Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2021.95, AG.2021.609
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2021.95

URTEIL

vom 26. Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. März 2021

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] und nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 8. September 1991 im Alter von 14 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Er erhielt am 21. Januar 1992 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern. Mit [...], ebenfalls nordmazedonische Staatsangehörige, hat er zwei gemeinsame uneheliche Kinder: B____, geboren am [...], und C____, geboren am [...]. Beide Kinder und deren Mutter verfügen über Niederlassungsbewilligungen und leben in Basel. [...] 2008 heiratete A____ in Nordmazedonien D____, seine heutige Ehefrau. Sie gebar am [...] in Basel die gemeinsamen Drillinge E____, F____ und G____. G____ verstarb am [...]. D____ lebt heute mit den Söhnen E____ und F____ im Heimatland. Schliesslich zeugte der Rekurrent in einer ausserehelichen Beziehung mit der Schweizerin H____ den gemeinsamen Sohn I____, geboren am [...]. Der Rekurrent wohnt zum heutigen Zeitpunkt alleine in einer Wohnung in Basel. Er arbeitet seit dem Jahr 2010 zu 100 % als Reinigungsfachkraft beim J____.

Der Rekurrent wurde im Zeitraum von 2000 bis 2018 zehnmal wegen Begehung diverser SVG- und Betäubungsmitteldelikte, Drohung und/oder Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe, (un)bedingten Geldstrafen sowie diversen Bussen verurteilt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verwarnte den Rekurrenten ausländerrechtlich in den Jahren 2001, 2002, 2008 und 2016 insgesamt viermal wegen seiner Verschuldung. Mit drei zusätzlichen Informationsschreiben in den Jahren 2009, 2013 und 2014 sowie mittels einer Integrationsvereinbarung im Jahr 2011 wurde er ebenfalls auf die ausländerrechtlichen Folgen seiner stetig wachsenden Schulden und der strafrechtlichen Verfehlungen hingewiesen. Per Ende Februar 2021 waren gegen den Rekurrenten Verlustscheine in Höhe von insgesamt fast CHF 169'000.– sowie Betreibungen in Höhe von fast CHF 19'000.– verzeichnet.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Mai 2019 verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 dem Rekurrenten die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 30. Januar 2020 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 10. März 2021 ab. Gegen diesen Entscheid liess der Rekurrent am 19. März 2021 den Rekurs beim Regierungsrat anmelden und am 9. April 2021 begründen. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 28. April 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des JSD (Rechtsbegehren 1) und der Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2019 (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 erkannte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu und gewährte dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2021 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Der Rekurs wurde am 26. Oktober 2021 vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei gelangten der Rekurrent und das JSD bzw. deren Rechtsvertretungen zum Vortrag. H____ wurde als Zeugin befragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. April 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.3.

1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

1.3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige geänderte Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft, die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels hingegen erst am 1. Januar 2019. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten von Amtes wegen mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 17. Mai 2019 und damit nach dem 1. Januar 2018 bzw. 2019 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des neuen Rechts, wie das JSD im Ergebnis richtig erkannt hat.

2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Anders als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, der einen «in schwerwiegender Weise» erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, macht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung demnach nur davon abhängig, ob der Ausländer «erheblich oder wiederholt» gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.

2.2 Gemäss Art. 77a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Die Schuldenwirtschaft vermag dabei eine aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit hinzutritt. Mutwilligkeit in diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11; ferner BGer, 2C_289/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1., mit Hinweisen). Die Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, wobei zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich ist, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen auch: Spescha, a.a.O., Art. 62 AIG N 11). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (vgl. BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

2.3 Wurde die ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist entscheidend, ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft werden oder nicht. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (vgl. BGer 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Dies kann dazu führen, dass im Vergleich zu einem früheren Zeitpunkt dennoch weitere Betreibungen hinzukommen resp. der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein gestützt hierauf von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft ausgegangen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und welche Anstrengungen die betroffene Person zur Sanierung ihrer Situation vorkehrt: Positiv zu würdigen ist beispielsweise, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E.3.2, 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

3.1 Das JSD erwog zusammengefasst, dass die kritische finanzielle Situation des Rekurrenten von der Migrationsbehörde immer wieder – erfolglos – thematisiert und er deswegen abgemahnt worden sei. Der Rekurrent habe sich seit dem Jahr 2002 zunehmend verschuldet. Er sei mit zahlreichen Verwarnungen, Informationsschreiben und gar einer Integrationsvereinbarung aufgefordert worden, keine Schulden mehr zu machen. Er sei während fast 20 Jahren von verschiedenen Krankenkassen und dem Gemeinwesen betrieben worden. Zudem habe er seine Ausgaben auch durch diverse Bussen und Geldstrafen aufgrund strafrechtlicher Verfehlungen erhöhen müssen. Er sei im Jahr 2018 zudem Halter eines teuren Geländewagens der Marke «Porsche Cayenne» gewesen. Die ständige Lohnpfändung sei zwar mit Blick auf die Mutwilligkeit zu seinen Gunsten zu werten, müsse aber auch relativiert werden, da seit der Wegweisungsverfügung vom Oktober 2019 neue Betreibungen hinzugekommen seien. Insgesamt sei das Verhalten des Rekurrenten als absichtlich oder zumindest leichtfertigt zu werten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4, 6 und Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2021 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll] S. 11).

