Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2021.78, AG.2021.359
Entscheidungsdatum
21.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2021.78

URTEIL

vom 21. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. März 2021

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Die algerische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am 15. April 2007 in Ägypten den dort geborenen und aufgewachsenen Schweizer Bürger B____ (Rekurrent). Sie lebte seit diesem Zeitpunkt in Ägypten. Am [...] wurde in Ägypten der gemeinsame Sohn C____ mit Schweizer Bürgerrecht geboren. Am 18. September 2020 reiste die Rekurrentin mit einem Schengenvisum zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz ein. Seit September 2020 wird die Familie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt mit einem Saldo in Höhe von bisher CHF 28‘618.– (Stand: März 2021). Am 7. Oktober 2020 reichte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin ein. Die vom Migrationsamt am 14. Oktober 2020, 20. Oktober 2020 und 23. Oktober 2020 gestellten Fragen beantwortete der Rekurrent mit Schreiben 20. Oktober 2020, 22. Oktober 2020, 12. Dezember 2020 sowie mit E-Mail vom 20. Dezember 2020. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 20. Januar 2021 wurde dem Rekurrenten das rechtliche Gehör dahingehend gewährt, dass in Erwägung gezogen werde, sein Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin wegen Sozialhilfebezugs abzulehnen und diese aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 führte der Rekurrent aus, dass sein momentaner Sozialhilfebezug nicht dauerhaft und erheblich sein werde, die Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, in der Schweiz höher seien als in Ägypten und es für das Wohl seines Sohns wichtig sei, dass seine Mutter in der Schweiz sei. Zudem beantragte er für die Rekurrentin eine provisorische Aufenthaltsbewilligung, damit sie eine Arbeitsstelle suchen könne. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. März 2021 wurde das Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin abgewiesen und diese mit Ausreisefrist bis zum 25. März 2021 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Den gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 23. März 2021 ab (Ziffer 1). Es wies die Rekurrentin an, die Schweiz spätestens per 25. März 2021 zu verlassen (Ziffer 2). Zudem gewährte es für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und richtete dem Rechtsvertreter für seine Aufwendungen und Auslagen eine gesamthafte Entschädigung in Höhe von CHF 1'050.– zuzüglich MWST aus.

Dagegen haben die Rekurrierenden am 31. März 2021 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt begründeten Rekurs erhoben mit dem Antrag, es seien Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid an das JSD zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei der Rekurrentin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Weiter sei das Migrationsamt mit prozessleitender Verfügung umgehend anzuweisen, die Vollzugsbemühungen für die Dauer des Verfahrens einzustellen. Das Migrationsamt sei sodann anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen, welche sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Alles unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei den Rekurrenten weiterhin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Schreiben vom 14. April 2021 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Appellationsgericht zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April 2021 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Verfahrensanträge, der Rekurrentin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme den Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten und das Migrationsamt anzuweisen, die Vollzugsbemühungen für die Dauer des Verfahrens einzustellen, wurde nicht eingetreten. Ferner wurden der Verfahrensantrag, das Migrationsamt anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, und der Eventualantrag, das Migrationsamt anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen, abgewiesen. Schliesslich wurde den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2021 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. April 2021 liessen die Rekurrierenden die Arbeitsbemühungen der Rekurrentin und die Lohnabrechnung des Rekurrenten des Monats April 2021 einreichen. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 liessen sich die Rekurrierenden unaufgefordert vernehmen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Mai 2021 liessen die Rekurrierenden die Arbeitsbemühungen der Rekurrentin des Monats Mai 2021 einreichen.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Vorbringen der Rekurrierenden wird, soweit vorliegend von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 14. April 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Wegweisungsverfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Ebenso zum Rekurs legitimiert ist der Rekurrent, da er von der drohenden Wegweisung seiner Ehefrau betroffen ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten (vgl. VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 E. 1.1).

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. statt vieler VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 E. 1.2, mit Hinweisen).

2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sogenannter prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Folglich ist eine Wegweisung ausgeschlossen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.1).

