Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2021.85, AG.2022.35
Entscheidungsdatum
07.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2021.85

URTEIL

vom 7. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

B____ Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch C____, Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. April 2021

betreffend Gesuch um Familiennachzug und Wegweisung

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), reiste im Jahr 1996 von Frankreich in die Schweiz ein, wo er am 19. Dezember 1996 in Basel eine Schweizer Staatsbürgerin heiratete. Am 2. April 2003 erwarb er das Schweizer Bürgerrecht.

Am 9. Februar 2010 heiratete der Rekurrent in Algerien seine Zweitfrau und jetzige Ehefrau B____, geboren am [...] (Rekurrentin), welche die algerische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Rekurrierenden wurden Eltern der gemeinsamen Tochter D____, geboren [...] 2011, und des gemeinsamen Sohns E____, geboren [...] 2012, welche bei ihrer Mutter in [...] (Algerien) lebten. Der Rekurrent lebte in der Folge seine beiden Ehen sowohl in der Schweiz als auch in Algerien. Am 17. März 2015 erfolgte die Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau, worauf die Ehe mit der Rekurrentin am 12. August 2016 im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen worden ist. Ein darauf am 28. September 2016 eingereichtes Familiennachzugsgesuch wurde wegen fehlender Mitwirkung vom Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Februar 2017 abgeschrieben. [...] 2017 wurden die Rekurrierenden Eltern ihrer gemeinsamen Tochter F____. In der Folge reiste die Rekurrentin mit ihren drei Kindern am 6. Juli 2017 in die Schweiz ein, worauf der Rekurrent am 19. September 2017 ein zweites Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin stellte. Der Rekurrent bezieht seit dem 1. August 2017 für sich und seine Familie Leistungen der Sozialhilfe.

Nach einem mit Schreiben vom 28. September 2017 erfolgten Hinweis auf die Pflicht, den Ausgang des Nachzugsverfahrens im Ausland abzuwarten und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 12. Februar 2019 ab. Nachdem den Rekurrierenden der Verbleib in der Schweiz während dem Verfahren gestattet worden war, wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. April 2021 ab und wies die Rekurrentin aus der Schweiz weg. Den anwaltschaftlich vertretenen Rekurrierenden wurde dabei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Mit Eingabe vom 15. April 2021 meldeten die Rekurrierenden beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug und gegen die Wegweisung der Rekurrentin an. Mit Eingabe vom gleichen Tag liessen sie mit Bezug auf den Wegweisungsentscheid beantragen, es sei die Verfügung betreffend Wegweisung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und der Rekurrentin zu gestatten, «das Verfahren der anbegehrten Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer Schweizer Familie in der Schweiz abzuwarten». Weiter wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung dieses Rekurses wiederherzustellen und der Rekurrentin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses resp. im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG zu bewilligen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz bei ihrer Schweizer Familie abzuwarten, und es sei die Rekursgegnerin daher anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten resp. diese zu unterlassen. Eventualiter wurde die Sistierung des Verfahrens «bis zum rechtskräftigen Entscheid in materieller Angelegenheit (Rekurs)» beantragt. Schliesslich beantragten sie eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständigung.

Diesen Rekurs an den Regierungsrat überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 19. April 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. April 2021 wurde der Rekurrentin darauf vorläufig bewilligt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Rekursbegründung vom 6. Mai 2021 lassen die Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Weiter erneuert sie ihre vorsorglichen Anträge sowie die Kostenbegehren. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2021 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Nachdem die Rekurrierenden mit Eingabe vom 14. Juni 2021 auf «Entwicklungen des Gesetzgebers» hinweisen liessen, nahmen sie mit Replik vom 16. Juli 2021 Stellung zur Vernehmlassung des Departements. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. April 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3, VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 1.1). Die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung einer Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1, mit Hinweis).

1.3 Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige geänderte Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft, die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels hingegen erst am 1. Januar 2019. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4., mit Nachweisen). Das Verfahrensrecht richtet sich demgegenüber nach den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das vorliegende Verfahren mit dem Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug vom 19. September 2017 vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden, weshalb das bisherige Recht zu Anwendung kommt. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet.

2.1

2.1.1 Mit ihrer Rekursbegründung vom 15. April 2021 halten die Rekurrierenden zunächst an ihrem Standpunkt fest, dass die Verfügung des Migrationsamts unzulässigerweise mittels A-Post Plus zugestellt worden sei (vgl. Rekursbegründung vom 15. April 2021, Ziff. II.B.1.).

