die Ansicht, im Lichte von BGE 142 I 152 E. 6.2 sei in Zweifelsfällen häusliche Gewalt zu bejahen, wenn der Schutzanspruch nicht lediglich deklaratorische Bedeutung haben solle. Umgekehrt zum strafrechtlichen Grundsatz in dubio pro reo sei aus Gründen eines effektiven Opferschutzes daher migrationsrechtlich im Zweifel oder in Grenzfällen zu Gunsten des mutmasslichen Gewaltopfers ein Verlängerungsanspruch zu bejahen (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 28). Dieser Auffassung kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 20) nicht gefolgt werden. Sie findet im zitierten Bundesgerichtsurteil keine Stütze und ist mit der ständigen Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts betreffend die Anforderungen an den Beweis der ehelichen Gewalt nicht vereinbar. Der Forderung, keine unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Beeinträchtigung zu stellen, sowie den grundrechtlichen staatlichen Schutzpflichten trägt die Praxis bereits dadurch hinreichend Rechnung, dass sie für die Annahme ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG nicht den vollen Beweis verlangt, sondern Glaubhaftmachung genügen lässt (vgl. dazu BGer 2C_878/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.1).
3.2.6 Art. 59 Abs. 1 der Instanbul-Konvention (SR 0.311.35) wird durch Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG umgesetzt. Dass die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts, die vorstehend eingehend dargelegt worden ist, mit der Istanbul-Konvention nicht vereinbar wäre, wird von der Rekurrentin nicht einmal ansatzweise dargelegt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 32) und ist nicht ersichtlich. Folglich kann die Rekurrentin im vorliegenden Fall aus der Istanbul-Konvention nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.3 Die Vorinstanz fasste im angefochtenen Entscheid zusammen, dass die Rekurrentin sich in einer belasteten Ehe befunden habe und von ihrem Ehemann unterdrückt worden sei und zu Beginn ihrer Beziehung häusliche Gewalt vorgefallen zu sein scheine. Das Gesamtbild lasse jedoch den Schluss nicht zu, dass die Rekurrentin Opfer systematischer psychischer häuslicher Gewalt geworden sei bzw. die Trennung aufgrund dessen erfolgt sei. Auch wenn zu Beginn der Ehe Indizien für eine konfliktbelastete Ehe bzw. häusliche Gewalt vorliegen würden, fehle der konkrete Nachweis der vorausgesetzten Intensität und Konstanz der systematisch ausgeübten ehelichen Gewalt bzw. einer dadurch hervorgerufenen schweren Beeinträchtigung der Rekurrentin.
Damit scheint die Vorinstanz zwischen häuslicher Gewalt im Allgemeinen und qualifizierter häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall sei eine anhaltende erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung, wie sie zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsste, nicht hinreichend erstellt (angefochtener Entscheid Ziff. 22). Auch der Bereich BdM stellte einerseits fest, aufgrund der Bescheinigung der Opferhilfe und der Bestätigung des Arztes erscheine häusliche Gewalt glaubwürdig (Verfügung vom 9. August 2021 E. 3 S. 5). Andererseits kam er zum Schluss, dass sich die eheliche Situation der Rekurrentin zwar nicht wie gewünscht entwickelt habe, dies jedoch keine häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG darstelle (Verfügung vom 9. August 2021 E. 3.1 S. 7). Jedenfalls erachtete auch der Bereich BdM die Behauptungen der Rekurrentin betreffend eheliche Gewalt zumindest nicht im vollen Umfang als glaubhaft. Der Bereich BdM unterbreitete das Dossier im Februar 2021 dem SEM mit der Bitte um Einschätzung, ob es einer Härtefallbewilligung zustimmen würde. Aufgrund der damaligen Aktenlage verneinte der Fachspezialist des SEM häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (Akten Bereich BdM S. 299 f.).
3.4 Die Rekurrentin macht dagegen geltend, sie habe sich in ihrer Menschenwürde und Persönlichkeit verletzt und herabgewürdigt gefühlt, als ihr Ex-Mann sie sexuell unter Druck gesetzt und davon gesprochen habe, dass sie keine richtige «Latina-Frau» sei, weil sie nicht dauernd mit ihm habe schlafen wollen, als er ihr gesagt habe, dass man ihr von Seiten der Behörden sowieso nicht glauben werde, weil sie schwarz sei, als er wiederholt ungebeten ins Badezimmer gegangen sei, als C____ am Duschen gewesen sei, als er die Rekurrentin finanziell unter Druck gesetzt habe, als er ihr bei ihrer Arbeit aufgelauert habe, als er keinen Hehl um seine Abneigung gegenüber C____ gemacht und der Rekurrentin vorgeworfen habe, das Mädchen lieber zu haben als ihn, als er der Rekurrentin verboten habe, spanisch zu sprechen, oder als er sie selbst dann zum Sex habe nötigen wollen, als sie unter Depressionen gelitten habe. All dies sei während der ganzen Dauer der Beziehung geschehen.
3.5
3.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Rekurrentin am 24. Oktober 2017 von einer Mitarbeiterin der Opferhilfe beider Basel in Bezug auf häusliche Gewalt beraten liess. Zusätzlich sprach sie an diesem Tag mit einer Mitarbeiterin der Abteilung für gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche der Opferhilfe beider Basel. Mit dieser Mitarbeiterin stand sie anschliessend noch bis Ende Januar 2018 über WhatsApp in Kontakt (Bescheinigung Opferhilfe vom 20. Oktober 2020 [Akten Bereich BdM S. 289]; Schreiben Opferhilfe vom 11. November 2021 [Akten Bereich BdM S. 338]). Gemäss der Bescheinigung der Opferhilfe vom 20. Oktober 2020 wurde die Rekurrentin «als Betroffene von Häuslicher Gewalt» von der Opferhilfe betreut und beraten. Im Gespräch habe sie berichtet, dass ihr Ehemann sie kontrolliert und sozial isoliert habe. Er habe sie beleidigt und sich abfällig über sie geäussert, vor allem auch wegen ihrer Herkunft aus Kuba. Er habe sie angelogen und sich ihr und ihrer Familie gegenüber respektlos verhalten. Als sie eine Teilzeitarbeit aufgenommen habe, habe er ihr mitgeteilt, dass sie für ihre Kosten allein aufkommen müsse. Zudem habe der Ehemann der Rekurrentin ihre Tochter psychisch unter Druck gesetzt und entwertet. Dadurch habe sie Schulprobleme entwickelt und nicht mehr mit dem Ehemann der Rekurrentin unter einem Dach leben können. Gemäss der Bescheinigung ist diese Situation für die Rekurrentin unhaltbar gewesen und hat für sie eine enorme psychische Belastung dargestellt. Die Rekurrentin habe auf den Stress und die psychische Gewalt körperlich reagiert und Haarausfall bekommen.
