Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2021.263, AG.2022.124
Entscheidungsdatum
10.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2021.263

URTEIL

vom 10. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. August 2021

betreffend Warnungsentzug des Führerausweises

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) fuhr am 15. Juli 2016 um 14.10 Uhr in Basel auf der Schwarzwaldallee in Fahrtrichtung Grenzacherstrasse und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Er wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen à CHF 200.– (bedingter Vollzug) und einer Busse von CHF 800.– verurteilt (Urteil des Appellationsgerichts als strafrechtliches Berufungsgericht vom 14. Januar 2020). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 entzog die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Rekurrenten den Füh­rer­ausweis für sechs Monate. Der dagegen gerichtete Rekurs von A____ wurde mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (JSD) vom 24. August 2021 kostenfällig abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 3. September 2021 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und diesen mit Eingabe vom 9. November 2021 begründet. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung des JSD, anstelle des Warnungsentzugs eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter sei die Dauer des Warnungsentzugs auf einen Monat zu reduzieren, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das JSD zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 24. November 2021 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem Appellations­gericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen und auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Der Regierungspräsident hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 153.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

2.1 Die Vorinstanzen stellten fest, dass der Rekurrent am 15. Juli 2016 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begangen habe. Der Rekurrent scheint dies bestreiten zu wollen.

2.2 Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2 S. 238; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.1, VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 2.4.2). Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Fahrzeugführer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine solche setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96, 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.1). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2, 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.1).

2.3 Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtsgleichheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.; BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Die vom Bundesgericht festgesetzten Limiten stehen auch im Dienst der Rechtssicherheit (Rütsche, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 16 SVG N 104). Nach der erwähnten Rechtsprechung liegt objektiv unabhängig von den konkreten Umständen wie z.B. günstigen Verkehrsverhältnissen oder einem tadellosen automobilistischen Leumund eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 25 km/h oder mehr, ausserorts 30 km/h oder mehr und auf einer Autobahn 35 km/h oder mehr beträgt (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.; BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3, 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1; Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 101 f.; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 16c N 6). Teilweise wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h, 30 km/h oder 35 km/h verlangt (BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2, 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3, 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 2.2). Diesen Urteilen, die ohne jegliche Begründung von der langjährigen und teilweise in der amtlichen Sammlung publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichen, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere hat das Bundesgericht ausdrücklich entschieden, dass auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von genau 25 km/h innerorts objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstellt (BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.4, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.2). Im Übrigen ist die Frage im vorliegenden Fall nicht entscheid­erheblich, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h übersteigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel mindestens grobfahrlässig (vgl. BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5, 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3, 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.5). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer oder die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeits­be­grenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGer 1C_2010/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2, 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 2.2). Bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, kann es am subjektiven Tatbestand der schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG fehlen (vgl. BGE 123 II 37 E. 1f S. 41 f.; BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5, 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N 8).

Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der von einer ein Fahrzeug lenkenden Person zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmende vorhanden (Fussgängerinnen und Fussgänger, Velofahrerinnen und Velofahrer), die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmenden dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht (BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).

2.4 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im weniger formstrengen Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 161 f.; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2, VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 5.1.1). Um widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, soll eine Verwaltungsbehörde deshalb nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil abweichen (BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368, 136 II 447 E. 3.1 S. 451, 124 II 8 E. 3d S. 13 ff.; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2, VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 5.1.1). Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die es nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451, 124 II 8 E. 3d/aa S. 13 f., 119 Ib 158 E. 3c/aa S. 163 f.; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2, VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 5.1.1). Damit ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch das Strafgericht gebunden. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde hingegen frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2). Dabei qualifiziert das Bundesgericht die Beurteilung der Gefährdung und des Verschuldens als Rechtsfragen (BGer 1C_813/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.4, 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2). Auch bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hat die Verwaltungsbehörde aber den Grundsatz, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen. Insbesondere hat sie sich bezüglich der Würdigung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafgerichts anzuschliessen (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4, 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; VGE VD.2020.219 vom 11. März 2021 E. 2.2.2).

3.1 Gemäss den Feststellungen des Appellationsgerichts im rechtskräftigen Strafurteil und den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD lenkte der Rekurrent am 15. Juli 2016 einen Personenwagen über die Schwarzwaldallee in Basel in Fahrtrichtung Grenzacherstrasse und überschritt er dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar 2020 E. 3; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und E. 5).

3.2 Das Verhalten des Rekurrenten stellt in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar, wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5). Dementsprechend hat das Appellationsgericht im Strafurteil festgestellt, dass der Rekurrent den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt habe (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2).