2.1.2 Wie das Verwaltungsgericht schon wiederholt in seiner publizierten Praxis (https://rechtsprechung.gerichte.bs.ch) festgestellt hat, kennt das öffentliche Prozessrecht im Unterschied zur Zivilprozessordnung und zur Strafprozessordnung keine Verpflichtung der Behörden zur Zustellung von Verfügungen gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis. Dies gilt sowohl für das kantonale Recht (vgl. OG und VRPG) wie auch für das Bundesrecht. Für die Zustellung von Verfügungen stehen bei postalischer Übermittlung damit sowohl die einfache, also nicht eingeschriebene Sendung, wie auch die eingeschriebene Sendung oder die Zustellung als Gerichtsurkunde zur Verfügung (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 34 N 10 ff.). Dies gilt auch für das Ausländerrecht (VGE VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2.1). A-Post Plus-Sendungen gelten nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz dann als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt sind (Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 577 m.H. auf BGE 122 III 316 E. 4b S. 320). Nicht erforderlich ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat oder die Adressatin sie tatsächlich in Empfang und von ihr subjektiv Kenntnis nimmt. Es genügt, dass sie in den Machtbereich der adressierten Person gelangt und sie demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG; VGE VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2.2 m.H. auf BGE 122 I 139 E. 1 S. 143, 115 Ia 12 E. 3b S. 17, 113 Ib 296 E. 2a S. 297 f.; BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 84 I a; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 905).

2.2

2.2.1 Weiter machen die Rekurrierenden geltend, dass eine Zustellung per A-Post Plus bei so kurzen Fristen wie der fünftägigen Frist gemäss Art. 64 Abs. 3 AuG nicht zulässig sei. Damit werde der Rechtsvertretung die Möglichkeit genommen, die Annahme aufzuschieben, wie dies bei einer eingeschriebenen Sendung nach der Einladung zur Abholung möglich sei. Damit werde ihr verunmöglicht, «sowohl für ein paar Tage krank zu sein, als auch während den Osterfeiertagen und zumindest für eine Woche Ferien zu beziehen, ohne zeitaufwändig einen Rechtsvertreter zu instruieren» (vgl. Rekursbegründung vom 15. April 2021, Ziff. II.B.1.).

2.2.2 Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben. Die Rekurrierenden haben die Rechtsmittelfrist eingehalten, sodass ihnen von vornherein ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung dieser Frage fehlt. Weiter sind sie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen unverschuldeter Verhinderung etwa bei Krankheit hinzuweisen. Im Übrigen gehört eine Vertretungsregelung bei Abwesenheit zu den elementarsten anwaltschaftlichen Sorgfaltspflichten.

2.3.

2.3.1 Die Rekurrierenden stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG vorliegend nicht anwendbar sei. Danach erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäss herrschender Rechtsprechung gelange Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG nur dann zur Anwendung, wenn die betroffene ausländische Person gesetzwidrig kein Bewilligungsgesuch gestellt habe. Sobald eine Person um Erteilung der benötigten Bewilligung nachsuche, falle sie nicht unter Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG, sondern vielmehr unter lit. c, welche Bestimmung greift, wenn eine Bewilligung verweigert oder die Bewilligung widerrufen wird (vgl. VGer ZH VB.2012.00617 vom 31. Oktober 2012 E. 4.2). Die Wegweisung habe daher gar nicht angeordnet werden dürfen (vgl. Rekursbegründung vom 15. April 2021, Ziff. II.B.2.).

2.3.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine ausländische Person bis zum Entscheid über das sie betreffende Familiennachzugsgesuch in der Schweiz bleiben kann, ist in jedem Fall nach Art. 17 AuG zu beurteilen. Ausländerinnen und Ausländer, die erstmals eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz beantragen, haben den Entscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG im Ausland abzuwarten. Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG gestatten. Grundsätzlich sind ausländische Personen damit verpflichtet, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 1). Dieser Grundsatz würde vollständig aus den Angeln gehoben, wenn eine ausländische Person, die ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, nur noch in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG und damit nur noch dann weggewiesen werden könnte, wenn ihr die beantragte Bewilligung verweigert wird. Damit könnte sie erst bei Abschluss des Bewilligungsverfahrens mittels Wegweisung verpflichtet werden, die Schweiz zu verlassen. Dies kann nur bedeuten, dass Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG auch nach Einreichung eines förmlichen Bewilligungsgesuchs anwendbar bleiben (VGE VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 3.1, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 2.1, VD.2013.134/137 vom 15. Januar 2014 E. 2; vgl. auch BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.3). Diesbezüglich ergibt sich auch aus den von den Rekurrierenden zitierten Entscheiden des Zürcher Verwaltungsgerichts nichts Anderes. Auch dort wird die Zulässigkeit des prozeduralen Aufenthaltes ausdrücklich nach Art. 17 AuG beurteilt (VB.2014.00235 vom 9. Juli 2014 E. 4 und VB.2012.00617 vom 28. November 2012 E. 5). Zwar wird in diesen Entscheiden ein Bezug zu Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG hergestellt, dieser bleibt aber auf die Geltung der verkürzten Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen nach Art. 64 Abs. 3 AuG beschränkt (VB.2012.00617 vom 28. November 2012 E. 4.4 und VB.2012.00617 vom 28. November 2012 E. 2). Im gleichen Zusammenhang steht die Kommentarstelle zum aktuellen Recht (Spescha, a.a.O., Art. 64 AIG N 2), welche sich ebenfalls mit der verkürzten Beschwerdefrist, nicht aber mit dem prozeduralen Aufenthalt auseinandersetzt (VGE VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 3.1). Die Frist gemäss Art. 64 Abs. 3 AuG ist aber eingehalten worden und wird auch mit dem Rekurs für sich allein nicht substantiiert in Frage gestellt.