Eine solche Bescheinigung kommt grundsätzlich als Beweismittel zur Glaubhaftmachung ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG in Betracht. Abgesehen davon, dass die Mitarbeiterin der Opferhilfe beider Basel die Folgen des Haarausfalls gesehen haben dürfte und möglicherweise aus eigener Wahrnehmung festgestellt hat, dass die Rekurrentin gestresst gewesen ist, beruhen die vorstehenden Feststellungen allerdings offensichtlich ausschliesslich auf den Angaben, welche die Rekurrentin anlässlich einer einzigen Beratung gemacht hat. Zudem erschöpfen sich die bescheinigten Angaben der Rekurrentin im Wesentlichen in allgemein gehaltenen Behauptungen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben dazu, womit der Ehemann der Rekurrentin ihre Tochter psychisch unter Druck gesetzt haben soll. In ihrer Rekursbegründung behauptet die Rekurrentin im Übrigen nicht, dass ihr Ehemann ihre Tochter psychisch unter Druck gesetzt habe. Damit genügt die Bescheinigung der Opferhilfe beider Basel vom 20. Oktober 2020 nicht zur Glaubhaftmachung häuslicher Gewalt von einer Konstanz und/oder Intensität, wie sie zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG erforderlich ist (vgl. oben E. 3.2.1 f.).
3.5.2 Darüber hinaus fehlen auch in Bezug auf das im Rekursverfahren behauptete Verhalten des Ehemanns konkrete Hinweise darauf, dass dieses die für die Annahme psychischer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG erforderliche Konstanz und/oder Intensität aufgewiesen hat. Pauschale, unsubstanziierte Behauptungen der Rekurrentin betreffend angebliche häusliche Gewalt (vgl. insb. Rekursbegründung Ziff. 5, 22 und 31) sind zu deren Glaubhaftmachung von vornherein nicht geeignet. Betreffend die Behauptung, der Ehemann habe sie sexuell unter Druck gesetzt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 22 S. 13 f., Ziff. 23 f. und Ziff. 27a), bleibt die Rekurrentin Angaben dazu schuldig, womit er sie unter Druck gesetzt haben soll. Bei einem Grossteil des geschilderten konkreten Verhaltens des Ehemanns während des Zusammenlebens (vgl. Rekursbegründung Ziff. 22 S. 12-14) handelt es sich nicht um Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen, Einsperren oder ähnliches Verhalten, mit dem der Ehemann die Persönlichkeit oder die Menschenwürde der Rekurrentin in Frage gestellt hätte. Dies gilt beispielsweise für die behaupteten regelmässigen Streitigkeiten, auch wenn sie von ihrem Ehemann angezettelt worden sein sollten, sowie für die Behauptung, die Rekurrentin habe ihre eigenen Kosten aus ihrem Erwerbseinkommen decken müssen und der Rekurrent habe sich geweigert, einen Beitrag an den finanziellen Unterhalt ihrer Tochter zu leisten (vgl. dazu auch BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Über weite Strecken schildert die Rekurrentin damit bloss eine Beziehung, die sie belastet und sich nicht nach ihren Vorstellungen entwickelt hat. Teilweise sind ihre Angaben auch widersprüchlich. Die Rekurrentin gibt etwa an, ihr Ehemann habe ihr damit gedroht, er werde dafür sorgen, dass sie nach Kuba ausgeschafft werde, wenn sie weiter Kontakt mit ihrer Schwester habe und diese Drohung habe bei ihr Angst und Verzweiflung ausgelöst und dazu geführt, «dass sie ihrem Ehemann weitestgehend gefügig war und mehr als nur einmal auf den Kontakt zu ihrer Schwester verzichtete.» (Rekursbegründung Ziff. 22 S. 13). Gleichzeitig behauptet die Rekurrentin, ihr Kontakt zu ihrer Schwester sei ein «ständiger Streitpunkt» zwischen ihr und ihrem Ehemann gewesen (Rekursbegründung Ziff. 27b). Wenn sich die Rekurrentin und ihr Ehemann ständig über den Kontakt der Rekurrentin zu ihrer Schwester gestritten haben und die Ehefrau gemäss ihrer eigenen Darstellung bloss «mehr als nur einmal» auf den Kontakt verzichtet hat, hat sie in vielen Fällen trotz der angeblichen Drohungen des Ehemanns Kontakt mit ihrer Schwester gepflegt. Folglich sind zumindest die behaupteten Auswirkungen der behaupteten Drohungen nicht glaubhaft. Die Behauptung der Rekurrentin, jeglicher Kontakt zu ihrer Ursprungsfamilie sei von einem von ihrem Ehemann angezettelten Streit begleitet gewesen (Rekursbegründung Ziff. 27b), begründete sodann keine häusliche Gewalt.
3.5.3 Die Rekurrentin führt aus, die angebliche psychische eheliche Gewalt habe bei ihr zu psychischen Problemen in der Form von Depressionen geführt. Zudem habe ihre angebliche Unterdrückung und schlechte Behandlung durch ihren Ehemann Stress hervorgerufen, der sich auf somatischer Ebene in der Form von Haarausfall geäussert habe (vgl. Rekursbegründung Ziff. 5 und Ziff. 22 S. 15). Gemäss Bestätigung von Dr. med. [...], FMH Allgemeine Medizin, vom 19. Oktober 2020 (Akten Bereich BdM S. 288) litt die Rekurrentin im Jahr 2018 an einer depressiven Episode. Zudem habe eine Alopezia areata (kreisrunder Haarausfall [flexikon.doccheck.com/de/Alopecia_areata]) bestanden. Irgendein Grund für die beiden Diagnosen lässt sich der Bestätigung jedoch nicht entnehmen. Mit Schreiben vom 2. November 2021 (Akten Bereich BdM S. 334) fragte der Bereich BdM bei Dr. med. [...] nach, ob die Rekurrentin seit der depressiven Episode im Jahr 2018 nochmals aus demselben Grund bei ihm vorstellig geworden sei, ob es zur damaligen Situation noch weitere nennenswerte Details geben, die ihm wichtig erscheinen würden, und ob er Bemerkungen habe. Mit Schreiben vom 11. November 2021 (Akten Bereich BdM S. 337) verneinte Dr. med. [...] alle drei Fragen. Eine Mitarbeiterin der Opferhilfe beider Basel bestätigte zwar, dass die Rekurrentin auf den Stress und die psychische Gewalt körperlich reagiert und Haarausfall bekommen habe. In ihrer Antwort vom 11. November 2021 (Akten Bereich BdM S. 338) auf Fragen des Bereichs BdM vom 2. November 2021 (Akten Bereich BdM S. 335) erklärte dieselbe Mitarbeiterin, für sie sei eindrücklich gewesen, wie sich die vorwiegend psychische Gewalt bei der Rekurrentin bemerkbar gemacht habe. Sie habe starke psychosomatische Stresssymptome gezeigt, u.a. Haarausfall. Abgesehen davon, dass die Annahme psychischer Gewalt offensichtlich bloss auf den eigenen Angaben der Rekurrentin anlässlich einer einmaligen Beratung vom 24. Oktober 2017 beruht, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, dass die Mitarbeiterin über die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse verfügen könnte, um einen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen psychischen Gewalt und dem Stress einerseits und dem Haarausfall andererseits festzustellen. Der Ausbruch der Erkrankung kann durch zusätzliche Auslöser getriggert werden. Ein solcher neben vielen anderen (z.B. Infektionen, Allergien, Medikamente, lokale Verletzungen der Kopfhaut) ist Stress (https://flexikon.doccheck.com/de/Alopecia_areata). Der Stress, an dem die Rekurrentin in ihrer Ehe gelitten hat, stellt damit zwar einen möglichen Auslöser für ihren Haarausfall dar. Allerdings beweist der Haarausfall in keiner Art und Weise, dass der Stress, unter dem die Rekurrentin gelitten hat, durch eheliche Gewalt ihres Ehemanns und nicht bloss durch eine belastende und nicht ihren eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung der ehelichen Beziehung verursacht worden ist. Dafür, dass die depressive Episode der Rekurrentin durch die angebliche psychische eheliche Gewalt ausgelöst worden wäre, fehlt jeglicher objektive Hinweis.