2.2

2.2.1 Die Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; VGE VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.1, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.1). Wenn das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug wie im vorliegenden Fall einen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG voraussetzt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG), kann jedoch nicht relevant sein, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt, sondern bloss, ob ein solcher gemäss Art. 63 AIG gegeben ist. Im Übrigen können die Zulassungsvoraussetzungen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 oder 63 AIG offensichtlich erfüllt sein, wenn die Verweigerung der Bewilligung trotz Vorliegens eines Widerrufsgrunds unverhältnismässig wäre (vgl. BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.3.3-2.3.5 und 3.1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht, in das mit der Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom

  1. Februar 2018 E. 4.2.4).

2.2.2 Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 und E. 3.5.1 S. 47 f.; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2 f., 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5). Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Diesen Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1 S. 49; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3).

2.2.3 Ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.4, VD.2017.218 vom

  1. Februar 2018 E. 4.2.6). Die Bewilligungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Umgekehrt darf sie aber auch nicht schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AIG die ihr bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen (BGer 2D_74/2015 vom

  2. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.4). Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.4, VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 2.1). Die nachstehenden Erwägungen beruhen daher auf einer bloss provisorischen und summarischen Prüfung und enthalten deshalb bloss provisorische und summarische Beurteilungen. Im Interesse der einfacheren Lesbarkeit der Begründung des vorliegenden Urteils wird dies in den einzelnen Erwägungen nicht mehr ausdrücklich erwähnt.

3.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizers hat gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnt. Dieser Anspruch erlischt gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AIG vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds erlischt der Bewilligungsanspruch jedoch nicht automatisch (Spescha, a.a.O., Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2).

3.2

3.2.1 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird jedenfalls dann bejaht, wenn die Ausländerin und Personen, für die sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.– bezogen haben (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2015. 241 vom 21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Ausschlaggebend ist eine Prognose bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2; vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2).

3.2.2 Bei der Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht voraussetzen, dass die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen haben, bereits Sozialhilfeleistungen von mindestens CHF 80'000.– bezogen haben (vgl. VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1). Damit die gegenüber Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht jeglicher Bedeutung beraubt werden, ist jedoch auch in diesem Fall zumindest eine konkrete Gefahr erforderlich, dass die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von mindestens CHF 80’000.– beziehen werden.

3.2.3 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG muss bei nachzuziehenden Ehegatten gegeben sein (BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2; vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3; Spescha, a.a.O., Art. 51 AIG N 11). Er ist aber nicht nur dann erfüllt, wenn die Ausländerin selbst dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist, sondern auch dann, wenn eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu sorgen hat eine Ausländerin insbesondere für ihren Ehegatten (vgl. Art. 159 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) und ihre minderjährigen Kinder (vgl. Art. 276 und Art. 277 Abs. 1 ZGB) (vgl. Weisungen AIG Ziff. 6.13.1). Bei der Prüfung des Wegweisungsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG werden daher Ehegatten und minderjährige Kinder, für welche die Leistungen der Sozialhilfe gemeinsam berechnet und ausgerichtet werden, als wirtschaftliche Einheit behandelt (vgl. BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2, 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1 [alle betreffend Ehegatten]). Für die Frage des Vorliegens des Widerrufsgrunds gilt dies auch insoweit, als die Sozialhilfe für einen Ehegatten oder ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht ausgerichtet wird (vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 Sachverhalt lit. A und E. 5.2). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist jedoch im Hinblick auf den primären Zweck von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, zu berücksichtigen, dass der Ehegatte und das Kind mit Schweizer Bürgerrecht auch bei Verweigerung des Familiennachzugs weiterhin Anspruch auf Sozialhilfe haben (VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3). Bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sind die dem Ehegatten und dem Kind mit Schweizer Bürgerrecht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen daher nicht zu berücksichtigen (vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3 und 5.5.3; vgl. ferner VGer ZH VB.2019.00128 vom 17. April 2019 E. 2.1.4).