2.3.3 Die aufgrund der bundesrechtlichen Rechtsmittelordnung mittels unterschiedlicher Fristen zu erhebenden Rechtsmittel gegen die mit dem gleichen vorinstanzlichen Entscheid erfolgte Verweigerung des Familiennachzugs einerseits und die Wegweisung andererseits können vorliegend im gleichen Verfahren mit einem Urteil beurteilt werden.

3.1 In der Sache strittig ist der Anspruch auf Nachzug der Rekurrentin als Ehefrau des Rekurrenten mit Schweizer Staatsangehörigkeit und Mutter von drei Kindern schweizerischer Nationalität. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

3.2

3.2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid haben sich die Vorinstanzen zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass der Rekurrent sein Nachzugsgesuch nicht innert der gesetzlichen Frist gestellt habe.

3.2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG muss ein Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Damit soll eine möglichst rasche Integration in der Schweiz gefördert werden. Diese Nachzugsfrist beginnt bei ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG). Bei Ehegatten gilt der Zeitpunkt des Eheschlusses als Entstehung des Familienverhältnisses (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern-Wabern 2021, Ziff. 6.10.1). Wird der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.; BGer 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 3.1).

3.2.3 Die Vorinstanz lehnte es ab, auf eine im Ausland geschlossene Zweitehe, welche in der Schweiz erst nach erfolgter Scheidung der Erstehe hat anerkannt werden können, eine von der allgemeinen Fristenregelung abweichende Behandlung anzuwenden. Der Rekurrent habe sich in Kenntnis, dass sich dies mit dem schweizerischen Recht und den Grundwerten der schweizerischen Rechtsordnung nicht vereinbaren lasse, dazu entschlossen, seine beiden Ehen während fünf Jahren parallel zu führen. Eine besondere Behandlung dieser Zweitehe würde daher zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern mit ausländischen Ehegatten führen. Die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG habe daher mit dem Eheschluss am 9. Februar 2010 begonnen und sei am 19. September 2017 bereits abgelaufen gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 13).

3.3

3.3.1 Mit ihrem Rekurs stellen sich die Rekurrierenden zunächst auf den Standpunkt, dass die Anwendung der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG die EMRK verletze und unzulässig sei. Diese sei auf den Nachzug von Kindern, welche möglichst früh in der Schweiz integriert werden sollten, nicht von Ehegatten bezogen worden, weshalb es diesbezüglich an einem demokratisch legitimierten Entscheid fehle. Für Erwachsene spiele das Alter bezüglich ihrer Integration keine Rolle, zumal die Ehe in jedem Erwachsenenalter eingegangen werden könne. Ein absolutes Erlöschen des Rechtsanspruchs auf Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfristen sei mit Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht vereinbar (Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 20). Weiter liege eine gegen das in Art. 14 EMRK wie auch Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Diskriminierungsverbot verstossende Diskriminierung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gegenüber Ehegatten vor, welche sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, [FZA, SR 0.142.112.681]) berufen könnten (vgl. Rekursbegründung vom 6. Mai 2021, Ziff. II.B.3.1. ff.).