3.5.4 Irgendein objektiver Hinweis darauf, dass die Rekurrentin auch im Jahr 2019 und insbesondere im Herbst 2019 noch immer oder erneut an einer depressiven Episode gelitten hätte, fehlen. Insbesondere behauptet sie nicht, erneut bei Dr. med. [...] vorstellig geworden zu sein. Die Behauptung der Rekurrentin, ihr Ehemann habe sie fertiggemacht und wegen des Arztbesuchs unter Druck gesetzt und undankbar geschimpft, als sie ihm erzählt habe, dass sie unter Depressionen leide (Rekursbegründung Ziff. 26), vermöchte im Fall einer ernsthaften depressiven Episode den Verzicht auf psychiatrische, psychologische oder hausärztliche Unterstützung nicht zu erklären. Die Rekurrentin hätte wohl auch ohne Wissen ihres Ehemanns medizinische oder psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen können.
3.5.5 Schliesslich behauptet die Rekurrentin, nach der Beendigung ihrer ehelichen Beziehung habe ihr Ehemann sie regelrecht gestalkt. Er sei bei ihr zuhause und an ihrem Arbeitsplatz aufgekreuzt. Oft sei es darum gegangen, dass sie ihm noch Geld schulde. Einmal sei er vor ihrer Wohnung aufgetaucht und habe herumgeschrien. Er habe sich so bedrohlich benommen, dass sich ihre Schwester, die im selben Haus wohne, veranlasst gesehen habe, die Polizei zu rufen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin könnte aus dem behaupteten Verhalten ihres Ehemanns nach der Trennung selbst bei vollständiger Wahrunterstellung ihrer Behauptungen nicht auf häusliche Gewalt während der ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden. Über weite Strecken entsprechen die von der Rekurrentin behaupteten Geschehnisse einem Konflikt, wie er nach Trennungen leider öfters zu beobachten ist. Dies gilt insbesondere für die Auseinandersetzungen über finanzielle Belange.
3.5.6 Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, häusliche Gewalt, wie sie zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsste, sei nicht hinreichend erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 22).
3.6
3.6.1 Die Rekurrentin erklärt, sie verfüge über eine Audiodatei, auf der ihre Schwester die Schwester des Ehemanns der Rekurrentin völlig aufgelöst anflehe, mit dem Ehemann der Rekurrentin zu sprechen und diesen dazu zu bringen, die Rekurrentin und ihre Schwester in Ruhe zu lassen. Die Rekurrentin ersuchte darum, dass ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben werde, die Audiodatei dem Gericht per E-Mail einzureichen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies der verfahrensleitende Appellationsgericht diesen Antrag mit eingehender Begründung zurzeit ab. Darauf kann verwiesen werden. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident wies die Rekurrentin darauf hin, dass es ihr freistehe, zu beweisen, dass die Schwester ihres Ehemanns in die Aufnahme des Gesprächs eingewilligt habe, und eine Wiedererwägung der Abweisung ihres Antrags zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Damit bleibt es dabei, dass die Audiodatei vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen ist.
3.6.2 Das von der Rekurrentin eingereichte Schreiben von [...] vom 27. Juni 2022 (Beilage 2 der Rekursbegründung) bestätigt zwar einzelne Angaben der Rekurrentin, belegt aber kein Verhalten des Ehemanns der Rekurrentin, das als häusliche Gewalt qualifiziert werden könnte.
3.6.3 Mit ihrer Stellungnahme vom 1. September 2022 zur Vernehmlassung des JSD reichte die Rekurrentin einen schriftlichen Bericht ihrer Schwester vom 31. August 2022 ein. Gemäss den Angaben der Schwester haben sie und die Rekurrentin eine enge Beziehung. Dieser Umstand verringert die Beweiskraft ihrer Angaben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der Angaben der Schwester der Rekurrentin offensichtlich bloss auf deren Angaben beruht. Aus den vorstehenden Gründen genügt der Bericht der Schwester nicht zur Glaubhaftmachung der darin behaupteten Tatsachen. Im Übrigen enthält der Bericht mehrere unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.4).
3.7
3.7.1 Selbst unter der Annahme, dass die Rekurrentin für die Jahre 2017 und/oder 2018 eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG glaubhaft gemacht hätte, wäre aus den nachstehenden Gründen aufgrund der vorliegenden Akten nicht glaubhaft, dass die eheliche Gewalt bis zur Trennung Ende September oder Anfang Oktober 2019 oder kurz davor angedauert hätte oder dass sich die Rekurrentin gar wegen der angeblichen häuslichen Gewalt von ihrem Ehemann getrennt hat. Daher könnte die Rekurrentin aus der allfälligen ehelichen Gewalt für die Frage des Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. oben E. 3.2.3).