3.2.4 Wenn die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat, bereits in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen haben, und der Widerruf ihrer bestehenden Niederlassungsbewilligung zur Diskussion steht, setzt die Berücksichtigung eines Einkommens bei der Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus, dass die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind (VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4.2 [zu Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)]). In einem Fall, in dem die ausländische Ehegattin eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machte, und die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hatte, noch nicht in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen hatten, verlangte das Bundesgericht ebenfalls, dass die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind (vgl. BGer 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3). Das Verwaltungsgericht erwog in einem Fall, in dem die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zur Diskussion stand, bei der Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit müssten die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E 2.1). In diesem Fall hatten die Ausländerin und die Personen, für die sie zu sorgen hatte, jedoch bereits in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen (VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.2.2).

Zumindest in Fällen, in denen die Ausländerin und die Personen, für die sie zu sorgen hat, noch nicht in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen haben, kann das Erfordernis des konkreten Belegs der Erwerbsmöglichkeit und des damit verbundenen Einkommens bei der Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Anwendung finden. Wie bereits erwähnt ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn konkret die Gefahr besteht, dass die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von mindestens CHF 80'000.– beziehen werden. Eine solche Gefahr ist bereits dann zu verneinen, wenn damit gerechnet werden kann, dass die Ausländerin oder Personen, für die sie zu sorgen hat, nach einer Phase der Integration und Stellensuche ein Einkommen erzielen, mit dem sie selber für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Für die Bejahung dieser Möglichkeit ist es nicht erforderlich, dass die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung konkret belegbar sind.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG setzt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die ausländische Ehegattin eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung voraus, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Bei der Prüfung, ob die Ehegatten auf Sozialhilfe angewiesen sein werden, ist das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn ihm bereits eine Stelle zugesichert worden ist (VGE VD.2015.102 vom 16. November 2015 E. 2.4.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 44 N 13) bzw. wenn die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind (vgl. VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Wenn beim Familiennachzug der ausländischen Ehegattin eines Schweizers für die Berücksichtigung von Einkommen bei der Prüfung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit in jedem Fall verlangt würde, dass die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind, würden somit bezüglich der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit genau gleich hohe Anforderungen gestellt wie beim Familiennachzug der ausländischen Ehegattin eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung. Dies wäre mit dem Gesetz nicht vereinbar. Aus dem Umstand, dass der Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 AIG gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nur voraussetzt, dass die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, nicht dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anforderungen an die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit beim Familiennachzug von ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern deutlich höher sind als beim Familiennachzug von ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung.

Dass das Erfordernis des konkreten Belegs der Erwerbsmöglichkeit und des damit verbundenen Einkommens bei der Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zumindest in Fällen, in denen die Ausländerin und die Personen, für die sie zu sorgen hat, noch nicht in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen haben, keine Anwendung finden kann, wird durch Urteile des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts bestätigt. In einem Fall, in dem ein ausländischer Ehegatte einer Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machte, verneinte das Bundesgericht eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil die voraussichtliche Erwerbsmöglichkeit des Ehemanns einzubeziehen sei. Dies begründete es damit, dass keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass er keine Stelle werde finden können, und dass von einem jungen, gut ausgebildeten Tunesier erwartet werden könne, dass er sich in der Schweiz zurechtfinden und innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. In diesem Fall bescheinigten zwar mehrere Arbeitsvermittlungsfirmen das Bestehen einer grundsätzlichen Arbeitsmöglichkeit. Diesem Umstand mass das Bundesgericht aber offensichtlich kein entscheidendes Gewicht bei (vgl. BGer 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.4). In einem Fall, in dem die ausländische Ehegattin eines Schweizers gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machte, verneinte das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Bewilligung unter anderem deshalb, weil anzunehmen sei, dass die Ehefrau in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, mit der sie ihren eigenen Existenzbedarf und einen angemessenen Anteil des Bedarfs ihrer Kinder werde decken können. Diese Annahme begründete es damit, dass die Ehefrau 32 Jahre alt sei und als Psychologin über eine gute Ausbildung aus ihrem Heimatland verfüge sowie dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei jungen und gut ausgebildeten Ausländern in der Regel erwartet werden könne, dass sie sich in der Schweiz zurechtfinden und innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn sie mit den hiesigen Verhältnissen noch nicht vertraut sind. In diesem Fall reichte die Ehefrau zwar eine Bestätigung ein, gemäss der sie für Gelegenheitsarbeit als Kinderbetreuerin zu einem Stundenlohn von CHF 25.– eingestellt wurde. Damit konnte sie aber noch längst nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden (vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.4 f.).

