Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2021.244
URTEIL
vom 6. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. Oktober 2021
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____ (geboren am [...]) reiste am 25. März 1991 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein. Am 6. November 1997 heiratete er in der Türkei die türkische Staatsangehörige [...]. In den Jahren 2004 bis 2018 verwarnte das Migrationsamt A____ mehrmals wegen Bezug von Sozialhilfe bzw. der Nichterfüllung seiner finanziellen Pflichten oder wies ihn darauf hin, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne und er in der Folge die Schweiz verlassen müsse, wenn er zukünftig seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Nachdem ihm am 4. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährt wurde, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Mai 2020 die Niederlassungsbewilligung von A____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das den Rekurs mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 abwies.
Gegen diesen Entscheid meldete A____, vertreten durch Rechtsanwältin [...], am 26. Oktober 2021 Rekurs beim Regierungsrat an. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 10. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Rekursbegründung vom 20. Dezember 2021 liess A____ – nun durch [...] vertreten – die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 und die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde ihm für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement verlangte mit Rekursantwort vom 24. Januar 2022 die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A____ hielt mit Replik vom 25. März 2022 an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 10. November 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.1 Dem Rekurrenten wird vorgeworfen, dass er seit dem Jahr 2003 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Das Migrationsamt hat ihn auch mehrmals mit Informationsschreiben und Verwarnungen auf die möglichen migrationsrechtlichen Konsequenzen einer Verschuldung hingewiesen. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung hatte der Rekurrent Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 274’680.85 (Stand 24. April 2020). Die ersten Verlustscheine stammen bereits aus dem Jahr 1999, wobei die Schulden über die Jahre kontinuierlich und teilweise innert kurzen Zeiträumen anstiegen. Auch nach Erlass der migrationsrechtlichen Verfügung verursachte der Rekurrent weiter Schulden. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids wies der Rekurrent 83 Verlustscheine in der Höhe von CHF 273’266.66 und fünf offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 16’444.85 und somit insgesamt Schulden in der Höhe von Fr. 289’711.50 (Stand: 24. September 2021) auf.
2.2 Ausländerinnen und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Von einem Verstoss kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (angefochtener Entscheid, E. 3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens kann die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aufgrund der Verschuldung erfolgten Verwarnung der ausländischen Person unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
2.3 Die Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Mutwilligkeit beim Rekurrenten vorliege. Dieser mache zwar geltend, dass die Verschuldung begonnen hätte, nachdem er und seine Ehefrau diverse Behandlungen zur Erfüllung ihres gemeinsamen Kinderwunsches hätten in Anspruch nehmen müssen und zwei Kinder kurz nach bzw. vor der Geburt verstorben seien. In der Folge wäre seine Ehe gescheitert und er hätte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung seiner Ehefrau CHF 30'000.– überweisen müssen. Diese traurigen Ereignisse hätten schliesslich dazu geführt gehabt, dass er unter Panikattacken und Depressionen gelitten habe, von welchen er sich erst im Jahr 2004 vorübergehend hätte befreien und eine Anstellung als Koch annehmen können. Die Vorinstanz zweifelte diese vom Rekurrenten geltend gemachten Schicksalsschläge zwar nicht an, hielt aber dennoch fest, dass sie in keiner Weise belegt seien. Auch sonst könnten diese nicht als Rechtfertigung für seine Verschuldung herangezogen werden, da eine Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zu einer allfälligen vorübergehenden Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe oder dem Bezug einer Invalidenrente, aber nicht zu einer Verschuldung hätte führen sollen. Die Verschuldung des Rekurrenten habe sodann bereits im Jahr 1996, mit Erreichen der Volljährigkeit und somit vor den geltend gemachten Schicksalsschlägen begonnen. Der Rekurrent habe schon im Jahr 1996 keine Steuererklärung eingereicht, habe in der Folge von der Steuerverwaltung eingeschätzt werden müssen und im Anschluss seine Steuerforderungen nicht beglichen. Überdies mache der Rekurrent selbst geltend, sich ab dem Jahr 2004 von den geltend gemachten psychischen Beschwerden erholt und anschliessend bis zum Jahr 2011 ein geordnetes Leben mit regelmässigem Einkommen geführt zu haben. Dennoch seien auch in dieser Zeitspanne stets neue Betreibungen hinzugekommen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent lediglich vom 11. September 2018 bis zum 1. Oktober 2019 und am 20. Juli 2020 nachweislich arbeitsunfähig gewesen sei. Dennoch sei er seit dem Jahr 2008 jeweils nur einige Monate pro Jahr arbeitstätig gewesen und dies teilweise auch nur in einem Teilzeitpensum. Belege, dass er sich über die Jahre stets vergeblich um den Erhalt einer dauerhaften Vollzeitstelle und somit um die Erwirtschaftung eines Gehalts, mit welchem die Vermeidung von Schulden möglich gewesen wäre, bemüht hätte, würden nicht vorliegen.
