Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2021.9, AG.2021.548
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2021.9

URTEIL

vom 8. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Umwelt und Energie

Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs vom 21. Januar 2021

betreffend Rechtsverzögerung durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Sachverhalt

Auf Antrag von A____ (nachfolgend: Rekurrent) vom 25. November 2018 stellte das Amt für Umwelt und Energie Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. Februar 2019 fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm am [...]weg [...] in [...] eingehalten würden. Es bestehe somit keine Sanierungspflicht. Diese Feststellung erfolge unter Vorbehalt eines anderslautenden Ergebnisses aus der Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells 2010. Gegen diese Feststellungsverfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 6. März 2019 beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (nachfolgend: WSU) Rekurs und begründete diesen sodann mit Eingabe vom 22. März 2019.

Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Januar 2021 gelangte der Rekurrent an den Regierungsrat. Darin beantragt er deren Gutheissung sowie die Anweisung des WSU, im Verfahren zeitnah zu entscheiden. Der Regierungsrat überwies den Rekurs am 22. Januar 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU entschied am 24. März 2021 in der Sache. Mit Stellungnahme vom 30. März 2021 beantragt das WSU, es sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Vorliegen seines Entscheids vom 24. März 2021 als gegenstandslos abzuschreiben. Eventualiter sei ihm die Frist zur Stellungnahme bis 19. April 2021 zu erstrecken; unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 11. Mai 2021 hielt der Rekurrent am Rekurs fest und beantragte den Abschluss des Verfahrens mit einem (Sach-)Entscheid. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. Januar 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist grundsätzlich das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit.

1.2 Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Ok­tober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143).

1.3

1.3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Diese Bestimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheids (vgl. SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144, I 946/05 E. 5.1; BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; VGE VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 6.2). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1046, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 6.2, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 3.1). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I 312 E. 5.2 S. 332, 119 Ib 311 E. 5b S. 325; VGE VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 6.2; Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] N 6). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27, 127 III 385 E. 3a S. 389; BGer 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2; VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 3.1, VD.2018.146 vom 1. April 2018 E. 6.2).

1.3.2 Wie es sich diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Nachdem das WSU mit Entscheid vom 24. März 2021 im vorinstanzlichen Verfahren entschieden hat, hat es den mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde verlangten Beschluss getroffen. Wenn der angeblich verzögerte Akt während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen wird, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 2.1, mit Hinweis auf Müller/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 25; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 39 f. Fn. 297; VGE VD.2019.210 vom 3. April 2020 E. 1.2).

1.3.3 Ein Grund, weshalb ausnahmsweise weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bestehen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Mit seiner Replik verweist der Rekurrent zwar auf seine Hilflosigkeit gegenüber den Behörden, wenn man Zustände erdulden müsse, die man als willkürlich und widerrechtlich empfindet. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass nur eine Beurteilung der von ihm erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde die Verwaltung und den Regierungsrat zu beeindrucken vermögen. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aufgrund des von ihm erhobenen und beim Verwaltungsgericht hängigen Rekurses gegen den während des vorliegenden Verfahrens erfolgten Entscheid des WSU vom 24. März 2021 (vgl. Verfahren VD.2021.104) wird die Rechtmässigkeit des Vorgehens und der Beurteilung der Vorinstanz umfassend geprüft werden können. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, quasi parallel zu jenem Verfahren das Vorgehen der Vorinstanz und das Vorliegen einer Rechtsverzögerung hier umfassend zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als das WSU mit seiner Vernehmlassung Gründe für den gerügten Zeitablauf geltend macht. Soweit erforderlich und opportun wird daher im Verfahren VD.2021.104 die Frage einer rechtswidrigen Verfahrensgestaltung geprüft werden können. Wieso eine entsprechende Feststellung mit Entscheid in der Sache die Verwaltung weniger «beeindrucken» sollte, wie dies der Rekurrenz replicando geltend macht, ist nicht erfindlich.

1.3.4 Daraus folgt, dass das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

Es bleibt folglich über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu entscheiden. Da gerade offenbleiben kann, ob die vom Rekurrenten behauptete Rechtsverzögerung vorliegt, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren VD.2021.9 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Rekurrent

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

6

BGG

BV

GOG

  • § 45 GOG

VRPG

  • § 13 VRPG

Gerichtsentscheide

6