3.2 Der Rekurrent stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass er sich über die Jahre trotz der Verwarnungen und Schreiben der Migrationsbehörde immer weiter verschuldet hat. Ebenso ist die Erheblichkeit seines Schuldenbergs unbestritten. Hingegen ist er der Ansicht, es sei aufgrund der hohen Summen nicht verwunderlich, dass trotz der Tilgung von alten Schulden immer neue hinzukämen. Im Zeitraum von 2006 bis 2009 habe er zudem seine Erwerbstätigkeit aufgeben müssen, da er sich alleine um seine beiden Kinder B____ und C____ habe kümmern müssen. Die Unterhaltsschulden gegenüber dem Gemeinwesen aus dieser Zeit seien entstanden, weil er damals davon ausgegangen sei, er schulde gar keinen Unterhalt. Es sei zudem bekannt, dass Menschen, die im Rückstand mit der Bezahlung von Krankenkassenprämien geraten, diesen kaum mehr aufholen könnten und der Schuldenberg stetig anwachse. Die Betreibungsspesen und Administrativkosten seien im Verhältnis zu der eigentlich geschuldeten Krankassenprämie sehr hoch. Er habe auch immer versucht die Betreibungen zu tilgen. Er befinde sich in einem Teufelskreis. Ausserdem unterstütze er seine Eltern und müsse teilweise unterschiedlich hohe Mietzinsen zahlen. Eine Mutwilligkeit sei aus diesen Gründen kaum zu bejahen (Rekursbegründung Ziff. 15, 17, 18, 24). Vor dem Verwaltungsgericht führt der Rekurrent aus, er habe viele Schicksalsschläge erlitten, die mit zur Verschuldung geführt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 4).

3.3

3.3.1 Die Ausführungen des Rekurrenten überzeugen nicht. Das Migrationsamt hat ihn bereits seit dem Jahr 2001 insgesamt achtmal ohne grossen Erfolg aufgefordert, seine finanzielle Situation zu klären und aktiv gegen seine Verschuldung anzugehen. Seine Schulden wuchsen von einem anfänglichen Betrag im Jahr 2001 von rund CHF 32'600.–, bestehend aus zwei Verlustscheinen und vier Betreibungen, nach nur einem Jahr auf rund CHF 41'300.– an, resultierend aus 13 Betreibungen und zwei Verlustscheinen (vgl. dazu ausländerrechtliche Verwarnungen vom 13. August 2001 und 14. August 2002, in den Akten). Bis 2005 konnte der Rekurrent den Schuldenberg zwar etwas abbauen, was positiv zu bewerten ist (vgl. dazu interne Notiz des Migrationsamts vom 12. August 2005, in den Akten). Anhand der dritten Verwarnung aus dem Jahr 2008 wird jedoch ersichtlich, dass die Zahl der Verlustscheine bis dahin auf 28 angestiegen war und sich die Schulden auf eine Gesamthöhe von über CHF 68'000.– beliefen (vgl. ausländerrechtliche Verwarnung vom 27. Oktober 2008, in den Akten). Ein Jahr später war erneut ein Zuwachs auf über CHF 77'000.– festzustellen (vgl. Aktennotiz der Migrationsbehörde vom 5. August 2009, in den Akten). Gestützt auf die in den Akten vorhandenen Betreibungsauskünfte stellten davon rund ein Drittel, d.h. rund CHF 25'000.–, vermeidbare Schulden aus unbezahlten Krankenkassenprämien und Arztrechnungen dar. Denn auch wenn der Rekurrent nach eigenen Angaben in dieser Zeit nicht erwerbstätig war und sich um seine beiden Kinder kümmerte, so wurde er doch ab Januar 2008 bis Ende Juli 2010 durch die Sozialhilfe unterstützt. Deshalb lässt sich die massive, aus unbezahlten Krankenkassenprämien und anderer Gesundheitskosten entstandene Schuldenhöhe nicht rechtfertigen. Bei Bezug von Sozialhilfe werden die Krankenkassenprämien bis zu einer bestimmten Obergrenze grundsätzlich von der ausrichtenden Behörde übernommen (sogenannte «Durchschnittsprämie», vgl. dazu Handbuch Sozialhilfe Basel-Stadt, unter https://www.sozialhilfe.bs.ch/handbuch-sozialhilfe.html?detail=krankenkasse---krankenversicherung). Somit hätte der Rekurrent in dieser Zeit vermeiden können, dass Krankenkassenprämien unbezahlt bleiben.

3.3.2 Im Zeitpunkt der Integrationsvereinbarung vom 30. November 2011 erreichte die Schuldensumme bereits einen Betrag von über CHF 130'000.–, bestehend aus 54 Verlustscheinen und 13 Betreibungen (Aktennotiz Migrationsamt vom 8. November 2011, in den Akten). Da der Rekurrent ab diesem Zeitpunkt über eine unbefristete Festanstellung verfügte, wurde ab dann ein Teil des Lohnes dauerhaft durch das Betreibungsamt Basel-Stadt gepfändet. Damit war eine Schuldentilgung im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich erschwert und stieg der Schuldenberg kontinuierlich weiter an. Die Gesamtsumme belief sich ein Jahr später bereits auf rund CHF 177'000.– (Aktennotiz Migrationsamt vom 13. September 2012, in den Akten), und der Betrag wuchs bis zur letztmaligen ausländerrechtlichen Verwarnung vom 16. Februar 2016 nochmals auf rund CHF 184'000.– an. Im Zeitpunkt der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 30. Oktober 2019 betrug die Schuldensumme total rund CHF 193'000.–, in Folge von 89 Verlustscheinen und 17 Betreibungen (Ende Oktober 2021: 87 Verlustscheine über rund CHF 166'000.–, vgl. Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2021).

