Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2021.87, AG.2022.128
Entscheidungsdatum
14.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2021.87

URTEIL

vom 14. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen , Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

c/o [...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2021

betreffend Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB und Ermächtigung zur Kontoeröffnung gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 31. März 2021 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) Folgendes:

«1. Für A____ wird eine Beistandschaft errichtet.

  1. Zum Beistand wird ernannt;

[...], Berufsbeistand,

[...]

  1. Der Beistand wird gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB ermächtigt, ein Bankkonto lautend auf A____ für die Überweisung der Pensionskassengelder der B____ Stiftungen [...] zu eröffnen.

  2. Gestützt auf Art. 396 ZGB kann A____ nur mit Zustimmung des Beistands über die Pensionskassengelder der B____ Stiftungen [...] und damit auf das noch zu eröffnende Konto gemäss Ziff. 3 hiervor, auf welches die Pensionskassengelder der B____ [...] überwiesen werden, rechtsgültig verfügen.

  3. Es wird festgestellt, dass A____ bis auf Weiteres monatlich CHF 1’500.00 von seinen Pensionskassengeldern der B____ Stiftungen ([...]) erhält.

  4. Die Handlungsfähigkeit von A____ wird in Bezug auf Ziff. 4 dieses Entscheides von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

  5. Es wird festgestellt, dass die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil für A____ vorsorglich angeordnete Massnahme gemäss Ziff. 2 des Entscheids vom 11.12.2020 aufgehoben wird.

  6. Der Beistand erhält den Auftrag, sich bei veränderten Verhältnissen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu wenden sowie entsprechende Anträge zu stellen.

  7. Der Beistand hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre über seine Amtsführung einen Bericht sowie eine detaillierte Aufstellung der durchgeführten Transkationen einzureichen. Die anfallenden Gebühren und die Entschädigung für die Mandatsführung sind jährlich a conto zu leisten.

Periode: 31.03.2021 bis 30.03.2023; einzureichen bis 30.04.2023.

  1. Gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird eine Gebühr von CHF 250.00, zu Lasten des Vermögens von A____ erhoben. Weitere Verfahrenskosten sind nicht entstanden.

  2. Gestützt auf Art. 450c ZGB wird einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.»

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch C____, mit Eingabe vom 21. April 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer macht – ohne konkrete Anträge zu stellen – geltend, der Entscheid habe für ihn gravierende Konsequenzen und die KESB habe damit massiv in seine Rechte eingegriffen und ihm so schwerwiegende Nachteile zugefügt. Vorliegend beabsichtigt der Beschwerdeführer, seine Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen in Höhe von rund CHF 220’000.– zur freien Verfügung ausbezahlt zu erhalten. Insofern beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Durchsetzung dieses Vorhabens.

Die Erwachsenenschutzbehörde nahm mit ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der der Beschwerde vom 21. April 2021. Mittlerweile sei zudem der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid vom 31. März 2021 durch den nachfolgenden Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2021 teilweise ersetzt worden. So seien die Ziffern 3, 4 und 6 des angefochtenen Entscheids inzwischen bereits aufgehoben worden.

Des Weiteren wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. August 2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Replik eingereicht hat. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 wurde entschieden, dass die E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2022 als Dispensationsgesuch gilt, welches bewilligt wurde.

Die Einzelheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Gestützt auf Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) besteht eine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte, wenn Schutzmassnahmen für Personen oder Vermögen unerlässlich sind. Damit ist es für die schweizerischen Behörden möglich, für im Ausland wohnhafte schutzbedürftige Erwachsene Massnahmen zu ergreifen, sofern dies die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt unterlassen. Dabei stehen Personen im Vordergrund, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat des Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 (HEsÜ, SR 0.211.232.1) haben und die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen (BBl 2007, 2629; Vogel, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 442 ZGB N 24c; Siehr/Markus, Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), 3. Auflage 2018, Art. 285 IPRG N 9). Der Beschwerdeführer ist Schweizer und hat seinen Wohnsitz seit dem 22. Oktober 2020 in den Türkei, welche nicht Vertragsstaat des HEsÜ ist, verlegt. Seine Vermögenswerte, nämlich die Pensionskassengelder in Höhe von rund CHF 220’000.–, befinden sich bei den B____ Stiftungen mit Sitz in Basel. Zudem unternehmen die türkischen Behörden in Istanbul – soweit ersichtlich – keinerlei Anstalten, das Vermögen des Beschwerdeführers zu schützen. Demnach war die Vorinstanz in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 IPRG für den angefochtenen Entscheid örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

1.2 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.