3.3

3.3.1 Grundsätzlich ist aufgrund des Vorliegens eines objektiv schweren Falls davon auszugehen, dass der Rekurrent zumindest grobfahrlässig gehandelt hat (vgl. oben E. 2.1 f.). Zu prüfen bleibt, ob es wegen besonderer Umstände, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, am subjektiven Tatbestand der schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG fehlt.

3.3.2 Betreffend den subjektiven Tatbestand stellte das JSD fest, der Rekurrent habe die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Innerortsstrecke begangen, bei der die linke Fahrspur, auf die der Rekurrent zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle eingespurt habe, zu einer Autobahneinfahrt führe. Da der Strassenabschnitt nicht in einem Wohnquartier oder einer belebten Gegend liege, sei die Gefährdung von schwächeren Verkehrsteilnehmenden wie Fussgängerinnen und Fussgängern oder Fahrrad fahrenden Personen eher klein gewesen. Dennoch werde die Strecke auch von schwächeren Verkehrsteilnehmenden wie Motorrad- oder Rollerfahrerinnen und ‑fahrern befahren. Zudem bestehe aufgrund der Strassenführung mit verschiedenen Spuren sowie Ein- und Ausfahrten allgemein ein erhöhtes Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmenden, wenn sich ein Fahrzeug in diesem Bereich mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit fortbewege. Der Rekurrent habe jederzeit damit rechnen müssen, dass andere Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen oder die Spur wechseln könnten. Der Lenker oder die Lenkerin eines anderen Fahrzeugs, das die Spur wechseln wolle, habe hingegen nicht damit rechnen müssen, dass der Rekurrent mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Gerade bei solchen Strassenabschnitten sei die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit aufgrund des üblicherweise hohen Verkehrsaufkommens und der diversen Spurwechsel notwendig, weil eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen bestehe (angefochtener Entscheid E. 6).

3.3.3 Der Rekurrent wendet dagegen ein, am Tatort habe für andere Verkehrsteilnehmende kein erhöhtes Gefahrenpotential bestanden, weil es sich um eine Autobahneinfahrt gehandelt habe, auf welcher die Spur nicht mehr gewechselt werde und auf welcher unmittelbar nach dem Ende der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit zwingend beschleunigt werden müsse, um in die Autobahn einzuspuren. Er habe sich bereits klar auf der Auffahrt zu einer Autobahn befunden und habe am Messpunkt nicht mehr damit rechnen müssen, dass andere Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen oder die Spur wechseln könnten (Rekursbegründung Ziff. II.B.a.2 f.). Diese Einwände sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des JSD in Frage zu stellen. Auf dem in den Akten befindlichen Foto ist zweifelsfrei zu erkennen, dass sich der Personenwagen des Rekurrenten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung mitten auf einer Leitlinie zwischen zwei Fahrspuren befunden hat. Zudem ist auch aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Appellationsgerichts ersichtlich, dass der Rekurrent während der Geschwindigkeitsmessung einen Spurwechsel vollzogen hat (vgl. AGE SB.2018.77 vom 14. Januar 2020 E. 3.1 und 3.3). Schliesslich hat das Appellationsgericht in seinem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung «wenige Meter vor der Einfahrt zur Autobahn» stattgefunden hat (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar 2020 E. 4.2.1). Aus den Tatsachen, dass die Fahrspuren nur durch eine Leitlinie getrennt sind und der Rekurrent selbst die Fahrspur gewechselt hat, kann geschlossen werden, dass am Tatort offensichtlich noch Spurwechsel stattfinden und der Rekurrent damit rechnen musste, dass auch andere Fahrzeuge die Spur wechseln oder auf die Fahrspur einbiegen könnten.

3.3.4 Weiter macht der Rekurrent geltend, gemäss den verbindlichen Feststellungen des Appellationsgerichts habe er niemanden konkret gefährdet. Eine lediglich entfernte Möglichkeit einer konkreten Gefährdung genüge für die Annahme einer schweren Widerhandlung aber nicht (Rekursbegründung Ziff. II.B.a.4). Dieser Einwand ist unbegründet, weil er auf dem unrichtigen Schluss beruht, bei Verneinung einer konkreten Gefährdung bestehe bloss eine entfernte Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Gemäss dem Strafurteil des Appellationsgerichts hat der Rekurrent zwar niemanden konkret gefährdet (AGE SB.2018.77 vom 14. Januar 2020 E. 4.2.1). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe nicht die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung und damit eine erhöhte abstrakte Gefährdung bestanden. Eine solche hat das Appellationsgericht mit seinem Strafurteil vielmehr implizit festgestellt, indem es die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung bejaht hat (vgl. AGE SB.2018.77 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2).