3.3.2 Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht in konstanter Praxis unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch die Rechtslage in der Europäischen Union festhält, ist es zulässig, den Familiennachzug im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung an zeitliche bzw. altersbezogene Vorgaben zu knüpfen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6 m.H. auf BGE 133 II 6 E. 5.3 - 5.5 S. 19 ff., EGMRE Sen gegen die Niederlande vom 21. Dezember 2001 [Nr. 31465/96] und Tuquabo-Tekle u. Mitb. gegen die Niederlande vom 1. Dezember 2005 [Nr. 60665/00]), Art. 4 Abs. 1 letzter Unterabsatz und Abs. 6 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung [ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003]; VGE VD.2020.268 vom 10. August 2021 E. 2.2). Da die Fristenregelung nicht nur auf die Förderung der Integration, sondern auch die Einwanderungsbeschränkung ziele und einen bewussten gesetzgeberischen Kompromiss zwischen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschränkung der Einwanderung bilde, ziele sie auch auf den Nachzug von Ehegatten (vgl. auch VGE VD.2020.268 vom 10. August 2021 E. 2.2, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2). Die gesetzliche Fristenregelung bildet entgegen der Auffassung der Rekurrierenden denn auch kein «absolutes Erlöschen» des Anspruchs auf Familiennachzug, bleibt ein solcher doch beim Bestehen von wichtigen familiären Gründen auch nach Fristablauf möglich. Die Vorinstanzen haben daher vorliegend die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG zu Recht zur Anwendung gebracht.

3.4

3.4.1 Weiter bestreiten die Rekurrierenden, dass sie die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG vorliegend hätten verstreichen lassen. Sie machen dabei zunächst geltend, dass das Bundesgericht «erst in seinem Urteil im Jahre 2015 erstmals überhaupt beschlossen» habe, «dass der Ehegattennachzug gemäss Art. 47 AuG und insbesondere unter die Fristenregelung fallen würde». Daher sei die Frist erst im Jahr 2015 ausgelöst worden (vgl. Rekursbegründung vom 15. April 2021, Ziff. II.B.1.).

3.4.2 Darin kann ihnen offensichtlich nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt bezieht sich die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG auf den Nachzug der in Art. 42 Abs. 1 AuG aufgezählten Familienangehörigen und damit sowohl auf ausländische Ehegatten wie auch ledige Kinder. Die nachträgliche Auslegung bzw. Präzisierung durch ein Gericht ändert grundsätzlich nichts an der Geltung einer Bestimmung, zumal sich deren rechtlichen Wirkungen bereits mit ihrem Inkrafttreten entfalten (vgl. Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 258). Diese Bestimmung ist vom Bundesgesetzgeber mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 erlassen und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt worden. Sie war daher im Zeitpunkt des Eheschlusses in Kraft, weshalb die Frist gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG mit der damit erfolgten Entstehung des Familienverhältnisses hat beginnen können.

3.5

3.5.1 Weiter machen die Rekurrierenden geltend, dass sie sich während der Dauer zweier parallel geführten Ehen zur Begründung eines Anspruchs auf Familiennachzug anerkanntermassen gar nicht auf ihre Zweitehe hätten stützen können. Auch «wenn das Führen einer Doppelehe in der Schweiz (noch) nicht erlaubt» sei, so dürfe «dies nicht dazu führen, dass die Betroffenen nach Auflösung der Erstehe in moralischer Weise bestraft [würden], indem auf ihre Situation ein für sie unmöglicher (…) Fristenlauf angewendet» werde. Auch wenn die Vorinstanz eine Zweitehe als «moralisch verwerflich» beurteile, habe ihre in das verfassungsmässig geschützte Recht der Ehe eingreifende Massnahme gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage zu beruhen und verhältnismässig zu sein, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. Rekursbegründung vom 6. Mai 2021, Ziff. II.B.3.6.2.).

3.5.2 Auch darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass es den Rekurrierenden bis zur Scheidung des polygamen Rekurrenten von seiner ersten Ehefrau nicht möglich gewesen ist, aufgrund ihrer Zweitehe einen Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen. Auf diese Unmöglichkeit können sie sich aber nicht berufen, beruht sie doch auf ihrem eigenen, die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung verletzenden Verhalten. Die Monogamie gehört zu den Grundprinzipien der Schweizer Rechtsordnung, wie dies insbesondere in dem in Art. 215 StGB statuierten Verbot der Mehrfachehe zum Ausdruck kommt. Dabei ist unerheblich, ob mit dem ausländischen Abschluss einer Zweitehe der Straftatbestand von Art. 215 StGB erfüllt worden ist (BGer 2C_237/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). Unerheblich erscheint auch die Einstellung der Erstfrau zum zweiten Eheschluss des Rekurrenten, weshalb auf die breiten diesbezüglich Ausführungen der Rekurrierenden nicht weiter einzutreten ist. Die Berufung auf die selber zu vertretende Unmöglichkeit der Rechtsausübung findet daher keinen Rechtsschutz (nemo auditur turpitudinem suam allegans).