Gestützt auf die Aktenlage bis Ende Oktober 2019 setzt sich diese erhebliche Gesamtschuldensumme von CHF 193'000.– zu über 90 % (rund CHF 184'000.–) aus geschuldeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und lediglich zu rund 10 % (rund CHF 9'000.–) aus übrigen privaten Schulden zusammen. Davon stellen rund CHF 92'000.– Schulden aus nicht bezahlten Prämien diverser Krankenkassen und anderen unbezahlten Gesundheitskosten dar, rund CHF 80'000.– Schulden aus Sozialbeiträgen (Sozialhilfe, bevorschusster Kindesunterhalt) sowie rund CHF 12'000.– aus Schulden gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Zivil- und Strafgericht Basel-Stadt und dem JSD. Letztere dürften dabei aus nicht bezahlten Bussen oder Gebühren entstanden sein. Diese Schulden wären auch bei permanenter Lohnpfändung durch eigenverantwortlicheres Verhalten des Rekurrenten vermeidbar gewesen. So hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Krankenkassenprämien durch entsprechende Sparmassnahmen deutlich zu senken, sei dies beispielsweise durch Wahl des Hausarztmodells oder durch entsprechende Prämienverbilligungen. Ebenso hätte der Rekurrent für die Bezahlung staatlicher Gebühren und für die Rückzahlung von Sozialbeiträgen die Stundung beantragen können. In diesem Zusammenhang ist der Einwand des Rekurrenten, durch Rückstände in der Prämienzahlung könne man die eigentliche Bezahlung der Krankenkassenbeiträge kaum mehr aufholen (Rekursbegründung Ziff. 17), unbehelflich. Denn die Entstehung zusätzlicher Kosten aufgrund von Administrativ- und Mahngebühren, die infolge der Nichtbezahlung entstanden sind, hat er sich selbst zuzuschreiben. Diese negativen Folgen treffen grundsätzlich alle Leistungsbezüger, die in der Schweiz krankenversichert sind und ihre Prämien nicht bezahlen, und der Rekurrent legt nicht dar, wieso sich dies in seinem Fall zu seinen Gunsten auswirken soll. Schliesslich dringt er auch nicht mit dem Argument durch, er habe nicht gewusst, dass er viel früher eine Prämienverbilligung hätte beantragen sollen (Rekursbegründung Ziff. 29). Sofern er das Konzept des schweizerischen Krankenkassensystems nicht verstanden hat, hätte er sich dazu jederzeit Hilfe suchen können, sei dies durch Nachfrage bei kantonalen Beratungsstellen, seinem Arbeitgeber, der Krankenkasse oder auch seiner Schweizer Lebensgefährtin, mit der er nach eigenen Angaben bereits seit 2012 liiert ist. Überdies ist der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu entnehmen, dass die Krankenkassenprämien zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt wurden (vgl. dazu Berechnungen vom 4. November 2011 und 16. Dezember 2018, in den Akten). Zahlt der Schuldner seine Krankenkassenprämien, so müssen diese aber grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. dazu Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom Januar 2010, S. 3). Selbst wenn die Prämien mangels Bezahlung zunächst unberücksichtigt bleiben, so kann der Schuldner dennoch erreichen, dass sie zumindest künftig berücksichtigt werden, indem er beginnt, seiner Zahlungspflicht nachzukommen und gestützt auf einen Zahlungsnachweis eine Revision der Einkommenspfändung beantragt (vgl. dazu Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 93 SchKG N 25 sowie Staehelin, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, Art. 93 SchKG ad N 25 d). Dies hat der Rekurrent jedoch offensichtlich unterlassen. Ebenso zielt das Argument des Rekurrenten ins Leere, er habe gedacht, er müsse für den Zeitraum von 2006 – 2009 keinen Unterhalt zahlen, als er sich vollumfänglich um die beiden Kinder B____ und C____ kümmerte (Rekursbegründung Ziff. 18). Denn er hätte sich diesbezüglich jederzeit mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen können. Die Schulden gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Zivil- und Strafgericht sowie dem JSD hätte der Rekurrent wenigstens zum Teil durch Unterlassen von Straftaten vermeiden können.

Nach dem Gesagten ist dem Rekurrenten vorzuwerfen, dass er seinen Schuldenberg auch nach mehrmaliger Verwarnung Jahr für Jahr durch passives Zusehen anwachsen liess. Dieses Verhalten ist mindestens als leichtfertig einzustufen.