3.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung des Familiennachzugs sind die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gegen die privaten Interessen an deren Erteilung abzuwägen (vgl. BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1). Dabei sind namentlich die Schwere des allfälligen Verschuldens der betroffenen Person an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit, die der betroffenen Person und ihrer Familie bei der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3).

4.1

4.1.1 Der Rekurrent und der Sohn der Rekurrierenden haben als Schweizer in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Zwischen den Rekurrierenden und ihrem Sohn besteht eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung.

4.1.2 Der Rekurrent wurde in Ägypten geboren und verbrachte fast sein ganzes bisheriges Leben dort. In der Schweiz lebte er nur im Jahr 1989 während rund vier Monaten und im Jahr 1991 während rund fünf Monaten (vgl. Adresshistorie). Zudem hielt er sich öfters zum Zweck des Besuchs seiner in der Schweiz wohnhaften Tante während zwei bis drei Monaten in der Schweiz auf (Eingabe vom 22. Oktober 2020 S. 1). Die Tante starb vor ungefähr zwei Jahren. In Ägypten leben zwei erwachsene Töchter des Rekurrenten sowie Cousins. Zu den Cousins hat er keinen Kontakt. Seine Stelle als Musiklehrer in Ägypten verlor der Rekurrent im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 1 f.). Bei isolierter Betrachtung mag die implizite Feststellung des JSD, es sei dem Rekurrenten von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben in Ägypten zu leben (vgl. angefochtener Entscheid E. 8), allenfalls noch vertretbar sein. Unter Mitberücksichtigung seines Sohns ist es dem Rekurrenten aber zweifellos nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Sohn hat als schweizerischer Staatsangehöriger ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um insbesondere von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 158, 135 I 143 E. 4.3 S. 152). Dementsprechend erklärten die Rekurrierenden, dass sie ihrem Sohn eine qualitativ hochwertige Ausbildung und ein menschenwürdiges Leben in der Schweiz garantieren möchten (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 3). Da der Sohn noch minderjährig ist, ist dies nur dann realistisch, wenn zumindest der Rekurrent mit ihm zusammen in der Schweiz bleibt. Dem Rekurrenten ist es zweifellos nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar, seinem Sohn die Ausbildungs- und Lebenschancen in der Schweiz vorzuenthalten, indem er mit ihm wieder nach Ägypten zurückkehrt.

4.1.3 Dem Sohn der Rekurrierenden ist es offensichtlich nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben in Ägypten zu leben. Abgesehen von seinem bereits erwähnten schutzwürdigen Interesse, von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er seit dem 16. November 2020 und damit seit mehr als einem halben Jahr in Basel eine Deutsch als Zweitsprache (DaZ) Verbundklasse besucht. Gemäss der Standortbestimmung vom 9. Dezember 2020 kommt er gerne in die Schule und versucht er, den Wortschatz zu erlernen. Er sei sehr aufmerksam und hilfsbereit. Er suche seit dem ersten Tag Kontakt zu anderen Schülerinnen und Schülern und habe bereits erste Freundschaften geschlossen (Standortbestimmung vom 9. Dezember 2020). In der Standortbestimmung vom 26. April 2021 wird ihm attestiert, dass er ein anständiger, zuvorkommender und hilfsbereiter Junge sei, der stets pünktlich und freundlich sei. Zudem wird festgestellt, dass er die geknüpften Freundschaften weiter vertieft habe (Standortbestimmung vom 26. April 2021). Gemäss den Angaben der Rekurrierenden spielt ihr Sohn inzwischen zwei Mal pro Woche Fussball und hat er dort weitere Freundschaften geschlossen (Eingabe vom 4. Mai 2021 S. 1).