2.4.2 Daneben falle zudem insbesondere der Umstand schwer ins Gewicht, dass der Rekurrent es versäumt habe, jemals eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Bereits im Jahr 2011 habe sich das Migrationsamt beim Rekurrenten erkundigt, ob er wegen seiner Schulden (damaliger Stand: Fr. 153’628.10) jemals eine Schuldenberatungsstelle aufgesucht habe. Da er dies wohl nicht angegangen sei, habe das Migrationsamt ihn mit Schreiben vom 25. September 2015 explizit dazu aufgefordert, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent je einen entsprechenden Termin wahrgenommen habe, da er keinerlei Belege über einen solchen Termin ins Recht gelegt und zudem im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben habe, nun als nächsten Schritt u.a. eine Schuldenberatungsstelle aufsuchen zu wollen, was vermuten lasse, dass er dies bis anhin unterlassen habe. Dies trotz auch der letztmaligen Verwarnung durch die Vorinstanz vom 13. Februar 2018, in welcher sie dem Rekurrenten die Pflicht auferlegt habe, innert einem Jahr eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, um mit deren Hilfe einen Budgetplan zu erstellen und so eine Neuverschuldung zu vermeiden. Diese unterlassene Inanspruchnahme von Hilfe, insbesondere trotz mehrfachen Aufforderungen der Vorinstanz, sei dem Rekurrenten vorzuwerfen und spreche für die Mutwilligkeit der Verschuldung.
2.4.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass angesichts der langen Dauer der Schuldenwirtschaft, der hohen Anzahl Verlustscheine und der fünf offenen Betreibungen der Rekurrent insgesamt seit vielen Jahren Schulden verursache und sich dabei auch nicht durch Verwarnungen der Vorinstanz während dem pendenten Verfahren davon habe abhalten lassen. Ebenfalls nicht beeindrucken lassen habe sich der Rekurrent von den strafrechtlichen Konsequenzen seiner Verschuldung. So seien gegen den Rekurrenten seit dem 23. Januar 2012 bis zum 11. Oktober 2019 insgesamt elf Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) ergangen, mit welchen dem Rekurrenten Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 9’200.– (plus Verfahrensgebühren in der Höhe von insgesamt: Fr. 2’257.70) auferlegt worden seien. Die mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2017 und 22. Mai 2019 auferlegten Bussen habe der Rekurrent nicht bezahlt, weshalb diese in eine 20-tägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden seien. Dieser Sachverhalt zeige in aller Deutlichkeit, dass der Rekurrent sich selbst nicht einmal unter dem Eindruck einer drohenden Haftstrafe dazu habe bewegen lassen, sich mit seiner Schuldensituation auseinanderzusetzen und professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insgesamt komme der Rekurrent mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nach.
2.5 Der Rekurrent macht dagegen geltend, dass kein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Es sei zu beachten, dass wer einer Lohnpfändung unterliege, zum vornherein keine Möglichkeit habe, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führe dazu, dass zusätzlich zu den früheren noch weitere Betreibungen hinzukommen könnten oder der betriebene Betrag angewachsen sein könne, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliege. Genau an dieser Mutwilligkeit fehle es beim Rekurrenten. Im Gegenteil habe der Rekurrent zahlreicher Schicksalsschläge gehabt. Als der Rekurrent sich bereits von seiner Krankheit erholt gehabt habe und seine Schulden habe abbezahlen wollen, sei er erneut erkrankt. Dadurch habe sich die Klärung seiner Situation verzögert. Nun, da er eine stabile Beschäftigung und finanzielle Situation habe, fahre er aber mit der Begleichung seiner Schulden fort. Im Sinne eines echten Novums sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Rekurrent die notwendigen Schritte unternommen habe, um seine finanzielle Situation wiedergutzumachen, und wieder gesund und arbeitsfähig sei.