3.7.2 Die Rekurrentin macht einerseits geltend, sie habe die Beziehung beendet, weil sie die psychische Gewalt ihres Ehemanns und die psychische Belastung nicht mehr ausgehalten habe und sie sich und ihre Tochter habe schützen müssen. Andererseits behauptet die Rekurrentin selbst, bis Ende Oktober 2019 sei für sie nicht klar gewesen, dass die Beziehung zu Ende sein würde, und sei es für sie denkbar gewesen, dass sie und ihr Ehemann die Beziehung weiterführen und bloss eine Zeitlang getrennt wohnen (Rekursbegründung Ziff. 14 f.). Dabei behauptete sie nicht, dass sie eine Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft nur aus Angst vor dem Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen habe. Dass sie nicht gewusst habe, dass Opfer häuslicher Gewalt auch bei einer Trennung einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz haben, behauptet sie bloss im Rahmen ihrer Erklärungen, weshalb sie sich nicht sogleich nach dem Besuch bei der Opferhilfe getrennt habe (Rekursbegründung Ziff. 25). Im Übrigen ist diese Behauptung unglaubhaft. Gemäss der eigenen Darstellung der Rekurrentin hat ihr die Opferhilfe geraten, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Dabei sollte sie die Rekurrentin auch auf den Anspruch von Opfern ehelicher Gewalt gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG hingewiesen haben. Wenn die Rekurrentin tatsächlich bis im Herbst 2019 eheliche Gewalt von der erforderlichen Intensität erlebt hätte, wäre kaum nachvollziehbar, weshalb sie unabhängig von der Frage des Aufenthaltsrechts eine Fortsetzung der ehelichen Beziehung in Betracht gezogen hätte. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür vermöchte im vorliegenden Fall auch das von der Rekurrentin eingereichte Interview mit einer Mitarbeiterin des [...] (Beilage 3 der Rekursbegründung) nicht zu liefern. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin im Rahmen ihrer Berufung auf dieses Interview zwar pauschal behauptet, ihr Ehemann habe oft beteuert, sich zu bessern (Rekursbegründung Ziff. 25), ein entsprechendes Verhalten aber nicht substanziiert und im Rahmen der Schilderung des Ehelebens nicht einmal erwähnt hat. Zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, dass die angebliche psychische eheliche Gewalt nach dem Besuch der Opferhilfe und des Arztes angedauert habe, behauptet sie in unauflöslichem Widerspruch zu ihrer vorstehenden Darstellung vielmehr, ihr Ehemann sei sich keines Fehlverhaltens bewusst und nicht bereit gewesen, sein Verhalten zu ändern oder in irgendeiner Weise auf sie Rücksicht zu nehmen (Rekursbegründung Ziff. 24 S. 16 und Ziff. 26 S. 18). Zudem macht die Rekurrentin geltend, sie sei für ihre eigenen Kosten vollumfänglich aufgekommen und habe ihrem Ehemann noch Geld abgeben müssen (Rekursbegründung Ziff. 22 S. 14). Damit fehlt es auch an einer wirtschaftlichen Abhängigkeit. Dass sich die Rekurrentin erst aufgrund des Verhaltens ihres Ehemanns anlässlich eines angeblichen Gesprächs Ende Oktober 2019 entschlossen haben soll, sich von ihm zu trennen, ist nicht glaubhaft, wie vorstehend dargelegt worden ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits spätestens seit Anfang Oktober 2019 keinen Ehewillen mehr gehabt hat (vgl. oben E. 2.2). Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 fragte der Bereich BdM die Rekurrentin, aus welchen Gründen es zur Trennung gekommen sei (Akten BdM S. 195). Die Rekurrentin antwortete in ihrer persönlich verfassten Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Akten BdM S. 202 ff., 202) «Viele Streitigkeiten für unterschiedliche gedanken, verschiedene Meinung.» Entgegen der Ansicht der Rekurrentin hat sie damit in keiner Art und Weise häusliche Gewalt psychischer Natur behauptet. Auch in der übrigen Stellungnahme findet sich überhaupt kein Hinweis auf häusliche Gewalt. Solche behauptete sie erstmals in der von ihrem damaligen Anwalt verfassten Stellungnahme vom 6. November 2020 im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass es sich bei der Behauptung, die Rekurrentin habe sich wegen der angeblichen häuslichen Gewalt getrennt, um eine verfahrenstaktisch motivierte Schutzbehauptung handelt.
3.7.3 Zusammenfassend ist damit nicht von einem genügend engen Zusammenhang zwischen der angeblichen ehelichen Gewalt und der Trennung auszugehen, welcher für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls in der Form häuslicher Gewalt erforderlich wäre.
3.8
3.8.1 Die Rekurrentin beantragt als Beweismittel eine Parteibefragung. Sie begründet die betreffenden Beweisanträge damit, dass sich das Gericht anlässlich einer persönlichen Befragung ein eigenes Bild verschaffen und ihre Glaubwürdigkeit direkt beurteilen könne und dass sie anlässlich einer persönlichen Befragung noch umfang- und detailreicher Auskunft geben könne als ihr Rechtsvertreter (Rekursbegründung Ziff. 28).
3.8.2 Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und § 18 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2; vgl. VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass die Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2020.133 und VD.2020.134 vom 23. November 2020 E. 3.1.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
3.8.3 Ein Parteiverhör oder gar eine Beweisaussage einer Partei unter Straffolge ist im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (VGE VD.2021.151 und VD.2021.152 vom 20. Dezember 2021 E. 3.8.3; vgl. § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Krauskopf/Emmenegger/Babbey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 106; Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 14 N 6). Die Aussagen der Rekurrentin im Rahmen einer persönlichen Befragung wären daher bloss als mündliche Parteiauskünfte zu qualifizieren. Damit könnte ihnen keine wesentlich höhere Beweiskraft beigemessen werden als den schriftlichen Angaben, welche die Rekurrentin in ihren Rechtsschriften durch ihre Rechtsvertreter hat vorbringen lassen (vgl. VGE VD.2021.151 und VD.2021.152 vom 20. Dezember 2021 E. 3.8.3). Zwei verschiedene Rechtsvertreter der Rekurrentin haben in insgesamt vier Rechtsschriften (Stellungnahme vom 6. November 2020 [Akten Bereich BdM S. 281 ff.], Rekursbegründung vom 6. September 2021 [Akten JSD S. 2 ff.], Replik vom 18. Februar 2022 [Akten JSD S. 103 ff.] und Rekursbegründung vom 29. Juni 2022) den Sachverhalt aus der Sicht der Rekurrentin ausführlich dargelegt. Dabei ist offensichtlich, dass sie die dazu erforderlichen Angaben von der Rekurrentin im Rahmen der Instruktion erhalten haben. Jedenfalls für die Anwälte der Rekurrentin war aufgrund der Ausführungen im Schreiben des Bereichs BdM vom 30. September 2020, mit dem er der Rekurrentin das rechtliche Gehör gewährt hat, sowie der Begründung der Verfügung des Bereichs BdM vom 9. August 2021 und des Entscheids des JSD vom 30. Mai 2022 ersichtlich, welche weitergehenden Informationen relevant sein könnten. Wenn die Rekurrentin solche Informationen hätte liefern können, hätten ihre Anwälte diese zur Wahrung ihrer Interessen zweifellos erhältlich gemacht und mit ihren Rechtsschriften vorgebracht. Daher erscheint es ausgeschlossen, dass die Rekurrentin im Rahmen einer persönlichen Befragung rechtserhebliche über den Inhalt der Rechtsschriften hinausgehende rechtserhebliche Angaben machen könnte. Aus den vorstehenden Gründen ist anzunehmen, dass die Überzeugung, die sich das Gericht aufgrund der Akten gebildet hat, durch eine persönliche Befragung der Rekurrentin nicht geändert würde. Deshalb sind ihre Beweisanträge auf Parteibefragung abzuweisen.
3.8.4 Die Rekurrentin beantragt als weiteres Beweismittel die Einvernahme ihrer Schwester als Zeugin. Die Rekurrentin behauptet, ihre Schwester habe mitbekommen, wie sie behandelt worden sei, bzw. ihr angebliches Martyrium hautnah miterlebt (Rekursbegründung Ziff. 24 und 29). Aus den bereits im Zusammenhang mit dem schriftlichen Bericht der Rekurrentin vom 31. August 2022 erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.6.3) genügten die Aussagen der Schwester der Rekurrentin nicht zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen. Dies gälte auf jeden Fall insoweit, als sich die Schwester der Rekurrentin nur auf die Angaben der Rekurrentin stützen könnte und es sich damit um ein blosses Zeugnis vom Hörensagen handelte. Die Behauptungen im schriftlichen Bericht vom 31. August 2022, die auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung der Rekurrentin beruhen, sind selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG oder einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der behaupteten ehelichen Gewalt und der Trennung zu begründen. Dass die Schwester der Rekurrentin im Rahmen einer Zeugenbefragung aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung zusätzliche Tatsachen bezeugen könnte, die eheliche Gewalt oder einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der behaupteten ehelichen Gewalt und der Trennung begründen, erscheint ausgeschlossen. Aus den vorstehenden Gründen ist anzunehmen, dass die Überzeugung, die sich das Gericht aufgrund der Akten gebildet hat, durch eine Einvernahme der Schwester der Rekurrentin als Zeugin nicht geändert würde. Deshalb sind die Beweisanträge der Rekurrentin auf Einvernahme ihrer Schwester als Zeugin abzuweisen.