4.1.4 Aus den vorstehenden Gründen stellt die Pflicht der Rekurrentin, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 8) zweifellos einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die Zulassungsvoraussetzungen sind daher bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten, wenn die Chancen, dass der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind, als jene, dass sie zu verweigern sein wird (vgl. oben E. 2.2.2).

4.2 Grundsätzlich hat die Rekurrentin gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG zweifellos Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erloschen ist, weil die Rekurrentin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

4.3.

4.3.1 Bei der Prüfung des Vorliegens des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sind die Rekurrierenden und ihr Sohn als wirtschaftliche Einheit zu betrachten (vgl. oben E. 3.2.3). Die Rekurrierenden und ihr Sohn werden seit dem 1. September 2020 von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss der Auskunft der Sozialhilfe vom 22. Dezember 2020 belief sich die monatliche Unterstützung auf CHF 3'649.–. Der Rekurrent erzielt seit dem 1. April 2021 ein Erwerbseinkommen von netto CHF 601.55 pro Monat (Arbeitsvertrag vom 27. März 2021; Lohnabrechnung April 2021). Es ist davon auszugehen, dass bei der Berechnung der Sozialhilfe davon CHF 200.– nicht als Einnahmen berücksichtigt werden und ein Freibetrag von rund CHF 200.– gewährt wird (vgl. Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Ziff. 4.2 und 12.1). Folglich ist anzunehmen, dass die monatliche Unterstützung durch die Sozialhilfe derzeit rund CHF 3'450.– beträgt. Im März 2021 betrug der Saldo der bisherigen Sozialhilfeleistungen insgesamt CHF 28'618.– (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4). Damit haben die Rekurrierenden und ihr Sohn noch nicht in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen bezogen (vgl. oben E. 3.2.1). Fraglich ist jedoch, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass sie so lange sozialhilfeabhängig bleiben werden, bis der Saldo der Unterstützungsleistungen insgesamt CHF 80'000.– und damit einen erheblichen Umfang erreicht hat (vgl. oben E. 3.2.2).

4.3.2 Gemäss den unbestrittenen und aufgrund ihrer Herkunft aus Algerien glaubhaften Darstellung der Rekurrierenden hat die Rekurrentin ausgezeichnete Französischkenntnisse. Gemäss den Angaben der Rekurrierenden verfügt sie auch über geringfügige Deutschkenntnisse (Eingabe vom 22. Oktober 2020 S. 2). Das JSD stellte fest, die Rekurrentin habe keine Deutschkenntnisse (vgl. angefochtener Entscheid E. 8), blieb dafür aber jeglichen Beleg schuldig. Wie es sich mit den Deutschkenntnissen der Rekurrentin verhält, muss unter diesen Umständen im Rahmen des vorliegenden Entscheids offen bleiben. Jedenfalls dürften ihrer Erwerbstätigkeit bereits ohne Deutschkenntnisse kein unüberwindbares sprachliches Hindernis entgegenstehen, weil sie über ausgezeichnete Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügt. Zudem konnten noch keine Schritte in Richtung sprachliche Integration der Rekurrentin unternommen werden, weil über ihren Aufenthalt noch nicht entschieden wurde (Auskunft der Sozialhilfe vom 22. Dezember 2020 S. 2). Es darf erwartet werden, dass die Rekurrentin bei Absolvieren von Deutschkursen innerhalb nützlicher Frist auch die für eine Erwerbstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld erforderlichen Deutschkenntnisse erwerben wird (vgl. zur Verbesserung der Erwerbsaussichten durch das Absolvieren von Deutschkursen auch VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.4). Die 50 Jahre alte Rekurrentin hat als Sekretärin gearbeitet und ist bereit, insbesondere auch als Reinigungskraft zu arbeiten (Eingabe vom 12. Dezember 2020; E-Mail vom 20. Dezember 2020). Aufgrund des Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung war die Arbeitssuche der Rekurrentin bisher erheblich erschwert. Sobald sie berechtigt ist, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist aber nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht gelingen sollte, innert nützlicher Frist eine Stelle zu finden, an der sie ein Einkommen erzielen kann, das mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs ihrer Familie deckt. Die Sozialhilfe stellte fest, dass die Rekurrentin eine Arbeit finden könne, sei realistischer, als dass der Rekurrent eine Arbeit finden werde (Auskunft vom 22. Dezember 2020 S. 1). Damit scheint auch die Sozialhilfe die Erwerbsaussichten der Rekurrentin eher positiv einzuschätzen.