3.6 Daraus folgt, dass die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Rekurrierenden die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG mit ihrem Gesuch vom 19. September 2017 nicht eingehalten haben.

4.1

4.1.1 Nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist besteht ein Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG dann, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall vorzunehmen und dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1). Die Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen fördern. Dieser Aspekt gilt dabei insbesondere für nachzuziehende Kinder (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2). Sie dient daneben aber wie ausgeführt auch der Steuerung des Zuzugs ausländischer Personen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.2) und damit dem Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3; VGE VD.2020.268 vom 10. August 2021 E. 2.2). Bei Art. 47 Abs. 4 AuG handelt es sich um eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.2, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 und 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2).

4.1.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). So kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.5, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas Anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug grundsätzlich voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; Weisungen AIG, a.a.O., Ziff. 6.10.2). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.3).

4.1.3 Die Praxis zu Art. 47 Abs. 4 AuG behandelt allerdings primär den nachträglichen Nachzug von Kindern. Als Beispiele für wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Nachzug eines Ehegatten werden etwa der Abschluss einer Ausbildung oder von Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland sowie finanzielle Gegebenheiten beim nachziehenden Ehegatten genannt (Caroni, a.a.O., Art. 47 N 21). Insgesamt konnten dem Begriff der wichtigen familiären Gründe im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners bisher aber weder in der ausführenden Rechtsetzung noch in Rechtsprechung und Lehre schärfere Konturen verliehen werden (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.3). Der Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG der nachzugswilligen Person (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.4, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.4).

4.2 Die Vorinstanz hat den Bestand wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug verneint. Sie hat diesbezüglich erwogen, dass die Unmöglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Familiennachzug bis zur Scheidung der Erstehe keinen wichtigen familiären Grund für ein nachträgliches Gesuch bilden könne (vgl. Entscheid vom 7. April 2021, E. 14 f.). Dies wird von den Rekurrierenden mit ihrem Rekurs bestritten. Es kann diesbezüglich aber auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3.5.2). Die Rekurrierenden können sich nicht zur Begründung eines eigenen Anspruchs auf eine zwingende Folge der Eingehung einer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung verletzenden Doppelehe berufen, weshalb dieser Umstand auch über Art. 47 Abs. 4 AuG keinen Rechtsschutz finden kann.

4.3

4.3.1 Weder von den Rekurrierenden noch von den Vorinstanzen wurde aber im Zusammenhang mit der Prüfung eines wichtigen familiären Grundes gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht nur dem nachziehenden Rekurrenten, sondern auch den drei gemeinsamen Kindern die schweizerische Staatsangehörigkeit zukommt. Daher hat der Entscheid über den Familiennachzug ihrer Mutter, wie von der Vorinstanz explizit anerkannt wird (vgl. angefochtener Entscheid, E. 32), keinen Einfluss auf deren Aufenthaltsberechtigung. Es kommt ihnen aufgrund ihres Bürgerrechts ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu. Sie können unabhängig von ihrem Alter jederzeit zunächst als Minderjährige zu ihrem Vater und sodann selbständig in die Schweiz einreisen und hier Aufenthalt begründen. Unbestritten ist auch, dass die Kinder bisher in der Obhut ihrer Mutter aufgewachsen sind und von ihr betreut werden. Es stellt sich daher die von den Rekurrierenden ebenfalls aufgeworfene Frage, ob sich die Rekurrentin gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund des Aufenthalts ihrer Kinder in der Schweiz auf einen Anspruch auf einen sogenannten «umgekehrten Familiennachzug» berufen kann (VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 3.1). Insoweit könnte die Einreise der Kinder in die Schweiz zu einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse geführt und einen wichtigen familiären Grund für den nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG begründet haben.

4.3.2 Beim umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum «umgekehrten Familiennachzug», bei welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen respektive bei diesem zu verbleiben, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Das Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem Kind, namentlich wenn es sich noch im Kleinkindalter befindet, unabhängig von seiner Nationalität regelmässig zumutbar sei, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147, 127 II 60 E. 2a S. 67, 122 II 289 E. 3c S. 298). In neueren Entscheiden hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) sowie die verfassungsmässigen Vorgaben staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern relativiert. Gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts reichen die blosse Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse an der Betreibung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht mehr aus, um dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; vielmehr bedarf es hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250, 136 I 285 E. 5.2 S. 287, 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157 und 2.2.4 S. 158, 135 I 143 E. 3 und 4 S. 148 ff.). Dabei können lediglich Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BVGer C-1034/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.4; BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4; BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251). Geringfügige Delikte und selbst ein erwiesenes rechtsmissbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes reichen nicht aus, um dessen Recht zurückzudrängen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4, 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_834/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.4 f.; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 3.1, VD.2014.120 vom 23. März 2013 E. 3).