3.3.3 Die Vorbringen des Rekurrenten, er habe sowohl seine Eltern finanziell unterstützt als auch unterschiedlich hohe Monatsmieten für die gemeinsame Wohnung bezahlen müssen (Rekursbegründung Ziff. 20), vermag er in keiner Weise zu belegen. Soweit ersichtlich sind seine Eltern selbst hochverschuldet, bezogen bislang aber keine Sozialhilfe (vgl. dazu Verfügungsrapport Familiennachzug, Eintrag Migrationsamt vom 19. Juli 2017, in den Akten). So hätte die Möglichkeit bestanden, unterstützende staatliche Massnahmen für die Eltern zu beantragen, zumal der Rekurrent zur finanziellen Unterstützung rechtlich nur dann verpflichtet wäre, wenn er selbst in günstigen Verhältnissen lebte (Art. 328 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Bezüglich seiner sonstigen Lebenshaltungskosten ist festzustellen, dass der Rekurrent offenbar trotz seiner hohen Verschuldung über die Jahre regelmässig Drogen konsumierte und sich zumindest zeitweise den Luxus eines teuren Autos gönnte. Er wurde am 4. Februar 2018 von der Grenzwachpolizei Brugg auf der Autobahn bei Rheinfelden angehalten. Gemäss dem entsprechenden Polizeirapport wurde festgestellt, dass der Rekurrent Halter des Fahrzeugs «Porsche Cayenne» sei (Rapport Grenzwachpolizei Brugg vom 5. Februar 2018, in den Akten). Diesbezüglich vermag der Rekurrent nicht zu belegen, dass er das Auto wie behauptet von seinem Schwager erhalten habe (Rekursbegründung Ziff. 19), und er legt auch nicht dar, dass sein Schwager die Betriebskosten übernommen habe. Bei der genannten Verkehrskontrolle bzw. der nachfolgenden Blutentnahme wurde beim Rekurrenten ausserdem ein Gehalt von 13 µg/l Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut ermittelt. Bei der polizeilichen Einvernahme am 4. Februar 2018 gab der Rekurrent selbst zu, dass er regelmässig Marihuana konsumiere (Einvernahmeprotokoll der Grenzwachpolizei Brugg Frage 26, in den Akten). Dies ergibt sich des Weiteren auch aus den diversen Strafbefehlen, wonach sich der Rekurrent seit 2005 bis 2018 immer wieder wegen Besitz und Konsum von Marihuana strafbar gemacht hat. Sowohl der regelmässige Drogenmissbrauch als auch das Halten eines Luxusautos mit notorisch hohen Betriebskosten – notabene ohne gültigen Führerausweis, da ihm dieser bereits im Jahr 2005 entzogen wurde – sind mit Blick auf die jahrelange Lohnpfändung und die Nichtbezahlung seiner Krankenkassenprämien als mutwillige Schuldenerhöhung zu werten.

3.3.4 Der Rekurrent zeigte insgesamt bislang nur sehr bescheidene Bemühungen, seine Schulden zu sanieren. Sofern er behauptet, ein Besuch bei der Schuldnerberatung «hätte daran nichts ändern können» (Rekursbegründung Ziff. 29), gesteht er selbst zu, eine solche Beratung nie wirklich in Anspruch genommen zu haben. In seinem Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 28. Juni 2019 gab er diesbezüglich an, die Schuldenberatung sei «nicht kostenlos». Aus den Akten hingeben ergibt sich lediglich, dass er sich zu einer Informationsveranstaltung über Schuldenberatung bei der Institution «Plusminus» anmelden solle (E-Mail der Schuldenberatung an das Migrationsamt vom 13. Dezember 2011 sowie Anmeldetalon zur Veranstaltung vom 17. Januar 2012, in den Akten). Diese Veranstaltung kostete demnach CHF 20.– für eine 90-minütige Beratung. Sollte er aufgrund dieser geringen Umtriebsgebühr die Beratung nicht in Anspruch genommen haben, so ist ihm dadurch ohne Weiteres mutwillige Untätigkeit vorzuwerfen.

3.4 Zusammengefasst lässt sich das vorstehend beschriebene Verhalten des Rekurrenten vor dem Hintergrund der mehrmaligen Verwarnungen, Informationsschreiben und sogar einer Integrationsvereinbarung bezüglich der Schuldensanierung ohne Weiteres als qualifiziert leichtfertig und damit mutwillig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE einstufen. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist deshalb zu bejahen.

4.1 Im Übrigen kann der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung resp. deren Nichtverlängerung aufgrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG geboten sein, wenn eine ausländische Person straffällig geworden ist. Im Unterschied zum Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist nicht erforderlich, dass eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgte (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1). Vielmehr kann der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits dann erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betroffene Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGer 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1). Das Bundesgericht hat etwa den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bei einer Person bejaht, gegen welche 57 Betreibungen in der Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 97'215.35 vorgelegen hatten und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung zwei weitere strafrechtliche Verurteilungen ergangen waren, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.3).

4.2 Die zwar geringfügige, jedoch wiederholte Delinquenz des Rekurrenten veranlasste das JSD zu der Feststellung, dass der Rekurrent die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen missachte (angefochtener Entscheid Ziff. 6). Der Rekurrent ist hingegen der Ansicht, aufgrund seiner eher leichten Straftaten sei es nicht nachvollziehbar, bei ihm auf eine mangelnde Integration zu schliessen. So würden 30 Jahre Aufenthalt lediglich Bussen in Höhe von gesamthaft CHF 5'700.– gegenüberstehen. In den letzten drei Jahren sei er ausserdem straffrei geblieben (Rekursbegründung Ziff. 23).