3.9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein nachehelicher Härtefall aufgrund ehelicher Gewalt nicht gegeben ist. Im Rahmen der Prüfung, ob bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein in der nicht abschliessenden Aufzählung von Art. 50 Abs. 2 AIG nicht erwähnter nachehelicher Härtefall vorliegt, ist aber zu berücksichtigten, dass die eheliche Beziehung für die Rekurrentin trotz fehlender Glaubhaftmachung ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG zweifellos belastend gewesen ist.
4.1 Ein Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe kann auch vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Für die Frage, ob ein nachehelicher Härtefall aufgrund gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland vorliegt, ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen persönlichen Grund dar. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGer 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2).
4.2 Eine starke Gefährdung der persönlichen, beruflichen oder familiären Wiedereingliederung der Rekurrentin ist aufgrund der überzeugend begründeten und nicht bestrittenen diesbezüglichen Feststellungen des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 30 f.) zu verneinen. Das JSD hat die Reintegrationsmöglichkeiten der Rekurrentin in Kuba vielmehr zu Recht als intakt qualifiziert (angefochtener Entscheid E. 32). Damit ist die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ausgeschlossen.
5.1
5.1.1 Die Aufzählung der wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, in Art. 50 Abs. 2 AIG ist nicht abschliessend (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2, 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349; vgl. BGer 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Namentlich können auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; vgl. BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Dabei handelt es sich um die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 VZAE). Dementsprechend ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Eine erfolgreiche Integration genügt für sich genommen nicht zur Begründung eines Anspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_842/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.3.3). Wenn der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert hat, die ausländische Person keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, gemeinsame Kinder fehlen und die Wiederintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt, lässt sich ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b nur selten rechtfertigen (BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).
5.1.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben, wobei die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2). Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Das gleiche muss gelten, wenn sich der Anspruch der Ehegattin oder des Ehegatten aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt.
5.1.3 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne
Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen
(VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018
genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und
damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2019.236
vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017
E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1). Wenn
die Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz einen Eingriff in das
Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, hat die betroffene Person
grundsätzlich ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der Rechtsprechung zum
Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar
2020 E. 5.2).
5.1.4 Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländische Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 6.1.1; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 6.1.1).
5.1.5 In älteren Urteilen qualifizierte das Verwaltungsgericht ohne nähere Prüfung der Frage den Aufenthalt bis im Zeitpunkt seines Urteils als rechtmässig im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (vgl. VGE VD.2019.31 und VD.2019.33 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.4). In späteren Urteilen erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei unklar, wie die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts zu berechnen sei, und liess es die Frage, ob die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist oder nicht, offen (vgl. VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.2.3). Bei einer eingehenderen Analyse der Praxis des Bundesgerichts besteht kein Zweifel, dass nach Ansicht des Bundesgerichts der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung oder dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen ist. In BGer 2C_911/2020 vom 15. März 2021 hat das Bundesgericht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar die Aufenthaltsdauer bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid berücksichtigt (E. 4.3.1). Die Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt, hat es aber offengelassen (E. 4.3). Zudem hielt sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung mehr als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf (Sachverhalt lit. A). BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 enthält folgende Erwägung: «Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit neun Jahren und zwei Monaten in der Schweiz anwesend gewesen. Während einem Jahr und neun Monaten war sein Aufenthalt prozessual bedingt, war seine Aufenthaltsbewilligung doch bereits Ende 2016 abgelaufen. Da der Aufenthalt auch inklusive dieser Zeitspanne seit Ablauf der Bewilligung bereits relativ deutlich unter zehn Jahren bleibt, kann jedenfalls [Hervorhebung hinzugefügt] nicht gesagt werden, dass der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt die Dauer von rund zehn Jahren gemäss der zitierten Rechtsprechung erreichte» (E. 2.3). Damit ist die Frage der Berechnung der Dauer des rechtmässigen Aufenthalts nicht rechtserheblich gewesen und vom Bundesgericht letztlich offengelassen worden. In einer Vielzahl anderer Fälle und insbesondere auch in solchen, in denen die Berechnung der Dauer des rechtmässigen Aufenthalts rechtserheblich gewesen ist, hat das Bundesgericht die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem letzt-instanzlichen kantonalen Entscheid nicht berücksichtigt. In zwei Fällen, in denen der Aufenthalt bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gut zehn Jahre gedauert hatte, entschied das Bundesgericht, dass der Aufenthalt seit dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn seiner Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle, weil er prozessual bedingt gewesen sei bzw. sich nur auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gestützt habe (vgl. BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3, 2C_413/2020 vom 24. August 2020 E. 1.1 und 3.1). In einem Fall, in dem der Aufenthalt bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gut zehn Jahre gedauert hatte, entschied das Bundesgericht, dass der Aufenthalt seit dem Ablauf einer nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung, spätestens aber seit der erstinstanzlich verfügten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn seiner Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle, weil er rein prozedural begründet gewesen sei (vgl. BGer 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 Sachverhalt lit. A und E. 3.2). Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Ablaufs einer nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung (so auch BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3) überzeugt nicht. Das Bundesgericht begründet die Nichtberücksichtigung eines rein prozedural begründeten Aufenthalts als rechtmässiger Aufenthalt damit, dass in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren erhebliche Verzögerungsmöglichkeiten bestünden und es einer ausländischen Person sonst möglich wäre, durch das Einlegen von Rechtsmitteln mit Blick auf sein Aufenthaltsrecht vollendete Tatsachen zu schaffen (BGer 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.2). Vor dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung hat die ausländische Person aber gar keine Möglichkeit, das Verfahren durch das Einlegen von Rechtsmitteln zu verzögern. Dementsprechend hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgestellt, dass der Aufenthalt bis zur Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn seiner Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens rechtmässig ist (vgl. BGer 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Aufenthalt, der sich nur auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln stützt, «kein besonderes Gewicht» beizumessen (BGer 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 4.2.2, 2C_413/2020 vom 24. August 2020 E. 1.1 und 3.1 E. 3.1) bzw. kann dem prozeduralen Aufenthalt nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt, ist ein solcher Aufenthalt aber nicht bedeutungslos (BGer 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.2, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Dies kann nur bedeuten, dass der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung oder dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zwar bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen ist, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung mit einem gegenüber dem Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Verfügung reduzierten Gewicht aber mit zu berücksichtigen ist.
5.2
5.2.1 Die Rekurrentin hält sich seit dem 5. Juli 2016 rechtmässig in der Schweiz auf. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. August 2021, mit welcher der Bereich BdM ihre Aufenthaltsbewilligung widerrief und sie aus der Schweiz wegwies, dauerte ihr Aufenthalt gut fünf Jahre. Inzwischen hält sie sich seit gut sechseinhalb Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel ist ihr Aufenthalt weiterhin rechtmässig. Als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch nur derjenige von gut fünf Jahren bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zu berücksichtigen. Somit stellt das Verbot des weiteren Aufenthalts der Rekurrentin in der Schweiz nur dann einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen.