4.3.3 Zwar hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass auch eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib eines sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen könne, wenn keine Änderung absehbar erscheine (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 S. 256; BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2, 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4). Es hat jedoch nur in einem einzigen Fall (BGer 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009) den umgekehrten Familiennachzug aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes verweigert. In jenem Fall hat es zusätzlich festgestellt, dass die Ausreise für alle Familienangehörigen, auch für das Schweizer Kind, zumutbar sei (E. 4.2 und 4.3). Demgegenüber hat es im Entscheid BGer 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Mutter eines autistischen Kindes mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, das ein ausgewiesenes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hatte, trotz fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit ohne Änderungsaussicht als nicht mit Art. 8 ERMK vereinbar erklärt. Ebenso hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid 810 10 496 vom 24. Oktober 2012 E. 5.3 erkannt, der erhebliche und dauerhafte Sozialhilfebezug einer alleinerziehenden Mutter von fünf Kindern im Alter zwischen zwei und zwölf Jahren, wovon drei das Schweizer Bürgerrecht besitzen, stelle keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welcher die Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs rechtfertige.

4.3.4 Wie den eingereichten Lernberichten der Primarschule von D____ und E____ entnommen werden kann, konnten sich die beiden Kinder schulisch in der Schweiz seit ihrer Ankunft integrieren (act. 10/5, 7 und 8). D____ hat in einem selber geschriebenen Brief auch ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in der Schweiz zu bleiben und dies konkret auch mit der schulischen Situation in der Schweiz und in Algerien begründet (act. 10/6). Den gleichen Wunsch hat auch E____ zum Ausdruck gebracht (act. 10/9). Alle drei Kinder sind in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb aufgrund des Fehlens entgegenstehender Anhaltspunkte bei ihrem Verbleib eine gute Aussicht für ihre weitere Integration in der Schweiz besteht. Gründe, die aus Sicht des Kindswohls gegen einen Verbleib der Kinder in der Schweiz angeführt werden könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Unbestritten ist weiter auch, dass die Rekurrentin aufgrund der Betreuung ihrer Kinder seit deren Geburt als Kindsmutter deren wichtigste Bindungsperson darstellt.

5.1 Zu prüfen ist die Bedeutung der von der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG geprüften Sozialhilfeabhängigkeit der Familie (vgl. angefochtener Entscheid, E. 17 ff.).

5.2

5.2.1 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Ausschlaggebend ist eine Prognose bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2; vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.2.1, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2).

5.2.2 Wie die Vorinstanz erwogen hat, sind an die Familie der Rekurrierenden seit der Einreise der Rekurrentin und der drei Kinder ab August 2017 bis zum Entscheid der Vorinstanz von der Sozialhilfe Unterstützungsleistungen im Betrag von insgesamt CHF 239'370.60 ausgerichtet worden. Auch in der Folge sind die monatlichen Leistungen im Betrag von CHF 5'745.65 weiter ausgerichtet worden, was von den Rekurrierenden auch nicht in Frage gestellt wird (vgl. angefochtener Entscheid, E. 19). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllen diese Leistungen vom Ausmass und dem Zeitraum her die Voraussetzungen einer dauerhaften und erheblichen Unterstützung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.2.1, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2015. 241 vom 21. September 2016 E. 2).

5.2.3 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG muss bei nachzuziehenden Ehegatten gegeben sein (BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2; vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3; Spescha, a.a.O., Art. 51 AIG N 11). Er ist aber nicht nur dann erfüllt, wenn die Ausländerin selbst dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist, sondern auch dann, wenn eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu sorgen hat eine Ausländerin insbesondere für ihren Ehegatten (vgl. Art. 159 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) und ihre minderjährigen Kinder (vgl. Art. 276 und Art. 277 Abs. 1 ZGB; vgl. Weisungen AIG, a.a.O., Ziff. 6.13.1). Bei der Prüfung des Wegweisungsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG werden daher Ehegatten und minderjährige Kinder, für welche die Leistungen der Sozialhilfe gemeinsam berechnet und ausgerichtet werden, als wirtschaftliche Einheit behandelt (vgl. BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2, 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1 [alle betreffend Ehegatten]). Für die Frage des Vorliegens des Widerrufsgrunds gilt dies auch insoweit, als die Sozialhilfe für einen Ehegatten oder ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht ausgerichtet wird (vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 Sachverhalt lit. A und E. 5.2). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist jedoch im Hinblick auf den primären Zweck von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, zu berücksichtigen, dass der Ehegatte und das Kind mit Schweizer Bürgerrecht auch bei Verweigerung des Familiennachzugs weiterhin Anspruch auf Sozialhilfe haben (VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3). Bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sind die dem Ehegatten und dem Kind mit Schweizer Bürgerrecht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen daher nicht zu berücksichtigen (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.2.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3 und 5.5.3; vgl. ferner VGer ZH VB.2019.00128 vom 17. April 2019 E. 2.1.4).