2.6
2.6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Rekurrent wiederholt verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Folgen weiterer Verschuldung hingewiesen wurde. Bereits am 20. Juli 2004 verwarnte ihn das Migrationsamt wegen Bezug von Sozialhilfe (damaliger offener Saldo: CHF 26’606.40) und der Nichterfüllung seiner finanziellen Pflichten. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 informierte das Migrationsamt den Rekurrenten wiederum, dass es seinen Aufenthalt überprüfen werde, da er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Er wurde aufgefordert, bezüglich seiner finanziellen Situation und seiner Verschuldung Auskunft zu geben. Mit Informationsschreiben des Migrationsamts vom 16. Juni 2011 wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne und er in der Folge die Schweiz verlassen müsse, wenn er weiterhin seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 stellte das Migrationsamt gegenüber dem Rekurrenten fest, dass seine Schulden seit dem Informationsschreiben vom 16. Juni 2011 weiter zugenommen hätten. Im Rahmen der Prüfung des weiteren Aufenthalts wurde er aufgefordert erneut über seine finanzielle Situation Auskunft zu geben und zu erläutern, weshalb es zu einer Zunahme seiner Schulden gekommen sei. Nach zweimaliger Erinnerung erteilte der Rekurrent schlussendlich am 10. September 2015 die erbetenen Auskünfte. Mit Schreiben vom 25. September 2015 wies das Migrationsamt erneut darauf hin, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne und er in der Folge die Schweiz verlassen müsse, wenn er zukünftig seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Es wurde ihm deshalb dringend geraten, die Entstehung neuer Schulden zu verhindern und Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen, weshalb ihm der Flyer einer Schuldenberatungsstelle beigelegt wurde. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten ein letztes Mal, weil er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Am 11. Februar 2019 stellte das Migrationsamt fest, dass seine Schulden seit der letzten Verwarnung lediglich um CHF 360.40 zugenommen hätten. Gleichzeitig forderte es den Rekurrenten auf, zu seiner finanziellen Situation und zu seinen Bemühungen betreffend Schuldensanierung Auskunft zu geben. Der Rekurrent reagierte in der Folge trotz mehrmaliger Aufforderung nicht auf das Schreiben.
2.6.2 Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Rekurrent über die vergangenen Jahre nachhaltig von einer Schuldenberatungsstelle hat beraten lassen. Ebenfalls liess er mehrere Schreiben des Migrationsamts bzw. Anfragen zu seiner finanziellen Situation unbeantwortet. Damit stellte der Rekurrent im migrationsrechtlichen Verfahren offensichtlich mangelnden Willen zur Kooperation unter Beweis. Trotz der möglichen, aber offenbar nicht mit nachhaltiger Wirkung in Anspruch genommenen Hilfsangebote unternahm der Rekurrent während eines Jahrzehnts nichts, um seine Schulden in den Griff zu kriegen. Daraus folgt, dass der Rekurrent trotz mehrmaliger Verwarnung während vieler Jahre keine sichtbaren Anstrengungen unternommen hat, um seine Verschuldung zu verhindern. Auch die Tatsache, dass der Rekurrent während mehrerer Jahre keine Steuererklärungen eingereicht hat, kann als erheblicher Ordnungsverstoss qualifiziert werden (vgl. auch VGE VD.2021.44 vom 26. August 2021 E. 2.4.1). Daher haben die Vorinstanzen – in einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Verschuldung – auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Rekurrenten zu Recht festgestellt, dass er mit seiner jahrelangen Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat. Denn auch bei einer langen Aufenthaltsdauer begründet die mutwillige bzw. selbst verschuldete und qualifiziert vorwerfbare Verschuldung diesen Widerrufsgrund (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 2.1).
3.1 Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist, müssen sich die entsprechenden Massnahmen im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.