Der 59 Jahre alte Rekurrent verfügt über ein abgeschlossenes Universitätsstudium. Er arbeitete in Ägypten als Musiklehrer und erteilte Klavierunterricht. Er sei auch bereit, eine andere Arbeit zu verrichten (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 2 f.; Eingabe vom 22. Oktober 2020 S. 1; Eingabe vom 12. Dezember 2020 S. 1). Gemäss der Auskunft der Sozialhilfe vom 22. Dezember 2020 forderte sie von ihm aufgrund seines Alters bisher keine Arbeitsbemühungen. Realistischerweise werde es für ihn aufgrund seines Alters und der Corona-Krise wohl schwierig werden, eine Arbeit zu finden (Auskunft vom 22. Dezember 2020 S. 1). Entgegen der aktenwidrigen Feststellung des JSD (angefochtener Entscheid E. 8) stellte die Sozialhilfe aber nicht fest, es sei davon auszugehen, dass eine Erwerbstätigkeit des Rekurrenten sehr unrealistisch sei. Die entsprechende Feststellung des JSD wurde inzwischen auch widerlegt. Seit dem 1. April 2021 arbeitet der Rekurrent im Umfang von rund 24 Stunden pro Monat zu einem Nettolohn von rund CHF 600.– pro Monat als Hilfsarbeiter in der Werkstatt eines Elektrohauses (Arbeitsvertrag vom 27. März 2021; Lohnabrechnung April 2021). Das mit dieser Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen genügt zwar noch lange nicht zur Ablösung der Familie von der Sozialhilfe. Die Tatsache, dass der Rekurrent trotz der durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie erheblich erschwerten Stellensuche bereits nach einigen Monaten eine Teilzeitstelle gefunden hat, zeigt aber, dass es durchaus realistisch ist, dass der Rekurrent innert vernünftiger Frist eine Stelle finden wird, an der er ein Einkommen erzielen kann, das mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs seiner Familie deckt. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen durch die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in näherer Zukunft insbesondere aufgrund der Impfung grosser Teile der Bevölkerung erheblich reduziert werden.

Aus den vorstehenden Gründen erscheint es beim derzeitigen Kenntnisstand unwahrscheinlich, dass eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit festzustellen sein wird. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu bejahen sein wird, deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass er zu verneinen sein wird. Folglich sind die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt.

4.4

4.4.1 Selbst wenn eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrierenden und ihres Sohns und damit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bejaht würden, wäre aus den nachstehenden Gründen die Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig wäre, deutlich höher als die Wahrscheinlichkeit, dass die Verhältnismässigkeit bejaht werden könnte. Auch aus diesem Grund sind die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt.