1.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als Adressat des angefochtenen Entscheids unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und aktuellen Interesses (vgl. dazu nachfolgend E. 1.6 f.) zu dessen Anfechtung berechtigt (vgl. Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 N 2).

1.4 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.5 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

1.6 Eine weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O. S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3; VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

1.7 Zunächst ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid vom 31. März 2021 durch den neueren Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2021 teilweise ersetzt worden ist. Die Ziffern 3 (Ermächtigung zur Eröffnung eines Bankkontos), 4 (Zustimmungsvoraussetzung des Beistands für die Auszahlung der betreffenden Pensionskassengelder) und 6 (Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Ziffer 4) des vorliegend angefochtenen Entscheids wurden aufgehoben. Allerdings gilt es anzumerken, dass durch den neuen Entscheid keine grundlegende Aufhebung oder Abänderung, sondern eher eine Anpassung technischer Art vorgenommen wurde, um das mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid anvisierte Ziel des Schutzes des Beschwerdeführers vor Verlust seines Vorsorgevermögens zu erreichen. Gemäss dem Entscheid vom 5. Mai 2021 hat sich nämlich herausgestellt, dass es in der Schweiz nicht möglich ist, ein Bankkonto für eine Person zu eröffnen, welche in der Türkei wohnhaft ist. Die mit dem vorliegenden Entscheid angeordnete Mitwirkungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung umgewandelt. Zudem wurden mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2021 dem Beistand gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, ein Betriebskonto bei der [...] zu eröffnen, die Überweisung der Pensionskassengelder des Beschwerdeführers der B____ Stiftungen auf das vom Beistand zu eröffnende Betriebskonto zu veranlassen und das Vermögen des Beschwerdeführers – seine Pensionskassengelder bei der B____ Stiftungen – sorgfältig zu verwalten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf das durch den Beistand noch zu eröffnende Betriebskonto sowie die Pensionskassengelder des Beschwerdeführers entzogen. Was die aufgehobenen Ziffern 3, 4 und 6 des angefochtenen Entscheids betrifft, so stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, ein Rechtmittel gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2021 zu erheben. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daher ist auf diese Punkte, da das ursprünglich vorhandene Rechtsschutzinteresse inzwischen weggefallen ist, nicht einzutreten (vgl. zudem der Vollständigkeit halber nachfolgend E. 4.3).

1.8 Da für die übrigen Punkte die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und sich aus der Beschwerde hinreichend ergibt, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist, ist auf die die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde (vgl. Art. 450b ZGB) mit Ausnahme der Ziffern 3, 4 und 6 einzutreten.

2.1 Behördliche Massnahmen stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit als möglich erhalten und fördern. Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass bei einer Person ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB vorliegt. Weiter muss sich aus diesem Schwächezustand eine Hilfs- oder eine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person hinsichtlich der Erledigung ihrer Angelegenheiten ergeben. Zudem muss sich die Errichtung einer Beistandschaft sowie deren Ausgestaltung als verhältnismässig erweisen (Art. 389 ZGB). Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1). Eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands bedürfen. Die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB). Die Priorisierung von unterschiedlich weitgehenden Varianten der Beistandschaft haben nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Dieser fordert nicht, dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.3.1, 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Anzuordnen ist somit von Beginn weg eine erfolgversprechende Massnahme (VGE VD.2017.212 vom 7. Februar 2018 E. 4.3).

2.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12).

Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

2.3 Was die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB im vorliegenden Fall betrifft, so sind die Voraussetzungen nach Auffassung der Beschwerdeinstanz erfüllt. Es bestehen zahlreiche begründete Anhaltspunkte zur Annahme, dass der am [...] geborene Beschwerdeführer in seinem Vermögen akut gefährdet erscheint. Konkret droht ihm, seine gesamten Pensionskassengelder in der Höhe von rund CHF 220'000.– zu verlieren. Der 52-jährige seit Oktober 2020 in die Türkei ausgewanderte Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben derzeit nicht erwerbstätig und erzielt keinerlei Einkommen. Es erweist sich daher äussert bedeutsam, dass seine Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen gesichert werden. Offenbar hat der Beschwerdeführer vor, seine Pensionskassengelder in der Türkei unter anderem in Immobilien zu investieren. In diesem Zusammenhang besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf Druck einer Drittperson, D____, handelt. D____ hat sich bei allen telefonischen Kontakten der Vorinstanz jeweils bald in das Gespräch eingeschaltet und Druck gemacht, dass die Pensionskassengelder so bald als möglich freigegeben werden bzw. sogar der KESB gedroht. Hierbei ist er fordernd aufgetreten und hat bekannt gegeben, dass er ab jetzt für den Beschwerdeführer spreche (vgl. als Beispiele KESB Bel. 75 Akten S. 569 ff. und KESB Bel. 83 Akten S. 580). Zudem hat sich D____ bis zum 14. Januar 2021 in täuschender Weise gegenüber der KESB Basel-Stadt in mehreren Telefonaten immer als der Beschwerdeführer selbst ausgegeben (vgl. KESB Bel. 44 Akten S. 580). Ferner hat der Beschwerdeführer der E____ GmbH eine Generalvollmacht ausgestellt (KESB Bel. 72 Akten S. 190). Gegenüber dem Beschwerdeführer bestand bei seiner Auswanderung in die Türkei per 22. Oktober 2020 zwar keine Erwachsenenschutzmassnahme mehr, jedoch geht aus den Akten der KESB Obwalden hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 2008 und 2010 zwei Mal sehr hohe Geldbeträge an Bekannte gegeben hat (einmal zur vorgetäuschten Investition in Immobilien), ohne diese je wieder zurückerhalten zu haben (vgl. dazu KESB Bel. 28–30).

Gegenüber einer Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde wurde mehrfach ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr gutgläubig sei. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass bis zum 31. März 2018 für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft für den Bereich Finanzen und Administration bestanden hat. Im Telefonat vom 2. Februar 2021 führt die ehemalige Beiständin aus, dass sie die finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Beschwerdeführers erledigt habe. Gemäss ihrer Einschätzung sei fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Vermögen in der Höhe von CHF 200'000.– selbständig zu verwalten. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit den Finanzen gehabt. Wenn sie ihm mehr Geld überwiesen habe, habe er auch mehr Geld ausgegeben. Er habe das Geld nicht gespart. Auf Nachfrage berichtete die ehemalige Beiständin zudem, dass der Beschwerdeführer sehr gutgläubig sei. Er würde schnell auf jemanden reinfallen. Ihr komme die Situation denkwürdig vor.

Im Übrigen kann auf die ausführlichen und korrekten Darlegungen der Vorinstanz, welche zunächst die gesamte Vorgeschichte detailliert (S. 1–4) und die Notwendigkeit der Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer (S. 5–7) nachvollziehbar und korrekt darlegt, verwiesen werden. In Abwägung aller Aspekte erscheint der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gutgläubigkeit nicht ausreichend in der Lage, seine Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen selbständig zu verwalten. Er ist in diesem Bereich auf Unterstützung angewiesen. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass zum Schutz und zur Sicherung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers die Errichtung einer Beistandschaft in Bezug auf die Verwaltung der Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen angezeigt ist.

2.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, die früheren Verfahren vor der KESB Entlebuch beziehungsweise dem Kantonsgericht Luzern seien nicht gesetzeskonform gewesen, so ist festzustellen, dass es sich hierbei um rechtskräftige Entscheide handelt. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer beeinflusst bzw. unter Druck gesetzt wird, kann auch nicht durch den Bericht über seinen Gesundheitszustand vom 19. Februar 2021 entkräftet werden, der von [...] von der E____ GmbH eingereicht wurde. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer hierfür offenbar lediglich einmalig in der Türkei am 19. Februar 2021 um 10:20 Uhr im Beisein eines Dolmetschers untersucht wurde, wobei das Gespräch gemäss dem nur wenige Sätze umfassenden Bericht «suboptimal» geführt wurde. Zudem konnte keine detaillierte psychiatrische Bewertung und Anamnese erstellt werden, da die vorherigen medizinischen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nicht vorhanden waren. Auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er werde nicht unter Druck gesetzt, vermögen den obengenannten Verdacht nicht hinreichend zu entkräften. Es ist diesbetreffend auf die Akten und die dargelegten gewichtigen Verdachtsmomente zu verweisen. Schliesslich kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sehr wohl selbstständig sein und sein Leben in der Türkei bestreiten, am oben dargelegten Bild und an der Gefährdung seines Pensionskassenvermögens nicht ändern.