3.2 Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Da ein Widerrufsgrund somit im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu prüfen ist, kann das Vorliegen eines solchen nicht genügen, um der ausländischen Person die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens erforderliche Integration abzusprechen (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).
3.3 Das JSD erwog mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Rückkehr in die Türkei, dass nach einem hiesigen Aufenthalt von 30 Jahren zumindest in sozialer Hinsicht davon ausgegangen werden könne, dass eine gewisse Integration vorliege. Allerdings habe sich der Rekurrent ungenügend um Arbeit bemüht. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei lediglich vom 11. September 2018 bis 30. September 2019 nachweislich belegt. Zudem habe der Rekurrent zumindest ab 2007 kontinuierlich Schulden verursacht und habe vorübergehend im Zeitraum von Mai 2001 bis März 2013 (wenn auch jeweils nur für wenige Monate) durch die Sozialhilfe unterstützt werden müssen (offener Saldo per 10. September 2021; Fr. 39’542.90). Eine ausreichende berufliche und wirtschaftliche Integration sei dem Rekurrenten während seiner hiesigen Aufenthaltsdauer somit nicht gelungen. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass der Rekurrent auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht unbescholten sei.
Die Vorinstanz bedachte im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sodann, dass der Rekurrent die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht hat, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten in der Türkei nach wie vor vertraut sei. Er befinde sich mit 45 Jahren in einem noch jungen und anpassungsfähigen Alter, in welchem er sich auch ohne entsprechende Hilfe vor Ort, wenn auch anfänglich mit Schwierigkeiten, wieder in der Heimat werde einleben können. Auch eine allfällige rechtstaatlich begründete Bestrafung aufgrund der behaupteten Verurteilung als Militärdienstverweigerer würde einer Rückkehr des Rekurrenten nicht entgegenstehen. Die Beziehung zu seinen Eltern, zu seinen Geschwistern sowie zu weiteren in der Schweiz lebenden Verwandten und Freunden könne der Rekurrent schliesslich auch vom Ausland her mittels modernen Kommunikationsmitteln sowie gegenseitigen Besuchen, Ferienreisen und dergleichen aufrechterhalten.
3.4 Wie die Vorinstanz ausführte, hielt sich der Rekurrent bisher rund 30 Jahre rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Verschuldung des Rekurrenten stellt zwar einen Widerrufsgrund dar und zeigt, dass ihm die wirtschaftliche Integration während vieler Jahre nicht gelungen ist. Sie genügt aber nicht, um dem Rekurrenten die für die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens erforderliche Integration insgesamt abzusprechen. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass er in den Jahren 2001 bis 2013 sieben Mal während weniger Monate Sozialhilfe bezogen hat. Der Rekurrent absolvierte eine Kochlehre und ging während mehreren Jahren einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 und 19). Zudem arbeitet er seit gut einem Jahr mit einem Vollzeitpensum als Koch im Rahmen unbefristeter Arbeitsverhältnisse. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrenten in jüngster Zeit keine neuen unbezahlten Schulden mehr generiert und die bestehenden Schulden mittels einer Lohnpfändung reduziert hat. Unter diesen Umständen genügt die Tatsache, dass der Rekurrent während vieler Jahre nur einige Monate im Jahr und teilweise nur mit einem Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 19) nicht, um seine berufliche Integration als misslungen zu qualifizieren. Jedenfalls genügen auch die Vorbehalte gegenüber der beruflichen Integration nicht, um dem Rekurrenten die für die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens erforderliche Integration insgesamt abzusprechen. Damit stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar und hat der Rekurrent damit ein grundrechtlich geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz.