4.4.2 Abgesehen vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik spräche nur das Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt für die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Diesem Interesse könnte aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Erstens dürfte nur der auf die Rekurrentin entfallende Anteil der Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden (vgl. oben E. 3.2.3). Dieser dürfte weniger als CHF 1'500.– pro Monat betragen (vgl. oben E. 4.3.1). Zweitens wäre zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit zumindest dann als unverschuldet zu qualifizieren sein wird, wenn die Rekurrierenden ihre Arbeitssuchbemühungen intensivieren und besser dokumentieren. Gemäss Auskunft der Sozialhilfe waren die Rekurrierenden bisher immer sehr kooperativ und zuverlässig (Auskunft vom 22. Dezember 2020 S. 2). Zudem reichten die Rekurrierenden Formulare zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ein, aus denen ersichtlich ist, dass sich die Rekurrentin im Dezember 2020 sowie im März 2021, im April 2021 und im Mai 2021 persönlich für diverse Stellen beworben hat. Nachweise für Suchbemühungen der Rekurrentin im Januar 2021 und im Februar 2021 sowie Nachweise für Suchbemühungen des Rekurrenten fehlen. Diesbezüglich machen die Rekurrierenden geltend, während des Lockdowns sei eine persönliche Arbeitssuche nicht möglich gewesen. Nach der Öffnung der Geschäfte hätten sie diese ab März 2021 wieder aufgenommen (Rekurs Ziff. 23). Diese Begründung überzeugt nicht. Seit dem 22. Dezember 2020 war der Betrieb von Restaurantions-, Bar- und Clubbetrieben zwar grundsätzlich verboten (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26] in der Fassung vom 18. Dezember 2020). Seit dem 19. April 2021 gilt dieses Verbot für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe nicht mehr, soweit sie ausschliesslich im Aussenbereich Sitzplätze für die Konsumation der Speisen und Getränke anbieten (Art. 5a Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 14. April 2021). Eine staatlich angeordnete Schliessung von Geschäften wegen der Covid-19-Pandemie gab es während dieser Zeit in der Schweiz nicht. Somit wären den Rekurrierenden auch im Januar 2021 und im Februar 2021 eine persönliche Arbeitssuche möglich gewesen. Zudem können von den Rekurrierenden auch schriftliche Bewerbungen erwartet werden. Im Übrigen wären bei einem Fortdauern der Sozialhilfeabhängigkeit eine Intensivierung der Suchbemühungen der Rekurrierenden und insbesondere auch Bewerbungen der Rekurrentin im Reinigungsbereich zu erwarten. Die von der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nachgewiesenen Bewerbungen pro Monat (vgl. den Nachweis für Mai 2021 von nur 4 Bewerbungen) stellen keine hinreichenden Suchbemühungen dar. Die Rekurrentin muss ihre Suchbemühungen daher auch quantitativ intensivieren, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit als unverschuldet gelten soll.

4.4.3 Den öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stünden gewichtige Interessen der Rekurrierenden und ihres Sohns an der Bewilligung des Familiennachzugs der Rekurrentin entgegen. Wie bereits erwähnt wurde der Rekurrent in Ägypten geboren und verbrachte er fast sein ganzes bisheriges Leben dort (vgl. oben E. 4.1.2). Die Rekurrentin wurde in Algerien geboren. Sie lebte 37 Jahre in Algerien und 13 Jahre in Ägypten (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 2). Der Sohn der Rekurrierenden wurde in Ägypten geboren und wuchs bis im September 2020 dort auf (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2 f. und E. 8). Der Rekurrent arbeitete in Ägypten als Musiklehrer und die Rekurrentin arbeitete als Sekretärin. Gemäss eigenen Angaben bestritten sie ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer Einreise in die Schweiz immer selbst (Eingabe vom 12. Dezember 2020 S. 1; Rekurs Ziff. 7). Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind sie aber nicht bis zu ihrer Ausreise Erwerbstätigkeiten nachgegangen, die sie ohne Not aufgegeben haben (angefochtener Entscheid E. 8). Die Rekurrierenden erklärten vielmehr bereits in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2020 (S. 2), dass der Rekurrent seine Stelle als Musiklehrer in Ägypten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verloren hatte. In ihrem Rekurs erklären sie glaubhaft, dass sie in Ägypten zuletzt auf Arbeitssuche gewesen seien und von ihrem Ersparten gelebt hätten (Rekurs Ziff. 22). Zwei Töchter sowie Cousins des Rekurrenten leben in Ägypten. Mit den Cousins hat er allerdings keinen Kontakt (oben E. 4.1.2). Die Rekurrentin hat keine Verwandten in Ägypten (Eingabe vom 20. Oktober 2020 S. 1). Wenn es sich um ausländische Personen handelte, wäre es den Rekurrierenden und ihrem Sohn unter den vorstehend erwähnten Umständen zumutbar, ihr Familienleben weiterhin in Ägypten zu leben. Der Rekurrent und der Sohn haben jedoch als Schweizer jederzeit das Recht, sich in der Schweiz niederzulassen, und ein schutzwürdiges Interesse, in den Genuss der hiesigen Lebensbedingungen einschliesslich Sozialleistungen zu kommen. Der Sohn hat zudem ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können. Als Schweizer könnte er spätestens bei Volljährigkeit hierher zurückkehren. Wenn er die Schweiz heute verliesse, wäre bei einer späteren Rückkehr mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Dies liegt nicht im öffentlichen Interesse (vgl. betreffend den Sohn BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 158, 135 I 143 E. 4.3 S. 152). Zudem ist die Integration des Sohns der Rekurrierenden im Verhältnis zur kurzen Zeit seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz bereits vergleichsweise weit fortgeschritten (vgl. oben E. 4.1.3). Die Rekurrierenden leben mit ihrem Sohn zusammen in einem gemeinsamen Haushalt und es ist davon auszugehen, dass der Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und Obhut der Rekurrierenden steht. Da er noch minderjährig ist, ist sein Verbleib in der Schweiz nur dann realistisch, wenn zumindest der Rekurrent ebenfalls hier verbleibt. Aus den vorstehenden Gründen haben die Rekurrierenden und ihr Sohn ein erhebliches und durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Interesse daran, ihr Familienleben gemeinsam in der Schweiz leben zu können. Dies ist nur dann möglich, wenn der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