5.2.2 Die Rekurrentin hat sich erfolgreich in der Schweiz integriert. Sie ist nie straffällig geworden, verfügt über ein Sprachzertifikat B1 für Deutsch, hat keine Schulden, hat nie Sozialhilfe bezogen und arbeitet seit dem 1. Januar 2020 mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin Pflege und Betreuung in einem Altersheim (vgl. angefochtener Entscheid E. 30; Rekursbegründung Ziff. 34). Gemäss dem Schreiben der Direktorin des Altersheims vom 22. Juni 2022 (Beilage 1 zur Rekursbegründung) ist die Rekurrentin freundlich und sorgfältig und zeigt eine grosse Empathie für vulnerable Menschen. Je nach privaten Entlastungsmöglichkeiten sieht die Arbeitgeberin Potential für eine Nachholbildung im Pflegebereich, weil das Deutsch der Rekurrentin inzwischen sehr gut sei. Die Rekurrentin macht geltend, sie habe in der Schweiz viele Freunde, auch ausserhalb der Diaspora-Community (Rekursbegründung Ziff. 34 f.). Dafür ist sie aber jegliche Substanziierung und abgesehen vom Beweisantrag auf Parteibefragung jeglichen Beweis schuldig geblieben. Der Beweisantrag auf Parteibefragung vermag eine substanzierte Tatsachenbehauptung nicht zu ersetzen und ist daher abzuweisen. Weiter behauptet die Rekurrentin, ab August 2022 werde sie wieder ehrenamtlich Tanzunterricht geben, nachdem sie dazu zuletzt nicht mehr in der Lage gewesen sei, weil sie aufgrund der Corona-Pandemie bei der Arbeit zu sehr beansprucht worden sei (Rekursbegründung Ziff. 34). Aufgrund der Angaben im Schreiben der Schulleiterin der Tagesschule vom 18. Oktober 2020 (Akten Bereich BdM S. 290 ff.) ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin als Gegenleistung dafür, dass die Schulleiterin ihrer Tochter einen Platz in der Tagesschule D____ angeboten hat, an dieser Schule Tanz- und Bewegungsunterricht erteilt und möglicherweise auch beim Putzen geholfen hat. Ob die Rekurrentin ab August 2022 erneut ehrenamtlich Tanzunterricht gegeben hat, kann offenbleiben, weil sie daraus keine besonders ausgeprägte Integration ableiten könnte. Der diesbezügliche Beweisantrag auf Parteibefragung ist daher mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache abzuweisen. Schliesslich behauptet die Rekurrentin, sie sei daran, das Wirtepatent zu erlangen, und plane, sich zur Fachangestellten Gesundheit (FAGE) weiterzubilden (Rekursbegründung Ziff. 34 f. und 37). Aufgrund der eingereichten Belege (Beilage 4 und 6 zu der Rekursbegründung) ist zwar glaubhaft, dass die Rekurrentin einen Kurs zur Erlangung des Wirtepatents absolviert hat oder allenfalls noch weiterhin absolviert. Dies begründet aber keine besonders ausgeprägte Integration. Das gleiche gilt für den Plan, sich zur FAGE weiterzubilden. Der Umstand, dass sie als Mitarbeiterin Pflege und Betreuung in einem Bereich arbeitet, in dem ein Arbeitskräftemangel herrscht, ist für die Frage der Integration der Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 35 und 37) unerheblich. Im Übrigen erweckt die Absolvierung des Kurses zur Erlangung des Wirtepatents Zweifel daran, ob sie tatsächlich gewillt ist, weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Mangels Rechtserheblichkeit der behaupteten Tatsache kann aber darauf verzichtet werden, die Frage, wie die Erlangung des Wirtepatents mit der weiteren Tätigkeit im Gesundheitsbereich und dem Plan der Weiterbildung zur FAGE vereinbar sein soll, im Rahmen der beantragten Parteibefragung zu klären. Zusammenfassend ist die Rekurrentin in der Schweiz zwar gut integriert. Eine besonders ausgeprägte Integration oder besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen hat sie aber weder substanziiert behauptet noch belegt. Die Rekurrentin macht zwar zu Recht geltend, dass ihre gute Integration unter den schwierigen Umständen, mit denen sie konfrontiert gewesen ist, keineswegs selbstverständlich ist. Entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung Ziff. 35) ändert dies aber nichts daran, dass die Integration von ihr erwartet werden konnte, wie das JSD zu Recht festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 30). Dass es für sie als spanischsprechende Personen schwieriger gewesen sein soll, Deutsch zu lernen, als für viele andere fremdsprachige Personen, ist nicht nachvollziehbar und könnte sie auch im Rahmen einer Parteibefragung nicht darlegen, weshalb der betreffende Beweisantrag abzuweisen ist. Dass sie eine Erwerbsarbeit mit einem Pensum von 80 % aufgenommen hat, als ihre Tochter elf Jahre alt gewesen ist, stellt zwar eine beachtliche Leistung dar, geht aber nicht wesentlich über die Anstrengungen hinaus, die selbst im Familienrecht von alleinerziehenden Müttern erwartet werden (vgl. zum Schulstufenmodell BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497).
5.2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verbot des weiteren Aufenthalts der Rekurrentin in der Schweiz keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, weil es sowohl an einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von mindestens rund zehn Jahren als auch an einer besonders ausgeprägten Integration bzw. besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen fehlt. Die gute Integration der Rekurrentin ist aber bei der Prüfung, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte des vorliegenden Einzelfalls ein nachehelicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen.
5.3
5.3.1 Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, bei Kindern sei bereits bei einem rechtmässigen Aufenthalt von weniger als zehn Jahren regelmässig davon auszugehen, dass die Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle (vgl. Rekursbegründung Ziff. 36). Dieser Ansicht ist aus den nachstehenden Gründen zu folgen. Die Empfehlung 2000/15 des Ministerkomitees des Europarats vom 13. September 2000, die das Bundesgericht als Ausdruck eines vorherrschenden europäischen Rechtsverständnisses bei der Konkretisierung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens berücksichtigt hat, empfiehlt den Mitgliedstaaten des Europarats, diejenigen Personen, die (ausser ausschliesslich zu Studienzwecken) rechtmässig ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mehr als fünf bis zehn Jahren auf ihrem Territorium haben, als langjährige Einwanderer zu betrachten, die ihr Aufenthaltsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 f.). Die Jahre der Kindheit und Jugend sind prägend (vgl. statt vieler BGer 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.2.2). Daher ist davon auszugehen, dass die Integration in dieser Zeit schneller erfolgt als im Erwachsenenalter. Bei der Festlegung der Dauer des rechtmässigen Aufenthalts, ab der die Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz in der Regel einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, hat das Bundesgericht unter anderem berücksichtigt, dass eine ausländische Person gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) bei einem Aufenthalt in der Schweiz von mindestens zehn Jahren ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen kann (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Für die Berechnung dieser Aufenthaltsdauer wird die Zeit, während der die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, gemäss Art. 9 Abs. 2 BüG doppelt gerechnet, wobei der tatsächliche Aufenthalt jedoch mindestens sechs Jahre betragen muss. Der Grund für diese Regelung besteht darin, dass Jugendliche gerade beim zentralen Element des Spracherwerbs raschere Entwicklungsschritte als Erwachsene machen und die Schul- oder Berufsbildung Gelegenheit zu vielfältigen Einblicken in die schweizerischen Lebensverhältnisse bietet, was in aller Regel zu einer vertieften Bindung mit der Schweiz führt (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, in: BBl 2011 S. 2825, 2849). Diesen Erfahrungstatsachen ist auch bei der Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht auf Achtung des Privatlebens Rechnung zu tragen. Aus den vorstehenden Gründen ist für die Berechnung des rechtmässigen Aufenthalts im Sinn dieser Rechtsprechung die Zeit, während der die ausländische Person zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr rechtmässig in der Schweiz gelebt hat, in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 2 BüG doppelt zu rechnen.