4.3 Wie das JSD ausführlich schildert (angefochtener Entscheid Ziff. 7), ergingen gegen den Rekurrenten im Zeitraum von 2000 bis 2013 insgesamt fünf Strafbefehle aufgrund von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und/oder Zechprellerei. Dies wurde jeweils mit Bussen und zum Teil bedingten Geldstrafen belegt. In den Jahren 2005 und 2008 ergingen des Weiteren drei Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt u.a. wegen grober Verkehrsregelverletzungen, Fahren unter Drogeneinfluss, Drohung, versuchter Nötigung und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. Diese Verstösse zogen eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Tagen, bedingte Geldstrafen und erneute Bussen nach sich. Der Rekurrent wurde daher erstmals mit ausländerrechtlicher Verwarnung vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass er in strafrechtlicher Hinsicht nicht erneut auffallen dürfe, ansonsten der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Trotzdem erhielt der Rekurrent nur kurz darauf im Juni 2016 und erneut im Januar 2017 zwei weitere Strafbefehle wegen SVG-Delikten und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese wurden mit bedingten Geldstrafen und Bussen geahndet, bei entsprechend verlängerter Probezeit. Gemäss den Akten machte sich der Rekurrent anschliessend erneut der Verletzung von Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises und Übertretungen nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar, was mit empfindlichen Geldstrafen und Bussen geahndet wurde (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 15. Mai 2019: Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. April 2018 sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018, in den Akten). Wie sich aus dieser Chronologie der Delikte ergibt, konnten weder die bereits ergangenen Strafbefehle und Urteile mit den darin ausgesprochenen Probezeiten noch die deutliche ausländerrechtliche Verwarnung den Rekurrenten davon abhalten, immer wieder erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Hinzu kommt, dass die Strassenverkehrsordnung, gegen welche der Rekurrent wiederholt verstiess, unter anderem den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bezweckt und deren Nichtbeachten damit gewichtige Rechtsgüter gefährdet. Zwar ist dem Rekurrent zu Gute zu halten, dass die letztmals ergangene Verurteilung tatsächlich aus dem Jahr 2018 stammt und damit nun drei Jahre zurückliegt. Jedoch vermag dieser Umstand die Häufigkeit seiner Verstösse nicht aufzuwiegen, bei welchen es sich zudem entgegen seiner Annahme zumindest zu einem Grossteil auch nicht um strafrechtliche Bagatellen gehandelt hat. Obschon das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Rekurrenten bejaht wurde, muss nach dem Gesagten erschwerend hinzukommen, dass der Rekurrent wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen hat. Die strafrechtlichen Verurteilungen sind insgesamt nicht zu bagatellisieren und stellen ohne Weiteres einen wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG dar.

5.1.

5.1.1 Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur dann zu widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig ist (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010 [nachfolgend: Handkommentar AIG], Art. 62 N 6 ff.; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019 [nachfolgend: Kommentar Migrationsrecht], Art. 62 AIG N 2). Aus diesem Grund ist auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 33 N 8; Nüssle, in: Handkommentar AIG, Art. 33 N 33). Soweit kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren Verlängerung im Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 7 und 33). Das Ermessen der Behörde ist beim Entscheid über die Bewilligungsverlängerung allerdings weniger gross als bei der erstmaligen Erteilung (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; zum Ganzen: VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.1, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.2).

5.1.2 Beim im pflichtgemässen Ermessen zu treffenden Entscheid ist insbesondere der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zu beachten (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7). Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss die privaten Interessen der betroffenen Personen überwiegen (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbereich, Oktober 2013 [nachfolgend: Weisungen AIG], Ziff. 8.3). Dabei sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14]). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff., BGer 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.2). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288) und das Verhindern von Straftaten in Betracht (BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen auch VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 6.1).

5.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR SR 0.101) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. dazu BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250, mit weiteren Hinweisen). Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8 EMRK u.a. in seinem Aspekt des Schutzes des Privatlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländische Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Da ein Widerrufsgrund somit im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu prüfen ist, kann das Vorliegen eines solchen nicht genügen, um der ausländischen Person die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens erforderliche Integration abzusprechen.

5.3

5.3.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).

5.3.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder; landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. So fällt die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen (stabiles Konkubinat oder gemeinsame Kinder bzw. konkrete Heiratspläne) in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E.2.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen.

5.3.3 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2).

5.3.4 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4, mit Verweis auf BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1 und weiteren Hinweisen). Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98, 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f., 139 I 315 E. 2.5 S. 321). An einem tadellosen Verhalten fehlt es sodann, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100 mit Hinweisen; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2).

5.3.5 Gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5 mit Verweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2 und weiteren Hinweisen). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. VGE VD.2020.217 vom 11. Mai 2021 E. 4.3, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4, BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3). Dies kann aber nur gelten, wenn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich wegen der Beziehung des Ausländers zu seinem Kind einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt. Wenn ein solcher Eingriff wie im vorliegenden Fall zusätzlich durch die mit der langen Aufenthaltsdauer des Ausländers verbundene Integration begründet wird, können die privaten Interessen an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei schwereren Delikten überwiegen.