3.5
3.5.1 Der Rekurrent macht geltend, er sei seit dem 1. Mai 2021 gesundheitlich vollständig rekonvalesziert und habe eine neue Vollzeitstelle als Koch erhalten. Diese neuere Entwicklung ist vorliegend zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2). Am 1. Mai 2021 schloss der Rekurrent mit dem Restaurant [...] einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Koch mit einem Bruttolohn von CHF 4’195.– ab (Rekursbeilage 28). Ab September 2021 war der das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rekurrenten von zunächst CHF 2’460.– und später CHF 2’240.– übersteigende Teil des Nettolohns aus diesem Arbeitsverhältnis gepfändet (vgl. Rekursbeilage 29 und 33). Gemäss Zwischenzeugnis vom 3. Dezember 2021 (Rekursbeilage 44) fanden die Leistungen des Rekurrenten in jeder Hinsicht die volle Anerkennung des Inhabers des Restaurants [...] und war das Verhalten des Rekurrenten gegenüber dem Inhaber des Restaurants, den Mitarbeitern und den Kunden einwandfrei. Mit Kündigung vom 28. Januar 2022 (Replikbeilage 6) kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zwar aus betrieblichen Gründen auf den 28. Februar 2022. Bereits am 15. März 2022 schloss der Rekurrent aber mit der [...] einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn am 1. März 2022 als Koch im Restaurant [...] mit einem Bruttolohn von CHF 4’225.– ab (Replikbeilage 7). Es ist davon auszugehen, dass auch der das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rekurrenten übersteigende Teil des Nettolohns aus diesem Arbeitsverhältnis gepfändet wird. Aufgrund des guten Zwischenzeugnisses des bisherigen Arbeitgebers und der Tatsache, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass der Rekurrent der neuen Arbeitgeberin durch seine Leistungen oder sein Verhalten Anlass für eine Kündigung geben könnte. Die Möglichkeit einer Kündigung aus betrieblichen Gründen kann auch bei der neuen Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen werden. Dies genügt aber nicht zur Begründung einer konkreten Gefahr eines erneuten Stellenverlusts.
3.5.2 Der Rekurrent macht sodann geltend, dass er seit September 2021 alle Krankenkassenrechnungen bezahle. Diesbezüglich ist festzustellen, dass im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Rekurrenten die Krankenkassenprämie nicht berücksichtigt wurde, weil er sich mit der Zahlung im Rückstand befand (vgl. Rekursbeilage 33). Dennoch hat der Rekurrent gemäss Auskunft der Krankenkasse vom 21. Januar 2022 (Akten des JSD S. 13) die Krankenkassenprämien für September 2021 bis und mit Januar 2022 bezahlt. Dabei ergibt sich aus dem Auszug für die Steuererklärung 2021 (Replikbeilage 10) und den Quittungen (Rekursbeilage 38; Replikbeilage 11), dass die Krankenkassenprämie im Jahr 2021 entsprechend der Darstellung des Rekurrenten (Replik S. 4) und entgegen der Aktennotiz der Vorinstanz (Akten des JSD S. 13) nicht CHF 542.65, sondern CHF 549.35 betragen hat. Die eingereichten Quittungen (Rekursbeilage 38; Replikbeilage 13) beweisen zudem, dass der Rekurrent zusätzlich zur Bezahlung der Krankenkassenprämien im September, Oktober und Dezember 2021 Forderungen der Krankenkasse in Höhe von insgesamt CHF 1’032.80 bezahlt hat. Diese dürften den vom Rekurrenten zu tragenden Anteil an Krankheits- oder Unfallkosten betroffen haben. Wann die Forderungen genau entstanden sind, ist nicht feststellbar. Zumindest zu einem Grossteil dürften die Forderungen aber seit dem Antritt der Arbeitsstelle neu entstanden sein. Gemäss dem Schreiben der Beratungsstelle Plusminus vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 37) lebte der Rekurrent so bescheiden, dass er es geschafft habe, monatlich Schulden bei der Krankenkasse in der Höhe von ca. CHF 550.– zurückzuzahlen. Diese Feststellung könnte den unrichtigen Eindruck erwecken, der Rekurrent habe pro Monat vorbestehende Schulden gegenüber der Krankenkasse im Umfang von rund CHF 550.– abbezahlt. Wie sich aus den vorstehenden Feststellungen ergibt, hat er tatsächlich aber zumindest zu einem Grossteil nur neu entstandene Forderungen bezahlt. Entgegen der Ansicht des JSD (Vernehmlassung Ziff. 4) ist die Feststellung im Schreiben von Plusminus damit aber nicht unrichtig, sondern bloss missverständlich, und ändert die vorstehende Präzisierung nichts daran, dass dem Rekurrenten auch die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien aus dem Grundbetrag (vgl. Rekursbeilage 36) nur deshalb möglich gewesen ist, weil er sehr bescheiden gelebt und sich weitergehend eingeschränkt hat, als es von einem der Einkommenspfändung unterliegenden Schuldner im allgemeinen erwartet wird. Am 18. März 2022 stellte der Rekurrent einen Antrag auf Prämienverbilligung (vgl. Replikbeilage 12).