3.3.5 Schliesslich macht der Rekurrent geltend, es sei ihm nicht darum gegangen, schnell zu fahren, sondern darum, genügend Geschwindigkeit für das unmittelbar folgende Einspurmanöver auf die Autobahn zu haben. Die Erhöhung der Geschwindigkeit sei daher nicht grundlos, sondern einfach zu früh erfolgt (Rekursbegründung Ziff. II.B.b.1 ff.). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD ist der Rekurrent ortskundig und kann nicht anführen, er kenne die Strecke und die geltende Tempolimite nicht (angefochtener Entscheid E. 6). Das spätere Einspuren auf die Autobahn rechtfertigt es in keiner Art und Weise, bereits vor der Aufhebung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf eine höhere Geschwindigkeit zu beschleunigen.

3.3.6 Aus den vorstehenden Gründen hat das JSD zu Recht festgestellt, dass keine Umstände erkennbar sind, die den Rekurrenten in subjektiver Hinsicht entlasten würden, und dass der Rekurrent mindestens grobfahrlässig gehandelt habe. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6).

3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 f.).

4.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen ist. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert wird.

Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, können damit nach dem Willen des Gesetzgebers nur bis zur gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; BGer 1C_445/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3 und 2.5; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2.4; Weissenberger, a.a.O., Art. 16 N 28 f. und 32). Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer kommt selbst bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) nicht in Frage (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; BGer 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 4.1, 1C_445/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3 und 2.5; a. M. Weissenberger, a.a.O., Art. 16 N 33 und Art. 16c N 45). Ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf einen Führerausweisentzug verzichtet werden kann, wenn sich der Betroffene seit dem massnahmeaus­lösenden Ereignis wohl verhalten hat und ihn an der Verfahrensdauer kein Verschulden trifft, hat das Bundesgericht offen gelassen (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 und E. 2.3 S. 337; BGer 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 4.1). Wenn Art. 16 Abs. 3 SVG eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ausschliesst, darf – allenfalls unter Vorbehalt einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist – grundsätzlich erst Recht nicht ganz auf einen Entzug des Führerausweises verzichtet werden (vgl. zur grundsätzlich zwingenden Natur des Führerausweisentzugs bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 16c N 6; Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 4, 31 und 127; Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 16c SVG N 49; Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N 45). Dementsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Massnahmenverzicht grundsätzlich auch dann nicht in Frage kommt, wenn seit der Verkehrsregelverletzung viel Zeit verstrichen ist und sich der Betroffene wohl verhalten hat. Die Frage, ob unter ganz besonders gelagerten Umständen dennoch nach Massgabe der früheren Praxis auf den Führerausweis­entzug verzichtet oder die Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe, hat es offengelassen (vgl. BGer 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.2). Bezüglich des Führerausweisentzugs als solchem und der Mindestentzugsdauer ist damit eine Verhältnismässigkeitsprüfung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Vor­aussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Führerausweisentzug als solchem Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 31). Die Ausführungen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen in Frage zu stellen. Wenn Gründe nach Art. 17 ff. oder 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vorliegen, kann auf einen Führerausweisentzug verzichtet werden (BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1; VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 2.2).

4.2 Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, hat der Rekurrent am 15. Juli 2016 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen (vgl. oben E. 3). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD war der Führerausweis dem Rekurrenten aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung bereits bis am 4. Mai 2012 und damit in den dem Vorfall vom 15. Juli 2016 vor­angegangenen fünf Jahren für einen Monat entzogen (angefochtener Entscheid E. 10). Folglich muss ihm der Führerausweis gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG grundsätzlich zwingend für mindestens sechs Monate entzogen werden.

4.3 Der Rekurrent macht geltend, der Führerausweisentzug und seine Dauer seien weder geeignet noch erforderlich, weil er sich seit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. Juli 2016 während inzwischen mehr als fünf Jahren tadellos verhalten habe und die mittelschwere Widerhandlung, mit der das JSD die Entzugsdauer von sechs Monaten begründet, nur 45 Tage später nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre. Insbesondere weil der Rekurrent beruflich auf das Auto angewiesen sei und ein Führerausweisentzug von sechs Monaten existenzielle wirtschaftliche Folgen für ihn und seine Angestellten haben könne, sei die Dauer des Führerausweisentzugs auch unzumutbar. Aus den vorstehenden Gründen verletze die angeordnete Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100; vgl. Rekursbegründung Ziff. II.B.c.1 ff.). Diese Vorbringen sind nicht geeignet, einen Verzicht auf den Entzug des Führerausweises des Rekurrenten oder eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zu rechtfertigen.