2.5 Nach dem Gesagten steht ein Schwächezustand des Beschwerdeführers fest. Zudem erweist sich die Errichtung einer Beistandschaft in Bezug auf die Verwaltung der Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen als angezeigt. Dies gilt für eine Mitwirkungsbeistandschaft, wie sie im angefochtenen Entscheid angeordnet wurde (vgl. zudem nachfolgend E. 4.3).

2.6 Durch die Einsetzung eines Beistands können die Pensionskassengelder des Beschwerdeführers geschützt werden, weshalb die Massnahme klarerweise hierfür geeignet ist. Die Errichtung der betreffenden Beistandschaft ist überdies die mildeste mögliche und bestschützende Massnahme. Ohne deren Errichtung besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer Handlungen vornimmt, die ihn in seinem Vermögen gefährden und er sein Vorsorgegeld verlieren wird. Demnach erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als verhältnismässig.

3.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob sich die Errichtung einer Beistandschaft in Bezug auf die Verwaltung der Pensionskassengelder bei den B____ Stiftungen in ihrer konkreten Ausgestaltung als zum Zweck des Vermögensschutzes verhältnismässig erweist.

3.2 Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer künftig nur mit Zustimmung des Beistandes über seine Pensionskassengelder verfügen können. Investitionsvorhaben hat er seinem Beistand vorzulegen. Da der Beschwerdeführer zurzeit in der Türkei kein Einkommen erzielt und mit grosser Wahrscheinlichkeit über keine weiteren Vermögenswerte als seine Pensionskassengelder verfügt, sollen ihm bis auf Weiteres monatlich CHF 1’500.– von seinen Pensionskassengeldern bei den B____ Stiftungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Gemäss Auskunft von [...] vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul betragen die monatlichen Lebenskosten in Istanbul umgerechnet ca. CHF 900.–. Er führte zudem aus, dass man mit CHF 1'000.– monatlich in Istanbul gut leben könne. Aufgrund der festgestellten Umstände insbesondere des begründeten Verdachts, dass der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt wird, erscheint somit das Vorgehen der Vorinstanz, diesem bis auf Weiteres monatlich lediglich CHF 1’500.– von seinen Pensionskassengeldern der B____ Stiftungen auszuzahlen zum Schutz der betreffenden Vermögenswerte unter gleichzeitiger Sicherung der Lebenskosten des Beschwerdeführers als angezeigt. Es handelt sich bei diesem Eingriff um die mildeste mögliche und bestschützende Massnahme. Demnach erweist sich das betreffende Vorgehen der Vorinstanz als verhältnismässig und Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.

3.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die dargelegten Überlegungen – obwohl hier nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. obenstehend E. 1.7 f.) – nach Auffassung der Beschwerdeinstanz auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und dem korrespondierenden Entzug des Kontozugriffs bezüglich der Pensionskassengelder gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB gelten. Auch diese Massnahmen erweisen sich als angezeigt und verhältnismässig, um den Beschwerdeführer vor dem Verlust seines Vermögens zu schützen.

Hinsichtlich der übrigen Anordnungen im angefochtenen Entscheid (insbesondere Person des eingesetzten Beistandes, Auftrag des Beistandes, sich bei veränderten Verhältnissen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu wenden, Berichtspflicht des Beistandes) bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Einwendungen vor. Mithin wendet er sich nicht gegen diese Aspekte des Entscheids der Vorinstanz vom 31. März 2021. Inwiefern diese Anordnungen nicht angebracht sein sollten, ist für die Beschwerdeinstanz nicht ersichtlich. Demnach sind die Ziffern 2, 7, 8–12 ebenfalls zu bestätigen und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 4001 Basel

  • Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), 4001 Basel

  • Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil, Bahnhofstrasse 42, 6162 Entlebuch

  • Kantonsgericht Luzern, [...]

  • [...]

  • B____ Stiftung, [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

22

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 113 BGG

des

  • Art. 82 des

i.V.m

  • Art. 394 i.V.m

IPRG

  • Art. 85 IPRG
  • Art. 285 IPRG

KESG

  • § 19 KESG

ZGB

  • Art. 388 ZGB
  • Art. 389 ZGB
  • Art. 390 ZGB
  • Art. 391 ZGB
  • Art. 392 ZGB
  • Art. 394 ZGB
  • Art. 395 ZGB
  • Art. 396 ZGB
  • Art. 397 ZGB
  • Art. 408 ZGB
  • Art. 442 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450b ZGB
  • Art. 450c ZGB

Gerichtsentscheide

4