3.5.3 Dass der Rekurrent seit dem Antritt der Arbeitsstelle am 1. Mai 2021 neue unbezahlte Schulden generiert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Betreibungsregisterauszug vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 39) ist zwar eine Betreibung betreffend eine Forderung der [...] von CHF 5’475.75 vom 9. Juli 2021 ersichtlich. Diese dürfte aber kaum nach dem 1. Mai 2021 entstanden sein. Gemäss der Bestätigung vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 37) stand der Rekurrent seit damals bald drei Monaten mit der Beratungsstelle Plusminus in Kontakt und hatten bereits vier Beratungstermine stattgefunden. Die Beratungsstelle habe den Rekurrenten als sehr zuverlässig und hoch motiviert kennengelernt. Er strebe eine Schuldensanierung an und wolle seine Schulden definitiv abbauen. Soweit die Beratungsstelle Einblick habe, wirkten seine Pläne realistisch und umsetzbar.
3.5.4 Zusammenfassend hat der Rekurrent seine bestehenden Schulden aufgrund der Lohnpfändung seit September 2021 im Umfang von mehr als CHF 1’000.– pro Monat abgebaut und ist davon auszugehen, dass er seine bestehenden Schulden aufgrund der Lohnpfändung auch in Zukunft mindestens in diesem Umfang abbauen wird. Auch wenn der monatliche Betrag des Schuldenabbaus nur einem sehr kleinen Bruchteil des Gesamtbetrags der bestehenden Schulden entspricht, ist er substanziell und nicht vernachlässigbar. Im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung verlöre der Rekurrent seine Arbeitsstelle und wären ihm weitere Schuldentilgungen voraussichtlich nicht mehr möglich. Daher liegt es im Interesse der vorhandenen Gläubigerinnen und Gläubiger, dass die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten nicht widerrufen wird. Aus den vorstehend erwähnten Gründen besteht auch keine konkrete Gefahr, dass der Rekurrent neue unbezahlte Schulden anhäufen wird. Damit ist der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch im Interesse potentieller künftiger Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geboten.
3.6 Mit Strafbefehlen vom 23. Januar 2012, 2. Mai 2013, 10. Dezember 2014, 20. April und 26. August 2015, 19. Mai 2016, 3. Januar, 17. Juli und 26. Oktober 2017 sowie 22. Mai und 11. Oktober 2019 wurde der Rekurrent des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahrens gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt und mit Bussen von CHF 300.–, CHF 500.–, CHF 700.–, CHF 800.–, CHF 900.–, CHF 1’000.–, CHF 1’000.–, CHF 1’000.–, CHF 1’000.–, CHF 1’000.– und CHF 1’000.– bestraft. Bei diesen Straftaten handelt es sich um Übertretungen. Das strafbare Verhalten des Rekurrenten erschöpft sich dabei darin, dass er jeweils der schriftlichen Aufforderung, zum Vollzug der Pfändung auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, keine Folge geleistet hat. Mit der Vielzahl der Übertretungen hat der Rekurrent zwar eine völlig inakzeptable Gleichgültigkeit gegenüber seinen Pflichten als Schuldner im Betreibungsverfahren gezeigt. Inzwischen scheint er mit dem Betreibungsamt aber zu kooperieren. Zudem strebt der Rekurrent gemäss der Bestätigung von Plusminus vom 13. Dezember 2021 (Rekursbeilage 37) eine Schuldensanierung an und hat ihn die Beratungsstelle als sehr zuverlässig und hoch motiviert kennengelernt. Unter diesen Umständen erscheint die Gefahr weiterer Übertretungen in Betreibungsverfahren trotz der vielen Vorstrafen gering. Eine relevante Gefahr irgendwelcher anderer Delikte ist nicht ersichtlich. Der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen und einer Busse von CHF 500.– wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Urteil des Strafgerichts vom 29. Juni 2005 kann kein relevantes Gewicht mehr beigemessen werden, nachdem inzwischen rund 17 Jahre vergangen sind und der Rekurrent seither mit vergleichbaren Delikten nie mehr in Erscheinung getreten ist.