5.3.2 Die Tochter der Rekurrentin hält sich seit dem 28. Februar 2017 und mithin seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf. Als ausländisches unmündiges Kind teilt sie aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit ihm das Land zu verlassen, wenn er hier keine Anwesenheitsberechtigung mehr hat (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.2.1 und 6.2.1). Die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung des Kinds erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland oder sechs Monate nach dem Verlassen der Schweiz (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG; BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.3). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin und ihre Wegweisung haben damit zur Folge, dass ihre Tochter die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat und ihre Aufenthaltsbewilligung verliert.
Dabei stellt sich die Frage, wie der Aufenthalt des Kindes während dem verfahrensbedingten Aufenthalt der Mutter seit dem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 9. August 2021 zu qualifizieren ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hielt sich die Tochter während rund viereinhalb Jahren in der Schweiz auf. Mittlerweile hält sie sich seit sechs Jahren in der Schweiz auf. Da die Tochter diese Zeit zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbracht hat, ist sie doppelt zu rechnen. Je nach massgeblichem, rechtmässigem Aufenthaltszeitraum ist daher von einer relevanten Aufenthaltsdauer von neun bis zwölf Jahren auszugehen. Es kann dabei offenbleiben, ob der gut in der Schweiz integrierten Tochter (vgl. unten E. 5.4.2; vgl. ferner angefochtener Entscheid E. 30) aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Aufenthaltsanspruch zukommt. Jedenfalls muss deren Interesse an einem Verbleib in der Schwiez im Rahmen der Härtefallprüfung gemäss Art. 50. Abs. 1 lit. b AIG respektive der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Wegweisung der Rekurrentin besonders berücksichtigt werden.
5.4
5.4.1 Bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die eheliche Beziehung für die Rekurrentin belastend gewesen ist, dass sich die Rekurrentin seit gut sechs Jahren und ihre Tochter seit mehr als fünfeinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten, dass beide in der Schweiz gut integriert sind und dass die Schwester der Rekurrentin, mit der sie eine enge Beziehung verbindet, wie die Rekurrentin in Basel wohnt. Da bei der Prüfung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls auch die Konsequenzen eines Verbots des weiteren Aufenthalts der Ehegattin für ihr Kind mitzuberücksichtigen sind (vgl. oben E. 5.1.1), sind zusätzlich insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen.
5.4.2 Die Tochter besuchte in der Schweiz zunächst die Primarschule F____ und vom 4. Februar 2020 bis am 12. November 2021 die Tagesschule D____. Seit dem 15. November 2021 besucht sie die Schule E____ (vgl. Bestätigung der Primarschule F____ vom 26. Januar 2020; Bericht der Schulleiterin der Tagesschule D____ vom 28. Juli 2022 [Beilage 2 Stellungnahme vom 1. September 2022]). Am 26. Januar 2020 bestätigte die Primarschule F____, dass die Tochter der Rekurrentin schulisch in jeglicher Beziehung gut integriert sei (Akten Bereich BdM S. 209). Gemäss dem Schreiben der Schulleiterin der Tagesschule D____ vom 18. Oktober 2020 (Akten Bereich BdM S. 290 ff.) hat sich die Tochter der Rekurrentin sehr gut in die Klasse integriert. Sie habe Freunde gefunden, sei zu Geburtstagspartys eingeladen worden und habe auch ausserhalb der Unterrichtszeit mit den Klassenkameraden gespielt. Aus pädagogischer Sicht sei es kein guter Zeitpunkt, die zwölfjährige Tochter der Rekurrentin, die sich sehr gut in die Klasse integriert habe und Selbstvertrauen gewonnen habe, aus ihrem Umfeld herauszunehmen. Auch gemäss der Stellungnahme der Klassenlehrerin an der Schule E____ vom 26. Juni 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 1. September 2022) hat sich die Tochter der Rekurrentin gut in der Klasse integriert. Sie habe wertvolle Freundschaften geschlossen und fühle sich wohl. Die deutsche Sprache bereite ihr teils noch Schwierigkeiten. Sie gebe sich aber Mühe und arbeite fleissig. Die Klassenlehrerin erachtet es als wichtig, dass die Tochter der Rekurrentin ihre schulische Laufbahn in ihrem jetzigen Umfeld weiterführen und beenden kann, weil ein Schulwechsel nach wissenschaftlichem Kenntnisstand einen bemerkbar negativen Einfluss auf die schulische Entwicklung habe.
5.4.3 Entgegen der Einschätzung des JSD (angefochtener Entscheid E. 30) kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Tochter der Rekurrentin ohne grössere Probleme in Kuba und ins kubanische Schulsystem reintegrieren könnte. Aus dem vom JSD zitierten Bundesgerichtsurteil (vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.1 f.) ist zwar zu schliessen, dass das Bundesgericht die Reintegration der Tochter der Rekurrentin in Kuba wohl als möglich erachten würde. Dass sich die Tochter der Rekurrentin ohne grössere Probleme reintegrieren könnte, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Rekurrentin behauptet, wenn ihre Tochter nach Kuba zurückkehren müsste, befände sie sich dort bereits am Ende ihrer Sekundarschulzeit und müsste sie entweder studieren oder arbeiten. Aufgrund der Unterschiede zwischen dem kubanischen und dem schweizerischen Schulsystem hätte sie bei einer Rückkehr gegenüber ihren Altersgenossinnen enorme Bildungsdefizite. Es dürfe ihr kaum möglich sein, diese aufzuholen, und mit ihrer Bildung dürfte es ihr auch kaum möglich sein, zu studieren (Rekursbegründung Ziff. 36). Diese Behauptungen wurden von der Rekurrentin nicht substanziiert und abgesehen von einem Beweisantrag auf Parteibefragung nicht ansatzweise belegt. Das Länderprofil des Deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für Kuba spricht zudem dafür, dass die Angaben der Rekurrentin teilweise unrichtig sind. Der Beweisantrag auf Parteibefragung ist mangels Eignung zum Beweis der betreffenden Behauptungen abzuweisen. Aufgrund des erwähnten Länderprofils ist davon auszugehen, dass eine Schülerin im Alter der Tochter der Rekurrentin von 14 Jahren in Kuba eine neunjährige Schulbildung genossen und die Sekundarstufe I abgeschlossen hätte. Nach der Sekundarstufe I müsste sie aber nicht direkt studieren oder arbeiten. An die Sekundarstufe I schlösse vielmehr entweder eine voruniversitäre Bildung oder eine Berufsausbildung an. Der theoretische Teil der Berufsbildung wird an Instituten oder Berufsschulen absolviert und der praktische Teil teilweise in Werkstätten und zum Teil in Betrieben (vgl. bq-portal.de/db/Länder-und-Berufsprofile/kuba). Auch wenn Kuba im Bildungsbereich zu den hochentwickelten Ländern der Welt mit einer gut ausgebildeten Bevölkerung gehört (de.wikipedia.org/wiki/Kuba#Bildung), ist es nicht glaubhaft, dass Schülerinnen im Alter von 14 Jahren, die das schweizerische Schulsystem durchlaufen haben, gegenüber Altersgenossinnen, die das kubanische Schulsystem durchlaufen haben, generell wesentliche Bildungsdefizite aufweisen. Die Rekurrentin macht aber glaubhaft geltend, dass ihre Tochter zwar noch spanisch spreche, aber kaum Spanisch schreiben könne, weil sie Kuba im Alter von acht Jahren verlassen hat (Rekursbegründung Ziff. 36). Ohne gute schriftliche Spanischkenntnisse dürfte es der Tochter der Rekurrentin tatsächlich nicht möglich sein, eine Berufsbildung zu absolvieren. Sie könnte sich die erforderlichen Sprachkenntnisse zwar aneignen. Dies wäre jedoch sowohl für sie als auch für die Rekurrentin mit erheblichem Aufwand verbunden. Zudem würde sich ihre Ausbildung dadurch erheblich verzögern. Aufgrund möglicher Unterschiede zwischen den Lerninhalten ist auch nicht auszuschliessen, dass sie trotz hinreichender Spanischkenntnisse nicht alle Zulassungsvoraussetzungen für eine Berufsbildung in Kuba erfüllen würde. Schliesslich ist aufgrund der Angaben der Schulleiterin und der Klassenlehrerin davon auszugehen, dass ein Wechsel des Ausbildungssystems negative Auswirkungen auf die schulische und möglicherweise auch persönliche Entwicklung der Tochter der Rekurrentin haben könnte. Ob die Tochter der Rekurrentin für eine voruniversitäre Bildung über die nötigen Fähigkeiten verfügen würde, erscheint insbesondere aufgrund der Angaben in der Stellungnahme ihrer Klassenlehrerin vom 26. Juni 2022 höchst fraglich. Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die Reintegration der Tochter der Rekurrentin in Kuba und in das kubanische Bildungssystem mit grossen Problemen verbunden wäre und für die Tochter der Rekurrentin eine grosse Belastung darstellen würde.