4.4 Die Anwendung von Art. 100 Ziff. 4 SVG ist im vorliegenden Fall mangels einer Dienstfahrt ausgeschlossen. Ganz besonders gelagerte Umstände, unter denen allenfalls auf den Führerausweisentzug verzichtet oder die Mindestentzugsdauer unterschritten werden könnte, liegen nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht solche Umstände selbst in einem Fall verneint hat, in dem seit der groben Verkehrsregelverletzung, die den Führerausweisentzug veranlasst hat, gut neun Jahre vergangen waren und sich der Betroffene in dieser Zeit wohl verhalten hatte (vgl. BGer 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 4.2 und 5.2). Ein Grund nach Art. 17 ff. oder 54 StGB wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Gemäss den insoweit vom Rekurrenten nicht beanstandeten Erwägungen des JSD liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (angefochtener Entscheid E. 10). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent selbst gewünscht hat, dass das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils über den Führerausweisentzug entscheidet (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4 f.). Eine schwere Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist liegt offensichtlich nicht vor. Aus den vorstehenden Gründen ist es im vorliegenden Fall nach dem Willen des Gesetzgebers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht möglich, auf einen Führerausweisentzug zu verzichten oder die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zu unterschreiten. Soweit für die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrund­satzes Raum bleibt, haben die Vorinstanzen diesen beachtet, indem sie dem Rekurrenten den Führerausweis nur für die Mindestdauer von sechs Monaten entzogen haben.

4.5 Im Übrigen beruht die Argumentation des Rekurrenten teilweise auf unbewiesenen Behauptungen und unrichtigen Annahmen. Das JSD hat die berufliche Notwendigkeit des Autos für den Rekurrenten zwar implizit anerkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). Dass ein Führerausweisentzug von sechs Monaten für den Rekurrenten und seine Angestellten existenzielle wirtschaftliche Folgen haben könnte, ist vom JSD aber nicht festgestellt und vom Rekurrenten weder substanziiert noch begründet worden. Die Behauptung des Rekurrenten, die mittelschwere Widerhandlung wäre 45 Tage später nicht mehr ins Gewicht gefallen, beruht auf der Annahme, für die Beantwortung der Frage, ob der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren entzogen gewesen ist, sei auf das Datum der Entzugsverfügung abzustellen. Dies ist unzutreffend. Die Bewährungsfrist beginnt nicht mit der letzten Widerhandlung oder der früheren Entzugsverfügung, sondern erst mit dem Ablauf des Ausweisentzugs (Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 100; vgl. BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 455 f.; BGer 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E. 4.3, 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2). Der Führerausweis war dem Rekurrenten wegen einer mittelschweren Widerhandlung bis am 4. Mai 2012 entzogen (angefochtener Entscheid E. 10). Folglich wäre die mittelschwere Widerhandlung für die Bestimmung der Entzugsdauer noch bis fast zehn Monate nach der Widerhandlung vom 15. Juli 2016 relevant gewesen. Selbst wenn der Führerausweisentzug für den Rekurrenten und seine Angestellten existenzielle wirtschaftliche Folgen hätte und die mittelschwere Widerhandlung 45 Tage später nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre, kämen ein Verzicht auf den Führerausweisentzug oder eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 4.1 und 4.4) aber nicht in Frage. Schliesslich ist die vom Fahrzeuglenker allenfalls ausgehende Gefahr von Widerhandlungen in der Zukunft kein Grund für die Anordnung des Warnungsentzugs (BGE 133 II 331 E. 6.4.2 S. 345). Dem Warnungsentzug kommt nicht nur eine spezialpräventive, sondern auch eine generalpräventive Funktion zu (vgl. Rütsche, a.a.O., Vor Art. 16-17a SVG N 35). Im Hinblick auf die zweite Funktion ist es unerheblich, ob beim Rekurrenten eine Rückfallgefahr besteht oder nicht.

4.6 Aus den vorstehenden Gründen ist der Entzug des Führerausweises des Rekurrenten für sechs Monate nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’500.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Kantonspolizei Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 5 BV

StGB

  • Art. 17 StGB
  • Art. 54 StGB

SVG

  • Art. 16 SVG
  • Art. 16-17a SVG
  • Art. 16c SVG
  • Art. 90 SVG
  • Art. 100 SVG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG

Gerichtsentscheide

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