5.2.4 Daraus folgt, dass bei der Interessenabwägung primär die zukünftige Gefahr einer Unterstützung der Rekurrentin mit Mitteln der öffentlichen Fürsorge zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat zur zukünftigen Eigenversorgungskapazität der Rekurrentin erwogen, dass sie für den Fall des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung zwar nachweislich mehrere Stellenangebote als Putzfrau oder Haushaltshilfe in Aussicht habe. Sie monierte aber, dass die eingereichten Unterlagen weder Aufschluss über ein künftig mögliches Arbeitspensum noch die konkrete Höhe ihres zu erwartenden Lohnes gäben, wie dies die Praxis des Migrationsamts gestützt auf die Weisungen des SEM fordere (vgl. Entscheid vom 7. April 2021, E. 21; Weisungen AIG, a.a.O., Ziff. 6.4.1.3).

5.2.5 Zutreffend erscheint zwar, dass die eingereichten Belege wenig bestimmt erscheinen. Die von der Vorinstanz genannte Stelle in den Weisungen AIG des SEM bezieht sich aber auf den Familiennachzug durch eine Person mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AuG, auf den kein Rechtsanspruch besteht und erscheint daher hier nicht einschlägig. Vorgelegt wurden im Jahr 2018 vier Bestätigungen von Personen, die bereit sind, die Rekurrentin stundenweise als Putzfrau oder Haushaltshilfe zu engagieren. Dabei fällt immerhin auf, dass zwei dieser Bestätigungen von Personen stammen, die – noch dazu in erheblicher Distanz zu einander – in Zürich domiziliert sind, sodass stundenweise Einsätze mit einer Anreise von Basel wirtschaftlich im Interesse der Verwertung der Arbeitskraft nur eingeschränkt sinnvoll erscheinen. Vom 1. Mai 2019 datiert eine Eingabe der Firma [...] an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, wonach diese die Rekurrentin gerne in der Region Basel in diversen Liegenschaften einsetzen würde.

5.2.6 Weiter kann berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung vollzeitig arbeitswillig (vgl. Beilage 9 zur Rekursbegründung vom 3. April 2019 im vorinstanzlichen Verfahren) und arbeitsfähig ist, kann die Betreuung der Kinder doch vom (nicht arbeitstätigen) Rekurrenten übernommen werden (vgl. auch Beilage 17 zur Eingabe der Rekurrierenden vom 6. April 2018 an das Migrationsamt). Dies wird auch von Bekannten der Familie bestätigt (vgl. Bestätigung G____ und H____, Rekursbegründungsbeilagen 21 und 27). Belegt ist schliesslich, dass die Rekurrentin Deutschkurse besucht. Sie verfügt zudem offensichtlich über die Unterstützung der geschiedenen Erstfrau des Rekurrenten und deren Beziehungsnetz. Daraus darf insgesamt geschlossen werden, dass sie trotz fehlender beruflicher Qualifikation einer Erwerbstätigkeit in einem entsprechenden Bereich nachzugehen vermag, welcher ihr zumindest die Bestreitung des eigenen Bedarfs ermöglichen wird.

5.2.7 Schliesslich relativiert die Verfahrensdauer von über dreieinhalb Jahren zwischen Gesuchstellung und Rekursentscheid, während denen Unterstützungsleistungen erfolgt sind, das geltend gemachte finanzielle Interesse des Gemeinwesens an der Vermeidung der Belastung durch die Sozialhilfeleistungen.

5.3 Insgesamt überwiegt das finanzielle Interesse an einer Wegweisung der Rekurrentin das Interesse des Rekurrenten und seiner Kinder als Schweizer Staatsangehörige am Nachzug ihrer ausländischen Ehefrau resp. Mutter nicht. Auf die weiteren, von der Vorinstanz und insbesondere den Rekurrierenden relevierten Einzelheiten des Sachverhalts braucht daher nicht eingetreten zu werden. Dies gilt insbesondere für die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrierenden mit den Kindern nach Algerien einerseits und die Gründe für die fehlende Erwerbstätigkeit des Rekurrenten andererseits.