3.7 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Rekurrent sich bisher rund 30 Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat. Die mutwillige Verschuldung stellt zwar einen Widerrufsgrund dar und zeigt, dass ihm die wirtschaftliche Integration während vieler Jahre nicht gelungen ist. Sie genügt aber nicht, um dem Rekurrenten die für die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens erforderliche Integration insgesamt abzusprechen. Angesichts des langjährigen Aufenthaltes des Rekurrenten in der Schweiz, seine hiesige Integration sowie seine Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern, Geschwistern sowie weiteren Verwandten und Bekannten, genügt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik (vgl. dazu statt vieler BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.1.2) vorliegend nicht, um die privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen.
3.8 Folglich erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig. Ist eine Massnahme zwar begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall angezeigt. Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass er mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen muss, falls er sich in relevantem Umfang weiter neu verschuldet. Aufgrund der aktuellen Situation rechtfertigt sich aber die weitergehende zum Widerruf mildere Massnahme einer Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG nicht.
Zusammenfassend ist der Rekurs gutzuheissen und sind die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2020 aufzuheben.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und hat das JSD für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Parteientschädigungen zu bezahlen.
5.1 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrenten, dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810] kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts dessen, dass der Begriff mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen ist (VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2.2.1 mit Nachweisen), ist der vorliegende Fall als besonders zu qualifizieren. Gemäss dem angefochtenen Entscheid beträgt der Stundenaufwand der bisherigen Rechtsvertreterin des Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren 5.5 Stunden (angefochtener Entscheid E. 28). Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– beträgt das Honorar damit CHF 1’375.–. Zusätzlich hat das JSD eine Auslagenpauschale von CHF 50.– berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 28). Damit beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren insgesamt CHF 1’425.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und nicht dem unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigung daher direkt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bezahlen (vgl. VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2.2.3 mit Nachweisen). Falls das JSD der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf die aufgehobene Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bereits eine Entschädigung von CHF 1’150.– zuzüglich Mehrwertsteuer ausgerichtet hat, muss sich die unentgeltliche Rechtsbeiständin diesen Betrag auf die Parteientschädigung anrechnen lassen.
5.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Rekurrent bei der Rekursanmeldung von [...] vertreten. Dafür und für die Mitteilung der Beendigung des Mandats erscheint ein geschätzter Aufwand von rund einer Stunde angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– beträgt das Honorar damit CHF 250.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) von CHF 30.– zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF 280.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Seit der Rekursbegründung wurde der Rekurrent von [...] vertreten. Für die Eingabe vom 12. November 2021, die Rekursbegründung vom 20. Dezember 2021, die Eingaben vom 16. Februar sowie 10. und 11. März 2022 und die Replik vom 25. März 2022 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von 12 Stunden angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Parteientschädigung nur der objektiv gebotene Aufwand zu vergüten ist. Die durch einen Wechsel der anwaltlichen Vertretung verursachten Mehrkosten sind nicht geboten und daher mit der Parteientschädigung nicht zu ersetzen (vgl. AGE ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017 E. 10). Der Zeitaufwand, den die neue Rechtsvertreterin zur Einarbeitung in den Fall benötigt hat, ist deshalb bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Der geschätzte Zeitaufwand von 12 Stunden ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ein Honorar von CHF 3’000.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 90.– zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF 3’090.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stehen die Forderungen auf die Parteientschädigungen den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen und nicht dem unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Die Parteientschädigungen sind daher direkt den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen zu bezahlen (vgl. VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2.2.3 mit Nachweisen).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2020 aufgehoben.
Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat für das verwaltungsinterne Rekursverfahren [...] eine Parteientschädigung von CHF 1’425.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 109.75, zu bezahlen.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Advokatin [...] eine Parteientschädigung von CHF 280.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 21.55, und [...] eine Parteientschädigung von CHF 3’090.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 237.95, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.