6.1 Das JSD erwog zusammengefasst, der Rekurrent verfüge zweifellos über eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Er habe seine persönlichkeitsprägenden Jahre hier verbracht, und hier befänden sich zudem seine Eltern und drei seiner Kinder. Jedoch lebe seine Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern in Nordmazedonien. Es sei ausserdem nur von einer teilweisen Integration auszugehen. Trotz seiner über zehnjährigen Festanstellung beim J____ habe er sich massiv verschuldet. Hinzu kämen diverse strafrechtliche Verurteilungen, bei welchen es sich zwar nicht um schwere Verstösse handle, die aber trotzdem negativ ins Gewicht fallen würden. Damit sei offensichtlich, dass der Rekurrent die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachte. Er sei zwar sprachlich, sozial und beruflich in der Schweiz integriert, dies stelle für sich allein jedoch noch keinen Grund für einen weiteren Verbleib dar. Insgesamt sei er mangelhaft integriert. Die Integration in seiner Heimat Nordmazedonien werde zweifellos mit Problemen verbunden sein. Dort lebten jedoch seine Ehefrau und seine Kinder, die ihn unterstützen könnten. Ebenso bestehe keine Sprachbarrierre. Er sei mit 43 Jahren im besten Alter, gesund und könne die in der Schweiz erworbenen Berufs- und Sprachkenntnisse beim Aufbau einer neuen Existenz nutzen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 7, 8). Da der Rekurrent nicht mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin, mit welcher er einen heute fünfjährigen Sohn habe, zusammenlebe, könne er sich nicht auf eine Konkubinatsbeziehung berufen. Eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinem Sohn sei ausserdem nicht belegt. Der Rekurrent habe den Sohn erst im Jahr 2019 anerkannt, was die Annahme nahelege, dies sei aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt. Zudem zahle er nur wenig Unterhalt, was überdies nicht belegt sei, und der Rekurrent habe sich auch nicht tadellos verhalten. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Es bestehe zudem wegen der überschaubaren Distanz und den vorhandenen Transport- und Kommunikationsmitteln keine praktische Unmöglichkeit, die Beziehung zu seinem Sohn I____ auch aus Nordmazedonien aufrecht zu halten (angefochtener Entscheid Ziff. 10).

6.2 Der Rekurrent macht in seinem Rekurs geltend, es bestehe schon lange keine Beziehung mehr zu seiner Ehefrau und zu seinen Söhnen in Mazedonien. Er habe seit fast zehn Jahren eine neue Lebenspartnerin. Seine Beziehung zu seinem Sohn I____ und zu seiner Tochter C____ werde nicht ernst- oder wahrgenommen. Mit der Wegweisung würde auch seine Lebenspartnerin hart getroffen, da ihr eine unterstützende Person für die Kinder entzogen würde. Die Wegweisung sei daher unverhältnismässig (Rekursbegründung Ziff. 3, 36).

Vor dem Verwaltungsgericht führt der Rekurrent aus, er sei seit 2012 mit H____ zusammen. Seine Noch-Ehefrau lebe mit den beiden Söhnen seit 2018 in Nordmazedonien und es gebe nur dann telefonischen Kontakt, wenn es um die Kinder gehe (Verhandlungsprotokoll S. 2). Seine Noch-Ehefrau habe von Anfang an gewusst, dass er eine Beziehung mit H____ habe. Mit ihr führe er eine sehr glückliche und intensive Beziehung, auch wegen des gemeinsamen Sohnes I____. Er verbringe jede freie Minute mit ihnen. Sie hätten das gemeinsame Sorgerecht bei der Kindesanerkennung 2019 vereinbart. Auf Nachfrage, ob die Obhut geteilt sei, gibt er an, sie würden alles zusammen machen. Er sei täglich bei seiner Lebenspartnerin und bringe I____ in den Kindergarten bzw. die Tagesstätte, oder hole ihn dort ab, je nachdem wie die Arbeitszeiten von ihm und H____ seien (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Beziehung zu seinem Sohn bedeute ihm alles, sie würden zusammen Velo fahren oder in den Park spazieren gehen. Er beteilige sich finanziell, indem er Rechnungen oder den Einkauf bezahle, sowie Geld für Kleidung und Essen für I____ gebe oder selbst beispielsweise Schuhe kaufe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es gebe keinen Unterhaltsvertrag über einen bestimmten Beitrag, den er für I____ zu zahlen habe (Verhandlungsprotokoll S. 5). Auch könne er keinen speziellen Grund nennen, weshalb er I____ erst im Jahr 2019 anerkannt habe, er und H____ hätten sich «nicht gestresst» deswegen. Er habe seine psychisch angeschlagene Noch-Ehefrau in dieser Zeit nicht belasten wollen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Er sei immer für seinen Sohn da, und die Anerkennung sei einfach nicht so wichtig gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 7). Diese Angaben bestätigt die als Zeugin befragte H____ im Wesentlichen (Verhandlungsprotokoll S. 7–10).

6.3

6.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Rekurrent im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich seit fast 30 Jahren ununterbrochen rechtmässig hier aufhält. Zudem ist er in der Schweiz sozial, sprachlich und beruflich integriert (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Aus diesen Gründen stellt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nach dem Gesagten (vgl. oben E. 5.2) einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Die Integration des Rekurrenten ist zwar insoweit mangelhaft, als er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in der Form der mutwilligen Nichterfüllung von Verpflichtungen und der Missachtung gesetzlicher Vorschriften erfüllt. Dies genügt aber nicht zur Verneinung eines Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, sondern ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit dieses Eingriffs zu berücksichtigen (vgl. dazu unten E. 6.4).

6.3.2 Wie dargelegt ist der Rekurrent Vater von drei in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kindern. Allerdings sind die beiden unehelichen Kinder B____ und C____ zum heutigen Zeitpunkt bereits volljährig und wird eine besondere Abhängigkeit nicht dargelegt. Die Beziehungen zwischen ihnen und dem Rekurrenten stellen deshalb kein Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Aufgrund seiner partnerschaftlichen Beziehung zu H____ kann der Rekurrent keinen völker- oder verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz geltend machen, lebt er doch weder mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung noch macht er entsprechende Heiratsabsichten geltend. Zudem ist er noch rechtsgültig mit einer anderen Frau verheiratet, weshalb ein Anspruch bereits zu verneinen ist (vgl. dazu auch BGer 2C_25/20120 vom 2. November 2010 E.6). Die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern geniesst trotz des Zusammenlebens ebenfalls keinen Schutz gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, weil der Rekurrent nicht belegt, dass er sich zwingend wegen bestehender körperlicher oder geistiger Behinderungen oder schwerwiegender Krankheiten um diese kümmern müsste.