6.1 Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Folglich sind die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Februar 2019 sowie der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. April 2021 aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und ist den Rekurrierenden eine Parteientschädigung zulasten des JSD zuzusprechen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Verhältnis zu den Behörden damit gegenstandslos und hat nur noch im Verhältnis zur eigenen Mandantschaft, von der kein weiteres Honorar verlangt werden kann, Bedeutung.

6.3

6.3.1 Mit ihren Eingaben vom 6. Mai 2021 und vom 16. Juli 2021 haben die Rekurrierenden Honorarrechnungen (act. 10/35f. und 17) einreichen lassen, mit denen sie die Entschädigung eines Aufwands von insgesamt CHF 8'765.30 (CHF 6'540.50 und CHF 2'224.80) zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machen. Dabei wird Aufwand der Rechtsvertreterin zum Ansatz von CHF 300.–, Aufwand einer mit «I____» bezeichneten Person zum Ansatz von CHF 150.– und solcher von «admin» mit CHF 50.– berechnet. Diese Honorarrechnungen können aus mehrfachem Grund nicht zur Berechnung der vom JSD zu leistenden Parteientschädigung dienen.

6.3.2 Honoriert werden kann nur der Aufwand, welcher von der Rechtsvertretung selber oder allenfalls einer Substitutin oder eines Substituten geleistet worden sind. Die Kosten der Administration einer Anwaltskanzlei sind mit dem Honorar auf den Bemühungen der mandatierten Rechtsvertretung zu decken und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Weiter sind die Rekurrierenden darauf hinzuweisen, dass in Basel-Stadt als Überwälzungstarif ein Stundenansatz von CHF 250.– zur Anwendung gelangt. Gründe, um davon abzuweichen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Für Volontärinnen und Volontäre kann entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel dieses Ansatzes berechnet werden (§ 21 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]). Welcher Ansatz für die nicht weiter konkretisierte Person «I____» zur Anwendung gelangen kann, kann hier offenbleiben. Tatsächlich erweist sich bereits der für die Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand von insgesamt 21,1 Stunden als nicht angemessen.

6.3.3 Mit der Parteientschädigung ist nur der objektiv gebotene Aufwand zu vergüten (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 14; Suter/Von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 37). Dabei handelt es sich um den Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Darüberhinausgehenden Aufwand hat die Partei selbst zu tragen (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 95 ZPO N 14; VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021 E. 8.3.1).

6.3.4 Vorliegend fällt auf, dass die Ausführungen in den Eingaben vom 15. April, 6. Mai und 16. Juni 2021 weitschweifig und redundant erscheinen. Sie gehen in weiten Teilen auch an den für die Beurteilung der Sache wesentlichen Aspekten vorbei. Zudem wurden dabei in wesentlichen Teilen Textbausteine übernommen, welche schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden sind. Vor diesem Hintergrund erscheint auch mit Blick auf den allesamt tieferen Aufwand in vergleichbaren Verfahren betreffend Familiennachzug vor Verwaltungsgericht (vgl. etwa VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019, VD.2018.21 vom 25. September 2019, VD.2019.4 vom 5. Juni 2020, VD.2016.159 vom 13. April 2017) ein notwendiger Vertretungsaufwand von insgesamt 18 Stunden als maximal noch angemessen. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 4'500.–. Dazu kommt für die notwendigen Auslagen eine Pauschale von 3 % auf diesem Honorar, mithin der Betrag von CHF 135.– sowie die Mehrwertsteuer auf der Summe.

6.3.5 Anlass zur Vorlage der Sache bei der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes, wie sie die Rekurrierenden in Vorahnung der Beurteilung der Honorarrechnung ihrer Vertretung durch das Verwaltungsgericht beantragen lassen, besteht offensichtlich nicht, ist es doch Sache des Gerichts, den angemessenen Aufwand zu schätzen.

6.4 Zur Bemessung der in Anwendung der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) angemessenen Parteientschädigung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. April 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Februar 2019 aufgehoben. Das Gesuch der Rekurrenten um Familiennachzug wird gutgeheissen und das Migrationsamt angewiesen, der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’635.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 356.90, zu bezahlen. Zur Bemessung der angemessenen Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird die Sache an die Vor­instanz zurückgewiesen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Rekurrentin

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

35

AIG

AuG

  • Art. 17 AuG
  • Art. 42 AuG
  • Art. 44 AuG
  • Art. 47 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 64 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK
  • Art. 14 EMRK

ERMK

  • Art. 8 ERMK

i.V.m

  • § 92 i.V.m

StGB

UNO

  • Art. 12 UNO

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 30 VRPG

VwVG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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