4.4

4.4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Zulassungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des JSD offensichtlich erfüllt werden. Daher ist der Rekurrentin in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG der Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug zu gestatten.

4.4.2 Mit ihrem Rekurs vom 31. März 2021 stellten die Rekurrierenden den Verfahrensantrag, das Migrationsamt sei anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbestätigung auszustellen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Diesen Verfahrensantrag wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 20. April 2021 ab. Da die Rekurrentin offensichtlich auch nach Abschluss des Rekursverfahrens betreffend ihre Wegweisung bis zum Abschluss des Rekursverfahrens betreffend das Gesuch um Familiennachzug ein Interesse daran hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und die Rekurrenten mit ihrer Rekursanmeldung vom 11. März 2021 und ihrer Rekursbegründung vom 6. April 2021 betreffend das Gesuch um Familiennachzug einen gleichlautenden Verfahrensantrag gestellt haben, ist jedoch davon auszugehen, dass die Ausstellung einer Anwesenheitsbestätigung, welche die Rekurrentin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sinngemäss für die gesamte Dauer des Verfahrens betreffend den Familiennachzug beantragt wird. Gemäss dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige Behörde der Ausländerin während des Verfahrens nur den Aufenthalt gestatten. Die Ausländerin hat aber ein erhebliches persönliches Interesse daran, während des Bewilligungsverfahrens ihren Unterhalt selbst bestreiten zu können. Das allgemeine öffentliche Interesse, dass grundsätzlich nur Personen am Erwerbsleben in der Schweiz teilnehmen, die über ein bewilligtes Aufenthaltsrecht verfügen, vermag dieses persönliche Interesse nicht aufzuwiegen. Zudem liegt es nicht im öffentlichen Interesse, einer Ausländerin den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens zu gestatten und ihr gleichzeitig die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verbieten, sodass letztlich die öffentliche Hand für ihren Unterhalt aufkommen muss, auch wenn sie ihn selber bestreiten könnte (BGer 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 3.3.2). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde der Ausländerin in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG während des Verfahrens auch Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestatten kann. Entsprechend ihrem sinngemässen Antrag ist der Rekurrentin auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug zu gestatten.

5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist den Rekurrierenden in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des JSD zuzusprechen.

5.2 Mit Honorarnote vom 4. Mai 2021 macht der Rechtsvertreter der Rekurrierenden einen Zeitaufwand von 310 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 60.40 geltend. Da dieser Aufwand angemessen ist, wird die Parteientschädigung auf CHF 1'352.05 zuzüglich MWST festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. März 2021 sowie die Ziffer 2 der Verfügung des Migrationsamts vom 4. März 2021 werden aufgehoben.

Der Rekurrentin wird der Aufenthalt in der Schweiz und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug gestattet.

Das Migrationsamt wird angewiesen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbestätigung auszustellen, die sie zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug berechtigt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'352.05, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 104.10, zu bezahlen.

Mitteilung an:

Rekurrierende

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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