6.3.3 Hingegen ist der uneheliche Sohn des Rekurrenten und seiner Partnerin, I____, zum jetzigen Zeitpunkt erst fünf Jahre alt. Der Rekurrent hat I____ im Jahr 2019 zivilrechtlich anerkannt, und er teilt sich unbestrittenermassen das Sorgerecht mit der Mutter. Die Frage, ob I____ auch unter beider Obhut steht, kann aufgrund der unklaren Angaben sowohl des Rekurrenten als auch seiner Lebensgefährtin (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 3, 8) nicht eindeutig geklärt werden. Jedoch kann diese Frage schliesslich offenbleiben, da sich der Rekurrent gemäss den übereinstimmenden Aussagen in seiner Freizeit sehr viel um den Sohn kümmert. Er hält sich täglich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin auf und kümmert sich dort um das körperliche Wohl seines Sohnes. Überdies macht er glaubhaft geltend, dass er gemeinsam mit H____ eine grössere Wohnung suchen will, in welcher sie zusammen mit dem Sohn I____ und auch den anderen Kindern seiner Partnerin leben können (vgl. dazu Wohnungskündigungsbestätigung vom 7. Oktober 2021 und Verhandlungsprotokoll S. 9). Die angeordnete staatliche Entfernungsmassnahme ist daher geeignet, das Familienleben zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn I____ zu beeinträchtigen, womit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert wird.

6.4 Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob diese Eingriffe in den grund- und menschenrechtlich geschützten Anspruch des Rekurrenten auf Achtung des Privat- und Familienleben verhältnismässig sind.

6.4.1 Der Rekurrent beruft sich in seiner Rekursbegründung einzig auf die fehlerhaft und unvollständig durchgeführte Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art 96 AIG, und nicht auf weitere verfassungsmässige oder völkerrechtliche Grundlagen. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV entspricht inhaltlich jedoch jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorzunehmen ist (dazu BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt durchgeführt werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.3.1, VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 2.3, mit Hinweisen).

6.4.2 Zu den öffentlichen Interessen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. oben E. 3.3) mehrmals durch das Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt, informiert oder mittels Integrationsvereinbarung auf seine prekäre Situation hingewiesen worden ist. Dennoch erhöhten sich seine Schulden im Laufe der Jahre stetig und sind auf einen im Sinne der Rechtsprechung unstrittig erheblichen Betrag von über CHF 190'000.– angewachsen. Zudem wurde der Rekurrent wie oben geschildert (E. 4.3) bereits mehrmals strafrechtlich verurteilt, und hat er sich weder von Strafbefehlen noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. All dies lässt grundsätzlich auf ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen (vgl. BGer 2C_1118/2016 vom 26. April 2017 E. 3.4). Positiv zu werten ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Rekurrent diverse Betreibungen nachweislich bezahlt und sich nun endlich auch um die Krankenkassenprämienverbilligung gekümmert hat. Es sind zwar gemäss aktuellem Betreibungsauszug vom 25. Oktober 2021 wieder einige Betreibungen hinzugekommen. Ob es sich jedoch bei diesen um neue Schulden oder aber um die erneute Betreibung früherer Schulden handelt, ist nicht eindeutig ersichtlich und darf deshalb nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Rekurrenten gewertet werden. Ebenso spricht für eine – zumindest ansatzweise – Verbesserung der finanziellen Situation, dass der Rekurrent über eine unbefristete Anstellung als Fachkraft beim J____ verfügt, in dieser Position einen vergleichsweise guten Lohn von aktuell durchschnittlich rund CHF 6'000.– bezieht und die Lohnpfändung kürzlich auf einen Betrag von CHF 1'700.– erhöht worden ist (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 5 und aktueller Lohnauszug, in den Akten). Ein Schuldenabbau wird beim derzeitigen Einkommen des Rekurrenten zwar auch unter diesen Voraussetzungen noch sehr lange dauern. Die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz aber würde dazu führen, dass die Gläubiger faktisch überhaupt keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden (vgl. dazu oben E. 2.2).

6.4.3 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Rekurrenten und seines Sohns I____ gegenüberzustellen. Dazu ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich der Rekurrent inzwischen seit fast 30 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhält. Auch ist er hier sowohl aufgrund der seit Beginn an positiven beruflichen Entwicklung als auch aufgrund der langjährigen Festanstellung beim J____ beruflich integriert. Allerdings könnte er aufgrund seines noch jungen Alters und seiner in der Schweiz erworbenen beruflichen und sprachlichen Fähigkeiten auch eine Anstellung im Heimatland finden. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz besser sind als in Nordmazedonien, spricht nicht gegen die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme oder deren Zumutbarkeit.