5.4.4 Mit ihrer Stellungnahme vom 1. September 2022 beantragt die Rekurrentin die persönliche Befragung ihrer Tochter durch das Gericht. Soweit es sich dabei um einen Beweisantrag handelt, ist dieser verspätet (vgl. oben E. 1.4). Die anwaltlich vertretenen Rekurrentin hätte Anlass gehabt, einen entsprechenden Beweisantrag bereits mit der Rekursbegründung zu stellen. Im Übrigen wäre der Beweisantrag auch in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, weil anzunehmen ist, dass die Überzeugung, die sich das Gericht aufgrund der Akten gebildet hat, durch eine persönliche Befragung der Tochter der Rekurrentin nicht geändert würde. Ein Anspruch auf persönliche Befragung der Tochter der Rekurrentin ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen sie die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK insbesondere die Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch eine Vertretung oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar und gilt auch in ausländerrechtlichen Verfahren, wenn diese das Kind berühren. Nach der KRK ist das Kind nicht zwingend mündlich und persönlich, sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über eine Vertretung vorgenommen werden. Unter Umständen ist es insbesondere möglich, davon auszugehen, dass der Standpunkt des Kindes im ausländerrechtlichen Verfahren von einem Elternteil oder den Eltern vertreten wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Interessenlagen der Eltern und des Kindes gleichgerichtet sind. Massgebend ist, dass der Standpunkt des Kindes in tauglicher Weise Eingang ins Verfahren gefunden hat (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1 mit Nachweisen). Die Interessenlagen der Rekurrentin und ihrer Tochter sind gleichgerichtet und der Standpunkt der Tochter hat in der Form der schriftlichen Eingaben der anwaltlich vertretenen Rekurrentin in tauglicher Weise Eingang ins vorliegende Verfahren gefunden. Damit sind die Anforderungen an die Anhörung der Tochter der Rekurrentin gemäss Art. 12 KRK erfüllt.
5.4.5 Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände des vorliegenden Einzelfalls wären mit der Lebenssituation der Rekurrentin nach dem Dahinfallen ihrer von ihrem Ehemann abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung negative Konsequenzen für sie und ihre Tochter von erheblicher Intensität verbunden, wenn der Rekurrentin keine selbständige Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, und ist die Rückkehr in ihr Heimatland weder der Rekurrentin noch ihrer Tochter zumutbar. Diesen erheblichen Interessen der Rekurrentin und ihrer Tochter am Verbleib in der Schweiz steht allein das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik entgegen (BGer 2C_382/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.3). Damit liegt auch unabhängig von einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, der einen weiteren Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz erforderlich macht.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Bereich BdM die auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA gestützte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Rekurrentin zu Recht widerrufen hat. Er hätte ihr aber gleichzeitig gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine selbständige Aufenthaltsbewilligung erteilen müssen. Folglich hätte er sie auch nicht wegweisen dürfen. Daher sind die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 9. August 2021 aufzuheben und ist der Bereich BdM anzuweisen, der Rekurrentin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 50 AIG dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Das gleiche muss für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 50 AIG gelten. Der Bereich BdM hat die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung deshalb dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).
7.1 Das JSD wies das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren mangels prozessualer Bedürftigkeit ab (angefochtener Entscheid E. 36–39). Aufgrund der im verwaltungsinternen Rekursverfahren geltend gemachten Auslagen beanstandet die Rekurrentin die Verneinung ihrer prozessualen Bedürftigkeit nicht. Sie macht jedoch geltend, aufgrund zusätzlicher Kosten, von denen sie nicht gewusst habe, dass sie anzugeben seien, sei ihre prozessuale Bedürftigkeit zu bejahen (Rekursbegründung Ziff. 41). Die Auslagen sind mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege substanziiert zu behaupten und soweit möglich zu belegen. Jedenfalls eine anwaltlich vertretene Partei kann dies später nicht mehr nachholen. Im Übrigen musste selbst der Rekurrentin als juristischer Laiin bewusst sein, dass Auslagen, die sie nicht angibt, von JSD bei der Prüfung ihrer prozessualen Bedürftigkeit offensichtlich nicht berücksichtigt werden können. Aus den vorstehenden Gründen ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu bestätigen.
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Kosten zu erheben und hat das JSD für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und das verwaltungsinterne Rekursverfahren Parteientschädigungen zu bezahlen. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren steht die Forderung auf die Parteientschädigung für dieses Verfahren dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der unentgeltlich vertretenen Rekurrentin zu (VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2.2.3 mit Nachweisen).
7.3 Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1‘750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann eine Parteientschädigung von bis CHF 3‘500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden Rekurrentin die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Ein besonderer Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.– rechtfertigt, ist vorliegend zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer höheren Parteientschädigung sind hingegen nicht erfüllt.
7.4 Die Rekurrentin hat die Nachreichung einer Honorarnote in Aussicht gestellt (Rekursbegründung Ziff. 42), eine solche aber auch mit ihrer Stellungnahme vom
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Mai 2022 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 9. August 2021 aufgehoben und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, der Rekurrentin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat für das verwaltungsinterne Rekursverfahren der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.75, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat [...], eine Parteientschädigung von CHF 4‘120.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 317.25, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.