Seine sprachliche und soziale Integration ist unbestritten, was zu seinen Gunsten zu werten ist. Jedoch hat er die Beziehungen zu seinem Heimatland Nordmazedonien nie gänzlich abgebrochen und reiste er in der Vergangenheit nachweislich des Öfteren zu seiner Familie. Er ist mit den dortigen Gebräuchen, Verhältnissen und der Sprache durchaus vertraut. Der Rekurrent macht denn auch in seiner Rekursbegründung nicht geltend, dass dies nicht so sein soll. Zudem leben dort wie erwähnt seine Noch-Ehefrau D____ und die beiden inzwischen sechsjährigen Söhne E____ und F____, auch wenn letztere den Rekurrent bei seiner Reintegration – wenn überhaupt – höchstens in psychischer und nicht in finanzieller Hinsicht unterstützen können, wie das JSD in seinem Entscheid etwas missverständlich formuliert. In diesem Zusammenhang erscheint es vor allem nach den in der Verhandlung zu Protokoll gebrachten Angaben des Rekurrenten sehr unwahrscheinlich, dass seine Noch-Ehefrau überhaupt an einem künftigen gemeinsamen Familienleben interessiert ist. Diese Ehe wird offenbar seit langem nicht mehr gelebt, und die Noch-Ehefrau soll seit Anfang an von der Beziehung des Rekurrenten mit H____ und vom gemeinsamen Sohn I____ wissen. Die väterliche Verantwortung des Rekurrenten gegenüber I____ hat eine gewichtige Rolle in der Interessensabwägung zu spielen. Der Rekurrent vermag durch entsprechende Fotos und auch durch die übereinstimmenden Äusserungen von ihm und seiner Lebenspartnerin durchaus glaubhaft darzulegen, dass er eine gute und liebevolle Beziehung zu seinem Sohn führt, und dass er durch Übernahme von diversen Betreuungsaufgaben wie das Bringen und Holen aus der Kindertagesstätte Verantwortung übernimmt. Eine besonders enge affektive Beziehung ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Rekurrent bezahlt zwar nicht monatlich einen fixen Unterhaltsbeitrag für I____ an seine Lebenspartnerin. Jedoch erscheint durchaus glaubhaft, dass der Rekurrent sowohl Barzahlungen als auch Unterstützung in Naturalleistungen für den gemeinsamen Sohn leistet. Zudem übernimmt er einen gewichtigen Anteil an der Betreuung von I____, damit H____ ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen kann. Diese hat ebenso glaubhaft ausgeführt, dass die Unterstützung durch den Rekurrenten sehr wertvoll für sie sei (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist daher von einer engen Vater-Sohn-Bindung auszugehen. Schliesslich ist festzustellen, dass es der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn nicht zuzumuten ist, den Rekurrenten in sein Heimatland zu begleiten, zumal H____ noch zwei weitere Kinder hat, deren Betreuung sie sicherzustellen hat.

6.5

6.5.1 Gesamthaft betrachtet ist im vorliegenden Fall der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu bejahen. Das öffentliche Fernhalteinteresse wiegt schwer, jedoch ist den privaten Interessen des Rekurrenten und seines Sohnes I____ mehr Gewicht beizumessen. Sie überwiegen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz infolge der hohen Verschuldung und der mehrfachen Delinquenz – wenn auch nur sehr knapp. Damit ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zum heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Der Rekurs erweist sich somit als begründet. Daher sind Ziffer 1 des Entscheids des JSD vom 10. März 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2019 in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist nach dem Gesagten zu verlängern.

6.5.2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall angezeigt. Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen werden kann, sollte er erneut straffällig werden oder sich in relevantem Umfang weiter neu verschulden. Der Rekurrent hat sich dringend mit einer Schuldnerberatung in Verbindung zu setzen. Die Entstehung neuer Schulden insbesondere aus nichtbezahlten Krankenkassenbeiträgen ist unbedingt zu vermeiden, zumal sein Lohn als eine beim J____ angestellte Reinigungsfachkraft vergleichsweise hoch scheint (vgl. oben E. 6.4.2). Ausserdem wird dem Rekurrenten dringend empfohlen, sich beim Betreibungsamt mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung darum zu bemühen, dass seine Beiträge an den Unterhalt seines Sohns I____ in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden. Wenn der Rekurrent mit seinem Sohn und dessen Mutter in einen gemeinsamen Haushalt zusammenzieht, dürfte die Berücksichtigung in der Form des Grundbetrags für den Unterhalt des Kinds möglich sein. Andernfalls setzt die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen für I____ zumindest voraus, dass der Rekurrent mit der Kindsmutter eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung abschliesst und die regelmässige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge nachweist.

7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und hat das JSD für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

7.2 Mit dem angefochtenen Entscheid entschied das JSD, dass keine amtlichen Kosten erhoben werden (Ziff. 2 des Dispositivs) und dass dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'401.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, ausgerichtet wird (Ziff. 3 des Dispositivs). Dieser Kostenentscheid betreffend das verwaltungsinterne Rekursverfahren kann bestätigt werden, weil es im vorliegenden Fall im Ergebnis unerheblich ist, ob die Entschädigung als Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung oder als Parteientschädigung ausgerichtet wird.

7.3 Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Honorarnote vom 25. Oktober 2021 einen Zeitaufwand von 31,25 Stunden sowie Auslagen von CHF 126.45 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist unter Berücksichtigung des Einsatzes eines juristischen Volontärs und einer juristischen Volontärin mit reduziertem Stundenansatz nicht zu beanstanden (vgl. dazu Verfügung des Verfahrensleiters vom 7. Mai 2021). Die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beträgt damit CHF 4'340.65 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 334.25.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden Ziffer 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. März 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2019 aufgehoben. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.

Der Rekurrent wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 4’340.65, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 334.25, zugesprochen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

18

AIG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

SchKG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 30 VRPG

VZAE

Zivilgesetzbuch

  • Art. 328 Zivilgesetzbuch

Gerichtsentscheide

36